Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Pflanzgutgesetz 1997, Fassung vom 07.10.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Pflanzgut von Zierpflanzen-, Gemüse- und Obstarten (Pflanzgutgesetz 1997)
StF: BGBl. I Nr. 73/1997 (NR: GP XX RV 700 AB 726 S. 77. BR: AB 5478 S. 628.)
[CELEX-Nr.: 391L0682, 392L0033, 392L0034, 393L0048, 393L0049, 393L0061, 393L0062, 393L0063, 393L0064, 393L0078, 393L0079]

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Inverkehrbringen

§ 3

Allgemeine Voraussetzungen

§ 4

Besondere Voraussetzungen

§ 5

Verpackung und Kennzeichnung

§ 6

Anforderungen an das Pflanzgut

§ 7

Pflanzgut mit herabgesetzten Anforderungen

§ 8

Zulassung der Versorger und Labors (Anm.: Registrierung von Versorgern und Zulassung von Labors)

§ 9

Aberkennung der Zulassung (Anm.: Aberkennung der Zulassung und Löschung aus dem amtlichen Register)

§ 10

Pflichten der Versorger und Labors

§ 11

Befugnisse und Pflichten der Behörden

§ 12

Registrierung von Sorten von Zierpflanzenarten und Obstarten (Anm.: Sorten von Zierpflanzenarten und Obstarten)

§ 13

Anerkennung von Pflanzgut von Obstarten (Anm.: Zertifizierung von Pflanzgut von Obstarten)

3. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

§ 14

Einfuhr aus Drittländern

§ 15

Strafbestimmungen

§ 16

Gebühren

§ 17

Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften

§ 18

Sachverständige der Kommission

§ 19

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 20

Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 21

Vollzugsklausel

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für das Inverkehrbringen von
    1. Ziffer eins
      Pflanzgut von Zierpflanzen, das zur Gewinnung von Erzeugnissen für Zierzwecke bestimmt ist, auch wenn es unter die Ziffer 2 und 3 dieses Absatzes sowie Absatz 2, Ziffer eins bis 3 fällt,
    2. Ziffer 2
      Pflanzgut von Gemüsearten der im Anhang römisch II der Richtlinie 2008/72/EG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden,
    3. Ziffer 3
      Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung der im Anhang römisch eins der Richtlinie 2008/90/EG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden sowie für Unterlagen und andere Pflanzenteile von anderen als den in Anhang römisch eins der Richtlinie 2008/90/EG angeführten Gattungen und Arten oder deren Hybriden, wenn sie Edelreiser der in Anhang römisch eins der Richtlinie 2008/90/EG angeführten Gattungen und Arten oder deren Hybriden tragen oder tragen sollen.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Saatgut landwirtschaftlicher Pflanzen (Betarüben, Futterpflanzen, Getreide, Pflanzkartoffel, Öl- und Faserpflanzen sowie Gemüsearten),
    2. Ziffer 2
      forstliches Vermehrungsgut,
    3. Ziffer 3
      Vermehrungsgut von Reben und
    4. Ziffer 4
      Pflanzgut von Zierpflanzen, das nicht zur Gewinnung von Erzeugnissen für Zierzwecke bestimmt ist und unter Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie die Ziffer eins bis 3 dieses Absatzes fällt.
  3. Absatz 3Dieses Bundesgesetz ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiters nicht anzuwenden auf Pflanzgut, das nachweislich
    1. Ziffer eins
      dazu bestimmt ist, in Drittländer ausgeführt zu werden, und eindeutig als solches gekennzeichnet und hinreichend abgesondert ist, oder
    2. Ziffer 2
      für Tests, wissenschaftliche Zwecke, Zuchtzwecke oder für Maßnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt verwendet wird.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes ist:
    1. Ziffer eins
      Pflanzgut: die Gesamtheit von Vermehrungsmaterial und Anpflanzungsmaterial;
    2. Ziffer 2
      Vermehrungsmaterial:
      1. Litera a
        Saatgut, Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich der Unterlagen zur Vermehrung und Erzeugung von Zierpflanzen, nicht jedoch solche fertigen Zierpflanzen, die für den nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt sind,
      2. Litera b
        Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich Unterlagen zur Vermehrung und Erzeugung von Gemüsepflanzen,
      3. Litera c
        Saatgut, Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich der Unterlagen zur Vermehrung und Erzeugung von Pflanzen von Obstarten;
    3. Ziffer 3
      Anpflanzungsmaterial:
      1. Litera a
        Pflanzenteile und ganze Pflanzen – bei veredelten Pflanzen einschließlich der veredelten Komponenten – die zur Gemüseerzeugung gepflanzt werden sollen und
      2. Litera b
        Pflanzen von Obstarten, die nach dem Inverkehrbringen gepflanzt oder wiederausgepflanzt werden sollen;
    4. Ziffer 4
      Versorger: natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die erwerbsmäßig Pflanzgut in Verkehr bringt;
    5. Ziffer 5
      Inverkehrbringen: das Vorrätighalten zum Verkauf, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige Überlassen oder Einführen im geschäftlichen Verkehr;
    6. Ziffer 6
      Partie: eine bestimmte Stückzahl ein und derselben Ware, die in bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen ist;
    7. Ziffer 7
      Gattungen und Arten: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen und Unterteilungen von Pflanzenarten;
    8. Ziffer 8
      Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Stufe, die
      1. Litera a
        durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebenden Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,
      2. Litera b
        zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und
      3. Litera c
        in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann;
    9. Ziffer 9
      Labor: eine öffentliche oder private Einrichtung zur Analyse und zuverlässigen Diagnose, die dem Versorger die Qualitätsüberwachung ermöglicht;
    10. Ziffer 10
      Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG);
    11. Ziffer 11
      Vertragsstaaten: Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR);
    12. Ziffer 12
      Drittländer: Staaten, die weder Vertragsstaaten noch Mitgliedstaaten sind.
    13. Ziffer 13
      Nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätiger Verbraucher: natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Pflanzgut weder zur erwerbsmäßigen Produktion von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verwendet noch in Verkehr bringt;
    14. Ziffer 14
      Klon: die genetisch einheitliche vegetative Nachkommenschaft einer einzigen Pflanze.
  2. Absatz 2Bei Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung bedeutet:
    1. Ziffer eins
      Mutterpflanze: eine bestimmte der Vermehrung dienende Pflanze;
    2. Ziffer 2
      Kandidatenmutterpflanze: eine Mutterpflanze, die ein Versorger als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial zur Anerkennung einzureichen beabsichtigt;
    3. Ziffer 3
      Mutterpflanze für Vorstufenmaterial: eine Mutterpflanze, die zur Erzeugung von Vorstufenmaterial bestimmt ist;
    4. Ziffer 4
      Mutterpflanze für Basismaterial: eine Mutterpflanze, die zur Erzeugung von Basismaterial bestimmt ist;
    5. Ziffer 5
      Mutterpflanze für zertifiziertes Material: eine Mutterpflanze, die zur Erzeugung von zertifiziertem Material bestimmt ist;
    6. Ziffer 6
      Schadorganismus: die in den Anhängen römisch eins, römisch II und römisch III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU angeführten Pflanzen, Tiere oder Krankheitserreger aller Arten, Stämme oder Biotypen, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;
    7. Ziffer 7
      visuelle Kontrolle: die Untersuchung von Pflanzen oder Pflanzenteilen mit bloßem Auge, Linse, Stereoskop oder Mikroskop;
    8. Ziffer 8
      Untersuchung: eine Untersuchung, die nicht mit den in Ziffer 7, angeführten Mitteln erfolgt;
    9. Ziffer 9
      fruchtende Pflanze: eine von einer Mutterpflanze vermehrte Pflanze, die zur Fruchterzeugung angebaut wird und dazu dient, die Sortenechtheit der betreffenden Mutterpflanze zu überprüfen;
    10. Ziffer 10
      Kategorie:
      1. Litera a
        Vorstufenmaterial,
      2. Litera b
        Basismaterial,
      3. Litera c
        zertifiziertes Material,
      4. Litera d
        CAC- Material;
    11. Ziffer 11
      Multiplikation: die vegetative Erzeugung von Mutterpflanzen zum Zweck der Erzeugung einer ausreichenden Zahl von Mutterpflanzen derselben Kategorie;
    12. Ziffer 12
      Erneuerung einer Mutterpflanze: das Ersetzen einer Mutterpflanze durch eine vegetativ aus ihr gewonnene Pflanze;
    13. Ziffer 13
      Mikrovermehrung: die Multiplikation von Pflanzenmaterial zur Erzeugung einer Vielzahl von Pflanzen mit Hilfe einer in-vitro-Kultur aus ausdifferenzierten vegetativen Knospen oder ausdifferenzierten vegetativen Meristemen einer Pflanze;
    14. Ziffer 14
      die Eigenschaft „praktisch frei von Mängeln“, dass das Ausmaß der vorhandenen Mängel, die Qualität und Nutzen des Pflanzgutes beeinträchtigen können, höchstens dem Ausmaß, das bei guter Anbau- und Verarbeitungspraxis zu erwarten ist, entspricht;
    15. Ziffer 15
      die Eigenschaft „praktisch frei von Schadorganismen“, dass das Ausmaß des Vorhandenseins von Schadorganismen auf dem Pflanzgut so gering ist, dass Qualität und Nutzen des Pflanzgutes annehmbar sind;
    16. Ziffer 16
      Kryokonservierung: die Erhaltung von Pflanzgut durch Herunterkühlen auf extrem niedrige Temperaturen, um die Vitalität des Pflanzgutes zu erhalten.
  3. Absatz 3Bei Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung ist:
    1. Ziffer eins
      Vorstufenmaterial: Vermehrungsmaterial, das
      1. Litera a
        nach allgemein anerkannten Verfahren im Hinblick auf die Erhaltung der Sortenechtheit einschließlich der einschlägigen Merkmale des pomologischen Wertes sowie die Verhütung von Pflanzenkrankheiten gewonnen wurde,
      2. Litera b
        zur Erzeugung von Basismaterial oder von zertifiziertem Material von anderen Pflanzen als Pflanzen von Obstarten bestimmt ist,
      3. Litera c
        die Anforderungen gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, Litera b und c erfüllt und
      4. Litera d
        dies gemäß einer amtlichen Prüfung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, erfüllt wird.
    2. Ziffer 2
      Basismaterial: Vermehrungsmaterial, das
      1. Litera a
        unmittelbar oder in einer begrenzten Anzahl von Stufen vegetativ aus Vorstufenmaterial nach allgemein anerkannten Verfahren im Hinblick auf die Erhaltung der Sortenechtheit einschließlich der einschlägigen Merkmale ihres pomologischen Wertes sowie die Verhütung von Pflanzenkrankheiten gewonnen wurde,
      2. Litera b
        zur Erzeugung von Zertifiziertem Material bestimmt ist,
      3. Litera c
        die Anforderungen gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, Litera b und c erfüllt und
      4. Litera d
        dies gemäß einer amtlichen Prüfung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, erfüllt wird;
    3. Ziffer 3
      Zertifiziertes Material: Pflanzgut, das
      1. Litera a
        als Vermehrungsmaterial
        1. Sub-Litera, a, a
          unmittelbar vegetativ aus Basismaterial oder Vorstufenmaterial oder, wenn es für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt ist, aus zertifiziertem Saatgut von Basis- oder zertifiziertem Material von Unterlagen gewonnen wurde,
        2. Sub-Litera, b, b
          für die Erzeugung von Pflanzen von Obstarten bestimmt ist,
        3. Sub-Litera, c, c
          die Anforderungen gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, Litera b und c erfüllt und
        4. Sub-Litera, d, d
          dies gemäß einer amtlichen Prüfung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, erfüllt wird;
      2. Litera b
        als Pflanzen von Obstarten
        1. Sub-Litera, a, a
          unmittelbar aus zertifiziertem Basis- oder Vorstufenvermehrungsmaterial gewonnen wurde,
        2. Sub-Litera, b, b
          für die Erzeugung von Obst bestimmt ist,
        3. Sub-Litera, c, c
          die Anforderungen gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, Litera b und c erfüllt und
        4. Sub-Litera, d, d
          dies gemäß einer amtlichen Prüfung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, erfüllt wird.
    4. Ziffer 4
      CAC (Conformitas Agraria Communitatis)-Material: Pflanzgut, das
      1. Litera a
        sortenecht und ausreichend sortenrein ist,
      2. Litera b
        für folgende Zwecke bestimmt ist:
        1. Sub-Litera, a, a
          die Erzeugung von Vermehrungsmaterial,
        2. Sub-Litera, b, b
          die Erzeugung von Pflanzen von Obstarten oder
        3. Sub-Litera, c, c
          die Erzeugung von Obst,
        und
      3. Litera c
        die Anforderungen gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, Litera a, erfüllt.

