Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, Fassung vom 13.06.2011

§ 0

Langtitel

Pflanzenschutzmittelgesetz 1997
StF: BGBl. I Nr. 60/1997 (NR: GP XX RV 563 AB 673 S. 74. BR: AB 5452 S. 627.)
(CELEX-Nr.: 391L0414)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 107 AB 150 S. 30. BR: 6116 AB 6144 S. 666.)

[CELEX-Nr.: 398L0056, 399L0069, 398L0095, 398L0096, 385L0337, 397L0011]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 592 AB 701 S. 75. BR: AB 6411 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 642 AB 700 S. 75. BR: 6399 AB 6410 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1133 AB 1154 S. 107. BR: 6667 AB 6676 S. 689.)

[CELEX-Nr.: 399L0105, 32001L0046, 32001L0079, 32001L0102, 32002L0011]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 505 AB 530 S. 67 BR: AB 7064 S. 711.)

[CELEX-Nr.: 31999L0045, 31998L0095, 32003L0082]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 37 AB 195 S. 28. BR: AB 7757 S. 747.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32005L0036, 32006L0100]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV IA 687/A AB 293 S. 32. BR: AB 8165 S. 774.)

[CELEX-Nr.: 31997L0057, 31999L0045, 32003L0082, 32008L0090]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV RV 896 AB 1034 S. 93. BR: 8442 AB 8451 S. 793.)

[CELEX-Nr.: 32009L0128, 32009L0143]

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsübersicht

1. Teil: Allgemeines

Paragraph eins, Ziel des Gesetzes

Paragraph 2, Begriffsbestimmungen

Paragraph 3, Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

2. Teil: Zulassung von Pflanzenschutzmitteln

Paragraph 4, Antrag

Paragraph 5, Versuchseinrichtungen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität

Paragraph 6, Zulassung

Paragraph 7, Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

Paragraph 8, Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, dessen Wirkstoffe in Anhang römisch eins der Richtlinie 91/414/EWG angeführt sind

Paragraph 9, Vorläufige Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit neuen Wirkstoffen

Paragraph 10, Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit alten Wirkstoffen

Paragraph 11, Vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die mit im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln identisch sind

Paragraph 12, Zulassung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Pflanzenschutzmitteln

Paragraph 13, Zulassung bei Gefahr im Verzug

Paragraph 14, Indikationserweiterung im öffentlichen Interesse

Paragraph 15, Verwertung von Unterlagen Dritter

Paragraph 16, Verwertung von Versuchen mit Wirbeltieren

Paragraph 17, Verbote und Beschränkungen

Paragraph 18, Abänderung und Aufhebung der Zulassung

Paragraph 19, Erneuerung der Zulassung

3. Teil: Sonstige Bestimmungen

Paragraph 20, Kennzeichnung

Paragraph 21, Fertigpackungen

Paragraph 22, Pflanzenschutzmittelregister

Paragraph 23, Amtliches Pflanzenschutzmittelverzeichnis

Paragraph 24, Werbung

Paragraph 25, Meldepflichten der Antragsteller und der Zulassungsinhaber

Paragraph 26, Wissenschaftliche Versuche

Paragraph 27, Einfuhr

Paragraph 28, Amtliche Pflanzenschutzmittelkontrolle

Paragraph 29, Beschlagnahme

Paragraph 30, Pflichten der Geschäfts- und Betriebsinhaber

Paragraph 31, Aufnahme von Wirkstoffen in den Anhang römisch eins der Richtlinie 91/414/EWG

Paragraph 32, Gebühren

Paragraph 33, Allgemeine Meldungen an die Kommission und an die Mitgliedstaaten

Paragraph 34, Strafbestimmungen

Paragraph 35, Verfall

4. Teil: Schluß- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 36, Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

Paragraph 37, Übergangsbestimmungen

Paragraph 38, Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften

Paragraph 39, Bezugnahme auf Richtlinien

Paragraph 40, Vollzugsklausel

§ 1

Text

1. Teil
Allgemeines

Ziel des Gesetzes

§ 1.

Ziel dieses Gesetzes ist es, im Rahmen der Zulassung, des Inverkehrbringens und der Kontrolle von Pflanzenschutzmitteln die Voraussetzungen für eine risikominimierte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unter Zugrundelegung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu schaffen und gleichzeitig nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die ausreichende Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln sicherzustellen.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

§ 2.
  1. Absatz eins„Pflanzenschutzmittel” sind Wirkstoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind,
    1. Ziffer eins
      Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder ihrer Einwirkung vorzubeugen,
    2. Ziffer 2
      in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (zB Wachstumsregler),
    3. Ziffer 3
      unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen.
  2. Absatz 2„Rückstände” sind ein oder mehrere Stoffe, die in oder auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, eßbaren Erzeugnissen tierischer Herkunft oder anderweitig in der Umwelt vorhanden sind und deren Vorhandensein von der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln herrührt, einschließlich ihrer Metaboliten und Abbau- oder Reaktionsprodukte.
  3. Absatz 3„Stoffe” sind chemische Elemente und deren Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder chemisch hergestellt werden, einschließlich jeglicher bei der Herstellung nicht zu vermeidender Verunreinigungen.
  4. Absatz 4„Wirkstoffe” sind Stoffe oder Organismen (einschließlich Viren) sowie deren Inhaltsstoffe, die einem Pflanzenschutzmittel die bestimmungsgemäße Wirkung verleihen.
  5. Absatz 5„Zubereitungen” sind Gemenge, Gemische oder Lösungen aus zwei oder mehreren Stoffen, davon mindestens einem Wirkstoff. Als Zubereitungen gelten auch Fertigwaren, wenn die Freisetzung oder Entnahme der in ihnen enthaltenen Stoffe oder Zubereitungen Voraussetzung für ihre bestimmungsgemäße Verwendung ist.
  6. Absatz 6„Pflanzen” sind lebende Pflanzen oder lebende Teile von Pflanzen, einschließlich frischer Früchte und Samen.
  7. Absatz 7„Pflanzenerzeugnisse” sind Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren wie Mahlen, Trocknen oder Pressen bearbeitet.
  8. Absatz 8„Schadorganismen” sind tierische Lebewesen, Pflanzen sowie Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien einschließlich Viren und ähnliche Krankheitserreger, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können.
  9. Absatz 9„Tiere” sind Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten werden.
  10. Absatz 10„Inverkehrbringen” ist das Lagern und Vorrätighalten zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an andere - insbesondere auch die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder - sowie die Einfuhr aus Drittländern.
  11. Absatz 11„Umwelt” ist Wasser, Luft, Boden sowie wildlebende Arten von Pflanzen und Tieren und ihre gegenseitigen Beziehungen sowie die Beziehung zwischen ihnen und allen lebenden Organismen.
  12. Absatz 12„Integrierter Pflanzenschutz” ist die gezielte Anwendung einer Kombination von Maßnahmen biologischer, biotechnologischer, chemischer, physikalischer, anbautechnischer oder pflanzenzüchterischer Art, wobei die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt wird, um den Befall mit Schadorganismen so gering zu halten, daß kein wirtschaftlich unzumutbarer Schaden oder Verlust entsteht.
  13. Absatz 13„Indikation” ist die Beschreibung des Anwendungszwecks insbesondere mit folgenden Angaben:
    1. Ziffer eins
      Pflanzenart oder Pflanzenerzeugnis oder Gruppen von diesen, gegebenenfalls in ihren Entwicklungsstadien,
    2. Ziffer 2
      Schadorganismen oder Gruppen von diesen, gegebenenfalls in ihren Entwicklungsstadien, oder die Art der Beeinflussung der Lebensvorgänge von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen oder die Vernichtung unerwünschter Pflanzen oder Pflanzenteile und
    3. Ziffer 3
      Ort der Anwendung (zB Freiland, Glashaus, Lagerräume).
  14. Absatz 14„Mitgliedstaat” ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, alle andere Staaten sind „Drittländer”.
  15. Absatz 15„Kommission” ist die Kommission der Europäischen Gemeinschaft.
  16. Absatz 16Ein „alter Wirkstoff” ist ein Wirkstoff, der noch nicht in Anhang römisch eins der Richtlinie 91/414/EWG angeführt ist und bereits vor dem 26. Juli 1993 in einem Mitgliedstaat in einem zugelassenen Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht worden ist.
  17. Absatz 17Ein „neuer Wirkstoff” ist ein Wirkstoff, der noch nicht in Anhang römisch eins der Richtlinie 91/414/EWG angeführt ist und nicht vor dem 26. Juli 1993 in einem Mitgliedstaat in einem zugelassenen Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht worden ist.

§ 3

Text

Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

§ 3.
  1. Absatz einsEs dürfen nur die Pflanzenschutzmittel, die nach diesem Bundesgesetz zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2Einer Zulassung bedürfen nicht
    1. Ziffer eins
      die nachweisliche Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft,
    2. Ziffer 2
      die Lagerung und der Verkehr von Pflanzenschutzmitteln, die nachweislich zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und dort zugelassen sind, und
    3. Ziffer 3
      die nachweisliche Lagerung zur Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber.

Pflanzenschutzmittel, auf die die Voraussetzungen der Z 1, 2 oder 3 zutreffen, sind unverzüglich so zu kennzeichnen, dass eindeutig und zweifelsfrei der vorgesehene Bestimmungszweck daraus hervorgeht. Die Nachweise sind durch Dokumentation der maßgeblichen Unterlagen, insbesondere hinsichtlich der Herkunft und der Bestimmung der Pflanzenschutzmittel, zu erbringen.

