Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Freisetzung von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren Stoffen, Fassung vom 08.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die Freisetzung von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren Stoffen aus Flaschen- und Beruhigungssaugern aus Elastomeren oder Gummi
StF: BGBl. Nr. 104/1995 [CELEX-Nr.: 393L0011]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 29, des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1992,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Gegenstand dieser Verordnung sind N-Nitrosamine und in N-Nitrosamine umsetzbare Stoffe (nachstehend „N-nitrosierbare Stoffe“ genannt), die von Flaschen- und Beruhigungssaugern aus Elastomeren oder Gummi freigesetzt werden.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsEs ist verboten, Flaschen- und Beruhigungssauger in Verkehr zu bringen, die an die Speicheltestlösung der Anlage 1 unter den dort festgelegten Bedingungen N-Nitrosamine und N-nitrosierbare Stoffe abgeben, die mit einer mit den in Anlage 2 angeführten Kriterien übereinstimmenden, validierten Methode nachweisbar sind und durch die die folgenden Mengen bestimmt werden können:
    1. Ziffer eins
      0,01 mg der insgesamt freigesetzten N-Nitrosamine pro kg Elastomer- oder Gummiteile der Flaschen- oder Beruhigungssauger;
    2. Ziffer 2
      0,1 mg aller N-nitrosierbaren Stoffe pro kg Elastomer- oder Gummiteile der Flaschen- oder Beruhigungssauger.
  2. Absatz 2Solange eine validierte Methode nicht zur Verfügung steht, kann eine Analysenmethode mit einer geeigneten Empfindlichkeit, die mit den in Anlage 2 angeführten Kriterien übereinstimmt und die Bestimmung der in Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Grenzwerte ermöglicht, angewandt werden.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Flaschen- und Beruhigungssauger, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis 1. April 1995 in Verkehr belassen werden.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Grundregeln für die Bestimmung der Freisetzung von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren Stoffen

  1. Ziffer eins
    Lösung für den Freisetzungstest (Speicheltestlösung)
    Zur Herstellung der Testlösung werden 4,2 g Natrium-Hydrogenkarbonat (NaHCO3), 0,5 g Natriumchlorid (NaCl), 0,2 g Kaliumkarbonat (K2CO3) und 30,0 mg Natriumnitrit (NaNO2) in einem Liter destilliertem Wasser oder Wasser von vergleichbarer Qualität gelöst. Der pH-Wert der Lösung muß 9 betragen.
  2. Ziffer 2
    Versuchsbedingungen
    Materialproben von einer geeigneten Zahl von Flaschen- oder Beruhigungssaugern werden 24 Stunden lang bei einer Temperatur von 40 2 ºC in die Testlösung getaucht.

Anl. 2

Text

Anlage 2

Kriterien für das Verfahren zur Bestimmung der Menge von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren Stoffen, die von Flaschen- oder Beruhigungssaugern freigesetzt wurden

Ziffer eins Die freigesetzte Menge der N-Nitrosamine wird in einem aliquoten Teil jeder entsprechend Anlage 1 hergestellten Lösung nachgewiesen. Die N-Nitrosamine werden aus den aliquoten Teilen mit Hilfe von nitrosaminfreiem Dichlormethan (DCM) isoliert und durch Gaschromatographie bestimmt.

Ziffer 2 Die freigesetzte Menge der N-nitrosierbaren Stoffe wird in einem weiteren aliquoten Teil jeder der entsprechend Anlage 1 hergestellten Lösung bestimmt. Die nitrosierbaren Stoffen werden durch Ansäuern unter Zugabe von Salzsäure in Nitrosamine umgewandelt, mit Hilfe von DCM aus den aliquoten Teilen isoliert und durch Gaschromatographie bestimmt.