§ 1. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft überträgt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt (ÖStZ) die Verarbeitung und Übermittlung der Stammdatei des LFBIS gemäß § 1 Abs. 3 des LFBIS-Gesetzes.
(2) Die Stammdatei des LFBIS hat für jeden einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb folgende Daten (Stammdaten) zu enthalten:
| | | | | | | | | | |
1. | Betriebsnummer, |
2. | Anschrift des Betriebes, |
3. | Name des Betriebsinhabers. |
(3) Die Stammdatei des LFBIS hat auch die Herkunft und den Zeitpunkt der Ermittlung der Stammdaten zu enthalten.