Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Donauschutzübereinkommen, Fassung vom 03.09.2012

§ 0

Langtitel

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT ZUM SCHUTZ UND ZUR VERTRÄGLICHEN NUTZUNG DER DONAU (DONAUSCHUTZÜBEREINKOMMEN)
StF: BGBl. III Nr. 139/1998 (NR: GP XX RV 4 AB 305 S. 36. BR: AB 5238 S. 616.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 1999, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 223 aus 1999, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 2003, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 2004, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2005, (K – Geltungsbereich)

Vertragsparteien

*Bosnien-Herzegowina III 78/2005 *Bulgarien III 121/1999 *Deutschland III 139/1998 *EU III 139/1998 *Kroatien III 139/1998 *Moldau III 223/1999 *Rumänien III 139/1998 *Serbien/Montenegro III 86/2004 *Slowakei III 139/1998 *Slowenien III 139/1998 *Tschechische R III 139/1998 *Ukraine III 24/2003 *Ungarn III 139/1998

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Erklärung wird genehmigt und
  2. Ziffer 2
    dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. September 1996 bei der Regierung von Rumänien hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 27, mit 22. Oktober 1998 in Kraft.

Nach Mitteilungen der Regierung von Rumänien haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt:

Deutschland, Europäische Union, Kroatien, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Erklärungen abgegeben:

ERKLÄRUNG
gemäß Artikel 24 Absatz 2, des Übereinkommens

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 24, Absatz 2, des Übereinkommens, daß sie beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.

Kroatien:

Bei einer Streitigkeit, die nicht gemäß Artikel 24, Absatz eins, beigelegt wird, erkennt Kroatien beide der in Absatz 2, Buchstabe a dieses Artikels angeführten Mittel zur Streitbeilegung an.

Ungarn:

Während gemäß Artikel 24, Absatz 2, Buchstabe b eine Vertragspartei dem Depositar schriftlich erklären kann, daß sie im Hinblick auf eine nicht nach Absatz eins, dieses Artikels beigelegte Streitigkeit ein oder beide der in Buchstabe a Absatz 2, dieses Artikels genannten Mittel der Streitbeilegung anerkennt, erachtet sich Ungarn an jedes der beiden Mittel der Streitbeilegungen (Internationaler Gerichtshof, Schiedsgericht) gebunden, behält sich jedoch das Recht vor – von Fall zu Fall – das zuständige Rechtssprechungsorgan gemäß Artikel 24, Absatz 2, Buchstabe c anzuerkennen.

Präambel/Promulgationsklausel

INHALT

Inhaltsverzeichnis

 

Präambel

 

Teil I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1:

Begriffsbestimmungen

Artikel 2:

Ziele und Grundsätze der Zusammenarbeit

Artikel 3:

Geltungsbereich

Artikel 4:

Formen der Zusammenarbeit

Teil II

Multilaterale Zusammenarbeit

Artikel 5:

Vermeidung, Überwachung und Verringerung grenzüberschreitender Auswirkungen

Artikel 6:

Besondere Maßnahmen zum Schutz der Wasserressourcen

Artikel 7:

Emissionsbegrenzungen; Gewässergüteziele und -kriterien

Artikel 8:

Emissionserhebungen, Aktionsprogramme und Fortschrittsberichte

Artikel 9:

Untersuchungs- und Überwachungsprogramme

Artikel 10:

Berichtspflichten

Artikel 11:

Konsultationen

Artikel 12:

Informationsaustausch

Artikel 13:

Schutz übermittelter Informationen

Artikel 14:

Information der Öffentlichkeit

Artikel 15:

Forschung und Entwicklung

Artikel 16:

Meldeeinrichtungen, Warn- und Alarmsysteme; Notfalleinsatzpläne

Artikel 17:

Gegenseitige Hilfeleistung

Teil III

Internationale Kommission

Artikel 18:

Einrichtung, Aufgaben und Zuständigkeit

Artikel 19:

Übergangsbestimmungen betreffend die Bukarester Deklaration

Teil IV

Verfahrens- und Schlußbestimmungen

Artikel 20:

Gültigkeit der Anlagen

Artikel 21:

Bestehende und ergänzende Übereinkommen

Artikel 22:

Konferenz der Vertragsparteien

Artikel 23:

Änderungen des Übereinkommens

Artikel 24:

Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 25:

Unterzeichnung

Artikel 26:

Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

Artikel 27:

Inkrafttreten

Artikel 28:

Beitritt, Mitwirkung

Artikel 29:

Rücktritt

Artikel 30:

Funktionen des Depositars

Artikel 31:

Authentische Texte, Depositar

Anlage I:

Teil

1: Stand der Technik

Teil

2: Beste Umweltpraxis

Anlage II: Industrielle Branchen und gefährliche Stoffe

Teil

1: Liste von industriellen Branchen und Betrieben

Teil

2: Leitliste von gefährlichen Stoffen und Stoffgruppen

Anlage III: Generelle Leitlinien für Gewässergüteziele und -kriterien Anlage IV: Statut der Internationalen Kommission für den Schutz der Donau Anlage V: Schiedsverfahren

Präambel

Die Vertragsparteien –

geleitet von der festen Absicht, ihre wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gewässerschutzes und der Wassernutzung zu verstärken;

besorgt über das Auftreten von und über die Bedrohung durch nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt, die Wirtschaft und das Wohlergehen der Donaustaaten, kurz- oder langfristig, bedingt durch Änderungen im Zustand von Gewässern im Donaubecken;

mit nachdrücklichem Hinweis auf die dringende Notwendigkeit verstärkter innerstaatlicher und internationaler Maßnahmen zur Vermeidung, Überwachung und Verringerung erheblicher nachteiliger grenzüberschreitender Auswirkungen durch die Einbringung von gefährlichen Stoffen und von Nährstoffen in die aquatische Umwelt des Einzugsgebietes der Donau, wobei auch dem Schwarzen Meer gebührende Aufmerksamkeit geschenkt wird;

in Würdigung der auf innerstaatliche Initiative von Donaustaaten und auf der bilateralen und multilateralen Ebene ihrer Zusammenarbeit bereits ergriffenen Maßnahmen sowie der bislang unternommenen Anstrengungen im KSZE-Prozeß, durch die Europäische Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen und durch die Europäische Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit, auf bi- und multilateraler Ebene, für die Vermeidung und Überwachung der grenzüberschreitenden Verschmutzung, zur verträglichen Wasserwirtschaft, zur rationellen Nutzung und zur Erhaltung der Wasserressourcen;

bezugnehmend insbesondere auf das Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen *) sowie auf die bestehende bi- und multilaterale Zusammenarbeit zwischen Donaustaaten, die fortgesetzt wird und die bei der Zusammenarbeit aller Donaustaaten gebührende Beachtung finden wird, sowie mit Hinweis auf das Übereinkommen vom 21. April 1992 zum Schutz des Schwarzen Meeres vor Verschmutzung;

im Bestreben, eine dauerhafte Verbesserung und einen anhaltenden Schutz des Donaustromes und der Gewässer in seinem Einzugsgebiet, insbesondere im grenzüberschreitenden Zusammenhang, sowie eine verträgliche Wasserwirtschaft zu erreichen, wobei die Interessen der Donaustaaten im Bereich der Wassernutzung angemessen berücksichtigt und zugleich Beiträge zum Schutz der Meeresumwelt des Schwarzen Meeres geleistet werden -

sind wie folgt übereingekommen:

___________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1996,

Art. 1

Text

Teil I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet:

  1. Litera a
    „Donaustaaten“ souveräne Staaten, die an einem beträchtlichen Teil des hydrologischen Einzugsgebietes der Donau Anteil haben. Als beträchtlicher Teil wird ein Anteil angenommen, der 2 000 km2 des ganzen hydrologischen Einzugsgebietes übersteigt;
  2. Litera b
    „Einzugsgebiet“ der Donau das ganze hydrologische Flußgebiet, soweit die Vertragsparteien daran Anteil haben;
  3. Litera c
    „Grenzüberschreitende Auswirkung“ jede erhebliche nachteilige Auswirkung auf die Gewässerumwelt, die von einer Veränderung in den Bedingungen eines Gewässers infolge einer menschlichen Aktivität herrührt und über ein Gebiet unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei hinausreicht. Solche Veränderungen können Auswirkungen auf das Leben und Eigentum, die Sicherheit von Anlagen sowie die betroffenen Wasser-Ökosysteme haben;
  4. Litera d
    „Gefährliche Stoffe“ Substanzen, die toxisch, kanzerogen, mutagen, teratogen oder bioakkumulativ wirken, insbesondere wenn sie persistent und ihre Auswirkungen auf lebende Organismen erheblich nachteilig sind;
  5. Litera e
    „Wassergefährdende Stoffe“ Substanzen, die ein außerordentlich hohes Gefährdungspotential gegenüber Wasserressourcen aufweisen, so daß der Umgang mit ihnen besondere Vorbeugungs- und Schutzmaßnahmen erfordert;
  6. Litera f
    „Punktquellen und diffuse Quellen der Gewässerverunreinigung“ die Quellen von Schadstoffen und Nährstoffen, deren Eintrag in Gewässer entweder durch örtlich festgelegte Einleitungen (Punktquellen) oder durch diffuse über das Einzugsgebiet weit gestreute Effekte (diffuse Quellen) verursacht wird;
  7. Litera g
    „Wasserbilanz“ die Beziehungsstruktur, die den natürlichen Wasserhaushalt eines gesamten Flußbeckens nach seinen Komponenten (Niederschlag, Verdunstung, Oberflächenabfluß und unterirdischer Abfluß) kennzeichnet. Zusätzlich ist eine Komponente von ständigen anthropogenen Wirkungen enthalten, die von der Wassernutzung herrühren und die Wassermenge beeinflussen;
  8. Litera h
    „Anschlußdaten“ zusammengefaßte Daten, die von flußaufwärtigen Wasserbilanzen abgeleitet werden, soweit sie als Eingabedaten maßgeblich sind, die zur Ausarbeitung von flußabwärtigen Wasserbilanzen und einer generellen Wasserbilanz der Donau erforderlich sind. In diesem Ausmaß decken die Anschlußdaten die Komponenten der Wasserbilanz für alle maßgeblichen grenzüberschreitenden Gewässer im Einzugsgebiet der Donau ab. Anschlußdaten beziehen sich auf Querschnitte von grenzüberschreitenden Gewässern, wo diese die Grenzen zwischen Vertragsparteien kennzeichnen, überqueren oder sich an diesen befinden;
  9. Litera i
    „Internationale Kommission“ die mit Artikel 18 dieses Übereinkommens eingerichtete Organisation.

