Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Immissionsschutzgesetz – Luft, Fassung vom 02.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe (Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L)
StF: BGBl. I Nr. 115/1997 (NR: GP XX RV 608 AB 681 S. 74. BR: AB 5454 S. 627.)
[CELEX-Nr.: 380L0779, 382L0884, 385L0203, 396L0062]

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 553 AB 646 S. 71. BR: AB 6373 S. 678.)

[CELEX-Nr.: 399L0030, 300L0069]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 772 AB 885 S. 83. BR: 6488 AB 6496 S. 682.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 984 AB 1008 S. 94. BR: 6576 AB 6584 S. 685.)

[CELEX-Nr.: 375L0442, 391L0156, 391L0689, 394L0031, 375L0439, 300L0076, 391L0157, 398L0101, 393L0086, 391L0157, 378L0176, 391L0692, 396L0059, 394L0062, 300L0053, 396L0061, 396L0082, 300L0076 und 399L0031]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 38 AB 66 S. 14. BR: AB 6787 S. 696.)

[CELEX-Nr.: 32001L0081, 32002L0003]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1147 AB 1176 S. 127. Einspr. d. BR: 1271 AB 1317 S. 140. BR: AB 7466 S. 729.)

[CELEX-Nr.: 31996L0062, 31999L0030, 32000L0069, 32004L0107, 32001L0042, 32003L0035]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII IA 276/A AB 221 S. 31. BR: AB 7759 S. 748.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 782 AB 792 S. 74. BR: 8351 AB 8373 S. 787.)

[CELEX-Nr.: 32008L0050]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1456 AB 1568 S. 171. BR: 9748 AB 9754 S. 866.)

[CELEX-Nr.: 32009L0128, 32010L0075]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 270 AB 279 S. 45. BR: 10031 AB 10037 S. 885.)

[CELEX-Nr.: 32008L0098]

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsübersicht

Artikel I:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins :,

Ziele des Gesetzes

Paragraph 2 :,

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt: Immissionsüberwachung

Paragraph 3 :,

Immissionsgrenzwerte und Vorgaben in Bezug auf PM2,5

Paragraph 3 a, Punkt :,

Verpflichtung in Bezug auf den AEI

Paragraph 3 b, Punkt :,

Nationales Ziel für die Reduzierung des AEI

Paragraph 4 :,

Meßkonzept

Paragraph 5 :,

Meßstellen, Meßzentralen

Paragraph 6 :,

Datenverbund

3. Abschnitt: Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts

Paragraph 7 :,

Ausweisung der Überschreitung

Paragraph 8 :,

Statuserhebung

Paragraph 9 :,

Emissionskataster

3a. Abschnitt: Programme

Paragraph 9 a, :,

Erstellung von Programmen

Paragraph 9 b, :,

Grundsätze

3b. Abscnitt: Umweltprüfung

Paragraph 9 c, :,

Umweltprüfung und Beteiligung der Öffentlichkeit

Paragraph 9 d, :,

Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung

4. Abschnitt: Maßnahmen

Paragraph 10 :,

Anordnung von Maßnahmen

Paragraph 10 a, :,

(entfallen)

Paragraph 11 :,

(entfallen)

Paragraph 12 :,

(entfallen)

Paragraph 11 :,

Grundsätze

Paragraph 12 :,

Fristen

Paragraph 13 :,

Maßnahmen für Anlagen

Paragraph 13 a, :,

Sanierung

Paragraph 14 :,

Maßnahmen für Kraftfahrzeuge

Paragraph 14 a, Punkt :,

Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge nach Abgasklassen

Paragraph 15 :,

Maßnahmen für Stoffe, Zubereitungen und Produkte

Paragraph 15 a, :,

Verbrennen im Freien

Paragraph 16 :,

Zusätzliche Maßnahmen

5. Abschnitt: Vollziehung der Maßnahmen

Paragraph 17 :,

Vollziehung, Behörden

Paragraph 18 :,

Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen im Sanierungsgebiet

Paragraph 19 :,

(entfallen)

5a. Abschnitt: Nationales Ziel für die Reduzierung des AEI

Paragraph 19 Punkt :,

Programm für die Erreichung des nationalen Ziels für die Reduzierung des AEI

6. Abschnitt: Vorsorge, Berichtspflichten, Kontrolle

Paragraph 20 :,

Genehmigungsvoraussetzungen

Paragraph 21 :,

Genehmigungspflicht

Paragraph 21 a, Punkt :,

Genehmigung für IPPC-Anlagen

Paragraph 22 :,

Verkehrsbedingte Emissionen

Paragraph 23 :,

Berichtspflichten

Paragraph 24 :,

Emissionsbilanzen

Paragraph 25 :,

Emissionserklärung

Paragraph 26 :,

Kontrollbefugnisse

6a. Abschnitt: Überschreitung der Alarmwerte

Paragraph 26 a, :,

Information der Bevölkerung im Alarmfall

Paragraph 26 b, :,

Aktionsplan

7. Abschnitt: (entfallen)

Paragraph 27 :,

(entfallen)

8. Abschnitt: Grenzüberschreitende Immissionen

Paragraph 28 :,

Völkerrechtliche Vereinbarungen

Paragraph 29 :,

(entfallen)

9. Abschnitt: Schluß- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 30 :,

Strafbestimmungen

Paragraph 30 a, :,

(entfallen)

Paragraph 31 :,

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Paragraph 31 a, Punkt :,

Amtsbeschwerde Anmerkung, Amtsrevision)

Paragraph 32 :,

Verweisung auf andere Bundesgesetze

Paragraph 33 :,

Vollziehung

Paragraph 34 :,

Bezugnahme auf Richtlinien

Paragraph 35 :,

Geschlechtsneutrale Bezeichnungen

Artikel II: Änderung der Gewerbeordnung 1994

Artikel III: Änderung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen

Artikel IV: Änderung des Berggesetzes 1975

Artikel V: Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes

Artikel VI: Änderung des Ozongesetzes

Artikel VII: Inkrafttreten

Anlage 1: Konzentration

Anlage 1a: Immissionsgrenzwerte

Anlage 1b: Immissionsgrenzwert für PM2,5

Anlage 2: Deposition

Anmerkung, Anlage 3 aufgehoben)

Anlage 4: Alarmwerte

Anlage 5: Zielwerte

Anlage 5a: Zielwert für Stickstoffdioxid

Anlage 5b: (entfallen)

Anlage 5c: (entfallen)

Anlage 6: Allgemeine Bestimmungen

Anlage 7: Umweltprüfung

Anlage 8: Verpflichtung in Bezug auf den AEI

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Ziele des Gesetzes

Paragraph eins,
  1. Absatz einsZiele dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      der dauerhafte Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie der Schutz des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen;
    2. Ziffer 2
      die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen und
    3. Ziffer 3
      die Bewahrung der besten mit nachhaltiger Entwicklung verträglichen Luftqualität in Gebieten, die bessere Werte für die Luftqualität aufweisen als die in den Anlagen 1, 2 und 5 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, genannten Immissionsgrenz- und -zielwerte, sowie die Verbesserung der Luftqualität durch geeignete Maßnahmen in Gebieten, die schlechtere Werte für die Luftqualität aufweisen als die in den Anlagen 1, 2 und 5 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, genannten Immissionsgrenz- und -zielwerte.
  2. Absatz 2Zur Erreichung dieser Ziele (Absatz eins,) wird ein Instrumentarium insbesondere zur vorsorglichen Verringerung der Immission von Luftschadstoffen und für gebietsbezogene Maßnahmen zur Verringerung der durch den Menschen beeinflußten (anthropogenen) Emission und der Immission von Luftschadstoffen geschaffen.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsLuftschadstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe, die Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft durch Partikel, Gase oder Aerosole bewirken.
  2. Absatz 2Emissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von einer Quelle an die freie Atmosphäre abgegebene Luftschadstoffe.
  3. Absatz 3Immissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die auf Schutzgüter (Absatz 6,) einwirkenden Luftschadstoffe.
  4. Absatz 4Immissionsgrenzwerte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, sofern Absatz 5, nicht anderes bestimmt, höchstzulässige, wirkungsbezogene Immissionsgrenzkonzentrationen, bei deren Unterschreitung nach den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen keine schädigenden Wirkungen zu erwarten sind.
  5. Absatz 5Immissionsgrenzwerte für kanzerogene, mutagene und teratogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind höchstzulässige Immissionskonzentrationen. Ebenso ist der Immissionsgrenzwert für PM10 und PM2,5 jeweils eine höchstzulässige Immissionskonzentration.
  6. Absatz 5 aPM10 im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet die Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 10 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50 v.H. aufweist.
  7. Absatz 5 bPM2,5 im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet die Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 2,5 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50 v.H. aufweist.
  8. Absatz 6Schutzgüter sind in Entsprechung der Ziele dieses Bundesgesetzes (Paragraph eins,) der Mensch, der Tier- und Pflanzenbestand, ihre Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie Kultur- und Sachgüter.
  9. Absatz 6 aLuft ist die Außenluft in der Troposphäre mit Ausnahme von Arbeitsstätten im Sinne der Richtlinie 89/654/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten, ABl. L 393 S. 1, geändert durch Richtlinie 2007/30/EG ABl. L 165, S. 21, an denen Bestimmungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz gelten und an denen die Öffentlichkeit normalerweise keinen Zugang hat.
  10. Absatz 7Untersuchungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des Bundesgebiets, für den eine gemeinsame Auswertung der Immissionsmessdaten, die nach diesem Bundesgesetz erhoben werden, erfolgt; sofern das Messkonzept gemäß Paragraph 4, nicht anderes bestimmt, ist das Untersuchungsgebiet ein Bundesland.
  11. Absatz 8Sanierungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des Bundesgebiets, in dem sich die Emissionsquellen befinden, die einen erheblichen Beitrag zur Immissionsgrenzwertüberschreitung geleistet haben und für die in einem Programm gemäß Paragraph 9 a, Maßnahmen vorgesehen werden können.
  12. Absatz 9Beurteilungszeitraum im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jener Zeitraum, der für eine umfassende Beschreibung der Immissionssituation erforderlich ist; dieser ist getrennt nach Luftschadstoffen im Messkonzept gemäß Paragraph 4, festzulegen und beträgt ein Kalenderjahr oder das Winter- oder Sommerhalbjahr, sofern in einem der Halbjahre erfahrungsgemäß höhere Konzentrationen eines Luftschadstoffs auftreten. Das Winterhalbjahr umfasst die Monate Oktober bis März, das Sommerhalbjahr die Monate April bis September.
  13. Absatz 10Anlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      ortsfeste Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren, ausgenommen ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtungen und Eisenbahnanlagen gemäß Paragraph 10, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 in der jeweils geltenden Fassung, sofern es sich nicht um Heizungsanlagen in Eisenbahnanlagen handelt,
    2. Ziffer 2
      mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte, die Luftschadstoffe emittieren, soweit sie nicht als Kraftfahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung, zur Fortbewegung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, ausgenommen
      1. Litera a
        Schienenfahrzeuge im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, in der jeweils geltenden Fassung, und Luftfahrzeuge im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung,
      2. Litera b
        Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft in Ausübung einer land- oder forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit und
      3. Litera c
        Fahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung,
    3. Ziffer 3
      Liegenschaften, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden oder sonstigen Tätigkeiten nachgegangen wird, die Emissionen von Luftschadstoffen verursachen, ausgenommen Verkehrswege.
  14. Absatz 11Emissionskataster im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein räumlich gegliedertes Verzeichnis über das Ausmaß von Emissionen sämtlicher in Betracht kommender Emittenten und Emittentengruppen, die in einem bestimmten Gebiet innerhalb eines festgelegten Zeitabschnitts abgegeben werden.
  15. Absatz 12Heizungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Heizungsanlagen, die gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, Bundes-Verfassungsgesetz, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1988,, in die Zuständigkeit der Länder fallen.
  16. Absatz 13Toleranzmarge im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet das Ausmaß, in dem der Immissionsgrenzwert innerhalb der in Anlage 1 festgesetzten Fristen überschritten werden darf, ohne die Erstellung von Statuserhebungen (Paragraph 8,) und Programmen (Paragraph 9 a,) zu bedingen.
  17. Absatz 14Zielwert gemäß Anlage 5 oder einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 5, ist die nach Möglichkeit in einem bestimmten Zeitraum zu erreichende Immissionskonzentration, die mit dem Ziel festgelegt wird, die schädlichen Einflüsse auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern.
  18. Absatz 15Der Ausdruck Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet den Gesamtgehalt dieser Elemente und Verbindungen in der PM10-Fraktion.
  19. Absatz 16Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind organische Verbindungen, die sich aus mindestens zwei miteinander verbundenen aromatischen Ringen zusammensetzen, die ausschließlich aus Kohlenstoff und Wasserstoff bestehen.
  20. Absatz 17Quecksilber im Sinne dieses Bundesgesetzes ist elementarer Quecksilberdampf (Hg0) und reaktives gasförmiges Quecksilber.
  21. Absatz 18Alarmwert im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Wert, bei dessen Überschreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt besteht und unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden müssen.
  22. Absatz 19Der AEI (Average Exposure Indicator, Indikator für die durchschnittliche Exposition) ist ein anhand von Messungen an Messstellen für den städtischen Hintergrund ermittelter Durchschnittswert für die Exposition der Bevölkerung durch PM2,5. Er wird als gleitender Jahresmittelwert der Konzentration für drei Kalenderjahre berechnet.
  23. Absatz 20Der AEI 2011 ist der AEI berechnet über die Kalenderjahre 2009, 2010 und 2011.
  24. Absatz 21Der AEI 2015 ist der AEI berechnet über die Kalenderjahre 2013, 2014 und 2015.
  25. Absatz 22Der AEI 2020 ist der AEI berechnet über die Kalenderjahre 2018, 2019 und 2020.
  26. Absatz 23Verpflichtung in Bezug auf den AEI ist ein Niveau, das der AEI 2015 erreichen muss.
  27. Absatz 24Messstellen für den städtischen Hintergrund im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Standorte in städtischen Gebieten des Bundesgebiets, an denen die Messwerte repräsentativ für die Exposition der allgemeinen städtischen Bevölkerung sind.