§ 3

Text

2. Abschnitt
Inverkehrbringen

Allgemeine Voraussetzungen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsPflanzgut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 darf nur in Verkehr gebracht werden:
    1. Ziffer eins
      in Partien, die ausreichend homogen sind,
    2. Ziffer 2
      von einem in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat amtlich registrierten Versorger,
    3. Ziffer 3
      wenn es gemäß Paragraph 5, verpackt und gekennzeichnet ist und
    4. Ziffer 4
      wenn es den Anforderungen gemäß Paragraph 6, entspricht.
  2. Absatz 2Pflanzgut gemäß Paragraph eins, Absatz , Ziffer 3, darf nur in Verkehr gebracht werden:
    1. Ziffer eins
      wenn das Vermehrungsmaterial amtlich als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material zertifiziert worden ist oder die Bedingungen für die Einstufung als CAC- Material erfüllt,
    2. Ziffer 2
      wenn Pflanzen von Obstarten amtlich als zertifiziertes Material zertifiziert worden sind oder die Bedingungen für die Einstufung von CAC- Material erfüllen,
    3. Ziffer 3
      in ausreichend homogenen Partien und gemäß Paragraph 5, verpackt und gekennzeichnet und
    4. Ziffer 4
      wenn es die Anforderungen gemäß Paragraph 6, erfüllt.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      für Pflanzgut – insbesondere für die Erzeugung und den Verkauf von Pflanzgut, das nicht für den erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt ist – allgemein oder für Einzelfälle Ausnahmen von der Anwendbarkeit bestimmter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahmen,
    2. Ziffer 2
      Auflagen für Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten hinsichtlich der Kennzeichnung oder Plombierung und Verpackung

