Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Pflanzgutverordnung, Fassung vom 12.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über das Inverkehrbringen von Pflanzgut von Zierpflanzen-, Gemüse- und Obstarten (Pflanzgutverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 425/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz 2,, 5 Absatz 4,, 6, 10 Absatz 3,, 12 Absatz 4,, 13 Absatz 4,, 14 Absatz 2 und 16 Absatz eins, des Pflanzgutgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 73, wird – hinsichtlich des Paragraph 12, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet:

§ 1

Text

Etikett und Begleitdokument

Paragraph eins,
  1. Absatz einsVorstufenmaterial, Basismaterial und Zertifiziertes Material von Pflanzgut von Obstarten ist vom Versorger mit einem Etikett zu versehen, das die folgenden Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      „EU-Standards“;
    2. Ziffer 2
      das Kürzel „AT“ als Code des Mitgliedstaates;
    3. Ziffer 3
      „BAES“ als Code der zuständigen amtlichen Stelle;
    4. Ziffer 4
      Registrier- oder Zulassungsnummer des Versorgers;
    5. Ziffer 5
      Bezugsnummer des Pakets oder Bündels, laufende Nummer, Wochennummer oder Chargennummer;
    6. Ziffer 6
      botanischer Name;
    7. Ziffer 7
      Kategorie, bei Basismaterial zusätzlich die Generationsnummer;
    8. Ziffer 8
      Bezeichnung der Sorte und gegebenenfalls des Klons;
    9. Ziffer 9
      gegebenenfalls die Angabe „Sorte mit amtlich anerkannter Beschreibung“;
    10. Ziffer 10
      Menge;
    11. Ziffer 11
      Code des Erzeugungslandes, sofern es sich nicht um Österreich handelt;
    12. Ziffer 12
      Ausstellungsjahr, bei Ersetzung des Originaletiketts durch ein anderes Etikett das Ausstellungsjahr des Originaletiketts.
  2. Absatz 2Bei Unterlagen, die keiner Sorte angehören, ist der Name der betreffenden Art oder der interspezifischen Hybride zu verwenden. Bei veredelten Obstpflanzen sind die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 8, sowohl für die Unterlage als auch das Edelreis zu tätigen. Bei Sorten, für die die Entscheidung über einen Antrag auf amtliche Registrierung oder auf Erteilung eines Sortenschutzrechtes noch aussteht, hat die Angabe gemäß Absatz eins, Ziffer 8, „vorgeschlagene Bezeichnung, Entscheidung über den Antrag noch ausstehend“ zu lauten.
  3. Absatz 3Das Etikett ist deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar in einer der Amtssprachen der Union zu drucken.
  4. Absatz 4Das Etikett hat folgende Farbe aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      weiß mit diagonalem violettem Streifen für Vorstufenmaterial;
    2. Ziffer 2
      weiß für Basismaterial;
    3. Ziffer 3
      blau für Zertifiziertes Material.
  5. Absatz 5Das Etikett ist entweder an den Pflanzen oder Pflanzenteilen oder an dem Paket, Bündel oder Behälter anzubringen. Pflanzen oder Pflanzenteile derselben Partie dürfen mit einem einzigen gemeinsamen Etikett gekennzeichnet werden.
  6. Absatz 6CAC-Material von Pflanzgut von Obstarten sowie Pflanzgut von Gemüse- und Zierpflanzenarten sind mit einem vom Versorger zu erstellenden Dokument (Versorgerdokument) in Verkehr zu bringen.
  7. Absatz 7Das Versorgerdokument von CAC-Material von Pflanzgut von Obstarten hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      „EU-Standards“;
    2. Ziffer 2
      das Kürzel „AT“ als Code des Mitgliedstaates;
    3. Ziffer 3
      den Code des örtlich zuständigen Bundeslandes als Code der zuständigen amtlichen Stelle;
    4. Ziffer 4
      die Registrier- oder Zulassungsnummer des Versorgers;
    5. Ziffer 5
      die laufende Nummer, Wochennummer oder Chargennummer;
    6. Ziffer 6
      den botanischen Namen;
    7. Ziffer 7
      CAC-Material;
    8. Ziffer 8
      die Bezeichnung der Sorte und gegebenenfalls des Klons;
    9. Ziffer 9
      gegebenenfalls die Angabe „Sorte mit amtlich anerkannter Beschreibung“;
    10. Ziffer 10
      das Datum der Ausstellung.
    Absatz 2, findet sinngemäß Anwendung.
  8. Absatz 8Das Begleitdokument von Pflanzgut von Gemüse- und Zierpflanzenarten hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      „EG–Qualität“;
    2. Ziffer 2
      das Kürzel „A“ als Code des Mitgliedstaates;
    3. Ziffer 3
      Code des örtlich zuständigen Bundeslandes als Code der zuständigen amtlichen Stelle;
    4. Ziffer 4
      Registrier- oder Zulassungsnummer des Versorgers;
    5. Ziffer 5
      Seriennummer oder Woche oder Nummer der Partie;
    6. Ziffer 6
      botanischer Name;
    7. Ziffer 7
      gegebenenfalls Sortenname, im Falle von Unterlagen Angabe des Sortennamens oder ihrer Bezeichnung;
    8. Ziffer 8
      Menge.
  9. Absatz 9Bei Pflanzgut von Gemüsearten kann, sofern keine Pflanzenpasspflicht vorliegt, bei der Kennzeichnungsvorschrift des Absatz eins, Ziffer 6, anstelle des botanischen Namens auch der Trivialname verwendet werden.
  10. Absatz 10Wird das Pflanzgutetikett mit einem Pflanzenpass gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313, ABl. Nr. L 331 vom 14.12.2017; S 44, kombiniert, ist jedenfalls zusätzlich in der linken oberen Ecke die Fahne der Europäischen Union sowie in der rechten oberen Ecke die Wortfolge „Pflanzenpass/Plant Passport“ anzubringen.
  11. Absatz 11Bei der Lieferung von Pflanzgut an nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätige Verbraucher darf der Versorger die Kennzeichnung auf die angemessene Produktinformation beschränken.
  12. Absatz 12Das Versorgerdokument muss aus geeignetem, erstmals verwendetem Material hergestellt und in mindestens einer Amtssprache der Europäischen Union in lateinischen Buchstaben deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar gedruckt sein. Das Versorgerdokument hat bei Anbringung am CAC-Material die Farbe gelb zu tragen.
  13. Absatz 13Pflanzgut einer im Sortenverzeichnis eingetragenen genetisch veränderten Sorte ist auf jedem Etikett oder Begleitdokument unter Nennung der genetisch veränderten Organismen klar als genetisch verändert zu kennzeichnen.

§ 2

Text

Anforderung an Sorten und Sortenverzeichnisse

Paragraph 2,
  1. Absatz einsIn den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit zu befüllenden Teil A des Sortenverzeichnisses sind die amtlich beschriebenen Sorten aufzulisten, in den vom Bundesamt für Wein- und Obstbau zu befüllenden Teil B des Sortenverzeichnisses sind bei Pflanzgut von Obstarten die Sorten mit einer amtlich anerkannten Beschreibung aufzulisten.
  2. Absatz 2Das Sortenverzeichnis gemäß Absatz eins, hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung der Sorte und allfällige Synonyme;
    2. Ziffer 2
      Art, der die Sorte angehört;
    3. Ziffer 3
      die Angabe „amtliche Beschreibung“ im Teil A, die Angabe „amtlich anerkannte Beschreibung“ im Teil B;
    4. Ziffer 4
      Tag der Eintragung sowie gegebenenfalls Tag der Erneuerung der Eintragung;
    5. Ziffer 5
      Ablauf der Geltungsdauer der Eintragung.
  3. Absatz 3Sorten, bei denen eine amtliche Beschreibung zwecks Eintragung in den Teil A des Sortenverzeichnisses beantragt wird, sind beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzureichen. Sorten, bei denen eine amtliche Anerkennung der Beschreibung zwecks Aufnahme in den Teil B des Sortenverzeichnisses beantragt wird, sind beim Bundesamt für Wein- und Obstbau einzureichen.
  4. Absatz 4Bei einer Sorte, deren Aufnahme als Sorte mit amtlicher Beschreibung in den Teil A beantragt wird, hat
    1. Ziffer eins
      diese unterscheidbar, homogen und beständig zu sein;
    2. Ziffer 2
      von der Sorte eine entsprechende Probe vorzuliegen;
    3. Ziffer 3
      im Falle einer genetisch veränderten Sorte für den genetisch veränderten Organismus, aus dem die Sorte besteht, eine Zulassung für den Anbau vorzuliegen, soferne diese Sorte nicht ohnedies einer Beschränkung gemäß Artikel 26b der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG (ABl. Nr. L 106 vom 17.4.2001 Sitzung 1) unterliegt,
    andernfalls der Antrag abzuweisen ist.
  5. Absatz 5Für die Zwecke der Prüfung der Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer eins, bedeutet
    1. Ziffer eins
      Unterscheidbarkeit: die Sorte hat sich in der Ausprägung der aus einem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen resultierenden Merkmale von jeder anderen Sorte, deren Bestehen zum Antragszeitpunkt bekannt ist, deutlich zu unterscheiden;
    2. Ziffer 2
      Homogenität: die Sorte hat, vorbehaltlich der Variation, die aufgrund der Besonderheiten ihrer Vermehrung zu erwarten ist, in der Ausprägung derjenigen Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einzubeziehen sind, sowie aller sonstigen Merkmale, die für die Sortenbeschreibung verwendet werden, hinreichend einheitlich zu sein;
    3. Ziffer 3
      Beständigkeit: die Ausprägung derjenigen Merkmale der Sorte, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einzubeziehen sind, sowie aller sonstigen Merkmale, die für die Sortenbeschreibung zu verwenden sind, haben nach wiederholter Vermehrung oder im Falle der Mikrovermehrung am Ende eines jeden Zyklus unverändert zu sein.
  6. Absatz 6Die von den Versorgern geführten Sortenverzeichnisse bei Pflanzgut von Gemüse- und Zierpflanzenarten haben folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Sortenname sowie gegebenenfalls Angabe seiner allgemein bekannten Synonyme;
    2. Ziffer 2
      Hinweise zur Art der Erhaltung und Vermehrung der Sorte;
    3. Ziffer 3
      Beschreibung der Sorte mindestens anhand der Merkmale und ihrer Ausprägungen, und zwar bei Pflanzgut von Zierpflanzen gemäß den gemeinschaftlichen Sortenschutzvorschriften, soweit solche für die betreffende Gattung oder Art vorhanden sind, sowie
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls einen Hinweis darauf, inwiefern sich die Sorte von der nächstähnlichen Sorte unterscheidet.

§ 3

Text

Pflichten der Versorger

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Versorger hat routinemäßig die in den nachstehenden

Ziffer eins bis Ziffer 13, angeführten kritischen Punkte zu ermitteln und zu überwachen:

  1. Ziffer eins
    Qualität des zu Beginn des Produktionsprozesses verwendeten Pflanzgutes;
  2. Ziffer 2
    Aussaat, Umpflanzen, Eintopfen und Auspflanzen von Pflanzgut;
  3. Ziffer 3
    Erfüllen der Anforderungen des Pflanzenschutzgesetzes 2018, BGBl. römisch eins Nr. 40/2018;
  4. Ziffer 4
    Anbauplanung und Anbaumethode;
  5. Ziffer 5
    allgemeine Bestandspflege;
  6. Ziffer 6
    Vermehrung;
  7. Ziffer 7
    Ernte;
  8. Ziffer 8
    Hygiene;
  9. Ziffer 9
    Behandlungen;
  10. Ziffer 10
    Verpackung;
  11. Ziffer 11
    Lagerung;
  12. Ziffer 12
    Transport;
  13. Ziffer 13
    Verwaltung.
  1. Absatz 2Der Versorger und gegebenenfalls das zur Überwachung eingesetzte Personal haben die Befähigung zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Tätigkeit aufzuweisen.
  2. Absatz 3Der Versorger hat im Hinblick auf eine lückenlose Information der Behörde über Pflanzen und andere die Pflanzenproduktion berührende Gegenstände, die zwecks Lagerung oder Pflanzung auf dem Betriebsgelände zugekauft, erzeugt oder an andere abgegeben wurden sowie über jedwede chemische Behandlung der Pflanzen Aufzeichnungen zu führen.
  3. Absatz 4Der Versorger hat zur Qualitätsüberwachung Proben auf den verschiedenen Stufen des Produktionsprozesses und in dem von der Behörde im Zulassungsverfahren festgelegten Zeitabstand zu nehmen. Die Proben sind fachgerecht nach einem zuverlässigen statistischen Verfahren unter Berücksichtigung der Art der durchzuführenden Analyse zu entnehmen.
  4. Absatz 5Ein Versorger, der Pflanzgut von Gemüsearten, das direkt aus Saatgut gemäß Saatgutgesetz 1997 gezogen wurde, in Verkehr bringt, hat der zuständigen Behörde auf Anfrage die Referenznummer der Saatgutpartie mitzuteilen.

§ 4

Text

Ausnahmen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsEin Versorger, der ausschließlich Pflanzgut, das nachweislich
    1. Ziffer eins
      nicht im eigenen Betrieb erzeugt oder verpackt wurde oder
    2. Ziffer 2
      für den nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt ist,
    in Verkehr bringt, unterliegt den Pflichten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 des Pflanzgutgesetzes 1997 und hat gegebenenfalls den Kauf und den Verkauf oder die Lieferung dieser Erzeugnisse schriftlich oder in anderer Form für zumindest drei Jahre festzuhalten.
  2. Absatz 2Ein Versorger, der ausschließlich Pflanzgut, das nachweislich für das Inverkehrbringen innerhalb des Bundesgebietes an den nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt ist, in Verkehr bringt, benötigt keine Zulassung, unterliegt jedoch den Pflichten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 des Pflanzgutgesetzes 1997.

§ 5

Text

Allgemeine Anforderungen an das Pflanzgut

Paragraph 5,

Das Pflanzgut muss im Erzeugungsbetrieb zumindest visuell praktisch frei sein von allen Schädlingen, die in den Anhängen der Richtlinien 93/49/EG und 93/61/EG sowie der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU, jeweils in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177, für die jeweilige Gattung oder Art angeführt sind. Das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen im Sinne des Artikels 37 der Verordnung (EU) 2016/2031 darf zumindest nach visueller Inspektion nicht die in den genannten Anhängen festgelegten Schwellenwerte überschreiten. Weiters muss das Pflanzgut zumindest visuell frei sein von allen nicht in den genannten Anhängen festgelegten Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Pflanzgutes herabsetzen, auch frei von Anzeichen oder Symptomen dieser Schädlinge. Das Pflanzgut muss überdies den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebietsquarantäneschädlinge oder unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (in der Folge. RNQP), die in gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten oder den nach Artikel 30 Absatz 1 der genanten Verordnung erlassenen Maßnahmen festgelegt sind, entsprechen.

§ 6

Text

Spezifische Anforderungen an das Pflanzgut von Zierpflanzenarten

Paragraph 6,
  1. Absatz einsPflanzgut von Zierpflanzenarten hat über die im Paragraph 5, genannten allgemeinen Anforderungen hinaus die in den Absatz 2 bis 10 genannten Anforderungen zu erfüllen.
  2. Absatz 2Zwiebel und Knollen von Zierpflanzenarten haben unmittelbar von Vermehrungsmaterial zu stammen, das beim Aufwuchs kontrolliert wurde und die Anforderungen des Paragraph 5, erfüllt.
  3. Absatz 3Stärke und Größe des Pflanzgutes haben dem Verwendungszweck als Pflanzgut von Zierpflanzenarten zu entsprechen, wobei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wurzeln, Stielen, Stämmen und Blättern sicherzustellen ist.
  4. Absatz 4Saatgut von Zierpflanzenarten hat neben den Anforderungen gemäß Paragraph 5, eine ausreichende Keimfähigkeit aufzuweisen.
  5. Absatz 5Das Pflanzgut hat eine ausreichende Echtheit und Reinheit bezüglich der Gattung, Art oder gegebenenfalls der Pflanzengruppe aufzuweisen.
  6. Absatz 6Erfolgt das Inverkehrbringen mit einem Hinweis auf die Sorte, so hat das Pflanzgut ausreichende Sortenechtheit und Sortenreinheit aufzuweisen.
  7. Absatz 7Bei Sorten, für die ein Antrag auf Eintragung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Pflanzgutgesetzes 1997 gestellt worden ist, hat der Versorger die dort eingetragene oder beantragte Sortenbezeichnung zu verwenden.
  8. Absatz 8Bei Sorten, die in den in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, des Pflanzgutgesetzes 1997 genannten Verzeichnissen eingetragen sind, bilden die Sortenbeschreibungen gemäß Paragraph 2, die Grundlagen für die in den Absatz 5 und 6 genannten Anforderungen.
  9. Absatz 9Pflanzgut von Zitrusarten hat
    1. Ziffer eins
      von kontrolliertem Vermehrungsmaterial zu stammen, das keine Anzeichen für einen Befall durch die im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG angeführten Viren, virusähnlichen Organismen oder Krankheiten aufweist und
    2. Ziffer 2
      kontrolliert und seit Beginn des letzten Vegetationszyklus grundsätzlich frei zu sein von den in Ziffer eins, genannten Viren, virusähnlichen Organismen oder Krankheiten.
  10. Absatz 10Edelreiser von Zitrusarten sind auf Unterlagen zu pfropfen, die für Viren und virusähnliche Organismen nicht anfällig sind.

§ 7

Text

Spezifische Anforderungen an das Pflanzgut von Gemüsearten

Paragraph 7,
  1. Absatz einsPflanzgut von Gemüsearten hat über die im Paragraph 5, genannten allgemeinen Anforderungen hinaus die in den Absatz 2 bis 4 genannten Anforderungen zu erfüllen.
  2. Absatz 2Zwiebeln von Schalotten und Knoblauch haben unmittelbar von Pflanzgut zu stammen, das beim Aufwuchs kontrolliert wurde und die Anforderungen des Paragraph 5, erfüllt.
  3. Absatz 3Das Pflanzgut hat eine ausreichende Echtheit und Reinheit bezüglich der Gattung, Art und Sorte aufzuweisen.
  4. Absatz 4Das Pflanzgut hat hinsichtlich seiner Eignung als Pflanzgut von Gemüsearten eine ausreichende Wüchsigkeit und Größe aufzuweisen, wobei auch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wurzeln, Stielen und Blättern zu gewährleisten ist.

§ 8

Text

Spezifische Anforderungen an das Pflanzgut von Obstarten

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDas Pflanzgut von Obstarten hat über die in Paragraph 5, genannten allgemeinen Anforderungen hinaus folgende spezifische Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Mutterpflanzen von Vorstufenmaterial und Vorstufenmaterial haben den Anforderungen des Anhanges 2,
    2. Ziffer 2
      Mutterpflanzen von Basismaterial und Basismaterial haben den Anforderungen des Anhanges 3,
    3. Ziffer 3
      Mutterpflanzen von zertifiziertem Material und zertifiziertes Material haben den Anforderungen des Anhanges 4,
    4. Ziffer 4
      CAC-Material hat den Anforderungen des Anhanges 5,
    zu entprechen.
  2. Absatz 2Das Pflanzgut hat den pflanzengesundheitlichen Anforderungen des Anhanges 6 zu entsprechen.
  3. Absatz 3Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und und 2 angeführten Anforderungen an die Gesundheit und den Boden ist das Pflanzgut im Einklang mit den Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrunsbetrieb oder das Gebiet gemäß Anhang 6 zu erzeugen, um das Auftreten der in dem genannten Anhang aufgeführten geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (RNQPs) für die betreffende Gattung oder Art zu begrenzen.

§ 9

Text

Anerkennung von Pflanzgut

Paragraph 9,

Ein Antrag auf Anerkennung von Pflanzgut ist so fristgerecht vor dem Zeitpunkt, in dem das anzuerkennende Pflanzgut durch den Versorger in Verkehr gebracht werden soll, beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen, dass eine Vegetationsprüfung und gegebenenfalls eine Prüfung des Bodens durchgeführt werden kann.

§ 10

Text

Einfuhr aus einem Drittland

Paragraph 10,
  1. Absatz einsPflanzgut gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des Pflanzgutgesetzes 1997 darf nur eingeführt werden, wenn es von einem Einfuhrdokument begleitet ist, das folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      „EG-Qualität“;
    2. Ziffer 2
      Name des Ursprungslandes;
    3. Ziffer 3
      Name des Absenders;
    4. Ziffer 4
      Name des Empfängers;
    5. Ziffer 5
      Seriennummer;
    6. Ziffer 6
      Ausstellungsdatum des Dokumentes;
    7. Ziffer 7
      botanischer Name;
    8. Ziffer 8
      Sortenname, im Falle von Unterlagen Angabe des Sortennamens oder ihrer Bezeichnung;
    9. Ziffer 9
      Menge;
    10. Ziffer 10
      Bestätigung, daß das Pflanzgut den Anforderungen des Pflanzgutgesetzes entspricht.
    Die in Paragraph eins, Absatz 2 und 3 angeführten Sonderbestimmungen für das Begleitdokument sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Ist das Pflanzgut von einem Pflanzengesundheitszeugnis (Paragraph 9, des Pflanzenschutzgesetzes 2018) begleitet, so können die Angaben gemäß Absatz eins, auf diesem eingetragen werden. Scheinen Angaben gemäß Absatz eins, nicht auf dem Pflanzengesundheitszeugnis auf, so sind sie in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ des Pflanzengesundheitszeugnisses einzutragen.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2018,)

§ 11

Text

Gebühren

Paragraph 11,
  1. Absatz einsFür Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist eine Gebühr gemäß Anhang 1 zu entrichten.
  2. Absatz 2Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit richten sich nach dem gemäß Paragraph 6, Absatz 6, GESG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, erlassenen Tarif.
  3. Absatz 3Reisekosten, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde anfallen, sind – sofern es sich um Bundesbedienstete handelt – nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Bedienstete anderer Gebietskörperschaften.
  4. Absatz 4Gebühren für sonstige Untersuchungen sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
  5. Absatz 5Für Tätigkeiten, die auf Verlangen des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt werden, erhöhen sich die jeweils anfallenden Gebühren um 50%.
  6. Absatz 6Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent aufgerundet.
  7. Absatz 7Werden Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
  8. Absatz 8Soweit Tätigkeiten im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden, verbleibt ein Gebührenanteil von 80% bei der amtlichen Stelle, welche diese Untersuchungen durchgeführt hat; der verbleibende Anteil von 20% ist eine Einnahme des Bundes. Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit ist Paragraph 19, Absatz 15, GESG anzuwenden.
  9. Absatz 9Die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 bleiben unberührt.

