Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe, Fassung vom 21.09.2024

§ 0

Langtitel

(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN von 1971 über psychotrope Stoffe
StF: BGBl. III Nr. 148/1997 (NR: GP XX RV 147 AB 654 S. 70. BR: AB 5432 S. 626.)

Änderung

BGBl. III Nr. 102/2007 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 63/2018 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 171/2022 (K – Geltungsbereich)

Vertragsparteien

*Afghanistan III 148/1997 *Ägypten III 148/1997 *Albanien III 102/2007 *Algerien III 148/1997 *Andorra III 102/2007 *Angola III 102/2007 *Antigua/Barbuda III 148/1997 *Argentinien III 148/1997 *Armenien III 148/1997 *Aserbaidschan III 102/2007 *Äthiopien III 148/1997 *Australien III 148/1997 *Bahamas III 148/1997 *Bahrain III 148/1997 *Bangladesch III 148/1997 *Barbados III 148/1997 *Belarus III 148/1997 *Belgien III 148/1997 *Belize III 102/2007 *Benin III 148/1997 *Bhutan III 102/2007 *Bolivien III 148/1997 *Bosnien-Herzegowina III 148/1997 *Botsuana III 148/1997 *Brasilien III 148/1997 *Brunei III 148/1997 *Bulgarien III 148/1997 *Burkina Faso III 148/1997 *Burundi III 148/1997 *Cabo Verde III 148/1997 *Chile III 148/1997 *China III 148/1997, III 102/2007 *Costa Rica III 148/1997 *Côte d’Ivoire III 148/1997 *Dänemark III 148/1997 *Deutschland III 148/1997 *Dominica III 148/1997 *Dominikanische R III 148/1997 *Dschibuti III 102/2007 *Ecuador III 148/1997 *El Salvador III 102/2007 *Eritrea III 102/2007 *Estland III 148/1997 *Eswatini III 148/1997 *Fidschi III 148/1997 *Finnland III 148/1997 *Frankreich III 148/1997 *Gabun III 148/1997 *Gambia III 148/1997 *Georgien III 102/2007 *Ghana III 148/1997 *Grenada III 148/1997 *Griechenland III 148/1997 *Guatemala III 148/1997 *Guinea III 148/1997 *Guinea-Bissau III 148/1997 *Guyana III 148/1997 *Heiliger Stuhl III 148/1997 *Honduras III 102/2007 *Indien III 148/1997 *Indonesien III 148/1997 *Irak III 148/1997 *Iran III 102/2007 *Irland III 148/1997 *Island III 148/1997 *Israel III 148/1997 *Italien III 148/1997 *Jamaika III 148/1997 *Japan III 148/1997 *Jemen III 148/1997 *Jordanien III 148/1997 *Jugoslawien III 148/1997 *Kambodscha III 102/2007 *Kamerun III 148/1997 *Kanada III 148/1997 *Kasachstan III 148/1997 *Katar III 148/1997 *Kenia III 102/2007 *Kirgisistan III 148/1997 *Kolumbien III 148/1997 *Komoren III 102/2007 *Kongo III 102/2007 *Kongo/DR III 148/1997 *Korea/DVR III 102/2007 *Korea/R III 148/1997 *Kroatien III 148/1997 *Kuba III 148/1997 *Kuwait III 148/1997 *Laos III 102/2007 *Lesotho III 148/1997 *Lettland III 148/1997 *Libanon III 148/1997 *Libyen III 148/1997 *Liechtenstein III 102/2007 *Litauen III 148/1997 *Luxemburg III 148/1997 *Madagaskar III 148/1997 *Malawi III 148/1997 *Malaysia III 148/1997 *Malediven III 102/2007 *Mali III 148/1997 *Malta III 148/1997 *Marokko III 148/1997 *Marshallinseln III 148/1997 *Mauretanien III 148/1997 *Mauritius III 148/1997 *Mexiko III 148/1997 *Mikronesien III 148/1997 *Moldau III 148/1997 *Monaco III 148/1997 *Mongolei III 102/2007 *Montenegro III 102/2007 *Mosambik III 102/2007 *Myanmar III 148/1997 *Namibia III 102/2007 *Nepal III 102/2007 *Neuseeland III 148/1997 *Nicaragua III 148/1997 *Niederlande III 148/1997, III 102/2007 *Niger III 148/1997 *Nigeria III 148/1997 *Nordmazedonien III 148/1997 *Norwegen III 148/1997 *Oman III 102/2007 *Pakistan III 148/1997 *Palästina III 63/2018 *Palau III 102/2007 *Panama III 148/1997 *Papua-Neuguinea III 148/1997 *Paraguay III 148/1997 *Peru III 148/1997 *Philippinen III 148/1997 *Polen III 148/1997, III 102/2007 *Portugal III 148/1997 *Ruanda III 148/1997 *Rumänien III 148/1997 *Russische F III 148/1997 *Sambia III 148/1997 *San Marino III 102/2007 *São Tomé/Príncipe III 148/1997 *Saudi-Arabien III 148/1997 *Schweden III 148/1997 *Schweiz III 148/1997 *Senegal III 148/1997 *Serbien III 102/2007 *Seychellen III 148/1997 *Sierra Leone III 148/1997 *Simbabwe III 148/1997 *Singapur III 148/1997 *Slowakei III 148/1997 *Slowenien III 148/1997 *Somalia III 148/1997 *Spanien III 148/1997 *Sri Lanka III 148/1997 *St. Kitts/Nevis III 148/1997 *St. Lucia III 102/2007 *St. Vincent/Grenadinen III 102/2007 *Südafrika III 148/1997 *Sudan III 148/1997 *Suriname III 148/1997 *Syrien III 148/1997 *Tadschikistan III 148/1997 *Tansania III 102/2007 *Thailand III 148/1997, III 102/2007 *Togo III 148/1997 *Tonga III 148/1997 *Trinidad/Tobago III 148/1997 *Tschad III 148/1997 *Tschechische R III 148/1997 *Tunesien III 148/1997 *Türkei III 148/1997 *Turkmenistan III 148/1997 *Uganda III 148/1997 *Ukraine III 148/1997 *Ungarn III 148/1997 *Uruguay III 148/1997 *USA III 148/1997 *Usbekistan III 148/1997 *Venezuela III 148/1997 *Vereinigte Arabische Emirate III 148/1997 *Vereinigtes Königreich III 148/1997, III 102/2007 *Vietnam III 102/2007, III 171/2022 *Zentralafrikanische R III 102/2007 *Zypern III 148/1997

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziffer eins Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Erklärung wird genehmigt.

Ziffer 2 Der nachstehende Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ziffer 3 Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG ist die chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten kundzumachen.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 171 aus 2022,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 23. Juni 1997 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 26, Absatz 2, für Österreich mit 21. September 1997 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, sind ihm beigetreten oder haben erklärt, sich gebunden zu erachten:

Afghanistan, Ägypten, Algerien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belgien, Benin, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Brunei Darussalam, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, China, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dänemark, Deutschland, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich (einschließlich europäische und überseeische Departements und überseeische Besitzungen), Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Heiliger Stuhl, Indien, Indonesien, Irak, Irland, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, SFR Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kolumbien, Demokratische Republik Kongo, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Lesotho, Lettland, Libanon, Libysch-Arabische Dschamahirija, Litauen, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Mali, Malta, Marokko, Marschallinseln, Mauretanien, Mauritius, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Föderierte Staaten von Mikronesien, Moldova, Monaco, Myanmar, Neuseeland (einschließlich Niue und Tokelau), Nicaragua, Niederlande (für das Königreich Europa), Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, Russische Föderation, Sambia, Sao Tomé und Principe, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Somalia, Spanien (einschließlich Spanische Sahara), Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, Südafrika, Sudan, Suriname, Swasiland, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Thailand, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Gibraltar, Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Britisch Antarktis-Territorium, Falklandinseln und abhängige Gebiete, Hongkong, Caymaninseln, Montserrat, Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln), Zypern.

Erklärung

Die Republik Österreich legt Artikel 22, wie folgt aus: Die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung kann in Fällen geringerer Schwere auch durch die Schaffung von Verwaltungsstraftatbeständen erfüllt werden, die eine angemessene Ahndung für die darin genannten Verstöße vorsehen.

Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch VI.16]:

Afghanistan, Ägypten, Andorra, Bahrain, Belarus, China, Frankreich, Iran, Indien, Indonesien, Irak, Kuba, Myanmar, Papua-Neuguinea, Russische Föderation, Südafrika, Tunesien, Ukraine, Vietnam

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde oder Kontinuitätserklärung haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Afghanistan:

Vorbehalt:

Erachtet sich an die Bestimmung des Artikel 31, Absatz 2, nicht gebunden, da dieser Absatz die Unterbreitung von Meinungsverschiedenheiten, die zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung und Durchführung des Übereinkommens entstehen können, an den Internationalen Gerichtshof auf Ersuchen einer der Streitparteien verlangt.

Afghanistan erklärt somit in diesem Zusammenhang, daß im Falle einer Meinungsverschiedenheit in diesen Angelegenheiten der Streitfall dem Internationalen Gerichtshof nicht auf Ersuchen einer der Seiten, sondern nach Übereinkunft aller beteiligten Parteien vorzulegen ist.

Ägypten:

Ägypten behält sich seine Stellungnahme zu Artikel 19, Absatz eins und 2 vor (betreffend Maßnahmen des Kontrollrats, um die Durchführung dieses Übereinkommens sicherzustellen und ihr Recht auf Einspruch zu gewährleisten).

Ägypten behält sich seine Stellungnahme zu Artikel 27, vor (betreffend das Bestehen von Gebieten oder Kolonien, die zu bestimmten Staaten gehören).

Ägypten behält sich seine Stellungnahme zu Artikel 31, vor (betreffend die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten).

Andorra:

Das Fürstentum Andorra erachtet sich nicht an Artikel 31, gebunden, wonach eine obligatorische Verweisung jeder Streitigkeit, die nicht gemäß Absatz eins, gelöst werden kann, an den Internationalen Gerichtshof vorgesehen ist. Die Regierung von Andorra vertritt den Standpunkt, dass für jede Streitigkeit, die an den Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung verwiesen wird, die Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall erforderlich ist.

Australien:

Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes, für deren internationale Beziehungen Australien verantwortlich ist.

Bahrain:

Vorbehalt:

Zu Artikel 31, Absatz 2 :,

Der Staat Bahrain anerkennt nicht die ausschließliche Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs.

Bangladesch:

Verpflichtet sich, die Bestimmungen des Übereinkommens einzuhalten, wiewohl es zulässige Vorbehalte zu Artikel 32, Absatz eins,, 2, 3 und 4 des Übereinkommens hat.

Belarus:

Vorbehalte:

Erachtet sich durch die Bestimmungen des Artikel 19, Absatz eins und 2 des Übereinkommens nicht gebunden, wie sie auf Staaten Anwendung finden, die nicht berechtigt sind, auf der Grundlage des in Artikel 25, dieses Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens Vertragsparteien des Übereinkommens zu werden.

Belarus erachtet sich durch die Bestimmungen des Artikel 31, des Übereinkommens betreffend die Unterbreitung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens an den Internationalen Gerichtshof auf Ersuchen einer der Streitparteien nicht gebunden und erklärt, daß die Unterbreitung einer solchen Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof in jedem Fall der Zustimmung aller Streitparteien bedarf.

Erklärung:

Belarus stellt fest, daß die Bestimmungen des Artikel 25, des Übereinkommens, wonach eine Reihe von Staaten nicht das Recht haben, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden, diskriminierend sind und ist der Auffassung, daß nach dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten das Übereinkommen allen interessierten Staaten ohne irgendeine Diskriminierung oder Einschränkung offenstehen soll.

Brasilien:

Vorbehalt zu Artikel 19, Absatz eins und 2 und Artikel 31,

China:

Vorbehalt zu Artikel 31, Absatz 2,

Mit Wiederaufnahme der Ausübung der Souveränität über Hongkong notifizierte China dem Generalsekretär, dass das Übereinkommen auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong angewendet wird.

Weiters gab die Regierung von China folgende Erklärung ab:

Der von der Regierung der Volksrepublik China abgegebene Vorbehalt zu Artikel 31, Absatz 2, wird auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong angewendet.

In Übereinstimmung mit Artikel 28, des Übereinkommens erklärt die Regierung der Volksrepublik China, dass die Sonderverwaltungsregion Hongkong eine eigene Region für die Zwecke des Abkommens ist.

In Ausübung der Souveränität über Macao notifizierte China dem Generalsekretär, dass das Übereinkommen mit dem von China abgegebenem Vorbehalt sowie mit der abgegebenen Erklärung auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao angewendet wird.

Weiters gab die Regierung von China folgende Erklärung ab:

Der von der Regierung der Volksrepublik China abgegebene Vorbehalt zu Artikel 31, Absatz 2, wird auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao angewendet.

In Übereinstimmung mit Artikel 28, des Übereinkommens erklärt die Regierung der Volksrepublik China, dass die Sonderverwaltungsregion Macao eine eigene Region für die Zwecke des Abkommens ist.

Die Regierung der Volksrepublik China übernimmt die Verantwortung für die internationalen Rechte und Verpflichtungen, die aus der Anwendung des Übereinkommens auf die Sonderverwaltungsregion Macao erwachsen.

Deutschland:

Vorbehalte:

1. Zu Artikel 11, Absatz 2, (nur in bezug auf Anhang römisch III):

In der Bundesrepublik Deutschland sind Hersteller, Großhändler, Importeure und Exporteure nicht verpflichtet, Verzeichnisse der beschriebenen Art zu führen, wohl aber, in ihren Begleitrechnungen diese Posten speziell auszuzeichnen, welche Stoffe und Herstellungen des Anhangs römisch III enthalten. Rechnungen und Verpackungsstreifen, die solche Posten angeben, müssen mindestens fünf Jahre lang von diesen Personen aufbewahrt werden.

