Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Allgemeine Abwasseremissionsverordnung, Fassung vom 02.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (Allgemeine Abwasseremissionsverordnung – AAEV)
StF: BGBl. Nr. 186/1996

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2018,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2019,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2021,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2023, [CELEX-Nr.: 32010L0075]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3,, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt verordnet:

§ 1

Text

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser;
    2. Ziffer 2
      Mischwasser;
    3. Ziffer 3
      Niederschlagswasser, mit welchem Schadstoffe von der Landoberfläche eines Einzugsgebietes in ein Gewässer abgeschwemmt werden, die überwiegend durch menschliche Tätigkeiten in diesem Einzugsgebiet entstanden sind;
    4. Ziffer 4
      Grundwasser oder Tiefengrundwasser gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4, wenn dessen Eigenschaften in Prozessen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, derart verändert wird, daß es Fließgewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag;
    5. Ziffer 5
      Sickerwasser aus Abfalldeponien;
    6. Ziffer 6
      wäßrigen Kondensaten ausgenommen Niederschlagswasser
    in Fließgewässer oder öffentliche Kanalisationen. Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend Abwasser sind sinngemäß auf die in Ziffer 2 bis 6 genannten Wässer anzuwenden.
  2. Absatz 2Diese Verordnung gilt nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Niederschlagswasser, welches überwiegend
      • Strichaufzählung
        atmosphärische Schadstoffe enthält, die nicht durch menschliche Tätigkeiten im Einzugsgebiet jenes Gewässers entstanden sind, zu dem das Niederschlagswasser abfließt;
      • Strichaufzählung
        Schadstoffe enthält, die nicht durch menschliche Tätigkeiten entstanden sind;
    2. Ziffer 2
      Niederschlagswasser aus Gebieten mit obertägiger Bergbautätigkeit;
    3. Ziffer 3
      untertägig oder obertägig bei Bergbautätigkeiten anfallendem Grundwasser (siehe technische Norm betreffend „Hydrologie – Hydrographische Fachausdrücke und Zeichen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch IV der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung);
    4. Ziffer 4
      Tiefengrundwasser aus dem Bohrlochbergbau;
    5. Ziffer 5
      natürlich anfallendem oder künstlich erschlossenem Thermalwasser;
    6. Ziffer 6
      Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren (Paragraph 37, Wasserrechtsgesetz 1959, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,)
    in Fließgewässer oder öffentliche Kanalisationen.
  3. Absatz 3Im Sinne dieser Verordnung ist:
    1. Ziffer eins
      Abwasser:
      Wasser, das infolge der Verwendung in Aufbereitungs-, Veredelungs-, Weiterverarbeitungs-, Produktions-, Verwertungs-, Konsumations- oder Dienstleistungs- sowie in Kühl-, Lösch-, Reinigungs-, Desinfektions- oder sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seinen Eigenschaften derart verändert wird, daß es Gewässer in ihrer Beschaffenheit (Paragraph 30, WRG 1959) zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag. Wasser gemäß Absatz 2, Ziffer 5, oder 6, welches derartigen Prozessen unterworfen wird, gilt nicht als Abwasser.
    2. Ziffer 2
      Kommunales (häusliches) Abwasser:
      Abwasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Sanitär- oder ähnlich genutzten Räumen in Haushalten oder mit diesem hinsichtlich seiner Beschaffenheit vergleichbares Abwasser aus öffentlichen Gebäuden oder Gewerbe-, Industrie-, landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben.
    3. Ziffer 3
      Niederschlagswasser:
      Wasser, das zufolge natürlicher oder künstlicher hydrologischer Vorgänge als Regen, Tau, Hagel, Schnee oder ähnliches auf ein bestimmtes Einzugsgebiet fällt und an der Landoberfläche dieses Einzugsgebietes zu einem Gewässer abfließt oder durch technische Maßnahmen abgeleitet wird.
    4. Ziffer 4
      Mischwasser:
      Mischung aus Niederschlagswasser und Wässern gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 4 bis 6.
    5. Ziffer 5
      Abwasserreinigung:
      Behandlung eines Abwassers oder einer Abwassermischung mit dem Ziel
      1. Litera a
        Inhaltsstoffe oder Eigenschaften in einen für die Gewässer unschädlichen Zustand zu bringen und/oder
      2. Litera b
        Inhaltsstoffe zu entfernen.
    6. Ziffer 6
      Überwachung:
      Kontrolle der Beschaffenheit des Abwassers vor der Einleitung in ein Fließgewässer, in eine öffentliche Kanalisation oder vor Vermischung mit sonstigem (Ab)Wasser (Teilstromüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 7,). Die Überwachung besteht aus Probenahme, Probenbehandlung, Analyse und Beurteilung der Meßergebnisse im Sinne der Ziffer 23, Soweit für diese Beurteilung der Meßergebnisse erforderlich, umfaßt die Überwachung auch die Abwassermengenmessung. Eigenüberwachung und Fremdüberwachung einer Abwassereinleitung dürfen nicht durch ein und dieselbe natürliche oder juristische Person durchgeführt werden.
    7. Ziffer 7
      Eigenüberwachung:
      Kontrolle der Beschaffenheit des Abwassers, die durch den Wasserberechtigten selbst oder durch einen von ihm Beauftragten durchgeführt wird.
    8. Ziffer 8
      Fremdüberwachung:
      Kontrolle der Beschaffenheit des Abwassers gemäß Paragraph 134, WRG 1959 oder im Einzelfall durch die Gewässeraufsicht oder die Behörde.
    9. Ziffer 9
      Mengenproportionale Probenahme:
      Diskontinuierliche Probenahme, bei der an einem definierten Probenahmeort
      1. Litera a
        nach Durchfluß eines stets konstanten Wasservolumens gleich große Probenvolumina oder
      2. Litera b
        in stets konstanten Zeitabständen variable, dem jeweiligen Durchfluß proportionale Probenvolumina
      gezogen und zu einer Mischprobe vereinigt werden.
    10. Ziffer 10
      Zeitproportionale Probenahme:
      Diskontinuierliche Probenahme, bei der an einem definierten Probenahmeort in gleichen Zeitabständen gleich große Probenvolumina gezogen und zu einer Mischprobe vereinigt werden.
    11. Ziffer 11
      80%-Unterschreitung:
      Häufigkeitsverteilung der Meßwerte eines Abwasserparameters, bei der 80% der Werte unter einem vorgegebenen Emissionswert oder in einem vorgegebenen Emissionsbereich liegen; die „4 von 5“-Regel ist die Anwendung der 80%-Unterschreitung auf fünf zeitlich aufeinanderfolgende Meßwerte eines Parameters.
    12. Ziffer 12
      Kanalisation:
      Gemäß Paragraph 32, WRG 1959 bewilligungspflichtige Anlage zur Sammlung und kontrollierten schadlosen Ableitung von Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser einschließlich der Sonderbauwerke (zB Pumpwerke, Regenüberläufe, Regenrückhaltebecken, Düker). Hausanschlüsse oder ähnliches zählen nicht zur Kanalisation.
    13. Ziffer 13
      Mischkanalisation:
      Gemeinsame Ableitung von Abwässern und Niederschlagswasser in einem Kanalsystem (Mischsystem).
    14. Ziffer 14
      Trennkanalisation:
      Getrennte Ableitung von Abwasser und Niederschlagswasser in jeweils eigenen Kanalsystemen (Trennsystem, Schmutzwasserkanal – Regenwasserkanal) bzw. von der Abwasserableitung getrennte sonstige Entsorgung von Niederschlagswasser.
    15. Ziffer 15
      Öffentliche Kanalisation:
      Für Abwassereinleiter allgemein verfügbare Kanalisation, die von einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder von einem in ihrem Auftrag handelnden Dritten auf Grund einer Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959 betrieben wird.
    16. Ziffer 16
      Vermischung:
      Vereinigung eines Abwassers mit anderem (Ab)Wasser zwecks gemeinsamer Behandlung oder Ableitung.
    17. Ziffer 17
      Verdünnung:
      Vereinigung eines Abwassers mit anderem (Ab)Wasser in der Absicht, die Einhaltung einer Emissionsbegrenzung dieser Verordnung oder einer Emissionsbegrenzung einer Verordnung nach Paragraph 4, Absatz 3, ausschließlich dadurch zu bewirken, daß bei dem Vereinigungsvorgang eine Volumenvergrößerung des Abwasserstromes stattfindet, ohne daß gleichzeitig oder nachfolgend Vorgänge der Abwasserreinigung gemäß Ziffer 5, (zB Neutralisation, Fällung, Flockung, Oxidation und ähnliches) ablaufen.
    18. Ziffer 18
      Stichprobe:
      Einzelentnahme aus einem Abwasser zu einem vorgegebenen Probenahmezeitpunkt an einem definierten Probenahmeort.
    19. Ziffer 19
      Mischprobe:
      Mischung mehrerer Stichproben, die an einem definierten Probenahmeort über einen vorgegebenen Probenahmezeitraum verteilt mengen- oder zeitproportional gezogen werden. Die Mischung kann händisch oder in automatischen Probenahmegeräten erfolgen.
    20. Ziffer 20
      Tagesmischprobe:
      Über die tatsächliche Abwasserablaufzeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden mengenproportional gezogene Mischprobe.
    21. Ziffer 21
      Zweistunden-Mischprobe:
      Über den Zeitraum von zwei Stunden mengenproportional gezogene Mischprobe.
    22. Ziffer 22
      Qualifizierte Stichprobe:
      Mischung aus mindestens fünf gleichvolumigen Stichproben, die über einen Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von jeweils nicht weniger als zwei Minuten entnommen werden.
    23. Ziffer 23
      Emissionsbegrenzung (-wert):
      Maßzahl für die Beurteilung der Meßergebnisse eines zur Bewertung der Beschaffenheit von Abwasser verwendeten physikalischen, chemischen, biologischen oder ökotoxikologischen Parameters. Die Festlegung der Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter erfolgt unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik und auf die Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalles (Paragraph 33 b, Absatz 3, WRG 1959).
    24. Ziffer 24
      Kondensation:
      Übergang eines Stoffes aus dem gasförmigen in den flüssigen Aggregatzustand bei Überschreiten der Sättigungsdichte seines Dampfes infolge Abkühlung bis zur Kondensationstemperatur oder infolge Druckerhöhung.
    25. Ziffer 25
      Wäßriges Kondensat:
      Bei der Kondensation von Wasserdampf entstehendes Wasser ausgenommen Niederschlagswasser im Sinne der technischen Norm betreffend „Hydrologie – Hydrographische Fachausdrücke und Zeichen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch IV der MVW. Bei der Trocknung von Stoffen im Zuge eines Aufbereitungs-, Veredelungs-, (Weiter-)Verarbeitungs-, Produktions- oder Verwertungsprozesses oder bei der thermischen Behandlung von Abwasser (zB Eindampfung) entstehendes wäßriges Kondensat wird jenem Abwasserherkunftsbereich zugeordnet, dem der Prozeß angehört oder in dem es anfällt.