§ 12

Text

Bezugnahme auf Richtlinien

Paragraph 12,

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 1999/66/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 zur Festlegung von Anforderungen an das vom Versorger erstellte Etikett oder sonstige Dokument gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates (ABl. Nr. L 164 vom 30. Juni 1999, S 76);
  2. Ziffer 2
    die Richtlinie 1999/67/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 zur Änderung der Richtlinie 93/49/EWG zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. Nr. L 164 vom 30. Juni 1999, S 78) und
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 1999/68/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates geführten Sortenlisten für Zierpflanzen (ABl. Nr. L 172 vom 8. Juli 1999, S 42);
  4. Ziffer 4
    Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/484 zur Änderung der Richtlinie 93/49/EWG hinsichtlich der Anforderungen an Vermehrungsmaterial bestimmter Gattungen oder Arten von Palmae im Hinblick auf Rynchophorus ferrugineus (Olivier) (Abl. Nr. L 81 vom 23.3.2018 S 10);
  5. Ziffer 5
    Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/1813 zur Änderung der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU in Bezug auf die Anforderungen an Etikettierung, Plombierung und Verpackungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/90/EG fallen, hinsichtlich der Farbe des Etiketts für zertifizierte Kategorien von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten und des Inhaltes des Versorgerdokuments, ABl. Nr. L 278 vom 30.10.2019 S 7;
  6. Ziffer 6
    Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates, der Richtlinien 93/49/EWG und 93/61/EWG der Kommission sowie der Durchführungsrichtlinien 2014/21/EU und 2014/98/EU in Bezug auf Pflanzenschädlinge an Saatgut und anderem Pflanzenvermehrungsmaterial, ABl. Nr. L 41/2020 vom 13.2.2020 S 1;
  7. Ziffer 7
    Durchführungsrichtlinie (EU) 2022/2438 zur Änderung der Richtlinie 93/49/EWG und der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU hinsichtlich unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädlinge auf Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen sowie Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, ABl. Nr. L 319 vom 13.12.2022 Sitzung 54.

§ 13

Text

In-Kraft-Treten von Novellen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsParagraph 12, Absatz 5, nebst Anhang in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2002, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. Absatz 2Der Anhang in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2006, tritt mit 1. Februar 2006 in Kraft.
  3. Absatz 3Die Paragraphen eins und 2 samt Überschriften, die Überschrift zu Paragraph 5,, Paragraph 5, Absatz eins,, die Überschriften zu den Paragraphen 6 und 7, die Paragraphen 8 und 9 samt Überschriften, die Bezeichnungen der Paragraphen 10 bis 13, Paragraph 11,, Paragraph 12, Ziffer 4, sowie die Anhänge 1 bis 10 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten der bisherige Paragraph 9, samt Überschrift sowie die Absatz 3 und 4 des bisherigen Paragraph 11, außer Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4,, 6, 7, 9, 10 und 12 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 346 aus 2020, treten am 1. April 2020 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 2 und 4, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8 und Paragraph 10, Absatz 2, sowie die Anhänge 2 bis 6 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 346 aus 2020, treten am 1. Juni 2020 in Kraft. Mit gleichem Tage treten die Anhänge 7 bis 9 außer Kraft.
  6. Absatz 6Bis zum 30. Juni 2021 dürfen für CAC- Material Etiketten als Versorgerdokumente verwendet werden, die eine andere Farbe als gelb aufweisen, soferne das Inverkehrbringen dieses Materials ausschließlich im Bundesgebiet erfolgt und diese zum 1. April 2020 bereits in Gebrauch waren.
  7. Absatz 7Die Pflanzgutverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 1997, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2023, tritt am 30. Juni 2023 in Kraft.
  8. Absatz 8Bis zum 31. Dezember 2029 darf Saat- und Pflanzgut, das aus Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial, für Basismaterial und für zertifiziertes Material oder aus CAC-Material erzeugt wurde, die bereits vor dem 1. Januar 2017 bestanden und vor dem 31. Dezember 2029 amtlich zertifiziert wurden oder die Bedingungen für die Einstufung als CAC-Material erfüllen, in Verkehr gebracht werden. Wird das betreffende Material in Verkehr gebracht, so wird es auf dem Etikett oder dem Begleitdokument durch einen Verweis auf Artikel 32 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2022/2438 gekennzeichnet.

Anl. 1

Text

Anhang 1

Gebührentarif

Tarifpost

Art der Tätigkeit

Pauschalgebühr

Zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer

1

Prüfungen anlässlich der Zulassung von Versorgern

152,60

26,20

2

Prüfungen anlässlich der Zulassung von Versorgern im Zusammenhang mit Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 2011

100,20

26,20

3

Überprüfung von Versorgern

52,40

26,20

4

Überprüfung von Versorgern im Zusammenhang mit Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 2011

0

26,20

Anl. 2

Text

Anhang 2

Anforderungen an Vorstufenmaterial

A. Anforderungen an die Zertifizierung von Vorstufenmaterial

  1. Absatz einsVermehrungsmaterial mit Ausnahme von Mutterpflanzen und sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte angehören, wird auf Antrag amtlich als Vorstufenmaterial zertifiziert, wenn es nachweislich folgenden Anforderungen genügt:
    1. Ziffer eins
      es wurde gemäß den Abschnitten K oder L direkt von einer Mutterpflanze vermehrt;
    2. Ziffer 2
      es entspricht der Sortenbeschreibung und die Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung wurde gemäß Abschnitt E überprüft;
    3. Ziffer 3
      es wird gemäß Abschnitt F gehalten;
    4. Ziffer 4
      es genügt den Gesundheitsanforderungen des Abschnitts H;
    5. Ziffer 5
      in Fällen, in denen die Kommission eine Ausnahmeregelung für den Anbau von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie von Vorstufenmaterial unter nicht insektensicheren Bedingungen auf dem Feld gemäß Abschnitt H Absatz 4 bewilligt hat, genügt der Boden den Anforderungen gemäß Abschnitt I;
    6. Ziffer 6
      es genügt den Anforderungen gemäß Abschnitt J in Bezug auf Mängel.
  2. Absatz 2Die Mutterpflanze gemäß Absatz 1 Buchstabe a wurde entweder gemäß Abschnitt E anerkannt oder gemäß Abschnitt K durch Multiplikation bzw. gemäß Abschnitt L durch Mikrovermehrung erzeugt.
  3. Absatz 3Genügt eine Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. Vorstufenmaterial den Anforderungen der Abschnitte E bis J nicht mehr, so wird sie bzw. es vom Versorger aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. anderen Vorstufenmaterials entfernt. Diese entfernte Mutterpflanze bzw. dieses entfernte Material darf als Basismaterial, zertifiziertes Material oder CAC-Material verwendet werden, wenn es den Anforderungen genügt, die in dieser Richtlinie für die jeweilige Kategorie festgelegt sind. Anstatt die betreffende Mutterpflanze bzw. das betreffende Material zu entfernen, kann der Versorger andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffende Mutterpflanze bzw. das betreffende Material den genannten Anforderungen wieder genügt.

B. Anforderungen an die Zertifizierung von Unterlagen, die keiner Sorte angehören, als Vorstufenmaterial

  1. Absatz einsEine Unterlage, die keiner Sorte angehört, wird auf Antrag amtlich als Vorstufenmaterial zertifiziert, wenn sie nachweislich folgenden Anforderungen genügt:
    1. Ziffer eins
      sie wird durch vegetative oder geschlechtliche Vermehrung direkt von einer Mutterpflanze vermehrt; im Falle der geschlechtlichen Vermehrung werden Pollenspenderbäume direkt durch vegetative Vermehrung von einer Mutterpflanze vermehrt;
    2. Ziffer 2
      sie entspricht der Artenbeschreibung;
    3. Ziffer 3
      sie wird gemäß Abschnitt F gehalten;
    4. Ziffer 4
      sie genügt den Gesundheitsanforderungen des Abschnitts H;
    5. Ziffer 5
      in Fällen, in denen die Kommission eine Ausnahmeregelung für den Anbau von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie von Vorstufenmaterial unter nicht insektensicheren Bedingungen auf dem Feld gemäß Abschnitt H Absatz 4 bewilligt hat, genügt der Boden den Anforderungen gemäß Abschnitt I;
    6. Ziffer 6
      sie genügt den Anforderungen gemäß Abschnitt J in Bezug auf Mängel.
  2. Absatz 2Die Mutterpflanze gemäß Absatz 1 Buchstabe a wurde entweder gemäß Abschnitt D anerkannt oder gemäß Abschnitt K durch Multiplikation bzw. gemäß Abschnitt L durch Mikrovermehrung erzeugt.
  3. Absatz 3Genügt eine Unterlage in Form einer Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. von Vorstufenmaterial den Anforderungen der Abschnitte F bis J nicht mehr, so wird sie vom Versorger aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. anderen Vorstufenmaterials entfernt. Diese entfernte Unterlage darf als Basismaterial, zertifiziertes Material oder CAC-Material verwendet werden, wenn sie den Anforderungen genügt, die in dieser Richtlinie für die jeweilige Kategorie festgelegt sind. Anstatt die betreffende Unterlage zu entfernen, kann der Versorger andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffende Unterlage den genannten Anforderungen wieder genügt.

C. Anforderungen an die Anerkennung einer Mutterpflanze für Vorstufenmaterial

  1. Absatz einsDie zuständige amtliche Stelle erkennt eine Pflanze als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial an, wenn sie den Anforderungen der Abschnitte E bis J genügt und gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 festgestellt wurde, dass sie der Sortenbeschreibung entspricht. Die Anerkennung erfolgt auf der Grundlage einer amtlichen Prüfung und der Untersuchungsergebnisse, Aufzeichnungen und Methoden, die im Anerkennungsverfahren vorgeschrieben werden.
  2. Absatz 2Die zuständige amtliche Stelle stellt fest, dass die Mutterpflanze für Vorstufenmaterial der Beschreibung ihrer Sorte entspricht, indem sie die Ausprägung der Merkmale der Sorte beobachtet. Diese Beobachtung wird auf eines der folgenden Elemente gestützt:
    1. Ziffer eins
      die amtliche Beschreibung bei Sorten, die in nationalen Registern eingetragen sind, sowie bei sortenrechtlich geschützten Sorten;
    2. Ziffer 2
      die Beschreibung, die dem Antrag bei Sorten beigefügt ist, für die ein Antrag auf Eintragung in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission gestellt wurde;
    3. Ziffer 3
      die Beschreibung, die dem Antrag bei Sorten beigefügt ist, für die ein Antrag auf Eintragung eines Sortenschutzrechts gestellt wurde;
    4. Ziffer 4
      die amtlich anerkannte Beschreibung, wenn die Sorte, die Gegenstand der genannten Beschreibung ist, in einem nationalen Register eingetragen ist.
  3. Absatz 3Findet Absatz 2 Ziffer 2, oder 3 Anwendung, so darf die Mutterpflanze für Vorstufenmaterial nur anerkannt werden, wenn ein Bericht einer zuständigen amtlichen Stelle in der Union oder eines Drittlands vorliegt, der belegt, dass die betreffende Sorte unterscheidbar, homogen und beständig ist. Bis zur Eintragung der Sorte dürfen die betreffende Mutterpflanze und das aus ihr erzeugte Material jedoch lediglich zur Erzeugung von Basismaterial oder zertifiziertem Material verwendet werden, und sie dürfen nicht als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material in Verkehr gebracht werden.
  4. Absatz 4Kann die Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung nur anhand der Merkmale einer fruchtenden Pflanze festgestellt werden, so wird die Ausprägung der Merkmale der Sorte anhand der Früchte einer fruchtenden Pflanze beobachtet, die von der Mutterpflanze für Vorstufenmaterial vermehrt wurde. Diese fruchtenden Pflanzen sind getrennt von den Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und dem Vorstufenmaterial aufzubewahren. Die fruchtenden Pflanzen sind zu den am besten geeigneten Zeitpunkten im Jahr einer visuellen Kontrolle zu unterziehen, bei der Klima und Wachstumsbedingungen der Pflanzen der betreffenden Gattungen und Arten berücksichtigt werden.

D. Anforderungen an die Anerkennung einer Unterlage, die keiner Sorte angehört

  1. Absatz einsDie zuständige amtliche Stelle erkennt eine keiner Sorte angehörende Unterlage als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial an, wenn sie der Artenbeschreibung entspricht und den Anforderungen der Abschnitt F bis J genügt.
  2. Absatz 2Die Anerkennung erfolgt auf der Grundlage einer amtlichen Prüfung sowie der Untersuchungsergebnisse, Aufzeichnungen und vom Versorger angewandten Methoden, die im Anerkennungserfahren vorgeschrieben werden.

E. Überprüfung der Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung

  1. Absatz einsJe nach der betreffenden Sorte und dem angewandten Vermehrungsverfahren überprüfen die amtliche zuständige Stelle und gegebenenfalls der Versorger regelmäßig gemäß Abschnitt C Absätze 2 und 3 die Übereinstimmung der Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie des Vorstufenmaterials mit der Sortenbeschreibung.
  2. Absatz 2Zusätzlich zur regelmäßigen Überprüfung der Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und des Vorstufenmaterials überprüfen die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger nach jeder Erneuerung die daraus gewonnenen Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial.

F. Anforderungen an die Erhaltung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie von Vorstufenmaterial

  1. Absatz einsDie Versorger halten Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial in Einrichtungen, die für die betreffenden Gattungen oder Arten bestimmt sowie insektensicher sind und einen Befall durch luftbürtige Vektoren sowie andere mögliche Quellen während des gesamten Erzeugungsprozesses verhindern. Kandidatenmutterpflanzen für Vorstufenmaterial werden insektensicher und physisch getrennt von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial in Einrichtungen gemäß Unterabsatz 1 gehalten, bis alle Untersuchungen auf Einhaltung von Abschnitt G Absätze 1 und 2 abgeschlossen sind.
  2. Absatz 2Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial werden so gehalten, dass ihre jeweilige Identifikation während des gesamten Erzeugungsprozesses gewährleistet ist.
  3. Absatz 3Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und Vorstufenmaterial werden getrennt vom Boden in Töpfen mit Kultursubstraten ohne Erde oder sterilisierten Kultursubstraten angebaut oder erzeugt. Sie werden mit Etiketten gekennzeichnet, um ihre Nachverfolgbarkeit zu gewährleisten.
  4. Absatz 4Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann es einem Mitgliedstaat bei bestimmten Gattungen oder Arten gestattet werden, Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial unter nicht insektensicheren Bedingungen auf dem Feld zu erzeugen. Dieses Material wird durch Etiketten identifiziert, um seine Nachverfolgbarkeit zu gewährleisten. Die genannte Bewilligung wird gegeben, sofern der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet, dass geeignete Maßnahmen zur Verhütung eines Befalls der Pflanzen durch luftbürtige Vektoren, Wurzelkontakt, Kreuzinfektion über Maschinen oder Veredelungswerkzeug sowie andere mögliche Quellen ergriffen werden.
  5. Absatz 5Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial können durch Kryokonservierung erhalten werden.
  6. Absatz 6Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial dürfen nur über einen Zeitraum verwendet werden, der anhand der Sortenbeständigkeit bzw. der Umweltbedingungen berechnet wird, unter denen sie angebaut wurden, sowie anhand sonstiger Faktoren, die die Sortenbeständigkeit beeinflussen.

G. Anforderungen an die Gesundheit von Kandidatenmutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie von durch Erneuerung erzeugten Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial

  1. Absatz einsEine Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial muss frei sein von den Schädlingen, die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Die Freiheit der Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial von den Schadorganismen, die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, wird durch eine visuelle Kontrolle, Beprobung und Untersuchung in der Einrichtung und auf dem Feld festgestellt. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen. Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der genannten Schadorganismen, so führen die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger Beprobungen und Untersuchungen an den betreffenden Kandidatenmutterpflanzen für Vorstufenmaterial durch.
  2. Absatz 2Eine Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial muss frei sein von den Schädlingen, die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Die Freiheit der Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial von den Schadorganismen, die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, wird durch eine visuelle Kontrolle, Beprobung und Untersuchung in der Einrichtung und auf dem Feld festgestellt. Diese visuelle Kontrolle sowie die Beprobung und die Untersuchung werden von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen. Die Beprobung und die Untersuchung werden zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt im Jahr unter Berücksichtigung von Klima und Wachstumsbedingungen der Pflanze sowie der Biologie der für diese Pflanze relevanten Schadorganismen durchgeführt. Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der betreffenden Schadorganismen, so werden auch zu jedem anderen Zeitpunkt im Jahr Probenahmen und Untersuchungen durchgeführt.
  3. Absatz 3In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß den Absätzen 1 und 2 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wendet die zuständige amtliche Stelle die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung. Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger schicken die Proben an von der zuständigen amtlichen Stelle offiziell anerkannte Labore. Als Methode zur Untersuchung von Kandidatenmutterpflanzen für Vorstufenmaterial auf Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen wird die Testung mit Indikatorpflanzen angewandt. Es können andere Untersuchungsmethoden angewandt werden, wenn der Mitgliedstaat auf der Grundlage wissenschaftlicher Nachweise, die von Fachkreisen überprüft wurden, die Auffassung vertritt, dass sich mit diesen Methoden genauso zuverlässige Ergebnisse erzielen lassen wie mit der Testung mit Indikatorpflanzen.
  4. Absatz 4Handelt es sich bei einer Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial um einen Sämling, sind abweichend von Absatz 2 bei Viren, Viroiden oder virusähnlichen Krankheiten, die durch Pollen übertragen werden und in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, visuelle Kontrolle, Beprobung und Untersuchung nur dann vorgeschrieben, wenn durch eine amtliche Prüfung bestätigt wurde, dass der betreffende Sämling aus Samen einer Pflanze erzeugt wurde, die frei ist von den durch Viren, Viroide und virusähnliche Krankheiten verursachten Symptomen, und dass er gemäß Abschnitt F Absätze 1 und 3 gehalten wurde.
  5. Absatz 5Die Absätze 1 und 3 finden auch Anwendung auf Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial, die durch Erneuerung gewonnen wurden. Eine durch Erneuerung gewonnene Mutterpflanze für Vorstufenmaterial muss frei sein von den Viren und Viroiden, die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Die Freiheit der genannten Mutterpflanze für Vorstufenmaterial von den genannten Viren und Viroiden wird durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien und durch Beprobung und Untersuchung festgestellt. Diese visuelle Kontrolle sowie die Beprobung und die Untersuchung werden von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen.

H. Anforderungen an die Gesundheit von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie von Vorstufenmaterial

  1. Absatz einsDie Freiheit einer Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. von Vorstufenmaterial von den geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen, die in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art in Anhang 6 aufgeführt sind, ist durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien festzustellen. Diese visuelle Kontrolle ist von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorzunehmen.
  2. Absatz 2Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger haben die Beprobung und die Untersuchung der Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. des Vorstufenmaterials auf die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art und Kategorie aufgeführten RNQPs durchzuführen.
  3. Absatz 3Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang 6 aufgeführten RNQPs, so haben die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger Beprobungen und Untersuchungen an der betreffenden Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. dem betreffenden Vorstufenmaterial durchzuführen.
  4. Absatz 4In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind die Protokolle der EPPO oder anderer international anerkannte Protokolle anzuwenden. Fehlen solche Protokolle, so hat die zuständige amtliche Stelle die einschlägigen nationalen Protokolle anzuwenden.
  5. Absatz 5Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger haben die Proben an von der zuständigen amtlichen Stelle offiziell anerkannte Labore zu senden.
  6. Absatz 6Fällt das Untersuchungsergebnis für einen der in Anhang 6 in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art aufgeführten RNQPs positiv aus, so hat der Versorger die befallene Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. das befallene Vorstufenmaterial gemäß Anhang 2 Buchstabe A Absatz 3 oder Buchstabe B Absatz 3 aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. anderen Vorstufenmaterials zu entfernen oder geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art angeführt sind.
  7. Absatz 7Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
    1. Litera a
      Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und Vorstufenmaterial während der Kryokonservierung;
    2. Litera b
      Vorstufenmaterial, das in Gebieten erzeugt wurde, die bekanntermaßen frei von relevanten Schadorganismen sind oder nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (ISPMs) (Anforderungen für die Einrichtung von befallsfreien Gebieten. ISPM Nr. 4 (1995), Rom, IPPC, FAO 2017) als frei von relevanten Schadorganismen befunden wurden.

römisch eins. Anforderungen an den Boden für Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie für Vorstufenmaterial

  1. Absatz einsMutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial dürfen nur in einem Boden angebaut werden, der frei ist von den Schadorganismen, die als Wirt für Viren dienen, die die betreffende Gattung oder Art schädigen, und in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Die Freiheit von diesen Schadorganismen wird durch Beprobung und Untersuchung festgestellt. Diese Beprobung wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger durchgeführt. Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, bevor die betreffenden Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. das betreffende Vorstufenmaterial angepflanzt werden, und während des Wachstums wiederholt, wenn der Verdacht eines Auftretens der Schadorganismen gemäß Unterabsatz 1 besteht. Beprobung und Untersuchung werden unter Berücksichtigung des Klimas sowie der Biologie der in Anhang 6 aufgeführten Schadorganismen durchgeführt, wenn diese Schadorganismen für Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. für Vorstufenmaterial relevant sind.
  2. Absatz 2Beprobung und Untersuchung entfallen, wenn in dem Boden mindestens fünf Jahre lang keine Pflanzen angebaut wurden, die als Wirt dienen für die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schadorganismen, und wenn kein Zweifel daran besteht, dass der Boden frei ist von den betreffenden Schadorganismen. Beprobung und Untersuchung entfallen, wenn die zuständige amtliche Stelle auf der Grundlage einer amtlichen Prüfung zu dem Schluss gelangt, dass der Boden frei ist von den Schadorganismen, die als Wirt dienen für die Viren, die die betreffende Gattung oder Art schädigen und in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind.
  3. Absatz 3In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß Absatz 1 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wenden die Mitgliedstaaten die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.

