ANHANG C
KAPITEL I
Anforderung an die Herstellung wärmebehandelter Milch
A. Anforderungen an die Zubereitung wärmebehandelter Milch, die für den Verzehr bestimmt ist
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1. | Wärmebehandelte Konsummilch muß aus Rohmilch gewonnen worden sein, die Anhang A Kapitel V entspricht. |
2. | Die Milch muß unmittelbar nach der Annahme im Bearbeitungsbetrieb auf mindestens +6 Grad C abgekühlt und bis zur Wärmebehandlung bei dieser Temperatur aufbewahrt werden, sofern sie nicht binnen vier Stunden nach ihrer Anlieferung bearbeitet wird. Wird die rohe Kuhmilch nicht binnen 36 Stunden nach ihrer Anlieferung bearbeitet, so muß die Milch vor der Wärmebehandlung zusätzlich kontrolliert werden. Wird nach einer direkten bzw. indirekten Methode festgestellt, daß die Keimzahl bei 30 Grad C pro ml dieser Milch höher ist als 300 000, so darf die betreffende Milch nicht zur Herstellung wärmebehandelter Konsummilch verwendet werden. |
3. | Bei der Herstellung wärmebehandelter Konsummilch sind alle gebotenen Maßnahmen durchzuführen, insbesondere Stichprobenkontrollen bezüglich |
a) | der Keimzahl, damit gewährleistet ist, daß |
- | rohe Kuhmilch unmittelbar vor der Wärmebehandlung eine Keimzahl von höchstens 300 000 pro ml bei 30 Grad C aufweist, sofern sie nicht binnen 36 Stunden nach ihrer Anlieferung bearbeitet wird. |
- | die bereits pasteurisierte Milch unmittelbar vor der zweiten Wärmebehandlung eine Keimzahl von höchstens 100 000 pro ml bei 30 Grad C aufweist; |
b) | des Nachweises von Fremdwasser in der Milch. |
4. a) | Pasteurisierte Milch muß |
i) | durch Kurzzeiterhitzung (mindestens 15 Sekunden bei 71,7 Grad C bzw. vergleichbare Relation) oder durch ein Verfahren der Pasteurisierung gewonnen worden sein, bei dem unterschiedliche Zeit- und Temperaturrelationen mit gleicher Wirkung verwendet werden; |
ii) | im Phospatasetest eine negative und beim Peroxidasetest eine positive Reaktion zeigen. Gleichwohl darf auch pasteurisierte Milch mit negativer Peroxidasereaktion erzeugt werden, sofern sie als „hocherhitzt” oder ähnlich gekennzeichnet wird; |
iii) nach der Pasteurisierung sofort abgekühlt werden, damit schnellstmöglich eine Temperatur von höchstens 6 Grad C erreicht wird.
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b) | Ultrahocherhitzte Milch muß |
- | durch kurzzeitige Einwirkung eines kontinuierlichen Hitzestroms hoher Temperatur (mindestens 1 Sekunde lang mindestens + 135 Grad C) auf die Rohmilch gewonnen worden sein, um die Abtötung sämtlicher Verderbniserreger und ihrer Sporen zu gewährleisten; die Umhüllung hat unter aseptischen Bedingungen in lichtundurchlässigen bzw. durch die Verpackung lichtundurchlässig gemachten Behältnissen in der Weise zu erfolgen, daß keine nennenswerten chemischen, physikalischen und organoleptischen Veränderungen auftreten; |
- | so haltbar sein, daß nach fünfzehntägigem Aufbewahren in einem geschlossenen Behältnis bei einer Temperatur von + 30 Grad C bei der Stichprobenkontrolle keine Veränderung festzustellen ist; erforderlichenfalls kann als Kriterium auch eine siebentägige Aufbewahrung in einem geschlossenen Behältnis bei einer Temperatur von + 55 Grad C herangezogen werden. |
| Wird bei der Ultrahocherhitzung Dampf in die Milch eingeblasen, so muß dieser aus Trinkwasser erzeugt worden sein und darf keine Fremdstoffreste in der Milch hinterlassen oder diese nachteilig beeinflussen. Ferner darf dieses Verfahren keine Veränderung des Wassergehaltes der behandelten Milch bewirken. |
c) | Sterilisierte Milch muß folgende Bedingungen erfüllen: |
- | Sie muß in luftdicht verschlossenen Umhüllungen oder Behältnissen erhitzt und sterilisiert worden sein, wobei der Verschluß unverletzt bleiben muß. |
