(2) Haben Studierende eine Akademie länger als ein Jahr besucht und sind sie von der Akademie ausgetreten, ohne daß dafür
ein voraussichtliches Nichterreichen des Ausbildungszieles oder
eine rechtskräftige Verurteilung wegen strafrechtlicher Verfehlungen, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen oder
schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder
schwerwiegende Verletzungen der Akademieordnung
maßgebend waren, so hat die Aufnahmekommission der jeweiligen Akademie bei Entscheidung über das Ansuchen um Eintritt in die Akademie unter Bedachtnahme auf die bereits zurückgelegte Ausbildung, die Dauer ihrer Unterbrechung und den erzielten Ausbildungserfolg festzustellen, ob und in welchem Ausmaß die absolvierte Ausbildung angerechnet wird.