Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Weinverordnung, Fassung vom 15.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung des Weingesetzes 1985 (Weinverordnung)
StF: BGBl. Nr. 630/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 6, Absatz 5,, 32 Absatz 9,, 50 Absatz eins,, 60 Absatz 3,, 64 Absatz 2 und 68 des Weingesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1992,, wird – hinsichtlich der Paragraphen eins bis 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, hinsichtlich der Paragraphen eins bis 6 und 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich des Paragraph 10, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet:

§ 1

Text

Weinbehandlung

Weinbehandlungsmittel

Paragraph eins,

Zur Behandlung von Wein ist der Zusatz der in den Paragraphen 2 bis 5 angeführten Stoffe zugelassen. Mischungen der angeführten Stoffe dürfen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht in Verkehr gebracht werden.

§ 2

Text

Schönungsmittel

Paragraph 2,

Zur Schönung der Weine ist der Zusatz folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zugelassen:

  1. Ziffer eins
    Gelatine
    Es ist nur farb-, geruch- und geschmacklose Speisegelatine oder nicht gelierende Gelatine in wässeriger Lösung, deren Gelatineanteil mindestens 20% beträgt, zugelassen, wenn sie höchstens 2,5 g Asche, 5 mg Eisen, 250 mg Schweflige Säure, 0,2 mg Arsen, 1 mg Kupfer und 2,5 mg Blei, je in 100 Gramm, enthält und Wasserstoffperoxid nicht nachweisbar ist. Die Aufbrauchsfrist ist anzugeben.
  2. Ziffer 2
    Tannin
    Die zulässige Höchstmenge ist 10 Gramm je 100 Liter; es darf nur in Wein gelöst werden.
  3. Ziffer 3
    Hausenblase
    Sie darf in geringen Mengen Wasser aufgequollen, jedoch nur in Wein gelöst werden.
    Sie darf auch als Paste in Verkehr gebracht werden, wobei die Konservierung mit SO2 zulässig ist.
    Die Aufbrauchsfrist ist anzugeben.
  4. Ziffer 4
    Frisches Hühnereiweiß
    Die Hühnereier haben den Erfordernissen der Klassen „Extra“, „I“ oder „II“ der Qualitätsklassenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968,, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen. Das Hühnereiweiß ist vor der Weinschönung vom Dotter zu trennen.
  5. Ziffer 5
    Bentonite
    1. Litera a
      Sie müssen technisch rein sein und lufttrocken einen Feuchtigkeitsgehalt zwischen 5 und 15% aufweisen; sie dürfen mit Wasser aufgequollen werden.
      Die zulässige Höchstmenge beträgt für Weine besonderer Reife und Leseart (Prädikatsweine) 500 Gramm, für sonstige Weine 400 Gramm lufttrockenen Bentonits je 100 Liter.
      Bentonite sind technisch rein, wenn sie, auf Trockensubstanz bezogen, einen Sandgehalt von höchstens 4,0% aufweisen. Der Anteil an Substanzen, die in 10%iger Essigsäure löslich sind, darf höchstens 3,0%, davon höchstens 500 mg Natrium, 100 mg Eisen, 2 mg Blei und 0,2 mg Arsen, je in 100 Gramm, betragen. Das Neutralisationsvermögen von 100 Gramm Bentonit, auf Trockensubstanz bezogen, darf höchstens 100 Millival aufweisen.
    2. Litera b
      Wässerige Aufschlämmungen von Natriumbentoniten (Trockensubstanzgehalt: mindestens 5%) dürfen bei der Erzeugung von Sekt bis zu einer Höchstmenge von 100 Milliliter je 100 Liter verwendet werden.
      Natriumbentonit muß folgende Anforderungen erfüllen:
      Er muß technisch rein sein und lufttrocken einen Feuchtigkeitsgehalt zwischen 5 und 15% aufweisen.