    festlegen

§ 4

Text

Besondere Voraussetzungen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsPflanzgut von Zierpflanzen darf nur dann mit einem Hinweis auf die Sorte oder die Pflanzengruppe in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      die genannte Sorte ist
      1. Litera a
        allgemein bekannt oder
      2. Litera b
        in einem der Register gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder
      3. Litera c
        in dem im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, genannten amtlichen Register oder
      4. Litera d
        in einem Verzeichnis gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, eingetragen;
    2. Ziffer 2
      die genannte Sorte trägt eine den internationalen Sortenschutzvorschriften entsprechende Bezeichnung;
    3. Ziffer 3
      die Pflanzengruppe ist in einer Weise beschrieben, dass jede Verwechslung mit einer Sorte vermieden wird.
  2. Absatz 2Pflanzgut von Gemüsearten darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die genannte Sorte
    1. Ziffer eins
      in mindestens einem Vertragsstaat gemäß der Richtlinie 70/458/EWG (ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S 7) oder
    2. Ziffer 2
      in mindestens einem Vertragsstaat amtlich
    zugelassenen ist. Für das Zulassungsverfahren gemäß Ziffer 2, beim Bundesamt für Ernährungssicherheit sind die Bestimmungen des ersten bis dritten Hauptstückes des vierten Teiles des Saatgutgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 72, anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass anstelle des Begriffes Saatgut der Begriff Pflanzgut tritt und dass die Anhörung der Sortenzulassungskommission vor der Zulassung nicht erforderlich ist.
  3. Absatz 3Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung darf nur mit einem Hinweis auf die Sorte oder, soweit im Falle von Unterlagen das Material keiner Sorte angehört, unter Hinweis auf die betreffende Art oder die betreffende interspezifische Hybride in Verkehr gebracht werden. Die Sorte hat
    1. Ziffer eins
      gemäß Sortenschutzgesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 109, oder gemäß Artikel 87, der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1.9.1994 S 1), sortenschutzrechtlich geschützt,
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 12, Absatz eins, oder 2 amtlich eingetragen oder
    3. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 12, Absatz 3, allgemein bekannt
    zu sein. Der Hinweis auf die Sorte kann auch bei einer Sorte erfolgen, die an sich ohne Wert für den Anbau zu gewerblichen Zwecken ist, sofern zu der betreffenden Sorte eine amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt und das Pflanzgut als CAC-Material im Bundesgebiet in Verkehr gebracht wird und durch einen Hinweis darauf auf dem Etikett oder Begleitdokument gekennzeichnet ist.

§ 5

Text

Verpackung und Kennzeichnung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsPflanzgut ist vom Versorger bei der Anzucht, Aufzucht, Ernte oder Entnahme vom Elternmaterial partieweise getrennt zu halten.
  2. Absatz 2Wird Pflanzgut unterschiedlichen Ursprungs bei Verpackung, Lagerung, Beförderung oder Lieferung vermengt oder vermischt, so hat der Versorger Aufzeichnungen über die Zusammensetzung der Sendung und den Ursprung der einzelnen Bestandteile zu führen.
  3. Absatz 3Pflanzgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. Ziffer eins
      bei Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertem Material von Pflanzgut von Obstarten ein Etikett angebracht ist oder
    2. Ziffer 2
      bei CAC-Material von Pflanzgut von Obstarten oder bei Pflanzgut von Gemüsearten und Zierpflanzenarten ein von einem Versorger zu erstellenden Begleitdokument beigefügt ist.
  4. Absatz 4Das Etikett gemäß Absatz 3, ist an den Pflanzen oder Pflanzenteilen anzubringen, die als Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten in Verkehr gebracht werden sollen. Werden solche Pflanzen oder Pflanzenteile in einem Paket, Bündel oder Behälter in Verkehr gebracht, so ist das Etikett an diesem Paket, Bündel oder Behälter anzubringen. Das Paket, der Behälter oder das Bündel sind so zu etikettieren, dass bei Entfernung des Etiketts dasselbe ungültig wird, eine neuerliche Verwendung somit nicht mehr möglich ist.
  5. Absatz 5Pflanzen oder Pflanzenteile, die als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material von Pflanzgut von Obstarten in Partien von zwei oder mehr Pflanzen oder Pflanzenteilen in Verkehr gebracht werden, haben folgenden Anforderungen zu entsprechen:
    1. Ziffer eins
      die in der Partie enthaltenen Pflanzen oder Pflanzenteile müssen ausreichend homogen sein,
    2. Ziffer 2
      bei Pflanzen oder Pflanzenteilen, die in einem Paket oder Behälter in Verkehr gebracht werden, hat das Paket oder der Behälter so plombiert zu sein, dass der Verschluss nicht geöffnet werden kann, ohne dass das Verschlusssystem beschädigt wird, und
    3. Ziffer 3
      bei Pflanzen oder Pflanzenteilen, die in einem Bündel in Verkehr gebracht werden, hat das Bündel so zusammengebunden und plombiert zu werden, dass die Pflanzen oder Pflanzenteile, die das Bündel bilden, nicht getrennt werden können, ohne dass die Verschnürung beschädigt wird.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch Verordnung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Angaben, die das Begleitdokument zu enthalten hat, sowie die sonstigen Erfordernisse, denen das Begleitdokument zu entsprechen hat,
    2. Ziffer 2
      die Angaben, die das Etikett zu enthalten hat, sowie die sonstigen Erfordernisse, denen das Etikett zu entsprechen hat, insbesondere betreffend die Farbgestaltung,
    3. Ziffer 3
      Ausnahmen im Hinblick auf die Erfordernisse der Absatz eins bis 5, insbesondere hinsichtlich Pflanzgut, das für den Endverbraucher bestimmt ist, und
    4. Ziffer 4
      besondere Vorschriften über die Kennzeichnung genetisch veränderter Sorten von Pflanzgut.

