Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für MTD-Ausbildungsverordnung, Fassung vom 31.12.2018

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz betreffend die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten (MTD-Ausbildungsverordnung – MTD-AV)
StF: BGBl. Nr. 678/1993

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6 Abs. 5, 25 und 29 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:

§ 1

Text

1. Hauptstück
Ausbildung

Fachspezifische und organisatorische Leitung

§ 1.
  1. (1) Als Direktorin oder Direktor (die Direktion) einer medizinisch-technischen Akademie ist eine im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst ausgebildete Person zu bestellen.

Voraussetzungen für die Bestellung sind:

  1. 1.
    eine mindestens dreijährige Unterrichtstätigkeit im entsprechenden medizinisch-technischen Dienst,
  2. 2.
    eine Berufserfahrung von mindestens sechs Jahren und
  3. 3.
    eine entsprechende Sonderausbildung.
  1. (2) Für die als Stellvertretung zu bestellende Person gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Direktion.
  2. (3) Der Direktion obliegt die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht. Insbesondere sind dies nach Anhörung des medizinisch-wissenschaftlichen Leiters:
    1. 1.
      Personalführung und Dienstaufsicht über das Lehrpersonal und das sonstige Personal sowie die Aufsicht über die Studierenden,
    2. 2.
      Aktualisierung und Kontrolle der Lehrinhalte der theoretischen und praktischen Unterrichtsfächer mit Ausnahme der von Ärztinnen oder Ärzten vorzutragenden Fächer,
    3. 3.
      die Zuweisung der Studierenden an die Praktikumsstellen nach Anhörung des Leiters der betreffenden Einrichtung und
    4. 4.
      Vertretung der Akademie nach außen.

§ 2

Text

Medizinisch-wissenschaftliche Leitung

§ 2.
  1. (1) Als medizinisch-wissenschaftliche Leiterin oder medizinisch-wissenschaftlicher Leiter (medizinisch-wissenschaftliche Leitung) ist eine Ärztin oder ein Arzt zu bestellen. Voraussetzungen für die Bestellung sind:
    1. 1.
      eine der Fachrichtung der medizinisch-technischen Akademie entsprechende fachärztliche Ausbildung,
    2. 2.
      eine Berufserfahrung als Fachärztin oder Facharzt von mindestens 3 Jahren und
    3. 3.
      die pädagogische Eignung.
  2. (2) Für die als Stellvertreter zu bestellende Person gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die medizinisch-wissenschaftliche Leitung.
  3. (3) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfaßt die medizinische Verantwortung aus ärztlicher Sicht. Insbesondere sind dies nach Anhörung der Direktion:
    1. 1.
      Aktualisierung und Kontrolle der Inhalte der von Ärztinnen oder Ärzten vorzutragenden Unterrichtsfächer,
    2. 2.
      Auswahl der Praktikumsstellen nach Anhörung des Leiters der betreffenden Einrichtung und
    3. 3.
      Information und Beratung aus ärztlicher Sicht.

§ 3

Text

Lehrpersonal

§ 3.

Als Lehrerinnen oder Lehrer (Lehrpersonen) der theoretischen und praktischen Ausbildung der Studierenden dürfen nur bestellt werden:

  1. 1.
    Ärztinnen oder Ärzte, die im betreffenden Unterrichtsfach eine entsprechende Ausbildung und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung besitzen,
  2. 2.
    Personen, die im gehobenen medizinisch-technischen Dienst ausgebildet sind, eine mindestens dreijährige Berufserfahrung besitzen oder eine entsprechende Sonderausbildung absolviert haben,
  3. 3.
    Personen, die ein dem betreffenden Unterrichtsfach entsprechendes Hochschulstudium abgeschlossen haben und die erforderliche Berufserfahrung besitzen und
  4. 4.
    sonstige Personen, die auf dem betreffenden Unterrichtsgebiet ausgebildet sind und über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren verfügen.

§ 4

Text

§ 4.

Für die praktische Ausbildung muß für je fünfzehn Studierende mindestens eine vollbeschäftigte Lehrperson des betreffenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes zur Verfügung stehen. In diesen Schlüssel ist die Direktion nicht miteinzubeziehen.

§ 5

Text

Aufnahmekommission

§ 5.
  1. (1) Für jedes Mitglied der Aufnahmekommission ist eine Stellvertretung zu nominieren.
  2. (2) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder ordnungsgemäß geladen und außer dem Vorsitz oder dessen Stellvertretung mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder oder deren Stellvertretung anwesend sind.
  3. (3) Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes.
  4. (4) Die Kommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung.

§ 6

Text

Ausbildungsjahr und Lehrplan

§ 6.
  1. (1) Das Ausbildungsjahr beginnt am ersten Montag im Oktober.
  2. (2) Der theoretischen und praktischen Ausbildung der Studierenden ist ein Lehrplan zugrunde zu legen. Die Ausbildung ist ohne Unterbrechung durchzuführen.