  1. Absatz 3Ein neuer Wirkstoff, der zu einem in § 2 Abs. 1 genannten Zweck bestimmt ist, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Kommission und den Mitgliedstaaten Unterlagen, von denen anzunehmen ist, daß sie den Anforderungen von Anhang römisch II der Richtlinie 91/414/EWG genügen, sowie zu mindestens einer Zubereitung, die diesen Wirkstoff enthält, Unterlagen gemäß Anhang römisch III der Richtlinie 91/414/EWG mit einer Erklärung übermittelt worden sind, daß der Wirkstoff zu einem in § 2 Abs. 1 genannten Zweck bestimmt ist.
  2. Absatz 4Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe gemäß § 12 Abs. 10 zugelassene Pflanzenschutzmittel in Österreich in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Bekanntgabe der Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel und seiner Anschrift oder gegebenenfalls des Firmensitzes sowie gegebenenfalls unter Nachweis des rechtmäßigen In-Verkehr-Bringens anzumelden (Meldepflichtiger). Mit der Meldung sind die Lager- und Abgabestellen bekannt zu geben. Das Inverkehrbringen ist ab Eintragung in das Pflanzenschutzmittelregister zulässig. Der Meldepflichtige unterliegt den Meldepflichten gemäß § 25. Das In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln ist unzulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere des Annex römisch eins der Richtlinie 91/414/EWG, nicht gegeben ist, oder die Gebühr für die Eintragung in das Pflanzenschutzmittelregister nicht entrichtet wurde.

§ 4

Text

2. Teil
Zulassung von Pflanzenschutzmitteln

Antrag

§ 4.
  1. Absatz einsDie Zulassung ist von demjenigen zu beantragen, der beabsichtigt, das Pflanzenschutzmittel im Inland erstmals in Verkehr zu bringen.
  2. Absatz 2Der Antragsteller muß in einem Mitgliedstaat einen festen Sitz oder Wohnsitz haben.
  3. Absatz 3Der Antrag ist in deutscher Sprache in dreifacher Ausfertigung unter Verwendung eines bei der Behörde aufzulegenden Formblatts beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen.
  4. Absatz 4Dem Antrag sind die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen jeweils erforderlichen Angaben, Unterlagen und Proben anzuschließen, die nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zumindest den inhaltlichen Anforderungen und der Systematik der Anhänge römisch II und römisch III der Richtlinie 91/414/EWG zu entsprechen haben. Die für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität erforderlichen Unterlagen sind von Versuchseinrichtungen zu erstellen.
  5. Absatz 5Angaben und Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs römisch II der Richtlinie 91/414/EWG genügen - mit Ausnahme der Angaben über die Identität des Wirkstoffs unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für die Aufnahme in Anhang römisch eins der Richtlinie 91/414/EWG - sind jedoch nicht erforderlich, wenn der Wirkstoff bereits in Anhang römisch eins der Richtlinie 91/414/EWG angeführt ist und es gegenüber der in den Unterlagen des Erstantrags zur Aufnahme in den Anhang römisch eins der Richtlinie 91/414/EWG angegebenen Zusammensetzung des Wirkstoffs keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich des Reinheitsgrads und der Art der Verunreinigungen gibt.
  6. Absatz 6Versuche oder Analysen, die im Zusammenhang mit der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt worden sind, in dem das Pflanzenschutzmittel bereits zugelassen ist, müssen nicht wiederholt werden, soweit die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels bedeutsamen Verhältnisse nachweislich vergleichbar sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Kommission zu melden, wenn die Wiederholung von Versuchen oder Analysen erforderlich ist, und die Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft abzuwarten.
  7. Absatz 7Einem Antrag auf Abänderung oder Erneuerung der Zulassung sind nur jene zusätzlichen Angaben, Unterlagen und Proben anzuschließen, die für eine dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse entsprechende Beurteilung des Antrags im Hinblick auf die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind.
  8. Absatz 8Angaben und Unterlagen, an deren Geheimhaltung ein begründetes schutzwürdiges Interesse geltend gemacht wird, insbesondere die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen können, sind vom Antragsteller als vertraulich zu kennzeichnen. Die Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses sowie die allfällige Behandlung dieser Angaben und Unterlagen als vertraulich hat nach dem Umweltinformationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 495/1993, zu erfolgen, wobei ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung jedenfalls nicht für Angaben im Sinne des Art. 14 der Richtlinie 91/414/EWG besteht.

§ 5

Text

Versuchseinrichtungen für die Prüfung der Wirksamkeit

und Phytotoxizität

§ 5.
  1. Absatz einsVersuchseinrichtungen sind die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit und das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald.
  2. Absatz 2Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag mit Bescheid sonstige Betriebe als Versuchseinrichtungen anzuerkennen, wenn sie die jeweiligen in Anhang römisch III der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Voraussetzungen - gegebenenfalls unter Erteilung von Bedingungen und Auflagen - erfüllen.
  3. Absatz 3Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Anerkennung aufzuheben, wenn die Versuchseinrichtungen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr erfüllen.
  4. Absatz 4Versuchseinrichtungen anderer Mitgliedstaaten sind inländischen Versuchseinrichtungen gleichgestellt, wenn es sich um amtliche oder amtlich anerkannte Versuchseinrichtungen handelt.

§ 6

Text

Zulassung

§ 6.
  1. Absatz einsEin Pflanzenschutzmittel ist auf Antrag vom Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid zuzulassen, wenn die jeweils vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 8 bis 14 und § 37 Abs. 9) erfüllt sind.
  2. Absatz 2Bei der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen ist Anhang römisch VI der Richtlinie 91/414/EWG anzuwenden.
  3. Absatz 3Über den Antrag ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb eines Jahres zu entscheiden.
  4. Absatz 4Bei Erteilung von Mängelbehebungsaufträgen verlängert sich die Entscheidungsfrist um jenen Zeitraum, der bis zur Behebung der Mängel verstrichen ist.
  5. Absatz 5Der Antrag ist jedenfalls dann zurückzuweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      Mängel hinsichtlich der Angaben, Unterlagen und Probemengen, die offensichtlich nicht vollständig sind oder offensichtlich für die Beurteilung nicht ausreichen, nicht innerhalb von zwei Jahren ab Erteilung des Mängelbehebungsauftrags behoben worden sind und
    2. Ziffer 2
      nicht innerhalb von zwei Monaten ab Erteilung des Mängelbehebungsauftrags ein Zeitplan für die nachweisliche Behebung dieser Mängel vorgelegt wird.
  6. Absatz 6Sind zur Bewertung des Antrags weitere Angaben und Unterlagen notwendig, so ist dem Antragsteller die Beibringung dieser Angaben und Unterlagen binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist, die jedoch höchstens zwei Jahre betragen darf, bei sonstiger Zurückweisung aufzutragen.
  7. Absatz 7Die Zulassung kann auf einen kürzeren als den in den §§ 8 bis 14 jeweils vorgesehenen Zeitraum befristet werden, wenn auf Grund der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse im Zusammenhang mit der erfolgten Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen eine neuerliche Prüfung bereits einer dieser Voraussetzungen innerhalb dieser Frist erforderlich ist.
  8. Absatz 8Die Zulassung ist mit Bedingungen und Auflagen - insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung, des Inverkehrbringens und der Anwendung des Pflanzenschutzmittels - zu erteilen, soweit dies zur Erreichung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist.

§ 7

Text

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

§ 7.
  1. Absatz einsDie Zulassung eines Pflanzenschutzmittels setzt voraus, daß
    1. Ziffer eins
      nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sichergestellt ist und die Prüfung der Unterlagen ergibt, daß das Pflanzenschutzmittel bei bestimmungs- und sachgemäßer Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung
      1. Litera a
        hinreichend wirksam ist,
      2. Litera b
        keine unannehmbaren Auswirkungen auf zu schützende Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse hat,
      3. Litera c
        bei den zu bekämpfenden Wirbeltieren keine unnötigen Leiden oder Schmerzen verursacht,
      4. Litera d
        keine unmittelbaren oder mittelbaren schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier (zB über Trinkwasser, Lebens- oder Futtermittel) oder auf das Grundwasser hat,
      5. Litera e
        keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hat, und zwar unter besonderer Berücksichtigung folgender Aspekte:
        • Strichaufzählung
          Verbleib und Ausbreitung in der Umwelt, insbesondere Kontamination von Wasser einschließlich Trinkwasser und Grundwasser,
        • Strichaufzählung
          Auswirkung auf Arten, die nicht bekämpft werden sollen,
    2. Ziffer 2
      die Art und Menge der in ihm enthaltenen Wirkstoffe und gegebenenfalls die toxikologisch oder ökotoxikologisch signifikanten Verunreinigungen und zusätzlichen Bestandteile nach geeigneten Methoden mit vertretbarem Aufwand und zuverlässig bestimmt werden können,
    3. Ziffer 3
      seine bei zugelassenen Anwendungen entstehenden toxikologisch und ökologisch signifikanten Rückstände nach allgemein gebräuchlichen, geeigneten Methoden mit vertretbarem Aufwand und zuverlässig bestimmt werden können,
    4. Ziffer 4
      seine physikalisch-chemischen Eigenschaften ermittelt worden sind und eine angemessene Verwendung und Lagerung dieses Mittels erlauben,
    5. Ziffer 5
      vorläufig oder nach einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft festgelegte Höchstwerte für Rückstände von Pflanzenschutzmitteln nicht überschritten werden und
    6. Ziffer 6
      keine Handelsbezeichnung verwendet wird, die
      1. Litera a
        der Handelsbezeichnung eines bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittels entspricht oder
      2. Litera b
        zu Verwechslungen oder Täuschungen insbesondere der Wirkungen oder der Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels führen kann.
  2. Absatz 2Die bestimmungs- und sachgemäße Anwendung umfaßt die Einhaltung der in der Kennzeichnung angegebenen Indikationen und Anwendungsvorschriften sowie die Befolgung der guten Pflanzenschutzpraxis und - wann immer möglich - der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes.

§ 8

Text

Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, dessen Wirkstoffe im Anhang I

der Richtlinie 91/414/EWG angeführt sind

§ 8.
  1. Absatz einsEin Pflanzenschutzmittel ist zuzulassen, wenn
    1. Ziffer eins
      die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen und
    2. Ziffer 2
      die Wirkstoffe des Pflanzenschutzmittels im Anhang römisch eins der Richtlinie 91/414/EWG angeführt und die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2Die Zulassung ist mit höchstens zehn Jahren befristet.