      Natriumbentonit ist technisch rein, wenn er, auf Trockensubstanz bezogen, einen Sandgehalt von höchstens 4,0% aufweist. Der Anteil an Substanzen, die in 10%iger Essigsäure löslich sind, darf höchstens 5,0% betragen.
      Das Neutralisationsvermögen von 100 Gramm Natriumbentonit, auf Trockensubstanz bezogen, darf höchstens 250 Millival aufweisen.
  6. Ziffer 6
    Kieselsol in wässeriger Lösung
    Es muß technisch rein sein und darf dem Wein nur in einer Menge von höchstens 200 Milliliter je 100 Liter, bezogen auf einen Kieselsäuregehalt von 15%, zugesetzt werden. Der Gehalt des verwendeten Kieselsols an kolloidaler Kieselsäure muß mindestens 15% betragen.
    Kieselsol ist technisch rein, wenn es, auf 100 Gramm Trockensubstanz bezogen, höchstens 30 mg Eisen, 30 mg Titanoxid, 1 mg Blei, 0,1 mg Arsen und 50 mg kleine Kieselsolagglomerate enthält.
    Kieselsolpräparate müssen frostsicher gelagert werden und sind gegen Wasserverluste und Luftzutritt zu schützen. Zusätze von keimhemmenden Mitteln sind nicht zugelassen.
    Die Aufbrauchsfrist ist anzugeben.
  7. Ziffer 7
    Zellulose und Kieselgur
    Sie dürfen als Hilfsmittel zur Anschwemmfiltration verwendet werden.
    Das Wasser-Wein-Gemisch zu Beginn der Filtration (Vorlauf) darf dem Wein nicht beigemengt werden; der Vorlauf muß bei Lagerung als solcher bezeichnet werden.
    Filterschichten, Membranen sowie fertig adaptierte Filtrationseinheiten fallen nicht unter die Regelung dieser Verordnung.
  8. Ziffer 8
    Gelbes Blutlaugensalz
    Gelbes Blutlaugensalz (Kaliumferrozyanid) muß chemisch rein sein und darf dem Wein nur in solcher Menge zugesetzt werden, daß nach der Behandlung im Wein keine Zyanverbindungen gelöst verbleiben. Es darf in höchstens der fünffachen Gewichtsmenge Wasser gelöst zugesetzt werden.
    Der Wein ist vor der Behandlung auf die zulässige Menge gelben Blutlaugensalzes (Kaliumferrozyanid), nach der Behandlung auf gelöste Zyanverbindungen zu untersuchen.
    Zur Untersuchung sind neben den Untersuchungsanstalten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, folgende Anstalten, Fachschulen und Sachverständige ermächtigt:
    1. Litera a
      die auf Grund des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG zur Untersuchung von Wein berechtigten Untersuchungsanstalten und Sachverständigen,
    2. Litera b
      die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen der Fachrichtung Weinbau einschließlich Kellereiwirtschaft,
    3. Litera c
      die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien
    4. Litera d
      die Absolventen der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien sowie von Universitäten mit ökologischer oder chemischer Fachausbildung.
    Die Anstalten, Fachschulen und Sachverständigen sind zur Führung von Untersuchungsaufzeichnungen verpflichtet.
    Überschönter Wein darf nur nach Wiederherstellung durch geeigneten Verschnitt in Verkehr gebracht werden.

§ 3

Text

Reduktionsmittel

Paragraph 3,

Zur Reduktion des Sauerstoffes im Wein und zur Keimhemmung ist die Verwendung folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zulässig:

  1. Ziffer eins
    Schweflige Säure
    Schweflige Säure darf dem Wein nur in einer Menge zugesetzt werden, daß er bei Abgabe an den Verbraucher nicht mehr als die nachfolgend angeführten Werte enthält:

 

Gesamte
Schweflige
Säure in
Milligramm

Freie
Säure
Schweflige
SO2 pro Liter

Weiß- und Rosewein ………………

200

50

Rotwein ……………………………

160

50

Spätlese ……………………………

300

50

Auslese …………………………….

