Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Kardiotechnikergesetz, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über den kardiotechnischen Dienst (Kardiotechnikergesetz – KTG)
StF: BGBl. I Nr. 96/1998 (NR: GP XX RV 1166 AB 1272 S. 128. BR: AB 5708 S. 642.)
[CELEX-Nr.: 392L0051, 389L0048]

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1413 AB 1482 S. 153. BR: 7544 AB 7556 S. 735.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 435 und Zu 435 AB 481 S. 53. BR: AB 7901 S. 754.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32006L0100]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 33 AB 77 S. 17. BR: AB 9151 S. 828.)

[CELEX-Nr: 31989L0105, 32009L0050, 32011L0024, 32011L0051, 32011L0095, 32011L0098, 32012L0052, 32013L0025]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 881 AB 972 S. 111. BR: AB 9529 S. 850.)

[CELEX-Nr.: 32011L0024, 32013L0055, 32014L0067]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 191 AB 231 S. 36. BR: 10001 AB 10017 S. 883.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 644 AB 681 S. 85. BR: AB 10557 S. 923.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt

Paragraphen eins, f.

Allgemeines

Paragraph 2 a,

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 2 b,

Datenverarbeitung

Paragraph 3,

Berufsbild und Tätigkeitsbereiche

Paragraph 4,

Berufsbezeichnung

Paragraph 5,

Allgemeine Berufspflichten

Paragraph 6,

Überwachungs- und Meldepflicht

Paragraph 7,

Dokumentationspflicht

Paragraph 7 a,

Anzeigepflicht

Paragraph 8,

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 9,

Berufsberechtigung

Paragraph 10,

Qualifikationsnachweis – Inland

Paragraph 11,

Qualifikationsnachweis – EWR

Paragraph 11 a,

EWR-Anerkennung – Partieller Zugang

Paragraph 12,

Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR

Paragraph 13,

Nostrifikation

Paragraph 14,

Ergänzungsausbildung und -prüfung

Paragraph 15,

Berufsausübung

Paragraph 16,

Entziehung der Berufsberechtigung

Paragraphen 17, f.

Kardiotechnikerbeirat

Paragraph 19,

Kardiotechnikerliste

Paragraph 19 a,

Änderungsmeldungen

2. Abschnitt

Paragraph 20,

Ausbildung

Paragraph 21,

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker

Paragraph 22,

Ausbildungsinhalt

Paragraph 23,

Theoretische Ausbildung

Paragraph 24,

Praktische Ausbildung

Paragraphen 25, f.

Zulassung zur Ausbildung

Paragraph 27,

Ausschluß von der Ausbildung

Paragraph 28,

Rasterzeugnis

Paragraph 29,

Prüfungen

Paragraph 30,

Anrechnung

Paragraph 31,

Diplom

Paragraph 32,

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

3. Abschnitt

Paragraph 33,

Fortbildung

4. Abschnitt

Paragraph 34,

Strafbestimmungen

Paragraph 35,

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 36,

Inkrafttreten

Paragraph 37,

Vollziehung

§ 1

Text

1. Abschnitt

Allgemeines

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Beruf des Kardiotechnikers darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  3. Absatz 3Auf die Ausübung dieses Berufes findet die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, keine Anwendung. Hilfeleistungen im Rahmen der Nachbarschafts-, Familien- und Freundschaftshilfe werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
  4. Absatz 4Durch dieses Bundesgesetz werden das
    1. Ziffer eins
      Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
    2. Ziffer 2
      Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,,
    3. Ziffer 3
      Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
    4. Ziffer 4
      Hebammengesetz – HebG, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
    5. Ziffer 5
      Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,,
    6. Ziffer 6
      Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,,
    7. Ziffer 7
      MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,,
    8. Ziffer 8
      MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,
    9. Ziffer 9
      Musiktherapiegesetz – MuthG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,,
    10. Ziffer 10
      Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,,
    11. Ziffer 11
      Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,,
    12. Ziffer 12
      Sanitätergesetz – SanG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,,
    13. Ziffer 13
      Zahnärztegesetz – ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,,
    nicht berührt.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Die weibliche Form von „diplomierter Kardiotechniker“ ist „diplomierte Kardiotechnikerin“.