§ 2

Text

Allgemeine Grundsätze der Behandlung von Abwasser und Abwasserinhaltsstoffen

Paragraph 2,

Bei der Einleitung von Abwasser und Abwasserinhaltsstoffen in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation soll – soweit nicht anders verordnet oder bescheidmäßig zugelassen – unter Bedachtnahme auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik und auf die Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalles, bei gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen auch auf die nach dem Stand der Technik gegebenen Möglichkeiten zur Vermeidung der Einleitung, darauf geachtet werden, daß

  1. Ziffer eins
    Einbringungen von Abwasserinhaltsstoffen und Abfallenergie nur im unerläßlich notwendigen Ausmaß erfolgen;
  2. Ziffer 2
    Einsparung, Vermeidung und Wiederverwertung von Stoffen, die ins Abwasser gelangen können, sowie von Energie Vorrang haben vor Abwasserbehandlungsmaßnahmen;
  3. Ziffer 3
    die Schutzmaßnahmen für ein Fließgewässer nicht zu einer unvertretbaren Verlagerung von Belastungen auf andere Gewässer führen;
  4. Ziffer 4
    die an ein Fließgewässer abgegebene Abwassermenge durch Einsatz wassersparender Technologien und Methoden möglichst gering gehalten wird;
  5. Ziffer 5
    Abwasserinhaltsstoffe möglichst unmittelbar am Ort der Entstehung oder des Einsatzes zurückgehalten werden (Teilstrombehandlung).

§ 3

Text

Generelle wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Abwasserbehandlung – Allgemeiner Stand der Rückhalte- und Reinigungstechnik