§ 3

Text

2. Abschnitt
Immissionsüberwachung

Immissionsgrenzwerte und Vorgaben in Bezug auf PM2,5

Paragraph 3,
  1. Absatz einsIm gesamten Bundesgebiet gelten die unter Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.
  2. Absatz 2Für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid gelten im gesamten Bundesgebiet die in Anlage 4 festgelegten Alarmwerte.
  3. Absatz 3Für Stickstoffdioxid gilt zusätzlich im gesamten Bundesgebiet der in Anlage 5a festgelegte Zielwert.
  4. Absatz 4Für PM2,5 gelten zusätzlich die in Paragraph 3 a, festgelegte Verpflichtung in Bezug auf den AEI und das in Paragraph 3 b, festgelegte nationale Ziel für die Reduzierung des AEI.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann zur innerstaatlichen Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union sowie unter Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse mit Verordnung festlegen:
    1. Ziffer eins
      Immissionsgrenzwerte (Paragraph 2, Absatz 4 und 5) für solche Luftschadstoffe, die geeignet sind, ein anderes Schutzgut (Paragraph 2, Absatz 6,) als das in Absatz eins, genannte zu gefährden oder Menschen unzumutbar zu belästigen;
    2. Ziffer 2
      dem dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit dienende Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe, die in den Anlagen 1 und 2 nicht angeführt sind.
  6. Absatz 6Eine Verordnung gemäß Absatz 5, kann nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend erlassen werden, wenn es sich um Grenzwerte für Luftschadstoffe handelt,
    1. Ziffer eins
      für die weder in einer Tochterrichtlinie der Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, ABl. Nr. L 296 vom 21. November 1996 S. 55, noch in der Richtlinie 2008/50/EG ein Grenzwert festgelegt ist,
    2. Ziffer 2
      oder für die in einer Tochterrichtlinie der Richtlinie 96/62/EG oder in der Richtlinie 2008/50/EG ein Grenzwert festgelegt ist und in der Verordnung ein niedrigerer Grenzwert festgelegt wird als in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

§ 3a

Text

Verpflichtung in Bezug auf den AEI

Paragraph 3 a,
  1. Absatz einsDie Landeshauptmänner, in deren Bundesland eine Messstelle zur Messung des AEI liegt, wobei der Durchschnittsmesswert an dieser Messstelle in dem Zeitraum, in dem die Ausweisung einer Überschreitung nach Paragraph 7, Absatz 2, vorgenommen wurde, maximal 20 µg/m³ beträgt, sorgen dafür, dass dieser Wert an dieser Messstelle im Zeitraum 2013 bis 2015 nicht überschritten wird.
  2. Absatz 2Die Landeshauptmänner, in deren Bundesland eine Messstelle zur Messung des AEI liegt und deren zu erreichender Durchschnittsmesswert gemäß Anlage 8 Absatz 3 c, auf 20 µg/m³ zu senken ist, sorgen dafür, dass dieser Wert an dieser Messstelle im Zeitraum 2013 bis 2015 nicht überschritten wird.
  3. Absatz 3Die Landeshauptmänner, in deren Bundesland eine Messstelle zur Messung des AEI liegt und deren zu erreichender Durchschnittsmesswert gemäß Anlage 8 Absatz 3 a, um einen bestimmten Prozentsatz zu senken ist, sorgen dafür, dass der um diesen Prozentsatz gesenkte Wert an dieser Messstelle im Zeitraum 2013 bis 2015 nicht überschritten wird.

§ 3b

Text

Nationales Ziel für die Reduzierung des AEI

Paragraph 3 b,

Das nationale Ziel für die Reduzierung des AEI ist das Ziel, den AEI 2020 im Vergleich zum AEI 2011 um einen Prozentsatz, der im Anhang römisch XIV der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. Nr. L 152 vom 11. Juni 2008 S. 1, als Ziel festgelegt ist, zu reduzieren. Das Ziel soll schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit verringern und soll möglichst in dem vorgegebenen Zeitraum erreicht werden.

§ 4

Text

Meßkonzept

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Verordnung ein Messkonzept für die Kontrolle der Einhaltung der in den Anlagen 1, 2 und 5 festgelegten Immissionsgrenz- und -zielwerte, der Erfüllung der Verpflichtung in Bezug auf den AEI gemäß Paragraph 3 a und der Erreichung des nationalen Zieles für die Reduktion des AEI gemäß Paragraph 3 b,, einschließlich der Festlegung der Anforderungen für die Beurteilung der Luftqualität, der Kriterien für die Lage und die Anzahl der Messstellen, der Beurteilung der Hintergrundbelastung und der zeitlichen Entwicklung der Immissionssituation (Trendabschätzung) sowie der Abschätzung des Import-Export-Anteils (Messungen im Rahmen des Genfer Übereinkommens über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung) gemäß den Anhängen römisch eins bis römisch VI der Richtlinie 2008/50/EG, zu erlassen. Für Immissionsgrenzwerte, die in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 5, festgelegt werden, ist das Messkonzept innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung zu erlassen.
  2. Absatz 2Das Meßkonzept hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Einteilung des Bundesgebiets in Untersuchungsgebiete (Paragraph 2, Absatz 7,);
    2. Ziffer 2
      Angaben über die Art der Messung (einschließlich der Erfassung meteorologischer Parameter);
    3. Ziffer 3
      Angaben über die Mindestanzahl der Meßstellen pro Untersuchungsgebiet;
    4. Ziffer 4
      Angaben über die Zahl der Meßstellen und deren lokalen Standortbereich;
    5. Ziffer 4 a
      Angaben über die Messstellen für den städtischen Hintergrund (Paragraph 2, Absatz 24,);
    6. Ziffer 5
      die Anforderungen an die Lage der Meßstellen, insbesondere im Hinblick auf die Lage zu Emittenten;
    7. Ziffer 6
      Bestimmungen über die Verlegung und Auflassung von Meßstellen;
    8. Ziffer 7
      Angaben über Meßverfahren und technische Anforderungen an die Meßgeräte;
    9. Ziffer 8
      nähere Vorschriften über
      1. Litera a
        den Betrieb der Meßstellen,
      2. Litera b
        die Auswertung und Dokumentation der Meßdaten sowie deren Austausch und Veröffentlichung,
      3. Litera c
        die Fristen zur Erstellung, die Form und den Inhalt von Tages-, Monats- und Jahresberichten;
    10. Ziffer 9
      Angaben über die Ausstattung von Meßstellen und Meßzentralen;
    11. Ziffer 10
      Angaben über die Qualitätssicherung der Meßdaten;
    12. Ziffer 11
      Festlegung des Beurteilungszeitraums (Paragraph 2, Absatz 9,);
    13. Ziffer 12
      Angaben über die Durchführung der Vorerkundung (Paragraph 5, Absatz 2,).

§ 5

Text

Meßstellen, Meßzentralen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Landeshauptmänner haben die Messstellen einzurichten und zu betreiben. Sie haben sich unter anderem an den Standorten Sonnblick (Salzburg), Zöbelboden (Oberösterreich), Illmitz (Burgenland) und Vorhegg (Kärnten) der Messstellen des Umweltbundesamtes zu bedienen.
  2. Absatz 2Sofern die begründete Annahme besteht, dass ein Schutzgut (Paragraph 2, Absatz 6,) gefährdet ist, kann der Landeshauptmann
    1. Ziffer eins
      zur Beschreibung der Immissionssituation und
    2. Ziffer 2
      zur Erhebung der Immissionsbelastung durch jene Luftschadstoffe, für die kein Immissionsgrenz- oder –zielwert in den Anlagen 1 oder 2 oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 5, festgelegt ist,
    Vorerkundungsmessungen durchführen; diese Messungen können auch der Bestimmung der Lage von Meßstellen dienen.
  3. Absatz 3Die Zusammenfassung der Meßdaten erfolgt in den Meßzentralen. In jedem Bundesland ist für die vom Landeshauptmann betriebenen Meßstellen eine Meßzentrale einzurichten und zu betreiben. Das Umweltbundesamt hat für die von ihm betriebenen Meßstellen eine Meßzentrale einzurichten und zu betreiben.
  4. Absatz 4Die in einer Meßzentrale kontinuierlich erfaßten Meßdaten sind mittels Datenverbund (Paragraph 6,) allen anderen Meßzentralen zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5Die in einer Meßzentrale diskontinuierlich erfaßten Meßdaten sind in geeigneter Form zu sammeln und zumindest einmal jährlich dem Umweltbundesamt zu übermitteln.

§ 6

Text

Datenverbund

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Umweltbundesamt einen Datenverbund zum Austausch von Meßdaten, die nach diesem Bundesgesetz kontinuierlich zu erfassen sind, zwischen den Meßzentralen (Paragraph 5, Absatz 3,) einzurichten und zu betreiben; Einrichtungen des Datenverbunds nach dem Ozongesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1992,, sind heranzuziehen.
  2. Absatz 2Die Meßdaten, die nach diesem Bundesgesetz kontinuierlich zu erfassen sind, sind zumindest zweimal täglich im Datenverbund bereitzustellen.
  3. Absatz 3Bei Änderung des Meßkonzepts (Paragraph 4,) ist der Datenverbund innerhalb von sechs Monaten anzupassen.

§ 7

Text

3. Abschnitt
Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts

Ausweisung der Überschreitung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsSofern an einer gemäß Paragraph 5, betriebenen Messstelle eine Überschreitung eines in den Anlagen 1, 2, 4 oder 5 oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 5, festgelegten Immissionsgrenz-, Immissionsziel- oder Alarmwerts festgestellt wird, hat der Landeshauptmann diese Überschreitung im Monatsbericht, sofern es sich um einen Halbstundenmittelwert, einen Mittelwert über acht Stunden oder einen Tagesmittelwert handelt, oder im Jahresbericht (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8, Litera c,), sofern es sich um einen Halbjahresmittelwert, einen Jahresmittelwert oder einen Wert mit jahresbezogenen Überschreitungsmöglichkeiten handelt, auszuweisen und festzustellen, ob die Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts auf
    1. Ziffer eins
      einen Störfall,
    2. Ziffer 2
      eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission,
    3. Ziffer 3
      die Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand, Streusalz oder Splitt auf Straßen im Winterdienst oder
    4. Ziffer 4
      Emissionen aus natürlichen Quellen
    zurückzuführen ist.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Überschreitung der Verpflichtung in Bezug auf den AEI über die in Anlage 8 festgelegten Zeiträume jeweils in dem auf das letzte Jahr des Zeitraums folgenden Jahr auszuweisen. Bei der Ausweisung der Überschreitung ist Anlage 6 sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat eine Verordnung betreffend die Kriterien für die Beurteilung, ob die Überschreitung auf die Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand, Streusalz oder Splitt zurückzuführen ist, zu erlassen. Ergibt die Beurteilung, dass die Überschreitungen auf aufgewirbelte Partikel zurückzuführen sind, so hat der Landeshauptmann die Nachweise, auf die sich die Beurteilung stützt, vorzulegen; weiters hat er die Angemessenheit der getroffenen Maßnahmen darzulegen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat diese Information an die Europäische Kommission weiterzuleiten.