§ 2a

Text

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 2 a,

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115;
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38;
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45;
  4. Ziffer 4
    die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27;
  5. Ziffer 5
    die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11;
in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 2b

Text

Datenverarbeitung

Paragraph 2 b,
  1. Absatz einsAngehörige des kardiotechnischen Dienstes sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der Dokumentation (Paragraph 7,) unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
  2. Absatz 2Organe von Gebietskörperschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Angehörige des kardiotechnischen Dienstes zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 11, Absatz 12,),
    2. Ziffer 2
      der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (Paragraph 16, Absatz 2 bis 4),
    3. Ziffer 3
      der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (Paragraph 16, Absatz 6,),
    4. Ziffer 4
      der Führung der Kardiotechnikerliste (Paragraph 19,),
    5. Ziffer 5
      der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen sowie der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Paragraph 19, Absatz 9,)
    unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu verarbeiten und zu übermitteln.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  4. Absatz 4Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

§ 3

Text

Berufsbild und Tätigkeitsbereiche

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Beruf des diplomierten Kardiotechnikers umfaßt die eigenverantwortliche Durchführung der extrakorporalen Zirkulation zur Herz-Kreislaufunterstützung sowie der Perfusion und damit zusammenhängende Tätigkeiten.
  2. Absatz 2Die Tätigkeitsbereiche des diplomierten Kardiotechnikers umfassen insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Organisation, Vorbereitung und Durchführung der extrakorporalen Zirkulation,
    2. Ziffer 2
      die Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Perfusionen,
    3. Ziffer 3
      die eigenverantwortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte,
    4. Ziffer 4
      die Dokumentation,
    5. Ziffer 5
      die Mitarbeit in der Forschung und
    6. Ziffer 6
      die Unterweisung von Auszubildenden.
  3. Absatz 3Teilbereiche der in Absatz eins und 2 genannten Tätigkeiten, nämlich die mechanische Kreislaufunterstützung und die extrakorporale Oxygenierung, können insbesondere bei
    1. Ziffer eins
      Anwendung außerhalb des Bereiches von Operationssälen,
    2. Ziffer 2
      Erstversorgungsmaßnahmen und
    3. Ziffer 3
      Langzeitanwendungen
    auch von anderen fachkundigen Personen durchgeführt werden.

§ 4

Text

Berufsbezeichnung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsPersonen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes in die Liste der Kardiotechniker eingetragen sind, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „diplomierter Kardiotechniker“/„diplomierte Kardiotechnikerin“ zu führen.
  2. Absatz 2Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes berechtigt sind (Paragraph 11,), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
    1. Ziffer eins
      diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt und
    2. Ziffer 2
      neben der Berufsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
  3. Absatz 3Die Führung
    1. Ziffer eins
      einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins und 2 durch hierzu nicht berechtigte Personen oder
    2. Ziffer 2
      anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hierzu nicht berechtigte Personen oder
    3. Ziffer 3
      anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
    ist verboten.

§ 5

Text

Allgemeine Berufspflichten

Paragraph 5,
  1. Absatz einsAngehörige des kardiotechnischen Dienstes haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten unter Einhaltung der hierfür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.
  2. Absatz 2Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Kardiotechnik sowie der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften regelmäßig fortzubilden.

§ 6

Text

Überwachungs- und Meldepflicht

Paragraph 6,
  1. Absatz einsAngehörige des kardiotechnischen Dienstes sind verpflichtet, während der extrakorporalen Zirkulation und während der Perfusion laufend die medizinischen und technischen Daten zu überwachen.
  2. Absatz 2Sie haben den für die Operation und die Anästhesie verantwortlichen Ärzten laufend, bei allen regelwidrigen und gefahrdrohenden Zuständen unverzüglich, diese Daten zu melden.

§ 7

Text

Dokumentationspflicht

Paragraph 7,

Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben bei Ausübung ihres Berufes

  1. Ziffer eins
    die von ihnen gesetzten Maßnahmen,
  2. Ziffer 2
    die medizinischen und technischen Daten und
  3. Ziffer 3
    sonstige in Zusammenhang mit der Durchführung der extrakorporalen Zirkulation stehende Daten
zu dokumentieren.

§ 7a

Text

Anzeigepflicht

Paragraph 7 a,
  1. Absatz einsAngehörige des kardiotechnischen Dienstes sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
    1. Ziffer eins
      der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
    2. Ziffer 2
      Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
    3. Ziffer 3
      nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.
  2. Absatz 2Eine Pflicht zur Anzeige nach Absatz eins, besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
    2. Ziffer 2
      die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
    3. Ziffer 3
      der Berufsangehörige eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
  3. Absatz 3Weiters kann in Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (Paragraph 72, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.

