Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Ärztegesetz 1998, Fassung vom 02.11.2018

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998)
StF: BGBl. I Nr. 169/1998 (NR: GP XX RV 1386 AB 1400 S. 142. BR: AB 5785 S. 645.)
[CELEX-Nr.: 378L0686, 378L0687, 381L1057, 393L0016]

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2000, (NR: GP römisch XXI IA 182/A AB 237 S. 32. BR: AB 6188 S. 667.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 629 AB 689 S. 76. BR: 6404 AB 6442 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 772 AB 885 S. 83. BR: 6488 AB 6496 S. 682.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1068 AB 1101 S. 104. BR: 6647 AB 6659 S. 688.)

[CELEX-Nr.: 378L0686, 378L0687]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 306 AB 334 S. 41. BR: AB 6952 S. 704.)

[CELEX-Nr.: 32001L0019]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 693 AB 711 S. 90. BR: AB 7175 S. 717.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2005, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 1088 AB 1135 S. 125.)

[CELEX-Nr.: 31978L0686, 31978L0687, 31993L0016]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1414 AB 1495 S. 150. Einspr. d. BR: 1621 AB 1630 S. 160. BR: 7539 AB 7601 S. 736.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 297 AB 352 S. 40. BR: 7796 AB 7828 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 299 AB 335 S. 41. BR: 7802 AB 7851 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 435 und Zu 435 AB 481 S. 53. BR: AB 7901 S. 754.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32006L0100]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 149 AB 181 S. 26. BR: AB 8122 S. 772.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32004L0083, 32005L0036]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 467 AB 547 S. 49. BR: AB 8237 S. 780.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 779 AB 853 S. 74. BR: 8352 AB 8374 S. 787.)

[CELEX-Nr.: 32004L0083]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV1807 AB 1822 S. 167. BR: 8763 AB 8784 S. 812.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2166 AB 2256 S. 200. BR: 8946 AB 8962 S. 820.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2243 AB 2255 S. 200. BR: AB 8961 S. 820.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 33 AB 77 S. 17. BR: AB 9151 S. 828.)

[CELEX-Nr: 31989L0105, 32009L0050, 32011L0024, 32011L0051, 32011L0095, 32011L0098, 32012L0052, 32013L0025]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 140 AB 151 S. 30. BR: 9190 AB: 9194 S. 831.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2014, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2014, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 268 AB 300 S. 46. BR: AB 9249 S. 834.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2015, (NR: GP römisch XXV IA 1029/A AB 532 S. 70. BR: 9351 AB 9368 S. 841.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2015, (NR: GP römisch XXV IA 1121/A AB 735 S. 85. BR: AB 9429 S. 844.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 939 AB 973 S. 111. BR: AB 9530 S. 850.)

[CELEX-Nr.: 32013L0055, 32014L0067]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1194 AB 1240 S. 138. BR: 9615 AB 9636 S. 856.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1357 AB 1377 S. 157. BR: AB 9705 S. 863.)

[CELEX-Nr.: 32011L0095]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1333 AB 1373 S. 157. BR: 9665 AB 9704 S. 863.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 191 AB 231 S. 36. BR: 10001 AB 10017 S. 883.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI RV 385 AB 438 S. 57. BR: 10081 AB 10116 S. 888.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2019, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 397/A AB 112 S. 19. BR: AB 10288 S. 904.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2020, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2020, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 706/A AB 293 S. 45. BR: AB 10394 S. 911.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 956 AB 438 S. 64. BR: AB 10451 S. 915.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 644 AB 681 S. 85. BR: AB 10557 S. 923.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1251/A AB 879 S. 113. BR: 10649 AB 10666 S. 927.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1403 AB 1437 S. 153. BR: AB 10955 S. 940.)

[CELEX-Nr.: 32013L0055]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII IA 3014/A AB 1889 S. 189. BR: AB 11158 S. 948.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2023, (VfGH)

§ 1

Text

1. Hauptstück
Ärzteordnung

1. Abschnitt
Berufsordnung für Ärzte

Begriffsbestimmung

Paragraph eins,

Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Bundesgesetz

  1. Ziffer eins
    die allgemeine Bezeichnung „Arzt“ („ärztlich“) auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“ oder „Turnusarzt“ verfügen,
  2. Ziffer 2
    die Bezeichnung „Turnusarzt“ auf alle Turnusärzte in Ausbildung.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Der Beruf des Arztes

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.
  2. Absatz 2Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
    2. Ziffer 2
      die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
    3. Ziffer 3
      die Behandlung solcher Zustände (Ziffer eins,);
    4. Ziffer 4
      die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
    5. Ziffer 5
      die Vorbeugung von Erkrankungen;
    6. Ziffer 6
      die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
    7. Ziffer 7
      die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;
    8. Ziffer 8
      die Vornahme von Leichenöffnungen.
  3. Absatz 3Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten.
  2. Absatz 2Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im Paragraph 2, Absatz 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.
  3. Absatz 3Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte) sind lediglich zur unselbstständigen Ausübung der im Paragraph 2, Absatz 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten in den gemäß Paragraphen 6 a,, 9 und 10 anerkannten Ausbildungsstätten, im Rahmen von Lehrpraxen bzw. Lehrgruppenpraxen oder in Lehrambulatorien unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit eines Facharztes erfordern, können Turnusärzte vorübergehend auch ohne Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Facharztes an einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für ein Sonderfach tätig werden, sofern sie bereits
    1. Ziffer eins
      im Rahmen des Turnus in dem betreffenden Sonderfach hinreichend ausgebildet worden sind, und
    2. Ziffer 2
      über die für ein vorübergehendes Tätigwerden ohne Aufsicht entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,
    wobei ein gleichzeitiges Tätigwerden für mehr als eine Abteilung oder Organisationseinheit unzulässig ist.
  4. Absatz 4Anderen als den in den Absatz eins und 3 Genannten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten.

§ 3a

Text

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 3 a,

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 286 vom 15.10.2015 S. 35,
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148/38 vom 13.06.2015,
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44,
  4. Ziffer 4
    die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 28, sowie
  5. Ziffer 5
    die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.6.2009 S. 17,
  6. Ziffer 6
    die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45,
  7. Ziffer 7
    die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9,
  8. Ziffer 8
    die Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19.5.2011 S. 1,
  9. Ziffer 9
    die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiert eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1,
  10. Ziffer 10
    die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159/27 vom 25.06.2015,
  11. Ziffer 11
    die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L. 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11,
in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 3b

Text

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 3 b,
  1. Absatz einsPersonenbezogene Daten dürfen nach diesem Bundesgesetz nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
  2. Absatz 2Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
  3. Absatz 3Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

§ 4

Text

Erfordernisse zur Berufsausübung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsZur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der Paragraphen 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.
  2. Absatz 2Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,
    2. Ziffer 2
      die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
    3. Ziffer 3
      die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,
    4. Ziffer 4
      ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sowie
    5. Ziffer 5
      ein rechtmäßiger Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet, mit dem das Recht auf Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist.
  3. Absatz 3Besondere Erfordernisse im Sinne des Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Grundausbildung:
      1. Litera a
        ein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichwertiger, im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad oder
      2. Litera b
        zusätzlich zu Litera a, ein Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ein von der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, ausgestelltes Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder ein Facharztdiplom, wobei im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie das Erfordernis gemäß Ziffer eins, Litera b, längstens zum Zeitpunkt des Antritts der Facharztprüfung erfüllt sein muss;
    3. Ziffer 3
      anstelle der entsprechenden Nachweise gemäß Ziffer eins, und 2 eine entsprechende Berufsqualifikation gemäß Paragraph 5, oder Paragraph 5 a,
  4. Absatz 3 aNäheres über den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes hat die Österreichische Ärztekammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen. Überprüfungen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache dürfen erst nach der Anerkennung der Berufsqualifikation vorgenommen werden.
  5. Absatz 4Zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt bedarf es des Nachweises der Erfüllung
    1. Ziffer eins
      der allgemeinen Erfordernisse gemäß Absatz 2, und
    2. Ziffer 2
      des besonderen Erfordernisses
      1. Litera a
        eines an einer Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktorats der gesamten Heilkunde oder eines gleichwertigen, im Ausland erworbenen und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierten akademischen Grads oder
      2. Litera b
        einer Berufsqualifikation gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, oder gemäß Paragraph 5 a, sowie
    3. Ziffer 3
      der Eintragung in die Ärzteliste.
  6. Absatz 5Ist, unbeschadet der notwendigen Erfüllung des besonderen Erfordernisses hinsichtlich der Grundausbildung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, (Nostrifizierung), die Vorlage von Nachweisen hinsichtlich der Erfüllung von besonderen Erfordernissen durch Antragstellerinnen/Antragsteller, denen
    1. Ziffer eins
      der Status einer Asylberechtigten/eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, oder
    2. Ziffer 2
      einer subsidiär Schutzberechtigten/eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 oder
    3. Ziffer 3
      ein entsprechender Status nach vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen
    zuerkannt worden ist (Personen gemäß Artikel 28, der Richtlinie 2011/95/EU), nicht möglich, so ist von der Verpflichtung zur Vorlage abzusehen, wenn innerhalb einer angemessenen Frist von der Antragstellerin/vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die betreffenden Nachweise nicht beigebracht werden können.
  7. Absatz 6Im Fall des Absatz 5, hat die Österreichische Ärztekammer aufgrund der Angaben der Antragstellerin/des Antragstellers die Erfüllung der besonderen Erfordernisse unter Anwendung der Paragraphen 5 a und 14 zu prüfen. Allfällige fehlende Ausbildungszeiten hat die Antragstellerin/der Antragsteller als Turnusärztin/Turnusarzt nachzuholen. Sofern die besonderen Erfordernisse hinsichtlich der praktischen Ausbildung erfüllt sind, hat die Österreichische Ärztekammer der Antragstellerin/dem Antragssteller Zugang zur Prüfung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztinprüfung/Facharztprüfung zu gewähren und bei erfolgreicher Absolvierung ein Diplom gemäß Paragraph 15, auszustellen.

§ 5

Text

Automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen

Paragraph 5,

Folgende Berufsqualifikationen sind als ärztliche Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen:

  1. Ziffer eins
    Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Turnusarzt ein ärztlicher Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG.
  2. Ziffer 2
    Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin:
    1. Litera a
      ein Ausbildungsnachweis für den Allgemeinmediziner gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG oder
    2. Litera b
      ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2005/36/EG.
  3. Ziffer 3
    Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Facharzt:
    1. Litera a
      ein Ausbildungsnachweis für den Facharzt gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.2. der Richtlinie 2005/36/EG für ein in Österreich bestehendes Sonderfach gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.3. der Richtlinie 2005/36/EG oder
    2. Litera b
      ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Facharzt für ein in Österreich bestehendes Sonderfach entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 23 oder Artikel 27 Absatz eins,, 2 oder 2a der Richtlinie 2005/36/EG.

§ 5a

Text

Nicht automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen und Drittlanddiplomen

Paragraph 5 a,
  1. Absatz einsNachfolgende Berufsqualifikationen, die erforderlichenfalls durch den Nachweis der erfolgreich absolvierten Eignungsprüfung gemäß Absatz 2, ergänzt worden sind, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG als ärztliche Berufsqualifikationen für die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Turnusarzt anzuerkennen:
    1. Ziffer eins
      Entweder ein in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener ärztlicher Ausbildungsnachweis, der die Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 24, 25 und 28 der Richtlinie 2005/36/EG nicht zur Gänze erfüllt und der Antragsteller die für die automatische Anerkennung erforderliche mindestens dreijährige Berufserfahrung nicht nachweisen kann (Artikel 10 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG), oder
    2. Ziffer 2
      eine in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener ärztlicher Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung, der nach der ärztlichen Grundausbildung zum Erwerb einer der im Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1. angeführten Bezeichnung erworben worden ist und unter der Voraussetzung, dass eine Anerkennung für ein in Österreich bestehendes Sonderfach der Medizin angestrebt wird (Artikel 10 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG), und
    3. Ziffer 3
      erforderlichenfalls unter den Voraussetzungen des Absatz 2, zusätzlich zum Ausbildungsnachweis gemäß Ziffer eins, oder 2 als Ausgleichsmaßnahme der Nachweis der erfolgreich absolvierten Eignungsprüfung.
  2. Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer hat die Erlangung der Berufsberechtigung im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27, an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung (Weiterbildung) hinsichtlich der angestrebten Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt wesentlich von der österreichischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt des betreffenden Sonderfachs unterscheidet und der wesentliche Unterschied nicht durch die Berücksichtigung der im Rahmen der bisherigen Berufserfahrung erworbenen und gefestigten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ausgeglichen wird.
  3. Absatz 3Ein wesentlicher Ausbildungsunterschied gemäß Absatz 2, hinsichtlich der angestrebten Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt liegt vor, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis den Abschluss einer Ausbildung (Weiterbildung) belegt,
    1. Ziffer eins
      deren Dauer mindestens ein Jahr unter der in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, festgelegten Dauer der entsprechenden ärztlichen Ausbildung liegt, oder
    2. Ziffer 2
      deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich der Dauer oder dem Inhalt gegenüber der entsprechenden ärztlichen Ausbildung gemäß den Verordnungen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, und 2 aufweisen und die in diesen Fächern vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten eine wesentliche fachliche Voraussetzung für eine gewissenhafte Ausübung des angestrebten Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt darstellt, oder
    3. Ziffer 3
      wenn
      1. Litera a
        das durch dieses Bundesgesetz und die Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, festgelegte Berufsbild des Arztes für Allgemeinmedizin oder des Facharztes eine oder mehrere Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden Berufsbildes ist oder sind, und
      2. Litera b
        wenn der Unterschied gemäß Litera a, in einer besonderen Ausbildung besteht, die gemäß den Verordnungen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, und 2 vorgeschrieben ist und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die vom Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt.
  4. Absatz 4Die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27, obliegen der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen darf.
  5. Absatz 5Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung einschließlich eines für die Durchführung der Eignungsprüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgelts ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
  6. Absatz 6Drittlanddiplome sind unter Anwendung der Absatz 2 bis 5 als ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern dessen Inhaber
    1. Ziffer eins
      in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung des betreffenden Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegt, dass er drei Jahre den ärztlichen Beruf im Hoheitsgebiet dieses Staates tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat.

§ 6

Text

Verordnung über Berufsqualifikationen

Paragraph 6,

Der Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Paragraphen 5 und 5a anzuerkennenden Berufsqualifikationen zu erlassen.

§ 6a

Text

Basisausbildung im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt

Paragraph 6 a,
  1. Absatz einsPersonen, die die Erfordernisse für die unselbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbstständige Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt zu erlangen, haben zuvor eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mindestens neunmonatige praktische Ausbildung (Basisausbildung) zur Vermittlung klinischer Basiskompetenzen in chirurgischen und konservativen Fachgebieten zu absolvieren.
  2. Absatz 2Die Basisausbildung ist in anerkannten Ausbildungsstätten zu absolvieren.
    1. Absatz 3
      Anerkannte Ausbildungsstätten für die Basisausbildung sind
      1. Ziffer eins
        allgemeine Krankenanstalten gemäß Paragraph 2 a, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, sowie
      2. Ziffer 2
        Sonderkrankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, KAKuG, die von der Österreichischen Ärztekammer mit Bescheid als Ausbildungsstätte für die gesamte oder nur einen Teil der Basisausbildung anerkannt worden sind.
  3. Absatz 4Eine (Teil-)Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist möglich, sofern die entsprechenden Voraussetzungen für die Vermittlung der klinischen Basiskompetenzen in der Sonderkrankenanstalt gegeben sind.
  4. Absatz 5Die Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.
  5. Absatz 6Die Verpflichtung zur Absolvierung der Basisausbildung vor Beginn der Ausbildung zum Facharzt gemäß Paragraph 8, entfällt für jene Sonderfächer, die in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, festgelegt worden sind.

§ 7

Text

Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin umfasst nach erfolgreicher Absolvierung der Basisausbildung gemäß Paragraph 6 a, eine Dauer von zumindest dreiunddreißig Monaten. Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbständige Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin zu erlangen, haben im Anschluss an die Basisausbildung
    1. Ziffer eins
      eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin sowie
    2. Ziffer 2
      die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin
    zu absolvieren und den Erfolg der Ausbildung und Prüfung nachzuweisen (Paragraph 26,).
  2. Absatz 2Die Ausbildung hat jedenfalls auf den Fachgebieten Allgemeinmedizin und Innere Medizin sowie auf weiteren in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, bestimmten Fachgebieten zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die Ausbildung ist, soweit Absatz 4, nicht anderes bestimmt, in Ausbildungsstätten gemäß Paragraph 9, zu absolvieren. Zudem hat die Ausbildung in diesen anerkannten Ausbildungsstätten auf einer für die jeweiligen Fachgebiete für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin festgesetzten Ausbildungsstelle zu erfolgen. Dies schließt unbeschadet des Paragraph 3, Absatz 3, eine abteilungs- oder organisationseinheitenübergreifende Tätigkeit am selben Standort nach Abschluss der Basisausbildung nicht aus, sofern es sich ausschließlich um Tätigkeiten der im Rahmen der Basisausbildung erworbenen Kompetenzen handelt, diese außerhalb der Kernausbildungszeit stattfinden und zu jedem Zeitpunkt ein fachlich verantwortlicher Arzt am jeweiligen Standort der Krankenanstalt zur Verfügung steht. Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die sich aus dieser Tätigkeit ergebenden qualitativen und quantitativen Anforderungen an die Turnusärzte sowie an deren Ausbildungsziele verhältnismäßig sind. Die Gesamtzahl der auf den einzelnen Turnusarzt entfallenden Betten darf bei Tätigwerden in zwei Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten 60 nicht überschreiten, bei Tätigwerden in drei Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten 45 nicht überschreiten. Eine abteilungs- oder organisationseinheitenübergreifende Tätigkeit in Ambulanzen ist unzulässig.
  4. Absatz 4Am Ende der Ausbildung ist das Fachgebiet Allgemeinmedizin zumindest im Umfang von sechs Monaten in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen niedergelassener Ärzte für Allgemeinmedizin sowie in Lehrambulatorien zu absolvieren. Für deren Organisation und Administration hat die Österreichische Ärztekammer unter Einbeziehung der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2013,, zu sorgen. Die auf die Ausbildung anrechenbare Gesamtdauer der in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolvierten Ausbildung beträgt insgesamt höchstens achtzehn Monate. Unbeschadet der Tätigkeit in einer Lehrpraxis, einer Lehrgruppenpraxis oder einem Lehrambulatorium gemäß Paragraph 12,, Paragraph 12 a und Paragraph 13, ist zusätzlich auch das unselbständige Tätigwerden entsprechend den bisher erworbenen Kompetenzen in einem Fachgebiet der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in einer Ausbildungsstätte einer Krankenanstalt zulässig.
  5. Absatz 5Die Organisation und Durchführung der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

§ 8

Text

Ausbildung zum Facharzt

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Ausbildung zum Facharzt umfasst nach erfolgreicher Absolvierung der Basisausbildung gemäß Paragraph 6 a, eine Dauer von zumindest dreiundsechzig Monaten, sofern die Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, nicht anderes bestimmt. Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbständige Berufsberechtigung in einem Teilgebiet der Medizin (Sonderfach) zu erlangen, haben im Anschluss an die Basisausbildung
    1. Ziffer eins
      eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mindestens siebenundzwanzigmonatige praktische Ausbildung im entsprechenden Sonderfach (Sonderfach-Grundausbildung), ausgenommen die Ausbildung in chirurgischen Fachgebieten in der Dauer von zumindest fünfzehn Monaten, und
    2. Ziffer 2
      eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mindestens siebenundzwanzigmonatige praktische Schwerpunktausbildung (Sonderfach-Schwerpunktausbildung), ausgenommen die Ausbildung im Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, sowie
    3. Ziffer 3
      die Facharztprüfung
    zu absolvieren und den Erfolg der Ausbildung und Prüfung nachzuweisen (Paragraph 26,).
  2. Absatz 2Die Ausbildung ist, soweit Absatz 3 und 4 nicht anderes bestimmen, in Ausbildungsstätten gemäß Paragraph 10, zu absolvieren. Zudem hat die Ausbildung in diesen Ausbildungsstätten auf einer für das jeweilige Sonderfach für die entsprechende Ausbildung zum Facharzt festgesetzten Ausbildungsstelle zu erfolgen. Dies schließt unbeschadet des Paragraph 3, Absatz 3, eine abteilungs- oder organisationseinheitenübergreifende Tätigkeit am selben Standort nach Abschluss der Basisausbildung nicht aus, sofern es sich ausschließlich um Tätigkeiten der im Rahmen der Basisausbildung erworbenen Kompetenzen handelt, diese außerhalb der Kernausbildungszeit stattfinden und zu jedem Zeitpunkt ein fachlich verantwortlicher Arzt am jeweiligen Standort der Krankenanstalt zur Verfügung steht. Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die sich aus dieser Tätigkeit ergebenden qualitativen und quantitativen Anforderungen an die Turnusärzte sowie an deren Ausbildungsziele verhältnismäßig sind. Die Gesamtzahl der auf den einzelnen Turnusarzt entfallenden Betten darf bei Tätigwerden in zwei Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten 60 nicht überschreiten, bei Tätigwerden in drei Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten 45 nicht überschreiten. Eine abteilungs- oder organisationseinheitenübergreifende Tätigkeit in Ambulanzen ist unzulässig.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit kann in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, für die praktische Ausbildung in einzelnen Sonderfächern eine mindestens sechsmonatige und höchstens zwölfmonatige Pflichtrotation an andere Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien vorsehen.
  4. Absatz 4Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist, kann ein Teil der Sonderfach-Schwerpunktausbildung, insgesamt bis zur Höchstdauer von zwölf Monaten, in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen niedergelassener Fachärzte oder in Lehrambulatorien absolviert werden. Unbeschadet der Tätigkeit in einer Lehrpraxis, einer Lehrgruppenpraxis oder einem Lehrambulatorium gemäß Paragraph 12,, Paragraph 12 a und Paragraph 13, ist zusätzlich auch das unselbständige Tätigwerden entsprechend der bisher erworbenen Kompetenzen in einem Fachgebiet der Ausbildung zum Facharzt im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in einer Ausbildungsstätte einer Krankenanstalt zulässig.
  5. Absatz 5Die Organisation und Durchführung der Facharztprüfung obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Facharztprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

§ 9

Text

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

Paragraph 9,
  1. Absatz einsAusbildungsstätten für die Ausbildung gemäß Paragraph 7, sind Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten, einschließlich Universitätskliniken, sonstige Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, sowie Sonderkrankenanstalten, die von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt worden sind.
  2. Absatz 2Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin im jeweiligen Fachgebiet ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Ausbildungsstätte
    1. Ziffer eins
      nachweislich über einen fachärztlichen Dienst verfügt, der von einem Facharzt des betreffenden Sonderfaches geleitet wird, dieser oder der den Leiter vertretende Facharzt zumindest während der Kernarbeitszeit anwesend ist, sodass die Anleitung und Aufsicht der Turnusärzte gewährleistet ist, und neben diesem mindestens ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt ist;
    2. Ziffer 2
      im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermittelt;
    3. Ziffer 3
      über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;
    4. Ziffer 4
      sofern pflegerische Leistungen zu erbringen sind, über einen Pflegedienst verfügt, der die Durchführung jener Tätigkeiten, die in Paragraph 15, Absatz 5, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 185/2013, ausdrücklich bezeichnet sind, gewährleistet und Turnusärzte für diese Tätigkeiten insbesondere im Zeitraum der neunmonatigen Basisausbildung herangezogen werden können, wenn dies für den Erwerb der für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten notwendig ist;
    5. Ziffer 5
      über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das die Vermittlung der Lerninhalte gemäß den auf Basis dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt.
  3. Absatz 3Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 7, ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im jeweiligen Fachgebiet, festzusetzen. Dabei sind die in Absatz 2, für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte, die allfällige Bettenzahl sowie der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen der Einrichtung entsprechend zu berücksichtigen. Die Zahl der in einer Ausbildungsstätte festgesetzten Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin darf die Zahl der dort beschäftigten Fachärzte nicht überschreiten.
  4. Absatz 4Die erstmalige Anerkennung als Ausbildungsstätte wird für einen Zeitraum von sieben Jahren erteilt, gerechnet ab dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Wirksamkeitsdatum. Der Zeitraum verlängert sich jeweils um sieben Jahre, sofern das Rezertifizierungsverfahren gemäß Paragraph 13 a, ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin bestehen.
  5. Absatz 5Die Anerkennung als Ausbildungsstätte hat erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen zu erfolgen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die gesetzmäßige Ausübung der Ausbildungstätigkeit, die Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Ausbildungsniveaus oder zur Wahrung der Ausbildungsvoraussetzungen geboten ist.
  6. Absatz 6Die Anerkennung als Ausbildungsstätte ist unbeschadet des in Absatz 4, festgelegten Anerkennungszeitraumes von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte erforderlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren oder
    2. Ziffer 2
      diese teilweise oder zur Gänze weggefallen sind oder
    3. Ziffer 3
      Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Anforderungen an die Ausbildung nicht oder nicht mehr erfüllt werden oder
    4. Ziffer 4
      Veränderungen im Versorgungsauftrag, der Leistungsstatistik und/oder der personellen oder materiellen Ausstattung der Ausbildungsstätte auftreten, die die Ausbildung nicht mehr gewährleisten.
    Gleiches gilt sinngemäß für die Zahl der festgesetzten Ausbildungsstellen. Der Träger der Ausbildungsstätte hat im Falle einer Umstrukturierung einer Ausbildungsstätte dies der Österreichischen Ärztekammer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, wobei die Anerkennung weiterhin bestehen bleibt, sofern die Voraussetzungen für eine Anerkennung weiterhin erfüllt sind.
  7. Absatz 7Mit der Anerkennung als Ausbildungsstätte kann das Anerkennungsausmaß entsprechend eingeschränkt werden, wenn die Ausbildungsstätte nicht das gesamte Gebiet des betreffenden Fachgebietes umfasst oder die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, dass den Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auf dem jeweiligen Fachgebiet zur Gänze vermittelt werden können.
  8. Absatz 8Eine rückwirkende Anerkennung als Ausbildungsstätte oder rückwirkende Festsetzung einer Ausbildungsstelle für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr ab Antragstellung zulässig. In diesem Zeitraum müssen die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sein.
  9. Absatz 9Die Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer elektronisch geführte Verzeichnis der Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin aufzunehmen. Das Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen.
  10. Absatz 10Hinsichtlich der Anerkennung von sowie der Festsetzung von Ausbildungsstellen in Universitätskliniken und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist (Paragraph 6, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,), hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen.
  11. Absatz 11Die Tätigkeit eines Facharztes als Konsiliararzt kann die Anerkennung einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit als Ausbildungsstätte einer Krankenanstalt dann ersetzen, wenn diese bereits über zumindest eine Ausbildungsstätte verfügt und insoweit, als durch die Tätigkeit des Konsiliararztes die Ausbildung eines Turnusarztes auf einem Teil eines Fachgebietes im Ausmaß von zumindest 30 Wochenstunden, auch kombiniert mit einer Tätigkeit in einer Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis, unter Anleitung und Aufsicht des Konsiliararztes gewährleistet werden kann. Diesbezüglich hat die Österreichische Ärztekammer die Krankenanstalt unter sinngemäßer Berücksichtigung der Erfordernisse gemäß Absatz 2, als Ausbildungsstätte für dieses Fachgebiet anzuerkennen und je Konsiliararzt eine Ausbildungsstelle festzusetzen. Die sonstigen Bestimmungen betreffend Ausbildungsstätten sowie die Wahrung der Ausbildungsqualität gelten sinngemäß. In der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, sind jene Fachgebiete festzulegen, die durch einen Konsiliararzt vermittelt werden können. Ist der Konsiliararzt auch Lehrpraxisinhaber gemäß Paragraph 12, oder Gesellschafter einer Lehrgruppenpraxis gemäß Paragraph 12 a,, so ist auch das Tätigwerden des Turnusarztes in dieser Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis unter Berücksichtigung der entsprechenden Bestimmungen zulässig.
  12. Absatz 12Bei der Anerkennung von Ausbildungsstätten und der Festsetzung von Ausbildungsstellen sind die Zahl der betroffenen Turnusärzte und Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten sowie die entsprechenden organisatorischen Rahmenbedingungen von abteilungs- oder organisationseinheitsübergreifender Tätigkeit gemäß Paragraph 7, Absatz 3, vorzulegen.

§ 10

Text

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt

Paragraph 10,
  1. Absatz einsAusbildungsstätten für die Ausbildung gemäß Paragraph 8, sind Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten, einschließlich Universitätskliniken, sonstige Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, Sonderkrankenanstalten, Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung, arbeitsmedizinische Zentren gemäß Paragraph 80, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten, die von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind.
  2. Absatz 2Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Ausbildungsstätte
    1. Ziffer eins
      nachweislich über einen fachärztlichen Dienst verfügt, der von einem Facharzt des betreffenden Sonderfaches geleitet wird, dieser oder der den Leiter vertretende Facharzt zumindest während der Kernarbeitszeit anwesend ist, sodass die Anleitung und Aufsicht der Turnusärzte gewährleistet ist, und neben diesem mindestens ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt ist; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann die Leitung der Ausbildungsstätte auch von einem Absolventen einer entsprechenden anderen naturwissenschaftlichen Studienrichtung wahrgenommen werden, sofern mit der unmittelbaren Anleitung der und Aufsicht über die Turnusärzte ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches betraut worden ist;
    2. Ziffer 2
      im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten entsprechend der Sonderfach-Grundausbildung sowie der Sonderfach-Schwerpunktausbildung vermittelt;
    3. Ziffer 3
      über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;
    4. Ziffer 4
      sofern pflegerische Leistungen zu erbringen sind, über einen Pflegedienst verfügt, der die Durchführung jener Tätigkeiten, die in Paragraph 15, Absatz 5, GuKG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 185/2013 ausdrücklich bezeichnet sind, gewährleistet und Turnusärzte für diese Tätigkeiten insbesondere im Zeitraum der neunmonatigen Basisausbildung herangezogen werden können, wenn dies für den Erwerb der für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten notwendig ist;
    5. Ziffer 5
      über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das die Vermittlung der Lerninhalte gemäß den auf Basis dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt.
  3. Absatz 3Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches gemäß Paragraph 8, ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Sonderfach-Grundausbildung sowie die Sonderfach-Schwerpunktausbildung, festzusetzen. Dabei sind die in Absatz 2, für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte, die allfällige Bettenzahl sowie der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen der Einrichtung entsprechend zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Für jede Ausbildungsstelle gemäß Absatz 3, ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der Turnusärzte betrauten Facharzt mindestens ein weiterer in Vollzeitbeschäftigung (oder mehrere teilzeitbeschäftigte Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung) stehender zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen.
  5. Absatz 5Zum Zweck der längerfristigen Sicherstellung der fachärztlichen Versorgung der österreichischen Bevölkerung kann die Bundesministerin für Gesundheit nach Anhörung der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2013,, im Rahmen der Verordnung über die Ärzte-Ausbildung (Paragraph 24, Absatz eins,) darüber hinaus festlegen, dass vom ausbildungsrechtlichen Erfordernis des Absatz 4, bei der Festsetzung von Ausbildungsstellen in einzelnen zu bestimmenden Sonderfächern für eine zu bestimmende Dauer abzusehen ist, sofern nicht die Bewilligung einer einzigen Ausbildungsstelle angestrebt wird. Zusätzlich kann die Bundesministerin für Gesundheit durch Verordnung Begleitmaßnahmen zur Sicherung der Ausbildungsqualität festlegen.
  6. Absatz 6Die Anerkennung als Ausbildungsstätte und Festsetzung von Ausbildungsstellen hat erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen zu erfolgen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die gesetzmäßige Ausübung der Ausbildungstätigkeit, die Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Ausbildungsniveaus oder zur Wahrung der Ausbildungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz geboten ist.
  7. Absatz 7Die erstmalige Anerkennung als Ausbildungsstätte wird für einen Zeitraum von sieben Jahren erteilt, gerechnet ab dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Wirksamkeitsdatum. Der Zeitraum verlängert sich jeweils um sieben Jahre, sofern das Rezertifizierungsverfahren gemäß Paragraph 13 a, ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin bestehen.
  8. Absatz 8Die Anerkennung als Ausbildungsstätte ist unbeschadet des in Absatz 7, festgelegten Anerkennungszeitraumes von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte erforderlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren oder
    2. Ziffer 2
      diese teilweise oder zur Gänze weggefallen sind oder
    3. Ziffer 3
      Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Anforderungen an die Ausbildung nicht oder nicht mehr erfüllt werden oder
    4. Ziffer 4
      Veränderungen im Versorgungsauftrag, der Leistungsstatistik und/oder der personellen oder materiellen Ausstattung der Ausbildungsstätte auftreten, die die Ausbildung nicht mehr gewährleisten.
    Gleiches gilt sinngemäß für die Zahl der festgesetzten Ausbildungsstellen. Der Träger der Ausbildungsstätte hat im Falle einer Umstrukturierung einer Ausbildungsstätte dies der Österreichischen Ärztekammer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, wobei die Anerkennung weiterhin bestehen bleibt, sofern die Voraussetzungen für eine Anerkennung weiterhin erfüllt sind.
  9. Absatz 9Mit der Anerkennung als Ausbildungsstätte kann das Anerkennungsausmaß entsprechend eingeschränkt werden, wenn die Ausbildungsstätte nicht das gesamte Gebiet der betreffenden Sonderfach-Grundausbildung oder Sonderfach-Schwerpunktausbildung umfasst oder die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, dass Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auf dem jeweiligen Gebiet der betreffenden Sonderfach-Grundausbildung oder Sonderfach-Schwerpunktausbildung zur Gänze vermittelt werden können.
  10. Absatz 10Eine rückwirkende Anerkennung als Ausbildungsstätte oder rückwirkende Festsetzung einer Ausbildungsstelle für die Ausbildung in einem Sonderfach ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr gerechnet ab Antragstellung zulässig. In diesem Zeitraum müssen die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sein.
  11. Absatz 11Die Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer elektronisch geführte Verzeichnis der Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches aufzunehmen. Das Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen.
  12. Absatz 12Hinsichtlich der Anerkennung von sowie der Festsetzung von Ausbildungsstellen in Universitätskliniken und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist (Paragraph 6, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,), hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen.
  13. Absatz 13Bei der Anerkennung von Ausbildungsstätten und der Festsetzung von Ausbildungsstellen sind die Zahl der betroffenen Turnusärzte und Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten sowie die entsprechenden organisatorischen Rahmenbedingungen von abteilungs- oder organisationseinheitsübergreifender Tätigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 2, vorzulegen.

§ 11

Text

Wahrung der Ausbildungsqualität

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer Träger der Ausbildungsstätte hat in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen und sicherzustellen, dass Turnusärzten die für den Erwerb der auf die Erreichung der Ausbildungsziele gerichteten erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermittelt werden. Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen.
  2. Absatz 2Der Träger der Ausbildungsstätte hat dem Turnusarzt zu Beginn der nach der Basisausbildung weiteren praktischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt einen Ausbildungsplan vorzulegen.
  3. Absatz 3Der Leiter der Ausbildungsstätte ist zur Ausbildung der Ärzte mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt des jeweiligen Sonderfaches ebenso verpflichtet und dafür verantwortlich wie der Leiter der Abteilung oder Organisationseinheit für die Basisausbildung (Ausbildungsverantwortliche). Eine Ausbildung von Ärzten in einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit, die unter ihrer Leitung stehen, ist unzulässig.
  4. Absatz 4Der Ausbildungsverantwortliche kann von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des jeweiligen Sonderfaches unterstützt werden.
  5. Absatz 5Der Ausbildungsverantwortliche hat den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit diese dem Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen für die jeweiligen Fachgebiete angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden sind. Auf Verlangen des Turnusarztes hat der Ausbildungsverantwortliche nach der Hälfte der Ausbildungszeit der Sonderfach-Grundausbildung oder nach jeder Rotationsabteilung in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin eine Bestätigung über die bis dahin vermittelten Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen auszustellen.
  6. Absatz 6Der Träger der Ausbildungsstätte hat der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern jede Änderung der für die Anerkennung und für den Fortbestand als Ausbildungsstätte oder einer Ausbildungsstelle maßgeblichen Umstände unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.
  7. Absatz 7Der Beginn, der Wechsel, die Unterbrechung, die Änderung des Ausbildungsausmaßes sowie der Abschluss der Basisausbildung bzw. der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt an einer Ausbildungsstelle ist innerhalb eines Monats vom Träger der Ausbildungsstätte der Österreichischen Ärztekammer mittels einer von ihr zur Verfügung gestellten Applikation unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, gegebenenfalls der Eintragungsnummer des Turnusarztes in die Ärzteliste sowie der von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellten Ausbildungsstellennummer bekannt zu geben. Der Bundesminister für Gesundheit hat das Recht, jederzeit datenschutzkonforme Informationen in strukturierter und aufbereiteter Form über den Stand der Ausbildung in diesem Zusammenhang zu erhalten.
  8. Absatz 8Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist, sofern sich in Ausnahmefällen aus der Einhaltung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, nicht anderes ergibt, die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernausbildungszeit von 35 Wochenstunden auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen. Zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich, Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren. Die Kernausbildungszeit hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung der Turnusärzte möglichst in den Hauptzeiten, in denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals in der Ausbildungsstätte anwesend ist, absolviert wird. Von den 35 Wochenstunden sind jedenfalls 25 Stunden in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 16.00 Uhr zu absolvieren, wobei die in Ausbildungsstätten zusätzlich zu absolvierenden Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste entsprechend zu berücksichtigen sind.
  9. Absatz 9Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden. Die vereinbarte Teilzeitbeschäftigung muss mindestens zwölf Stunden pro Woche betragen. Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.

§ 11a

Text

Spezialisierung

Paragraph 11 a,
  1. Absatz einsNach Abschluss der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ist eine Spezialisierung in Form einer Weiterbildung, die auch sonderfachübergreifend sein kann, möglich. Die Spezialisierung darf die Dauer von sechsunddreißig Monaten nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Die Spezialisierung ist in Ausbildungsstätten gemäß den Paragraphen 9 und 10, in Lehrpraxen gemäß Paragraph 12,, in Lehrgruppenpraxen gemäß Paragraph 12 a,, in Lehrambulatorien gemäß Paragraph 13, oder in Einrichtungen, die der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dienen, zu absolvieren. Einrichtungen, in denen Spezialisierungen absolviert werden können, sind in ein von der Österreichischen Ärztekammer elektronisch geführte Verzeichnis aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen ist.
  3. Absatz 3Näheres über die Dauer, den Inhalt, die Organisation der Spezialisierungen sowie die Qualifikation der für die jeweilige Spezialisierung verantwortlichen Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärzte hat die Österreichische Ärztekammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln.