2. Zu Artikel 11, Absatz 4 :,

In der Bundesrepublik Deutschland bewahren die in dieser Bestimmung bezeichneten Personen und Einrichtungen gesonderte Karteien von Rechnungen für mindestens fünf Jahre auf, die Posten umfassen, welche Stoffe und Herstellungen des Anhangs römisch III enthalten, die sie von den in Artikel 11, Absatz 2, bezeichneten Personen erhalten haben und stellen einmal jährlich ihren Bestand an Stoffen und Herstellungen des Anhangs römisch III fest. Jeder andere Erwerb und jede Veräußerung oder Beseitigung ohne Rezept von Stoffen und Herstellungen des Anhangs römisch III ist gesondert zu verzeichnen. Diese Verzeichnisse werden ebenfalls fünf Jahre lang aufbewahrt.

Frankreich:

In bezug auf Artikel 31, erachtet sich Frankreich durch die Bestimmungen von Absatz 2, nicht gebunden und erklärt, daß Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens, die nicht auf den in Absatz eins, dieses Artikels vorgesehenen Wegen beigelegt werden konnten, nur mit der Zustimmung aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können.

Iran:

Die Islamische Republik Iran erklärt einen Vorbehalt zu Artikel 31 und erachtet sich nicht an die Bestimmungen dieses Artikels gebunden.

Indien:

Indien behält sich seine Stellungnahme in bezug auf Artikel 31, Absatz 2, des Übereinkommens vor und erachtet sich durch die Bestimmungen dieses Absatzes nicht gebunden.

Indonesien:

Vorbehalt:

Indonesien erachtet sich durch die Bestimmung des Artikel 31, Absatz 2, nicht gebunden und ist der Auffassung, daß Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens, die nicht durch die in Absatz eins, dieses Artikels vorgesehenen Verfahren beigelegt werden, dem Internationalen Gerichtshof nur mit der Zustimmung aller Streitparteien unterbreitet werden können.

Irak:

Vorbehalte:

  1. Ziffer eins
    Irak erachtet sich durch die Bestimmungen des Artikel 19, Absatz eins und 2 des Übereinkommens nicht gebunden, insofern, als diese beiden Absätze als Einmischung in die inneren Angelegenheiten der Republik Irak angesehen werden.
  2. Ziffer 2
    Irak erachtet sich durch die Bestimmungen des Artikel 31, Absatz 2, dieses Übereinkommens nicht gebunden. Die Regierung der Republik Irak ist der Auffassung, daß in einer Streitigkeit, an der sie beteiligt ist, der Internationale Gerichtshof nur mit ihrer Zustimmung angerufen werden kann.

SFR Jugoslawien:

Vorbehalt zu Artikel 27, des Übereinkommens.

Kanada:

Vorbehalt:

Da Kanadas Bevölkerung bestimmte kleine klar abgegrenzte Gruppen umfaßt, die in magischen oder religiösen Bräuchen bestimmte psychotrope Stoffe pflanzlicher Herkunft verwenden, die in den Anhängen zu diesem Übereinkommen angeführt sind und da die besagte Substanz in Pflanzen vorkommt, die in Nordamerika, nicht aber in Kanada wachsen, wird hiemit gemäß Artikel 32, Absatz 3, des Übereinkommens ein Vorbehalt für jede gegenwärtige oder zukünftige Anwendung, sofern überhaupt, der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Peyote gemacht.

Kuba:

Vorbehalt:

Kuba erachtet sich durch die Bestimmungen des Artikel 31, des Übereinkommens nicht gebunden, da, seiner Auffassung nach, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien nur durch direkte Verhandlung auf diplomatischem Weg beizulegen sind.

Erklärung:

Kuba ist der Auffassung, daß ungeachtet der Tatsache, daß das Übereinkommen sich mit Angelegenheiten befaßt, die die Interessen aller Staaten betreffen, die Bestimmungen des Artikel 25, Absatz eins und des Artikel 26, des Übereinkommens in ihrem Charakter diskriminierend sind, insofern, als sie einer Anzahl von Staaten das Recht auf Unterzeichnung und Beitritt absprechen und so den Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten verletzen.

Libysch-Arabische Dschamahirija:

Erachtet sich durch die Bestimmungen betreffend die zwingende Vorlage von Streitigkeiten aus diesem Übereinkommen an den Internationalen Gerichtshof nicht gebunden.

Mexiko:

Gemäß den Bestimmungen des Artikel 32, Absatz 4, des Übereinkommens erhebt Mexiko einen ausdrücklichen Vorbehalt in bezug auf die Anwendung dieses internationalen Dokuments, da es auf seinem Hoheitsgebiet noch immer eingeborene ethnische Gruppen gibt, die in magischen oder religiösen Bräuchen wildwachsende Pflanzen herkömmlicherweise verwenden, welche psychotrope Substanzen aus dem Anhang römisch eins enthalten.

Myanmar:

Vorbehalte:

Myanmar erachtet sich durch die Bestimmungen des Artikel 19, Absatz eins und 2 nicht gebunden.

Die Regierung möchte einen Vorbehalt zu Artikel 22, Absatz 2, Litera b, betreffend die Auslieferung abgeben und erachtet sich durch diesen nicht gebunden.

Myanmar möchte weiters zum Ausdruck bringen, daß es sich durch die Bestimmungen des Artikel 31, des Absatzes des Übereinkommens betreffend die Unterbreitung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens an den Internationalen Gerichtshof nicht gebunden erachtet.

Niederlande:

In einer Mitteilung vom 10. März 1999 informierte die Regierung des Königreichs der Niederlande den Generalsekretär der Vereinten Nationen, dass das Übereinkommen auch auf die Niederländischen Antillen Anwendung findet.

Papua-Neuguinea:

Vorbehalte:

Papua-Neuguinea bringt hiemit gemäß Artikel 32, Absatz 2, des Übereinkommens einen Vorbehalt zu Artikel 31, Absatz 2, des Übereinkommens vor, welcher bestimmt, daß eine Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten ist.

Gemäß Artikel 32, Absatz 3, des Übereinkommens bringt Papua-Neuguinea hiemit einen Vorbehalt zu Artikel 10, Absatz eins, vor, welcher bestimmt, daß Verpackungen und Werbung Warnungen aufzuweisen haben.

Peru:

Vorbehalte werden zu Artikel 7 und 19 Absatz eins und 2 des Übereinkommens abgegeben. Der Vorbehalt zu Artikel 7, erstreckt sich nicht auf Bestimmungen hinsichtlich des internationalen Handels in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikel 32, Absatz 4, des Übereinkommens.

Polen:

Vorbehalte:

Ziffer eins Zu Artikel 19, Absatz eins und 2 des Übereinkommens, insoweit sie auf Staaten Anwendung finden, die nicht die Möglichkeit haben, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden, im Hinblick auf das in Artikel 25, des Übereinkommens vorgesehene Verfahren.

Nach wohlerwogener Auffassung der Regierung der Republik Polen sind die Bestimmungen des Artikel 25, des Übereinkommens diskriminierend. In diesem Zusammenhang wiederholt die Regierung der Republik Polen ihren eindeutigen Standpunkt, daß das Übereinkommen gemäß dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten allen interessierten Staaten ohne Diskriminierung offenstehen sollte.

Ziffer 2 Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 31, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 102 aus 2007,)

Russische Föderation:

Vorbehalte:

Erachtet sich durch die Bestimmungen des Artikel 19, Absatz eins und 2 des Übereinkommens nicht gebunden, insoweit es auf Staaten Anwendung findet, die auf der Grundlage des in Artikel 25, dieses Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens nicht berechtigt sind, Vertragsparteien des Übereinkommens zu werden.

Erachtet sich durch die Bestimmungen des Artikel 31, des Übereinkommens betreffend die Unterbreitung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens auf Ersuchen einer der Streitparteien an den Internationalen Gerichtshof nicht gebunden und erklärt, daß die Unterbreitung einer derartigen Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall der Zustimmung aller beteiligten Parteien bedarf.

Erklärung:

Daß die Bestimmungen des Artikel 25, des Übereinkommens, denen zufolge eine Reihe von Staaten nicht berechtigt sind, Vertragsparteien des Übereinkommens zu werden, diskriminierend sind und ist der Auffassung, daß in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten das Übereinkommen allen interessierten Staaten ohne Diskriminierung oder Einschränkung zur Teilnahme offenstehen sollte.

Serbien:

Erklärung eines Vorbehaltes zu Artikel 27, des Übereinkommens.

Slowakei:

Vorbehalt:

Gemäß Artikel 32, Absatz 2, des Übereinkommens erachtet sich die Slowakei durch die Bestimmungen des Artikel 19, Absatz eins und 2 des Übereinkommens nicht gebunden, insoweit diese Staaten betreffen, die nicht berechtigt sind, Vertragsparteien des Übereinkommens gemäß dessen Artikel 25, zu werden.

Erklärung:

In bezug auf Artikel 25, des Übereinkommens erklärt die Slowakei, daß die Bestimmungen des Artikel 25, des Übereinkommens im Widerspruch zu dem Grundsatz der souveränen Gleichheit stehen und diskriminierend sind. In diesem Zusammenhang bekräftigt die Slowakische Regierung erneut ihren Standpunkt, daß das Übereinkommen allen Staaten zur Teilnahme offenstehen sollte.

Südafrika:

Vorbehalte:

In bezug auf Artikel 19, Absatz eins und 2, Artikel 27 und Artikel 31,, wie dies in Artikel 32, Absatz 2, des Übereinkommens vorgesehen ist.

Tschechische Republik:

Vorbehalt:

Gemäß Artikel 32, Absatz 2, des Übereinkommens erachtet sich die Tschechische Republik durch die Bestimmungen des Artikel 19, Absatz eins und 2 des Übereinkommens nicht gebunden, insoweit diese Staaten betreffen, die nicht berechtigt sind, Vertragsparteien des Übereinkommens gemäß dessen Artikel 25, zu werden.

Erklärung:

In bezug auf Artikel 25, des Übereinkommens erklärt die Tschechische Republik, daß die Bestimmungen des Artikel 25, des Übereinkommens im Widerspruch zu dem Grundsatz der souveränen Gleichheit stehen und diskriminierend sind. In diesem Zusammenhang bekräftigt die Tschechische Regierung erneut ihren Standpunkt, daß das Übereinkommen allen Staaten zur Teilnahme offenstehen sollte.

Tunesien:

Vorbehalt zu Artikel 31, Absatz 2 :,

Jede solche Streitigkeit, die nicht in der beschriebenen Weise beigelegt werden kann, ist mit der Zustimmung aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.

Türkei:

Vorbehalt in bezug auf Artikel 31, Absatz 2, des Übereinkommens, abgegeben gemäß dessen Artikel 32, Absatz 2,

Ukraine:

Vorbehalte:

Erachtet sich durch die Bestimmungen des Artikel 19, Absatz eins und 2 des Übereinkommens nicht gebunden, insoweit sie auf Staaten Anwendung finden, die auf Grund des in Artikel 25, dieses Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens nicht berechtigt sind, Vertragsparteien des Übereinkommens zu werden.

Erachtet sich durch die Bestimmungen des Artikel 31, des Übereinkommens in bezug auf die Unterbreitung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens auf Ersuchen einer der Streitparteien an den Internationalen Gerichtshof nicht gebunden und erklärt, daß die Unterbreitung einer solchen Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall der Zustimmung aller Streitparteien bedarf.

Erklärung:

Die Ukraine stellt fest, daß die Bestimmungen des Artikel 25, des Übereinkommens, wonach eine Reihe von Staaten nicht berechtigt sind, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden, diskriminierend sind und ist der Auffassung, daß gemäß dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten das Übereinkommen allen interessierten Staaten ohne irgendeine Diskriminierung oder Einschränkung offenstehen sollte.

Ungarn:

Vorbehalt:

Ungarn erachtet sich durch die Bestimmungen des Artikel 19, Absatz eins und 2 betreffend die Staaten, welche gemäß Artikel 25, des Übereinkommens nicht die Möglichkeit haben, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden, nicht gebunden.

Erklärung:

Ungarn verweist auf die Tatsache, daß Artikel 25, des Übereinkommens diskriminierenden Charakter hat und im Widerspruch zu dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten steht, und ist der Auffassung, daß das Übereinkommen allen interessierten Staaten offenstehen sollte.

Vereinigte Staaten:

In Übereinstimmung mit Artikel 32, Absatz 4, des Übereinkommens ist durch die Native American Church zur Verwendung in ihren religiösen Riten geerntetes und verteiltes Peyote von den Bestimmungen des Artikel 7, des Übereinkommens ausgenommen.

Vereinigtes Königreich:

In einer Mitteilung vom 25. November 2002 informierte die Regierung des Vereinigten Königreiches den Generalsekretär der Vereinten Nationen, dass das Übereinkommen auch auf die Insel Man Anwendung findet.

Gemäß Artikel 28, erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches weiters, dass die Insel Man sowie folgende Gebiete, auf die das Übereinkommen am 3. Juni 1993 ausgedehnt wurde, jeweils eine eigene Region für die Zwecke des Übereinkommens darstellen: Anguilla, Bermuda, Britisches Territorium in der Antarktis, Kaimaninseln, Falkland Inseln, Gibraltar, Montserrat, Süd-Georgien und die Südlichen Sandwichinseln, die Turks- und Caicosinseln.

Gemäß Artikel 28, erklärte die Regierung des Vereinigten Königreiches am 11. April 2003, dass Jersey eine eigene Region für die Zwecke des Übereinkommens ist.

