Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Grundwasserschwellenwertverordnung, Fassung vom 04.04.2002

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
betreffend Schwellenwerte für Grundwasserinhaltsstoffe
(Grundwasserschwellenwertverordnung-GSwV)
StF: BGBl. Nr. 502/1991

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 33f WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der Fassung der WRG-Novelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 252, wird verordnet:

§ 1

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins, Im Sinne dieser Verordnung ist:

  1. Ziffer eins
    Grundwasser: Gesamtes Wasser, das in die Erdoberfläche eindringt und die Hohlräume der Erdrinde zusammenhängend ausfüllt. Seine Bewegung wird durch die Schwerkraft sowie durch die Reibungskräfte bestimmt;
  2. Ziffer 2
    Grundwassergüte: Mit Hilfe physikalischer, chemischer und mikrobiologischer Parameter bewerteter qualitativer Zustand (bewertete Beschaffenheit) des Grundwassers;
  3. Ziffer 3
    Hydrographisches Einzugsgebiet: Gesamtes Gebiet, dem der Abfluß eines oberirdischen Gewässers oder eines unterirdischen Wasservorkommens auf Grund natürlicher oder künstlicher Zuströmverhältnisse tatsächlich entstammt;
  4. Ziffer 4
    Grundwassergebiet (-vorkommen): Gesamte Menge des Grundwassers, die in einem hydrographischen Einzugsgebiet auf Grund natürlicher hydrologischer Vorgänge oder technischer Maßnahmen abfließt;
  5. Ziffer 5
    Grundwasseraufschlußstelle: Künstliche offene oder verschlossene Freilegung des Grundwassers;
  6. Ziffer 6
    Grundwasseraustrittsstelle: Stelle, an der Grundwasser auf Grund natürlicher Gegebenheiten oder auf Grund technischer Eingriffe zutage tritt;
  7. Ziffer 7
    Schwellenwert: Maßzahl für die Beurteilung der Meßwerte eines zur Bewertung der Grundwasserbeschaffenheit verwendeten physikalischen, chemischen oder mikrobiologischen Parameters. Bei Überschreitung des Schwellenwertes eines Grundwasserinhaltsstoffes besteht im Hinblick auf das Langzeitverhalten des Stoffes im Untergrund die Besorgnis des Verlustes der Eignung von Grundwasser für Zwecke der Trinkwassergewinnung;
  8. Ziffer 8
    Beurteilungszeitpunkt: Zeitpunkt, an dem die Meßwerte eines für die Bewertung der Grundwasserbeschaffenheit verwendeten Parameters gemäß Ziffer 7, mit dem zugehörigen Schwellenwert zum Zweck der Bezeichnung eines Grundwassersanierungsgebietes verglichen werden.

§ 2

Text

Schwellenwerte für Grundwasserinhaltsstoffe

Paragraph 2, (1) Für Grundwasserinhaltsstoffe werden mit Anlage A Schwellenwerte festgelegt; den in Anlage A genannten Grundwasserinhaltsstoffen kommt im Rahmen der Trinkwasserversorgung (Trinkwasservorsorge, Trinkwasserhygiene, Trinkwassertechnologie) allgemeine Bedeutung zu. Zum Nachweis dieser Grundwasserinhaltsstoffe und zur Bewertung in Bezug auf Schwellenwerte nach Anlage A sind die in Anlage B genannten oder diesen zumindest gleichwertige Methodenvorschriften heranzuziehen.

  1. Absatz 2Ein allfällig im Grundwasser bei Untersuchungen flächenhaft vorgefundener, in Anlage A nicht genannter Inhaltsstoff gemäß der Trinkwasser-Pestizidverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1991,, ist im Einzelfall zu bewerten. Dabei hat zu gelten, daß der Schwellenwert eines solchen Grundwasserinhaltsstoffes mit 60% des ihm zugehörigen Trinkwassergrenzwertes gemäß der Trinkwasser-Pestizidverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1991,, anzusetzen ist. Sofern das 0,6fache des Trinkwassergrenzwertes kleiner oder gleich 0,0001 mg/l ist, gilt 0,0001 mg/l als Schwellenwert. Liegt der Trinkwassergrenzwert unter 0,0001 mg/l, dann gilt er auch als Schwellenwert.
  2. Absatz 3Die Schwellenwerte gemäß Absatz eins und 2 für Grundwasserinhaltsstoffe dienen ausschließlich der Bezeichnung von Grundwassersanierungsgebieten und der Verfügung von Nutzungsbeschränkungen und Reinhaltemaßnahmen gemäß Paragraph 33 f, Absatz 2 und 3 WRG 1959. Sie sind nicht anzuwenden in einem Grundwassergebiet oder in einem Teilbereich eines Grundwassergebietes (Paragraph 4, Absatz 3,), bei welchem die Grundwasserbeschaffenheit ausschließlich
    1. Ziffer eins
      durch geogene oder sonstige nicht anthropogen verursachte Vorgänge oder
    2. Ziffer 2
      durch Einträge aus einem Oberflächengewässer
    derart beeinflußt wird, daß es zu Überschreitungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 kommt.