Paragraph 3,
  1. Absatz einsIn einem zusammenhängenden Siedlungsgebiet sollen die Abwässer grundsätzlich in Kanalisationsanlagen gesammelt und in zentralen Reinigungsanlagen gereinigt werden. Auf zukünftige Entwicklungen soll dabei Bedacht genommen werden. Bei der Behandlung der Abwässer soll die biologische Reinigung mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie in Abhängigkeit von der Größenordnung der Reinigungsanlage mit Stickstoff- und Phosphorentfernung angewandt werden.
  2. Absatz 2Abwassereinleitungen in Fließgewässer aus Einzelobjekten sollen zumindest die Kriterien der biologischen Abwasserreinigung mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation erfüllen; bei örtlich besonderen wasserwirtschaftlichen Verhältnissen sollen die Anforderungen verschärft werden. Die besondere Notwendigkeit des Grundwasserschutzes ist zu beachten.
  3. Absatz 3In einer Mischkanalisation bei Niederschlagsereignissen, Spül- oder sonstigen Vorgängen anfallende Schmutzstoffe sollen – nötigenfalls unter Zwischenschaltung von Regenüberlaufbecken zur Speicherung und mechanischen Reinigung – weitestgehend in der zentralen Abwasserreinigungsanlage behandelt werden. Hydraulische Entlastungsbauwerke in einer Mischkanalisation sollen nach dem Konzept der kritischen Regenspende sowie unter Berücksichtigung der Forderung der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des betroffenen Fließgewässers bemessen und betrieben werden. Nicht oder nur gering verunreinigtes Niederschlagswasser aus einem Siedlungsgebiet mit Mischkanalisation soll – soweit örtlich möglich – noch vor dem Eintritt in die Kanalisation dem natürlichen ober- und unterirdischen Abflußgeschehen überlassen werden.
  4. Absatz 4Nicht oder nur gering verunreinigtes Niederschlagswasser aus einem Siedlungsgebiet mit Trennkanalisation soll gleichfalls – soweit örtlich möglich – noch vor dem Eintritt in den Regenwasserkanal dem natürlichen ober- und unterirdischen Abflußgeschehen überlassen werden. Niederschlagswasser mit anthropogenen Verunreinigungen aus Abschwemmungen von Flächen in Siedlungsgebieten mit Trennkanalisation, von stark frequentierten Verkehrsflächen sowie von sonstigen Flächen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) soll, sofern die Einleitung in ein Fließgewässer eine Veränderung der Wasserbeschaffenheit erwarten läßt, die das geringfügige Ausmaß übersteigt (Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959), mit Maßnahmen nach dem Stand der Technik sowie unter Berücksichtigung der Forderung der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des betroffenen Fließgewässers gereinigt und eingeleitet werden.
  5. Absatz 5Kanalisationen sollen in regelmäßigen Zeitabständen kontrolliert, gewartet sowie auf Bestand und Funktionsfähigkeit überprüft werden (Paragraphen 50 und 134 WRG 1959); die Ergebnisse der Überprüfungen sollen dokumentiert werden. In regelmäßigen Zeitabständen sollen Fehlanschlüsse und Fremdwasserzutritte aufgeklärt und beseitigt werden.
  6. Absatz 6Bei Errichtung von Schmutzwasserkanälen in einer Trennkanalisation oder bei Errichtung einer Mischkanalisation soll die Abwasserreinigungsanlage so rechtzeitig fertiggestellt sein, daß die gesammelten Abwässer oder Mischwässer gereinigt in den Vorfluter abgegeben werden können.
  7. Absatz 7Die innerhalb eines zusammenhängenden Siedlungsgebietes anfallenden Abwässer oder Mischwässer aus Gewerbe-, Industrie-, Landwirtschafts- oder sonstigen Betrieben sowie sonstige nicht kommunale Abwässer sollen – unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze (Paragraph 2,) und soweit erforderlich nach entsprechender Vorbehandlung – gemeinsam mit den kommunalen Abwässern gereinigt werden, sofern Menge und Art der Abwässer nicht eine gesonderte Reinigung verlangen oder wirtschaftlich zweckmäßig erscheinen lassen. Einleitungen von Abwässern nichtkommunaler Herkunft in eine öffentliche Kanalisation, die maßgebliche Auswirkungen auf den Betrieb der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage erwarten lassen, sollen in einem vom Betreiber der öffentlichen Kanalisation laufend aktualisierten Verzeichnis (Abwasserkataster) dokumentiert sein.
  8. Absatz 8Auf die getrennte Erfassung von belasteten und unbelasteten Abwasserteilströmen (Paragraph 33 b, Absatz 8 und 9 WRG 1959) in Gewerbe-, Industrie-, Landwirtschafts- oder sonstigen Betrieben ist zu achten; in Abhängigkeit von der Art und Größe der Abwassereinleitung soll die Darstellung dieser getrennten Erfassung und deren laufende Aktualisierung in einem vom Abwassereinleiter geführten Abwasserkataster erfolgen. Abwässer, Mischwässer oder Mischungen von Abwässern aus Gewerbe-, Industrie-, Landwirtschafts- oder sonstigen Betrieben oder sonstige nicht kommunale Abwässer mit überwiegend biochemisch abbaubaren Abwasserinhaltsstoffen, mit denen nicht gemäß Absatz 7, verfahren wird, sollen möglichst mit biologischen Verfahren (Entfernung der Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie erforderlichenfalls mit Verfahren zur Stickstoff- und Phosphorentfernung) gereinigt werden.
  9. Absatz 9Weitestgehend soll für den Rückhalt gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe (Paragraph 33 a, Ziffer 2, WRG 1959) gesorgt werden, sodaß unbeschadet der Festlegungen gemäß Paragraph 33 d, WRG 1959 die Belastungen der Fließgewässersedimente und der Fließgewässerorganismen durch derartige Stoffe mit der Zeit nicht wesentlich ansteigen. Die Einbringung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist gesondert zu befristen (Paragraph 33 b, Absatz 2, WRG 1959). Darüber hinaus soll bei Indirekteinleitungen vorgesorgt werden, daß die Erfordernisse nach Paragraph 32, Absatz 4, WRG 1959 erfüllt sind und durch die eingebrachten Abwasserinhaltsstoffe die ordnungsgemäße Klärschlammverwertung oder -entsorgung nicht behindert wird. Rückhalte- und Vermeidungsmaßnahmen für schwer oder nicht abbaubare gefährliche Abwasserinhaltsstoffe sollen bei Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation den gleichen Anforderungen genügen.
  10. Absatz 10Die stoßweise Einleitung von Abwässern in öffentliche Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlagen sowie in Fließgewässer soll weitestgehend vermieden werden bzw. im Falle der Unvermeidbarkeit durch Ausgleichsmaßnahmen oder -vorrichtungen im erforderlichen Ausmaß abgemindert werden. Dabei soll auch auf Betriebsstörungen und -unfälle Bedacht genommen werden (Störfallvorsorge im Sinne des Paragraph 105, Absatz 2, WRG 1959).
  11. Absatz 11Flüssige Abfälle wie zB Abgänge aus der Massentierhaltung, aus der Milch-, Fleisch-, Kellerei- und Fremdenverkehrswirtschaft, Silosickersäfte, verbrauchte Lösemittel, Bäder, Flotten aus industriell-gewerblichen Prozessen sollen einer ordnungsgemäßen Abfallverwertung oder -behandlung (Entsorgung) zugeführt werden. Deren Einbringung in eine öffentliche Kanalisation soll vermieden werden. Die Einbringung in eine öffentliche Abwasserreinigungsanlage soll nur ausnahmsweise unter Beachtung der Anforderungen nach Paragraph 32, Absatz 4, WRG 1959 bzw. unter Bedachtnahme auf eine ordnungsgemäße Klärschlammverwertung oder -entsorgung zugelassen werden.
  12. Absatz 12Abwasserreinigungsanlagen sollen so ausgelegt und ausgerüstet werden, daß jederzeit an gut zugänglicher Stelle repräsentative Probenahmen aus dem zufließenden Rohabwasser und aus dem gereinigten Abwasser vor Einleitung in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation durchgeführt werden können.
  13. Absatz 13Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen sollen unter Einsatz von Verfahren, die dem Stand der Technik und der Qualitätssicherung entsprechen, errichtet werden. Sie sollen durch geschulte Personen unter Beachtung von Betriebs- und Wartungsanleitungen, die laufend auf dem Stand der Technik gehalten werden, derart betrieben und gewartet werden, daß
    1. Ziffer eins
      eine Beherrschung aller vorhersehbaren – auch außergewöhnlichen – Betriebszustände sichergestellt ist und
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Wartung aller Anlagenteile und Geräte so rechtzeitig erfolgen, daß ein Ausfall nicht zu befürchten ist und
    3. Ziffer 3
      für gefährdete Anlagenteile und Geräte, die einem besonderen Verschleiß unterworfen sind, ausreichend Ersatzteile vorrätig gehalten und organisatorische Maßnahmen zur raschen Reparatur getroffen werden und
    4. Ziffer 4
      durch Überwachung des Zulaufes und einzelner wesentlicher Verfahrensschritte der Abwasserreinigung sichergestellt ist, daß vorhersehbare außergewöhnliche Betriebszustände erkannt werden können und
    5. Ziffer 5
      eine Einhaltung behördlicher Auflagen für alle vorhersehbaren Betriebszustände sichergestellt ist.
  14. Absatz 14Die Stellen, an denen Abwasser in ein Fließgewässer eingeleitet wird, sollen so ausgewählt werden, daß die Auswirkungen auf das Fließgewässer im unmittelbaren Bereich der Einleitungen möglichst gering gehalten werden.