Vietnam:

Vietnam hat den anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde zu Artikel 22, Absatz 2, Litera b, angebrachten Vorbehalt mit 31. Oktober 2022 zurückgenommen; der Vorbehalt zu Artikel 31, Absatz 2, des Übereinkommens bleibt weiterhin aufrecht.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

DIE VERTRAGSPARTEIEN –

VON DER SORGE um die Gesundheit und das Wohl der Menschheit GELEITET;

mit Besorgnis von den volksgesundheitlichen und sozialen Problemen KENNTNIS NEHMEND, die sich aus dem Mißbrauch bestimmter psychotroper Stoffe ergeben;

ENTSCHLOSSEN, den Mißbrauch derartiger Stoffe und den dadurch veranlaßten unerlaubten Verkehr zu verhüten und zu bekämpfen;

IN DER ERWÄGUNG, daß strenge Maßnahmen notwendig sind, um die Verwendung derartiger Stoffe auf rechtlich zulässige Zwecke zu beschränken;

IN DER ERKENNTNIS, daß die Verwendung psychotroper Stoffe für medizinische und wissenschaftliche Zwecke unerläßlich ist und daß ihre Verfügbarkeit für derartige Zwecke nicht über Gebühr eingeschränkt werden sollte;

ÜBERZEUGT, daß wirksame Maßnahmen gegen den Mißbrauch derartiger Stoffe Koordinierung und ein weltweites Vorgehen erfordern;

IN ANERKENNUNG der Zuständigkeit der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Kontrolle psychotroper Stoffe und von dem Wunsch geleitet, die in Betracht kommenden internationalen Organe in diese Organisation einzugliedern;

IN DER ERKENNTNIS, daß zur Verwirklichung dieser Ziele ein internationales Übereinkommen erforderlich ist –

KOMMEN wie folgt ÜBEREIN:

Art. 1

Text

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Sofern nicht etwas anderes ausdrücklich angegeben oder auf Grund des Zusammenhangs erforderlich ist, haben die nachfolgenden Ausdrücke in diesem Übereinkommen die unten angegebene Bedeutung:

  1. Litera a
    der Ausdruck „Rat“ bezeichnet den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen;
  2. Litera b
    der Ausdruck „Kommission“ bezeichnet die Suchtstoffkommission des Rates;
  3. Litera c
    der Ausdruck „Suchtgiftkommission Kontroll Amt“ bezeichnet den in der einzigen Suchtgiftkonvention von 1961 1) vorgesehenen Internationalen Suchtgiftkontrollrat;
  4. Litera d
    der Ausdruck „Generalsekretär“ bezeichnet den Generalsekretär der Vereinten Nationen;
  5. Litera e
    der Ausdruck „psychotroper Stoff“ bezeichnet jeden in Anhang römisch eins, römisch II, römisch III oder römisch IV aufgeführten natürlichen oder synthetischen Stoff oder natürlichen Ausgangsstoff;
  6. Litera f
    der Ausdruck „Zubereitung“ bezeichnet
    1. Litera i
      jede Lösung oder Mischung – ohne Rücksicht auf den Aggregatzustand –, die einen oder mehrere psychotrope Stoffe enthält, oder
    2. Sub-Litera, i, i
      einen oder mehrere psychotrope Stoffe in Dosisform;
  7. Litera g
    die Ausdrücke „Anhang I“, „Anhang II“, „Anhang III“ und „Anhang IV“ bezeichnen die entsprechend numerierten, diesem Übereinkommen beigefügten Listen psychotroper Stoffe in der auf Grund von Änderungen nach Artikel 2 jeweils gültigen Fassung;
  8. Litera h
    die Ausdrücke „Einfuhr“ und „Ausfuhr“ bezeichnen je nach dem Zusammenhang das körperliche Verbringen psychotroper Stoffe von einem Staat in einen anderen Staat;
  9. Litera i
    der Ausdruck „Herstellung“ bezeichnet alle zur Erzeugung psychotroper Stoffe geeigneten Verfahren; er umfaßt sowohl das Reinigen psychotroper Stoffe als auch deren Umwandlung in andere psychotrope Stoffe. Der Ausdruck umfaßt ferner die Anfertigung aller nicht auf Grund ärztlicher Verordnung in Apotheken angefertigte Zubereitungen;
  10. Litera j
    der Ausdruck „unerlaubter Verkehr“ bezeichnet jede gegen dieses Übereinkommen verstoßende Herstellung und jedes dagegen verstoßende Inverkehrbringen psychotroper Stoffe;
  11. Litera k
    der Ausdruck „Gebiet“ bezeichnet jeden Teil eines Staatswesens, der nach Artikel 28 als gesonderte Einheit im Sinne dieses Übereinkommens behandelt wird;
  12. Litera l
    der Ausdruck „Räumlichkeiten“ bezeichnet Gebäude und Gebäudeteile einschließlich des dazugehörigen Grundstücks.

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1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,

Art. 2

Text

Artikel 2

Umfang der Kontrolle der Stoffe

  1. Absatz einsLiegen einer Vertragspartei oder der Weltgesundheitsorganisation Angaben über einen noch nicht unter internationaler Kontrolle stehenden Stoff vor, die nach ihrer Auffassung die Aufnahme des Stoffes in einen Anhang dieses Übereinkommens erforderlich machen, so notifiziert sie dies dem Generalsekretär und leitet ihm alle diese Notifikation erhärtenden Angaben zu. Dieses Verfahren findet auch Anwendung, wenn einer Vertragspartei oder der Weltgesundheitsorganisation Angaben vorliegen, welche die Übertragung eines Stoffes von einem Anhang in einen anderen oder die Streichung eines Stoffes aus einem Anhang rechtfertigen.
  2. Absatz 2Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation und die ihm erheblich erscheinenden Angaben den Vertragsparteien, der Kommission und, wenn die Notifikation von einer Vertragspartei ausging, der Weltgesundheitsorganisation.
  3. Absatz 3Geht aus den mit der Notifikation übermittelten Angaben hervor, daß der Stoff nach Absatz 4 zur Aufnahme in Anhang römisch eins oder römisch II geeignet ist, so prüfen die Vertragsparteien im Lichte aller ihnen zur Verfügung stehenden Angaben, ob es möglich ist, alle die für die in Anhang römisch eins bzw. römisch II aufgeführten Stoffe geltenden Kontrollmaßnahmen auf diesen Stoff vorläufig anzuwenden.
  4. Absatz 4Stellt die Weltgesundheitsorganisation fest,
    1. Litera a
      daß der Stoff die Fähigkeit besitzt,
      1. Litera i
        1. Ziffer eins
          einen Zustand der Abhängigkeit und
        2. Ziffer 2
          eine Anregung oder Dämpfung des Zentralnervensystems, die zu Halluzinationen oder Störungen der motorischen Funktionen, des Denkens, des Verhaltens, der Wahrnehmung oder der Stimmung führt, oder
      2. Sub-Litera, i, i
        einen ähnlichen Mißbrauch und ähnliche schädliche Wirkungen wie die in Anhang römisch eins, römisch II, römisch III oder römisch IV aufgeführten Stoffe hervorzurufen, und
    2. Litera b
      daß ausreichende Beweise dafür vorliegen, daß der betreffende Stoff derart mißbraucht wird oder mißbraucht werden könnte, daß er zu einem volksgesundheitlichen und sozialen Problem wird, welches eine Unterstellung des Stoffes unter internationale Kontrolle rechtfertigt,
    so übermittelt die Weltgesundheitsorganisation der Kommission eine Bewertung des Stoffes mit Einzelangaben über Ausmaß oder Wahrscheinlichkeit des Mißbrauchs, die Schwere des volksgesundheitlichen und sozialen Problems sowie den Nutzen des Stoffes in der medizinischen Therapie, gegebenenfalls verbunden mit Empfehlungen über Kontrollmaßnahmen, die auf Grund der Bewertung des Stoffes angezeigt wären.
  5. Absatz 5Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Mitteilung der Weltgesundheitsorganisation, deren Bewertungen in medizinischer und wissenschaftlicher Hinsicht maßgebend sind, sowie unter Beachtung der von ihr als erheblich erachteten wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen, verwaltungstechnischen und sonstigen Faktoren den Stoff in Anhang römisch eins, römisch II, römisch III oder römisch IV aufnehmen. Die Kommission kann weitere Angaben von der Weltgesundheitsorganisation oder von sonstigen geeigneten Stellen erbitten.
  6. Absatz 6Bezieht sich eine Notifikation nach Absatz 1 auf einen bereits in einem der Anhänge aufgeführten Stoff, so übermittelt die Weltgesundheitsorganisation der Kommission ihre neuen Feststellungen, eine etwa nach Absatz 4 vorgenommene neue Bewertung des Stoffes und ihre etwaigen neuen Empfehlungen über Kontrollmaßnahmen, die sie auf Grund dieser Bewertung für angezeigt hält. Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Mitteilung der Weltgesundheitsorganisation entsprechend Absatz 5 und unter Beachtung der dort genannten Faktoren beschließen, den Stoff von einem Anhang in einen anderen zu übertragen oder ihn aus den Anhängen zu streichen.
  7. Absatz 7Jeden Beschluß der Kommission auf Grund dieses Artikels teilt der Generalsekretär allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, der Weltgesundheitsorganisation und dem Kontrollrat mit. Der Beschluß tritt für jede Vertragspartei 180 Tage nach dem Datum dieser Mitteilung uneingeschränkt in Kraft, ausgenommen die Vertragsparteien, die innerhalb dieser Frist hinsichtlich eines Beschlusses, auf Grund dessen ein Stoff in einen Anhang aufgenommen wurde, dem Generalsekretär eine schriftliche Mitteilung übermitteln, daß sie angesichts außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage sind, alle auf die in dem betreffenden Anhang aufgeführten Stoffe anwendbaren Bestimmungen des Übereinkommens hinsichtlich des betreffenden Stoffes durchzuführen. Diese Mitteilung hat die Gründe für ein derartiges außergewöhnliches Vorgehen zu enthalten. Ungeachtet dieser Mitteilung wendet jede Vertragspartei zumindest folgende Kontrollmaßnahmen an:
    1. Litera a
      Eine Vertragspartei, die eine derartige Mitteilung hinsichtlich eines in Anhang römisch eins aufgenommenen Stoffes gemacht hat, der zuvor nicht der Kontrolle unterstand, berücksichtigt nach Möglichkeit die in Artikel 7 aufgeführten besonderen Kontrollmaßnahmen, sie wird hinsichtlich des betreffenden Stoffes
      1. Litera i
        Genehmigungen für Herstellung, Handel und Verteilung vorschreiben, wie sie in Artikel 8 für die in Anhang römisch II aufgeführten Stoffe vorgesehen sind;
      2. Sub-Litera, i, i
        die Verschreibungspflicht für Auslieferung oder Abgabe vorschreiben, wie sie in Artikel 9 für die in Anhang römisch II angeführten Stoffe vorgesehen ist;
      3. iii
        die in Artikel 12 vorgesehenen Verpflichtungen hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr erfüllen, außer gegenüber einer anderen Vertragspartei, die gleichfalls eine derartige Mitteilung in bezug auf den betreffenden Stoff gemacht hat;
      4. Sub-Litera, i, v
        die in Artikel 13 für die in Anhang römisch II aufgeführten Stoffe vorgesehenen Verpflichtungen hinsichtlich des Verbots sowie der Beschränkungen von Ein- und Ausfuhr erfüllen;
      5. Litera v
        dem Kontrollrat statistische Berichte nach Artikel 16 Absatz 4 Litera a, vorlegen sowie
      6. Sub-Litera, v, i
        nach Artikel 22 Maßnahmen zur Unterdrückung von Zuwiderhandlungen gegen die in Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder sonstigen Vorschriften treffen.
    2. Litera b
      Eine Vertragspartei, die eine derartige Mitteilung hinsichtlich eines in Anhang römisch II aufgenommenen Stoffes gemacht hat, der zuvor nicht der Kontrolle unterstand, wird hinsichtlich des betreffenden Stoffes
      1. Litera i
        nach Artikel 8 Genehmigungen für Herstellung, Handel und Verteilung vorschreiben;
      2. Sub-Litera, i, i
        nach Artikel 9 der Verschreibungspflicht für Auslieferung oder Abgabe vorschreiben;
      3. iii
        die in Artikel 12 vorgesehenen Verpflichtungen hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr erfüllen, außer gegenüber einer anderen Vertragspartei, die gleichfalls eine derartige Mitteilung in bezug auf den betreffenden Stoff gemacht hat;
      4. Sub-Litera, i, v
        die Verpflichtungen des Artikels 13 hinsichtlich des Verbots sowie der Beschränkungen von Ein- und Ausfuhr erfüllen;
      5. Litera v
        dem Kontrollrat statistische Berichte nach Artikel 16 Absatz 4 Litera a,, c und d vorlegen sowie
      6. Sub-Litera, v, i
        nach Artikel 22 Maßnahmen zur Unterdrückung von Zuwiderhandlungen gegen die in Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder sonstigen Vorschriften treffen.
    3. Litera c
      Eine Vertragspartei, die eine derartige Mitteilung hinsichtlich eines in Anhang römisch III aufgenommenen Stoffes gemacht hat, der zuvor nicht der Kontrolle unterstand, wird hinsichtlich des betreffenden Stoffes
      1. Litera i
        nach Artikel 8 Genehmigungen für Herstellung, Handel und Verteilung vorschreiben;
      2. Sub-Litera, i, i
        nach Artikel 9 die Verschreibungpflicht für Auslieferung oder Abgabe vorschreiben;
      3. iii
        die in Artikel 12 vorgesehenen Verpflichtungen hinsichtlich der Ausfuhr erfüllen, außer gegenüber einer anderen Vertragspartei, die gleichfalls eine derartige Mitteilung in bezug auf den betreffenden Stoff gemacht hat;
      4. Sub-Litera, i, v
        die Verpflichtungen des Artikels 13 hinsichtlich des Verbots sowie der Beschränkungen von Ein- und Ausfuhr erfüllen sowie
      5. Litera v
        nach Artikel 22 Maßnahmen zur Unterdrückung von Zuwiderhandlungen gegen die in Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder sonstigen Vorschriften treffen.
    4. Litera d
      Eine Vertragspartei, die eine derartige Mitteilung hinsichtlich eines in Anhang römisch IV aufgenommenen Stoffes gemacht hat, der zuvor nicht der Kontrolle unterstand, wird hinsichtlich des betreffenden Stoffes
      1. Litera i
        nach Artikel 8 Genehmigungen für Herstellung, Handel und Verteilung vorschreiben;
      2. Sub-Litera, i, i
        die Verpflichtungen des Artikels 13 hinsichtlich des Verbots sowie der Beschränkungen von Ein- und Ausfuhr erfüllen sowie
      3. iii
        nach Artikel 22 Maßnahmen zur Unterdrückung von Zuwiderhandlungen gegen die in Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder sonstigen Vorschriften treffen.
    5. Litera e
      Eine Vertragspartei, die eine derartige Mitteilung hinsichtlich eines Stoffes gemacht hat, der in einen strengere Kontrollen und Verpflichtungen vorsehenden Anhang übertragen wurde, wendet zumindest alle für den Anhang, aus dem der betreffende Stoff übertragen wurde, geltenden Bestimmungen dieses Übereinkommens an.
    6. Absatz 8, Litera a
      Die Beschlüsse der Kommission auf Grund dieses Artikels unterliegen der Nachprüfung durch den Rat, wenn eine Vertragspartei dies binnen 180 Tagen beantragt, nachdem die Notifikation des Beschlusses bei ihr eingegangen ist. Der Antrag auf Nachprüfung ist zusammen mit allen ihn begründenden erheblichen Angaben beim Generalsekretär zu stellen.
    7. Litera b
      Der Generalsekretär leitet der Kommission, der Weltgesundheitsorganisation und allen Vertragsparteien Abschriften des Nachprüfungsantrags und der diesbezüglichen Angaben mit der Aufforderung zu, binnen neunzig Tagen hierzu Stellung zu nehmen. Alle eingehenden Stellungnahmen werden dem Rat zur Erwägung vorgelegt.
    8. Litera c
      Der Rat kann den Beschluß der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben. Der Beschluß des Rates wird allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, der Kommission, der Weltgesundheitsorganisation und dem Suchtstoffamt notifiziert.
    9. Litera d
      Solange die Nachprüfung dauert, bleibt der ursprüngliche Beschluß der Kommission vorbehaltlich des Absatzes 7 in Kraft.
  8. Absatz 9Die Vertragsparteien werden sich nach besten Kräften bemühen, auf Stoffe, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, aber zur unerlaubten Herstellung psychotroper Stoffe verwendet werden können, alle durchführbaren Überwachungsmaßnahmen anzuwenden.