Art. 2

Text

Artikel 2

Ziele und Grundsätze der Zusammenarbeit

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien bemühen sich, die Ziele einer verträglichen und gerechten Wasserwirtschaft zu erreichen, einschließlich der Erhaltung, Verbesserung und rationellen Nutzung der Oberflächengewässer und des Grundwassers im Einzugsgebiet, soweit dies möglich ist. Darüber hinaus unternehmen die Vertragsparteien alle Anstrengungen, um die Gefahren zu bekämpfen, die aus Störfällen mit wassergefährdenden Stoffen, Hochwässern und Eisgefahren der Donau entstehen. Überdies bemühen sie sich, zur Vermeidung der Belastung des Schwarzen Meeres beizutragen, die aus dem Einzugsgebiet stammt.
  2. Absatz 2Die Vertragsparteien arbeiten gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens in grundsätzlichen Fragen der Wasserwirtschaft zusammen und ergreifen alle geeigneten rechtlichen, administrativen und technischen Maßnahmen, um den gegenwärtigen Zustand der Donau und der Gewässer in ihrem Einzugsgebiet hinsichtlich Umwelt und Gewässergüte zumindest zu erhalten und zu verbessern sowie um nachteilige Auswirkungen und Veränderungen, die auftreten oder verursacht werden können, soweit wie möglich zu vermeiden und zu verringern.
  3. Absatz 3In diesem Sinne setzen die Vertragsparteien mit Rücksicht auf die Dringlichkeit von Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewässerverschmutzung und der rationellen, verträglichen Wassernutzung angemessene Prioritäten und verstärken, harmonisieren und koordinieren die laufenden und geplanten Maßnahmen auf der innerstaatlichen und internationalen Ebene im gesamten Donaueinzugsgebiet mit dem Ziel einer verträglichen Entwicklung und des Umweltschutzes an der Donau. Dieses Ziel ist insbesondere darauf gerichtet, die verträgliche Nutzung der Wasserressourcen für kommunale, industrielle und landwirtschaftliche Zwecke sowie die Erhaltung und Wiederherstellung von Ökosystemen sicherzustellen und auch andere Anforderungen zu erfüllen, die sich hinsichtlich der Volksgesundheit ergeben.
  4. Absatz 4Das Verursacherprinzip und das Vorsorgeprinzip stellen die Grundlage für alle Maßnahmen dar, die auf den Schutz der Donau und der Gewässer in ihrem Einzugsgebiet abzielen.
  5. Absatz 5Die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit orientiert sich an der verträglichen Wasserwirtschaft, das heißt an den Kriterien einer beständigen und umweltgerechten Entwicklung, die zugleich gerichtet sind auf:
    • Strichaufzählung
      die Erhaltung der allgemeinen Lebensqualität;
    • Strichaufzählung
      die Bewahrung des Zugangs zu den natürlichen Ressourcen;
    • Strichaufzählung
      die Verhütung bleibender Umweltschäden, den Schutz der Ökosysteme;
    • Strichaufzählung
      die Anwendung des Vermeidungsansatzes.
  6. Absatz 6Die Anwendung dieses Übereinkommens darf keinesfalls eine erhebliche direkte oder indirekte Zunahme von Auswirkungen auf die flußbezogene Umwelt hervorrufen.
  7. Absatz 7Jede Vertragspartei hat das Recht, strengere Maßnahmen zu beschließen und durchzuführen, als jene, die sich aus den Bestimmungen des Übereinkommens ergeben.

Art. 3

Text

Artikel 3

Geltungsbereich

  1. Absatz einsDieses Übereinkommen kommt für das Einzugsgebiet der Donau, wie es in Artikel 1
    Buchstabe b definiert ist, zur Anwendung.
  2. Absatz 2Gegenstand dieses Übereinkommens sind insbesondere die folgenden Vorhaben und laufenden Maßnahmen, soweit sie grenzüberschreitende Auswirkungen haben oder haben können:
    1. Litera a
      die Einleitung von Abwässern, der Eintrag von Nährstoffen und gefährlichen Stoffen sowohl aus Punktquellen als auch aus diffusen Quellen sowie die Wärmeeinleitung;
    2. Litera b
      Vorhaben und Maßnahmen auf dem Gebiet wasserbaulicher Arbeiten, insbesondere Regulierung sowie Abfluß- und Stauregelung von Gewässern, des Hochwasserschutzes und der Abwehr von Eisgefahren, sowie der Beeinflussung des Abflußregimes durch Anlagen im und am Gewässer;
    3. Litera c
      andere Vorhaben und Maßnahmen zur Gewässernutzung, wie Wasserkraftnutzung, Wasserableitungen und Wasserentnahmen;
    4. Litera d
      der Betrieb von bestehenden wasserbautechnischen Anlagen, z. B. Reservoire, Wasserkraftanlagen, Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltauswirkungen einschließlich: Verschlechterung der hydrologischen Bedingungen, Erosion, Abtragung, Überschwemmung und Sedimentfracht; Maßnahmen zum Schutz der Ökosysteme;
    5. Litera e
      der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und die Vorsorge zur Vermeidung von Störfällen.
  3. Absatz 3Dieses Übereinkommen ist auf Fragen der Fischereiwirtschaft und der Binnenschiffahrt anwendbar, soweit Fragen der Gewässerverschmutzung infolge dieser Tätigkeit betroffen sind.

Art. 4

Text

Artikel 4

Formen der Zusammenarbeit

Die Formen der Zusammenarbeit gemäß diesem Übereinkommen sind in der Regel die folgenden:

  1. Litera a
    Beratungen und gemeinsame Aktivitäten im Rahmen der Internationalen Kommission gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens;
  2. Litera b
    Informationsaustausch über bi- und multilaterale Übereinkommen, gesetzliche Regelungen und Maßnahmen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft; Austausch von Gesetzesdokumenten und Richtlinien sowie von anderen Publikationen; andere Formen des Informations- und Erfahrungsaustausches.

Art. 5

Text

Teil II
Multilaterale Zusammenarbeit

Artikel 5

Vermeidung, Überwachung und Verringerung von grenzüberschreitenden Auswirkungen

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien werden rechtliche, administrative und technische Maßnahmen entwickeln, verabschieden und durchführen sowie die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen und Grundlagen schaffen, um einen wirksamen Gewässerschutz und eine verträgliche Wassernutzung zu gewährleisten und um dadurch auch grenzüberschreitende Auswirkungen zu vermeiden, zu überwachen und zu verringern.
  2. Absatz 2Zu diesem Zweck ergreifen die Vertragsparteien jede für sich oder gemeinsam insbesondere die im folgenden genannten Maßnahmen:
    1. Litera a
      Erfassung des Zustandes der natürlichen Wasserressourcen im Donaueinzugsgebiet mittels vereinbarter quantitativer und qualitativer Parameter einschließlich der diesbezüglichen Methodik;
    2. Litera b
      Erlassen von Rechtsvorschriften, die die für Abwassereinleitungen einzuhaltenden Anforderungen einschließlich der Fristen vorsehen;
    3. Litera c
      Erlassen von Rechtsvorschriften für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen;
    4. Litera d
      Erlassen von Rechtsvorschriften zur Verringerung des Eintrages von Nährstoffen und gefährlichen Stoffen aus diffusen Quellen, insbesondere für die Anwendung von Nährstoffen sowie von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in der Landwirtschaft;
    5. Litera e
      mit dem Ziel einer Harmonisierung dieser Regelungen auf hohem Schutzniveau sowie zur abgestimmten Durchführung von entsprechenden Maßnahmen werden die Vertragsparteien die von der Internationalen Kommission vorgelegten Ergebnisse und Vorschläge berücksichtigen;
    6. Litera f
      die Vertragsparteien arbeiten zusammen und ergreifen angemessene Maßnahmen, um die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Abfällen und gefährlichen Stoffen zu vermeiden, insbesondere solche, die vom Transport herrühren.

Art. 6

Text

Artikel 6

Besondere Maßnahmen zum Schutz der Wasserressourcen

Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen mit dem Ziel der Vermeidung oder Verminderung von grenzüberschreitenden Auswirkungen und einer verträglichen und gerechten Nutzung der Wasserressourcen sowie der Erhaltung ökologischer Ressourcen, insbesondere:

  1. Litera a
    Ausweisung von Grundwasserressourcen, die langfristig zu schützen sind, sowie von Schutzzonen, die zum Zwecke der bestehenden oder künftigen Trinkwasserversorgung wertvoll sind;
  2. Litera b
    Vermeidung der Verschmutzung von Grundwasserressourcen, insbesondere von solchen, die langfristig der Trinkwasserversorgung vorbehalten sind, insbesondere durch Nitrat, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel sowie sonstige gefährliche Stoffe;
  3. Litera c
    Vermeidungs- und Überwachungsmaßnahmen zur Minimierung der Gefahr einer störfallbedingten Verschmutzung;
  4. Litera d
    Berücksichtigung möglicher Einflüsse auf die Gewässergüte infolge von Vorhaben und laufenden Maßnahmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2;
  5. Litera e
    Abschätzung der Bedeutung verschiedener Biotopelemente für die Fließgewässerökologie und Vorschläge für Maßnahmen zur Verbesserung der aquatischen und litoralen ökologischen Bedingungen.

