Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Smogalarmgesetz, Fassung vom 06.07.2001

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 21. Oktober 1987 über Maßnahmen zur Abwehr von
Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen durch
Luftverunreinigungen (Smogalarmgesetz)
StF: BGBl. Nr. 38/1989

§ 1

Text

Smogalarmpläne

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat für jene Gebiete, in denen Überschreitungen der in der Anlage 2 genannten Grenzwerte zu erwarten sind (Belastungsgebiete), mit Verordnung Smogalarmpläne zu erlassen. Die Verordnung ist aufzuheben, wenn Überschreitungen dieser Grenzwerte nicht mehr zu erwarten sind.
  2. Absatz 2,Für Belastungsgebiete, die über ein Land hinausreichen, haben die Landeshauptmänner aufeinander abgestimmte Smogalarmpläne zu erlassen.
  3. Absatz 3,Ergibt sich aus der Lage eines Belastungsgebietes, daß für Anlagen mit erheblichem Immissionsbeitrag auch im Gebiet eines anderen Landes Maßnahmen zu setzen sind, hat der Landeshauptmann dieses Landes gleichzeitig für diesen Bereich Maßnahmen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, bei Auslösung der Smogalarmstufe 1 oder 2 im Belastungsgebiet anzuordnen.
  4. Absatz 4,Der Smogalarmplan ist spätestens drei Monate vor seiner geplanten Erlassung dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Kenntnis zu bringen.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Im Smogalarmplan sind Vorkehrungen vorzusehen, die durch Verringerung der Emissionen ein weiteres Ansteigen der Immissionen verhindern und bewirken, daß die Grenzwerte für Luftschadstoffe unterschritten werden.
  2. Absatz 2,Bei Erlassung von Smogalarmplänen, bei Aufrufen zu freiwilligen Verhaltensweisen und bei Anordnung von Maßnahmen im Falle des Smogalarms ist Rücksicht zu nehmen auf
    1. Ziffer eins
      das Ausmaß der Belastung durch Luftschadstoffe,
    2. Ziffer 2
      die Wirksamkeit und Angemessenheit der Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs,
    3. Ziffer 3
      die meteorologischen und geländespezifischen Verhältnisse des Belastungsgebietes.

§ 3

Text

Inhalt von Smogalarmplänen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Smogalarmplan hat insbesondere festzulegen
    1. Ziffer eins
      das Belastungsgebiet; dieses kann zur Anordnung von Maßnahmen in Zonen untergliedert werden;
    2. Ziffer 2
      Zahl und Lage der im Belastungsgebiet zu betreibenden Meßstellen;
    3. Ziffer 3
      die zur Auslösung der Vorwarnstufe und der Smogalarmstufen erforderliche Zahl der Meßstellen, an denen Überschreitungen zumindest eines Grenzwertes der Anlagen 1, 2 oder 3 vorliegen müssen;
    4. Ziffer 4
      Art und Ausmaß der bei Smogalarm, abgestuft auf die Smogalarmstufen 1 und 2, anzuordnenden Maßnahmen im Sinne des Paragraph 10,;
    5. Ziffer 5
      die Art der Verlautbarungen.
  2. Absatz 2,Die Meßstellen sind innerhalb eines Belastungsgebietes so anzuordnen und einzurichten, daß sich aus den Meßergebnissen eine räumlich und zeitlich differenzierte Aussage über die Konzentration der Luftschadstoffe im Belastungsgebiet gewinnen läßt. Jedenfalls sind in einem Belastungsgebiet aber mindestens drei Meßstationen einzurichten.
  3. Absatz 3,Die Vorwarnstufe bzw. der Smogalarm sind dann auszulösen, wenn an einem Drittel der Meßstellen, bei nur drei bis fünf vorhandenen Meßstellen an zweien von diesen, Überschreitungen der in den Anlagen genannten Grenzwerte vorliegen.

§ 4

Text

Grenzwerte für Luftschadstoffe

Paragraph 4,

Die Grenzwerte für die Konzentration der Luftschadstoffe für die Vorwarnstufe, die Smogalarmstufe 1 und die Smogalarmstufe 2 sind in den Anlagen 1, 2 und 3 festgelegt.