§ 8

Text

Statuserhebung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Landeshauptmann hat innerhalb von neun Monaten ab der Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts eine Statuserhebung gemäß Absatz 2, zu erstellen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Überschreitung eines in den Anlagen 1 oder 2 oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 5, festgelegten Immissionsgrenzwerts an einer gemäß Paragraph 5, betriebenen Messstelle festgestellt wird und
    2. Ziffer 2
      die Überschreitung nicht auf
      1. Litera a
        einen Störfall (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,),
      2. Litera b
        eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,),
      3. Litera c
        die Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand, Streusalz oder Splitt auf Straßen im Winterdienst (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3,) oder
      4. Litera d
        Emissionen aus natürlichen Quellen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,)
    zurückzuführen ist.
  2. Absatz eins aDer Landeshauptmann eines Bundeslandes, in dem sich eine Messstelle gemäß der Verordnung über das Messkonzept (Paragraph 4,) für den AEI befindet, hat innerhalb von neun Monaten nach Ausweisung der Überschreitung der Verpflichtung in Bezug auf den AEI gemäß Paragraph 7, Absatz 2, eine Statuserhebung zu erstellen.
  3. Absatz 2Die Statuserhebung ist für den Beurteilungszeitraum (Paragraph 2, Absatz 9,), in dem die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts Anmerkung 1) oder des AEI aufgetreten ist, zu erstellen und hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Darstellung der Immissionssituation für den Beurteilungszeitraum,
    2. Ziffer 2
      die Beschreibung der meteorologischen Situation,
    3. Ziffer 3
      die Feststellung und Beschreibung der in Betracht kommenden Emittenten oder Emittentengruppen, die einen erheblichen Beitrag zur Immissionsbelastung geleistet haben, und eine Abschätzung ihrer Emissionen,
    4. Ziffer 4
      die Feststellung des voraussichtlichen Sanierungsgebiets (Paragraph 2, Absatz 8,) und
    5. Ziffer 5
      Angaben gemäß Anhang römisch XV Abschnitt A Ziffer eins bis 6 der Richtlinie 2008/50/EG.
  4. Absatz 3Der Landeshauptmann hat für jeden in den Anlagen 1 oder 2 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, festgelegten Luftschadstoff eine eigene Statuserhebung zu erstellen. Überschreitungen eines Immissionsgrenzwerts für denselben Luftschadstoff an zwei oder mehreren Messstellen können in einer Statuserhebung zusammengefasst werden. Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte für PM10, PM2,5, Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren können in einer gemeinsamen Statuserhebung zusammengefasst werden, wenn sie sich im gleichen Beurteilungszeitraum ereignet haben.
  5. Absatz 3 aErgibt eine Statuserhebung, dass die Immissionen zumindest in einem erheblichen Ausmaß durch Emissionen in einem anderen Bundesland verursacht wurden, hat der Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Überschreitung stattgefunden hat, den Landeshauptmann des verursachenden Bundeslandes nach Möglichkeit bereits während der Erstellung der Statuserhebung, spätestens aber unverzüglich nach deren Fertigstellung, darüber zu informieren. Dieser hat auf der Grundlage der Statuserhebung des betroffenen Bundeslandes – falls dies nicht ausreichend ist, nach Erstellung einer eigenen Statuserhebung – ein Programm gemäß Paragraph 9 a, zu erstellen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
  6. Absatz 4Ist absehbar, dass sich das Sanierungsgebiet über zwei oder mehrere Länder erstreckt, haben die Landeshauptmänner der betroffenen Länder eine gemeinsame Statuserhebung zu erstellen.
  7. Absatz 5Der Landeshauptmann hat die Statuserhebung unverzüglich den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern und den gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen auf Landesebene zur Kenntnis zu bringen. Innerhalb einer Frist von sechs Wochen können die genannten Behörden und Interessenvertretungen eine schriftliche Stellungnahme an den Landeshauptmann abgeben.
  8. Absatz 6Die Statuserhebung ist bei den Gemeinden, die innerhalb des voraussichtlichen Sanierungsgebiets (Absatz 2, Ziffer 4,) liegen, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme an den Landeshauptmann abgeben.
  9. Absatz 7Die Erstellung einer Statuserhebung kann unterbleiben, wenn für den betreffenden Luftschadstoff
    1. Ziffer eins
      bereits eine Statuserhebung erstellt wurde,
    2. Ziffer 2
      die Emissionssituation sich nicht wesentlich geändert hat,
    3. Ziffer 3
      die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts an einer Messstelle innerhalb des ermittelten (Absatz 2, Ziffer 4,) oder ausgewiesenen Sanierungsgebiets (Paragraph 9 a, Absatz eins,) auftritt und
    4. Ziffer 4
      sich die Immissionssituation in diesem Gebiet nicht wesentlich verschlechtert hat.
  10. Absatz 8Wenn das Messkonzept gemäß Paragraph 4, für einen Luftschadstoff nur ein Untersuchungsgebiet (Paragraph 2, Absatz 7,) ausweist, ist die Statuserhebung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erstellen.
  11. Absatz 9Bei Überschreitung der Immissionszielwerte gemäß einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, kann der Landeshauptmann eine Statuserhebung erstellen.

________________

Anmerkung 1: Artikel 3, Ziffer 10, des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017, lautet: „In Paragraph 8, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „oder eines Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b oder 5c“.“ Die zu entfallende Wortfolge lautet richtig: „oder Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b oder 5c“.

§ 9

Text

Emissionskataster

Paragraph 9,
  1. Absatz einsSoweit dies zur Erstellung eines Programms gemäß Paragraph 9 a, erforderlich ist, hat der Landeshauptmann einen Emissionskataster (Paragraph 2, Absatz 11,), in dem alle in Betracht kommenden Emittentengruppen erfasst werden, gemäß der Verordnung nach Absatz 2, zu erstellen. Durch die Veröffentlichung von Daten aus dem Emissionskataster dürfen Geschäfts und Betriebsgeheimnisse nicht verletzt werden.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat mit Verordnung nähere Vorschriften über Inhalt und Umfang der Emissionskataster festzulegen. Die Verordnung hat jedenfalls Angaben zu enthalten über
    1. Ziffer eins
      die zu berücksichtigenden Emittentengruppen,
    2. Ziffer 2
      die erforderliche räumliche Auflösung,
    3. Ziffer 3
      das zu verwendende geodätische Bezugssystem,
    4. Ziffer 4
      die für die Berechnung anzuwendenden Emissionsfaktoren,
    5. Ziffer 5
      die auszuweisenden Einzelquellen.
  3. Absatz 3Soweit dies zur Erstellung des Emissionskatasters erforderlich ist, hat der Landeshauptmann auf alle bei den Behörden vorhandenen Daten zurückzugreifen. Zusätzlich kann er dazu auf Daten, die bei mit behördlichen Aufgaben beliehenen Unternehmen und Institutionen auf Grund gesetzlich vorgesehener Erhebungen vorhanden sind, zugreifen. Soweit erforderlich, haben Betreiber von Anlagen (Paragraph 2, Absatz 10,) dem Landeshauptmann auf Verlangen Auskünfte über vorhandene Meßergebnisse sowie über vorhandene emissionsbezogene Daten, wie Menge, Art und Zusammensetzung der Brennstoffe und Produktionsmittel und emissionsmindernde Vorkehrungen, zu erteilen.

§ 9a

Text

3a. Abschnitt
Programme

Erstellung von Programmen

Paragraph 9 a,
  1. Absatz einsZur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (Paragraph eins,) hat der Landeshauptmann unter Bedachtnahme auf nationale Programme gemäß Paragraph 6, des Emissionshöchstmengengesetzes-Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, Pläne und Programme gemäß Paragraph 13, des Ozongesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1992, und erarbeiteten Maßnahmen gemäß Paragraph 3, des Klimaschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2011,, sowie unter Nutzung von Synergieeffekten mit lokalen, regionalen und bundesweiten Energie- und Klimaschutzmaßnahmen
    1. Ziffer eins
      auf Grundlage der Statuserhebung (Paragraph 8,) und eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (Paragraph 9,),
    2. Ziffer 2
      unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß Paragraph 8, Absatz 5 und 6,
    3. Ziffer 3
      unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäß Paragraph 9 b,,
    4. Ziffer 4
      unter Heranziehung der Zeitpunkte, bis zu denen die Grenz- und Zielwerte gemäß der Richtlinie 2008/50/EG eingehalten werden müssen und
    5. Ziffer 5
      auf Grundlage des Programms für die Erreichung des nationalen Ziels für die Reduzierung des AEI gemäß Paragraph 19,
    ein Programm zu erstellen. Darin sind jene Maßnahmen festzulegen, die ergriffen werden, um die Emissionen, die zur Überschreitung des Immissionsgrenzwerts gemäß Anlage 1 oder 2 oder einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 5, oder des AEI geführt haben, in einem Ausmaß zu reduzieren, dass die Einhaltung folgender Grenzwerte,
    • Strichaufzählung
      des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a mit nicht mehr als 35 Überschreitungen pro Jahr,
    • Strichaufzählung
      des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a,
    • Strichaufzählung
      des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a,
    • Strichaufzählung
      des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b,
    • Strichaufzählung
      eines in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, festgelegten Immissionsgrenzwertes,
    • Strichaufzählung
      des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a,
    • Strichaufzählung
      des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a,
    • Strichaufzählung
      des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a,
    • Strichaufzählung
      des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a oder
    • Strichaufzählung
      des Grenzwertes für Arsen, Kadmium, Nickel oder Benzo(a)pyren gemäß Anlage 1a
    gewährleistet wird oder im Fall des Paragraph 8, Absatz eins a, der Verpflichtung in Bezug auf den AEI nachgekommen wird. Bei Überschreitung des AEI hat der Landeshauptmann Maßnahmen festzulegen, die in dem Programm gemäß Paragraph 19, enthalten sind. Im Programm hat der Landeshauptmann das Sanierungsgebiet (Paragraph 2, Absatz 8,) festzulegen. Ein Entwurf des Programms sowie die seiner Erstellung zugrundeliegenden Studien und wesentlichen Grundlagen sind längstens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts stattgefunden hat, auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Falls der Entwurf vorsieht, Maßnahmen gemäß dem 4. Abschnitt mit Verordnung gemäß Paragraph 10, vorzuschreiben, ist der Entwurf für diese Verordnung zusammen mit dem Entwurf des Programms auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Jedermann kann zum Entwurf des Programms binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Die in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister sowie die gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen sind von der Veröffentlichung des Entwurfs und der Möglichkeit zur Stellungnahme in Kenntnis zu setzen. Die Stellungnahmen sind bei der Erstellung des Programms in angemessener Weise zu berücksichtigen.
  2. Absatz eins aInnerhalb von acht Wochen nach der Kundmachung des Programms gemäß Absatz 8, können natürliche Personen, die von der Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Absatz eins, unmittelbar betroffen sind, sowie nach Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, beim Landeshauptmann einen begründeten Antrag auf Überprüfung des Programms in Hinblick auf die Eignung der darin enthaltenen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit, die ehestmögliche Einhaltung der in Absatz eins, normierten Grenzwerte sicherzustellen, stellen. Über diesen Antrag hat der Landeshauptmann mit Bescheid zu entscheiden.
  3. Absatz 2Die Errechnung des Beitrags zur Einhaltung der Verpflichtung in Bezug auf den AEI in den Programmen der Landeshauptmänner, in deren Bundesland sich eine Messstelle zur Messung des AEI befindet, hat gemäß Anlage 8 zu erfolgen.
  4. Absatz 3Das Programm kann insbesondere folgende Maßnahmen umfassen:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen gemäß Abschnitt 4,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Beschaffung,
    3. Ziffer 3
      Förderungsmaßnahmen im Bereich von Anlagen, Haushalten und Verkehr für emissionsarme Technologien und Verhaltensweisen, die Emissionen reduzieren,
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen hinsichtlich des Betriebs von mobilen Motoren,
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen zur Optimierung des Winterdienstes und
    6. Ziffer 6
      sonstige Maßnahmen in der Zuständigkeit des Bundes.
    Im Programm sind für jede Maßnahme das Gebiet, in dem sie gilt, sowie eine Umsetzungsfrist festzulegen. In das Programm sind Angaben gemäß Anhang römisch XV Ziffer 7 bis 9 der Richtlinie 2008/50/EG aufzunehmen. Im Programm ist die Auswahl der festgelegten Maßnahmen zu begründen. Weiters ist in einem Anhang zum Programm auf im selbständigen Wirkungsbereich der Länder und Gemeinden getroffene Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen jener Schadstoffe, für die das Programm erstellt wird, zu verweisen.
  5. Absatz 4Wenn hinsichtlich mehrerer der in Anlage 1 und 2 oder einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, genannten Schadstoffe eine Grenzwertüberschreitung vorliegt, kann der Landeshauptmann ein integriertes Programm für alle betroffenen Schadstoffe erstellen. Dies gilt sinngemäß für Programme gemäß Absatz 2, Programme für PM10 müssen auch auf die Verringerung der PM2,5-Konzentration abzielen.
  6. Absatz 5Wenn in mehreren Bundesländern Überschreitungen des Grenzwerts des gleichen Schadstoffs aufgetreten sind, ist in Zusammenarbeit der Landeshauptmänner jener Länder, aus deren Gebiet die Emissionen stammen, die maßgeblich zur Überschreitung der Grenzwerte beigetragen haben, ein gemeinsames übergreifendes Programm zu erstellen, das die Einhaltung der Grenzwerte sicherstellt.
  7. Absatz 5 aSind Überschreitungen eines Grenzwerts in einem Bundesland maßgeblich auf Emissionen aus einem anderen Bundesland zurückzuführen, ist in Zusammenarbeit sowohl des Landeshauptmanns, in dessen Gebiet der Immissionsgrenzwert überschritten wurde, als auch des Landeshauptmanns, aus dessen Gebiet ein maßgeblicher Teil der Emissionen stammt, ein gemeinsames übergreifendes Programm zu erstellen, das die Einhaltung der Grenzwerte sicherstellt.
  8. Absatz 6Das Programm ist alle drei Jahre nach seiner Kundmachung insbesondere in Bezug auf seine Wirksamkeit zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes zu evaluieren und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Der Evaluierungsbericht sowie gegebenenfalls der Entwurf des überarbeiteten Programms und die seiner Erstellung zugrundeliegenden Studien und wesentlichen Grundlagen und, sofern der Entwurf vorsieht, Maßnahmen gemäß dem 4. Abschnitt mit Verordnung gemäß Paragraph 10, vorzuschreiben, auch der Entwurf für diese Verordnung, sind spätestens ein Jahr nach Beginn der Evaluierung auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Jedermann kann zum Entwurf des überarbeiteten Programms binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Die in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister sowie die gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen sind von der Veröffentlichung des Entwurfs und der Möglichkeit zur Stellungnahme in Kenntnis zu setzen. Absatz eins a, ist sinngemäß anzuwenden, mit der Maßgabe, dass der Antrag innerhalb von acht Wochen nach der Kundmachung des überarbeiteten Programms zu erfolgen hat. Das überarbeitete Programm ist spätestens 18 Monate nach Beginn der Evaluierung auf der Internetseite des Landes kundzumachen.
  9. Absatz 7Sofern gemäß Paragraph 8, Absatz 8, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Statuserhebung erstellt, hat dieser auch das Programm zu erstellen und zu evaluieren sowie die Bescheide gemäß Absatz eins a und 11 zu erlassen.
  10. Absatz 8Das Programm ist spätestens 21 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenz- oder Zielwertüberschreitung gemessen oder die Überschreitung des AEI durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ausgewiesen wurde, auf der Internetseite des Landes und auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kundzumachen. Der Landeshauptmann bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in den Fällen des Absatz 7, hat die Informationen über das Programm gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2008/50/EG zu erstellen. Diese Informationen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gesammelt gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2008/50/EG an die Europäische Kommission zu übermitteln.

    Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,)

  11. Absatz 10Überschreitet der Wert eines Luftschadstoffs den Grenzwert gemäß Anlage 1 oder 2 oder einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, oder den Alarmwert gemäß Anlage 4 infolge der Emissionen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder besteht die Gefahr einer solchen Überschreitung, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Konsultationen mit den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates einzuleiten mit dem Ziel, das Problem zu beheben. Wenn die Statuserhebung ergibt, dass die Überschreitung eines Grenz- oder Zielwerts ausschließlich durch Emissionen im Ausland verursacht wurde, entfällt die Erstellung eines Programms gemäß Absatz eins und 4.
  12. Absatz 11Natürliche Personen, die von der Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Absatz eins, unmittelbar betroffen sind, sowie nach Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung können beim Landeshauptmann einen begründeten Antrag auf Erstellung eines Programms gemäß Absatz eins, oder, soweit ein Programm bereits erstellt wurde, einen Antrag auf dessen Überarbeitung gemäß Absatz 6, oder auf Anordnung von im Programm grundgelegten Maßnahmen gemäß dem 4. Abschnitt mit Verordnung gemäß Paragraph 10, stellen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 6 für die Erstellung oder Überarbeitung des Programms hat der Landeshauptmann unverzüglich mit dessen Erstellung oder Überarbeitung zu beginnen. Maßnahmen gemäß dem 4. Abschnitt sind mit Verordnung gemäß Paragraph 10, anzuordnen oder der Landeshauptmann hat mittels Bescheid festzustellen, dass die beantragten Maßnahmen, insbesondere unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 9 b, normierten Grundsätze zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (Paragraph eins, Absatz eins,), nicht erforderlich sind. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erstellung oder Überarbeitung des Programms gemäß Absatz eins, oder 6 hat der Landeshauptmann einen Bescheid über das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erlassen.
  13. Absatz 12Natürlichen Personen, die von der Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Absatz eins, unmittelbar betroffen sind, sowie nach Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß Absatz eins a, oder 11 eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben.
  14. Absatz 13Bei der Stellung eines Antrags gemäß Absatz eins a, oder 11 sowie der Erhebung einer Beschwerde gemäß Absatz 12, haben natürliche Personen ihre unmittelbare Betroffenheit glaubhaft zu machen. Unmittelbar betroffen ist, wer aufgrund der Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Absatz eins, in seiner Gesundheit gefährdet ist. Umweltorganisationen haben Informationen und Daten anzufügen, aus denen ihre Anerkennung gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 hervorgeht. Im Antrag oder der Beschwerde ist begründet darzulegen, weshalb die Voraussetzungen für die Erstellung oder Überarbeitung eines Programms vorliegen oder weshalb die im Programm enthaltenen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit ungeeignet erscheinen, die ehestmögliche Einhaltung der in Absatz eins, normierten Grenzwerte sicherzustellen.

§ 9b

Text

Grundsätze

Paragraph 9 b,

Bei der Erstellung von Programmen gemäß Paragraph 9 a, sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    Beeinträchtigungen der Schutzgüter durch Luftschadstoffe ist im Sinne des Verursacherprinzips vorzubeugen; nach Möglichkeit sind Luftschadstoffe an ihrem Ursprung zu bekämpfen;
  2. Ziffer 2
    alle Emittenten oder Emittentengruppen, die im Beurteilungszeitraum einen nennenswerten Einfluss auf die Immissionsbelastung gehabt haben und einen nennenswerten Beitrag zur Immissionsbelastung, insbesondere im Zeitraum der Überschreitung des Immissionsgrenzwerts, geleistet haben, sind zu berücksichtigen;
  3. Ziffer 3
    Maßnahmen sind vornehmlich bei den hauptverursachenden Emittenten und Emittentengruppen unter Berücksichtigung der auf sie fallenden Anteile an der Immissionsbelastung, des Reduktionspotentials und des erforderlichen Zeitraums für das Wirksamwerden der Maßnahmen zu setzen; dabei sind vorrangig solche Maßnahmen anzuordnen, bei denen den Kosten der Maßnahme eine möglichst große Verringerung der Immissionsbelastung gegenübersteht;
  4. Ziffer 4
    Maßnahmen sind nicht vorzuschreiben, wenn der mit der Erfüllung der Maßnahmen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Anordnungen angestrebten Erfolg steht;
  5. Ziffer 5
    Eingriffe in bestehende Rechte sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken; bei der Auswahl von Maßnahmen sind die jeweils gelindesten, zum Ziel führenden Mittel zu ergreifen;
  6. Ziffer 6
    auf die Höhe der Immissionsbelastung und die Häufigkeit der Grenzwertüberschreitungen sowie die zu erwartende Entwicklung der Emissionen des betreffenden Luftschadstoffs sowie auf eingeleitete Verfahren und angeordnete Sanierungsmaßnahmen und gebietsbezogene Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz sowie anderen Verwaltungsvorschriften, sofern diese Einfluss auf die Immissionssituation haben, ist Bedacht zu nehmen;
  7. Ziffer 7
    öffentliche Interessen sind zu berücksichtigen.

§ 9c

Text

3b. Abschnitt
Umweltprüfung

Umweltprüfung und Beteiligung der Öffentlichkeit

Paragraph 9 c,
  1. Absatz einsEine Umweltprüfung ist durchzuführen, wenn ein Programm gemäß Paragraph 9 a, voraussichtlich Auswirkungen auf Natura 2000 Gebiete hat. Weiters ist eine Umweltprüfung durchzuführen, wenn ein Programm gemäß Paragraph 9 a, einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten festlegt und die Umsetzung des Programms voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird.
  2. Absatz 2Wird ein Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten festgelegt oder werden nur geringfügige Änderungen des Programms vorgenommen, hat anhand der Kriterien der Anlage 7 Teil 1 eine Prüfung zu erfolgen, ob die Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Der Landesregierung sowie dem Umweltanwalt gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des UVP-Gesetzes wird eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
  3. Absatz 3Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, hat der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, die Ergebnisse der Prüfung gemäß Absatz 2, einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, auf der Internetseite des Landes bzw. des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Ist eine Umweltprüfung durchzuführen, so hat der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, einen Umweltbericht gemäß Anlage 7 Teil 2 zu erstellen. In diesem Bericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Programms auf die Umwelt und mögliche Alternativen, welche die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des Programms berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht enthält die Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, den Inhalt und den Detaillierungsgrad des Programms und dessen Stellung im Entscheidungsprozess. Der Landesregierung und dem Umweltanwalt wird bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
  5. Absatz 5Der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, hat den Umweltbericht gemeinsam mit dem Entwurf des Programms gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins, der Öffentlichkeit auf der Internetseite des Landes bzw. des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen. Dies ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim Landeshauptmann oder beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, eine schriftliche Stellungnahme abgeben kann. Die Landesregierung wird auf die Stellungnahmemöglichkeit in Wahrnehmung ihrer Umwelt- und Planungskompetenz schriftlich hingewiesen. Dem Umweltanwalt wird gesondert eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Auf den Umweltbericht und die eingelangten Stellungnahmen ist bei der Erarbeitung des Programms Bedacht zu nehmen.
  6. Absatz 6Wenn das Programm einer Umweltprüfung unterzogen wurde, hat der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, eine zusammenfassende Erklärung über die Umweltprüfung gemeinsam mit dem Programm auf der Internetseite des Landes bzw. des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. In der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,
    1. Ziffer eins
      wie die Umwelterwägungen in das Programm einbezogen wurden,
    2. Ziffer 2
      wie der Umweltbericht, die eingelangten Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen gemäß Paragraph 9 d, berücksichtigt wurden,
    3. Ziffer 3
      aus welchen Gründen nach Abwägung welcher geprüften Alternativen die Erstellung des Plans erfolgt ist und
    4. Ziffer 4
      welche Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Programms auf die Umwelt vorgesehen sind.
  7. Absatz 7Der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, hat dafür Sorge zu tragen, dass die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Programms auf die Umwelt überwacht werden, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen ermitteln zu können und erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Diese Überwachung ist gemeinsam mit der Evaluierung des Programms gemäß Paragraph 9 a, Absatz 6, durchzuführen.

§ 9d

Text

Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung

Paragraph 9 d,
  1. Absatz einsWenn
    1. Ziffer eins
      die Umsetzung eines Programms gemäß Paragraph 9 a, voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder
    2. Ziffer 2
      ein von den Auswirkungen der Durchführung des Programms voraussichtlich erheblich betroffener Mitgliedstaat ein diesbezügliches Ersuchen stellt,
    hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diesem Mitgliedstaat zum jeweiligen Zeitpunkt der Bekanntmachung den Umweltbericht und den Entwurf des Programms zu übermitteln. Dem anderen Mitgliedstaat ist bei der Übermittlung des Umweltberichts gemäß Ziffer eins, eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er an der Umweltprüfung teilnehmen will, einzuräumen.
  2. Absatz 2Dem anderen Mitgliedstaat ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit er den in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen der Durchführung des Progamms auf die Umwelt und über die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen durchzuführen. Für die Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen mit dem anderen Mitgliedstaat zu vereinbaren. Dem anderen Mitgliedstaat ist das veröffentlichte Programm und die Erklärung gemäß Paragraph 9 c, Absatz 6, zu übermitteln.
  3. Absatz 3Wird im Rahmen der Erstellung eines Plans oder Programms im Bereich der Luftreinhaltung in einem anderen Mitgliedstaat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Umweltbericht oder der Entwurf eines Plans oder Programms übermittelt, so hat er die Landeshauptmänner und die Landesregierung jener Bundesländer, in denen die Durchführung des Plans erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnte, sowie die Öffentlichkeit in diesen Bundesländern einzubeziehen. Die Einbeziehung erfolgt gemäß Paragraph 9 c, Absatz 5, Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingelangte Stellungnahmen sind dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln. Erforderlichenfalls hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Konsultationen mit dem anderen Mitgliedstaat zu führen.

§ 10

Text

4. Abschnitt
Maßnahmen

Anordnung von Maßnahmen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsMaßnahmen gemäß den Paragraphen 13 bis 16 sind auf Grundlage des Programms gemäß Paragraph 9 a, vom Landeshauptmann oder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sofern dieser gemäß Paragraph 9 a, Absatz 7, zuständig ist, spätestens 21 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenzwertüberschreitung festgestellt oder die Überschreitung des AEI durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ausgewiesen wurde, mit Verordnung anzuordnen. In der Verordnung ist das Sanierungsgebiet, in dem die jeweilige Maßnahme gilt, festzulegen. Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde (Paragraph 17,) mit Bescheid anzuordnen sind. Es können auch über das Programm hinausgehende Maßnahmen angeordnet werden, sofern diese nicht dem Inhalt des Programms widersprechen und nicht unverhältnismäßig in bestehende Rechte eingreifen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,)

  2. Absatz 3Bei Erlassen der Verordnung sind die Grundsätze gemäß Paragraph 9 b, zu berücksichtigen.
  3. Absatz 4Führt eine Evaluierung eines Programms gemäß Paragraph 9 a, Absatz 6, zu einer nicht nur unerheblichen Überarbeitung des Programms, sind erforderlichenfalls geänderte Maßnahmen gemäß Absatz eins, mit Verordnung anzuordnen.

§ 13

Text

Maßnahmen für Anlagen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsFür Anlagen oder Anlagenkategorien gemäß Paragraph 2, Absatz 10, können folgende Maßnahmen angeordnet werden:
    1. Ziffer eins
      Begrenzung der Emission von Luftschadstoffen nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anordnungen gemäß Paragraph 10, gültigen Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer eins, AWG 2002), ausgenommen bei Anlagen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten der Anordnungen gemäß Paragraph 10, nach dem Stand der Luftreinhaltetechnik genehmigt oder saniert worden sind;
    2. Ziffer 2
      andere emissionsmindernde Maßnahmen, insbesondere
      1. Litera a
        der Einsatz emissionsarmer Brennstoffe, Stoffe, Zubereitungen und Produkte, sofern die Versorgung mit diesen sichergestellt und die Anlage zum Einsatz derselben geeignet ist und der Einsatz nicht zu einer höheren Belastung der Arbeitnehmer oder zu erhöhten Treibhausgasemissionen führt,
      2. Litera b
        die Erstellung von Immissionsschutzplänen,
      3. Litera c
        die Vorschreibung eines maximalen Massenstroms sowie
      4. Litera d
        Beschränkungen oder Verbote des Einsatzes von mobilen technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräten gemäß Absatz 3, mit hohen spezifischen Emissionen.
  2. Absatz 2Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera c, sind auf Anlagen, die dem für sie in einem Gesetz oder in einer Verordnung, insbesondere gemäß Paragraph 82, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, Paragraph 181, Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, Paragraph 4, Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, Paragraph 65, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 102 oder in einem Bescheid nach einem Verfahren gemäß Paragraphen 79, ff Gewerbeordnung 1994, Paragraph 179, Mineralrohstoffgesetz oder Paragraph 23, Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen festgelegten Stand der Luftreinhaltetechnik entsprechen oder die eine gesetzliche Verpflichtung zur wiederkehrenden Anpassung an den Stand der Technik einhalten, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 2 aAbsatz 2, gilt nicht für Anlagen, für die der Stand der Technik in einem Bundesgesetz oder einer Verordnung festgelegt ist, deren Kundmachung zum Zeitpunkt der Anordnung einer Maßnahme gemäß Paragraph 10, länger als zehn Jahre zurückliegt, es zu wesentlichen Änderungen des Standes der Technik gekommen ist und soweit diese Anlagen in den letzten 10 Jahren nicht an den zum Zeitpunkt der Sanierung oder Genehmigung der Anlage aktuellen und geänderten Stand der Technik vollständig angepasst oder nach einem solchen genehmigt wurden.
  4. Absatz 2 bMaßnahmen gemäß Absatz eins, dürfen den ordnungsgemäßen Flugbetrieb auf Flugplätzen, für die Betriebspflicht besteht, nicht gefährden.
  5. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung Regelungen für die zeitliche und räumliche Verwendung und den Betrieb von mobilen technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräten mit mehr als 18 kW in Sanierungsgebieten anzuordnen, die vor und nach der Umsetzung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, ABl. Nr. L 59 vom 27. Februar 1998 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2004/26/EG ABl. Nr. L 146 vom 30. April 2004 S. 1, berichtigt durch ABl. Nr. L 225 vom 25. Juni 2004 S. 3 erstmalig in Verkehr gebracht wurden. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten frühere Bestimmungen der Landeshauptmänner über mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte, die auf Grundlage des Absatz eins, erlassen wurden, außer Kraft.