§ 7

Text

Einrechnungszeiten

§ 7.
  1. (1) In die Ausbildungszeit sind einzurechnen:
    1. 1.
      Ferien im Ausmaß von jährlich acht Wochen, wobei jährlich vier Wochen Ferien ohne Unterbrechung zu gewähren sind, und
    2. 2.
      Erkrankungs- oder sonstige gerechtfertigte Verhinderungszeiten, wie Übersiedelung, Verehelichung der oder des Studierenden oder eines nahen Angehörigen oder Tod naher Angehöriger, in der Gesamtdauer von drei Monaten während der gesamten Ausbildungszeit.
  2. (2) Versäumen Studierende auf Grund von Erkrankungs- oder sonstigen gerechtfertigten Verhinderungszeiten Unterrichtsfächer und Praktika, die in Blockform abgehalten werden, kann die Prüfungskommission, sofern dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, eine der versäumten Ausbildungszeit entsprechende Ausbildungsverlängerung festsetzen.
  3. (3) Überschreiten die Erkrankungs- oder sonstigen gerechtfertigten Verhinderungszeiten den Zeitraum von drei Monaten, so hat die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische und praktische Ausbildung das Maß der nachzuholenden Ausbildungszeit festzusetzen.

§ 8

Text

Akademiewechsel

§ 8.
  1. (1) Wird die Akademie gewechselt, ohne die Ausbildung zu unterbrechen, so ist die bisher erfolgreich zurückgelegte Ausbildungszeit anzurechnen.
  2. (2) Haben Studierende eine Akademie länger als ein Jahr besucht und sind sie von der Akademie ausgetreten, ohne daß dafür
    1. 1.
      ein voraussichtliches Nichterreichen des Ausbildungszieles oder
    2. 2.
      eine rechtskräftige Verurteilung wegen strafrechtlicher Verfehlungen, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen oder
    3. 3.
      schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder
    4. 4.
      schwerwiegende Verletzungen der Akademieordnung
    maßgebend waren, so hat die Aufnahmekommission der jeweiligen Akademie bei Entscheidung über das Ansuchen um Eintritt in die Akademie unter Bedachtnahme auf die bereits zurückgelegte Ausbildung, die Dauer ihrer Unterbrechung und den erzielten Ausbildungserfolg festzustellen, ob und in welchem Ausmaß die absolvierte Ausbildung angerechnet wird.

§ 9

Text

Theoretische Ausbildung

§ 9.
  1. (1) Die theoretische Ausbildung im jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienst hat die in den Anlagen 1 bis 7/Teil A angeführten Unterrichtsfächer im angeführten Ausmaß zu beinhalten.
  2. (2) Mit dem Unterricht sind die in den Anlagen 1 bis 7/Teil A bei den jeweiligen Unterrichtsfächern angeführten Lehrpersonen zu betrauen.

§ 10

Text

Verlegung von Unterrichtsstunden

§ 10.

Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsfächern sind in den in den Anlagen 1 bis 7/Teil A angeführten Ausbildungsjahren abzuhalten. Eine Verlegung von Unterrichtsstunden durch die Direktion in ein anderes Ausbildungsjahr ist zulässig, wenn dies aus den Gegebenheiten des Betriebes der Akademie erforderlich ist und durch die Verlegung der Ausbildungserfolg nicht gefährdet wird.

§ 11

Text

Verlegung von Unterrichtsfächern

§ 11.
  1. (1) Wird ein Unterrichtsfach nur im ersten oder im zweiten Ausbildungsjahr vorgetragen, so kann aus organisatorischen Gründen dieses Unterrichtsfach durch die Direktion in das nächstfolgende Ausbildungsjahr verlegt werden. Eine solche Verlegung darf jedoch in nicht mehr als zwei Unterrichtsfächern pro Ausbildungsjahr erfolgen.
  2. (2) Eine Verlegung gemäß Abs. 1 ist von der Direktion dem Landeshauptmann anzuzeigen. Dieser hat die Verlegung binnen sechs Wochen zu untersagen, wenn die Verlegung aus den Gegebenheiten des Betriebes der Akademie nicht erforderlich ist und durch die Verlegung der Ausbildungserfolg gefährdet wird.
  3. (3) Bei Akademiewechsel sind fehlende Unterrichtsfächer und Prüfungen nachzuholen. Das Ausmaß der zu ergänzenden Ausbildung ist von der Aufnahmekommission der Akademie, in der die Ausbildung fortgesetzt werden soll, festzusetzen.