Art. 3

Text

Artikel 3

Sonderbestimmungen über die Kontrolle von Zubereitungen

  1. Absatz einsSofern nicht in den Absätzen 2 bis 4 etwas anderes bestimmt ist, unterliegt eine Zubereitung denselben Kontrollmaßnahmen wie der psychotrope Stoff, den sie enthält; enthält die Zubereitung mehr als einen derartigen Stoff, so unterliegt sie denjenigen Maßnahmen, die auf den der strengsten Kontrolle unterstehenden Stoff anwendbar sind.
  2. Absatz 2Ist eine Zubereitung, die einen nicht in Anhang römisch eins aufgeführten psychotropen Stoff enthält, so zusammengesetzt, daß keine oder nur eine geringfügige Gefahr des Mißbrauchs besteht, und kann der Stoff nicht durch unschwer anwendbare Mittel in einer zum Mißbrauch geeigneten Menge zurückgewonnen werden, so daß die Zubereitung nicht zu einem volksgesundheitlichen und sozialen Problem Anlaß gibt, so kann die Zubereitung nach Absatz 3 von bestimmten in diesem Übereinkommen vorgesehenen Kontrollmaßnahmen ausgenommen werden.
  3. Absatz 3Trifft eine Vertragspartei hinsichtlich einer Zubereitung eine Feststellung im Sinne des Absatzes 2, so kann sie beschließen, die Zubereitung in ihrem Staat oder in einem ihrer Gebiete von einzelnen oder allen in diesem Übereinkommen vorgesehenen Kontrollmaßnahmen mit Ausnahme der folgenden Erfordernisse auszunehmen:
    1. Litera a
      Artikel 8 (Genehmigungen), soweit er auf die Herstellung Anwendung findet,
    2. Litera b
      Artikel 11 (Verzeichnisse), soweit er auf ausgenommene Zubereitungen Anwendung findet;
    3. Litera c
      Artikel 13 (Verbot und Beschränkungen von Ein- und Ausfuhr);
    4. Litera d
      Artikel 15 (Inspektion), soweit er auf die Herstellung Anwendung findet;
    5. Litera e
      Artikel 16 (von den Vertragsparteien vorzulegende Berichte), soweit er auf ausgenommene Zubereitungen Anwendung findet;
    6. Litera f
      Artikel 22 (Strafbestimmungen) in dem zur Unterdrückung von Zuwiderhandlungen gegen die Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder sonstigen Vorschriften erforderlichen Ausmaß.

Die Vertragsparteien notifizieren dem Generalsekretär jeden derartigen Beschluß, Namen und Zusammensetzung der ausgenommenen Zubereitung und die Kontrollmaßnahmen, von denen sie ausgenommen wird. Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation den anderen Vertragsparteien, der Weltgesundheitsorganisation und dem Suchtstoffamt.

  1. Absatz 4Liegen einer Vertragspartei oder der Weltgesundheitsorganisation Angaben über eine nach Absatz 3 ausgenommene Zubereitung vor, die nach ihrer Auffassung die völlige oder teilweise Aufhebung der Ausnahme erforderlich machen, so notifiziert sie dies dem Generalsekretär und leitet ihm alle diese Notifikation erhärtenden Angaben zu. Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation und die ihm erheblich erscheinenden Angaben den Vertragsparteien, der Kommission und, wenn die Notifikation von einer Vertragspartei ausging, der Weltgesundheitsorganisation. Die Weltgesundheitsorganisation übermittelt der Kommission eine Bewertung der Zubereitung in bezug auf die in Absatz 2 genannten Faktoren, gegebenenfalls verbunden mit einer Empfehlung über die Kontrollmaßnahmen, von denen die Zubereitung nicht länger ausgenommen werden soll. Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Mitteilung der Weltgesundheitsorganisation, deren Bewertung in medizinischer und wissenschaftlicher Hinsicht maßgebend ist, sowie unter Beachtung der von ihr als erheblich erachteten wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen, verwaltungstechnischen und sonstigen Faktoren beschließen, die Ausnahme der betreffenden Zubereitung von einzelnen oder allen Kontrollmaßnahmen aufzuheben. Jeden Beschluß der Kommission auf Grund dieses Absatzes teilt der Generalsekretär allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, der Weltgesundheitsorganisation und dem Kontrollrat mit. Alle Vertragsparteien treffen binnen 180 Tagen nach dem Datum der Mitteilung des Generalsekretärs Maßnahmen zur Aufhebung der Ausnahme von der oder den betreffenden Kontrollmaßnahmen.

Art. 4

Text

Artikel 4

Sonstige Sonderbestimmungen über den Umfang der Kontrolle

Hinsichtlich der nicht in Anhang römisch eins aufgeführten psychotropen Stoffe können die Vertragsparteien folgendes zulassen:

  1. Litera a
    das Mitführen geringer Mengen von Zubereitungen zum persönlichen Gebrauch durch internationale Reisende; jede Vertragspartei ist jedoch berechtigt, den Nachweis zu fordern, daß diese Zubereitungen auf rechtmäßigem Wege erlangt wurden;
  2. Litera b
    die Verwendung derartiger Stoffe in der Industrie zur Herstellung nichtpsychotroper Stoffe oder Erzeugnisse, wobei jedoch die durch dieses Übereinkommen vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen so lange anzuwenden sind, bis die psychotropen Stoffe in einen solchen Zustand übergeführt sind, daß sie in der Praxis nicht mißbraucht oder zurückgewonnen werden;
  3. Litera c
    die Verwendung derartiger Stoffe zum Tierfang durch Personen, denen eine solche Verwendung von den zuständigen Behörden ausdrücklich gestattet wurde; hierbei sind die durch dieses Übereinkommen vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen anzuwenden.

Art. 5

Text

Artikel 5

Beschränkung der Verwendung auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke

  1. Absatz einsJede Vertragspartei beschränkt die Verwendung der in Anhang römisch eins aufgeführten Stoffe nach Maßgabe des Artikels 7.
  2. Absatz 2Jede Vertragspartei beschränkt, soweit Artikel 4 nicht etwas anderes bestimmt, durch die ihr angebracht erscheinenden Maßnahmen Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Verteilung, Vorratshaltung, Verwendung und Besitz der in den Anhängen römisch II, römisch III und römisch IV aufgeführten Stoffe sowie den Handel damit auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke.
  3. Absatz 3Es ist wünschenswert, daß die Vertragsparteien keinen Besitz der in den Anhängen römisch II, römisch III und römisch IV aufgeführten Stoffe ohne gesetzliche Ermächtigung gestatten.

Art. 6

Text

Artikel 6

Besondere Verwaltungsdienststelle

Es ist wünschenswert, daß jede Vertragspartei zur Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens eine besondere Verwaltungsdienststelle einrichtet und unterhält, die zweckmäßigerweise mit der nach den Übereinkünften zur Kontrolle von Suchtstoffen geschaffenen besonderen Verwaltungsdienststelle identisch sein oder eng zusammenarbeiten sollte.

Art. 7

Text

Artikel 7

Sonderbestimmungen hinsichtlich der in Anhang römisch eins aufgeführten Stoffe

In bezug auf die in Anhang römisch eins aufgeführten Stoffe werden die Vertragsparteien

  1. Litera a
    jede Verwendung verbieten, außer für wissenschaftliche und – in sehr beschränktem Umfang – für medizinische Zwecke durch ordnungsgemäß ermächtigte Personen in medizinischen oder wissenschaftlichen Einrichtungen, die unmittelbar der Aufsicht der jeweiligen Regierung unterstehen oder von dieser ausdrücklich zugelassen sind;
  2. Litera b
    für Herstellung, Handel, Verteilung und Besitz eine besondere Genehmigung oder vorherige Ermächtigung vorschreiben;
  3. Litera c
    für eine genaue Überwachung der unter Litera a und b genannten Betätigungen und Handlungen Sorge tragen;
  4. Litera d
    die an eine ordnungsgemäß ermächtigte Person auslieferbare Menge auf die für den jeweils zugelassenen Zweck benötigte Quantität beschränken;
  5. Litera e
    vorschreiben, daß Personen, die medizinische oder wissenschaftliche Aufgaben wahrnehmen, über den Erwerb der Stoffe und die Einzelheiten ihrer Verwendung Verzeichnisse führen, die mindestens zwei Jahre nach der letzten darin eingetragenen Verwendung aufzubewahren sind;
  6. Litera f
    die Ein- und Ausfuhr außer in den Fällen verbieten, in denen sie von den zuständigen Behörden oder Dienststellen des ein- bzw. ausführenden Staates oder Gebiets oder von sonstigen Personen oder Unternehmen vorgenommen wird, denen die zuständigen Behörden ihres Staates oder Gebiets für diesen Zweck eine ausdrückliche Genehmigung erteilt haben. Die Vorschriften des Artikels 12 Absatz 1 über Ein- und Ausfuhrgenehmigungen für die in Anhang römisch II aufgeführten Stoffe gelten auch für die in Anhang römisch eins aufgeführten Stoffe.

Art. 8

Text

Artikel 8

Genehmigungen

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien schreiben vor, daß die Herstellung von, der Handel (einschließlich des Ein- und Ausfuhrhandels) mit und die Verteilung von in den Anhängen römisch II, römisch III und römisch IV aufgeführten Stoffen der Genehmigung bedürfen oder einer anderen ähnlichen Kontrollmaßnahme unterliegen.
  2. Absatz 2Die Vertragsparteien
    1. Litera a
      kontrollieren alle ordnungsgemäß ermächtigten Personen und Unternehmen, welche die Herstellung von, den Handel (einschließlich des Ein- und Ausfuhrhandels) mit oder die Verteilung von Stoffen im Sinne des Absatzes 1 betreiben oder daran beteiligt sind;
    2. Litera b
      kontrollieren im Wege der Genehmigungspflicht oder durch eine andere ähnliche Kontrollmaßnahme die Betriebe und Räumlichkeiten, in denen die Herstellung, der Handel oder die Verteilung erfolgen kann;
    3. Litera c
      tragen dafür Sorge, daß hinsichtlich derartiger Betriebe und Räumlichkeiten Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, um eine Entwendung oder sonstige Zweckentfremdung von Vorräten zu verhüten.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2, die sich auf Genehmigungen oder andere ähnliche Kontrollmaßnahmen beziehen, brauchen nicht auf Personen erstreckt zu werden, die zur Wahrnehmung therapeutischer oder wissenschaftlicher Aufgaben ordnungsgemäß befugt und dementsprechend tätig sind.
  4. Absatz 4Die Vertragsparteien schreiben vor, daß alle Personen, die nach Maßgabe dieses Übereinkommens Genehmigungen erhalten oder die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder nach Artikel 7 Litera b, in sonstiger Weise ermächtigt sind, die erforderliche Befähigung zur wirksamen und gewissenhaften Anwendung der zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften besitzen müssen.

Art. 9

Text

Artikel 9

Ärztliche Verordnungen

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien schreiben vor, daß die den Anhängen römisch II, römisch III und römisch IV aufgeführten Stoffe zum Gebrauch durch Privatpersonen nur gegen ärztliche Verschreibung ausgeliefert oder abgegeben werden dürfen, es sei denn, daß Einzelpersonen diese Stoffe zur ordnungsgemäß genehmigten Wahrnehmung therapeutischer oder wissenschaftlicher Aufgaben rechtmäßig beschaffen, verwenden, abgeben oder verabreichen dürfen.
  2. Absatz 2Die Vertragsparteien treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß ärztliche Verschreibungen für die in den Anhängen römisch II, römisch III und römisch IV aufgeführten Stoffe im Einklang mit bewährten ärztlichen Gepflogenheiten und auf Grund solcher Vorschriften ausgestellt werden, wie sie zum Schutz der Volksgesundheit und des öffentlichen Wohls erforderlich sind; dazu gehören insbesondere Vorschriften über die Häufigkeit der Wiederholung der Abgabe und die Gültigkeitsdauer der Verschreibungen.
  3. Absatz 3Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei, falls die örtlichen Gegebenheiten dies nach ihrer Auffassung erfordern, unter den von ihr vorgeschriebenen Bedingungen einschließlich der Pflicht zur Führung von Verzeichnissen approbierte Apotheker oder sonstige zugelassene Einzelhändler, die von den für die Volksgesundheit in ihrem Staat oder einem Teil desselben zuständigen Behörden benannt wurden, ermächtigen, nach ihrem Ermessen ohne ärztliche Verschreibung in dem von den Vertragsparteien zu bestimmenden Rahmen geringe Mengen der in den Anhängen römisch III und römisch IV aufgeführten Stoffe zur Verwendung für medizinische Zwecke durch Einzelpersonen in Ausnahmefällen auszuliefern.