§ 8

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 8,
  1. Absatz einsAngehörige des kardiotechnischen Dienstes sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
  2. Absatz 2Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die durch die Offenlegung des Geheimnisses betroffene Person den Angehörigen des kardiotechnischen Dienstes von der Geheimhaltung entbunden hat oder
    2. Ziffer 2
      die Offenbarung des Geheimnisses für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
  3. Absatz 3Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit der Berufsangehörige
    1. Ziffer eins
      der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 7 a, oder
    2. Ziffer 2
      der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,,
    nachkommt.

§ 9

Text

Berufsberechtigung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsZur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes sind Personen berechtigt, die
    1. Ziffer eins
      handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
    2. Ziffer 2
      die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
    3. Ziffer 3
      einen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 10 bis 12) erbringen,
    4. Ziffer 4
      über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und
    5. Ziffer 5
      in die Kardiotechnikerliste eingetragen sind.
  2. Absatz 2Nicht vertrauenswürdig ist,
    1. Ziffer eins
      wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
    2. Ziffer 2
      wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des kardiotechnischen Dienstes zu befürchten ist.

§ 10

Text

Qualifikationsnachweis - Inland

Paragraph 10,

Als Qualifikationsnachweis gilt ein Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 11

Beachte für folgende Bestimmung

[CELEX-Nr.: 32021L1883]

Text

Qualifikationsnachweis – EWR

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis im kardiotechnischen Dienst ausgestellt wurde, der einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11, ausgenommen Litera a,, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entspricht, die der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist, auf Antrag die Anerkennung im kardiotechnischen Dienst zu erteilen.
  2. Absatz 2Einem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis im kardiotechnischen Dienst (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber
    1. Ziffer eins
      in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes berechtigt ist und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung des Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegt, dass er drei Jahre den kardiotechnischen Dienst im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,)

  3. Absatz 5Die Anerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung im kardiotechnischen Dienst unterscheidet. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller zu, ausgenommen der Antragsteller verfügt über eine Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG.
  4. Absatz 6Ein Anpassungslehrgang gemäß Absatz 5, ist die Ausübung des kardiotechnischen Dienstes in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Angehörigen des kardiotechnischen Dienstes, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.
  5. Absatz 7Eine Eignungsprüfung gemäß Absatz 5, ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich den kardiotechnischen Dienst auszuüben, beurteilt wird.
  6. Absatz 8Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.
  7. Absatz 9Der Antragsteller hat
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
    3. Ziffer 3
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    4. Ziffer 4
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,
    5. Ziffer 4 a
      eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und
    6. Ziffer 5
      einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
    vorzulegen. Nachweise gemäß Ziffer 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Ziffer 5,) hat der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.
  8. Absatz 10Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. Paragraph 6, Dienstleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, ist anzuwenden.
  9. Absatz 11Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Absatz 5, die Vorschreibung von Ausgleichmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung
    1. Ziffer eins
      neue Nachweise gemäß Absatz 9, Ziffer 3 und 4 und
    2. Ziffer 2
      bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Absatz 9, Ziffer eins und 5
    vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Anerkennungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.
  10. Absatz 12Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der Bundesminister für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

    Anmerkung, Absatz 13, aufgehoben durch Artikel 26, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,)

§ 11a

Text

EWR-Anerkennung – Partieller Zugang

Paragraph 11 a,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des kardiotechnischen Dienstes erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit im kardiotechnischen Dienst zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem kardiotechnischen Dienst nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten kardiotechnischen Dienst in Österreich zu erlangen;
    2. Ziffer 2
      die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom kardiotechnischen Dienst erfassten Tätigkeiten trennen;
    3. Ziffer 3
      dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
  2. Absatz 2Paragraph 11, Absatz 2 bis 13 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Personen, denen gemäß Absatz eins, ein partieller Zugang gewährt wurde, haben
    1. Ziffer eins
      ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
    2. Ziffer 2
      die Patienten und die Dienstgeber eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.

§ 12

Text

Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR

Paragraph 12,

Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im kardiotechnischen Dienst, die nicht unter Paragraph 11, fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

  1. Ziffer eins
    die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß Paragraph 13, (Nostrifikation) festgestellt wurde und
  2. Ziffer 2
    die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

§ 13

Text

Nostrifikation

Paragraph 13,
  1. Absatz einsPersonen, die
    1. Ziffer eins
      einen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder sich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist, und
    2. Ziffer 2
      eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung im kardiotechnischen Dienst absolviert haben,
    sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im kardiotechnischen Dienst beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu beantragen.
  2. Absatz 2Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      den Reisepaß,
    2. Ziffer 2
      den Nachweis eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder den Nachweis über eine Bewerbung für eine Anstellung in Österreich,
    3. Ziffer 3
      den Nachweis, daß die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der österreichischen vergleichbar ist,
    4. Ziffer 4
      den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
    5. Ziffer 5
      die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
  3. Absatz 3Die in Absatz 2, angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.
  4. Absatz 4Von der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
  5. Absatz 5Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt - unbeschadet Absatz 4, - die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt.
  7. Absatz 7Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
  8. Absatz 8Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
    1. Ziffer eins
      erfolgreiche Ablegung einer kommissionellen Ergänzungsprüfung,
    2. Ziffer 2
      erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika an anerkannten Ausbildungsstätten.