§ 3

Text

Erhebung der Grundwasserbeschaffenheit

Paragraph 3, (1) Meßstellen zur Erhebung der Grundwasserbeschaffenheit für die Bezeichnung eines Grundwassersanierungsgebietes können Grundwasseraufschlußstellen und Grundwasseraustrittsstellen sein.

  1. Absatz 2Eignung und Aussagekraft einer Meßstelle gemäß Absatz eins, in hydrologischer (Lage zu Oberflächengewässern, Grundwasserstockwerke, Bauzustand, Zuströmverhältnisse usw.) und grundwasserbeschaffenheitsmäßiger (Lage zu Kontaminationen, geogene oder sonstige natürliche Hintergrundbelastung) Hinsicht sind in jedem Einzelfall zu prüfen. Die flächenhafte Verteilung von Meßstellen gemäß Absatz eins, in einem Grundwassergebiet hat unter Beachtung der hydrologischen und grundwasserbeschaffenheitsmäßigen Gegebenheiten derart zu erfolgen, daß ein aussagekräftiges Bild der Wasserbeschaffenheit des Grundwasservorkommens erhalten wird; dabei ist insbesondere auf bereits bekannte oder zu besorgende Grundwassergefährdungen, auf erkennbare Tendenzen in der Grundwasserbelastung, sowie auf allenfalls gefährdete Wasserversorgungsanlagen einschließlich hausbrunnenversorgte Siedlungen Bedacht zu nehmen. Die Prüfung der Meßstelleneignung und die Festlegung der Meßstellenverteilung hat vor Beginn der Untersuchungstätigkeit für die Bezeichnung eines Grundwassersanierungsgebietes zu erfolgen.
  2. Absatz 3Die Beurteilung der Grundwasserbeschaffenheit bzgl. eines Inhaltsstoffes gemäß Anlage A bzw. gemäß Paragraph 2, an einer Meßstelle gemäß Absatz eins, ist an Hand regelmäßig wiederkehrender Messungen vorzunehmen, die über einen Meßzeitraum von wenigstens zwei Jahren angedauert haben (Mindestanzahl der Beprobungen vier pro Jahr in etwa dreimonatlichen Intervallen). Als Beurteilungszeitraum im Sinne des Paragraph 4, ist der dem Beurteilungszeitpunkt unmittelbar vorangegangene zweijährliche Meßzeitraum heranzuziehen (ausgenommen im Falle des Absatz 5, Ziffer 2,).
  3. Absatz 4Die Auswahl eines für die Bezeichnung eines Grundwassersanierungsgebietes in Frage kommenden Grundwasserinhaltsstoffes ist vor Beginn der Untersuchungstätigkeit gemäß Absatz eins bis 3 zu treffen.
  4. Absatz 5Für die Verwendung von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandenen Meßergebnissen der Grundwasserbeschaffenheit gilt:
    1. Ziffer eins
      Liegen an einer Meßstelle gemäß Absatz eins, für einen Grundwasserinhaltsstoff gemäß Anlage A oder für einen sonstigen Grundwasserinhaltsstoff (Paragraph 2,) Meßergebnisse gemäß Absatz 3 und Anlage B aus dem Zeitraum vor Inkrafttreten dieser Verordnung vor, so können diese als Grundlage für die Bezeichnung eines Sanierungsgebietes verwendet werden.
    2. Ziffer 2
      Liegen an einer Meßstelle gemäß Absatz eins, Meßergebnisse für einen Grundwasserinhaltsstoff gemäß Anlage A oder für einen sonstigen Grundwasserinhaltsstoff (Paragraph 2,) aus dem Zeitraum vor Inkrafttreten dieser Verordnung vor, die den Anforderungen der Anlage B, nicht jedoch denen des Absatz 3, entsprechen, so können auch diese als Grundlage für die Bezeichnung eines Sanierungsgebietes verwendet werden, wenn
      • Strichaufzählung
        bei zwei im Zeitabstand von drei Monaten aufeinanderfolgenden Messungen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beide Meßergebnisse den Schwellenwert überschreiten (Paragraph 4, Absatz eins,) und
      • Strichaufzählung
        die erste der beiden Messungen bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt wird und
      • Strichaufzählung
        die Gesamtanzahl der für die Beurteilung der Beschaffenheit des Grundwassers zur Verfügung stehenden Meßwerte ein schließlich der beiden nach Inkrafttreten dieser Verordnung gewonnenen mindestens 6 beträgt.
    3. Ziffer 3
      Meßergebnisse gemäß Ziffer eins und 2 können nur dann für die Bezeichnung eines Sanierungsgebietes verwendet werden, wenn die Kriterien des Absatz 2, bezüglich Meßstelleneignung und Meßstellenverteilung erfüllt sind.
    4. Ziffer 4
      Meßergebnisse gemäß Ziffer eins und 2, die länger zurückliegen als zwei Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung, bleiben außer Betracht.