§ 4

Text

Allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen und deren Anwendungsbereich

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Wasserrechtsbehörde hat auf Grund der Herkunft eines Abwassers sowie auf Grund der für seine Beschaffenheit maßgeblichen Inhaltsstoffe und Eigenschaften jene Parameter auszuwählen, welche zur Überwachung der Abwasserbeschaffenheit eingesetzt werden. Maßgeblich für die Parameterauswahl ist ein Inhaltsstoff oder eine Eigenschaft, wenn er (sie) für das Abwasser typisch und kennzeichnend ist, er (sie) im Abwasser tatsächlich auftritt und bei ihm (ihr) die Gefahr der Überschreitung einer verordneten Emissionsbegrenzung besteht. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (Paragraph 32, Absatz 4, WRG 1959) sind für diese ausgewählten maßgeblichen Parameter die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in eine öffentliche Abwasserreinigungsanlage sind für diese Parameter ebenfalls die in Anlage A Spalte römisch II festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben, sofern nicht das Abwasser vom Ort des Anfalles mittels eines ausschließlich dafür bestimmten Kanales eingeleitet und laufend überwacht wird und bei der wasserrechtlichen Bewilligung für die betroffene öffentliche Abwasserreinigungsanlage auf diese Einleitung mit einer gesonderten Festlegung hinsichtlich der Mitreinigung dieses Abwassers Bedacht genommen wurde.
  2. Absatz 2Die Emissionsbegrenzungen der Anlage A gelten nicht für Abwasser aus folgenden Herkunftsbereichen, sofern nicht Absatz 3, Gegenteiliges besagt:
    1. eins Punkt eins
      Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete sowie für Einzelobjekte mit Anschlußgrößen über 50 EW tief 60
    2. eins Punkt 2
      Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete sowie für Einzelobjekte mit Anschlußgrößen kleiner oder gleich 50 EW tief 60
    3. eins Punkt 3
      Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage
    4. eins Punkt 4
      Abwasser aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern
    5. 2 Punkt eins
      Abwasser aus der Herstellung von Zellstoff und Papier
    6. 2 Punkt 2
      Abwasser aus der Herstellung von Holzwerkstoffen

Anmerkung, Ziffer 2 Punkt 3, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,)

