Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Saatgutgesetz 1997, Fassung vom 05.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Saatgutanerkennung, die Saatgutzulassung und das Inverkehrbringen von Saatgut sowie die Sortenzulassung (Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997)
StF: BGBl. I Nr. 72/1997 (NR: GP XX RV 580 AB 671 S. 74. BR: AB 5451 S. 628.)
[CELEX-Nr.: 366L0400, 366L0401, 366L0402, 366L0403, 369L0208, 370L0457, 370L0458]

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 107 AB 150 S. 30. BR: 6116 AB 6144 S. 666.)

[CELEX-Nr.: 398L0056, 399L0069, 398L0095, 398L0096, 385L0337, 397L0011]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 592 AB 701 S. 75. BR: AB 6411 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 642 AB 700 S. 75. BR: 6399 AB 6410 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1133 AB 1154 S. 107. BR: 6667 AB 6676 S. 689.)

[CELEX-Nr.: 399L0105, 32001L0046, 32001L0079, 32001L0102, 32002L0011]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 505 AB 530 S. 67 BR: AB 7064 S. 711.)

[CELEX-Nr.: 31999L0045, 31998L0095, 32003L0082]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSÜBERSICHT

1. TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Zuständigkeit

Paragraph 4,

Artenverzeichnis

Paragraph 5,

Methoden für Saatgut und Sorten

Paragraph 6,

Sorten- und Saatgutblatt

2. TEIL SAATGUTORDNUNG

1. HAUPTSTÜCK Saatgutverkehr

Paragraph 7,

Inverkehrbringen

Paragraph 8,

Inverkehrbringen vor Abschluß der Prüfung auf Keimfähigkeit

Paragraph 9,

Melde- und Aufzeichnungspflichten

2. HAUPTSTÜCK Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und Standardsaatgut

1. Abschnitt Verfahren zur Anerkennung oder Zulassung von Saatgut

Paragraph 10,

Antrag

Paragraph 11,

Bescheinigung

Paragraph 12,

Abänderung

Paragraph 13,

Amtswegige Abänderung oder Aufhebung

2. Abschnitt Allgemeine Anforderungen an das Saatgut

Paragraph 14,

Beschaffenheit

Paragraph 15,

Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung

Paragraph 16,

Probenahme

Paragraph 17,

Nachprüfungen

3. Abschnitt Anerkanntes Saatgut

Paragraph 18,

Voraussetzungen für die Anerkennung

Paragraph 19,

Anforderungen an den Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche

Paragraph 20,

Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche

Paragraph 21,

Anerkennung von noch nicht endgültig anerkanntem Saatgut

Paragraph 22,

Anerkennung nach dem OECD-System

4. Abschnitt Handels- und Behelfssaatgut

Paragraph 23,

Handelssaatgut

Paragraph 24,

Behelfssaatgut

5. Abschnitt Saatgutmischungen

Paragraph 25,

Saatgutmischungen

Paragraph 26,

Komponenten von Saatgutmischungen

Paragraph 27,

Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft

6. Abschnitt Versuchssaatgut

Paragraph 28,

Bewilligung und Zulassung von Versuchssaatgut

7. Abschnitt Standardsaatgut

Paragraph 29,

Voraussetzungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Standardsaatgut

Paragraph 30,

Berechtigung und deren Aberkennung

Paragraph 31,

Pflichten der Berechtigten

3. HAUPTSTÜCK Einfuhr aus Drittstaaten

Paragraph 32,

Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut und Standardsaatgut

Paragraph 33,

Handelssaatgut, Behelfssaatgut, Versuchssaatgut und Saatgutmischungen

Paragraph 34,

Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffeln

Paragraph 35,

Einfuhrbescheinigung

Paragraph 36,

Ausnahmen

Paragraph 37,

Überwachung

3. TEIL ÜBERWACHUNG UND SAATGUTVERKEHRSKONTROLLE

1. HAUPTSTÜCK Organisation der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle

Paragraph 38,

Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle

Paragraph 39,

Fachlich befähigte Personen

Paragraph 40,

Ermächtigte Personen und technische Einrichtungen

2. HAUPTSTÜCK Befugnisse und Pflichten bei der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle

Paragraph 41,

Befugnisse und Pflichten der Überwachungs- und Aufsichtsorgane

Paragraph 42,

Beschlagnahme

Paragraph 43,

Verfügungsrecht über beschlagnahmtes Saatgut

Paragraph 44,

Duldungspflichten

Paragraph 45,

Untersuchung und Begutachtung

4. TEIL SORTENORDNUNG

1. HAUPTSTÜCK Sortenzulassung

Paragraph 46,

Voraussetzungen für die Sortenzulassung

Paragraph 47,

Unterscheidbarkeit

Paragraph 48,

Homogenität

Paragraph 49,

Beständigkeit

Paragraph 50,

Landeskultureller Wert

Paragraph 51,

Sortenbezeichnung

2. HAUPTSTÜCK Sortenzulassungsverfahren

Paragraph 52,

Antrag

Paragraph 53,

Weitere Züchter

Paragraph 54,

Bekanntgabe der eintragbaren Sortenbezeichnung

Paragraph 55,

Einwendungen gegen die Sortenbezeichnung

Paragraph 56,

Sortenzulassungsprüfung

Paragraph 57,

Mängelbehebungsverfahren

Paragraph 58,

Sortenzulassung

Paragraph 59,

Dauer und Ende der Sortenzulassung

Paragraph 60,

Verlängerung der Sortenzulassung

Paragraph 61,

Antrag auf Aufhebung der Sortenbezeichnung

Paragraph 62,

Aufhebung der Sortenbezeichnung von Amts wegen

Paragraph 63,

Verpflichtung zur Sortenerhaltung

Paragraph 64,

Aufhebung der Sortenzulassung von Amts wegen

3. HAUPTSTÜCK Sortenliste

Paragraph 65,

Sortenliste

4. HAUPTSTÜCK Sortenzulassungskommission

Paragraph 66,

Aufgaben und Zusammensetzung

Paragraph 67,

Einberufung und Beschlußfassung

5. TEIL SONSTIGE, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. HAUPTSTÜCK Gebühren und Datenverkehr

Paragraph 68,

Gebühren

Paragraph 69,

Datenverkehr

Paragraph 70,

Werbung und Irreführung

2. HAUPTSTÜCK Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen

Paragraph 71,

Verwaltungsstrafen

Paragraph 72,

Verfall

3. HAUPTSTÜCK Übergangsbestimmungen

Paragraph 73,

Zuchtbuch für Kulturpflanzen und Sortenverzeichnis

Paragraph 74,

Zugelassene Sorten nach dem Pflanzenzuchtgesetz und dem Saatgutgesetz 1937

Paragraph 75,

Anhängige Verfahren nach dem Pflanzenzuchtgesetz und dem Saatgutgesetz 1937

Paragraph 76,

Sonstige Übergangsbestimmungen

4. HAUPTSTÜCK Schlußbestimmungen

Paragraph 77,

Aufhebung von Rechtsvorschriften

Paragraph 78,

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

Paragraph 79,

Vollziehung

Paragraph 80,

Inkrafttreten

§ 1

Text

1. Teil
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz dient der Umsetzung
    1. Ziffer eins
      der Richtlinie 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. Nr. L 125 vom 11.7.1966, S. 2298),
    2. Ziffer 2
      der Richtlinie 66/402/EWG über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. Nr. L 125 vom 11.7.1966, S. 2309),
    3. Ziffer 3
      der Richtlinie 2002/53/EG über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. Nr. L 193 vom 20.7.2002, S. 1),
    4. Ziffer 4
      der Richtlinie 2002/54/EG über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. Nr. L 193 vom 20.7.2002, S. 12),
    5. Ziffer 5
      der Richtlinie 2002/55/EG über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. Nr. L 193 vom 20.7.2002, S. 33),
    6. Ziffer 6
      der Richtlinie 2002/56/EG über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. Nr. L 193 vom 20.7.2002, S. 60),
    7. Ziffer 7
      der Richtlinie 2002/57/EG über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. Nr. L 193 vom 20.7.2002, S. 74) sowie
    8. Ziffer 8
      sämtlicher auf diesen Richtlinien basierenden Folgerichtlinien.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Pflanzgut von Obstarten, Zierpflanzen und Gemüsearten im Sinne des Pflanzgutgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 73,
    2. Ziffer 2
      Vermehrungsgut von Reben und
    3. Ziffer 3
      forstliches Vermehrungsgut.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      „Saatgut“:
      1. Litera a
        Samen, die zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt sind,
      2. Litera b
        Pflanzgut von Kartoffeln;
    2. Ziffer 2
      „Plombierung“: Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung von Saatgut einschließlich der Probenahme;
    3. Ziffer 3
      „Saatgutkategorien“: Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut; diesen Saatgutkategorien stehen jeweils Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut oder Behelfspflanzgut gleich;
    4. Ziffer 4
      „Vorstufensaatgut“: Saatgut, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen wurde und von einer Generation stammt, welche dem „Basissaatgut“ vorausgeht;
    5. Ziffer 5
      „Basissaatgut“:
      1. Litera a
        Saatgut, das unmittelbar aus Vorstufensaatgut erwachsen, als Basissaatgut anerkannt und zur Erzeugung einer weiteren Generation Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut bestimmt ist oder
      2. Litera b
        Saatgut, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung von einem Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen, als Basissaatgut anerkannt und zur Erzeugung einer weiteren Generation Basissaatgut oder von Zertifiziertem Saatgut bestimmt ist;
    6. Ziffer 6
      „Zertifiziertes Saatgut“: Saatgut, das unmittelbar aus Basissaatgut oder unmittelbar aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen und als Zertifiziertes Saatgut anerkannt ist und von dem keine Erzeugung einer weiteren Generation von Saatgut erfolgt;
    7. Ziffer 7
      „Zertifiziertes Saatgut erster Generation“: Saatgut, das unmittelbar aus Basissaatgut oder unmittelbar aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen und als Zertifiziertes Saatgut erster Generation anerkannt ist;
    8. Ziffer 8
      „Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation“: Saatgut, das aus Zertifiziertem Saatgut erster Generation oder aus anerkanntem Saatgut einer vorangegangenen Kategorie erwachsen und als Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation anerkannt ist;
    9. Ziffer 9
      „Vermehrungssaatgut“: Saatgut der Kategorien „Vorstufensaatgut“ oder „Basissaatgut“ oder im Falle von Saatgut einer bestimmten Generation auch das Saatgut einer vorhergehenden Generation;
    10. Ziffer 10
      „Standardsaatgut“: Saatgut einer zugelassenen oder im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten veröffentlichten Gemüsesorte, das den Anforderungen des Paragraph 29, entspricht;
    11. Ziffer 11
      „Handelssaatgut“: Saatgut bestimmter Arten außer Gemüsearten, das artenecht und als Handelssaatgut zugelassen ist;
    12. Ziffer 12
      „Behelfssaatgut“: Saatgut, das artenecht ist und den Anforderungen des Paragraph 24, entspricht;
    13. Ziffer 13
      „Saatgutmischungen“: Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder Kategorien in Mischungen untereinander sowie in Mischungen mit Saatgut von Arten, die nicht im Artenverzeichnis enthalten sind;
    14. Ziffer 14
      „Versuchssaatgut“: Saatgut einer noch nicht zugelassenen Sorte, das gemäß Paragraph 28, in Verkehr gebracht werden darf;
    15. Ziffer 15
      „Anerkennung von Saatgut“: die behördliche Genehmigung des Inverkehrbringens von den in Ziffer 4 bis Ziffer 8, genannten Saatgutkategorien;
    16. Ziffer 16
      „Zulassung von Saatgut“: die behördliche Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut der in Ziffer 11 bis 14 genannten Saatgutkategorien;
    17. Ziffer 17
      „Arten“: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen und Unterteilungen von Pflanzenarten;
    18. Ziffer 18
      „Erbkomponenten“: Sorten oder Zuchtlinien, die zur Erzeugung einer anderen Sorte verwendet werden sollen;
    19. Ziffer 19
      2Sorte“: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die
      1. Litera a
        durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,
      2. Litera b
        zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und
      3. Litera c
        in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann;
    20. Ziffer 20
      „Züchter“: derjenige, der eine Sorte entwickelt oder die Erhaltungszüchtung einer Sorte nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung selbst durchführt oder unter seiner Verantwortung durchführen läßt;
    21. Ziffer 21
      „Registerprüfung“: Prüfung einer Sorte auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit im Rahmen des Sortenzulassungsverfahrens;
    22. Ziffer 22
      „Wertprüfung“: Prüfung einer Sorte auf den landeskulturellen Wert im Rahmen des Sortenzulassungsverfahrens;
    23. Ziffer 23
      „Mitgliedstaaten“: Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG);
    24. Ziffer 24
      „Vertragsstaaten“: Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,, sind;
    25. Ziffer 25
      „Drittstaaten“: Staaten, die weder Vertragsstaaten noch Mitgliedstaaten sind;
    26. Ziffer 26
      „Verbandsstaaten“: Mitgliedstaaten des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV), BGBl. Nr. 603/1994;
    27. Ziffer 27
      „Gemeinsame Sortenkataloge“: die Gemeinsamen Sortenkataloge gemäß
      1. Litera a
        der Richtlinie 370L0457 und
      2. Litera b
        der Richtlinie 370L0458;
    28. Ziffer 28
      „genetisch veränderte Sorten“: Sorten, die genetisch veränderte Organismen im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG (ABl. Nr. L 106 vom 17.4.2001, S. 1) sind;
    29. Ziffer 29
      „genetisch verändertes Saatgut“: Saatgut von genetisch veränderten Organismen;
    30. Ziffer 30
      „Pflanzengenetische Ressourcen“: Saatgut, das von Saatgut herkömmlicher Sorten im Sinne der Ziffer 19, hinsichtlich der Kriterien für die Sortenzulassung abweicht und das an die natürlichen, örtlichen oder regionalen Gegebenheiten angepasst ist, von genetischer Erosion bedroht ist und zum Zwecke der Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung dient;
    31. Ziffer 31
      „Erhaltungssorte“: Pflanzengenetische Ressource, die in einem geeigneten Verfahren als Erhaltungssorte zugelassen wird;
    Anmerkung, Ziffer 32 und 33 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,)
  2. Absatz 2„Inverkehrbringen“ ist das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr. Dem Inverkehrbringen steht gleich:
    1. Ziffer eins
      die Abgabe von Saatgut in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen an deren Mitglieder,
    2. Ziffer 2
      das Verbringen von Saatgut aus Vertrags- oder Mitgliedstaaten, das den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entspricht und in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat erzeugt wurde.
  3. Absatz 3Unter „Inverkehrbringen“ ist nicht zu verstehen
    1. Ziffer eins
      die Einfuhr aus Drittstaaten und die nachweisliche Durch- und Ausfuhr,
    2. Ziffer 2
      die Abgabe von Vorstufensaatgut, das
      1. Litera a
        einer Art angehört, für die im Artenverzeichnis die Anerkennung als „Vorstufensaatgut“ nicht als Mindesterfordernis festgesetzt ist, oder
      2. Litera b
        nachweislich nicht zur Herstellung von Zertifiziertem Saatgut bestimmt ist,
    3. Ziffer 3
      die Abgabe von Saatgut, das nachweislich für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt ist,
    4. Ziffer 4
      die Anwendung von Saatgut durch einen Landwirt, wenn das Saatgut aus eigenem Anbau des Landwirtes stammt und für den Eigenbedarf bestimmt ist,
    5. Ziffer 5
      der Austausch von Saatgut zum Schutz pflanzengenetischer Ressourcen zwischen Landwirten und Saatgutanwendern,
    6. Ziffer 6
      die Lieferung von Saatgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen oder zu amtlich beauftragten Prüfungen;
    7. Ziffer 7
      die Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Verpackung, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut erwirbt.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Voraussetzungen festzusetzen, unter welchen der Austausch zwischen Landwirten und Saatgutanwendern von Saatgut nicht zugelassener Sorten, Ökotypen oder Herkünften zum Schutz pflanzengenetischer Ressourcen zulässig ist.