§ 12

Text

Praktische Ausbildung

§ 12.
  1. (1) Im Rahmen der praktischen Ausbildung hat die Ergänzung der theoretischen Ausbildung und die Umsetzung der theoretischen Ausbildung in die Berufspraxis zu erfolgen. Die praktische Ausbildung hat in der in den Anlagen 1 bis 7/Teil B genannten Art und Dauer stattzufinden.
  2. (2) Die praktische Ausbildung der Studierenden hat an Einrichtungen, die die nötige Sach-, Personal- und Raumausstattung besitzen, stattzufinden.
  3. (3) Bei der praktischen Ausbildung dürfen die Studierenden nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem zu erlernenden Beruf stehen und die zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig sind.
  4. (4) Die Unterweisung auf dem Gebiet der Strahlen- und Isotopenkunde darf nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres der Studierenden erfolgen.

§ 13

Text

§ 13.

Die praktische Ausbildung der Studierenden ist unter der Aufsicht und Anleitung der betreffenden Lehrperson durchzuführen. Bei der praktischen Ausbildung sind die in den jeweiligen Einrichtungen tätigen, pädagogisch geeigneten, im betreffenden medizinisch-technischen Dienst ausgebildeten Personen heranzuziehen.

§ 14

Text

2. Hauptstück
Prüfungen

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Art der Prüfung

§ 14.
  1. (1) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges und zur Erlangung der Berufsberechtigung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten sind in den einzelnen Unterrichtsfächern Prüfungen durchzuführen. Ausgenommen sind jene Unterrichtsfächer, in denen gemäß Anlage 1 bis 7/Teil A nur eine verpflichtende Teilnahme erforderlich ist.
  2. (2) Die Prüfungen sind in Form von
    1. 1.
      Einzelprüfungen von den Lehrpersonen des betreffenden Unterrichtsfaches nach dessen Abschluß und
    2. 2.
      Teilprüfungen im Rahmen der Diplomprüfung von den Mitgliedern der Prüfungskommission
    abzuhalten.
  3. (3) Darüber hinaus haben sich die Lehrpersonen während der gesamten Ausbildungszeit laufend vom Ausbildungserfolg zu überzeugen.
  4. (4) Die Prüfungen sind mündlich oder schriftlich abzulegen. Sie haben sich auch auf den praktischen Nachweis der Beherrschung der Fertigkeiten zu erstrecken, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind.

§ 15

Text

Bewertung der theoretischen und praktischen Ausbildung

§ 15.
  1. (1) Die Lehrperson des jeweiligen Unterrichtsfaches hat die Leistungen der Studierenden im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung zu bewerten. Die in den jeweiligen Einrichtungen tätigen, pädagogisch geeigneten, im betreffenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst ausgebildeten Personen sind bei der Bewertung der praktischen Ausbildung mitzubefassen.
  2. (2) Die Leistung der oder des Studierenden in jedem Unterrichtsfach der theoretische Ausbildung ist zu bewerten mit:
    1. 1.
      „sehr gut“ (1),
    2. 2.
      „gut“ (2),
    3. 3.
      „befriedigend“ (3),
    4. 4.
      „genügend“ (4) oder
    5. 5.
      „nicht genügend“ (5).
  3. (3) Die Leistung der oder des Studierenden in jedem Praktikum ist zu bewerten mit:
    1. 1.
      „ausgezeichnet bestanden“,
    2. 2.
      „bestanden“ oder
    3. 3.
      „nicht bestanden“.
  4. (4) Über die Leistungen der Studierenden sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen haben auch eine Darstellung der wesentlichen Umstände, die der Beurteilung zugrunde liegen, zu enthalten.

§ 16

Text

Verpflichtende Teilnahme

§ 16.

Bei Unterrichtsfächern, in denen gemäß Anlage 1 bis 7/Teil A keine Einzelprüfung abzunehmen ist, sondern nur eine verpflichtende Teilnahme erforderlich ist, ist eine Teilnahmebestätigung auszustellen.