  1. 3 Punkt eins
    Abwasser aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien
  2. 3 Punkt 2
    Abwasser aus Textilveredelungs- und -behandlungsbetrieben
  3. 4 Punkt eins
    Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern
  4. 4 Punkt 2
    Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas
  5. 4 Punkt 3
    Abwasser aus Laboratorien
  6. 4 Punkt 4
    Abwasser aus Anlagen zur Wasseraufbereitung
  7. 4 Punkt 5
    Abwasser aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien
  8. 4 Punkt 6
    Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten
  9. 5 Punkt eins
    Abwasser aus Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben
  10. 5 Punkt 2
    Abwasser aus Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben
  11. 5 Punkt 3
    Abwasser aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten (Fischproduktionsanlagen)
  12. 5 Punkt 4
    Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung
  13. 5 Punkt 5
    Abwasser aus der Zucker- und Stärkeerzeugung
  14. 5 Punkt 6
    Abwasser aus Brauereien und Mälzereien
  15. 5 Punkt 7
    Abwasser aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und alkoholischen Getränken
  16. 5 Punkt 8
    Abwasser aus der Sauergemüseerzeugung
  17. 5 Punkt 9
    Abwasser aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle und Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung
  18. 5 Punkt 10
    Abwasser aus Obst- und Gemüseveredelungsbetrieben sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung
  19. 5 Punkt 11
    Abwasser aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung
  20. 5 Punkt 12
    Abwasser aus der Kartoffelverarbeitung
  21. 5 Punkt 13
    Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung
  22. 6 Punkt eins
    Abwasser aus der Herstellung von Kunstharzen
  23. 6 Punkt 2
    Abwasser aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
  24. 6 Punkt 3
    Abwasser aus der chemischen Industrie mit den Teilbereichen
    1. Ziffer eins
      Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Lösemitteln
    2. Ziffer 2
      Herstellung von anorganischen Pigmenten und Mineralfarben
    3. Ziffer 3
      Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk
    4. Ziffer 4
      Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten
    5. Ziffer 5
      Herstellung von anorganischen Düngemitteln, Phosphorsäure und deren Salzen
    6. Ziffer 6
      Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken, Holzschutz- und Bautenschutzmitteln und deren Vorprodukten
    7. Ziffer 7
      Herstellung von Seifen und Wasch-, Putz- und Pflegemitteln und deren Vorprodukten
    8. Ziffer 8
      Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln
    9. Ziffer 9
      Herstellung von technischen Gasen
    10. Ziffer 10
      Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln
    11. Ziffer 11
      Herstellung von Textil-, Leder- und Papierhilfsmitteln
    12. Ziffer 12
      Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren
    13. Ziffer 13
      Abwasser aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse
    14. Ziffer 14
      Abwasser aus der Kunstfaserherstellung
    15. Ziffer 15
      Abwasser aus der Herstellung anorganischer Chemikalien
    16. Ziffer 16
      Abwasser aus der Herstellung organischer Chemikalien
  25. 6 Punkt 4
    Abwasser aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen
  26. 6 Punkt 5
    Abwasser aus der Erdölverarbeitung
  27. 6 Punkt 6
    Abwasser aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen
  28. 6 Punkt 7
    Abwasser aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen
  29. Ziffer 7
    Abwasser aus grafischen oder fotografischen Prozessen
  30. 8 Punkt eins
    Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung
  31. 8 Punkt 2
    Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung
  32. 8 Punkt 3
    Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen
  33. 8 Punkt 4
    Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten
  34. 8 Punkt 5
    Abwasser aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen
  35. 8 Punkt 6
    Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und von allen anderen mit diesem vorkommenden Salzen
  36. Ziffer 9
    Abwasser aus Tankstellen, Fahrzeugreparatur- und -waschbetrieben
  37. 10 Punkt eins
    Abwasser aus der Massentierhaltung
  38. 10 Punkt 2
    Abwasser aus der Tierkörperverwertung
  39. 10 Punkt 3
    Abwasser aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim
  40. 10 Punkt 4
    Abwasser aus der Fischintensivhaltung
  41. Ziffer 11
    Abwasser aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen
  42. 12 Punkt eins
    Sickerwasser aus Abfalldeponien
  43. 12 Punkt 2
    Abwasser aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung
  44. 13 Punkt eins
    Mischwasser aus Mischkanalisationen
  45. 13 Punkt 2
    Niederschlagswasser aus Regenwasserkanälen von Trennkanalisationen.
  1. Absatz 3Für die Abwässer aus den Herkunftsbereichen des Absatz 2, werden die Emissionsbegrenzungen durch gesonderte Verordnungen festgelegt. Für einen Inhaltsstoff oder eine Eigenschaft eines Abwassers gemäß Absatz 2,, für den (die) in einer derartigen Verordnung keine Emmissionsbegrenzung vorgenommen wurde, ist mit Inkrafttreten jener Verordnung erforderlichenfalls die Emissionsbegrenzung der Anlage A vorzuschreiben. Bei der Anwendung einer Verordnung für einen Herkunftsbereich des Absatz 2, gelten die Sätze 1, 2 und 4 des Absatz eins, sinngemäß.
  2. Absatz 4Soweit für einen maßgeblichen Inhaltsstoff bzw. eine maßgebliche Eigenschaft eines Abwassers aus anderen als den in Absatz 2, angeführten Herkunftsbereichen trotz nachweislicher Beachtung der Grundsätze des Paragraph 2 und des Standes der Technik zur Verringerung und Reinigung der Abwässer und zur Vermeidung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe die Einhaltung der Emissionsbegrenzung gemäß Anlage A unmöglich ist, hat eine individuelle Beurteilung durch die Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 33 b, Absatz eins und 2 WRG 1959 zu erfolgen. Bei dieser individuellen Beurteilung sind die Anforderungen nach Paragraph 2, zu erfüllen; der Emissionswert gemäß Anlage A ist in diesen Fällen als Richtwert anzustreben. Diese Beurteilung gilt als Anpassung im Sinne des Paragraph 33 c, Absatz 7, WRG 1959.
  3. Absatz 5Werden Abwässer unterschiedlicher Herkunftsbereiche gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, entweder zwecks gemeinsamer Behandlung vor der Ableitung oder zwecks gemeinsamer Ableitung nach gesonderter Behandlung vermischt, so ergibt sich hinsichtlich dieser Abwassermischung die Emissionsbegrenzung für einen maßgeblichen Abwasserparameter der Anlage A dieser Verordnung oder der Anlagen von Verordnungen nach Absatz 3,
    1. Ziffer eins
      durch Zuordnung zur Anlage A dieser Verordnung oder zu einer Verordnung gemäß Absatz 3, oder
    2. Ziffer 2
      durch Anwendung der Mischungsrechnung (Absatz 6,) oder
    3. Ziffer 3
      durch individuelle Beurteilung.
    Welche Art der Festlegung anzuwenden ist, hat die Wasserrechtsbehörde im Einzelfall zu entscheiden, wobei die Verhältnisse der Abwassermengen und der Abwasserinhaltsstoffe der vermischten Teilströme sowie die Art der Reaktionen der Abwasserinhaltsstoffe miteinander zu berücksichtigen sind.
  4. Absatz 6Mischungsrechnung für die Fälle des Absatz 5, Ziffer 2 :,
    1. Ziffer eins
      Bei einer Mischung von Abwässern, deren Teilströme überwiegend und eindeutig Verordnungen gemäß Absatz 3, oder dieser Verordnung zugeordnet werden können, ergibt sich bei annähernd zeitlich konstantem Mischungsverhältnis die Emissionsbegrenzung für einen maßgeblichen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen in den Verordnungen gemäß Absatz 3, oder der Anlage A dieser Verordnung durch eine Mischungsrechnung. Der Mischungsrechnung sind jene Frachten des Inhaltsstoffes zugrunde zu legen, die sich bei Anwendung
      • Strichaufzählung
        der maßgeblichen Verordnungen nach Absatz 3, (siehe Paragraph 3, der jeweiligen Verordnung) auf die betroffenen Teilströme sowie von
      • Strichaufzählung
        Paragraph 6, auf die dieser Verordnung zuzuordnenden Teilströme
      der Mischung ergeben. Die Gesamtfracht des Abwasserinhaltsstoffes in der Mischung darf nicht größer sein als die Summe der Frachten in den einzelnen Teilströmen, welche bei Anwendung der jeweiligen Verordnungen gemäß Absatz 3, oder bei Anwendung von Anlage A dieser Verordnung zulässig sind. Bei zeitlich variablem Mischungsverhältnis ist Absatz 5, Ziffer eins, oder 3 anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Ist bei einem Teilstrom einer Abwassermischung gemäß Ziffer eins, in der nach seiner Herkunft in Betracht kommenden Verordnung gemäß Absatz 3, oder in Anlage A dieser Verordnung für einen maßgeblichen Abwasserparameter kein Emissionswert festgelegt, so unterliegt der Emissionswert für diesen Abwasserparameter in der Abwassermischung der individuellen Beurteilung gemäß Absatz 5, Ziffer 3,
  5. Absatz 7Emissionsbegrenzungen für gefährliche Abwasserinhaltsstoffe in Teilströmen von Abwassermischungen:
    1. Ziffer eins
      Fällt bei einer Mischung von Abwässern gemäß Absatz 5, ein Teilstrom auf Grund seiner Herkunft in den Anwendungsbereich dieser Verordnung oder in den Anwendungsbereich einer Verordnung nach Absatz 3,, so ist in der Regel für einen darin enthaltenen maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff sicherzustellen, daß bei der Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation in diesem Teilstrom jene Emissionsbegrenzung eingehalten wird, die der Anlage A dieser Verordnung oder der jeweils in Betracht kommenden Verordnung nach Absatz 3, entspricht.
    2. Ziffer 2
      Ziffer eins, gilt nicht, wenn an dem Teilstrom
      1. Litera a
        die erforderlichen Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Verringerung des Abwasseranfalles getroffen sind und
      2. Litera b
        die sonstigen Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Vermeidung oder Verminderung des Anfalles des gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes beachtet werden und
      3. Litera c
        bei gemeinsamer Behandlung des Teilstromes mit anderem Abwasser der gefährliche Abwasserinhaltsstoff mit gleichem Behandlungserfolg (bezogen auf die eliminierbare Stoffracht) aus der Abwassermischung entfernt werden kann wie bei gesonderter Behandlung des Teilstromes entsprechend Anlage A dieser Verordnung oder der in Betracht kommenden Verordnung gemäß Absatz 3,
  6. Absatz 8Bezugspunkte für die Begrenzungen von Abwasseremissionen:
    1. Ziffer eins
      Die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter
      1. Litera a
        der Anlage A dieser Verordnung oder
      2. Litera b
        einer Verordnung gemäß Absatz 3, (ausgenommen eine gesonderte Anforderung für einen Teilstrom) oder
      3. Litera c
        auf Grund einer Festlegung gemäß Absatz 4, oder 5
    bezieht sich auf die Beschaffenheit des Abwassers oder der Abwassermischung im Ablauf der Abwasserreinigungsanlage vor Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation.
    1. Ziffer 2
      Die Emissionsbegrenzung gemäß Absatz 7, Ziffer eins, für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff
      1. Litera a
        der Anlage B dieser Verordnung in einem Teilstrom einer Abwassermischung, welcher in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, oder
      2. Litera b
        einer Verordnung nach Absatz 3, im Teilstrom einer Abwassermischung oder im gesondert bezeichneten Teilstrom des Abwassers des jeweiligen Herkunftsbereiches
    bezieht sich auf die Beschaffenheit des Abwassers im Ablauf der Teilstromreinigungsanlage vor der Vereinigung mit anderem Abwasser oder mit anderem Wasser.