§ 3

Text

Zuständigkeit

Paragraph 3,

Die nach diesem Bundesgesetz zuständige Behörde ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit.

§ 4

Text

Artenverzeichnis

Paragraph 4,

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung, zur Förderung der landwirtschaftlichen Pflanzenproduktion und zur Förderung der wirtschaftlichen Erzeugung von Saatgut in einem Artenverzeichnis festzulegen:

  1. Ziffer eins
    die Arten, die diesem Bundesgesetz unterliegen,
  2. Ziffer 2
    für jede Art die für das Inverkehrbringen vorgesehenen Saatgutkategorien und
  3. Ziffer 3
    die Arten, bei denen
    1. Litera a
      Basissaatgut nur aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen sein darf,
    2. Litera b
      Basissaatgut auch aus Basissaatgut erwachsen sein darf oder
    3. Litera c
      Zertifiziertes Saatgut unmittelbar aus Zertifiziertem Saatgut erwachsen sein darf, das unmittelbar aus Basissaatgut oder anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen ist.

§ 5

Text

Methoden für Saatgut und Sorten

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Standards, technischen Vorschriften und technischen Verfahren hinsichtlich der Anforderungen an
    1. Ziffer eins
      Saatgut einschließlich seiner Erzeugung und Sorten,
    2. Ziffer 2
      Probenahme, Untersuchungen und Nachprüfungen,
    3. Ziffer 3
      Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung und
    4. Ziffer 4
      Register- und Wertprüfung (Sortenprüfung)
    in den Methoden für Saatgut und Sorten (in der Folge „Methoden“) festzusetzen.
  2. Absatz 2Die Methoden sind gemäß dem Gemeinschaftsrecht und in Übereinstimmung mit den international üblichen Methoden vom Bundesamt für Ernährungssicherheit auszuarbeiten.
  3. Absatz 3Während der Amtsstunden kann jeder bei den Behörden in die Methoden Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen. Weiters können die Methoden gegen Kostenersatz käuflich erworben werden.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von
    1. Ziffer eins
      chemisch behandeltem Saatgut,
    2. Ziffer 2
      pflanzengenetischen Ressourcen unter Berücksichtigung der Erhaltung in situ und der nachhaltigen Nutzung, wenn diese mit spezifisch natürlichen und halbnatürlichen Lebensräumen assoziiert und von genetischer Erosion bedroht sind, insbesondere entsprechende mengenmäßige Beschränkungen,
    3. Ziffer 3
      für den ökologischen Landbau geeignetem Saatgut
    festzusetzen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, dass Saatgut bestimmter Arten neben den in Paragraph 15, Absatz 3 und 4 genannten Verpackungen und Formen auch in anderen geeigneten Verpackungen und Formen in Verkehr gebracht werden darf.
  6. Absatz 6Das In-Verkehr-Bringen und die Zulassung von genetisch verändertem Saatgut und genetisch veränderten Sorten hat nach den gentechnikrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 2001/18/EG, zu erfolgen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung und Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung Vorschriften für das In-Verkehr-Bringen von genetisch verändertem Saatgut und genetisch veränderten Sorten festzulegen.

§ 6

Text

Sorten- und Saatgutblatt

Paragraph 6,

Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat im Sorten- und Saatgutblatt gemäß Paragraph 21, Absatz eins, des Sortenschutzgesetzes, zu veröffentlichen:

  1. Ziffer eins
    die Methoden,
  2. Ziffer 2
    die Sortenliste und damit verbundene wichtige Angaben, insbesondere
    1. Litera a
      die beantragte Sortenbezeichnung,
    2. Litera b
      Name oder Firma und Adresse des Antragstellers auf Sortenzulassung,
    3. Litera c
      Datum der Sortenzulassung,
    4. Litera d
      eingetragene Sortenbezeichnung,
    5. Litera e
      Zurückziehung oder Ablehnung eines veröffentlichten Antrages,
  3. Ziffer 3
    die Termine für die Antragstellung auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und
  4. Ziffer 4
    Informationen und Angaben über
    1. Litera a
      Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,
    2. Litera b
      relevantes Gemeinschaftsrecht,
    3. Litera c
      Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden und
    4. Litera d
      sonstige Angelegenheiten von allgemeinem Interesse, die das Sorten- und Saatgutwesen betreffen,
  5. Ziffer 5
    Angaben über gentechnisch verändertes Saatgut und Sorten sowie pflanzengenetische Ressourcen.

§ 7

Text

2. Teil
Saatgutordnung

1. HAUPTSTÜCK
Saatgutverkehr

Inverkehrbringen

Paragraph 7,

Saatgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. Ziffer eins
    es als
    1. Litera a
      Vorstufensaatgut,
    2. Litera b
      Basissaatgut,
    3. Litera c
      Zertifiziertes Saatgut,
    4. Litera d
      Zertifiziertes Saatgut erster Generation,
    5. Litera e
      Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation
    anerkannt ist,
  2. Ziffer 2
    es als Standardsaatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,
  3. Ziffer 3
    es als
    1. Litera a
      Handelssaatgut, Versuchssaatgut oder Behelfssaatgut zugelassen ist,
    2. Litera b
      Saatgutmischung den Anforderungen der Paragraphen 25 bis 27 entspricht,
  4. Ziffer 4
    eine Bewilligung gemäß Paragraph 8, vorliegt,
  5. Ziffer 5
    es für eine Bearbeitung, insbesondere die Aufbereitung, bestimmt ist,
  6. Ziffer 6
    es Saatgut betrifft, das in Ziffer eins bis 5 nicht angeführt ist und das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht oder
  7. Ziffer 7
    es gemäß Paragraph 32, oder Paragraph 33, eingeführt werden darf oder
  8. Ziffer 8
    es als pflanzengenetische Ressource den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht.

§ 8

Text

Inverkehrbringen vor Abschluß der Prüfung auf Keimfähigkeit

Paragraph 8,
  1. Absatz einsWird ein Antrag auf Anerkennung oder Zulassung gestellt, so ist das Inverkehrbringen von Saatgut bereits vor dem Abschluß der Prüfung auf Keimfähigkeit zu bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Notwendigkeit dazu nachgewiesen wird,
    2. Ziffer 2
      der beabsichtigte Zeitraum des Inverkehrbringens gemeldet wird,
    3. Ziffer 3
      das Ergebnis einer vorläufigen Analyse über die Beschaffenheit einschließlich der Keimfähigkeit vorgelegt wird,
    4. Ziffer 4
      sichergestellt ist, daß das Saatgut nur an den Erstempfänger, nicht jedoch an den Letztverbraucher abgegeben wird,
    5. Ziffer 5
      Name oder Firma und Adresse des Erstempfängers gemeldet werden,
    6. Ziffer 6
      ein Begleitpapier Name oder Firma und Adresse des Antragstellers, das Ergebnis der vorläufigen Keimfähigkeitsprüfung und die Kontrollnummer der Saatgutpartie enthält.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für Saatgut aus Drittstaaten.
  3. Absatz 3Die Bewilligung ist aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      eine der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht mehr vorliegt oder
    2. Ziffer 2
      nach Abschluß des Anerkennungs- oder Zulassungsverfahrens die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen des Saatgutes nicht mehr vorliegen.

§ 9

Text

Melde- und Aufzeichnungspflichten

Paragraph 9,
  1. Absatz einsWer beabsichtigt, Saatgut zu erzeugen, abzufüllen oder für andere zu bearbeiten und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr zu bringen, hat
    1. Ziffer eins
      den Beginn dieser Tätigkeit vor ihrer Aufnahme und deren voraussichtliche Beendigung der Behörde zu melden und
    2. Ziffer 2
      Aufzeichnungen zu führen über
      1. Litera a
        Menge und Identität des zur Produktion verwendeten Ausgangssaatgutes,
      2. Litera b
        Menge und Identität des Ursprungssaatgutes bei Wiederverschließung und bei Bearbeitung von Saatgut,
      3. Litera c
        Menge, Identität und Name oder Firma und Adresse des Erstempfängers oder Verbleib des abgegebenen Saatgutes,
      4. Litera d
        Menge und Identität des im eigenen Betrieb verwendeten Saatgutes und
      5. Litera e
        Verbleib des Erntegutes, für das der Antrag auf Anerkennung oder Zulassung abgewiesen oder zurückgezogen worden ist.
  2. Absatz 2Die Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Die Rückverfolgbarkeit genetisch veränderten Saatgutes ist in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen. Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit sind die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer zu führen.