§ 13a

Text

Sanierung

Paragraph 13 a,
  1. Absatz einsDie zuständige Behörde (Paragraph 17,) hat dem Inhaber einer Anlage gemäß Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer eins,, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Maßnahmen gemäß Paragraph 13, betroffen ist, erforderlichenfalls mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.
  2. Absatz 2Ist das Sanierungskonzept (Absatz eins,) zur Erfüllung der im Programm festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde – erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen – zu genehmigen. Weiters sind die für eine Änderung der Anlage geltenden Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften anzuwenden. Dem Inhaber der Anlage ist die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Programm gemäß Paragraph 9 a, ergebenden Frist aufzutragen. In den Fällen des Paragraph 17, Absatz 2, ist die nach den Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde vor Erlassung des Bescheids zu hören.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterliegen.

§ 14

Text

Maßnahmen für Kraftfahrzeuge

Paragraph 14,
  1. Absatz einsFür Kraftfahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen können Geschwindigkeitsbeschränkungen und zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs angeordnet werden. Wenn derartige Beschränkungen Autobahnen oder Schnellstraßen betreffen, ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Beschränkungen auf Autobahnen oder Schnellstraßen können für bis zu drei Monate angeordnet werden. Darüber hinaus ist, ausgenommen bei Verordnungen gemäß Absatz 6 a,, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen. Als zeitliche und räumliche Beschränkungen gelten insbesondere dauernde oder vorübergehende
    1. Ziffer eins
      Verbote für bestimmte Kraftfahrzeugklassen sowie Kraftfahrzeuge mit bestimmten Abgasklassen,
    2. Ziffer 2
      Verbote für Kraftfahrzeuge mit bestimmten Ladungen,
    3. Ziffer 3
      Fahrverbote für bestimmte Tage oder bestimmte Tageszeiten,
    4. Ziffer 4
      Anordnungen für den ruhenden Verkehr.
    Zur Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen für die Dauer erhöhter Neigung zu Grenzwertüberschreitungen sowie zum optimierten Einsatz von temporären Geschwindigkeitsbeschränkungen können flexible Systeme, wie immissionsabhängige Verkehrsbeeinflussungsanlagen, verwendet werden.
  2. Absatz 2Zeitliche und räumliche Beschränkungen sind nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      die in Paragraphen 26,, 26a Absatz eins und 4 und 27 StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, genannten Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst, Fahrzeuge des Straßendienstes, der Bahnerhaltung, der Wasser- und Energieversorgung, der Kanalwartung und der Müllabfuhr sowie Fahrzeuge im Einsatz im Katastrophenfall und Fahrzeuge der Feuerwehr, des Rettungs- und Krankentransportdienstes in Ausübung ihres Dienstes,
    2. Ziffer 2
      Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft in Ausübung einer land- oder forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit,
    3. Ziffer 3
      Fahrzeuge, für deren Benützung im Sanierungsgebiet ein im Einzelfall zu prüfendes überwiegendes öffentliches Interesse besteht und die entsprechend einer Verordnung nach Absatz 4, gekennzeichnet sind, sofern nicht in einer Verordnung gemäß Paragraph 10, für Straßenbenützung der betreffenden Art nach Abwägung der Interessen die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen wegen ihres wesentlichen Emissionsbeitrages ausgeschlossen wird,
    4. Ziffer 4
      Fahrzeuge der Klassen N1 und N2, die im Werkverkehr gemäß Paragraph 10, des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2006,, im Sanierungsgebiet durch Unternehmer, deren Lastkraftwagenflotte maximal 4 Lastkraftwagen umfasst, verwendet werden und die entsprechend einer Verordnung nach Absatz 4, gekennzeichnet sind, wobei die Erfüllung dieser Kriterien im Einzelfall zu prüfen ist,
    5. Ziffer 5
      Fahrzeuge mit monovalentem Methangasantrieb oder ausschließlich elektrischem Antrieb sowie plug-in-hybrid-elektrische Fahrzeuge, die mit ausschließlich elektrischem Antrieb eine Mindestreichweite von 50 km aufweisen,
    6. Ziffer 6
      folgende Fahrzeuge, sofern sie den Euroklassen 5, 6 oder höher entsprechen:
      1. Litera a
        Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten, Bestattungsunternehmungen in Ausübung ihres Dienstes,
      2. Litera b
        Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder Werkverkehr,
      3. Litera c
        Kraftfahrzeuge, soweit sie zum Zweck einer Ladetätigkeit in Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit benützt werden und sofern der Ausgangs- oder der Zielpunkt ihrer Fahrten in jenem Teil des Sanierungsgebietes liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden,
      4. Litera d
        Fahrzeuge des Vor- und Nachlaufs im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt,
    7. Ziffer 7
      Fahrzeuge, die zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebs auf Flugplätzen, für die Betriebspflicht besteht, erforderlich sind,
    8. Ziffer 8
      Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 selbst gelenkt oder als Mitfahrer benutzt werden.
  3. Absatz 2 aGeschwindigkeitsbeschränkungen sind nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Einsatzfahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, StVO 1960 und Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Fahrten, die für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich sind,
    2. Ziffer 2
      Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie, die gemäß Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 5, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, gekennzeichnet sind und auf Autobahnen oder Schnellstraßen betrieben werden, sofern darauf gemäß den Bestimmungen des Absatz 6, mittels Hinweisschildern ausreichend aufmerksam gemacht wird.
  4. Absatz 3Ob ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, oder ob die Kriterien des Absatz 2, Ziffer 4, vorliegen, ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die erstmalige Einfahrt in das Sanierungsgebiet erfolgt. Wird die erstmalige Fahrt innerhalb des Sanierungsgebietes angetreten, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel die Fahrt angetreten wird oder sich der Hauptwohnsitz oder die Niederlassung des Zulassungsbesitzers befindet. Der Antragsteller gemäß Absatz 2, Ziffer 3, hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Bei Vorliegen dieser Bedingungen ist das Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten gemäß Absatz 4, zu kennzeichnen. Die Ausnahme ist von der Behörde befristet, für Fahrzeuge gemäß Absatz 2, Ziffer 3, höchstens für 36 Monate ab Erteilung der Ausnahme zu gewähren. Für Fahrzeuge gemäß Absatz 2, Ziffer 4, ist die Ausnahme für Fahrzeuge der Euroklasse 0 bis 36 Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und für Fahrzeuge der Euroklasse 1 und höher für jeweils 36 Monate ab Erteilung der Ausnahme zu gewähren. Wenn das Vorliegen eines Interesses nur für einen bestimmten Teil des Sanierungsgebietes nachgewiesen wird, so ist die Ausnahmegenehmigung auf diesen Teil des Sanierungsgebietes zu beschränken. Stellt die Verwaltungsbehörde fest, dass kein solches Interesse besteht oder die Kriterien des Absatz 2, Ziffer 4, nicht erfüllt werden, so ist die Ablehnung des Antrags mit Bescheid auszusprechen.
  5. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3 und 4 festzusetzen, wobei insbesondere die Beschaffenheit und das Aussehen der Kennzeichnung sowie deren Anbringung am Fahrzeug zu regeln sind.
  6. Absatz 5Die Organe der Straßenaufsicht und der Bundespolizei haben den zur Vollziehung der Maßnahmen nach Absatz eins, zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten und bei der Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen gemäß Paragraph 97, StVO 1960 vorzugehen.
  7. Absatz 6Anordnungen gemäß Absatz eins, sind, soweit dies möglich ist, durch Straßenverkehrszeichen gemäß Paragraph 52, StVO 1960 kundzumachen; die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut „Immissionsschutzgesetz-Luft“ oder „IG-L“ zu versehen. Für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten Paragraph 44, Absatz eins,, 1a, 2 und 4 sowie Paragraphen 48,, 51 und 54 StVO 1960 sinngemäß mit der Maßgabe, dass beim Einsatz eines flexiblen Systems, wie zB einer Verkehrsbeeinflussungsanlage, die Zusatztafel auch an anderer Stelle des Anzeigenquerschnitts, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Zeichen gemäß Paragraph 50, Ziffer 16, StVO 1960, angebracht werden kann. Der jeweilige Straßenerhalter hat für die Kundmachung zu sorgen. Anordnungen gemäß Absatz eins,, die flächenhaft für ein bestimmtes Gebiet gelten und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand mit Straßenverkehrszeichen gemäß Paragraph 52, StVO 1960 kundgemacht werden können, können im Landesgesetzblatt kundgemacht werden. Der Inhalt dieser Anordnungen ist auf der Internetseite des Landes für jedermann zugänglich zu machen. Anordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die im gesamten Bundesgebiet gelten, können durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden. Der Inhalt dieser Anordnungen ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedermann zugänglich zu machen. Auf den Inhalt von solchen Anordnungen, die ausschließlich im Landes- oder Bundesgesetzblatt kundgemacht werden, ist jedenfalls mittels Hinweisschildern ausreichend aufmerksam zu machen.
  8. Absatz 6 aDer Landeshauptmann kann für bestimmte Streckenabschnitte im hochrangigen Straßennetz (Autobahnen und Schnellstraßen), die bereits mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem gemäß Paragraph 44, Absatz eins a, StVO 1960 ausgestattet sind, für den Fall zu erwartender Überschreitungen von Grenzwerten gemäß Anlage 1 und 2 oder einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, durch Verordnung Geschwindigkeitsbeschränkungen festlegen, die auf Grund der örtlichen, topographischen, meteorologischen und luftschadstoffrelevanten Gegebenheiten zur Hintanhaltung der Grenzwertüberschreitungen notwendig sind; in diesem Fall sind die Kosten der Adaptierung des Verkehrsbeeinflussungssystems und zusätzliche Betriebskosten dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) vom Land zu ersetzen. Der Landeshauptmann kann eine derartige Verordnung auch für Streckenabschnitte im hochrangigen Straßennetz, die nicht mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem gemäß Paragraph 44, Absatz eins a, StVO 1960 ausgestattet sind, erlassen; diesfalls sind die Errichtungs- und Betriebskosten des Verkehrsbeeinflussungssystems anteilsmäßig zwischen Bund (Bundesstraßenverwaltung) und dem Land gemäß dem voraussichtlichen Verwendungszweck der Verkehrsbeeinflussungsanlage aufzuteilen.
  9. Absatz 6 bIn der Verordnung gemäß Absatz 6 a, sind festzusetzen:
    1. Ziffer eins
      der Streckenabschnitt, auf dem die Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten sollen,
    2. Ziffer 2
      die Höhe der Geschwindigkeitsbeschränkungen, die bei zu erwartenden Grenzwertüberschreitungen jeweils gelten sollen, und
    3. Ziffer 3
      die Parameter für die In- und Außerkraftsetzung der Geschwindigkeitsbeschränkungen.
  10. Absatz 6 cDie Kundmachung von Verordnungen gemäß Absatz 6 a, erfolgt mittels eines Verkehrsbeeinflussungssystems (Paragraph 44, Absatz eins a, StVO 1960). Der örtliche und zeitliche Umfang der von der Behörde verordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen wird dabei durch die Anzeige der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung bestimmt, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre.
  11. Absatz 6 dDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung die allgemeinen Kriterien festzulegen, auf deren Basis der Landeshauptmann die Parameter gemäß Absatz 6 b, Ziffer 3, anordnet.
  12. Absatz 7Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die gegen zeitliche und räumliche Beschränkungen oder gegen Geschwindigkeitsbeschränkungen verstoßen, am Lenken und an der Inbetriebnahme des Fahrzeuges zu hindern. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, Zwangsmaßnahmen wie die Abnahme der Fahrzeugschlüssel, das Absperren oder die Einstellung des Fahrzeuges, das Anlegen technischer Sperren, die Abnahme des Führerscheines und dergleichen anzuwenden. Die Bestimmungen des Paragraph 100, Absatz 3 a und Absatz 3 b, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, sind sinngemäß anzuwenden.
  13. Absatz 8Die in den Paragraphen 98 a,, 98b, 98e StVO 1960, BGBl. Nr. 159 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2009, sowie in Paragraph 134, Absatz 3 b und Absatz 4 a, KFG 1967, BGBl. Nr. 267 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2009,, vorgesehenen Bestimmungen und technischen Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung können auch zur Überwachung von Geschwindigkeitsbeschränkungen und von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen des Verkehrs nach diesem Bundesgesetz herangezogen werden.