§ 14

Text

Ergänzungsausbildung und -prüfung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsÜber die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung gemäß Paragraph 13, Absatz 8, Ziffer eins, entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
  2. Absatz 2Über die Zulassung der Nostrifikanten zur ergänzenden Ausbildung gemäß Paragraph 13, Absatz 8, Ziffer 2, entscheidet der Träger der jeweiligen Ausbildungsstätte.
  3. Absatz 3Hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      des Ausschlusses von der Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      der Durchführung der Prüfungen,
    3. Ziffer 3
      der Zusammensetzung des Kardiotechnikerbeirates,
    4. Ziffer 4
      der Wertung der Prüfungsergebnisse und
    5. Ziffer 5
      der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
    gelten die Regelungen des 2. Abschnittes über die Ausbildung für die Angehörigen des kardiotechnischen Dienstes.
  4. Absatz 4Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß Paragraph 13, Absatz 8, ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes entsteht erst mit Eintragung in die Kardiotechnikerliste.

§ 15

Text

Berufsausübung

Paragraph 15,

Eine Berufsausübung im kardiotechnischen Dienst darf nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Trägern einer Krankenanstalt erfolgen.

§ 16

Text

Entziehung der Berufsberechtigung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
  2. Absatz 2Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      das Diplom gemäß Paragraph 31, oder
    2. Ziffer 2
      der Zulassungsbescheid gemäß Paragraph 11, Absatz 2, oder
    3. Ziffer 3
      der Nostrifikationsbescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 7,
    einzuziehen und der Betreffende aus der Kardiotechnikerliste zu streichen.
  3. Absatz 3Wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, vorliegen und
    2. Ziffer 2
      gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,
    ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen und der Betreffende in die Kardiotechnikerliste einzutragen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, bzw. über die Wiedererteilung gemäß Absatz 3, im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
  5. Absatz 5Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Berufsangehörigen haben
    1. Ziffer eins
      die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
    2. Ziffer 2
      die Strafgerichte über
      1. Litera a
        die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
      2. Litera b
        die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
    den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu verständigen.
  6. Absatz 6Die Gerichte sind verpflichtet, den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über
    1. Ziffer eins
      die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und
    2. Ziffer 2
      die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
    für einen Berufsangehörigen zu verständigen.

§ 17

Text

Kardiotechnikerbeirat

Paragraph 17,
  1. Absatz einsZur Beratung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales in sämtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Kardiotechnikerbeirat beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales einzurichten.
  2. Absatz 2Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates mit Sitz- und Stimmrecht sind:
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, der den Vorsitz führt und sich durch einen Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vertreten lassen kann,
    2. Ziffer 2
      drei diplomierte Kardiotechniker,
    3. Ziffer 3
      ein Facharzt für Thoraxchirurgie,
    4. Ziffer 4
      ein Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin und
    5. Ziffer 5
      ein Facharzt für Innere Medizin mit einer Additivfachausbildung auf dem Teilgebiet der Kardiologie.
  3. Absatz 3Die Mitglieder nach Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 sind vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
  4. Absatz 4Der Kardiotechnikerbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

§ 18

Text

Paragraph 18,
  1. Absatz einsAufgaben des Kardiotechnikerbeirates sind neben der Beratung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales in grundsätzlichen Fragen der Kardiotechnik insbesondere die Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten
    1. Ziffer eins
      der Anerkennung von Ausbildungsstätten gemäß Paragraph 21, Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      der Rücknahme der Anerkennung von Ausbildungsstätten gemäß Paragraph 21, Absatz 5,,
    3. Ziffer 3
      der Anrechnung gemäß Paragraph 30,,
    4. Ziffer 4
      der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Paragraph 16,,
    5. Ziffer 5
      der Eintragung in die Kardiotechnikerliste gemäß Paragraph 19,,
    6. Ziffer 6
      der Gestaltung des Rasterzeugnisses gemäß Paragraph 28,,
    7. Ziffer 7
      der Bestimmung der Höhe der Prüfungstaxen,
    8. Ziffer 8
      der Nostrifikation gemäß Paragraph 13,,
    9. Ziffer 9
      der Anerkennung von Qualifikationsnachweisen gemäß Paragraph 11,,
    10. Ziffer 10
      der Diplomprüfung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, und
    11. Ziffer 11
      der Ergänzungsprüfung gemäß Paragraph 14,
  2. Absatz 2Der Kardiotechnikerbeirat hat seine Tätigkeit in Vollsitzungen auszuüben. Diese sind vom Vorsitzenden einzuberufen.
  3. Absatz 3Der Kardiotechnikerbeirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt.
  4. Absatz 4Die Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