§ 6

Text

Anforderungen an das Pflanzgut

Paragraph 6,

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen:

  1. Ziffer eins
    für Pflanzgut von Zierpflanzenarten
    1. Litera a
      die Bedingungen hinsichtlich der Qualität und der Pflanzengesundheit, denen Pflanzgut entsprechen muß, insbesondere im Zusammenhang mit dem angewandten Vermehrungssystem, der Reinheit der Aufwüchse und gegebenenfalls den besonderen Eigenschaften der Sorten, und
    2. Litera b
      die Bedingungen, denen gattungs- oder artfremde Unterlagen entsprechen müssen, sofern sie mit Pflanzgut der betreffenden Gattung oder Art veredelt worden sind oder werden sollen;
  2. Ziffer 2
    für Pflanzgut von Gemüsearten
    1. Litera a
      die Anforderungen, denen das Pflanzgut genügen muß, insbesondere betreffend die Qualität, die Pflanzengesundheit und die Reinheit der Aufwüchse sowie gegebenenfalls die Sortenmerkmale,
    2. Litera b
      die Anforderungen, denen Vermehrungsmaterial genügen muß, und zwar insbesondere betreffend das angewandte Vermehrungssystem, die Reinheit der Aufwüchse und gegebenenfalls die Sortenmerkmale und
    3. Litera c
      die Bedingungen, denen gattungs- oder artfremde Unterlagen entsprechen müssen, sofern sie mit Pflanzgut der betreffenden Gattung oder Art veredelt worden sind oder werden sollen;
  3. Ziffer 3
    für Pflanzgut von Obstarten
    1. Litera a
      die Bedingungen, denen CAC-Material hinsichtlich der Qualität und der Pflanzengesundheit entsprechen muß, insbesondere im Zusammenhang mit dem angewandten Vermehrungssystem, der Reinheit der Aufwüchse und – außer bei Unterlagen, deren Material keiner Sorte angehört – dem Sortenaspekt,
    2. Litera b
      die Bedingungen, denen Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertes Material entsprechen müssen, und zwar hinsichtlich der Qualität, der Pflanzengesundheit, der angewandten Prüfverfahren, des angewandten Vermehrungssystems bzw. der angewandten Vermehrungssysteme und – außer bei Unterlagen, deren Material keiner Sorte angehört – des Sortenaspektes,
    3. Litera c
      die Bedingungen, denen gattungs- oder artfremde Unterlagen und sonstige Pflanzenteile entsprechen müssen, sofern sie mit Pflanzgut der betreffenden Gattung oder Art veredelt worden sind oder werden sollen.
    Anmerkung, Litera d, a, u, f, g, e, h, o, b, e, n, durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,)

§ 7

Text

Pflanzgut mit herabgesetzten Anforderungen

Paragraph 7,

Zur Behebung von vorübergehenden, mindestens in einem Mitgliedstaat auftretenden und innerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten in der allgemeinen Versorgung mit Pflanzgut darf Pflanzgut einer bestimmten Kategorie, das weniger strengen Anforderungen unterworfen ist, auf Grund einer Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für einen bestimmten Zeitraum in Verkehr gebracht werden.

§ 8

Text

Registrierung von Versorgern und Zulassung von Labors

Paragraph 8,
  1. Absatz einsVersorger mit Sitz oder Wohnsitz im Inland haben beim Landeshauptmann die Aufnahme in ein amtliches Register zu beantragen. Der Landeshauptmann hat Versorger mit Bescheid zu registrieren, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 4, vorliegen. Soweit dies zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
  2. Absatz 2Die Zulassung von Labors mit Sitz im Inland ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu beantragen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Labors mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 5, vorliegen. Soweit dies zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Als zugelassene Labors gelten Labors in Vertrags- oder Mitgliedstaaten, sofern es sich um amtliche oder amtlich zugelassene Labors handelt und diese nach der ISO-Norm 17025 akkreditiert sind oder zumindest Nachweise anhand anerkannter EPPO-Standards durchführen.
  3. Absatz 3Der Antrag hat mindestens zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      Art und Umfang der Tätigkeiten, für die der Antragsteller die Zulassung oder die Eintragung in das amtliche Register anstrebt,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls die Registriernummer nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 532.
  4. Absatz 4Dem Antrag sind alle für die Darlegung der Art der vom Versorger durchzuführenden Tätigkeit erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Beabsichtigt ein Versorger, eine andere Tätigkeit als jene auszuüben, für die der Antrag auf Aufnahme in das amtliche Register gestellt wurde, hat der Versorger dies der zuständigen Behörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen zu melden.
  5. Absatz 5Dem Antrag sind alle Unterlagen anzuschließen, mit denen ein Labor glaubhaft machen kann, dass die von seinem Personal angewandten technischen Verfahren und Methoden geeignet sind, die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, und es über eine technische Mindestausstattung verfügt, die dem aktuellen Stand der Labortechnik entspricht. Beabsichtigt ein Labor, eine andere Tätigkeit als jene auszuüben, für die die Zulassung erteilt wurde, so ist ein neuerlicher Antrag auf Zulassung zu stellen.
  6. Absatz 6Einem registrierten Versorger oder zugelassenen Labor ist von der für die Registrierung oder Zulassung zuständigen Behörde eine Registriernummer zuzuweisen, die die Identifizierung des Betriebes ermöglicht. Die Registriernummer ist in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Ist ein Versorger bereits in das amtliche Verzeichnis gemäß Paragraph 14, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 aufgenommen worden, so kann die ihm gemäß Paragraph 14, Absatz 5, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zugewiesene Registriernummer verwendet werden.
  7. Absatz 7Die für die Registrierung zuständige Behörde hat die Eintragung eines Versorgers im amtlichen Register mit Bescheid aufzuheben, wenn dieser nachweislich keine Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, mehr durchführt. Ebenso hat die zuständige Behörde die Eintragung mit Bescheid aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr vorliegen.