J. Vorschriften betreffend möglicherweise qualitätsmindernde Mängel

Bei Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial muss auf der Grundlage einer visuellen Kontrolle festgestellt werden, dass sie praktisch frei von Mängeln sind. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen. Verletzungen, Verfärbung, Narbengewebe oder Trockenschäden gelten als Mängel, wenn Qualität und Nutzen des Vermehrungsmaterials dadurch beeinträchtigt werden.

K. Anforderungen betreffend die Multiplikation, die Erneuerung und die Vermehrung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial

  1. Absatz einsDer Versorger darf eine gemäß Abschnitt C Absatz 1 anerkannte Mutterpflanze für Vorstufenmaterial multiplizieren oder erneuern.
  2. Absatz 2Der Versorger darf eine Mutterpflanze für Vorstufenmaterial zur Erzeugung von Vorstufenmaterial vermehren.
  3. Absatz 3Multiplikation, Erneuerung und Vermehrung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial müssen gemäß den in Absatz 4 genannten Protokollen erfolgen.
  4. Absatz 4Die Mitgliedstaaten wenden in Bezug auf die Multiplikation, die Erneuerung und die Vermehrung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial Protokolle an. Die Mitgliedstaaten wenden die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wenden die Mitgliedstaaten die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung. Die in Unterabsatz 1 genannten Protokolle müssen an den betreffenden Gattungen oder Arten über einen Zeitraum getestet worden sein, der für diese Gattungen und Arten als geeignet erachtet wird. Dieser Zeitraum gilt dann als geeignet, wenn der Phenotyp der Pflanzen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung auf der Grundlage einer Beobachtung der Früchte oder der vegetativen Entwicklung von Unterlagen validiert werden kann.
  5. Absatz 5Der Versorger darf eine Mutterpflanze für Vorstufenmaterial nur bis zum Ende des in Abschnitt H Absatz 6 genannten Zeitraums erneuern.

L. Anforderungen betreffend die Multiplikation, die Erneuerung und die Mikrovermehrung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial

  1. Absatz einsDie Multiplikation, Erneuerung und Mikrovermehrung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial zur Erzeugung weiterer Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. von Vorstufenmaterial muss gemäß den in Absatz 2 genannten Protokollen erfolgen.
  2. Absatz 2Die Mitgliedstaaten wenden in Bezug auf die Mikrovermehrung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und von Vorstufenmaterial Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wenden die Mitgliedstaaten die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten wenden nur Protokolle an, die an der betreffenden Gattung oder Art über einen Zeitraum getestet wurden, der als ausreichend gilt, um die Validierung des Phenotyps der Pflanzen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung auf der Grundlage der Beobachtung der Früchte oder der vegetativen Entwicklung von Unterlagen zu ermöglichen.

Anl. 3

Text

Anhang 3

Anforderungen an Basismaterial

A. Anforderungen an die Zertifizierung von Basismaterial

  1. Absatz einsVermehrungsmaterial mit Ausnahme von Mutterpflanzen für Basismaterial und sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte angehören, wird auf Antrag amtlich als Basismaterial zertifiziert, wenn es den Anforderungen der Absätze 2, 3 und 4 genügt.
  2. Absatz 2Das Vermehrungsmaterial muss von einer Mutterpflanze für Basismaterial vermehrt werden. Eine Mutterpflanze für Basismaterial muss einer der folgenden Anforderungen genügen:
    1. Ziffer eins
      Sie muss aus Vorstufenmaterial erzeugt worden sein, oder
    2. Ziffer 2
      sie muss gemäß Abschnitt E durch Multiplikation aus einer Mutterpflanze für Basismaterial erzeugt worden sein.
  3. Absatz 3Das Vermehrungsmaterial muss den Anforderungen in Anhang 2 Abschnitte E, F Absatz 6 und J genügen.
  4. Absatz 4Das Vermehrungsmaterial muss den genannten zusätzlichen Anforderungen in Bezug auf folgende Punkte genügen:
    1. Ziffer eins
      die Gesundheit gemäß Abschnitt B;
    2. Ziffer 2
      den Boden gemäß Abschnitt C;
    3. Ziffer 3
      die Haltung von Mutterpflanzen für Basismaterial sowie von Basismaterial gemäß Abschnitt D, und
    4. Ziffer 4
      die spezifischen Vermehrungsbedingungen gemäß Abschnitt E.
  5. Absatz 5Eine keiner Sorte angehörende Unterlage wird auf Antrag amtlich als Basismaterial zertifiziert, wenn sie der Artenbeschreibung entspricht und den Anforderungen des Anhanges 2 Abschnitt F Absätze 2 und 6 sowie den zusätzlichen Anforderungen des Abschnittes J sowie der Abschnitte B bis E des Anhanges 2 genügt.
  6. Absatz 6Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten alle Bezugnahmen auf Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial in den in den Absätzen 3 und 5 genannten Bestimmungen als Bezugnahmen auf Mutterpflanzen für Basismaterial und alle Bezugnahmen auf Vorstufenmaterial gelten als Bezugnahmen auf Basismaterial.
  7. Absatz 7Genügt eine Mutterpflanze für Basismaterial bzw. Basismaterial den Anforderungen des Anhanges 2 Abschnitte E, F Absätze 2 und 6 und Abschnitt J sowie der Abschnitte B und C nicht mehr, so wird sie bzw. es vom Versorger aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. anderen Basismaterials entfernt. Diese entfernte Mutterpflanze bzw. dieses entfernte Material darf als zertifiziertes Material oder CAC-Material verwendet werden, wenn es den Anforderungen genügt, die in dieser Richtlinie für die jeweilige Kategorie festgelegt sind. Anstatt die betreffende Mutterpflanze bzw. das betreffende Material zu entfernen, kann der Versorger andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffende Mutterpflanze bzw. das betreffende Material den genannten Anforderungen wieder genügt.
  8. Absatz 8Genügt eine Unterlage, die keiner Sorte angehört und bei der es sich um eine Mutterpflanze für Basismaterial bzw. um Basismaterial handelt, den Anforderungen des Anhanges 2 Abschnitt F Absätze 2 und 6 und J sowie der Abschnitte B und C nicht mehr, so wird sie vom Versorger aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. anderen Basismaterials entfernt. Diese entfernte Unterlage darf als zertifiziertes Material oder CAC-Material verwendet werden, wenn sie den Anforderungen genügt, die in dieser Richtlinie für die jeweilige Kategorie festgelegt sind. Anstatt die betreffende Unterlage zu entfernen, kann der Versorger andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffende Unterlage den genannten Anforderungen wieder genügt.

B. Anforderungen an die Gesundheit

  1. Absatz einsDie Freiheit einer Mutterpflanze für Basismaterial bzw. von Basismaterial von den geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (RNQPs), die in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art in Anhang 6 aufgeführt sind, ist durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien festzustellen. Diese visuelle Kontrolle ist von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorzunehmen.
  2. Absatz 2Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger haben die Beprobung und die Untersuchung der Mutterpflanze für Basismaterial bzw. des Basismaterials auf die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art und Kategorie aufgeführten RNQPs durchzuführen.
  3. Absatz 3Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang 6 aufgeführten RNQPs, so haben die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger Beprobungen und Untersuchungen an der betreffenden Mutterpflanze für Basismaterial bzw. dem betreffenden Basismaterial durchzuführen.
  4. Absatz 4In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind die Protokolle der EPPO oder anderer international anerkannte Protokolle anzuwenden. Fehlen solche Protokolle, so hat die zuständige amtliche Stelle die einschlägigen nationalen Protokolle anzuwenden.
  5. Absatz 5Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger haben die Proben an von der zuständigen amtlichen Stelle offiziell anerkannte Labore zu senden.
  6. Absatz 6Fällt das Untersuchungsergebnis für einen der in Anhang 6 in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art aufgeführten RNQPs positiv aus, so hat der Versorger die befallene Mutterpflanze für Basismaterial bzw. das befallene Basismaterial gemäß Anhang 2 Buchstabe A Absatz 3 oder Buchstabe B Absatz 3 aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. anderen Basismaterials zu entfernen oder geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art angeführt sind.
  7. Absatz 7Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
    1. Litera a
      Mutterpflanzen für Basismaterial und Basismaterial während der Kryokonservierung;
    2. Litera b
      Basismaterial, das in Gebieten erzeugt wurde, die bekanntermaßen frei von relevanten Schadorganismen sind oder nach den einschlägigen ISPMs (Anforderungen für die Einrichtung von befallsfreien Gebieten. ISPM Nr. 4 (1995), Rom, IPPC, FAO 2017) als frei von relevanten Schadorganismen befunden wurden.

C. Anforderungen an den Boden für Mutterpflanzen für Basismaterial sowie für Basismaterial

  1. Absatz einsMutterpflanzen für Basismaterial und Basismaterial dürfen nur in einem Boden angebaut werden, der frei ist von den Schadorganismen, die als Wirt dienen für Viren, die die betreffende Gattung oder Art schädigen, und in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Die Freiheit von solchen Schadorganismen, die als Wirt für Viren dienen, wird durch Beprobung und Untersuchung festgestellt. Diese Beprobung wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger durchgeführt. Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, bevor die betreffenden Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. das betreffende Basismaterial angepflanzt werden, und während des Wachstums wiederholt, wenn der Verdacht eines Auftretens der Schadorganismen gemäß Unterabsatz 1 besteht. Beprobung und Untersuchung werden unter Berücksichtigung des Klimas sowie der Biologie der in Anhang 6 aufgeführten Schadorganismen durchgeführt, wenn diese Schadorganismen für die betreffenden Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. für das betreffende Basismaterial relevant sind.
  2. Absatz 2Beprobung und Untersuchung entfallen, wenn in dem Boden mindestens fünf Jahre lang keine Pflanzen angebaut wurden, die als Wirt dienen für die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schadorganismen, und wenn kein Zweifel daran besteht, dass der Boden frei ist von den betreffenden Schadorganismen. Beprobung und Untersuchung entfallen, wenn die zuständige amtliche Stelle auf der Grundlage einer amtlichen Prüfung zu dem Schluss gelangt, dass der Boden frei ist von den Schadorganismen, die als Wirt dienen für die Viren, die die betreffende Gattung oder Art schädigen und in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind.
  3. Absatz 3In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß Absatz 1 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wenden die Mitgliedstaaten die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.

D. Anforderungen an die Erhaltung von Mutterpflanzen für Basismaterial sowie von Basismaterial

  1. Absatz einsMutterpflanzen für Basismaterial und Basismaterial müssen auf Feldern gehalten werden, die vor potenziellen Quellen eines Befalls durch luftbürtige Vektoren, Wurzelkontakt, Kreuzinfektion über Maschinen oder Veredelungswerkzeug sowie vor anderen möglichen Befallsquellen sicher sind.
  2. Absatz 2Der Isolationsabstand zu den Feldern gemäß Absatz 1 hängt von den regionalen Gegebenheiten, dem Typ des Vermehrungsmaterials, dem Vorhandensein von Schadorganismen im betreffenden Gebiet und den damit einhergehenden Risiken ab, die von der zuständigen amtlichen Stelle auf der Grundlage amtlicher Prüfungen festgestellt werden.

E. Bedingungen für die Multiplikation

  1. Absatz einsMutterpflanzen für Basismaterial, die gemäß Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a aus Vorstufenmaterial erzeugt werden, dürfen über mehrere Generationen multipliziert werden, um die benötigte Zahl von Mutterpflanzen für Basismaterial zu erreichen. Mutterpflanzen für Basismaterial müssen gemäß Anhang 2 Abschnitt K multipliziert oder gemäß Anhang 2 Abschnitt L durch Mikrovermehrung multipliziert werden. Die maximal zulässige Anzahl der Generationen und die maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial müssen den Bestimmungen für die betreffenden Gattungen oder Arten in Anhang 10 entsprechen.
  2. Absatz 2Sind mehrere Generationen von Mutterpflanzen für Basismaterial zugelassen, dürfen alle Generationen mit Ausnahme der ersten aus jeder beliebigen vorherigen Generation hervorgehen.
  3. Absatz 3Vermehrungsmaterial unterschiedlicher Generationen ist getrennt zu halten.

Anl. 4

Text

Anhang 4

Anforderungen an zertifiziertes Material

A. Anforderungen an die Zertifizierung von zertifiziertem Material

  1. Absatz einsVermehrungsmaterial mit Ausnahme von Mutterpflanzen sowie Pflanzen von Obstarten werden auf Antrag amtlich als zertifiziertes Material zertifiziert, wenn sie den Anforderungen der Absätze 2, 3 und 4 genügen.
  2. Absatz 2Das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten müssen von einer Mutterpflanze für zertifiziertes Material vermehrt werden. Eine Mutterpflanze für zertifiziertes Material muss einer der folgenden Anforderungen genügen:
    1. Ziffer eins
      Sie muss aus Vorstufenmaterial erzeugt worden sein;
    2. Ziffer 2
      sie muss aus Basismaterial erzeugt worden sein.
  3. Absatz 3Das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten müssen den Anforderungen des Anhanges 2 Abschnitte E, F Absatz 6 und J sowie der Abschnitte B und C genügen.
  4. Absatz 4Das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten müssen den Gesundheitsanforderungen gemäß Abschnitt B genügen. Das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten müssen von einer Mutterpflanze für zertifiziertes Material vermehrt werden, die den Anforderungen in Bezug auf den Boden gemäß Abschnitt C genügt.
  5. Absatz 5Eine Unterlage, die keiner Sorte angehört, wird auf Antrag amtlich als zertifiziertes Material zertifiziert, wenn sie der Artenbeschreibung entspricht und den Anforderungen des Abschnitts 8 Absatz 6 sowie den zusätzlichen Anforderungen des Anhanges 2 Abschnitt J sowie der Abschnitte B und C genügt.
  6. Absatz 6Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten alle Bezugnahmen auf Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial in den in den Absätzen 3 und 5 genannten Bestimmungen als Bezugnahmen auf Mutterpflanzen für zertifiziertes Material und alle Bezugnahmen auf Vorstufenmaterial gelten als Bezugnahmen auf zertifiziertes Material.
  7. Absatz 7Genügt eine Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. zertifiziertes Material den Anforderungen des Anhanges 2 Abschnitte E, F Absatz 6 und J sowie der Abschnitte B und C nicht mehr, so wird sie bzw. es vom Versorger aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für zertifiziertes Material bzw. anderen zertifizierten Materials entfernt. Diese entfernte Mutterpflanze bzw. dieses entfernte Material darf als CAC-Material verwendet werden, wenn es den Anforderungen des Anhanges 5 genügt. Anstatt die betreffende Mutterpflanze bzw. das betreffende Material zu entfernen, kann der Versorger andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffende Mutterpflanze bzw. das betreffende Material den genannten Anforderungen wieder genügt.
  8. Absatz 8Genügt eine Unterlage, die keiner Sorte angehört und bei der es sich um eine Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. um zertifiziertes Material handelt, den Anforderungen des Anhanges 2 Abschnitte F Absatz 6 und J sowie der Abschnitte B und C nicht mehr, so wird sie vom Versorger aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für zertifiziertes Material bzw. anderen zertifizierten Materials entfernt. Diese entfernte Mutterpflanze bzw. dieses entfernte Material darf als CAC-Material verwendet werden, wenn es den Anforderungen des Anhanges 5 genügt. Anstatt die betreffende Unterlage zu entfernen, kann der Versorger andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffende Unterlage den genannten Anforderungen wieder genügt.

B. Anforderungen an die Gesundheit

  1. Absatz einsDie Freiheit einer Mutterpflanze für Zertifiziertes Material bzw. von zertifiziertem Material von den geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (RNQPs), die in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art in Anhang 6 aufgeführt sind, ist durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien festzustellen. Diese visuelle Kontrolle ist von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorzunehmen.
  2. Absatz 2Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger haben die Beprobung und die Untersuchung der Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. des zertifizierten Materials auf die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art und Kategorie aufgeführten RNQPs durchzuführen.
  3. Absatz 3Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang 6 aufgeführten RNQPs, so haben die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger Beprobungen und Untersuchungen an der betreffenden Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. dem betreffenden zertifizierten Material durchzuführen.
  4. Absatz 4In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind die Protokolle der EPPO oder anderer international anerkannte Protokolle anzuwenden. Fehlen solche Protokolle, so hat die zuständige amtliche Stelle die einschlägigen nationalen Protokolle anzuwenden.
  5. Absatz 5Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger haben die Proben an von der zuständigen amtlichen Stelle offiziell anerkannte Labore zu senden.
  6. Absatz 6Fällt das Untersuchungsergebnis für einen der in Anhang 6 in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art aufgeführten RNQPs positiv aus, so hat der Versorger die befallene Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. das befallene zertifizierte Material gemäß Anhang 3 Buchstabe A Absatz 7 oder Absatz 8 aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für zertifiziertes Material bzw. anderen zertifizierten Materials zu entfernen oder geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art angeführt sind.
  7. Absatz 7Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
    1. Litera a
      Mutterpflanzen für zertifiziertes Material und zertifiziertes Material während der Kryokonservierung;
    2. Litera b
      zertifiziertes Material, das in Gebieten erzeugt wurde, die bekanntermaßen frei von relevanten Schadorganismen sind oder nach den einschlägigen ISPMs (Anforderungen für die Einrichtung von befallsfreien Gebieten. ISPM Nr. 4 (1995), Rom, IPPC, FAO 2017) als frei von relevanten Schadorganismen befunden wurden.

C. Anforderungen an den Boden für Mutterpflanzen für zertifiziertes Material sowie für zertifiziertes Material

  1. Absatz einsMutterpflanzen für zertifiziertes Material dürfen nur in einem Boden angebaut werden, der frei ist von den Schadorganismen, die als Wirt dienen für Viren, die die betreffende Gattung oder Art schädigen, und in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Die Freiheit von solchen Schadorganismen, die als Wirt für Viren dienen, wird durch Beprobung und Untersuchung festgestellt. Diese Beprobung wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger durchgeführt. Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, bevor die betreffende Mutterpflanze für zertifiziertes Material angepflanzt wird, und während des Wachstums wiederholt, wenn der Verdacht eines Auftretens der Schadorganismen gemäß Unterabsatz 1 besteht. Beprobung und Untersuchung werden unter Berücksichtigung des Klimas sowie der Biologie der in Anhang 6 aufgeführten Schadorganismen durchgeführt, wenn diese Schadorganismen für die betreffenden Mutterpflanzen für zertifiziertes Material bzw. für das betreffende zertifizierte Material relevant sind.
  2. Absatz 2Beprobung und Untersuchung entfallen, wenn in dem Boden mindestens fünf Jahre lang keine Pflanzen angebaut wurden, die als Wirt dienen für die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schadorganismen, und wenn kein Zweifel daran besteht, dass der Boden frei ist von den betreffenden Schadorganismen. Beprobung und Untersuchung entfallen, wenn die zuständige amtliche Stelle auf der Grundlage einer amtlichen Prüfung zu dem Schluss gelangt, dass der Boden frei ist von den Schadorganismen, die als Wirt dienen für die Viren, die die betreffende Gattung oder Art schädigen und in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Soweit nicht anders bestimmt, entfallen Beprobung und Untersuchung für zertifizierte Pflanzen von Obstarten.
  3. Absatz 3In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß Absatz 1 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wenden die Mitgliedstaaten die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.

Anl. 5

Text

Anhang 5

Anforderungen an das CAC-Material

A. Anforderungen an CAC-Material mit Ausnahme von Unterlagen, die keiner Sorte angehören

  1. Absatz einsCAC-Material mit Ausnahme von Unterlagen, die keiner Sorte angehören, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es nachweislich folgenden Anforderungen genügt:
    1. Ziffer eins
      Es wurde von Material einer identifizierten Quelle vermehrt, über die der Versorger Aufzeichnungen macht;
    2. Ziffer 2
      es entspricht gemäß Abschnitt C der Sortenbeschreibung;
    3. Ziffer 3
      es genügt den Gesundheitsanforderungen in Abschnitt D;
    4. Ziffer 4
      es genügt den Anforderungen des Abschnitts E in Bezug auf Mängel.
  2. Absatz 2Es obliegt dem Versorger, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, damit die Bestimmungen von Absatz 1 eingehalten sind.
  3. Absatz 3Genügt das CAC-Material den Bestimmungen von Absatz 1 nicht mehr, so muss der Versorger eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:
    1. Ziffer eins
      er entfernt das Material aus der Nähe anderen CAC-Materials, oder
    2. Ziffer 2
      er ergreift geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Material den genannten Anforderungen wieder genügt.