Art. 10

Text

Artikel 10

Hinweise auf Packungen und Werbung

  1. Absatz einsJede Vertragspartei schreibt unter Berücksichtigung aller einschlägigen Vorschriften oder Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation die ihr für die Sicherheit des Verbrauchers notwendig erscheinenden Gebrauchsanweisungen einschließlich aufklärender oder warnender Hinweise vor; diese sind, soweit durchführbar, auf den Aufschriften, in jedem Fall aber auf den Packungsbeilagen der Fertigarzneimittel anzubringen, die psychotrope Stoffe enthalten.
  2. Absatz 2Jede Vertragspartei verbietet unter gebührender Berücksichtigung ihrer verfassungsrechtlichen Bestimmungen die Werbung für derartige Stoffe in der Öffentlichkeit.

Art. 11

Text

Artikel 11

Verzeichnisse

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien schreiben vor, daß hinsichtlich der in Anhang römisch eins aufgeführten Stoffe die Hersteller und alle anderen nach Artikel 7 zum Handel mit und zum Verteilen von derartigen Stoffen ermächtigten Personen in der von jeder Vertragspartei zu bestimmenden Weise Verzeichnisse führen, aus denen Einzelheiten über die hergestellten Mengen, die vorrätig gehaltenen Mengen sowie bei jedem Erwerb und jeder Veräußerung Einzelheiten über Menge, Datum, Lieferant und Empfänger zu ersehen sind.
  2. Absatz 2Die Vertragsparteien schreiben vor, daß hinsichtlich der in den Anhängen römisch II und römisch III aufgeführten Stoffe die Hersteller, Großhändler, Importeure und Exporteure in der von jeder Vertragspartei zu bestimmenden Weise Verzeichnisse führen, aus denen Einzelheiten über die hergestellten Mengen sowie bei jedem Erwerb und jeder Veräußerung Einzelheiten über Menge, Datum, Lieferant und Empfänger zu ersehen sind.
  3. Absatz 3Die Vertragsparteien schreiben vor, daß hinsichtlich der in Anhang römisch II aufgeführten Stoffe die Einzelhändler, Kranken- und Pflegeanstalten sowie die wissenschaftlichen Einrichtungen in der von jeder Vertragspartei zu bestimmenden Weise Verzeichnisse führen, aus denen bei jedem Erwerb und jeder Veräußerung Einzelheiten über Menge, Datum, Lieferant und Empfänger zu ersehen sind.
  4. Absatz 4Die Vertragsparteien stellen durch geeignete Verfahren sowie unter Berücksichtigung der Berufs- und Handelsgepflogenheiten in ihren Staaten sicher, daß Angaben über Erwerb und Veräußerung der in Anhang römisch III aufgeführten Stoffe durch Einzelhändler, Kranken- und Pflegeanstalten sowie wissenschaftliche Einrichtungen ohne Schwierigkeiten verfügbar sind.
  5. Absatz 5Die Vertragsparteien schreiben vor, daß hinsichtlich der in Anhang römisch IV aufgeführten Stoffe die Hersteller, Importeure und Exporteure in der von jeder Vertragspartei zu bestimmenden Weise Verzeichnisse führen, aus denen die hergestellten, eingeführten und ausgeführten Mengen zu ersehen sind.
  6. Absatz 6Die Vertragsparteien schreiben vor, daß die Hersteller der nach Artikel 3 Absatz 3 ausgenommenen Zubereitungen Verzeichnisse über die Menge jedes zur Herstellung einer ausgenommenen Zubereitung verwendeten psychotropen Stoffes sowie über Art, Gesamtmenge und erstmalige Veräußerung der daraus hergestellten ausgenommenen Zubereitung führen.
  7. Absatz 7Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Verzeichnisse und Angaben im Sinne dieses Artikels, soweit sie für Berichte nach Artikel 16 benötigt werden, mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden.

Art. 12

Text

Artikel 12

Bestimmungen über den internationalen Handel

  1. Absatz eins, Litera a
    Jede Vertragspartei, welche die Ein- oder Ausfuhr der in Anhang römisch eins oder römisch II aufgeführten Stoffe zuläßt, schreibt eine besondere Ein- oder Ausfuhrgenehmigung vor, die auf einem von der Kommission auszuarbeitenden Formblatt ausgestellt wird und für jede derartige Ein- oder Ausfuhr zu erwirken ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Stoffe.
  2. Litera b
    In dieser Genehmigung sind die internationale Kurzbezeichnung oder, in Ermangelung einer solchen, die im Anhang verwendete Bezeichnung des Stoffes, die ein- oder auszuführende Menge, die galenische Form, Name und Anschrift des Importeurs und des Exporteurs sowie die Frist anzugeben, innerhalb deren die Ein- oder Ausfuhr erfolgen muß. Wird der Stoff in Form einer Zubereitung ein- oder ausgeführt, so ist deren Bezeichnung gegebenenfalls zusätzlich anzugeben. In der Ausfuhrgenehmigung sind ferner Nummer und Datum der Einfuhrgenehmigung und die Behörde anzugeben, welche letztere ausgestellt hat.
  3. Litera c
    Beantragt eine Person oder ein Betrieb eine Ausfuhrgenehmigung, so verlangt vor deren Ausstellung die betreffende Vertragspartei von dem Antragsteller die Vorlage einer von der zuständigen Behörde des Einfuhrstaats oder -gebiets ausgestellten Einfuhrgenehmigung, in der bescheinigt wird, daß die Einfuhr des oder der darin genannten Stoffe genehmigt ist.
  4. Litera d
    Jeder Sendung ist eine Abschrift der Ausfuhrgenehmigung beizufügen; eine weitere Abschrift übersendet die Regierung, welche die Ausfuhrgenehmigung ausgestellt hat, der Regierung des Einfuhrstaats oder -gebiets.
  5. Litera e
    Ist die Einfuhr erfolgt, so leitet die Regierung des Einfuhrstaats oder -gebiets die Ausfuhrgenehmigung mit einem Vermerk, der die tatsächlich eingeführte Menge bescheinigt, an die Regierung des Ausfuhrstaats oder -gebiets zurück.
  6. Absatz 2, Litera a
    Die Vertragsparteien schreiben vor, daß Exporteure für jede Ausfuhr von in Anhang römisch III aufgeführten Stoffen auf einem von der Kommission auszuarbeitenden Formblatt in dreifacher Ausfertigung eine Erklärung abzugeben haben, die folgende Angaben enthält:
    1. Litera i
      Namen und Anschrift des Importeurs und des Exporteurs;
    2. Sub-Litera, i, i
      die internationale Kurzbezeichnung oder, in Ermangelung einer solchen, die im Anhang verwendete Bezeichnung des Stoffes;
    3. iii
      die Menge und pharmazeutische Form, in welcher der Stoff ausgeführt wird, und, falls es sich um eine Zubereitung handelt, gegebenenfalls deren Bezeichnung;
    4. Sub-Litera, i, v
      das Versanddatum.
  7. Litera b
    Die Exporteure reichen zwei Ausfertigungen der Erklärung bei den zuständigen Behörden ihres Staates oder Gebiets ein. Die dritte Ausfertigung ist der Sendung beizufügen.
  8. Litera c
    Eine Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet ein in Anhang römisch III aufgeführter Stoff ausgeführt wurde, sendet so bald wie möglich, spätestens jedoch neunzig Tage nach dem Versanddatum, eine Ausfertigung der vom Exporteur eingereichten Erklärung als Einschreiben mit Rückschein an die zuständigen Behörden des Einfuhrstaats oder -gebiets.
  9. Litera d
    Die Vertragsparteien können vorschreiben, daß der Importeur nach Empfang der Sendung die dieser beigefügte Ausfertigung ordnungsgemäß mit einem Vermerk über die empfangenen Mengen und das Empfangsdatum versieht und den zuständigen Behörden seines Staates oder Gebiets übersendet.
  1. Absatz 3Hinsichtlich der in den Anhängen römisch eins und römisch II aufgeführten Stoffe finden folgende Zusatzbestimmungen Anwendung:
    1. Litera a
      Die Vertragsparteien üben in Freihäfen und Freizonen die gleiche Überwachung und Kontrolle aus wie in anderen Teilen ihres Hoheitsgebiets; sie können jedoch strengere Maßnahmen anwenden.
    2. Litera b
      Ausfuhren in Form von Sendungen an ein Postfach oder an eine Bank auf das Konto einer anderen als der in der Ausfuhrgenehmigungen genannten Person sind verboten.
    3. Litera c
      Ausfuhren in Form von Sendungen von in Anhang römisch eins aufgeführten Stoffen an ein Zollager sind verboten. Ausfuhren in Form von Sendungen von in Anhang römisch II aufgeführten Stoffen an ein Zollager sind verboten, es sei denn, daß die Regierung des Einfuhrstaats auf der Einfuhrgenehmigung, welche die eine Ausfuhrgenehmigung beantragenden Personen oder Betriebe vorzulegen haben, bescheinigt, daß sie die Einfuhr zur Hinterlegung in einem Zollager genehmigt hat. In diesem Fall wird in der Ausfuhrgenehmigung bescheinigt, daß die Sendung zu diesem Zweck ausgeführt wird. Jede Entnahme aus dem Zollager erfordert einen Erlaubnisschein der Behörden, denen das Lager untersteht; ist die entnommene Menge für das Ausland bestimmt, so wird sie einer neuen Ausfuhr im Sinne dieses Übereinkommens gleichgestellt.
    4. Litera d
      Sendungen, welche die Grenze des Hoheitsgebietes einer Vertragspartei überschreiten, ohne von einer Ausfuhrgenehmigung begleitet zu sein, werden von den zuständigen Behörden zurückgehalten.
    5. Litera e
      Eine Vertragspartei gestattet die Durchfuhr einer Sendung von Stoffen in einen anderen Staat nur dann, wenn ihren zuständigen Behörden eine Abschrift der Ausfuhrgenehmigung für die Sendung vorgelegt wird; dies gilt unabhängig davon, ob die Sendung aus dem sie befördernden Fahrzeug ausgeladen wird oder nicht.
    6. Litera f
      ist die Durchfuhr einer Sendung von Stoffen durch einen Staat oder ein Gebiet gestattet, so treffen dessen zuständige Behörden alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß die Sendung an eine andere als die in der sie begleitenden Abschrift der Ausfuhrgenehmigung genannte Bestimmung gelangt, es sei denn, daß die Regierung des Durchfuhrstaats oder -gebiets die Bestimmungsänderung genehmigt. Eine solche Regierung behandelt jede beantragte Bestimmungsänderung als Ausfuhr aus dem Durchfuhrstaat oder -gebiet nach dem neuen Bestimmungsstaat oder -gebiet. Wird die Bestimmungsänderung genehmigt, so gilt Absatz 1 Litera e, auch im Verhältnis zwischen dem Durchfuhrstaat oder -gebiet und dem Staat oder Gebiet, aus dem die Sendung ursprünglich ausgeführt wurde.
    7. Litera g
      Befindet sich eine Sendung von Stoffen auf der Durchfuhr oder in einem Zollager, so darf sie keiner Behandlung unterzogen werden, die geeignet ist, die Beschaffenheit des betreffenden Stoffes zu ändern. Die Verpackung darf ohne Genehmigung der zuständigen Behörden nicht geändert werden.
    8. Litera h
      Die Bestimmungen der Litera e bis g über die Durchfuhr von Stoffen durch das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei finden keine Anwendung, wenn die betreffende Sendung auf dem Luftweg befördert wird und das Luftfahrzeug in dem Durchfuhrstaat oder -gebiet keine Landung vornimmt. Landet es dagegen im Durchfuhrstaat oder -gebiet, so finden die genannten Bestimmungen Anwendung, soweit es die Umstände erfordern.
    9. Litera i
      Internationale Übereinkünfte zur Beschränkung der Kontrolle, die eine Vertragspartei in bezug auf derartige Stoffe im Durchfuhrverkehr ausüben darf, bleiben von diesem Absatz unberührt.

Art. 13

Text

Artikel 13

Verbot und Beschränkungen von Ein- und Ausfuhr

  1. Absatz einsEine Vertragspartei kann allen anderen Vertragsparteien über den Generalsekretär notifizieren, daß sie die Einfuhr eines oder mehrerer in Anhang römisch II, römisch III oder römisch IV aufgeführter und in der Notifikation angegebener Stoffe in ihren Staat oder in eines ihrer Gebiete verbietet. Jede derartige Notifikation hat die Bezeichnung des Stoffes nach Anhang römisch II, römisch III oder römisch IV anzugeben.
  2. Absatz 2Ist einer Vertragspartei ein Verbot nach Absatz 1 notifiziert worden, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen, damit keiner der in der Notifikation angegebenen Stoffe nach dem Staat oder einem der Gebiete der Vertragspartei ausgeführt wird, welche die Notifikation vorgenommen hat.
  3. Absatz 3Ungeachtet der Absätze 1 und 2 kann eine Vertragspartei, die eine Notifikation nach Absatz 1 vorgenommen hat, von Fall zu Fall durch eine Sondereinfuhrgenehmigung die Einfuhr bestimmter Mengen der betreffenden Stoffe oder von Zubereitungen, die derartige Stoffe enthalten, genehmigen. Die die Genehmigung ausstellende Behörde des Einfuhrstaats sendet zwei Abschriften der Sondereinfuhrgenehmigung unter Angabe von Namen und Anschrift des Importeurs und des Exporteurs an die zuständige Behörde des Ausfuhrstaats oder -gebiets, die daraufhin den Exporteur ermächtigen kann, den Versand vorzunehmen. Eine ordnungsgemäß mit dem Vermerk der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaats oder -gebiets versehene Abschrift der Sondereinfuhrgenehmigung ist der Sendung beizufügen.