§ 4

Text

Bezeichnung von Sanierungsgebieten

Paragraph 4, (1) Die Beschaffenheit des Grundwassers an einer Meßstelle gemäß Paragraph 3, gilt zum Beurteilungszeitpunkt hinsichtlich eines Grundwasserinhaltsstoffes gemäß Anlage A oder eines sonstigen Grundwasserinhaltsstoffes (Paragraph 2,) als gefährdet, wenn im Zuge von Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß Paragraph 3, im Beurteilungszeitraum oder im durch die verwendeten Meßwerte erfaßten Meßzeitraum (Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2,) mehr als 25% der Meßwerte den zugehörigen Schwellenwert überschreiten. Auszunehmen davon ist eine Meßstelle mit geogener oder sonstiger natürlicher Hintergrundbelastung durch diesen Grundwasserinhaltsstoff. Als Überschreitung gilt ein Meßwert, der den Schwellenwert um mehr als die Verfahrensstandardabweichung des für den Inhaltsstoff angewandten Analysenverfahrens (bei Grundwasserinhaltsstoffen, die gemäß Pkt. 2 der Anlage B bestimmt werden, um mehr als den 95%-Vertrauensbereich des Mittelwertes einer Wertereihe von Parallelbestimmungen) übersteigt.

  1. Absatz 2Ein Grundwassergebiet ist hinsichtlich eines Grundwasserinhaltsstoffes gemäß Anlage A oder eines sonstigen Grundwasserinhaltsstoffes (Paragraph 2,) in seinem hydrographischen Einzugsgebiet als Sanierungsgebiet gemäß Paragraph 33 f, Absatz 2, WRG zu bezeichnen, wenn bei systematischen Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß Paragraph 3, im Beurteilungszeitraum bzw. im durch die verwendeten Meßwerte erfaßten Meßzeitraum (Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2,) an gleichzeitig 25% oder mehr aller beobachteten Meßstellen die Beschaffenheit des Grundwassers als gefährdet im Sinne des Absatz eins, einzustufen ist.
  2. Absatz 3Eine Bezeichnung als Grundwassersanierungsgebiet gemäß Paragraph 33 f, Absatz 2, WRG ist auch für einen Teilbereich eines Grundwassergebietes mit lokaler Häufung von Überschreitungen gemäß Absatz eins und 2 möglich, wenn
    • Strichaufzählung
      der betreffende Teilbereich des hydrographischen Einzugsgebietes hydrologisch und kontaminationsmäßig eindeutig abgrenzbar ist und
    • Strichaufzählung
      durch die Bezeichnung des Teilbereiches als Sanierungsgebiet die Voraussetzungen zur Bezeichnung eines weiteren Sanierungsgebietes gemäß Absatz eins und 2 im verbleibenden Restbereich des Grundwassergebietes aufrecht bleiben
  3. Absatz 4Liegen bei systematischen Untersuchungen der Grundwasserbeschaffenheit eines Grundwassergebietes gemäß Paragraph 3, Meßergebnisse vor, die Überschreitungen von Grundwasserschwellenwerten der Anlage A auf Grund örtlich begrenzter Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers zeigen, ohne daß die Kriterien des Absatz eins und 2 erfüllt werden, so ist gegen diese Einwirkungen nach den sonstigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 einzuschreiten.
  4. Absatz 5Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist - bezogen auf einzelne Grundwassergebiete - über die Ergebnisse von systematischen Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß Paragraph 3, sowie über die sich daraus ergebenden Konsequenzen gemäß Absatz eins bis 4 bis spätestens sechs Monate nach Vorliegen der Auswertung der Meßergebnisse zu berichten. Maßnahmen nach Paragraph 33 f, Absatz 3, WRG sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis spätestens drei Monate vor deren Inkraftsetzung zur Kenntnis zu bringen.