350

60

Beerenauslese, Ausbruch,
Trockenbeerenauslese,

 

 

Eiswein, Strohwein ………….…..

400

75

Qualitätsschaumwein ……….……

250

35

versetzter Wein …………………..

300

50

Obstwein …………………….…..

300

50

alkoholarmer Wein ………………

200

50

Beträgt der Restzuckergehalt mehr als 5 Gramm pro Liter, darf die gesamte Schweflige Säure bei Weiß- und Rosewein 260 Milligramm und bei Rotwein 210 Milligramm pro Liter betragen.
Sie darf verwendet werden
  1. Litera a
    in gasförmigem Zustand, gewonnen durch Verbrennen von chemisch reinem Schwefel oder asbestfreien Schwefelschnitten;
  2. Litera b
    in gasförmigem Zustand, zugeführt als verdichtetes Schwefeldioxid:

Aussehen

farbloses Gas

Gehalt

nicht unter 99%

Nichtflüchtige Bestandteile

nicht mehr als 0,01%

Schwefeltrioxid

nicht mehr als 0,1%

Fremdgase (ausgenommen Luftbestandteile)

nicht nachweisbar

Selen

nicht mehr als 10 mg/kg;

c) als Kaliummetabisulfit (Kaliumpyrosulfit, Kaliumdisulfit) in Tabletten- oder Pulverform:

Aussehen

farblose Kristalle oder weißes, kristallines Pulver

Gehalt

nicht weniger als 95% K2S2O5 und nicht weniger als 54,7% SO2

Eisen

nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf den SO2-Gehalt des Produktes

Selen

nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf den SO2-Gehalt des Produktes.

Die Präparate sind vor Feuchtigkeitseinwirkung zu schützen und mit sachdienlichen Hinweisen bezüglich der Applikation von Schwefliger Säure bei der Weinbereitung zu versehen. Die angebrochene Packung muß hermetisch wiederverschließbar sein.
  1. Ziffer 2
    L-Ascorbinsäure
    L-Ascorbinsäure darf dem Wein bis zu einer Menge von 150 Milligramm pro Liter zugesetzt werden.

Aussehen

weißes oder leicht gelbliches, kristallines Pulver

Gehalt

nicht weniger als 99% C6H8O6 nach 24 Stunden Trocknung im Schwefelsäureexsikkator

Schmelzintervall
Spezifische Drehung
bei 25 ºC einer 10%igen
(Gewicht/Volumen)

189 ºC – 193 ºC

wässerigen Lösung

+20,5 ºC bis +21,5 ºC

 

 

Flüchtige Bestandteile

nicht mehr als 0,4% nach 24 Stunden Trocknung im Schwefelsäureexsikkator

Sulfatierte Asche

nicht mehr als 0,1%

pH-Wert in einer 2%igen (Gewicht/ Volumen) wässerigen Lösung

nicht weniger als 2,4 und nicht mehr als 2,8.

L-Ascorbinsäure ist trocken und luftdicht verschlossen sowie lichtgeschützt aufzubewahren. Die angebrochene Packung muß hermetisch wiederverschließbar sein.

§ 4

Text

Weitere Weinbehandlungsmittel

Paragraph 4,

Zur Weinbehandlung ist weiters die Verwendung folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zugelassen:

1. Kohlensäure (Kohlendioxid)
Sie darf gasförmig, auch verdichtet, sei sie industriell hergestellt oder bei der Gärung von Most entstanden, als Kohlensäuretrockeneis oder -schnee zugesetzt werden. Nicht versetzter Wein gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Weingesetzes darf aber höchstens 2 Gramm Kohlendioxid je Liter enthalten.
Kohlendioxid (industriell hergestellt):

Beschaffenheit

farbloses Gas, im Geschmack schwach säuerlich und ohne Fremdgeschmack

Gehalt

nicht weniger als 99,50% CO2 Prozentgehalt Volumen in Volumen (V/V)