§ 17

Text

Wiederholen einer Prüfung

§ 17.
  1. (1) Jede Einzelprüfung darf bei Nichtbestehen während des Ausbildungsjahres einmal wiederholt werden. Bei negativem Ergebnis der Wiederholungsprüfung ist das Unterrichtsfach zunächst mit „nicht genügend“ zu bewerten.
  2. (2) Werden am Ende eines Ausbildungsjahres ein oder höchstens zwei Unterrichtsfächer mit „nicht genügend“ bewertet, so kann am Beginn des folgenden Ausbildungsjahres in den betreffenden Unterrichtsfächern je eine kommissionelle Wiederholungsprüfung abgelegt werden.
  3. (3) Werden diese Wiederholungsprüfungen in beiden Unterrichtsfächern nicht bestanden, so ist das jeweilige Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika sowie sämtlicher Prüfungen dieses Ausbildungsjahres zu wiederholen.
  4. (4) Wird die Wiederholungsprüfung oder eine der Wiederholungsprüfungen in einem Unterrichtsfach nicht bestanden, so kann der oder die Studierende das Recht auf Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr geltend machen, sofern die Voraussetzungen des § 18 gegeben sind.
  5. (5) Werden am Ende eines Ausbildungsjahres mehr als zwei Unterrichsfächer (Anm.: Unterrichtsfächer) mit „nicht genügend“ bewertet, so sind das jeweilige Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika sowie sämtlicher Prüfungen dieses Ausbildungsjahres zu wiederholen.
  6. (6) Werden im dritten Ausbildungsjahr eine oder höchstens zwei Einzelprüfungen nach deren Wiederholung nicht bestanden, so hat die kommissionelle Wiederholungsprüfung vor der Diplomprüfung stattzufinden.
  7. (7) Bei Nichtbestehen der oder einer der Wiederholungsprüfungen im dritten Ausbildungsjahr ist dieses Unterrichtsfach als zusätzliche Teilprüfung der Diplomprüfung abzunehmen.
  8. (8) Bei Nichtbestehen beider Wiederholungsprüfungen ist das Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika sowie sämtlicher Prüfungen des dritten Ausbildungsjahres zu wiederholen.

§ 18

Text

Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr

§ 18.

Wird ein Unterrichtsfach mit „nicht genügend“ beurteilt, so ist der oder die Studierende berechtigt, in das nächsthöhere Ausbildungsjahr aufzusteigen, wenn

  1. 1.
    dieses Unterrichtsfach im vorangegangenen Ausbildungsjahr nicht mit „nicht genügend“ bewertet worden ist,
  2. 2.
    dieses Unterrichtsfach im nächsthöheren Ausbildungsjahr lehrplanmäßig vorgesehen ist und
  3. 3.
    die Aufnahmekommission und die Lehrperson des betreffenden Unterrichtsfaches des entsprechenden Ausbildungsjahres mit einfacher Mehrheit feststellt, daß der oder die Studierende auf Grund der Leistungen in den übrigen Unterrichtsfächern die Voraussetzung zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Ausbildungsjahres aufweist.

§ 19

Text

Wiederholen eines Praktikums

§ 19.

Wird die Leistung eines Praktikums in einem Ausbildungsjahr mit „nicht bestanden“ bewertet, so ist das Praktikum zu wiederholen. Dies hat eine Ausbildungsverlängerung zur Folge. Wird mehr als ein Praktikum in einem Ausbildungsjahr mit „nicht bestanden“ bewertet, ist das gesamte Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika sowie sämtlicher Prüfungen dieses Ausbildungsjahres zu wiederholen.

§ 20

Text

Nichtantreten zu einer Einzel- oder einer Wiederholungsprüfung

§ 20.
  1. (1) Tritt ein Prüfungskandidat bei einer Einzel- oder einer Wiederholungsprüfung nicht an, ohne daß er durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen am Antreten verhindert ist, so gilt die Prüfung aus diesem Fach als mit der Note „nicht genügend“ abgelegt.
  2. (2) War der Prüfungskandidat durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert, bei einer Einzel- oder einer Wiederholungsprüfung anzutreten, so ist die Prüfung zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
  3. (3) Die Entscheidung, ob eine Verhinderung aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegt, hat die Prüfungskommission zu treffen.

§ 21

Text

Bestätigung über abgelegte Einzelprüfungen

§ 21.

Bei Wechsel der Akademie oder auf Antrag der oder des Studierenden ist eine formlose Bestätigung über die abgelegten Einzelprüfungen und Praktika samt deren Bewertungen sowie die Teilnahme an der Ausbildung auszustellen und von der Direktion zu unterzeichnen.

§ 22

Text

2. Abschnitt
Diplomprüfung

Voraussetzung

§ 22.
  1. (1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung sind:
    1. 1.
      positive Ablegung aller vorgeschriebenen Einzelprüfungen,
    2. 2.
      positive Bewertung aller vorgeschriebenen Praktika und
    3. 3.
      Vorlage aller Teilnahmebestätigungen gemäß § 16.
  2. (2) Vom Erfordernis des Abs. 1 Z 1 kann unter den Voraussetzung des § 17 Abs. 7 abgesehen werden.