§ 12

Text

Lehrpraxen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsAls Lehrpraxen im Sinne der Paragraphen 7, Absatz 4 und 8 Absatz 3 und 4 gelten die Ordinationsstätten jener Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärzte, denen von der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw. zum Facharzt erteilt worden ist. Diese Ärzte sind in das von der Österreichischen Ärztekammer elektronisch geführte Verzeichnis der Lehrpraxisinhaber aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen ist.
  2. Absatz 2Die Voraussetzungen für eine Bewilligung gemäß Absatz eins, sind in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, festzulegen. Insbesondere muss
    1. Ziffer eins
      die Ordinationsstätte die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, sowie die erforderliche Patientenfrequenz aufweisen,
    2. Ziffer 2
      der Lehrpraxisinhaber über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche mindestens vierjährige Berufserfahrung als niedergelassener Arzt oder als freiberuflich tätiger Arzt im Rahmen einer Ordinationsstätte verfügen,
    3. Ziffer 3
      der Lehrpraxisinhaber insbesondere über die erforderlichen Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie verfügen,
    4. Ziffer 4
      der Lehrpraxisinhaber durch Vorlage eines schriftlichen Ausbildungskonzeptes nachweisen, dass die in der Ordinationsstätte erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang dem Turnusarzt die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln können.
  3. Absatz 3Die erstmalige Bewilligung wird für einen Zeitraum von sieben Jahren erteilt, gerechnet ab dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Wirksamkeitsdatum. Der Zeitraum verlängert sich jeweils um sieben Jahre, sofern das Rezertifizierungsverfahren gemäß Paragraph 13 a, ergibt, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung weiterhin bestehen.
  4. Absatz 4Die Bewilligung ist unbeschadet des in Absatz 3, festgelegten Zeitraumes von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren oder
    2. Ziffer 2
      diese teilweise oder zur Gänze weggefallen sind oder
    3. Ziffer 3
      Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Anforderungen an die Ausbildung nicht oder nicht mehr erfüllt werden oder
    4. Ziffer 4
      Veränderungen im Versorgungsauftrag, der Leistungsstatistik und/oder der personellen oder materiellen Ausstattung der Lehrpraxis auftreten, die die Ausbildung nicht mehr gewährleisten.
  5. Absatz 5Die Bewilligung erlischt mit der Schließung der im Bescheid angegebenen Ordinationsstätte des Lehrpraxisinhabers sowie mit Einstellung, Untersagung oder Erlöschen der Berufsausübung des Lehrpraxisinhabers zum Zeitpunkt der Eintragung dieses Datums in die Ärzteliste.
  6. Absatz 6Im Rahmen einer Lehrpraxis darf jeweils nur ein Arzt ausgebildet werden. Der Lehrpraxisinhaber ist zur Ausbildung des Turnusarztes mit dem Ziel der Vorbereitung auf die Tätigkeit als niedergelassener Arzt verpflichtet. Der Lehrpraxisinhaber hat den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit diese dem Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen für die jeweiligen Fachgebiete angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden sind. Der Turnusarzt ist vom Lehrpraxisinhaber zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und hat entsprechend seinem Ausbildungsstand auch Mitverantwortung zu übernehmen, worüber jede in Beratung und Behandlung übernommene Person in geeigneter Weise zu informieren ist. Sofern es der Erreichung der Ausbildungsziele dienlich ist, kann der Turnusarzt vom Lehrpraxisinhaber auch zur Mitarbeit bei dessen allfälligen ärztlichen Tätigkeiten außerhalb der Lehrpraxis herangezogen werden. Diese praktische Ausbildung hat im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu erfolgen und eine Kernausbildungszeit von mindestens 30 Wochenstunden untertags, jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen.
  7. Absatz 7Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden. Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte herabgesetzt werden. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen einer Lehrpraxis werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.
  8. Absatz 8Der Beginn, die Unterbrechung, die Änderung des Ausbildungsausmaßes sowie der Abschluss der Ausbildung des Turnusarztes in einer Lehrpraxis ist innerhalb eines Monats vom Lehrpraxisinhaber schriftlich im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern der Österreichischen Ärztekammer, gegebenenfalls mittels einer von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellten Applikation, unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, gegebenenfalls der Eintragungsnummer des Turnusarztes in die Ärzteliste sowie der von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellten Ausbildungsstellennummer bekannt zu geben. Der Bundesminister für Gesundheit hat das Recht, jederzeit datenschutzkonforme Informationen in strukturierter und aufbereiteter Form über den Stand der Ausbildung in diesem Zusammenhang zu erhalten.

§ 12a

Text

Lehrgruppenpraxen

Paragraph 12 a,
  1. Absatz einsAls Lehrgruppenpraxen im Sinne der Paragraphen 7, Absatz 4 und 8 Absatz 3 und 4 gelten jene Gruppenpraxen (Paragraph 52 a,), denen von der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt erteilt worden ist. Solche Lehrgruppenpraxen sind in das von der Österreichischen Ärztekammer elektronisch geführte Verzeichnis der Lehrgruppenpraxen aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen ist.
  2. Absatz 2Die Voraussetzungen für eine Bewilligung gemäß Absatz eins, sind in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, festzulegen. Insbesondere muss
    1. Ziffer eins
      die Gruppenpraxis die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, sowie die erforderliche Patientenfrequenz aufweisen,
    2. Ziffer 2
      die Gruppenpraxis gewährleisten, dass die dort erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen vermitteln,
    3. Ziffer 3
      für die Ausbildung des Turnusarztes zumindest ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt des entsprechenden Sonderfachs, der über eine mindestens vierjährige Berufserfahrung als niedergelassener Arzt oder als freiberuflich tätiger Arzt im Rahmen einer Ordinationsstätte verfügt, als Gesellschafter der Gruppenpraxis während der Öffnungszeiten der Gruppenpraxis tätig sein (Ausbildungsverantwortlicher),
    4. Ziffer 4
      der Ausbildungsverantwortliche die Anleitung des Turnusarztes und die Aufsicht über den Turnusarzt gewährleisten,
    5. Ziffer 5
      der Ausbildungsverantwortliche durch Vorlage eines schriftlichen Ausbildungskonzeptes nachweisen, dass die in der Gruppenpraxis erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln,
    6. Ziffer 6
      der Ausbildungsverantwortliche insbesondere über die erforderlichen Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie verfügen.
  3. Absatz 3Die erstmalige Bewilligung wird für einen Zeitraum von sieben Jahren erteilt, gerechnet ab dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Wirksamkeitsdatum. Der Zeitraum verlängert sich jeweils um sieben Jahre, sofern das Rezertifizierungsverfahren gemäß Paragraph 13 a, ergibt, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung weiterhin bestehen.
  4. Absatz 4Gleichzeitig mit der Bewilligung ist die Zahl der Ausbildungsstellen, unter Berücksichtigung der insbesondere in Absatz 2, für die Bewilligung genannten Voraussetzungen, festzusetzen. Bei Lehrgruppenpraxen für die Ausbildung zum Facharzt ist darüber hinaus zu bestimmen, für welches medizinische Sonderfach (welche medizinischen Sonderfächer) die Bewilligung erfolgt.
  5. Absatz 5Die Bewilligung ist unbeschadet des in Absatz 3, festgelegten Zeitraumes von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren oder
    2. Ziffer 2
      diese teilweise oder zur Gänze weggefallen sind oder
    3. Ziffer 3
      Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Anforderungen an die Ausbildung nicht oder nicht mehr erfüllt werden oder
    4. Ziffer 4
      Veränderungen im Versorgungsauftrag, der Leistungsstatistik und/oder der personellen oder materiellen Ausstattung der Lehrgruppenpraxis auftreten, die die Ausbildung nicht mehr gewährleisten.

    Gleiches gilt sinngemäß für die Zahl der festgesetzten Ausbildungsstellen.

  6. Absatz 6Die Bewilligung erlischt mit der Schließung der im Bescheid angegebenen Gruppenpraxis sowie mit Einstellung, Untersagung oder Erlöschen der Berufsausübung des Ausbildungsverantwortlichen zum Zeitpunkt der Eintragung dieses Datums in die Ärzteliste.
  7. Absatz 7Die Gesellschafter einer Lehrgruppenpraxis sind zur Ausbildung der Turnusärzte mit dem Ziel der Vorbereitung auf die Tätigkeit als niedergelassener Arzt verpflichtet. Sie haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt im Rahmen der Lehrgruppenpraxis vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Lehrgruppenpraxis für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der in der Lehrgruppenpraxis für die jeweilige Ausbildung verantwortliche Gesellschafter hat den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit diese dem Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen für die jeweiligen Ausbildungsfächer angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden sind. Der Turnusarzt ist zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und hat entsprechend seinem Ausbildungsstand auch Mitverantwortung zu übernehmen, worüber jede in Beratung und Behandlung übernommene Person in geeigneter Weise zu informieren ist. Sofern es der Erreichung der Ausbildungsziele dienlich ist, kann der Turnusarzt von den Gesellschaftern auch zur Mitarbeit bei deren allfälligen ärztlichen Tätigkeiten außerhalb der Lehrgruppenpraxis herangezogen werden. Diese praktische Ausbildung hat im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu erfolgen und eine Kernausbildungszeit von mindestens 30 Wochenstunden untertags, jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen.
  8. Absatz 8Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden. Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte herabgesetzt werden. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen einer Lehrgruppenpraxis werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.
  9. Absatz 9Der Beginn, die Unterbrechung, die Änderung des Ausbildungsausmaßes sowie der Abschluss der Ausbildung eines Turnusarztes in einer Lehrgruppenpraxis ist innerhalb eines Monats vom Ausbildungsverantwortlichen schriftlich im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern der Österreichischen Ärztekammer, gegebenenfalls mittels einer von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellten Applikation unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, gegebenenfalls der Eintragungsnummer des Turnusarztes in die Ärzteliste sowie der von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellten Ausbildungsstellennummer bekannt zu geben. Der Bundesminister für Gesundheit hat das Recht, jederzeit datenschutzkonforme Informationen in strukturierter und aufbereiteter Form über den Stand der Ausbildung in diesem Zusammenhang zu erhalten.

§ 13

Text

Lehrambulatorien

Paragraph 13,
  1. Absatz einsLehrambulatorien im Sinne der Paragraphen 7, Absatz 4 und 8 Absatz 3 und 4 sind jene Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien, die von der Österreichischen Ärztekammer als Lehrambulatorien für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Die Lehrambulatorien sind in das von der Österreichischen Ärztekammer elektronisch geführte Verzeichnis der Lehrambulatorien aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen ist.
  2. Absatz 2Die Anerkennung als Lehrambulatorium ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      für die Ausbildung ein zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zur Verfügung steht (Ausbildungsverantwortlicher) und neben diesem mindestens ein weiterer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt ist;
    2. Ziffer 2
      der Ausbildungsverantwortliche oder dessen Stellvertreter in einem solchen Ausmaß beschäftigt wird, dass durch deren Anwesenheit während der Betriebszeiten des Lehrambulatoriums eine Tätigkeit der Turnusärzte nur unter Anleitung und Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Arztes erfolgen kann;
    3. Ziffer 3
      die erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen vermitteln;
    4. Ziffer 4
      das Lehrambulatorium über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;
    5. Ziffer 5
      das Lehrambulatorium über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das die Vermittlung der Lerninhalte gemäß den auf Basis dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt.
  3. Absatz 3Die erstmalige Anerkennung wird für einen Zeitraum von sieben Jahren erteilt, gerechnet ab dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Wirksamkeitsdatum. Der Zeitraum verlängert sich jeweils um sieben Jahre, sofern das Rezertifizierungsverfahren gemäß Paragraph 13 a, ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin bestehen.
  4. Absatz 4Gleichzeitig mit der Anerkennung als Lehrambulatorium ist die Zahl der Ausbildungsstellen, unter Berücksichtigung der im Absatz 2, für die Anerkennung als Lehrambulatorium genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen.
  5. Absatz 5Für jede Ausbildungsstelle ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen mindestens ein weiterer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen.
  6. Absatz 6Die Träger der Lehrambulatorien haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt im Rahmen eines Lehrambulatoriums vorgesehenen Ausbildungszeiten im Lehrambulatorium für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Ausbildungsverantwortliche ist zur Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt des jeweiligen Sonderfaches verpflichtet. Er kann hiebei von einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des jeweiligen Sonderfaches unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Der Ausbildungsverantwortliche hat den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit diese dem Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen für die jeweiligen Ausbildungsfächer angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden sind. Der Turnusarzt ist zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und hat entsprechend seinem Ausbildungsstand auch Mitverantwortung zu übernehmen, worüber jede in Beratung und Behandlung übernommene Person in geeigneter Weise zu informieren ist.
  7. Absatz 7Die praktische Ausbildung ist zur Erreichung des Ausbildungszieles möglichst gleichmäßig bei einer Kernausbildungszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen. Die Kernausbildungszeit hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung der Turnusärzte möglichst in den Hauptdienstzeiten, in denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals im Lehrambulatorium anwesend ist, absolviert wird. Von den 35 Wochenstunden sind daher jedenfalls 25 Stunden in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 16.00 Uhr zu absolvieren.
  8. Absatz 8Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden. Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte der Kernausbildungszeit (Absatz 6,) herabgesetzt werden. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen eines Lehrambulatoriums werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.
  9. Absatz 9Der Beginn, die Unterbrechung, die Änderung des Ausbildungsausmaßes sowie der Abschluss der Ausbildung eines Turnusarztes an einer Ausbildungsstelle ist innerhalb eines Monats vom Leiter des Lehrambulatoriums der Österreichischen Ärztekammer mittels einer von ihr zur Verfügung gestellten Applikation unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, gegebenenfalls der Eintragungsnummer des Turnusarztes in die Ärzteliste sowie der von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellten Ausbildungsstellennummer bekannt zu geben. Der Bundesminister für Gesundheit hat das Recht, jederzeit datenschutzkonforme Informationen in strukturierter und aufbereiteter Form über den Stand der Ausbildung in diesem Zusammenhang zu erhalten.
  10. Absatz 10Die Anerkennung als Lehrambulatorium ist unbeschadet des in Absatz 3, festgelegten Anerkennungszeitraumes von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die Anerkennung als Lehrambulatorium erforderlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren oder
    2. Ziffer 2
      diese teilweise oder zur Gänze weggefallen sind oder
    3. Ziffer 3
      Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Anforderungen an die Ausbildung nicht oder nicht mehr erfüllt werden oder
    4. Ziffer 4
      Veränderungen im Versorgungsauftrag, der Leistungsstatistik und/oder der personellen oder materiellen Ausstattung des Lehrambulatoriums auftreten, die die Ausbildung nicht mehr gewährleisten.

    Gleiches gilt sinngemäß für die Zahl der festgesetzten Ausbildungsstellen.

§ 13a

Text

Rezertifizierungsverfahren

Paragraph 13 a,
  1. Absatz einsInnerhalb des siebenjährigen Wirksamkeitszeitraums der Anerkennung gemäß Paragraph 9,, Paragraph 10 und Paragraph 13, oder der Bewilligung gemäß Paragraph 12 und Paragraph 12 a, hat die Österreichische Ärztekammer die Voraussetzungen der Anerkennung oder der Bewilligung anhand der von der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2013,, festgelegten Kriterien laufend zu evaluieren. Sofern eine über den Wirksamkeitszeitraum hinausgehende weitere durchgehende Anerkennung oder Bewilligung angestrebt wird, ist spätestens ein Jahr vor Ablauf der Anerkennung oder Bewilligung ein Antrag auf Erteilung einer siebenjährigen Verlängerung bei der Österreichischen Ärztekammer einzubringen. Diesfalls hat die Österreichische Ärztekammer im Rahmen eines Rezertifizierungsverfahrens anhand der Evaluierungsergebnisse und allfällig eingetretener Veränderungen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung oder die Bewilligung zu prüfen.
  2. Absatz 2Ergibt das Verfahren gemäß Absatz eins,, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung oder eine Bewilligung weiterhin bestehen, ist die Anerkennung oder die Bewilligung für weitere sieben Jahre bescheidmäßig zu verlängern. Gleichzeitig mit der Verlängerung ist allenfalls auch die Zahl der Ausbildungsstellen festzusetzen.
  3. Absatz 3Ergibt das Verfahren gemäß Absatz eins,, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung oder eine Bewilligung nicht mehr oder nicht mehr zur Gänze bestehen, so ist die Anerkennung oder die Bewilligung bescheidmäßig zurückzunehmen oder entsprechend einzuschränken.
  4. Absatz 4Ist das Verfahren gemäß Absatz eins, nicht bis zum Ablauf der Anerkennung oder der Bewilligung bescheidmäßig abgeschlossen, gilt die Anerkennung oder Bewilligung bis zum Ende des Verfahrens weiter.

§ 13b

Text

Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr

Paragraph 13 b,

Die Österreichische Ärztekammer kann eine Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für die in den Angelegenheiten der

  1. Ziffer eins
    Paragraph 5 a,,
  2. Ziffer 2
    Paragraphen 6 a,, 9 und 10 unter Berücksichtigung von Paragraph 128 a, Absatz 5, Ziffer 3, sowie
  3. Ziffer 3
    Paragraphen 12,, 12a, 13, 13a, 14, 15 Absatz 2,, 3 und 5, 27 Absatz 11,, 28, 30 Absatz 2,, 35, 37, 39 Absatz 2 und 40 Absatz 7,
durchzuführenden Verfahren erlassen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr hat sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten.

§ 14

Text

Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung und ärztlicher Tätigkeiten

Paragraph 14,
  1. Absatz einsSofern Paragraph 5 a, nicht zur Anwendung kommt, hat die Österreichische Ärztekammer unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit
    1. Ziffer eins
      im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt oder in einem Additivfach gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,, absolvierte Ausbildungszeiten,
    2. Ziffer 2
      im Ausland gemäß den entsprechenden ausländischen Aus- oder Weiterbildungsvorschriften absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten,
    3. Ziffer 3
      in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Anleitung und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher Tätigkeiten zum Zweck des Erwerbs von auf die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt gerichteten Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten,
    4. Ziffer 4
      Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sowie
    5. Ziffer 5
      des Zivildienstes
    auf die jeweils für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,, vorgesehene Dauer anzurechnen.
  2. Absatz 2Ein Antrag gemäß Absatz eins, ist im Wege der Landesärztekammer jenes Bundeslandes einzubringen, in dem der Hauptwohnsitz oder, wenn der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Antragstellers in Österreich gelegen ist. Sofern auch ein solcher nicht bestanden hat, ist der Antrag im Wege einer vom Antragsteller zu wählenden Landesärztekammer einzubringen. Diese hat nach Prüfung der formellen Voraussetzungen den Antrag der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln. Bei einem Antrag gemäß Absatz eins, hat die Österreichische Ärztekammer den Antragsteller nach Beurteilung von Inhalt und Dauer der absolvierten Zeiten anhand der vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung, Zusatzausbildung und sonstigen ärztlichen Aus- oder Weiterbildung über die anrechenbaren Ausbildungszeiten zu unterrichten.
  3. Absatz 3Die Österreichische Ärztekammer hat mit Bescheid innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag einschließlich der vollständigen Unterlagen einreicht, zu entscheiden.

§ 15

Text

Diplome und Bescheinigungen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat Personen, die die Ausbildungserfordernisse gemäß Paragraph 7, Absatz eins, oder Paragraph 8, Absatz eins, erfüllen, auf Antrag ein Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer
    1. Ziffer eins
      Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin),
    2. Ziffer 2
      Ausbildung zum Facharzt (Facharztdiplom) oder
    3. Ziffer 3
      Ausbildung in einem Additivfach (Additivfachdiplom)
    auszustellen. Sofern hervorkommt, dass eine für die Ausstellung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder die Ausstellung erschlichen wurde, hat die betreffende Person auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer das Diplom zur Einziehung unverzüglich zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, denen vor dem 1. Jänner 1994 ein Ausbildungsnachweis über die Absolvierung der Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt eines Sonderfaches, dessen Bezeichnung mit den im Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1., 5.1.2, 5.1.3. oder 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG für Österreich angeführten Bezeichnungen nicht übereinstimmt, ausgestellt worden ist, auf Antrag eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 23 Absatz 6, dieser Richtlinie auszustellen, sofern dieser Ausbildungsnachweis
    1. Ziffer eins
      den Abschluss einer Ausbildung belegt, die dem Artikel 24, 25 oder 28 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und
    2. Ziffer 2
      dem im Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1., 5.1.2., 5.1.3. oder 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG für Österreich angeführten Diplom gleichzuhalten ist.
  3. Absatz 3Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, denen ein Diplom über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder ein Facharztdiplom ausgestellt worden ist, auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass
    1. Ziffer eins
      dieses Diplom den Abschluss einer Ausbildung belegt, die dem Artikel 24, 25 oder 28 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, oder
    2. Ziffer 2
      der Arzt über erworbene Rechte im Sinne des Artikels 23, 27 oder 30 der Richtlinie 2005/36/EG verfügt.
  4. Absatz 4Die Österreichische Ärztekammer hat Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den ärztlichen Beruf in Österreich rechtmäßig ausüben und in die Ärzteliste eingetragen sind, zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die betreffende Person
    1. Ziffer eins
      den ärztlichen Beruf in Österreich rechtmäßig ausübt und
    2. Ziffer 2
      ihr zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht die Berechtigung zur Berufsausübung vorläufig oder befristet untersagt ist.
  5. Absatz 5Im Fall
    1. Ziffer eins
      der Untersagung der Berufsausübung (Paragraphen 61,, 62 oder 138) für die Dauer der Untersagung, sowie
    2. Ziffer 2
      des Erlöschens der Berufsberechtigung (Paragraph 59,),
    hat die betreffende Person auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer die Bescheinigung gemäß Absatz 4, zur Einziehung unverzüglich zu übermitteln.
  6. Absatz 6Liegen die entsprechenden Voraussetzungen des Absatz eins,, 2, 3 oder 4 nicht vor, so hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer die Ausstellung des Diploms oder der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2009,)

§ 23

Text

3. Abschnitt

Gemeinsame Vorschriften für alle Ärzte

Anmerkung, Paragraph 23, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005,)

§ 24

Text

Verordnung über die ärztliche Ausbildung

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung Näheres zu bestimmen über
    1. Ziffer eins
      die für die Basisausbildung vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      die für die weitere Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung (Fachgebiete samt Dauer), ausgenommen die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin,
    3. Ziffer 3
      die für die weitere jeweilige Sonderfach-Grundausbildung und die jeweilige Sonderfach-Schwerpunktausbildung vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung (Fachgebiete samt Dauer), ausgenommen die Facharztprüfung,
    4. Ziffer 4
      das notwendige Übergangsrecht im Zusammenhang mit der Anerkennung von Ausbildungsstätten,
    5. Ziffer 5
      den Erfolgsnachweis für die Basisausbildung sowie die praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt hinsichtlich der Ausgestaltung und Form von Rasterzeugnissen und Prüfungszertifikaten jedoch nur, soweit die Österreichische Ärztekammer keine Verordnung erlassen hat.
    Darüber hinaus kann der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der praktischen Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie unter Bedachtnahme auf die im Rahmen der Universitätsstudien der Medizin und der Zahnmedizin vorgesehenen Ausbildungsinhalte mit Verordnung eine kürzere Ausbildungsdauer als zweiundsiebzig Monate vorsehen, soweit dies mit der Erreichung der Ausbildungsziele vereinbar ist.
  2. Absatz 2Über die für die Basisausbildung sowie für die die Fachgebiete der weiteren Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und über die für die jeweilige Sonderfach-Grundausbildung und die für die jeweilige Sonderfach-Schwerpunktausbildung erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten hat die Österreichische Ärztekammer unter Beachtung des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft und der internationalen Entwicklung eine Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu erlassen und regelmäßig anzupassen.

§ 25

Text

Lehr- und Lernzielkatalog

Paragraph 25,

Die Österreichische Ärztekammer kann unter Beachtung der Bestimmungen über die Ärzteausbildung Näheres über die von den Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien nach Inhalt und Umfang zu erbringenden medizinischen Leistungen bestimmen (Lehr- und Lernzielkatalog).

§ 26

Text

Erfolgsnachweis

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDer Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte Basisausbildung sowie die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt sind durch Rasterzeugnisse, in denen auf Inhalt (die vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten) und Dauer der jeweiligen Ausbildungsfächer entsprechend Bedacht genommen wird, sowie durch ein Prüfungszertifikat über die mit Erfolg zurückgelegte Arztprüfung (Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung) zu erbringen.
  2. Absatz 2Das Rasterzeugnis ist von den ausbildenden Ärzten der anerkannten Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien zu unterfertigen und hat die Feststellung zu enthalten, dass die Ausbildung im jeweiligen Ausbildungsfach mit oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.
  3. Absatz 3Die Österreichische Ärztekammer hat eine Verordnung über die Ausgestaltung und Form einschließlich der Einführung von Ausbildungsbüchern als integrative Bestandteile der Rasterzeugnisse sowie über die Ausgestaltung der Prüfungszertifikate zu erlassen.

§ 27

Text

Ärzteliste und Eintragungsverfahren

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:
    1. Ziffer eins
      Eintragungsnummer,
    2. Ziffer 2
      Vorname(-n) und Zuname, gegebenenfalls Geburtsname,
    3. Ziffer 3
      Datum und Ort der Geburt,
    4. Ziffer 4
      Staatsangehörigkeit,
    5. Ziffer 5
      akademische Grade,
    6. Ziffer 6
      Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
    7. Ziffer 7
      Zustelladresse,
    8. Ziffer 8
      Berufssitze und Dienstorte,
    9. Ziffer 9
      bei Ärzten gemäß Paragraph 47, der Wohnsitz oder Ort sowie die Art der beabsichtigten Tätigkeit,
    10. Ziffer 10
      Berufsbezeichnungen samt allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen gemäß Paragraph 43, Absatz 4,,
    11. Ziffer 11
      Diplome der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern in den Bundesländern,
    12. Ziffer 12
      Ausbildungsbezeichnungen gemäß Paragraph 44, Absatz 2,,
    13. Ziffer 13
      Hinweis auf Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten,
    14. Ziffer 14
      Hinweise auf Aufnahme und Ende einer Tätigkeit gemäß Paragraph 45, Absatz 3,,
    15. Ziffer 15
      Hinweise auf Einstellung, Verzicht, Wiederaufnahme, Untersagung und Erlöschen der Berufsausübung,
    16. Ziffer 16
      Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinationen, Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie Hinweise auf Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen sowie
    17. Ziffer 17
      Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen.
    Die Liste ist hinsichtlich der Daten gemäß Ziffer eins,, 2, 5, 7 bis 13, 15 (Paragraphen 62 und 138) und 16 (Paragraph 56,) öffentlich, wobei in Ärzteverzeichnissen und bei Auskünften aus der Ärzteliste von den Ärzten bekannt gegebene medizinische Tätigkeitsbereiche sowie über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen ebenfalls veröffentlicht werden dürfen. Die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der Ärzteliste sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet; für Kopien ist ein von der Österreichischen Ärztekammer festzusetzender Kostenersatz zu leisten.
  2. Absatz 2Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden und im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht alle erforderlichen Unterlagen (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß Paragraph 4, vorzulegen. Erforderlichenfalls haben diese Personen auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, dass die vorgelegten Ausbildungsnachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG vorgeschriebenen Nachweisen entsprechen, sowie eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, vorzulegen. Für Verfahren zur Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen ist Paragraph 28, anzuwenden. Die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Im Übrigen ist die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste in deutscher Sprache einzubringen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen.
  3. Absatz 3Eintragungswerber gemäß Absatz 2,, die die Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben und unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, fallen, haben bei der Anmeldung gemäß Absatz 2, zusätzlich die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Österreich nachzuweisen. Diese gelten als Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes.
  4. Absatz 4Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist vom Eintragungswerber durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen, aus dem hervorgeht, dass er an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die die Erfüllung der Berufspflichten nicht erwarten lassen. Das ärztliche Zeugnis darf zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
  5. Absatz 5Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist vom Eintragungswerber durch
    1. Ziffer eins
      eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates und
    2. Ziffer 2
      sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaates vorsehen, durch eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis
    zu erbringen. In der Bescheinigung (den Bescheinigungen) darf keine Verurteilung enthalten sein, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt. Die Bescheinigung (Bescheinigungen) darf (dürfen) zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
  6. Absatz 6Hat die Österreichische Ärztekammer von einem Sachverhalt Kenntnis, der außerhalb des Bundesgebiets eingetreten ist und geeignet sein könnte, Zweifel im Hinblick auf die Vertrauenswürdigkeit des Eintragungswerbers zu begründen, so kann sie die zuständige Stelle des betreffenden Staates davon unterrichten und diese ersuchen, den Sachverhalt zu prüfen und ihr innerhalb von drei Monaten mitzuteilen, ob wegen dieses Sachverhalts gegen die betreffende Person
    1. Ziffer eins
      in diesem Staat ermittelt wird, oder
    2. Ziffer 2
      ein disziplinarrechtliches, verwaltungsrechtliches, verwaltungsstrafrechtliches oder justizstrafrechtliches Verfahren anhängig ist, oder
    3. Ziffer 3
      eine disziplinarrechtliche, verwaltungsrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche oder justizstrafrechtliche Maßnahme verhängt worden ist.
    Anmerkung, Absatz 7 und 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016,)
  7. Absatz 9Erfüllt der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse, so hat ihn die Österreichische Ärztekammer in die Ärzteliste einzutragen und ihm einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis (Ärzteausweis) auszustellen. Wenn die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung zeitlich befristet ist, hat auch die Eintragung in die Ärzteliste entsprechend zeitlich befristet zu erfolgen. Dies ist der Person anlässlich der Eintragung in die Ärzteliste unter dem Hinweis, dass ihre ärztliche Berufsberechtigung nach Fristablauf von Gesetzes wegen erlischt, schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall kann von der Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 59, Absatz 3, abgesehen werden.
  8. Absatz 10Erfüllt der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse nicht, so hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer dies im Rahmen des Verfahrens gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, mit Bescheid festzustellen.
  9. Absatz 11Ist gemäß Paragraph 5 a, Absatz 2, die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung zu knüpfen, so ist der Antragsteller berechtigt, darüber einen Teilbescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zu verlangen. Die Österreichische Ärztekammer hat das Verfahren vom Amts wegen zum Zweck der Absolvierung der Eignungsprüfung durch den Antragsteller auszusetzen. Das Verfahren ist auf seinen Antrag hin fortzusetzen. Wenn das Verfahren länger als sechs Monate ausgesetzt und danach auf Antrag fortgesetzt worden ist, hat der Antragsteller die Nachweise der Vertrauenswürdigkeit und der gesundheitlichen Eignung erneut vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, so darf die Österreichische Ärztekammer nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Aussetzung das Eintragungsverfahren von Amts wegen ohne weitere Verfahrensschritte formlos einstellen.
  10. Absatz 12Die Österreichische Ärztekammer hat jede Eintragung in die Ärzteliste ohne Verzug der nach dem gewählten Berufssitz oder Dienstort oder nach dem Wohnsitz (Paragraph 47,) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann mitzuteilen.
  11. Absatz 13Gleichzeitig mit den Meldungen zur Sozialversicherung (Paragraph 41, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG], Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, Paragraph 15 a, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz [B-KUVG], Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) haben die Dienstgeber die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Daten (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6, 8 und 10) der bei ihnen als Dienstnehmer beschäftigten Ärzte der Österreichischen Ärztekammer zum Zwecke der ordnungsgemäßen Führung der Ärzteliste bekannt zu geben. Die Österreichische Ärztekammer hat der Bundesministerin für Gesundheit laufend elektronisch die in Paragraph 10, Absatz eins, Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, genannten Daten aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 27, zu übermitteln. Die Übermittlung hat an Arbeitstagen zu erfolgen.

§ 28

Text

Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen – Verfahren – Einheitlicher Ansprechpartner

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDer Antragsteller hat der Österreichischen Ärztekammer
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
    3. Ziffer 3
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    4. Ziffer 4
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,
    5. Ziffer 5
      eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen, und
    6. Ziffer 6
      einen Nachweis einer Zustelladresse
    vorzulegen. Nachweise gemäß Ziffer 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung der Zustellungadresse (Ziffer 6,) hat der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.
  2. Absatz 2Der Antrag kann auch in elektronischer Form über den einheitlichen Ansprechpartner (Artikel 57 a, Richtlinie 2005/36/EG) oder die Österreichische Ärztekammer eingebracht werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können durch die Österreichische Ärztekammer zusätzlich beglaubigte Kopien der Nachweise verlangt werden.
  3. Absatz 3Paragraph 6, Dienstleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, (Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner) ist entsprechend anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Österreichische Ärztekammer hat im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat
    1. Ziffer eins
      in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Paragraph 5,), innerhalb von drei Monaten und
    2. Ziffer 2
      in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Paragraph 5 a,), innerhalb von vier Monaten
    ab Einlangen der vollständigen erforderlichen Dokumente beim einheitlichen Ansprechpartner oder bei der Österreichischen Ärztekammer zu erfolgen. Diese Fristen werden im Falle eines Ersuchens gemäß Paragraph 27, Absatz 6 bis zu jenem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Auskünfte der ersuchten ausländischen Stelle einlangen. In diesem Fall ist das Verfahren unverzüglich nach Einlangen der Auskünfte oder, sofern die Auskünfte nicht innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Ersuchens gemäß Paragraph 27, Absatz 6, einlangen, nach Ablauf von drei Monaten fortzusetzen. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gemäß Absatz 2, gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.
  5. Absatz 5Liegen berechtigte Zweifel hinsichtlich einer vom Eintragungswerber vorgelegten Urkunde vor, so hat die Österreichische Ärztekammer erforderlichenfalls von den zuständigen Stellen des heimat- oder Herkunftsstaates eine Bestätigung über die Authentizität der ausgestellten Urkunde sowie gegebenenfalls eine Bestätigung darüber zu verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen an die entsprechende Ausbildung gemäß Artikel 24, 25 oder 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.
  6. Absatz 6Die Österreichische Ärztekammer hat Personen auf Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen, dass ihre Berufsqualifikation in Österreich anerkannt ist. Für die Ausstellung dieser Bescheinigung kann eine Bearbeitungsgebühr gemäß Paragraph 13 b, eingehoben werden.
  7. Absatz 7Sofern im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die Österreichische Ärztekammer die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach Einlangen der rechtskräftigen Entscheidung des ordentlichen Gerichts nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Antragsteller schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

§ 29

Text

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDer Österreichischen Ärztekammer sind vom Arzt im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern binnen einer Woche ferner folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      jede Namensänderung;
    2. Ziffer 2
      jede Eröffnung bzw. Auflassung eines Berufssitzes oder Dienstortes sowie jede Verlegung eines Berufssitzes oder Dienstortes unter Angabe der Adresse, eine zeitlich befristete Verlegung jedoch nur dann, wenn sie voraussichtlich drei Monate übersteigt;
    3. Ziffer 3
      jeder Wechsel des ordentlichen Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes (Adresse);
    4. Ziffer 4
      jeder Verzicht auf die Berufsausübung sowie die Einstellung der ärztlichen Tätigkeit für länger als drei Monate;
    5. Ziffer 5
      die Aufnahme einer ärztlichen Berufstätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (Paragraph 45, Absatz 3, erster Satz) sowie die Beendigung einer solchen Tätigkeit;
    6. Ziffer 6
      die Aufnahme und Beendigung einer ärztlichen Nebentätigkeit;
    7. Ziffer 7
      jede Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinations- und Apparategemeinschaften und/oder Gruppenpraxen sowie den Beginn und das Ende der Beteiligung an solchen;
    Anmerkung, Ziffer 7 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014,)
    1. Ziffer 8
      die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß Paragraph 59, Absatz 5, und
    2. Ziffer 9
      bei Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit gemäß Paragraph 59, Absatz 7, der Hauptwohnsitz.
  2. Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer hat jede Änderung und Ergänzung in der Ärzteliste ohne Verzug der nach dem gewählten Berufssitz oder Dienstort oder nach dem Wohnsitz (Paragraph 47,) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.
  3. Absatz 3Näheres über die Einrichtung der Ärzteliste, über das Verfahren zur Eintragung und Streichung in diese Liste, über Inhalt und Form des Ärzteausweises und über die nach diesem Bundesgesetz an die Behörden und Ärztekammern ergehenden Meldungen ist von der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung zu bestimmen. Dabei ist sicherzustellen, dass das an einer geordneten Erfassung der Ärzte bestehende öffentliche Interesse gewahrt bleibt. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die Ärzteliste sowie über Inhalt und Form der Ärzteausweise (Ärzteliste-Verordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1995,, tritt mit In-Kraft-Treten der Ärzteliste-Verordnung der Österreichischen Ärztekammer außer Kraft.

§ 30

Text

Vorwarnmechanismus, Auskunftspflichten und Bescheinigungen

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf deren Anfrage die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG sowie der Richtlinie 2011/24/EU erforderlichen Auskünfte im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, über Personen zu erteilen, die
    1. Ziffer eins
      in Österreich in die Ärzteliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von disziplinarrechtlichen, verwaltungsrechtlichen, verwaltungsstrafrechtlichen oder mit gerichtlicher Strafe bedrohten Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auswirken könnten, oder
    2. Ziffer 2
      in Österreich den ärztlichen Beruf ausüben und in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens ärztliche Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen Maßnahmen oder Sachverhalte gemäß Ziffer eins, vorliegen.
  2. Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über das Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5), die zeitlich beschränkte Untersagung der Berufsausübung (Paragraph 61,), die vorläufige Untersagung der Berufsausübung (Paragraph 62,) im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach Einlangen der rechtskräftigen Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Wurde die Entscheidung durch die Österreichische Ärztekammer selbst getroffen, hat die Weiterleitung binnen drei Tagen ab Kenntnis der Rechtskraft zu erfolgen. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
  3. Absatz 3Die Angaben gemäß Absatz 2, beschränken sich auf Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Identität des Berufsangehörigen,
    2. Ziffer 2
      betroffener Beruf,
    3. Ziffer 3
      Angaben über die Behörde oder das Gericht, die/das die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung getroffen hat,
    4. Ziffer 4
      Umfang der Beschränkung oder Untersagung,
    5. Ziffer 5
      Zeitraum, in dem die Beschränkung oder Untersagung gilt.
  4. Absatz 4Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die in die Ärzteliste eingetragen sind, auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob gegen sie im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes eine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist.
  5. Absatz 5Die Österreichische Ärztekammer kann ausländischen Behörden Auskünfte über anhängige, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene, die ärztliche Berufsausübung betreffende Verfahren erteilen.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Gesundheit oder die Österreichische Ärztekammer haben im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.

§ 31

Text

Selbständige Berufsausübung

Paragraph 31,
  1. Absatz einsÄrzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung einer allgemeinärztlichen Berufstätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.
  2. Absatz 2Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.
  3. Absatz 3Fachärzte haben ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Dies gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
    2. Ziffer 2
      Fachärzte, die unter den Voraussetzungen des Paragraph 40, in organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) fächerüberschreitend tätig werden,
    3. Ziffer 3
      Fachärzte für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin und Unfallchirurgie, sofern diese auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften im Rahmen sofortiger notfallmedizinischer Versorgung tätig werden und eine Fortbildung gemäß Paragraph 40, absolviert haben,
    4. Ziffer 4
      Fachärzte in Ausbildung in einem Additivfach, sofern diese Ausbildung an einer für ein anderes Sonderfach anerkannten Ausbildungsstätte erfolgt, diese Ausbildungsstätte aber auch als Ausbildungsstätte für das angestrebte Additivfach anerkannt ist sowie für
    5. Ziffer 5
      Fachärztinnen/Fachärzte klinischer Sonderfächer im Hinblick auf notwendige Impfungen im Kontext epidemiologischer Situationen, insbesondere bei einer Pandemie.

    Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005,)

§ 34

Text

Professoren mit ausländischen medizinischen Doktoraten

Paragraph 34,

Die im Ausland erworbenen medizinischen Doktorate der Professoren eines medizinischen oder zahnmedizinischen Faches, die aus dem Ausland berufen und an einer österreichischen Universität zu Universitätsprofessoren ernannt sind, gelten als in Österreich nostrifizierte Doktorate. Gleichzeitig mit der Berufung hat die Universität festzuhalten, in welchem Umfang des Sonderfaches die ärztliche Tätigkeit aufgrund der venia docendi selbständig ausgeübt werden darf und die Österreichische Ärztekammer unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Die Österreichische Ärztekammer hat innerhalb von drei Monaten ab Eintragung des Berufenen in die Ärzteliste zu entscheiden, ob aufgrund seiner absolvierten Ausbildung die Berufsberechtigung für ein Sonderfach oder nur für ein Teilgebiet eines Sonderfaches zusteht. In dieser Zeit ist die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes in dem von der Universität festgehaltenen Umfang nur in Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, zulässig. Erforderlichenfalls ist die Berufsberechtigung von der Österreichischen Ärztekammer unter Auflagen und Bedingungen, die innerhalb einer festgesetzten Frist zu erbringen sind, zu erteilen. Hat die Österreichische Ärztekammer nicht innerhalb der drei Monate darüber bescheidmäßig entschieden, gilt der von der Universität festgehaltene Umfang der Berufsberechtigung für das Sonderfach zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als durch die Österreichische Ärztekammer erteilt.

§ 35

Text

Ärztliche Tätigkeit in unselbstständiger Stellung zu Studienzwecken

Paragraph 35,
  1. Absatz einsÄrzte, die nicht gemäß Paragraph 4, zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind oder deren medizinische Doktorate nicht den Erfordernissen des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, entsprechen, dürfen eine ärztliche Tätigkeit nur in unselbstständiger Stellung und nur zu Studienzwecken ausüben.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, genannten Ärzte dürfen in unselbstständiger Stellung und zu Studienzwecken tätig werden
    1. Ziffer eins
      in Universitätskliniken, Klinischen Instituten oder sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Obliegenheiten mit Bewilligung des Leiters der betreffenden Organisationseinheit oder allfälligen Untereinheit jeweils bis zur Dauer eines Jahres;
    2. Ziffer 2
      an allen übrigen Krankenanstalten bzw. medizinisch-wissenschaftlichen Anstalten, die Ausbildungsstätten im Sinne der Paragraphen 9 und 10 sind, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Obliegenheiten mit Bewilligung der Österreichischen Ärztekammer jeweils bis zur Dauer eines Jahres.
  3. Absatz 3Eine Verlängerung einer Bewilligung gemäß Absatz 2, kann durch den Klinik- bzw. Institutsvorstand oder durch die Österreichische Ärztekammer nur bis zur Dauer eines Jahres oder bis zum Abschluss einer wissenschaftlichen Arbeit, längstens aber bis zur Dauer von drei Jahren, erfolgen. Die Erteilung einer Bewilligung ist frühestens nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet vom Ablauf einer vorangegangenen Bewilligung, möglich.
  4. Absatz 4Den in Absatz eins, angeführten Ärzten sind auch Personen mit abgeschlossener medizinischer Hochschulbildung gleichgestellt, die ihre Studien in Ländern zurückgelegt haben, in denen der Erwerb des akademischen Grades eines „Doctor medicinae universae“ zur Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht erforderlich ist. In solchen Fällen ist jedoch von den in Betracht kommenden Personen der Nachweis zu erbringen, dass sie die erforderlichen Erfordernisse zur Ausübung des ärztlichen Berufes in jenem Land besitzen, in dem sie die Berechtigung erworben haben.
  5. Absatz 5Eine Bewilligung gemäß Paragraph 2, oder eine Verlängerung gemäß Absatz 3, ist zu versagen, wenn durch die Tätigkeit des Arztes die postpromotionelle Ausbildung (Turnus) österreichischer Ärzte oder von Ärzten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, gefährdet wird. Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz 2, oder einer Verlängerung gemäß Absatz 3, ist die Ärztekammer des Bundeslandes, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, zu hören. Jede Bewilligung gemäß Absatz 2 und jede Verlängerung gemäß Absatz 3, ist der nach dem Dienstort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem der Arzt seine Tätigkeit ausübt, zur Kenntnis zu bringen.
  6. Absatz 6Ärzte denen eine Bewilligung gemäß Absatz 2, oder eine Verlängerung gemäß Absatz 3, erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, ärztliche Tätigkeiten außerhalb der Einrichtung, für die die Bewilligung erteilt worden ist, oder ärztliche Tätigkeiten, die den Rahmen der ihnen in dieser Einrichtung zugewiesenen Obliegenheiten überschreiten, auszuüben.
  7. Absatz 7Paragraph 27, über die Eintragung in die Ärzteliste und Paragraph 59, über das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung sind auf die in Absatz eins, genannten Ärzte mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Wegfall einer für die Bewilligung erforderlichen Voraussetzung nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, führt.
  8. Absatz 8Zeiten einer ärztlichen Tätigkeit in unselbstständiger Stellung zu Studienzwecken sind auf die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt nicht anrechenbar.

§ 36

Text

Ärzte mit ausländischem Berufssitz oder Dienstort

Paragraph 36,
  1. Absatz einsÄrzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte und Fachärzte, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen ist, dürfen, sofern nicht Paragraph 37, anzuwenden ist, ungeachtet des Mangels der im Paragraph 4, angegebenen Erfordernisse, den ärztlichen Beruf im Inland nur ausüben
    1. Ziffer eins
      im Einzelfall zu ärztlichen Konsilien oder zu einer mit einem solchen im Zusammenhang stehenden Behandlung einzelner Krankheitsfälle, jedoch nur in Zusammenarbeit mit einem im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt,
    2. Ziffer 2
      nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen,
    3. Ziffer 3
      vorübergehend zu Zwecken der fachlichen Fortbildung in Österreich tätiger Ärzte oder der medizinischen Lehre und Forschung.
  2. Absatz 2Tätigkeiten gemäß Absatz eins, sind der Österreichischen Ärztekammer zu melden.
  3. Absatz 3Ärzte gemäß Absatz eins, unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland den im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften. Verstößt ein Arzt gemäß Absatz eins, gegen diese Pflichten, so hat die Österreichische Ärztekammer unverzüglich die zuständige Behörde seines Herkunftstaates zu unterrichten.

§ 36a

Text

Ärztliche Tätigkeit im Rahmen von Staatsgrenzen überschreitenden Kooperationen zwischen Krankenanstalten

Paragraph 36 a,
  1. Absatz einsÄrzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte und Fachärzte, deren Berufssitz, Dienstort oder Hauptwohnsitz im Ausland gelegen ist, dürfen, sofern nicht Paragraph 37, anzuwenden ist, ungeachtet eines allfälligen Mangels des allgemeinen Erfordernisses des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 und der im Paragraph 4, genannten besonderen Erfordernisse den ärztlichen Beruf im Inland in österreichischen Krankenanstalten im Rahmen einer Staatsgrenzen überschreitenden dislozierten Führung von Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten ausüben. Die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste hat spätestens innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Aufnahme der Ausübung des ärztlichen Berufes zu erfolgen. Im Übrigen sind Paragraph 27, über die Eintragung in die Ärzteliste und Paragraph 59, über das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Ärzte gemäß Absatz eins, sind ab dem Tag der Aufnahme der Ausübung des ärztlichen Berufes ordentliche Kammermitglieder jener Ärztekammer, in deren Bereich sie den ärztlichen Beruf ausüben. Sie sind unbeschadet der Nichtanwendung des Paragraph 69, verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse, die das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft oder die Berufspflichten betreffen, zu befolgen.

§ 37

Text

Freier Dienstleistungsverkehr

Paragraph 37,
  1. Absatz einsStaatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den ärztlichen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs in Österreich unter der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, ärztlich tätig werden. Die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne der folgenden Absätze liegt vor, wenn die ärztliche Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich erfolgt, was im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Tätigkeit, zu beurteilen ist.
  2. Absatz 2Der Dienstleistungserbringer unterliegt bei Erbringung der Dienstleistung den Vorschriften über Berufspflichten und dem Disziplinarrecht dieses Bundesgesetzes. Im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, hat der Dienstleistungserbringer über die für die gewissenhafte Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Sprachkenntnisse zu verfügen. Wenn der Dienstleistungserbringer gegen Vorschriften über Berufspflichten oder das Disziplinarrecht verstößt, hat die Österreichische Ärztekammer dies zusätzlich unverzüglich der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates gemäß Absatz 3, Ziffer 2, anzuzeigen.
  3. Absatz 3Vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung, die einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich erfordert, hat der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammer jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung des ärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen,
    3. Ziffer 3
      Berufsqualifikationsnachweis,
    4. Ziffer 4
      Nachweis einer Paragraph 52 d, entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung und
    5. Ziffer 5
      Erklärung über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die für die Berufsausübung notwendig sind.
    Die Urkunden sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die Österreichische Ärztekammer kann von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die Vertrauenswürdigkeit (gute Führung) des Arztes sowie Informationen darüber, ob gegen ihn berufsbezogene Maßnahmen im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, vorliegen, einholen.
  4. Absatz 4Die Meldung gemäß Absatz 3, ist einmal jährlich, gerechnet ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der zuständigen Ärztekammer, zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer weiter beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Dienstleistungen in Österreich zu erbringen. Im Fall einer wesentlichen Änderung gegenüber dem in den Urkunden gemäß Absatz 3, Ziffer eins, bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die hiefür erforderlichen Urkunden neuerlich vorzulegen.
  5. Absatz 5Die Österreichische Ärztekammer hat vor Aufnahme der Dienstleistung in Österreich die ärztliche Qualifikation des Dienstleistungserbringers nachzuprüfen, sofern
    1. Ziffer eins
      die Nachprüfung zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers erforderlich ist und
    2. Ziffer 2
      der Dienstleistungserbringer keine entsprechende Berufsqualifikation gemäß Paragraph 5, nachweist.
  6. Absatz 6Die Österreichische Ärztekammer hat den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Meldung gemäß Absatz 3,
    1. Ziffer eins
      über ihre Entscheidung, seine Qualifikation nicht nachzuprüfen, oder
    2. Ziffer 2
      bei Vornahme der Nachprüfung über deren Ergebnis
    zu unterrichten. Wenn Schwierigkeiten, insbesondere inhaltliche oder formale Verfahrensfragen, auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, hat die Österreichische Ärztekammer den Dienstleistungserbringer jedenfalls innerhalb eines Monats über die Gründe der Verzögerung sowie über den Zeitplan der Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung über die Nachprüfung gemäß Absatz 4, hat jedenfalls spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.
  7. Absatz 7Wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der ärztlichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der entsprechenden österreichischen ärztlichen Ausbildung besteht und mit einer Gefährdung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers einhergeht, hat die Österreichische Ärztekammer dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat. Wenn der Dienstleistungserbringer diesen Nachweis nicht erbringen kann, hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer ihm die Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen.
  8. Absatz 8Die Erbringung der Dienstleistung darf
    1. Ziffer eins
      in Fällen des Absatz 5, nach positiver Entscheidung der Österreichischen Ärztekammer oder, wenn keine Entscheidung erfolgt, nach Ablauf der in den Absatz 6 und 7 angeführten Fristen,
    2. Ziffer 2
      ansonsten nach Meldung und Eingang der vollständigen und mangelfreien Unterlagen gemäß Absatz 3,
    aufgenommen werden.
  9. Absatz 9Die Österreichische Ärztekammer hat den Dienstleistungserbringer aufgrund seiner Meldung in die Ärzteliste mit dem Hinweis auf seine Eigenschaft als Dienstleistungserbringer einzutragen. Die Eintragung ist zu löschen, wenn eine Voraussetzung für die Dienstleistungserbringung weggefallen ist. Die Eintragung begründet keine Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer. Paragraph 27, ist nicht anzuwenden.
  10. Absatz 10Der Dienstleistungserbringer oder sein Dienstgeber haben erforderlichenfalls der Österreichischen Ärztekammer die Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung, ob die vom Dienstleistungserbringer ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen an die Erbringung einer Dienstleistung gemäß Absatz eins, entspricht. Wenn die Beurteilung ergibt, dass die Tätigkeit nicht nur vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist dieses Ergebnis dem Dienstleistungserbringer mitzuteilen und, sofern die Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit im selben Ausmaß angestrebt wird, auf das Erfordernis der Eintragung in die Ärzteliste im Rahmen der Niederlassung hinzuweisen. Wenn der Dienstleistungserbringer die Tätigkeit nicht auf das Ausmaß einer Dienstleistungserbringung gemäß Absatz eins, reduziert und zugleich die Eintragung in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27, beantragt, hat die Österreichische Ärztekammer einen Feststellungsbescheid zu erlassen, wonach unter den gegebenen Bedingungen die Ausübung einer weiteren ärztlichen Tätigkeit in Österreich durch den Dienstleistungserbringer nicht zulässig ist.
  11. Absatz 10 aDie Österreichische Ärztekammer kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats vorrangig im Wege des IMI alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinar- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet die Österreichische Ärztekammer, die Berufsqualifikationen des Dienstleisters zu kontrollieren, so kann sie bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.
  12. Absatz 11Die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß Absatz 7, obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung einschließlich eines für die Durchführung der Eignungsprüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgelts ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

§ 38

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Arbeitsmediziner

Paragraph 38,
  1. Absatz einsApprobierte Ärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes auszuüben, haben zum Zweck der Erlangung des für diese Tätigkeit notwendigen Wissens auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin sowie auch von Kenntnissen über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften einen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anerkannten Ausbildungslehrgang an einer Akademie für Arbeitsmedizin zu besuchen.
  2. Absatz 2Die Lehrgänge haben eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens zwölf Wochen zu umfassen. Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist, können die Lehrgänge auch blockweise geführt werden. Nach Beendigung des Lehrganges ist über den regelmäßigen Besuch eine Bestätigung auszustellen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat unter Bedachtnahme auf die Ziele einer hochwertigen und qualifizierten betriebsärztlichen Betreuung der Arbeitnehmer durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
    1. Ziffer eins
      Art. Inhalt und Form der Ausbildungslehrgänge,
    2. Ziffer 2
      die über den regelmäßigen Besuch des Lehrganges auszustellenden Bestätigungen sowie
    3. Ziffer 3
      die über den mit Erfolg absolvierten Ausbildungslehrgang auszustellenden Zertifikate.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Anerkennung eines Ausbildungslehrganges auszusprechen, wenn dieser der nach Absatz 3, erlassenen Verordnung entspricht.

§ 39

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Paragraph 39,
  1. Absatz einsEin vor dem 1. Jänner 1984 am Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen erfolgreich zurückgelegter vierwöchiger Lehrgang auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin gilt als mit Erfolg absolvierter Ausbildungslehrgang im Sinne des Paragraph 38,
  2. Absatz 2Eine außerhalb Österreichs absolvierte Ausbildung auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin ist von der Österreichischen Ärztekammer als einer Ausbildung gemäß Paragraph 38, gleichwertig anzuerkennen, wenn die Ausbildung die für die betriebsärztliche Betreuung der Arbeitnehmer erforderlichen Kenntnisse vermittelt hat. Die Anerkennung kann an Bedingungen und Auflagen, insbesondere hinsichtlich eines Nachweises von Kenntnissen über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften, geknüpft werden.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2009,)

§ 40

Text

Notarzt

Paragraph 40,
  1. Absatz einsApprobierte Ärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, die beabsichtigen, eine ärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) auszuüben, haben einen Lehrgang gemäß Absatz 2, im Gesamtausmaß von zumindest 60 Stunden zu besuchen, der mit einer theoretischen und praktischen Prüfung abzuschließen ist.
  2. Absatz 2Der Lehrgang hat in Ergänzung zur jeweiligen fachlichen Ausbildung eine theoretische und praktische Fortbildung auf folgenden Gebieten zu vermitteln:
    1. Ziffer eins
      Reanimation, Intubation und Schocktherapie sowie Therapie von Störungen des Säure-, Basen-, Elektrolyt- und Wasserhaushaltes;
    2. Ziffer 2
      Intensivbehandlung;
    3. Ziffer 3
      Infusionstherapie;
    4. Ziffer 4
      Kenntnisse auf dem Gebiet der Chirurgie, der Unfallchirurgie einschließlich Hirn- und Rückenmarksverletzungen sowie Verletzungen der großen Körperhöhlen, der abdominellen Chirurgie, Thoraxchirurgie und Gefäßchirurgie;
    5. Ziffer 5
      Diagnose und Therapie von Frakturen und Verrenkungen und
    6. Ziffer 6
      Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Inneren Medizin, insbesondere Kardiologie einschließlich EKG-Diagnostik, sowie der Kinder- und Jugendheilkunde.
  3. Absatz 3Zusätzlich ist mindestens alle zwei Jahre, gerechnet ab dem Abschluss des Lehrganges (Stichtag), eine zweitägige theoretische und praktische Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung ist im Zeitraum vom 19. bis zum 30. auf den Stichtag folgenden Monat zu absolvieren. Wird innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Lehrgangs oder Besuch der letzten Fortbildungsveranstaltung keine zweitägige praktische und theoretische Fortbildungsveranstaltung besucht, ist die Abschlussprüfung des Lehrgangs zu wiederholen.
  4. Absatz 4Notärzte, die beabsichtigen, eine leitende notärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste auszuüben, haben einen Lehrgang gemäß Absatz 5, im Gesamtausmaß von 60 Stunden zu besuchen. Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Lehrgang ist eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Notarzt im Rahmen eines organisierten Rettungsdienstes oder eine zumindest gleich lange Ausübung einer notärztlichen Tätigkeit im Rahmen einer Krankenanstalt.
  5. Absatz 5Der Fortbildungslehrgang gemäß Absatz 4, hat in Ergänzung zur jeweiligen fachlichen Ausbildung eine theoretische und praktische Fortbildung auf folgenden, für Großeinsatzfälle organisierter Rettungsdienste relevanten Gebieten zu vermitteln:
    1. Ziffer eins
      Lagebeurteilung,
    2. Ziffer 2
      Feststellung des Schwerpunktes und der Art des medizinischen Einsatzes,
    3. Ziffer 3
      Sammeln und Sichten von Verletzten,
    4. Ziffer 4
      Festlegung von Behandlungsprioritäten,
    5. Ziffer 5
      medizinische Leitung von Sanitätshilfsstellen,
    6. Ziffer 6
      Abtransport von Verletzten einschließlich Feststellung der Transportpriorität und des Transportzieles,
    7. Ziffer 7
      Beurteilung des Nachschubbedarfs,
    8. Ziffer 8
      ärztliche Beratung der Einsatzleitung,
    9. Ziffer 9
      Zusammenarbeit mit anderen Einsatzleitern,
    10. Ziffer 10
      Mitarbeit in Evakuierungsangelegenheiten,
    11. Ziffer 11
      Mithilfe bei der Panikbewältigung,
    12. Ziffer 12
      Einsatzleitung bei Großeinsätzen,
    13. Ziffer 13
      medizinische Dokumentation.
  6. Absatz 6Zusätzlich zum Lehrgang gemäß Absatz 5, ist mindestens alle vier Jahre, gerechnet ab dem Abschluss des Lehrganges gemäß Absatz 5, (Stichtag), eine Fortbildungsveranstaltung, die mindestens 15 Stunden Planspiele oder Großübungen sowie fünf Stunden Theorie umfasst, zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung ist im Zeitraum vom 43. bis zum 54. auf den Stichtag folgenden Monat zu absolvieren.
  7. Absatz 7Die Durchführung von Fortbildungslehrgängen gemäß Absatz 2 und Fortbildungsveranstaltungen gemäß Absatz 3 und 6 obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern, die Durchführung von Fortbildungslehrgängen gemäß Absatz 5, der Österreichischen Ärztekammer in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern. Über den erfolgreichen Abschluß sind jeweils Bestätigungen auszustellen. Die Österreichische Ärztekammer hat unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte Fortbildungslehrgänge und Fortbildungsveranstaltungen auf Fortbildungslehrgänge gemäß Absatz 2, oder 5 sowie Fortbildungsveranstaltungen gemäß Absatz 3, oder 6 anzurechnen.
  8. Absatz 8Ärzte im Sinne des Absatz eins,, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste gemäß Absatz 2 und 3 erfüllen und eine solche Tätigkeit ausüben, dürfen zusätzlich die Bezeichnung „Notarzt“ führen. Ärzte im Sinne des Absatz 4,, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer leitenden notärztlichen Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste gemäß Absatz 4 bis 6 erfüllen und eine solche Tätigkeit ausüben, dürfen zusätzlich die Bezeichnung „Leitender Notarzt“ führen.
  9. Absatz 9Der „Leitende Notarzt“ ist gegenüber den am Einsatz beteiligten Ärzten und Sanitätspersonen weisungsbefugt und hat zur Kennzeichnung Schutzkleidung mit der Aufschrift „Leitender Notarzt“ zu tragen.

§ 41

Text

Amtsärzte, Polizeiärzte, Militärärzte

Paragraph 41,
  1. Absatz einsAmtsärzte sind die bei den Sanitätsbehörden tätigen Ärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben. Als Amtsärzte gelten auch die Arbeitsinspektionsärzte gemäß Paragraph 17, Absatz eins, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27.
  2. Absatz 2Polizeiärzte sind Amtsärzte, die für eine Landespolizeidirektion oder das Bundesministerium für Inneres auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung oder eines öffentlichen rechtlichen Dienstverhältnisses tätig werden.
  3. Absatz 3Militärärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst beim Bundesheer tätigen Ärzte.
  4. Absatz 4Dieses Bundesgesetz ist auf Amtsärzte hinsichtlich ihrer amtsärztlichen Tätigkeit nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Polizeiärzte in Ausübung kurativer Tätigkeiten für die Dienstbehörde.
  5. Absatz 5Übt ein Amtsarzt neben seinem amtsärztlichen Beruf eine ärztliche Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt oder Facharzt aus, so unterliegt er hinsichtlich dieser Tätigkeit diesem Bundesgesetz.
  6. Absatz 6Die Dienstbehörde ist verpflichtet, die Namen sämtlicher in ihrem Bereich tätigen Amtsärzte sowie auch jede nicht nur vorübergehende Änderung des Dienstortes von Amtsärzten der Ärztekammer mitzuteilen.
  7. Absatz 7Militärärzte sind hinsichtlich der Anwendung dieses Bundesgesetzes den Amtsärzten insoweit gleichgestellt, als sie als Amtssachverständige der Militärbehörden tätig sind; Absatz 6, ist jedoch auf Militärärzte im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, nicht anzuwenden.

§ 42

Text

Vorführung komplementär- oder alternativmedizinischer Heilverfahren

Paragraph 42,
  1. Absatz einsKomplementär- oder alternativmedizinische Heilverfahren dürfen auch von Personen, die im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind, zu Demonstrationszwecken in Aus- und Fortbildungsveranstaltungen von Gesundheitsberufen, die in Zusammenarbeit mit einer Landesärztekammer oder der Österreichischen Ärztekammer durchgeführt werden, vorgeführt werden.
  2. Absatz 2Die Tätigkeit gemäß Absatz eins, darf sich längstens über sechs Monate erstrecken. Eine Verlängerung ist nicht zulässig. Nach Beendigung einer solchen Tätigkeit kann von einer weiteren Einladung im Sinne des Absatz eins, erst nach Ablauf eines Jahres Gebrauch gemacht werden.

§ 43

Text

Berufsbezeichnungen

Paragraph 43,
  1. Absatz einsÄrztliche Berufsbezeichnungen dürfen - unbeschadet der besonderen Vorschriften über die Führung solcher Berufsbezeichnungen als Amtstitel - nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen geführt werden.
  2. Absatz 2Die Berufsbezeichnungen „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“ oder „Turnusarzt“ sowie sonstige Berufsbezeichnungen dürfen nur nach Erfüllung der hiefür geltenden Voraussetzungen (Paragraphen 4,, 27 und 44) geführt werden.
  3. Absatz 3Jede Bezeichnung oder Titelführung im allgemeinen Verkehr, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, ist verboten.
  4. Absatz 4Der Bezeichnung der ärztlichen Berufstätigkeit dürfen neben den amtlich verliehenen Titeln nur nachstehende, der Wahrheit entsprechende Zusätze beigefügt werden:
    1. Ziffer eins
      auf die gegenwärtige Verwendung hinweisende Zusätze,
    2. Ziffer 2
      auf eine Ausbildung in einem Additivfach hinweisende Zusätze,
    3. Ziffer 3
      von der Österreichischen Ärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fortbildung,
    4. Ziffer 4
      in- und ausländische Titel und Würden, sofern sie zur Verwechslung mit inländischen Amts- oder Berufstiteln geeignet sind, jedoch nur mit Bewilligung des zuständigen Bundesministers oder in der von diesem festgelegten Form,
    5. Ziffer 5
      Hinweise gemäß Paragraph 4, Absatz 9, des Bundesgesetzes über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2012,.
  5. Absatz 5Die Absatz eins und 2 gelten nicht für im Ausland zur Ausübung des ärztlichen Berufes Berechtigte, die sich nur vorübergehend und nicht zum Zweck der Ausübung des ärztlichen Berufes im Inland aufhalten.
  6. Absatz 6Die Berufsbezeichnung „Primararzt“ oder „Primarius“ dürfen nur Fachärzte unter der Voraussetzung führen, daß sie in Krankenanstalten dauernd mit der ärztlichen Leitung einer Krankenabteilung, die mindestens 15 systemisierte Betten aufweist, betraut sind, und ihnen mindestens ein Arzt unterstellt ist. Zur Führung der genannten Berufsbezeichnung sind auch die mit der dauernden Leitung eines im Rahmen einer Krankenanstalt geführten Instituts oder eines selbständigen Ambulatoriums betrauten Fachärzte berechtigt, denen mindestens zwei zur selbständigen Berufsausübung berechtigte, hauptberuflich tätige Ärzte unterstellt sind.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005,)

§ 44

Text

Paragraph 44,
  1. Absatz einsPersonen, die gemäß den Paragraphen 4 und 35 zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, haben im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes jene Berufsbezeichnung zu führen, mit der sie in die Ärzteliste eintragen worden sind.
  2. Absatz 2Unbeschadet des Absatz eins, dürfen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes oder zur Erbringung von ärztlichen Dienstleistungen im Bundesgebiet berechtigt sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der jeweiligen Sprache dieses Staates führen, sofern
    1. Ziffer eins
      neben dieser der Name und Ort der Ausbildungsstätte oder des Prüfungsausschusses, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt ist und
    2. Ziffer 2
      diese nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden kann, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die von der betreffenden Person nicht erworben worden ist.

§ 45

Text

Berufssitz

Paragraph 45,
  1. Absatz einsJeder Arzt, mit Ausnahme der Ärzte gemäß den Paragraphen 34, letzter Satz und 35, hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes das Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.
  2. Absatz 2Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (Paragraph 27,) frei seinen Berufssitz oder seine Berufssitze (Absatz 3,) im Bundesgebiet zu bestimmen. Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.
  3. Absatz 3Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt darf nur zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben. Die Tätigkeit im Rahmen von ärztlichen Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdiensten, in einer Einrichtung im Sinne des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, in einer nach den Bestimmungen des Familienberatungsförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1974,, geförderten Beratungsstelle oder in vergleichbaren Einrichtungen, insbesondere in im Interesse der Volksgesundheit gelegenen Einrichtungen, wird davon nicht berührt.
  4. Absatz 4Die freiberufliche Ausübung des ärztlichen Berufes ohne bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis) ist verboten.

§ 46

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Dienstort

Paragraph 46,

Der zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt (Paragraph 31,), der seinen Beruf in einem Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (Paragraph 27,) seinen Dienstort bekanntzugeben.

§ 47

Text

Wohnsitzarzt

Paragraph 47,
  1. Absatz einsZur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte, die ausschließlich solche ärztliche Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte (Paragraph 45, Absatz 2,) erfordern noch in einem Angestelltenverhältnis (Paragraph 46,) ausgeübt werden, wie insbesondere Erstellung von Aktengutachten, Vertretungen in Ordinationsstätten, arbeitsmedizinische und schulärztliche Tätigkeiten, Teilnahme an ärztlichen Notdiensten oder organisierten Notarztdiensten, haben der Österreichischen Ärztekammer den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort der Tätigkeiten, unverzüglich bekannt zu geben. Dieser Ort entspricht der Wohnadresse gemäß Paragraph 27, Absatz eins, sowie dem Wohnsitz gemäß Paragraphen 27, Absatz 10,, 29 Absatz 2,, 63, 68 Absatz 4, Ziffer eins und 145 Absatz eins, Ziffer 3,
  2. Absatz 2Werden die im Absatz eins, genannten Tätigkeiten jedoch von einem niedergelassenen oder angestellten Arzt ausgeübt, ist dieser als niedergelassener oder angestellter Arzt in die Ärzteliste einzutragen.
  3. Absatz 3Vor der Eintragung in die Ärzteliste (Paragraph 27,) hat die Österreichische Ärztekammer zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Absatz eins, oder 2 gegeben sind.

§ 48

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Dringend notwendige ärztliche Hilfe

Paragraph 48,

Der Arzt darf die Erste Hilfe im Falle drohender Lebensgefahr nicht verweigern.

§ 49

Text

Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden

Paragraph 49,
  1. Absatz einsEin Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat sich laufend im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer oder im Rahmen anerkannter ausländischer Fortbildungsprogramme fortzubilden und nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen Qualitätsstandards, insbesondere aufgrund des Gesundheitsqualitätsgesetzes (GQG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren.
  2. Absatz 2Die Ärztin/Der Arzt hat ihren/seinen Beruf persönlich und unmittelbar, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärztinnen/Ärzten und Vertreterinnen/Vertretern einer anderen Wissenschaft oder eines anderen Berufes, auszuüben. Zur Mithilfe kann sie/er sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach ihren/seinen genauen Anordnungen und unter ihrer/seiner ständigen Aufsicht handeln.
  3. Absatz 2 aÄrzte und Gruppenpraxen haben regelmäßig eine umfassende Evaluierung der Qualität durchzuführen und die jeweiligen Ergebnisse der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH nach Maßgabe der technischen Ausstattung im Wege der elektronischen Datenfernübertragung zu übermitteln.
  4. Absatz 2 bErgibt die Evaluierung oder Kontrolle eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit oder unterbleibt aus Gründen, die der Arzt oder die Gruppenpraxis zu vertreten hat, die Evaluierung gemäß Absatz 2 a,, so stellt dies als schwerwiegende Berufspflichtverletzung auch einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 343, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, dar, sofern die fachspezifischen Qualitätsstandards im Hinblick auf die Prozess- oder Strukturqualität betroffen sind.
  5. Absatz 2 cÄrzte, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind, haben ihre absolvierte Fortbildung zumindest alle drei Jahre gegenüber der Österreichischen Ärztekammer glaubhaft zu machen. Ärzte haben diese Meldungen spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem jeweiligen Fortbildungszeitraum (Sammelzeitraum) zu erstatten. Die Österreichische Ärztekammer hat diese Meldungen zu überprüfen und auszuwerten sowie als Grundlage für die Berichterstattung gemäß Paragraph 117 b, Absatz eins, Ziffer 21, Litera e, heranzuziehen. Zur Aufgabenerfüllung kann sich die Österreichische Ärztekammer einer Tochtergesellschaft bedienen.
  6. Absatz 3Der Arzt kann im Einzelfall an Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen ärztliche Tätigkeiten übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes umfasst sind. Er trägt die Verantwortung für die Anordnung. Die ärztliche Aufsicht entfällt, sofern die Regelungen der entsprechenden Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener ärztlicher Tätigkeiten keine ärztliche Aufsicht vorsehen.
  7. Absatz 4Die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin sind, sofern sie vertrauenswürdig und gesundheitlich geeignet sind, zur unselbständigen Ausübung der im Absatz 5, genannten Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Eine Vertretung dieser Ärzte durch Turnusärzte ist zulässig, wenn der Leiter der Abteilung, in deren Bereich die Ausbildung von Turnusärzten erfolgt, schriftlich bestätigt, daß diese Turnusärzte über die hiefür erforderlichen medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
  8. Absatz 5Tätigkeiten im Sinne des Absatz 4, sind:
    1. Ziffer eins
      Erhebung der Anamnese,
    2. Ziffer 2
      einfache physikalische Krankenuntersuchung einschließlich Blutdruckmessung,
    3. Ziffer 3
      Blutabnahme aus der Vene,
    4. Ziffer 4
      die Vornahme intramuskulärer und subkutaner Injektionen und
    5. Ziffer 5
      einzelne weitere ärztliche Tätigkeiten, sofern deren Beherrschung zum erfolgreichen Abschluss des Studiums der Medizin zwingend erforderlich ist und die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin nachweislich bereits über die zur gewissenhaften Durchführung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf den Schwierigkeitsgrad dieser Tätigkeiten verfügen.
  9. Absatz 6Die Absatz 4 und 5 finden sinngemäß auch Anwendung auf Personen, zu deren Antrag auf Nostrifizierung eines im Ausland abgeschlossenen Studiums der Humanmedizin ein Nostrifizierungsverfahren an einer österreichischen Medizinischen Universität oder österreichischen Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, anhängig ist.

§ 50

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Paragraph 50,
  1. Absatz einsBeabsichtigt ein Arzt von einer Behandlung zurückzutreten, so hat er seinen Rücktritt dem Kranken oder den für dessen Pflege verantwortlichen Personen, erforderlichenfalls auch der Aufenthaltsgemeinde des Kranken, wegen Vorsorge für anderweitigen ärztlichen Beistand, rechtzeitig anzuzeigen.
  2. Absatz 2Werden in dringenden Fällen gleichzeitig mehrere Ärzte gerufen, so übernimmt, wenn der Kranke selbst keine Entscheidung trifft und kein Einvernehmen erzielt wird, der Arzt die Behandlung, der als erster von den herbeigerufenen Ärzten eingetroffen ist.
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz 2, kann der Arzt eine Vergütung auch dann beanspruchen, wenn keine Behandlung stattgefunden hat, obwohl der Arzt hiezu bereit war.

§ 50a

Text

Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten im Einzelfall an Laien

Paragraph 50 a,
  1. Absatz einsDer Arzt kann im Einzelfall einzelne ärztliche Tätigkeiten an
    1. Ziffer eins
      Angehörige des Patienten,
    2. Ziffer 2
      Personen, in deren Obhut der Patient steht, oder an
    3. Ziffer 3
      Personen, die zum Patienten in einem örtlichen und persönlichen Naheverhältnis stehen,
    übertragen, sofern sich der Patient nicht in einer Einrichtung, die der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dient, ausgenommen Einrichtungen gemäß Paragraph 3 a, Absatz 3, GuKG befindet. Zuvor hat der Arzt der Person, an die die Übertragung erfolgen soll, die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen und sich zu vergewissern, dass diese über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Der Arzt hat auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der in Frage kommenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen. Sonstige familien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen sowie Paragraph 49, Absatz 3, bleiben unberührt.
  2. Absatz 2Eine berufsmäßige Ausübung der nach Absatz eins, übertragenen ärztlichen Tätigkeiten, auch im Rahmen nicht medizinischer Betreuung, ist untersagt.
  3. Absatz 3Bei der Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten gemäß Absatz eins, im Rahmen von Einrichtungen gemäß Paragraph 3 a, Absatz 3, GuKG ist Paragraph 50 b, Absatz 5 bis 7 anzuwenden.

§ 50b

Text

Paragraph 50 b,
  1. Absatz einsDer Arzt kann im Einzelfall einzelne ärztliche Tätigkeiten gemäß Absatz 2, an
    1. Ziffer eins
      Betreuungskräfte im Anwendungsbereich des Hausbetreuungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2007,, oder
    2. Ziffer 2
      Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 ausüben,
    im Rahmen deren Betreuungstätigkeit in einem Privathaushalt übertragen, sofern diese dauernd oder zumindest regelmäßig täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich über längere Zeiträume im Privathaushalt der betreuten Person anwesend sind und in diesem Privathaushalt höchstens drei Menschen, die zueinander in einem Angehörigenverhältnis stehen, zu betreuen sind. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Übertragung hinsichtlich dieser Menschen auch dann zulässig, wenn diese nicht im gemeinsamen Privathaushalt, jedoch in höchstens zwei verschiedenen Privathaushalten leben, sofern die Übertragung durch denselben Arzt erfolgt. Die Übertragung hat nach Maßgabe der Absatz 4 bis 7 zu erfolgen. Allfällige familien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen sowie Paragraph 49, Absatz 3, bleiben unberührt.
  2. Absatz 2Tätigkeiten gemäß Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      die Verabreichung von Arzneimitteln,
    2. Ziffer 2
      das Anlegen von Bandagen und Verbänden,
    3. Ziffer 3
      die Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln,
    4. Ziffer 4
      die Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,
    5. Ziffer 5
      einfache Wärme- und Lichtanwendungen sowie
    6. Ziffer 6
      weitere einzelne ärztliche Tätigkeiten, sofern diese einen zu den in den Ziffer eins bis 5 genannten Tätigkeiten vergleichbaren Schwierigkeitsgrad sowie vergleichbare Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt aufweisen.
  3. Absatz 3Der Arzt kann im Einzelfall einzelne ärztliche Tätigkeiten an Personen, die Menschen mit nicht nur vorübergehenden körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet sind, diesen Menschen eine gleichberechtigte und selbstbestimmte Lebensführung zu verwehren, begleiten und unterstützen, nach Maßgabe der Absatz 4 bis 6 übertragen. Dies gilt nicht
    1. Ziffer eins
      im Rahmen institutioneller Betreuung, wie in Krankenanstalten, Wohn- und Pflegeheimen sowie
    2. Ziffer 2
      bei einem Betreuungsverhältnis des Laien zu mehr als einer Person.
  4. Absatz 4Der Arzt hat
    1. Ziffer eins
      der Person gemäß Absatz eins, oder 3 im erforderlichen Ausmaß die Anleitung und Unterweisung zu erteilen,
    2. Ziffer 2
      sich zu vergewissern, dass die Person gemäß Absatz eins, oder 3 über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt, und
    3. Ziffer 3
      die Person gemäß Absatz eins, oder 3 auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der in Frage kommenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen.
  5. Absatz 5Die Übertragung gemäß Absatz eins, oder 3 hat befristet, höchstens aber für die Dauer des Betreuungsverhältnisses, schriftlich zu erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Übertragung auch mündlich erfolgen, sofern die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind. Die mündliche Übertragung ist längstens innerhalb von 24 Stunden schriftlich zu dokumentieren. Die Übertragung ist zu widerrufen, wenn dies aus Gründen der Qualitätssicherung oder auf Grund der Änderung des Zustandsbildes der betreuten Person erforderlich ist. Die Übertragung und der Widerruf der Übertragung sind gemäß Paragraph 51, zu dokumentieren.
  6. Absatz 6Personen gemäß Absatz eins, oder 3, denen ärztliche Tätigkeiten übertragen worden sind, sind verpflichtet, dem Arzt unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, insbesondere Veränderung des Zustandsbilds der betreuten Person oder Unterbrechung der Betreuungstätigkeit.
  7. Absatz 7Personen gemäß Absatz eins,, denen ärztliche Tätigkeiten übertragen worden sind, sind verpflichtet, deren Durchführung ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren und die Dokumentation den Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betreute Person behandeln und pflegen, zugänglich zu machen.