Art. 7

Text

Artikel 7

Emissionsbegrenzung; Gewässergüteziele und -kriterien

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien setzen unter Berücksichtigung der Vorschläge der Internationalen Kommission Emissionsbegrenzungen fest, die auf individuelle industrielle Branchen oder Betriebe anwendbar und auf Schmutzfrachten und Konzentrationen ausgerichtet sind, wobei möglichst abfallarme und abfallfreie Technologien an der Anfallstelle zugrunde gelegt werden. Wo gefährliche Stoffe eingeleitet werden, beruhen die Emissionsbegrenzungen auf dem Stand der Technik für die Bekämpfung an der Anfallstelle und/oder für die Abwasserreinigung. Für kommunales Abwasser beruhen die Emissionsbegrenzungen auf der Anwendung zumindest der biologischen oder einer gleichwertigen Behandlung.
  2. Absatz 2Ergänzende Bestimmungen zur Vermeidung oder Verringerung des Eintrages von gefährlichen Stoffen und von Nährstoffen werden von den Vertragsparteien für diffuse Quellen unter Berücksichtigung der besten Umweltpraxis entwickelt, insbesondere wenn die Hauptquellen aus der Landwirtschaft kommen.
  3. Absatz 3Zum Zwecke der Absätze 1 und 2 enthält Anlage römisch II zu diesem Übereinkommen eine Liste von industriellen Branchen und Betrieben sowie eine ergänzende Liste von gefährlichen Stoffen und Stoffgruppen, deren Einleitung aus Punktquellen und aus diffusen Quellen zu vermeiden oder beträchtlich zu vermindern ist. Die Aktualisierung der Anlage römisch II obliegt der Internationalen Kommission.
  4. Absatz 4Zusätzlich legen die Vertragsparteien – soweit dies angebracht ist – Gewässergüteziele gemeinsam fest und wenden Gewässergütekriterien an, um grenzüberschreitende Belastungen zu verhüten, zu überwachen oder zu vermindern. Als allgemeine Leitlinie hierfür dient Anlage römisch III, die von den Vertragsparteien sowohl innerstaatlich, als auch gegebenenfalls gemeinsam angewendet und spezifiziert wird.
  5. Absatz 5Mit dem Ziel einer wirksamen Emissionsbegrenzung in den ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten stellen die Vertragsparteien die erforderlichen Vorbedingungen und die Umsetzung sicher.

    Sie stellen sicher, daß:

    1. Litera a
      die innerstaatlichen Regelungen zur Emissionsbegrenzung und ihre Anforderungsniveaus mit der Emissionsbegrenzung gemäß diesem Übereinkommen schrittweise harmonisiert werden;
    2. Litera b
      Abwassereinleitungen ausnahmslos auf einer von den zuständigen Behörden zuvor erteilten und befristeten Genehmigung beruhen;
    3. Litera c
      die Regelungen und Genehmigungen für Vermeidungs- und Bekämpfungsmaßnahmen im Falle neuer oder modernisierter Industrieanlagen, insbesondere wenn gefährliche Stoffe involviert sind, sich am Stand der Technik orientieren und mit hoher Priorität durchgeführt werden;
    4. Litera d
      strengere, über die Vorschriften hinausgehende Auflagen – im konkreten Einzelfall sogar Verbote – auferlegt werden, wenn es der Charakter des aufnehmenden Gewässers und seines Ökosystems in Verbindung mit Absatz 4 erfordert;
    5. Litera e
      die zuständigen Behörden überwachen, daß Aktivitäten, die grenzüberschreitende Auswirkungen verursachen können, in Übereinstimmung mit den erteilten Genehmigungen und Vorschriften erfolgen;
    6. Litera f
      die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß supranationalen und internationalen Regelungen oder andere Verfahren zur Erfassung und Bewertung von Umweltauswirkungen angewendet werden;
    7. Litera g
      bei der Planung, Bewilligung und Durchführung von Aktivitäten und Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 die zuständigen Behörden die Gefahren von Störfällen mit wassergefährdenden Stoffen berücksichtigen, indem sie vorbeugende Maßnahmen auferlegen und Verhaltensregeln für die Schadensbekämpfung nach Störfällen fordern.

Art. 8

Text

Artikel 8

Emissionserhebungen, Aktionsprogramme und Fortschrittsberichte

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien erstellen periodische Inventare über die maßgeblichen Punktquellen und diffusen Quellen der Verschmutzung im Einzugsgebiet der Donau einschließlich der Vermeidungs- und Bekämpfungsmaßnahmen, die für die betreffenden Einleitungen bereits ergriffen worden sind, sowie über die aktuelle Wirksamkeit dieser Maßnahmen, wobei Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a angemessen berücksichtigt wird.
  2. Absatz 2Auf dieser Grundlage stellen die Vertragsparteien stufenweise eine Liste von weiteren Vermeidungs- und Bekämpfungsmaßnahmen zusammen, die schrittweise durchzuführen sind, soweit dies zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens erforderlich ist.
  3. Absatz 3Die Erhebung der Emissionen und die Liste der zu ergreifenden Maßnahmen bilden die Grundlage für die Entwicklung gemeinsamer Aktionsprogramme der Vertragsparteien, die nach Kriterien der Dringlichkeit und der Wirksamkeit gesetzte Prioritäten berücksichtigen. Diese Aktionsprogramme zielen insbesondere auf die Verringerung der Schmutzfrachten und -konzentrationen sowohl aus industriellen und kommunalen Punktquellen, als auch aus diffusen Quellen ab. Sie enthalten unter anderem die Vermeidungs- und Bekämpfungsmaßnahmen einschließlich von Zeitplänen und Kostenschätzungen.
  4. Absatz 4Ferner erfassen die Vertragsparteien die bei der Durchführung der gemeinsamen Aktionsprogramme erzielten Fortschritte durch Erstellung periodischer Erfolgsberichte. Diese Berichte enthalten sowohl die durchgeführten Schutzmaßnahmen, als auch den Fortschritt beim Gewässerzustand im Licht der aktuellen Bewertung.

Art. 9

Text

Artikel 9

Untersuchungs- und Überwachungsprogramme

Auf der Grundlage ihrer innerstaatlichen Aktivitäten arbeiten die Vertragsparteien auf dem Gebiet der Untersuchung, Überwachung und Bewertung zusammen.

  1. Absatz einsZu diesem Zweck werden sie
    • Strichaufzählung
      ihre auf der innerstaatlichen Ebene angewendeten Methoden zur Untersuchung und Bewertung harmonisieren oder vergleichbar machen, besonders auf dem Gebiet der Fließgewässergüte, der Emissionsüberwachung, der Hochwasserprognose und der Wasserbilanz, damit vergleichbare Ergebnisse erzielt und in die gemeinsamen Untersuchungs- und Bewertungsaktivitäten eingebracht werden;
    • Strichaufzählung
      abgestimmte oder gemeinsame Untersuchungssysteme entwickeln, in denen stationäre oder mobile Meß-, Kommunikations- und Datenverarbeitungseinrichtungen Anwendung finden;
    • Strichaufzählung
      gemeinsame Programme zur Untersuchung des Zustandes der Fließgewässer im Donaueinzugsgebiet, betreffend sowohl die Qualität als auch die Quantität des Wassers, die Sedimente und die Flußökosysteme, erarbeiten und umsetzen, als Grundlage für die Bewertung von grenzüberschreitenden Auswirkungen, wie grenzüberschreitende Verschmutzung und Veränderungen im Flußregime, sowie von Wasserbilanzen, Hochwässern und Eisgefahren;
    • Strichaufzählung
      gemeinsame oder abgestimmte Methoden für die Überwachung und Bewertung von Abwassereinleitungen entwickeln einschließlich der Verarbeitung, Auswertung und Dokumentation der Daten unter Berücksichtigung des branchenspezifischen Ansatzes zur Emissionsbegrenzung (Anlage römisch II Teil 1);
    • Strichaufzählung
      Erhebungen über maßgebliche Punktquellen einschließlich der eingeleiteten Schadstoffe (Emissionserhebung) ausarbeiten und die Gewässerverschmutzung aus diffusen Quellen abschätzen, unter Berücksichtigung der Anlage römisch II Teil 2; diese Unterlagen nach dem aktuellen Stand überarbeiten.
  2. Absatz 2Insbesondere einigen sie sich auf Meßstellen, die Kennzeichnung der Fließgewässer und Verschmutzungsparameter, die an der Donau mit einer ausreichenden Frequenz regelmäßig erfaßt werden sollen, wobei der ökologische und hydrologische Charakter des betreffenden Wasserlaufes sowie typische Emissionen von Schadstoffen, die im betreffenden Einzugsgebiet eingeleitet werden, Berücksichtigung finden.
  3. Absatz 3Die Vertragsparteien erstellen, auf Grund einer abgestimmten Methodik, innerstaatliche Wasserbilanzen sowie die generelle Wasserbilanz für das Donaubecken. Als Eingabedaten zu diesem Zweck stellen die Vertragsparteien im erforderlichen Ausmaß Anschlußdaten bereit, die durch Anwendung der abgestimmten Methodik ausreichend vergleichbar sind. Auf derselben Datenbasis können auch Wasserbilanzen für die Hauptzubringer der Donau erstellt werden.
  4. Absatz 4Sie bewerten periodisch die Gütezustände der Donau sowie den Fortschritt, den sie mit den zur Vermeidung, Überwachung und Verringerung von grenzüberschreitenden Auswirkungen ergriffenen Maßnahmen erzielt haben. Die Ergebnisse werden mit Hilfe geeigneter Publikationen der Öffentlichkeit vorgestellt.

Art. 10

Text

Artikel 10

Berichtspflichten

Die Vertragsparteien unterrichten die Internationale Kommission über die Grundlagen, die für die Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind:

  1. Litera a
    Berichte und Unterlagen, die in diesem Übereinkommen vorgesehen sind oder von der Kommission eingeholt werden;
  2. Litera b
    die Unterrichtung über den Bestand, den Abschluß, die Änderung oder Kündigung von bilateralen und multilateralen Übereinkommen und Verträgen, welche den Schutz und die Wasserwirtschaft der Donau und der Gewässer ihres Einzugsgebietes regeln oder für diesbezügliche Fragen von Bedeutung sind;
  3. Litera c
    Informationen über ihre jeweiligen Gesetze, Verordnungen und andere generelle Regelungen, welche den Schutz und die Wasserwirtschaft der Donau und der Gewässer ihres Einzugsgebietes regeln oder für diesbezügliche Fragen von Bedeutung sind;
  4. Litera d
    die Mitteilung, spätestens innerhalb einer vereinbarten Frist nach der Beschlußfassung in der Internationalen Kommission, in welcher Weise, in welchem zeitlichen Rahmen und mit welchem Finanzaufwand aktionsorientiert Beschlüsse, wie Empfehlungen, Programme und Maßnahmen, auf der innerstaatlichen Ebene durchgeführt werden;
  5. Litera e
    die Benennung der zuständigen Stellen, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Übereinkommens von der Internationalen Kommission oder von anderen Vertragsparteien angesprochen werden können;
  6. Litera f
    die Mitteilung über Vorhaben, die auf Grund ihres Charakters weitreichende grenzüberschreitende Auswirkungen haben können.