- | Sie muß so haltbar sein, daß nach fünfzehntägigem Aufbewahren in einem geschlossenen Behältnis bei einer Temperatur von + 30 Grad C bei Stichprobenkontrollen keine Veränderung festzustellen ist; erforderlichenfalls kann als Kriterium auch eine siebentägige Aufbewahrung in einem geschlossenen Behältnis bei einer Temperatur von + 55 Grad C herangezogen werden. |
d) | Für die Herstellung hochpasteurisierter, ultrahocherhitzter und sterilisierter Milch darf zuvor in einem anderen Betrieb thermisierte oder wärmebehandelte Rohmilch verwendet werden. Bei dieser vorherigen Wärmebehandlung muß jedoch eine niedrigere Zeit/Temperatur-Relation als beim Pasteurisieren bzw. die gleiche Zeit/Temperatur-Relation angewandt worden sein; außerdem muß die Milch beim Peroxidasetest vor der zweiten Behandlung positiv reagieren. Pasteurisierte Milch darf unter denselben Bedingungen aus Rohmilch hergestellt werden, die lediglich einer ersten Thermisierung unterzogen worden ist. |
e) | Die Erhitzungsverfahren, die Temperaturen und die Erhitzungsdauer für pasteurisierte, ultrahocherhitzte und sterilisierte Milch, die Milcherhitzertypen, Umschaltvorrichtungen, die Typen der Temperaturregler und -schreiber müssen dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechen. Unterlagen, die dokumentieren, dass diese Anforderungen eingehalten werden, sind bei der Meldung nach § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 vorzulegen. |
f) | Die Daten von Temperaturschreibgeräten sind mit dem Datum zu versehen, zwei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Dies gilt für alle Erzeugnisse, außer für mikrobiologisch verderbliche Erzeugnisse, bei denen diese Frist auf zwei Monate nach dem Verbrauchsdatum bzw. dem Mindesthaltbarkeitsdatum verkürzt werden kann. |
5. | wärmebehandelte Konsummilch |
a) | muß Kapitel II entsprechen; |
b) | muß § 15 LMG 1975 bzw. auf Grund dieser Bestimmung erlassener Verordnungen entsprechen. |
B. Anforderungen an Werkmilch
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1. | Der Inhaber oder Geschäftsführer des Verarbeitungsbetriebs muß |
alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sich zu vergewissern, daß die Rohmilch innerhalb nachstehender Fristen wärmebehandelt bzw. - sofern sie zur Herstellung von Rohmilcherzeugnissen bestimmt ist - verwendet wird: |
- | so rasch wie möglich nach ihrer Anlieferung, wenn die Milch nicht gekühlt wird; |
- | innerhalb von 36 Stunden nach ihrer Anlieferung, wenn die Milch bei einer Temperatur von nicht mehr als 6 Grad C aufbewahrt wird; |
- | innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Anlieferung, wenn die Milch bei einer Temperatur von höchstens 4 Grad C aufbewahrt wird; |
- | innerhalb von 72 Stunden im Fall von Büffel-, Schaf- und Ziegenmilch. |
Aus technischen Gründen in Zusammenhang mit der Herstellung bestimmter Erzeugnisse auf Milchbasis kann die zuständige Behörde jedoch eine Überschreitung der genannten Fristen und Temperaturen zulassen. |
2. | Wärmebehandelte Werkmilch muß aus Rohmilch gewonnen worden sein, |
die Anhang A Kapitel V entspricht. |
3. | Wärmebehandelte Milch muß folgenden Anforderungen genügen: |
a) | Thermisierte Milch |
i) | muß aus Rohmilch gewonnen worden sein, die, sofern sie nicht binnen 36 Stunden nach ihrer Anlieferung im Betrieb bearbeitet wird, vor der Thermisierung eine Keimzahl von höchstens 300 000 pro ml bei 30 Grad C aufweist, wenn es sich um Kuhmilch handelt; |
ii) | muß durch eine Behandlung gemäß § 2 Z 7 gewonnen worden sein; |
iii) darf, sofern sie zur Herstellung pasteurisierter, ultrahocherhitzter oder sterilisierter Milch verwendet wird, vor der Behandlung bei 30 Grad C eine Keimzahl von höchstens 100 000 pro ml aufweisen.