§ 19

Text

Kardiotechnikerliste

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur Ausübung des Berufes des diplomierten Kardiotechnikers berechtigten Personen zu führen (Kardiotechnikerliste), die folgende Daten zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Eintragungsnummer,
    2. Ziffer 2
      Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls akademischer Grad,
    4. Ziffer 4
      Geburtsdatum und Geburtsort,
    5. Ziffer 5
      Staatsangehörigkeit,
    6. Ziffer 6
      Qualifikationsnachweis,
    7. Ziffer 7
      Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
    8. Ziffer 8
      Telefonnummer und Emailadresse,
    9. Ziffer 9
      Dienstgeber einschließlich Adresse,
    10. Ziffer 10
      Beginn der Berufsausübung,
    11. Ziffer 11
      Beendigung der Berufsausübung.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 10 und 11 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich kundzumachen. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Kardiotechnikerliste Einsicht zu nehmen.
  3. Absatz 3Die Daten gemäß Absatz eins, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Kardiotechnikerliste aufzubewahren.
  4. Absatz 4Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit beim Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Eintragung in die Kardiotechnikerliste anzumelden und die erforderlichen Nachweise gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vorzulegen.
  5. Absatz 5Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten eines diplomierten Kardiotechnikers erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterauskunft zu erbringen. Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterauskunft dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
  6. Absatz 6Sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen oder dem Lebens- und Berufsweg ergeben, sind die Sprachkenntnisse, insbesondere durch Bestätigungen bzw. Zeugnisse über die Absolvierung von Sprachkursen nachzuweisen.
  7. Absatz 7Wer die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 erfüllt, ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates in die Kardiotechnikerliste einzutragen. Personen, die sich gemäß Absatz 4, zur Eintragung angemeldet haben und diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz mit Bescheid zu versagen.
  8. Absatz 8Die Ausübung des Berufes des diplomierten Kardiotechnikers darf erst nach Eintragung in die Kardiotechnikerliste aufgenommen werden.
  9. Absatz 9Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung
    1. Ziffer eins
      der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie
    2. Ziffer 2
      der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
    erforderlichen Auskünfte betreffend Kardiotechniker, die in Österreich in die Kardiotechnikerliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung als Kardiotechniker auswirken könnten, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) zu erteilen.

§ 19a

Text

Änderungsmeldungen

Paragraph 19 a,
  1. Absatz einsDiplomierte Kardiotechniker, die in die Kardiotechnikerliste eingetragen sind, haben folgende schriftliche Meldungen samt den entsprechenden Nachweisen binnen eines Monats zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      Namensänderung,
    2. Ziffer 2
      Änderung oder Erwerb von akademischen Graden,
    3. Ziffer 3
      Änderung der Staatsangehörigkeit,
    4. Ziffer 4
      Änderung des Hauptwohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
    5. Ziffer 5
      Dienstgeberwechsel,
    6. Ziffer 6
      Beendigung der Berufsausübung.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Kardiotechnikerliste vorzunehmen.

§ 20

Text

2. Abschnitt

Ausbildung

Paragraph 20,

Die Ausbildung im kardiotechnischen Dienst ist eine berufsbegleitende Ausbildung in der Dauer von 18 Monaten im Rahmen eines vollbeschäftigten Dienstverhältnisses zu einer Krankenanstalt, bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger.

§ 21

Text

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker

Paragraph 21,
  1. Absatz einsAusbildungsstätten sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute, die vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker aufzunehmen.
  2. Absatz 2Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker ist zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist, daß die Einrichtung über
    1. Ziffer eins
      alle Techniken, die im Rahmen der Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker zu erlernen sind und
    2. Ziffer 2
      alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials
    verfügt.
  3. Absatz 3Die Anerkennung einer Krankenanstalt als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker kann auch bei teilweiser Nichterfüllung der Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, erteilt werden. Die Anerkennung ist entsprechend eingeschränkt zu erteilen.
  4. Absatz 4Der ärztliche Leiter der jeweiligen Krankenanstalt hat einen diplomierten Kardiotechniker, der fachlich und pädagogisch geeignet ist, mit der Ausbildungsverantwortung zu betrauen (Ausbildungsverantwortlicher). Aufgabe des Ausbildungsverantwortlichen ist die Durchführung und Organisation der Ausbildung. Bei Verhinderung kann er hierbei von einem Angehörigen des kardiotechnischen Dienstes vertreten werden.
  5. Absatz 5Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken oder Universitätsinstitute, so hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr herzustellen.