Art. 11

Text

Artikel 11

Konsultationen

  1. Absatz einsNach vorangegangenem Informationsaustausch nehmen die betroffenen Vertragsparteien auf Wunsch einer oder mehrerer betroffener Vertragsparteien Konsultationen über Vorhaben gemäß Artikel 3 Absatz 2 auf, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können, sofern dieser Informationsaustausch und diese Konsultationen nicht schon durch bilaterale oder andere internationale Kooperationen erfolgen. Die Konsultationen werden in der Regel im Rahmen der Internationalen Kommission mit dem Ziel durchgeführt, eine Lösung zu finden.
  2. Absatz 2Vor einer Entscheidung über das Vorhaben warten die zuständigen Behörden – außer bei Gefahr in Verzug – das Ergebnis dieser Konsultationen ab, es sei denn, daß diese nicht spätestens ein Jahr nach ihrem Beginn abgeschlossen sind.

Art. 12

Text

Artikel 12

Informationsaustausch

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien tauschen je nach Festlegung durch die Internationale Kommission Daten aus, die mit vertretbarem Aufwand verfügbar sind und die sich unter anderem auf folgendes beziehen:
    1. Litera a
      den allgemeinen Zustand der Fließgewässerumwelt im Einzugsgebiet der Donau;
    2. Litera b
      bei der Anwendung und dem Einsatz von Verfahren nach dem Stand der Technik gewonnene Erfahrungen sowie Ergebnisse von Forschung und Entwicklung;
    3. Litera c
      Emissions- und Überwachungsdaten;
    4. Litera d
      zur Vermeidung, Überwachung und Verringerung grenzüberschreitender Auswirkungen ergriffene und geplante Maßnahmen;
    5. Litera e
      Vorschriften für die Abwassereinleitung;
    6. Litera f
      Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen.
  2. Absatz 2Zur Harmonisierung ihrer Emissionsgrenzwerte nehmen die Vertragsparteien den Austausch von Informationen über ihre Vorschriften vor.
  3. Absatz 3Wird eine Vertragspartei von einer anderen Vertragspartei darum ersucht, nicht zur Verfügung stehende Daten oder Informationen zu übermitteln, bemüht sich die erstgenannte, diesem Ersuchen nachzukommen; sie kann dies aber mit der Bedingung verbinden, daß von der um die Informationen ersuchenden Partei ein angemessenes Entgelt für die Sammlung und gegebenenfalls die Verarbeitung solcher Daten und Informationen gezahlt wird.
  4. Absatz 4Zur Durchführung dieses Übereinkommens erleichtern die Vertragsparteien den Austausch von Informationen über den Stand der Technik, insbesondere durch die Förderung des kommerziellen Austausches verfügbarer Technologie, direkter industrieller Kontakte und Zusammenarbeit einschließlich Gemeinschaftsunternehmen/Joint-Ventures, durch den Austausch von Informationen und Erfahrungen sowie Bereitstellung technischer Hilfe. Die Vertragsparteien führen außerdem gemeinsame Ausbildungsprogramme und die Organisation diesbezüglicher Seminare und Treffen durch.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen dieses Übereinkommens berühren nicht die Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien, im Einklang mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, Regelungen, administrativen Vorschriften oder mit der geltenden Rechtspraxis sowie mit anwendbaren internationalen Regelungen Informationen zu schützen, die sich auf personenbezogene Daten, auf geistiges Eigentum einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, oder auf die nationale Sicherheit beziehen.
  6. Absatz 6Wenn sich eine Partei dennoch dazu entschließt, derart geschützte Informationen für eine andere Partei zur Verfügung zu stellen, so wahrt die derart geschützte Informationen entgegennehmende Partei die Geheimhaltung der erhaltenen Informationen und beachtet die Bedingungen, unter denen sie bereitgestellt werden, und verwendet diese Informationen ausschließlich für Zwecke, für die sie bereitgestellt wurden.

Art. 13

Text

Artikel 13

Schutz übermittelter Informationen

Soweit auf Grund dieses Übereinkommens nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen übermittelt werden, beachten die empfangenden Vertragsparteien die Geheimhaltung dieser Information, indem sie diese nicht zu anderen als zu den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Zwecken verwenden, veröffentlichen oder sonst Dritten zugänglich machen. Sieht sich eine Vertragspartei außerstande, diese Verpflichtung in bezug auf eine ihr übermittelte vertrauliche Information einzuhalten, unterrichtet sie unverzüglich die übermittelnde Vertragspartei hierüber und sendet die übermittelte Information zurück. Personenbezogene Daten werden an Vertragsparteien im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Vertragspartei übermittelt. Der Empfänger verwendet personenbezogene Daten nur zu den durch die übermittelnde Stelle angegebenen Zwecken und unter den von ihr vorgeschriebenen Bedingungen.

Art. 14

Text

Artikel 14

Information der Öffentlichkeit

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien vergewissern sich, daß ihre zuständigen Behörden dazu veranlaßt werden, Informationen betreffend den Zustand oder die Qualität der Fließgewässerumwelt im Donaubecken jeder natürlichen oder juristischen Person, gegen Bezahlung eines angemessenen Entgeltes, in Beantwortung eines jeden angemessenen Antrages, ohne daß diese Personen ihr Interesse begründen müßten, sobald wie möglich verfügbar zu machen.
  2. Absatz 2Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen, die bei Behörden verfügbar sind, können in Schrift-, Bild- und Tonform oder auf Datenträgern gegeben werden.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht das Recht von Vertragsparteien, im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtssystemen und mit anwendbaren internationalen Regelungen vorzusehen, daß ein Antrag auf Zugang zu solchen Informationen abzulehnen ist, wenn er folgendes berührt:
    1. Litera a
      die Vertraulichkeit behördlicher Verfahren, internationaler Beziehungen und der Landesverteidigung;
    2. Litera b
      die öffentliche Sicherheit;
    3. Litera c
      Sachen, die bei Gericht anhängig oder Gegenstand von Ermittlungen sind oder waren, einschließlich Disziplinarverfahren, oder die den Gegenstand von Vorverfahren bilden;
    4. Litera d
      Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie geistiges Eigentum;
    5. Litera e
      die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Unterlagen;
    6. Litera f
      von einem Dritten bereitgestelltes Material, ohne daß dieser dazu gesetzlich verpflichtet war;
    7. Litera g
      Material, dessen Freigabe es eher erwarten läßt, daß die Umwelt, auf die sich ein solches Material bezieht, geschädigt wird.
  4. Absatz 4Eine Behörde erteilt dem Antragsteller, der Informationen anfordert, sobald wie möglich eine Antwort. Die Ablehnung eines Antrages auf Bereitstellung der Information ist schriftlich zu begründen.

Art. 15

Text

Artikel 15

Forschung und Entwicklung

  1. Absatz einsUm die Ziele dieses Übereinkommens zu unterstützen, richten die Vertragsparteien ergänzende oder gemeinsame Programme für wissenschaftliche oder technische Forschung ein und übermitteln, gemäß einer von der internationalen Kommission zu regelnden Vorgangsweise, der Kommission:
    1. Litera a
      die Behörden zugänglichen Ergebnisse einer solchen ergänzenden, gemeinsamen oder anderswie relevanten Forschung;
    2. Litera b
      relevante Teile anderer Programme für wissenschaftliche und technische Forschung.
  2. Absatz 2Dabei ziehen die Vertragsparteien die Arbeit in Betracht, die auf diesen Gebieten von einschlägigen internationalen Organisationen und Agenturen durchgeführt oder unterstützt wird.

Art. 16

Text

Artikel 16

Meldeeinrichtungen, Warn- und Alarmsysteme, Notfalleinsatzpläne

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien treffen für koordinierte oder gemeinsame Meldeeinrichtungen, Warn- und Alarmsysteme im Gesamtzusammenhang des Donaueinzugsgebietes in dem Ausmaß Vorsorge, wie dies ergänzend zu den auf bilateraler Ebene eingerichteten und betriebenen Systemen erforderlich ist. Sie beraten über Mittel und Wege, die innerstaatlichen Melde-, Warn- und Alarmsysteme sowie Notfalleinsatzpläne zu harmonisieren.
  2. Absatz 2Die Vertragsparteien informieren einander im Rahmen der Internationalen Kommission über zuständige Behörden oder Kontaktstellen, die für diesen Zweck im Falle von Notfallereignissen, wie störfallbedingte Verschmutzung, andere kritische Gewässerzustände, Hochwässer und Eisgefahren, bestimmt sind. Sinngemäß arbeiten die zuständigen Behörden zusammen, um gemeinsame Notfalleinsatzpläne, wo erforderlich, ergänzend zu den auf bilateraler Ebene bestehenden Plänen, einzurichten.
  3. Absatz 3Stellt eine zuständige Behörde im Wasser der Donau oder eines Gewässers in ihrem Einzugsgebiet ein plötzliches Ansteigen gefährlicher Stoffe fest oder erhält sie von einem Unfall oder Störfall Kenntnis, der geeignet ist, ernste Auswirkungen auf die Gewässergüte der Donau zu verursachen und unterliegende Donaustaaten zu beeinträchtigen, so informiert diese Behörde unverzüglich die hierfür bestimmten Kontaktstellen und die Internationale Kommission, im Einklang mit der von der Kommission eingeführten Verfahrensweise.
  4. Absatz 4Zur Bekämpfung und Verringerung der Gefährdung, die von Hochwässern und Eisgefahren ausgeht, übermitteln die zuständigen Behörden an die unterliegenden Donaustaaten, die betroffen sein können, sowie an die Internationale Kommission unverzüglich Informationen über die Bildung und den Abfluß der Hochwässer sowie Prognosen über Eisgefahren.