§ 51

Text

Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung

Paragraph 51,
  1. Absatz einsDer Arzt ist verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene Person, insbesondere über den Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung, die Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie über Art und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen einschließlich der Anwendung von Arzneispezialitäten und der zur Identifizierung dieser Arzneispezialitäten und der jeweiligen Chargen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 8, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, erforderlichen Daten zu führen und hierüber der beratenen oder behandelten oder zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person alle Auskünfte zu erteilen. In Fällen eines Verdachts im Sinne des Paragraph 54, Absatz 4, sind Aufzeichnungen über die den Verdacht begründenden Wahrnehmungen zu führen. Den gemäß Paragraph 54, Absatz 5, oder 6 verständigten Behörden oder öffentlichen Dienststellen ist hierüber Auskunft zu erteilen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Patienten Einsicht in die Dokumentation zu gewähren oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen.
  2. Absatz eins aIm Rahmen der Auskunftspflicht gemäß Absatz eins, hat der Arzt der zur Beratung oder Behandlung übernommenen oder zur ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person aus einem EU-Mitgliedstaat insbesondere eine klare Preisinformation über die von ihm zu erbringende ärztliche Leistung zur Verfügung zu stellen, sofern nicht eine direkte Abrechnung mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erfolgt. Nach erbrachter ärztlicher Leistung hat der Arzt eine Rechnung auszustellen. Der Arzt hat sicherzustellen, dass in jedem Fall die dem Patienten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU gelegte Rechnung nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien erstellt wird.
  3. Absatz 2Ärzte sind zur automationsunterstützten Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sowie zur Übermittlung dieser Daten
    1. Ziffer eins
      an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, sowie
    2. Ziffer 2
      an andere Ärzte oder medizinische Einrichtungen, in deren Behandlung der Kranke steht, mit Einwilligung des Kranken
    berechtigt.
  4. Absatz 3Die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation im Sinne des Absatz eins, dienlichen Unterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
  5. Absatz 4Der Kassenplanstellennachfolger, sofern ein solcher nicht gegeben ist der Ordinationsstättennachfolger, hat die Dokumentation von seinem Vorgänger zu übernehmen und für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren. Er darf sie nur mit Einwilligung des betroffenen Patienten zur Erbringung ärztlicher Leistungen verwenden. Bei Auflösung der Ordinationsstätte ohne ärztlichen Nachfolger ist die Dokumentation vom bisherigen Ordinationsstätteninhaber für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren. Gleiches gilt für die Tätigkeit als Wohnsitzarzt.
  6. Absatz 5Im Falle des Ablebens des bisherigen Ordinationsstätteninhabers oder des Wohnsitzarztes, sofern nicht Absatz 4, erster und zweiter Satz Anwendung findet, ist sein Erbe oder sonstiger Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, die Dokumentation für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer gegen Kostenersatz dem Amt der zuständigen Landesregierung oder einem von diesem Amt benannten Dritten zu übermitteln. Im Falle automationsunterstützter Führung der Dokumentation ist diese, falls erforderlich, nach entprechender Sicherung der Daten auf geeigneten Datenträgern zur Einhaltung der Aufbewahrungspflicht, unwiederbringlich zu löschen; dies gilt auch in allen anderen Fällen, insbesondere nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist, in denen die Dokumentation nicht mehr weitergeführt wird.

§ 52

Text

Ordinations- und Apparategemeinschaften

Paragraph 52,
  1. Absatz einsDie Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Ärzten im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, kann bei Wahrung der Eigenverantwortlichkeit eines jeden Arztes auch in der gemeinsamen Nutzung von Ordinationsräumen (Ordinationsgemeinschaft) und/oder von medizinischen Geräten (Apparategemeinschaft) bestehen.
  2. Absatz 2Ordinations- und Apparategemeinschaften dürfen nur zwischen den im Absatz eins, genannten Ärzten begründet werden. Die Tätigkeit der Gemeinschaft muß ausschließlich als freiberufliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, anzusehen sein, und es muß jeder einzelne Arzt im Rahmen der Gemeinschaft freiberuflich im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, tätig werden.
  3. Absatz 3Ordinations- und Apparategemeinschaften dürfen unbeschadet von Absatz 2, darüber hinaus auch zwischen den im Absatz eins, genannten Ärzten und einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer offenen Gesellschaft begründet werden.

§ 52a

Text

Zusammenarbeit im Rahmen von Gruppenpraxen

Paragraph 52 a,
  1. Absatz einsDie Zusammenarbeit von Ärzten, insbesondere zum Zweck der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, kann weiters auch als selbstständig berufsbefugte Gruppenpraxis in der Rechtsform einer
    1. Ziffer eins
      offenen Gesellschaft im Sinne des Paragraph 105, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, oder
    2. Ziffer 2
      Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) im Sinne des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906,
    erfolgen.
  2. Absatz 2In der Firma der Gruppenpraxis sind jedenfalls der Name eines Gesellschafters und die in der Gruppenpraxis durch die Gesellschafter vertretenen Fachrichtungen anzuführen. Gesellschafter von Gruppenpraxen sind ausschließlich Mitglieder der Ärztekammern in den Bundesländern
  3. Absatz 3Eine Gruppenpraxis darf keine Organisationsdichte und -struktur einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG aufweisen. In diesem Sinne gelten folgende Rahmenbedingungen:
    1. Ziffer eins
      Der Gruppenpraxis dürfen als Gesellschafter nur zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte angehören.
    2. Ziffer 2
      Andere natürliche Personen und juristische Personen dürfen der Gruppenpraxis nicht als Gesellschafter angehören und daher nicht am Umsatz oder Gewinn beteiligt werden.
    3. Ziffer 3
      Die Übertragung und Ausübung von übertragenen Gesellschaftsrechten ist unzulässig.
    4. Ziffer 4
      Die Berufsbefugnis der Gruppenpraxis ergibt sich aus der Berufsberechtigung der an der Gruppenpraxis als Gesellschafter beteiligten Ärzte.
    5. Ziffer 5
      Die Tätigkeit der Gruppenpraxis muss auf die
      1. Litera a
        Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen der Berufsbefugnis der Gruppenpraxis einschließlich Hilfstätigkeiten und mit der Berufsbefugnis der Gruppenpraxis im direkten Zusammenhang stehende Tätigkeiten von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe sowie
      2. Litera b
        Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
      beschränkt werden.
    6. Ziffer 6
      Jeder Gesellschafter ist maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung in der Gesellschaft verpflichtet.
    7. Ziffer 7
      Unzulässig sind
      1. Litera a
        die Anstellung von Gesellschaftern und anderen Ärzten sowie
      2. Litera b
        das Eingehen sonstiger zivil- oder arbeitsrechtlicher Beziehungen der Gesellschaft oder der Gesellschafter zu anderen Ärzten oder Gesellschaften, insbesondere durch den Abschluss von freien Dienstverträgen, Werkverträgen und Leiharbeitsverhältnissen, zum Zweck der Erbringung ärztlicher Leistungen in der Gruppenpraxis, die über das Ausmaß einer vorübergehenden Vertretung, insbesondere aufgrund von Fortbildung, Krankheit und Urlaub, hinausgeht.
    8. Ziffer 8
      Eine Anstellung von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ist nur in einem Ausmaß zulässig, das keine Regelung in einer Anstaltsordnung erfordert. Wenn das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern und den Vollzeitäquivalenten der angestellten Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, ausgenommen Ordinationsgehilfen, die Verhältniszahl 1:5 übersteigt oder wenn die Zahl der angestellten Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, ausgenommen Ordinationsgehilfen, die Zahl 30 übersteigt, wird das Vorliegen eines selbständigen Ambulatoriums vermutet. Bei Sonderfächern mit hohem Technisierungsgrad wie Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation sowie Radiologie tritt auch bei Übersteigen der genannten Zahlen die Vermutung des Vorliegens eines selbständigen Ambulatoriums solange nicht ein, als die ärztliche Verantwortung für die ärztliche Leistung für einen bestimmten Behandlungsfall bei einem bestimmten Gesellschafter liegt.
    9. Ziffer 9
      Die Berufsausübung der Gesellschafter darf nicht an eine Weisung oder Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden.
    10. Ziffer 10
      Über Fragen der Berufsausübung entscheiden ausschließlich die entsprechend berufsberechtigten Gesellschafter. Gegen den Willen jener Gesellschafter, die über die den Gegenstand einer Entscheidung überwiegend betroffene Berufsberechtigung verfügen, darf keine Entscheidung getroffen werden.
    11. Ziffer 11
      Für die Patienten ist die freie Arztwahl unter den Gesellschaftern derselben Fachrichtung zu gewährleisten.
  4. Absatz 4Eine Gruppenpraxis darf im Bundesgebiet nur einen Berufssitz haben, der zugleich Berufssitz der an ihr beteiligten Ärzte ist. Darüber hinaus darf eine Gruppenpraxis in Form einer Vertragsgruppenpraxis unter nachfolgenden Voraussetzungen mehrere in die Ärzteliste einzutragende Standorte im Bundesgebiet haben:
    1. Ziffer eins
      Die Anzahl der Standorte darf die Anzahl der an der Gruppenpraxis beteiligten Gesellschafter nicht überschreiten.
    2. Ziffer 2
      Einer der Standorte muss zum Berufssitz der Gruppenpraxis erklärt werden.
    3. Ziffer 3
      Jeder Gesellschafter darf zwar unbeschadet des Paragraph 45, Absatz 3, an sämtlichen Standorten der Gruppenpraxis seinen Beruf ausüben, in diesem Fall jedoch keinen sonstigen Berufssitz haben.
    4. Ziffer 4
      Es kann eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden.
  5. Absatz 5Im Gesellschaftsvertrag ist zu bestimmen, ob und welche Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt sind. Zum Abschluss von Behandlungsverträgen für die Gesellschaft ist jeder Gesellschafter berechtigt. Die vorübergehende Einstellung oder Untersagung der Berufsausübung bis zur Dauer von sechs Monaten hindert Ärzte nicht an der Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber an der Vertretung und an der Geschäftsführung.
  6. Absatz 6Jeder Gesellschafter ist, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags, zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Anmeldungspflicht nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 7, einschließlich der Vorlage des Gesellschaftsvertrages und gegebenenfalls des Bescheids über die Zulassung als Gruppenpraxis gemäß Paragraph 52 c, verpflichtet. Jeder Gesellschafter ist für die Erfüllung seiner Berufs- und Standespflicht persönlich verantwortlich, diese Verantwortung kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter oder Geschäftsführungsmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.
  7. Absatz 7Soweit in diesem Bundesgesetz auf Ärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte oder Fachärzte abgestellt wird, sind die jeweiligen Bestimmungen auf Gruppenpraxen gegebenenfalls anzuwenden.

§ 52b

Text

Gründung von Gruppenpraxen

Paragraph 52 b,
  1. Absatz einsDie Gründung einer Gruppenpraxis setzt die
    1. Ziffer eins
      Eintragung in das Firmenbuch,
    2. Ziffer 2
      Zulassung durch den Landeshauptmann gemäß Paragraph 52 c,, sofern nicht
      1. Litera a
        jeder Gesellschafter bereits einen Einzelvertrag mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse hat oder die zu gründende Gruppenpraxis bereits im Stellenplan vorgesehen ist und die Voraussetzungen des Absatz 2, einschließlich der nachweislichen Befassung der Landesgesundheitsplattform im Rahmen eines Ausschusses vorliegen oder
      2. Litera b
        die Gruppenpraxis ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen zu erbringen beabsichtigt, sowie
    3. Ziffer 3
      Eintragung in die Ärzteliste
    voraus.
  2. Absatz 2Die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, hat nach Maßgabe des jeweiligen Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) zu erfolgen und bedarf einer schriftlichen Anzeige an den zuständigen Landeshauptmann über eine wechselseitige schriftliche Zusage zwischen der Gesellschaft oder Vorgesellschaft und der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse über einen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen RSG abzuschließenden Gruppenpraxis-Einzelvertrag (Paragraph 342 a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 342, ASVG) hinsichtlich des Leistungsangebots (Leistungsvolumen einschließlich Personalausstattung, Leistungsspektrum und Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten). Mit der Anzeige hat der Landeshauptmann unverzüglich die jeweilige Landesgesundheitsplattform im Rahmen eines Ausschusses zu befassen. Die Gründung einer Gruppenpraxis, die im Stellenplan bereits vorgesehen ist, deren Gesellschafter aber nicht bereits über einen Einzelvertrag mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse verfügen (Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zweiter Satzteil), ist überdies der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten des betreffenden Bundeslandes anzuzeigen.
  3. Absatz 3Die Gruppenpraxis darf ihre ärztliche Tätigkeit nur nach Eintragung in die Ärzteliste, die gegebenenfalls erst nach Zulassung gemäß Paragraph 52 c, oder Befassung der Landesgesundheitsplattform im Rahmen eines Ausschusses gemäß Absatz 2, letzter Satz erfolgen darf, aufnehmen.
  4. Absatz 4Wenn eine Gruppenpraxis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringt, sind diesbezüglich geschlossene Behandlungsverträge hinsichtlich des Honorars nichtig, worüber der Patient vor Inanspruchnahme der Leistung nachweislich aufzuklären ist. Gleiches gilt, wenn eine Gruppenpraxis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder eine gemäß Paragraph 52 c, zugelassene Gruppenpraxis über das zugelassene Leistungsangebot hinaus sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringt.

§ 52c

Text

Zulassungsverfahren für Gruppenpraxen im Rahmen der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung

Paragraph 52 c,
  1. Absatz einsDer Landeshauptmann hat auf Antrag einer Gesellschaft oder Vorgesellschaft, die die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß Paragraph 52 b, beabsichtigt, unter Wahrung der Zielsetzung
    1. Ziffer eins
      der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen ambulanten Gesundheitsversorgung und
    2. Ziffer 2
      des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit
    diese als Gruppenpraxis zur Leistungserbringung im Rahmen der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, mit Bescheid zuzulassen. Dabei ist im Rahmen des Antrags durch Auflagen der Versorgungsauftrag der Gruppenpraxis hinsichtlich des Leistungsangebots (Leistungsvolumen einschließlich Personalausstattung, Leistungsspektrum und Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten) zu bestimmen.
  2. Absatz 2Eine Gesellschaft oder Vorgesellschaft ist als Gruppenpraxis zuzulassen, wenn unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen des jeweiligen RSG, insbesondere allfälliger rechtsverbindlich festgelegter Teile, hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der örtlichen Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte) und der für die ambulante öffentliche Gesundheitsversorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
    2. Ziffer 2
      des Inanspruchnahmeverhaltens und der Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patienten,
    3. Ziffer 3
      der durchschnittlichen Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß Ziffer 2, sowie
    4. Ziffer 4
      der Entwicklungstendenzen in der Medizin
    eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann.
  3. Absatz 3Der Landeshauptmann hat im Rahmen des Zulassungsverfahrens
    1. Ziffer eins
      ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts einzuholen sowie
    2. Ziffer 2
      eine begründete Stellungnahme der jeweiligen Landesgesundheitsplattform über das Vorliegen der Kriterien gemäß Absatz 2, zu Grunde zu legen.
  4. Absatz 4Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG sowie Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG haben auch
    1. Ziffer eins
      die betroffenen Sozialversicherungsträger,
    2. Ziffer 2
      die örtlich zuständige Landesärztekammer sowie
    3. Ziffer 3
      die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten.
  5. Absatz 5Wesentliche Änderungen des Leistungsangebots (Absatz eins,) bedürfen der Zulassung durch den Landeshauptmann unter Anwendung der Absatz eins bis 4. Von einer neuerlichen Zulassung ist abzusehen, wenn eine zugelassene Gruppenpraxis ihren Standort innerhalb desselben Einzugsgebietes verlegt.
  6. Absatz 6Der Landeshauptmann hat unter größtmöglicher Schonung wohl erworbener Rechte Bescheide zurückzunehmen oder abzuändern, wenn sich
    1. Ziffer eins
      die für die Zulassung maßgeblichen Umstände geändert haben oder
    2. Ziffer 2
      nachträglich hervorkommt, dass eine erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder
    3. Ziffer 3
      die Auflagen des Zulassungsbescheids nach erfolglosem Verstreichen einer zur Einhaltung der Auflagen gesetzten Frist nicht eingehalten werden.
    Die Nichteinhaltung von Auflagen gemäß Ziffer 3, stellt eine Berufspflichtverletzung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, dar.
  7. Absatz 7Der Landeshauptmann hat der Österreichischen Ärztekammer die Zurücknahme eines Bescheids gemäß Absatz 6, unverzüglich mitzuteilen. Die Österreichische Ärztekammer hat umgehend die Streichung der Gruppenpraxis aus der Ärzteliste durchzuführen.

§ 52d

Text

Berufshaftpflichtversicherung

Paragraph 52 d,
  1. Absatz einsEine freiberufliche ärztliche Tätigkeit darf erst nach Abschluss und Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer aufgenommen werden.
  2. Absatz 2Die Mindestversicherungssumme hat für jeden Versicherungsfall zur Deckung der aus der ärztlichen Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche 2 000 000 Euro zu betragen. Eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode bei einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Fünffache der Mindestversicherungssumme, bei sonstiger freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit das Dreifache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten. Bei der Festlegung der Versicherungsbedingungen sind die fachspezifischen Prämien zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Bei einer Gruppenpraxis in Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat die Versicherung auch Schadenersatzansprüche zu decken, die gegen einen Arzt auf Grund seiner Gesellschafterstellung bestehen. Besteht die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang, so haften neben der Gruppenpraxis in Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch die Gesellschafter unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden vorzuwerfen ist, persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.
  4. Absatz 4Die Versicherung ist während der gesamten Dauer der ärztlichen Berufsausübung aufrecht zu erhalten. Der Österreichischen Ärztekammer ist
    1. Ziffer eins
      im Zuge der Eintragung in die Ärzteliste der Abschluss sowie
    2. Ziffer 2
      jederzeit auf Verlangen das Bestehen
    eines entsprechenden Versicherungsvertrags nachzuweisen. Die Versicherer sind verpflichtet, der Österreichischen Ärztekammer unaufgefordert und umgehend den Abschluss des Versicherungsvertrags sowie jeden Umstand, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, zu melden. Die Versicherer sind verpflichtet, auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
  5. Absatz 5Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers sowie der Ausschluss von Personen, deren Handlungen oder Unterlassungen dem Versicherten zuzurechnen sind, sind unzulässig. Die Versicherer sind verpflichtet, der Österreichischen Ärztekammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
  6. Absatz 6Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.
  7. Absatz 7Der Versicherte und erforderlichenfalls die Österreichische Ärztekammer hat dem Patienten oder dessen gesetzlichen Vertreter auf Nachfrage Auskunft über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung (Absatz eins, bis 3), insbesondere den Versicherer, zu erteilen.

§ 53

Text

Werbebeschränkung und Provisionsverbot

Paragraph 53,
  1. Absatz einsDer Arzt hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.
  2. Absatz 2Der Arzt darf keine Vergütungen für die Zuweisung von Kranken an ihn oder durch ihn sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
  3. Absatz 3Die Vornahme der gemäß Absatz eins und 2 verbotenen Tätigkeiten ist auch Gruppenpraxen (Paragraph 52 a,) und sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.
  4. Absatz 4Die Österreichische Ärztekammer kann nähere Vorschriften über die Art und Form der im Absatz eins, genannten Informationen erlassen.

§ 54

Text

Verschwiegenheits-, Anzeige- und Meldepflicht

Paragraph 54,
  1. Absatz einsDer Arzt und seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
  2. Absatz 2Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung des Arztes über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,
    2. Ziffer 2
      Mitteilungen oder Befunde des Arztes an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten oder sonstigen Kostenträger in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, erforderlich sind,
    3. Ziffer 3
      die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person den Arzt von der Geheimhaltung entbunden hat,
    4. Ziffer 4
      die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen
      1. Litera a
        der öffentlichen Gesundheitspflege,
      2. Litera b
        der Rechtspflege oder
      3. Litera c
        von einwilligungsunfähigen Patientinnen/Patienten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der für die Behandlungskontinuität unerlässlichen Eckdaten gegenüber den mit der Pflege betrauten Personen
      unbedingt erforderlich ist.
  3. Absatz 3Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorar- oder Medikamentenabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern oder Patienten erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, Auftragsverarbeitern gemäß Artikel 4, Ziffer 8, Datenschutz-Grundverordnung überlassen werden. Eine allfällige Speicherung darf nur so erfolgen, daß Betroffene weder bestimmt werden können noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind. Diese Daten sind ausschließlich mit Zustimmung des Verantwortlichen gemäß Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutz-Grundverordnung an die zuständige Ärztekammer über deren Verlangen weiterzugeben.
  4. Absatz 4Ergibt sich für den Arzt in Ausübung seines Berufes der Verdacht, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder eine schwere Körperverletzung herbeigeführt wurde, so hat der Arzt, sofern Absatz 5, nicht anderes bestimmt, der Sicherheitsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. Gleiches gilt im Fall des Verdachts, dass eine volljährige Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermag, misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist.
  5. Absatz 5Ergibt sich für den Arzt in Ausübung seines Berufes der Verdacht, dass ein Minderjähriger misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist, so hat der Arzt Anzeige an die Sicherheitsbehörde zu erstatten. Richtet sich der Verdacht gegen einen nahen Angehörigen (Paragraph 166, StGB), so kann die Anzeige so lange unterbleiben, als dies das Wohl des Minderjährigen erfordert und eine Zusammenarbeit mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.
  6. Absatz 6In den Fällen einer vorsätzlich begangenen schweren Körperverletzung hat der Arzt auf bestehende Opferschutzeinrichtungen hinzuweisen. In den Fällen des Absatz 5, hat er überdies unverzüglich und nachweislich Meldung an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten.

§ 55

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Ärztliche Zeugnisse

Paragraph 55,

Ein Arzt darf ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausstellen.

§ 56

Text

Ordinationsstätten

Paragraph 56,
  1. Absatz einsDer Arzt ist verpflichtet, seine Ordinationsstätte
    1. Ziffer eins
      in einem solchen Zustand zu halten, dass sie den hygienischen Anforderungen entspricht,
    2. Ziffer 2
      den fachspezifischen Qualitätsstandards entsprechend zu betreiben und
    3. Ziffer 3
      durch eine entsprechende äußere Bezeichnung kenntlich zu machen.
  2. Absatz 2Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ordinationsstätte zu überprüfen, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß sie den im Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen nicht entspricht. Der Überprüfung ist ein Vertreter der Ärztekammer beizuziehen. Entspricht die Ordinationsstätte nicht den hygienischen Anforderungen, ist dem Arzt die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
  3. Absatz 3Kommt bei der Überprüfung zutage, daß Mißstände vorliegen, die für das Leben und die Gesundheit von Patienten eine Gefahr mit sich bringen können, ist die Sperre der Ordinationsstätte bis zur Behebung dieser Mißstände von der Bezirksverwaltungsbehörde zu verfügen.
  4. Absatz 4Die Art und Form, wie die Ordinationsstätte bezeichnet wird, darf allgemeine Interessen des Berufsstandes der Ärzte, insbesondere das Ansehen der Ärzteschaft, nicht beeinträchtigen. Die Österreichische Ärztekammer hat unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Interessen des Berufsstandes der Ärzte, insbesondere das Ansehen der Ärzteschaft, nähere Vorschriften über die Art und Form der äußeren Bezeichnung der ärztlichen Ordinationsstätten zu erlassen.

§ 57

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Vorrathaltung von Arzneimitteln

Paragraph 57,
  1. Absatz einsAuch Ärzte, die nicht die Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke (Paragraph 29, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907) besitzen, sind verpflichtet, die nach der Art ihrer Praxis und nach den örtlichen Verhältnissen für die erste Hilfeleistung in dringenden Fällen notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten.
  2. Absatz 2Durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales können nähere Vorschriften über die Vorrathaltung von Arzneimitteln erlassen werden.
  3. Absatz 3Paragraph 31, Absatz 3, Apothekengesetz ist anzuwenden.

§ 58

Text

Vergütung ärztlicher Leistungen

Paragraph 58,

Die von Gerichten oder Behörden geforderten Gutachten über die Angemessenheit einer die Vergütung ärztlicher Leistungen betreffenden Forderung hat die nach dem Berufssitz des Arztes, dessen Forderung Gegenstand des Verfahrens ist, zuständige Ärztekammer zu erstatten.

§ 58a

Text

Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Paragraph 58 a,
  1. Absatz einsHat eine Person, die behauptet, durch Verschulden einer Ärztin/eines Arztes bei deren/dessen Beratung, Untersuchung oder Behandlung geschädigt worden zu sein, schriftlich eine Schadenersatzforderung erhoben, so ist der Fortlauf der Verjährungsfrist von dem Tag, an welchem
    1. Ziffer eins
      die bezeichnete Schädigerin/der bezeichnete Schädiger oder
    2. Ziffer 2
      ihre/seine bevollmächtigte Vertreterin oder ihr/sein bevollmächtigter Vertreter oder
    3. Ziffer 3
      ihr/sein Haftpflichtversicherer oder
    4. Ziffer 4
      der Rechtsträger jener Krankenanstalt, in welcher die genannte Ärztin/der genannte Arzt tätig war,
    schriftlich erklärt hat, zur Verhandlung über eine außergerichtliche Regelung der Angelegenheit bereit zu sein, gehemmt.
  2. Absatz 2Wenn eine Patientenanwältin/ein Patientenanwalt oder eine ärztliche Schlichtungsstelle von der angeblich Geschädigten/vom angeblich Geschädigten oder von der angeblichen Schädigerin/vom angeblichen Schädiger oder von einer ihrer bevollmächtigten Vertreterinnen/einem ihrer bevollmächtigten Vertreter schriftlich um Vermittlung ersucht wird, so ist der Fortlauf der Verjährungsfrist von dem Tag an, an welchem dieses Ersuchen bei der Patientenanwältin/beim Patientenanwalt oder bei der ärztlichen Schlichtungsstelle einlangt, gehemmt.
  3. Absatz 3Die Hemmung des Fortlaufs der Verjährungsfrist endet mit dem Tag, an welchem
    1. Ziffer eins
      die angeblich Geschädigte/der angeblich Geschädigte oder die bezeichnete Schädigerin/der bezeichnete Schädiger oder eine ihrer bevollmächtigten Vertreterinnen/einer ihrer bevollmächtigten Vertreter oder
    2. Ziffer 2
      die angerufene Patientenanwältin/der angerufene Patientenanwalt oder die befasste ärztliche Schlichtungsstelle
    schriftlich erklärt hat, dass sie/er die Vergleichsverhandlungen als gescheitert ansieht, spätestens aber 18 Monate nach Beginn des Laufes dieser Hemmungsfrist.
  4. Absatz 4Für den Fall des Bestehens einer Haftpflichtversicherung begründet die Mitwirkung der ersatzpflichtigen Versicherungsnehmerin/des ersatzpflichtigen Versicherungsnehmers an der objektiven Sachverhaltsfeststellung keine Obliegenheitsverletzung, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.

§ 59

Text

Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung, Streichung aus der Ärzteliste

Paragraph 59,
  1. Absatz einsDie Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt:
    1. Ziffer eins
      durch den Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung,
    2. Ziffer 2
      wenn hervorkommt, daß eine für die Eintragung in die Ärzteliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat,
    3. Ziffer 3
      auf Grund einer länger als sechs Monate dauernden Einstellung der Berufsausübung, wobei
      1. Litera a
        eine krankheitsbedingte Nichtausübung,
      2. Litera b
        ein Beschäftigungsverbot gemäß Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,,
      3. Litera c
        eine Karenz gemäß MSchG, Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder anderer gleichartiger landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften,
      4. Litera d
        Zeiten, in denen Leistungen gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,, bezogen werden sowie
      5. Litera e
        auslandsbedingte Studienaufenthalte für die Dauer von maximal einem Jahr, in begründeten Ausnahmefällen von maximal zwei Jahren,
    keine Einstellung der Berufsausübung darstellen.
    1. Ziffer 4
      auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Berufsausübung befristet untersagt worden ist,
    2. Ziffer 5
      auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Streichung aus der Ärzteliste ausgesprochen worden ist, oder
    3. Ziffer 6
      auf Grund eines Verzichtes auf die Berufsausübung.
  2. Absatz 2Die Gründe für das Erlöschen der Berechtigung nach Absatz eins, sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Mitwirkungspflicht der Partei in Verfahren betreffend das Erlöschen der Berufsberechtigung bezieht sich insbesondere auf die Befolgung von Anordnungen hinsichtlich fachlicher Begutachtungen der gesundheitlichen Eignung. Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer kann bei einer Beeinträchtigung der gesundheitlichen Eignung oder Vertrauenswürdigkeit zum Zweck der Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorschreiben. Werden die vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen ungerechtfertigt nicht erfüllt, so führt dies zum Wegfall der gesundheitlichen Eignung oder Vertrauenswürdigkeit.
  3. Absatz 3Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat im Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraph 117 b, Absatz eins, oder Paragraph 117 c, Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 5 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;
    2. Ziffer 2
      im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht bestanden hat und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 und 6 die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen und den Arzt von der Streichung zu verständigen;
    4. Ziffer 4
      im Fall des Absatz eins, Ziffer 4,, sofern die Berufsausübung für eine Frist von mehr als drei Monaten untersagt worden ist, mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen.
  4. Absatz 4Sofern Verfahren gemäß Absatz 3, die Erfordernisse des Absatz eins, Ziffer eins und 2 betreffen, ist bei Ärzten für Allgemeinmedizin, approbierten Ärzten sowie Fachärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören.
  5. Absatz 5Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr besitzt, kann, sobald er die Erfordernisse gemäß Paragraph 4, neuerlich nachzuweisen in der Lage ist, die Wiederaufnahme der Berufsausübung unter Einhaltung des Paragraph 27, anmelden.
  6. Absatz 6Das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes hat auch das Erlöschen der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke zur Folge.
  7. Absatz 7In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 bleibt der Arzt zur Ausübung der Medizin bezüglich seiner eigenen Person und seines Ehegatten oder des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, der Familienmitglieder in auf- und absteigender Linie samt ihren Ehegatten oder eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten sowie der sonstigen Familienmitglieder samt deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben, befugt.

§ 60

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Verzicht auf die Berufsausübung

Paragraph 60,

Ein Arzt kann auf die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes verzichten. Der Verzicht wird im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung bei der Österreichischen Ärztekammer (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4,) wirksam. Diese hat hievon die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

§ 61

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Zeitlich beschränkte Untersagung der Berufsausübung

Paragraph 61,

Wenn einem Arzt die Ausübung des ärztlichen Berufes durch Disziplinarerkenntnis mit zeitlicher Beschränkung untersagt ist, so erlangt er mit dem Ablauf der Zeit, auf die sich die Untersagung erstreckt, wieder diese Berechtigung. Er hat vor der Wiederaufnahme der Berufsausübung der Österreichischen Ärztekammer den Ablauf der zeitlichen Beschränkung nachzuweisen. Zeiten, in denen der Arzt den Beruf trotz Verbotes ausgeübt hat, sind bei der Ermittlung des Tages des Ablaufes der zeitlichen Beschränkung ebensowenig zu berücksichtigen wie Zeiten, in denen er nicht in der Lage war, den ärztlichen Beruf tatsächlich auszuüben.

§ 62

Text

Vorläufige Untersagung der Berufsausübung

Paragraph 62,
  1. Absatz einsIn Wahrung des öffentlichen Wohles und bei Gefahr in Verzug hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann Ärztinnen/Ärzten die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens über die Bestellung einer (einstweiligen) gerichtlichen Erwachsenenvertretung nach Paragraph 271, ABGB oder eines Strafverfahrens zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine (einstweilige) gerichtliche Erwachsenenvertretung nach Paragraph 271, ABGB bestellt oder
    2. Ziffer 2
      ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufes, die mit gerichtlicher Strafe bedroht sind, eingeleitet oder
    3. Ziffer 3
      ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufes, die mit Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet worden ist.
  2. Absatz 2Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann kann Ärztinnen/Ärzten, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit oder wegen gewohnheitsmäßigen Missbrauchs von Alkohol oder von Suchtmitteln zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht fähig sind, bei Gefahr im Verzug die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zur Höchstdauer von sechs Wochen untersagen.
  3. Absatz 3Wurde einer Ärztin/einem Arzt auf Grund des Absatz 2, die Ausübung des ärztlichen Berufes untersagt, so hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann unverzüglich das nach Paragraph 109, der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung nach Paragraph 271, ABGB bzw. die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Landesgericht wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4Die Gerichte sind verpflichtet, der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann sowie der Österreichischen Ärztekammer
    1. Ziffer eins
      die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis sowie
    2. Ziffer 2
      die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
    unverzüglich bekanntzugeben, soweit Ärztinnen/Ärzte hievon betroffen sind. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf den Beginn und die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen eine Ärztin/einen Arzt als Beschuldigte/Beschuldigten (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Ebenso sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann Anzeigen wegen grober Verfehlungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3 und die von Amts wegen eingeleiteten Strafverfahren unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Diese Anzeigen sind bei Ärztinnen/Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch der vorgesetzten Dienststelle der Ärztin/des Arztes zu erstatten.
  5. Absatz 5Vor der Untersagung nach den Absatz eins, oder 2 ist die Österreichische Ärztekammer, bei Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist ihr in jedem Falle mitzuteilen. Gegen die Untersagung nach Absatz 2, hat die Österreichische Ärztekammer das Recht der Beschwerde.

§ 63

Text

Einziehung des Ärzteausweises

Paragraph 63,

Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes infolge Erlöschens dieser Berechtigung (Paragraph 59,) oder durch Untersagung der Berufsausübung (Paragraphen 61,, 62 oder 138) verloren hat, ist verpflichtet, eine gemäß Paragraph 15, Absatz 5, ausgestellte Bescheinigung sowie den Ärzteausweis (Paragraph 27, Absatz 7,) der Österreichischen Ärztekammer unverzüglich abzuliefern. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Ausweises trifft weiters Personen, bei denen der ursprünglich bestandene Mangel der Erfordernisse zur ärztlichen Berufsausübung nachträglich hervorgekommen ist und die daher aus der Ärzteliste gestrichen worden sind (Paragraph 59, Absatz 3,). Wird die Bescheinigung oder der Ausweis nicht abgeliefert, so hat die nach dem letzten Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz (Paragraph 47,) zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Ärztekammer den Ärzteausweis zwangsweise einzuziehen und dieser zu übersenden.

§ 64

Text

2. Hauptstück
Kammerordnung

1. Abschnitt

Anmerkung, Paragraph 64, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005,)

§ 65

Text

2. Abschnitt
Ärztekammern in den Bundesländern

Einrichtung der Ärztekammern

Paragraph 65,
  1. Absatz einsZur Vertretung des Ärztestandes ist für den räumlichen Bereich eines jeden Bundeslandes eine Ärztekammer eingerichtet. Diese Ärztekammern führen die Bezeichnung „Ärztekammer für ...“ mit einem auf das jeweilige Bundesland hinweisenden Zusatz.
  2. Absatz 2Die Ärztekammern in den Bundesländern sind Körperschaften öffentlichen Rechtes.
  3. Absatz 3Den Kurienversammlungen (Paragraph 84,) kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, die ihnen übertragenen Angelegenheiten (Paragraph 84, Absatz 3 und 4) in eigenem Namen wahrzunehmen. Die Kurienversammlungen sind berechtigt, in diesen Angelegenheiten die Bezeichnung „Ärztekammer für“ in Verbindung mit einem auf das jeweilige Bundesland hinweisenden sowie einen die jeweilige Kurienversammlung bezeichnenden Zusatz zu führen.

§ 66

Text

Wirkungskreis

Paragraph 66,

Die Ärztekammern in den Bundesländern sind berufen,

  1. Ziffer eins
    die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ärzte einschließlich Gruppen von Ärzten sowie von Gruppenpraxen wahrzunehmen und zu fördern sowie
  2. Ziffer 2
    für die Wahrung des ärztlichen Berufs- und Standesansehens und der ärztlichen Berufs- und Standespflichten zu sorgen.

§ 66a

Text

Eigener Wirkungsbereich

Paragraph 66 a,
  1. Absatz einsDie Ärztekammern in den Bundesländern sind berufen, insbesondere folgende Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Abschluss und Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge,
    2. Ziffer 2
      Abschluss von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung von Ärzten auf Arbeitgeberseite gegenüber nichtärztlichen Arbeitnehmern nach Maßgabe des Paragraph 83, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz 4, Ziffer eins,,
    3. Ziffer 3
      Überprüfung der für ärztliche Leistungen verrechneten Vergütungen einschließlich der in Dienstverträgen vereinbarten Entgelte sowie Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit einer geforderten Vergütung für Gerichte oder Verwaltungsbehörden,
    4. Ziffer 4
      Erteilung von Auskünften über die für die ärztliche Berufsausübung maßgeblichen gesundheits- und sozialrechtlichen Vorschriften,
    5. Ziffer 5
      Errichtung von kollegialen Schlichtungsstellen sowie Durchführung von kollegialen Schlichtungsverfahren,
    6. Ziffer 6
      Errichtung von Patientenschiedsstellen,
    7. Ziffer 7
      Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern und deren Hinterbliebenen durch Errichtung und Betreibung von Wohlfahrtsfonds,
    8. Ziffer 8
      Errichtung und Betreibung von wirtschaftlichen Einrichtungen,
    9. Ziffer 9
      Entsendung von Vertretern in und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Stellen auf Einladung oder sofern dies durch entsprechende Vorschriften vorgesehen ist,
    10. Ziffer 10
      Erstattung von Stellungnahmen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, des AuslBG,
    11. Ziffer 11
      Erstattung von Berichten, Gutachten und Vorschlägen an Behörden betreffend das Gesundheitswesen sowie in allen sonstigen Angelegenheiten, die die Interessen der Ärzteschaft berühren,
    12. Ziffer 12
      Mitwirkung bei der Erstellung amtlicher Gesundheitsstatistiken,
    13. Ziffer 13
      Mitwirkung an den Einrichtungen der österreichischen medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist und sonstigen inländischen Hochschuleinrichtungen zur ärztlichen Aus- und Fortbildung,
    14. Ziffer 14
      Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen gemäß Paragraph 66 c,,
    15. Ziffer 15
      Erstattung eines schriftlichen Jahresberichtes an die örtlich zuständige Landesregierung bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres,
    16. Ziffer 16
      Herausgabe eines offiziellen Publikationsorgans der Standesvertretung zur Information über die berufsrelevanten fachlichen, rechtlichen und standespolitischen Entwicklungen, jedenfalls durch Errichtung und Betreibung einer Homepage im Internet, insbesondere zur allgemein zugänglichen Verlautbarung von Verordnungen,
    17. Ziffer 17
      Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung einschließlich der Unterstützung der Österreichischen Ärztekammer, insbesondere durch Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, wobei auch Fortbildungsveranstaltungen über Arzneimittelökonomie gemeinsam mit gesetzlichen Krankenversicherungsträgern durchzuführen sind, sowie
    18. Ziffer 18
      Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung durch Durchführung länderspezifischer qualitätssichernder Maßnahmen, soweit diese im überwiegenden Interesse der Ärzte im jeweiligen Bundesland gelegen sind.
  2. Absatz 2Im eigenen Wirkungsbereich obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern die Erlassung insbesondere nachfolgender Verordnungen und sonstiger genereller Beschlüsse:
    1. Ziffer eins
      Satzung,
    2. Ziffer 2
      Satzung des Wohlfahrtsfonds,
    3. Ziffer 3
      Geschäftsordnung,
    4. Ziffer 4
      Umlagenordnung,
    5. Ziffer 5
      Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds,
    6. Ziffer 6
      Diäten-, Reisegebühren- und Aufwandsentschädigungsordnung,
    7. Ziffer 7
      Empfehlung über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen, soweit keine entsprechende durch die Österreichische Ärztekammer erlassene bundeseinheitliche Empfehlung besteht,
    8. Ziffer 8
      Jahresvoranschlag sowie
    9. Ziffer 9
      Rechnungsabschluss.