§ 9

Text

Vorläufige Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit neuen

Wirkstoffen

§ 9.
  1. Absatz einsEin Pflanzenschutzmittel, das einen neuen Wirkstoff enthält, ist zuzulassen, wenn
    1. Ziffer eins
      berechtigter Grund zu der Annahme besteht, daß die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen und
    2. Ziffer 2
      die Vollständigkeit der Unterlagen für den neuen Wirkstoff durch die Europäische Gemeinschaft festgestellt wurde.
  2. Absatz 2Die Zulassung ist mit höchstens drei Jahren befristet. Die Zulassung erlischt zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Europäische Gemeinschaft eine Verlängerung dieser Frist für bestimmte Wirkstoffe beschließt.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich vom Ergebnis des Zulassungsverfahrens und von den Bedingungen und Auflagen für die Zulassung zu unterrichten.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Zulassung entsprechend der Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft unverzüglich abzuändern oder aufzuheben.

§ 10

Text

Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit alten Wirkstoffen

§ 10.
  1. Absatz einsEin Pflanzenschutzmittel, das einen alten Wirkstoff enthält, ist zuzulassen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen.
  2. Absatz 2Die Zulassung ist höchstens mit 26. Juli 2003 befristet.
  3. Absatz 3Die Zulassung erlischt zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Europäische Gemeinschaft eine Verlängerung dieser Frist für bestimmte Wirkstoffe beschließt.

§ 11

Text

Vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die mit im Inland

zugelassenen Pflanzenschutzmitteln identisch sind

§ 11.
  1. Absatz einsDas In-Verkehr-Bringen eines Pflanzenschutzmittels, das
    1. Ziffer eins
      mit einem im Inland - ausgenommen nach § 11, § 12 Abs. 10 oder § 13 - zugelassenen Pflanzenschutzmittel (Referenzprodukt) identisch ist und
    2. Ziffer 2
      in einem anderen Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen ist,
    bedarf einer vereinfachten Zulassung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit.
  2. Absatz 2Ein Pflanzenschutzmittel ist mit einem Referenzprodukt identisch, wenn es
    1. Ziffer eins
      insofern denselben Ursprung wie das Referenzprodukt hat, als es von demselben Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz nach derselben Formel hergestellt wurde,
    2. Ziffer 2
      insofern den gleichen Wirkstoff enthält, als er von demselben Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz mit derselben Spezifikation wie der in der Formulierung des Referenzprodukts enthaltene Wirkstoff hergestellt wurde, und
    3. Ziffer 3
      ansonsten mit diesem in der Zusammensetzung insofern übereinstimmt, als Abweichungen offensichtlich keinen Einfluss auf die Qualität, Wirkungen und Sicherheit des Pflanzenschutzmittels haben, wobei die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels relevanten Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt - einschließlich der Witterungsverhältnisse - zu berücksichtigen sind.
  3. Absatz 3Der Antrag hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Erklärung, dass das Pflanzenschutzmittel, das in das Inland verbracht werden soll, mit einem bestimmten Referenzprodukt identisch ist,
    2. Ziffer 2
      die beabsichtigte Kennzeichnung gemäß § 20 und
    3. Ziffer 3
      die Originalkennzeichnung, gegebenenfalls mit beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache, des beantragten Pflanzenschutzmittels.
    Dem Antrag ist zusätzlich ein Muster der Verpackung, in der das beantragte Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden soll, beizuschließen, sofern es nicht in einer Originalverpackung in Verkehr gebracht wird.
  4. Absatz 4Stimmen in der Originalkennzeichnung des beantragten Pflanzenschutzmittels insbesondere die einstufungsrelevanten Angaben, die Anwendungsbestimmungen und die mengenmäßigen Angaben von Bestandteilen der Formulierung mit der Kennzeichnung des Referenzprodukts überein, so ist das Pflanzenschutzmittel zuzulassen.
  5. Absatz 5Liegen die Voraussetzungen des Abs. 4 nicht vor, hat der Antragsteller die für die Beurteilung der Identität erforderlichen Unterlagen beizubringen, soweit er dazu Zugang hat oder soweit ihm deren Beschaffung zugemutet werden kann, und gegebenenfalls eine für die Untersuchung ausreichende Menge des zur Zulassung beantragten Pflanzenschutzmittels in einer Originalverpackung.
  6. Absatz 6Liegen die Voraussetzungen des Abs. 4 nicht vor, ist der Zulassungsinhaber des Referenzproduktes Beteiligter im Sinne des § 8

AVG.

  1. Absatz 7Über den Antrag ist spätestens innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden.
  2. Absatz 8In der Zulassung ist eine Zusatzbezeichnung vorzuschreiben, die zusätzlich zur Pflanzenschutzmittelregister-Nummer (§ 20 Abs. 1 Z 2) in der Kennzeichnung anzugeben ist.
  3. Absatz 9Die Zulassung ist mit jenem Zeitpunkt befristet, mit dem die Zulassung des Referenzprodukts befristet ist, wobei Aufhebungen und Abänderungen zu berücksichtigen sind. Der Umfang der Zulassung des beantragten Pflanzenschutzmittels darf jedenfalls nicht über den Umfang der Zulassung des Referenzprodukts hinausgehen.

§ 12

Text

Zulassung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen

Pflanzenschutzmitteln

§ 12.
  1. Absatz einsEin Pflanzenschutzmittel, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, ist zuzulassen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Wirkstoffe des Pflanzenschutzmittels im Anhang römisch eins der Richtlinie 91/414/EWG angeführt und die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und
    2. Ziffer 2
      die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels maßgeblichen Bedingungen des Mitgliedstaates, in dem das Pflanzenschutzmittel zugelassen worden ist, in bezug auf Land- und Forstwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt - einschließlich der Witterungsverhältnisse - mit denen im Inland nachweislich vergleichbar sind.
  2. Absatz 2Ein Pflanzenschutzmittel, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, ist zuzulassen, wenn der Mitgliedstaat, in dem das Pflanzenschutzmittel zugelassen ist, in einer Verordnung gemäß Abs. 9 angeführt ist. Im Antrag ist das Pflanzenschutzmittel auf Grund der nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Kennzeichnung einzustufen. Diese Angaben sind im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu prüfen. Die Einstufung auf Grund der nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Kennzeichnung ist in die Zulassung aufzunehmen.
  3. Absatz 3Bei der Zulassung sind die Anwendungsbestimmungen festzusetzen, die denjenigen entsprechen, die im Rahmen der Zulassung des Pflanzenschutzmittels in dem anderen Mitgliedstaat vorgenommen worden sind. Die Zulassung kann mit anderen Anwendungsbestimmungen erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      dadurch nicht vergleichbare Bedingungen (Abs. 1 Z 2) unmaßgeblich werden oder
    2. Ziffer 2
      dies auf Grund von unterschiedlichen Ernährungsgewohnheiten erforderlich ist, damit die Verbraucher der behandelten Erzeugnisse nicht einem Kontaminationsrisiko durch Aufnahme einer Dosis ausgesetzt werden, die über den für die Rückstände zulässigen Tageswerten liegt.
  4. Absatz 4Die Zulassung kann insbesondere mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen verbunden werden, welche sich unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes für die Anwender und Arbeitnehmer auf den Vertrieb und die Anwendung der Pflanzenschutzmittel erstrecken.
  5. Absatz 5Die Zulassung ist mit jenem Zeitpunkt befristet, die in dem anderen Mitgliedstaat, in dem das Pflanzenschutzmittel bereits zugelassen wurde, vorgesehen wurde.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Kommission zu melden, wenn die Zulassung wegen nicht vergleichbarer Bedingungen verweigert wird, und die Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft abzuwarten.
  7. Absatz 7Die Zulassung ist von Amts wegen abzuändern oder aufzuheben oder - für den Fall, daß die Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft vorsieht, daß die Zulassung erteilt werden muß - weiterhin zu verweigern, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, daß das Pflanzenschutzmittel eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt darstellt.
  8. Absatz 8Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich die weitere Verweigerung der Zulassung und die Abänderung oder Aufhebung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, dessen Wirkstoffe in Anhang römisch eins der Richtlinie 91/414/EWG angeführt sind, unter Angabe des Grundes zu melden. Er hat die Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft abzuwarten und die Zulassung im Rahmen des durch die Entscheidung vorgesehenen Umfangs und Zulassungszeitraums zu erteilen.
  9. Absatz 9Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung jene Mitgliedstaaten zu bestimmen,
    1. Ziffer eins
      mit denen ein Verwaltungsübereinkommen zur Vereinfachung und Beschleunigung des Zulassungsverfahrens von Pflanzenschutzmitteln abgeschlossen worden ist und
    2. Ziffer 2
      die hinsichtlich der für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln maßgeblichen Bedingungen mit Österreich vergleichbar sind.
  10. Absatz 10Pflanzenschutzmittel, die in einem Mitgliedstaat, der seit zwei Jahren in einer Verordnung gemäß Abs. 9 angeführt ist, zum In-Verkehr-Bringen zugelassen sind, sind zugelassene Pflanzenschutzmittel nach diesem Bundesgesetz, soweit sie in der Originalverpackung und mit der Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache in Verkehr gebracht werden.

§ 13

Text

Zulassung bei Gefahr im Verzug

§ 13.
  1. Absatz einsEin Pflanzenschutzmittel kann in einer bestimmten Menge und für eine beschränkte und kontrollierte Anwendung unter Berücksichtigung von Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt zugelassen werden, wenn dies auf Grund einer unvorhersehbaren Gefahr notwendig ist, die mit anderen Mitteln nicht eingedämmt werden kann.
  2. Absatz 2Die Zulassung ist mit höchstens vier Monaten befristet.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von der Zulassung unverzüglich zu unterrichten. Die Zulassung ist entsprechend der Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft abzuändern oder aufzuheben.