B. Anforderungen an CAC-Material im Falle von Unterlagen, die keiner Sorte angehören

  1. Absatz einsIm Falle von Unterlagen, die keiner Sorte angehören, muss das CAC-Material folgenden Anforderungen genügen:
    1. Ziffer eins
      es entspricht der Artenbeschreibung;
    2. Ziffer 2
      es genügt den Gesundheitsanforderungen in Abschnitt D;
    3. Ziffer 3
      es genügt den Anforderungen des Abschnitts E in Bezug auf Mängel.
  2. Absatz 2Es obliegt dem Versorger, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, damit die Bestimmungen von Absatz 1 eingehalten sind.
  3. Absatz 3Genügt das CAC-Material den Bestimmungen von Absatz 1 nicht mehr, so muss der Versorger eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:
    1. Ziffer eins
      er entfernt das Material aus der Nähe anderen CAC-Materials, oder
    2. Ziffer 2
      er ergreift geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Material den genannten Anforderungen wieder genügt.

C. Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung

  1. Absatz einsDie Übereinstimmung von CAC-Material mit der Sortenbeschreibung ist durch Beobachtung der Ausprägung der Merkmale der Sorte festzustellen. Diese Beobachtung ist auf folgende Unterlagen zu stützen:
    1. Ziffer eins
      die amtliche Beschreibung bei eingetragenen Sorten gemäß der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU und bei sortenrechtlich geschützten Sorten; oder
    2. Ziffer 2
      die Beschreibung, die dem Antrag bei Sorten beigefügt ist, für die ein Antrag auf Eintragung in einem Mitgliedstaat gemäß der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU gestellt wurde;
    3. Ziffer 3
      die Beschreibung, die dem Antrag auf Sortenschutz beigefügt ist;
    4. Ziffer 4
      die amtlich anerkannte Beschreibung einer Sorte gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iii der Richtlinie 2008/90/EG.
  2. Absatz 2Die Übereinstimmung des CAC-Materials mit der Sortenbeschreibung ist regelmäßig durch Beobachtung der Ausprägung der Merkmale der Sorte im betreffenden CAC-Material zu überprüfen.

D. Anforderungen an die Gesundheit

  1. Absatz einsDie praktische Freiheit von den in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schädlingen am CAC-Material ist vom Versorger durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien auf der Erzeugungsstufe festzutellen, soweit in Anhang 6 nichts anderes vorgesehen ist.
  2. Absatz 2Der Versorger hat die Beprobung und die Untersuchung der identifizierten Quelle des Materials bzw. des CAC-Materials auf die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art und Kategorie aufgeführten RNQPs durchzuführen.
  3. Absatz 3Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang 6 aufgeführten RNQPs, so hat der Versorger Beprobungen und Untersuchungen an der identifizierten Quelle des betreffenden Materials bzw. des CAC-Materials durchzuführen.
  4. Absatz 4CAC-Vermehrungsmaterial und CAC-Pflanzen von Obstarten in Partien nach der Erzeugungsstufe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Versorger durch visuelle Kontrolle festgestellt hat, dass sie frei von Anzeichen oder Symptomen der in Anhang 6 aufgeführten Schädlinge sind.
  5. Absatz 5Der Versorger hat die Maßnahmen durchzuführen, um die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Anforderungen gemäß Anhang 6 im Hinblick auf die betreffende Gattung oder Art und Kategorie sicherzustellen.
  6. Absatz 6Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für
    1. Litera a
      CAC-Material während der Kryokonservierung;
    2. Litera b
      CAC-Material, das in Gebieten erzeugt wurde, die bekanntermaßen frei von relevanten Schadorganismen sind oder nach den einschlägigen ISPMs (Anforderungen für die Einrichtung von befallsfreien Gebieten. ISPM Nr. 4 (1995), Rom, IPPC, FAO 2017) als frei von relevanten Schadorganismen befunden wurden.

E. Anforderungen in Bezug auf Mängel

Bei CAC-Material muss auf der Grundlage einer visuellen Kontrolle festgestellt werden, dass es praktisch frei ist von Mängeln. Verletzungen, Verfärbung, Narbengewebe oder Trockenschäden gelten als Mängel, wenn Qualität und Nutzen des Vermehrungsmaterials dadurch beeinträchtigt werden.

Anl. 6

Text

Anhang 6

Pflanzengesundheitliche Anforderungen

Abschnitt I: Liste der RNQPs, auf deren Vorhandensein eine visuelle Kontrolle und im Zweifelsfall eine Beprobung und Untersuchung gemäß Anhang 2 Buchstaben G und H, Anhang 3 Buchstabe B, Anhang 4 Buchstabe B und Anhang 5 Buchstabe D durchgeführt werden müssen

Gattung oder Art

RNQPS

Castanea sativa Mill.

Pilze und Oomyzeten

 

Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr [ENDOPA]

 

Mycosphaerella punctiformis Verkley & U. Braun [RAMUEN]

 

Phytophthora cambivora (Petri) Buisman [PHYTCM]

 

Phytophthora cinnamomi Rands [PHYTCN]

 

Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen

 

Chestnut mosaic agent

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf.

Pilze und Oomyzeten

 

Phytophthora citrophthora (R.E.Smith & E.H.Smith) Leonian [PHYTCO ]

 

Phytophthora nicotianae var. parasitica (Dastur) Waterhouse [PHYTNP]

 

Insekten und Milben

 

Aleurothrixus floccosus Maskell [ALTHFL]

 

Parabemisia myricae Kuwana [PRABMY]

 

Nematoden

 

Pratylenchus vulnus Allen & Jensen [PRATVU]

 

Tylenchulus semipenetrans Cobb [TYLESE]

Corylus avellana L.

Bakterien

 

Pseudomonas avellanae Janse et al. [PSDMAL]

 

Xanthomonas arboricola pv. Corylina (Miller, Bollen, Simmons, Gross & Barss) Vauterin, Hoste, Kersters & Swings [XANTCY]

 

Pilze und Oomyzeten

 

Armillariella mellea (Vahl) Kummer [ARMIME]

 

Verticillium albo-atrum Reinke & Berthold [VERTAA]

 

Verticillium dahliae Kleb [VERTDA]

 

Insekten und Milben

 

Phytoptus avellanae Nalepa [ERPHAV]

Cydonia oblonga Mill. and Pyrus L.

Bakterien

 

Agrobacterium tumefaciens (Smith & Townsend) Conn [AGRBTU]

 

Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. [ERWIAM]

 

Pseudomonas syringae pv. Syringae van Hall [PSDMSY]

 

Pilze und Oomyzeten

 

Armillariella mellea (Vahl) Kummer [ARMIME]

 

Chondrostereum purpureum Pouzar [STERPU]

 

Glomerella cingulata (Stoneman) Spaulding & von Schrenk [GLOMCI]

 

Neofabraea alba Desmazières [PEZIAL]

 

Neofabraea malicorticis Jackson [PEZIMA]

 

Neonectria ditissima (Tulasne & C. Tulasne) Samuels & Rossman [NECTGA]

 

Phytophthora cactorum (Lebert & Cohn) J.Schröter [PHYTCC]

 

Sclerophora pallida Yao & Spooner [SKLPPA]

 

Verticillium albo-atrum Reinke & Berthold [VERTAA]

 

Verticillium dahliae Kleb [VERTDA]

 

Insekten und Milben

 

Eriosoma lanigerum Hausmann [ERISLA]

 

Psylla spp. Geoffroy [1PSYLG]

 

Nematoden

 

Meloidogyne hapla Chitwood [MELGHA]

 

Meloidogyne javanica Chitwood [MELGJA]

 

Pratylenchus penetrans (Cobb) Filipjev & Schuurmans-Stekhoven [PRATPE]

 

Pratylenchus vulnus Allen & Jensen [PRATVU]

Ficus carica L.

Bakterien

 

Xanthomonas campestris pv. fici (Cavara) Dye [XANTFI]

 

Pilze und Oomyzeten

 

Armillariella mellea (Vahl) Kummer [ARMIME]

 

Insekten und Milben

 

Ceroplastes rusci Linnaeus [CERPRU]

 

Nematoden

 

Heterodera fici Kirjanova [HETDFI]

 

Meloidogyne arenaria Chitwood [MELGAR]

 

Meloidogyne incognita (Kofold & White) Chitwood [MELGIN]

 

Meloidogyne javanica Chitwood [MELGJA]

 

Pratylenchus penetrans (Cobb) Filipjev & Schuurmans-Stekhoven [PRATPE]

 

Pratylenchus vulnus Allen & Jensen [PRATVU]

 

Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen

 

Fig mosaic agent [FGM000]

Fragaria L.

Bakterien

 

Candidatus Phlomobacter fragariae Zreik, Bové & Garnier [PHMBFR]

 

Pilze und Oomyzeten

 

Podosphaera aphanis (Wallroth) Braun & Takamatsu [PODOAP]

 

Rhizoctonia fragariae Hussain & W.E.McKeen [RHIZFR]

 

Verticillium albo-atrum Reinke & Berthold [VERTAA]

 

Verticillium dahliae Kleb [VERTDA]

 

Insekten und Milben

 

Chaetosiphon fragaefolii Cockerell [CHTSFR]

 

Phytonemus pallidus Banks [TARSPA]

 

Nematoden

 

Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI]

 

Meloidogyne hapla Chitwood [MELGHA]

 

Pratylenchus vulnus Allen & Jensen [PRATVU]

 

Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen

 

Candidatus Phytoplasma asteris Lee et al. [PHYPAS]

 

Candidatus Phytoplasma fragariae Valiunas, Staniulis & Davis [PHYPFG]

 

Candidatus Phytoplasma pruni [PHYPPN]

 

Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO]

 

Clover phyllody phytoplasma [PHYP03]

 

Strawberry multiplier disease phytoplasma [PHYP75]

Juglans regia L.

Bakterien

 

Agrobacterium tumefaciens (Smith & Townsend) Conn [AGRBTU]

 

Xanthomonas arboricola pv. Juglandi (Pierce) Vauterin et al. [XANTJU]

 

Pilze und Oomyzeten

 

Armillariella mellea (Vahl) Kummer [ARMIME]

 

Chondrostereum purpureum Pouzar [STERPU]

 

Neonectria ditissima (Tulasne & C. Tulasne) Samuels & Rossman [NECTGA]Phytophthora cactorum (Lebert & Cohn) J.Schröter [PHYTCC]

 

Insekten und Milben

 

Epidiaspis leperii Signoret [EPIDBE]

 

Pseudaulacaspis pentagona Targioni-Tozzetti [PSEAPE]

 

Quadraspidiotus perniciosus Comstock [QUADPE]

Malus Mill.

Bakterien

 

Agrobacterium tumefaciens (Smith & Townsend) Conn [AGRBTU]

 

Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. [ERWIAM]

 

Pseudomonas syringae pv. Syringae van Hall [PSDMSY]

 

Pilze und Oomyzeten

 

Armillariella mellea (Vahl) Kummer [ARMIME]

 

Chondrostereum purpureum Pouzar [STERPU]

 

Glomerella cingulata (Stoneman) Spaulding & von Schrenk [GLOMCI]

 

Neofabraea alba Desmazières [PEZIAL]

 

Neofabraea malicorticis Jackson [PEZIMA]

Neonectria ditissima (Tulasne & C. Tulasne) Samuels & Rossman [NECTGA]

Phytophthora cactorum (Lebert & Cohn) J.Schröter [PHYTCC]

Sclerophora pallida Yao & Spooner [SKLPPA]

Verticillium albo-atrum Reinke & Berthold [VERTAA]

Verticillium dahliae Kleb [VERTDA]

 

Insekten und Milben

 

Eriosoma lanigerum Hausmann [ERISLA] Psylla spp. Geoffroy [1PSYLG]

 

Nematoden

 

Meloidogyne hapla Chitwood [MELGHA]

Meloidogyne javanica Chitwood [MELGJA]

Pratylenchus penetrans (Cobb) Filipjev & Schuurmans-Stekhoven [PRATPE]

Pratylenchus vulnus Allen & Jensen [PRATVU]

Olea europaea L.

Bakterien

 

Pseudomonas savastanoi pv. savastanoi (Smith) Gardan et al. [PSDMSA]

 

Nematoden

 

Meloidogyne arenaria Chitwood [MELGAR]

Meloidogyne incognita (Kofold & White) Chitwood [MELGIN]

Meloidogyne javanica Chitwood [MELGJA]

Pratylenchus vulnus Allen & Jensen [PRATVU]

 

Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen

 

Olive leaf yellowing-associated virus [OLYAV0]

Olive vein yellowing-associated virus [OVYAV0]

Olive yellow mottling and decline associated virus [OYMDAV]

Pistacia vera L.

Pilze und Oomyzeten

 

Phytophthora cambivora (Petri) Buisman [PHYTCM]

Phytophthora cryptogea Pethybridge & Lafferty [PHYTCR]

Rosellinia necatrix Prillieux [ROSLNE]

Verticillium dahliae Kleb [VERTDA]

 

Nematoden

 

Pratylenchus penetrans (Cobb) Filipjev & Schuurmans-Stekhoven [PRATPE]

Pratylenchus vulnus Allen & Jensen [PRATVU]

Prunus domestica L. und Prunus dulcis (Miller) Webb

Bakterien

 

Agrobacterium tumefaciens (Smith & Townsend) Conn [AGRBTU]

Pseudomonas syringae pv. morsprunorum (Wormald) Young, Dye & Wilkie [PSDMMP]

 

Pilze und Oomyzeten

 

Phytophthora cactorum (Lebert & Cohn) J.Schröter [PHYTCC]

Verticillium dahliae Kleb [VERTDA]

 

Insekten und Milben

 

Pseudaulacaspis pentagona Targioni-Tozzetti [PSEAPE]

 

Quadraspidiotus perniciosus Comstock [QUADPE]

 

Nematoden

 

Meloidogyne arenaria Chitwood [MELGAR]

Meloidogyne incognita (Kofold & White) Chitwood [MELGIN]

Meloidogyne javanica Chitwood [MELGJA]

Pratylenchus penetrans (Cobb) Filipjev & Schuurmans-Stekhoven [PRATPE]

Pratylenchus vulnus Allen & Jensen [PRATVU]

Prunus armeniaca L.

Bakterien

 

Agrobacterium tumefaciens (Smith & Townsend) Conn [AGRBTU]

Pseudomonas syringae pv. morsprunorum (Wormald) Young, Dye & Wilkie [PSDMMP]

Pseudomonas syringae pv. Syringae van Hall [PSDMSY]

Pseudomonas viridiflava (Burkholder) Dowson [PSDMVF]

 

Pilze und Oomyzeten

 

Phytophthora cactorum (Lebert & Cohn) J.Schröter [PHYTCC]

 

Verticillium dahliae Kleb [VERTDA]

 

Insekten und Milben

 

Pseudaulacaspis pentagona Targioni-Tozzetti [PSEAPE]

 

Quadraspidiotus perniciosus Comstock [QUADPE]

 

Nematoden

 

Meloidogyne arenaria Chitwood [MELGAR]

Meloidogyne incognita (Kofold & White) Chitwood [MELGIN]

Meloidogyne javanica Chitwood [MELGJA]

Pratylenchus penetrans (Cobb) Filipjev & Schuurmans-Stekhoven [PRATPE]

Pratylenchus vulnus Allen & Jensen [PRATVU]

Prunus avium L. und Prunus cerasus L.

Bakterien

 

Agrobacterium tumefaciens (Smith & Townsend) Conn [AGRBTU]

 

Pseudomonas syringae pv. morsprunorum (Wormald) Young, Dye & Wilkie [PSDMMP]

 

Pilze und Oomyzeten

 

Phytophthora cactorum (Lebert & Cohn) J.Schröter [PHYTCC]

 

Insekten und Milben

 

Quadraspidiotus perniciosus Comstock [QUADPE]

 

Nematoden

 

Meloidogyne arenaria Chitwood [MELGAR]

Meloidogyne incognita (Kofold & White) Chitwood [MELGIN]

Meloidogyne javanica Chitwood [MELGJA]

Pratylenchus penetrans (Cobb) Filipjev & Schuurmans-Stekhoven [PRATPE]

Pratylenchus vulnus Allen & Jensen [PRATVU]

Prunus persica (L.) Batsch und Prunus salicina Lindley

Bakterien

 

Agrobacterium tumefaciens (Smith & Townsend) Conn [AGRBTU]

Pseudomonas syringae pv. morsprunorum (Wormald) Young, Dye & Wilkie [PSDMMP]

Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie [PSDMPE]

 

Pilze und Oomyzeten

 

Phytophthora cactorum (Lebert & Cohn) J.Schröter [PHYTCC]

Verticillium dahliae Kleb [VERTDA]

 

Insekten und Milben

 

Pseudaulacaspis pentagona Targioni-Tozzetti [PSEAPE]

Quadraspidiotus perniciosus Comstock [QUADPE]

 

Nematoden

 

Meloidogyne arenaria Chitwood [MELGAR]

Meloidogyne incognita (Kofold & White) Chitwood [MELGIN]

Meloidogyne javanica Chitwood [MELGJA]

Pratylenchus penetrans (Cobb) Filipjev & Schuurmans-Stekhoven [PRATPE]

Pratylenchus vulnus Allen & Jensen [PRATVU]

Ribes L.

Pilze und Oomyzeten

 

Diaporthe strumella (Fries) Fuckel [DIAPST]

Microsphaera grossulariae (Wallroth) Léveillé [MCRSGR]

Podosphaera mors-uvae (Schweinitz) Braun & Takamatsu [SPHRMU]

 

Insekten und Milben

 

Cecidophyopsis ribis Westwood [ERPHRI]

Dasineura tetensi Rübsaamen [DASYTE]

Pseudaulacaspis pentagona Targioni-Tozzetti [PSEAPE]

Quadraspidiotus perniciosus Comstock [QUADPE]

Tetranychus urticae Koch [TETRUR]

 

Nematoden

Aphelenchoides ritzemabosi (Schwartz) Steiner & Buhrer [APLORI]

Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI]

Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen

Aucuba mosaic agent und blackcurrant yellows agent in Kombination

Rubus L.

Bakterien

 

Agrobacterium spp. Conn [1AGRBG]

Rhodococcus fascians Tilford [CORBFA]

Pilze und Oomyzeten

Peronospora rubi Rabenhorst [PERORU]

Insekten und Milben

Resseliella theobaldi Barnes [THOMTE]

Vaccinium L.

Bakterien

 

Agrobacterium tumefaciens (Smith & Townsend) Conn [AGRBTU]

Pilze und Oomyzeten

Diaporthe vaccinii Shear [DIAPVA]

Exobasidium vaccinii (Fuckel) Woronin [EXOBVA]

Godronia cassandrae (anamorph Topospora myrtilli) Peck [GODRCA]

Abschnitt II: Liste der RNQPs, auf deren Vorhandensein eine visuelle Kontrolle und gegebenenfalls eine Beprobung und Untersuchung gemäß Anhang 2 Buchstaben G und H, Anhang 3 Buchstabe B, Anhang 4 Buchstabe B, Anhang 5 Buchstabe D und Anhang 6 Abschnitt römisch IV durchgeführt werden müssen

Gattung oder Art

RNQPs

Castanea sativa Mill.

Pilze und Oomyceten

Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld [PHYTRA]

Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf.

Bakterien

 

Spiroplasma citri Saglio et al. [SPIRCI]

 

Pilze und Oomyzeten

 

Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley [DEUTTR]

 

Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen

 

Citrus cristacortis agent [CSCC00]

Citrus exocortis viroid [CEVD00]

Citrus impietratura agent [CSI000]

Citrus leaf blotch virus [CLBV00]

Citrus psorosis virus [CPSV00]

Citrus tristeza virus (EU-Isolate) [CTV000]

Citrus variegation virus [CVV000]

Hop stunt viroid [HSVD00]

Corylus avellana L.

Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen

 

Apple mosaic virus [APMV00]

Cydonia oblonga Mill.

Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen

 

Apple chlorotic leaf spot virus [ACLSV0]

Apple rubbery wood agent [ARW000]

Apple stem grooving virus [ASGV00]

Apple stem-pitting virus [ASPV00]

Pear bark necrosis agent [PRBN00]

Pear bark split agent [PRBS00]

Pear blister canker viroid [PBCVD0]

Pear rough bark agent [PRRB00]

Quince yellow blotch agent [ARW000]

Fragaria L.

Bakterien

 

Xanthomonas fragariae Kennedy & King [XANTFR]

Pilze und Oomyzeten

Colletotrichum acutatum Simmonds [COLLAC]

Phytophthora cactorum (Lebert & Cohn) J.Schröter [PHYTCC]

Phytophthora fragariae C.J. Hickman [PHYTFR]

Nematoden

Aphelenchoides besseyi Christie [APLOBE]

Aphelenchoides blastophthorus Franklin [APLOBL]

Aphelenchoides fragariae (Ritzema Bos) Christie [APLOFR]

Aphelenchoides ritzemabosi (Schwartz) Steiner & Buhrer [APLORI]

Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen

Arabis mosaic virus [ARMV00]

Raspberry ringspot virus [RPRSV0]

Strawberry crinkle virus [SCRV00]

Strawberry latent ringspot virus [SLRSV0]

Strawberry mild yellow edge virus [SMYEV0]

Strawberry mottle virus [SMOV00]

Strawberry vein banding virus [SVBV00]

Tomato black ring virus [TBRV00]

Juglans regia L

Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen

 

Cherry leaf roll virus [CLRV00]

Malus Mill.

Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen

Apple chlorotic leaf spot virus [ACLSV0]

Apple dimple fruit viroid [ADFVD0]

Apple flat limb agent [AFL000]

Apple mosaic virus [APMV00]

Apple rubbery wood agent [ARW000]

Apple scar skin viroid [ASSVD0]

Apple star crack agent [APHW00]

Apple stem grooving virus [ASGV00]

Apple stem-pitting virus [ASPV00]

Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider [PHYPMA]

Fruit disorders: chat fruit [APCF00], green crinkle [APGC00], bumpy fruit of Ben Davis, rough skin [APRSK0], star crack, russet ring [APLP00], russet wart

Olea europaea L.

Pilze und Oomyzeten

Verticillium dahliae Kleb [VERTDA] Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen

Arabis mosaic virus [ARMV00]

Cherry leaf roll virus [CLRV00]

Strawberry latent ringspot virus [SLRSV0]

Prunus dulcis (Miller) Webb

Bakterien

Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. [XANTPR]

Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen

Apple chlorotic leaf spot virus [ACLSV0]

Apple mosaic virus [APMV00]

Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider [PHYPPR]

Plum pox virus [PPV000]

Prune dwarf virus [PDV000]

Prunus necrotic ringspot virus [PNRSV0]

Prunus armeniaca L.

Bakterien

Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. [XANTPR]

Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen

Apple chlorotic leaf spot virus [ACLSV0]

Apple mosaic virus [APMV00]

Apricot latent virus [ALV000]

Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider [PHYPPR]

Plum pox virus [PPV000]

Prune dwarf virus [PDV000]

Prunus necrotic ringspot virus [PNRSV0]

Prunus avium L. Prunus cerasus L.

Bakterien

Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. [XANTPR]

Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen

Apple chlorotic leaf spot virus [ACLSV0]

Apple mosaic virus [APMV00]

Arabis mosaic virus [ARMV00]

Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider [PHYPPR] Cherry green ring mottle virus [CGRMV0]

Cherry leaf roll virus [CLRV00]

Cherry mottle leaf virus [CMLV00]

Cherry necrotic rusty mottle virus [CRNRM0]

Little cherry virus 1 und 2 [LCHV10], [LCHV20]

Plum pox virus [PPV000]

Prune dwarf virus [PDV000]

Prunus necrotic ringspot virus [PNRSV0]

Raspberry ringspot virus [RPRSV0]

Strawberry latent ringspot virus [SLRSV0]

Tomato black ring virus [TBRV00]

Prunus domestica L., Prunus salicina Lindley und andere Arten von Prunus L., die als Prunus L. Hybriden anfällig sind für Plum pox virus

Bakterien

Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. [XANTPR]

Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen

Apple chlorotic leaf spot virus [ACLSV0]

Apple mosaic virus [APMV00]

Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider [PHYPPR]

Myrobalan latent ringspot virus [MLRSV0]

Plum pox virus [PPV000]

Prune dwarf virus [PDV000]

Prunus necrotic ringspot virus [PNRSV0]

Prunus persica (L.) Batsch

Bakterien

Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. [XANTPR]

Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen

Apple chlorotic leaf spot virus [ACLSV0]

Apple mosaic virus [APMV00]

Apricot latent virus [ALV000]

Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider [PHYPPR]

Peach latent mosaic viroid [PLMVD0]

Plum pox virus [PPV000]

Prune dwarf virus [PDV000]

Prunus necrotic ringspot virus [PNRSV0]

Strawberry latent ringspot virus [SLRSV0]

Pyrus L.

Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen

Apple chlorotic leaf spot virus [ACLSV0]

Apple rubbery wood agent [ARW000]

Apple stem grooving virus [ASGV00]

Apple stem-pitting virus [ASPV00]

Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider [PHYPPY]

Pear bark necrosis agent [PRBN00]

Pear bark split agent [PRBS00]

Pear blister canker viroid [PBCVD0]

Pear rough bark agent [PRRB00]

Quince yellow blotch agent [ARW000]

Ribes L.

Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen

Arabis mosaic virus [ARMV00]

Blackcurrant reversion virus [BRAV00]

Cucumber mosaic virus [CMV000]

Gooseberry vein banding associated virus [GOVB00]

Raspberry ringspot virus [RPRSV0]

Strawberry latent ringspot virus [SLRSV0]

Rubus L.

Pilze und Oomyzeten

Phytophthora spp. de Bary [1PHYTG]

Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen

Apple mosaic virus [APMV00]

Arabis mosaic virus [ARMV00]

Black raspberry necrosis virus [BRNV00]

Candidatus Phytoplasma rubi Malembic-Maher et al. [PHYPRU]

Cucumber mosaic virus [CMV000]

Raspberry bushy dwarf virus [RBDV00]

Raspberry leaf mottle virus [RLMV00]

Raspberry ringspot virus [RPRSV0]

Raspberry vein chlorosis virus [RVCV00]

Raspberry yellow spot [RYS000]

Rubus yellow net virus [RYNV00]

Strawberry latent ringspot virus [SLRSV0]

Tomato black ring virus [TBRV00]

Vaccinium L.

Pilze und Oomyceten

Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld [PHYTRA]

Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen

Blueberry mosaic associated ophiovirus [BLMAV0]

Blueberry red ringspot virus [BRRV00]

Blueberry scorch virus [BLSCV0]

Blueberry shock virus [BLSHV0]

Blueberry shoestring virus [BSSV00]

Candidatus Phytoplasma asteris Lee et al. [PHYPAS]

Candidatus Phytoplasma pruni [PHYPPN]

Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO]

Cranberry false blossom phytoplasma [PHYPFB]

Abschnitt III: Liste der RNQPs, deren Vorhandensein im Boden in Anhang 2 Buchstabe römisch eins, Anhang 3 Buchstabe C sowie Anhang 4 Buchstabe C geregelt ist

Gattung oder Art

RNQPs

Fragaria L.

Nematoden

 

Longidorus attenuatus Hooper [LONGAT]

Longidorus elongatus (de Man) Thorne & Swanger [LONGEL]

Longidorus macrosoma Hooper [LONGMA]

Xiphinema diversicaudatum (Mikoletzky) Thorne [XIPHDI]

Juglans regia L.

Nematoden

 

Xiphinema diversicaudatum (Mikoletzky) Thorne [XIPHDI]

Olea europaea L.

Nematoden

 

Xiphinema diversicaudatum (Mikoletzky) Thorne [XIPHDI]

Pistacia vera L.

Nematoden

 

Xiphinema index Thorne & Allen [XIPHIN]

Prunus avium L. und Prunus cerasus L.

Nematoden

 

Longidorus attenuatus Hooper [LONGAT]

Longidorus elongatus (de Man) Thorne & Swanger [LONGEL]

Longidorus macrosoma Hooper [LONGMA]

Xiphinema diversicaudatum (Mikoletzky) Thorne [XIPHDI]

Prunus domestica L., Prunus persica (L.) Batsch und Prunus salicina Lindley

Nematoden

 

Longidorus attenuatus Hooper [LONGAT]

Longidorus elongatus (de Man) Thorne & Swanger [LONGEL]

Xiphinema diversicaudatum (Mikoletzky) Thorne [XIPHDI]

Ribes L.

Nematoden

 

Longidorus elongatus (de Man) Thorne & Swanger [LONGEL]

Longidorus macrosoma Hooper [LONGMA]

Xiphinema diversicaudatum (Mikoletzky) Thorne [XIPHDI]

Rubus L.

Nematoden

 

Longidorus attenuatus Hooper [LONGAT]

Longidorus elongatus (de Man) Thorne & Swanger [LONGEL]

Longidorus macrosoma Hooper [LONGMA]

Xiphinema diversicaudatum (Mikoletzky) Thorne [XIPHDI]

Abschnitt IV: Anforderungen in Bezug auf Maßnahmen nach Gattung oder Art und Kategorie gemäß Anhang 2 Buchstabe H, Anhang 3 Buchstabe B, Anhang 4 Buchstabe B und Anhang 5 Buchstabe D

Das Vermehrungsmaterial muss den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge und Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge genügen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.

Außerdem muss das Material je nach Gattung oder Art und Kategorie folgenden Anforderungen genügen:

1. Castanea sativa Mill. (a) Alle Kategorien Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden einmal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Abschnitt römisch eins aufgeführten RNQPs bestehen.

  1. Litera b
    Vorstufenmaterial

Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet

Wurde gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/925 der Kommission ausnahmsweise gestattet, Vorstufenmaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen zu erzeugen, gelten folgende Anforderungen in Bezug auf

  1. Litera i
    Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr
    • Strichaufzählung
      Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Vorstufenmaterial werden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr befunden wurden, oder
    • Strichaufzählung
      während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Vorstufenmaterial festgestellt;
  2. Sub-Litera, i, i
    Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld
    • Strichaufzählung
      Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Vorstufenmaterial werden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld befunden wurden, oder
    • Strichaufzählung
      während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Vorstufenmaterial festgestellt.
  3. Litera c
    Basismaterial

Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet

  1. Litera i
    Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr
    • Strichaufzählung
      Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Basismaterial werden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr befunden wurden, oder
    • Strichaufzählung
      während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Basismaterial festgestellt;
  2. Sub-Litera, i, i
    Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld
    • Strichaufzählung
      Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Basismaterial werden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld befunden wurden, oder
    • Strichaufzählung
      während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Basismaterial festgestellt.
  3. Litera d
    Zertifiziertes und CAC-Material

Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet

  1. Litera i
    Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr
    • Strichaufzählung
      Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorien zertifiziertes und CAC-Material werden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr befunden wurden, oder
    • Strichaufzählung
      während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorien zertifiziertes und CAC-Material festgestellt, oder
    • Strichaufzählung
      Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorien zertifiziertes und CAC-Material mit Symptomen von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr werden entfernt, der verbleibende Bestand an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten wird wöchentlich kontrolliert, und mindestens innerhalb der letzten drei Wochen vor dem Versand werden auf der Vermehrungsfläche keine Symptome festgestellt;
  2. Sub-Litera, i, i
    Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld
    • Strichaufzählung
      Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorien zertifiziertes und CAC-Material werden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld befunden wurden, oder
    • Strichaufzählung
      während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorien zertifiziertes und CAC-Material festgestellt, oder
      • Strichaufzählung
        Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorien zertifiziertes und CAC-Material auf der Vermehrungsfläche mit Symptomen von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld und alle Pflanzen im Umkreis von 2 m um das symptomatische Vermehrungsmaterial und die symptomatischen Pflanzen von Obstarten werden entfernt und vernichtet, einschließlich anhaftender Erde, und
      • Strichaufzählung
        für alle Pflanzen im Umkreis von 10 m um symptomatisches Vermehrungsmaterial und symptomatische Pflanzen von Obstarten sowie für den verbleibenden Bestand an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der betroffenen Partie gilt:
        • Strichaufzählung
          Innerhalb von drei Monaten nach dem Nachweis symptomatischen Vermehrungsmaterials und symptomatischer Pflanzen von Obstarten werden keine Symptome eines Befalls mit Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld auf diesem Vermehrungsmaterial und diesen Pflanzen von Obstarten bei mindestens zwei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schadorganismus festgestellt, und während dieser Dreimonatsfrist werden keine Behandlungen zur Unterdrückung der Symptome eines Befalls mit Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld durchgeführt, und
        • Strichaufzählung
          nach dieser Dreimonatsfrist gilt:
          • Strichaufzählung
            Auf der Vermehrungsfläche werden an diesem Vermehrungsmaterial und diesen Pflanzen von Obstarten keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld festgestellt, oder
          • Strichaufzählung
            eine repräsentative Probe dieses zu verbringenden Vermehrungsmaterials und dieser zu verbringenden Pflanzen von Obstarten wird getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld befunden, und
      • Strichaufzählung
        für sämtliches weiteres Vermehrungsmaterial und alle anderen Pflanzen von Obstarten auf der Vermehrungsfläche gilt:
        • Strichaufzählung
          Auf der Vermehrungsfläche werden an diesem Vermehrungsmaterial und diesen Pflanzen von Obstarten keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld festgestellt, oder
        • Strichaufzählung
          eine repräsentative Probe dieses zu verbringenden Vermehrungsmaterials und dieser zu verbringenden Pflanzen von Obstarten wurde getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld befunden.

2. Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. a) Vorstufenmaterial

Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden zweimal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird jährlich im Hinblick auf das Vorhandensein von Spiroplasma citri Saglio et al. beprobt und untersucht. Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 3 Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in 3-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein von Citrus tristeza virus (EU-Isolate) beprobt und untersucht.

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 6 Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in 6-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Abschnitt römisch II aufgeführten RNQPs außer Citrus tristeza virus (EU-Isolate) und Spiroplasma citri Saglio et al. beprobt und untersucht und ebenso, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Abschnitt römisch eins aufgeführten RNQPs bestehen.

b) Basismaterial Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden zweimal jährlich im Hinblick auf Citrus tristeza virus (EU-Isolate), Spiroplasma citri Saglio et al. und Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley, durchgeführt. Visuelle Kontrollen werden einmal jährlich im Hinblick auf alle in den Abschnitten römisch eins und römisch II aufgeführten RNQPs außer Citrus tristeza virus (EU-Isolate), Spiroplasma citri Saglio et al. und Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley, durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Im Fall von Mutterpflanzen für Basismaterial, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wird jede dieser Mutterpflanzen alle 3 Jahre im Hinblick auf das Vorhandensein von Citrus tristeza virus (EU-Isolate) beprobt und untersucht. Alle 3 Jahre wird ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen für Basismaterial auf das Vorhandensein von Spiroplasma citri Saglio et al. beprobt und untersucht.

Von den Mutterpflanzen für Basismaterial, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wird jedes Jahr ein repräsentativer Anteil im Hinblick auf das Vorhandensein von Citrus tristeza virus (EU-Isolate) und Spiroplasma citri Saglio et al. beprobt und untersucht, sodass alle Mutterpflanzen in einem 2-Jahres-Intervall untersucht werden. Wenn die Untersuchung auf Citrus tristeza virus (EU-Isolate) positiv ausfällt, werden alle Mutterpflanzen für Basismaterial auf der Vermehrungsfläche beprobt und untersucht. Von den Mutterpflanzen für Basismaterial, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wird alle 6 Jahre ein repräsentativer Anteil aufgrund einer Bewertung des Befallsrisikos dieser Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in den Abschnitten römisch eins und römisch II aufgeführten RNQPs außer Citrus tristeza virus (EU-Isolate) und Spiroplasma citri Saglio et al. beprobt und untersucht.

c) Zertifiziertes Material Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden zweimal jährlich im Hinblick auf Citrus tristeza virus (EU-Isolate), Spiroplasma citri Saglio et al. und Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley, durchgeführt. Visuelle Kontrollen werden einmal jährlich im Hinblick auf alle in den Abschnitten römisch eins und römisch II aufgeführten RNQPs außer Citrus tristeza virus (EU-Isolate), Spiroplasma citri Saglio et al. und Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley, durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Von den Mutterpflanzen für zertifiziertes Material, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wird alle 4 Jahre ein repräsentativer Anteil im Hinblick auf das Vorhandensein von Citrus tristeza virus (EU-Isolate) durchgeführt, sodass alle Mutterpflanzen in einem 8-Jahres-Intervall untersucht werden.

Von den Mutterpflanzen für zertifiziertes Material, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wird jedes Jahr ein repräsentativer Anteil im Hinblick auf das Vorhandensein von Citrus tristeza virus (EU-Isolate) beprobt und untersucht, sodass alle Mutterpflanzen in einem 3-Jahres-Intervall untersucht werden. Von den Mutterpflanzen für zertifiziertes Material, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wird bei bestehendem Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Abschnitten römisch eins und römisch II aufgeführten Schädlinge außer Citrus tristeza virus (EU-Isolate) ein repräsentativer Anteil beprobt und untersucht.

Wenn die Untersuchung auf Citrus tristeza virus (EU-Isolate) positiv ausfällt, werden alle Mutterpflanzen für zertifiziertes Material auf der Vermehrungsfläche beprobt und untersucht.

d) Basismaterial und zertifiziertes Material Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet

  1. Litera i
    Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Basismaterial und zertifiziertes Material werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Citrus tristeza virus (EU-Isolate), Spiroplasma citri Saglio et al. und Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley; oder
  2. Sub-Litera, i, i
    an Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Basismaterial und zertifiziertes Material, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wurden während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Spiroplasma citri Saglio et al. oder Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley, festgestellt; das Material wurde vor dem Inverkehrbringen stichprobenartig beprobt und im Hinblick auf Citrus tristeza virus (EU-Isolate) untersucht; oder
  3. iii
    an Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie zertifiziertes Material, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wurden während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Spiroplasma citri Saglio et al. oder Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley, festgestellt, und ein repräsentativer Anteil des Materials wurde vor dem Inverkehrbringen im Hinblick auf Citrus tristeza virus (EU-Isolate) beprobt und untersucht; oder
  4. Sub-Litera, i, v
    bei Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie zertifiziertes Material, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gezogen wurden:
  5. Strichaufzählung
    während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an nicht mehr als 2 % des Vermehrungsmaterials und der Obstpflanzen der Kategorie zertifiziertes Material auf der Vermehrungsfläche Symptome von Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley, oder Spiroplasma citri Saglio et al. festgestellt; dieses Vermehrungsmaterial und diese Obstpflanzen sowie jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufwiesen, wurden entfernt und unverzüglich vernichtet; und
  6. Strichaufzählung
    ein repräsentativer Anteil des Vermehrungsmaterials und der Obstpflanzen der Kategorie zertifiziertes Material wurde vor dem Inverkehrbringen im Hinblick auf Citrus tristeza virus (EU-Isolate) beprobt und untersucht, und nicht mehr als 2 % des Vermehrungsmaterials und der Obstpflanzen der Kategorie zertifiziertes Material auf der Vermehrungsfläche wurden während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode positiv getestet. Das betreffende Vermehrungsmaterial und die betreffenden Obstpflanzen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen in unmittelbarer Nähe wurden stichprobenartig beprobt und untersucht, und alle positiv getesteten Pflanzen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet.

e) CAC-Material Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden einmal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Vermehrungsmaterial und Obstbäume der Kategorie CAC-Material stammen von einer identifizierten Materialquelle, die aufgrund visueller Kontrolle, Beprobung und Untersuchung als frei von den in Abschnitt römisch II aufgeführten RNQPs befunden wurde.

Wenn die identifizierte Materialquelle in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurde, wird alle 8 Jahre ein repräsentativer Anteil des Materials im Hinblick auf das Vorhandensein von Citrus tristeza virus (EU-Isolate) beprobt und untersucht.

Wenn die identifizierte Materialquelle nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurde, wird alle 3 Jahre ein repräsentativer Anteil des Materials im Hinblick auf das Vorhandensein von Citrus tristeza virus (EU-Isolate) beprobt und untersucht.

Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet

  1. Litera i
    Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC-Material werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Citrus tristeza virus (EU-Isolate), Spiroplasma citri Saglio et al. und Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley; oder
  2. Sub-Litera, i, i
    an Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC-Material, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wurden während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Spiroplasma citri Saglio et al. oder Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley, festgestellt; das Material wurde vor dem Inverkehrbringen stichprobenartig im Hinblick auf Citrus tristeza virus (EU-Isolate) beprobt und untersucht; oder
  3. iii
    an Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC-Material, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wurden während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Spiroplasma citri Saglio et al. oder Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley, festgestellt; jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufwiesen, wurden entfernt und unverzüglich vernichtet; ein repräsentativer Anteil des Materials wurde vor dem Inverkehrbringen im Hinblick auf Citrus tristeza virus (EU-Isolate) beprobt und untersucht; oder
  4. Sub-Litera, i, v
    bei Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC-Material, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gezogen wurden:
  5. Strichaufzählung
    während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an nicht mehr als 2 % des Vermehrungsmaterials und der Obstpflanzen der Kategorie CAC-Material auf der Vermehrungsfläche Symptome von Spiroplasma citri Saglio et al. oder Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley, festgestellt; dieses Vermehrungsmaterial und diese Obstpflanzen sowie jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufwiesen, wurden entfernt und unverzüglich vernichtet; und
  6. Strichaufzählung
    ein repräsentativer Anteil des Vermehrungsmaterials und der Obstpflanzen der Kategorie CAC-Material wurde vor dem Inverkehrbringen im Hinblick auf Citrus tristeza virus (EU-Isolate) beprobt und untersucht, und nicht mehr als 2 % des Vermehrungsmaterials und der Obstpflanzen der Kategorie CAC-Material auf der Vermehrungsfläche wurden während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode positiv getestet. Das betreffende Vermehrungsmaterial und die betreffenden Obstpflanzen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen in unmittelbarer Nähe wurden stichprobenartig beprobt und untersucht, und alle positiv getesteten Pflanzen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet.

3. Corylus avellana L. Alle Kategorien Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden einmal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Abschnitten römisch eins und römisch II aufgeführten RNQPs bestehen.

4. Cydonia oblonga Mill. a) Alle Kategorien Visuelle Kontrolle

Während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden visuelle Kontrollen im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. durchgeführt. In Bezug auf alle RNQPs außer Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. werden visuelle Kontrollen einmal jährlich durchgeführt.

b) Vorstufenmaterial Beprobung und Untersuchung

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 15 Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial und anschließend in 15-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Abschnitt römisch II Anmerkung 1) aufgeführten RNQPs außer virusähnlichen Krankheiten und Viroiden beprobt und untersucht und ebenso, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Abschnitt römisch eins Anmerkung 1) aufgeführten RNQPs bestehen.

c) Basismaterial Beprobung und Untersuchung

Ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle 15 Jahre aufgrund einer Bewertung des Befallsrisikos dieser Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Abschnitt römisch II Anmerkung 1) aufgeführten RNQPs außer virusähnlichen Krankheiten und Viroiden beprobt und untersucht und ebenso, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Abschnitt römisch eins Anmerkung 1) aufgeführten RNQPs bestehen.

d) Zertifiziertes Material Beprobung und Untersuchung

Ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen für zertifiziertes Material wird alle 15 Jahre aufgrund einer Bewertung des Befallsrisikos dieser Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Abschnitt römisch II Anmerkung 1) aufgeführten RNQPs außer virusähnlichen Krankheiten und Viroiden beprobt und untersucht und ebenso, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Abschnitt römisch eins Anmerkung 1) aufgeführten RNQPs bestehen.

