(2) Mit Verbalnote vom 1. Februar 1971 hat die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Wien der österreichischen Bundesregierung die Studie der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern betreffend die Überleitung von Altmühl- und Donauwasser in das Regnitz-Maingebiet übermittelt, die sich im Rahmen des Notenwechsels von 1923 (Absatz 1, Buchstabe e)) hält. Es besteht Übereinstimmung, daß auf Änderungen des in dieser Studie beschriebenen Projekts, die sich auf österreichisches Gebiet wesentlich nachteilig auswirken können, Artikel 3 Absatz 2 des Vertrages über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau Anwendung findet.
Anläßlich der Unterzeichnung haben die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft nachstehende gemeinsame Erklärung abgegeben:
Die gegenwärtigen Zuständigkeiten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Regelungsbereich des Vertrages ergeben sich aus den im Anhang zu dieser Erklärung angeführten Rechtsakten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Veränderungen dieser Zuständigkeiten werden die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gemeinsam der Republik Österreich schriftlich auf diplomatischem Wege mitteilen.
Regensburg, am 1. Dezember 1987