§ 5

Text

Ermittlung der Konzentration der Luftschadstoffe

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Ermittlung der Konzentration der Luftschadstoffe hat nach Anlage 4 zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, daß für das Belastungsgebiet in Echtzeit die zur Beurteilung der Luftgüte, der Wetterlage und ihrer Entwicklung maßgeblichen Daten verfügbar sind (Anlage 4). Die vorhandenen relevanten meteorologischen Daten sind von der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik zur Verfügung zu stellen.

§ 6

Text

Auslösung der Vorwarnstufe

Paragraph 6,

Die Vorwarnstufe für ein Belastungsgebiet ist auszulösen, sobald in diesem Gebiet

  1. Ziffer eins
    an der im Smogalarmplan für die Auslösung der Vorwarnstufe festgelegten Zahl von Meßstellen Überschreitungen zumindest einer der Grenzwerte gemäß Anlage 1 festgestellt werden, und
  2. Ziffer 2
    nicht auszuschließen ist, daß insbesondere auf Grund der herrschenden Wetterlage und ihrer Entwicklung die im Sinne der Anlage 1 festgestellte Überschreitung zumindest zwölf Stunden andauern wird.

§ 7

Text

Informationen und Aufrufe

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Über die Auslösung der Vorwarnstufe ist die Bevölkerung zu informieren; gleichzeitig kann insbesondere zu folgenden freiwilligen Verhaltensweisen aufgerufen werden:
    1. Ziffer eins
      Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel,
    2. Ziffer 2
      Verzicht auf die Benutzung von Kraftfahrzeugen, die Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 3 Punkt eins Punkt eins, KDV 1967 nicht entsprechen,
    3. Ziffer 3
      Drosselung des Hausbrands,
    4. Ziffer 4
      Drosselung der Leistung von bzw. Verwendung schadstoffarmer Brennstoffe in Anlagen, von denen in erheblichem Maß Luftschadstoffe ausgehen.
  2. Absatz 2,Sobald die der Vorwarnstufe zugrunde liegenden Grenzwerte (Anlage 1) an keiner Meßstelle mehr überschritten werden und ein erneutes Überschreiten innerhalb von zwölf Stunden nicht zu erwarten ist, ist die Bevölkerung über die Aufhebung der Vorwarnstufe zu informieren.
  3. Absatz 3,Für Informationen im Sinne der Absatz eins und 2 können der Österreichische Rundfunk, der die Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, sowie die fernmeldetechnischen Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung in Anspruch genommen werden.

§ 8

Text

Auslösung des Smogalarms

Paragraph 8,

Der Landeshauptmann hat unter Angabe der Smogalarmstufe für ein Belastungsgebiet Smogalarm auszulösen, sobald in diesem Gebiet

  1. Ziffer eins
    an der im Smogalarmplan für die Auslösung des Smogalarms festgelegten Zahl von Meßstellen Überschreitungen zumindest einer der Grenzwerte gemäß Anlage 2 oder 3 festgestellt werden, und
  2. Ziffer 2
    nicht auszuschließen ist, daß ohne die Anordnung von emissionsmindernden Maßnahmen die im Sinne der Anlagen 2 oder 3 festgestellte Überschreitung zumindest zwölf Stunden andauern wird.

§ 9

Text

Bekanntgabe des Smogalarms

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Nach Auslösung des Smogalarms hat der Landeshauptmann den Smogalarm unter Angabe der Alarmstufe bekanntzugeben und gleichzeitig die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, vorgesehenen Verordnungen kundzumachen.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann hat sich hiezu jedenfalls des Österreichischen Rundfunks, der die Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, zu bedienen. Er kann sich auch anderer Mittel der Verlautbarung, wie zB der fernmeldetechnischen Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung bedienen.