§ 66b

Text

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 66 b,
  1. Absatz einsDie Ärztekammern sind unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des DSG zur
    1. Ziffer eins
      Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Ärzte und Zahnärzte und von personenbezogenen Daten allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus dem Wohlfahrtsfonds sowie
    2. Ziffer 2
      Übermittlung von öffentlichen Daten aus der Ärzteliste und von Ärzten zur Veröffentlichung bekannt gegebenen Daten
    ermächtigt.
  2. Absatz 2Unbeschadet des Absatz eins, sind die Ärztekammern berechtigt, personenbezogene Daten in folgendem Umfang zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      an Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten und Dienstgeber von angestellten Ärzten die für die Durchführung der Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Kammerumlagen vom Monatsbezug notwendigen Daten,
    2. Ziffer 2
      an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die in der Ärzteliste aufscheinenden Daten der Ärzte einschließlich der Änderungen und relevanten Angaben über Tätigkeiten und Einkünfte zur Durchführung der Sozialversicherung.
  3. Absatz 3Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Absatz 2, ist untersagt.
  4. Absatz 4Die Ärztekammern dürfen ihren Kammerangehörigen Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Kammerangehörigen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Ärztekammern dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger gemäß Paragraph 107, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,.

§ 66c

Text

Begutachtungsrechte

Paragraph 66 c,

Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den Ärztekammern zukommen, sind diesen unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

§ 67

Text

Paragraph 67,
  1. Absatz einsDie Behörden, gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches den Ärztekammern auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Ärztekammern in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten sind die Ärztekammern gegenüber den vorgenannten Behörden und gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie den Trägern der Sozialversicherung verpflichtet.
  2. Absatz 2Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Angehörige/einen Angehörigen einer Ärztekammer haben die Staatsanwaltschaften die Österreichische Ärztekammer über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens zu verständigen. Die Strafgerichte haben im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Angehörige/einen Angehörigen einer Ärztekammer die Österreichische Ärztekammer über die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie über die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der StPO unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung zu verständigen. Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, unverzüglich den Disziplinaranwalt sowie die zuständige Ärztekammer zu informieren.
  3. Absatz 3Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, die Österreichische Ärztekammer von der Einleitung und Beendigung eines Strafverfahrens gegen einen Angehörigen einer Ärztekammer zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, unverzüglich den Disziplinaranwalt sowie die zuständige Ärztekammer zu informieren.
  4. Absatz 4Die Ärztekammern sind im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß der Richtlinie 2005/36/EG ermächtigt, sämtliche Auskünfte, die für die Mitwirkung bei der Besorgung der nach diesem Bundesgesetz der Österreichischen Ärztekammern übertragenen Verwaltungsangelegenheiten erforderlich sind, einzuholen.

§ 68

Text

Kammerangehörige

Paragraph 68,
  1. Absatz einsEiner Ärztekammer gehört als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der
    1. Ziffer eins
      in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste gemäß Paragraph 4, eingetragen worden ist und
    2. Ziffer 2
      seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt und
    3. Ziffer 3
      keine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds bezieht.
    Bezieher einer Alters- oder ständigen Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds sind ordentliche Kammerangehörige, wenn sie auf Grund regelmäßiger ärztlicher Tätigkeit fortlaufend Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und die Kammerumlage entrichten.
  2. Absatz 2Ordentliche Angehörige einer Ärztekammer sind ferner Ärzte, die gemäß Paragraph 34, in die Ärzteliste eingetragen worden sind und ihren Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausüben.
  3. Absatz 3Ärzte gemäß Absatz eins und 2 haben sich zwecks Feststellung der Kammerzugehörigkeit innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung bei ihrer Ärztekammer zu melden.
  4. Absatz 4Die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer erlischt, wenn der Arzt
    1. Ziffer eins
      seinen Berufssitz (seine Berufssitze), seinen Dienstort (seine Dienstorte) oder, sofern es sich um einen Wohnsitzarzt handelt, seinen Wohnsitz (Paragraph 47,) in den Bereich einer anderen Ärztekammer verlegt hat oder
    2. Ziffer 2
      von der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 59, aus der Ärzteliste gestrichen worden ist.
    Eine Verlegung des Dienstortes gemäß Ziffer eins, liegt nicht vor, wenn der Arzt auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften, insbesondere auf Grund von Karenzierung und Dienstzuteilung, vorübergehend im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland ärztlich tätig wird.
  5. Absatz 5Ärzte, die nicht die Erfordernisse der Absatz eins, oder 2 erfüllen, sowie Amtsärzte können sich bei der Ärztekammer, in deren Bereich sie ihren Hauptwohnsitz haben, freiwillig als außerordentliche Kammerangehörige eintragen lassen.

§ 69

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Pflichten und Rechte der Kammerangehörigen

Paragraph 69,
  1. Absatz einsAlle Kammerangehörigen sind verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Umlagenordnung und in der Beitragsordnung festgesetzten Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten.
  2. Absatz 2Ist ein Amtsarzt ordentlicher Angehöriger einer Ärztekammer, kann er nur insoweit verhalten werden, Anordnungen und Weisungen der Kammer und ihrer Organe Folge zu leisten, als solche Anordnungen oder Weisungen nicht im Widerspruch mit seinen Pflichten als Amtsarzt oder den ihm von seiner vorgesetzten Dienstbehörde erteilten Anordnungen und Weisungen stehen.

§ 70

Text

Paragraph 70,
  1. Absatz einsDie ordentlichen Kammerangehörigen sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Mitglieder der Vollversammlung (Kammerräte) zu wählen.
  2. Absatz 2Die ordentlichen Kammerangehörigen können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu Mitgliedern der Vollversammlung (Kammerräten) gewählt werden.
  3. Absatz 3Jeder Kammerangehörige hat Anspruch auf die Wahrung seiner beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen durch die Kammer nach Maßgabe der Paragraphen 66 und 66a sowie der anderen jeweils hiefür geltenden Vorschriften.
  4. Absatz 4Jeder Kammerangehörige ist berechtigt, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Satzung die Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds und anderer Einrichtungen der Ärztekammer in Anspruch zu nehmen.
  5. Absatz 5Jeder Kammerangehörige hat Anspruch auf Ausstellung eines Ärzteausweises.
  6. Absatz 6Jeder ordentliche Kammerangehörige ist berechtigt, im Wege seiner Landesärztekammer Einsicht in die von der Österreichischen Ärztekammer erlassene Satzung, Geschäftsordnung und Umlagen- und Beitragsordnung sowie in den von der Österreichischen Ärztekammer beschlossenen Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss zu nehmen oder gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.

§ 71

Text

Kurien

Paragraph 71,
  1. Absatz einsIn den Ärztekammern sind eingerichtet:
    1. Ziffer eins
      die Kurie der angestellten Ärzte (Absatz 2,) sowie
    2. Ziffer 2
      die Kurie der niedergelassenen Ärzte (Absatz 3,).
  2. Absatz 2Der Kurie der angestellten Ärzte gehören an:
    1. Ziffer eins
      Ärzte, die ihren Beruf
      1. Litera a
        ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses,
      2. Litera b
        im Rahmen eines Dienstverhältnisses und zusätzlich freiberuflich ohne Begründung eines Berufssitzes oder
      3. Litera c
        als Arzt mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt im Rahmen eines Dienstverhältnisses und zusätzlich freiberuflich, sofern keine Erklärung gemäß Absatz 4, erster Satz vorliegt, ausüben,
    2. Ziffer 2
      Ärzte gemäß Absatz 3, Ziffer 3,, die eine Erklärung gemäß Absatz 4, zweiter Satz abgegeben haben, sowie
    3. Ziffer 3
      Ärzte gemäß Absatz 3, Ziffer 4,, die keine Erklärung gemäß Absatz 4, dritter Satz abgegeben haben.
  3. Absatz 3Der Kurie der niedergelassenen Ärzte gehören an:
    1. Ziffer eins
      ausschließlich freiberuflich tätige Ärzte sowohl einschließlich Gesellschafter von Gruppenpraxen als auch einschließlich Wohnsitzärzte,
    2. Ziffer 2
      Vertragsärzte, ausgenommen Ärzte mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt, einer Gebietskrankenkasse, unabhängig davon, ob sie ihren Beruf auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben,
    3. Ziffer 3
      Vertragsärzte, ausgenommen Ärzte mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt, von zumindest zwei gesetzlichen Krankenversicherungsträgern, jedoch keiner Gebietskrankenkasse, unabhängig davon, ob sie ihren Beruf auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, sofern keine Erklärung gemäß Absatz 4, zweiter Satz vorliegt,
    4. Ziffer 4
      Ärzte, ausgenommen Ärzte mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt, die sonst freiberuflich mit Berufssitz tätig sind und ihren Beruf auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, sofern eine Erklärung gemäß Absatz 4, dritter Satz vorliegt, sowie
    5. Ziffer 5
      Ärzte, die eine Erklärung gemäß Absatz 4, erster Satz abgegeben haben.
  4. Absatz 4Ein Arzt gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, ist an Stelle der Kurie der angestellten Ärzte der Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen, sofern er auch Vertragsarzt eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung ist und sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder bis zum Ablauf der zwölften Stunde des siebenten Tages vor dem Tag der Wahlanordnung eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören will. Ein Arzt gemäß Absatz 3, Ziffer 3, ist an Stelle der Kurie der niedergelassenen Ärzte der Kurie der angestellten Ärzte zuzuordnen, sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder bis zum Ablauf der zwölften Stunde des siebenten Tages vor dem Tag der Wahlanordnung eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der angestellten Ärzte angehören will. Ein Arzt gemäß Absatz 3, Ziffer 4, ist an Stelle der Kurie der angestellten Ärzte der Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen, sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder bis zum Ablauf der zwölften Stunde des siebenten Tages vor dem Tag der Wahlanordnung eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören will.
  5. Absatz 5Überdies hat die Ärztekammer aufgrund einer Meldung gemäß Paragraph 29,, die eine Änderung in der Kurienzuordnung bewirkt oder bewirken könnte, dem Arzt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen ab dem Tag des Einlangens der Meldung, seine Kurienzuordnung schriftlich bekannt zu geben und ihn auf die Möglichkeit, eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer gemäß Absatz 4, erster, zweiter oder dritter Satz zum Zweck eines Kurienwechsels zu hinterlegen, hinzuweisen.
  6. Absatz 6Jeder Kammerangehörige darf nur einer Kurie angehören. Im Zweifel entscheidet der Vorstand der Ärztekammer über die Kurienzugehörigkeit.

§ 72

Text

Paragraph 72,
  1. Absatz einsIn Ärztekammern mit mehr als 3 000 Kammerangehörigen sind
    1. Ziffer eins
      in der Kurie der angestellten Ärzte je eine Sektion der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzte und der Turnusärzte und
    2. Ziffer 2
      in der Kurie der niedergelassenen Ärzte je eine Sektion der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte
    zu bilden. In Ärztekammern mit weniger als 3 000 Kammerangehörigen können entsprechende Sektionen gebildet werden. Innerhalb der Sektionen können die Kammerangehörigen in Fachgruppen erfaßt werden.
  2. Absatz 2Jeder Kammerangehörige darf nur einer Sektion angehören. Im Zweifelsfall entscheidet der Kammervorstand über die Zugehörigkeit. Ärzte, die sowohl als zur selbstständigen Berufausübung berechtigte Ärzte als auch als Turnusärzte eingetragen sind, sowie Ärzte, die sowohl zur selbstständigen Berufsausübung als Arzt für Allgemeinmedizin als auch als Facharzt in einem oder mehreren Sonderfächern eingetragen sind, sind in der Sektion zu erfassen, die der letzten Eintragung ihrer Berufsberechtigung entspricht. Die betreffenden Ärzte haben jedoch das Recht, ihre Sektionszugehörigkeit selbst zu bestimmen. Eine entsprechende Mitteilung ist schriftlich an die jeweilige Landesärztekammer bis zum Ablauf der zwölften Stunde des siebenten Tages vor dem Tag der Wahlanordnung zu hinterlegen.
  3. Absatz 3Die Kammerangehörigen können örtlich in Sprengeln und fachlich in Sektionen und Fachgruppen erfasst werden. Die örtliche Untergliederung in Sprengel hat auf die regionalen Grenzen der Bezirksverwaltungsbehörden, in Wien auf die Gemeindebezirke, Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4Nähere Vorschriften über die örtliche und fachliche Gliederung können durch Satzung erlassen werden.

§ 73

Text

Organe der Ärztekammern

Paragraph 73,
  1. Absatz einsOrgane der Ärztekammer sind:
    1. Ziffer eins
      die Vollversammlung (Paragraphen 74 bis 80),
    2. Ziffer 2
      der Kammervorstand (Paragraph 81,),
    3. Ziffer 3
      der Präsident und die Vizepräsidenten (Paragraph 83,),
    4. Ziffer 4
      die Kurienversammlungen (Paragraph 84,),
    5. Ziffer 5
      die Kurienobmänner und ihre Stellvertreter (Paragraph 85,),
    6. Ziffer 6
      das Präsidium (Paragraph 86,),
    7. Ziffer 7
      die Erweiterte Vollversammlung (Paragraphen 80 a und 80b) sowie
    8. Ziffer 8
      der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds (Paragraph 113,).
  2. Absatz 2Vizepräsidenten sind jedenfalls die Kurienobmänner. Darüber hinaus kann die Satzung die Wahl eines zusätzlichen Vizepräsidenten vorsehen, wobei festzulegen ist, dass zum Vizepräsidenten nur wählbar ist, wer nicht derselben Kurie zugeordnet ist, der der Präsident angehört.

§ 74

Text

Vollversammlung

Paragraph 74,
  1. Absatz einsDie Vollversammlung besteht aus mindestens zwölf und höchstens 100 Kammerräten. Die Vollversammlung legt bei Beschluß über die Anordnung der Wahl die Zahl der Kammerräte und deren Verteilung auf die Kurienversammlungen unter Berücksichtigung auf die Zahl der der Kammer angehörenden Kurienangehörigen zueinander fest.
  2. Absatz 2Die Kammerräte werden durch allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes für die Dauer von fünf Jahren berufen. Das Wahlrecht ist durch geheime und persönliche Abgabe der Stimme oder durch Übermittlung des Stimmzettels auszuüben. Die Funktionsperiode der Vollversammlung endet mit der Konstituierung der neu gewählten Vollversammlung.
  3. Absatz 3Kammerräten darf in pflichtgemäßer Ausübung ihres Mandates kein Nachteil erwachsen. Die Dienstgeber von in unselbständiger Stellung tätigen Kammerangehörigen haben diesen die erforderliche Freizeit zur Ausübung ihres Mandates zu gewähren.
  4. Absatz 4Vom Kammervorstand bestellte Referenten sind den Kammerräten gleichzuhalten.

§ 75

Text

Durchführung der Wahlen in die Vollversammlung

Paragraph 75,
  1. Absatz einsDie Vollversammlung der Ärztekammer hat vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode (Paragraph 74, Absatz 2,) oder mit dem Beschluß auf Auflösung der Vollversammlung die Wahl der Vollversammlung anzuordnen.
  2. Absatz 2In Ärztekammern, in denen gemäß Paragraph 72, Absatz eins, Sektionen eingerichtet sind, ist für jede Sektion ein Wahlkörper zu bilden. Sind in einer Ärztekammer keine Sektionen eingerichtet (Paragraph 72, Absatz eins, zweiter Satz), so ist für die Kurie der angestellten Ärzte und für die Kurie der niedergelassenen Ärzte je ein Wahlkörper zu bilden.
  3. Absatz 3Wahlvorschläge sind schriftlich einzubringen. Sie dürfen nicht mehr als die doppelte Anzahl Namen von Wahlwerbern enthalten, als Kammerräte für den betreffenden Wahlkörper wählbar sind. Der Wahlvorschlag muß, sofern eine wahlwerbende Gruppe in sämtlichen Wahlkörpern kandidiert, von mindestens halb so vielen Wahlberechtigten unterschrieben sein, als Kammerräte in die Vollversammlung zu wählen sind; sofern eine wahlwerbende Gruppe nur in einzelnen Wahlkörpern kandidiert, muß der Wahlvorschlag von mindestens so vielen Wahlberechtigten unterschrieben sein, als Kammerräte in den betreffenden Wahlkörper zu wählen sind.
  4. Absatz 4Die Stimmabgabe erfolgt mittels eines amtlichen Stimmzettels in einem amtlichen Wahlkuvert durch persönliche Stimmabgabe oder Briefwahl. Für jeden Wahlkörper ist ein amtlicher Stimmzettel aufzulegen, der die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen zu enthalten hat. Wird bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet, so ist diese Stimme ungültig. Die Stimme ist auch dann ungültig, wenn aus der Kennzeichnung des amtlichen Stimmzettels der Wille des Wählers nicht eindeutig erkennbar ist.
  5. Absatz 5Innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Artikel 141, B-VG von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

§ 75a

Text

Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommission und Teilwahlkommissionen

Paragraph 75 a,
  1. Absatz einsZur Durchführung und Leitung der Wahl ist eine für alle Wahlkörper zuständige Wahlkommission am Sitz der Ärztekammer zu bestellen. Die Wahlkommission besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer/einem Vorsitzenden (Wahlkommissärin/Wahlkommissär) und
    2. Ziffer 2
      je zwei Personen aus jedem Wahlkörper als weitere Mitglieder.
  2. Absatz 2Die örtlich zuständige Landesregierung hat aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbediensteten
    1. Ziffer eins
      die Vorsitzende/den Vorsitzenden und
    2. Ziffer 2
      eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter der/des Vorsitzenden als Ersatzmitglied (Ersatzmitglieder)
    zu ernennen.
  3. Absatz 3Der Kammervorstand hat
    1. Ziffer eins
      die weiteren Mitglieder und
    2. Ziffer 2
      für jedes Mitglied gemäß Ziffer eins, je ein Ersatzmitglied zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die dem betreffenden Wahlkörper zum Zeitpunkt der Bestellung angehört.
  4. Absatz 4Die Ärztekammer hat die Namen aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommission kundzumachen.
  5. Absatz 5Der Wahlkommission obliegt insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Wahlausschreibung, die Bestimmung des Wahltages (der Wahltage) und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen, insbesondere des Zeitraums, innerhalb dessen die amtlichen Wahlkuverts bei der Wahlkommission einlangen müssen,
    2. Ziffer 2
      die Bekanntmachung, an welcher Stelle und innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen,
    3. Ziffer 3
      die Auflegung der Wählerlisten,
    4. Ziffer 4
      die Übermittlung der Wählerlisten an die wahlwerbenden Gruppen,
    5. Ziffer 5
      die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten,
    6. Ziffer 6
      die Entscheidung über die Wählbarkeit der wahlwerbenden Personen,
    7. Ziffer 7
      die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlvorschläge,
    8. Ziffer 8
      die Verlautbarung der Wahlvorschläge,
    9. Ziffer 9
      die Bestimmung der Form und des Inhalts des amtlichen Stimmzettels,
    10. Ziffer 10
      die Leitung der Wahlhandlung,
    11. Ziffer 11
      die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der wählenden Personen,
    12. Ziffer 12
      die Entgegennahme der Wahlkuverts und die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel,
    13. Ziffer 13
      die Feststellung des Wahlergebnisses,
    14. Ziffer 14
      die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen,
    15. Ziffer 15
      die Kundmachung des Wahlergebnisses und
    16. Ziffer 16
      die Verständigung der gewählten Kammerrätinnen/Kammerräte.
  6. Absatz 6Für die Durchführung der Wahl im Bereich der Ärztekammer für Wien hat die Landesregierung auf Antrag des Vorsitzenden der Wahlkommission die nach Wahlkörpern inhaltlich und räumlich getrennte Durchführung
    1. Ziffer eins
      des Abstimmungsverfahrens und
    2. Ziffer 2
      des Ermittlungsverfahrens
    am Sitz der Ärztekammer für Wien an einem einzigen Wahltag zuzulassen. Hiefür ist für jeden Wahlkörper eine Teilwahlkommission zu bestellen, die aus
    1. Ziffer eins
      einer/einem Vorsitzenden (Wahlkommissärin/Wahlkommissär) und
    2. Ziffer 2
      je zwei Personen aus jedem Wahlkörper als weitere Mitglieder
    besteht.
  7. Absatz 7Die örtlich zuständige Landesregierung hat aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbediensteten
    1. Ziffer eins
      die Vorsitzende/den Vorsitzenden und
    2. Ziffer 2
      eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter der/des Vorsitzenden als Ersatzmitglied (Ersatzmitglieder)
    der Teilwahlkommissionen zu ernennen.
  8. Absatz 8Der Kammervorstand hat für die Teilwahlkommissionen
    1. Ziffer eins
      die weiteren Mitglieder und
    2. Ziffer 2
      für jedes Mitglied gemäß Ziffer eins, je ein Ersatzmitglied zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die dem betreffenden Wahlkörper zum Zeitpunkt der Bestellung angehört.
  9. Absatz 9Die Ärztekammer hat die Namen aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der Teilwahlkommission kundzumachen.
  10. Absatz 10Eine Teilwahlkommission hat jene Aufgaben durchzuführen, die hinsichtlich des Abstimmungsverfahrens und des Ermittlungsverfahrens der Wahlkommission obliegen.

§ 75b

Text

Wahlverfahren

Paragraph 75 b,
  1. Absatz einsDie Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern sind für jede Ärztekammer gesondert durchzuführen.
  2. Absatz 2Wahlkörper sind
    1. Ziffer eins
      in Ärztekammern mit 3000 und mehr Kammerangehörigen sowie in jenen Ärztekammern mit weniger als 3000 Kammerangehörigen, in denen Sektionen durch die Satzung vorgesehen und gebildet wurden, die
      1. Litera a
        Sektion der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzte innerhalb der Kurie der angestellten Ärztinnen/Ärzte,
      2. Litera b
        Sektion der Turnusärztinnen/Turnusärzte innerhalb der Kurie der angestellten Ärztinnen/Ärzte,
      3. Litera c
        Sektion der Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin und der approbierten Ärztinnen/Ärzte innerhalb der Kurie der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte,
      4. Litera d
        Sektion der Fachärztinnen/Fachärzte innerhalb der Kurie der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte und
    2. Ziffer 2
      in Ärztekammern mit weniger als 3000 Kammerangehörigen ohne Sektionenbildung die
      1. Litera a
        Kurie der angestellten Ärztinnen/Ärzte und
      2. Litera b
        Kurie der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte.
    Die Wahlkörperzugehörigkeit einer wahlberechtigten Person richtet sich nach ihrer Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer zum Zeitpunkt des Stichtages.
  3. Absatz 3Die Vollversammlung hat bei Beschluss über die Anordnung der Wahl
    1. Ziffer eins
      die Zahl der Kammerrätinnen/Kammerräte, die aus zumindest zwölf und höchstens 100 Kammerräten (Kammerrätinnen) zu bestehen hat, und
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der auf die einzelnen Wahlkörper (Sektionen bzw. Kurien) entfallenden Mandate unter Bedachtnahme auf die Zahl der Kurienangehörigen zum Zeitpunkt des siebenten Tages vor dem Tag der Vollversammlung
    festzulegen. Zur Wahrung der Grundsätze des Verhältniswahlrechts hat die Vollversammlung hiebei zu berücksichtigen, dass auf die einzelnen Wahlkörper gemäß Ziffer 2, zumindest drei Mandate zu entfallen haben.
  4. Absatz 4Die Anzahl der auf die einzelnen Wahlkörper entfallenden Mandate ist unter Beachtung der Vorgaben gemäß Absatz 3, mittels der Mandatszahl zu ermitteln, die wie folgt zu berechnen ist:
    1. Ziffer eins
      Die Zahlen der wahlberechtigten Personen eines jeden Wahlkörpers werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel, Fünftel usw. geschrieben. Als Mandatszahl gilt, wenn zwölf Kammerrätinnen/Kammerräte zu wählen sind, die zwölftgrößte Zahl, bei 13 Kammerräten (Kammerrätinnen) die dreizehntgrößte Zahl der angeschriebenen Zahlen usw.
    2. Ziffer 2
      Jedem Wahlkörper werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Mandatszahl in der Zahl der wahlberechtigten Personen des betreffenden Wahlkörpers enthalten ist.
    3. Ziffer 3
      Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlkörper den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten anwesenden Mitglied der Vollversammlung zu ziehen ist.
    Sind Sektionen als Wahlkörper eingerichtet, so ist bei der Berechnung der auf sie entfallenden Mandate die Gesamtzahl der jeweiligen Kurienmandate zu Grunde zu legen.
  5. Absatz 5Die Wahlkommission hat den Zeitpunkt der Wahl derart zu bestimmen, dass zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem Wahltag, bei mehreren Wahltagen, dem ersten Wahltag, ein Zeitraum von zumindest neun Wochen liegt.
  6. Absatz 6Die Wahlkommission hat die Wahlausschreibung kundzumachen und zusätzlich an ihrem Sitz zur Einsichtnahme aufzulegen. Die Wahlausschreibung hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Wahltag,
    2. Ziffer 2
      bei Durchführung der Wahl an zwei oder drei Tagen die Wahltage, wobei für die Einhaltung der Frist der erste Wahltag heranzuziehen und weiters der letzte Wahltag festzusetzen ist, bis zu dem die Wahlkuverts bei der Wahlkommission eingelangt sein müssen,
    3. Ziffer 3
      die Bekanntmachung, wo und in welchem Zeitraum am Wahltag (an den Wahltagen) die persönliche Stimmabgabe möglich ist oder wohin die Wahlkuverts eingesendet werden können,
    4. Ziffer 4
      die Anzahl der für die jeweiligen Wahlkörper zu wählenden Kammerrätinnen/Kammerräte,
    5. Ziffer 5
      die Bekanntmachung, wo und wann die Wählerlisten und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können,
    6. Ziffer 6
      die Vorgabe, dass Einsprüche gegen die Wählerlisten innerhalb von zwei Wochen ab dem ersten Tag ihrer Auflegung bei der Wahlkommission einzubringen sind und dass verspätet eingebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben,
    7. Ziffer 7
      die Aufforderung, dass Wahlvorschläge beim Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens am 35. Tag vor dem (ersten) Wahltag bis 12 Uhr eingereicht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden,
    8. Ziffer 8
      die Vorgaben betreffend die erforderliche Zahl der wahlwerbenden Personen für eine wahlwerbende Gruppe, die Unterstützungserklärungen, die Bezeichnung des Wahlvorschlags, die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person und die Unterzeichnung der Wahlvorschlags,
    9. Ziffer 9
      die Bekanntmachung, wo und in welchem Zeitraum die zur Wahl zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsichtnahme durch die wahlberechtigten Personen aufliegen werden,
    10. Ziffer 10
      die Vorgabe, dass nur mittels amtlichen Stimmzettels gültig gewählt werden kann sowie
    11. Ziffer 11
      die Bekanntmachung, in welchem Umkreis des Wahllokals am Wahltag jede Art der Wahlwerbung verboten ist.
  7. Absatz 7Die Ärztekammer hat auf Grund der Ärzteliste der Wahlkommission spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag nach Wahlkörper gegliederte Verzeichnisse der wahlberechtigten Personen vorzulegen. Die Wahlkommission hat die Verzeichnisse als Wählerlisten für jeden Wahlkörper, in denen die wahlberechtigten Personen alphabetisch unter Angabe des Namens, der Arztnummer und des Berufssitzes oder des Dienstortes oder bei Wohnsitzärztinnen/Wohnsitzärzten des Wohnsitzes anzuführen und zu nummerieren sind, am Sitz der Geschäftsstelle zur öffentlichen Einsichtnahme und unter Hinweis auf die Möglichkeit der Beeinspruchung aufzulegen. Die Ärztekammern sowie die Dienstgeber (Dienstgeberinnen) von wahlberechtigten Personen haben der Wahlkommission die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die von ihnen geführten Aufzeichnungen zu gewähren. Die Wahlkommission hat auf Verlangen einer wahlwerbenden Gruppe, dieser, sofern sie einen gültigen Wahlvorschlag abgegeben hat, die Wählerlisten in Abschrift ab dem ersten Tag ihrer Auflegung gegen Ersatz der Kosten zu übermitteln. Abgesehen von Berichtigungen durch die Wahlkommission dürfen Eintragungen, Änderungen oder Streichungen ab dem ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten nur mehr aufgrund berechtigter Beeinspruchungen vorgenommen werden.
  8. Absatz 8Ein Wahlvorschlag (Paragraph 75, Absatz 3,) hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die unterscheidbare Listenbezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können,
    2. Ziffer 2
      ein Verzeichnis der Namen von wahlwerbenden Personen für den betreffenden Wahlkörper,
    3. Ziffer 3
      die eigenhändig unterschriebene Erklärung jeder einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten wahlwerbenden Person im Original, aus der ersichtlich ist, dass sie mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist,
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnung der zustellungsbevollmächtigten Person der wahlwerbenden Gruppe, und
    5. Ziffer 5
      die beigefügten Unterstützungserklärungen .
    Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig. Die Wahlkommission hat die Kundmachung der ordnungsgemäß erstellten oder ergänzten Wahlvorschläge sowie die Aufteilung der Mandate auf die Wahlkörper einschließlich der Stellen zur Einsichtnahme der Wahlvorschläge so zeitgerecht vorzunehmen, dass die Kundmachung spätestens gemeinsam mit der Zustellung der Wahlkuverts erfolgt.
  9. Absatz 9Die Wahlkommission hat den wahlberechtigten Personen ein entsprechend adressiertes Kuvert, das ausschließlich
    1. Ziffer eins
      einen amtlichen Stimmzettel,
    2. Ziffer 2
      ein für die Aufnahme des amtlichen Stimmzettels bestimmtes amtliches Wahlkuvert,
    3. Ziffer 3
      das für die jeweilige wahlberechtigte Person hergestellte Rückkuvert und
    4. Ziffer 4
      ein vom Kammeramt der Ärztekammer zu erstellendes Informationsblatt über die Stimmabgabe
    zu enthalten hat, mittels eingeschriebenen Briefes so rechtzeitig zuzusenden, dass sich jede wahlberechtigte Person spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag im Besitz der genannten Unterlagen befinden kann.
  10. Absatz 10Die Wahlkommission hat Vorsorge dafür zu treffen, dass den wahlberechtigten Personen die persönliche Stimmabgabe in einem Wahllokal mit zumindest einer Wahlzelle ermöglicht wird. Die Durchführung der Wahl an zwei oder drei Tagen ist zulässig. An dem (den) von der Wahlkommission festgesetzten Wahltag (Wahltagen) zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal hat sich die Wahlkommission zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens zu versammeln. Die Beachtung der Grundsätze des geheimen und persönlichen Wahlrechtes ist sicherzustellen. Die Ausübung des aktiven Wahlrechts durch persönliche Stimmabgabe im Wahllokal oder Briefwahl (Paragraph 75 c,) hat mit den durch die Wahlkommission übermittelten amtlichen Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel zu erfolgen. Nach Behandlung aller der Wahlkommission vorliegenden Wahlkuverts hat die Vorsitzende/der Vorsitzende der Wahlkommission die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären. Die Wahlkommission hat sodann die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurnen zu entleeren und für jeden Wahlkörper gesondert
    1. Ziffer eins
      die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts,
    2. Ziffer 2
      die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen wählenden Personen und
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls den mutmaßlichen Grund, warum die Zahl gemäß Ziffer eins, mit der Zahl gemäß Ziffer 2, nicht übereinstimmt,
    festzustellen. Danach hat die Wahlkommission die Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und das Abstimmungsergebnis (Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, die Summe der gültigen Stimmen sowie die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen) festzustellen.
  11. Absatz 11Nach Beendigung des Abstimmungsverfahrens hat die Wahlkommission für jeden Wahlkörper gesondert die auf die wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate zu ermitteln. Die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln, die wie folgt zu berechnen ist (D´Hondtsches System):
    1. Ziffer eins
      Die Zahlen der für jede wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen eines jeden Wahlkörpers werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel, Fünftel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt bei bloß drei zu vergebenden Mandaten die drittgrößte Zahl, bei vier zu vergebenden Mandaten die viertgrößte Zahl, bei fünf zu vergebenden Mandaten die fünftgrößte Zahl der angeschriebenen Zahlen usw.
    2. Ziffer 2
      Jeder wahlwerbenden Gruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.
    3. Ziffer 3
      Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten anwesenden Mitglied der Wahlkommission zu ziehen ist.
    Die Wahlkommission hat die auf die wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate (das auf die wahlwerbende Gruppe entfallende Mandat) den im Wahlvorschlag angegebenen wahlwerbenden Personen nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen und als Kammerrätinnen/Kammerräte gewählt zu erklären.

§ 75c

Text

Briefwahl

Paragraph 75 c,
  1. Absatz einsDie wählende Person ist verpflichtet, das ihr von der Wahlkommission übermittelte amtliche Wahlkuvert zu verwenden und dasselbe sorgfältig zu verschließen. Sie hat dieses Wahlkuvert samt amtlichem Stimmzettel mittels des vorbedruckten Rückkuverts in der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit der Wahlkommission persönlich oder durch eine Botin/einen Boten zu überbringen oder an die Wahlkommission rechtzeitig postalisch zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Übermittlung erfolgt auf Gefahr der wählenden Person.
  3. Absatz 3Die/der Vorsitzende der Wahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, dass die bei der Wahlkommission bis zum Wahltag einlangenden Wahlkuverts
    1. Ziffer eins
      in den Rückkuverts gesammelt und
    2. Ziffer 2
      diese ungeöffnet unter Verschluss bis zur Beendigung des Wahlvorganges aufbewahrt
    werden.
  4. Absatz 4Unmittelbar nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit hat die Wahlkommission die in Ausübung der Briefwahl bis zur Beendigung der Wahlhandlung eingelangten Wahlkuverts zu behandeln.
  5. Absatz 5Die Wahlkommission hat sodann bei jedem eingelangten Rückkuvert zu überprüfen, ob der auf diesem vorgedruckte Name der wählenden Person in der Wählerliste des entsprechenden Wahlkörpers enthalten ist.
  6. Absatz 6Ist der Name der wählenden Person in der Wählerliste nicht enthalten oder ist der Name in der Wählerliste schon abgestrichen, ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung auszuschließen. Falls die wählende Person ihr Wahlrecht demzufolge bereits persönlich ausgeübt hat, so ist das Wahlkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk „Wahlrecht persönlich ausgeübt“ zum Wahlakt zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.
  7. Absatz 7Ist der Name der wählenden Person in der Wählerliste eingetragen, so ist dieser von einem Mitglied der Wahlkommission in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beifügung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste des betreffenden Wahlkörpers einzutragen. Gleichzeitig ist der Name der wählenden Person von einem zweiten Mitglied in der entsprechenden Wählerliste abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ in der Wählerliste an entsprechender Stelle zu vermerken. Diese Vorgänge dürfen, sofern für eine ausreichende Datensicherung Sorge getragen wird, auch automationsunterstützt vorgenommen werden.
  8. Absatz 8Danach hat die Wahlkommission
    1. Ziffer eins
      das amtliche Wahlkuvert dem Rückkuvert zu entnehmen,
    2. Ziffer 2
      das Wahlkuvert selbst in ungeöffnetem Zustand in die für den zugehörigen Wahlkörper bestimmte Wahlurne einzuwerfen und
    3. Ziffer 3
      das Rückkuvert zum Wahlakt zu legen.
  9. Absatz 9Befindet sich der Stimmzettel nicht im Wahlkuvert, sondern direkt im Rückkuvert, ist
    1. Ziffer eins
      der Stimmzettel von der Wahl auszuschließen und zu vernichten,
    2. Ziffer 2
      das Wahlkuvert, sofern vorhanden, in die Wahlurne einzuwerfen und
    3. Ziffer 3
      das Rückkuvert zum Wahlakt zu legen.
  10. Absatz 10Ein Wahlkuvert ist nicht in die Wahlurne einzuwerfen und somit von der Wahl auszuschließen, wenn
    1. Ziffer eins
      ein anderes als das amtliche Wahlkuvert oder Rückkuvert oder kein Rückkuvert verwendet wurde oder
    2. Ziffer 2
      Vermerke, Zeichen oder ähnliches auf dem Wahlkuvert angebracht wurden oder
    3. Ziffer 3
      Änderungen des auf dem Rückkuvert vorgedruckten Absenders ersichtlich sind und diese Zweifel an der Identität der wahlberechtigten Person hervorrufen.
    Das ausgeschlossene Wahlkuvert ist mit dem Vermerk „Ausgeschlossen“ zum Wahlakt zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.
  11. Absatz 11Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Wahlkuvert in die Wahlurne einzuwerfen ist, so hat darüber die Wahlkommission zu entscheiden.
  12. Absatz 12Wahlkuverts, die nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgelegten Zeit, jedoch noch am Wahltag einlangen, sind samt dem Rückkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk „Zu spät eingelangt“ unter Vornahme eines entsprechenden Vermerks in der Niederschrift zum Wahlakt zu legen. Wahlkuverts, die nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgelegten Zeit und sogar nach Ablauf des Wahltages einlangen, sind ungeöffnet zu vernichten.

§ 76

Text

Wahlordnung

Paragraph 76,

Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer eine Wahlordnung zu erlassen. Diese hat insbesondere Näheres zu regeln über:

  1. Ziffer eins
    das Wahlverfahren für die Wahlen in die Vollversammlung, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, den amtlichen Stimmzettel, das amtliche Wahlkuvert, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren, die Einberufung der gewählten Kammerräte,
  2. Ziffer 2
    die Wahl des Präsidenten durch die Vollversammlung,
  3. Ziffer 3
    die Wahl des Vizepräsidenten gemäß Paragraph 73, Absatz 2,,
  4. Ziffer 4
    die Wahl der weiteren Kammerräte im Kammervorstand (Paragraph 81, Absatz eins,),
  5. Ziffer 5
    die Wahl der Kurienobmänner und deren Stellvertreter durch die Kurienversammlung,
  6. Ziffer 6
    allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen (Paragraphen 83, Absatz 10,, 125 Absatz 12,, 127 Absatz 3,).

§ 77

Text

Wahlrecht und Wählbarkeit

Paragraph 77,
  1. Absatz einsWahlberechtigt sind alle ordentlichen Kammerangehörigen.
  2. Absatz 2Wählbar sind
    1. Ziffer eins
      wahlberechtigte Kammerangehörige, die zum Wahlstichtag als Ärztinnen/Ärzte in Ausbildung in die Ärzteliste im Bereich der jeweiligen Ärztekammer eingetragen sind, sowie
    2. Ziffer 2
      wahlberechtigte Kammerangehörige, die in der Ärzteliste im Bereich der jeweiligen Ärztekammer in den letzten zwei Jahren vor dem Wahlstichtag insgesamt mindestens sechs Monate eingetragen waren und darüber hinaus zum Wahlstichtag eingetragen sind.
  3. Absatz 3Wahlwerbende Gruppen, die nicht zumindest vier von hundert der abgegebenen gültigen Stimmen in dem jeweiligen Wahlkörper erreicht haben, gelten als nicht gewählt. Ihre Stimmen sind aus dem Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Wahlergebnisses des jeweiligen Wahlkörpers auszuscheiden.
  4. Absatz 4Eine Kammerrätin/ein Kammerrat verliert ihr/sein Mandat, wenn sie/er
    1. Ziffer eins
      eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen hat und deswegen von einem in- oder ausländischen Gericht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      den ärztlichen Beruf 30 Monate nicht im Bereich jener Ärztekammer ausgeübt hat, in der sie/er gewählt worden ist, oder
    3. Ziffer 3
      nachträglich aus der Ärzteliste gestrichen worden ist, sodass zum Wahlstichtag keine Mitgliedschaft zur Ärztekammer bestanden hat.
  5. Absatz 5Nicht gewählte Wahlwerberinnen/Wahlwerber eines Wahlvorschlages sind in der festgelegten Reihenfolge Ersatzfrauen/Ersatzmänner für den Fall des Ausscheidens aus einem Mandat aus ihrer Liste. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt das Mandat oder bleiben die Mandate der wahlwerbenden Gruppe frei.