§ 14a

Text

Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge nach Abgasklassen

Paragraph 14 a,
  1. Absatz einsAn Kraftfahrzeugen, die aufgrund ihrer Einstufung in eine Abgasklasse von allfälligen Beschränkungen und Fahrverboten gemäß Paragraph 14, oder Paragraph 16, ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, ist eine von außen erkennbare Kennzeichnung anzubringen, aus der ersichtlich ist, in welche Abgasklasse das jeweilige Fahrzeug fällt. Diese Abgasklassen-Kennzeichnung ist in Form eines Aufklebers bei Fahrzeugen mit Windschutzscheibe an der Innenseite der Windschutzscheibe dauerhaft und von außen gut lesbar anzubringen, bei Fahrzeugen ohne Windschutzscheibe in unmittelbarer Nähe der Begutachtungsplakette. Aus der Abgasklassen-Kennzeichnung muss eine Identifizierung des Fahrzeuges möglich sein.
  2. Absatz 2Die Abgasklassen-Kennzeichnung ist vom Erzeuger des Fahrzeuges oder seinem inländischen Bevollmächtigten gemäß Paragraph 29, Absatz 2, KFG 1967 beim Inverkehrbringen neuer Fahrzeuge anzubringen oder von gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 ermächtigten Stellen anzubringen oder auszufolgen, wenn entsprechende Nachweise erbracht werden, in welche Abgasklasse das Fahrzeug fällt. Kann nicht eindeutig belegt werden, in welche Abgasklasse das Fahrzeug fällt, so ist die Kennzeichnung für die niedrigere Klasse zu vergeben oder, wenn unklar ist, ob das Fahrzeug überhaupt in eine Abgasklasse fällt, die Ausfolgung oder Anbringung der Kennzeichnung zu versagen.
  3. Absatz 3Zur Herstellung der Abgasklassen-Kennzeichnungen werden die zur Herstellung von Begutachtungsplaketten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 7, KFG 1967 berechtigten Hersteller ermächtigt. Die Hersteller der Abgasklassen-Kennzeichnung haben auf Grundlage der ihnen zur Verfügung gestellten Information für die korrekte Einstufung eines Kraftfahrzeuges in die entsprechende Abgasklasse Sorge zu tragen und diese Einstufung den für die Ausfolgung und Anbringung ermächtigten Stellen auf geeignete Weise zur Verfügung zu stellen. Die Abgasklassen-Kennzeichnungen dürfen nur an die zur Ausfolgung und Anbringung ermächtigten Stellen gemäß Absatz 2, geliefert werden.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzulegen, insbesondere über
    1. Ziffer eins
      Aussehen, Abmessungen und Beschaffenheit des Materials der Kennzeichnungen für die einzelnen Abgasklassen,
    2. Ziffer 2
      Art der Identifizierung des Fahrzeuges (Zuordnung der Kennzeichnung zu einem bestimmten Fahrzeug),
    3. Ziffer 3
      Preis der Kennzeichnungen und
    4. Ziffer 4
      Anbringungsort am Fahrzeug.

§ 15

Text

Maßnahmen für Stoffe, Zubereitungen und Produkte

Paragraph 15,

Für Stoffe, Zubereitungen und Produkte können Anordnungen über

  1. Ziffer eins
    zeitliche und räumliche Beschränkungen ihres Einsatzes sowie
  2. Ziffer 2
    das Lagern, Ausbreiten, Ausstreuen, Umfüllen, Ausschütten, Zerstäuben, Versprühen und Entfernen in Anlagen gemäß Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 3 und auf Verkehrsflächen getroffen werden,
soweit durch diese Maßnahmen die Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung und die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit für eine gesicherte Agrarproduktion nicht beeinträchtigt werden.

§ 15a

Text

Verbrennen im Freien

Paragraph 15 a,

Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens von Materialien außerhalb von Anlagen gemäß dem Bundesluftreinhaltegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010,, können eingeschränkt oder aufgehoben werden, sofern die Ausnahmen nicht das Verbrennen von schädlingsbefallenen biogenen Materialien betreffen.

§ 16

Text

Zusätzliche Maßnahmen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsBei Überschreitungen des Jahresmittelwerts für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a um mehr als 10 µg/m3 oder bei mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwerts für PM10 gemäß Anlage 1a und wenn zu erwarten ist, dass trotz Anordnung und Umsetzung von Maßnahmen gemäß Paragraphen 13 bis 15 in der Fassung dieses Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010, weitere Überschreitungen des Jahresmittelwerts für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a um mehr als 10 µg/m3 oder mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwerts für PM10 gemäß Anlage 1a auftreten, sind unter Beachtung der Grundsätze des Paragraph 9 b, Maßnahmen anzuordnen. Dabei kommen unter anderem folgende Maßnahmen in Betracht:
    1. Ziffer eins
      Festlegung niedrigerer Emissionsgrenzwerte und/oder geringerer Massenströme als die in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften oder darauf beruhenden behördlichen Anordnungen festgelegten. Diese Anordnungen müssen technisch möglich und verhältnismäßig sein;
    2. Ziffer 2
      Festlegung von Emissionsgrenzwerten und Massenströmen für Luftschadstoffe, deren Emissionen nach den jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschriften nicht begrenzt sind;
    3. Ziffer 3
      Beschränkungen oder Verwendungsverbote für bestimmte Brennstoffe oder Produktionsmittel mit besonders hohen spezifischen Emissionen, sofern die Versorgung mit Brennstoffen oder Produktionsmitteln mit geringen spezifischen Emissionen sichergestellt sowie der Einsatz prozesstechnisch möglich ist und nicht zu einer höheren Belastung der Arbeitnehmer führt;
    4. Ziffer 4
      zeitliche und räumliche Beschränkungen für Kraftfahrzeuge, ausgenommen die in Absatz 2, genannten Fahrzeuge; sowie
    5. Ziffer 5
      Verbote für Stoffe, Zubereitungen und Produkte, soweit dadurch die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.
    Unter den selben Voraussetzungen wie bei Überschreitungen des Jahresmittelwerts für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a um mehr als 10 µg/m3 oder bei mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwerts für PM10 gemäß Anlage 1a sind bei Überschreitung der anderen in Anlage 1, 2 und 5 sowie einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, enthaltenen Immissionsgrenz- bzw. -zielwerte um mehr als 50 v.H. in mehr als einem Beurteilungszeitraum zusätzlich zu den in Paragraphen 13 bis 15 vorgesehenen Maßnahmen die in Ziffer eins bis 5 vorgesehenen Maßnahmen anzuordnen.
  2. Absatz 2Ausgenommen von einem Fahrverbot gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind jedenfalls Fahrzeuge gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins und 5 sowie Fahrzeuge, die
    1. Ziffer eins
      der unternehmerischen Versorgung mit zur Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens dienenden verderblichen Waren,
    2. Ziffer 2
      der unaufschiebbaren landwirtschaftlichen Tätigkeit für eine gesicherte Nahrungsmittelproduktion oder
    3. Ziffer 3
      der Versorgung mit mobilen Hilfsdiensten
    dienen. Weitere Ausnahmen sind erforderlichenfalls vom Landeshauptmann festzulegen.
  3. Absatz 3Für die Kundmachung von Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, gilt Paragraph 14, Absatz 6,

§ 17

Text

5. Abschnitt
Vollziehung der Maßnahmen

Vollziehung, Behörde

Paragraph 17,
  1. Absatz einsSofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, ist die nach den anzuwendenden bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die jeweilige Angelegenheit zuständige Behörde mit der Vollziehung der gemäß Paragraph 10, angeordneten Maßnahmen betraut. Ist die Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig; sofern auch eine Zuständigkeit des Landeshauptmanns besteht, dieser.
  2. Absatz 2Erfolgt nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften die Vollziehung einer Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung, so ist für die Vollziehung der gemäß Paragraph 10, angeordneten Maßnahmen die Bezirksverwaltungsbehörde, zuständig.
  3. Absatz 3Die gemäß Absatz eins und 2 zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag von den Anordnungen gemäß Paragraph 10, mit Bescheid abweichende Maßnahmen zulassen, wenn durch diese bei der betreffenden Emissionsquelle eine gleichwertige Emissionsminderung erreicht wird.
  4. Absatz 4Über Beschwerden gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder des Landeshauptmannes entscheidet das zuständige Verwaltungsgericht.

§ 18

Text

Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen im Sanierungsgebiet

Paragraph 18,
  1. Absatz einsIm Sanierungsgebiet sind bei der Genehmigung von nach bundesrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtigen Anlagen die für diese Anlagen in Betracht kommenden Inhalte eines Programms gemäß Paragraph 9 a, anzuwenden. Die Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 2 und 3 sind einzuhalten.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterliegen.

§ 19

Text

5a. Abschnitt
Nationales Ziel für die Reduzierung des AEI

Programm für die Erreichung des nationalen Ziels für die Reduzierung des AEI

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Bundesregierung hat ein Programm zur fortschreitenden Verminderung der nationalen Emissionen von PM2,5 bis 31. Dezember 2013 derart zu erstellen und umzusetzen, dass das nationale Ziel zur Reduzierung des AEI im Sinne des Paragraph 3 b, erreicht wird. Dieses Programm hat insbesondere auch Maßnahmen zu enthalten, die dazu beitragen, dass die Verpflichtung in Bezug auf den AEI gemäß Paragraph 3 a, eingehalten werden kann. Im Rahmen dieses Programms sind alle erforderlichen Maßnahmen festzulegen, die keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt die Koordinierung durch.
  2. Absatz 2Die Bundesregierung hat bis spätestens 31. Dezember 2017 das Programm gemäß Absatz eins, zu aktualisieren und zu überarbeiten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt die Koordinierung durch.

§ 20

Text

6. Abschnitt
Vorsorge, Berichtspflichten, Kontrolle

Genehmigungsvoraussetzungen

Paragraph 20,
  1. Absatz einsAnlagen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen, und der Neubau einer straßenrechtlich genehmigungspflichtigen Straße oder eines Straßenabschnittes bedürfen keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung und es gelten die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen.
  2. Absatz 2Emissionen von Luftschadstoffen sind nach dem Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer eins, AWG 2002) zu begrenzen.
  3. Absatz 3Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung oder ein Neubau einer straßenrechtlich genehmigungspflichtigen Straße oder eines Straßenabschnittes genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a oder eine Überschreitung
    • Strichaufzählung
      des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a,
    • Strichaufzählung
      des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a,
    • Strichaufzählung
      des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b,
    • Strichaufzählung
      eines in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, festgelegten Immissionsgrenzwertes,
    • Strichaufzählung
      des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a,
    • Strichaufzählung
      des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a,
    • Strichaufzählung
      des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a,
    • Strichaufzählung
      des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a oder
    • Strichaufzählung
      des Grenzwertes für Arsen, Kadmium, Nickel oder Benzo(a)pyren gemäß Anlage 1a
    vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Emissionen keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
    2. Ziffer 2
      der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß Paragraph 9 a, oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen oder dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen,
    2. Ziffer 2
      mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 2,
  5. Absatz 5Für Anlagen, die gemäß Absatz 3, genehmigt wurden, sind innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Genehmigung keine Maßnahmen gemäß Paragraph 16, anzuordnen.

§ 21

Text

Genehmigungspflicht

Paragraph 21,
  1. Absatz einsAnlagen gemäß Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer eins,, die keiner bundesgesetzlichen Genehmigungspflicht unterliegen, jedoch geeignet sind, erhebliche Mengen an Luftschadstoffen zu emittieren, und unter eine Verordnung gemäß Absatz 2, fallen, bedürfen bei der Errichtung und Inbetriebnahme oder bei einer wesentlichen Änderung einer luftreinhalterechtlichen Genehmigung. Die zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung bestimmte Kategorien von Anlagen, die gemäß Absatz eins, genehmigungspflichtig sind, hinsichtlich ihrer Art, Produktionskapazität, thermischen Leistung oder Massenströme festlegen. In der Verordnung können auch Genehmigungsvoraussetzungen, insbesondere der Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer eins, AWG 2002), für die genehmigungspflichtigen Anlagen oder Anlagenteile, insbesondere für Biogasanlagen, festgelegt werden. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist von den Grundsätzen des Paragraph 9 b, auszugehen.
  3. Absatz 3Die Genehmigung gemäß Absatz eins, ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 2 und 3 erfüllt sind.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen oder dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen.