Art. 17

Text

Artikel 17

Gegenseitige Hilfeleistung

  1. Absatz einsIm Interesse einer verstärkten Zusammenarbeit und um die Erfüllung der Verpflichtungen dieses Übereinkommens zu erleichtern, insbesondere wenn im Gewässerzustand eine kritische Situation eintreten sollte, gewähren Vertragsparteien auf Wunsch anderer Vertragsparteien einander gegenseitige Hilfeleistung.
  2. Absatz 2Die Internationale Kommission erarbeitet Verfahren zur gegenseitigen Hilfeleistung, die sich unter anderem auf folgende Themen beziehen:
    1. Litera a
      Lenkung, Kontrolle, Koordinierung und Überwachung der Hilfe;
    2. Litera b
      örtliche Einrichtungen und Dienstleistungen, welche die hilfesuchende Vertragspartei zur Verfügung zu stellen hat, einschließlich gegebenenfalls einer Erleichterung der Grenzformalitäten;
    3. Litera c
      Vereinbarungen zur Entschädigung der hilfeleistenden Vertragspartei und/oder ihres Personals sowie erforderlichenfalls zur Durchfahrt durch das Hoheitsgebiet von dritten Vertragsparteien;
    4. Litera d
      Methode der Rückerstattung von erbrachten Hilfeleistungen.

Art. 18

Text

Teil III
Internationale Kommission

Artikel 18

Einrichtung, Aufgaben und Zuständigkeit

  1. Absatz einsZur Verwirklichung der Ziele und Bestimmungen dieses Übereinkommens wird die Internationale Kommission zum Schutz der Donau, in diesem Übereinkommen als Internationale Kommission bezeichnet, eingerichtet. Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der Internationalen Kommission zusammen. Zur Umsetzung der Verpflichtungen der Vertragsparteien aus den Artikeln 1 bis 18 erarbeitet die Internationale Kommission an die Vertragsparteien gerichtete Vorschläge und Empfehlungen.
  2. Absatz 2Die Struktur und die Verfahren der Internationalen Kommission sowie ihre Zuständigkeit werden im einzelnen im Statut der Kommission geregelt, welches in Anlage römisch IV zu diesem Übereinkommen festgelegt ist.
  3. Absatz 3In Ergänzung zu den Angelegenheiten, mit denen sie ausdrücklich betraut ist, ist die Internationale Kommission dafür zuständig, alle anderen Angelegenheiten zu behandeln, mit denen die Kommission durch ein Mandat von den Vertragsparteien im Rahmen des Artikels 3 dieses Übereinkommens betraut wird.
  4. Absatz 4Die Umsetzung von Beschlüssen der Internationalen Kommission wird durch die Berichtspflichten der Vertragsparteien an die Kommission gemäß Artikel 10 sowie durch die Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend die innerstaatliche Grundlage und Durchführung der multilateralen Zusammenarbeit unterstützt.
  5. Absatz 5Die Internationale Kommission prüft die aus der Durchführung dieses Übereinkommens gewonnenen Erfahrungen und unterbreitet, soweit zweckmäßig, den Vertragsparteien Vorschläge, die Änderungen oder Ergänzungen dieses Übereinkommens betreffen, oder erarbeitet die Grundlage für die Schaffung weiterer Regelungen zum Schutz und zur Wasserwirtschaft der Donau und der Gewässer ihres Einzugsgebietes.
  6. Absatz 6Die Internationale Kommission beschließt über die Zusammenarbeit mit internationalen und nationalen Organisationen oder mit anderen juristischen Personen, die sich mit dem Schutz und der Wasserwirtschaft der Donau und von Gewässern ihres Einzugsgebietes oder mit allgemeinen Fragen des Gewässerschutzes und der Wasserwirtschaft befassen oder sich hierfür interessieren. Diese Zusammenarbeit ist darauf gerichtet, die Koordinierung zu verstärken und Doppelarbeit zu vermeiden.

Art. 19

Text

Artikel 19

Übergangsbestimmungen betreffend die Bukarester Deklaration

Die auf Grund der Deklaration über die Zusammenarbeit der Donaustaaten betreffend die Donauwasserwirtschaft, insbesondere zum Schutz der Donau gegen Verschmutzung, unterzeichnet am 13. Dezember 1985 (Bukarester Deklaration), von den Vertragsparteien in den Expertengruppen für Wasserqualität, Hochwassermeldung und – vorhersage und Wasserbilanz geleisteten Arbeiten werden in den Rahmen dieses Übereinkommens übertragen.

Art. 20

Text

Teil IV
Verfahrens- und Schlußbestimmungen

Artikel 20

Gültigkeit der Anlagen

Die Anlagen römisch eins bis römisch fünf bilden integrierende Bestandteile dieses Übereinkommens, sie unterliegen insbesondere dem Artikel 23.

Art. 21

Text

Artikel 21

Bestehende und ergänzende Übereinkommen

Auf der Grundlage der Gleichberechtigung und Gegenseitigkeit passen die Vertragsparteien bestehende zweiseitige oder mehrseitige Übereinkommen oder sonstige Vereinbarungen an, soweit dies notwendig ist, um Widersprüche zu wesentlichen Grundsätzen dieses Übereinkommens zu beseitigen, und schließen ergänzende Übereinkommen oder sonstige Vereinbarungen ab, soweit dies angemessen ist.

Art. 22

Text

Artikel 22

Konferenz der Vertragsparteien

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien treten auf Empfehlung der Internationalen Kommission zusammen.
  2. Absatz 2Bei solchen Treffen prüfen die Vertragsparteien insbesondere politische Grundsatzfragen betreffend die Umsetzung dieses Übereinkommens auf Grund des Berichtes der Internationalen Kommission und nehmen geeignete Empfehlungen oder Beschlüsse an.
  3. Absatz 3Die Vertragspartei, deren Delegationsleiter als Präsident der Internationalen Kommission tätig wird, übernimmt auch den Vorsitz bei solchen Treffen.
  4. Absatz 4Die Konferenz der Vertragsparteien ist dafür zuständig, Empfehlungen oder Beschlüsse unter der Voraussetzung zu verabschieden, daß nach ordnungsgemäßer Einladung die Delegationen von mindestens drei Viertel aller Vertragsparteien anwesend sind. Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt wird, bemüht sich die Konferenz der Vertragsparteien nach Kräften um eine Einigung durch Konsens. Sollte ein Konsens nicht erreichbar sein, so erklärt der Vorsitz, daß alle Bemühungen um eine Einigung durch Konsens ausgeschöpft sind. Nach einer derartigen Bekanntmachung kann eine Empfehlung oder ein Beschluß nur mit einer Vierfünftelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen werden.
  5. Absatz 5Der Beschluß wird am ersten Tag des elften Monats, der dem Zeitpunkt seiner Annahme folgt, für alle Vertragsparteien verbindlich, die für ihn gestimmt und den Exekutivsekretär nicht innerhalb dieser Zeitspanne schriftlich davon in Kenntnis gesetzt haben, daß sie nicht in der Lage sind, den Beschluß anzunehmen. Eine solche Notifikation kann jedoch jederzeit zurückgezogen werden; die Zurücknahme wird mit der Entgegennahme durch den Exekutivsekretär wirksam. Ein solcher Beschluß wird für jede andere Vertragspartei verbindlich, die den Exekutivsekretär schriftlich davon in Kenntnis gesetzt hat, daß sie in der Lage ist, den Beschluß vom Zeitpunkt des Erhalts dieser Notifizierung an oder am ersten Tag des elften Monats, der dem Zeitpunkt seiner Annahme folgt, anzunehmen, je nachdem, was später eintritt.
  6. Absatz 6Falls jedoch die Empfehlung oder der Beschluß finanzielle Folgewirkungen haben sollte, so kann die Empfehlung oder der Beschluß nur mit Konsens angenommen werden.

Art. 23

Text

Artikel 23

Änderungen des Übereinkommens

Das Übereinkommen wird auf folgende Weise geändert:

  1. Absatz einsJede Vertragspartei kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung wird den Vertragsparteien gemeinsam mit dem Vorschlag, eine Konferenz der Vertragsparteien einzuberufen, vom Depositar schriftlich übermittelt.
  2. Absatz 2Wenn mindestens drei Viertel der Vertragsparteien den Vorschlag zur Abhaltung einer Konferenz der Vertragsparteien unterstützen, beruft der Depositar binnen sechs Monaten die Konferenz der Vertragsparteien am Sitz der Internationalen Kommission ein.
  3. Absatz 3Die Annahme einer Änderung auf der Konferenz der Vertragsparteien erfordert Konsens.
  4. Absatz 4Die angenommene Änderung wird von der Depositarregierung den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung vorgelegt. Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung wird der Depositarregierung schriftlich notifziert.
  5. Absatz 5Die Änderung tritt für jene Vertragsparteien, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Depositarregierung die Notifikation ihrer Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von mindestens vier Fünftel der Vertragsparteien empfangen hat. Danach tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung hinterlegt hat.
  6. Absatz 6Die Anlagen römisch eins, römisch II und römisch III können von der Internationalen Kommission gemäß Artikel 5 ihres Statuts geändert werden.

Art. 24

Text

Artikel 24

Beilegung von Streitigkeiten

  1. Absatz einsWenn zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommens entstehen, suchen diese Parteien im Verhandlungswege oder durch irgendein anderes, für die Streitparteien annehmbares Mittel der Streitbeilegung eine Lösung, gegebenenfalls mit Unterstützung der Internationalen Kommission.
    1. Absatz 2, Litera a
      Wenn die Streitparteien die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 1 dieses Artikels innerhalb eines angemessenen Zeitraumes beilegen können, der jedoch nicht mehr als zwölf Monate betragen darf, nachdem die Internationale Kommission von einer Streitpartei über die Meinungsverschiedenheit in Kenntnis gesetzt worden ist, soll die Streitigkeit einem der folgenden Mittel der friedlichen Beilegung zu bindender Entscheidung vorgelegt werden:
      • Strichaufzählung
        Internationaler Gerichtshof;
      • Strichaufzählung
        Schiedsgericht gemäß Anlage römisch fünf dieses Übereinkommens.
    2. Litera b
      Bei der Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder beim Beitritt zu diesem Übereinkommen oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei dem Depositar schriftlich erklären, daß sie im Hinblick auf eine nicht nach Absatz 1 dieses Artikels beigelegte Streitigkeit eines oder beide der in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Mittel der Streitbeilegung anerkennt.
    3. Litera c
      Wenn die Streitparteien beide in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Mittel der Streitbeilegung anerkannt haben, so wird die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
    4. Litera d
      Wenn die Streitparteien nicht dasselbe der in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Mittel der Streitbeilegung anerkannt haben, wird die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorgelegt.
    5. Litera e
      Von einer Vertragspartei, die keine Erklärung gemäß Buchstabe b dieses Absatzes abgegeben hat oder deren Erklärung nicht mehr wirksam ist, wird angenommen, daß sie das Schiedsgericht anerkannt hat.

