Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) „Pflanzenschutzmittel” sind Wirkstoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind,
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1. | Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder ihrer Einwirkung vorzubeugen, |
2. | in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (zB Wachstumsregler), |
3. | unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen. |
(2) „Rückstände” sind ein oder mehrere Stoffe, die in oder auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, eßbaren Erzeugnissen tierischer Herkunft oder anderweitig in der Umwelt vorhanden sind und deren Vorhandensein von der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln herrührt, einschließlich ihrer Metaboliten und Abbau- oder Reaktionsprodukte.
(3) „Stoffe” sind chemische Elemente und deren Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder chemisch hergestellt werden, einschließlich jeglicher bei der Herstellung nicht zu vermeidender Verunreinigungen.
(4) „Wirkstoffe” sind Stoffe oder Organismen (einschließlich Viren) sowie deren Inhaltsstoffe, die einem Pflanzenschutzmittel die bestimmungsgemäße Wirkung verleihen.
(5) „Zubereitungen” sind Gemenge, Gemische oder Lösungen aus zwei oder mehreren Stoffen, davon mindestens einem Wirkstoff. Als Zubereitungen gelten auch Fertigwaren, wenn die Freisetzung oder Entnahme der in ihnen enthaltenen Stoffe oder Zubereitungen Voraussetzung für ihre bestimmungsgemäße Verwendung ist.
(6) „Pflanzen” sind lebende Pflanzen oder lebende Teile von Pflanzen, einschließlich frischer Früchte und Samen.
(7) „Pflanzenerzeugnisse” sind Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren wie Mahlen, Trocknen oder Pressen bearbeitet.
(8) „Schadorganismen” sind tierische Lebewesen, Pflanzen sowie Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien einschließlich Viren und ähnliche Krankheitserreger, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können.
(9) „Tiere” sind Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten werden.
(10) „Inverkehrbringen” ist das Lagern und Vorrätighalten zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an andere - insbesondere auch die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder - sowie die Einfuhr aus Drittländern.
(11) „Umwelt” ist Wasser, Luft, Boden sowie wildlebende Arten von Pflanzen und Tieren und ihre gegenseitigen Beziehungen sowie die Beziehung zwischen ihnen und allen lebenden Organismen.
(12) „Integrierter Pflanzenschutz” ist die gezielte Anwendung einer Kombination von Maßnahmen biologischer, biotechnologischer, chemischer, physikalischer, anbautechnischer oder pflanzenzüchterischer Art, wobei die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt wird, um den Befall mit Schadorganismen so gering zu halten, daß kein wirtschaftlich unzumutbarer Schaden oder Verlust entsteht.
(13) „Indikation” ist die Beschreibung des Anwendungszwecks insbesondere mit folgenden Angaben:
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1. | Pflanzenart oder Pflanzenerzeugnis oder Gruppen von diesen, gegebenenfalls in ihren Entwicklungsstadien, |
2. | Schadorganismen oder Gruppen von diesen, gegebenenfalls in ihren Entwicklungsstadien, oder die Art der Beeinflussung der Lebensvorgänge von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen oder die Vernichtung unerwünschter Pflanzen oder Pflanzenteile und |
3. | Ort der Anwendung (zB Freiland, Glashaus, Lagerräume). |
(14) „Mitgliedstaat” ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, alle andere Staaten sind „Drittländer”.
(15) „Kommission” ist die Kommission der Europäischen Gemeinschaft.
(16) Ein „alter Wirkstoff” ist ein Wirkstoff, der noch nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt ist und bereits vor dem 26. Juli 1993 in einem Mitgliedstaat in einem zugelassenen Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht worden ist.
(17) Ein „neuer Wirkstoff” ist ein Wirkstoff, der noch nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt ist und nicht vor dem 26. Juli 1993 in einem Mitgliedstaat in einem zugelassenen Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht worden ist.