§ 78

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Einberufung der Vollversammlung

Paragraph 78,
  1. Absatz einsDie Vollversammlung ist vom bis herigen Präsidenten bzw. vom bis herigen Vizepräsidenten, sonst vom an Lebensjahren ältesten Kammerrat so rechtzeitig einzuberufen, daß sie spätestens acht Wochen nach der Wahl der Kammerräte abgehalten wird. Sie ist von diesem bis zur Wahl des neuen Präsidenten zu leiten.
  2. Absatz 2Die Vollversammlung ist vom Präsidenten mindestens zweimal jährlich, jeweils im ersten und zweiten Halbjahr, einzuberufen. Außerordentliche Vollversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Kammerräte oder von sämtlichen Kammerräten einer Kurienversammlung schriftlich unter Bekanntgabe des Grundes verlangt wird. Außerordentliche Vollversammlungen sind innerhalb von drei Wochen, nachdem der Antrag bei der Ärztekammer eingelangt ist, abzuhalten. Der Präsident ist berechtigt, von sich aus jederzeit eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen.

§ 79

Text

Paragraph 79,
  1. Absatz einsIn der Eröffnungssitzung wählt die Vollversammlung aus ihrer Mitte den Präsidenten. Als Präsident gilt gewählt, wer
    1. Ziffer eins
      die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder der Vollversammlung und
    2. Ziffer 2
      zugleich die Zustimmung von zumindest einem Viertel der Mitglieder jeder Kurienversammlung erhält. Maßgeblich sind die abgegebenen gültigen Stimmen.
    Erhält im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die notwendigen Stimmenmehrheiten, so ist die Wahl so oft zu wiederholen, bis ein Kandidat die notwendigen Stimmenmehrheiten erreicht hat.
  2. Absatz 2Sieht die Satzung die Wahl eines zusätzlichen Vizepräsidenten gemäß Paragraph 73, Absatz 2, vor, ist dieser durch die Vollversammlung aus dem Kreis der Kammerräte jener Kurienversammlung zu wählen, der der Präsident nicht angehört. Als Vizepräsident gilt gewählt, wer
    1. Ziffer eins
      die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder der Vollversammlung und
    2. Ziffer 2
      zugleich die Zustimmung von zumindest einem Viertel der Mitglieder jeder Kurienversammlung erhält. Maßgeblich sind die abgegebenen gültigen Stimmen.
    Erhält im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die notwendigen Stimmenmehrheiten, so ist die Wahl so oft zu wiederholen, bis ein Kandidat die notwendigen Stimmenmehrheiten erreicht hat.
  3. Absatz 3Die Verhandlungen der Vollversammlung sind für Kammerangehörige öffentlich. Ausnahmen können im Einzelfall von der Vollversammlung beschlossen werden.
  4. Absatz 4Die Tagesordnung bestimmt der Präsident. Sie ist den Kammerräten vor jeder ordentlichen Vollversammlung, spätestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn, schriftlich mit der Einladung zur Teilnahme bekannt zu geben. Angelegenheiten gemäß Paragraph 80,, ausgenommen Anträge auf Auflösung der Vollversammlung, die durch Beschluss der Vollversammlung als dringlich erklärt wurden, können ohne vorherige Bekanntmachung in Verhandlung gezogen werden.
  5. Absatz 5Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Kammerräte anwesend ist. Ihre Beschlüsse werden, soweit Absatz 6, nicht anderes bestimmt, mit absoluter Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen gefasst, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Der jeweilige Vorsitzende stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen, ausgenommen bei geheimer Abstimmung, gilt jene Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Stimmenthaltungen, leere und ungültige Stimmzettel sind bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6Der Beschluss auf Auflösung der Vollversammlung bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegeben gültigen Stimmen bei Anwesenheit von zumindest der Hälfte der Kammerräte. Dieser Antrag muss von zumindest einem Viertel der Mitglieder der Vollversammlung eingebracht werden.
  7. Absatz 7Über alle Beratungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu zeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächstfolgenden Sitzung durch Beschluss zu verifizieren.

§ 80

Text

Aufgaben der Vollversammlung

Paragraph 80,

Der Vollversammlung obliegt

  1. Ziffer eins
    die Anordnung der Wahl in die Vollversammlung und die Festsetzung der Zahl der Kammerräte,
  2. Ziffer 2
    die Wahl des Präsidenten und eines zusätzlichen Vizepräsidenten, sofern ein solcher in der Satzung vorgesehen ist (Paragraph 73, Absatz 2,),
  3. Ziffer 3
    die Festsetzung der Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder (Paragraph 81, Absatz eins,),
  4. Ziffer 4
    die Wahl der übrigen ärztlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses (Paragraph 113, Absatz 2, Ziffer 2,) und der beiden ärztlichen Rechnungsprüfer des Überprüfungsausschusses des Wohlfahrtsfonds (Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer 2,),
  5. Ziffer 5
    die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
  6. Ziffer 6
    die Erlassung einer Umlagenordnung,
  7. Ziffer 7
    die Erlassung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich Gebühren (insbesondere feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Ärztekammern mit Ausnahme jener Referenten, die von den Kurienversammlungen bestellt werden,
  8. Ziffer 8
    die Erlassung der Satzung,
  9. Ziffer 9
    die Erlassung der Geschäftsordnung sowie
  10. Ziffer 10
    die Erlassung der Dienstordnung für das Personal der Ärztekammer.

§ 80a

Text

Erweiterte Vollversammlung

Paragraph 80 a,
  1. Absatz einsDie Erweiterte Vollversammlung besteht aus
    1. Ziffer eins
      den Mitgliedern der Vollversammlung und
    2. Ziffer 2
      den von der jeweiligen Landeszahnärztekammer aus dem Kreis der Mitglieder des jeweiligen Landesausschusses entsandten Mitgliedern, deren Anzahl sich aus dem Verhältnis der Anzahl der Kammerangehörigen der Ärztekammer gegenüber der Anzahl der der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen der Angehörigen des Dentistenberufs, ergibt. Näheres ist in der Wahlordnung zu bestimmen.
  2. Absatz 2Für die Erweiterte Vollversammlung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Vollversammlung anzuwenden.

§ 80b

Text

Aufgaben der Erweiterten Vollversammlung

Paragraph 80 b,

Der Erweiterten Vollversammlung obliegen im eigenen Wirkungsbereich

  1. Ziffer eins
    die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds, deren Beschlussfassung und deren Änderung der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder bedarf,
  2. Ziffer 2
    die Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung,
  3. Ziffer 3
    die Festlegung der Anzahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses sowie
  4. Ziffer 4
    die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss des Wohlfahrtsfonds.

§ 80c

Text

Wohlerworbene Rechte und Vertrauensschutz

Paragraph 80 c,

Änderungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds sowie der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung sind unter Berücksichtigung wohlerworbener Rechte und unter Wahrung des Vertrauensschutzes vorzunehmen.

§ 81

Text

Kammervorstand

Paragraph 81,
  1. Absatz einsDer Kammervorstand besteht aus
    1. Ziffer eins
      dem Präsidenten,
    2. Ziffer 2
      den Vizepräsidenten,
    3. Ziffer 3
      den Stellvertretern des Kurienobmannes der Kurienversammlung der angestellten Ärzte,
    4. Ziffer 4
      den Stellvertretern des Kurienobmannes der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte sowie
    5. Ziffer 5
      weiteren, jeweils von der Kurienversammlung der angestellten Ärzte und der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählten, Mitgliedern.
    Die von der Vollversammlung vor jeder Wahl festzulegende gerade Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder gemäß Ziffer 5, hat mindestens vier und höchstens 26 zu betragen und ist den Kurien zu gleichen Anteilen zuzuteilen.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses nimmt an den Sitzungen des Kammervorstandes ohne Stimmrecht teil. Ist der Vorsitzende ein Zahnarzt, so hat sein Stellvertreter an den Sitzungen teilzunehmen. Ist auch dieser ein Zahnarzt, so hat der Verwaltungsausschuss aus seiner Mitte aus dem Kreis der Ärzte einen Vertreter für den Vorstand mit absoluter Mehrheit zu wählen.
  3. Absatz 3Der Kammervorstand wählt weiters in seiner Eröffnungssitzung aus seiner Mitte den Finanzreferenten und dessen Stellvertreter in getrennten Wahlgängen. Als Finanzreferent nicht wählbar sind der Präsident und die Kurienobmänner.
  4. Absatz 4Die Funktionsperiode des Kammervorstandes endet mit der Konstituierung des neu bestellten Kammervorstandes.
  5. Absatz 5Der Kammervorstand wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom geschäftsführenden Vizepräsidenten, mindestens einmal im Vierteljahr einberufen. Der Kammervorstand ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Vorstandsmitglieder unter Bekanntgabe des Grundes beim Präsidenten schriftlich die Einberufung verlangen; in einem solchen Fall ist die Sitzung vom Präsidenten längstens innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages abzuhalten.
  6. Absatz 6Dem Kammervorstand obliegt die Durchführung aller der Ärztekammer gemäß Paragraphen 66 und 66a dieses Bundesgesetzes oder nach anderen Vorschriften übertragenen Aufgaben, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind.

Dazu gehören auch:

  1. Ziffer eins
    die Wahrnehmung der Interessen der Ärzteschaft im Zusammenhang mit Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG, die das Gesundheitswesen, im Speziellen die Organisation und Finanzierung, betreffen, insbesondere mit der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2005,, sowie
  2. Ziffer 2
    die Erstattung von koordinierenden Empfehlungen gemäß Paragraph 83, Absatz 5,
Der Kammervorstand kann einer Kurienversammlung einzelne Angelegenheiten mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen zur Entscheidung zuweisen.
  1. Absatz 7Den Vorsitz bei den Beratungen des Kammervorstandes führt der Präsident. Der Kammervorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit absoluter Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Präsident stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen, ausgenommen bei geheimer Abstimmung, gilt jener Antrag zum Beschluss erhoben, dem der Präsident beigetreten ist. Stimmenthaltungen werden bei Ermittlung der für die Annahme eines Antrages erforderlichen Mehrheit nicht mitgezählt. Als Stimmenthaltung gilt auch die Abgabe eines leeren Stimmzettels.
  2. Absatz 8In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr in Verzug, können die Geschäfte des Kammervorstandes vom Präsidium besorgt werden.
  3. Absatz 9Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Kreis der weiteren Kammerräte (Absatz eins, Ziffer 5,) aus, so hat die Gruppe, aus der das scheidende Vorstandsmitglied stammt, unverzüglich die Nominierung seines Nachfolgers vorzunehmen. Mit der Nominierung vor dem Kammervorstand gilt das betreffende Vorstandsmitglied als gewählt.
  4. Absatz 10Auf die Protokollführung bei den Sitzungen des Kammervorstandes ist Paragraph 79, Absatz 7, sinngemäß anzuwenden.

§ 82

Text

Ausschüsse

Paragraph 82,

Der Vorstand und die Kurienversammlungen können beratende Ausschüsse für bestimmte Angelegenheiten, der Vorstand insbesondere auch für länderspezifische Fragen der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Qualitätssicherung, einrichten.

§ 83

Text

Präsident und Vizepräsidenten

Paragraph 83,
  1. Absatz einsDer Präsident vertritt die Ärztekammer nach außen. Er hat die Einheit des Standes zu wahren. Ihm obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Kurienversammlungen (Paragraph 84,) die Durchführung der Beschlüsse der Organe der Kammer. Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt alle Geschäftsstücke. Jede Ausfertigung eines Geschäftsstückes der Kammer, das eine finanzielle Angelegenheit der Kammer betrifft, ist vom Finanzreferenten unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent“ mitzuzeichnen.
  2. Absatz 2Geschäftsstücke der Kurienversammlungen sind vom Präsidenten gegenzuzeichnen. Der Präsident kann die Gegenzeichnung nur ablehnen, wenn der dem Geschäftsstück zu Grunde liegende Beschluss
    1. Ziffer eins
      die Kompetenz der Kurienversammlung überschreitet,
    2. Ziffer 2
      rechtswidrig zustande gekommen ist oder
    3. Ziffer 3
      binnen zwei Wochen nach Vorlage zur Unterschrift des Präsidenten das Verfahren gemäß Absatz 3, eingeleitet wird.
  3. Absatz 3Der Präsident kann bei Beschlüssen einer Kurienversammlung, die die Interessen der anderen Kurie wesentlich berühren, den Beschluss durch Veto aussetzen und die Angelegenheit dem Kammervorstand zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die arbeits- oder dienstrechtliche Angelegenheiten betreffen.
  4. Absatz 4Dem Präsidenten sind alle Beschlüsse der Kurienorgane sowie deren Protokolle binnen vier Wochen ab Beschlussfassung vorzulegen. Der Präsident kann von seinem Recht gemäß Absatz 3, innerhalb zweier Wochen ab Vorlage bei sonstigem Verlust Gebrauch machen.
  5. Absatz 5Ist zweifelhaft, ob eine Angelegenheit in die Kompetenz des Kammervorstandes oder einer Kurienversammlung bzw. welcher Kurienversammlung fällt, so entscheidet der Präsident hierüber. Kurienangelegenheiten, die die Interessen der anderen Kurie wesentlich berühren, kann der Präsident vor Beschlussfassung in der Kurienversammlung dem Vorstand zur Erstattung einer koordinierenden Empfehlung vorlegen.
  6. Absatz 6Der Präsident schließt und löst die Dienstverträge mit den Kammerangestellten nach Maßgabe der Beschlussfassung des Präsidiums.
  7. Absatz 7Der Präsident beruft die Sitzungen der Vollversammlung, des Kammervorstandes und des Präsidiums ein und führt bei diesen Sitzungen den Vorsitz.
  8. Absatz 8Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung von den Vizepräsidenten in der in der Satzung festgelegten Reihenfolge vertreten. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten und der Vizepräsidenten geht das Recht der Vertretung des Präsidenten auf das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied über.
  9. Absatz 9Die Vollversammlung kann dem Präsidenten und einem von ihr gewählten Vizepräsidenten das Vertrauen entziehen. Hiezu bedarf es bei Anwesenheit zumindest der Hälfte der Mitglieder der Vollversammlung eines Beschlusses mit Zweidrittelmehrheit und zugleich der Zustimmung von zumindest einem Viertel der Mitglieder jeder Kurienversammlung. Maßgeblich sind die abgegebenen gültigen Stimmen.
  10. Absatz 10Entzieht die Vollversammlung dem Präsidenten das Vertrauen, so hat die Satzung die Reihenfolge festzulegen, in der die Vizepräsidenten die Geschäfte weiter zu führen haben. Wird nicht nur dem Präsidenten sondern auch allen Vizepräsidenten das Vertrauen entzogen, so hat das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied die Geschäfte weiter zu führen. Näheres über den Vertrauensentzug sowie über die Nachwahlen oder Nachbesetzungen ist in der Wahlordnung zu regeln.
  11. Absatz 11Der Präsident kann an allen Sitzungen der Kurienversammlungen teilnehmen. Er kann Anträge stellen, hat jedoch nur Stimmrecht in der Kurienversammlung, der er angehört. Der Präsident kann ferner Angelegenheiten auf die Tagesordnung der Kurienversammlungen setzen.

§ 84

Text

Kurienversammlungen

Paragraph 84,
  1. Absatz einsDie von den Mitgliedern einer Kurie gewählten Kammerräte bilden die Kurienversammlung. Diese wird erstmals in der Funktionsperiode vom bisherigen Präsidenten einberufen.
  2. Absatz 2Die Kurienversammlung wählt in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Kurienobmann und zwei Stellvertreter. Wird bei der ersten Wahl des Kurienobmannes oder seiner Stellvertreter keine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden. In der Kurienversammlung der angestellten Ärzte ist im Fall der Wahl eines den ärztlichen Beruf ausschließlich selbständig ausübenden Arztes zum Kurienobmann der erste Stellvertreter aus dem Kreis der Turnusärzte zu wählen und umgekehrt. Sofern nicht bereits der Kurienobmann oder der erste Stellvertreter ein Arzt mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt ist, ist jedenfalls ein solcher Arzt, sofern ein solcher zur Verfügung steht, zum zweiten Stellvertreter zu wählen. Steht nur ein einziger Arzt mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt hiefür zur Verfügung, so gilt dieser als zweiter Stellvertreter gewählt, sofern er auf diese Funktion nicht verzichtet. In der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte ist im Falle der Wahl eines Arztes für Allgemeinmedizin zum Kurienobmann der erste Stellvertreter aus dem Kreis der Fachärzte zu wählen und umgekehrt. Der Präsident darf nicht Kurienobmann oder Kurienobmannstellvertreter sein. Die Kurienversammlung wählt weiters nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte die auf die Kurie entfallenden weiteren Kammerräte des Kammervorstandes (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 5,). Beschlüsse, mit denen dem Kurienobmann oder einem seiner Stellvertreter das Vertrauen entzogen wird (Paragraph 85, Absatz 3,), bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Beschlussfassung in der Kurienversammlung Paragraph 79, Absatz 5, sinngemäß. In dringenden Fällen können Beschlüsse der Kurienversammlung auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden. Dazu sind alle Mitglieder der Kurienversammlung anzuschreiben. Ein Beschluss kommt gültig zustande, wenn die Antwort von mindestens der Hälfte der Kammerräte bei der Ärztekammer eingelangt ist. Solche Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
  3. Absatz 3Der Kurienversammlung der angestellten Ärzte obliegen ausschließlich folgende Angelegenheiten, wobei Verhandlungs- und Abschlussbefugnisse der jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer (Paragraph 4, Absatz 2, Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,) sowie der Organe der Arbeitnehmerschaft (Paragraph 40, ArbVG) und der Personalvertretungen unberührt bleiben:
    1. Ziffer eins
      die Wahrnehmung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der angestellten Ärzte, insbesondere der Abschluss und die Lösung von Vereinbarungen, die Entgelte (im Speziellen Gehälter und Zulagen) der angestellten Ärzte betreffen,
    2. Ziffer 2
      die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Ärztekammer, insbesondere Stellungnahmen zu Anträgen gemäß Paragraph 35,,
    3. Ziffer 3
      die Begutachtung von Gesetzesentwürfen, die ausschließlich angestellte Ärzte betreffen,
    4. Ziffer 4
      die Beratung der angestellten Ärzte in arbeits-, dienst- und sozialrechtlichen Belangen,
    5. Ziffer 5
      die Festsetzung einer Kurienumlage zur Bestreitung kurienspezifischer Angelegenheiten (Paragraph 91, Absatz 2,),
    6. Ziffer 6
      die Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben sowie
    7. Ziffer 7
      die Entscheidung in gemäß Paragraph 81, Absatz 6, übertragenen Angelegenheiten.“
  4. Absatz 4Der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte obliegen mit dem Ziel der Wahrnehmung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der niedergelassenen Ärzte ausschließlich folgende Angelegenheiten:
    1. Ziffer eins
      die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der kurienangehörigen Ärzte durch den Abschluss von Kollektivverträgen (Paragraph 66 a, Absatz eins, Ziffer 2,),
    2. Ziffer 2
      der Abschluss und die Lösung von Gesamtverträgen und sonstigen Vereinbarungen mit den Trägern der Sozialversicherung und Krankenfürsorgeanstalten einschließlich Vereinbarungen über die Zahl und Verteilung der Vertragsärzte (nicht aber Vereinbarungen über die Auswahl von Bewerbern um Kassenstellen),
    3. Ziffer 3
      die Wahrnehmung von Angelegenheiten der hausapothekenführenden Ärzte, insbesondere der Abschluss und die Lösung von Gesamtverträgen und sonstigen Vereinbarungen mit den Trägern der Sozialversicherung und Krankenfürsorgeeinrichtungen,
    4. Ziffer 4
      der Abschluss und die Lösung von Vereinbarungen über die Honorierung vorübergehender ärztlicher Leistungen in Krankenanstalten,
    5. Ziffer 5
      Beschlussfassung über die Empfehlung über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen,
    6. Ziffer 6
      die Durchführung von Ausbildungen und Schulungen des ärztlichen Hilfspersonals,
    7. Ziffer 7
      die Einrichtung eines ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienstes,
    8. Ziffer 8
      die Wahrnehmung von Angelegenheiten der Wahlärzte,
    9. Ziffer 9
      die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Ärztekammer,
    10. Ziffer 10
      die Wahrnehmung von Angelegenheiten der Distrikts-, Gemeinde-, Kreis- und Sprengelärzte,
    11. Ziffer 11
      die Begutachtung von Gesetzesentwürfen, die ausschließlich niedergelassene Ärzte betreffen,
    12. Ziffer 12
      die Festsetzung einer Kurienumlage zur Bestreitung kurienspezifischer Angelegenheiten (Paragraph 91, Absatz 2,),
    13. Ziffer 13
      die Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben sowie
    14. Ziffer 14
      die Entscheidung in gemäß Paragraph 81, Absatz 6, übertragenen Angelegenheiten.

§ 84a

Text

Kurienausschuss

Paragraph 84 a,
  1. Absatz einsFür jede Kurie kann durch Beschluss der Kurienversammlung ein Kurienausschuss eingerichtet werden, dem jedenfalls der Kurienobmann und seine Stellvertreter anzugehören haben. Die Kurienversammlung hat gleichzeitig zu beschließen, aus wie vielen sonstigen Mitgliedern der Kurienausschuss besteht. Näheres über die Wahl dieser Mitglieder hat die Satzung zu bestimmen. Der Präsident ist unter Bekanntgabe des Anlassfalles und der Tagesordnung zur Sitzung des Kurienausschusses einzuladen.
  2. Absatz 2Dem Kurienausschuss obliegt die Entscheidung in dringenden Angelegenheiten der Kurienversammlung. Die gefassten Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung der Kurienversammlung zu berichten.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der Beschlussfassung im Kurienausschuss ist Paragraph 79, Absatz 5, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Präsident kein Stimmrecht hat, allerdings im Kurienausschuss seine Rechte nach Paragraph 83, - abweichend von Paragraph 83, Absatz 5, - unverzüglich wahrnimmt.

§ 84b

Text

Niederlassungsausschuss

Paragraph 84 b,

Als beratendes Organ des Kammervorstandes in Fragen der Auswahl der Vertragsärzte und Vertragsgruppenpraxen hat die Satzung der Ärztekammer die Einrichtung eines Niederlassungsausschusses vorzusehen, wobei

  1. Ziffer eins
    dieser paritätisch mit Mitgliedern der Kurie der niedergelassenen Ärzte und der Kurie der angestellten Ärzte zu besetzen ist und
  2. Ziffer 2
    die Anzahl der Mitglieder vom Kammervorstand festzulegen ist.
Näheres, insbesondere über die Wahl der Mitglieder, hat die Satzung zu bestimmen.

§ 85

Text

Kurienobmann und Stellvertreter

Paragraph 85,
  1. Absatz einsDem Kurienobmann obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Kurienversammlung und die Leitung der Geschäfte der Kurie. Er beruft zumindest viermal im Jahr die Kurienversammlung ein, setzt die Tagesordnung fest und führt den Vorsitz. Der Kurienobmann wird im Fall seiner Verhinderung durch seine Stellvertreter in der in Paragraph 84, Absatz 2, festgelegten Reihenfolge vertreten. Sind auch diese verhindert, tritt für die Dauer der Verhinderung das an Jahren älteste Mitglied der Kurienversammlung in die Obmannfunktion ein.
  2. Absatz 2Geschäftsstücke der Kurienversammlungen sind vom betreffenden Kurienobmann oder seinem Stellvertreter und, soweit finanzielle Angelegenheiten betroffen sind, von einem weiteren dazu bestellten Mitglied der Kurienversammlung zu fertigen sowie in jedem Fall vom Präsidenten gegenzuzeichnen (Paragraph 83, Absatz 2,).
  3. Absatz 3Entzieht die Kurie dem Kurienobmann das Vertrauen, so hat sein Stellvertreter die Geschäfte weiterzuführen. Der Stellvertreter ist verpflichtet, binnen zwei Wochen eine außerordentliche Tagung der Kurie zur Neuwahl des Kurienobmannes einzuberufen. Diese muss binnen zwei Wochen abgehalten werden. Wird beiden Stellvertretern das Vertrauen entzogen, so tritt an die Stelle des Kurienobmannes das an Lebensjahren älteste Mitglied der Kurie. Näheres über den Vertrauensentzug sowie über Nachwahlen und Nachbesetzungen ist in der Wahlordnung zu regeln.

§ 86

Text

Präsidium

Paragraph 86,
  1. Absatz einsDas Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem Finanzreferenten. Es wird vom Präsidenten einberufen und geleitet.
  2. Absatz 2Dem Präsidium obliegt
    1. Ziffer eins
      die Entscheidung in dringenden Angelegenheiten des Kammervorstandes sowie
    2. Ziffer 2
      die Beschlussfassung in Personalangelegenheiten.
  3. Absatz 3Das Präsidium entscheidet über den Abschluss und die Lösung von Dienstverträgen und ist für alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten des Personals zuständig.
  4. Absatz 4Hinsichtlich der Beschlussfassung im Präsidium ist Paragraph 79, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden. Beschlüsse in dringenden Angelegenheiten sind dem Vorstand ohne Verzug vorzulegen und bedürfen der nachfolgenden Zustimmung des Vorstands, sofern in der Satzung nicht anderes geregelt wird. Alle anderen Beschlüsse des Präsidiums sind dem Vorstand in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Ein von der Vollversammlung gewählter Vizepräsident hat nur dann ein Stimmrecht, wenn der Präsident an der Sitzung nicht teilnimmt.

§ 87

Text

Kammeramt

Paragraph 87,
  1. Absatz einsDas Kammeramt wird geleitet durch einen Kammeramtsdirektor, der dem Präsidenten gegenüber weisungsgebunden ist. Der Kammeramtsdirektor führt die Dienstaufsicht und ist fachlich und dienstlich Vorgesetzter der Kammerangestellten. Er ist verantwortlich für die innere Organisation des Kammeramtes und hat dabei auf eine möglichst effiziente und sparsame Erfüllung der Aufgaben des Kammeramtes hinzuwirken.
  2. Absatz 2Das Kammeramt hat die zur Erfüllung der Aufgaben der Kammer notwendigen fachlichen und administrativen Arbeiten zu leisten. Das Kammeramt hat insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Beschlüsse der Organe der Kammer unparteiisch durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      die von den Organen der Kammer angeforderten Stellungnahmen zu erstellen,
    3. Ziffer 3
      den Organen der Kammer zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten,
    4. Ziffer 4
      für Information und Beratung der Kammerangehörigen Sorge zu tragen.
  3. Absatz 3Die Vollversammlung hat die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Angestellten unter Einhaltung der bestehenden Rechtsvorschriften durch eine Dienstordnung zu regeln; hierbei ist auch Vorsorge für die fachliche Weiterbildung zu treffen. Die Dienstordnung darf den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkt der durch die Ärztekammer zu besorgenden Aufgaben nicht entgegenstehen.
  4. Absatz 4Bezieher einer Leistung aufgrund einer direkten Leistungszusage nach dem Pensionsrecht der Dienstordnung haben, soweit diese Leistung die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Ärztekammer zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
    1. Ziffer eins
      5% für jenen Teil dieser Leistung, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
    2. Ziffer 2
      10% für jenen Teil dieser Leistung, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
    3. Ziffer 3
      20% für jenen Teil dieser Leistung, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
    4. Ziffer 4
      25% für jenen Teil dieser Leistung, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

§ 88

Text

Angelobung

Paragraph 88,

Der Präsident sowie die Vizepräsidenten und Kurienobmänner haben nach ihrer Wahl in die Hand des Landeshauptmannes, die übrigen Kammerräte in die Hand des Präsidenten das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und getreue Erfüllung der Obliegenheiten abzulegen.

§ 89

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 89,

Die Organe und Referenten sowie das gesamte Personal der Ärztekammer sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist; dies gilt insbesondere für Schriftstücke, die für vertraulich erklärt wurden. Von dieser Verpflichtung hat die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde den zur Verschwiegenheit Verpflichteten zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt. Eine Entbindung kann auch auf Verlangen des zur Verschwiegenheit Verpflichteten erfolgen, wenn sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Verschwiegenheitspflicht unterliegen könnte und die Entbindung im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

§ 90

Text

Deckung der Kosten

Paragraph 90,
  1. Absatz einsDer Kammervorstand hat alljährlich der Vollversammlung
    1. Ziffer eins
      bis längstens 15. Dezember den Jahresvoranschlag für das nächste Jahr und
    2. Ziffer 2
      bis längstens 30. Juni den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Rechnungsjahr
    vorzulegen. Zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Einhebung der Kammerumlage kann sich die Kammer eines Dritten bedienen. Die Betrauung eines Dritten ist in der Umlagenordnung zu regeln.
  2. Absatz 2Die Kurienversammlung kann hinsichtlich ihrer finanziellen Erfordernisse (Paragraph 91, Absatz 2,) alljährlich rechtzeitig vor der Vollversammlung einen Jahresvoranschlag für das nächste Jahr und den Rechnungsabschluss für das abgelaufene Rechnungsjahr beschließen. Der Kurienjahresvoranschlag und der Kurienrechnungsabschluss sind von der Vollversammlung ohne Beschlussfassung in den Kammerjahresvoranschlag und in den Kammerrechnungsabschluss einzubeziehen.
  3. Absatz 3Beschließt die Vollversammlung vor Ablauf des Finanzjahres keinen Jahresvoranschlag für das folgende Finanzjahr, so sind die Einnahmen nach der bis herigen Rechtslage aufzubringen. Die Ausgaben sind,
    1. Ziffer eins
      sofern der Kammervorstand der Vollversammlung bereits einen Jahresvoranschlag vorgelegt hat, bis zu dessen Inkrafttreten, längstens jedoch während der ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres, gemäß dem Vorschlag des Kammervorstandes zu leisten;
    2. Ziffer 2
      sofern der Kammervorstand der Vollversammlung keinen Jahresvoranschlag vorgelegt hat oder wenn im Falle der Ziffer eins, die ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres abgelaufen sind, gemäß den im letzten Jahresvoranschlag enthaltenen Ausgabenansätzen zu leisten.
    Die gemäß Ziffer eins und 2 jeweils anzuwendenden Ausgabenansätze bilden die Höchstgrenzen der zulässigen Ausgaben, wobei für jeden Monat ein Zwölftel dieser Ausgabenansätze als Grundlage dient. Die zur Erfüllung von Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben sind jedoch nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten.

§ 91

Text

Paragraph 91,
  1. Absatz einsZur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (Paragraph 84,), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung heben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.
  2. Absatz 2Die Kurienversammlung kann zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse für kurienspezifische Maßnahmen eine Kurienumlage von den Kurienmitgliedern einheben. Zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Einhebung der Kurienumlage kann sich die Kurienversammlung eines Dritten bedienen. Die Betrauung eines Dritten ist in der Umlagenordnung zu regeln.
  3. Absatz 3Die Umlagen sind unter Bedachtnahme auf die
    1. Ziffer eins
      wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie
    2. Ziffer 2
      Art der Berufsausübung
    der Kammerangehörigen festzusetzen, wobei die Höhe der Umlagen betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden kann. Bei Beteiligung eines Kammerangehörigen an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn – unabhängig von dessen Ausschüttung – berücksichtigt werden. Die Höchstgrenze der Kammerumlage beträgt 3 vH der Einnahmen (Einkünfte) aus ärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen. Die Umlagenordnung kann einen Mindestsatz für die Kammerumlage vorsehen. Näheres ist in der Umlagenordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Kammerumlage durch Kammerangehörige kann die Umlagenordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen.
  4. Absatz 4Die Umlagenordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerumlage und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Kammerumlage und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorzusehen. Die Umlagenordnung kann vorsehen, daß Kammerangehörige verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Umlagenordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Kammerumlage erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen; wenn dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig und vollständig entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung; diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammerumlage bedeutsamen Umstände vorzunehmen. Für diesen Fall kann die Umlagenordnung die Zahlung eines einmaligen Säumniszuschlages, der 10 vH der festzusetzenden Kammerumlage nicht übersteigen darf und bei dessen Festsetzung alle bedeutsamen Umstände, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kammerangehörigen, zu berücksichtigen sind, vorsehen.
  5. Absatz 5Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben die Kammerumlagen, die in der jeweiligen Umlagenordnung als Eurobeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen, sofern dies in der Umlagenordnung vorgesehen ist. Sie haben den Ärztekammern über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Kammerumlagen im Einzelfall das arztbezogene Kassenhonorar, die arztbezogenen Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln. Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammer ist unzulässig.
  6. Absatz 6Die Kammerumlagen sind bei Kammerangehörigen, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Dienstverhältnis ausüben, vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates an die zuständige Ärztekammer abzuführen. Über Verlangen der Ärztekammer sind vom Dienstgeber die zur Feststellung der Bemessungsgrundlage der Kammerumlage erforderlichen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten durch die Ärztekammer an Dritte ist unzulässig.
  7. Absatz 7Die Entscheidung in Verfahren über die Kammerumlage gemäß Absatz eins, obliegt dem Präsidenten.
  8. Absatz 8Die Entscheidung in Verfahren über die Kurienumlage gemäß Absatz 2, obliegt dem Kurienobmann.
  9. Absatz 9Die mit dem Betrieb von wirtschaftlichen Einrichtungen verbundenen Verwaltungskosten sind aus deren Mitteln aufzubringen.

§ 93

Text

Paragraph 93,
  1. Absatz einsRückständige Umlagen nach Paragraph 91, können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53, eingebracht werden. Für rückständige Kammerumlagen kann die Umlagenordnung Verzugszinsen vorsehen, die bis zu 8vH p.a. betragen können.
  2. Absatz 2Die Umlagenordnung kann bestimmen, dass fällige Umlagen von den beanspruchten und gewährten Leistungen abgezogen werden, unabhängig davon, wem oder aus welchem Titel diese Leistung zusteht.

§ 94

Text

Schlichtungsverfahren

Paragraph 94,
  1. Absatz einsDie Kammerangehörigen sind verpflichtet, vor Einbringung einer zivilgerichtlichen Klage oder Erhebung einer Privatanklage alle sich zwischen ihnen bei Ausübung des ärztlichen Berufes oder im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Standesvertretung ergebenden Streitigkeiten einem Schlichtungsausschuß der Ärztekammer zur Schlichtung vorzulegen. Diese Bestimmung ist auf Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte und Fachärzte, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, nur insoweit anzuwenden, als sich die Streitigkeiten nicht auf das Dienstverhältnis oder die Dienststellung des Arztes beziehen.
  2. Absatz 2Gehören die Streitteile verschiedenen Ärztekammern an, so ist die zuerst angerufene Ärztekammer zuständig.
  3. Absatz 3Die Zeit, während der die Ärztekammer oder der Schlichtungsausschuß mit der Sache befaßt ist, wird in die Verjährungsfrist sowie in andere Fristen für die Geltendmachung des Anspruches bis zur Dauer von drei Monaten nicht eingerechnet.
  4. Absatz 4Eine zivilgerichtliche Klage darf erst eingebracht und eine Privatanklage darf erst erhoben werden, sobald entweder die im Absatz 3, genannte Zeit verstrichen oder noch vor Ablauf dieser Zeit das Schlichtungsverfahren beendet ist.

§ 95

Text

Ordnungsstrafen

Paragraph 95,
  1. Absatz einsDer Kammervorstand kann gegen Kammerangehörige wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Ärztekammer obliegenden Pflichten (Paragraph 69,), sofern nicht disziplinär vorzugehen ist, wegen Nichterscheinens trotz Vorladung, auch in Verfahren gemäß Paragraph 94,, oder wegen Störung der Ordnung in der Kammer Ordnungsstrafen bis zu 1 450 Euro verhängen.
  2. Absatz 2Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Betroffenen, außer im Falle der Störung der Ordnung in der Kammer, Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen.
  3. Absatz 3Die Ordnungsstrafen können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eingebracht werden.
  4. Absatz 4Die gemäß Absatz eins, verhängten Ordnungsstrafen fließen der Ärztekammer zu, in deren Bereich sie verhängt wurden.

§ 96

Text

3. Abschnitt
Wohlfahrtsfonds

Sondervermögen für Versorgungs- und Unterstützungszwecke

Paragraph 96,
  1. Absatz einsDer Wohlfahrtsfonds bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Ärztekammer. Die Beschlussfassung über den Wohlfahrtsfonds obliegt der Erweiterten Vollversammlung.
  2. Absatz 2Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Abschnitt die Bezeichnung „Kammerangehörige“ sowohl auf Kammerangehörige der Ärztekammer als auch auf der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordnete Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen der Angehörigen des Dentistenberufs.
  3. Absatz 3Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind den Kammerangehörigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu gewähren.
  4. Absatz 4Können Personen, denen Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen aus dem gleichen Anlaß erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften, ausgenommen nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, beanspruchen, so geht der Anspruch auf die Ärztekammer insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf die Ärztekammer nicht über.

§ 96a

Text

Paragraph 96 a,

In der Satzung des Wohlfahrtsfonds und in der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung ist festzulegen, welche beitrags- und leistungsrelevanten Daten von Kammerangehörigen unverzüglich zu melden sind. Für den Fall, dass diese Daten trotz nachweislicher Aufforderung nach Ablauf einer angemessen gesetzten Nachfrist nicht oder nicht vollständig an den Wohlfahrtsfonds übermittelt werden, kann für den Zeitraum bis zur Nachreichung der beitrags- und leistungsrelevanten Daten der entsprechende Höchstbeitrag vorgeschrieben werden.

§ 97

Text

Versorgungsleistungen

Paragraph 97,
  1. Absatz einsAus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind Leistungen zu gewähren
    1. Ziffer eins
      an anspruchsberechtigte Kammerangehörige für den Fall des Alters, der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit,
    2. Ziffer 2
      an Kinder von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung,
    3. Ziffer 3
      an Hinterbliebene im Falle des Ablebens eines anspruchsberechtigten Kammerangehörigen sowie
    4. Ziffer 4
      an ehemalige Kammerangehörige und Hinterbliebene von Kammerangehörigen, soweit deren Beiträge weder an eine andere Ärztekammer überwiesen noch dem Kammerangehörigen rückerstattet worden sind (Paragraph 115,).
  2. Absatz 2Die mit dem Betrieb des Wohlfahrtsfonds verbundenen Verwaltungskosten sind aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds aufzubringen.