Art. 25

Text

Artikel 25

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt für Donaustaaten, die vollen Anspruch auf die Rechte und Privilegien von Mitgliedern der Vereinten Nationen gemäß der UN-Charta haben, sowie für die Europäische Gemeinschaft und jede andere Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der solche Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen bestimmten Angelegenheiten übertragen haben, in Sofia am 29. Juni 1994 zur Unterzeichnung auf.

Art. 26

Text

Artikel 26

Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung von Rumänien hinterlegt, die als Depositar für dieses Übereinkommen tätig wird.

Art. 27

Text

Artikel 27

Inkrafttreten

Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der neunten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Für alle Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die dieses Übereinkommen nach der Hinterlegung der neunten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt dieses Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den betreffenden Staat oder die betreffende Organisation in Kraft.

Art. 28

Text

Artikel 28

Beitritt, Mitwirkung

  1. Absatz einsEin Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, wie in Artikel 25 dieses Übereinkommens genannt, der/die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, kann diesem Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.
  2. Absatz 2Die Vertragsparteien können einvernehmlich jeden anderen Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration einladen, diesem Übereinkommen beizutreten oder in diesem mit konsultativem Status mitzuwirken.

Art. 29

Text

Artikel 29

Rücktritt

Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist, kann diese Partei jederzeit durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation von diesem Übereinkommen zurücktreten. Ein solcher Rücktritt wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Notifikation beim Depositar eingegangen ist.

Art. 30

Text

Artikel 30

Funktionen des Depositars

Die Depositarregierung übt die Funktion des Depositars dieses Übereinkommens aus, insbesondere informiert der Depositar die Vertragsparteien:

  1. Litera a
    über die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitritts oder Rücktrittsurkunden oder über sonstige Mitteilungen, Erklärungen und Urkunden, soweit solche in diesem Übereinkommen vorgesehen sind;
  2. Litera b
    über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.

Art. 31

Text

Artikel 31

Authentische Texte, Depositar

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen deutscher und englischer Text gleichermaßen verbindlich ist, wird bei der Regierung von Rumänien hinterlegt, die den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften derselben übermittelt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren betreffenden Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten das Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen) unterschrieben.

Geschehen zu Sofia am 29. Tag des Juni 1994.

Anl. 1

Text

Anlage I

Teil 1
Stand der Technik

Ziffer eins Die Anwendung des Standes der Technik betont die Anwendung der abfallfreien Technologie, falls eine solche verfügbar ist.

Ziffer 2 Unter dem Begriff „Stand der Technik“ ist der neueste Stand in der Entwicklung (Kenntnisstand) von Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsmethoden zu verstehen, welche die praktische Eignung einer bestimmten Maßnahme zur Begrenzung von Einleitungen, Emissionen und Abfall zum Ausdruck bringen. Bei der Prüfung der Frage, ob miteinander in Zusammenhang stehende Verfahren, Einrichtungen und Betriebsmethoden den Stand der Technik im allgemeinen oder in speziellen Fällen darstellen, finden folgende Punkte besondere Beachtung:

  1. Litera a
    vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsmethoden, die in jüngster Zeit erfolgreich getestet wurden;
  2. Litera b
    technische Fortschritte und Neuerungen in den wissenschaftlichen Erkenntnissen und im wissenschaftlichen Verständnis;
  3. Litera c
    die wirtschaftliche Durchführbarkeit solcher Techniken;
  4. Litera d
    Zeitbeschränkungen für die Installierung sowohl in neuen als auch in bestehenden Anlagen;
  5. Litera e
    Art und Umfang der betreffenden Einleitung und Emissionen.

Ziffer 3 Hieraus folgt, daß sich das, was den „Stand der Technik“ für ein bestimmtes Verfahren ausmacht, im Laufe der Zeit im Lichte technischer Fortschritte, wirtschaftlicher und sozialer Faktoren sowie im Lichte von Neuerungen in den wissenschaftlichen Erkenntnissen und im wissenschaftlichen Verständnis ändert.

Ziffer 4 Falls die Begrenzung der Einleitungen und Emissionen, die durch Anwendung des Standes der Technik erzielt wird, nicht zu für den Umweltschutz annehmbaren Ergebnissen führt, sind zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen.

Ziffer 5 Der Begriff „Techniken“ schließt sowohl die angewendete Technologie, als auch die Art und Weise ein, in der die Anlage geplant, errichtet, instandgehalten, betrieben und abgebaut wird.

Teil 2
Beste Umweltpraxis

1.“Beste Umweltpraxis“ bedeutet die Anwendung der geeignetsten Kombination von sektoralen Umweltschutzkontrollstrategien und -maßnahmen.

Ziffer 2 Bei der Entscheidung darüber, welche Kombination von Maßnahmen im allgemeinen oder in Einzelfällen die beste Umweltpraxis darstellt, sollte folgendes besondere Beachtung finden:

  • Strichaufzählung
    das Vorsorgeprinzip;
  • Strichaufzählung
    die Umweltgefahren durch das Produkt sowie durch dessen Herstellung, Verwendung und schließliche Entsorgung (Verantwortungsprinzip);
  • Strichaufzählung
    der Ersatz durch weniger verunreinigende Verfahren oder Stoffe und die Einsparung von Ressourcen einschließlich Energie (Minimierungsprinzip);
  • Strichaufzählung
    der Umfang der Verwendung;
  • Strichaufzählung
    der mögliche Nutzen oder mögliche Nachteile durch Ersatzstoffe oder -aktivitäten;
  • Strichaufzählung
    Fortschritte und Neuerungen in den wissenschaftlichen Erkenntnissen und im wissenschaftlichen Verständnis;
  • Strichaufzählung
    Fristen für die Umsetzung;
  • Strichaufzählung
    soziale und wirtschaftliche Faktoren.

Ziffer 3 Hieraus folgt, daß sich die beste Umweltpraxis für eine bestimmte Quelle von Auswirkungen im Laufe der Zeit angesichts technischer Fortschritte, wirtschaftlicher und sozialer Faktoren sowie angesichts von Neuerungen in den wissenschaftlichen Erkenntnissen und im wissenschaftlichen Verständnis ändert.

Ziffer 4 Falls die Verringerung von Auswirkungen, die aus der Anwendung der besten Umweltpraxis erzielt wird, nicht zu für den Umweltschutz annehmbaren Ergebnissen führt, sind zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen und ist die beste Umweltpraxis neu zu formulieren.

Anl. 2

Text

Anlage II

Industrielle Branchen und gefährliche Stoffe
Teil 1

Liste von industriellen Branchen und Betrieben

  1. Ziffer eins
    Im Bereich Wärmeerzeugung, Energie und Bergbau:
    1. Litera a
      Behandlung von Rauchgasen und Abluft, Schlacken, Kondensaten aus Feuerungsanlagen;
    2. Litera b
      Kühlsysteme;
    3. Litera c
      Kohle- und Erzaufbereitung;
    4. Litera d
      Kohleveredlung und -wertstoffgewinnung, Brikettierung;
    5. Litera e
      Herstellung von Hartbrandkohle, Aktivkohle, Ruß.
  2. Ziffer 2
    Im Bereich Steine und Erden, Baustoffe, Glas und Keramik:
    1. Litera a
      Herstellung von Faserzement und Faserzementerzeugnissen;
    2. Litera b
      Herstellung und Verarbeitung von Glas, Glasfasern, Mineralfasern;
    3. Litera c
      Herstellung keramischer Erzeugnisse.
  3. Ziffer 3
    Im Bereich Metall:
    1. Litera a
      Metallbearbeitung und Metallverarbeitung; Galvaniken, Beizereien, Anodisierbetriebe, Brünierereien, Feuerverzinkereien, Härtereien, Leiterplattenherstellung, Batterieherstellung, Emaillierbetriebe, Mechanische Werkstätten, Gleitschleifereien;
    2. Litera b
      Herstellung von Eisen und Stahl einschließlich Gießereien;
    3. Litera c
      Herstellung von Nichteisenmetallen einschließlich Gießereien;
    4. Litera d
      Herstellung von Ferrolegierungen.
  4. Ziffer 4
    Im Bereich anorganische Chemie:
    1. Litera a
      Herstellung von Grundchemikalien;
    2. Litera b
      Herstellung von Mineralsäuren, Basen, Salzen;
    3. Litera c
      Herstellung von Alkalien, Alkalilaugen und Chlor durch Alkalichloridelektrolyse;
    4. Litera d
      Herstellung von mineralischen Düngemitteln (außer Kali), phosphorsauren Salzen, Futterphosphaten;
    5. Litera e
      Herstellung von Soda;
    6. Litera f
      Herstellung von Korund;
    7. Litera g
      Herstellung von anorganischen Pigmenten, Mineralfarben;
    8. Litera h
      Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern, Fotozellen;
    9. Litera i
      Herstellung von Sprengmitteln einschließlich Pyrotechnik;
    10. Litera j
      Herstellung hochdisperser Oxide;
    11. Litera k
      Herstellung von Bariumverbindungen.
  5. Ziffer 5
    Im Bereich organische Chemie:
    1. Litera a
      Herstellung von Grundchemikalien;
    2. Litera b
      Herstellung von Farbstoffen, Farben, Anstrichstoffen;
    3. Litera c
      Herstellung und Verarbeitung von Chemiefasern;
    4. Litera d
      Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi, Kautschuk;
    5. Litera e
      Herstellung von halogenorganischen Verbindungen;
    6. Litera f
      Herstellung von organischen Sprengmitteln, Festbrennstoffen;
    7. Litera g
      Herstellung von Leder-, Papier-, Textilhilfsmitteln;
    8. Litera h
      Herstellung von Arzneimitteln;
    9. Litera i
      Herstellung von Bioziden;
    10. Litera j
      Herstellung von Rohstoffen für Wasch- und Reinigungsmittel;
    11. Litera k
      Herstellung von Körperpflegemitteln;
    12. Litera l
      Herstellung von Gelatine, Hautleim, Klebestoffen.
  6. Ziffer 6
    Im Bereich Mineralöl und synthetische Öle:
    1. Litera a
      Mineralölverarbeitung, Herstellung und Veredlung von Mineralölprodukten, Herstellung von Kohlenwasserstoffen;
    2. Litera b
      Rückgewinnung von Öl aus Öl-Wassergemischen, Emulsionsspaltanlagen, Altölaufbereitung;
    3. Litera c
      Herstellung von synthetischen Ölen.
  7. Ziffer 7
    Im Bereich Druckereien, Reproduktionsanstalten, Oberflächenbehandlung und Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen sowie sonstige Formen der Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen:
    1. Litera a
      Herstellung von Druck- und grafischen Erzeugnissen, Reproduktionsanstalten;
    2. Litera b
      Kopier- und Entwicklungsanstalten;
    3. Litera c
      Herstellung von Folien, Bild- und Tonträgern;
    4. Litera d
      Herstellung beschichteter und getränkter Materialien.
  8. Ziffer 8
    Im Bereich Holz, Zellstoff und Papier:
    1. Litera a
      Herstellung von Zellstoff, Papier und Pappe;
    2. Litera b
      Herstellung und Beschichtung von Holzfaserplatten.
  9. Ziffer 9
    Im Bereich Textil, Leder und Pelze:
    1. Litera a
      Textilherstellung, Textilveredlung;
    2. Litera b
      Lederherstellung, Lederveredlung, Lederfaserstoffherstellung, Pelzveredlung;
    3. Litera c
      Chemischreinigungen, Wäschereien, Putztuchwäschereien, Wollwäschereien.
  10. Ziffer 10
    Sonstige Bereiche:
    1. Litera a
      Verwertung, Behandlung, Lagerung, Umschlag und Ablagerung von Abfällen und Reststoffen; Lagerung, Umschlag und Abfüllen von Chemikalien;
    2. Litera b
      Medizinische und naturwissenschaftliche Forschung und Entwicklung, Krankenhäuser, Arztpraxen, Röntgeninstitute, Laboratorien, technische Prüfstände;
    3. Litera c
      Technische Reinigungsbetriebe, Behälterreinigung;
    4. Litera d
      Fahrzeugwerkstätten, Fahrzeugwaschanlagen;
    5. Litera e
      Wasseraufbereitung;
    6. Litera f
      Maler- und Lackiererbetriebe;
    7. Litera g
      Herstellung und Veredlung von pflanzlichen und tierischen Extrakten;
    8. Litera h
      Herstellung und Vewendung von Mikroorganismen und Viren mit in-vitro neukombinierten Nukleinsäuren;
    9. Litera i
      Industrielle Bereiche, die radioaktive Substanzen einsetzen (Nuklearindustrie).