§ 10

Text

Maßnahmen bei Auslösung der Smogalarmstufen 1 und 2

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Der Smogalarmplan hat folgende Anordnungen vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      zeitlich, räumlich und sachlich begrenzte Beschränkungen oder Verbote für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und anderen mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen,
    2. Ziffer 2
      Verwendung schadstoffarmer Brennstoffe, Drosselung oder Stillegung von Anlagen,
    3. Ziffer 3
      Einschränkungen des Hausbrandes hinsichtlich der Höhe der Raumtemperatur und der Verwendung bestimmter Brennstoffe,
    4. Ziffer 4
      Untersagung von Massenveranstaltungen.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 2 und im Rahmen des Smogalarmplanes Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 durch Verordnung sowie Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 4 durch Verordnung oder Bescheid zu erlassen. Der Landeshauptmann hat vor der Festlegung von Maßnahmen im Smogalarmplan die zuständige Berghauptmannschaft anzuhören, soweit sich diese Maßnahmen auf den Bergbau beziehen.
  3. Absatz 3,Anordnungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Fahrzeuge der Feuerwehren, der Rettungsdienste, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Einsatzfahrzeuge der E-Werke, Verkehrsbetriebe, Gaswerke, Wasserwerke, der Kanalgebrechendienste, Einsatzfahrzeuge der Eisenbahnen und der Post- und Telegraphenverwaltung, Fahrzeuge zur Versorgung mit Arzneimitteln und von Apotheken sowie des Lebensmittelhandels, Fahrzeuge der Ärzte und Tierärzte im Dienst, Fahrzeuge der Bestattungsdienste, des Zivilschutzes und der Müllabfuhr sowie der Schadstoffmessung, Fahrzeuge im Linienverkehr, Behindertenfahrzeuge, Fahrzeuge im behördlichen Auftrag, Fahrzeuge der Zollwache und Fahrzeuge des Österreichischen Rundfunks in dem zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags unbedingt erforderlichen Ausmaß,
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        Fahrzeuge mit Elektromotor,
      2. Litera b
        Fahrzeuge, die die gemäß Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 3, Kategorie A oder
        B der KDV 1967, BGBl Nr. 399, in der Fassung der 34. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1991,, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhalten,
      jeweils mit der Maßgabe, daß sie entsprechend einer Verordnung nach Absatz 3 b, gekennzeichnet sind,
    3. Ziffer 3
      den Eisenbahn-, Schiffs- sowie Linienflugverkehr,
    4. Ziffer 4
      Einsätze des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150, die Vorbereitung solcher Einsätze, ausgenommen jedoch militärische Übungen, sowie die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unbedingt erforderlichen Maßnahmen.

  1. Absatz 3 a,Die Kennzeichnung von Fahrzeugen im Sinn des Absatz 3, Ziffer 2, ist von gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967, BGBl. Nr. 267 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, ermächtigten Vereinen oder Gewerbetreibenden, von einem gemäß Paragraph 125, KFG 1967 bestellten Sachverständigen oder von der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge (Paragraph 131, KFG 1967) gegen Ersatz der Gestehungskosten auszufolgen oder anzubringen, wenn das Kraftfahrzeug den Vorschriften des Absatz 3, Ziffer 2, entspricht.