§ 5

Text

Gesonderte Befristung der Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe

Paragraph 5,
  1. Absatz einsBei der wasserrechtlichen Bewilligung der Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist die Einleitung eines für die Abwasserbeschaffenheit maßgeblichen in Anlage B genannten gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes in der dort vorgesehenen Weise gesondert zu befristen. Sofern in einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, keine abweichende Regelung getroffen wird, gelten auch für diese Verordnung die Festlegungen der Anlage B. Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ist Anlage B sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Bei einer Abwassermischung ist die Einleitung eines maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes entweder am Teilstrom oder an der Mischung gesondert zu befristen wie folgt:
    1. Ziffer eins
      Wird in einem Teilstrom einer Abwassermischung für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff die Emissionsbegrenzung gemäß Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer eins, festgelegt, so ist auch die gesonderte Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung entsprechend Anlage B dieser Verordnung oder entsprechend der in Frage kommenden Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, am Teilstrom festzulegen. Werden bei der Abwassermischung für den gefährlichen Abwasserinhaltsstoff in allen in Frage kommenden Teilströmen die Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer eins und die Befristungen gemäß Anlage B dieser Verordnung bzw. gemäß den in Frage kommenden Verordnungen nach Paragraph 4, Absatz 3, festgelegt, so erübrigt sich eine gesonderte Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung für den gefährlichen Abwasserinhaltsstoff in der Abwassermischung.
    2. Ziffer 2
      Wird die Emissionsbegrenzung für den gefährlichen Abwasserinhaltsstoff in der Abwassermischung gemäß Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 2, festgelegt, so ist für die gesonderte Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung in der Abwassermischung jene Regelung (entweder Anlage B dieser Verordnung oder einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3,) maßgebend, die den kürzesten Zeitraum aufweist.
    3. Ziffer 3
      Ergeben sich bei einer Abwassermischung mit mehreren gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen auf Grund Ziffer 2, unterschiedliche Befristungen bei den einzelnen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen, so ist einheitlich für alle gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe die Befristung des Abwasserinhaltsstoffes mit dem kürzesten Zeitraum maßgeblich.

§ 6

Text

Anwendung der Emissionsbegrenzungen bei der Festlegung von Art und Maß der Wasserbenutzung im Bewilligungsverfahren

Paragraph 6,
  1. Absatz einsEine Abwassereinleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, maßgeblichen Abwasserinhaltsstoffe unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten zu beurteilen. Die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der im Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesabwassermenge mit dem jeweiligen Emissionswert gemäß Anlage A.
  2. Absatz 2Sofern in einer Verordnung nach Paragraph 4, Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist, gilt auch für die Anwendung der Emissionsbegrenzungen einer derartigen Verordnung bei der Festlegung des Maßes der Wasserbenutzung Absatz eins,