Teil 2
Leitliste von gefährlichen Stoffen und von Stoffgruppen

A. Prioritäre Stoffgruppen

  1. Litera a
    Schwermetalle und ihre Verbindungen;
  2. Litera b
    Organohalogene;
  3. Litera c
    organische Verbindungen von Phosphor und Zinn;
  4. Litera d
    Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Fungizide, Herbizide, Insektizide, Algizide) und Chemikalien für die Konservierung von Holz, Zellstoff, Papier, Häuten und Textilien;
  5. Litera e
    Öle und Kohlenwasserstoffe auf Erdölbasis;
  6. Litera f
    andere organische Verbindungen mit spezieller Schadwirkung auf die aquatische Umwelt;
  7. Litera g
    anorganische Stickstoff- und Phosphorverbindungen;
  8. Litera h
    radioaktive Substanzen einschließlich Abfälle.

B. Einzelne gefährliche Stoffe

Da es beträchtliche Unterschiede in der Gefährlichkeit der in bestimmten Stoffgruppen enthaltenen Substanzen gibt, ist es notwendig, auch auf einzelne Stoffe speziell hinzuweisen, welche in der Praxis eine vorrangige Rolle einnehmen können.

Stoff

CAS-Nummer

 

 

 1. Quecksilber

7439976

 2. Cadmium

7440439

 3. Kupfer

7440508

 4. Zink

n. e.

 5. Blei

7439921

 6. Arsen

7440382

 7. Chrom

n. e.

 8. Nickel

7440020

 9. Bor

n. e.

10. Kobalt

n. e.

11. Selen

7782492

12. Silber

n. e.

13. Drine

14. HCH

608731

15. DDT

50293

16. Pentachlorphenol

87865

17. Hexachlorbenzol

118741

18. Hexachlorbutadien

87683

19. Tetrachlorkohlenstoff

56235

20. Chloroform

67663

21. Trifluralin

1582098

22. Endosulfan

115297

23. Simazin

122349

24. Atrazin

1912249

25. Tributylzinnverbindungen

26. Triphenylzinnverbindungen

27. Azinphos-ethyl

2642719

28. Azinphos-methyl

86500

29. Fenitrothion

122145

30. Fenthion

55389

31. Malathion

121755

32. Parathion

56382

33. Parathion-methyl

298000

34. Dichlorvos

62737

35. Trichlorethylen

79016

36. Tetrachlorethylen

127184

37. Trichlorbenzol

38. 1,2-Dichlorethan

107062

39. Trichlorethan

71556

40. Dioxine

n. e.

Anl. 3

Text

Anlage III

Generelle Leitlinien für Gewässergüteziele und -kriterien *)

Für spezielle Abschnitte des Donaustromes und für Oberflächengewässer seines Einzugsgebietes entwickelte Gewässergüteziele und -kriterien sollen:

  1. Litera a
    die Option auf Erhaltung und, wo erforderlich, Verbesserung der bestehenden Gewässergüte berücksichtigen;
  2. Litera b
    auf die Verringerung der durchschnittlichen Schmutzfrachten und Konzentrationen (besonders von gefährlichen Stoffen) zu einem bestimmten Grad innerhalb einer bestimmten Zeitspanne abzielen;
  3. Litera c
    spezielle Wassergüteanforderungen berücksichtigen (Rohwasser für Trinkwasserzwecke, Bewässerung etc.);
  4. Litera d
    besondere Anforderungen im Hinblick auf empfindliche und speziell geschützte Gewässer und deren Umwelt berücksichtigen,zB Seen, Schutzgebiete für uferfiltriertes Wasser und Feuchtgebiete;
  5. Litera e
    auf der Anwendung biologischer Klassifizierungsmethoden und chemischer Indizes für eine mittel- und langfristige Überprüfung der Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte beruhen;
  6. Litera f
    den Grad berücksichtigen, zu dem die Ziele erreicht worden sind und zusätzliche Schutzmaßnahmen in Einzelfällen erforderlich werden können.

______________

*) Gewässergüteziele und -kriterien werden in der Regel individuell entwickelt und im einzelnen an die vorherrschenden Bedingungen hinsichtlich Ökosysteme, Wasserressourcen und ihre Nutzung angepaßt. Deshalb werden im Rahmen dieses Übereinkommens nur generelle Leitlinien den Vertragsparteien an die Hand gegeben.

Anl. 4

Text

Anlage IV

Statut der Internationalen Kommission für den Schutz der Donau

Strukturen und Verfahren der Internationalen Kommission werden in Ergänzung zu Artikel 18 wie folgt geregelt:

Artikel 1

Zusammensetzung

  1. Absatz einsDie Internationale Kommission setzt sich aus Delegationen der Vertragsparteien zusammen. Jede Vertragspartei ernennt höchstens fünf Delegierte einschließlich des Delegationsleiters und seines Stellvertreters.
  2. Absatz 2Außerdem kann jede Delegation die für die Behandlung bestimmter Fragen erforderliche Anzahl von Sachverständigen hinzuziehen, deren Namen dem Sekretariat der Internationalen Kommission mitgeteilt werden.

Artikel 2

Präsidentschaft

  1. Absatz einsDer Vorsitz der Internationalen Kommission wird durch die Vertragsparteien abwechselnd in alphabetischer Reihenfolge (Englisch) für ein Jahr wahrgenommen. Die Delegation, welche den Vorsitz innehat, benennt eines ihrer Mitglieder als Präsidenten der Internationalen Kommission.
  2. Absatz 2Der Präsident spricht in der Regel in den Sitzungen der Internationalen Kommission nicht für seine Delegation.
  3. Absatz 3Weitere Einzelheiten betreffend die Präsidentschaft werden von der Internationalen Kommission bestimmt und in ihre Geschäftsordnung aufgenommen.

Artikel 3

Tagungen

  1. Absatz einsDie Internationale Kommission tritt mindestens einmal jährlich auf Einladung des Präsidenten an einem von ihm festzulegenden Ort zu einer ordentlichen Tagung zusammen.
  2. Absatz 2Außerordentliche Tagungen sind durch den Präsidenten auf Verlangen von mindestens drei Delegationen einzuberufen.
  3. Absatz 3Zwischen den Tagungen der Kommission können Beratungen der Delegationsleiter stattfinden.
  4. Absatz 4Der Präsident schlägt die Tagesordnung vor. Diese schließt Berichte der Ständigen Arbeitsgruppe und ihrer Expertengruppen mit ein. Jede Delegation hat das Recht, jene Punkte für die Tagesordnung vorzuschlagen, die sie behandelt zu sehen wünscht. Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte wird durch Mehrheitsbeschluß der Internationalen Kommission festgesetzt.

Artikel 4

Beschlußfassung

  1. Absatz einsJede Delegation hat eine Stimme.
  2. Absatz 2Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels hat die Europäische Gemeinschaft in den Bereichen ihrer Zuständigkeit Anspruch auf eine Stimmenzahl, die der Zahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Diese Organisation übt ihr Stimmrecht nicht in Fällen aus, in denen ihre Mitgliedstaaten das ihre ausüben, und umgekehrt.
  3. Absatz 3Die Internationale Kommission ist beschlußfähig, wenn die Delegationen von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien anwesend sind.
  4. Absatz 4Schriftliche Verfahren können unter von der Geschäftsordnung der Internationalen Kommission festzulegenden Bedingungen stattfinden.

Artikel 5

Beschlußfassung

  1. Absatz einsBeschlüsse und Empfehlungen werden mit Konsens der Delegationen zur Internationalen Kommission angenommen. Sollte ein Konsens nicht erreichbar sein, so erklärt der Präsident der Kommission, daß alle Bemühungen zur Erzielung einer Einigung durch Konsens ausgeschöpft sind. Sofern im Übereinkommen nicht anders geregelt, nimmt die Kommission in diesem Fall Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer Vierfünftelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Delegationen an.
  2. Absatz 2Der Beschluß wird am ersten Tag des elften Monats, der dem Zeitpunkt seiner Annahme folgt, für alle Vertragsparteien verbindlich, die für ihn gestimmt und den Exekutivsekretär nicht innerhalb dieser Zeitspanne schriftlich davon in Kenntnis gesetzt haben, daß sie nicht in der Lage sind, den Beschluß anzunehmen. Eine solche Notifikation kann jedoch jederzeit zurückgezogen werden: Die Zurücknahme wird mit der Entgegennahme durch den Exekutivsekretär wirksam. Ein solcher Beschluß wird für jede andere Vertragspartei verbindlich, die den Exekutivsekretär schriftlich davon in Kenntnis gesetzt hat, daß sie in der Lage ist, den Beschluß vom Zeitpunkt des Erhalts dieser Notifizierung an oder am ersten Tag des elften Monats, der dem Zeitpunkt seiner Annahme folgt, anzunehmen, je nachdem, was später eintritt.