Verunreinigungen,
Nebenbestandteile

sauer reagierende Verunreinigungen: nicht mehr als 20 ppm V/V Kohlenmonoxid: nicht mehr als 10 ppm V/V Phosphorwasserstoff, Schwefelwasserstoff und organische, reduzierende Stoffe: nicht nachweisbar aliphatische Kohlenwasserstoffe (Mineralölprodukte): nicht mehr als 5 mg/m3 Escherichia coli und Getränkeschädlinge (zB Hefen): in 100 l CO2-Gas nicht nachweisbar

2. Reiner, gefällter, kohlensaurer Kalk

Aussehen

weißes Pulver

Gehalt

nicht weniger als 99% nach Trocknung bei 105 ºC

in Salzsäure
unlösliche Anteile

nicht mehr als 200 mg/kg

Chlorid

nicht mehr als 250 mg/kg

Sulfat

nicht mehr als 2 500 mg/kg

Blei

nicht mehr als 10 mg/kg

Er darf zur Entsäuerung des Weines bis zu einem Mindestgehalt von 0,4 Gramm Weinsäure je Liter verwendet werden, wobei sich der Calciumgehalt des Weines, ausgenommen Weine des Jahrganges 1996, auf nicht mehr als 220 Milligramm je Liter erhöhen darf. Überdies darf er auch mit kleinen Mengen des Calciumdoppelsalzes der D-Weinsäure und der L-Apfelsäure versetzt sein. Solche SO2 spezielle Kalkpräparate können allein („Doppelsalzentsäuerung“) oder in Kombination mit Weinsäure („verbesserte Doppeltsalzentsäuerung“) verwendet werden. Der kohlensäure Kalk darf mit reinem Wasser gewaschen, aber nur mit Wein (Most) angerührt werden.
3. Metaweinsäure
Metaweinsäure hat mindestens 32% veresterte Weinsäure und nach Hydrolyse mindestens 105% Weinsäure, bezogen auf das Ausgangsprodukt, zu enthalten.
Sie darf zur Stabilisierung bis zu einem Ausmaß von 20 Gramm je 100 Liter zugegeben werden.
Metaweinsäure muß vor Luft- und Feuchtigkeitszutritt geschützt verpackt werden. Die angebrochene Packung muß hermetisch wiederverschließbar sein.
4. Weinstein (Kaliumhydrogentartrat)

Aussehen

weißes, kristallines oder körniges Pulver

Gehalt

mindestens 98% i. T.

Flüchtige Anteile

höchstens 1% (4h, 105 ºC)

Oxalate

höchstens 0,05% (als Oxalsäure)

Er ist als Kontaktweinstein zur Weinsteinstabilisierung bei den nach Paragraph eins, des Weingesetzes angeführten Produkten zugelassen. Weinstein darf bis zu einer Höchstmenge von 6 Gramm je Liter Wein zugesetzt werden.
5. Zuckercouleur
Das Auffärben mit Zuckercouleur ist nur bei versetztem Wein und Obstwein zulässig. Zuckercouleur darf beim Vermischen mit Wein zu keinen technisch vermeidbaren Trübungen führen.
a) Zuckercouleur (kaustisch):

Aussehen

braune, wasserlösliche, viskose Flüssigkeit oder amorphes, braunes wasserlösliches Pulver

Trockenmasse der
flüssigen Zuckercouleur

60-80%

Asche

nicht mehr als 0,8%

Direkt reduzierender
Zucker berechnet als Invertzucker

10-30%

Gesamtzucker berechnet
als Invertzucker

15-30%

Ammoniakstickstoff

nicht nachweisbar

Kupfer

höchstens 20 mg/kg

Quecksilber

höchstens 0,1 mg/kg

Blei

höchstens 10 mg/kg

SO2

höchstens 0,01%

b) Zuckercouleur (Ammoniumsulfitverfahren):