  1. Absatz 3 b,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen im Sinne des Absatz 3, Ziffer 2, festzusetzen. Darin ist insbesondere die Herstellung und Vergabe der Kennzeichnung, deren Beschaffenheit, Aussehen und Anbringung am Fahrzeug festzulegen. Diese Verordnung ist mit 1. Mai 1993 in Kraft zu setzen und spätestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt kundzumachen. Die Landeshauptmänner haben bestehende Vorschriften in den Smogalarmplänen über die Kennzeichnung von schadstoffarmen Kraftfahrzeugen mit Wirkung des Inkrafttretens dieser Verordnung aufzuheben. Die Landeshauptmänner dürfen keine weiteren als im Paragraph 10, Absatz 3, enthaltenen Ausnahmen gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 verordnen. Bestehende Vorschriften, welche über Paragraph 10, Absatz 3, hinausreichende Ausnahmen vorsehen, sind mit Wirkung des Inkrafttretens dieser Verordnung aufzuheben.
  2. Absatz 4,Von der Anordnung zur Stillegung von Anlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind ausgenommen Anlagen zum Beheizen von Wohngebäuden, Kasernen, Verwaltungsgebäuden, Geschäftshäusern, Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen, Baulichkeiten und Anlagen von militärischer Besonderheit, Anlagen zur Warmwasserbereitung, Feuerungsanlagen in Bäckereien und ähnlichen der Versorgung der Bevölkerung dienenden Betrieben sowie Anlagen der Tierzucht und Tierhaltung oder der Pflanzenzucht. Die Anordnung der Beschränkung des Betriebs dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß ist jedoch zulässig.
  3. Absatz 5,Im Absatz 4, nicht genannte Anlagen sind mit Bescheid des Landeshauptmannes von der Anordnung zur Stillegung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, auszunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Sicherheit der betroffenen oder einer zwangsläufig im betriebstechnischen Zusammenhang betriebenen Anlage so beeinträchtigt wird, daß Gefahren für die Arbeitnehmer oder Dritte entstehen,
    2. Ziffer 2
      Schäden an der betroffenen oder an einer zwangsläufig im betriebstechnischen Zusammenhang betriebenen Anlage verursacht werden, die nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand behoben werden können, oder
    3. Ziffer 3
      infolge des Abfahrvorganges in stärkerem Maße Luftverunreinigungen verursacht werden als durch einen Weiterbetrieb während eines Zeitraumes von mindestens 72 Stunden nach Bekanntgabe des Smogalarmes.
    Die Anordnung der Beschränkung des Betriebs dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß ist jedoch zulässig.
  4. Absatz 6,Der Landeshauptmann kann für Betriebe mit erheblichem Emissionsbeitrag durch Bescheid Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, für die einzelnen Alarmstufen im Rahmen des Smogalarmplans vorsorglich festlegen. Soweit sich derartige Maßnahmen auf Bergbaue beziehen, sind sie nach Anhörung der zuständigen Berghauptmannschaft zu treffen.
  5. Absatz 7,Während des Vorliegens der Alarmstufe 1 und 2 ist das Fernbleiben der Schüler gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung, und Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung, gerechtfertigt.

§ 11

Text

Entwarnung

Paragraph 11,

Sobald die dem Smogalarm zugrunde liegenden Grenzwerte (Anlage 2 und 3) an allen Meßstellen innerhalb eines Belastungsgebietes nicht mehr überschritten werden und auch bei Aufhebung der emissionsmindernden Maßnahmen ein erneutes Überschreiten innerhalb von 12 Stunden nicht zu erwarten ist, hat der Landeshauptmann bei Wegfall der Voraussetzungen für die Smogalarmstufe 2 Smogalarm der Stufe 1 zu geben und bei Wegfall der Voraussetzungen für diese Stufe den Smogalarm aufzuheben.

§ 12

Text

Überwachung

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Die Überwachung der Einhaltung der gemäß Paragraph 10, angeordneten Maßnahmen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2,Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt
    1. Ziffer eins
      den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und anderen mit Motoren betriebenen Fahrzeugen anzuhalten und zu kontrollieren,
    2. Ziffer 2
      Anlagen zu betreten und zu besichtigen,
    3. Ziffer 3
      Anordnungen zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu treffen und
    4. Ziffer 4
      die Erteilung notwendiger Auskünfte und die Vorlage notwendiger Unterlagen zu verlangen.
  3. Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ermächtigt, Proben von Betriebsmitteln, Betriebsstoffen und Brennstoffen - soweit für diese Maßnahmen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, getroffen worden sind und soweit dies zur Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen erforderlich ist - zu entnehmen.
  4. Absatz 4,Soweit einer Anordnung gemäß Paragraph 10, zuwidergehandelt wird, ist die Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigt
    1. Ziffer eins
      den Betrieb von Fahrzeugen einzustellen,
    2. Ziffer 2
      auch ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nach vorausgegangener Verständigung des Inhabers, des Eigentümers oder der mit der Betriebsführung der Anlage betrauten Personen oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung der Anlage wahrnimmt, die Einschränkung oder Einstellung des Betriebes der Anlage anzuordnen oder selbst durchzuführen.

§ 13

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie des Absatz 6,, durch
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
    mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Weiters unterstützen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Bezirksverwaltungsbehörden bei den nach Paragraph 12, zu setzenden Maßnahmen.
  3. Absatz 3,Soweit der Bezirksverwaltungsbehörde andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, hat sie sich dieser Organe anstelle der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu bedienen.