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b) | Pasteurisierte Milch muß |
i) | durch Kurzzeiterhitzung (mindestens 15 Sekunden bei 71,7 Grad C bzw. vergleichbare Relation) oder durch ein Verfahren der Pasteurisierung gewonnen werden, bei dem unterschiedliche Zeit- und Temperaturrelation mit gleicher Wirkung verwendet werden; |
ii) | beim Phospatasetest eine negative und beim Peroxidasetest eine positive Reaktion zeigen. Gleichwohl darf auch pasteurisierte Milch mit negativer Peroxidasereaktion erzeugt werden, sofern sie als „hocherhitzt” oder ähnlich gekennzeichnet wird. |
c) | Ultrahocherhitzte Milch muß durch kurzzeitige Einwirkung eines kontinuierlichen Hitzestroms hoher Temperatur (mindestens 1 Sekunde lang mindestens + 135 Grad C) gewonnen worden sein, um die Abtötung sämtlicher Verderbniserreger und ihrer Sporen zu gewährleisten; die Umhüllung erfolgt in der Weise, daß keine nennenswerten chemischen, physikalischen und organoleptischen Veränderungen auftreten. |
KAPITEL II
Mikrobiologische Kriterien für Erzeugnisse auf Milchbasis und für
Konsummilch
A. Mikrobiologische Kriterien für bestimmte Erzeugnisse auf
Milchbasis beim Verlassen des Verarbeitungsbetriebes
1. Obligatorische Kriterien: Pathogene Keime
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Art der Keime Erzeugnisse Norm (ml, g) (a)
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- Listeria - Käse außer Hartkäse keine in 25 g (c)
monocytogenes n = 5, c = 0
- Sonstige Erzeugnisse (b) keine in 1 g
- Salmonella spp. - Sämtliche, außer keine in 25 g
Milchpulver n = 5, c = 0
- Milchpulver keine in 25 g (c)
n = 10, c = 0
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Ferner dürfen Krankheitserreger und ihre Toxine nicht in Mengen
vorhanden sein, die die Gesundheit der Verbraucher beeinträchtigen.
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(a) Gilt für die Tab. 1 - 3
Die Parameter „n”, „m”, „M” und „c” werden wie folgt
definiert:
„n” = Anzahl der Proben;
„m” = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als
zufriedenstellend, wenn die Keimzahl jeder einzelnen Probe
den Wert „m” nicht übersteigt;
„M” = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht
zufriedenstellend, wenn die Keimzahl einer oder mehrerer
Proben den Wert „M” erreicht oder überschreitet;
„c” = Anzahl der Proben mit einer Keimzahl zwischen „m” und
„M”;
das Ergebnis gilt als akzeptabel, wenn die Keimzahl der
übrigen Proben höchstens den Wert „m” erreicht.
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| (b) Diese Überprüfung ist nicht zwingend vorgeschrieben für sterilisierte Milch, Dauermilch und Erzeugnisse auf Milchbasis, die nach ihrer Umhüllung bzw. Verpackung einer Behandlung durch Wärme unterzogen werden. |
| (c) Die 25 g setzen sich aus fünf Probenahmen zu 5 g zusammen, die an unterschiedlichen Stellen derselben Proben erfolgen. |
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Werden diese Normen überschritten, sind die Erzeugnisse nicht
verkehrsfähig (§ 9 Abs. 4).
Die Probenahmepläne sind unter Berücksichtigung der Art der
Erzeugnisse und der Risikoanalyse festzulegen.