§ 14

Text

Indikationserweiterung im öffentlichen Interesse

§ 14.
  1. Absatz einsDie Ausdehnung des Anwendungsbereichs eines bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittels auf bisher nicht von der Zulassung abgedeckte Indikationen ist zuzulassen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Indikationserweiterung im öffentlichen Interesse liegt,
    2. Ziffer 2
      die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. c, d und e vorliegen und
    3. Ziffer 3
      die Anwendung vorgesehen ist
      1. Litera a
        an Pflanzen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden,
      2. Litera b
        an Pflanzenerzeugnissen, die in geringfügiger Menge erzeugt werden, oder
      3. Litera c
        gegen Schadorganismen, die nur selten oder in kleinen begrenzten Gebieten erhebliche Schäden verursachen.
  2. Absatz 2Zur Antragstellung sind zusätzlich zum Zulassungsinhaber berechtigt:
    1. Ziffer eins
      amtliche oder wissenschaftliche Einrichtungen für den Agrarbereich,
    2. Ziffer 2
      landwirtschaftliche Berufsverbände oder
    3. Ziffer 3
      Schädlingsbekämpfer im Sinne der Gewerbeordnung.
  3. Absatz 3Die Indikationserweiterung ist insbesondere mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen, die hinsichtlich einer gezielten und umfassenden Unterrichtung der Anwender mit Hilfe einer Gebrauchsanweisung oder durch Ergänzung der Kennzeichnung erforderlich sind.

§ 15

Text

Verwertung von Unterlagen Dritter

§ 15.
  1. Absatz einsUnterlagen nach Anhang römisch II der Richtlinie 91/414/EWG sind nicht erforderlich, soweit die Unterlagen gemäß § 4 Abs. 4 bis 7 eines anderen Antragstellers verwertet werden können. Eine Verwertung ist nur zulässig, soweit
    1. Ziffer eins
      der Erstantragsteller schriftlich zugestimmt hat,
    2. Ziffer 2
      die erste Aufnahme des neuen Wirkstoffs in Anhang römisch eins der Richtlinie 91/414/EWG länger als zehn Jahre zurückliegt,
    3. Ziffer 3
      die erste Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem alten Wirkstoff im Inland länger als zehn Jahre zurückliegt und die Zulassung vor Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang römisch eins der Richtlinie 91/414/EWG erfolgt ist oder
    4. Ziffer 4
      die Entscheidung der Kommission auf Grund weiterer Angaben, die für die erste Aufnahme in Anhang römisch eins der Richtlinie 91/414/EWG oder für die Änderung der Voraussetzungen für die Aufnahme oder die Beibehaltung des Wirkstoffs in Anhang römisch eins der Richtlinie 91/414/EWG erforderlich sind, länger als fünf Jahre zurückliegt, es sei denn, daß der Fünfjahreszeitraum früher endet als der Zeitraum nach Z 2 und Z 3; im letztgenannten Fall wird der Fünfjahreszeitraum in der Weise ausgedehnt, daß er am selben Tag wie der Zeitraum nach Z 2 und Z 3 endet.
  2. Absatz 2Unterlagen nach Anhang römisch III der Richtlinie 91/414/EWG sind nicht erforderlich, soweit die Unterlagen gemäß § 4 Abs. 4 bis 7 eines anderen Antragstellers verwertet werden können. Eine Verwertung ist nur zulässig, soweit
    1. Ziffer eins
      der Erstantragsteller schriftlich zugestimmt hat,
    2. Ziffer 2
      die erste Zulassung des Pflanzenschutzmittels in einem Mitgliedstaat länger als zehn Jahre zurückliegt und diese nach Aufnahme des in diesem Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffs in Anhang römisch eins der Richtlinie 91/414/EWG erfolgt ist oder
    3. Ziffer 3
      die erste Zulassung des Pflanzenschutzmittels im Inland länger als zehn Jahre zurückliegt und diese vor Aufnahme des in diesem Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffs in Anhang römisch eins der Richtlinie 91/414/EWG erfolgt ist.

§ 16

Text

Verwertung von Versuchen mit Wirbeltieren

§ 16.
  1. Absatz einsPersonen, die beabsichtigen, die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das nur in Anhang römisch eins angeführte Wirkstoffe enthält, zu beantragen (Zulassungswerber), haben sich vor der Durchführung von Versuchen mit Wirbeltieren beim Bundesamt für Ernährungssicherheit nach folgendem zu erkundigen:
    1. Ziffer eins
      ob das Pflanzenschutzmittel, für das ein Antrag eingereicht werden soll, mit einem bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch ist, und
    2. Ziffer 2
      Namen und Anschriften der Zulassungsinhaber.
  2. Absatz 2Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat dem Zulassungswerber Namen und Anschriften der Zulassungsinhaber und gleichzeitig den Zulassungsinhabern Name und Anschrift des Zulassungswerbers mitzuteilen, wenn auf Grund der vorgelegten Unterlagen die Absicht des Zulassungswerbers, selbst die Zulassung des Pflanzenschutzmittels zu beantragen, nachgewiesen erscheint und beurteilt werden kann, ob das Pflanzenschutzmittel, dessen Zulassung beantragt werden soll, mit einem zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch ist. Andernfalls hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft den Zulassungswerber von der mangelnden Identität zu verständigen. Dabei dürfen keine Angaben gemacht werden, worin die Abweichungen von dem zugelassenen Pflanzenschutzmittel bestehen.
  3. Absatz 3Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat dem Zulassungswerber und den Zulassungsinhabern mit Sitz oder Wohnsitz im Inland mit Bescheid vorzuschreiben, die Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn sich der Zulassungswerber und der Zulassungsinhaber binnen sechs Monaten ab der Mitteilung gemäß Abs. 2 nicht über die gemeinsame Nutzung der Informationen einigen können.
  4. Absatz 4Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag die Höhe der Entschädigung, die der Zulassungswerber dem Zulassungsinhaber zu zahlen hat, mit Bescheid festzusetzen, wenn innerhalb von drei Jahren nach dem Einlangen des Antrags auf Zulassung keine Einigung zwischen dem Zulassungswerber und dem Zulassungsinhaber erfolgt ist. Die Höhe der Entschädigung beträgt 50% der vom Zulassungswerber für die Erstellung der Unterlagen üblicherweise aufzuwendenden Kosten.
  5. Absatz 5Die Unterlagen dürfen erst dann verwertet werden, wenn der Zulassungswerber nachweislich den Entschädigungsbetrag bezahlt hat.
  6. Absatz 6Beide Teile können über die Höhe der Entschädigung binnen drei Monaten die Entscheidung beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien begehren. Mit der Anrufung des Gerichts tritt der Bescheid über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Für das gerichtliche Verfahren gelten im übrigen die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954.

§ 17

Text

Verbote und Beschränkungen

§ 17.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 79/117/EWG des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (ABl. Nr. L 33 vom 8. Februar 1979, S. 36) oder auf Grund einer zu erwartenden Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Umwelt durch Verordnung die Stoffe, die in einem Pflanzenschutzmittel nicht oder nur mit Beschränkungen enthalten sein dürfen, oder Verbote oder Beschränkungen für Pflanzenschutzmittel, die bestimmte Stoffe enthalten, festzusetzen.

§ 18

Text

Abänderung und Aufhebung der Zulassung

§ 18.
  1. Absatz einsEine Zulassung ist von Amts wegen abzuändern oder aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen,
    2. Ziffer 2
      dies auf Grund einer Verordnung gemäß § 17 erforderlich ist,
    3. Ziffer 3
      das Pflanzenschutzmittel einen Stoff enthält, der
      1. Litera a
        in Anhang römisch eins der Richtlinie 91/414/EWG beschränkt worden ist oder
      2. Litera b
        aus Anhang römisch eins der Richtlinie 91/414/EWG gestrichen worden ist,
    4. Ziffer 4
      dies auf Grund einer Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,
    5. Ziffer 5
      falsche oder irreführende Angaben in bezug auf die Umstände gemacht worden sind, auf Grund derer die Zulassung erteilt worden ist,
    6. Ziffer 6
      nach den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen die Art der Anwendung und die verwendeten Mengen geändert werden können,
    7. Ziffer 7
      der Zulassungsinhaber eine schriftliche Verzichtserklärung abgegeben hat oder
    8. Ziffer 8
      der Zulassungsinhaber seinen festen Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft aufgegeben hat.
  2. Absatz 2Einem Antrag auf Abänderung der Zulassung ist stattzugeben, wenn die Beurteilung des Abänderungsantrags das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen ergibt.
  3. Absatz 3Sofern im Bescheid keine andere Frist festgesetzt oder der Abverkauf nicht untersagt wurde, beträgt die Frist für den Abverkauf der bereits in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittel ein Jahr.
  4. Absatz 4Abnehmer sind berechtigt, Pflanzenschutzmittel, die nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, dem Abgeber zurückzugeben. Der Abgeber ist zur kostenlosen Rücknahme der Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen verpflichtet, sofern die Rückgabe der Pflanzenschutzmittel in deren Originalverpackungen ohne weitere Beigabe anderer Stoffe und Zubereitungen erfolgt und der Abnehmer dem Abgeber über dessen Verlangen seine Identität nachgewiesen hat.

§ 19

Text

Erneuerung der Zulassung

§ 19.
  1. Absatz einsEine Zulassung ist auf Antrag zu erneuern, wenn die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
  2. Absatz 2Der Antrag kann frühestens ein Jahr vor dem Erlöschen eingebracht werden. Sind die Angaben, Unterlagen oder Probemengen nicht vollständig oder für die Beurteilung nicht ausreichend, so ist der Antrag zurückzuweisen; sofern dies mit dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt vereinbar ist, ist jedoch dem Antragsteller die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist, die spätestens ein Jahr nach dem Erlöschen der Zulassung durch Zeitablauf zu enden hat, bei sonstiger Zurückweisung des Antrags aufzutragen. Der bisherige Zulassungsbescheid gilt bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrags auf Erneuerung weiter.