§ 10

Text

2. HAUPTSTÜCK
Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und Standardsaatgut

1. Abschnitt
Verfahren zur Anerkennung oder Zulassung von Saatgut

Antrag

Paragraph 10,
  1. Absatz einsZur Antragstellung auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut ist berechtigt, wer
    1. Ziffer eins
      seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat und
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        Züchter ist oder
      2. Litera b
        rechtmäßiger Erwerber von anerkanntem Vermehrungssaatgut ist.
  2. Absatz 2Der Antrag ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen und hat zumindest zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name oder Firma und Adresse des Antragstellers und des Vermehrers, wenn dieser nicht zugleich Antragsteller ist,
    2. Ziffer 2
      Art und Sorte des Saatgutes,
    3. Ziffer 3
      Kategorie des zu erzeugenden Saatgutes,
    4. Ziffer 4
      Angaben und Nachweise, die für die Beurteilung der Eignung des Ausgangssaatgutes maßgebend sind,
    5. Ziffer 5
      Lage und Ausmaß zur eindeutigen Identifizierung der Vermehrungsfläche,
    6. Ziffer 6
      Erntejahr des zu erzeugenden Saatgutes,
    7. Ziffer 7
      Angaben über die Erfüllung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen,
    8. Ziffer 8
      Nachweise darüber, daß
      1. Litera a
        die Sorte in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat zugelassen ist oder
      2. Litera b
        die Voraussetzungen des Paragraph 18, vorliegen, wenn die Sorte nicht in der Sortenliste oder in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist,
    9. Ziffer 9
      Nachweise über den rechtmäßigen Erwerb des anerkannten Vermehrungssaatgutes,
    Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,)
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung unter Beachtung des artspezifischen Vegetationsablaufes und der Kontrollmöglichkeit des Feldbestandes für die einzelnen Arten, Artengruppen oder deren Unterteilungen die Termine für die Antragstellung festzusetzen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat in begründeten Fällen Ausnahmen von diesen Terminen zu gewähren und diese im Sorten- und Saatgutblatt zu veröffentlichen.

§ 11

Text

Bescheinigung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung eine Bescheinigung auszustellen. Ansonsten ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.
  2. Absatz 2Auf zusätzlichen Antrag hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine Bescheinigung über das Vorliegen der in den Methoden festgelegten Voraussetzungen für die Anerkennung des Feldbestandes auszustellen.
  3. Absatz 3Die Anerkennung oder Zulassung ist befristet zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      auf Grund der erfolgten Beurteilung der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung eine neuerliche Prüfung einer dieser Voraussetzungen innerhalb dieser Frist erforderlich ist oder
    2. Ziffer 2
      eine Erstreckungsfrist gemäß Paragraph 59, Absatz 3, vorliegt.
  4. Absatz 4Die Anerkennung oder Zulassung ist mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erreichung der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung erforderlich ist.

§ 12

Text

Abänderung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Anerkennung oder Zulassung kann auf Antrag abgeändert werden, wenn sich nachträglich die Notwendigkeit dazu ergibt und der Antragsteller dies nachweist.
  2. Absatz 2Dem Antrag auf Abänderung sind jene Angaben und Unterlagen anzuschließen, die für eine neuerliche Beurteilung der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung erforderlich sind. Dem Antrag ist weiters die Bescheinigung über die abzuändernde Anerkennung oder Zulassung anzuschließen.
  3. Absatz 3Wird eine Anerkennung oder Zulassung abgeändert, so hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine neue Bescheinigung auszustellen.

§ 13

Text

Amtswegige Abänderung oder Aufhebung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Anerkennung oder Zulassung von Amts wegen abzuändern oder aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      eine der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung nicht oder nicht mehr vorliegt oder
    2. Ziffer 2
      es auf Grund von Gemeinschaftsrecht notwendig ist.
  2. Absatz 2Die Bescheinigung über die Anerkennung oder Zulassung und die Etiketten sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unverzüglich zurückzustellen.
  3. Absatz 3Eine amtswegige Abänderung oder Aufhebung einer Zulassung oder Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen, insbesondere über die Kennzeichnung, versehen werden.

§ 14

Text

2. Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an das Saatgut

Beschaffenheit

Paragraph 14,

Saatgut hat den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an seine Beschaffenheit zu entsprechen, insbesondere hinsichtlich

  1. Ziffer eins
    der technischen Reinheit,
  2. Ziffer 2
    des Besatzes mit Samen anderer Arten und gefährlichen Beimengungen,
  3. Ziffer 3
    des Wassergehaltes,
  4. Ziffer 4
    der Keimfähigkeit,
  5. Ziffer 5
    des Gesundheitszustandes,
  6. Ziffer 6
    der Sorten- oder Formenechtheit und
  7. Ziffer 7
    aller Eigenschaften, die für die widmungsgemäße Nutzung als Saatgut, die Anbautechnik und die Lagerfähigkeit des Saatgutes von Bedeutung sind.

§ 15

Text

Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung

Paragraph 15,
  1. Absatz einsSaatgut ist entsprechend den Methoden an der Außenseite der Verpackung oder des Behältnisses deutlich sichtbar, lesbar, dauerhaft, in zumindest einer der Amtssprachen der EG und in lateinischen Buchstaben auf Etiketten insbesondere mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
    1. Ziffer eins
      die Art des Saatgutes,
    2. Ziffer 2
      die Sortenbezeichnung, außer bei Handelssaatgut, Saatgutmischungen und pflanzengenetischen Ressourcen, die nicht als Erhaltungssorten zugelassen wurden,
    3. Ziffer 3
      die Saatgutkategorie,
    4. Ziffer 4
      die Kontroll-, Referenz- oder Bezugsnummer,
    5. Ziffer 5
      die Menge des Saatgutes pro Packungseinheit, soweit nicht in den Methoden Ausnahmen vorgesehen sind,
    6. Ziffer 6
      die Beschaffenheit,
    7. Ziffer 7
      die chemische oder biologische Behandlung des Saatgutes,
    8. Ziffer 8
      die Bezeichnung und Adresse der für die Anerkennung oder Zulassung zuständigen Behörde oder
    9. Ziffer 9
      der Name oder die Firma sowie die Adresse des Erzeugers oder desjenigen, der das Saatgut erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr bringt,
    10. Ziffer 10
      Angaben über die Verschließung,
    11. Ziffer 11
      bei Saatgutmischungen für landwirtschaftliche Zwecke Angaben über den Verwendungs- und Nutzungszweck.
  2. Absatz 2Farbe, Form und Größe der Etiketten sind in den Methoden festzusetzen. Die vorgeschriebene Kennzeichnung muß sich deutlich von anderen Angaben, soweit nicht in den Methoden Ausnahmen vorgesehen sind, unterscheiden und hat eine Verwechslung mit anderen Angaben auszuschließen.
  3. Absatz 3Saatgut darf nur in handelsüblichen, bei bestimmten in den Methoden festgesetzten Arten oder Kategorien nur in ungebrauchten oder besonders behandelten, ordnungsgemäß gekennzeichneten und verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden.
  4. Absatz 4Die Abgabe von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen an den Letztverbraucher ist zulässig, wenn die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Kennzeichnung und Verschließung erfüllt werden.
  5. Absatz 5Jede Verpackungseinheit ist mit einer der Art der Verpackung entsprechenden in den Methoden festgesetzten Verschließung zu versehen. Die Verschließung und Kennzeichnung der Verpackung hat so zu erfolgen, daß die Verpackung nicht ohne Zerstörung oder Anzeichen einer Beschädigung oder Manipulation der Verschließung und Kennzeichnung geöffnet und wieder verschlossen werden kann.
  6. Absatz 6Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat jeden, der Saatgut in Verkehr bringt, auf dessen Antrag mit der Durchführung der Kennzeichnung und Verschließung der Verpackungen zu beauftragen und diesen zu überwachen.

§ 16

Text

Probenahme

Paragraph 16,

Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat dem zur Anerkennung oder Zulassung bestimmten Saatgut zur Feststellung seiner Beschaffenheit Proben gemäß den Methoden unter gleichzeitiger Sicherung der Identität entsprechend den in den Methoden festgesetzten Verfahren zu entnehmen.

§ 17

Text

Nachprüfungen

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat zu überprüfen
    1. Ziffer eins
      die Erhaltungszüchtung und
    2. Ziffer 2
      ob anerkanntes Saatgut oder Standardsaatgut oder deren Aufwuchs
      1. Litera a
        den bei der Sortenzulassung festgestellten Ausprägungen der Merkmale entspricht, sortenecht und sortenrein ist und
      2. Litera b
        die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt.
  2. Absatz 2Soweit die Republik Österreich entsprechend dem Gemeinschaftsrecht oder den Bestimmungen der OECD dazu verpflichtet ist, hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit Proben für Nachprüfungen in Vertrags- oder Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen oder Untersuchungen selbst durchzuführen.

§ 18

Text

3. Abschnitt
Anerkanntes Saatgut

Voraussetzungen für die Anerkennung

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag den Feldbestand und Saatgut einer Saatgutpartie gemäß einer nach diesem Bundesgesetz festgelegten Saatgutkategorie anzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        die Sorte gemäß Paragraph 46, zugelassen ist oder
      2. Litera b
        die Sorte in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist oder
      3. Litera c
        die Sorte in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines Vertrags- oder Mitgliedstaates eingetragen ist und Unterlagen vorliegen, die für die Anerkennung die gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten oder
      4. Litera d
        die Erstreckungsfrist gemäß Paragraph 59, Absatz 3, für die Sorte noch nicht abgelaufen ist,
      Anmerkung, Litera e, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,)
    2. Ziffer 2
      die mit der Sortenzulassung an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut verbundenen Auflagen und Bedingungen erfüllt sind,
    3. Ziffer 3
      die in den Methoden festgesetzten Anforderungen für die Erzeugung von Saatgut betreffend den Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche vorliegen,
    4. Ziffer 4
      Saatgut bestimmter Arten aus einem geschlossenen Anbaugebiet stammt, wenn dies gemäß Absatz 3, festgesetzt ist,
    5. Ziffer 5
      der Feldbestand der Vermehrungsfläche den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,
    6. Ziffer 6
      das Saatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht und
    7. Ziffer 7
      die Vermehrungsflächen durch Feldtafeln gekennzeichnet sind.
  2. Absatz 2Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Saatgut einer Sorte, die ausschließlich in einem amtlichen Verzeichnis eines Drittstaates eingetragen ist, anzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Saatgut nachweislich zur Ausfuhr in einen Drittstaat bestimmt ist,
    2. Ziffer 2
      der Antragsteller das Bundesamt für Ernährungssicherheit bei der Antragstellung jene Unterlagen vorlegt, die zur Eintragung in ein der Sortenliste entsprechendes amtliches Verzeichnis eines Drittstaates geführt haben.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, wenn es zur Sicherung der Saatgutqualität erforderlich ist, durch Verordnung bestimmte Arten festsetzen, bei denen geschlossene Anbaugebiete Voraussetzung für die Anerkennung sind.
  4. Absatz 4Für Sorten, die noch nicht in einem der gemeinschaftlichen Sortenkataloge oder die ausschließlich in einem amtlichen Verzeichnis eines Drittstaates eingetragen sind, ist eine Sortenbeschreibung vorzulegen, die die gleiche Information über die Anerkennung und die Nachprüfung beinhaltet wie bei zugelassenen Sorten.

§ 19

Text

Anforderungen an den Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDer Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche haben zur Förderung einer hochwertigen Beschaffenheit, der wirtschaftlichen Erzeugung und Anwendung den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die sachgerechte Erzeugung von Saatgut zu entsprechen, insbesondere daß
    1. Ziffer eins
      in einem Betrieb nur Saatgut bestimmter Arten oder Kategorien oder eine bestimmte Anzahl von Sorten vermehrt, gelagert oder aufbereitet werden darf,
    2. Ziffer 2
      die Mindestgrößen der Vermehrungsflächen einzuhalten sind,
    3. Ziffer 3
      die Vermehrungsfläche nicht mit Schadorganismen in einem solchen Ausmaß befallen ist, daß die Beschaffenheit des Saatgutes beeinträchtigt wird oder die Gefahr der Verbreitung von Schadorganismen besteht,
    4. Ziffer 4
      nach den Vorfruchtverhältnissen anzunehmen ist, daß auf der Vermehrungsfläche keine Pflanzen anderer Arten, Sorten oder Kategorien vorhanden sind, die zur Fremdbefruchtung oder Sortenvermischung führen können, und
    5. Ziffer 5
      bei Kartoffelpflanzgut die phytosanitären Anforderungen erfüllt werden,
    Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,)
  2. Absatz 2Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung von den Anforderungen gemäß Absatz eins, erteilen, wenn keine Beeinträchtigung der Saatgutbeschaffenheit zu erwarten ist.