§ 5

Text

Aufhebung von Sanierungsgebieten

Paragraph 5, (1) Eine Verordnung gemäß Paragraph 33 f, Absatz 3, WRG hinsichtlich eines Grundwasserinhaltsstoffes gemäß Anlage A bzw. gemäß Paragraph 2, in einem Sanierungsgebiet gemäß Paragraph 33 f, Absatz 2, WRG bleibt so lange in Kraft, bis während dreier aufeinanderfolgender Jahre in keiner der für die Bezeichnung des Sanierungsgebietes verwendeten Meßstellen gemäß Paragraph 3, die Meßwerte den Schwellenwert überschreiten. Als Überschreitung gilt ein Meßwert, der den zugehörigen Schwellenwert um mehr als die Verfahrensstandardabweichung des für den Inhaltsstoff angewandten Analysenverfahrens (bei Grundwasserinhaltsstoffen, die gemäß Pkt. 2 der Anlage B bestimmt werden, um mehr als den 95%-Vertrauensbereich des Mittelwertes einer Wertereihe von Parallelbestimmungen) übersteigt.

  1. Absatz 2Die Außerkraftsetzung einer Verordnung gemäß Paragraph 33 f, Absatz 2 und 3 WRG in einem Grundwassersanierungsgebiet ist bis spätestens drei Monate vor der geplanten Beendigung der Sanierungstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Kenntnis zu bringen.

§ 6

Text

Aussagekraft von Daten der Grundwasserbeschaffenheit

§ 6.
  1. Absatz einsMessungen der Grundwasserbeschaffenheit sind für eine Bewertung der Grundwasserbeschaffenheit im Sinne dieser Verordnung nur aussagekräftig, wenn sie den Anforderungen des § 3 entsprechen. Darunter fallen insbesondere Daten gemäß
    • Strichaufzählung
      Erhebungen nach §§ 1 und 3a Hydrographiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1987,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990,,
    • Strichaufzählung
      Erhebungen gemäß §§ 57 und 58 WRG.
  2. Absatz 2Liegen an einer Meßstelle gemäß § 3 Abs. 2 Messungen der Grundwasserbeschaffenheit bezüglich eines Grundwasserinhaltsstoffes der Anlage A oder des § 2 Abs. 2 mit einer geringeren als in § 3 Abs. 3 geforderten Häufigkeit vor, so können auch diese Messungen für die Beurteilung der Gefährdung der Grundwasserbeschaffenheit an der Meßstelle herangezogen werden, wenn nicht weniger als drei Meßwerte den zugehörigen Schwellenwert im Sinne des § 4 Abs. 1 überschreiten, und die Gesamtanzahl der verfügbaren Meßwerte nicht kleiner ist als fünf.