§ 20

Text

3. Teil
Sonstige Bestimmungen

Kennzeichnung

§ 20.
  1. Absatz einsPflanzenschutzmittel dürfen im Inland nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Verpackungen (Fertigpackungen und Überverpackungen) folgende Angaben als Kennzeichnung deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar in deutscher Sprache enthalten sind:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung „Pflanzenschutzmittel” und die Handelsbezeichnung,
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des Zulassungsinhabers und des für die Endkennzeichnung des Pflanzenschutzmittels Verantwortlichen mit festem Sitz oder Wohnsitz in einem Mitgliedstaat sowie die Pflanzenschutzmittelregister-Nummer („Pfl.Reg. Nr. ...”) und gegebenenfalls die Zusatzbezeichnung nach § 11 Abs. 8,
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift des Herstellers des Pflanzenschutzmittels,
    4. Ziffer 4
      jeden Wirkstoff mit dem für ihn in der Nomenklatur in Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. Nr. 196 vom 16. August 1967, S. 1) angeführten Namen, sofern der Wirkstoff dort nicht angeführt ist, mit seinem ISO common name, liegt diese Bezeichnung ebenfalls nicht vor, mit seiner chemischen Bezeichnung gemäß den IUPAC-Regeln und den jeweiligen Gehalt jedes Wirkstoffs,
    5. Ziffer 5
      die in der Fertigpackung enthaltene Nennfüllmenge des Pflanzenschutzmittels,
    6. Ziffer 6
      die Chargen-Nummer oder eine sonstige Angabe, die eine Identitätsfeststellung ermöglicht,
    7. Ziffer 7
      Angaben über die Erste-Hilfe-Maßnahmen,
    8. Ziffer 8
      die Kennzeichnungsanforderungen nach der Richtlinie 1999/45/EG vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. Nr. L 200 vom 30. Juli 1999, S. 1),
    9. Ziffer 9
      die Standardsätze für besondere Gefahren und Sicherheitshinweise für Pflanzenschutzmittel in den Anhängen römisch IV und römisch fünf der Richtlinie 91/414/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/82/EG vom 11. September 2003 (ABl. Nr. L 228 vom 12. September 2003, S. 11),
    10. Ziffer 10
      Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. römisch eins Nr. 83/2004)
    11. Ziffer 11
      Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. römisch eins Nr. 83/2004)
    12. Ziffer 12
      Wirkungstyp des Pflanzenschutzmittels (zB Insektizid, Wachstumsregler, Herbizid usw.),
    13. Ziffer 13
      die Art der Zubereitung (zB Spritzpulver, Emulsionskonzentrat usw.),
    14. Ziffer 14
      die Indikationen, für die das Pflanzenschutzmittel zugelassen worden ist, sowie die besonderen Bedingungen in bezug auf Land- und Forstwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt, unter denen das Erzeugnis verwendet oder nicht verwendet werden darf,
    15. Ziffer 15
      eine Gebrauchsanweisung und die Aufwandmenge, ausgedrückt in metrischen Einheiten, für jede Anwendung gemäß den Bedingungen und Auflagen für die Zulassung,
    16. Ziffer 16
      gegebenenfalls die Sicherheitswartezeit für jede Indikation zwischen Anwendung und
      • Strichaufzählung
        Ansaat oder Pflanzung der zu schützenden Kultur,
      • Strichaufzählung
        Ansaat oder Pflanzung nachfolgender Kulturen,
      • Strichaufzählung
        Zugang von Menschen oder Tieren,
      • Strichaufzählung
        Ernte,
      • Strichaufzählung
        Verbrauch oder Verwendung,
    17. Ziffer 17
      Hinweise auf gegebenenfalls auftretende Phytotoxizität, Empfindlichkeit bestimmter Sorten und andere unerwünschte mittelbare oder unmittelbare Nebenwirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse sowie die zu beachtenden Fristen zwischen Anwendung und Ansaat oder Pflanzung
      • Strichaufzählung
        der betreffenden Kultur oder
      • Strichaufzählung
        nachfolgender Kulturen,
    18. Ziffer 18
      falls ein Merkblatt gemäß Abs. 2 beigefügt ist, der Satz:
      „Vor Gebrauch beiliegendes Merkblatt lesen!”,
    19. Ziffer 19
      Hinweise zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels und der Fertigpackung,
    20. Ziffer 20
      das Verfallsdatum bei normaler Lagerung, wenn das gelagerte Pflanzenschutzmittel weniger als zwei Jahre haltbar ist,
    21. Ziffer 21
      Anweisungen für die sachgerechte Lagerung und Handhabung,
    22. Ziffer 22
      die auf Grund der giftrechtlichen Bestimmungen des Chemikaliengesetzes zusätzlich erforderlichen Kennzeichnungen und
    23. Ziffer 23
      sonstige in der Zulassung vorgeschriebene oder in einer Verordnung gemäß Abs. 5 festgelegte Angaben.
  2. Absatz 2Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 15, 16 (ausgenommen die Aufwandmenge) und 17 sind der Fertigpackung in Form eines Merkblatts beizugeben, wenn ihre Anbringung auf der Fertigpackung nicht möglich ist. Das Merkblatt gilt als Bestandteil der Kennzeichnung.
  3. Absatz 3Auf Überverpackungen ist zusätzlich die Anzahl der enthaltenen Fertigpackungen anzugeben.
  4. Absatz 4Auf der Verpackung dürfen keine Angaben wie „ungiftig“ oder „nicht gesundheitsschädlich“ oder sonstige Angaben, die zur Irreführung geeignet sind, angebracht werden. Es darf jedoch angegeben werden, daß das Pflanzenschutzmittel angewendet werden darf, wenn Bienen oder andere nicht zu den Zielgruppen gehörende Arten aktiv sind oder wenn Kulturen oder Unkräuter blühen. Es dürfen darauf ähnliche Angaben zum Schutz von Bienen oder anderen nicht zu den Zielgruppen gehörenden Arten gemacht werden, wenn sich die Zulassung ausdrücklich auf eine Anwendung in Zeiträumen erstreckt, in denen Bienen oder andere angegebene Organismen anzutreffen sind und diese nur geringfügig gefährdet werden.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, soweit dies nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, zum Schutz der Umwelt, zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Wirtschaftskreise oder zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Kennzeichnung, insbesondere deren Ausführung, und weitere Kennzeichnungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln festzusetzen.
  6. Absatz 6Pflanzenschutzmittel, die gemäß § 11 zugelassen oder gemäß § 3 Abs. 4 gemeldet sind, dürfen mit einer neuen Kennzeichnung nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die Handelsbezeichnung, der Zulassungsinhaber, die Registernummer und die Chargennummer der Originalkennzeichnung weiterhin deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar angebracht sind. Pflanzenschutzmittel, die gemäß § 3 Abs. 4 gemeldet sind und keine deutschsprachige Originalkennzeichnung haben, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich eine deutschsprachige Kennzeichnung auf der Handelspackung angebracht und eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache beigefügt ist.

§ 21

Text

Fertigpackungen

§ 21.
  1. Absatz einsPflanzenschutzmittel dürfen nur in unbeschädigten und sicheren Fertigpackungen in Verkehr gebracht werden. Sie müssen so beschaffen sein, daß die in ihnen enthaltenen Pflanzenschutzmittel bei sachgerechter Lagerung und Handhabung bis zu ihrem Verbrauch keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für die Umwelt herbeiführen können. Die Fertigpackungen müssen insbesondere nachstehenden Anforderungen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      sie müssen so hergestellt und beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann,
    2. Ziffer 2
      die Werkstoffe der Fertigpackungen und der Verschlüsse müssen so beschaffen sein, daß sie vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen können; erforderlichenfalls sind die Fertigpackungen auch mit kindersicheren Verschlüssen zu versehen,
    3. Ziffer 3
      die Fertigpackungen und die Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und so stark sein, daß sie den zu erwartenden Beanspruchungen zuverlässig standhalten und
    4. Ziffer 4
      die Behältnisse mit Verschlüssen, die nach Öffnung erneut verwendbar sind, müssen so beschaffen sein, daß die Fertigpackung mehrfach so verschlossen werden kann, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung nähere Vorschriften über die Fertigpackungen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder zur Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt erforderlich ist.

§ 22

Text

Pflanzenschutzmittelregister

§ 22.
  1. Absatz einsZugelassene - und im Falle des § 12 Abs. 10 angemeldete -

Pflanzenschutzmittel sind unter einer fortlaufenden Nummer in das beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führende Pflanzenschutzmittelregister einzutragen.

  1. Absatz 2Das Pflanzenschutzmittelregister besteht aus einem öffentlichen und einem nichtöffentlichen Teil.
  2. Absatz 3In den öffentlichen Teil sind einzutragen:
    1. Ziffer eins
      das Datum und die Dauer der Zulassung,
    2. Ziffer 2
      die Aufhebung und die Abänderungen der Zulassung,
    3. Ziffer 3
      die Angaben gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9 (nur die Gefahrenbezeichnungen), 10, 11, 12, 13, 14, 15 (ausgenommen die Gebrauchsanweisung), 16, 19, 21, 22 und gegebenenfalls 23,
    4. Ziffer 4
      das Ende einer Beseitigungs- und Abverkaufsfrist,
    5. Ziffer 5
      rechtzeitige Anträge auf Erneuerung der Zulassung,
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls der Herkunftsmitgliedstaat des Pflanzenschutzmittels gemäß § 11 Abs. 1 sowie die Handelsbezeichnung und die Registernummer des Pflanzenschutzmittels gemäß § 11 Abs. 1, unter der es in einem anderen Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, in Verkehr gebracht wird, und
    7. Ziffer 7
      gegebenenfalls der Herkunftsmitgliedstaat des Pflanzenschutzmittels gemäß § 12 Abs. 1 oder 2 sowie die Handelsbezeichnung und die Registernummer des Pflanzenschutzmittels gemäß § 12 Abs. 1 oder 2, unter der es in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wird.
    Im Falle des § 3 Abs. 4 sind die Daten nur soweit einzutragen, als sie sich aus der Kennzeichnung ergeben.
  3. Absatz 4In den nichtöffentlichen Teil sind sonstige Angaben wie die zugelassene Zusammensetzung und Beschaffenheit nach Art und Menge der Bestandteile einschließlich allfälliger toxi- und ökotoxikologisch bedeutsamer Verunreinigungen, jeweils mit den international anerkannten Bezeichnungen oder den allfälligen gleichwertigen verkehrsüblichen Bezeichnungen, einzutragen.
  4. Absatz 5In den öffentlichen Teil kann jeder während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.