§ 23

Text

Diplomarbeit

§ 23.
  1. (1) Die Studierenden haben im letzten Ausbildungsjahr eine schriftliche Diplomarbeit zu einem berufsspezifischen Thema in einem von der Direktion der Akademie festzulegenden Mindestumfang zu verfassen. Das Thema kann von den Studierenden frei gewählt werden und muß vor Beginn der Arbeit von der Direktion schriftlich genehmigt werden. Wird vom Studierenden kein Thema gewählt, so ist von der Direktion spätestens vier Monate vor dem Termin der kommissionellen Diplomprüfung ein berufsspezifisches Thema zuzuteilen.
  2. (2) Die Diplomarbeit ist spätestens vier Wochen vor der kommissionellen Diplomprüfung zur Bewertung abzugeben. Die Bewertung erfolgt durch mindestens zwei Lehrpersonen.
  3. (3) Die Diplomarbeit ist im Rahmen der kommissionellen Diplomprüfung zu rechtfertigen. Diese Rechtfertigung ist gemeinsam mit der Diplomarbeit als Bestandteil der Diplomprüfung zu bewerten.

§ 24

Text

Ablauf der Diplomprüfung

§ 24.
  1. (1) Die erste im Rahmen der Diplomprüfung abzuhaltende Teilprüfung darf nach Abschluß der Gesamtausbildung frühestens vier Monate vor dem Ende des dritten Ausbildungsjahres abgenommem werden. Die letzte Teilprüfung ist innerhalb der letzten zwei Wochen des dritten Ausbildungsjahres abzunehmen.
  2. (2) Die Diplomprüfung hat in dafür geeigneten Räumlichkeiten und unter Aufsicht zu erfolgen. Die Auswahl der Räumlichkeiten und des Aufsichtspersonals obliegt der Direktion.
  3. (3) Studierende, die beabsichtigen, zur Diplomprüfung anzutreten, sind von der Direktion der Akademie spätestens vier Wochen vor dem für die erste Teilprüfung in Aussicht genommenen Termin dem Vorsitz der Prüfungskommission bekanntzugeben. Gleichzeitig sind Vorschläge für die Prüfungstermine zu erstatten und die Namen der Prüfer aus den einzelnen Unterrichtsfächern mitzuteilen.
  4. (4) Zur Diplomprüfung sind von der oder dem Vorsitzenden (der Vorsitz) der Prüfungskommission nur solche Personen zuzulassen, die eine den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechende Ausbildung absolviert haben.
  5. (5) Der Vorsitz der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit der Direktion der Akademie rechtzeitig die einzelnen Prüfungstermine festzusetzen. Die Termine sind den Studierenden durch die Direktion der Akademie unverzüglich bekanntzugeben.

§ 25

Text

Prüfungskommission

§ 25.
  1. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Landeshauptmann zu bestellen. Hiebei ist der Vorsitz der Prüfungskommission festzulegen. Für jedes Mitglied der Kommission ist eine Stellvertretung zu bestellen.
  2. (2) Jedem Mitglied der Prüfungskommission ist vor der Prüfung ein Verzeichnis sämtlicher Studierenden auszufolgen, die zur Prüfung antreten.

§ 26

Text

Befugnisse der Kommissionsmitglieder

§ 26.
  1. (1) Der Vorsitz, die Direktion sowie die medizinisch-wissenschaftliche Leitung sind berechtigt, an die Prüfungskandidaten Fragen aus allen Gegenständen der Prüfung zu stellen. Der Vorsitz hat darauf zu achten, daß einheitliche Anforderungen an die Studierenden auch im Vergleich zu anderen medizinisch-technischen Akademien gestellt werden.
  2. (2) Die Mitglieder der Prüfungskommission aus dem Lehrpersonal der Akademie sind nur berechtigt, an die Prüfungskandidaten Fragen aus ihrem Unterrichtsfach zu richten.
  3. (3) Die Vertreterin oder der Vertreter des Rechtsträgers der Akademie können während der Prüfung lediglich das Wort ergreifen.
  4. (4) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Bei der Bewertung des Prüfungsergebnisses sind der Vorsitz, die Direktion sowie die medizinisch-wissenschaftliche Leitung in allen Prüfungsfächern, die Mitglieder der Prüfungskommission aus dem Lehrpersonal nur in ihrem Prüfungsfach stimmberechtigt.
  5. (5) Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes.
  6. (6) Der Vertreterin oder dem Vertreter des Rechtsträgers der Akademie kommt nur beratende Stimme zu.

§ 27

Text

Prüfungsprotokoll

§ 27.
  1. (1) Über jede Teilprüfung ist ein Protokoll zu führen, das von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist.
  2. (2) Das Protokoll hat zu enthalten:
    1. 1.
      die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
    2. 2.
      ihre Funktion,
    3. 3.
      die Prüfungstage,
    4. 4.
      die Namen der Prüfungskandidaten,
    5. 5.
      die Matrikelnummern der Prüfungskandidaten,
    6. 6.
      die Prüfungsfächer,
    7. 7.
      die Prüfungsbewertung und
    8. 8.
      die Prüfungsfragen.