Zertifizierte Obstpflanzen werden beprobt und untersucht, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Abschnitten römisch eins und römisch II aufgeführten RNQPs bestehen.

e) Basismaterial und zertifiziertes Material Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet

  1. Litera i
    Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Basismaterial und zertifiziertes Material werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.; oder
  2. Sub-Litera, i, i
    Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Basismaterial und zertifiziertes Material auf der Vermehrungsfläche wurden während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kontrolliert, und soweit sie Symptome von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. aufwiesen, wurden sie ebenso wie jegliche Wirtspflanzen in der Umgebung unverzüglich entfernt und vernichtet.

f) CAC-Material Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Abschnitten römisch eins und römisch II aufgeführten RNQPs bestehen.

Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet

  1. Litera i
    Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC-Material werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.; oder
  2. Sub-Litera, i, i
    Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC-Material auf der Vermehrungsfläche wurden während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kontrolliert, und soweit sie Symptome von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. aufwiesen, wurden sie ebenso wie jegliche Wirtspflanzen in der Umgebung unverzüglich entfernt und vernichtet.

(__________________

Anmerkung 1: Ziffer 23, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2023, lautet: „In Anhang 6 Abschnitt römisch IV wird in … Ziffer 3, Litera b,, c und d, … jeweils das Wort „Anhang“ durch das Wort „Abschnitt“ ersetzt.“ Offensichtlich gemeint ist Ziffer 4, Litera b,, c und d.)

5. Ficus carica L. Alle Kategorien Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden einmal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Abschnitt römisch eins aufgeführten RNQPs bestehen.

6. Fragaria L. a) Alle Kategorien Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden zweimal jährlich während der Vegetationsperiode durchgeführt. Das Laub von Fragaria L. wird visuell auf das Vorhandensein von Phytophthora fragariae C.J. Hickman kontrolliert.

Bei Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen, die durch Mikrovermehrung erzeugt werden und die weniger als drei Monate lang gehalten werden, ist in diesem Zeitraum nur eine visuelle Kontrolle erforderlich.

b) Vorstufenmaterial Beprobung und Untersuchung

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 1 Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial und danach einmal in jeder Vegetationsperiode im Hinblick auf das Vorhandensein der in Abschnitt römisch II aufgeführten RNQPs beprobt und untersucht und ebenso, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Abschnitt römisch eins aufgeführten RNQPs bestehen.

c) Basismaterial Beprobung und Untersuchung

Eine repräsentative Probe der Wurzeln wird beprobt und untersucht, wenn Symptome von Phytophthora fragariae C.J. Hickman an den Blättern festgestellt wurden. Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn bei der visuellen Kontrolle unklare Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus und Tomato black ring virus festgestellt wurden. Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Abschnitten römisch eins und römisch II aufgeführten RNQPs außer Arabis mosaic virus, Phytophthora fragariae C.J. Hickman, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus und Tomato black ring virus bestehen.

Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet

  1. Litera i
    Phytophthora fragariae C.J. Hickman
  2. Strichaufzählung
    Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie Basismaterial werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Phytophthora fragariae C.J. Hickman; oder
  3. Strichaufzählung
    während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden keine Symptome von Phytophthora fragariae C.J. Hickman an Blättern von Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie Basismaterial auf der Vermehrungsfläche festgestellt; befallenes Vermehrungsmaterial und befallene Obstpflanzen und Pflanzen in einem Umkreis von mindestens 5 Metern wurden markiert, von der Ernte und vom Inverkehrbringen ausgeschlossen und vernichtet, nachdem das nicht befallene Vermehrungsmaterial und die nicht befallenen Obstpflanzen und Pflanzen geerntet worden waren;
  4. Strichaufzählung
    Xanthomonas fragariae Kennedy & King
  5. Strichaufzählung
    Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie Basismaterial werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Xanthomonas fragariae Kennedy & King; oder
  6. Strichaufzählung
    während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden keine Symptome von Xanthomonas fragariae Kennedy & King an Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie Basismaterial auf der Vermehrungsfläche festgestellt; jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufwiesen, wurden entfernt und unverzüglich vernichtet;
  7. Sub-Litera, i, i
    – Phytophthora fragariae C.J. Hickman
  8. Strichaufzählung
    eine Ruhephase, in der das betreffende Vermehrungsmaterial und die betreffenden Obstpflanzen nicht angebaut werden, von mindestens 10 Jahren zwischen der Feststellung von Phytophthora fragariae C.J. Hickman und der nächsten Anpflanzung wird eingehalten; oder
  9. Strichaufzählung
    die Entwicklung der Krankheit am Bestand und im Boden auf der Vermehrungsfläche wird protokolliert;
  10. Strichaufzählung
    Xanthomonas fragariae Kennedy & King
  11. Strichaufzählung
    eine Ruhephase, in der das betreffende Vermehrungsmaterial und die betreffenden Obstpflanzen nicht angebaut werden, von mindestens 1 Jahr zwischen der Feststellung von Xanthomonas fragariae Kennedy & King und der nächsten Anpflanzung wird eingehalten;
  12. iii
    Anforderungen im Hinblick auf RNQPs außer Xanthomonas fragariae Kennedy & King und Phytophthora fragariae C.J. Hickman und außer Viren:
  13. Strichaufzählung
    Der Anteil des Vermehrungsmaterials und der Obstpflanzen der Kategorie Basismaterial auf der Vermehrungsfläche, der während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome folgender RNQPs aufwies, darf die angegebenen Werte nicht überschreiten:
  14. Strichaufzählung
    0,05 % bei Aphelenchoides besseyi;
  15. Strichaufzählung
    0,1 % bei Strawberry multiplier disease phytoplasma;
  16. Strichaufzählung
    0,2 % bei:

Candidatus Phytoplasma asteris Lee et al.;

Candidatus Phytoplasma pruni;

Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.;

Verticillium albo-atrum Reinke & Berthold;

Verticillium dahliae Kleb;

  • Strichaufzählung
    0,5 % bei:
  • _
    Chaetosiphon fragaefolii Cockerell;
  • _
    Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev;
  • _
    Meloidogyne hapla Chitwood;
  • _
    Podosphaera aphanis (Wallroth) Braun & Takamatsu;
  • Strichaufzählung
    1 % bei Pratylenchus vulnus Allen & Jensen; dieses Vermehrungsmaterial und diese Obstpflanzen sowie jegliche Wirtspflanzen in der Nähe wurden entfernt und vernichtet; und
  • Strichaufzählung
    bei einem positiven Testergebnis für Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie Basismaterial, die Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus und Tomato black ring virus aufweisen, werden das betreffende Vermehrungsmaterial und die betreffenden Obstpflanzen entfernt und unverzüglich vernichtet;
  • Sub-Litera, i, v
    Anforderungen im Hinblick auf alle Viren:
  • Strichaufzählung
    während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an nicht mehr als 1 % des Vermehrungsmaterials und der Obstpflanzen der Kategorie Basismaterial auf der Vermehrungsfläche Symptome aller in den Abschnitten römisch eins und römisch II aufgeführten Viren festgestellt; dieses Vermehrungsmaterial und diese Obstpflanzen sowie jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufwiesen, wurden entfernt und unverzüglich vernichtet.

d) Zertifiziertes Material Beprobung und Untersuchung

Eine repräsentative Probe der Wurzeln wird beprobt und untersucht, wenn Symptome von Phytophthora fragariae C.J. Hickman an den Blättern festgestellt wurden. Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn bei der visuellen Kontrolle unklare Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus und Tomato black ring virus festgestellt wurden. Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Abschnitten römisch eins und römisch II aufgeführten RNQPs außer Arabis mosaic virus, Phytophthora fragariae C.J. Hickman, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus und Tomato black ring virus bestehen.

Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet

  1. Litera i
    Phytophthora fragariae C.J. Hickman
  2. Strichaufzählung
    Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie zertifiziertes Material werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Phytophthora fragariae C.J. Hickman; oder
  3. Strichaufzählung
    während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden keine Symptome von Phytophthora fragariae C.J. Hickman an den Blättern von Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie zertifiziertes Material auf der Vermehrungsfläche festgestellt; befallenes Vermehrungsmaterial und befallene Obstpflanzen und Pflanzen in einem Umkreis von mindestens 5 Metern wurden markiert, von der Ernte und vom Inverkehrbringen ausgeschlossen und vernichtet, nachdem nicht befallene Pflanzen geerntet worden waren;
  4. Strichaufzählung
    Xanthomonas fragariae Kennedy & King
  5. Strichaufzählung
    Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie zertifiziertes Material werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Xanthomonas fragariae Kennedy & King; oder
  6. Strichaufzählung
    während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an nicht mehr als 2 % des Vermehrungsmaterials und der Obstpflanzen der Kategorie zertifiziertes Material auf der Vermehrungsfläche Symptome von Xanthomonas fragariae Kennedy & King festgestellt; dieses Vermehrungsmaterial und diese Obstpflanzen sowie jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufwiesen, wurden entfernt und unverzüglich vernichtet;
  7. Sub-Litera, i, i
    Phytophthora fragariae C.J. Hickman
  8. Strichaufzählung
    eine Ruhephase, in der das betreffende Vermehrungsmaterial und die betreffenden Obstpflanzen nicht angebaut werden, von mindestens 10 Jahren zwischen der Feststellung von Phytophthora fragariae C.J. Hickman und der nächsten Anpflanzung wird eingehalten; oder
  9. Strichaufzählung
    die Entwicklung der Krankheit am Bestand und im Boden auf der Vermehrungsfläche wird protokolliert;
  10. Strichaufzählung
    Xanthomonas fragariae Kennedy & King
  11. Strichaufzählung
    eine Ruhephase, in der das betreffende Vermehrungsmaterial und die betreffenden Obstpflanzen nicht angebaut werden, von mindestens 1 Jahr zwischen der Feststellung von Xanthomonas fragariae Kennedy & King und der nächsten Anpflanzung wird eingehalten;
  12. iii
    Anforderungen im Hinblick auf RNQPs außer Xanthomonas fragariae Kennedy & King und Phytophthora fragariae C.J. Hickman und außer Viren:
  13. Strichaufzählung
    Der Anteil des Vermehrungsmaterials und der Obstpflanzen der Kategorie zertifiziertes Material auf der Vermehrungsfläche, der während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome folgender RNQPs aufwies, darf die angegebenen Werte nicht überschreiten:
  14. Strichaufzählung
    0,1 % bei Phytonemus pallidus Banks;
  15. Strichaufzählung
    0,5 % bei:
  16. _
    Aphelenchoides besseyi Christie;
  17. _
    Strawberry multiplier disease phytoplasma;
  18. Strichaufzählung
    1 % bei:
  19. _
    Aphelenchoides fragariae (Ritzema Bos) Christie;
  20. _
    Candidatus Phlomobacter fragariae Zreik, Bové & Garnier;
  21. _
    Candidatus Phytoplasma asteris Lee et al.;
  22. _
    Candidatus Phytoplasma fragariae Valiunas, Staniulis & Davis;
  23. _
    Candidatus Phytoplasma pruni;
  24. _
    Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.;
  25. _
    Chaetosiphon fragaefolii Cockerell;
  26. _
    Clover phyllody phytoplasma;
  27. _
    Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev;
  28. Strichaufzählung
    Meloidogyne hapla Chitwood Chitwood;
  29. _
    Podosphaera aphanis (Wallroth) Braun & Takamatsu;
  30. _
    Pratylenchus vulnus Allen & Jensen;
  31. _
    Rhizoctonia fragariae Hussain & W.E.McKeen;
  32. Strichaufzählung
    2 % bei:
  33. _
    Verticillium albo-atrum Reinke & Berthold;
  34. _
    Verticillium dahliae Kleb; dieses Vermehrungsmaterial und diese Obstpflanzen sowie jegliche Wirtspflanzen in der Nähe wurden entfernt und vernichtet; und
  35. Strichaufzählung
    bei einem positiven Testergebnis für Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie zertifiziertes Material, die Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus und Tomato black ring virus aufweisen, werden das betreffende Vermehrungsmaterial und die betreffenden Obstpflanzen entfernt und unverzüglich vernichtet;
  36. Sub-Litera, i, v
    Anforderungen im Hinblick auf alle Viren
  37. _
    Während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an nicht mehr als 2 % des Vermehrungsmaterials und der Obstpflanzen der Kategorie zertifiziertes Material auf der Vermehrungsfläche Symptome aller in den Abschnitten römisch eins und römisch II aufgeführten Viren festgestellt; dieses Vermehrungsmaterial und diese Obstpflanzen sowie alle Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufwiesen, wurden entfernt und unverzüglich vernichtet.

e) CAC-Material Beprobung und Untersuchung

Eine repräsentative Probe der Wurzeln wird beprobt und untersucht, wenn Symptome von Phytophthora fragariae C.J. Hickman an den Blättern festgestellt wurden. Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn bei der visuellen Kontrolle unklare Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus und Tomato black ring virus festgestellt wurden. Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Abschnitten römisch eins und römisch II aufgeführten RNQPs außer Arabis mosaic virus, Phytophthora fragariae C.J. Hickman, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus und Tomato black ring virus bestehen.

Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet

  1. Litera i
    Phytophthora fragariae C.J. Hickman
  2. Strichaufzählung
    Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC-Material werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Phytophthora fragariae C.J. Hickman; oder
  3. Strichaufzählung
    während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden keine Symptome von Phytophthora fragariae C.J. Hickman an den Blättern von Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC-Material auf der Vermehrungsfläche festgestellt; befallenes Vermehrungsmaterial und befallene Obstpflanzen und Pflanzen in einem Umkreis von mindestens 5 Metern wurden markiert, von der Ernte und vom Inverkehrbringen ausgeschlossen und vernichtet, nachdem der nicht befallene Bestand an Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen geerntet worden war;
  4. Strichaufzählung
    Xanthomonas fragariae Kennedy & King
  5. Strichaufzählung
    Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC-Material werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Xanthomonas fragariae Kennedy & King; oder
  6. Strichaufzählung
    während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden keine Symptome von Xanthomonas fragariae Kennedy & King an Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC-Material auf der Vermehrungsfläche festgestellt, und jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufwiesen, wurden entfernt; oder
  7. Strichaufzählung
    während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an nicht mehr als 5 % des Vermehrungsmaterials und der Obstpflanzen der Kategorie CAC-Material auf der Vermehrungsfläche Symptome von Xanthomonas fragariae Kennedy & King festgestellt; dieses Vermehrungsmaterial und diese Obstpflanzen sowie jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufwiesen, wurden entfernt und unverzüglich vernichtet.
  8. Sub-Litera, i, i
    Anforderungen im Hinblick auf Viren:
  9. Bei einem positiven Testergebnis für Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC-Material, die Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus und Tomato black ring virus aufweisen, werden das betreffende Vermehrungsmaterial und die betreffenden Obstpflanzen entfernt und unverzüglich vernichtet.

7. Juglans regia L. a) Alle Kategorien Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden einmal jährlich durchgeführt.

b) Vorstufenmaterial Beprobung und Untersuchung

Jede blühende Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 1 Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial und anschließend in 1-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Abschnitt römisch II aufgeführten RNQPs beprobt und untersucht und ebenso, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Abschnitt römisch eins aufgeführten RNQPs bestehen.

c) Basismaterial Beprobung und Untersuchung

Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird jedes Jahr ein repräsentativer Anteil aufgrund einer Bewertung des Befallsrisikos dieser Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in den Abschnitten römisch eins Anmerkung 2) und römisch II aufgeführten RNQPs beprobt und untersucht.

d) Zertifiziertes Material Beprobung und Untersuchung

Von den Mutterpflanzen für zertifiziertes Material wird alle 3 Jahre ein repräsentativer Anteil aufgrund einer Bewertung des Befallsrisikos dieser Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in den Abschnitten römisch eins und römisch II aufgeführten RNQPs beprobt und untersucht.

Zertifizierte Pflanzen von Obstarten werden beprobt und untersucht, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Abschnitten römisch eins und römisch II aufgeführten RNQPs bestehen.

e) CAC-Material Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Abschnitten römisch eins und römisch II aufgeführten RNQPs bestehen.

(___________________

Anmerkung 2: Ziffer 24, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2023, lautet: „In Anhang 6 Abschnitt römisch IV wird in … Ziffer 7, Litera b,, d und e, … jeweils das Wort „Anhängen“ durch das Wort „Abschnitten“ ersetzt.“ Offensichtlich gemeint ist Ziffer 7, Litera c,, d und e.)

8. Malus Mill. a) Alle Kategorien Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden einmal jährlich durchgeführt.

b) Vorstufenmaterial Beprobung und Untersuchung

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 15 Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in 15-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Abschnitt römisch II aufgeführten RNQPs außer virusähnlichen Krankheiten und Viroiden beprobt und untersucht und ebenso, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Abschnitt römisch eins aufgeführten RNQPs bestehen.

Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet

Wenn ausnahmsweise gestattet wurde, nach Maßgabe des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/925 Vorstufenmaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen zu erzeugen, gelten folgende Anforderungen in Bezug auf Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider und Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.:

  1. Litera i
    Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider
  2. Strichaufzählung
    Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie Vorstufenmaterial werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider; oder
  3. Strichaufzählung
    während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider an Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie Vorstufenmaterial auf der Vermehrungsfläche festgestellt, und jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufwiesen, wurden entfernt und unverzüglich vernichtet;
  4. Sub-Litera, i, i
    Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.
  5. Strichaufzählung
    Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie Vorstufenmaterial werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.; oder
  6. Strichaufzählung
    Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie Vorstufenmaterial auf der Vermehrungsfläche wurden während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kontrolliert, und soweit sie Symptome von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. aufwiesen, wurden sie ebenso wie jegliche Wirtspflanzen in der Umgebung unverzüglich entfernt und vernichtet.
    1. Litera c
      Basismaterial

Beprobung und Untersuchung

Von Mutterpflanzen für Basismaterial, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wird alle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil im Hinblick auf das Vorhandensein von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider beprobt und untersucht.

Von Mutterpflanzen für Basismaterial, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wird alle 3 Jahre ein repräsentativer Anteil im Hinblick auf das Vorhandensein von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider beprobt und untersucht; ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle 15 Jahre aufgrund einer Bewertung des Befallsrisikos dieser Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Abschnitt römisch II aufgeführten RNQPs außer Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider und virusähnlichen Krankheiten und Viroiden beprobt und untersucht und ebenso, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Abschnitt römisch eins aufgeführten RNQPs bestehen.

Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet

  1. Litera i
    Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider
    • Strichaufzählung
      Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Basismaterial werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider, oder
    • Strichaufzählung
      während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Basismaterial auf der Vermehrungsfläche festgestellt, und jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufweisen, werden entfernt und unverzüglich vernichtet;
  2. Sub-Litera, i, i
    Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.
    • Strichaufzählung
      Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Basismaterial werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al., oder
    • Strichaufzählung
      Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Basismaterial auf der Vermehrungsfläche wurden während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kontrolliert, und, soweit sie Symptome von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. aufweisen, werden sie ebenso wie jegliche Wirtspflanzen in der Umgebung unverzüglich entfernt und vernichtet.
  3. Litera d
    Zertifiziertes Material

Beprobung und Untersuchung

Von Mutterpflanzen für zertifiziertes Material, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wird alle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil im Hinblick auf das Vorhandensein von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider beprobt und untersucht.

Von Mutterpflanzen für zertifiziertes Material, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wird alle 5 Jahre ein repräsentativer Anteil im Hinblick auf das Vorhandensein von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider beprobt und untersucht; ein repräsentativer Anteil der zertifizierten Mutterpflanzen wird alle 15 Jahre aufgrund einer Bewertung des Befallsrisikos dieser Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Abschnitt römisch II aufgeführten RNQPs außer Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider und virusähnlichen Krankheiten und Viroiden beprobt und untersucht und ebenso, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Abschnitt römisch eins aufgeführten RNQPs bestehen.

Zertifizierte Pflanzen von Obstarten werden beprobt und untersucht, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Abschnitten römisch eins und römisch II aufgeführten RNQPs bestehen.

Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet

  1. Litera i
    Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider
    • Strichaufzählung
      Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie zertifiziertes Material werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider, oder
    • Strichaufzählung
      während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie zertifiziertes Material auf der Vermehrungsfläche festgestellt, und jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufweisen, werden entfernt und unverzüglich vernichtet, oder
    • Strichaufzählung
      während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden Symptome von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider an höchstens 2 % des Vermehrungsmaterials und der Pflanzen von Obstarten der Kategorie zertifiziertes Material auf der Vermehrungsfläche festgestellt, dieses Vermehrungsmaterial und diese Pflanzen von Obstarten sowie jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufweisen, werden entfernt und unverzüglich vernichtet, und eine repräsentative Probe des symptomfreien Vermehrungsmaterials und der symptomfreien Pflanzen von Obstarten in den Partien, in denen Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten mit Symptomen gefunden worden waren, wurde untersucht und als frei von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider befunden;
  2. Sub-Litera, i, i
    Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.
    • Strichaufzählung
      Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie zertifiziertes Material werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al., oder
    • Strichaufzählung
      Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie zertifiziertes Material auf der Vermehrungsfläche wurden während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kontrolliert, und, soweit sie Symptome von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. aufweisen, werden sie ebenso wie jegliche Wirtspflanzen in der Umgebung unverzüglich entfernt und vernichtet.