§ 22

Text

Ausbildungsinhalt

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDie theoretische Ausbildung beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
    1. Ziffer eins
      allgemeine Kardiotechnik,
    2. Ziffer 2
      spezielle Anatomie,
    3. Ziffer 3
      spezielle Physiologie,
    4. Ziffer 4
      spezielle Pathologie,
    5. Ziffer 5
      spezielle Pathophysiologie,
    6. Ziffer 6
      spezielle Pharmakologie,
    7. Ziffer 7
      Hygiene,
    8. Ziffer 8
      Anästhesie,
    9. Ziffer 9
      Intensivbehandlung,
    10. Ziffer 10
      Kardiologie,
    11. Ziffer 11
      spezielle Chirurgie,
    12. Ziffer 12
      spezielle Hämatologie,
    13. Ziffer 13
      fachspezifische Technologien und Gerätekunde,
    14. Ziffer 14
      Biomaterialkunde,
    15. Ziffer 15
      Biosignale und Meßtechnik,
    16. Ziffer 16
      Dokumentation, Statistik und EDV.

§ 23

Text

Theoretische Ausbildung

Paragraph 23,
  1. Absatz einsKardiotechniker in Ausbildung haben sich die theoretischen Kenntnisse überwiegend durch ein vom Ausbildungsverantwortlichen betreutes Studium anzueignen. Der Ausbildungsverantwortliche ist insbesondere verpflichtet, Kardiotechniker in Ausbildung bei der Auswahl der notwendigen Lehrmittel und Unterlagen zu unterstützen.
  2. Absatz 2Teile der theoretischen Ausbildung können sich Kardiotechniker in Ausbildung durch den Besuch einschlägiger Lehrveranstaltungen im Rahmen der Ausbildung anderer Gesundheitsberufe aneignen. Die hierbei abgelegten Prüfungen sind jedoch auf die kommissionelle Diplomprüfung nicht anzurechnen.

§ 24

Text

Praktische Ausbildung

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDie praktische Ausbildung ist an anerkannten Ausbildungsstätten unter Anleitung eines Ausbildungsverantwortlichen durchzuführen.
  2. Absatz 2Während der praktischen Ausbildung hat sich der Kardiotechniker in Ausbildung sämtliche Tätigkeiten, die zum Tätigkeitsspektrum des diplomierten Kardiotechnikers gehören, anzueignen.
  3. Absatz 3Kardiotechniker in Ausbildung können zur unselbständigen Ausübung der in Paragraph 3, umschriebenen Tätigkeiten in gemäß Paragraph 21, anerkannten Ausbildungsstätten unter Anleitung und Aufsicht eines diplomierten Kardiotechnikers herangezogen werden, sofern sie bereits über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.

§ 25

Text

Zulassung zur Ausbildung

Paragraph 25,

Personen, die sich um die Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst bewerben, haben nachzuweisen:

  1. Ziffer eins
    die zur Erfüllung der Berufspflichten notwendige gesundheitliche Eignung,
  2. Ziffer 2
    die Vetrauenswürdigkeit und
  3. Ziffer 3
    ein Diplom im radiologisch-technischen Dienst oder
  4. Ziffer 4
    ein Diplom im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst oder
  5. Ziffer 5
    eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und entweder eine erfolgreich absolvierte Sonderausbildung in der Intensivpflege oder in der Anästhesiepflege oder die Ausübung der Intensivpflege oder der Anästhesiepflege durch mindestens zwei Jahre hindurch oder
  6. Ziffer 6
    einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis gemäß Ziffer 3, oder 4 oder
  7. Ziffer 7
    einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis gemäß Ziffer 5 und entweder einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Sonderausbildung in der Intensivpflege oder in der Anästhesiepflege oder eine rechtmäßige, qualifizierte Berufsausübung gemäß Ziffer 5,

§ 26

Text

Paragraph 26,
  1. Absatz einsÜber die Zulassung zur Ausbildung entscheidet der Träger der jeweiligen Ausbildungsstätte spätestens nach vier Monaten, wobei ein an der Ausbildungsstätte tätiger diplomierter Kardiotechniker beizuziehen ist. Bis zur Zulassung dürfen die Bewerber keine Tätigkeiten gemäß Paragraph 24, Absatz 3, durchführen.
  2. Absatz 2Vor Zulassung ist ein Bewerbungsgespräch oder ein Test mit den Bewerbern durchzuführen.
  3. Absatz 3Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des kardiotechnischen Dienstes zu erfolgen, wobei insbesondere die Vorbildung, die Ergebnisse des Aufnahmegespräches oder Aufnahmetests, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen sind.
  4. Absatz 4Der Träger der Ausbildungsstätte hat die Zulassung eines Auszubildenden dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales binnen vier Wochen zu melden.