Art. 14

Text

Artikel 14

Sonderbestimmungen über psychotrope Stoffe in Ausrüstungen der Ersten Hilfe, die auf Schiffen, in Luftfahrzeugen oder in sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln im internationalen Verkehr mitgeführt werden

  1. Absatz einsDas Mitführen beschränkter Mengen der in Anhang römisch II, römisch III oder römisch IV aufgeführten Stoffe, die während der Reise für Erste Hilfe oder sonstige dringende Fälle benötigt werden, auf Schiffen, in Luftfahrzeugen oder in sonstigen internationalen öffentlichen Verkehrsmitteln wie internationalen Eisenbahnzügen und Autobussen im internationalen Verkehr gilt nicht als Ein-, Aus- oder Durchfuhr im Sinne dieses Übereinkommens.
  2. Absatz 2Der Registerstaat trifft geeignete Sicherheitsvorkehrungen, um zu verhindern, daß die in Absatz 1 bezeichneten Stoffe unstatthaft verwendet oder unerlaubten Zwecken zugeführt werden. Die Kommission empfiehlt solche Sicherheitsvorkehrungen in Konsultation mit den zuständigen internationalen Organisationen.
  3. Absatz 3Für die nach Absatz 1 auf Schiffen, in Luftfahrzeugen oder in sonstigen internationalen öffentlichen Verkehrsmitteln wie internationalen Eisenbahnzügen und Omnibussen mitgeführten Stoffe gelten die Gesetze, Verordnungen, Genehmigungen und Erlaubnisse des Registerstaats; unberührt bleibt das Recht der zuständigen örtlichen Behörden, in diesen Verkehrsmitteln Nachprüfungen, Inspektionen und sonstige Kontrollen durchzuführen. Die Verabreichung dieser Stoffe in dringenden Fällen gilt nicht als Verstoß gegen Artikel 9 Absatz 1.

Art. 15

Text

Artikel 15

Inspektion

Die Vertragsparteien unterhalten ein Inspektionssystem für Hersteller, Importeure, Exporteure sowie Groß- und Einzelhändler psychotroper Stoffe und für medizinische und wissenschaftliche Einrichtungen, die derartige Stoffe verwenden. Die Vertragsparteien sehen Inspektionen der Räumlichkeiten sowie der Vorräte und Verzeichnisse vor, die so häufig durchgeführt werden, wie sie es für erforderlich halten.

Art. 16

Text

Artikel 16

Von den Vertragsparteien vorzulegende Berichte

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien reichen dem Generalsekretär alle Angaben ein, welche die Kommission als zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig anfordert, und zwar insbesondere einen Jahresbericht über die Auswirkungen dieses Übereinkommens in ihren Hoheitsgebieten, der Angaben enthält über
    1. Litera a
      wichtige Änderungen in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften über psychotrope Stoffe,
    2. Litera b
      bedeutende Entwicklungen im Mißbrauch von und im unerlaubten Verkehr mit psychotropen Stoffen in ihren Hoheitsgebieten.
  2. Absatz 2Die Vertragsparteien notifizieren dem Generalsekretär ferner die Bezeichnungen und Anschriften der in Artikel 7 Litera f,,

Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 3 genannten staatlichen Behörden. Der Generalsekretär stellt diese Angaben allen Vertragsparteien zur Verfügung.

  1. Absatz 3Die Vertragsparteien legen dem Generalsekretär für jeden Fall von unerlaubtem Verkehr mit psychotropen Stoffen oder von Beschlagnahme auf Grund eines derartigen Verkehrs, den sie wegen
    1. Litera a
      der Aufdeckung neuer Entwicklungen,
    2. Litera b
      der in Betracht kommenden Mengen;
    3. Litera c
      der Ermittlung der Bezugsquellen der Stoffe oder
    4. Litera d
      der Methoden, deren sich die den unerlaubten Verkehr Betreibenden bedienen, für wichtig halten, so bald wie möglich nach Eintreten des Falles einen Bericht vor. Abschriften des Berichts werden nach Artikel 21 Litera b, übermittelt.
  2. Absatz 4Die Vertragsparteien legen dem Kontrollrat nach Maßgabe der von ihm ausgearbeiteten Formblätter jährlich statistische Berichte vor
    1. Litera a
      hinsichtlich jedes in den Anhängen römisch eins und römisch II aufgeführten Stoffes über die hergestellten, nach jedem Staat oder Gebiet ausgeführten und von dort eingeführten Mengen sowie die Vorräte der Hersteller;
    2. Litera b
      hinsichtlich jedes in den Anhängen römisch III und römisch IV aufgeführten Stoffes über die hergestellten Mengen sowie über die ein- und ausgeführten Gesamtmengen;
    3. Litera c
      hinsichtlich jedes in den Anhängen römisch II und römisch III aufgeführten Stoffes über die zur Herstellung ausgenommener Zubereitungen verwendeten Mengen und
    4. Litera d
      hinsichtlich jedes nicht in Anhang römisch eins aufgeführten Stoffes über die nach Artikel 4 Litera b, für industrielle Zwecke verwendeten Mengen.
    Die unter Litera a und b bezeichneten hergestellten Mengen umfassen nicht die Mengen der hergestellten Zubereitungen.
  3. Absatz 5Jede Vertragspartei legt dem Kontrollrat auf Anforderung zusätzliche statistische Angaben für künftige Zeiträume über die Mengen jedes einzelnen in den Anhängen römisch III und römisch IV aufgeführten Stoffes vor, die nach jedem Staat oder Gebiet ausgeführt und von dort eingeführt werden. Die betreffende Vertragspartei kann verlangen, daß dem Kontrollrat sowohl sein Ersuchen um Angaben als auch die nach diesem Absatz vorgelegten Angaben vertraulich behandelt.
  4. Absatz 6Die Vertragsparteien stellen die in den Absätzen 1 und 4 genannten Angaben in einer Weise und innerhalb einer Frist zur Verfügung, die von der Kommission oder dem Kontrollrat bestimmt werden.

Art. 17

Text

Artikel 17

Aufgaben der Kommission

  1. Absatz einsDie Kommission kann sämtliche Angelegenheiten behandeln, welche die Ziele dieses Übereinkommens und die Durchführung seiner Bestimmungen betreffen, und kann diesbezügliche Empfehlungen abgeben.
  2. Absatz 2Beschlüsse der Kommission auf Grund der Artikel 2 und 3 bedürfen der Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder.

Art. 18

Text

Artikel 18

Berichte des Kontrollrats

  1. Absatz einsDas Suchtstoffamt erstellt jährlich Berichte über seine Arbeit, die eine Auswertung der ihm zur Verfügung stehenden statistischen Angaben und geeignetenfalls eine Darlegung über etwaige Erläuterungen enthalten, um welche Regierungen ersucht wurden oder die sie eingereicht haben, sowie alle Bemerkungen und Empfehlungen, die der Kontrollrat zu machen wünscht. Der Kontrollrat kann alle zusätzlichen Berichte erstellen, die er für erforderlich hält. Die Berichte werden dem Rat über die Kommission vorgelegt; dieser steht es frei, dazu Stellung zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Berichte des Kontrollrats werden den Vertragsparteien übermittelt und sodann vom Generalsekretär veröffentlicht. Die Vertragsparteien gestatten ihre unbeschränkte Verbreitung.

Art. 19

Text

Artikel 19

Maßnahmen des Kontrollrats, um die Durchführung dieses Übereinkommens sicherzustellen

  1. Absatz eins, Litera a
    Hat der Kontrollrat die Angaben geprüft, die ihm von den Regierungen eingereicht oder von Organen der Vereinten Nationen zugeleitet werden, und hat er daraufhin Grund zu der Annahme, daß die Ziele dieses Übereinkommens ernstlich gefährdet sind, weil ein Staat oder ein Gebiet das Übereinkommen nicht durchführt, so ist er berechtigt, die Regierung des betreffenden Staates oder Gebiets um Erläuterungen zu ersuchen. Vorbehaltlich des Rechts des Kontrollrats Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf die unter Litera c, erwähnte Angelegenheit aufmerksam zu machen, behandelt es ein Ersuchen um Auskunft oder die Erläuterung einer Regierung auf Grund dieses Litera a, l, s, vertraulich.
  2. Litera b
    Ist der Kontrollrat auf Grund Litera a, tätig geworden, so kann er in der Folge die betreffende Regierung auffordern, wenn er dies für notwendig erachtet, die unter den gegebenen Umständen zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen.
  3. Litera c
    Stellt der Kontrollrat fest, daß die betreffende Regierung nach einem Ersuchen auf Grund Litera a, keine zufriedenstellende Erläuterung gegeben oder nach Aufforderung auf Grund Litera b, keine Abhilfemaßnahmen getroffen hat, so kann er die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf diese Angelegenheit aufmerksam machen.
  1. Absatz 2Macht der Kontrollrat die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf Grund des Absatzes 1 Litera c, auf eine Angelegenheit aufmerksam, so kann er gleichzeitig den Vertragsparteien empfehlen, wenn er dies für notwendig erachtet, gegenüber dem betreffenden Staat oder Gebiet die Ein- oder die Ausfuhr bestimmter psychotroper Stoffe – oder beides – einzustellen, und zwar entweder für eine bestimmte Zeit oder bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Kontrollrat die Lage in diesem Staat oder Gebiet als zufriedenstellend betrachtet. Der betreffende Staat kann den Rat mit der Angelegenheit befassen.
  2. Absatz 3Der Kontrollrat ist berechtigt, über jede auf Grund dieses Artikels behandelte Angelegenheit einen Bericht zu veröffentlichen und dem Rat zu übermitteln; dieser leitet ihn allen Vertragsparteien zu. Veröffentlicht das Suchtstoffamt in diesem Bericht einen auf Grund dieses Artikels gefaßten Beschluß oder eine auf den Beschluß bezügliche Angabe, so hat es in demselben Bericht auf Ersuchen der betreffenden Regierung auch deren Auffassung zu veröffentlichen.
  3. Absatz 4Wurde ein auf Grund dieses Artikels veröffentlichter Beschluß des Kontrollrats nicht einstimmig gefaßt, so ist auch die Auffassung der Minderheit darzulegen.
  4. Absatz 5Prüft der Kontrollrat eine Frage auf Grund dieses Artikels, so wird jeder Staat, für den sie von unmittelbarem Interesse ist, eingeladen, sich auf der diesbezüglichen Sitzung vertreten zu lassen.
  5. Absatz 6Beschlüsse des Kontrollrats auf Grund dieses Artikels bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Gesamtzahl seiner Mitglieder.
  6. Absatz 7Die vorstehenden Absätze finden auch Anwendung, wenn der Kontrollrat Grund zu der Annahme hat, daß die Ziele dieses Übereinkommens infolge eines von einer Vertragspartei nach Artikel 2 Absatz 7 gefaßten Beschlusses ernstlich gefährdet sind.

Art. 20

Text

Artikel 20

Maßnahmen gegen den Mißbrauch psychotroper Stoffe

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Verhütung des Mißbrauchs psychotroper Stoffe und zur frühzeitigen Erkennung, Behandlung, Erziehung, Nachbehandlung, Rehabilitation und sozialen Wiedereingliederung der betroffenen Personen und koordinieren ihre diesbezüglichen Bemühungen.
  2. Absatz 2Die Vertragsparteien fördern nach Möglichkeit die Ausbildung von Personal für die Behandlung, Nachbehandlung, Rehabilitation und soziale Wiedereingliederung von Personen, die psychotrope Stoffe mißbrauchen.
  3. Absatz 3Die Vertragsparteien helfen Personen, deren Arbeit dies erfordert, Verständnis für die Probleme des Mißbrauchs psychotroper Stoffe und seiner Verhütung zu gewinnen, und fördern dieses Verständnis auch in der Öffentlichkeit, wenn die Gefahr besteht, daß sich der Mißbrauch dieser Stoffe ausbreitet.

Art. 21

Text

Artikel 21

Maßnahmen gegen den unerlaubten Verkehr

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, unter gebührender Beachtung ihrer Verfassungs-, Rechts- und Verwaltungsordnungen

  1. Litera a
    Vorkehrungen zu treffen, um ihre Maßnahmen zur Verhütung und Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs innerstaatlich zu koordinieren; sie können zweckdienlicherweise eine hierfür zuständige Stelle bestimmen;
  2. Litera b
    einander beim Kampf gegen den unerlaubten Verkehr mit psychotropen Stoffen zu unterstützen und insbesondere den anderen unmittelbar betroffenen Vertragsparteien umgehend auf diplomatischem Wege oder über die von den Vertragsparteien dafür bestimmten zuständigen Behörden eine Abschrift jedes nach Artikel 16 an den Generalsekretär gerichteten Berichts im Zusammenhang mit der Aufdeckung eines Falles von unerlaubtem Verkehr oder einer Beschlagnahme zu übermitteln;
  3. Litera c
    miteinander und mit den zuständigen internationalen Organisationen, denen sie als Mitglieder angehören, eng zusammenzuarbeiten, um den Kampf gegen den unerlaubten Verkehr fortlaufend zu koordinieren;
  4. Litera d
    zu gewährleisten, daß die internationale Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen rasch vonstatten geht, und
  5. Litera e
    zu gewährleisten, daß rechtserhebliche Schriftstücke, die zum Zweck von Gerichtsverfahren in einen anderen Staat zu übermitteln sind, den von den Vertragsparteien bezeichneten Organen rasch zugeleitet werden; dies berührt nicht das Recht einer Vertragspartei, zu verlangen, daß ihr rechtserhebliche Schriftstücke auf diplomatischem Wege übersandt werden.