§ 9

Text

Aberkennung der Zulassung und Löschung aus dem amtlichen Register

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie für die Registrierung oder Zulassung jeweils zuständige Behörde hat die Behebung von Mängeln binnen angemessener Frist aufzutragen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, oder 5 nicht oder nicht mehr vorliegt, oder
    2. Ziffer 2
      den Pflichten gemäß Paragraph 10, nicht oder nicht mehr nachgekommen wird.
  2. Absatz 2Erfolgt die Mängelbehebung gemäß Absatz eins, nicht, so ist die Zulassung des Labors mit Bescheid aufzuheben oder ist der Versorger mit Bescheid aus dem Register zu löschen.

§ 10

Text

Pflichten der Versorger und Labors

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDer Versorger hat
    1. Ziffer eins
      routinemäßig kritische Punkte im Erzeugungsverfahren zu ermitteln und diese zu überwachen,
    2. Ziffer 2
      im Hinblick auf eine lückenlose Information der Behörde Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens drei Jahre aufzubewahren, wobei sich die drei Jahre hinsichtlich der Aufzeichnung über kritische Punkte im Erzeugungsverfahren auf den Zeitpunkt der Erzeugung des Pflanzguts beziehen, hinsichtlich der Aufzeichnungen betreffend Feldbesichtigungen, Beprobungen und Laboruntersuchungen auf den Zeitpunkt, in dem das Pflanzgut entweder beseitigt oder in Verkehr gebracht worden ist,
    3. Ziffer 3
      zu gewährleisten, daß Proben fachgerecht gezogen und der Behörde auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
    4. Ziffer 4
      die Überwachung und Überprüfung durch die Behörde zu dulden,
    5. Ziffer 5
      eine für die Erfüllung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes verantwortliche Person sowie einen Vertreter namhaft zu machen,
    6. Ziffer 6
      bei Auftreten von in den Anhängen der Richtlinien 93/49/EWG oder 93/61/EWG sowie in den Anhängen der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU angeführten Schadorganismen unverzüglich die zuständige Behörde zu unterrichten und die ihm von dieser aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Labors haben die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Untersuchungen nach Kriterien, die dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen, durchzuführen und entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat weiters mit Verordnung die vom Versorger routinemäßig zu kontrollierenden kritischen Punkte im Erzeugungsverfahren, den Inhalt und den Umfang der Aufzeichnungen sowie den Umfang und die Methoden der Probenahme festzulegen.

§ 11

Text

Befugnisse und Pflichten der Behörden

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Organe der jeweils zuständigen Behörden sind befugt, während der Betriebszeiten alle für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Betriebsräume, Lager- und Erzeugungsstätten zu betreten und Proben einschließlich solcher für Gemeinschaftsprüfungen und -tests unentgeltlich im für die Probenahme unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen. Versorger und Labors sind von der jeweils zuständigen Behörde regelmäßig – insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Pflichten gemäß Paragraph 10, – zu überwachen. Anlässlich der Probenahme ist vom Kontrollorgan eine Niederschrift anzufertigen und der für die Untersuchung und Begutachtung gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Betrieb auszufolgen.
  2. Absatz 2Die Überwachung hat nach Möglichkeit im Zusammenhang mit den Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 zu erfolgen. Die Probenahme zum Zwecke von Gemeinschaftsprüfungen und -tests kann auch von Organen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchgeführt werden.
  3. Absatz 3Die Organe der Behörden haben einen Ausweis mit sich zu führen, der beweist, daß sie im Auftrag der Behörden tätig sind, und diesen auf Verlangen des Betriebsinhabers vorzuweisen. Sie genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (Paragraph 74, Ziffer 4, StGB) gewährt wird.
  4. Absatz 4Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Überwachungsorganen auf deren Verlangen das Betreten zu gestatten, in die Aufzeichnungen Einsicht zu gewähren, alle zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie ihren Anordnungen bezüglich der überprüften Waren Folge zu leisten. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Überwachungsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der angeführten Aufgaben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
  5. Absatz 5Der Landeshauptmann hat Pflanzgut bei der Erzeugung und beim Inverkehrbringen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 2,, hin zu überprüfen.
  6. Absatz 6Die Behörden können natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.
  7. Absatz 7Einzelheiten über die Methodik der Diagnose bei Probenahme und Untersuchung von Proben sind vom Bundesamt für Ernährungssicherheit festzulegen und in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ kundzumachen.

