Anlage I
Teil 1
Stand der Technik
1. Die Anwendung des Standes der Technik betont die Anwendung der abfallfreien Technologie, falls eine solche verfügbar ist.
2. Unter dem Begriff „Stand der Technik“ ist der neueste Stand in der Entwicklung (Kenntnisstand) von Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsmethoden zu verstehen, welche die praktische Eignung einer bestimmten Maßnahme zur Begrenzung von Einleitungen, Emissionen und Abfall zum Ausdruck bringen. Bei der Prüfung der Frage, ob miteinander in Zusammenhang stehende Verfahren, Einrichtungen und Betriebsmethoden den Stand der Technik im allgemeinen oder in speziellen Fällen darstellen, finden folgende Punkte besondere Beachtung:
vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsmethoden, die in jüngster Zeit erfolgreich getestet wurden;
technische Fortschritte und Neuerungen in den wissenschaftlichen Erkenntnissen und im wissenschaftlichen Verständnis;
die wirtschaftliche Durchführbarkeit solcher Techniken;
Zeitbeschränkungen für die Installierung sowohl in neuen als auch in bestehenden Anlagen;
Art und Umfang der betreffenden Einleitung und Emissionen.
3. Hieraus folgt, daß sich das, was den „Stand der Technik“ für ein bestimmtes Verfahren ausmacht, im Laufe der Zeit im Lichte technischer Fortschritte, wirtschaftlicher und sozialer Faktoren sowie im Lichte von Neuerungen in den wissenschaftlichen Erkenntnissen und im wissenschaftlichen Verständnis ändert.
4. Falls die Begrenzung der Einleitungen und Emissionen, die durch Anwendung des Standes der Technik erzielt wird, nicht zu für den Umweltschutz annehmbaren Ergebnissen führt, sind zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen.
5. Der Begriff „Techniken“ schließt sowohl die angewendete Technologie, als auch die Art und Weise ein, in der die Anlage geplant, errichtet, instandgehalten, betrieben und abgebaut wird.
Teil 2
Beste Umweltpraxis
1.“Beste Umweltpraxis“ bedeutet die Anwendung der geeignetsten Kombination von sektoralen Umweltschutzkontrollstrategien und -maßnahmen.
2. Bei der Entscheidung darüber, welche Kombination von Maßnahmen im allgemeinen oder in Einzelfällen die beste Umweltpraxis darstellt, sollte folgendes besondere Beachtung finden:
die Umweltgefahren durch das Produkt sowie durch dessen Herstellung, Verwendung und schließliche Entsorgung (Verantwortungsprinzip);
der Ersatz durch weniger verunreinigende Verfahren oder Stoffe und die Einsparung von Ressourcen einschließlich Energie (Minimierungsprinzip);
der Umfang der Verwendung;
der mögliche Nutzen oder mögliche Nachteile durch Ersatzstoffe oder -aktivitäten;
Fortschritte und Neuerungen in den wissenschaftlichen Erkenntnissen und im wissenschaftlichen Verständnis;
Fristen für die Umsetzung;
soziale und wirtschaftliche Faktoren.
3. Hieraus folgt, daß sich die beste Umweltpraxis für eine bestimmte Quelle von Auswirkungen im Laufe der Zeit angesichts technischer Fortschritte, wirtschaftlicher und sozialer Faktoren sowie angesichts von Neuerungen in den wissenschaftlichen Erkenntnissen und im wissenschaftlichen Verständnis ändert.
4. Falls die Verringerung von Auswirkungen, die aus der Anwendung der besten Umweltpraxis erzielt wird, nicht zu für den Umweltschutz annehmbaren Ergebnissen führt, sind zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen und ist die beste Umweltpraxis neu zu formulieren.