§ 28

Text

Nichtantreten zu einer Teilprüfung

§ 28.
  1. (1) Tritt ein Prüfungskandidat, ohne von der gesamten Diplomprüfung zurückzutreten, zu einer Teilprüfung nicht an, ohne daß er durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen am Antreten verhindert ist, so gilt diese Teilprüfung als mit der Note „nicht genügend“ abgelegt.
  2. (2) War der Prüfungskandidat durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert, bei einer Teilprüfung anzutreten, so ist die Teilprüfung zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
  3. (3) Die Entscheidung, ob eine Verhinderung aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegt, hat die Prüfungskommission zu treffen.

§ 29

Text

Wiederholen der Diplomprüfung

§ 29.
  1. (1) Bei nicht genügendem Erfolg in mehr als zwei Prüfungsgegenständen der Diplomprüfung sind das letzte Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika, sämtliche Prüfungen des letzten Ausbildungsjahres sowie die Diplomprüfung zu wiederholen.
  2. (2) Bei nicht genügendem Erfolg in einem oder zwei Prüfungsfächern der Diplomprüfung kann eine Wiederholungsprüfung in diesen Fächern abgelegt werden. Der Termin für die Wiederholungsprüfung ist von der Prüfungskommission entsprechend der Leistung bei der Diplomprüfung festzusetzen. Die Frist darf zwei Wochen nicht unterschreiten und acht Wochen nicht überschreiten.
  3. (3) Eine Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 2 darf höchstens zweimal abgelegt werden. Wird die Wiederholungsprüfung beim zweiten Mal auch in nur einem Fach nicht bestanden, so sind das letzte Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika, sämtliche Prüfungen des letzten Ausbildungsjahres sowie die Diplomprüfung zu wiederholen.
  4. (4) Die Diplomprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

§ 30

Text

§ 30.

Für die Prüfungskommission, vor der eine Wiederholungsprüfung abzulegen ist, gelten die §§ 25 bis 28.

§ 31

Text

Diplom

§ 31.
  1. (1) Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung ist ein Diplom gemäß Anlage 8 auszustellen. Das Diplom ist mit dem Siegel der Akademie zu versehen und vom Vorsitz der Prüfungskommission, der Direktion sowie der medizinisch-wissenschaftlichen Leitung zu unterzeichnen.
  2. (2) Das Diplom hat die Gesamtbewertung „mit ausgezeichnetem Erfolg“ oder „mit Erfolg“ zu enthalten.
  3. (3) Die Gesamtbewertung „mit ausgezeichnetem Erfolg“ ist gegeben, wenn bei mindestens der Hälfte der Teilprüfungen der Diplomprüfung, der Diplomarbeit sowie der praktischen Diplomprüfung als Prüfungsbewertung die Note „sehr gut“ oder „ausgezeichnet“, bei der anderen Hälfte die Note „gut“ erzielt worden ist. Wurde in einem Prüfungsfach die Note „befriedigend“ erzielt, muß diese Bewertung durch die Note „sehr gut“ in zwei weiteren Prüfungsfächern ausgeglichen sein. Die Note „genügend“ oder „bestanden“ sowie eine Wiederholungsprüfung in einem Diplomprüfungsfach schließt die Gesamtbewertung „mit ausgezeichnetem Erfolg“ aus.
  4. (4) Das Diplom ist den Absolventen der Akademie durch den Vorsitz der Prüfungskommission spätestens eine Woche nach der letzten Teilprüfung auszufolgen. Die Übergabe des Diploms ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

§ 32

Text

3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

Physiotherapeutischer Dienst

§ 32.

Bei der am Ende der Ausbildung abzuhaltenden Diplomprüfung haben die Studierenden

  1. 1.
    aus dem Unterrichtsfach „Physiotherapie in den Bereichen der Prophylaxe, Therapie und Rehabilitation“ aus den Gebieten
    1. a)
      Chirurgie,
    2. b)
      Unfall- und Sportmedizin,
    3. c)
      Orthopädie,
    4. d)
      Innere Medizin,
    5. e)
      Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
    6. f)
      Kinderheilkunde,
    7. g)
      Neurologie,
    8. h)
      Psychiatrie,
    9. i)
      Arbeitsmedizin,
    10. j)
      Geriatrie und
    11. k)
      Rheumatologie
    drei Prüfungen zu absolvieren,
  2. 2.
    an mindestens einem Patienten die Befunderhebung, Therapieplanung und die Durchführung der Therapie zu demonstrieren, zu dokumentieren und den theoretischen Hintergrund zu erläutern und
  3. 3.
    die Rechtfertigung ihrer Diplomarbeit durchzuführen.

§ 33

Text

Medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst

§ 33.