Art. 22

Text

Artikel 22

Strafbestimmungen

  1. Absatz eins
    a) Jede Vertragspartei wird vorbehaltlich ihrer Verfassungsordnung jede gegen Gesetze oder sonstige Vorschriften, die auf Grund ihrer Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen erlassen wurden, verstoßende Handlung, wenn vorsätzlich begangen, als strafbaren Verstoß behandeln und sicherstellen, daß schwere Verstöße angemessen geahndet werden, insbesondere mit Gefängnis oder einer sonstigen Art des Freiheitsentzugs.
  2. Litera b
    Ungeachtet Litera a, können die Vertragsparteien, wenn Personen, die psychotrope Stoffe mißbrauchen, einen derartigen Verstoß begangen haben, entweder an Stelle der Verurteilung oder Bestrafung oder zusätzlich zur Bestrafung vorsehen, daß diese Personen sich Maßnahmen der Behandlung, Erziehung, Nachbehandlung, Rehabilitation und sozialen Wiedereingliederung nach Artikel 20 Absatz 1 unterziehen.
  1. Absatz 2Jede Vertragspartei gewährleistet vorbehaltlich ihrer Verfassungsordnung, ihres Rechtssystems und ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften,
    1. Litera a, Litera i
      daß jede einzelne einer Reihe zusammenhängender Handlungen, die Verstöße nach Absatz 1 darstellen und in verschiedenen Staaten begangen worden sind, als selbstständiger Verstoß gilt;
    2. Sub-Litera, i, i
      daß in bezug auf diese Verstöße die vorsätzliche Teilnahme, die Verabredung und der Versuch mit Strafe im Sinne des Absatzes 1 bedroht werden; dies gilt auch für Vorbereitungs- und Finanzhandlungen im Zusammenhang mit den in diesem Artikel bezeichneten Verstößen;
    3. iii
      daß im Ausland erfolgte Verurteilungen wegen solcher Verstöße rückfallbegründend wirken;
    4. Sub-Litera, i, v
      daß die vorstehend bezeichneten schweren Verstöße, gleichviel ob von Staatsangehörigen oder Ausländern begangen, von der Vertragspartei verfolgt werden, in deren Hoheitsgebiet der Verstoß begangen wurde, oder von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Täter betroffen wird, wenn diese auf Grund ihres Rechts das Auslieferungsersuchen ablehnt und der Täter noch nicht verfolgt und verurteilt worden ist.
    5. Litera b
      Es ist wünschenswert, daß die in Absatz 1 und in Absatz 2 Litera a, Ziffer ii bezeichneten Verstöße in jeden bestehenden oder künftigen Auslieferungsvertrag zwischen Vertragsparteien als auslieferungsfähige Straftaten aufgenommen werden und daß sie zwischen Vertragsparteien, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrages oder von der Gegenseitigkeit abhängig machen, als auslieferungsfähige Straftaten anerkannt werden; Voraussetzung ist, daß die Auslieferung im Einklang mit den Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei bewilligt wird und daß diese berechtigt ist, die Festnahme oder die Auslieferung in Fällen zu verweigern, in denen die zuständigen Behörden den Verstoß als nicht schwerwiegend genug ansehen.
  2. Absatz 3Alle psychotropen oder sonstigen Stoffe sowie alle Gegenstände, die zu einem Verstoß im Sinne der Absätze 1 und 2 verwendet wurden oder dafür bestimmt waren, können beschlagnahmt und eingezogen werden.
  3. Absatz 4Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragsparteien über die Gerichtsbarkeit.
  4. Absatz 5Unberührt von diesem Artikel bleibt der Grundsatz, daß hinsichtlich der darin bezeichneten Verstöße die Bestimmung der Tatbestandsmerkmale, die Strafverfolgung und die Ahndung im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei zu erfolgen haben.

Art. 23

Text

Artikel 23

Anwendung strengerer Kontrollmaßnahmen als in diesem Übereinkommen vorgeschrieben

Jede Vertragspartei kann strengere oder schärfere Kontrollmaßnahmen treffen, als in diesem Übereinkommen vorgesehen, soweit dies nach ihrer Ansicht zum Schutz der Volksgesundheit oder des öffentlichen Wohls wünschenswert oder notwendig ist.

Art. 24

Text

Artikel 24

Kosten, die den internationalen Organen bei der Durchführung dieses Übereinkommens entstehen

Die Ausgaben, die der Kommission und dem Kontrollrat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Grund dieses Übereinkommens entstehen, gehen zu Lasten der Vereinten Nationen; das Nähere regelt die Generalversammlung. Vertragsparteien, die nicht Mitglied der Vereinten Nationen sind, leisten zu diesen Ausgaben Beiträge in der von der Generalversammlung für angemessen erachteten und nach Konsulation mit den Regierungen dieser Vertragsparteien jeweils festgesetzten Höhe.

Art. 25

Text

Artikel 25

Verfahren für die Zulassung, die Unterzeichnung, die Ratifizierung und den Beitritt

  1. Absatz einsMitglieder der Vereinten Nationen, Nichtmitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die Mitglieder einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Vertragsparteien der Satzung des Internationalen Gerichtshofs sind, sowie alle anderen vom Rat eingeladenen Staaten können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden;
    1. Litera a
      indem sie es unterzeichnen oder
    2. Litera b
      indem sie es ratifizieren, nachdem sie es vorbehaltlich der Ratifizierung unterzeichnet haben oder
    3. Litera c
      indem sie ihm beitreten.
  2. Absatz 2Dieses Übereinkommen liegt bis zum 1. Jänner 1972 zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es zum Beitritt auf.
  3. Absatz 3Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.

Art. 26

Text

Artikel 26

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem vierzig der in Artikel 25 Absatz 1 genannten Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.
  2. Absatz 2Für jeden anderen Staat, der dieses Übereinkommen nach der letzten Unterzeichnung oder Hinterlegung gemäß Absatz 1 ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt es am neunzigsten Tag nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch den betreffenden Staat in Kraft.

Art. 27

Text

Artikel 27

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen findet auf alle Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes Anwendung, für deren internationale Beziehungen eine Vertragspartei verantwortlich ist, soweit nicht nach der Verfassung dieser Vertragspartei oder des betreffenden Hoheitsgebiets oder kraft Gewohnheitsrechts die vorherige Zustimmung eines Hoheitsgebiets erforderlich ist. In diesem Fall wird sich die Vertragspartei bemühen, die erforderliche Zustimmung des Hoheitsgebiets so bald wie möglich zu erwirken, und wird sie sodann dem Generalsekretär notifizieren. Das Übereinkommen findet auf jedes in einer solchen Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär Anwendung. In den Fällen, in denen die vorherige Zustimmung eines Hoheitsgebietes außerhalb des Mutterlands nicht erforderlich ist, erklärt die betreffende Vertragspartei im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitritts, auf welche Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlands dieses Übereinkommen Anwendung findet.

Art. 28

Text

Artikel 28

Gebiete im Sinne dieses Übereinkommens

  1. Absatz einsEine Vertragspartei kann dem Generalsekretär notifizieren, daß ihr Hoheitsgebiet in zwei oder mehr Gebiete im Sinne dieses Übereinkommens aufgeteilt ist oder daß zwei oder mehr ihrer Gebiete ein einziges Gebiet im Sinne des Übereinkommens bilden.
  2. Absatz 2Zwei oder mehr Vertragsparteien können dem Generalsekretär notifizieren, daß sie infolge der Errichtung einer sie umfassenden Zollunion ein einziges Gebiet im Sinne dieses Übereinkommens bilden.
  3. Absatz 3Eine Notifikation nach Absatz 1 oder 2 wird am 1. Jänner des auf das Jahr der Notifikation folgenden Jahres wirksam.

Art. 29

Text

Artikel 29

Kündigung

  1. Absatz einsNach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jede Vertragspartei im eigenen Namen oder im Namen eines Hoheitsgebiets, für dessen internationale Beziehungen sie verantwortlich ist und das seine nach Artikel 27 erteilte Zustimmung zurückgenommen hat, dieses Übereinkommen durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär kündigen.
  2. Absatz 2Geht die Kündigung bis zum 1. Juli des betreffenden Jahres beim Generalsekretär ein, so wird sie am 1. Jänner des folgenden Jahres wirksam; geht sie nach dem 1. Juli ein, so wird sie als eine bis zum 1. Juli des folgenden Jahres eingegangene Kündigung wirksam.
  3. Absatz 3Das Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn infolge von Kündigungen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels die in Artikel 26 Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen für sein Inkrafttreten entfallen.

Art. 30

Text

Artikel 30

Änderungen

  1. Absatz einsJede Vertragspartei kann zu diesem Übereinkommen Änderungen vorschlagen. Der Wortlaut und die Begründung jedes Änderungsvorschlags sind dem Generalsekretär zu übermitteln; dieser leitet sie den Vertragsparteien und dem Rat zu. Der Rat kann beschließen,
    1. Litera a
      entweder nach Maßgabe des Artikels 62 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen 1) eine Konferenz zur Beratung des Änderungsvorschlags einzuberufen oder
    2. Litera b
      die Vertragsparteien zu fragen, ob sie den Änderungsvorschlag annehmen, und sie aufzufordern, dem Rat gegebenenfalls ihre Stellungnahme zu dem Vorschlag einzureichen.
  2. Absatz 2Ist ein nach Absatz 1 Litera b, verteilter Änderungsvorschlag binnen achtzehn Monaten nach seiner Verteilung von keiner Vertragspartei abgelehnt worden, so tritt er alsbald in Kraft. Hat eine Vertragspartei ihn abgelehnt, so kann der Rat im Lichte der von Vertragsparteien eingereichten Stellungnahmen beschließen, ob eine Konferenz zur Beratung des Änderungsvorschlags einzuberufen ist.

__________________

1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 633 aus 1973,

Art. 31

Text

Artikel 31

Streitigkeiten

  1. Absatz einsEntsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens eine Streitigkeit, so konsultieren sie einander mit dem Ziel, die Streitigkeit durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen, gerichtliche Entscheidung oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.
  2. Absatz 2Kann durch die in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren die Streitigkeit nicht beigelegt werden, so ist sie auf Ersuchen einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.

Art. 32

Text

Artikel 32

Vorbehalte

  1. Absatz einsAndere als die in den Absätzen 2, 3 und 4 bezeichneten Vorbehalte sind nicht zulässig.
  2. Absatz 2Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt Vorbehalte zu folgenden Bestimmungen dieses Übereinkommens machen:
    1. Litera a
      Artikel 19 Absätze 1 und 2;
    2. Litera b
      Artikel 27;
    3. Litera c
      Artikel 31.
  3. Absatz 3Wünscht ein Staat Vertragspartei zu werden, aber die Ermächtigung zu anderen als den in den Absätzen 2 und 4 bezeichneten Vorbehalten zu erlangen, so kann er seine Absicht dem Generalsekretär mitteilen. Ein solcher Vorbehalt gilt als zugelassen, falls nicht binnen zwölf Monaten, nachdem der Generalsekretär den betreffenden Vorbehalt weitergeleitet hat, ein Drittel der Staaten, die dieses Übereinkommen vor Ablauf dieser Frist ohne Vorbehalt der Ratifizierung unterzeichnet oder es ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, gegen diesen Vorbehalt Einspruch erhebt; jedoch brauchen Staaten, die gegen den Vorbehalt Einspruch erhoben haben, Verpflichtungen rechtlicher Art aus diesem Übereinkommen, die von dem Vorbehalt berührt werden, nicht zu übernehmen.
  4. Absatz 4Ein Staat, in dessen Hoheitsgebiet Pflanzen wild wachsen, die psychotrope Stoffe der in Anhang römisch eins aufgeführten Arten enthalten und von kleinen, klar abgegrenzten Gruppen herkömmlicherweise für magische oder religiöse Bräuche verwendet werden, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt hinsichtlich dieser Pflanzen Vorbehalte zu den Bestimmungen des Artikels 7 mit Ausnahme der Bestimmungen über den internationalen Handel machen.
  5. Absatz 5Ein Staat, der Vorbehalte gemacht hat, kann jederzeit alle oder einzelne Vorbehalte durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation zurücknehmen.

Art. 33

Text

Artikel 33

Notifikationen

Der Generalsekretär notifiziert allen in Artikel 25 Absatz 1 bezeichneten Staaten

  1. Litera a
    die Unterschriften, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 25;
  2. Litera b
    den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 26 in Kraft tritt;
  3. Litera c
    die Kündigungen nach Artikel 29 und
  4. Litera d
    die Erklärungen und Notifikationen nach den Artikeln 27, 28, 30 und 32.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen im Namen ihrer Regierungen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Wien am 21. Februar 1971 in einer Urschrift in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Das Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den anderen in Artikel 25 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.

Anl. 1

Text

Liste der Substanzen in den Anhängen
Substanzen in Anhang I

 

andere

 

INN

Kurzbezeichnungen

Chemische Bezeichnung

 

oder Trivialnamen

 

BROLAMFETAMIN

DOB

(±)-4-Bromo-2,5-dimethoxy-α-methylphenethylamin

CATHINON

 

(–)-(S)-2-Aminopropiophenon

 

DET

3-[2-(Diethylamino)ethyl]indol

 

DMA

(±)-2,5-Dimethoxy-α-methylphenethylamin

 

DMHP

3-(1,2-Dimethylheptyl)-7,8,9,10-tetrahydro-6,6,9-

 

 

 

trimethyl-6H-dibenzo[b,d]pyran-1-ol

 

DMT

3-[2-(Dimethylamino)-ethyl]indol

 

DOET

(±)-4-Ethyl-2,5-dimethoxy-α-phenethylamin

ETICYCLIDIN

PCE

N-Ethyl-1-phenylcyclohexylamin

ETRYPTAMIN

 

3-(2-Aminobutyl)-indol

(+)-LYSERGID

LSD, LSD-25

9,10-Didehydro-N,N-diethyl-6-methylergolin-8β-

 

 

 

carboxamid

 

MDMA

(±)-N, α-Dimethyl-3,4-(methylendioxy)-

 

 

 

phenethylamin

 

Mescalin

3,4,5-Trimethoxy-phenethylamin

METHCATHINON

 

2-(Methylamino)-1-phenylpropan-1-on

 

 

4-Methylaminorex (±)-cis-2-Amino-4-methyl-5-

 

 

 

phenyl-2-oxazolin

 

MMDA

2-Methoxy-α-methyl-4,5-(methylendioxy)-

 

 

 

phenethylamin

 

N-Ethyl MDA

(±)-N-Ethyl-α-methyl-3,4-(methylendioxy)-

 

 

 

phenethylamin

 

N-Hydroxy MDA

(±)-N-[α-Methyl-3,4-(methylendioxy)-

 

 

 

phenethyl]hydroxylamin

 

Parahexyl

3-Hexyl-7,8,9,10-tetrahydro-6,6,9-trimethyl-

 

 

 

6H-dibenzo[b,d]pyran-1-ol

 

PMA

p-Methoxy-α-methylphenethylamin

 

Psilocin, Psilotsin

3-[2-(Dimethylamino)-ethyl]indol-4-ol

PSILOCYBIN

 

3-[2-(Dimethylamino)-ethyl]indol-4-yl dihydrogen

 

 

 

phosphat

ROLICYCLIDIN

PHP, PCPY

1-(1-Phenylcyclohexyl)-pyrrolidin

 

STP, DOM

2,5-Dimethoxy-α,4-dimethylphenethylamin

TENAMFETAMIN

MDA

α-Methyl-3,4-(methylendioxy)-phenethylamin

TENOCYCLIDIN

TCP

1-[1-(2-Thienyl)-cyclohexyl]piperidin

 

Tetrahydrocannabinol, die folgenden Isomere und ihre stereochemischen

 

 

Varianten:

 

 

7,8,9,10-Tetrahydro-6,6,9-trimethyl-3-pentyl-

 

 

 

6H-dibenzo[b,d]pyran-1-ol

 

 

(9R,10aR)-8,9,10,10a-Tetrahydro-6,6,9-trimethyl-3-

 

 

 

pentyl-6H-dibenzo[b,d]pyran-1-ol

 

 

(6aR,9R,10aR)-6a,9,10,10a-Tetrahydro-6,6,9-

 

 

 

trimethyl-3-pentyl-6H-dibenzo[b,d]pyran-1-ol

 

 

(6aR,10aR)-6a,7,10,10a-Tetrahydro-6,6,9-trimethyl-

 

 

 

3-pentyl-6H-dibenzo[b,d]pyran-1-ol

 

 

6a,7,8,9-Tetrahydro-6,6,9-trimethyl-3-pentyl-

 

 

 

6H-dibenzo[b,d]pyran-1-ol

 

 

(6aR,10aR)-6a,7,8,9,10,10a-Hexahydro-6,6-

 

 

 

9-menthylen-3-pentyl-6H-dibenzo[b,d]pyran-1-ol

 

TMA

(±)-3,4,5-Trimethoxy-α-methylphenethylamin

Die Salze der in diesem Anhang angeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist.