§ 20

Text

Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDer Feldbestand der Vermehrungsfläche hat zur Förderung einer hochwertigen Beschaffenheit, der wirtschaftlichen Erzeugung und Anwendung des Saatgutes den in den Methoden festgesetzten Anforderungen zu entsprechen, insbesondere daß
    1. Ziffer eins
      der Feldbestand eine ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erkennen läßt,
    2. Ziffer 2
      der zulässige Besatz mit Pflanzen anderer Arten und Sorten und mit Pflanzen, die den in der Entscheidung über die Sortenzulassung festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinreichend entsprechen, nicht überschritten wird,
    3. Ziffer 3
      der zulässige Befall mit Schadorganismen nicht überschritten wird und
    4. Ziffer 4
      die
      1. Litera a
        Erfordernisse der Befruchtungslenkung bei Hybridsorten und
      2. Litera b
        Mindestentfernungen zu benachbarten Befruchtungsquellen zur Vermeidung unerwünschter Fremdbestäubung
      eingehalten werden.
  2. Absatz 2Die Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche ist durch eine in den Methoden festgesetzte Mindestanzahl an Feldbesichtigungen durchzuführen.
  3. Absatz 3Wurden bei der Feldbesichtigung die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand nicht erfüllt, so ist der Feldbestand nicht anzuerkennen. Sind die festgestellten Mängel behebbar, so kann das Bundesamt für Ernährungssicherheit die in den Methoden festgelegten Auflagen zur Behebung dieser Mängel erteilen.
  4. Absatz 4Wird bei der Feldbesichtigung festgestellt, daß die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand nicht erfüllt werden und macht der Antragsteller glaubhaft, daß das Ergebnis dieser Überprüfung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, so hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit innerhalb einer angemessenen Frist eine Wiederholung der Feldbesichtigung durchzuführen. In diesem Fall ist ab Ausfolgung des Feldprotokolls eine Veränderung des Feldbestandes nicht zulässig. Über die Wiederholungsbesichtigung ist unverzüglich mit Bescheid zu entscheiden.

§ 21

Text

Anerkennung von noch nicht endgültig anerkanntem Saatgut

Paragraph 21,
  1. Absatz einsWird die Prüfung des Feldbestandes von einer Saatgutanerkennungsbehörde im Ausland durchgeführt, so darf es nur anerkannt werden, wenn die Prüfung des Feldbestandes ergeben hat, dass der Feldbestand den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht.
  2. Absatz 2Der Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand ist eine amtliche Prüfung gleichwertig, die
    1. Ziffer eins
      in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat durchgeführt wurde oder
    2. Ziffer 2
      in einem Drittstaat durchgeführt wurde und gemäß dem Gemeinschaftsrecht gleichgestellt ist.

§ 22

Text

Anerkennung nach dem OECD-System

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag Saatgut nach dem „OECD-System für die Anerkennung von Saatgut im internationalen Saatguthandel“ anzuerkennen, wenn neben den Bestimmungen dieses Abschnittes, sofern die Bestimmungen der OECD nichts anderes vorsehen, die im OECD-System genannten Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
  2. Absatz 2Während der Amtsstunden kann jeder beim Bundesamt für Ernährungssicherheit in das OECD-System Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.

§ 23

Text

4. Abschnitt
Handels- und Behelfssaatgut

Handelssaatgut

Paragraph 23,

Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Saatgut auf Antrag als Handelssaatgut zuzulassen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Art und Kategorie im Artenverzeichnis enthalten sind,
  2. Ziffer 2
    es artenecht ist,
  3. Ziffer 3
    es formecht ist oder einer zugelassenen Form entspricht,
  4. Ziffer 4
    eine amtliche Probenahme durchgeführt wird und
  5. Ziffer 5
    es den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht.

§ 24

Text

Behelfssaatgut

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Saatgut auf Antrag als Behelfssaatgut zuzulassen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Versorgung mit Saatgut, das den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an anerkanntes Saatgut, Handelssaatgut oder Standardsaatgut entspricht, nicht gesichert ist und
    2. Ziffer 2
      das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht.
  2. Absatz 2Für den Antragsteller und den Inverkehrbringer von Behelfssaatgut gelten die Pflichten des Antragstellers und des Inverkehrbringers jener Saatgutkategorie, an deren Stelle das Behelfssaatgut tritt.

§ 25

Text

5. Abschnitt
Saatgutmischungen

Saatgutmischungen

Paragraph 25,
  1. Absatz einsWer Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft, für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft oder zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind, erzeugt, abfüllt oder für andere bearbeitet und erstmalig oder wieder verschlossen in Verkehr bringt, hat der Behörde mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      die Zusammensetzung der Saatgutmischung in Gewichtsprozent der einzelnen Komponenten nach Art und Sorte,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der Saatgutmischung,
    3. Ziffer 3
      den Verwendungszweck, bei Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft auch der Nutzungszweck und
    4. Ziffer 4
      die Kontroll-, Referenz- oder Bezugsnummer.
  2. Absatz 2Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Anerkennung oder Zulassung zu unterschiedlichen Zeitpunkten abläuft oder das als Standardsaatgut in Verkehr gebracht werden darf, dürfen nur bis zum Ablauf der kürzesten der für ihre Einzelbestandteile geltenden Frist hergestellt werden.
  3. Absatz 3Saatgutmischungen, die nur Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Rüben oder Gemüsearten enthalten, dürfen nicht hergestellt werden.
  4. Absatz 4Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein Verzeichnis der gemeldeten Saatgutmischungen zu führen.

§ 26

Text

Komponenten von Saatgutmischungen

Paragraph 26,
  1. Absatz einsSaatgut der Komponenten von Saatgutmischungen der im Artenverzeichnis angeführten Arten muss den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entsprechen und vor dem Mischen
    1. Ziffer eins
      anerkannt sein,
    2. Ziffer 2
      als Handels- oder Behelfssaatgut zugelassen sein oder
    3. Ziffer 3
      den Anforderungen an Standardsaatgut oder pflanzengenetischer Ressourcen entsprechen.
  2. Absatz 2Die Sorten der einzelnen Komponenten müssen
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 46, zugelassen sein oder
    2. Ziffer 2
      in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen sein und dürfen keinen Verkehrsbeschränkungen nach dem Gemeinschaftsrecht unterliegen.

§ 27

Text

Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDie Erzeugung, Abfüllung oder die Bearbeitung für andere und das erstmalige oder wieder verschlossene In-Verkehr-Bringen von Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft setzt voraus:
    1. Ziffer eins
      die Verwendung von Mischungseinrichtungen, die gewährleisten, dass die endgültige Mischung homogen ist,
    2. Ziffer 2
      geeignete Verfahren für alle Mischvorgänge,
    3. Ziffer 3
      die Namhaftmachung eines verantwortlichen Beauftragten für die Mischvorgänge und
    4. Ziffer 4
      die Führung eines chargenbezogenen Mischungsregisters.
  2. Absatz 2Die Herstellung von Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft ist überdies nur zulässig, wenn der Aufwuchs
    1. Ziffer eins
      zur Futternutzung außer Körnernutzung bestimmt ist und die Mischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen, jedoch kein Saatgut von Gräsersorten enthält, bei denen der Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist und kein Saatgut von in der Sortenliste nicht eingetragenen Gräsersorten enthält, die im Gemeinsamen Sortenkatalog als „Nicht zur Futternutzung bestimmt“ gekennzeichnet sind oder
    2. Ziffer 2
      zur Körnernutzung bestimmt ist und die Saatgutmischung nur Saatgut von Getreide oder Leguminosen landwirtschaftlicher Arten enthält oder
    3. Ziffer 3
      zur Gründüngung bestimmt ist und die Saatgutmischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen enthält.
  3. Absatz 3Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft dürfen nur dann als Saatgutmischungen gemäß den in den Methoden festgelegten Anforderungen für Mischungsrahmen gekennzeichnet werden, wenn die Prüfung der Mischungsanweisung ergeben hat, dass die Saatgutmischung für den angegebenen Nutzungszweck geeignet ist und der Dauer der Verwendbarkeit entspricht.

§ 28

Text

6. Abschnitt
Versuchssaatgut

Bewilligung und Zulassung von Versuchssaatgut

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat bestimmte Mengen Saatgut als Versuchssaatgut zu bewilligen, soweit
    1. Ziffer eins
      jene Mengen von Versuchssaatgut, die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, keiner Bewilligung bedürfen, überschritten werden und
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, für die Bewilligung erfüllt sind.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Bedachtnahme auf die möglichen Auswirkungen auf die Landeskultur durch Verordnung festzusetzen:
    1. Ziffer eins
      jene Mengen von Versuchssaatgut, die keiner Bewilligung bedürfen und
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen für die Bewilligung als Versuchssaatgut.
  3. Absatz 3Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag die gemäß Absatz eins, bewilligten Mengen von Versuchssaatgut zuzulassen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Art im Artenverzeichnis enthalten ist,
    2. Ziffer 2
      es artenecht ist,
    3. Ziffer 3
      es formecht ist und es in der Bezeichnung der Bewilligung gemäß Absatz eins, entspricht,
    4. Ziffer 4
      eine amtliche Probenahme durchgeführt wird und
    5. Ziffer 5
      es den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,)

§ 29

Text

7. Abschnitt
Standardsaatgut

Voraussetzungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Standardsaatgut

Paragraph 29,

Saatgut von Gemüse darf als Standardsaatgut nur dann erzeugt und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. Ziffer eins
    die Art im Artenverzeichnis enthalten ist,
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      die Sorte gemäß Paragraph 46, zugelassen ist,
    2. Litera b
      die Sorte im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten eingetragen ist,
    3. Litera c
      eine Erstreckungsfrist gemäß Paragraph 59, Absatz 3, für die Sorte noch nicht abgelaufen ist oder
    4. Litera d
      die Sorte in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines Vertrags- oder Mitgliedstaates eingetragen ist und Unterlagen vorliegen, welche die gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten,
  3. Ziffer 3
    die mit der Sortenzulassung verbundenen, die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut betreffenden Auflagen und Bedingungen erfüllt sind,
  4. Ziffer 4
    das Saatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,
  5. Ziffer 5
    die Melde- und Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 9, erfüllt werden und
  6. Ziffer 6
    der Erzeuger oder derjenige, der Saatgut erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr bringt, über eine Berechtigung verfügt,
Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,)

§ 30

Text

Berechtigung und deren Aberkennung

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, die Pflichten gemäß Paragraph 31, zu erfüllen, diesen auf Antrag zur Erzeugung, zum erstmaligen Inverkehrbringen oder zum Inverkehrbringen nach Wiederverschließung von Standardsaatgut zu berechtigen.
  2. Absatz 2Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Berechtigung zur Gänze oder teilweise, auf Dauer oder Zeit, abzuerkennen, wenn wiederholte Nachprüfungen ergeben haben, daß
    1. Ziffer eins
      das Saatgut oder sein Aufwuchs den in den Methoden festgesetzten Anforderungen nicht entsprochen hat oder
    2. Ziffer 2
      der Berechtigte seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 31, nicht oder nicht zeitgerecht nachgekommen ist.

§ 31

Text

Pflichten der Berechtigten

Paragraph 31,

Die gemäß Paragraph 30, Berechtigten haben

  1. Ziffer eins
    die Voraussetzungen gemäß Paragraph 29, zu erfüllen,
  2. Ziffer 2
    die vom Bundesamt für Ernährungssicherheit durchgeführten
    1. Litera a
      Kontrollen des Feldbestandes oder
    2. Litera b
      die notwendigen Probenahmen von den gelagerten Saatgutpartien
    unentgeltlich zu dulden und
  3. Ziffer 3
    von jeder Saatgutpartie eine Probe zu ziehen und diese zum Zwecke der Nachprüfung zwei Jahre aufzubewahren.

§ 32

Text

3. HAUPTSTÜCK
Einfuhr aus Drittstaaten

Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut und Standardsaatgut

Paragraph 32,
  1. Absatz einsSaatgut darf als Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardsaatgut nur dann eingeführt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Sorte, der das Saatgut angehört
      1. Litera a
        gemäß Paragraph 46, zugelassen ist oder
      2. Litera b
        in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist und nach dem Gemeinschaftsrecht keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt oder
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        die Erstreckungsfrist gemäß Paragraph 59, Absatz 3, für die Sorte noch nicht abgelaufen ist oder
      2. Litera b
        eine in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröffentlichte Erstreckungsfrist durch das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Sorte nicht überschritten wird und
    3. Ziffer 3
      das Saatgut als Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardsaatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und nach dem Gemeinschaftsrecht keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt und
    4. Ziffer 4
      eine Einfuhrbescheinigung, soweit Paragraph 37, Absatz 2, nichts anderes vorsieht, vorliegt.
  2. Absatz 2Nicht fertig aufbereitetes Saatgut, das als Vermehrungssaatgut oder Zertifiziertes Saatgut in Verkehr gebracht werden soll, darf nur dann eingeführt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      neben den Voraussetzungen des Absatz eins, amtliche Unterlagen vorliegen, die ergeben, daß der Feldbestand den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und
    2. Ziffer 2
      das Saatgut dieses Feldbestandes nach einer Bearbeitung im Inland bei Vermehrungssaatgut und Zertifiziertem Saatgut einem Verfahren zur Anerkennung unterzogen wurde und den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und
    3. Ziffer 3
      eine Einfuhrbescheinigung, soweit Paragraph 37, Absatz 2, nichts anderes vorsieht, vorliegt.