§ 24

Text

Werbung

§ 24.
  1. Absatz einsFür Pflanzenschutzmittel darf nur geworben werden, wenn sie in Verkehr gebracht werden dürfen. Die Werbung darf nur in Verbindung mit der zugelassenen Handelsbezeichnung und der Pflanzenschutzmittelregister-Nummer (§ 20 Abs. 1 Z 2) und für die gemäß § 11 zugelassenen Pflanzenschutzmittel nur in Verbindung mit der Pflanzenschutzmittelregister-Nummer (§ 20 Abs. 1 Z 2) und der Zusatzbezeichnung nach § 11 Abs. 8 gemacht werden. Für die gemäß § 3 Abs. 4 gemeldeten Pflanzenschutzmittel ist auch die Zulassungsnummer des Herkunftsmitgliedstaates, in welchem die erstmalige Zulassung ausgesprochen wurde, anzugeben.
  2. Absatz 2Texte und bildliche Darstellungen für Zwecke der Werbung haben je nach Art des Mediums deutlich lesbare, hörbare oder sichtbare Hinweise zu enthalten, daß Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge zu beachten sind, die die Kennzeichnung enthält. Diese Hinweise haben in allgemein verständlicher Form, in audiovisuellen Medien jedenfalls deutlich lesbar, hörbar und sichtbar zu erfolgen.
  3. Absatz 3Beim Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln dürfen keine Angaben gemacht werden, die mit den Kennzeichnungsvorschriften dieses Bundesgesetzes nicht im Einklang stehen. Insbesondere dürfen keine Angaben gemacht werden, die auf andere als auf die zugelassenen Anwendungsbestimmungen schließen lassen oder die zu falschen Vorstellungen über die Gefährlichkeit des Pflanzenschutzmittels führen können.

§ 25

Text

Meldepflichten der Antragsteller und der Zulassungsinhaber

§ 25.
  1. Absatz einsDie Meldepflichtigen gemäß § 3 Abs. 4 und die Zulassungsinhaber haben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unverzüglich schriftlich zu melden:
    1. Ziffer eins
      alle ihnen nachträglich bekannt gewordenen Beobachtungen und Daten, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nicht im Einklang stehen, insbesondere sämtliche neuen Angaben über die potentiell gefährlichen Auswirkungen eines Pflanzenschutzmittels oder deren Rückstände auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser oder über potentiell gefährliche Einflüsse auf die Umwelt,
    2. Ziffer 2
      die nachträgliche Veröffentlichung von Informationen, die zuvor als vertraulich bezeichnet wurden,
    3. Ziffer 3
      personenbezogene Daten - im Falle einer Zulassung nach § 12 Abs. 10 soweit ihnen bekannt geworden - wie insbesondere den Wechsel des Herstellers eines Wirkstoffes oder der Zubereitung und die Aufgabe des festen Sitzes oder Wohnsitzes in der Europäischen Gemeinschaftund
    4. Ziffer 4
      die Beendigung der Zulassung im Herkunftsmitgliedstaat des Pflanzenschutzmittels im Falle von Zulassungen nach § 11 und § 12.
  2. Absatz 2Meldepflichtige gemäß § 3 Abs. 4 und Zulassungsinhaber haben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres unverzüglich schriftlich zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Namen (nach international anerkannten oder gleichwertigen verkehrsüblichen Bezeichnungen) und die Mengen der einzelnen Wirkstoffe der jährlich von ihnen im Inland in Verkehr gebrachten und der jährlich von ihnen aus dem Inland verbrachten Pflanzenschutzmittel und
    2. Ziffer 2
      die Namen (Handelsbezeichnung und Pflanzenschutzmittelregister-Nummer) und die Mengen der einzelnen Pflanzenschutzmittel, die jährlich von ihnen im Inland in Verkehr gebracht und die jährlich von ihnen aus dem Inland verbracht wurden.

§ 26

Text

Wissenschaftliche Versuche

§ 26.
  1. Absatz einsDie Durchführung von Versuchen zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken mit einem nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittel ist nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zulässig.
  2. Absatz 2Der Antrag hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung, Beschaffenheit und Menge des Pflanzenschutzmittels,
    2. Ziffer 2
      die vorgesehenen Kennzeichnungsanforderungen nach der Richtlinie 1999/45/EG vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. Nr. L 200 vom 30. Juli 1999, S. 1),
    3. Ziffer 3
      vorgesehenes Ausmaß und den vorgesehenen Ort der Versuchsflächen,
    4. Ziffer 4
      den mit dem Versuch verfolgten Forschungs- oder Entwicklungszweck einschließlich der Beschreibung der vorgesehenen Anwendung und
    5. Ziffer 5
      Name und Anschrift des für die Anwendung Verantwortlichen sowie den Nachweis seiner Sachkundigkeit.
  3. Absatz 3Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und kein unannehmbar nachteiliger Einfluß auf die Umwelt zu erwarten sind.
  4. Absatz 4Die Bewilligung ist mit Bedingungen und Auflagen insbesondere hinsichtlich der Anwendung zu erteilen, soweit dies erforderlich ist
    1. Ziffer eins
      zur Verhinderung schädlicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und eines unannehmbar nachteiligen Einflusses auf die Umwelt und
    2. Ziffer 2
      zur Sicherstellung der Anwendung unter kontrollierten Bedingungen, in begrenzten Mengen und auf begrenzten Flächen.
  5. Absatz 5Keiner Bewilligung gemäß Abs. 1 bedürfen Versuche, die unter die Bestimmungen des Abschnitts römisch III, Teil A, des Gentechnikgesetzes - GTG, Bundesgesetzblatt Nr. 510/1994, fallen.

§ 27

Text

Einfuhr

§ 27.
  1. Absatz einsPflanzenschutzmittel der Position 3808 der kombinierten Nomenklatur (Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) mit Herkunft oder Ursprung in Drittländern dürfen nur eingeführt werden, wenn der Zollstelle eine Bestätigung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vorgelegt wird.
  2. Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die als Rückwaren gemäß Art. 185 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex) zurückgebracht werden.
  3. Absatz 3Pflanzenschutzmittel unterliegen den Bestimmungen des Abs. 1 jedoch erst ab dem Zeitpunkt, in dem
    1. Ziffer eins
      sie der Zollstelle anläßlich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zwecks Einlagerung in ein Lager des Typs D gestellt werden,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung gemäß Art. 76 des Zollkodex abzugeben ist,
    3. Ziffer 3
      über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt wird - es sei denn, diese Verfehlungen haben sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt - oder
    4. Ziffer 4
      im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Art. 201 des Zollkodex beschriebene Weise entsteht.
  4. Absatz 4Eine Bestätigung ist auf Antrag dann auszustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      auf Grund eines vom Antragsteller vorzulegenden Untersuchungszeugnisses einer akkreditierten Prüfstelle oder auf Grund der Prüfung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit feststeht, daß das Pflanzenschutzmittel zugelassen ist und vom Zulassungsinhaber eingeführt wird, oder
    2. Ziffer 2
      das Pflanzenschutzmittel ausschließlich
      1. Litera a
        für wissenschaftliche Versuche, für die eine Bewilligung gemäß § 26 erteilt wurde,
      2. Litera b
        für Prüfungen in Prüfstellen gemäß § 50 des Chemikaliengesetzes 1996,
      3. Litera c
        als Probe für Zulassungsverfahren nach diesem Bundesgesetz verwendet wird,
      4. Litera d
        nachweislich zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und dort zugelassen ist oder
      5. Litera e
        nachweislich zur Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft bestimmt ist.
  5. Absatz 5Der Antrag hat die erforderlichen Angaben wie die Kennzeichnung, die Beschaffenheit und die Menge des Pflanzenschutzmittels, die Art und Menge der einzelnen Wirkstoffe und alle sonstigen Bestandteile einschließlich ihrer gefährlichen Eigenschaften, das Ausmaß der Versuchsflächen, die für die vorgesehenen genannten Zwecke maßgeblichen Umstände, die zutreffenden gefährlichen Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels, die sich daraus ergebenden besonderen Gefahren, die Verhaltenshinweise im Hinblick auf die Anwendung und Sicherheitsratschläge sowie der Name (Firma) und die Anschrift der zur Verwendung berechtigten sachkundigen Personen zu enthalten.
  6. Absatz 6Eine Bestätigung für Zwecke des Zollverfahrens ist auf Antrag weiters dann auszustellen, wenn es sich bei Waren der Position 3808 oder bei Waren der in einer gemäß Abs. 9 erlassenen Verordnung angeführten Positionen des Gemeinsamen Zolltarifs nicht um Pflanzenschutzmittel handelt.
  7. Absatz 7Die Bestätigung ist ein Jahr ab Ausstellung gültig.
  8. Absatz 8Der Antrag ist mit Bescheid abzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bestätigung nicht vorliegen.
  9. Absatz 9Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Pflanzenschutzmittel, die nicht unter die Position 3808 einzureihen sind, durch Verordnung in die Regelung des Abs. 1 einzubeziehen. Die Bezeichnung hat nach der Gliederung der Kombinierten Nomenklatur zu erfolgen.
  10. Absatz 10Die Bestätigung bildet bei der Einfuhrabfertigung an der Zollstelle eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 des Zollkodex und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).
  11. Absatz 11Bestätigungen, die unrichtig geworden sind, dürfen den Zollstellen nicht mehr vorgelegt werden.

§ 28

Text

Amtliche Pflanzenschutzmittelkontrolle

§ 28.
  1. Absatz einsDie Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat den Aufsichtsorganen eine Ausweisurkunde auszustellen.
  2. Absatz 2Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten - zu anderen Zeiten bei Gefahr im Verzug - alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Beförderungsmittel zu betreten sowie unentgeltlich Proben der Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien

- im folgenden „Gegenstände” genannt - im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen sowie in alle für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen, Einsicht zu nehmen.