§ 21a

Text

Genehmigung für IPPC-Anlagen

Paragraph 21 a,
  1. Absatz einsAnlagen, die in Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17. Dezember 2010 S. 17 (IE-Richtlinie), genannt sind und keiner bundesgesetzlichen Genehmigungspflicht hinsichtlich der Luftreinhaltung unterliegen, bedürfen bei Errichtung oder wesentlicher Änderung einer Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. Die zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2Für IPPC-Anlagen sind die Bestimmungen der Paragraphen 37, Absatz 4, Ziffer 4,, 39 Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 3, Ziffer eins bis Ziffer 8 und Ziffer 10 bis Ziffer 11,, 43 Absatz 3,, 47 Absatz 3,, 47a und 51 Absatz eins,, 2a Ziffer 2,, Absatz 3 und 4, soweit sie das Umweltmedium Luft betreffen, sowie der Paragraphen 39, Absatz 4 und 5, 40, 43 Absatz 4 und 43a AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, sinngemäß anzuwenden. Bei Anlagen gemäß Anhang römisch eins Nummer 6.6 der IE-Richtlinie gelten Paragraph 43, Absatz 3 und 4, Paragraph 47, Absatz 3 und Paragraph 47 a, AWG 2002 unbeschadet der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes.
  3. Absatz 3Die Behörde hat das luftreinhalterechtliche Verfahren zur Genehmigung von in Absatz eins, genannten IPPC-Anlagen mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen Verwaltungsvorschriften, insbesondere nach einem landesrechtlichen IPPC-Gesetz, eine Genehmigung oder Anzeige hinsichtlich der Umweltauswirkungen der Anlage erforderlich ist.
  4. Absatz 4Der Inhaber einer IPPC-Anlage gemäß Absatz eins, hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Anlage betreffende Stand der Technik wesentlich geändert hat, und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Die Bestimmungen des Paragraph 57, AWG 2002 sind sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Hinsichtlich der Aufzeichnungs- und Meldepflichten ist Paragraph 60, AWG 2002 sinngemäß anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,)

§ 22

Text

Verkehrsbedingte Emissionen

Paragraph 22,

Zur Reduktion der verkehrsbedingten Emissionen, die zur Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 5, festgelegten Immissionsgrenzwerts beitragen, können von der Bundesregierung verkehrsspezifische Maßnahmen vorgesehen werden. Als geeignete Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

  1. Ziffer eins
    Verbesserung oder Neuerrichtung der Verkehrsinfrastruktur (zB Kombinierter Verkehr, integrierte Verkehrsachsen),
  2. Ziffer 2
    ökologische Optimierung der Verkehrsabläufe,
  3. Ziffer 3
    Reduktion der Transporterfordernisse durch Maßnahmen, die die Notwendigkeit für Ortswechsel und insbesondere die zur Erfüllung des Wegezwecks zurückgelegten Wegstrecken reduzieren.

§ 23

Text

Berichtspflichten

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat alle drei Jahre, erstmals 2000, dem Nationalrat einen schriftlichen Bericht über
    1. Ziffer eins
      den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Immissionen von Luftschadstoffen, für die in den Anlagen 1 oder 2 oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 5, Immissionsgrenzwerte festgelegt sind,
    2. Ziffer 2
      den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Emissionen, die nach diesem Bundesgesetz erhoben werden, und
    3. Ziffer 3
      den Erfolg der nach diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen
    vorzulegen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission Berichte gemäß Artikel 27, der Richtlinie 2008/50/EG und gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2004/107/EG über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft, ABl. Nr. L 23 vom 26. Jänner 2005 S. 3, zu übermitteln.
  3. Absatz 3Werden im Rahmen der Berichtspflichten der Absatz eins und 2 Informationen, insbesondere über Pläne, Programme und Maßnahmen, benötigt, so hat der Landeshauptmann diese in geeigneter Weise dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung zu stellen.

§ 24

Text

Emissionsbilanzen

Paragraph 24,

Zur flächendeckenden bundesweiten Erfassung der Emissionsquellen und des Ausmaßes der Emissionen von Luftschadstoffen hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie jedes Kalenderjahr Emissionsbilanzen zu erstellen. Die Emissionsbilanzen sind jedenfalls für alle Luftschadstoffe, für die Immissionsgrenzwerte in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 5, festgelegt sind, zu erstellen; Paragraph 9, Absatz 3, gilt sinngemäß.

§ 25

Text

Emissionserklärung

Paragraph 25,
  1. Absatz einsWer auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften oder darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, die Emissionen aus seiner Anlage zu messen, hat die Art und Menge der jährlichen Emissionen bis spätestens 30. April des Folgejahres an jene Behörde, die die Einhaltung dieser Verpflichtung zu überwachen hat, zu melden, wenn die Anlage in einem Sanierungsgebiet gemäß einer Verordnung nach Paragraph 10, liegt. Die Behörde hat die gemeldeten Daten auf Verlangen an den Landeshauptmann des Landes, in dem die Anlage betrieben wird, sowie an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln.
  2. Absatz 2Der Verpflichtung nach Absatz eins, kann durch die Vorlage einer Emissionserklärung gemäß Paragraph 38, Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013, nachgekommen werden.

§ 26

Text

Kontrollbefugnisse

Paragraph 26,
  1. Absatz einsSoweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der mit der Vollziehung betrauten Behörden (Paragraph 17,) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen amtlichen und nicht amtlichen Sachverständigen befugt, Liegenschaften und Anlagen zu betreten, um Emissionsmessungen durchzuführen oder Emissionsmessungen und deren Auswertung oder das Emissionsverhalten der Anlage, das durch die Betriebsweise beeinflusst wird, sofern gemäß diesem Bundesgesetz Vorschriften über die Betriebsweise festgelegt sind, zu überprüfen; der Zutritt zu diesen Orten ist ihnen zu gestatten. Den Organen der Behörde sowie den von diesen herangezogenen amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen sind auf Verlangen emissionsbezogene Unterlagen, wie Meßergebnisse, vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2Die Behörden und deren Organe gemäß Absatz eins, haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebs zu vermeiden.
  3. Absatz 3Der Zutritt zu militärischen Liegenschaften bedarf der vorherigen Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen militärischen Dienststelle.

§ 26a

Text

6a. Abschnitt
Überschreitung der Alarmwerte

Information der Bevölkerung im Alarmfall

Paragraph 26 a,
  1. Absatz einsDer Landeshauptmann hat auf Grund der Überschreitung eines Alarmwerts gemäß Anlage 4 die Bevölkerung in dem betroffenen Gebiet über das Vorliegen dieser Überschreitung zu informieren.
  2. Absatz 2Die Information hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Datum, Uhrzeit und Ort der Überschreitung sowie die Gründe für diese Überschreitung, sofern bekannt;
    2. Ziffer 2
      Vorhersagen über
      1. Litera a
        Änderungen der Konzentration (Verbesserung, Stabilisierung oder Verschlechterung) sowie die Gründe für diese Änderung,
      2. Litera b
        den betroffenen geographischen Bereich,
      3. Litera c
        Dauer der Überschreitung;
    3. Ziffer 3
      gegen die Überschreitung besonders empfindliche Personengruppen;
    4. Ziffer 4
      von den betroffenen empfindlichen Personengruppen vorbeugend zu ergreifende Maßnahmen.
  3. Absatz 3Der Landeshauptmann hat sich für die Information gemäß Absatz eins, jedenfalls des Österreichischen Rundfunks, der die Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, zu bedienen. Er kann sich auch anderer Mittel der Verlautbarung, beispielsweise elektronischer Medien, bedienen.
  4. Absatz 4Sobald die Alarmwerte gemäß Anlage 4 an allen Messstellen innerhalb eines Belastungsgebietes nicht mehr überschritten werden, hat der Landeshauptmann die Bevölkerung darüber in gleicher Weise zu informieren.

§ 26b

Text

Aktionsplan

Paragraph 26 b,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes mit Verordnung (Aktionsplan) die Maßnahmen festzulegen, die im Fall der Gefahr einer Überschreitung der Alarmwerte gemäß Anlage 4 kurzfristig zu ergreifen sind, um die Gefahr der Überschreitung zu verringern und deren Dauer zu beschränken. Dieser Plan kann Maßnahmen zur Kontrolle und, soweit erforderlich, zur Beschränkung jener Tätigkeiten vorsehen, die zu einer Überschreitung der Alarmwerte beitragen, einschließlich des Kraftfahrzeugverkehrs.
  2. Absatz 2Im Falle der Überschreitung eines Alarmwerts gemäß Anlage 4 hat der Landeshauptmann die erforderlichen Maßnahmen durch Verordnung oder Bescheid in Kraft zu setzen.

§ 28

Text

8. Abschnitt
Grenzüberschreitende Immissionen

Völkerrechtliche Vereinbarungen

Paragraph 28,
  1. Absatz einsZur Reduktion jener Emissionen im Ausland, die zur Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 5, festgelegten Immissionsgrenzwerts im Inland beitragen, ist der Abschluß völkerrechtlicher Vereinbarungen anzustreben.
  2. Absatz 2Beim Abschluß völkerrechtlicher Vereinbarungen, die für den Immissionsschutz von Bedeutung sind, ist auf die Ziele dieses Bundesgesetzes (Paragraph eins,) Bedacht zu nehmen.

§ 30

Text

9. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 30,
  1. Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
    1. Ziffer eins
      mit Geldstrafe bis zu 36 340 Euro, wer einen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt oder eine Anlage gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, oder eine Anlage gemäß einer Verordnung nach Paragraph 21, ohne Genehmigung errichtet oder eine wesentliche Änderung vornimmt;
    2. Ziffer 2
      mit Geldstrafe bis zu 7 270 Euro, wer einer Anordnung in einer Verordnung nach Paragraph 10,, ausgenommen Anordnungen gemäß Paragraphen 14 und 16 Absatz eins, Ziffer 4,, oder nach Paragraph 13, Absatz 3,, den Bestimmungen des Paragraph 21 a, Absatz 4 und 6 oder einer Anordnung gemäß Paragraph 26 b, Absatz 2, zuwiderhandelt oder wer zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, falsche Angaben macht oder eine Kennzeichnung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, oder Paragraph 14 a, Absatz 4, missbräuchlich verwendet;
    3. Ziffer 3
      mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro, wer
      1. Litera a
        einem Auftrag der Behörde zur Vorlage eines Sanierungskonzepts gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
      2. Litera b
        die Erteilung von Auskünften gemäß Paragraphen 9, Absatz 3 und 25 verweigert oder die Auskünfte nicht fristgerecht erteilt,
      3. Litera c
        eine gemäß Paragraph 25, vorgesehene Emissionserklärung nicht oder nicht fristgerecht abgibt,
      4. Litera d
        die Organe der zuständigen Behörden an der Ausübung der in Paragraph 26, vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert,
      5. Litera e
        einer Aufzeichnungs- oder Meldepflicht gemäß Paragraph 21 a, Absatz 5, nicht nachkommt,
      6. Litera f
        einer Genehmigungsvoraussetzung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zuwiderhandelt;
    4. Ziffer 4
      mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer einer gemäß Paragraphen 14, oder 16 Absatz eins, Ziffer 4, erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung in einer Verordnung gemäß Paragraph 10, zuwiderhandelt, wovon insbesondere die fehlende, falsche oder fehlerhafte Kennzeichnung gemäß einer aufgrund von Paragraph 14 a, Absatz 4, erlassenen Verordnung umfasst ist.

Bei einer Verwaltungsübertretung im Sinne der Ziffer 4, kann im Fall von Überschreitungen einer Geschwindigkeitsbeschränkung, sofern die Überschreitung nicht mehr als 30 km/h beträgt, sowie im Fall von Übertretungen von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen eine Organstrafverfügung (Paragraph 50, VStG) in Höhe von bis zu 90 Euro verhängt werden.

  1. Absatz 2Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.
  2. Absatz 3Beim begründeten Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, insbesondere des Paragraph 14,, kann von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß Paragraph 37 a, VStG ein Betrag bis zu 1.500 Euro festgesetzt werden.

§ 31

Text

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDurch dieses Bundesgesetz wird das Ozongesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung nicht berührt.
  2. Absatz 2Maßnahmen nach den Paragraphen 13 bis 16 sind auf spezifisch militärisches Gerät, auf spezifisch militärische Bauten und Anlagen sowie auf Vorhaben, die bei Einsätzen des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, und bei der unmittelbaren Vorbereitung solcher Einsätze zwingend erforderlich sind, nicht anzuwenden.

§ 31a

Text

Amtsrevision

Paragraph 31 a,

Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen Beschlüsse und Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts in Beschwerdeverfahren gegen Bescheide gemäß Paragraph 30, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 32

Text

Verweisung auf andere Bundesgesetze

Paragraph 32,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht anderes angegeben ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 33

Text

Vollziehung

Paragraph 33,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Paragraphen 19,, 22, 28 und 29 die Bundesregierung,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 13, Absatz 3 und Anlage 1a der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich des Paragraph 14, Absatz eins und 6d der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, und
  4. Ziffer 4
    im Übrigen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

§ 34

Text

Bezugnahme auf Richtlinien

Paragraph 34,

Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 1996/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, die Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft, die Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft umgesetzt, sofern und solange sie nicht durch die RL 2008/50/EG aufgehoben wurden. Darüber hinaus werden durch dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft, die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme sowie die Richtlinie 2008/50/EG sowie die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme umgesetzt.