§ 14

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Bei der Überwachung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß vermeidbare Störungen oder Behinderungen eines Betriebes vermieden werden.
  2. Absatz 2,Zur Erkenntlichmachung von Maßnahmen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, können auch die in der StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, angeführten Verkehrszeichen verwendet werden.

§ 15

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 15,

Sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsstrafbestimmung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

  1. Ziffer eins
    mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer
    1. Litera a
      einem Bescheid oder einer Verordnung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, oder 4 zuwiderhandelt,
    2. Litera b
      sich einer gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer eins, verfügten Anordnung widersetzt;
  2. Ziffer 2
    mit Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer
    1. Litera a
      einem Bescheid oder einer Verordnung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, oder einem Bescheid gemäß Paragraph 10, Absatz 6, zuwiderhandelt,
    2. Litera b
      entgegen Paragraph 12, Absatz 3, die Entnahme von Proben nicht duldet oder
    3. Litera c
      den Anordnungen gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 2, nicht Folge leistet.

§ 16

Text

Erstmaliges Inkrafttreten von Smogalarmplänen

Paragraph 16,

Der Landeshauptmann hat die Smogalarmpläne innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft zu setzen.

§ 17

Text

Kostentragung

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Der Bund trägt die Kosten der Errichtung und Anschaffung der Meßstellen im Belastungsgebiet im Rahmen des Smogalarmplanes.
  2. Absatz 2,Die Länder tragen die übrigen Kosten, insbesondere die Kosten des Betriebes der Meßstellen.

§ 18

Text

Haftungsausschluß

Paragraph 18,

Für die sich aus den Maßnahmen gemäß den Paragraphen 10, Absatz eins bis 6 und 12 Absatz 4, ergebenden Nachteile am Vermögen gebührt keine Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

§ 19

Text

Inkrafttreten

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1989 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, sowie Paragraph 10, Absatz 3 a und 3 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1992, treten mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1992, tritt mit 1. Mai 1993 in Kraft.

§ 20

Text

Vollziehung

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut.
  2. Absatz 2,Soweit auf Anlagen die Gewerbeordnung 1973, das Berggesetz 1975 oder die Ausführungsgesetze zum Elektrizitätswirtschaftsgesetz anzuwenden sind, ist mit der Vollziehung des Paragraph 10, Absatz 6, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut.

Anl. 1

Text

                                                           Anlage 1

                                                         ____________

                    Grenzwerte für Luftschadstoffe

                             Vorwarnstufe

                                               mg/m3         ppm

1.    Schwefeldioxid (SO2) in Verbindung mit

      Staub *1)

1.1   SO2 bei Staubwerten kleiner 0,2 mg/m3     0,4

1.2   Summe SO2 und Staub bei Staubwerten

      größer/gleich 0,2 mg/m3                   0,6

2.    Kohlenmonoxid                            20,0         17,0

3.    Stickstoffdioxid                         0,35         0,18

4.    Die unter Punkt 1 bis 3 genannten Grenzwerte sind als

Dreistundenmittelwerte in mg/m3, bezogen auf 20 ºC und 1013 mbar bzw. ppm, zu bestimmen. Eine Grenzwertüberschreitung liegt auch dann vor, wenn nur einer dieser Werte überschritten wird.

---------------------------------------------------------------------

*1) Es handelt sich dabei um Staub mit einem Stoke'schen Äquivalentdurchmesser kleiner 10 mikrometer.

Anl. 2

Text

                                                           Anlage 2

                                                         ____________

                    Grenzwerte für Luftschadstoffe

                            Smogalarmstufe 1

                                               mg/m3         ppm

1.    Schwefeldioxid (SO2) in Verbindung mit

      Staub *1)

1.1   SO2 bei Staubwerten kleiner 0,2 mg/m3     0,6

1.2   Summe SO2 und Staub bei Staubwerten

      größer/gleich 0,2 mg/m3                   0,8

2.    Kohlenmonoxid                            30,0         26,0

3.    Stickstoffdioxid                          0,6          0,3

4.    Die unter Punkt 1 bis 3 genannten Grenzwerte sind als

Dreistundenmittelwerte in mg/m3, bezogen auf 20 ºC und 1013 mbar bzw. ppm, zu bestimmen. Eine Grenzwertüberschreitung liegt auch dann vor, wenn nur einer dieser Werte überschritten wird.

