(3)Absatz 3Abweichend von Abs. 2 darf in Betrieben, die nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften innergemeinschaftlich Handel treiben dürfen, die Kennzeichnung des Fleisches gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes erfolgen, wenn im Zuge der Anbringung der Tauglichkeitskennzeichen diese jeweils mit einem schrägliegenden Kreuz, bestehend aus zwei senkrecht zueinander verlaufenden Strichen, so überstempelt werden, daß der Schnittpunkt des Kreuzes im Mittelpunkt des Stempels liegt und die Angaben des Stempels lesbar bleiben. Auf diese Weise gekennzeichnetes Fleisch darf nur in Österreich als frisches Fleisch in Verkehr gebracht werden.Abweichend von Absatz 2, darf in Betrieben, die nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften innergemeinschaftlich Handel treiben dürfen, die Kennzeichnung des Fleisches gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes erfolgen, wenn im Zuge der Anbringung der Tauglichkeitskennzeichen diese jeweils mit einem schrägliegenden Kreuz, bestehend aus zwei senkrecht zueinander verlaufenden Strichen, so überstempelt werden, daß der Schnittpunkt des Kreuzes im Mittelpunkt des Stempels liegt und die Angaben des Stempels lesbar bleiben. Auf diese Weise gekennzeichnetes Fleisch darf nur in Österreich als frisches Fleisch in Verkehr gebracht werden.