§ 12

Text

Sorten von Zierpflanzenarten und Obstarten

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Eintragung einer Sorte mit amtlicher Beschreibung hat durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu erfolgen, wenn die Sorte bestimmte vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festgelegte Bedingungen erfüllt und die amtliche Beschreibung vorliegt.
  2. Absatz 2Die Eintragung einer Sorte mit amtlich anerkannter Beschreibung hat durch das Bundesamt für Wein- und Obstbau nach der amtlichen Anerkennung der Beschreibung durch das Bundesamt für Wein- und Obstbau zu erfolgen.
  3. Absatz 3Allgemein bekannte Sorten dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie in einem anderen Mitgliedstaat amtlich eingetragen sind,
    2. Ziffer 2
      in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf amtliche Eintragung oder ein Antrag auf Sortenschutz gemäß Sortenschutzgesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 109, oder gemäß Artikel 87, der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1.9.1994 S 1), gestellt wurde, oder
    3. Ziffer 3
      sie bereits vor dem 30. September 2012 im Bundesgebiet oder im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates in Verkehr gebracht wurden und eine durch das Bundesamt für Wein- und Obstbau amtlich anerkannte Beschreibung der betreffenden Sorte vorliegt.
  4. Absatz 4Ein Antrag auf Eintragung einer Sorte ist bei Sorten mit amtlicher Beschreibung beim Bundesamt für Ernährungssicherheit, bei Sorten mit amtlich anerkannter Beschreibung beim Bundesamt für Wein- und Obstbau schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind alle Unterlagen beizuschließen, die zum Nachweis der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an Sorten erforderlich sind.
  5. Absatz 5Die Eintragung einer Sorte von Pflanzgut von Obstarten darf jeweils für einen Zeitraum von höchstens 30 Jahren erfolgen. Im Falle von genetisch veränderten Sorten, die nicht einer Beschränkung gemäß Artikel 26b der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. Nr. L 106 vom 17.4.2001 S 1) unterliegen, ist die Geltungsdauer der Eintragung mit dem Zeitraum der unionsrechtlichen Zulassung begrenzt.
  6. Absatz 6Beim Bundesamt für Ernährungssicherheit ist ein Sortenverzeichnis zu führen, in das die gemäß den Absatz eins und 2 eingetragenen Sorten aufzunehmen sind.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nähere Bestimmungen über Mindestanforderungen an Sorten mit amtlicher oder amtlich anerkennter Beschreibung, Mindestanforderungen an die Antragsunterlagen sowie die nähere Ausgestaltung des Sortenverzeichnisses durch Verordnung festlegen.

§ 13

Text

Zertifizierung von Pflanzgut von Obstarten

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Zertifizierung von Pflanzgut von Obstarten ist vom Versorger beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu beantragen.
  2. Absatz 2Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name (Firma) und Anschrift des Antragstellers;
    2. Ziffer 2
      Lage und Bezeichnung des jeweiligen Quartiers, auf dem das Pflanzgut erzeugt werden soll;
    3. Ziffer 3
      Sortenbezeichnung (Unterlage oder Edelreis) und Vermehrungsstufe;
    4. Ziffer 4
      einen Nachweis über die Eintragung in eine Sortenliste gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins ;,
    5. Ziffer 5
      Sortenbeschreibung (Unterscheidungsmerkmale);
    6. Ziffer 6
      Verwendungszweck;
    7. Ziffer 7
      Angaben zu erforderlichen Bodenuntersuchungen;
    8. Ziffer 8
      Angaben zur phytosanitären Prüfung;
    9. Ziffer 9
      Hinweise auf für die Zertifizierung wichtige Umstände, wie beispielsweise die Vorkultur auf der Quartierfläche;
    10. Ziffer 10
      Nachweise über Art, Menge, Kategorie und Qualität des Ausgangsmaterials.
  3. Absatz 3Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat dem Antrag stattzugeben, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, erfüllt sind. Sofern dies die Biologie von Schadorganismen erfordert, ist dem Antrag unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen stattzugeben. Ansonsten ist der Antrag abzuweisen. Die Zertifizierung ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt ist.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durch Verordnung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Merkmale, auf welche sich die Untersuchungen mindestens zu erstrecken haben;
    2. Ziffer 2
      die Mindestanforderungen für die Durchführung der Untersuchungen;
    3. Ziffer 3
      weitere Erfordernisse für die Antragstellung, insbesondere Zeitpunkt.

§ 14

Text

3. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

Einfuhr aus Drittländern

Paragraph 14,
  1. Absatz einsPflanzgut aus Drittländern, das hinsichtlich der Anforderungen für Versorger, der Echtheit, der Merkmale, des Nährsubstrates, der Überprüfungsregelung, der Verpackung, der Kennzeichnung und gegebenenfalls der Plombierung sowie des Pflanzenschutzes die gleiche Gewähr bietet wie Pflanzgut, das die Vorschriften dieses Bundesgesetzes erfüllt, darf eingeführt werden, sofern eine Gleichstellungsfeststellung der Europäischen Gemeinschaft vorliegt. Im Begleitdokument ist zusätzlich das Ursprungsland anzugeben.
  2. Absatz 2Anderes Pflanzgut darf nur eingeführt werden, wenn das Pflanzgut bestimmte Anforderungen, die mindestens jenen dieses Bundesgesetzes entsprechen, erfüllt. Die näheren Voraussetzungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 3Die Einfuhrkontrolle nach diesem Bundesgesetz ist von der gemäß Paragraph 30, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 für die phytosanitäre Einfuhrkontrolle zuständigen Behörde unter Anwendung des Paragraph 31 und des Paragraph 33, Absatz eins und 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 durchzuführen.
  4. Absatz 4Das Begleitdokument oder das Pflanzengesundheitszeugnis, das die Anforderungen gemäß Absatz eins und 2 erfüllt, bildet bei der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Artikel 163, der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 Sitzung 90.