  1. Absatz 3Die entnommene Probe eines Pflanzenschutzmittels ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung und Begutachtung vereitelt wird, in zwei annähernd gleiche Teile zu teilen. Ein Teil ist der Untersuchung zuzuführen, ein Teil der Partei zu Beweiszwecken amtlich verschlossen zurückzulassen.
  2. Absatz 4Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des Pflanzenschutzmittels vorhanden, so ist eine Einheit zu entnehmen und der Partei amtlich verschlossen zurückzulassen.
  3. Absatz 5Anläßlich der Probenahme ist vom Aufsichtsorgan eine Niederschrift anzufertigen und der für die Untersuchung und Begutachtung gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Verfügungsberechtigten auszufolgen.
  4. Absatz 6Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Stellvertreter oder sein Beauftragter, die Amtshandlung zu dulden, so kann dies erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
  5. Absatz 7Betrifft die Kontrolle Gegenstände, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen oder Beförderungsmittel, auf denen sich solche Waren befinden, so darf die Kontrolle nur bei einer Zollstelle oder anläßlich einer diese Gegenstände betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zollagern oder einer Zollfreizone ist - während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind

- die Kontrolle jederzeit zulässig.

  1. Absatz 8Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Untersuchung und Begutachtung der Proben zu veranlassen. Dabei können andere geeignete Anstalten, sonstige Einrichtungen oder fachkundige Personen als Sachverständige herangezogen werden. Die Proben sind darauf zu untersuchen und zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechen.
  2. Absatz 9Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,)

§ 29

Text

Maßnahmen und vorläufige Beschlagnahme

§ 29.
  1. Absatz einsLiegt ein begründeter Verdacht vor, dass Pflanzenschutzmittel nicht diesem Bundesgesetz entsprechen, können die Aufsichtsorgane – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung anordnen, wie insbesondere
    1. Ziffer eins
      das Verbot des Inverkehrbringens bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes und der Freigabe durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit;
    2. Ziffer 2
      die unschädliche Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber;
    3. Ziffer 3
      die Rückbeförderung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens;
    4. Ziffer 4
      die Rückholung vom Markt, einschließlich bis zum Letztabnehmer;
    5. Ziffer 5
      die Information der Abnehmer unter Hinweis auf die mögliche Gefahr;
    6. Ziffer 6
      die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der behördlich angeordneten Maßnahmen;
    7. Ziffer 7
      die Anpassung der Kennzeichnung, Verpackung oder Werbematerialien;
    8. Ziffer 8
      die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle (einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen);
    9. Ziffer 9
      die Beibringung von Nachweisen im Sinne des § 3 Abs. 2;
    10. Ziffer 10
      die Vernichtung von Werbematerialien;
    11. Ziffer 11
      den Widerruf der Werbung in der gemäß § 24 Abs. 2 vorgesehenen Form.
  2. Absatz 2Die nach Abs. 1 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft bestehenden hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Umwelt unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist.
  3. Absatz 3Die Aufsichtsorgane haben bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten,
    1. Ziffer eins
      wenn Pflanzenschutzmittel nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen oder
    2. Ziffer 2
      wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung gemäß Abs. 1 oder sonstigen Verpflichtung nach diesem Bundesgesetz nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen wurde.
  4. Absatz 4Die Aufsichtsorgane können von der Anzeige absehen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Pflanzenschutzmittel lediglich geringfügige Mängel aufweist oder
    2. Ziffer 2
      lediglich der Verdacht eines geringfügigen Verschuldens gegeben ist.
    Sie haben den Verfügungsberechtigten auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.
  5. Absatz 5Der Verfügungsberechtigte hat jedenfalls die Kosten der Kontrolle und der allfälligen Probenahme und Untersuchung zu tragen, sofern Maßnahmen zur Mängelbehebung gemäß Abs. 1 angeordnet wurden oder gemäß Abs. 4 von der Anzeige abgesehen wurde. § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 63/2002, bleibt unberührt.
  6. Absatz 6Die Aufsichtsorgane haben Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn Pflanzenschutzmittel nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen oder einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung gemäß Abs. 1 nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist Folge geleistet wurde.
  7. Absatz 7Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
  8. Absatz 8Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen fünf Wochen nach Durchführung der Beschlagnahme und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 6 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.
  9. Absatz 9Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht zunächst dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu, ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat.
  10. Absatz 10Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan und über die Beschlagnahme die Bezirksverwaltungsbehörde dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind.
  11. Absatz 11Die vorläufig beschlagnahmten oder die beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder bei Belassung der Gegenstände ein Missbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Gegenstände bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan oder von der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.
  12. Absatz 12Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hierzu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Aufsichtsorganes oder eines Organs der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.
  13. Absatz 13Wenn die vorläufig beschlagnahmten oder die beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Ein Rechtsmittel gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
  14. Absatz 14Während der vorläufigen Beschlagnahme und der Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

§ 30

Text

Pflichten der Geschäfts- und Betriebsinhaber

§ 30.
  1. Absatz einsInhaber von Geschäften und Betrieben, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, sowie ihre Stellvertreter oder Beauftragten haben den Aufsichtsorganen unverzüglich
    1. Ziffer eins
      alle Orte und Beförderungsmittel bekanntzugeben, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeiten dienen, und den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln sowie die unentgeltliche Entnahme von Proben der Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien zu gestatten,
    2. Ziffer 2
      die zur Kontrolle erforderliche Unterstützung zu gewähren und die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte - insbesondere über die Herstellung, die Herkunft und die Absatzwege der Pflanzenschutzmittel sowie über ihre Bestandteile - zu erteilen, soweit dies möglich und zumutbar ist,
    3. Ziffer 3
      die zur Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen, zur Einsichtnahme vorzulegen, Einsichtnahme in elektronische Aufzeichnungen, insbesondere die Buchhaltung, zu gewähren und Abschriften oder Kopien in Papierform und auf elektronische Datenträger auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen und
    4. Ziffer 4
      bei der Besichtigung und Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, sowie erforderliche Geräte zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Wer beabsichtigt, Pflanzenschutzmittel in Österreich in Verkehr zu bringen, hat in allen maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Rechnungen, Lieferscheinen, Geschäftsaufzeichnungen, Anbots- und Bestelllisten, die Pflanzenschutzmittel mit der zugelassenen Handelsbezeichnung und der Pflanzenschutzmittelregister-Nummer sowie gegebenenfalls der Zusatzbezeichnung nach § 11 Abs. 8 anzuführen. Für gemäß § 3 Abs. 4 gemeldete Pflanzenschutzmittel ist auch die Zulassungsnummer des Herkunftsmitgliedstaates, in welchem die erstmalige Zulassung ausgesprochen wurde, anzugeben.
  3. Absatz 3Die schriftlichen Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen im Sinne des Abs. 1 sind für eine Dauer von drei Jahren aufzubewahren.
  4. Absatz 4Die Geschäfts- und Betriebsinhaber haben die in den Abs. 1 und 2 genannten Pflichten zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten auch während ihrer Abwesenheit durch einen verantwortlichen Beauftragten zu erfüllen.

§ 31

Text

Aufnahme von Wirkstoffen in den Anhang I

der Richtlinie 91/414/EWG

§ 31.
  1. Absatz einsAntragsteller auf Aufnahme eines Wirkstoffs in den Anhang römisch eins nach Maßgabe der Art. 5 und 6 der Richtlinie 91/414/EWG haben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit Angaben und Unterlagen zum Wirkstoff gemäß Anhang römisch II und zu einer den Wirkstoff enthaltenden Zubereitung gemäß Anhang römisch III der Richtlinie 91/414/EWG in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. § 4 Abs. 8 ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Nach Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen ist der Antragsteller aufzufordern, die Angaben und Unterlagen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zu übermitteln.
  3. Absatz 3Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat unverzüglich die Feststellung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 91/414/ EWG zu beantragen, nachdem der Antragsteller der Aufforderung zur Übermittlung entsprochen hat.
  4. Absatz 4Hat Österreich auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft die Pflicht, einen Pflanzenschutzmittelwirkstoff hinsichtlich der Aufnahme in Anhang römisch eins der Richtlinie 91/414/EWG zu beurteilen, so hat diese Beurteilung vom Bundesamt für Ernährungssicherheit zu erfolgen.

§ 32

Text

Gebühren

§ 32.

Die Entrichtung der Gebühren für die behördlichen Tätigkeiten richtet sich nach § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 63/2002.

§ 33

Text

Allgemeine Meldungen an die Kommission

und an die Mitgliedstaaten

§ 33.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Kommission - gegebenenfalls auch den anderen Mitgliedstaaten - insbesondere folgende Meldungen zu erstatten:

  1. Ziffer eins
    die Angaben gemäß § 25 Abs. 1 Z 1, soweit sie den Zulassungsinhaber betreffen,
  2. Ziffer 2
    am Ende eines jeden Quartals binnen einem Monat alle in diesem Quartal zugelassenen Pflanzenschutzmittel sowie die in diesem Zeitraum erfolgten Abänderungen und Aufhebungen, wobei mindestens folgende Angaben zu machen sind:
    1. Litera a
      Name des Zulassungsinhabers,
    2. Litera b
      Handelsbezeichnung des Pflanzenschutzmittels,
    3. Litera c
      Art der Formulierung,
    4. Litera d
      Name und Anteil jedes darin enthaltenen Wirkstoffs,
    5. Litera e
      Indikationen,
    6. Litera f
      vorläufig festgelegte Rückstandshöchstwerte, soweit sie nicht schon auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben sind,
    7. Litera g
      die erforderlichen Unterlagen der vorläufig festgesetzten Höchstwerte für Rückstände,
    8. Litera h
      Gründe für die Aufhebung einer Zulassung, im Falle einer nach § 12 erteilten Zulassung auch die Gründe für die Abänderung;
  3. Ziffer 3
    alle gemäß § 9 zugelassenen Pflanzenschutzmittel unter Angabe der Daten gemäß Z 2 unverzüglich nach der Zulassung,
  4. Ziffer 4
    eine jährlich erstellte Liste aller zugelassenen Pflanzenschutzmittel,
  5. Ziffer 5
    die Ergebnisse der im Vorjahr durchgeführten Kontrollen jährlich vor dem 1. August und
  6. Ziffer 6
    die Fälle, in denen bei Prüfung eines Zulassungsantrags ein Wirkstoff, der von einer Person oder nach einem Verfahren hergestellt wird, die nicht in den Unterlagen, auf Grund derer der Wirkstoff in Anhang römisch eins der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden ist, genannt sind, als in Anhang römisch eins der Richtlinie 91/414/EWG angeführt eingestuft wird, einschließlich sämtlicher Angaben zur Identität und zu den Verunreinigungen dieses Wirkstoffs.