§ 98

Text

Paragraph 98,
  1. Absatz einsAus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind im einzelnen folgende Versorgungsleistungen zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      Altersversorgung,
    2. Ziffer 2
      Invaliditätsversorgung,
    3. Ziffer 3
      Kinderunterstützung,
    4. Ziffer 4
      Hinterbliebenenversorgung:
      1. Litera a
        Witwen- und Witwerversorgung,
      2. Litera b
        Waisenversorgung sowie
      3. Litera c
        die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners.
  2. Absatz eins aAus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds können folgende zusätzliche Versorgungsleistungen gewährt werden:
    1. Ziffer eins
      Bestattungsbeihilfe,
    2. Ziffer 2
      Hinterbliebenenunterstützung.
  3. Absatz 2Die im Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Leistungen setzen sich aus der Grundleistung und der Zusatzleistung zusammen. Die Satzung kann unter Berücksichtigung des Beitragsaufkommens Ergänzungsleistungen zur Grundleistung vorsehen. Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 a, Absatz eins, auch für die im Absatz eins, Ziffer 3,, 4 Litera a und b genannten Versorgungsleistungen eine Zusatzleistung vorsehen.
  4. Absatz 3Die Grundleistung wird im Falle des Alters oder der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit in der Höhe von 716,55 Euro monatlich gewährt. Die Leistungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 4 Litera a und b können bis zu vierzehnmal jährlich gewährt werden.
  5. Absatz 4Erreichen im Einzelfall die Beiträge nicht das zur finanziellen Sicherstellung der vorgesehenen Leistungen erforderliche Ausmaß, kann die Satzung bestimmen, ob und in welchem Umfang diese Leistungen dem tatsächlich geleisteten Beitrag angepasst werden. Dies gilt auch für die Grundleistung. Ferner kann in der Satzung eine Herabsetzung der Grundleistung nach Absatz 3, vorgesehen werden, wenn gleichzeitig die hierfür bestimmten Beiträge oder Teile dieser Beiträge für den Aufbau von Leistungsansprüchen nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren oder nach dem Kapitaldeckungsverfahren verwendet werden.
  6. Absatz 5Die Leistungen gemäß Absatz eins, sind von der Satzung so festzusetzen, dass die Summe der Beitragszahlungen unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung der Leistungsempfänger unter Anwendung versicherungsmathematischer Grundsätze langfristig der Summe der Leistungen entspricht. Bei der Festsetzung der individuellen Leistungsansprüche ist die Höhe der geleisteten Beiträge zu berücksichtigen. Abweichungen von diesen Grundsätzen sind zulässig, soweit sie zur Finanzierung bereits zuerkannter Leistungen notwendig sind. Erreichen die Leistungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 4 Litera a und b weniger als ein Zehntel der in Absatz 3, angeführten Grundleistung, so kann die Satzung eine einmalige, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnete, Kapitalabfindung vorsehen.
  7. Absatz 6Die Satzung kann bei Zusammentreffen mehrerer Leistungsansprüche nach Absatz eins, ein Höchstmaß in einem Hundersatz der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte, vorsehen.
  8. Absatz 6 aDie Satzung kann unter Berücksichtigung des Beitragsaufkommens zusätzliche einmalige Leistungen vorsehen.
  9. Absatz 7Die Satzung kann bestimmen, dass unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 a, einzelne oder alle Versorgungsleistungen in ihrem Wert gesichert werden.

§ 99

Text

Paragraph 99,
  1. Absatz einsDie Altersversorgung wird mit Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, wobei die Satzung vorsehen kann, dass die auf Grund von Kassen- oder sonstigen zivilrechtlichen Verträgen oder Dienstverhältnissen ausgeübte ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit eingestellt wird. Unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 a, Absatz 3, kann die Satzung ein niedrigeres oder höheres Anfallsalter sowie bei früherer oder späterer Inanspruchnahme eine entsprechende Minderung oder Erhöhung der Leistung vorsehen.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt für die Gewährung der Zusatzleistung sinngemäß.

§ 100

Text

Paragraph 100,
  1. Absatz einsInvaliditätsversorgung ist zu gewähren, wenn der Kammerangehörige infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufes dauernd oder vorübergehend unfähig ist. Die Satzung kann festlegen, ab welchem Zeitraum der Berufsunfähigkeit eine vorübergehende Invaliditätsversorgung zu gewähren ist. Der Verwaltungsauschuß ist berechtigt, zur Feststellung der Voraussetzungen eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen.
  2. Absatz 2Vorübergehende Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn diese nach begründeter medizinischer Voraussicht in absehbarer Zeit zu beheben ist. Der Leistungsfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn diese weniger als drei Monate andauert.
  3. Absatz 3Der Leistungsfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn diese weniger als drei Monate andauert. Die näheren Voraussetzungen für den Bezug der Invaliditätsversorgung sind in der Satzung zu regeln.

§ 101

Text

Paragraph 101,
  1. Absatz einsKindern von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist bis zur Erlangung der Volljährigkeit eine Kinderunterstützung zu gewähren.
  2. Absatz 2Über die Volljährigkeit hinaus ist eine Kinderunterstützung zu gewähren, wenn die betreffende Person
    1. Ziffer eins
      das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet;
    2. Ziffer 2
      wegen körperlicher oder psychischer Krankheiten oder Störungen erwerbsunfähig ist, wenn dieser Zustand seit Erlangung der Volljährigkeit oder im unmittelbaren Anschluss an die Berufs- oder Schulausbildung besteht, solange dieser Zustand andauert.“
  3. Absatz 3Ein Anspruch auf Kinderunterstützung besteht nicht
    1. Ziffer eins
      für Volljährige, die selbst Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, - ausgenommen die durch das Gesetz als einkommensteuerfrei erklärten Einkünfte und Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis - beziehen, sofern diese den im Paragraph 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, jeweils festgesetzten Betrag übersteigen;
    2. Ziffer 2
      bei Verehelichung oder bei Begründung einer eingetragenen Partnerschaft.
  4. Absatz 4Das Ausmaß der Kinderunterstützung ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 a, Absatz eins, in der Satzung festzusetzen.

§ 102

Text

Paragraph 102,
  1. Absatz einsNach dem Tod eines (einer) Kammerangehörigen oder Empfängers (Empfängerin) einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe (ihrem Witwer) oder seinem hinterbliebenen eingetragenen Partner, die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gelebt hat, die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners zu gewähren.
  2. Absatz 2Die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners wird nicht gewährt, wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung geschlossen und zum Zeitpunkt des Todes des Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung weniger als drei Jahre lang bestanden hat. Dies gilt nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Tod des Ehegatten oder des eingetragenen Partners durch Unfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, oder
    2. Ziffer 2
      aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist, oder
    3. Ziffer 3
      im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten oder des eingetragenen Partners dem Haushalt der Witwe (des Witwers) oder des eingetragenen Partners ein Kind des Verstorbenen angehört hat, das Anspruch auf Waisenversorgung hat.
  3. Absatz 3Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners gebührt, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Absatz 2, vorliegt, auf Antrag auch dem Gatten oder eingetragenen Partner, dessen Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Kammerangehörigen für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden bzw. aufgelöst worden ist, wenn ihm der Kammerangehörige zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer durch Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte. Hat der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner gegen den verstorbenen Kammerangehörigen nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung oder auf die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners längstens bis zum Ablauf der Frist. Die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere eingetragene Partner gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat. Die Witwen(Witwer)versorgung darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat, es sei denn
    1. Ziffer eins
      das auf Scheidung lautende Urteil enthält den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz, dRGBl. 1938 römisch eins S 807,
    2. Ziffer 2
      die Ehe hat mindestens 15 Jahre gedauert und
    3. Ziffer 3
      der frühere Ehegatte hat im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet.
  4. Absatz 4Die Voraussetzung nach Absatz 3, Ziffer 3, entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils erwerbsunfähig ist oder
    2. Ziffer 2
      aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe legitimiert worden ist oder die Ehegatten ein gemeinsames Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Kammerangehörigen dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.
  5. Absatz 5Die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners und die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners dürfen zusammen jenen Betrag nicht übersteigen, auf den der verstorbene Kammerangehörige Anspruch gehabt hat. Die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Die Witwen(Witwer-)versorgung mehrerer früherer Ehegatten und die mehreren früheren eingetragenen Partnern gebührende Versorgung hinterbliebener eingetragener Partner ist im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist kein(e) anspruchsberechtigte(r) Witwe(r) und kein hinterbliebener eingetragener Partner vorhanden, dann ist die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners so zu bemessen, als ob der Kammerangehörige eine(n) anspruchsberechtigte(n) Witwe(r) oder einen hinterbliebenen eingetragenen Partner hinterlassen hätte. Die Satzung kann davon abweichend den nach Absatz 7, für die Witwen(Witwer)versorgung und für die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners vorgesehenen Betrag als Höchstgrenze bestimmen. Die Satzung kann trotzdem die Überschreitung der Höchstgrenze nach Absatz 7, vorsehen, wenn Kammerangehörige, die sich nach einer Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verehelichen oder eine eingetragene Partnerschaft begründen, einen in der Satzung vorgesehenen Zusatzbeitrag tatsächlich geleistet haben. Das Ausmaß der Anteile und der allenfalls erforderlichen Kürzung des Anspruchs der Witwe (des Witwers) oder des (der) früheren Ehegatten oder des hinterbliebenen eingetragenen Partners und des früheren eingetragenen Partners ist in der Satzung festzulegen.
  6. Absatz 6Im Falle der Verehelichung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung oder Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners.
  7. Absatz 7Die Witwen(Witwer)versorgung oder Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners beträgt 60 vH der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. Je nach der gemäß Paragraph 108 a, festzustellenden finanziellen Sicherstellung der Leistungen kann diese bis 75 vH erhöht werden.

    Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2005,)

§ 103

Text

Paragraph 103,
  1. Absatz einsWaisenversorgung gebührt bei Vorliegen der im Paragraph 101, Absatz eins bis 3 festgesetzten Voraussetzungen.
  2. Absatz 2Die Waisenversorgung beträgt
    1. Ziffer eins
      für jede Halbwaise mindestens 10 vH,
    2. Ziffer 2
      für jede Vollwaise mindestens 20 vH
    der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2001,)

§ 104

Text

Paragraph 104,
  1. Absatz einsBeim Tod eines Kammerangehörigen oder eines Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung kann die Satzung des Wohlfahrtsfonds unter Berücksichtigung des Beitragsaufkommens für alle oder einzelne Gruppen von Hinterbliebenen von Kammerangehörigen oder Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung die Gewährung
    1. Ziffer eins
      einer Bestattungsbeihilfe,
    2. Ziffer 2
      einer Hinterbliebenenunterstützung
    vorsehen.
  2. Absatz 2Das Ausmaß von Leistungen gemäß Absatz eins, ist in der Satzung des Wohlfahrtsfonds festzulegen und kann hinsichtlich der Hinterbliebenenunterstützung je nach Berufsausübung für Kammerangehörige und Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung unterschiedlich sein.
  3. Absatz 3Auf die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung haben, sofern der verstorbene Kammerangehörige oder Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht einen anderen Zahlungsempfänger namhaft gemacht und hierüber eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung beim Wohlfahrtsfonds hinterlegt hat, nacheinander Anspruch:
    1. Ziffer eins
      die Witwe (der Witwer) oder der eingetragene Partner,
    2. Ziffer 2
      die Waisen und
    3. Ziffer 3
      sonstige gesetzliche Erben.
  4. Absatz 4Sind mehrere Anspruchsberechtigte gemäß Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 vorhanden, ist diesen die Leistung zur ungeteilten Hand auszubezahlen.
  5. Absatz 5Ist eine anspruchsberechtigte Person im Sinne des Absatz 3, nicht vorhanden und werden die Kosten der Bestattung von einer anderen Person getragen, so gebührt dieser auf Antrag der Ersatz der nachgewiesenen Kosten bis zur Höhe der vorgesehenen Bestattungsbeihilfe.

§ 105

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Unterstützungsleistungen

Paragraph 105,

Aus dem Wohlfahrtsfonds sind neben den im Paragraph 98, Absatz eins, angeführten Versorgungsleistungen Krankenunterstützung und sonstige Unterstützungsleistungen zu gewähren.

§ 106

Text

Paragraph 106,
  1. Absatz einsKammerangehörigen, die durch Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf auszuüben, wird eine Krankenunterstützung, die sich nach der Dauer der Krankheit richtet, gewährt.
  2. Absatz 2Die Höhe der Krankenunterstützung und die Anspruchsvoraussetzungen sind in der Satzung festzusetzen.
  3. Absatz 3Die Krankenunterstützung wird für die in der Satzung festgesetzte Dauer, höchstens jedoch für einen Zeitraum von 52 Wochen, berechnet.
  4. Absatz 4Die Ärztekammern können zur Versorgung der Kammerangehörigen und deren Angehörigen für den Fall der Krankheit Vereinbarungen mit privaten Versicherungsunternehmen abschließen.

Gruppenkrankenversicherungen, die die Voraussetzungen des Paragraph 5, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, erfüllen, sind zulässig.

  1. Absatz 5Bei weiblichen Kammerangehörigen, die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf nicht in einem Anstellungsverhältnis ausüben (Paragraph 45, Absatz 2 und Paragraph 47, Absatz eins,), ist die Zeit des Beschäftigungsverbotes gemäß den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes bis zur Höchstdauer von 20 Wochen einer Berufsunfähigkeit im Sinne des Absatz eins, gleichzuhalten.
  2. Absatz 6Bei Erkrankung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners oder eines Kindes, die mit einer Behandlung in einer Krankenanstalt verbunden ist, erhält der Kammerangehörige, sofern dies in der Satzung vorgesehen wird, einen Kostenbeitrag bis zur Höhe der Krankenunterstützung.
  3. Absatz 7In der Satzung kann der volle oder teilweise Ersatz der mit einer Erkrankung verbundenen Kosten, und zwar der notwendigen ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung und Geburtshilfe, der Heilmittel und Heilbehelfe, des Krankenhaustransportes sowie eines Kuraufenthaltes vorgesehen werden.

§ 107

Text

Paragraph 107,
  1. Absatz einsAus dem Wohlfahrtsfonds können ferner einmalige oder wiederkehrende Leistungen für die Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung der Kinder von Kammerangehörigen und von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung und Waisen unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach Maßgabe der in der Satzung zu erlassenden Richtlinien gewährt werden.
  2. Absatz 2Aus dem Wohlfahrtsfonds können weiters im Falle eines wirtschaftlich bedingten Notstandes Kammerangehörigen, ehemaligen Kammerangehörigen oder Hinterbliebenen nach Ärzten oder Zahnärzten, die mit diesen in Hausgemeinschaft gelebt haben, sowie dem geschiedenen Ehegatten (der geschiedenen Ehegattin) oder dem eingetragenen Partner nach der Auflösung gemäß Paragraphen 14, bzw. 15 EPG einmalige oder wiederkehrende Leistungen gewährt werden. Das Gleiche gilt für Ärzte und Zahnärzte, die aus dem Wohlfahrtsfonds eine Alters- oder Invaliditätsversorgung beziehen.

§ 108

Text

Veranlagung

Paragraph 108,
  1. Absatz einsDie Satzung des Wohlfahrtsfonds kann Richtlinien für die Veranlagung des Wohlfahrtsfondsvermögens vorsehen. Werden keine Richtlinien in der Satzung des Wohlfahrtsfonds erlassen, so sind in der Veranlagung die Grundsätze des Paragraph 25, des Pensionskassengesetzes (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, unter Außerachtlassung des Paragraph 203, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Bei Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Verwaltungsausschuss sachverständiger externer Berater bedienen und diese als unabhängige Experten bei seinen die Vermögensveranlagung betreffenden Beratungen beiziehen.

§ 108a

Text

Beiträge zum Wohlfahrtsfonds

Paragraph 108 a,
  1. Absatz einsFür die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds sind unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit Wohlfahrtsfondsbeiträge einzuheben.
  2. Absatz 2Neben den Beiträgen nach Absatz eins, fließen dem Wohlfahrtsfonds seine Erträgnisse, Zuwendungen aus Erbschaften, Stiftungen und anderen Fonds, Vermächtnisse sowie Schenkungen und sonstige Zweckwidmungen zu.
  3. Absatz 3Die Finanzierung der Versorgungsleistungen ist nach dem Umlageverfahren, dem Kapitaldeckungsverfahren, dem Anwartschaftsdeckungsverfahren oder nach anderen anerkannten versicherungsmathematischen Verfahren auszurichten.

§ 109

Text

Paragraph 109,
  1. Absatz einsDie Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (Paragraph 68, Absatz 4, letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.
  2. Absatz 2Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die
    1. Ziffer eins
      Leistungsansprüche,
    2. Ziffer 2
      wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie
    3. Ziffer 3
      Art der Berufsausübung
    der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Bei Beteiligung eines Arztes oder Zahnarztes an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn – unabhängig von dessen Ausschüttung – berücksichtigt werden. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Beiträge durch Kammerangehörige kann die Beitragsordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen.
  3. Absatz 3Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen.
  4. Absatz 4Die Satzung kann vorsehen, daß ein Kammerangehöriger durch Übernahme der Verpflichtung zur Leistung von höheren als in der Beitragsordnung oder im Absatz 3, vorgesehenen Beiträgen den Anspruch auf entsprechend höhere Leistungen erwerben kann.
  5. Absatz 5Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben die Wohlfahrtsfondsbeiträge, die in der jeweiligen Beitragsordnung als Eurobeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie personenbezogen längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen, sofern dies in der Beitragsordnung vorgesehen ist. Die Beitragsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Wohlfahrtsfondsbeiträge und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen bei Vertragsärzten oder Vertragszahnärzten, vorzusehen. Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben den Ärztekammern über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Wohlfahrtsfondsbeiträge im Einzelfall das arzt- oder zahnarztbezogene Kassenhonorar, die arzt- oder zahnarztbezogenen Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes oder Zahnarztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln. Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammern an Dritte ist unzulässig. Die Beitragsordnung kann nähere Bestimmungen vorsehen, dass die Kammerangehörigen verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Beitragsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen.
  6. Absatz 6Bei der Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne des Paragraph 68, EStG 1988 und die sonstigen Bezüge nach Paragraph 67, EStG 1988.
  7. Absatz 7Die Beiträge nach Absatz 6, sind vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an die zuständige Ärztekammer abzuführen. Über Verlangen der Ärztekammer sind vom Dienstgeber die zur Feststellung der Bemessungsgrundlage des Wohlfahrtsfondsbeitrages erforderlichen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten durch die Ärztekammer an Dritte ist unzulässig.
  8. Absatz 8Für den Fall, dass die versicherungsmathematische Deckung einzelner Gruppen von Versorgungsleistungen, berechnet nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, nicht gegeben ist, kann die Satzung Empfängern von Versorgungsleistungen der jeweils betroffenen Gruppe einen Pensionssicherungsbeitrag so lange vorschreiben, bis die versicherungsmathematische erforderliche Deckung erreicht ist. Der Pensionssicherungsbeitrag darf jenen Prozentsatz nicht übersteigen, den die Kammerangehörigen zur Anhebung der versicherungsmathematischen Deckung des Fonds nicht pensionswirksam leisten, und darf höchstens 20 vH der Pensionsleistung der jeweils betroffenen Gruppe betragen. Die Unterdeckung ist durch das Vorliegen von zwei voneinander unabhängigen Gutachten von versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuare) festzustellen. Trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen darf ein Pensionssicherungsbeitrag nicht eingehoben werden, wenn der in der Beitragsordnung vorgesehene Beitrag, der von den Kammerangehörigen für die Leistungen der jeweils betroffenen Gruppe der Versorgungsleistungen jährlich zu bezahlen ist, in den letzten fünf Jahren vor Beschlussfassung über den Pensionssicherungsbeitrag abgesenkt wurde.
  9. Absatz 9Sofern die Satzung des Wohlfahrtsfonds Leistungen gemäß Paragraph 104, an alle oder eine Gruppe von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung vorsieht, kann die Satzung des Wohlfahrtsfonds diesen Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung verpflichten, Beiträge zur Finanzierung der Leistungen gemäß Paragraph 104, zu leisten, jedoch höchstens im Ausmaß der in der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung für ordentliche Kammerangehörige festgelegten Beiträge.

§ 110

Text

Paragraph 110,
  1. Absatz einsPersonen gemäß Paragraph 68, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes sowie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Zahnärztekammergesetzes (ZÄKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,, können vom Verwaltungsausschuss über Antrag als außerordentliche Wohlfahrtsfondsmitglieder aufgenommen werden.
  2. Absatz 2Die Wohlfahrtsfondsbeiträge für die in Absatz eins, angeführten Personen sind in der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung festzusetzen.

§ 110a

Text

Paragraph 110 a,
  1. Absatz einsRückständige Wohlfahrtsfondsbeiträge können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eingebracht werden. Für Beitragsrückstände zum Wohlfahrtsfonds kann die Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung Verzugszinsen vorsehen, die bis zu 8vH p.a. betragen können.
  2. Absatz 2Die Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung kann bestimmen, dass fällige Beiträge von den beanspruchten und gewährten Leistungen abgezogen werden, unabhängig davon, wem oder aus welchem Titel diese Leistung zusteht.

§ 111

Text

Ermäßigung der Fondsbeiträge

Paragraph 111,

Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (Paragraph 109, Absatz 8,) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen.

§ 112

Text

Befreiung von der Beitragspflicht

Paragraph 112,
  1. Absatz einsErbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, ist er auf Antrag nach Maßgabe des Antragsbegehrens und der folgenden Bestimmungen von der Verpflichtung nach Paragraph 109, zu befreien. Übt der Antragsteller keine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes oder Paragraph 23, Ziffer eins, Zahnärztegesetz aus, kann die Satzung vorsehen, dass die Beitragspflicht zur Todesfallbeihilfe und zu den Unterstützungsleistungen bestehen bleibt. Übt der Antragsteller eine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes oder Paragraph 23, Ziffer eins, Zahnärztegesetz aus, bleibt jedenfalls die Beitragspflicht zur Grundleistung bestehen. Die Satzung kann vorsehen, dass die Beitragspflicht darüber hinaus auch für die Ergänzungsleistungen, die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen bestehen bleibt.
  2. Absatz 2Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)Genuss aufgrund der Zugehörigkeit zum Wohlfahrtsfonds einer anderen Ärztekammer des Bundesgebietes oder ein zumindest annähernd gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs) Genuss aufgrund der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, wird er auf Antrag zur Gänze von der Beitragspflicht nach Paragraph 109, befreit. Eine diesbezügliche, längstens bis zum 1. Jänner 2005 rückwirkende Befreiung ist zulässig.
  3. Absatz 3Kammerangehörige, die erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres beitragspflichtig werden, sind, sofern dies die Satzung vorsieht, ab Vollendung des 35. Lebensjahres zu einer Nachzahlung im Sinne des Absatz 4, verpflichtet. Diese Nachzahlungsverpflichtung entfällt für jene Zeiträume, in denen der Kammerangehörige in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft in einem gesetzlich vorgesehenen System der sozialen Sicherheit in einem Zweig versichert war, der Leistungen für den Fall der Invalidität, des Alters oder an Hinterbliebene vorsieht.
  4. Absatz 4Für die Berechnung des Nachzahlungsbetrages ist der auf einen Kammerangehörigen entfallende Durchschnittsbeitrag der einzelnen Kalenderjahre heranzuziehen. Weiters hat die Satzung zu bestimmen, ob bei der Berechnung des Nachzahlungsbetrages auf das Beitragsniveau des laufenden Kalenderjahres aufzuwerten ist, oder ob mit dem Prozentsatz der durchschnittlichen Rendite des Fondsvermögens während des Nachzahlungszeitraumes nach den Grundsätzen einer Zinseszinsrechnung zu verzinsen ist. Außer Ansatz bleiben jedoch die während des Nachzahlungszeitraumes eingehobenen Beitragsanteile für die Leistungen gemäß Paragraph 104 und die Unterstützungsleistungen.
  5. Absatz 5Für den Fall der Befreiung von der Beitragspflicht ist die Gewährung von Leistungen entsprechend dem Ausmaß der Befreiung ganz oder teilweise ausgeschlossen.
  6. Absatz 6Die Beitragsordnung hat zu regeln, wie die nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 115, nicht rückerstatteten Beiträge verwendet werden, wenn die Kammerangehörigkeit oder Beitragspflicht wieder entsteht. Bei Zuständigkeit und Leistungsverpflichtung einer anderen Ärztekammer gelten die Überweisungsbestimmungen des Paragraph 115, sinngemäß.

§ 113

Text

Verwaltung des Wohlfahrtsfonds

Paragraph 113,
  1. Absatz einsDie Verwaltung des Wohlfahrtsfonds ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt einem Verwaltungsausschuß, der sich zur Unterstützung eines Dritten bedienen darf. Die Betrauung eines Dritten ist in der Satzung des Wohlfahrtsfonds zu regeln.
  2. Absatz 2Der Verwaltungsausschuss besteht aus dem Präsidenten und Finanzreferenten (stellvertretenden Finanzreferenten) der Ärztekammer, einem Mitglied des Landesvorstands der jeweiligen Landeszahnärztekammer sowie aus mindestens drei weiteren Mitgliedern der Erweiterten Vollversammlung, von denen mindestens einer ein Zahnarzt sein muss. Die Zahl der weiteren Mitglieder wird von der Erweiterten Vollversammlung festgesetzt. Die weiteren Mitglieder werden für die Dauer ihrer Funktionsperiode
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der zahnärztlichen Vertreter von der zuständigen Landeszahnärztekammer nach den Bestimmungen des ZÄKG bestellt und
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der übrigen Mitglieder von der Vollversammlung aus dem Kreis der Kammerräte der Ärztekammer nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt.
    Scheidet eines der weiteren Mitglieder aus dem Verwaltungsausschuss aus, so hat die Gruppe, aus der das scheidende Mitglied stammt, unverzüglich die Nominierung eines Nachfolgers vorzunehmen. Mit der Nominierung vor dem Verwaltungsausschuss gilt das betreffende Verwaltungsausschussmitglied als bestellt.
  3. Absatz 3Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses wählen aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Wird bei der ersten Wahl des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters keine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden. Der Vorsitzende hat die Verwaltungsgeschäfte nach den Beschlüssen des Verwaltungsausschusses zu führen. Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Bestimmungen des Paragraph 83, Absatz 10, sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

    Anmerkung, Absatz 5 bis 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

§ 114

Text

Paragraph 114,
  1. Absatz einsDie Geschäftsführung des Wohlfahrtsfonds ist von einem Überprüfungsausschuss mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Der Überprüfungsausschuss besteht aus drei Rechnungsprüfern, von denen für die Dauer eines Jahres
    1. Ziffer eins
      einer von der zuständigen Landeszahnärztekammer nach den Bestimmungen des ZÄKG zu bestellen ist und
    2. Ziffer 2
      die beiden anderen von der Vollversammlung aus dem Kreis der Kammerangehörigen der Ärztekammer nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen sind.
    Für jeden Rechnungsprüfer ist ein Stellvertreter zu wählen.
  2. Absatz 2Die Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter dürfen dem Verwaltungsausschuss nicht angehören.

§ 115

Text

Paragraph 115,
  1. Absatz einsVerlegt ein Kammerangehöriger seinen Berufssitz (Dienstort) dauernd in den Bereich einer anderen Ärztekammer oder Landeszahnärztekammer, ist ein Betrag in der Höhe von mindestens 70 vH der von ihm zum Wohlfahrtsfonds der bis her zuständigen Ärztekammer entrichteten Beiträge der nunmehr zuständigen Ärztekammer zu überweisen. Die für bestimmte Zwecke, insbesondere Bestattungsbeihilfe, Hinterbliebenenunterstützung und Krankenunterstützung, satzungsgemäß vorgesehenen Beitragsteile bleiben bei der Berechnung des Überweisungsbetrages außer Betracht. Bei Streichung eines Kammerangehörigen aus der Ärzteliste (Paragraph 59, Absatz 3,) oder Zahnärzteliste gebührt ihm der Rückersatz in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen in Höhe von mindestens 50 vH; erfolgt die Streichung gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 3, oder 6, gebührt dieser Rückersatz nach Ablauf von drei Jahren ab dem Verzicht bzw. der Einstellung der Berufsausübung, sofern nicht zwischenzeitlich eine neuerliche Eintragung in die Ärzteliste oder Zahnärzteliste erfolgt oder ein Anspruch auf Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds besteht.
  2. Absatz 2Während der Zeit der Ausbildung eines Kammerangehörigen zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt hat keine Überweisung zu erfolgen. Diese ist erst nach Eintragung in die Ärzteliste als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt durchzuführen. In diesem Fall erhöht sich der Überweisungsbetrag auf mindestens 90 vH.
  3. Absatz 3Ein Rückersatz von Beiträgen nach Absatz eins, oder 2 ist nur dann möglich, wenn der Kammerangehörige schriftlich bestätigt, dass er nicht in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem Zweig eines gesetzlich vorgesehenen Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige erfasst wird, der Leistungen für den Fall der Invalidität, des Alters oder an Hinterbliebene vorsieht.

§ 116

Text

Paragraph 116,

In der Satzung sind auf Grund der Paragraphen 96 bis 115 nähere Vorschriften über die Verwaltung der Fondsmittel, die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses, die Tätigkeit des Überprüfungsausschusses und schließlich über die Höhe, die Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der vorgesehenen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu treffen. Nähere Vorschriften über die Aufbringung der Wohlfahrtsfondsbeiträge sind in der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds zu treffen.

§ 116a

Text

Paragraph 116 a,

Die Ärztekammer ist verpflichtet, der zuständigen Landeszahnärztekammer Auskünfte aus dem Wohlfahrtsfonds betreffend Krankmeldungen und Einkommensstatistiken, soweit diese geführt werden, zu erteilen.

§ 117

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

4. Abschnitt
Österreichische Ärztekammer

Einrichtung

Paragraph 117,
  1. Absatz einsZur Vertretung der gemeinsamen Interessen aller in Österreich tätigen Ärzte, die Angehörige einer Ärztekammer sind (Paragraph 68, Absatz eins,, 2 und 5), ist die „Österreichische Ärztekammer“ am Sitz der Bundesregierung eingerichtet.
  2. Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
  3. Absatz 3Die Österreichische Ärztekammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Überschrift „Österreichische Ärztekammer“ zu führen.
  4. Absatz 4Den Bundeskurien kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, die ihnen übertragenen Angelegenheiten (Paragraph 126, Absatz 3 bis 5) in eigenem Namen wahrzunehmen. Die Bundeskurien sind berechtigt, in diesen Angelegenheiten das Bundeswappen mit der Überschrift „Österreichische Ärztekammer“ in Verbindung mit dem die jeweilige Bundeskurie bezeichnenden Zusatz zu führen.

§ 117a

Text

Wirkungskreis

Paragraph 117 a,
  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer ist berufen,
    1. Ziffer eins
      alle Angelegenheiten, die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Kammerangehörigen von zwei oder mehr Ärztekammern berühren, zu besorgen,
    2. Ziffer 2
      über den Wirkungsbereich der Ärztekammern in den Bundesländern hinausgehende gesetzlich vorgesehene Rechtsakte für Kammerangehörige der Ärztekammern in den Bundesländern zu setzen und
    3. Ziffer 3
      für die Wahrung des ärztlichen Berufs- und Standesansehens und der ärztlichen Berufs- und Standespflichten zu sorgen.
  2. Absatz 2Der Wirkungskreis gemäß Absatz eins, gliedert sich in einen eigenen und einen übertragenen Wirkungsbereich.

§ 117b

Text

Eigener Wirkungsbereich

Paragraph 117 b,
  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer ist berufen, im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Abschluss und Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge, sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden,
    2. Ziffer 2
      Abschluss von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung von Ärzten auf Arbeitgeberseite gegenüber nichtärztlichen Arbeitnehmern nach Maßgabe des Paragraph 125, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 4, Ziffer eins,,
    3. Ziffer 3
      Überprüfung der für ärztliche Leistungen verrechneten Vergütungen einschließlich der in Dienstverträgen vereinbarten Entgelte und Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit einer geforderten Vergütung für Gerichte oder Verwaltungsbehörden, sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden,
    4. Ziffer 4
      Sicherstellung der Erteilung von Auskünften über die für die ärztliche Berufsausübung maßgeblichen gesundheits- und sozialrechtlichen Vorschriften,
    5. Ziffer 5
      Koordinierung von allfällig bestehenden Patientenschiedsstellen,
    6. Ziffer 6
      Errichtung und Betreibung von wirtschaftlichen Einrichtungen,
    7. Ziffer 7
      Einrichtung eines Solidarfonds,
    8. Ziffer 8
      Entsendung von Vertretern im Interesse der gesamten österreichischen Ärzteschaft in und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Stellen auf Einladung oder sofern dies durch entsprechende Vorschriften vorgesehen ist,
    9. Ziffer 9
      Vertretung der österreichischen Ärzteschaft gegenüber ausländischen ärztlichen Berufsorganisationen und Unternehmen sowie einschlägigen internationalen Gremien,
    10. Ziffer 10
      Erstattung von Berichten, Gutachten und Vorschlägen an Behörden betreffend das Gesundheitswesen sowie in allen sonstigen Angelegenheiten, die die Interessen der österreichischen Ärzteschaft berühren,
    11. Ziffer 11
      Mitwirkung bei der Erstellung amtlicher Gesundheitsstatistiken,
    12. Ziffer 12
      Mitwirkung an den Einrichtungen der österreichischen Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist und sonstigen inländischen Hochschuleinrichtungen zur ärztlichen Aus- und Fortbildung,
    13. Ziffer 13
      Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen gemäß Paragraph 117 e,,
    14. Ziffer 14
      Erstattung eines schriftlichen Jahresberichtes an den Bundesminister für Gesundheit bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres,
    15. Ziffer 15
      Herausgabe eines offiziellen Publikationsorgans der Standesvertretung zur Information über die berufsrelevanten fachlichen, rechtlichen und standespolitischen Entwicklungen, jedenfalls durch Errichtung und Betreibung einer Homepage im Internet, insbesondere zur allgemein zugänglichen Verlautbarung von Verordnungen,
    16. Ziffer 16
      Führung der Ärzteliste hinsichtlich der Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern,
    17. Ziffer 17
      Durchführung von Verfahren betreffend Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen gemäß Paragraphen 12 und 12a,
    18. Ziffer 18
      Die Ausstellung von Bestätigungen im Zusammenhang mit der Führung der Ärzteliste, insbesondere der Ärzteausweise, sowie die Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der Einholung der hiezu erforderlichen Auskünfte im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit und Ausstellung der erforderlichen Bestätigungen sowie der Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß Paragraph 28,,
    19. Ziffer 19
      Durchführung von Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Qualifikation,
    20. Ziffer 20
      Ausstellung von Diplomen über die erfolgreiche Absolvierung einer praktischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt,
    21. Ziffer 21
      Qualitätssicherung der ärztlichen Fort- und Weiterbildung, insbesondere durch
      1. Litera a
        Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltern,
      2. Litera b
        Approbation von Fortbildungsveranstaltungen,
      3. Litera c
        Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, wobei auch Fortbildungsveranstaltungen über Arzneimittelökonomie gemeinsam mit gesetzlichen Krankenversicherungsträgern durchzuführen sind,
      4. Litera d
        Einrichtung, Organisation und Durchführung von strukturierten Weiterbildungen sowie
      5. Litera e
        eine zumindest alle zwei Jahre stattfindende und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichende Berichterstattung zur ärztlichen Fort- und Weiterbildung. Diese ist zu gliedern nach niedergelassenen und angestellten Ärzten, Fachgruppen sowie Versorgungsregionen, wobei die Sicherstellung der Anonymität zu gewährleisten ist;
      hiezu kann sich die Österreichische Ärztekammer auch der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen,
    22. Ziffer 22
      Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung durch Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen, soweit diese im überwiegenden Interesse der Ärzte gelegen sind (Selbstevaluierung gemäß Paragraph 49, Absatz 2 a,), wobei sich die Österreichische Ärztekammer bei der Aufgabenerfüllung hilfsweise der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH (ÖQMed) bedienen kann,
    23. Ziffer 22 a
      Abschluss von für die jeweiligen Versicherungsverträge verbindlichen Rahmenbedingungen für Haftpflichtversicherungen gemäß Paragraph 52 d, mit dem Fachverband der Versicherungsunternehmen,
    24. Ziffer 23
      disziplinäre Verfolgung von Verletzungen der ärztlichen Berufspflichten und von Beeinträchtigungen des Ansehens der Ärzteschaft durch Ärzte einschließlich der Führung eines Disziplinarregisters, in das jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe unter Angabe der Personaldaten des betroffenen Arztes sowie der Daten des verurteilenden Erkenntnisses einzutragen sind, sowie
    25. Ziffer 24
      Verlautbarungen gemäß Paragraph 4, Absatz 6, ÄsthOpG.
  2. Absatz 2Im eigenen Wirkungsbereich obliegt der Österreichischen Ärztekammer die Erlassung insbesondere nachfolgender Verordnungen und sonstiger genereller Beschlüsse:
    1. Ziffer eins
      Satzung,
    2. Ziffer 2
      Geschäftsordnung,
    3. Ziffer 3
      Umlagen- und Beitragsordnung,
    4. Ziffer 4
      Verordnung über den Solidarfonds (Paragraph 118,),
    5. Ziffer 5
      Verordnung über die Eignungsprüfung gemäß Paragraph 5 a,,
    6. Ziffer 6
      Verordnung über die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Paragraph 7, Absatz 5,) und die Facharztprüfung (Paragraph 8, Absatz 5,),
    7. Ziffer 7
      Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr (Paragraph 13 b,) für die Angelegenheiten gemäß Paragraphen 12,, 12a, 15 Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 40, Absatz 7, sowie für die Angelegenheiten gemäß Paragraphen 14,, 27 Absatz 11 und Paragraph 30, Absatz 2,, jeweils jedoch nicht hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß Paragraph 35,,
    8. Ziffer 8
      Ärzteliste-Verordnung (Paragraph 29, Absatz 3,), jedoch nicht hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß Paragraph 35 und Dienstleistungserbringer gemäß Paragraph 37,,
    9. Ziffer 9
      Verordnung über die Ausgestaltung der ärztlichen Berufsausübung, insbesondere hinsichtlich der
      1. Litera a
        ärztlichen Fortbildung (Paragraph 49,) und Weiterbildung,
      2. Litera b
        Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit (Paragraph 53, Absatz 4,),
      3. Litera c
        hygienischen Anforderungen von Ordinationsstätten und Gruppenpraxen (Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins,), sofern nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen,
      4. Litera d
        Führung von ärztlichen Schildern (Paragraph 56, Absatz 4,),
      5. Litera e
        Lehr(gruppen)praxenführung und
      6. Litera f
        Zusammenarbeit mit der Pharma- und Medizinprodukteindustrie,
    10. Ziffer 10
      Empfehlung über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen,
    11. Ziffer 11
      Verordnung über Schlichtungen,
    12. Ziffer 12
      Diäten-, Reisegebühren- und Aufwandsentschädigungsordnung,
    13. Ziffer 13
      Jahresvoranschlag sowie
    14. Ziffer 14
      Rechnungsabschluss.