Substanzen in Anhang II

 

andere

 

INN

Kurzbezeichnungen

Chemische Bezeichnung

 

oder Trivialnamen

 

AMFETAMIN

Amphetamin

(±)-α-Methylphenethylamin

DEXAMFETAMIN

Dexamphetamin

(+)-α-Methylphenethylamin

FENETYLLIN

 

7-[2-[(α-Methylphenethyl)-

 

 

 

amino]ethyl]theophyllin

LEVAMFETAMIN

Levamphetamin

(–)-(R)-α-Methylphenethylamin

 

Levomethamphetamin

(–)-N,α-Dimethylphenethylamin

MECLOQUALON

 

3-(o-Chlorophenyl)-2-methyl-4(3H)-quinazolinon

METAMFETAMIN

Methamphetamin

(+)-(S)-N,α-Dimethylphenethylamin

METAMFETAMIN

Methamphetamin

(±)-N,α-Dimethylphenethylamin

 

RACEMAT

Racemat

 

METHAQUALON

 

2-Methyl-3-o-tolyl-4(3H)-quinazolinon

METHYLPHENIDAT

 

Methyl-α-phenyl-2-piperidin-acetat

PHENCYCLIDIN

PCP

1-(1-Phenylcyclohexyl)-piperidin

PHENMETRAZIN

 

3-Methyl-2-phenylmorpholin

SECOBARBITAL

 

5-Allyl-5-(1-methylbutyl)-barbitursäure

 

delta-9-

(6aR,10R)-6a,7,8,10a-Tetrahydro-6,6,9-

 

Tetrahydro-

 

trimethyl-3-pentyl-6H-dibenzo[b,d]pyran-1-ol

 

cannbinol und

 

 

seine

 

 

stereochemischen

 

 

Varianten

 

ZIPEPROL

 

α-(α-Methoxybenzyl)-4-(α-methoxyphenethyl)-1-

 

 

 

piperazinethano

Die Salze der in diesem Anhang angeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist.

Substanzen in Anhang III

 

andere

 

INN

Kurzbezeichnungen

Chemische Bezeichnung

 

oder Trivialnamen

 

AMOBARBITAL

 

5-Ethyl-5-isopentyl-barbitursäure

BUPRENORPHIN

 

21-Cyclopropyl-7-α-[(S)-1-hydroxy-1,2,2-

 

 

 

trimethylpropyl]-6,14-endo-ethano-6,7,8,14-

 

 

 

tetrahydrooripavin

BUTALBITAL

 

5-Allyl-5-isobutyl-barbitursäure

CATHIN

(+)-Norpseudoephedrin

(+)-(R)-α-[(R)-1-Aminoethyl]benzylalkohol

CYCLOBARBITAL

 

5-(1-Cyclohexen-1-yl)-5-ethyl-barbitursäure

FLUNITRAZEPAM

 

5-(o-Fluorophenyl)-1,3-dihydro-1-methyl-nitro-

 

 

 

2H-1,4-benzodiazepin-2-on

GLUTETHIMID

 

2-Ethyl-2-phenyl-glutarimid

PENTAZOCIN

 

(2R**,6R*,11R*)-1,2,3,4,5,6-Hexahydro-6,11-

 

 

 

dimethyl-3-(3-methyl-2-butenyl)-2,6-methano-

 

 

 

3-benzazocin-8-ol

PENTOBARBITAL

 

5-Ethyl-5-(1-methylbutyl)-barbitursäure

Die Salze der in diesem Anhang angeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist.

Substanzen in Anhang IV

 

andere

 

INN

Kurzbezeichnungen

Chemische Bezeichnung

 

oder Trivialnamen

 

ALLOBARBITAL

 

5,5-Diallyl-barbitursäure

ALPRAZOLAM

 

8-Chloro-1-methyl-6-phenyl-4H-s-triazolo[4,3-α]-

 

 

 

[1,4]benzodiazepin

AMFEPRAMON

Diethylpropion

2-(Diethylamino)propiophenon

AMINOREX

 

2-Amino-5-phenyl-2-oxazolin

BARBITAL

 

5,5-Diethyl-barbitursäure

BENZFETAMIN

Benzphetamin

N-Benzyl-N,α-dimethylphenethylamin

BROMAZEPAM

 

7-Bromo-1,3-dihydro-5-(2-pyridyl)-2H-1,4-

 

 

 

benzodiazepin-2-on

 

Butobarbital

5-Butyl-5-ehtyl-barbitursäure

BROTIZOLAM

 

2-Bromo-4-(o-chlorophenyl)-9-methyl-6H-thieno

 

 

 

[3,2-f]-s-triazolo[4,3-a][1,4]diazepin

CAMAZEPAM

 

7-Chloro-1,3-dihydro-3-hydroxy-1-methyl-5-

 

 

 

phenyl-2H-1,4-benzodiazepin-2-on

 

 

 

dimethylcarbamat(ester)

CHLORDIAZ-

 

7-Chloro-2-(methylamino)-5-phenyl-3H-1,4-

EPOXID

 

 

benzodiazepin-4-oxid

CLOBAZAM

 

7-Chloro-1-methyl-5-phenyl-1H-1,5-

 

 

 

benzodiazepin-2,4(3H,5H)-dion

CLONAZEPAM

 

5-(o-Chlorophenyl)-1,3-dihydro-7-nitro-2H-1,4-

 

 

 

benzodiazepin-2-on

CLORAZEPAT

 

7-Chloro-2,3-dihydro-2-oxo-5-phenyl-1H-1,4-

 

 

 

benzodiazepin-3-carbonsäure

CLOTIAZEPAM

 

5-(o-Chlorophenyl)-7-ethyl-1,3-dihydro-1-methyl-

 

 

 

2H-thieno[2,3-e]-1,4-diazepin-2-on

CLOXAZOLAM

 

10-Chloro-11b-(o-chlorophenyl)-

 

 

 

2,3,7,11b-tetrahydrooxazolo-[3,2-d]-

 

 

 

[1,4]benzodiazepin-6(5H)-on

DELORAZEPAM

 

7-Chloro-5-(o-chlorophenyl)-1,3-dihydro-2H-1,4-

 

 

 

benzodiazepin-2-on

DIAZEPAM

 

7-Chloro-1,3-dihydro-1-methyl-5-phenyl-2H-1,4-

 

 

 

benzodiazepin-2-on

ESTAZOLAM

 

8-Chloro-6-phenyl-4H-s-triazolo[4,3-

 

 

 

a][1,4]benzodiazepin

ETHCHLORVYNOL

 

1-Chloro-3-ethyl-1-penten-4-yn-3-ol

ETHINAMAT

 

1-Ethinylcyclohexyl-carbamat

ETHYLLOFLAZE-

 

Ethyl-7-chloro-5-(o-fluorophenyl)-2,3-dihydro-2-

PATE

 

 

oxo-1H-1,4-benzodiazepin-3-carboxylat

ETILAMFETAMIN

N-Ethylamphetamin

N-Ethyl-α-methylphenethylamin

FENCAMFAMIN

 

N-Ethyl-3-phenyl-2-norbornanamin

FENPROPOREX

 

(±)-3-[α-Methylphenethyl)-amino]propionitril

FLUDIAZEPAM

 

7-Chloro-5-(o-fluorophenyl)-1,3-dihydro-1-

 

 

 

methyl-2H-1,4-benzodiazepin-2-on

FLURAZEPAM

 

7-Chloro-1-[2-(diethylamino)ethyl]-5-

 

 

 

(o-fluorophenyl)-1,3-dihydro-2H-1,4-

 

 

 

benzodiazepin-2-on

HALAZEPAM

 

7-Chloro-1,3-dihydro-5-phenyl-1-(2,2,2-

 

 

 

trifluoroethyl)-2H-1,4-benzodiazepin-2-on

HALOXAZOLAM

 

10-Bromo-11b-(o-fluorophenyl)-2,3,7,11b-

 

 

 

tetrahydrooxazolo[3,2-d][1,4]benzodiazepin-

 

 

 

6(5H)-on

KETAZOLAM

 

11-Chloro-8,12b-dihydro-2,8-dimethyl-12b-

 

 

 

phenyl-4H-[1,3]oxazino[3,2-d][1,4]-

 

 

 

benzodiazepin-4,7(6H)-dion

LEFETAMIN

 

(–)-N,N-Dimethyl-1,2-diphenylethylamin

LOPRAZOLAM

 

6-(o-Chlorophenyl)-2,4-dihydro-2-[(4-methyl-1-

 

 

 

piperazinyl)-methylen]-8-nitro-1H-imidazo-

 

 

 

[1,2-α][1,4]benzodiazepin-1-on

LORAZEPAM

 

7-Chloro-5-(o-chlorophenyl)-1,3-dihydro-3-

 

 

 

hydroxy-2H-1,4-benzodiazepin-2-on

LORMETAZEPAM

 

7-Chloro-5-(o-chlorophenyl)-1,3-dihydro-3-

 

 

 

hydroxy-1-methyl-2H-1,4-benzodiazepin-2-on

MAZINDOL

 

5-(p-Chlorophenyl)-2,5-dihydro-3H-imidazo-

 

 

 

[2,1-α]isoindol-5-ol

MEDAZEPAM

 

7-Chloro-2,3-dihydro-1-methyl-5-phenyl-1H-1,4-

 

 

 

benzodiazepin

MEFENOREX

 

N-(3-Chloropropyl)-α-methylphenethylamin

MEPROBAMAT

 

2-Methyl-2-propyl-1,3-propandiol-dicarbamat

MESOCARB

 

3-(α-Methylphenethyl)-N-(phenylcarbamoyl)-

 

 

 

sydnon-imin

METHYLPHENO-

 

5-Ethyl-1-methyl-5-phenyl-barbitursäure

BARBITAL

 

 

METHYPRYLON

 

3,3-Diethyl-5-methyl-2,4-piperidin-dion

MIDAZOLAM

 

8-Chloro-6-(o-fluorophenyl)-1-methyl-4H-

 

 

 

imidazo-[1,5-α][1,4]benzodiazepin

NIMETAZEPAM

 

1,3-Dihydro-1-methyl-7-nitro-5-phenyl-2H-1,4-

 

 

 

benzodiazepin-2-on

NITRAZEPAM

 

1,3-Dihydro-7-nitro-5-phenyl-2H-1,4-

 

 

 

benzodiazepin-2-on

NORDAZEPAM

 

7-Chloro-1,3-dihydro-5-phenyl-2H-1,4-

 

 

 

benzodiazepin-2-on

OXAZEPAM

 

7-Chloro-1,3-dihydro-3-hydroxy-5-phenyl-2H-1,4-

 

 

 

benzodiazepin-2-on

OXAZOLAM

 

10-Chloro-2,3,7,11b-tetrahydro-2-methyl-11b-

 

 

 

phenyloxazolo[3,2-d][1,4]benzodiazepin-

 

 

 

6(5H)-on

PEMOLIN

 

2-Amino-5-phenyl-2-oxazolin-4-on(=2-Imino-5-

 

 

 

phenyl-4-oxazolidinon)

PHENDIMETRAZIN

 

(+)-(2S,3S)-3,4-Dimethyl-2-phenylmorpholin

PHENOBARBITAL

 

5-Ethyl-5-phenyl-barbitursäure

PHENTERMIN

 

α,α-Dimethylphenethylamin

PINAZEPAM

 

7-Chloro-1,3-dihydro-5-phenyl-1-(2-propinyl)-2H-

 

 

 

1,4-benzodiazepin-2-on

PIPRADOL

 

α,α-Diphenyl-2-piperidyl-methanol

PRAZEPAM

 

7-Chloro-1-(cyclopylmethyl)-1,3-dihydro-5-

 

 

 

phenyl-2H-1,4-benzodiazepin-2-on

PYROVALERON

 

4'-Methyl-2-(1-pyrrolidinyl)-valerophenon

SECBUTABAR-

 

5-sec-Butyl-5-ethyl-barbitursäure

BITAL

 

 

TEMAZEPAM

 

7-Chloro-1,3-dihydro-3-hydroxy-1-methyl-5-

 

 

 

phenyl-2H-1,4-benzodiazepin-2-on

TETRAZEPAM

 

7-Chloro-5-(1-cyclohexen-1-yl)-1,3-dihydro-1-

 

 

 

methyl-2H-1,4-benzodiazepin-2-on

TRIAZOLAM

 

8-Chloro-6-(o-chlorophenyl)-1-methyl-4H-

 

 

 

striazolo[4,3-α][1,4]benzodiazepin

VINYLBITAL

 

5-(1-Methylbutyl)-5-vinyl-barbitursäure

Die Salze der in diesem Anhang angeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist.