Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Gründung und Beteiligung an der Nationalparkgesellschaft Donau-Auen GmbH, Fassung vom 08.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Gründung und Beteiligung an der Nationalparkgesellschaft Donau-Auen GmbH
StF: BGBl. Nr. 653/1996 (NR: GP XX RV 342 AB 353 S. 43. BR: AB 5287 S. 618.)

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, unter der Beteiligung der Länder Wien und Niederösterreich eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmennamen „Nationalpark Donau-Auen GmbH“ (im folgenden als „Gesellschaft“ bezeichnet) zu gründen, deren Aufgabe die Durchführung von Maßnahmen zur Errichtung und zur Erhaltung des Nationalparks Donau-Auen ist. Die Anteile der Gesellschaft sind bei einem Stammkapital von 500 000 S zu 50% dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.
  2. Absatz 2Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung, für diese Gesellschaft anzuwenden.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Sitz der Gesellschaft ist Wien.
  2. Absatz 2Der Gesellschaft ist die Möglichkeit einzuräumen, den Sitz in eine der in Niederösterreich gelegenen Nationalparkgemeinden zu verlegen.
  3. Absatz 3Die Gesellschaft übt die Tätigkeit auf Grund einer Satzung aus, bei deren Gestaltung auf die in einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen festgelegten Rahmenbedingungen Bedacht zu nehmen ist.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Bund hat zur gemeinsamen Finanzierung der Tätigkeit der Gesellschaft folgende Aufwendungen im Ausmaß von 50% aufzubringen:
    1. Ziffer eins
      die Gründungskosten der Gesellschaft in Höhe von höchstens 200 000 S (ohne Umsatzsteuer) und das Stammkapital von 500 000 S;
    2. Ziffer 2
      die Errichtungskosten für Nationalparkinfrastruktur in Höhe von höchstens 17 Millionen Schilling (ohne Umsatzsteuer) nach Maßgabe von einstimmigen Beschlüssen der Generalversammlung;
    3. Ziffer 3
      die laut Wirtschafts- und Finanzplan der Gesellschaft genehmigten Kosten für den laufenden Betrieb der Gesellschaft, die quartalsmäßig aufzubringen und nach Maßgabe des Rechnungsabschlusses abzurechnen sind;
    4. Ziffer 4
      die Entschädigungsleistungen an die Österreichischen Bundesforste, an die Gemeinde Wien und an sonstige Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigte. Die Entschädigung an die Österreichischen Bundesforste beträgt im ersten Jahr 3,8 Millionen Schilling, im zweiten Jahr 5 Millionen Schilling, im dritten Jahr 6,7 Millionen Schilling und ab dem vierten Jahr 7,5 Millionen Schilling (jeweils ohne Umsatzsteuer). Die Entschädigung an die Gemeinde Wien beträgt im ersten Jahr 1,9 Millionen Schilling, im zweiten Jahr 2,5 Millionen Schilling, im dritten Jahr 3,1 Millionen Schilling und ab dem vierten Jahr 3,5 Millionen Schilling (jeweils ohne Umsatzsteuer). Diese Beträge werden bis zum 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres fällig.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Leistungen sind der Gesellschaft nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz veranschlagten Ausgabenbeträge zur Verfügung zu stellen und nach Maßgabe des jeweiligen Rechnungsabschlusses abzurechnen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1996 in Kraft.