Aussehen

braune, wasserlösliche,
viskose Flüssigkeit oder
amorphes braunes,
wasserlösliches Pulver

Ammoniakstickstoff

höchstens 0,5%

Schwefeldioxid

höchstens 0,1%

Gesamtschwefel

höchstens 0,7%

Gesamtphosphor
berechnet als P2O5

höchstens 0,5%

Kupfer

höchstens 20 mg/kg

Quecksilber

höchstens 0,1 mg/kg

Blei

höchstens 10 mg/kg

4-Methylimidazol

höchstens 200 mg/kg
bei einem Produkt mit
Farbstärke von
20 000 EBC-Einheiten

c) Zuckercouleur (Ammoniakverfahren):
Alle Anforderungen wie für „Zuckercouleur (Ammoniumsulfitverfahren)“, der Gehalt an SO2 darf jedoch nicht mehr als 0,02% betragen.
6. Pektolytische Enzyme
Pektolytische Enzyme entsprechen den Reinheitsanforderungen, wenn sie frei von Toxinen und Salmonellen sind und der Gehalt an Eisen 50 ppm, der Gehalt an Blei 10 ppm sowie der Gehalt an Arsen 3 ppm nicht übersteigt.
Pektolytischen Enzymen dürfen mit Ausnahme von Schwefliger Säure keine Stoffe zur Konservierung zugesetzt werden. Pektolytische Enzyme sind so zu verpacken und zu lagern, daß ein Aktivitätsverlust möglichst gering gehalten werden kann. Die Aufbrauchsfrist ist anzugeben.
7. Zitronensäure

Gehalt

nicht weniger als 99% (wasserfrei) und nicht weniger als 91,2% (Monohydrat)

Sulfatierte Asche

nicht mehr als 0,05%

Oxalsäure

nicht mehr als 0,1%

Zitronensäure darf bei der Obstweinherstellung verwendet werden.
Ferner sind bei Perlwein und Schaumwein Zitronensäurezusätze bis zu einer Höchstmenge von 1,5 Gramm je Liter zugelassen, wobei der Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, 7,5 Gramm je Liter nicht übersteigen darf.
8. Glucose (Dextrose, Traubenzucker)

Trockensubstanz (TS), gravimetrisch Glucose-Monohydrat

mindestens 90%

Glucose-Anhydrid

mindestens 98%

Gehalt an D-Glucose

mindestens 99% d. TS

Sulfatasche

höchstens 0,25% d. TS

Schweflige Säure (als SO2)

höchstens 15 mg/kg TS

Arsen

höchstens 1 mg/kg TS

Kupfer

höchstens 2 mg/kg TS

Blei

höchstens 2 mg/kg TS

Glucose darf nur zur Herstellung von versetztem Wein und versetztem Obstwein verwendet werden.
9. Ammoniumchlorid (Chlorammonium)
Chemisch reines Ammoniumchlorid darf als Gärsalz bei der Herstellung von Obstwein verwendet werden.
10. Di-Ammoniumphosphat (phosphorsaures Ammonium)
Chemisch reines Di-Ammoniumphosphat darf als Gärsalz bei der Herstellung von Obstwein verwendet werden.
11. Hefen
Zur Einleitung oder Förderung der Gärung darf Reinzuchthefe oder selektionierte Hefe in flüssiger oder trockener Form verwendet werden. Hefe in flüssiger Form darf nur in Traubenmost oder Wein gezüchtet, Trockenhefe in Traubenmost, Wein oder wässerigen Mischungen, wobei der Wasseranteil höchstens 50% betragen darf, vorgequollen werden. Diese Hefepräparate müssen frei von wilden Hefen, Bakterien, Schimmelpilzen und deren Sporen sein, dürfen jedoch gärenden oder vergorenen Traubenmost und für die Weinbehandlung zugelassene Stoffe enthalten. Sie dürfen nur in Traubenmost oder Wein (Anstellwein) vermehrt werden. Anstellwein darf allenfalls vom Alkohol durch Erhitzen befreit und mit Zucker versetzt werden.
Hefen sind so zu verpacken und zu lagern, daß ein Aktivitätsverlust möglichst gering gehalten werden kann.
Die Aufbrauchsfrist ist anzugeben.
Bei der Sekterzeugung darf Kalziumalginat oder Kaliumalginat als Hilfsmittel zur Immobilisierung von Hefen verwendet werden.
Alginate dürfen in 100 Gramm nicht mehr als 0,3 mg Arsen, 0,5 mg Blei und nicht mehr als 4 mg Schwermetalle, berechnet als Blei, enthalten und haben folgende Eigenschaften aufzuweisen:

a) Kalziumalginat

Aussehen

weißes bis gelbliches faseriges oder körniges Pulver; praktisch geruch- und geschmacklos

Gehalt

nicht weniger als 18% und nicht mehr als 21% Kohlendioxid, entsprechend 89,6% bis 104,5% Kalziumalginat (Äquivalentgewicht 219)

Asche

zwischen 15% und 24% nach vierstündigem Trocknen bei 105 ºC und Glühen bei 600 ºC

Unlösliche
Bestandteile

nicht mehr als 0,5%

Flüchtige
Anteile

nicht mehr als 15% nach vierstündigem Trocknen bei 105 ºC

In Salzsäure
(etwa 3n)
unlösliche Asche

nicht mehr als 0,5%

b) Kaliumalginat

Aussehen

weißes bis gelbes faseriges
oder körniges Pulver; praktisch
geruch- und geschmacklos

Gehalt

nicht weniger als 16,5%
und nicht mehr als 19,5%
Kohlendioxid, entsprechend
89,2 bis 105% Alginsäure
(Äquivalentgewicht 238)

Asche

nicht weniger als 23% und nicht mehr als 32% nach vierstündigem Trocknen bei 105 ºC und Glühen bei 600 ºC

Unlösliche Bestandteile in verdünnter NaOH

nicht mehr als 0,5%

Flüchtige Anteile

nicht mehr als 15% nach
vierstündigem Trocknen
bei 105 ºC

In Salzsäure
(etwa 3n)
unlösliche Asche

nicht mehr als 0,5%

12. Bakterien zum Äpfelsäureabbau
Zur Einleitung oder Förderung des Abbaues von Äpfelsäure in Most oder Wein dürfen geeignete Bakterienkulturen der Gattungen Leuconostoc, Laktobacillus und Pediococcus verwendet werden. Sie müssen die Äpfelsäure in Milchsäure umwandeln, dürfen den Wein jedoch nicht nachteilig beeinflussen.
Sie müssen aus Trauben, Mosten, Weinen oder aus Traubenverarbeitungserzeugnissen isoliert worden sein und werden entweder flüssig, gefroren oder als Pulver, gewonnen durch Lyophilisation in Reinkultur oder assoziierter Kultur, verwendet.
Der Gehalt an lebensfähigen Milchsäurebakterien muß mindestens 108/g bzw. 107/ml an Milchsäurebakterien einer anderen als der angegebenen Art(en) weniger als 0,01% der lebensfähigen Milchsäurebakterien insgesamt, an aeroben Bakterien weniger als 103/g Pulver oder ml, der Gesamtgehalt an Hefen weniger als 103/g Pulver oder ml betragen. Der Schimmelanteil muß weniger als 103/g Pulver oder ml betragen.
In der Gebrauchsanweisung sind anzugeben:
Reaktivierungsverfahren, Herstellungstermin, Haltbarkeitsdauer und Lagerbedingungen.
13. Stickstoff

Beschaffenheit

farbloses, geruchloses Gas

Gehalt

nicht weniger als 99,95% V/V

Verunreinigungen,
Nebenbestandteile

Kohlenmonoxid: nicht mehr als 10 ppm V/V Stickoxide (NOx): nicht mehr als 2,5 ppm V/V aliphatische Kohlenwasserstoffe (Mineralölprodukte): nicht mehr als 5 mg/m3