Bei der am Ende der Ausbildung abzuhaltenden Diplomprüfung haben die Studierenden

  1. 1.
    aus den Unterrichtsfächern
    1. a)
      Serologie,
    2. b)
      Chemie,
    3. c)
      Histologie,
    4. d)
      Mikrobiologie,
    5. e)
      Immunologie,
    6. f)
      Hämatologie,
    7. g)
      Immunhämatologie und
    8. h)
      Zytologie
    drei Prüfungen zu absolvieren,
  2. 2.
    mindestens einen spezifischen Befund zu erheben und zu interpretieren und
  3. 3.
    die Rechtfertigung ihrer Diplomarbeit durchzuführen.

§ 34

Text

Radiologisch-technischer Dienst

§ 34.

Bei der am Ende der Ausbildung abzuhaltenden Diplomprüfung haben die Studierenden

  1. 1.
    aus den Unterrichtsfächern
    1. a)
      Pathologie,
    2. b)
      Strahlenbiologie,
    3. c)
      Nuklearmedizin,
    4. d)
      Strahlenphysik,
    5. e)
      Strahlenschutzausbildung,
    6. f)
      Radiologische Verfahren mit digitaler Bildverarbeitung sowie anderen bildgebenden Verfahren,
    7. g)
      Kontrastmittellehre,
    8. h)
      Radiologische Photographie,
    9. i)
      Strahlentherapie,
    10. j)
      Aufnahmetechniken und Bildanalysen,
    11. k)
      Apparatekunde und
    12. l)
      Qualitätssicherung
    drei Prüfungen zu absolvieren,
  2. 2.
    an mindestens einem Patienten die Befunderhebung, Therapieplanung und die Durchführung der Therapie zu demonstrieren, zu dokumentieren und den theoretischen Hintergrund zu erläutern und
  3. 3.
    die Rechtfertigung ihrer Diplomarbeit durchzuführen.

§ 35

Text

Diätdienst und ernährungsmedizinischer Beratungsdienst

§ 35.

(Anm.: § 35 wurde doppelt vergeben) Bei der am Ende der Ausbildung abzuhaltenden Diplomprüfung haben die Studierenden

  1. 1.
    aus den Unterrichtsfächern
    1. a)
      Chemie,
    2. b)
      Ernährungslehre,
    3. c)
      Ernährung des gesunden Säuglings und Kleinkindes,
    4. d)
      Lebensmittelkunde,
    5. e)
      Klinische Diätetik,
    6. f)
      Diättherapie im Säuglings- und Kleinkindalter und
    7. g)
      Spezielle Betriebs- und Wirtschaftsführung in der Küche
    drei Prüfungen zu absolvieren,
  2. 2.
    die Planung, Auswahl, Gestaltung und Herstellung von Kost für Gesunde und Kranke sowie die Energie- und Nährstoffberechnungen an mindestens einem Beispiel durchzuführen und die Ergebnisse zu präsentieren und
  3. 3.
    die Rechtfertigung ihrer Diplomarbeit durchzuführen.

§ 35

Text

Ergotherapeutischer Dienst

§ 35.

(Anm.: § 35 wurde doppelt vergeben) Bei der am Ende der Ausbildung abzuhaltenden Diplomprüfung haben die Studierenden

  1. 1.
    aus dem Unterrichtsfach „Anwendung aller ergotherapeutischen Maßnahmen in den Bereichen der Prophylaxe, Therapie und Rehabilitation“ in den Gebieten
    1. a)
      Innere Medizin,
    2. b)
      Kinderheilkunde,
    3. c)
      Chirurgie,
    4. d)
      Orthopädie,
    5. e)
      Unfallchirurgie,
    6. f)
      Neurologie,
    7. g)
      Psychiatrie,
    8. h)
      Geriatrie,
    9. i)
      Physikalische Medizin und
    10. j)
      Arbeitsmedizin
    drei Prüfungen zu absolvieren,
  2. 2.
    an mindestens einem Patienten die Befunderhebung, Therapieplanung und die Durchführung der Therapie zu demonstrieren, zu dokumentieren und den theoretischen Hintergrund zu erläutern und
  3. 3.
    die Rechtfertigung ihrer Diplomarbeit durchzuführen.

§ 36

Text

Logopädisch-phoniatrisch-audiologischer Dienst

§ 36.

Bei der am Ende der Ausbildung abzuhaltenden Diplomprüfung haben die Studierenden

  1. 1.
    aus den Unterrichtsfächern
    1. a)
      Logopädie sowie logopädische Methodik,
    2. b)
      Phoniatrie sowie phoniatrische Methodik,
    3. c)
      Audiologie, Pädaudiologie einschließlich Audiometrie und Hörgerätekunde sowie logopädische Methodik,
    4. d)
      Linguistik und Phonetik,
    5. e)
      Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
    6. f)
      Kinderheilkunde und
    7. g)
      Neurologie und Psychiatrie einschließlich Neuropsychiatrie des Kindes und Jugendalters
    drei Prüfungen zu absolvieren,
  2. 2.
    an mindestens einem Patienten die Befunderhebung, Therapieplanung und die Durchführung der Therapie zu demonstrieren, zu dokumentieren und den theoretischen Hintergrund zu erläutern und
  3. 3.
    die Rechtfertigung ihrer Diplomarbeit durchzuführen.