2. Analytische Kriterien: Nachweiskeime für mangelnde Hygiene
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Art der Keime Erzeugnisse Norm (ml, g)
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- Staphylococcus Käse aus Rohmilch m = 1 000
aureus M = 10 000
n = 5
c = 2
Weichkäse (aus
wärmebehandelter Milch) m = 100
behandelter Milch) M = 1 000
n = 5
c = 2
Frischkäse
m = 10
Milchpulver M = 100
n = 5
Gefriererzeugnisse auf c = 2
Milchbasis
(einschließlich Eis
und Eiskrem)
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- Escherichia coli Käse aus Rohmilch und m = 10 000
thermisierter Milch M = 100 000
n = 5
c = 2
Weichkäse (aus
wärmebehandelter Milch) m = 100
M = 1 000
n = 5
c = 2
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| Bei Überschreiten dieser Normen muß in jedem Fall die Durchführung der in dem Verarbeitungsbetrieb angewandten Überwachungs- und Kontrollverfahren für die kritischen Punkte gemäß § 9 überprüft werden. Die zuständige Behörde ist über die Verbesserungen zu unterrichten, die an dem Produktionsüberwachungssystem vorgenommen wurden, um eine erneute Überschreitung der Normen zu verhindern. |
| Bei Käse aus Rohmilch und thermisierter Milch sowie Weichkäse muß darüber hinaus nach jeder Überschreitung der Norm „M” überprüft werden, ob enterotoxinbildende Staphylococcus aureus - Stämme oder vermutlich pathogene Escherichia coli - Stämme vorhanden sind. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob diese Erzeugnisse Staphylokokkenenterotoxine enthalten. Werden die vorgenannten Stämme festgestellt oder sind Staphylokokkenenterotoxine in diesen Erzeugnissen vorhanden, so ist gemäß § 9 Abs. 4 lit. a, b und c vorzugehen. |
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3. | Indikatorkeime: Richtwerte |
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Art der Keime Erzeugnisse Norm (ml, g)
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- Coliforme 30 Grad C Flüssigerzeugnisse auf m = 0
Milchbasis M = 5
n = 5
c = 2
Butter auf der Basis m = 0
von Milch oder M = 10
pasteurisierten n = 5
Rahm c = 2
Weichkäse (aus m = 10 000
wärmebehandelter Milch) M = 100 000
n = 5
c = 2
Pulverförmige m = 0
Erzeugnisse auf M = 10
Milchbasis n = 5
c = 2
Gefriererzeugnisse auf m = 10
Milchbasis M = 100
(einschließlich Eis n = 5
und Eiskrem) c = 2
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- Keimgehalt wärmebehandelte, nicht m = 50 000
fermentierte M = 100 000
Flüssigerzeugnisse auf n = 5
Milchbasis (a) c = 2
Gefriererzeugnisse auf m = 100 000
Milchbasis M = 500 000
(einschließlich Eis n = 5
und Eiskrem) (b) c = 2
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(a) Nach fünftägiger Bebrütung bei 6 Grad C (Keimzahl bei 21 Grad C) (b) Keimzahl bei 30 Grad C. |
| Werden die Richtwerte überschritten, so ist der Be- und Verarbeitungsbetrieb verpflichtet, Vorsorgemaßnahmen zur Verbesserung der Hygiene zu treffen. |
4. | Ferner müssen ultrahocherhitzte oder sterilisierte |
Erzeugnisse auf Milchbasis in flüssiger oder gelierter Form, die zur Aufbewahrung bei Raumtemperatur bestimmt sind, nach fünfzehntägiger Bebrütung bei 30 Grad C folgenden Normen genügen: |
a) | Keimzahl bei 30 Grad C (pro 0,1 ml): =< 10, |
b) | organoleptische Prüfung: normal. |
B. Mikrobiologische Kriterien für Konsummilch
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1. | Für den Verzehr im unveränderten Zustand bestimmte Rohmilch von |
Kühen muß nach der Umhüllung folgenden Normen genügen: |
Ab 1. 1. 2000
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Keimzahl bei 30 Grad C (pro ml)
=< 100 000 (a) =< 50 000 (a)
- Staphylococcus aureus (pro ml)
m = 100, M = 500, n = 5,
c = 2
- Salmonella: keine in 25 g
n = 5, c = O
Ferner dürfen Krankheitserreger und ihre Toxine nicht in Mengen
vorhanden sein, die die Gesundheit der Verbraucher gefährden.
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2. | Pasteurisierte Milch muß bei Stichprobenkontrollen im Bearbeitungsbetrieb folgenden mikrobiologischen Normen entsprechen: |
pathogene Keime: keine in 25 g
n = 5, c = 0, m = 0,
M = 0,
coliforme Keime (pro ml): n = 5, c = 1, m = 0,
M = 5
Nach fünftägiger Bebrütung bei 6 Grad C:
Keimzahl bei 21 Grad C (pro ml): n = 5, c = 1,
m = 5 x 10 hoch 4,
M = 5 x 10 hoch 5
3. Sterilisierte Milch und ultrahocherhitzte Milch müssen nach
fünfzehntägigem Bebrüten bei 30 Grad C bei Stichprobenkontrollen im
Bearbeitungsbetrieb folgenden Normen erfüllen:
- Keimzahl (30 Grad C): gleich oder niedriger als 10
(pro 0,1 ml),
- organoleptische
Prüfung: normal,
- pharmakologisch
wirksame Stoffe: keine Überschreitung der im
LMG 1975 und seiner Verordnungen
festgelegten Höchstmengen.