Stickstoff kann als Schutzgas, Treibgas und zum Begasen in der Weintechnologie verwendet werden.
14. Sauerstoff und Druckluft

Beschaffenheit:

farblose, geruchlose Gase

Sauerstoff und Druckluft dürfen dem Wein zur Lüftung zugeführt werden.
Das Vorspannen von Apparaturen mit Druckluft oder der Einsatz als Treibgas ist nicht als Weinbehandlung anzusehen und fällt daher nicht unter diese Verordnung. Die Bestimmungen der Schankanlagenverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1987,) bleiben unberührt.

§ 5

Text

Wiederherstellung von Wein

Paragraph 5,

Zur Wiederherstellung von Wein ist neben dem Zusatz der in Paragraph eins bis 3 angeführten Stoffe der Zusatz folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zulässig:

1. Gereinigte Tier- oder Pflanzenkohle
Ihr Zusatz ist zulässig zur Beseitigung von Geruchs-, Geschmacks- und sonstigen Fehlern und zur Entfärbung hochfarbiger Weißweine, nicht aber zur Beseitigung dem Rotweinfarbstoffes von Rotwein.

Aussehen:

Schwarze, leichte, trockene, geruch- und geschmacklose Pulver und Granulate

In 20%iger Salpetersäure lösliche Anteile:

Blei

höchstens 50 mg/kg

Zink

höchstens 1 500 mg/kg

Arsen

höchstens 5 mg/kg

Sie muß frei von Cyanverbindungen, Teerprodukten und polycyclischen Aromaten sein. Die Präparate sind luft- und wasserdicht zu verpacken, eine angebrochene Packung ist hermetisch wiederzuverschließen.
2. L(+)Weinsäure

Aussehen

farblose, durchscheinende Kristalle

Gehalt

mindestens 99%

Sulfat. Asche

höchstens 0,1%

Oxalsäure

höchstens 0,1%

Kupfer

höchstens 10 mg/kg

Eisen

höchstens 10 mg/kg

Durch Zusatz einer Menge von höchstens 1 Gramm je Liter darf Säuremangel bei Wein, der von Natur aus gegeben war oder infolge zu starken biologischen Säureabbaues entstanden ist, beseitigt werden.
Weinsäure darf auch im Rahmen einer „verbesserten Doppelsalzentsäuerung“ verwendet werden (Paragraph 4, Ziffer 2,).
3. Silberchlorid
Silberchlorid darf zur Beseitigung von Schwefel- und Marcaptanböcksern des Weines verwendet werden. Die zulässige Höchstmenge beträgt 5 Gramm je Hektoliter. Ist Silberchlorid auf einem Trägerstoff aufgebracht, so ist bei Handelspräparaten der Silberchloridgehalt in der Gewichtseinheit anzugeben. Durch begleitende analytische Kontrolle ist sicherzustellen, daß der Silbergehalt 0,5 mg je Liter nicht überschreitet.
4. Kupfersulfat (Kupfer II-Sulfat-Pentahydrat)
Zur Beseitigung von Schwefelwasserstoff- und Mercaptanböcksern ist die Behandlung mit chemisch reinem Kupfersulfat zugelassen. Kupfersulfat darf bis zu einer Höchstmenge von 20 Milligramm je Liter Wein zugesetzt werden. Mit Kupfersulfat behandelter Wein ist einer nachfolgenden Schönung mit gelbem Blutlaugensalz (Blauschönung) zu unterziehen, wodurch der Kupfergehalt des fertigen Weines auf weniger als 1,0 mg/l abgesenkt werden muß. Die bei Durchführung einer Blauschönung normierten begleitenden analytischen Kontrollen sind auch bei einer Behandlung mit Kupfersulfat durchzuführen, wobei nach Abschluß dieser Maßnahme eine dokumentierte analytische Überprüfung des Kupfergehaltes vorgenommen werden muß.