§ 27

Text

Ausschluß von der Ausbildung

Paragraph 27,
  1. Absatz einsEine Person kann von der Ausbildung zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes ausgeschlossen werden, wenn sie sich aus folgenden Gründen als untauglich erweist:
    1. Ziffer eins
      mangelnde Vertrauenswürdigkeit oder
    2. Ziffer 2
      mangelnde gesundheitliche Eignung oder
    3. Ziffer 3
      schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder
    4. Ziffer 4
      schwerwiegende Verstöße gegen die Anstaltsordnung, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen.
  2. Absatz 2Über den Ausschluß entscheidet der Träger der Ausbildungsstätte unter Beiziehung des Ausbildungsverantwortlichen.
  3. Absatz 3Vor Entscheidung über den Ausschluß ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
  4. Absatz 4Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen bewirkt das automatische Ausscheiden.
  5. Absatz 5Der Träger der Ausbildungsstätte ist verpflichtet, Ausschlüsse gemäß Absatz 2 und ein Ausscheiden gemäß Absatz 4, dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales binnen vier Wochen zu melden.

§ 28

Text

Rasterzeugnis

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDer Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte praktische Ausbildung oder eines Anpassungslehrganges gemäß Paragraph 11, Absatz 4, oder der Praktika gemäß Paragraph 13, Absatz 8, Ziffer 2, ist durch ein Rasterzeugnis, in dem auf Inhalt, Art und Dauer der jeweiligen Ausbildungsfächer entsprechend Bedacht genommen wird, zu erbringen.
  2. Absatz 2Das Rasterzeugnis ist vom Ausbildungsverantwortlichen der anerkannten Ausbildungsstätte auszufüllen und zu unterfertigen und hat die Feststellung zu enthalten, daß die praktische Ausbildung im jeweiligen Ausbildungsfach mit oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates durch Verordnung nähere Vorschriften über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse zu erlassen.

§ 29

Text

Prüfungen

Paragraph 29,
  1. Absatz einsWährend der gesamten Ausbildungszeit hat sich der Ausbildungsverantwortliche laufend von den theoretischen Kenntnissen des Kardiotechnikers in Ausbildung zu überzeugen.
  2. Absatz 2Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges hat der Ausbildungsverantwortliche im Rahmen der praktischen Ausbildung laufend Überprüfungen durchzuführen und diese zu bewerten.
  3. Absatz 3Nach zwei Drittel der Ausbildung hat der Kardiotechniker in Ausbildung eine Zwischenprüfung über den theoretischen Teil der Ausbildung vor einer Kommission abzulegen.
  4. Absatz 4Die Kommission gemäß Absatz 3, besteht aus
    1. Ziffer eins
      dem Ausbildungsverantwortlichen als Vorsitzenden,
    2. Ziffer 2
      einem Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin,
    3. Ziffer 3
      einem Facharzt für Chirurgie mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem Teilgebiet der Herzchirurgie.
    Die in den Ziffer 2 und 3 genannten Mitglieder sind vom Träger der jeweiligen anerkannten Ausbildungsstätte zu entsenden. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  5. Absatz 5Nach erfolgreichem Abschluß der Gesamtausbildung ist eine kommissionelle Diplomprüfung vor dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen. Im Rahmen der Diplomprüfung ist zu beurteilen, ob sich der Kardiotechniker in Ausbildung die für die Ausübung des kardiotechnischen Dienstes erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat und in der Lage ist, die berufliche Tätigkeit selbständig und fachgerecht auszuführen.

§ 30

Text

Anrechnung

Paragraph 30,
  1. Absatz einsPrüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
    1. Ziffer eins
      einer Ausbildung im kardiotechnischen Dienst oder
    2. Ziffer 2
      einer Sonderausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
    abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  2. Absatz 2Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Kardiotechnikerausbildung erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  3. Absatz 3Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Diplomprüfung ist nicht zulässig.