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(a) Geometrisches Mittel über zwei Monate bei mindestens zwei Probennahmen je Monat |
| n, m, M, c: siehe Abschnitt A Tab. 1 - 3 |
KAPITEL III
Umhüllung und Verpackung
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1. | Das Umhüllen und Verpacken muß hygienisch einwandfrei in den |
dafür vorgesehenen Räumen durchgeführt werden. |
2. | Umhüllungen und Verpackungen müssen sämtliche |
Hygieneanforderungen erfüllen und stabil genug sein, um einen wirksamen Schutz der Erzeugnisse zu gewährleisten. |
3. | Das Abfüllen der wärmebehandelten Milch und der flüssigen |
Erzeugnisse auf Milchbasis in Flaschen und andere Behältnisse sowie deren Verschließen und das Umhüllen sind automatisch durchzuführen. Bei einer nur begrenzten Erzeugung kann die zuständige Behörde jedoch nichtautomatische Schließungsverfahren zulassen, sofern diese Verfahren gleichwertige Hygienegarantien bieten. |
4. | Umhüllungen oder Verpackungen dürfen für Erzeugnisse nicht |
wieder verwendet werden, es sei denn, es handelt sich um Mehrwegverpackungen, die gründlich gereinigt und desinfiziert worden sind. |
| Das Verschließen ist in dem Betrieb, in dem die letzte Wärmebehandlung der Konsummilch oder der Flüssigerzeugnisse auf Milchbasis stattfindet, sofort nach dem Abfüllen mit Verschlüssen durchzuführen, die die Milch vor nachteiligen äußeren Einflüssen schützen. Das Verschlußsystem muß so beschaffen sein, daß ein Öffnen erkannt werden kann und leicht zu kontrollieren ist. |
5. | Neben den in den §§ 7 und 8 vorgesehenen Angaben muß der Inhaber oder Geschäftsführer zum Zweck der Kontrolle außerdem folgende Angaben sichtbar und in gut leserlicher Form auf der Umhüllung der wärmebehandelten Milch und der Flüssigerzeugnisse auf Milchbasis anbringen: |
- | Art der bei der Milch vorgenommenen Wärmebehandlung; |
- | die zur Identifizierung des Zeitpunkts der letzten |
Wärmebehandlung erforderlichen Angaben in unverschlüsselter oder verschlüsselter Form; |
- | bei pasteurisierter Milch die vorgeschriebene Lagerungstemperatur. |
Diese Angaben können auf zur Wiederverwendung bestimmte Glasflaschen gemäß § 8 LMKV fehlen. |
6. | In Abweichung von Z 1 dürfen die Erzeugnisse in ein und |
demselben Raum hergestellt und verpackt werden, sofern die Verpackung den unter Z 2 genannten Merkmalen entspricht und folgende Bedingungen erfüllt sind: |
a) | Der Raum muß ausreichend groß und so ausgelegt sein, daß ein hygienisches Arbeiten sichergestellt ist. |
b) | Umhüllungen und Verpackungen sind in einer Schutzhülle, mit der sie sofort nach ihrer Herstellung versehen wurden und die sie beim Transport gegen Schädigung schützt, in den Be- oder Verarbeitungsbetrieb zu bringen und dort in einem dafür vorgesehenen Raum hygienisch zu lagern. |
c) | Lagerräume für Verpackungsmaterial müssen frei von Staub und Ungeziefer sein und von Räumen getrennt sein, in denen sich Stoffe befinden, die die Erzeugnisse kontaminieren können. Verpackungen dürfen nicht auf dem Boden abgestellt werden. |
d) | Die Verpackungen sind vor der Verbringung in den Packraum hygienisch aufzubauen; von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn Verpackungen automatisch aufgebaut werden, sofern die Gefahr einer Kontamination der Erzeugnisse ausgeschlossen ist. |
e) | Die Verpackungen sind unter hygienischen Bedingungen in den Packraum zu bringen und unverzüglich zu verwenden; dem mit der Behandlung der nicht umhüllten Erzeugnisse betrauten Personal ist das Hantieren mit den Verpackungen untersagt. |
f) | Die Erzeugnisse sind sofort nach dem Verpacken in die dafür vorgesehenen Lagerräume zu verbringen. |