§ 15

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      Pflanzgut entgegen den Paragraphen 3,, 4 oder 5 in Verkehr bringt,
    2. Ziffer 2
      als Versorger oder Inhaber eines Labors den in Paragraph 10, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder
    3. Ziffer 3
      Pflanzgut entgegen Paragraph 14, einführt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 €, im Wiederholungsfalle bis zu 21 800 €, zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 2Der Verfall von Pflanzgut, auf das sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer es gehört, ausgesprochen werden.
  3. Absatz 3Zur Sicherung des Verfalls kann das hievon betroffene Pflanzgut sowohl durch die Organe der jeweils zuständigen Behörde als auch durch Zollorgane beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 16

Text

Gebühren

Paragraph 16,
  1. Absatz einsFür die Tätigkeit der Behörde ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, welche diese Tätigkeit durchgeführt hat.
  2. Absatz 2Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden.

§ 17

Text

Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften

Paragraph 17,
  1. Absatz einsSoweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, haben das Bundesamt für Ernährungssicherheit und das Bundesamt für Wein- und Obstbau das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 18

Text

Sachverständige der Kommission

Paragraph 18,

Soweit dies in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist, können Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten.

§ 19

Text

Bezugnahme auf Richtlinien

Paragraph 19,

Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 91/682/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten (ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1991, S 21);
  2. Ziffer 2
    die Richtlinie 93/49/EWG der Kommission zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 9);
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 93/63/EWG der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 31);
  4. Ziffer 4
    die Richtlinie 93/78/EWG der Kommission mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates geführten Sortenlisten von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten (ABl. Nr. L 256 vom 14. 10. 1993, S 19);
  5. Ziffer 5
    die Richtlinie 92/33/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992, S 1);
  6. Ziffer 6
    die Richtlinie 93/61/EWG der Kommission zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 19);
  7. Ziffer 7
    die Richtlinie 93/62/EWG der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 29);
  8. Ziffer 8
    die Richtlinie 92/34/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992, S 10);
  9. Ziffer 9
    die Richtlinie 93/48/EWG der Kommission zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 1);
  10. Ziffer 10
    die Richtlinie 93/64/EWG der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 33);
  11. Ziffer 11
    die Richtlinie 93/79/EWG der Kommission mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates geführten Sortenlisten von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. Nr. L 256 vom 14. 10. 1993, S 25);
  12. Ziffer 12
    die Richtlinie 98/56/EG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. Nr. L 226 vom 13. August 1998 S 16);
  13. Ziffer 13
    die Richtlinie 1999/69/EG zur Aufhebung der Richtlinie 93/63/EWG mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 91/682/EWG (ABl. Nr. L 172 vom 8. Juli 1999 S 44);
  14. Ziffer 14
    die Richtlinie 2008/90/EG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. Nr. L 267 vom 8.10.2008 S 1);
  15. Ziffer 15
    die Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU in Bezug auf die Anforderungen an Etikettierung, Plombierung und Verpackung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/90/EG fallen (ABl. Nr. L 298 vom 16.10.2014 S 12);
  16. Ziffer 16
    die Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses (ABl. Nr. L 298 vom 16.10.2014 S 16);
  17. Ziffer 17
    die Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anghang römisch eins aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABL. Nr. L 298 vom 16.10. 2014 S 22).

§ 20

Text

Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1997 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Bundesgesetz über den Verkehr mit Obstpflanzgut, Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1958,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 504 aus 1974, aufgehoben.
  3. Absatz 3Obstbaumschulen und Ziergehölzbaumschulen können als Markenbaumschulen anerkannt werden, wenn die hiefür von der Landwirtschaftskammer festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllt werden und im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 8, eine diesbezügliche Bestätigung vorgelegt wird.
  4. Absatz 4Obstbaumschulen, die im Sinne des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Obstpflanzgut, Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1958,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 504 aus 1974, als Markenbaumschulen anerkannt sind, gelten bis zur Erlassung eines Bescheids gemäß Absatz 3, – spätestens jedoch bis 1. Dezember 1998 – als anerkannte Markenbaumschulen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  5. Absatz 5Paragraph 15, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  6. Absatz 6Die Paragraphen eins,, 2 Absatz eins,, 2 Absatz 2,, 3, 4 Absatz 3,, 6, 8 samt Überschrift, 9 samt Überschrift, 11 Absatz 5,, 12 samt Überschrift und 13 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009, treten mit 30. September 2012 in Kraft. Nach dem Pflanzgutgesetz 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002, zugelassene Versorger gelten als registrierte Versorger nach dem Pflanzgutgesetz 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,.
  7. Absatz 7Paragraph 17, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 14, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.
  9. Absatz 9Die Paragraphen 2, Absatz 2 und 3, 4 Absatz 3,, 5 Absatz 3 bis 6, 8 Absatz 7,, 10 Absatz eins, Ziffer 2 und 6, Paragraph 12,, 13 Absatz 2 und 3, 17 Absatz eins, sowie Paragraph 19, Ziffer 14 bis 17 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

§ 21

Text

Vollzugsklausel

Paragraph 21,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich Paragraph 11, Absatz 4,, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des Paragraph 14, Absatz 4 und des Paragraph 15, Absatz 3,, soweit es die Mitwirkung von Zollorganen betrifft, der Bundesminister für Finanzen,
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich des Paragraph 16, Absatz eins, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.