§ 33

Text

Handelssaatgut, Behelfssaatgut, Versuchssaatgut und Saatgutmischungen

Paragraph 33,
  1. Absatz einsSaatgut darf als Handelssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn eine Einfuhrbescheinigung vorliegt und das Saatgut zugelassen worden ist.
  2. Absatz 2Saatgut darf als Behelfssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.
  3. Absatz 3Saatgut darf als Versuchssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn es Paragraph 28, entspricht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.
  4. Absatz 4Saatgutmischungen dürfen eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen der Paragraphen 25 bis 27 entsprechen, das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.

§ 34

Text

Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffeln

Paragraph 34,

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Einfuhr von Pflanzgut von Kartoffeln, das in Vertrags- oder Mitgliedstaaten oder Drittstaaten anerkannt oder zugelassen ist, zu beschränken oder zu verbieten, wenn dies zur Erhaltung der Qualität der inländischen Kartoffelerzeugung erforderlich ist und dem Gemeinschaftsrecht entspricht.

§ 35

Text

Einfuhrbescheinigung

Paragraph 35,
  1. Absatz einsWer beabsichtigt, Saatgut einzuführen, hat beim Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Vorlage der in den Methoden festgelegten Unterlagen die Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung zu beantragen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die in den Methoden festgesetzten Anforderungen für die Einfuhr zu überprüfen und bei deren Vorliegen die Einfuhrbescheinigung auszustellen. Ansonsten ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen. Die Gültigkeit der Einfuhrbescheinigung ist mit sechs Monaten befristet.
  2. Absatz 2Die Einfuhrbescheinigung kann mit der Auflage verbunden werden, die Saatgutpartie dem Bundesamt für Ernährungssicherheit binnen einer angemessenen Frist vorzuführen und eine unentgeltliche Probenahme zu dulden, wenn dies zur Überprüfung der Einfuhrvoraussetzungen erforderlich ist.
  3. Absatz 3Wurde das Saatgut nicht fristgerecht vorgeführt oder ergibt die Prüfung des Saatgutes, daß die Voraussetzungen für die Einfuhr nicht oder nicht mehr vorliegen, so ist die Einfuhrbescheinigung aufzuheben und das Saatgut darf nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

§ 36

Text

Ausnahmen

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag eine auf sechs Monate befristete Einfuhrbescheinigung für die Einfuhr von Saatgut, das den Vorschriften der Paragraphen 32 bis 34 nicht entspricht, auszustellen, wenn das Saatgut nachweislich
    1. Ziffer eins
      für die Vermehrung auf Grund eines Vermehrungsvertrags bestimmt ist und das erzeugte Saatgut wieder ausgeführt wird oder
    2. Ziffer 2
      als Vorstufensaatgut gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, im Ausland vermehrt worden ist und der Züchter der Sorte seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen,
    1. Ziffer eins
      welche Mengen von Saatgut gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 ohne Einfuhrbescheinigung zum persönlichen Gebrauch eingeführt werden dürfen und
    2. Ziffer 2
      ab welchen Mengen und mit welchen Angaben das Verbringen und die Einfuhr dem Bundesamt für Ernährungssicherheit anzuzeigen ist.

§ 37

Text

Überwachung

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDie Einfuhr einer Saatgutpartie aus Drittstaaten ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Einfuhrbescheinigung dem Bundesamt für Ernährungssicherheit vorliegt,
    2. Ziffer 2
      die Angaben in der Einfuhrbescheinigung mit der Kennzeichnung des Drittstaates übereinstimmen,
    3. Ziffer 3
      die Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung entspricht oder
    4. Ziffer 4
      aus den Frachtpapieren ein Bestimmungszweck gemäß Absatz 2, hervorgeht.
  2. Absatz 2Keiner Einfuhrbescheinigung bedarf die Einfuhr von Saatgut, das
    1. Ziffer eins
      in einem Drittstaat erzeugt worden ist, in einem Mitgliedstaat gleichgestellt wurde und gemäß dem Gemeinschaftsrecht keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt oder
    2. Ziffer 2
      für eine Bearbeitung bestimmt ist und nach der Bearbeitung wieder ausgeführt wird oder
    3. Ziffer 3
      nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht und zur Ausfuhr bestimmt ist oder
    4. Ziffer 4
      für amtliche oder amtlich beauftragte Prüfungen bestimmt ist oder
    5. Ziffer 5
      für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt ist oder
    6. Ziffer 6
      für den persönlichen Gebrauch bestimmt ist.
  3. Absatz 3Die Einfuhrbescheinigung oder die mit einem Vermerk über den Bestimmungszweck versehenen Frachtpapiere bilden die bei der zollamtlichen Abfertigung erforderlichen Unterlagen zur Anmeldung gemäß Artikel 163, der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90.
  4. Absatz 4Saatgut unterliegt den Bestimmungen des Absatz eins, jedoch erst im Zeitpunkt, in dem
    1. Ziffer eins
      es dem Zollamt Österreich zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt wird,
    2. Ziffer 2
      dem Zollamt Österreich im Fall des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung abzugeben ist,
    3. Ziffer 3
      über das Saatgut entgegen den Zollvorschriften verfügt wird, es sei denn, diese Verfehlungen haben sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt, oder
    4. Ziffer 4
      im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Artikel 77, des Zollkodex beschriebene Art entsteht.

§ 38

Text

3. Teil
Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle

1. HAUPTSTÜCK
Organisation der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle

Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle

Paragraph 38,
  1. Absatz einsDie Saatgutanerkennungsbehörden haben sich im Rahmen ihres Aufgabenbereiches fachlich befähigter Personen
    1. Ziffer eins
      zur Überwachung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen in den Verfahren auf Anerkennung oder Zulassung als Überwachungsorgane und
    2. Ziffer 2
      zur Saatgutverkehrskontrolle als Aufsichtsorgane
    zu bedienen.
  2. Absatz 2Die Saatgutverkehrskontrolle ist ausschließlich von fachlich befähigten Personen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchzuführen.

§ 39

Text

Fachlich befähigte Personen

Paragraph 39,
  1. Absatz einsAls fachlich befähigt gelten Personen, die
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben,
      2. Litera b
        eine landwirtschaftliche Fach- oder Mittelschule absolviert haben,
      3. Litera c
        eine gleichwertige Ausbildung absolviert haben,
      4. Litera d
        ohne über eine solche Ausbildung zu verfügen, langjährig eine einschlägige Berufstätigkeit ausgeübt haben oder
      5. Litera e
        ohne über eine solche Ausbildung zu verfügen, als Zollorgane einschlägige Erfahrung erworben haben und
    2. Ziffer 2
      an vom Bundesamt für Ernährungssicherheit abgehaltenen Ausbildungskursen und den erforderlichen Nachschulungskursen erfolgreich teilgenommen haben.
  2. Absatz 2Die Ausbildungs- und Nachschulungskurse haben dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Kenntnisse, insbesondere über die in den Methoden festgesetzten Anforderungen, zu vermitteln. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat nach erfolgreicher Teilnahme an den Kursen eine Bescheinigung über die fachliche Befähigung auszustellen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festsetzen, daß bestimmte auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes durchzuführende Aufgaben durch Zollstellen vorzunehmen sind, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und die Zollorgane fachlich befähigt sind. Auf das Verfahren der Zollstellen findet das Zollrecht sinngemäß Anwendung.
  4. Absatz 4(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung festsetzen, daß zur Durchführung einzelner auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes durchzuführender Aufgaben geeignete Rechtsträger herangezogen werden, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und die in Betracht kommenden Personen fachlich befähigt sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Höhe der Abgeltung für die Durchführung dieser Aufgaben in einem Tarif festzusetzen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Vorlage der Bescheinigung gemäß Absatz 2, für jedes Überwachungs- und Aufsichtsorgan eine Ausweisurkunde, aus der sich dessen Identität und Befugnisse ergeben, auszustellen und das Budesamt für Ernährungssicherheit davon in Kenntnis zu setzen. Bei der Übergabe der Ausweisurkunde hat die fachlich befähigte Person die getreuliche Erfüllung ihrer Pflichten und die Einhaltung ihrer Befugnisse zu geloben. Bei Widerruf der Bestellung ist die Ausweisurkunde unverzüglich zurückzustellen.
  6. Absatz 6Als Überwachungs- oder Aufsichtsorgane dürfen nicht bestellt werden, wer
    1. Ziffer eins
      ein Unternehmen betreibt, das Saatgut herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt,
    2. Ziffer 2
      an einem solchen Unternehmen beteiligt ist,
    3. Ziffer 3
      im Dienste oder im Auftrag solcher Unternehmen tätig ist oder
    4. Ziffer 4
      an den Ergebnissen der durchzuführenden Maßnahmen ein Gewinninteresse hat.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Bestellung zum Überwachungs- oder Aufsichtsorgan zu widerrufen
    1. Ziffer eins
      bei Verzicht,
    2. Ziffer 2
      bei fehlender fachlicher Befähigung,
    3. Ziffer 3
      bei Überschreitung der Befugnisse,
    4. Ziffer 4
      bei Nichterfüllung der Pflichten,
    5. Ziffer 5
      bei Eintreten sonstiger Umstände, die eine ordnungsgemäße Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle in Zweifel ziehen können, oder
    6. Ziffer 6
      wenn eine der Voraussetzungen des Absatz 6, vorliegt.

§ 40

Text

Ermächtigte Personen und technische Einrichtungen

Paragraph 40,
  1. Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit oder die Sortenzulassungsbehörde kann auf Antrag bestimmte Personen und technische Einrichtungen zur Durchführung von technischen Aufgaben, insbesondere der
    1. Ziffer eins
      Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche,
    2. Ziffer 2
      Untersuchungen im Rahmen der Verfahren auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut,
    3. Ziffer 3
      Untersuchungen im Rahmen von Nachprüfungen oder
    4. Ziffer 4
      Durchführung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung ermächtigen und unter seine Aufsicht stellen,
    5. Ziffer 5
      der Durchführung von Feldversuchen im Rahmen der Sortenzulassungsprüfung.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Vereinfachung der Durchführung von technischen Aufgaben gemäß Absatz eins, durch Verordnung festzusetzen:
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen an die Qualifikation und Schulung der zu ermächtigenden Personen,
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen an die erforderlichen Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen,
    3. Ziffer 3
      die organisatorischen Voraussetzungen, welche die Objektivität der Untersuchungen gewährleisten, und
    4. Ziffer 4
      die auf Grund des Gemeinschaftsrechtes vorgesehenen Überwachungen und Saatgutverkehrskontrollen.
  3. Absatz 3Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Ermächtigung nach Absatz eins, aufzuheben, wenn nach wiederholter Überprüfung
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen zur Ermächtigung nicht oder nicht mehr vorliegen oder
    2. Ziffer 2
      die ermächtigten Personen den Anweisungen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit nicht fristgerecht nachkommen.
  4. Absatz 4Ermächtigte Personen haben sich gegenüber der Saatgutanerkennungsbehörde oder Sortenzulassungsbehörde schriftlich zur Einhaltung der für die amtlichen Prüfungen geltenden Bestimmungen zu verpflichten.
  5. Absatz 5Entspricht Saatgut auf Grund einer Zuwiderhandlung einer ermächtigten Person gegen die Bestimmungen über die amtlichen Prüfungen nicht den Anforderungen für die Anerkennung oder Zulassung oder der Sortenzulassung, so ist eine bereits erfolgte Anerkennung oder Zulassung für dieses Saatgut oder die Sortenzulassung von Amts wegen aufzuheben.