KAPITEL IV
Anforderungen an Lagerung und Beförderung
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1. | Erzeugnisse, die nicht bei Raumtemperatur gelagert werden |
können, sind bei der Temperatur zu lagern, die der Hersteller zur Gewährleistung ihrer Haltbarkeit empfiehlt. Insbesondere darf die Temperatur für pasteurisierte Milch bis zum Ausgang aus dem Betrieb und während des Transportes höchstens 6 Grad C betragen. Bei Kühllagerung muß die Kühltemperatur aufgezeichnet werden und die Kühlleistung sicherstellen, daß das Erzeugnis schnellstmöglich auf die erforderliche Temperatur gebracht wird. |
2. | Tanks, Kannen und andere Behältnisse für den Transport |
pasteurisierter Milch müssen sämtliche Hygienevorschriften erfüllen sowie der Verordnung über Lebensmitteltransportbehälter, BGBl. Nr. 313/1986, entsprechen; insbesondere |
- | müssen die Innenwände und andere Teile, die mit der Milch in Berührung kommen können, aus glattem Material bestehen, das korrosionsbeständig, leicht abzuwaschen, zu reinigen und zu desinfizieren ist und das in die Milch keine Stoffe in einer Menge abgeben darf, die die menschliche Gesundheit gefährden, die Zusammensetzung der Milch verändern oder ihre organoleptischen Eigenschaften beeinträchtigen kann; |
- | müssen sie so beschaffen sein, daß die Milch restlos auslaufen kann; sind die Behältnisse mit Hähnen versehen, so müssen sich diese leicht abnehmen, zerlegen, abwaschen, reinigen und desinfizieren lassen; |
- | müssen sie sofort nach jedem Gebrauch und gegebenenfalls vor jedem erneuten Gebrauch abgewaschen, gereinigt und desinfiziert werden; Reinigen und Desinfizieren müssen gemäß Anhang B Kapitel |
| VI Z 2 und 3 erfolgen; |
- | müssen sie vor dem Transport mit einem wasserdichten Verschluß, der sich während des Transports nicht lösen kann, dicht verschlossen werden. |
3. | Fahrzeuge und Behältnisse für die Beförderung leicht |
verderblicher Erzeugnisse müssen so ausgelegt und ausgestattet sein, daß die erforderliche Temperatur während der gesamten Beförderungsdauer konstant gehalten werden kann. |
4. | Der Zustand der Fahrzeuge für den Transport von wärmebehandelter |
Milch und Milch in Kleinbehältnissen oder Kannen muß einwandfrei sein; die Fahrzeuge dürfen nicht für den Transport anderer Erzeugnisse oder Gegenstände verwendet werden, welche die Milch verändern können. Die Innenflächen müssen glatt sowie leicht abzuwaschen, zu reinigen und zu desinfizieren sein. Das Innere der Transportfahrzeuge muß alle Hygienevorschriften erfüllen. Fahrzeuge für den Transport wärmebehandelter Milch in Kleinbehältnissen oder Kannen müssen ausreichend Schutz gegen jedwede Verunreinigung und Witterungseinflüsse bieten; sie dürfen nicht für den Tiertransport verwendet werden. |
5. | Erzeugnisse müssen so versandt werden, daß sie angesichts der Dauer und der Bedingungen der Beförderung sowie der dafür vorgesehenen Mittel vor jedweder Kontamination oder nachteiligen Beeinflussung geschützt sind. |
6. | Während des Transports von pasteurisierter Milch in Tanks oder |
in Kleinbehältnissen und Kannen darf die Temperatur der Milch 6 Grad C nicht überschreiten. Für den Verkauf an der Haustür und während der Lieferung an den Einzelhandel wird eine Erwärmung um 2 Grad C auf höchstens 8 Grad C, für die Lagerung im Einzelhandel oder in Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung um 3 Grad C auf höchstens 9 Grad C toleriert. Ist das Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum in Verbindung mit einer niedrigeren Temperatur deklariert, ist die deklarierte Temperatur einzuhalten. |