§ 7

Text

Überwachung der Begrenzungen für Abwasseremissionen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsEin(e) Emissionswert(begrenzung) für einen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, maßgeblichen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. Absatz 2Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2.1 bis 2.4, 3, 4 oder Nr. 6 bis 42 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. Ziffer 2
      Beim Parameter „Temperatur“ ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
    3. Ziffer 3
      Beim Parameter „pH-Wert“ ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als max. 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
    4. Ziffer 4
      Bei kontinuierlicher Messung des Parameters pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Über- oder Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen. Während der übrigen 20% darf der Emissionsbereich um maximal 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden. Bei kontinuierlicher Messung von anderen Abwasserparametern der Ziffer eins und 2 ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen. Während der übrigen 20% darf der höchste Messwert des Parameters Temperatur das 1,2fache und aller übrigen Abwasserparameter das 1,5fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    5. Ziffer 5
      Ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 1, 3, 4 oder 6 bis 42 der Anlage A ist größer als der Emissionswert, wenn er den Emissionswert um mehr als die Verfahrensstandardabweichung der angewandten Analysenmethode überschreitet. Beim Parameter Nr. 5 (pH-Wert) überschreitet ein Meßwert die Emissionsbegrenzung, wenn er um mehr als die Verfahrensstandardabweichung der angewandten Analysenmethode außerhalb des Emissionsbereiches liegt.
  3. Absatz 3Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2.1 bis 2.4, 3, 4 oder Nr. 6 bis 42 der Anlage A ermittelt, der größer ist als der Emissionswert jedoch nicht größer als dessen 1,5faches, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. Ziffer 2
      Für die Parameter „Temperatur“ und „pH-Wert“ gilt Absatz 2, sinngemäß.
    3. Ziffer 3
      Absatz 2, Ziffer 5, gilt auch bei der Fremdüberwachung.
  4. Absatz 4Probenahme, Probenbehandlung, Analyse und – soweit erforderlich – Abwassermengenmessung für einen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, maßgeblichen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen.
  5. Absatz 5Für Abwasser eines Herkunftsbereiches des Paragraph 4, Absatz 2, werden die Festlegungen für die Überwachung der maßgeblichen Abwasserparameter in der jeweiligen Verordnung nach Paragraph 4, Absatz 3, getroffen. Enthält eine derartige Verordnung keine diesbezüglichen Festlegungen, so gelten auch für sie die Festlegungen der Absatz eins bis 4. Diese sind auch auf einen maßgeblichen Abwasserparameter anzuwenden, der in einer Verordnung nach Paragraph 4, Absatz 3,, nicht aber in Anlage A genannt ist.
  6. Absatz 6Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, sind die Absatz eins bis 4 sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7Überwachung von Abwassermischungen:
    1. Ziffer eins
      Bei einer Abwassermischung, für welche die Emissionsbegrenzung eines maßgeblichen Abwasserparameters durch Zuordnung (Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins,) festgelegt wird, ist bezüglich der Überwachung der Emissionsbegrenzung je nach Zuordnung entweder Absatz eins bis 4 oder die in Betracht kommende Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Bei Festlegung der Emissionsbegrenzung eines maßgeblichen Abwasserparameters in einer Abwassermischung nach Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, oder 3 (Mischungsrechnung oder individuelle Beurteilung) ist bezüglich der Überwachung der Emissionsbegrenzung gemäß Absatz eins bis 4 vorzugehen, sofern nicht
      1. Litera a
        auf Grund des dominierenden Einflusses eines Abwasserteilstromes auf die Beschaffenheit der Abwassermischung die Anwendung der diesen Teilstrom betreffenden Überwachungsregelungen in der Verordnung nach Paragraph 4, Absatz 3, auf die Abwassermischung zweckmäßig ist oder
      2. Litera b
        in allen Verordnungen der Teilströme der Abwassermischung von den Festlegungen der Absatz eins bis 4 abweichende gleichlautende andere Festlegungen getroffen sind.
    3. Ziffer 3
      Bei Festlegung der Emissionsbegrenzung eines maßgeblichen Abwasserparameters im Teilstrom einer Abwassermischung gemäß Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer eins, ist für die Überwachung der Emissionsbegrenzung die für den Teilstrom geltende Verordnung anzuwenden.
  8. Absatz 8Häufigkeit der Überwachung von Emissionsbegrenzungen:
    1. Ziffer eins
      Die Häufigkeit der Überwachung einer Emissionsbegrenzung eines nach Paragraph 4, Absatz eins, maßgeblichen Abwasserparameters der Anlage A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung ist bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung von der Wasserrechtsbehörde festzulegen. Dies gilt auch bei individueller Festlegung der Emissionsbegrenzung gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und bei einer Abwassermischung gemäß Paragraph 4, Absatz 5,
    2. Ziffer 2
      Für die Häufigkeit der Überwachung der Emissionsbegrenzung für einen maßgeblichen Abwasserparameter einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, gilt gleichfalls Ziffer eins,, sofern dort nicht eine abweichende Festlegung getroffen wird.
    3. Ziffer 3
      Für Eigen- und Fremdüberwachung sind regelmäßig wiederkehrende Zeitintervalle vorzusehen, sofern nicht auf Grund besonderer Bedingungen des Abwasseranfalles eine Erhöhung der Überwachungshäufigkeit in definierten Zeitperioden (zB Saisonanfall, Campagnebetrieb) zweckmäßig ist.

§ 8

Text

Anpassung bestehender Anlagen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsFür eine am 13. April 1991 rechtmäßig bestehende, in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallende Abwassereinleitung endet die Frist gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 für die Anpassung der nach Paragraph 4, Absatz eins, maßgeblichen Parameter an die Emissionsbegrenzungen der Anlage A mit Ablauf des 13. April 2001; enthält das Abwasser maßgebliche gefährliche Inhaltsstoffe der Anlage B, so endet die Anpassungsfrist mit Ablauf des 13. April 1996.
  2. Absatz 2Sofern in einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, keine abweichende Regelung getroffen wird, gelten auch für eine derartige Verordnung die in Anlage C festgelegten Anpassungsfristen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.
  3. Absatz 3Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ist Anlage C sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Für eine rechtmäßig bestehende Einleitung einer Abwassermischung, die gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins, (Zuordnung) beurteilt werden kann, gilt je nach Zuordnung entweder Anlage C oder die in der maßgeblichen Verordnung nach Paragraph 4, Absatz 3, vorgesehene Anpassungsregelung. Muß die Abwassermischung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, oder 3 (Mischungsrechnung oder individuelle Festlegung) beurteilt werden, so beginnt die Anpassung mit der kürzesten in den maßgeblichen Verordnungen nach Paragraph 4, Absatz 3, festgelegten Frist oder der in Anlage C festgelegten Frist, wenn alle für die Abwassermischung maßgeblichen Verordnungen nach Paragraph 4, Absatz 3, in Kraft getreten sind. Wird bei einem Teilstrom einer Abwassermischung die Emissionsbegrenzung für einen maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff nach Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer eins, festgelegt, so ist auch die Anpassungsregelung der für den Teilstrom geltenden Verordnung nach Paragraph 4, Absatz 3, anzuwenden.

§ 9

Text

Inkrafttreten

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Verordnung über die Allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1991,, sowie der Abschnitt römisch eins des Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1993, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2018, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 25,, Paragraph 7, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt. 30 und Pkt. 38, Anlage A Fußnoten aa), c Ziffer eins und Ziffer 2,, d und Anlage B Pkt. 38 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage C außer Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 8,, Anlage A und Anlage C in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2019, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2023, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anl. 1

Text

ANLAGE A

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph 4,

römisch eins.

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

römisch II.

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Toxizität

 

 

2.1

Algentoxizität GA

a)

2.2

Bakterientoxizität GL

a)

2.3

Daphnientoxizität GD

a)

2.4

Fischeitoxizität GF,Ei

< 2
b)

2.5

Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge

c)

3.

Abfiltrierbare Stoffe

30 mg/l

50 mg/l bei betrieblichen Abwässern mit vorwiegend ungelösten anorganischen Stoffen

keine Beeinträchtigungen des Betriebes von Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen

4.

Absetzbare Stoffe

0,3 ml/l

10 ml/l oder keine den Kanalisationsbetrieb beeinträchtigende Ablagerungen

5.

pH-Wert

6,5–8,5

6,5 – 9,5 d)

A.2 Anorganische Parameter

 

 

6.

Aluminium
ber. als Al

2 mg/l

durch absetzbare Stoffe begrenzt

7.

Arsen
ber. als As

0,1 mg/l

0,1 mg/l

8.

Barium
ber. als Ba

5 mg/l

5 mg/l

9.