§ 41

Text

2. HAUPTSTÜCK
Befugnisse und Pflichten bei der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle

Befugnisse und Pflichten der Überwachungs- und Aufsichtsorgane

Paragraph 41,
  1. Absatz einsDie Überwachungs- und Aufsichtsorgane sind berechtigt, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten, außer bei Gefahr in Verzug,
    1. Ziffer eins
      alle Orte und Beförderungsmittel, die der Erzeugung, Bearbeitung und dem Inverkehrbringen von Saatgut dienen, zu betreten,
    2. Ziffer 2
      die Überprüfung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung vorzunehmen,
    3. Ziffer 3
      partierepräsentative Proben im in den Methoden festgesetzten Ausmaß einschließlich seiner Verpackung, Etiketten und Werbematerial zu nehmen und diese dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unverzüglich zu übermitteln und dem Antragsteller oder dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auf Verlangen eine Gegenprobe auszuhändigen,
    4. Ziffer 4
      die erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
    5. Ziffer 5
      in die Geschäftsbücher und in die erforderlichen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen,
    6. Ziffer 6
      die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand und die Beschaffenheit des Saatgutes zu prüfen,
    7. Ziffer 7
      ansonsten die in diesem Bundesgesetz und der darauf beruhenden Verordnungen festgesetzten Anforderungen an Saatgut zu prüfen.
  2. Absatz 2Die Überwachungs- und Aufsichtsorgane haben
    1. Ziffer eins
      eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen,
    2. Ziffer 2
      über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und je eine Ausfertigung dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unverzüglich zu übermitteln und dem Antragsteller oder dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auszuhändigen,
    3. Ziffer 3
      Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die den Überwachungs- oder Aufsichtsorganen anvertraut oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion weder zu offenbaren noch zu verwerten,
    4. Ziffer 4
      jeden Verdacht einer Verwaltungsübertretung dem Bundesamt für Ernährungssicherheit mitzuteilen,
    5. Ziffer 5
      bei der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle jede Störung und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.

§ 42

Text

Beschlagnahme

Paragraph 42,
  1. Absatz einsDie Aufsichtsorgane haben Partien von Saatgut, einschließlich Behältnisse, Verpackung, Etiketten und Werbematerial vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß
    1. Ziffer eins
      das Saatgut entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht wird oder
    2. Ziffer 2
      wesentliche Mängel vorliegen, die eine nutzungsgerechte Verwendung des Saatgutes nicht gewährleisten.
  2. Absatz 2Vorläufig beschlagnahmtes Saatgut kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten beim Bundesamt für Ernährungssicherheit unter deren Aufsicht einer Behandlung zur Erfüllung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen unterzogen werden.
  3. Absatz 3Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu melden. Diese hat die vorläufige Beschlagnahme unter Beilage der Niederschrift der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, es sei denn, die Gründe für die vorläufige Beschlagnahme liegen nicht mehr vor. In diesem Fall hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit die vorläufige Beschlagnahme aufzuheben.
  4. Absatz 4Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme des Saatgutes mit Bescheid anzuordnen. Anderenfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.
  5. Absatz 5Die Aufsichtsorgane haben über die vorläufige Beschlagnahme und die Bezirksverwaltungsbehörde über die Beschlagnahme eine Niederschrift anzufertigen, in der der Ort und die Lagerung sowie die Art und die Menge des beschlagnahmten Saatgutes anzugeben sind. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auszuhändigen. Der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragter ist schriftlich über die strafrechtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung des vorläufig beschlagnahmten Saatgutes sowie der Verletzung des Siegels aufmerksam zu machen.

§ 43

Text

Verfügungsrecht über beschlagnahmtes Saatgut

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDas Verfügungsrecht über das vorläufig beschlagnahmte Saatgut steht zunächst dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu. Ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides steht das Verfügungsrecht der Bezirksverwaltungsbehörde zu, die den Bescheid erlassen hat.
  2. Absatz 2Das vorläufig beschlagnahmte oder das beschlagnahmte Saatgut ist im Betrieb zu belassen, ausgenommen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine sachgerechte Aufbewahrung im Betrieb nicht gewährleistet ist oder
    2. Ziffer 2
      ein Mißbrauch zu befürchten ist.
    Das vorläufig beschlagnahmte oder das beschlagnahmte Saatgut ist so zu verschließen und zu kennzeichnen, daß eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich ist.
  3. Absatz 3Wenn das vorläufig beschlagnahmte oder das beschlagnahmte Saatgut nicht im Betrieb belassen werden kann, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet die zuständige Behörde mit Bescheid.
  4. Absatz 4Die Bewahrung des im Betrieb belassenen Saatgutes vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind dazu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat er die zuständige Behörde vorher zu verständigen. Die Maßnahmen sind, außer bei Gefahr in Verzug, in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans oder eines Vertreters der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. In einer Niederschrift sind die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten.
  5. Absatz 5Während der vorläufigen Beschlagnahme und der Beschlagnahme dürfen Proben der Ware nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

§ 44

Text

Duldungspflichten

Paragraph 44,
  1. Absatz einsWer einer Überwachung oder Saatgutverkehrskontrolle unterzogen wird, hat
    1. Ziffer eins
      alle Orte und Beförderungsmittel, die der Erzeugung, der Bearbeitung und dem Inverkehrbringen von Saatgut dienen, bekanntzugeben und den Zutritt dazu zu gestatten,
    2. Ziffer 2
      den Anordnungen der Überwachungs- und Aufsichtsorgane unverzüglich Folge zu leisten,
    3. Ziffer 3
      die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen,
    4. Ziffer 4
      die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
    5. Ziffer 5
      die erforderlichen Geschäftsbücher, Aufzeichnungen und dazugehörige Belege vorzulegen und die Einsichtnahme zu dulden,
    6. Ziffer 6
      die nachfolgenden Maßnahmen zu dulden:
      1. Litera a
        die Überprüfung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung,
      2. Litera b
        die Entnahme von partierepräsentativen Proben einschließlich Verpackung, Etiketten und Werbematerial,
      3. Litera c
        die Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand und die Beschaffenheit des Saatgutes,
      4. Litera d
        die Saatgutverkehrskontrolle durch die Aufsichtsorgane und
    7. Ziffer 7
      als Geschäfts- oder Betriebsinhaber dafür zu sorgen, daß die in Ziffer eins bis 6 genannten Pflichten auch während seiner Abwesenheit zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten erfüllt werden.
  2. Absatz 2Der Züchter hat, zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Pflichten,
    1. Ziffer eins
      die Nachprüfung der Züchtungen durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu dulden,
    2. Ziffer 2
      dem Bundesamt für Ernährungssicherheit auf Verlangen unentgeltlich das zur Nachprüfung der zugelassenen Sorte erforderliche Saatgut zur Verfügung zu stellen,
    3. Ziffer 3
      Aufzeichnungen über das für die einzelnen Zuchtgenerationen oder Zuchtstufen verwendete Material und die angewandten Methoden zu führen und
    4. Ziffer 4
      alle Orte, die der Züchtung oder Erhaltungszüchtung dienen, bekanntzugeben und den Zutritt dazu zu gestatten.
  3. Absatz 3Die ermächtigten Personen und technischen Einrichtungen haben, zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Pflichten, die Überwachung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung durch Überwachungs- und Aufsichtsorgane zu dulden.
  4. Absatz 4Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragter, die Saatgutverkehrskontrolle zu dulden, so kann diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

§ 45

Text

Untersuchung und Begutachtung

Paragraph 45,
  1. Absatz einsZur Untersuchung und Begutachtung entsprechend der in den Methoden festgesetzten Anforderungen im Rahmen der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit befugt.
  2. Absatz 2Soweit das Bundesamt für Ernährungssicherheit außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Prüfung oder Begutachtung heranzieht, hat sie in ihrem Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen.

§ 46

Text

4. Teil
SORTENORDNUNG

1. HAUPTSTÜCK
Sortenzulassung

Voraussetzungen für die Sortenzulassung

Paragraph 46,
  1. Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat eine Sorte zuzulassen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      im Rahmen der Registerprüfung
      1. Litera a
        unterscheidbar,
      2. Litera b
        homogen und
      3. Litera c
        beständig ist,
    2. Ziffer 2
      im Rahmen der Wertprüfung landeskulturellen Wert hat und
    3. Ziffer 3
      eine in die Sortenliste eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben wurde.
  2. Absatz 2Die Zulassungsvoraussetzung des landeskulturellen Wertes entfällt bei
    1. Ziffer eins
      Sorten von Gemüse ausgenommen Wurzel-Zichorie und Ölkürbis,
    2. Ziffer 2
      Sorten von Gräsern, bei denen der Aufwuchs des Saatgutes nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist und
    3. Ziffer 3
      Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.
  3. Absatz 3Die Sortenzulassungsbehörde kann zur Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung Landsorten und Sorten, die an die natürlichen, örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, gemäß den Anforderungen des Absatz eins, Ziffer eins und 3 als Erhaltungssorte zulassen.

§ 47

Text

Unterscheidbarkeit

Paragraph 47,

Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn ihre Pflanzen sich in der Ausprägung wenigstens eines Merkmals von Pflanzen jeder anderen Sorte, die in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat zugelassen oder deren Zulassung in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat beantragt wurde, deutlich unterscheiden.

§ 48

Text

Homogenität

Paragraph 48,

Eine Sorte ist homogen, wenn ihre Pflanzen, von wenigen Abweichungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihrer Vermehrung abgesehen, in der Ausprägung ihrer maßgebenden Merkmale hinreichend gleich sind.

§ 49

Text

Beständigkeit

Paragraph 49,

Eine Sorte ist beständig, wenn die Ausprägung ihrer maßgebenden Merkmale nach wiederholter Vermehrung oder im Fall eines besonderen Vermehrungszyklus am Ende eines jeden Zyklus unverändert ist.

§ 50

Text

Landeskultureller Wert

Paragraph 50,

Eine Sorte hat landeskulturellen Wert, wenn sie in der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften gegenüber den vergleichbaren zugelassenen Sorten eine Verbesserung für den Anbau, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Widerstandsfähigkeit gegen Schadorganismen, für die Verwertung des Erntegutes oder für die Verwertung aus dem Erntegut gewonnener Erzeugnisse erwarten läßt.

§ 51

Text

Sortenbezeichnung

Paragraph 51,
  1. Absatz einsEine Sortenbezeichnung ist in die Sortenliste eintragbar, wenn sie aus einem Fantasienamen oder einem Code besteht und kein Ausschließungsgrund vorliegt. Eine Sortenbezeichnung ist nicht zulässig
    1. Ziffer eins
      im Falle von Fantasienamen, wenn dieser
      1. Litera a
        aus einem einzigen Buchstaben besteht,
      2. Litera b
        eine Zahl enthält, ausgenommen diese bildet einen Bestandteil des Namens oder gibt an, dass die Sorte einer nummerierten Sorte biologisch verwandter Sorten angehört,
      3. Litera c
        aus mehr als drei Wörtern besteht,
      4. Litera d
        aus einem übermäßig langen Wort besteht oder ein solches enthält oder
      5. Litera e
        einen Bindestrich, ein Satzzeichen, eine Mischung aus Groß- und Kleinbuchstaben, Elemente als Kennziffer oder Hochzahl, oder ein Symbol enthält,
    2. Ziffer 2
      im Falle eines Codes, wenn dieser
      1. Litera a
        sich ausschließlich aus Zahlen zusammensetzt,
      2. Litera b
        mehr als zehn Zeichen enthält,
      3. Litera c
        mehr als vier alternierende Gruppen eines oder mehrerer Buchstaben und einer oder mehrerer Zahlen enthält oder
      4. Litera d
        einen Bindestrich, ein Satzzeichen, eine Mischung aus Groß- und Kleinbuchstaben, Elemente als Kennziffer oder Hochzahl, oder ein Symbol enthält.
  2. Absatz 2Ein Ausschließungsgrund liegt vor, wenn die Sortenbezeichnung
    1. Ziffer eins
      einer Bezeichnung ähnlich ist, die in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat für eine Sorte verwendet wird, welche derselben oder einer verwandten Art wie die angemeldete Sorte angehört, es sei denn, daß die ältere Sorte nicht mehr in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat verwendet wird und ihre Bezeichnung keine besondere Bedeutung erlangt hat oder
    2. Ziffer 2
      Ärgernis erregen kann oder
    3. Ziffer 3
      zur Täuschung, insbesondere über Identität, Herkunft, Eigenschaft oder Wert der Sorte geeignet ist oder
    4. Ziffer 4
      ausschließlich aus Angaben über die Beschaffenheit oder aus Pflanzennamen besteht oder
    5. Ziffer 5
      die Worte „Sorte“ oder „Hybrid“ enthält.
  3. Absatz 3Ist die Sorte bereits zum Sortenschutz nach dem Sortenschutzgesetz angemeldet oder geschützt oder in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat in ein amtliches Sortenverzeichnis eingetragen oder ihre Eintragung in ein solches Verzeichnis beantragt oder ist ein Sortenschutz gemäß der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. September 1994, S 1) beantragt oder erteilt worden, so ist nur die dort eingetragene oder beantragte Sortenbezeichnung in die Sortenliste eintragbar. Dies gilt nicht, wenn ein Ausschließungsgrund gemäß Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 vorliegt oder der Antragsteller glaubhaft macht, daß ein Recht eines Dritten entgegensteht.
  4. Absatz 4Ist die Sortenbezeichnung für Waren, die Saatgut umfassen, als Marke in das Markenregister eingetragen oder zur Eintragung angemeldet, so ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit der dem Tag dieser Anmeldung entsprechende Rang für die Sortenbezeichnung einzuräumen. Dieses Prioritätsrecht wird nur erworben, wenn es im Antrag auf Sortenzulassung geltend gemacht wird.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt in den Methoden die weiteren Bestimmungen über die Sortenbezeichnungen fest, insbesondere um Verwechslungen mit anderen ähnlichen Sortenbezeichnungen zu vermeiden.