§ 6

Text

Haltbarmachung von Traubenmost und Verwertung von in Gärung geratenem Traubensaft

Paragraph 6,

Traubensaft, der in Gärung geraten ist, darf nur dann zu versetztem Wein verarbeitet werden (Paragraph 21, Absatz 2, des Weingesetzes), wenn folgende Verfahren angewandt wurden:

  1. Ziffer eins
    Wärme- oder Kältebehandlung,
  2. Ziffer 2
    Entkeimungsfiltration,
  3. Ziffer 3
    Einlagerung unter Verwendung von Kohlendioxid und
  4. Ziffer 4
    Zusatz von Schwefliger Säure mit späterem Entschwefeln. Diese Verfahren dürfen auch zur Verhinderung der Gärung von Traubenmost (Paragraph 21, Absatz 4, des Weingesetzes) angewandt werden.

§ 7

Text

Untersuchungsanstalten

Paragraph 7,
  1. Absatz einsZur Untersuchung von Weinen, zur Abgabe von Befunden und Gutachten und zur Ausstellung von Zeugnissen hierüber (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 des Weingesetzes) sind ermächtigt:
    1. Ziffer eins
      die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt in Wien,
    2. Ziffer 2
      die Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt,
    3. Ziffer 3
      die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien sowie die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung in Graz, Innsbruck, Linz und Salzburg,
    4. Ziffer 4
      die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau mit Institut für Bienenkunde in Klosterneuburg.
  2. Absatz 2Zur Untersuchung von Weinen, für die die Erteilung der staatlichen Prüfnummer beantragt wurde (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, des Weingesetzes), sind ermächtigt:
    1. Ziffer eins
      die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt in Wien,
    2. Ziffer 2
      die Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt
    3. Ziffer 3
      die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau mit Institut für Bienenkunde in Klosterneuburg.
  3. Absatz 3Zur Untersuchung von Weinproben gemäß Paragraph 47, des Weingesetzes sind die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt in Wien und die Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt zuständig.

§ 8

Text

Mindestwerte für österreichische Tafelweine

Paragraph 8,

Als Mindestwerte für österreichische Tafelweine werden festgestellt:

  1. Ziffer eins
    vorhandener Alkohol: 8,0 Rht
  2. Ziffer 2
    Gesamtsäure (titrierbare Säure), als Weinsäure berechnet: 4,0 Gramm je Liter

§ 9

Text

Ausländische versetzte Weine

Paragraph 9,

Als typische Weine bestimmter Herkunft und traditioneller Herstellungsweise werden gemäß Paragraph 32, Absatz 9, des Weingesetzes festgestellt:

Lambrusco, Madeira, Malaga, Marsala, Portwein, Retsina, Samos und Sherry.

§ 10

Text

Kosten

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Kosten für die Nachschau und Entnahme der Proben durch den Bundeskellereiinspektor, die im strafgerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph 64,, im Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 68, des Weingesetzes die Partei zu tragen hat, sind nach der Dauer der Nachschau im beanstandeten Betrieb zu bemessen. Sie betragen für jede Stunde, die die Nachschau gedauert hat, 250 Sitzung Hiebei ist jede angefangene Stunde als volle Stunde anzurechnen.
  2. Absatz 2Die Bundeskellereiinspektoren haben in den von ihnen erstatteten Anzeigen den Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung der Amtshandlung anzuführen und die hierauf entfallenden Kosten zu berechnen.
  3. Absatz 3Die Kosten der Untersuchung sind nach dem gemäß Paragraph 9, des Bundesgesetzes über die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1982,, in der jeweils geltenden Fassung, zu erlassenden Tarif zu berechnen.

§ 11

Text

Inkrafttreten

Paragraph 11,

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Weinverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1992, außer Kraft.