Anl. 1

Text

                                                       Anlage A

                                                      ----------

                          Schwellenwerte gemäß § 2

I. Anorganische Inhaltsstoffe

  1.  Aluminium.....................................  0,12  mg/l

      ber. als Al

  2.  Arsen.........................................  0,03  mg/l

      ber. als As

  3.  Blei..........................................  0,03  mg/l

      ber. als Pb

  4.  Cadmium.......................................  0,003 mg/l

      ber. als Cd

  5.  Chrom-Gesamt..................................  0,03  mg/l

      ber. als Cr

  6.  Kalium........................................ 12     mg/l

      ber. als K

  7.  Kupfer........................................  0,06  mg/l

      ber. als Cu

  8.  Natrium....................................... 90     mg/l

      ber. als Na

  9.  Nickel........................................  0,03  mg/l

      ber. als Ni

10.  Quecksilber...................................  0,001 mg/l

      ber. als Hg

11.  Zink..........................................  1,8   mg/l

      ber. als Zn

12.  Ammonium......................................  0,3   mg/l

      ber. als NH4

13.  Bor...........................................  0,6   mg/l

      ber. als B

14.  Chlorid....................................... 60     mg/l

      ber. als Cl

15.  Cyanid, gesamt................................  0,03  mg/l

      ber. als CN

16.  Fluorid.......................................  0,9   mg/l

      ber. als F

17.  Nitrit........................................  0,06  mg/l

      ber. als NO2

18.  Nitrat........................................ 45     mg/l

      ber. als NO3

19.  Phosphat(Ortho)...............................  0,3   mg/l

      ber. als PO4

II. Organische Inhaltsstoffe

20. Summe der leicht flüchtigen halogenierten

    aliphat. Kohlenwasserstoffe....................  18     myg/l

    (Referenzstoffe: Trichlormethan, Tribrommethan,

    Bromdichlormethan, Dibromchlormethan,

    Trichlornitrometban, Tetrachlormethan,

    Dichlormethan, 1-1-Dichlorethen,

    1-2-Dichlorethan, Tetrachlorethen,

    Trichlorethen, 1-1-1-Trichlorethan,

    1-1-2-Trichlorethan, 1-1-2-2-Tetrachlorethan,

    Trichlorfluormethan, Difluordichlormethan)

    Als Einzelstoff getrennt zu bewerten

    (Nr. 21 bis 24):

21. 1,1-Dichlorethen................................  0,2   myg/l

22. Tetrachlormethan................................  1,8   myg/l

23. 1,2-Dlchlorethan................................  6     myg/l

24. Tetrachlorethen.................................  6     myg/l

25. Atrazin.........................................  0,1   myg/l

26. 2,4-Dichlorphenoxyessigsäure....................  0,1   myg/l

    einschl. Ester und Salze berechnet als

    2, 4-D-Säure

27. Alachlor........................................  0,1   myg/l

28. Lindan, a- und b-HCH............................  0,1   myg/l

    ber. als Summe der HCH-Isomere

29. Pentachlorphenol................................  0,1   myg/l

30. Summe der polycycl. aromat. KW..................  0,1   myg/l

    (Referenzstoffe: Benzo(a)pyren,

    Fluoranthen, Benzo(b)fluoranthen,

    Benzo(k)fluoranthen, Benzo(ghi)perylen,

    Indeno(1,2,3-cd)pyren) ber. als

    Kohlenstoff

31. Summe der polychlorierten Biphenyle.............  0,06  myg/l

    Referenzstoffe: Congenere Nr. 28, Nr. 52,

    Nr. 101, Nr. 136, Nr. 153 und Nr. 180

    nach IUPAC-Bezeichnung)

32. Benzol..........................................  1     myg/l

33. Toluol..........................................  6     myg/l

34. Summe d. Kohlenwasserstoffe.....................  0,06   mg/l

Anl. 2

Text

                                                         Anlage B

                                                        ----------

Methodenvorschriften gemäß § 2

  1. Ziffer eins
    Bei der Analyse von Grundwasserinhaltsstoffen gemäß Anlage A bzw. gemäß § 2 dieser Verordnung sind soweit vorhanden genormte Analysenmethoden anzuwenden (ÖNORMEN, DIN). Die Messungen haben an Hand repräsentativ gewonnener Proben zu erfolgen. Zeitlich veränderliche Parameter sind unmittelbar vor Ort zu bestimmen oder so aufzubereiten, daß eine Messung zu einem späteren Zeitpunkt ohne Aussageverlust möglich wird. Die Parameter Nr. 2 bis 34 der Anlage A sind an der unfiltrierten Gesamtprobe zu bestimmen; Parameter Nr. 1 ist an der filtrierten Gesamtprobe zu bestimmen. Bei getrübten Wasserproben sind auch die Parameter Nr. 2, 3, 4, 5, 7, 9, 10 und Nr. 11 der Anlage A an der filtrierten Probe (Membranfiltration 0,45 mym) zu bestimmen.
  2. Ziffer 2
    Bei der Analytik haben die untersuchenden Institute die Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) gemäß der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 12. Dezember 1988 über Anforderungen an Prüfstellen für Chemikalien (Chemikalien-Prüfstellenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1989,) sinngemäß zu befolgen. Dies bedeutet insbesondere bei der Analyse von Grundwasserinhaltsstoffen gemäß Anlage A bzw. gemäß § 2 dieser Verordnung, für die derzeit noch keine standardisierten Analysenverfahren existieren, daß alle Analysenschritte nachvollziehbar gemacht werden und somit auch später noch überprüft werden können.
  3. Ziffer 3
    Folgende oder mindestens gleichwertige Analysenmethoden liegen den Schwellenwerten der Anlage A zugrunde. Für einen Grundwasserinhaltsstoff gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze unter dem Schwellenwert liegt.