Anmerkung, Litera e, aufgehoben durch Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2023,)

f) CAC-Material Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Abschnitten römisch eins und römisch II aufgeführten RNQPs bestehen.

Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet

  1. Litera i
    Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider
  2. Strichaufzählung
    Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC-Material werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider;
  3. Strichaufzählung
    während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider an Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC-Material auf der Vermehrungsfläche festgestellt, und jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufwiesen, wurden entfernt und unverzüglich vernichtet; oder
  4. Strichaufzählung
    während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden Symptome von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider an nicht mehr als 2 % des Vermehrungsmaterials und der Obstpflanzen der Kategorie CAC-Material auf der Vermehrungsfläche festgestellt; jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufwiesen, wurden entfernt und unverzüglich vernichtet; eine repräsentative Probe des symptomfreien Vermehrungsmaterials und der symptomfreien Obstpflanzen in den Partien, in denen Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen mit Symptomen gefunden worden waren, wurde untersucht und als frei von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider befunden;
  5. Sub-Litera, i, i
    Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.
  6. Strichaufzählung
    Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC-Material werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.; oder
  7. Strichaufzählung
    Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC-Material auf der Vermehrungsfläche wurden während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kontrolliert, und soweit sie Symptome von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. aufwiesen, wurden sie ebenso wie jegliche Wirtspflanzen in der Umgebung unverzüglich entfernt und vernichtet.

9. Olea europaea L. a) Alle Kategorien Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden einmal jährlich durchgeführt.

b) Vorstufenmaterial Beprobung und Untersuchung

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 10 Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in 10-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Abschnitt römisch II aufgeführten RNQPs beprobt und untersucht und ebenso, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Abschnitt römisch eins aufgeführten RNQPs bestehen.

c) Basismaterial Beprobung und Untersuchung

Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird ein repräsentativer Anteil beprobt, sodass alle Pflanzen in einem 30-Jahres-Intervall aufgrund einer Bewertung des Befallsrisikos dieser Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in den Abschnitten römisch eins und römisch II aufgeführten RNQPs untersucht werden.

d) Zertifiziertes Material Beprobung und Untersuchung

Von Mutterpflanzen, die zur Erzeugung von Saatgut verwendet werden („Saatgut-Mutterpflanzen“), wird ein repräsentativer Anteil beprobt, sodass alle Pflanzen in einem 40-Jahres-Intervall aufgrund einer Bewertung des Befallsrisikos dieser Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in den Abschnitten römisch eins und römisch II aufgeführten RNQPs untersucht werden. Von anderen Mutterpflanzen, die nicht als Saatgut-Mutterpflanzen verwendet werden, wird ein repräsentativer Anteil beprobt, sodass alle Pflanzen in einem 30-Jahres-Intervall aufgrund einer Bewertung des Befallsrisikos dieser Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in den Abschnitten römisch eins und römisch II aufgeführten RNQPs untersucht werden.

e) CAC-Material Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Abschnitten römisch eins und römisch II aufgeführten RNQPs bestehen.

10. Pistacia vera L. Alle Kategorien Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden einmal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Abschnitt römisch eins aufgeführten RNQPs bestehen.

11. Prunus armeniaca L., Prunus avium L., Prunus cerasifera Ehrh., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Miller) Webb, Prunus persica (L.) Batsch und Prunus salicina Lindley a) Vorstufenmaterial Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden zweimal jährlich im Hinblick auf Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider, Plum pox virus, Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. und Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie (Prunus persica (L.) Batsch und Prunus salicina Lindley) durchgeführt. Visuelle Kontrollen werden einmal jährlich im Hinblick auf alle in den Abschnitten römisch eins und römisch II aufgeführten RNQPs außer Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider, Plum pox virus, Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. und Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen für Vorstufenmaterial von Prunus armeniaca L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L. und Prunus dulcis (Miller) Webb stammen von Mutterpflanzen, die in der vorangegangenen Vegetationsperiode untersucht und als frei von Plum pox virus befunden wurden.

Unterlagen für Vorstufenmaterial von Prunus cerasifera Ehrh. und Prunus domestica L. stammen von Mutterpflanzen, die in der vorangegangenen Vegetationsperiode untersucht und als frei von Plum pox virus befunden wurden. Unterlagen für Vorstufenmaterial von Prunus cerasifera Ehrh. und Prunus domestica L. stammen von Mutterpflanzen, die in den vorangegangenen fünf Vegetationsperioden untersucht und als frei von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider befunden wurden.

Jede blühende Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird ein Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in 1-Jahres-Intervallen im Hinblick auf Prune dwarf virus und Prunus necrotic ringspot virus beprobt und untersucht. Bei Prunus persica wird jede blühende Mutterpflanze für Vorstufenmaterial ein Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial beprobt und im Hinblick auf Peach latent mosaic viroid untersucht. Jeder Baum, der gezielt zur Bestäubung gepflanzt wird, und gegebenenfalls die wichtigsten Bestäuberbäume in der Umgebung werden im Hinblick auf Prune dwarf virus und Prunus necrotic ringspot virus beprobt und untersucht.

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 5 Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in 5-Jahres-Intervallen beprobt und im Hinblick auf Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider und Plum pox virus untersucht. Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 10 Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial und danach in 10-Jahres-Intervallen beprobt und im Hinblick auf die in Abschnitt römisch II aufgeführten, für die Art relevanten RNQPs außer Prune dwarf virus, Plum pox virus und Prunus necrotic ringspot virus untersucht und ebenso, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Abschnitt römisch eins aufgeführten RNQPs bestehen. Wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. bestehen, wird ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial beprobt und untersucht.

Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet

Wenn ausnahmsweise gestattet wurde, nach Maßgabe des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/925 Vorstufenmaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen zu erzeugen, gelten folgende Anforderungen in Bezug auf Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider, Plum pox virus, Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. und Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie:

  1. Litera i
    Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider
  2. Strichaufzählung
    Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie Vorstufenmaterial werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider; oder
  3. Strichaufzählung
    während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider an Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie Vorstufenmaterial auf der Vermehrungsfläche festgestellt; jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufwiesen, wurden entfernt und unverzüglich vernichtet; oder
  4. Strichaufzählung
    Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie Vorstufenmaterial auf der Vermehrungsfläche werden von anderen Wirtspflanzen isoliert gehalten. Der Isolierungsabstand der Vermehrungsfläche hängt von den regionalen Gegebenheiten, von der Art des Vermehrungsmaterials, dem Vorhandensein von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider in dem betreffenden Gebiet und den maßgeblichen Risiken ab, welche die zuständigen Behörden aufgrund ihrer Kontrollen festgestellt haben;
  5. Sub-Litera, i, i
    Plum pox virus
  6. Strichaufzählung
    Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie Basismaterial werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Plum pox virus; oder
  7. Strichaufzählung
    während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden keine Symptome von Plum pox virus an Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie Vorstufenmaterial auf der Vermehrungsfläche festgestellt; jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufwiesen, wurden entfernt und unverzüglich vernichtet; oder
  8. Strichaufzählung
    Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie Vorstufenmaterial auf der Vermehrungsfläche werden von anderen Wirtspflanzen isoliert gehalten. Der Isolierungsabstand der Vermehrungsfläche hängt von den regionalen Gegebenheiten, von der Art des Vermehrungsmaterials, vom Vorhandensein von Plum pox virus in dem betreffenden Gebiet und den maßgeblichen Risiken ab, welche die zuständigen Behörden aufgrund ihrer Kontrollen festgestellt haben;
  9. iii
    Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie
  10. Strichaufzählung
    Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie Vorstufenmaterial werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie; oder
  11. Strichaufzählung
    während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden keine Symptome von Pseudomonas syringae pv.persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie an Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie Vorstufenmaterial auf der Vermehrungsfläche festgestellt; jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufwiesen, wurden entfernt und unverzüglich vernichtet;
  12. Sub-Litera, i, v
    Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al.
  13. Strichaufzählung
    Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie Vorstufenmaterial werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al.; oder
  14. Strichaufzählung
    während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden keine Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. an Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie Vorstufenmaterial auf der Vermehrungsfläche festgestellt; jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufwiesen, wurden entfernt und unverzüglich vernichtet.

b) Basismaterial, zertifiziertes Material und CAC-Material Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden einmal jährlich durchgeführt.

c) Basismaterial Beprobung und Untersuchung

  1. Absatz i
    Mutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden

Von Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle 3 Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und im Hinblick auf das Vorhandensein von Prune dwarf virus, Prunus necrotic ringspot virus und Plum pox virus untersucht. Ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle 10 Jahre beprobt und im Hinblick auf das Vorhandensein von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider untersucht.

  1. Absatz i, i
    Mutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden

Ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen für Basismaterial, soweit sie nicht für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt sind, wird jedes Jahr beprobt und auf das Vorhandensein Plum pox virus untersucht, sodass alle Pflanzen in einem 10-Jahres-Intervall untersucht werden.

Ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen für Basismaterial, die für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt sind, wird jedes Jahr beprobt und im Hinblick auf das Vorhandensein von Plum pox virus untersucht und als frei von diesem RNQP befunden. Ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen für Basismaterial von Prunus domestica L., die für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt sind, wurde in den vorangegangenen 5 Vegetationsperioden beprobt und im Hinblick auf das Vorhandensein von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider untersucht und als frei von diesem RNQP befunden.

Wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins von Spiroplasma citri Saglio et al. bestehen, wird ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen für Basismaterial beprobt und untersucht. Ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle 10 Jahre aufgrund einer Bewertung des Befallsrisikos dieser Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Abschnitt römisch II aufgeführten RNQPs außer Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider, Prune dwarf virus, Prunus necrotic ringspot virus and Plum pox virus beprobt und untersucht und ebenso, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Abschnitt römisch eins aufgeführten RNQPs bestehen.

Blühende Mutterpflanzen

  1. _
    Ein repräsentativer Anteil blühender Mutterpflanzen für Basismaterial wird jedes Jahr beprobt und aufgrund einer Bewertung des Befallsrisikos dieser Pflanzen auf Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider, Prune dwarf virus und Prunus necrotic ringspot virus untersucht.
  2. _
    Bei Prunus persica (L.) Batsch wird einmal im Jahr ein repräsentativer Anteil blühender Mutterpflanzen für Basismaterial beprobt und aufgrund einer Bewertung des Befallsrisikos dieser Pflanzen auf Peach latent mosaic viroid untersucht. Ein repräsentativer Anteil der gezielt zur Bestäubung angepflanzten Bäume und gegebenenfalls die wichtigsten Bestäuberbäume in der Umgebung werden aufgrund einer Bewertung des Befallsrisikos dieser Pflanzen beprobt und auf Prune dwarf virus und Prunus necrotic ringspot virus untersucht.

Nichtblühende Mutterpflanzen

  1. _
    Ein repräsentativer Anteil nichtblühender Mutterpflanzen für Basismaterial, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wird aufgrund einer Bewertung des Befallsrisikos dieser Pflanzen alle 3 Jahre beprobt und im Hinblick auf das Vorhandensein von Prune dwarf virus, Prunus necrotic ringspot virus und Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider untersucht.

d) Zertifiziertes Material Beprobung und Untersuchung

i) Mutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden

  1. _
    Von Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle 5 Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und im Hinblick auf das Vorhandensein von Prune dwarf virus, Prunus necrotic ringspot virus und Plum pox virus untersucht, sodass alle Pflanzen in einem 15-Jahres-Intervall untersucht werden. Ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen für zertifiziertes Material wird alle 15 Jahre beprobt und auf das Vorhandensein von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider untersucht.

ii) Mutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden

  1. _
    Ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen für zertifiziertes Material wird alle 3 Jahre beprobt und auf Plum pox virus untersucht, sodass alle Pflanzen in einem 15-Jahres-Intervall untersucht werden.
  2. _
    Ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen für zertifiziertes Material, die für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt sind, wird jedes Jahr beprobt und auf das Vorhandensein von Plum pox virus untersucht und als frei von diesem RNQP befunden. Ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen für zertifiziertes Material von Prunus cerasifera Ehrh. und Prunus domestica L., die für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt sind, wurde in den vorangegangenen 5 Vegetationsperioden beprobt und auf das Vorhandensein von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider untersucht und als frei von diesem RNQP befunden.
  3. _
    Wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. bestehen, wird ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen für zertifiziertes Material beprobt und untersucht. Ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen für zertifiziertes Material wird alle 15 Jahre aufgrund einer Bewertung des Befallsrisikos dieser Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Abschnitt römisch II aufgeführten RNQPs außer Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider, Prune dwarf virus, Prunus necrotic ringspot virus und Plum pox virus beprobt und untersucht und ebenso, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Abschnitt römisch eins aufgeführten RNQPs bestehen.

Blühende Mutterpflanzen

  • Ein repräsentativer Anteil blühender Mutterpflanzen für zertifiziertes Material wird jedes Jahr beprobt und aufgrund einer Bewertung des Befallsrisikos dieser Pflanzen auf Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider, Prune dwarf virus und Prunus necrotic ringspot virus untersucht. Bei Prunus persica (L.) Batsch wird einmal im Jahr ein repräsentativer Anteil blühender Mutterpflanzen für zertifiziertes Material aufgrund einer Bewertung des Befallsrisikos dieser Pflanzen beprobt und auf Peach latent mosaic viroid untersucht. Ein repräsentativer Anteil der gezielt zur Bestäubung angepflanzten Bäume und gegebenenfalls die wichtigsten Bestäuberbäume in der Umgebung werden aufgrund einer Bewertung des Befallsrisikos dieser Pflanzen beprobt und auf Prune dwarf virus und Prunus necrotic ringspot virus untersucht.

Nichtblühende Mutterpflanzen

  1. _
    Ein repräsentativer Anteil nichtblühender Mutterpflanzen für zertifiziertes Material wird aufgrund einer Bewertung des Befallsrisikos dieser Pflanzen alle 3 Jahre beprobt und auf das Vorhandensein von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider, Prune dwarf virus und Prunus necrotic ringspot virus untersucht.

e) Basismaterial und zertifiziertes Material Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet

  1. Litera i
    Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider
  2. Strichaufzählung
    Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Basismaterial und zertifiziertes Material werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider; oder
  3. Strichaufzählung
    während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider an Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Basismaterial und zertifiziertes Material auf der Vermehrungsfläche festgestellt, und jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufwiesen, wurden entfernt und unverzüglich vernichtet; oder
  4. Strichaufzählung
    während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden Symptome von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider an nicht mehr als 1 % des Vermehrungsmaterials und der Obstpflanzen der Kategorie zertifiziertes Material auf der Vermehrungsfläche festgestellt; dieses Vermehrungsmaterial und diese Obstpflanzen sowie jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufwiesen, wurden entfernt und unverzüglich vernichtet; eine repräsentative Probe des symptomfreien Vermehrungsmaterials und der symptomfreien Obstpflanzen in den Partien, in denen Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen mit Symptomen gefunden worden waren, wurde untersucht und als frei von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider befunden;
  5. Sub-Litera, i, i
    Plum pox virus
  6. Strichaufzählung
    Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Basismaterial und zertifiziertes Material werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Plum pox virus; oder
  7. Strichaufzählung
    während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden keine Symptome von Plum pox virus an Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Basismaterial und zertifiziertes Material auf der Vermehrungsfläche festgestellt, und jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufwiesen, wurden entfernt und unverzüglich vernichtet; oder
  8. Strichaufzählung
    während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden Symptome von Plum pox virus an nicht mehr als 1 % des Vermehrungsmaterials und der Obstpflanzen der Kategorie zertifiziertes Material auf der Vermehrungsfläche festgestellt; dieses Vermehrungsmaterial und diese Obstpflanzen sowie jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufwiesen, wurden entfernt und unverzüglich vernichtet; eine repräsentative Probe des symptomfreien Vermehrungsmaterials und der symptomfreien Obstpflanzen in den Partien, in denen Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen mit Symptomen gefunden worden waren, wurde untersucht und als frei von Plum pox virus befunden;
  9. iii
    Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie
  10. Strichaufzählung
    Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Basismaterial und zertifiziertes Material werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie; oder
  11. Strichaufzählung
    während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden keine Symptome von Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie an Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Basismaterial und zertifiziertes Material auf der Vermehrungsfläche festgestellt; jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufwiesen, wurden entfernt und unverzüglich vernichtet; oder
  12. Strichaufzählung
    Symptome von Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie wurden während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode an nicht mehr als 2 % des Vermehrungsmaterials und der Obstpflanzen der Kategorie zertifiziertes Material auf der Vermehrungsfläche festgestellt; dieses Vermehrungsmaterial und diese Obstpflanzen sowie jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufwiesen, wurden entfernt und unverzüglich vernichtet;
  13. Sub-Litera, i, v
    Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al.
  14. Strichaufzählung
    Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Basismaterial und zertifiziertes Material werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al.; oder
  15. Strichaufzählung
    während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden keine Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. an Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Basismaterial und zertifiziertes Material auf der Vermehrungsfläche festgestellt; jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufwiesen, wurden entfernt und unverzüglich vernichtet; oder
  16. Strichaufzählung
    während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an nicht mehr als 2% des Vermehrungsmaterials und der Obstpflanzen der Kategorie zertifiziertes Material auf der Vermehrungsfläche Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. festgestellt; dieses Vermehrungsmaterial und diese Obstpflanzen sowie jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufwiesen, wurden entfernt und unverzüglich vernichtet.

f) CAC-Material Beprobung und Untersuchung

Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC-Material stammen von einer identifizierten Materialquelle, von der während der letzten drei Vegetationsperioden ein repräsentativer Anteil beprobt und als frei von Plum pox virus befunden wurde.

Unterlagen für CAC-Material von Prunus cerasifera Ehrh. und Prunus domestica L. stammen von einer identifizierten Materialquelle, von der während der letzten 5 Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und als frei von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider und Plum pox virus befunden wurde.

Wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. bestehen, wird ein repräsentativer Anteil von Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC-Material beprobt und untersucht.

Ein repräsentativer Anteil der Obstpflanzen der Kategorie CAC-Material, die bei visueller Kontrolle keine Symptome von Plum pox virus aufweisen, wird aufgrund einer Bewertung des Befallsrisikos dieser Obstpflanzen im Hinblick auf diesen RNQP und bei in unmittelbarer Nähe vorhandenen Pflanzen mit Symptomen beprobt und untersucht.

Wenn bei visueller Kontrolle auf der Vermehrungsfläche Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC-Material gefunden werden, die Symptome von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider aufweisen, wird ein repräsentativer Anteil des symptomfreien CAC-Vermehrungsmaterials und der symptomfreien Obstpflanzen der Kategorie CAC-Material in den Partien, in denen Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen mit Symptomen gefunden wurden, beprobt und auf das Vorhandensein von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider untersucht.

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Abschnitten römisch eins und römisch II aufgeführten RNQPs außer Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider und Plum pox virus bestehen.

Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet

  1. Litera i
    Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider
  2. Strichaufzählung
    Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC-Material werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider; oder
  3. Strichaufzählung
    während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider an Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC-Material auf der Vermehrungsfläche festgestellt; Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufwiesen, wurden entfernt und unverzüglich vernichtet; oder
  4. Strichaufzählung
    während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden Symptome von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider an nicht mehr als 1 % des Vermehrungsmaterials und der Obstpflanzen der Kategorie CAC-Material auf der Vermehrungsfläche festgestellt; dieses Vermehrungsmaterial und diese Obstpflanzen sowie jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufwiesen, wurden entfernt und unverzüglich vernichtet; eine repräsentative Probe des symptomfreien Vermehrungsmaterials und der symptomfreien Obstpflanzen in den Partien, in denen Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen mit Symptomen gefunden worden waren, wurde untersucht und als frei von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider befunden; oder
  5. Strichaufzählung
    während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden Symptome von Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie und Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. an nicht mehr als 2 % des Vermehrungsmaterials und der Obstpflanzen der Kategorie CAC-Material auf der Vermehrungsfläche festgestellt; dieses Vermehrungsmaterial und diese Obstpflanzen sowie jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufwiesen, wurden entfernt und unverzüglich vernichtet;
  6. Sub-Litera, i, i
    Plum pox virus
  7. Strichaufzählung
    Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC-Material werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Plum pox virus; oder
  8. Strichaufzählung
    während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden keine Symptome von Plum pox virus an Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC-Material auf der Vermehrungsfläche festgestellt; jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufwiesen, wurden entfernt und unverzüglich vernichtet; oder
  9. Strichaufzählung
    während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden Symptome von Plum pox virus an nicht mehr als 1 % des Vermehrungsmaterials und der Obstpflanzen der Kategorie CAC-Material auf der Vermehrungsfläche festgestellt; dieses Vermehrungsmaterial und diese Obstpflanzen sowie jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufwiesen, wurden entfernt und unverzüglich vernichtet; eine repräsentative Probe des symptomfreien Vermehrungsmaterials und der symptomfreien Obstpflanzen in den Partien, in denen Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen mit Symptomen gefunden worden waren, wurde untersucht und als frei von Plum pox virus befunden;
  10. iii
    Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie
  11. Strichaufzählung
    Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC-Material werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie; oder
  12. Strichaufzählung
    während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden keine Symptome von Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti & Gardan) Young, Dye & Wilkie an Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC-Material auf der Vermehrungsfläche festgestellt; jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufwiesen, wurden entfernt und unverzüglich vernichtet; oder
  13. Strichaufzählung
    während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden Symptome von Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie an nicht mehr als 2 % des Vermehrungsmaterials und der Obstpflanzen der Kategorie CAC-Material auf der Vermehrungsfläche festgestellt; dieses Vermehrungsmaterial und diese Obstpflanzen sowie jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufwiesen, wurden entfernt und unverzüglich vernichtet;
  14. Sub-Litera, i, v
    Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al.
  15. Strichaufzählung
    Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC-Material werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al.; oder
  16. Strichaufzählung
    während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden keine Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. an Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC-Material auf der Vermehrungsfläche festgestellt; jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufwiesen, wurden entfernt und unverzüglich vernichtet; oder
  17. Strichaufzählung
    während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an nicht mehr als 2 % des Vermehrungsmaterials und der Obstpflanzen der Kategorie CAC-Material auf der Vermehrungsfläche Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. festgestellt; dieses Vermehrungsmaterial und diese Obstpflanzen sowie jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die diese Symptome aufwiesen, wurden entfernt und unverzüglich vernichtet.