Blei
ber. als Pb

0,5 mg/l

0,5 mg/l

10.

Cadmium
ber. als Cd

0,1 mg/l

0,1 mg/l

11.

Chrom-gesamt
ber. als Cr

0,5 mg/l

0,5 mg/l

12.

Chrom-VI
ber. als Cr

0,1 mg/l

0,1 mg/l

13.

Cobalt
ber. als Co

1,0 mg/l

1,0 mg/l

14.

Eisen
ber. als Fe

2,0 mg/l

durch absetzbare Stoffe begrenzt

15.

Kupfer
ber. als Cu

0,5 mg/l

0,5 mg/l

16.

Nickel
ber. als Ni

0,5 mg/l

0,5 mg/l

17.

Quecksilber
ber. als Hg

0,01 mg/l

0,01 mg/l

18.

Silber
ber. als Ag

0,1 mg/l

0,1 mg/l

19.

Zink
ber. als Zn

2,0 mg/l

2,0 mg/l

20.

Zinn
ber. als Sn

2,0 mg/l

2,0 mg/l

21.

Freies Chlor
ber. als Cl2

0,2 mg/l

0,2 mg/l

22.

 Gesamtchlor
ber. als Cl2

0,4 mg/l

0,4 mg/l

23.

Ammonium
ber. als N

10 mg/l

e)

24.

Chlorid
ber. als Cl

durch GA, GD oder GF begrenzt

25.

Cyanid, leicht freisetzbar
ber. als CN

0,1 mg/l

0,1 mg/l

26.

Fluorid
ber. als F

10 mg/l

20 mg/l

27.

Nitrat
ber. als N

a)

28.

Nitrit
ber. als N

1,0 mg/l

10 mg/l

29.

Gesamt-Phosphor
ber. als P

2 mg/l

f)

30.

Sulfat
ber. als SO4

a)

200 mg/l, aa)

31.

Sulfid
ber. als S

0,1 mg/l

1,0 mg/l

32.

Sulfit
ber. als SO3

1,0 mg/l

10 mg/l

A.3 Organische Parameter

 

 

33.

Ges. org. geb. Kohlenstoff, TOC
ber. als C

25 mg/l

34.

Chem. Sauerstoffbedarf, CSB
ber. als O2

75 mg/l

35.

Biochem. Sauerstoffbedarf, BSB5
ber. als O2

20 mg/l

36.

Adsorb. org. geb. Halogene, (AOX)
ber. als Cl

0,5 mg/l

0,5 mg/l

37.

Schwerflüchtige lipophile Stoffe

20 mg/l

100 mg/l g)

38.

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

20 mg/l

39.

Ausblasbare org. geb. Halogene (POX),
ber. als Cl

0,1 mg/l

0,1 mg/l

40.

Phenolindex
ber. als Phenol

0,1 mg/l

10 mg/l

41.

Summe anion. und nichtion Tenside

1,0 mg/l

keine nachteilige Beeinflussung des Kanal- und Klärbetriebes

42.

Summe d. flücht. aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol und Xylole (BTX)

0,1 mg/l

0,1 mg/l

  1. Litera a
    Im Bedarfsfall festlegen.
  2. Sub-Litera, a, a
    Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen im Kanal höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch IV der MVW).
  3. Litera b
    Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, einzusetzen.
  4. Litera c
    Eine Abwassereinleitung in eine öffentliche Kanalisation darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen. Eine Beeinträchtigung biologischer Abbauvorgänge ist gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      das Abwasser im Sauerstoffverbrauchshemmtest nach der Methode betreffend „Toxizität – Hemmung des Sauerstoffverbrauchs“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch II der MVW eine Hemmung des Sauerstoffverbrauches von größer als 50% aufweist oder
    2. Ziffer 2
      das Abwasser im Nitrifikationshemmtest nach der Methode betreffend „Toxizität – Hemmung der Nitrifikation“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch II der MVW eine Hemmung der Nitrifikationsvorgänge von größer als 50% aufweist.
    Liegt bei einem Versuch gemäß Ziffer eins, oder 2 das Versuchsergebnis unter dem jeweils genannten Kriterium, ohne daß der Verdacht der Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der Abwasserreinigungsanlage ausgeräumt werden kann, so ist mittels Bestätigungstest das Ergebnis des Versuches gemäß Ziffer eins, oder 2 abzusichern. Die Einzelheiten dieses Bestätigungstestes sind von der Wasserrechtsbehörde unter Berücksichtigung der Gegebenheiten der Abwassereinleitung derart festzulegen, daß Aussagen über die langfristige Beeinträchtigung des Abbauvermögens und der Wachstumsverhältnisse der von der Einleitung betroffenen Biozönose der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage gewonnen werden können.
  5. Litera d
    Für Anwendungen, insbesondere im Gastgewerbe, wo unter Berücksichtigung der Kriterien des Paragraph 12 a, WRG 1959 Schwerkraft-Fettabscheider als Hauptreinigungsschritt den Stand der Technik darstellen, ist im Einzelfall nach Zustimmung des Kanalisationsunternehmens eine Erweiterung des Emissionsbereiches auf 5,0-9,5 zulässig.
  6. Litera e
    Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch IV der MVW) festlegen.
  7. Litera f
    Im Einzugsgebiet von nationalen oder internationalen Seen ist die Anforderung auf wenigstens 1 mg/l zu verschärfen.
  8. Litera g
    Für Anwendungen, insbesondere im Gastgewerbe, wo unter Berücksichtigung der Kriterien des Paragraph 12 a, WRG 1959 Schwerkraft-Fettabscheider als Hauptreinigungsschritt den Stand der Technik darstellen, ist eine Emissionsbegrenzung von 200 mg/l zulässig.

Anl. 2

Text

ANLAGE B

Für folgende gefährliche Abwasserinhaltsstoffe ist die Frist gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 3 WRG 1959 mit fünf Jahren festzulegen:

Nr.:

Parameter:

  7

Arsen

  8

Barium

  9

Blei

10

Cadmium

11

Chrom-gesamt

12

Chrom-VI

13

Cobalt

15

Kupfer

16

Nickel

17

Quecksilber

18

Silber

19

Zink

20

Zinn

21

Freies Chlor

22

Gesamt-Chlor

23

Ammonium

25

Cyanid leicht freisetzbar

28

Nitrit

31

Sulfid

36

Adsorb. org. geb. Halogene

38

Kohlenwasserstoff-Index

39

Ausblasb. org. geb. Halogene

40

Phenolindex

42

Summe der flücht. aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol und Xylole (BTX)

Anl. 3

Text

ANLAGE C

Anpassungsfristen gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959:

Ziffer eins Für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Inhaltsstoffen nach Anlage B: fünf Jahre

Ziffer 2 Für die Einleitung von Abwasser mit Inhaltsstoffen gemäß Anlage A ausgenommen jener gemäß Anlage B: zehn Jahre.