§ 35

Text

Geschlechtsneutrale Bezeichnungen

Paragraph 35,

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Anl. 1

Text

Anlage 1: Konzentration

zu Paragraph 3, Absatz eins,

Anlage 1a: Immissionsgrenzwerte

Als Immissionsgrenzwert der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich gelten die Werte in nachfolgender Tabelle:

Konzentrationswerte in µg/m3 (ausgenommen CO: angegeben in mg/m3; Arsen, Kadmium, Nickel, Benzo(a)pyren: angegeben in ng/m3)

Luftschadstoff

HMW

MW8

TMW

JMW

Schwefeldioxid

200 *)

 

120

 

Kohlenstoffmonoxid

 

10

 

 

Stickstoffdioxid

200

 

 

30 **)

PM10

 

 

50 ***)

40

Blei in PM10

 

 

 

0,5

Benzol

 

 

 

5

Arsen

 

 

 

6 ****)

Kadmium

 

 

 

5 ****)

Nickel

 

 

 

20 ****)

Benzo(a)pyren

 

 

 

1 ****)

________________

*) Drei Halbstundenmittelwerte pro Tag, jedoch maximal 48 Halbstundenmittelwerte pro Kalenderjahr bis zu einer Konzentration von 350 µg/m3 gelten nicht als Überschreitung.
**) Der Immissionsgrenzwert von 30 µg/m3 ist ab 1. Jänner 2012 einzuhalten. Die Toleranzmarge beträgt 30 µg/m3 bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und wird am 1. Jänner jedes Jahres bis 1. Jänner 2005 um 5 µg/m3 verringert. Die Toleranzmarge von 10 µg/m3 gilt gleich bleibend ab 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2009. Die Toleranzmarge von 5 µg/m3 gilt gleich bleibend ab 1. Jänner 2010. Im Jahr 2012 ist eine Evaluierung der Wirkung der Toleranzmarge für die Jahre 2010 und 2011 durchzuführen. Auf Grundlage dieser Evaluierung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gegebenenfalls den Entfall der Toleranzmarge mit Verordnung anzuordnen.
***) Pro Kalenderjahr ist die folgende Zahl von Überschreitungen zulässig: ab Inkrafttreten des Gesetzes bis 2004: 35; von 2005 bis 2009: 30; ab 2010: 25.
****) Gesamtgehalt in der PM10-Fraktion als Durchschnitt eines Kalenderjahres.

Anlage 1b: Immissionsgrenzwert für PM2,5

zu Paragraph 3, Absatz eins,

Als Immissionsgrenzwert der Konzentration von PM2,5 gilt der Wert von 25 µg/m3 als Mittelwert während eines Kalenderjahres (Jahresmittelwert). Der Immissionsgrenzwert von 25 µg/m3 ist ab dem 1. Jänner 2015 einzuhalten.

Anl. 2

Beachte für folgende Bestimmung

§ 8 tritt hinsichtlich der Anlage 2 am 1. Jänner 2003 in Kraft, vgl. Art. VII.

Text

Anlage 2: Deposition

zu Paragraph 3, Absatz eins,

Als Immissionsgrenzwert der Deposition zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich gelten die Werte in nachfolgender Tabelle:

Luftschadstoff

Depositionswerte in mg/(m2 * d)

als Jahresmittelwert

Staubniederschlag

210

Blei im Staubniederschlag

0,100

Cadmium im Staubniederschlag

0,002

Anl. 4

Text

Anlage 4: Alarmwerte

zu Paragraph 3, Absatz 2,

Als Alarmwerte gelten nachfolgende Werte:

Schwefeldioxid:

500 µg/m3, als gleitender Dreistundenmittelwert gemessen.

Stickstoffdioxid:

400 µg/m3, als gleitender Dreistundenmittelwert gemessen.

Anl. 5

Text

Anlage 5: Zielwerte

zu Paragraph 3, Abs

Anlage 5a: Zielwert für Stickstoffdioxid

Als Zielwert der Konzentration von Stickstoffdioxid gilt der Wert von 80 µg/m3 als Tagesmittelwert.

Anmerkung, Anlagen 5b und 5c aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 37,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,)

Anl. 6

Text

Anlage 6: Allgemeine Bestimmungen

  1. Litera a
    Eine Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts eines bestimmten Luftschadstoffes liegt unter Berücksichtigung der festgelegten Überschreitungsmöglichkeiten und Toleranzmargen dann vor, wenn bei einem Immissionsgrenzwert auch nur ein Messwert oder ein errechneter Wert numerisch größer als der Immissionsgrenzwert ist. Ein Messwert ist dann größer als der Immissionsgrenzwert, wenn die letzte Stelle des Immissionsgrenzwerts um die Ziffer „1“ überschritten wird; sind die Messwerte um eine Stelle genauer angegeben, ist der Immissionsgrenzwert überschritten, wenn diese Stelle größer/gleich der Ziffer „5“ ist.
  2. Litera b
    Die Konzentrationswerte für gasförmige Luftschadstoffe sind auf 20 °C und 1 013 hPa zu beziehen.
  3. Litera c
    Die Berechnung der zur Beurteilung erforderlichen Mittelwerte hat gemäß folgender Tabelle zu erfolgen:
    Mindestanzahl der gültigen Halbstundenmittelwerte (HMW) bzw. Tagesmittelwerte (TMW) zur Berechnung von Kennwerten:

Kennwert

Mindestanzahl der HMW

Dreistundenmittelwert (MW3)

4

Achtstundenmittelwert (MW8)

12

Tagesmittelwert (TMW)

401)

Wintermittelwert

75% in jeder Hälfte der Beurteilungsperiode

Perzentile oder Summenhäufigkeitswerte

75% in jeder Hälfte der Beurteilungsperiode

Kennwert

Mindestanzahl der TMW

Jahresmittelwert (JMW)

90%2) während des Jahres

  1. Litera d
    Im Sinne der Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes steht die Bezeichnung
  2. Ziffer eins
    „HMW“ für Halbstundenmittelwert,
  3. Ziffer 2
    „MW8“ für Achtstundenmittelwert (gleitende Auswertung, Schrittfolge eine halbe Stunde),
  4. Ziffer 3
    „TMW“ für Tagesmittelwert,
  5. Ziffer 4
    „JMW“ für Jahresmittelwert.

_________________

1) Um systematische Einflüsse (Tagesgang) zu vermeiden, sind in diesem Fall mehr als 75% der HMW des Tages erforderlich.

2) Datenverluste aufgrund regelmäßiger Kalibrierung oder üblicher Gerätewartung sind in der Anforderung für die Berechnung des Jahresmittelwerts nicht berücksichtigt.

Anl. 7

Text

Anlage 7

Umweltprüfung

Teil 1

Kriterien für die Prüfung, ob die Durchführung des Programms gemäß Paragraph 9 a, erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben wird

  1. Ziffer eins
    Merkmale des Programms, insbesondere in Bezug auf – das Ausmaß, in dem das Programm für Projekte und andere
    Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt,
    – das Ausmaß, in dem das Programm andere Pläne und Programme –
    einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie – beeinflusst,
    – die Bedeutung des Programms für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung,
    – die für das Programm relevanten Umweltprobleme, – die Bedeutung des Programms für die Durchführung der
    gemeinschaftsrechtlichen Umweltvorschriften.
  2. Ziffer 2
    Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
    – die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,
    – den kumulativen Charakter der Auswirkungen,
    – den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen, – die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (zB bei Unfällen),
    – den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen),
    – die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund folgender Faktoren:
    – besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe, – Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte,
    – intensive Bodennutzung,
    – die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist.

Teil 2
Inhalte des Umweltberichts

Folgende Informationen sind in den Umweltbericht aufzunehmen:

  1. Ziffer eins
    eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Programms gemäß Paragraph 9 a, sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen;
  2. Ziffer 2
    die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Programms;
  3. Ziffer 3
    die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;
  4. Ziffer 4
    sämtliche derzeitigen für das Programm relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16. Mai 2003, S. 36, oder der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. Oktober 2003, S. 1, ausgewiesenen Gebiete;
  5. Ziffer 5
    die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf nationaler Ebene festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für das Programm von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Programms berücksichtigt wurden;
  6. Ziffer 6
    die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen1, einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren;
  7. Ziffer 7
    die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Programms zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen;
  8. Ziffer 8
    eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (zB technische Lücken oder fehlende Kenntnisse);
  9. Ziffer 9
    eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Durchführung des Programms;
  10. Ziffer 10
    eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen.

1 Einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen.

Anl. 8

Text

Anlage 8: Verpflichtung in Bezug auf den AEI

zu Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 3 a,, Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 9 a, Abs. 2

Als Verpflichtung in Bezug auf den AEI (Paragraph 2, Absatz 23,) gilt der Wert von 20 µg/m3. Der AEI wird berechnet als Durchschnittswert über alle Jahresmittelwerte der Messstellen, die gemäß der Verordnung gemäß Paragraph 4, zur Berechnung des AEI herangezogen werden.

Die Ausweisung der Überschreitung nach Paragraph 7, Absatz 2, wird für die folgenden Jahre geprüft und durchgeführt (die erste Prüfung wird ausnahmsweise nicht über einen Drei-, sondern über einen Zweijahreszeitraum durchgeführt):

  1. Ziffer eins
    2009, 2010
  2. Ziffer 2
    2009, 2010, 2011
  3. Ziffer 3
    2010, 2011, 2012
  4. Ziffer 4
    2011, 2012, 2013
  5. Ziffer 5
    2012, 2013, 2014
  6. Ziffer 6
    2013, 2014, 2015

Zur Berechnung der einzelnen Verpflichtungen wird folgender Algorithmus herangezogen:

  1. Absatz einsDie Durchschnittsmesswerte – berechnet über die jeweiligen Jahre – werden für alle Messstationen aufsteigend angeordnet. Die Zahl der Messstellen insgesamt ist g, die Zahl der Messstellen mit einem Durchschnittswert von maximal 20 µg/m³ ist r.
  2. Absatz 2Beginnend mit der Messstelle mit dem niedrigsten Durchschnittsmesswert über 20 µg/m³ wird für jedes j

    j = r+1, r+2, …, g

    der Reihe nach folgende Berechung durchgeführt:

Mj … Durchschnittsmesswert über die jeweiligen Jahre an der Station j

  1. Absatz 3Nach jeder einzelnen Berechnung wird eine Fallunterscheidung durchgeführt:

    (a) Sj < 20. In diesem Fall können die zu erreichenden Durchschnittswerte für 2013, 2014 und 2015 durch Senken der berechneten Durchschnittswerte der Messstationen von über 20 µg/m³ um den gleichen %-Satz derart verringert werden, dass der Durchschnitt 2013, 2014 und 2015 über alle Messstationen 20 µg/m³ beträgt:

Die zu erreichenden Durchschnittswerte für 2013, 2014 und 2015 sind dann um je 100p % geringer als die jeweiligen Durchschnittswerte im Zeitraum der Überschreitung.

(b) Sj = 20. In diesem Fall sollen die zu erreichenden Durchschnittswerte für 2013, 2014 und 2015 um 100 römisch zehn j % unter die jeweiligen Durchschnittswerte im Zeitraum der Überschreitung gesenkt werden.

(c) Sj > 20. In diesem Fall beträgt der für die Messstelle j zu erreichende Durchschnittswert für 2013, 2014 und 2015 20 µg/m³ und die Berechnung wird für die nächste Messstelle (j+1) nochmals durchgeführt.

Art. 7

Text

Artikel VII

Inkrafttreten

  1. Absatz einsSofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, tritt dieses Bundesgesetz sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 8, des Artikels römisch eins dieses Bundesgesetzes tritt hinsichtlich des Immissionsgrenzwertes für Benzol der Anlage 1 am 1. Jänner 2000 und hinsichtlich der Anlage 2 am 1. Jänner 2003 in Kraft.
  3. Absatz 3Der Immissionsgrenzwert für Schwebestaub gemäß Anlage 1 tritt am 31. Dezember 2004 außer Kraft.
  4. Absatz 3 aParagraph 17, Absatz 2 und 4 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
  5. Absatz 4Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen frühestens mit dem Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
  6. Absatz 5Die Paragraphen 13, Absatz 2,, 18 Absatz 2,, 19 Absatz 3,, 20 Absatz 4 und 21 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatszweiten in Kraft.
  7. Absatz 6Anlage 5b tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  8. Absatz 7Das Inhaltsverzeichnis zu Art. römisch eins, Art. römisch eins Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 3 a, samt Überschrift, Paragraph 3 b, samt Überschrift, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 9 a,, Paragraph 9 b, Ziffer 4,, Paragraph 9 c, Absatz 7,, Paragraph 10,, Paragraph 13,, Paragraph 13 a, Absatz eins,, Paragraph 14, samt Überschrift, Paragraph 14 a, samt Überschrift, Paragraph 15,, Paragraph 15 a,, Paragraph 16,, 5a. Abschnitt, Paragraph 20,, Paragraph 21, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 21 a,, Paragraph 21 a, Absatz eins,, Paragraph 22,, Paragraph 23,, Paragraph 24,, Paragraph 27,, Paragraph 28, Absatz ,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31 a, samt Überschrift, Paragraph 33 und Paragraph 34, sowie die Anlagen 1, 4, 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 10 a, samt Überschrift außer Kraft.
  9. Absatz 8Die Inhaltsübersicht, Art. römisch eins Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, 1a, 2, 3 und 7 Ziffer 3,, Paragraph 9 a, Absatz eins,, 1a, 8 und 10, Paragraph 10, Absatz eins und 3a, Paragraph 14, Absatz 2 a und 7, Paragraph 14 a, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 21 a, Absatz eins und 2, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4 und letzter Satz, Paragraph 31 a, samt Überschrift und Paragraph 33, Ziffer 3, sowie die Anlagen 1a, 1b und 6 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten Art. römisch eins Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 21 a, Absatz 6,, der 7. Abschnitt, Paragraph 29, sowie die Anlagen 5b und 5c außer Kraft.
  10. Absatz 9Art. römisch eins Paragraph 9 a, Absatz eins,, 1a, 6, 7, 11, 12 und 13, Paragraph 14, Absatz 2 und 2a sowie Paragraph 30, Absatz eins, in der Fassung des xxxx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. römisch eins Paragraph 9 a, Absatz 9, außer Kraft.

§ 2

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2001,, zu Paragraph 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,)

Paragraph 2,

Alle gemäß Paragraph 17, SmogG mit Mitteln des Bundes angeschafften Geräte und Einrichtungen werden ins Eigentum der Länder übertragen mit der Auflage, diese Geräte und Einrichtungen an Messstellen gemäß Paragraph 5, Immissionsschutzgesetz-Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, einzusetzen.