§ 52

Text

2. HAUPTSTÜCK
Sortenzulassungsverfahren

Antrag

Paragraph 52,
  1. Absatz einsZur Antragstellung auf Sortenzulassung ist berechtigt, wer
    1. Ziffer eins
      seinen Sitz oder Wohnsitz
      1. Litera a
        in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat oder
      2. Litera b
        in einem Drittstaat hat und einen Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat namhaft macht und
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        Sortenschutzinhaber einer nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder
      2. Litera b
        Anmelder einer im Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder
      3. Litera c
        Züchter einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder
      4. Litera d
        Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat einer in Litera a bis c genannten Person ist.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Sortenzulassung ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen und hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name oder Firma und Adresse des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung der Art, der die Sorte angehört,
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        eine Anmeldebezeichnung für die Sorte oder
      2. Litera b
        eine in die Sortenliste eintragbare Bezeichnung,
    4. Ziffer 4
      Name oder Firma und Adresse jedes weiteren Züchters,
    5. Ziffer 5
      Angaben, ob für diese Sorte bereits in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat ein Antrag auf Sortenzulassung gestellt wurde und wie über diesen Antrag entschieden wurde,
    6. Ziffer 6
      alle weiteren Angaben und Unterlagen, die für die Beurteilung des Antrages unerläßlich sind, und
    7. Ziffer 7
      eine für die Sortenzulassungsprüfung ausreichende Saatgutmenge, die entweder
      1. Litera a
        dem Antrag anzuschließen ist oder
      2. Litera b
        wenn dies für die betreffende Art im Sorten- und Saatgutblatt bekanntgegeben wurde, dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln ist,
    Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,)

§ 53

Text

Weitere Züchter

Paragraph 53,
  1. Absatz einsWird im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, die Sorte von weiteren Züchtern oder unter deren Verantwortung bearbeitet, so kann jeder dieser Züchter seine Eintragung in die Sortenliste beim Bundesamt für Ernährungssicherheit beantragen.
  2. Absatz 2Hat jemand die Erhaltungszüchtung einer Sorte von einem in der Sortenliste eingetragenen Züchter übernommen, so ist dies der Sortenzulassungsbehörde mitzuteilen und vom Bundesamt für Ernährungssicherheit ohne neuerliche Prüfung der Sorte als Züchter in die Sortenliste einzutragen.

§ 54

Text

Bekanntgabe der eintragbaren Sortenbezeichnung

Paragraph 54,

Hat der Antragsteller auf Sortenzulassung bei der Antragstellung nur eine Anmeldebezeichnung für die beantragte Sorte bekanntgegeben, so hat er dem Bundesamt für Ernährungssicherheit binnen einer angemessenen Frist eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Macht der Antragsteller auf Sortenzulassung keine Angaben, ob es sich bei der Sortenbezeichnung um einen Fantasienamen oder einen Code handelt, so nimmt das Bundesamt für Ernährungssicherheit an, dass es sich um einen Fantasienamen handelt.

§ 55

Text

Einwendungen gegen die Sortenbezeichnung

Paragraph 55,
  1. Absatz einsGegen eine unzulässige Sortenbezeichnung kann jedermann begründete Einwendungen beim Bundesamt für Ernährungssicherheit innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Sortenbezeichnung im Sorten- und Saatgutblatt erheben.
  2. Absatz 2Sind die Einwendungen berechtigt, so ist der Antragsteller vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzufordern, binnen angemessener Frist eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntzugeben.

§ 56

Text

Sortenzulassungsprüfung

Paragraph 56,
  1. Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Grund eigener Untersuchungen oder anderer geeigneter Untersuchungen zu prüfen, ob die Sorte den Zulassungsvoraussetzungen entspricht. Die Prüfung ist solange durchzuführen, bis eine verläßliche Beurteilung des Antrages möglich ist.
  2. Absatz 2Die Sortenzulassungsprüfung ist nicht durchzuführen oder nicht weiterzuführen, wenn
    1. Ziffer eins
      dem Bundesamt für Ernährungssicherheit bereits eigene Prüfergebnisse zur Verfügung stehen oder
    2. Ziffer 2
      die Sorte eine der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins und 2 nicht erfüllt.
  3. Absatz 3Das Ergebnis der Sortenzulassungsprüfung ist dem Antragsteller und den Mitgliedern der Sortenzulassungskommission mitzuteilen.
  4. Absatz 4Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann bei Sorten von Gemüse der Kategorie Standardsaatgut Untersuchungen anderer geeigneter Stellen heranziehen.
  5. Absatz 5Bei der Sortenzulassungsprüfung von Erhaltungssorten sind insbesondere die Ergebnisse nichtamtlicher Prüfungen sowie Erkenntnisse, die auf Grund praktischer Erfahrung während des Anbaus, der Vermehrung und Nutzung gewonnen wurden, sowie die ausführliche Beschreibung der Sorten und ihre Bezeichnungen zu berücksichtigen.

§ 57

Text

Mängelbehebungsverfahren

Paragraph 57,

Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat den Antragsteller unverzüglich

  1. Ziffer eins
    zu verständigen, wenn
    1. Litera a
      die Angaben im Antrag nicht vollständig sind oder für die Beurteilung nicht ausreichen oder
    2. Litera b
      die zur Verfügung gestellte Saatgutmenge für die Sortenprüfung nicht ausreicht oder
    3. Litera c
      die Saatgutbeschaffenheit für die Sortenprüfung nicht entspricht oder
    4. Litera d
      die Anmeldegebühr oder die fälligen Prüfgebühren nicht entrichtet wurden und
  2. Ziffer 2
    die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist bei sonstiger Zurückweisung des Antrages aufzutragen.

§ 58

Text

Sortenzulassung

Paragraph 58,
  1. Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat über einen Antrag auf Sortenzulassung nach Anhörung der Sortenzulassungskommission zu entscheiden, wenn die Sortenzulassungsprüfung eine verläßliche Beurteilung des Antrages zuläßt.
  2. Absatz 2Die Sortenzulassung ist, soweit dies zur Erreichung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist, mit Auflagen oder Bedingungen zu verbinden, die insbesondere die Erzeugung und Nutzung betreffen.
  3. Absatz 3Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist berechtigt, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sortenzulassungsverfahren
    1. Ziffer eins
      alle Orte, die der Züchtung dienen, zu betreten,
    2. Ziffer 2
      die erforderlichen Auskünfte einzuholen und
    3. Ziffer 3
      in die zu führenden Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege Einsicht zu nehmen und erforderlichenfalls unentgeltlich Kopien davon zu erhalten.

§ 59

Text

Dauer und Ende der Sortenzulassung

Paragraph 59,
  1. Absatz einsDie Sortenzulassung gilt bis zum Ende des zehnten auf die Zulassung folgenden Kalenderjahres, sofern sie nicht verlängert oder vorzeitig beendet wird.
  2. Absatz 2Die Sortenzulassung erlischt durch
    1. Ziffer eins
      Zeitablauf,
    2. Ziffer 2
      Aufhebung von Amts wegen oder
    3. Ziffer 3
      Verzichtserklärung des letzten aller eingetragenen Züchter.
  3. Absatz 3Erlischt die Sortenzulassung durch
    1. Ziffer eins
      Zeitablauf,
    2. Ziffer 2
      Abweisung eines Antrages auf Verlängerung der Sortenzulassung oder
    3. Ziffer 3
      Verzicht,
    so ist die Anerkennung oder Zulassung und das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Sorte bis längstens 30. Juni des dritten Jahres nach Erlöschen der Sortenzulassung zulässig.

§ 60

Text

Verlängerung der Sortenzulassung

Paragraph 60,
  1. Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Sortenzulassung auf Antrag des in die Sortenliste eingetragenen Züchters um jeweils höchstens zehn Jahre zu verlängern, wenn
    1. Ziffer eins
      die Sorte noch unterscheidbar, homogen und beständig ist und
    2. Ziffer 2
      die Anbau- und Marktbedeutung der Sorte eine Verlängerung rechtfertigt.
  2. Absatz 2Das Erfordernis des Absatz eins, Ziffer 2, entfällt bei Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.
  3. Absatz 3Der Antrag ist spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Sortenzulassung beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen.
  4. Absatz 4Die Sortenzulassung gilt bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrages weiter.

§ 61

Text

Antrag auf Aufhebung der Sortenbezeichnung

Paragraph 61,
  1. Absatz einsDie Sortenzulassungsbehörde hat auf Antrag des Züchters die Sortenbezeichnung einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte aufzuheben, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Löschung glaubhaft macht.
  2. Absatz 2Der Züchter hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit im Antrag eine neue Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Wurde eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben, ist diese in die Sortenliste einzutragen. Paragraph 55, ist anzuwenden.

§ 62

Text

Aufhebung der Sortenbezeichnung von Amts wegen

Paragraph 62,
  1. Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Sortenbezeichnung einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte von Amts wegen aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      sie nicht den Voraussetzungen gemäß Paragraph 51, Absatz eins, entspricht oder
    2. Ziffer 2
      ein Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 51, Absatz 2, vorliegt oder
    3. Ziffer 3
      sie auf Grund des Gemeinschaftsrechtes geändert werden muß.
  2. Absatz 2Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat den Züchter aufzufordern, eine neue Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Wurde eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben, ist diese in die Sortenliste einzutragen. Paragraph 55, ist anzuwenden.

§ 63

Text

Verpflichtung zur Sortenerhaltung

Paragraph 63,
  1. Absatz einsDer Züchter hat die Sorte nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung zu erhalten.
  2. Absatz 2Die Erhaltungszüchtung kann außerhalb eines Vertrags- oder Mitgliedstaates betrieben werden, wenn eine nach dem Gemeinschaftsrecht anerkannte amtliche Stelle in einem Drittstaat die Nachprüfung durchführt.

§ 64

Text

Aufhebung der Sortenzulassung von Amts wegen

Paragraph 64,

Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Sortenzulassung von Amts wegen aufzuheben, wenn

  1. Ziffer eins
    die Sorte nicht oder nicht mehr den Zulassungsvoraussetzungen entspricht oder
  2. Ziffer 2
    der Züchter seiner Verpflichtung zur Sortenerhaltung trotz Aufforderung des BFL nicht nachkommt.

§ 65

Text

3. HAUPTSTÜCK
Sortenliste

Sortenliste

Paragraph 65,
  1. Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die zugelassenen Sorten in die von ihr zu führende Sortenliste einzutragen. Die Sortenliste besteht aus einem öffentlichen und einem nicht öffentlichen Teil.
  2. Absatz 2In den öffentlichen Teil der Sortenliste sind insbesondere einzutragen:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        Art und Sortenbezeichnung,
      2. Litera b
        jede weitere Sortenbezeichnung, wenn Saatgut einer Sorte in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat unter dieser Sortenbezeichnung in Verkehr gebracht wird,
    2. Ziffer 2
      Name oder Firma und Adresse
      1. Litera a
        des Züchters und
      2. Litera b
        jedes weiteren Züchters,
    3. Ziffer 3
      für die Nutzung und die Saatgutproduktion wichtige Angaben,
    4. Ziffer 4
      Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Sortenzulassung sowie Beendigungsgrund und Erstreckungsfrist und
    5. Ziffer 5
      Auflagen und Bedingungen der Sortenzulassung,
    6. Ziffer 6
      im Falle einer genetisch veränderten Sorte die Angaben über das genetische Konstrukt.
  3. Absatz 3Als ergänzender Bestandteil des öffentlichen Teils der Sortenliste sind in einer Beschreibenden Sortenliste aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit wichtigen Merkmale oder Unterlagen, aus denen die Ausprägungen hervorgehen,
    2. Ziffer 2
      bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, der Hinweis hierauf,
    3. Ziffer 3
      die für den Anbau wesentlichen Merkmale und Eigenschaften sowie die Eignung der Sorte für bestimmte Boden- und Klimaverhältnisse oder Verwendungszwecke oder Unterlagen, aus denen diese Angaben hervorgehen.
  4. Absatz 4In den nicht öffentlichen Teil der Sortenliste sind Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere die Angaben über die Erbkomponenten der Hybridsorten, einzutragen.
  5. Absatz 5Während der Amtsstunden kann jeder beim Bundesamt für Ernährungssicherheit in den öffentlichen Teil der Sortenliste Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.

§ 66

Text

4. HAUPTSTÜCK
Sortenzulassungskommission

Aufgaben und Zusammensetzung

Paragraph 66,
  1. Absatz einsDie Sortenzulassungskommission hat anhand der vom Bundesamt für Ernährungssicherheit übermittelten Unterlagen, ausgenommen die Unterlagen der Registerprüfung, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Sortenzulassung vorliegen.
  2. Absatz 2Die Sortenzulassungskommission besteht aus folgenden
    1. Ziffer eins
      stimmberechtigten Mitgliedern:
      1. Litera a
        zwei Sachverständigen, von denen einer dem Kreis der österreichischen Pflanzenzüchter angehören muß;
      2. Litera b
        je einem Vertreter jeder Landwirtschaftskammer;
    2. Ziffer 2
      nicht stimmberechtigten Mitgliedern:
      1. Litera a
        einem Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorsitzenden;
      2. Litera b
        einem Vertreter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit.
  3. Absatz 3Die Sortenzulassungskommission kann zur fachlichen Beratung nicht stimmberechtigte Experten, insbesondere aus den Fachgebieten Saatgutwesen und Phytopathologie, heranziehen.
  4. Absatz 4Die Mitglieder der Sortenzulassungskommission sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf fünf Jahre zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

§ 67

Text

Einberufung und Beschlußfassung

Paragraph 67,
  1. Absatz einsDer Vorsitzende hat die Sortenzulassungskommission mindestens halbjährlich einzuberufen.
  2. Absatz 2Für einen gültigen Beschluß der Sortenzulassungskommission ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens fünf stimmberechtigter Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag auf Sortenzulassung als angenommen.
  3. Absatz 3Die Sortenzulassungskommission erläßt eine vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu genehmigende Geschäftsordnung.
  4. Absatz 4Das Amt eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Sortenzulassungskommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder, Ersatzmitglieder oder Experten dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach deren Ablauf weder offenbaren noch verwerten.

§ 68

Text

5. Teil
SONSTIGE, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. HAUPTSTÜCK
Gebühren und Datenverkehr

Gebühren

Paragraph 68,
  1. Absatz einsFür die nach diesem Bundesgesetz zu stellenden Anträge und durchzuführenden Verfahren zur Bestimmung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen sind Anmelde- und Prüfgebühren, einschließlich der Rechts- und Stempelgebühren, zu entrichten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat diese Gebühren unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Pflanzenzüchter und der Saatgutwirtschaft im Binnenmarkt sowie unter Berücksichtigung der mit den in diesem Bundesgesetz geregelten Verfahren verbundenen Kosten in einem Tarif festzusetzen.
  2. Absatz 2Wurden bei der Saatgutverkehrskontrolle Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt, so hat der Beschuldigte die Kosten der Saatgutverkehrskontrolle zu tragen. Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe gemäß Paragraph 71, der Ersatz der Kosten für die Saatgutverkehrskontrolle vorzuschreiben. Diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.

§ 69

Text

Datenverkehr

Paragraph 69,

Soweit das Gemeinschaftsrecht die Übermittlung von Daten an die EG oder Dienststellen anderer Vertrags- und Mitgliedstaaten oder Drittstaaten vorsieht, so erfolgt dies durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

§ 70

Text

Werbung und Irreführung

Paragraph 70,
  1. Absatz einsFür diesem Bundesgesetz unterliegende Sorten oder Saatgut von Sorten darf nur geworben werden, wenn die Sorten in der Sortenliste oder in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen sind.
  2. Absatz 2Sämtliche Angaben beim Inverkehrbringen von Saatgut müssen der Wahrheit entsprechen. Saatgut darf nicht unter einer Bezeichnung oder Aufmachung in Verkehr gebracht werden, die zur Irreführung, insbesondere über Eigenschaften, Herkunft, Beschaffenheit oder Behandlung, geeignet ist.
  3. Absatz 3Erntegut, das nicht als Saatgut in Verkehr gebracht werden darf, darf nicht unter einer Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in Verkehr gebracht werden, die es als Saatgut verwendbar erscheinen läßt.

§ 71

Text

2. HAUPTSTÜCK
Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen

Verwaltungsstrafen

Paragraph 71,
  1. Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
    1. Ziffer eins
      mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Wiederholungsfall bis zu 21 800 €, wer entgegen
      1. Litera a
        Paragraph 7, Ziffer eins bis 4 und Ziffer 8, Saatgut in Verkehr bringt,
      2. Litera b
        Paragraph 32, Absatz eins und 2 Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardsaatgut einführt,
      3. Litera c
        Paragraph 33, Absatz eins, Handelssaatgut einführt,
      4. Litera d
        Paragraph 33, Absatz 2, Behelfssaatgut einführt,
      5. Litera e
        Paragraph 33, Absatz 3, Versuchssaatgut einführt,
      6. Litera f
        Paragraph 33, Absatz 4, Saatgutmischungen einführt,
      7. Litera g
        Paragraph 34, Pflanzgut von Kartoffeln einführt,
      8. Litera h
        Paragraph 36, Absatz eins, Saatgut einführt,
      9. Litera i
        Paragraph 43, Absatz 2, vorläufig beschlagnahmtes Saatgut nicht im Betrieb beläßt,
      10. Litera j
        Paragraph 43, Absatz 4, über vorläufig beschlagnahmtes Saatgut verfügt sowie
      11. Litera k
        Paragraph 70, Absatz 3, Erntegut in Verkehr bringt,
      12. Litera l
        Paragraph 5, Absatz 6, genetisch verändertes Saatgut in Verkehr bringt,
    2. Ziffer 2
      mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 €, im Wiederholungsfall bis zu 7 270 €, wer entgegen
      1. Litera a
        Paragraph 7, Ziffer 5 und 6 Saatgut in Verkehr bringt,
      2. Litera b
        Paragraph 9, seinen Melde- und Aufzeichnungspflichten nicht nachkommt,
      3. Litera c
        Paragraph 15, Absatz eins, Saatgut kennzeichnet,
      4. Litera d
        Paragraph 15, Absatz 2, Saatgut verpackt,
      5. Litera e
        Paragraph 15, Absatz 3, Saatgut verschließt,
      6. Litera f
        Paragraph 14, Saatgut, das nicht den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht, in Verkehr bringt,
      7. Litera g
        Paragraph 31, seinen Pflichten nicht nachkommt,
      8. Litera h
        Paragraph 44, Absatz eins und 2 seinen Pflichten bei der Überwachung oder Saatgutverkehrskontrolle nicht nachkommt,
      9. Litera i
        Paragraph 70, Absatz eins, für Saatgut und Sorten wirbt oder
      10. Litera j
        Paragraph 70, Absatz 2, über Saatgut irreführt,
      11. Litera k
        Paragraph 5, Absatz 5, Saatgut in Verkehr bringt,
      12. Litera l
        Paragraph 40, Absatz 4, seinen Pflichten nicht nachkommt.
  2. Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.
  4. Absatz 4Leitet eine Bezirksverwaltungsbehörde ein Strafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung ein, hat sie der anzeigenden Behörde eine Kopie der Strafanzeige und der Entscheidung darüber zu übermitteln.

§ 72

Text

Verfall

Paragraph 72,
  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat das von ihr beschlagnahmte Saatgut einschließlich Behältnisse, Verpackungen, Etiketten und Werbematerial als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, es sei denn,
    1. Ziffer eins
      der Verfügungsberechtigte gewährleistet, daß nach Freigabe des Saatgutes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprochen wird oder
    2. Ziffer 2
      der Wert des Saatgutes und die Folgen der Anwendung des Saatgutes stehen außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf.
  2. Absatz 2Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist, auf Kosten des Verfügungsberechtigten zu vernichten oder zu entsorgen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager-, Verwertungs- und Entsorgungskosten dem Verfügungsberechtigten des Saatgutes auszufolgen.

§ 73

Text

3. HAUPTSTÜCK
Übergangsbestimmungen

Zuchtbuch für Kulturpflanzen und Sortenverzeichnis

Paragraph 73,
  1. Absatz einsDas auf Grund des Pflanzenzuchtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1947,, geführte „Zuchtbuch für Kulturpflanzen“ und die Kundmachung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Unterabsatz des Saatgutgesetzes 1937 („Sortenverzeichnis“) sind 20 Jahre aufzubewahren.
  2. Absatz 2In das Zuchtbuch für Kulturpflanzen und das Sortenverzeichnis kann jeder während der Amtsstunden beim Bundesamt für Ernährungssicherheit Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.

§ 77

Text

4. HAUPTSTÜCK
Schlußbestimmungen

Aufhebung von Rechtsvorschriften

Paragraph 77,

Zugleich mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die folgenden Rechtsvorschriften außer Kraft:

  1. Ziffer eins
    das Saatgutgesetz 1937, BGBl. Nr. 236, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1982,,
  2. Ziffer 2
    die Verordnung zur Durchführung des Saatgutgesetzes 1937, Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1991,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1994,,
  3. Ziffer 3
    die Verordnung über die gemäß Paragraph 11, des Saatgutgesetzes 1937 zu entrichtende Plombierungsgebühr, Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1986,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1996,,
  4. Ziffer 4
    das Pflanzenzuchtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1993,,
  5. Ziffer 5
    die Verordnung über die Gebühren nach dem Pflanzenzuchtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 710 aus 1996,,
  6. Ziffer 6
    das Gesetz betreffend die Anerkennung des Saatgutes, Landesgesetzblatt für das Burgenland Nr. 32/1927,
  7. Ziffer 7
    das Gesetz betreffend die Anerkennung des Saatgutes, Landesgesetzblatt für Kärnten Nr. 22/1922,
  8. Ziffer 8
    Gesetz betreffend die Anerkennung von Saatgut, Landesgesetz- und Verordnungsblatt für Oberösterreich Nr. 2/1922,
  9. Ziffer 9
    das Gesetz betreffend die Anerkennung von Saatgut, Landesgesetzblatt für Salzburg Nr. 66/1922,
  10. Ziffer 10
    das Gesetz betreffend die Anerkennung des Saatgutes, Landesgesetzblatt für die Steiermark Nr. 147/1922,
  11. Ziffer 11
    das Gesetz betreffend die Anerkennung des Saatgutes, Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 18/1927,
  12. Ziffer 12
    das Gesetz betreffend die Anerkennung von Saatgut, Vorarlberger Landesgesetzblatt Nr. 33/1924,
  13. Ziffer 13
    die Paragraphen eins, Absatz 3,, 2, 3 und 4 Absatz 3, des Gesetzes über die Anerkennung und Verwendung von Saatgut, Landesgesetzblatt für das Land Niederösterreich Nr. 6110-0 und
  14. Ziffer 14
    alle auf Grund der in Ziffer 6 bis 13 genannten, als Bundesgesetze geltenden Gesetze und Gesetzesbestimmungen erlassenen Verordnungen.

§ 78

Text

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

Paragraph 78,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, ist dies in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

§ 79

Text

Vollziehung

Paragraph 79,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. Ziffer eins
    der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, und zwar
    1. Litera a
      hinsichtlich des Paragraph 44, Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
    2. Litera b
      hinsichtlich des Paragraph 51, Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
    3. Litera c
      hinsichtlich des Paragraph 39, Absatz 4 und des Paragraph 68, Absatz eins, mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des Paragraph 37 und des Paragraph 39, Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.

§ 80

Text

Inkrafttreten

Paragraph 80,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft. Paragraph 39, Absatz 4, tritt mit Erlassung einer Verordnung, spätestens aber mit 1. Juli 1998 in Kraft. Die bisherigen Anerkennungsbehörden bleiben bis zu diesem Zeitpunkt Saatgutanerkennungsbehörde für das im Inland erzeugte Saatgut.
  2. Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit 1. Juli 1997 in Wirksamkeit gesetzt werden.
  3. Absatz 3Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 37, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.