§ 31

Text

Diplom

Paragraph 31,

Personen, die die Diplomprüfung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, mit Erfolg abgelegt haben, ist vom Kardiotechnikerbeirat ein Diplom, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Diplomierte(r) Kardiotechniker(in)“ anzuführen sind, auszustellen.

§ 32

Text

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Paragraph 32,

Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung im kardiotechnischen Dienst, insbesondere einen Lehrkatalog und nähere Vorschriften insbesondere über

  1. Ziffer eins
    die Art und Durchführung der Prüfungen,
  2. Ziffer 2
    die Anrechnung von Prüfungen,
  3. Ziffer 3
    die Wertung von Prüfungsergebnissen und Praktika,
  4. Ziffer 4
    die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
  5. Ziffer 5
    die Antrittsvoraussetzungen für die Diplomprüfung und
  6. Ziffer 6
    die Form und den Inhalt des Diploms
festzulegen.

§ 33

Text

3. Abschnitt

Fortbildung

Paragraph 33,
  1. Absatz einsAngehörige des kardiotechnischen Dienstes sind verpflichtet, zur
    1. Ziffer eins
      Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der kardiotechnischen Wissenschaft oder
    2. Ziffer 2
      Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
    innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen mit einer Stundenanzahl von mindestens 40 Stunden zu besuchen.
  2. Absatz 2Über den Besuch einer Fortbildung ist vom Veranstalter eine Bestätigung auszustellen.

§ 34

Text

4. Abschnitt

Strafbestimmungen

Paragraph 34,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder jemand, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder
    2. Ziffer 2
      eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
    3. Ziffer 3
      einer oder mehreren in Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraphen 5,, 6, 7, 8 und 15 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Der Versuch ist strafbar.

§ 35

Text

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 35,
  1. Absatz einsEine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inland zurückgelegte Ausbildung für die Tätigkeit im kardiotechnischen Dienst beziehungsweise Tätigkeit als Kardiotechniker ist anzuerkennen, sofern diese zumindest 18 Monate beträgt.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat Personen, die den Erfordernissen gemäß Absatz eins, genügen und bis zum Ablauf des 31. März 1999 einen entsprechenden Antrag stellen in die Kardiotechnikerliste einzutragen.
  3. Absatz 3Personen, die den Erfordernissen gemäß Absatz eins, genügen und bis zum Ablauf des 31. März 1999 einen Antrag gemäß Absatz 2, einbringen, sind berechtigt, bis zur Entscheidung über die Eintragung in die Kardiotechnikerliste den Beruf im kardiotechnischen Dienst auszuüben.
  4. Absatz 4Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im kardiotechnischen Dienst tätig sind und
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht erfüllen oder
    2. Ziffer 2
      einen Antrag gemäß Absatz 2, nicht bis zum Ablauf des 31. März 1999 einbringen,
    haben binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine kommissionelle Diplomprüfung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, vor dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen. Die Berufsberechtigung wird erst durch Eintragung in die Kardiotechnikerliste erlangt. Bei Vorliegen rechtfertigender Gründe kann die Frist zur Ablegung der kommissionellen Diplomprüfung durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales erstreckt werden.
  5. Absatz 5Die Daten von Berufsangehörigen, die am 31. Dezember 2018 in die Kardiotechnikerliste gemäß Paragraph 19, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, eingetragen sind, werden mit 1. Jänner 2019 in die Kardiotechnikerliste gemäß Paragraph 19, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, übernommen.

§ 36

Text

Inkrafttreten

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  2. Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  3. Absatz 3Mit 20. Oktober 2007 treten Paragraphen 11,, 12 und 13 Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, in Kraft.
  4. Absatz 4Mit 18. Jänner 2016 treten Paragraph 2 a, Ziffer eins,, 2, 4, und 5, Paragraph 11, Absatz eins und 5, Absatz 9, Ziffer 4 und 4a, Absatz 10,, 12 und 13 und Paragraph 16, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016, in Kraft.
  5. Absatz 5In der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 2 b, samt Überschrift mit 25. Mai 2018;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 16, Absatz 5 und 6 mit 1. Juli 2018;
    3. Ziffer 3
      Paragraphen 19,, 19a samt Überschrift und 35 Absatz 5, mit 1. Jänner 2019.
  6. Absatz 6Mit 1. Juli 2018 treten Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 16, Absatz 6, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, in Kraft.

§ 37

Text

Vollziehung

Paragraph 37,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken bzw. Universitätsinstituten als Ausbildungsstätten sowie der Rücknahme oder Einschränkungen solcher Anerkennungen (Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 5,) der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,
  2. Ziffer 2
    im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betraut.