§ 34

Text

Strafbestimmungen

§ 34.
  1. Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
    1. Ziffer eins
      mit Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Wiederholungsfall bis 29 070 €, wer
      1. Litera a
        Pflanzenschutzmittel entgegen § 3 Abs. 1, 2 oder 4 in Verkehr bringt,
      2. Litera b
        Wirkstoffe entgegen § 3 Abs. 3 in Verkehr bringt,
      3. Litera c
        Pflanzenschutzmittel im Inland entgegen § 20 oder § 21 in Verkehr bringt,
      4. Litera d
        Versuche mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln entgegen § 26 durchführt,
      5. Litera e
        Pflanzenschutzmittel entgegen § 27 Abs. 1 einführt,
      6. Litera f
        als Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder als dessen Stellvertreter oder Beauftragter den in § 30 Abs. 1, 2, 3 oder 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,
    2. Ziffer 2
      mit Geldstrafe bis zu 7 270 €, im Wiederholungsfall bis 14 530 €, wer
      1. Litera a
        Werbung betreibt, die nicht dem § 24 entspricht,
      2. Litera b
        als Antragsteller, Zulassungsinhaber oder gemäß § 3 Abs. 4 Meldepflichtiger den in § 25 Abs. 1 festgelegten Meldepflichten nicht nachkommt,
      3. Litera c
        als Zulassungsinhaber oder gemäß § 3 Abs. 4 Meldepflichtiger den in § 25 Abs. 2 festgelegten Meldepflichten nicht nachkommt,
      4. Litera d
        als Zulassungsinhaber entgegen § 37 Abs. 3 die Kennzeichnung nicht innerhalb von drei Monaten mitteilt,
      5. Litera e
        als Zulassungsinhaber den in § 37 Abs. 11 festgelegten Meldepflichten nicht nachkommt,
      6. Litera f
        den angeordneten Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
  2. Absatz 2Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.
  3. Absatz 3Der Versuch ist strafbar.
  4. Absatz 4Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern durchgeführt werden. Die Bescheide sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zuzustellen. Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit steht das Recht auf Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu.

§ 35

Text

Verfall

§ 35.
  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat von ihr beschlagnahmte Gegenstände unabhängig von der Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, daß nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.
  2. Absatz 2Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt verbunden ist.
  3. Absatz 3Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten, sofern dies nicht möglich ist, schadlos auf Kosten des früheren Eigentümers zu beseitigen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände auszufolgen.

§ 36

Text

4. Teil
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 36.
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt ein Monat nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Pflanzenschutzmittelgesetz - PMG, Bundesgesetzblatt Nr. 476/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 300/1995 aufgehoben.
  3. Absatz 3§ 34 Abs. 1 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  4. Absatz 3Die §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 2 und Abs. 3, 6 Abs. 1 und 16 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 109/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 37

Text

Übergangsbestimmungen

§ 37.
  1. Absatz einsDie mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Pflanzenschutzmittelregister (§ 16 PMG) als zugelassen eingetragenen Pflanzenschutzmittel sind zugelassene Pflanzenschutzmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2Die Zulassungsinhaber von Pflanzenschutzmitteln gemäß Abs. 1 haben die Einhaltung der Rückstandshöchstwerte (§ 7 Abs. 1 Z 5) für jede Indikation innerhalb einer vom Bundesamt für Ernährungssicherheit festzusetzenden Frist nachzuweisen, andernfalls die Zulassungen insoweit erlöschen, als der Nachweis nicht erbracht wird.
  3. Absatz 3Die Zulassungsinhaber von Pflanzenschutzmitteln gemäß Abs. 1 haben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit die von ihnen nach diesem Bundesgesetz vorzunehmende Kennzeichnung innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mitzuteilen.
  4. Absatz 4Die Zulassungen der Pflanzenschutzmittel gemäß Abs. 1 erlöschen spätestens mit 26. Juli 2003, soweit sie nicht auf Grund einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes früher aufzuheben sind. Die Zulassungen erlöschen jedoch zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Europäische Gemeinschaft eine Verlängerung dieser Frist beschließt.
  5. Absatz 5Pflanzenschutzmittel gemäß Abs. 1 dürfen noch bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit einer den Bestimmungen des PMG entsprechenden Kennzeichnung abverkauft werden.
  6. Absatz 6Das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 16 PMG ist als Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 22 dieses Bundesgesetzes weiterzuführen. Die Nummern, unter denen die in Abs. 1 genannten Pflanzenschutzmittel in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 16 PMG eingetragen sind, sind Pflanzenschutzmittelregister-Nummern nach diesem Bundesgesetz.
  7. Absatz 7Für die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht erledigten Anträge nach dem PMG gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Der Antrag ist jedenfalls dann zurückzuweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      Mängel hinsichtlich der Angaben, Unterlagen und Probemengen, die offensichtlich nicht vollständig sind oder offensichtlich für die Beurteilung nicht ausreichen, nicht innerhalb von einem Jahr - bei Anträgen aus dem Jahr 1996 innerhalb von zwei Jahren - ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes behoben worden sind und
    2. Ziffer 2
      nicht innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Zeitplan für die nachweisliche Behebung dieser Mängel vorgelegt wird.
    § 6 Abs. 6 ist anzuwenden.
  8. Absatz 8Das Erfordernis, daß Unterlagen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität ausschließlich durch amtlich anerkannte inländische oder ausländische Versuchseinrichtungen erstellt werden, tritt erst zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  9. Absatz 9Für Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die Wirkstoffe oder Zubreitungen enthalten, die in Anhang römisch II Teil B der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 198 vom 22. Juli 1991, S. 1) als Pflanzenschutzmittel bezeichnet werden, kann von der Zulassungsvoraussetzung der Wirksamkeit und Phytotoxizität abgesehen werden und können Erleichterungen von den Anforderungen hinsichtlich der Unterlagen gemäß den Anhängen römisch II und römisch III der Richtlinie 91/414/EWG je nach Eigenschaft des Pflanzenschutzmittels vorgesehen werden, soweit dem Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft und Rücksichten der Gesundheit von Mensch und Tier und des Schutzes der Umwelt nicht entgegenstehen. Unter den gleichen Voraussetzungen können für Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die nicht von der Richtlinie 91/414/EWG erfaßte Wirkstoffe oder Zubereitungen enthalten, Erleichterungen von den Anforderungen hinsichtlich der Unterlagen gemäß den Anhängen römisch II und römisch III der Richtlinie 91/414/EWG vorgesehen werden.
  10. Absatz 10Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung Vorschriften über die Zulassung von Generika festlegen.
  11. Absatz 11Der Zulassungsinhaber eines Pflanzenschutzmittels im Sinne des Abs. 1 hat den Hersteller der Formulierung und die jeweiligen Hersteller der in der Formulierung enthaltenen Wirkstoffe binnen sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu melden.
  12. Absatz 12Für Pflanzenschutzmittel, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 83/2004 bereits nach § 3 Abs. 4 erster Satz in Verkehr gebracht werden, ist der allfällige Nachweis des rechtmäßigen In-Verkehr-Bringens binnen einem Jahr ab diesem Zeitpunkt zu erbringen, andernfalls die Meldung erlischt. Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 3 Abs. 4 dritter Satz, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 83/2004 bereits in Verkehr gebracht werden, jedoch nicht diesen Anforderungen entsprechen, dürfen nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Eintragung über die Unzulässigkeit des In-Verkehr-Bringens im Inland in das Pflanzenschutzmittelregister nachweislich vorhandenen Lagerbestände abverkauft werden. § 18 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
  13. Absatz 13Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 86/2009 bereits Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, hat die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nach § 20 Abs. 6 binnen einem Jahr ab diesem Zeitpunkt zu erfüllen. Nach diesem Zeitpunkt ist der Abverkauf nicht mehr zulässig.

§ 38

Text

Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften

§ 38.
  1. Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes das AVG anzuwenden. Gegen Bescheide des Bundesamtes für Ernährungssicherheit kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erhoben werden.
  2. Absatz 2Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 39

Text

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 39.

Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt und vollzogen:

  1. Ziffer eins
    Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. Nr. L 366 vom 15. 12. 1992 S. 10;
  2. Ziffer 2
    Verordnung (EG) Nr. 451/2000 mit Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 55 vom 29. 2. 2000 S. 25;
  3. Ziffer 3
    Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1. 2. 2002 S. 1;
  4. Ziffer 4
    Verordnung (EG) Nr. 1112/2002 mit Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 168 vom 27. 6. 2002 S. 14;
  5. Ziffer 5
    Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang römisch eins dieser Richtlinie sowie den Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen, ABl. Nr. L 319 vom 23. 11. 2002 S. 3;
  6. Ziffer 6
    Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. Nr. L 230 vom 19. 8. 1991 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/51/EG zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich der Spezifikation des Wirkstoffs Nicosulfuron, ABl. Nr. L 127 vom 26. 5. 2009 S. 5;
  7. Ziffer 7
    Richtlinie 79/117/EWG über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979 S. 36;
  8. Ziffer 8
    Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976 S. 201;
  9. Ziffer 9
    Richtlinie 97/57/EG zur Festlegung des Anhangs römisch VI der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. Nr. L 265 vom 27. 9. 1997 S. 87;
  10. Ziffer 10
    Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. Nr. L 200 vom 30. 7. 1999 S. 1;
  11. Ziffer 11
    Richtlinie 2003/82/EG zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich der Standardsätze für besondere Gefahren und Sicherheitshinweise für Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 228 vom 12. 9. 2003 S. 11.

§ 40

Text

Vollzugsklausel

§ 40.
  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der gemäß § 12 Abs. 9 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen,
    2. Ziffer 2
      der gemäß § 20 Abs. 5, § 21 Abs. 2 und § 27 Abs. 9 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
    3. Ziffer 3
      des § 28 Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und
    4. Ziffer 4
      des § 28 Abs. 7 sowie des § 32 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
  2. Absatz 2Mit der Vollziehung des § 27 Abs. 1, 2, 3 und 10 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.