Nr. Parameter                                Analysenmethode

1.  Aluminium.....................   DIN 38406-E9, Februar 1989

2.  Arsen.........................   DIN 38405-D18, September 1985

                                      ÖNORM M 6262, November 1982

3.  Blei..........................   DIN 38406-E6, Mai 1981

                                      ÖNORM ISO 8288, Jänner 1988

4.  Cadmium.......................   DIN 38406-E19, Juli 1980

                                      ÖNORM ISO 5961, Jänner 1987

5.  Chrom-Gesamt..................   DIN 38406-E22, März 1988

6.  Kalium........................   DIN 38406-E22, März 1988

7.  Kupfer........................   DIN 38406-E21, September 1980

                                      ÖNORM ISO 8288, Jänner 1988

8.  Natrium.......................   DIN 38406-E22, März 1988

9.  Nickel........................   DIN 38406-E21, September 1980

                                      ÖNORM ISO 8288, Jänner 1988

10.  Quecksilber...................   DIN 38406-E12, Juli 1980

                                      ÖNORM ISO 5666/2, Oktober 1984

11.  Zink..........................   DIN 38406-E22,März 1988

                                      ÖNORM ISO 8288, Jänner 1988

12.  Ammonium......................   ÖNORM ISO 7150/1, Dezember 1987

13.  Bor...........................   DIN 38406-E22, März 1988

14.  Chlorid.......................   DIN 38405-D19, Februar 1988

                                      ÖNORM M 6283, März 1990

15.  Cyanid, Gesamt................   DIN 38405-D13, Februar 1981

16.  Fluorid.......................   DIN 38405-D4, Juli 1985

                                      ÖNORM M 6283, März 1990

17.  Nitrit........................   DIN 38405-D10, Februar 1981

                                      ÖNORM M 6282, November 1987

18.  Nitrat........................   DIN 38405-D19, Februar 1988

                                      ÖNORM M 6283, März 1990

19.  Phosphat(ortho)...............   DIN 38405-D19, Februar 1988

                                      ÖNORM M 6283, März 1990

20.  Summe der leicht flücht.

     halogen. aliphat. KW..........   DIN 38407-F4, Mai 1988

                                      ÖNORM M 6243, Juli 1990

21.  1,1-Dichlorethen..............   siehe Pkt. 2

22.  Tetrachlormethan..............   DIN 38407-F4, Mai 1988

                                      ÖNORM M 6243, Juli 1990

23.  1,2-Dichlorethan..............   DIN 38407-F4, Mai 1988

                                      ÖNORM M 6243, Juli 1990

24.  Tetrachlorethen...............   DIN 38407-F4, Mai 1988

                                      ÖNORM M 6243, Juli 1990

25.  Atrazin.......................   siehe Pkt. 2

26.  2,4-Dichlorphenoxyessigsaure

     einschl. Ester u. Salze.......   siehe Pkt. 2

27.  Alachlor......................   siehe Pkt. 2

28.  Lindan, a- und b-HCH..........   siehe Pkt. 2

29.  Pentachlorphenol..............   siehe Pkt. 2

30.  Summe der polycycl.

     aromat. Kohlenwasserstoffe....   DIN 38409-H13, Juni 1981

31.  Summe der polychlorierten

     Biphenyle.....................   siehe Pkt. 2

32.  Benzol........................   siehe Pkt. 2

33.  Toluol........................   siehe Pkt. 2

34.  Summe d. Kohlenwasserstoffe...   DIN 38409-H18, Februar 1981

     Wasseruntersuchung............   ÖNORM M 6259, März 1983

     Konservierung und Behandlung

     von Wasserproben

  Die genormten Analysenmethoden können bezogen werden bei:

ÖNORMEN           Österreichisches Normungsinstitut

                  Heinestraße 38, A-1021 Wien 2

DIN NORMEN        DIN Deutsches Institut für Normung e. V.

                  Burggrafenstraße 6, D-1000 Berlin 30