12. Pyrus L. a) Alle Kategorien Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden einmal jährlich durchgeführt.

b) Vorstufenmaterial Beprobung und Untersuchung

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 15 Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in 15-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Abschnitt römisch II aufgeführten RNQPs außer virusähnlichen Krankheiten und Viroiden beprobt und untersucht und ebenso, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Abschnitt römisch eins aufgeführten RNQPs bestehen.

Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet

Wenn ausnahmsweise gestattet wurde, nach Maßgabe des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/92 Vorstufenmaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen zu erzeugen, gelten folgende Anforderungen in Bezug auf Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider und Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.:

  1. Litera i
    Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider
    • Strichaufzählung
      Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Vorstufenmaterial werden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider befunden wurden, oder
    • Strichaufzählung
      während der letzten drei Vegetationsperioden wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Vorstufenmaterial auf der Vermehrungsfläche festgestellt, und jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufweisen, werden entfernt und unverzüglich vernichtet;
  1. Sub-Litera, i, i
    Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.
  2. Strichaufzählung
    Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie Vorstufenmaterial werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.; oder
  3. Strichaufzählung
    Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie Vorstufenmaterial auf der Vermehrungsfläche wurden während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kontrolliert, und soweit sie Symptome von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. aufwiesen, wurden sie ebenso wie jegliche Wirtspflanzen in der Umgebung unverzüglich entfernt und vernichtet.

c) Basismaterial Beprobung und Untersuchung

Von Mutterpflanzen für Basismaterial, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wird alle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil im Hinblick auf das Vorhandensein von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider beprobt und untersucht.

Von Mutterpflanzen für Basismaterial, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wird alle 3 Jahre ein repräsentativer Anteil im Hinblick auf das Vorhandensein von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider beprobt und untersucht; ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle 15 Jahre aufgrund einer Bewertung des Befallsrisikos dieser Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Abschnitt römisch II aufgeführten RNQPs außer Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider und virusähnlichen Krankheiten und Viroiden beprobt und untersucht und ebenso, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Abschnitt römisch eins aufgeführten RNQPs bestehen.

d) Zertifiziertes Material Beprobung und Untersuchung

Von Mutterpflanzen für zertifiziertes Material, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wird alle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil im Hinblick auf das Vorhandensein von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider beprobt und untersucht.

Von zertifizierten Mutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wird alle 5 Jahre ein repräsentativer Anteil im Hinblick auf das Vorhandensein von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider beprobt und untersucht; ein repräsentativer Anteil der zertifizierten Mutterpflanzen wird alle 15 Jahre aufgrund einer Bewertung des Befallsrisikos dieser Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Abschnitt römisch II aufgeführten RNQPs außer Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider und virusähnlichen Krankheiten und Viroiden beprobt und untersucht und ebenso, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Abschnitt römisch eins aufgeführten RNQPs bestehen.

Zertifizierte Pflanzen von Obstarten werden beprobt und untersucht, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Abschnitten römisch eins und römisch II aufgeführten RNQPs bestehen.

e) Basismaterial und zertifiziertes Material Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet

  1. Litera i
    Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider
    • Strichaufzählung
      Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorien Basismaterial und zertifiziertes Material werden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider befunden wurden, oder
    • Strichaufzählung
      während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorien Basismaterial und zertifiziertes Material auf der Vermehrungsfläche festgestellt, und jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufweisen, werden entfernt und unverzüglich vernichtet, oder
    • Strichaufzählung
      Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorien Basismaterial und zertifiziertes Material auf der Vermehrungsfläche und alle Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die bei visuellen Kontrollen während der letzten drei Vegetationsperioden Symptome von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider gezeigt haben, werden entfernt und unverzüglich vernichtet;
  1. Sub-Litera, i, i
    Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.
  2. Strichaufzählung
    Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Basismaterial und zertifiziertes Material werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.; oder
  3. Strichaufzählung
    Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Basismaterial und zertifiziertes Material auf der Vermehrungsfläche wurden während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kontrolliert, und soweit sie Symptome von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. aufwiesen, wurden sie ebenso wie alle Wirtspflanzen in der Umgebung unverzüglich entfernt und vernichtet.

f) CAC-Material Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Abschnitten römisch eins und römisch II aufgeführten RNQPs bestehen.

Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet

  1. Litera i
    Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider
    • Strichaufzählung
      Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie CAC-Material werden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider befunden wurden, oder
    • Strichaufzählung
      während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie CAC-Material auf der Vermehrungsfläche festgestellt, und jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufweisen, werden entfernt und unverzüglich vernichtet, oder
    • Strichaufzählung
      Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie CAC-Material auf der Vermehrungsfläche und alle Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die bei visuellen Kontrollen während der letzten drei Vegetationsperioden Symptome von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider gezeigt haben, werden entfernt und unverzüglich vernichtet;
  1. Sub-Litera, i, i
    Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.
  2. Strichaufzählung
    Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC-Material werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.; oder
  3. Strichaufzählung
    Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC-Material auf der Vermehrungsfläche wurden während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kontrolliert, und soweit sie Symptome von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. aufwiesen, wurden sie ebenso wie alle Wirtspflanzen in der Umgebung unverzüglich entfernt und vernichtet.

13. Ribes L. a) Vorstufenmaterial Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden zweimal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 4 Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in 4-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Abschnitt römisch II aufgeführten RNQPs beprobt und untersucht und ebenso, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Abschnitt römisch eins aufgeführten RNQPs bestehen.

b) Basismaterial, zertifiziertes Material und CAC-Material Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden einmal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Abschnitten römisch eins und römisch II aufgeführten RNQPs bestehen.

c) Basismaterial Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet

Der Anteil des Vermehrungsmaterials und der Obstpflanzen der Kategorie Basismaterial auf der Vermehrungsfläche, der während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome von Aphelenchoides ritzemabosi (Schwartz) Steiner & Buhrer aufwies, beträgt nicht mehr als 0,05 %; dieses Vermehrungsmaterial und diese Obstpflanzen sowie jegliche Wirtspflanzen in der Nähe wurden entfernt und vernichtet.

d) Zertifiziertes Material Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet

Der Anteil des Vermehrungsmaterials und der Obstpflanzen der Kategorie zertifiziertes Material auf der Vermehrungsfläche, der während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome von Aphelenchoides ritzemabosi (Schwartz) Steiner & Buhrer aufwies, beträgt nicht mehr als 0,5 %; dieses Vermehrungsmaterial und diese Obstpflanzen sowie jegliche Wirtspflanzen in der Nähe wurden entfernt und vernichtet.

14. Rubus L. a) Vorstufenmaterial Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden zweimal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 2 Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in 2-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Abschnitt römisch II aufgeführten RNQPs beprobt und untersucht und ebenso, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Abschnitt römisch eins aufgeführten RNQPs bestehen.

b) Basismaterial Visuelle Kontrolle

Wenn Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen auf dem Feld oder in Töpfen angezogen werden, werden zweimal jährlich visuelle Kontrollen durchgeführt.

Bei Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen, die durch Mikrovermehrung erzeugt und weniger als drei Monate lang gehalten werden, ist in diesem Zeitraum nur eine visuelle Kontrolle erforderlich.

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn bei der visuellen Kontrolle unklare Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus festgestellt wurden. Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Abschnitten römisch eins und römisch II aufgeführten RNQPs außer Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus bestehen.

Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet

i) Bei einem positiven Testergebnis für Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie Basismaterial, die Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus oder Tomato black ring virus aufweisen, werden das betreffende Vermehrungsmaterial und die betreffenden Obstpflanzen entfernt und unverzüglich vernichtet.

ii) Anforderungen im Hinblick auf RNQPs außer Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus:

  1. _
    Der Anteil des Vermehrungsmaterials und der Obstpflanzen der Kategorie Basismaterial auf der Vermehrungsfläche, der während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome folgender RNQPs aufwies, darf die angegebenen Werte nicht überschreiten:
  2. Strichaufzählung
    0,1 % bei:
  3. _
    Agrobacterium spp. Conn.;
  4. _
    Rhodococcus fascians Tilford; dieses Vermehrungsmaterial und diese Obstpflanzen sowie jegliche Wirtspflanzen in der Nähe wurden entfernt und vernichtet; und

iii) Anforderungen im Hinblick auf alle Viren:

  1. _
    Während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an nicht mehr als 0,25 % des Vermehrungsmaterials und der Obstpflanzen der Kategorie Basismaterial auf der Vermehrungsfläche Symptome aller in den Abschnitten römisch eins und römisch II aufgeführten Viren festgestellt; dieses Vermehrungsmaterial und diese Obstpflanzen sowie jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufwiesen, wurden entfernt und unverzüglich vernichtet.

c) Zertifiziertes Material Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden einmal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn bei der visuellen Kontrolle unklare Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus festgestellt wurden. Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Abschnitten römisch eins und römisch II aufgeführten RNQPs außer Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus bestehen.

Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet

i) Bei einem positiven Testergebnis für Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie zertifiziertes Material, die Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus oder Tomato black ring virus aufweisen, werden das betreffende Vermehrungsmaterial und die betreffenden Obstpflanzen entfernt und unverzüglich vernichtet;

ii) Anforderungen im Hinblick auf RNQPs außer Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus:

  1. _
    Der Anteil des Vermehrungsmaterials und der Obstpflanzen der Kategorie zertifiziertes Material auf der Vermehrungsfläche, der während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome folgender RNQPs aufwies, darf die angegebenen Werte nicht überschreiten:
  2. Strichaufzählung
    0,5 % bei Resseliella theobaldi Barnes;
  3. Strichaufzählung
    1 % bei:
  4. _
    Agrobacteriumspp. Conn.;

Rhodococcus fascians Tilford; dieses Vermehrungsmaterial und diese Obstpflanzen sowie jegliche Wirtspflanzen in der Nähe wurden entfernt und vernichtet;

iii) Anforderungen in Bezug auf alle Viren:

  1. _
    Während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an nicht mehr als 0,5 % des Vermehrungsmaterials und der Obstpflanzen der Kategorie zertifiziertes Material auf der Vermehrungsfläche Symptome aller in den Abschnitten römisch eins und römisch II aufgeführten Viren festgestellt; dieses Vermehrungsmaterial und diese Obstpflanzen sowie jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufwiesen, wurden entfernt und unverzüglich vernichtet.

d) CAC-Material Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden einmal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn bei der visuellen Kontrolle unklare Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus festgestellt wurden. Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Abschnitten römisch eins und römisch II aufgeführten RNQPs außer Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus bestehen.

Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet

Bei einem positiven Testergebnis für Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC-Material, die Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus oder Tomato black ring virus aufweisen, werden das betreffende Vermehrungsmaterial und die betreffenden Obstpflanzen entfernt und unverzüglich vernichtet.

15. Vaccinium L. a) Vorstufenmaterial Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden zweimal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 5 Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in 5-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Abschnitt römisch II aufgeführten RNQPs beprobt und untersucht und ebenso, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Abschnitt römisch eins aufgeführten RNQPs bestehen.

b) Basismaterial Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden zweimal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Abschnitten römisch eins und römisch II aufgeführten RNQPs bestehen.

Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet

  1. Litera i
    Agrobacterium tumefaciens (Smith & Townsend) Conn
  2. Strichaufzählung
    während der gesamten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Agrobacterium tumefaciens (Smith & Townsend) Conn festgestellt;
  3. Sub-Litera, i, i
    Diaporthe vaccinii Shear
  4. Strichaufzählung
    Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie Basismaterial werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Diaporthe vaccinii Shear; oder
  5. Strichaufzählung
    während der gesamten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Diaporthe vaccinii Shear festgestellt;
  6. iii
    Exobasidium vaccinii (Fuckel) Woronin und Godronia cassandrae (anamorph Topospora myrtilli) Peck
  7. Strichaufzählung
    Der Anteil des Vermehrungsmaterials und der Obstpflanzen der Kategorie Basismaterial auf der Vermehrungsfläche, der während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome der folgenden RNQPs aufwies, darf die angegebenen Werte nicht überschreiten:
  8. Strichaufzählung
    0,1 % bei Godronia cassandrae (anamorph Topospora myrtilli) Peck;
  9. Strichaufzählung
    0,5 % bei Exobasidium vaccinii (Fuckel) Woronin; dieses Vermehrungsmaterial und diese Obstpflanzen sowie jegliche Wirtspflanzen in der Nähe wurden entfernt und vernichtet.
    1. Sub-Litera, i, v
      Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld
      • Strichaufzählung
        Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Basismaterial werden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld befunden wurden, oder
      • Strichaufzählung
        während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Basismaterial festgestellt.

c) Zertifiziertes und CAC-Material Visuelle Kontrolle

Visuelle Kontrollen werden einmal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Abschnitten römisch eins und römisch II aufgeführten RNQPs bestehen.

d) Zertifiziertes Material Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet

  1. Litera i
    Diaporthe vaccinii Shear
  2. Strichaufzählung
    Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie Basismaterial werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Diaporthe vaccinii Shear; oder
  3. Strichaufzählung
    während der gesamten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Diaporthe vaccinii Shear festgestellt;
  4. Sub-Litera, i, i
    Agrobacterium tumefaciens (Smith & Townsend) Conn, Exobasidium vaccinii (Fuckel) Woronin und Godronia cassandrae (anamorph Topospora myrtilli) Peck
  5. Strichaufzählung
    Der Anteil des Vermehrungsmaterials und der Obstpflanzen der Kategorie zertifiziertes Material auf der Vermehrungsfläche, der während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome der folgenden RNQPs aufwies, darf die angegebenen Werte nicht überschreiten:
  6. Strichaufzählung
    0,5 % bei:
  7. _
    Agrobacterium tumefaciens (Smith & Townsend) Conn;
  8. _
    Godronia cassandrae (anamorphe Topospora myrtilli) Peck;
  9. Strichaufzählung
    1 % bei Exobasidium vaccinii (Fuckel) Woronin; dieses Vermehrungsmaterial und diese Obstpflanzen sowie jegliche Wirtspflanzen in der Nähe wurden entfernt und vernichtet.
    1. iii
      Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld
      • Strichaufzählung
        Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie zertifiziertes Material werden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld befunden wurden, oder
      • Strichaufzählung
        während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie zertifiziertes Material festgestellt,

               oder

  • Strichaufzählung
    • Strichaufzählung
      Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie zertifiziertes Material auf der Vermehrungsfläche mit Symptomen von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld und alle Pflanzen im Umkreis von 2 m um das symptomatische Vermehrungsmaterial und die symptomatischen Pflanzen von Obstarten werden entfernt und vernichtet, einschließlich anhaftender Erde,

                    und

  • Strichaufzählung
    für alle Pflanzen im Umkreis von 10 m um symptomatisches Vermehrungsmaterial und symptomatische Pflanzen von Obstarten sowie für den verbleibenden Bestand an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der betroffenen Partie gilt:
    • Strichaufzählung
      Innerhalb von drei Monaten nach dem Nachweis symptomatischen Vermehrungsmaterials und symptomatischer Pflanzen von Obstarten werden keine Symptome eines Befalls mit Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld auf diesem Vermehrungsmaterial und diesen Pflanzen von Obstarten bei mindestens zwei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schadorganismus festgestellt, und während dieser Dreimonatsfrist werden keine Behandlungen zur Unterdrückung der Symptome eines Befalls mit Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld durchgeführt, und
    • Strichaufzählung
      nach dieser Dreimonatsfrist gilt:
      • Strichaufzählung
        Auf der Vermehrungsfläche werden an diesem Vermehrungsmaterial und diesen Pflanzen von Obstarten keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld festgestellt, oder
      • Strichaufzählung
        eine repräsentative Probe dieses zu verbringenden Vermehrungsmaterials und dieser zu verbringenden Pflanzen von Obstarten wurde getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld befunden,

                            und

  • Strichaufzählung
    • Strichaufzählung
      für sämtliches weiteres Vermehrungsmaterial und alle anderen Pflanzen von Obstarten auf der Vermehrungsfläche gilt:
      • Strichaufzählung
        Auf der Vermehrungsfläche werden an diesem Vermehrungsmaterial und diesen Pflanzen von Obstarten keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld festgestellt, oder
      • Strichaufzählung
        eine repräsentative Probe dieses zu verbringenden Vermehrungsmaterials und dieser zu verbringenden Pflanzen von Obstarten wurde getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld befunden.
  1. Litera e
    CAC-Material

Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet

  • Strichaufzählung
    Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld
    • Strichaufzählung
      Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie CAC-Material werden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld befunden wurden, oder
    • Strichaufzählung
      während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie CAC-Material festgestellt,

               oder

  • Strichaufzählung
    Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie CAC-Material auf der Vermehrungsfläche mit Symptomen von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld und alle Pflanzen im Umkreis von 2 m um das symptomatische Vermehrungsmaterial und die symptomatischen Pflanzen von Obstarten werden entfernt und vernichtet, einschließlich anhaftender Erde, und
  • Strichaufzählung
    für alle Pflanzen im Umkreis von 10 m um symptomatisches Vermehrungsmaterial und symptomatische Pflanzen von Obstarten sowie für den verbleibenden Bestand an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der betroffenen Partie gilt:
    • Strichaufzählung
      Innerhalb von drei Monaten nach dem Nachweis symptomatischen Vermehrungsmaterials und symptomatischer Pflanzen von Obstarten werden keine Symptome eines Befalls mit Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld auf diesem Vermehrungsmaterial und diesen Pflanzen von Obstarten bei mindestens zwei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schadorganismus festgestellt, und während dieser Dreimonatsfrist werden keine Behandlungen zur Unterdrückung der Symptome eines Befalls mit Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld durchgeführt, und nach dieser Dreimonatsfrist gilt:
      • Strichaufzählung
        Auf der Vermehrungsfläche werden an diesem Vermehrungsmaterial und diesen Pflanzen von Obstarten keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld festgestellt, oder
      • Strichaufzählung
        eine repräsentative Probe dieses zu verbringenden Vermehrungsmaterials und dieser zu verbringenden Pflanzen von Obstarten wurde getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld befunden,

                        und

  • Strichaufzählung
    für sämtliches weiteres Vermehrungsmaterial und alle anderen Pflanzen von Obstarten auf der Vermehrungsfläche gilt:
    • Strichaufzählung
      Auf der Vermehrungsfläche werden an diesem Vermehrungsmaterial und diesen Pflanzen von Obstarten keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld festgestellt, oder
    • Strichaufzählung
      eine repräsentative Probe dieses zu verbringenden Vermehrungsmaterials und dieser zu verbringenden Pflanzen von Obstarten wurde getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld befunden.

Anl. 10

Text

Anhang 10

Maximal zulässige Anzahl der Generationen auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen und maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial gemäß Artikel 19 Absatz 1, aufgeschlüsselt nach Gattungen oder Arten

Castanea sativa Mill. Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal zwei Generationen multipliziert werden.

Handelt es sich bei einer Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a um eine Unterlage, so darf sie über maximal 3 Generationen multipliziert werden.

Bildet eine Unterlage einen Teil einer Mutterpflanze für Basismaterial, so ist diese Unterlage Basismaterial der ersten Generation.

Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal eine Generation multipliziert werden.

Handelt es sich bei einer Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 um eine Unterlage, so darf sie über maximal 3 Generationen multipliziert werden.

Bildet eine Unterlage einen Teil einer Mutterpflanze für Basismaterial, so ist diese Unterlage Basismaterial der ersten Generation.

Corylus avellana L. Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal zwei Generationen multipliziert werden.

Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal zwei Generationen multipliziert werden.

Handelt es sich bei einer Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 um eine Unterlage, so darf sie über maximal 3 Generationen multipliziert werden.

Bilden die Unterlagen einen Teil der Mutterpflanzen für Basismaterial, so sind diese Unterlagen Basismaterial der ersten Generation.

Ficus carica L. Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 2 Generationen multipliziert werden.

Fragaria L. Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 5 Generationen multipliziert werden.

Juglans regia L. Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 2 Generationen multipliziert werden.

Olea europaea L. Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal eine Generation multipliziert werden.

Prunus armeniaca L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch und Prunus salicina Lindl. Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 2 Generationen multipliziert werden.

Handelt es sich bei einer Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a um eine Unterlage, so darf sie über maximal 3 Generationen multipliziert werden.

Bilden die Unterlagen einen Teil der Mutterpflanzen für Basismaterial, so sind diese Unterlagen Basismaterial der ersten Generation.

Prunus avium und P. cerasus Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 2 Generationen multipliziert werden.

Handelt es sich bei einer Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a um eine Unterlage, so darf sie über maximal 3 Generationen multipliziert werden.

Bilden die Unterlagen einen Teil der Mutterpflanzen für Basismaterial, so sind diese Unterlagen Basismaterial der ersten Generation.

Ribes L. Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 3 Generationen multipliziert werden. Mutterpflanzen dürfen maximal 6 Jahre lang als Mutterpflanzen gehalten werden.

Rubus L. Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 2 Generationen multipliziert werden. Die Mutterpflanzen der einzelnen Generationen dürfen maximal 4 Jahre lang als Mutterpflanzen gehalten werden.

Vaccinium L. Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 2 Generationen multipliziert werden.