§ 37

Text

Orthoptischer Dienst

§ 37.

Bei der am Ende der Ausbildung abzuhaltenden Diplomprüfung haben die Studierenden

  1. 1.
    aus den Unterrichtsfächern
    1. a)
      Formen und Behandlung des Schielens,
    2. b)
      Pathologie,
    3. c)
      Theoretische Grundlagen der orthoptischen und pleoptischen Untersuchung und Behandlung,
    4. d)
      Ophthalmologische Untersuchungsmethoden einschließlich Perimetrie und
    5. e)
      Neurologie und Neuroophthalmologie
    drei Prüfungen zu absolvieren,
  2. 2.
    an mindestens einem Patienten die Befunderhebung, Therapieplanung und die Durchführung der Therapie zu demonstrieren, zu dokumentieren und den theoretischen Hintergrund zu erläutern und
  3. 3.
    die Rechtfertigung ihrer Diplomarbeit durchzuführen.

§ 38

Text

3. Hauptstück
Nostrifikation

Ergänzungsprüfungen

§ 38.

Für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen im Rahmen der Anerkennung einer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunde in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten gelten die Voraussetzungen des 2. Hauptstückes dieser Verordnung hinsichtlich der Prüfungskommission und hinsichtlich der sonstigen bei der Prüfung zu beachtenden Umstände mit der Maßgabe, daß jede theoretische Ergänzungsprüfung sowie deren erste und zweite Wiederholungsprüfung kommissionell abzuhalten sind.

§ 39

Text

4. Hauptstück

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 39.

Der Nachweis der Sonderausbildung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 kann bis längstens 1. Oktober 1998 nachgebracht werden. Sollte der Nachweis dieses Bestellungserfordernisses bis zu diesem Zeitpunkt nicht beigebracht werden, so ist eine weitere Bestellung zur Direktion ausgeschlossen.

§ 40

Text

§ 40.

Der II. Teil der Verordnung betreffend die Ausbildung und Prüfung in den medizinisch-technischen Diensten (Ausbildungs- und Prüfungsordnung), BGBl. Nr. 560/1974, samt Anlagen 10 bis 12, bleibt auch nach Inkraftreten dieser Verordnung für die Ausbildung und Prüfungen im medizinisch-technischen Fachdienst weiterhin in Kraft.

Anl. 1a

Text

Anlage 1/Teil A

Theoretische Ausbildung im physiotherapeutischen Dienst

(Anm.: Anlage 1a ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 1b

Text

Anlage 1/Teil B

Praktische Ausbildung im physiotherapeutischen Dienst

(Anm.: Anlage 1b ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 2a

Text

Anlage 2/Teil A

Theoretische Ausbildung im medizinisch-technischen Dienst

(Anm.: Anlage 2a ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 2b

Text

Anlage 2/Teil B

Praktische Ausbildung im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst

(Anm.: Anlage 2b ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 3a

Text

Anlage 3/Teil A

Theoretische Ausbildung im radiologisch-technischen Dienst

(Anm.: Anlage 3a ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 3b

Text

Anlage 3/Teil B

Praktische Ausbildung im radiologisch-technischen Dienst

(Anm.: Anlage 3b ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 4a

Text

Anlage 4/Teil A

Theoretische Ausbildung im Diätdienst und ernährungsmedizinischen Beratungsdienst

(Anm.: Anlage 4a ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 4b

Text

Anlage 4/Teil B

Praktika im Diätdienst und ernährungsmedizinischen Beratungsdienst

(Anm.: Anlage 4b ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 5a

Text

Anlage 5/Teil A

Theoretische Ausbildung im ergotherapeutischen Dienst

(Anm.: Anlage 5a ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 5b

Text

Anlage 5/Teil B

Praktische Ausbildung im ergotherapeutischen Dienst

(Anm.: Anlage 5b ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 6a

Text

Anlage 6/Teil A

Theoretischer Unterricht im logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienst

(Anm.: Anlage 6a ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 6b

Text

Anlage 6/Teil B

Praktische Ausbildung im logopädisch-phoniatrisch-audiometrischen Dienst

(Anm.: Anlage 6b ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 7a

Text

Anlage 7/Teil A

Theoretischer Unterricht im orthoptischen Dienst

(Anm.: Anlage 7a ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 7b

Text

Anlage 7/Teil B

Praktische Ausbildung im orthoptischen Dienst

(Anm.: Anlage 7b ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 8

Text

Anlage 8 (zu § 31 Abs. 1)

Diplom

(Anm.: Anlage 8 (Diplom) ist als PDF dokumentiert.)