Artikel 6

Expertengremien

  1. Absatz einsDie Internationale Kommission richtet eine Ständige Arbeitsgruppe ein. Für einzelne Arbeitsgebiete und für spezielle Fragen werden ständige oder ad hoc Expertengruppen eingesetzt.
  2. Absatz 2Die Ständige Arbeitsgruppe und die Expertengruppen setzen sich aus den von den Delegationen der Kommission bezeichneten Delegierten und Sachverständigen zusammen.
  3. Absatz 3In der Ständigen Arbeitsgruppe wirken Delegierte aller Vertragsparteien mit. Die Internationale Kommission nominiert ihren Vorsitz und bestimmt die Höchstzahl ihrer Delegierten. Die Kommission bestimmt auch die Anzahl von Experten, die an den Expertengruppen teilnehmen.

Artikel 7

Sekretariat

  1. Absatz einsHiermit wird ein Ständiges Sekretariat eingerichtet.
  2. Absatz 2Das Ständige Sekretariat hat seinen Sitz in Wien.
  3. Absatz 3Die Internationale Kommission bestellt einen Exekutivsekretär und trifft Vorkehrungen für die Bestellung von weiterem Personal nach Maßgabe der Erfordernisse. Die Kommission legt die mit dem Amt des Exekutivsekretärs verbundenen Pflichten fest sowie die Amtsperiode und die Bedingungen, unter denen es geführt wird.
  4. Absatz 4Der Exekutivsekretär übt die Funktionen aus, die zur administrativen Durchführung dieses Übereinkommens und für die Tätigkeit der Internationalen Kommission sowie für andere Aufgaben erforderlich sind, mit denen der Exekutivsekretär von der Kommission gemäß ihrer Geschäftsordnung und ihren finanziellen Vorschriften betraut wird.

Artikel 8

Beauftragung von speziellen Sachverständigen

Im Rahmen ihrer Untersuchungen, der Auswertung der erzielten Ergebnisse und zur Überprüfung von Sonderfragen kann die Internationale Kommission besonders geeignete Persönlichkeiten, wissenschaftliche Institutionen oder andere Einrichtungen beauftragen.

Artikel 9

Berichte

Die Internationale Kommission erstattet den Vertragsparteien einen jährlichen Tätigkeitsbericht sowie nach Bedarf weitere Berichte, die insbesondere auch die Ergebnisse ihrer Untersuchungen und Bewertungen enthalten.

Artikel 10

Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie Vertretung

  1. Absatz einsDie Internationale Kommission hat die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die erforderlich sein kann, um im Einklang mit dem am Sitz ihres Sekretariates geltenden Recht ihre Funktionen auszuüben und ihre Ziele zu verwirklichen.
  2. Absatz 2Die Internationale Kommission wird von ihrem Präsidenten vertreten. Diese Vertretung wird durch die Geschäftsordnung näher geregelt.

Artikel 11

Kosten

  1. Absatz einsDie Internationale Kommission verabschiedet ihre Finanzordnung.
  2. Absatz 2Die Kommission beschließt ein einjährliches oder zweijährliches Budget von beabsichtigten Ausgaben und prüft einen Budgetvoranschlag für die nächstfolgende Haushaltsperiode.
  3. Absatz 3Der Gesamtbetrag des Budgets, einschließlich jeglicher von der Kommission angenommenen Zusatzbudgets, wird von den Vertragsparteien, ausgenommen die Europäische Gemeinschaft, zu gleichen Teilen getragen, sofern die Kommission nicht einvernehmlich etwas anderes beschließt.
  4. Absatz 4Die Europäische Gemeinschaft trägt nicht mehr als 2,5% der Verwaltungskosten zum Budget bei.
  5. Absatz 5Jede Vertragspartei bezahlt die mit der Teilnahme ihrer Vertreter, Experten und Berater in der Kommission verbundenen Ausgaben.
  6. Absatz 6Jede Vertragspartei trägt die Kosten der laufenden Untersuchungen, Überwachungen und Bestandsaufnahmen, die in ihrem Hoheitsgebiet vorgenommen werden.

Artikel 12

Geschäftsordnung

Die Internationale Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 13

Arbeitssprachen

Die offiziellen Sprachen der Internationalen Kommission sind Deutsch und Englisch.

Anl. 5

Text

Anlage V

Schiedsverfahren

  1. Absatz einsDas in Artikel 24 dieses Übereinkommens angesprochene Schiedsverfahren gestaltet sich nach den Absätzen 2 bis 10 wie folgt:
    1. Absatz 2, Litera a
      Wird eine Streitigkeit einem schiedsgerichtlichen Verfahren gemäß Artikel 24 Absatz 2 dieses Übereinkommens unterworfen, erfolgt die Errichtung eines Schiedsgerichtes auf Grund eines von einer Streitpartei an die andere gerichteten Antrages. In dem Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens ist der Streitgegenstand zu nennen sowie im besonderen die Artikel dieses Übereinkommens, deren Auslegung und Anwendung strittig sind;
    2. Litera b
      Die antragstellende Partei unterrichtet die Internationale Kommission unter Angabe des Namens der anderen Streitpartei und der Artikel dieses Übereinkommens, deren Auslegung oder Anwendung sie für strittig hält, daß sie die Einsetzung eines Schiedsgerichtes beantragt hat. Sowohl die klagende als auch die beklagte Partei können aus einer Mehrzahl von Vertragsparteien bestehen. Die Internationale Kommission leitet diese Informationen allen Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu.
  2. Absatz 3Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern: beide, sowohl die klagende bzw. die klagenden als auch die andere bzw. die anderen Streitpartei bzw. Streitparteien bestellen binnen zwei Monaten einen Schiedsrichter; die beiden so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich binnen zwei Monaten den dritten Schiedsrichter, dem der Vorsitz des Schiedsgerichtes zukommt. Dieser darf nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, in deren Dienst stehen oder in anderer Eigenschaft mit der Sache befaßt gewesen sein.
    1. Absatz 4, Litera a
      Bestellt eine der Streitparteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach Entgegennahme des Antrages einen Schiedsrichter, so kann die andere Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes davon in Kenntnis setzen, der den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes binnen einer Frist von weiteren zwei Monaten ernennt. Nach einer Ernennung fordert der Vorsitzende des Schiedsgerichtes die Partei, die noch keinen Schiedsrichter bestellt hat, auf, diese Bestellung binnen zwei Monaten vorzunehmen. Wenn der Schiedsrichter nach Ablauf dieser Frist nicht bestellt worden ist, unterrichtet der Vorsitzende des Schiedsgerichtes den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes, der diese Bestellung binnen einer Frist von weiteren zwei Monaten vornimmt.
    2. Litera b
      Ist der Vorsitzende des Schiedsgerichtes nicht binnen zwei Monaten nach Bestellung des zweiten Schiedsrichters ernannt worden, so ernennt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes den Vorsitzenden auf Antrag einer der Streitparteien binnen einer Frist von weiteren zwei Monaten.
    3. Absatz 5, Litera a
      Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen nach den Regeln des Völkerrechtes und insbesondere in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.
    4. Litera b
      Jedes nach diesem Anhang gebildete Schiedsgericht legt seine eigene Verfahrensordnung fest.
    5. Litera c
      Ist die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes bestritten, so entscheidet das Schiedsgericht über diese Frage.
    6. Absatz 6, Litera a
      Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes über Verfahrens- und materielle Fragen werden mit der Mehrheit seiner Mitglieder getroffen.
    7. Litera b
      Das Schiedsgericht kann zur Feststellung der Tatsachen alle geeigneten Mittel einsetzen. Es kann auf Antrag einer der Parteien unerläßliche einstweilige Schutzmaßnahmen treffen.
    8. Litera c
      Wenn bei zwei oder mehreren nach den Bestimmungen dieses Anhanges gebildeten Schiedsgerichten Klagen mit demselben oder einem ähnlichen Streitgegenstand anhängig sind, können die Schiedsgerichte einander über die Verfahren zur Tatsachenfeststellung informieren und diese soweit wie möglich berücksichtigen.
    9. Litera d
      Die Streitparteien stellen alle erforderlichen Einrichtungen für den wirksamen Ablauf des Verfahrens zur Verfügung.
    10. Litera e
      Die Abwesenheit einer Streitpartei steht der Durchführung des Verfahrens nicht entgegen.
  3. Absatz 7Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichtes, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht verzeichnet alle seine Kosten und legt den Parteien eine Schlußabrechnung vor.
  4. Absatz 8Das Schiedsgericht fällt seinen Schiedsspruch binnen fünf Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Einsetzung, sofern es nicht eine Verlängerung dieser Frist für notwendig hält, die jedoch fünf Monate nicht überschreiten sollte.
  5. Absatz 9Hat eine Vertragspartei ein rechtliches Interesse an einem Gegenstand eines strittigen Verfahrens, das durch die Entscheidung des Falles berührt werden könnte, so kann sie mit Zustimmung des Gerichtes dem Verfahren beitreten. Der Spruch des Schiedsgerichtes wird für die beigetretene Partei auf die gleiche Weise wie für die Streitparteien verbindlich.
    1. Absatz 10, Litera a
      Der Spruch des Schiedsgerichtes wird mit einer Begründung versehen. Er ist endgültig und für alle Streitparteien bindend. Der Spruch wird durch das Schiedsgericht den Streitparteien und der Internationalen Kommission übermittelt. Die Kommission leitet die erhaltene Information an alle Vertragsparteien weiter.
    2. Litera b
      Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Durchführung des Schiedsspruches können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, oder, falls dieses Gericht nicht befaßt werden kann, einem anderen Gericht unterbreitet werden, das zu diesem Zweck auf die gleiche Weise gebildet wird wie das erste.