---------------------------------------------------------------------

*1) Es handelt sich dabei um Staub mit einem Stoke'schen Äquivalentdurchmesser kleiner 10 mikrometer.

Anl. 3

Text

                                                           Anlage 3

                                                         ____________

                    Grenzwerte für Luftschadstoffe

                            Smogalarmstufe 2

                                               mg/m3         ppm

1.    Schwefeldioxid (SO2) in Verbindung mit

      Staub *1)

1.1   SO2 bei Staubwerten kleiner 0,2 mg/m3     0,8

1.2   Summe SO2 und Staub bei Staubwerten

      größer/gleich 0,2 mg/m3                   1,0

2.    Kohlenmonoxid                            40,0         34,0

3.    Stickstoffdioxid                          0,8          0,4

4.    Die unter Punkt 1 bis 3 genannten Grenzwerte sind als

Dreistundenmittelwerte in mg/m3, bezogen auf 20 ºC und 1013 mbar bzw. ppm, zu bestimmen. Eine Grenzwertüberschreitung liegt auch dann vor, wenn nur einer dieser Werte überschritten wird.

---------------------------------------------------------------------

*1) Es handelt sich dabei um Staub mit einem Stoke'schen Äquivalentdurchmesser kleiner 10 mikrometer.

Anl. 4

Text

                                                           Anlage 4

                                                         ____________

Bestimmungen über Smogmeßnetze

  1. Ziffer eins
    Bei der Ermittlung der Konzentration der Luftschadstoffe ist insbesondere zu beachten:
    1. Litera a
      Die Messung der Konzentration der Luftschadstoffe hat mit kontinuierlich arbeitenden Meßgeräten zu erfolgen.
    2. Litera b
      Es ist anzustreben, daß mindestens 90% der Meßwerte je Monat und Meßgerät verfügbar sind.
  2. Ziffer 2
    Die Auswahl der Lage der Meßstellen hat unter Beachtung der Verteilung der Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Staub, Stickstoffdioxid und Kohlenmonoxid in geeigneter Weise, zB auf Grund von
    1. Litera a
      flächendeckenden Immissionsmessungen,
    2. Litera b
      Emissionsdaten oder
    3. Litera c
      unter Verwendung von Schadstoffausbreitungsmodellen,
zu erfolgen.
  1. Ziffer 3
    An jeder Meßstelle sind zumindest jene Luftschadstoffe zu
messen, für die Überschreitungen der Grenzwerte der Anlage 2 zu erwarten sind. An jeder Meßstelle, an der Schwefeldioxid gemessen wird, ist auch die Staubkonzentration zu messen.
  1. Ziffer 4
    Zumindest an einer Meßstelle im Belastungsgebiet sind
Windrichtung, Windgeschwindigkeit, Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit zu messen.
  1. Ziffer 5
    Die Meßdaten der Konzentration der Luftschadstoffe sowie der
meteorologischen Größen gemäß Punkte 4 und 7 sind an eine Meßzentrale zu übermitteln. Meßdaten der gasförmigen Luftschadstoffe und der relevanten meteorologischen Größen müssen als Halbstundenmittelwerte verfügbar sein. Diese Halbstundenmittelwerte sind zu jeder halben Stunde zu gleitenden Dreistundenmittelwerten zusammenzufassen.
  1. Ziffer 6
    Es sind Auswertemöglichkeiten der Meßdaten vorzusehen, die Aussagen insbesondere über die räumliche und zeitliche Verteilung der Luftschadstoffe zulassen und die Auswahl wirksamer Maßnahmen nach dem Paragraph 10, ermöglichen.
  2. Ziffer 7
    Ab der Auslösung der Vorwarnstufe gemäß Paragraph 6, oder des Smogalarms
gemäß Paragraph 8 bis zur Entwarnung ist wenigstens einmal täglich ein Höhenprofil der Lufttemperatur oder einer geeigneten Ersatzgröße zu bestimmen.