§ 117c

Text

Übertragener Wirkungsbereich

Paragraph 117 c,
  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Durchführung von Verfahren betreffend ärztliche Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien gemäß Paragraphen 6 a, Absatz 3, Ziffer 2,, 9, 10, 13 und 13a,
    2. Ziffer 2
      Durchführung von Verfahren gemäß Paragraph 35, einschließlich der Verfahren zur Eintragung in die und Austragung aus der Ärzteliste, der diesbezüglichen Führung der Ärzteliste und der sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten,
    3. Ziffer 3
      Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Dienstleistungen gemäß Paragraph 37, samt Eintragung in die Ärzteliste und Austragung aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 37, Absatz 9,,
    4. Ziffer 4
      Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung ausgenommen im Bereich der Fortbildung, im Hinblick auf überwiegende Interessen der Allgemeinheit durch
      1. Litera a
        Erarbeitung und Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen zur Hebung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, insbesondere zur Wahrnehmung der Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung im niedergelassenen Bereich gemäß Paragraph 7, Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,,
      2. Litera b
        Qualitätsevaluierung mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß Paragraph 49, Absatz 2 a,,
      3. Litera c
        Qualitätskontrolle sowie
      4. Litera d
        Führung eines Qualitätsregisters.
      Bei der Aufgabenerfüllung kann sich die Österreichische Ärztekammer hilfsweise der ÖQMed bedienen;
    5. Ziffer 5
      Durchführung von Verfahren gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, ÄsthOpG,
    6. Ziffer 6
      Durchführung von Verfahren zur Prüfung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Erfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins und 2 für die damit verbundene Eintragung in die oder Austragung aus der Ärzteliste,
    7. Ziffer 7
      Organisation und Durchführung der Deutschprüfung gemäß Paragraph 4, Absatz 3 a,
  2. Absatz 2Im übertragenen Wirkungsbereich obliegt der Österreichischen Ärztekammer die Erlassung nachfolgender Verordnungen:
    1. Ziffer eins
      Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr (Paragraph 13 b,) für die Angelegenheiten gemäß Paragraphen 6 a, Absatz 3, Ziffer 2,, 9, 10, 13, 13a, 35 und 37 und darüber hinaus für die Angelegenheiten gemäß Paragraph 27, Absatz 11 und Paragraph 30, Absatz 2,, jeweils hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß Paragraph 35,Anmerkung 1),
    2. Ziffer 2
      Verordnung über die für Basisausbildung sowie für die Fachgebiete in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, für die jeweilige Sonderfach-Grundausbildung und die jeweilige Sonderfach-Schwerpunktausbildung erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten (Paragraph 24, Absatz 2,),
    3. Ziffer 3
      Verordnung über den Lehr- und Lernzielkatalog (Paragraph 25,),
    4. Ziffer 4
      Verordnung über die Ausgestaltung und Form einschließlich der Einführung von Ausbildungsbüchern als integrative Bestandteile der Rasterzeugnisse und über die Ausgestaltung der Prüfungszertifikate (Paragraph 26,),
    5. Ziffer 5
      Ärzteliste-Verordnung (Paragraph 29, Absatz 3,) hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß Paragraph 35, und Dienstleistungserbringer gemäß Paragraph 37,,
    6. Ziffer 6
      Verordnung über die Eignungsprüfung gemäß Paragraph 37, Absatz 11,,
    7. Ziffer 7
      Verordnung über die Ausgestaltung der ärztlichen Berufspflichten, insbesondere der Aufklärungs- und Dokumentationspflicht,
    8. Ziffer 8
      Verordnung über die ärztliche Qualitätssicherung (Paragraph 118 c,); zur Erarbeitung von Empfehlungen für die Gestaltung und regelmäßige Anpassung der Verordnung kann sich die Österreichische Ärztekammer hilfsweise der ÖQMed bedienen,
    9. Ziffer 9
      Verordnung über die Visitationen (Paragraph 128 a, Absatz 5, Ziffer 3,),
    10. Ziffer 10
      Verordnung über Qualifikationen und einen Operationspass für ästhetische Operationen (Paragraph 4, Absatz 5, und Paragraph 9, ÄsthOpG),
    11. Ziffer 11
      Verordnung über die Prüfung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (Paragraph 4, Absatz 3 a,), sowie
    12. Ziffer 12
      Verordnung über die Spezialisierung gemäß Paragraph 11 a,

(___________________

Anmerkung 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. März 2020, G 157/2019-16, zu Recht erkannt, dass die Zeichenfolge „10,“ in Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014, verfassungswidrig war vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2020,).)

§ 117d

Text

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 117 d,
  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer ist unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des DSG zur
    1. Ziffer eins
      Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Ärzte und von personenbezogenen Daten allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus dem Wohlfahrtsfonds sowie
    2. Ziffer 2
      Übermittlung von öffentlichen Daten aus der Ärzteliste und von Ärzten zur Veröffentlichung bekannt gegebenen Daten
    ermächtigt.
  2. Absatz 2Unbeschadet des Absatz eins, ist die Österreichische Ärztekammer berechtigt, personenbezogene Daten in folgendem Umfang zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      an Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten und Dienstgeber von angestellten Ärzten die für die Durchführung der Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Kammerumlagen vom Monatsbezug notwendigen Daten,
    2. Ziffer 2
      an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die in der Ärzteliste aufscheinenden Daten der Ärzte einschließlich der Änderungen und relevanten Angaben über Tätigkeiten und Einkünfte zur Durchführung der Sozialversicherung.
  3. Absatz 3Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Absatz 2, ist untersagt.
  4. Absatz 4Die Österreichische Ärztekammer darf ihren Kammerangehörigen und den Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an diesen Personenkreis, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Österreichischen Ärztekammer dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger gemäß Paragraph 107, TKG 2003.
  5. Absatz 5Bei Datenanwendungen durch die Österreichische Ärztekammer und die Ärztekammern in den Bundesländern ist Paragraph 31, Absatz 11, letzter Satz ASVG sinngemäß anzuwenden.

§ 117e

Text

Begutachtungsrechte

Paragraph 117 e,
  1. Absatz einsGesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung der Österreichischen Ärztekammer zukommt, sind dieser unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer ist über alle Vorhaben betreffend die Rechtsetzung im Rahmen der Europäischen Union, die Interessen berühren, deren Vertretung der Österreichischen Ärztekammer zukommt, zu unterrichten. Ihr ist insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Verordnungen, Richtlinien oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.

§ 118

Text

Solidarfonds

Paragraph 118,
  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat zum Zweck der finanziellen Unterstützung und Entlastung von Patienten, die durch schuldhaftes widerrechtliches ärztliches Handeln durch freiberuflich tätige Ärzte einschließlich Gesellschafter von Gruppenpraxen einen Schaden erlitten haben und für die keine Aussicht besteht, in angemessener Zeit eine anderweitige angemessene Entschädigung, insbesondere aus der Berufshaftpflichtversicherung des Arztes, zu erhalten, einen Solidarfonds einzurichten.
  2. Absatz 2Hat die Österreichische Ärztekammer Leistungen aus dem Solidarfonds erbracht und stehen dem Patienten aufgrund des erlittenen Schadens Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zu, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des der Österreichischen Ärztekammer erwachsenden Aufwands auf die Österreichische Ärztekammer über.
  3. Absatz 3Näheres hat die Österreichische Ärztekammer in der Satzung oder in einer gesonderten Verordnung zu regeln, in der auch festzulegen ist, dass für vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2006, erlittene Schäden Leistungen aus dem Solidarfonds zu erbringen sind.

§ 118a

Text

Österreichische Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH

Paragraph 118 a,

Die Österreichische Ärztekammer hat eine Gesellschaft für Qualitätssicherung zu errichten, die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränlter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, zu führen ist. Der Präsident und der Finanzreferent der Österreichischen Ärztekammer haben in der Generalversammlung der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH (ÖQMed) die Österreichische Ärztekammer als Alleingesellschafter zu vertreten. Die Generalversammlung hat keine inhaltlichen Kompetenzen im Bereich der Qualitätssicherung. Der Geschäftsführung, die aus einem Geschäftsführer zu bestehen hat und von der Generalversammlung zu bestellen ist, obliegt auch die rechtsgeschäftliche Vertretung der ÖQMed. Die Geschäftsführung hat in allen Organen der ÖQMed Sitz- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht.

§ 118b

Text

Wissenschaftlicher Beirat

Paragraph 118 b,
  1. Absatz einsDie ÖQMed hat neben den nach dem GmbHG verpflichtend vorzusehenden Organen auch einen Wissenschaftlichen Beirat einzurichten. Der Wissenschaftliche Beirat hat die Organe der ÖQMed und der Österreichischen Ärztekammer in der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben in der Qualitätssicherung zu beraten. Der Wissenschaftliche Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt.
  2. Absatz 2Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus
    1. Ziffer eins
      einem Vertreter der Gesundheit Österreich GmbH, der den Vorsitz führt, und einem weiteren Vertreter der Gesundheit Österreich GmbH,
    2. Ziffer 2
      zwei Vertretern des Bundesministers für Gesundheit,
    3. Ziffer 3
      einem von der Verbindungsstelle der Bundesländer bestellten Vertreter der Bundesländer,
    4. Ziffer 4
      zwei Vertretern des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,
    5. Ziffer 5
      einem vom Bundesminister für Gesundheit bestellten Experten, der über Erfahrung auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt,
    6. Ziffer 6
      einem Vertreter der Bundessektion Ärzte für Allgemeinmedizin,
    7. Ziffer 7
      einem Vertreter der Bundessektion Fachärzte,
    8. Ziffer 8
      einem Vertreter der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte,
    9. Ziffer 9
      einem Vertreter der Österreichischen Akademie der Ärzte,
    10. Ziffer 10
      einem Vertreter der Österreichischen Ärztekammer als Gesellschafter der ÖQMed für Qualitätssicherung,
    11. Ziffer 11
      einem von der Universitätenkonferenz bestellten Vertreter der Medizinischen Universitäten und Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist,
    12. Ziffer 12
      einem Vertreter der Bundesarbeitskammer sowie
    13. Ziffer 13
      einem Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten,
    die, sofern nicht anderes bestimmt wird, von der betreffenden Einrichtung entsandt werden und über hinreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Qualitätssicherung verfügen sollen. Die Entsendung der Vertreter sowie deren Stellvertreter für den Fall ihrer Verhinderung ist der ÖQMed unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  3. Absatz 3Das Zusammentreten des Wissenschaftlichen Beirats wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.
  4. Absatz 4Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats haben aus ihrem Kreis einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
  5. Absatz 5Alle Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats sind antrags- und stimmberechtigt. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht).
  6. Absatz 6Die Kosten für die Teilnahme der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats haben die entsendenden Einrichtungen selbst zu tragen.
  7. Absatz 7Der Wissenschaftliche Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Wunsch eines Mitglieds gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 3 oder 10 einzuberufen.
  8. Absatz 8Zu den Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirats gemäß Absatz eins, gehört insbesondere die Erstattung von Empfehlungen für die Erbringung ärztlicher Leistungen
    1. Ziffer eins
      im niedergelassenen Bereich einschließlich Gruppenpraxen und
    2. Ziffer 2
      in Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien einschließlich Ambulatorien der sozialen Krankenversicherung
    hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Qualitätskriterien sowie des Prozesses der Qualitätsevaluierung und Qualitätskontrolle.

§ 118c

Text

Verordnung zur Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung

Paragraph 118 c,
  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat nach Befassung des Wissenschaftlichen Beirats und auf Grundlage seiner Empfehlung sowie nach Befassung der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      die zu evaluierenden Kriterien,
    2. Ziffer 2
      das Verfahren zur Evaluierung und Kontrolle durch die ÖQMed unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze des Paragraph 118 e, sowie
    3. Ziffer 3
      das von der ÖQMed zu führende Qualitätsregister
    für eine Geltungsdauer von fünf Jahren zu regeln.
  2. Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer hat im Fall der Absicht, bei der Ausgestaltung der Verordnung von der Empfehlung des Wissenschaftlichen Beirats abzuweichen, diesen Umstand dem Wissenschaftlichen Beirat und dem Bundesminister für Gesundheit unverzüglich schriftlich mitzuteilen und umfassend zu begründen. Der Bundesminister für Gesundheit hat erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen gemäß Paragraph 195 g, Absatz 2,, insbesondere eine nochmalige Befassung und Einholung einer Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirats, zu veranlassen.
  3. Absatz 3Die Österreichische Ärztekammer hat die Inhalte der Verordnung im Sinne des Paragraph 49, laufend weiter zu entwickeln und die Verordnung erforderlichenfalls auch vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer anzupassen.

§ 118d

Text

Evaluierungsbeirat

Paragraph 118 d,
  1. Absatz einsDie ÖQMed hat neben den nach dem GmbHG verpflichtend vorzusehenden Organen auch einen Evaluierungsbeirat einzurichten Der Evaluierungsbeirat hat auf der Grundlage der Verordnung zur Qualitätssicherung der ärztlichen Verordnung gemäß Paragraph 118 c, die Organe der ÖQMed bei der Planung, Durchführung und praxisgerechten Umsetzung der Evaluierung und Kontrolle, gegebenenfalls auch bei der Beurteilung individueller Evaluierungsergebnisse, zu unterstützen. Der Evaluierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt.
  2. Absatz 2Der Evaluierungsbeirat besteht aus einem Plenum und Evaluierungsausschüssen, die in den Bundesländern nach regionalen Erfordernissen einzurichten sind.
  3. Absatz 3Das Plenum des Evaluierungsbeirats ist für die Erfüllung jener Aufgaben gemäß Absatz eins, zuständig, die von bundesländerübergreifender Relevanz sind.
  4. Absatz 4Die Evaluierungsausschüsse in den Bundesländern sind für individuelle Evaluierungen, insbesondere gemäß Paragraph 118 e, Absatz eins, dritter Satz, zuständig.
  5. Absatz 5Das Plenum des Evaluierungsbeirats besteht aus
    1. Ziffer eins
      einem Vertreter der Österreichischen Ärztekammer, der den Vorsitz führt, und einem weiteren Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,
    2. Ziffer 2
      je einem Vertreter der Ärztekammern in den Bundesländern,
    3. Ziffer 3
      einem Vertreter des Bundesministers für Gesundheit,
    4. Ziffer 4
      einem von der Verbindungsstelle der Bundesländer bestellten Vertreter der Bundesländer,
    5. Ziffer 5
      einem Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,
    6. Ziffer 6
      je einem Vertreter der Gebietskrankenkassen,
    7. Ziffer 7
      einem Vertreter der Sozialversicherungsanstalt der Bauern,
    8. Ziffer 8
      einem Vertreter der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,
    9. Ziffer 9
      einem Vertreter der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau,
    10. Ziffer 10
      einem Vertreter der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter,
    11. Ziffer 11
      einem Vertreter der Gesundheit Österreich GmbH,
    12. Ziffer 12
      einem vom Bundesminister für Gesundheit bestellten Experten, der über Erfahrung auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt,
    13. Ziffer 13
      einem Vertreter der Bundesarbeitskammer sowie
    14. Ziffer 14
      einem Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten,
    die, sofern nicht anderes bestimmt wird, von der betreffenden Einrichtung entsandt werden und über hinreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Qualitätssicherung verfügen sollen. Die Entsendung der Vertreter sowie deren Stellvertreter für den Fall ihrer Verhinderung ist der ÖQMed unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  6. Absatz 6Die Mitglieder des Plenums des Evaluierungsbeirats haben aus ihrem Kreis mit absoluter Mehrheit einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
  7. Absatz 7Ein Evaluierungsausschuss besteht aus
    1. Ziffer eins
      einem Vertreter der Österreichischen Ärztekammer, der den Vorsitz führt,
    2. Ziffer 2
      einem Vertreter der Ärztekammer des betreffenden Bundeslandes,
    3. Ziffer 3
      einem Vertreter des Bundesministers für Gesundheit,
    4. Ziffer 4
      einem Vertreter der betreffenden Gebietskrankenkasse,
    5. Ziffer 5
      einem gemeinsamen Vertreter der im Absatz 5, Ziffer 7, bis 10 genannten Versicherungsträger,
    6. Ziffer 6
      einem Vertreter der Gesundheit Österreich GmbH,
    7. Ziffer 7
      einem vom Bundesminister für Gesundheit bestellten Experten, der über Erfahrung auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt,
    8. Ziffer 8
      einem Vertreter der Arbeitskammer des betreffenden Bundeslandes sowie
    9. Ziffer 9
      einem Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten des betreffenden Bundeslandes,
    die, sofern nicht anderes bestimmt wird, von der betreffenden Einrichtung entsandt werden und über hinreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Qualitätssicherung verfügen sollen. Die Entsendung der Vertreter sowie deren Stellvertreter für den Fall ihrer Verhinderung ist der ÖQMed unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  8. Absatz 8Die Mitglieder des Evaluierungsausschusses haben aus ihrem Kreis mit absoluter Mehrheit einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
  9. Absatz 9Das Zusammentreten des Plenums und der Evaluierungsausschüsse wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.
  10. Absatz 10Alle Mitglieder des Plenums und der Evaluierungsausschüsse sind antrags- und stimmberechtigt. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht).
  11. Absatz 11Die Kosten für die Teilnahme der Mitglieder des Plenums und der Evaluierungsausschüsse haben die entsendenden Einrichtungen zu tragen.

§ 118e

Text

Verfahrensgrundsätze zur Evaluierung und Kontrolle

Paragraph 118 e,
  1. Absatz einsSofern in der Verordnung gemäß Paragraph 118 c, kein kürzeres Intervall bestimmt wird, hat die ÖQMed zumindest alle fünf Jahre und darüber hinaus im Anlassfall unter Einbindung des Evaluierungsbeirats eine Evaluierung der niedergelassenen Ärzte einschließlich Gruppenpraxen mittels fachspezifischer Evaluierungsbögen unter Nutzung der elektronischen Datenübertragung nach Maßgabe der technischen Ausstattung (Selbstevaluierung gemäß Paragraph 49, Absatz 2 a,) durchzuführen. Die ÖQMed hat die Ergebnisse der Selbstevaluierung stichprobenartig durch Besuche der Ordinationsstätten sowie Sitze und Standorte von Gruppenpraxen zu überprüfen. Unabhängig von den durch Selbstevaluierung initiierten Besuchen der Ordinationsstätten sowie Sitze und Standorte von Gruppenpraxen hat die ÖQMed solche Besuche auch aufgrund begründeter Anregungen
    1. Ziffer eins
      der Österreichischen Ärztekammer,
    2. Ziffer 2
      der Ärztekammern in den Bundesländern,
    3. Ziffer 3
      der Sozialversicherungsträger,
    4. Ziffer 4
      des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,
    5. Ziffer 5
      der Vertreter von Patienteninteressen sowie
    6. Ziffer 6
      der Behörden
    durchzuführen (spezifische Evaluierung). Zur Teilnahme am Besuch von Ordinationsstätten sowie Sitze und Standorte von Gruppenpraxen ist auch ein Vertreter von Patienteninteressen berechtigt.
  2. Absatz 2Wenn im Rahmen der Evaluierung gemäß Absatz eins, ein Mangel in der Prozess- und/oder Strukturqualität festgestellt wird, hat die ÖQMed – erforderlichenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist – den Arzt oder die Gruppenpraxis zur Behebung des Mangels aufzufordern. Die Kontrolle der Mängelbehebung hat erforderlichenfalls auch durch Besuche der Ordinationsstätten sowie Sitze und Standorte von Gruppenpraxen gemäß Absatz 3, stattzufinden, insbesondere wenn im Zusammenhang mit der Kontrolle ein Vertragskündigungsverfahren aufgrund von Mängeln in der Prozess- und/oder Strukturqualität in Aussicht genommen wird. Wenn dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen wird, hat die ÖQMed für Qualitätssicherung unverzüglich Disziplinaranzeige beim Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer zu erstatten. Sofern ein Mangel hygienische Anforderungen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, betrifft, hat die ÖQMed darüber zusätzlich die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich schriftlich zu verständigen.
  3. Absatz 3Die ÖQMed hat das Ergebnis der Evaluierung einschließlich beabsichtigter und durchgeführter Kontrollen eines Vertragsarztes oder einer Vertragsgruppenpraxis jenen gesetzlichen Krankenversicherungsträgern sowie Krankenfürsorgeeinrichtungen unaufgefordert schriftlich bekannt zu geben, die Vertragspartner des Vertragsarztes oder der Vertragsgruppenpraxis sind, wobei diese berechtigt sind, einen Arzt der betreffenden Fachrichtung zur Teilnahme an der Kontrolle zu bestimmen. Im Falle mehrerer Vertragspartner sind diese berechtigt, gemeinsam einen Arzt der betreffenden Fachrichtung zur Teilnahme an der Kontrolle zu bestimmen.
  4. Absatz 4Die Selbstevaluierungsbögen sowie die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle sind in ein Qualitätsregister aufzunehmen und zu anonymisieren.
  5. Absatz 5Die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle sind dem Bundesminister für Gesundheit anonymisiert zur Verfügung zu stellen.

§ 118f

Text

Fortbildung und Qualität

Paragraph 118 f,
  1. Absatz einsDie ÖQMed hat die erbrachte Fortbildungsverpflichtung ab dem nächsten auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013, folgenden Evaluierungszyklus im Rahmen der Evaluierung und Kontrolle gemäß Paragraph 118 e, zu überprüfen und in die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle aufzunehmen. Paragraph 118 e, Absatz 2, dritter Satz gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Die Disziplinaranzeige gemäß Paragraph 118 e, Absatz 2, dritter Satz in Verbindung mit Paragraph 118 f, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013, kann unterbleiben, wenn der Arzt den Nachweis für die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erbringen kann.

§ 119

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Mitglieder

Paragraph 119,

Mitglieder der Österreichischen Ärztekammer sind die Ärztekammern in den Bundesländern.

§ 120

Text

Organe

Paragraph 120,

Organe der Österreichischen Ärztekammer sind

  1. Ziffer eins
    die Vollversammlung (Paragraphen 121 und 122),
  2. Ziffer 2
    der Vorstand (Paragraph 123,),
  3. Ziffer 3
    der Präsident und drei Vizepräsidenten (Paragraph 125,),
  4. Ziffer 4
    die Bundeskurien (Paragraph 126,),
  5. Ziffer 5
    die Bundeskurienobmänner und ihre Stellvertreter (Paragraph 127,),
  6. Ziffer 6
    das Präsidium (Paragraph 128,),
  7. Ziffer 7
    die Ausbildungskommission (Paragraph 128 a,),
  8. Ziffer 8
    der Verwaltungsausschuss eines gemeinsamen Wohlfahrtsfonds (Paragraph 134,) sowie
  9. Ziffer 9
    der Disziplinarrat (Paragraph 140,).

§ 121

Text

Vollversammlung

Paragraph 121,
  1. Absatz einsDie Vollversammlung besteht aus den Präsidenten und Kurienobmännern aller Ärztekammern in den Bundesländern sowie den Bundeskurienobmännern und ihren Stellvertretern. Stellvertreter der Kurienobmänner der Ärztekammern und von den Vollversammlungen der Ärztekammern gewählte Vizepräsidenten haben ein Sitzrecht.
  2. Absatz 2Die Vollversammlung wird vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer einberufen.
  3. Absatz 3Die Vollversammlung tritt regelmäßig im Frühjahr und im Herbst eines jeden Jahres zu ordentlichen Tagungen zusammen. Außerordentliche Tagungen der Vollversammlung sind einzuberufen, wenn dies von wenigstens zwei Ärztekammern unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände verlangt wird. Derartige Verlangen sind von den Präsidenten der antragstellenden Ärztekammern bei Gegenzeichnung des Vizepräsidenten schriftlich beim Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zu stellen. Solche Vollversammlungen sind innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages bei der Österreichischen Ärztekammer abzuhalten. Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer ist berechtigt, von sich aus jederzeit eine außerordentliche Tagung der Vollversammlung einzuberufen.
  4. Absatz 4Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident der Österreichischen Ärztekammer.
  5. Absatz 5Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Vollversammlungsmitglieder anwesend sind.
  6. Absatz 6Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Als Stimmenthaltung gilt auch die Abgabe eines leeren Stimmzettels.
  7. Absatz 7Bei Abstimmungen in der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer stehen den Vertretungen der einzelnen Ärztekammern jedenfalls mindestens vier Stimmen zu. Das Stimmgewicht der Vertretungen der einzelnen Ärztekammern erhöht sich
    1. Ziffer eins
      auf sechs Stimmen bei 600 bis 1 099 Kammerangehörigen,
    2. Ziffer 2
      auf acht Stimmen bei 1 100 bis 1 599 Kammerangehörigen,
    3. Ziffer 3
      auf zehn Stimmen bei 1 600 bis 2 099 Kammerangehörigen,
    4. Ziffer 4
      auf zwölf Stimmen bei 2 100 bis 2 599 Kammerangehörigen usw.
  8. Absatz 8Dem Präsidenten steht die Hälfte des auf die von ihm vertretene Ärztekammer fallenden Stimmgewichtes zu. Ist der Präsident verhindert, so wird er von einem Vizepräsidenten seiner Ärztekammer in der Reihenfolge vertreten, die die Satzung der jeweiligen Ärztekammer bestimmt. Die zweite Hälfte des auf die jeweilige Ärztekammer fallenden Stimmgewichtes wird auf die Landeskurienobmänner im Verhältnis der von ihnen vertretenen Kurienmitglieder aufgeteilt. Ist der Kurienobmann verhindert, so wird er von seinen Stellvertretern in der Reihenfolge gemäß Paragraph 85, Absatz eins, vertreten.
  9. Absatz 9Der Wertung des Stimmengewichtes der Vertretungen der einzelnen Ärztekammern sind jene Zahlen zugrunde zu legen, die aus der von der Österreichischen Ärztekammer zu führenden Ärzteliste am siebenten Tag vor dem Tag der Beschlussfassung ersichtlich sind.
  10. Absatz 10In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr in Verzug, können die Geschäfte der Vollversammlung vom Präsidium (Paragraph 128,) besorgt werden.

    Anmerkung, Absatz 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005,)

§ 122

Text

Paragraph 122,

Der Vollversammlung obliegt

  1. Ziffer eins
    die Wahl des Präsidenten, des ersten Vizepräsidenten, des Finanzreferenten und des stellvertretenden Finanzreferenten, jeweils aus dem Kreis der Präsidenten der Ärztekammern,
  2. Ziffer 2
    die Beschlußfassung über den Rechenschaftsbericht des Präsidenten und des Vorstandes sowie über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß,
  3. Ziffer 3
    die Festsetzung einer Schlichtungsordnung,
  4. Ziffer 4
    die Festsetzung der Satzung, einer Geschäftsordnung, einer Umlagenordnung sowie einer Dienstordnung für das Personal der Österreichischen Ärztekammer,
  5. Ziffer 5
    die Festsetzung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich Gebühren (feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Österreichischen Ärztekammer sowie für die nach diesem Bundesgesetz bestellten Disziplinarorgane,
  6. Ziffer 6
    die Beschlussfassung über die Verordnungen gemäß Paragraph 117 b, Absatz 2, Ziffer 4, bis 11 und Paragraph 117 c, Absatz 2,,
  7. Ziffer 7
    die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes gemäß Paragraph 123, Absatz 3, fallen und deren Entscheidung sich die Vollversammlung vorbehalten hat, oder die der Kammervorstand der Vollversammlung auf Grund ihrer besonderen Wichtigkeit vorlegt.

§ 123

Text

Vorstand

Paragraph 123,
  1. Absatz einsDer Vorstand der Österreichischen Ärztekammer besteht aus den Präsidenten der Ärztekammern sowie den Bundeskurienobmännern und deren beiden Stellvertretern. Im Falle seiner Verhinderung ist der Präsident einer Ärztekammer berechtigt, aus dem Kreis seiner Vizepräsidenten einen Stellvertreter namhaft zu machen.
  2. Absatz 2Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für die Beschlüsse des Vorstandes ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  3. Absatz 3Dem Vorstand obliegt die Durchführung aller der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraphen 117 b und 117c dieses Bundesgesetzes oder nach anderen Vorschriften übertragenen Aufgaben, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind. Dazu gehören auch:
    1. Ziffer eins
      die Wahrnehmung der Interessen der Ärzteschaft im Zusammenhang mit Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG, die das Gesundheitswesen, im Speziellen die Organisation und Finanzierung, betreffen, insbesondere mit der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2005,, sowie
    2. Ziffer 2
      die Erstattung von koordinierenden Empfehlungen gemäß Paragraph 125, Absatz 7,
  4. Absatz 4Der Vorstand kann einer Kurienversammlung einzelne Angelegenheiten mit einer Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen gültigen Stimmen zur Entscheidung zuweisen.
  5. Absatz 5Der Vorstand ist mindestens sechsmal pro Jahr einzuberufen. Hinsichtlich der Besorgung von dringenden Geschäften ist Paragraph 81, Absatz 8,, hinsichtlich der Protokollführung Paragraph 79, Absatz 7, sinngemäß anzuwenden.

§ 124

Text

Ausschüsse

Paragraph 124,
  1. Absatz einsDer Vorstand kann beratende Ausschüsse für bestimmte Angelegenheiten einrichten.
  2. Absatz 2Für alle mit der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt und deren Fortbildung zusammenhängenden Fragen ist jedenfalls vom Vorstand ein Bildungsausschuß einzurichten. Mitglieder dieses Ausschusses können nur ordentliche Mitglieder einer Ärztekammer sein. Die Festsetzung der Zahl der Ausschußmitglieder erfolgt durch den Vorstand. Nähere Vorschriften über die Struktur und Aufgaben des Bildungsausschusses sind durch die Satzung festzulegen.
  3. Absatz 3Für mit der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 59,) zusammenhängende Fragen kann vom Vorstand ein beratender Ausschuss (Ehrenrat) eingerichtet werden. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Vorstand nominiert. Nähere Vorschriften über die Struktur und Aufgaben des Ehrenrates sind durch die Satzung festzulegen.

§ 125

Text

Präsident und Vizepräsidenten

Paragraph 125,
  1. Absatz einsDer Präsident vertritt die Österreichische Ärztekammer nach außen. Er hat die Einheit des Standes, insbesondere durch Koordinierung der Bundeskurien, zu wahren. Ihm obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Bundeskurien, die Durchführung der Beschlüsse der Organe der Österreichischen Ärztekammer.
  2. Absatz 2Der Präsident, ein Vizepräsident sowie der Finanzreferent und sein Stellvertreter werden von der Vollversammlung aus dem Kreis der Präsidenten der Ärztekammern in je einem Wahlgang für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Hiebei sind der Präsident, ein Vizepräsident, der Finanzreferent und dessen Stellvertreter in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Wird bei der ersten Wahl des Präsidenten, des zu wählenden Vizepräsidenten, des Finanzreferenten und dessen Stellvertreters keine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden.
  3. Absatz 3Die Obmänner der Bundeskurien sind Vizepräsidenten.
  4. Absatz 4Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke. Er entscheidet mit Bescheid in den Verfahren gemäß Paragraph 15, Absatz 6,, Paragraph 27, Absatz 10 und 11 und Paragraph 59, Absatz 3, sowie gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, ÄsthOpG. Die Vertretung der Österreichischen Ärztekammer in Gesellschaften und sonstigen Einrichtungen, an denen diese beteiligt ist, erfolgt durch den Präsidenten auf Grundlage der Beschlüsse der zuständigen Organe, wobei der Finanzreferent beratend beizuziehen ist. Sofern der Präsident und der Finanzreferent derselben Kurie angehören, muss zusätzlich zu diesen ein Mitglied der anderen Kurie beratend beigezogen werden.
  5. Absatz 5Geschäftsstücke der Bundeskurien sind vom Präsidenten gegenzuzeichnen. Der Präsident kann die Gegenzeichnung nur ablehnen, wenn der dem Geschäftsstück zu Grunde liegende Beschluss
    1. Ziffer eins
      die Kurienkompetenzen übersteigt,
    2. Ziffer 2
      rechtswidrig zustande gekommen ist oder
    3. Ziffer 3
      binnen zwei Wochen nach Vorlage das Verfahrens gemäß Absatz 6, eingeleitet wird.
  6. Absatz 6Dem Präsidenten sind alle Bundeskurienbeschlüsse binnen vier Wochen ab Beschlussfassung vorzulegen. Der Präsident kann bei Bundeskurienbeschlüssen, die die Interessen der anderen Bundeskurie wesentlich berühren, den Beschluss durch Veto aussetzen und die Angelegenheit dem Kammervorstand zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die arbeits- oder dienstrechtliche Angelegenheiten betreffen. Der Präsident kann von seinem Recht innerhalb zweier Wochen ab Vorlage bei sonstigem Verlust Gebrauch machen.
  7. Absatz 7Ist zweifelhaft, ob eine Angelegenheit in die Kompetenz des Vorstandes oder einer Bundeskurie bzw. welcher Bundeskurie fällt, so entscheidet der Präsident hierüber. Kurienangelegenheiten, die die Interessen der anderen Bundeskurie wesentlich berühren, kann der Präsident vor Beschlussfassung in der Bundeskurie dem Vorstand zur Erstattung einer koordinierenden Empfehlung vorlegen.
  8. Absatz 8Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung von den Vizepräsidenten in folgender Reihenfolge vertreten:
    1. Ziffer eins
      von dem von der Vollversammlung gewählten Vizepräsidenten,
    2. Ziffer 2
      vom Vizepräsidenten, der jener Kurie zugeordnet ist, der der Präsident nicht angehört,
    3. Ziffer 3
      vom Vizepräsidenten, der jener Kurie zugeordnet ist, der der Präsident angehört.
    Im Falle der Verhinderung des Präsidenten und der Vizepräsidenten geht das Recht der Vertretung des Präsidenten auf den an Lebensjahren ältesten Präsidenten einer Ärztekammer, der keine Funktion gemäß Ziffer eins bis 3 innehat, über.
  9. Absatz 9Endet die Funktion des Präsidenten, des von der Vollversammlung gewählten Vizepräsidenten, Finanzreferenten oder stellvertretenden Finanzreferenten der Österreichischen Ärztekammer als Präsident einer Ärztekammer, so hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vor Ablauf der Funktionsdauer für die restliche Dauer erneut einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten, den Finanzreferenten oder stellvertretenden Finanzreferenten zu wählen.
  10. Absatz 10Der Präsident und die Vizepräsidenten der Österreichischen Ärztekammer haben nach ihrer Wahl in die Hand des Bundesministers für Gesundheit und Frauen das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.
  11. Absatz 11Entzieht die Vollversammlung dem Präsidenten das Vertrauen, so hat die Satzung die Reihenfolge festzulegen, in der die Vizepräsidenten die Geschäfte weiter zu führen haben. Der geschäftsführende Vizepräsident ist verpflichtet, binnen vier Wochen eine außerordentliche Vollversammlung zur Neuwahl des Präsidenten einzuberufen. Die Vollversammlung muss binnen zwei Monaten ab Vertrauensentzug abgehalten werden. Wird nicht nur dem Präsidenten sondern auch allen Vizepräsidenten das Vertrauen entzogen, so hat der an Lebensjahren älteste Präsident der Ärztekammern die Geschäfte weiter zu führen. Näheres über den Vertrauensentzug sowie über die Nachwahlen oder Nachbesetzungen ist in der Wahlordnung zu regeln.
  12. Absatz 12Der Präsident kann an allen Sitzungen der Bundeskurien mit Antrags- aber ohne Stimmrecht teilnehmen. Der Präsident kann ferner Angelegenheiten auf die Tagesordnung der Bundeskurien setzen.
  13. Absatz 13Der Präsident schließt und löst die Dienstverträge mit den Kammerangestellten nach Maßgabe der Beschlussfassung des Präsidiums.
  14. Absatz 14Der Präsident beruft die Sitzungen der Vollversammlung, des Vorstandes und des Präsidiums ein und führt den Vorsitz.

§ 126

Text

Bundeskurien

Paragraph 126,
  1. Absatz einsDie Obmänner und Obmannstellvertreter der Kurienversammlungen der Ärztekammern bilden jeweils die Bundeskurie der angestellten Ärzte und der niedergelassenen Ärzte. Die Bundeskurien werden erstmals in der Funktionsperiode vom Präsidenten einberufen. Jede Bundeskurie wählt in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einen Bundeskurienobmann sowie zwei Stellvertreter. In der Bundeskurie der angestellten Ärzte ist im Falle der Wahl eines den ärztlichen Beruf ausschließlich selbständig ausübenden Arztes zum Bundeskurienobmann der erste Stellvertreter aus dem Kreis der Turnusärzte zu wählen und umgekehrt. Sofern nicht bereits der Bundeskurienobmann oder der erste Stellvertreter ein Arzt mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt ist, ist jedenfalls ein solcher Arzt, sofern ein solcher zur Verfügung steht, zum zweiten Stellvertreter zu wählen. Steht nur ein einziger Arzt mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt hiefür zur Verfügung, so gilt dieser als zweiter Stellvertreter gewählt, sofern er auf diese Funktion nicht verzichtet. In der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte ist im Falle der Wahl eines Arztes für Allgemeinmedizin oder approbierten Arztes zum Bundeskurienobmann der erste Stellvertreter aus dem Kreis der Fachärzte zu wählen und umgekehrt. Wird bei der ersten Wahl des Bundeskurienobmannes oder seiner Stellvertreter keine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden.
  2. Absatz 2Die Bundeskurie ist beschlussfähig, wenn die Obmänner oder zumindest ein Stellvertreter von mindestens sechs Landeskurien anwesend sind. Beschlüsse, mit denen dem Bundeskurienobmann oder einem seiner Stellvertreter das Vertrauen entzogen wird (Paragraph 127, Absatz 3,), bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Im Übrigen ist für Beschlüsse der Bundeskurie die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. In dringenden Fällen können Beschlüsse der Kurie auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden. Dazu sind alle Mitglieder der Kurienversammlung anzuschreiben. Ein Beschluss kommt gültig zustande, wenn die Antwort von mindestens der Hälfte der Kammerräte bei der Österreichischen Ärztekammer eingelangt ist. Solche Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
  3. Absatz 3Der Bundeskurie der angestellten Ärzte obliegen ausschließlich folgende Angelegenheiten, wobei Verhandlungs- und Abschlussbefugnisse der jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer (Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG) sowie der Organe der Arbeitnehmerschaft (Paragraph 40, ArbVG) und der Personalvertretungen unberührt bleiben:
    1. Ziffer eins
      die Wahrnehmung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der angestellten Ärzte, insbesondere der Abschluss und die Lösung von Vereinbarungen, die Entgelte (im Speziellen Gehälter und Zulagen) der angestellten Ärzte betreffen,
    2. Ziffer 2
      die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Österreichischen Ärztekammer, insbesondere Stellungnahmen zu Anträgen gemäß Paragraph 35,,
    3. Ziffer 3
      die Begutachtung von Gesetzesentwürfen, die ausschließlich angestellte Ärzte betreffen,
    4. Ziffer 4
      die Festsetzung einer Bundeskurienumlage zur Bestreitung kurienspezifischer Angelegenheiten (Paragraph 132, Absatz 2,),
    5. Ziffer 5
      die Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben sowie
    6. Ziffer 6
      die Entscheidung in gemäß Paragraph 123, Absatz 4, übertragenen Angelegenheiten.
  4. Absatz 4Der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte obliegen mit dem Ziel der Wahrnehmung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der niedergelassenen Ärzte ausschließlich folgende Angelegenheiten:
    1. Ziffer eins
      die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der niedergelassenen Ärzte, insbesondere der Abschluss von Kollektivverträgen (Paragraph 117 b, Absatz eins, Ziffer 2,),
    2. Ziffer 2
      der Abschluss und die Lösung von Gesamtverträgen und sonstigen Vereinbarungen mit den Trägern der Sozialversicherung und Krankenfürsorgeanstalten einschließlich Vereinbarungen über die Zahl und Verteilung der Vertragsärzte (nicht aber Vereinbarungen über die Auswahl von Bewerbern um Kassenstellen),
    3. Ziffer 3
      die Wahrnehmung von Angelegenheiten der hausapothekenführenden Ärzte, i