(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 52/2015)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2015,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 27. Jänner 1982 bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel XXII Absatz 2 am 27. April 1982 für Österreich in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 27. Jänner 1982 bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel römisch XXII Absatz 2 am 27. April 1982 für Österreich in Kraft.
Dem Übereinkommen gehören derzeit folgende Staaten an:
Ägypten, Arabische Emirate, Argentinien, Australien, Bahamas, Bolivien, Botswana, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Chile, China, Costa Rica, Dänemark (einschließlich Grönland und der Färöer-Inseln), Deutsche Demokratische Republik, Ecuador, Finnland, Frankreich, Gambia, Ghana, Guatemala, Guyana, Guinea, Indien, Indonesien, Iran, Israel, Italien, Japan, Jordanien, Kamerun, Kanada, Kenia, Kolumbien, Liberia, Liechtenstein, Madagaskar, Malaysia, Marokko, Mauritius, Monaco, Mosambik, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Portugal, Rwanda, Sambia, Schweden, Schweiz, Senegal, Seychellen, Simbabwe, Sowjetunion, Sri Lanka, Südafrika, Suriname, Tansania, Togo, Tunesien, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich Guernsey, Jersey, Insel Man, Bermuda, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Britische Jungfern-Inseln, Cayman-Inseln, Falkland-Inseln, Gibraltar, Hongkong, Montserrat, Pitcairn, St. Helena und abhängige Gebiete), Vereinigte Staaten von Amerika, Zaire, Zentralafrikanische Republik und Zypern.
Österreich
(Anm.: Vorbehalt gegen die Beschlüsse der 4. Konferenz der Vertragsstaaten in Gaborone (Botswana) zurückgezogen mit BGBl. Nr. 72/1989)Anmerkung, Vorbehalt gegen die Beschlüsse der 4. Konferenz der Vertragsstaaten in Gaborone (Botswana) zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1989,)
(Anm.: Vorbehalt in Bezug auf die Arten „Crocodylus porosus“ und „Crocodylus cataphractus“ sowie Vorbehalt gegen die Beschlüsse der 5. Tagung der Vertragsparteien in Buenos Aires zurückgezogen mit BGBl. Nr. 73/1989)Anmerkung, Vorbehalt in Bezug auf die Arten „Crocodylus porosus“ und „Crocodylus cataphractus“ sowie Vorbehalt gegen die Beschlüsse der 5. Tagung der Vertragsparteien in Buenos Aires zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1989,)
Vorbehalt der Republik Österreich zu Anhang III des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und PflanzenVorbehalt der Republik Österreich zu Anhang römisch III des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel XVI Absatz 2 des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, hinsichtlich der folgenden in Anhang III zu diesem Übereinkommen genannten Arten nicht an die relevanten Bestimmungen des Übereinkommens gebunden zu sein:Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel römisch XVI Absatz 2 des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, hinsichtlich der folgenden in Anhang römisch III zu diesem Übereinkommen genannten Arten nicht an die relevanten Bestimmungen des Übereinkommens gebunden zu sein:
Altaiwiesel (Mustela altaica)
Hermelin (Mustela erminea ferghanae)
Gelbbauchwiesel (Mustela kathiah)
Sibirisches Feuerwiesel (Mustela sibirica)
Rotfuchs (Vulpes vulpes griffithi)
Rotfuchs (Vulpes vulpes montana)
Rotfuchs (Vulpes vulpes pusilla)
Der vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Vorbehalt wurde der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Note am 2. Februar 2004 übermittelt.
Nachstehende Staaten haben Vorbehalte zu den Anhängen I, II und III des Übereinkommens erklärt:Nachstehende Staaten haben Vorbehalte zu den Anhängen römisch eins, römisch II und römisch III des Übereinkommens erklärt:
Australien
Die Regierung Australiens erklärt gemäß Art. XV Abs. 3 des Übereinkommens einen Vorbehalt zu den in Anhang I genannten Arten:Die Regierung Australiens erklärt gemäß Art. römisch XV Absatz 3, des Übereinkommens einen Vorbehalt zu den in Anhang römisch eins genannten Arten:
Balaenoptera borealis und Balaenoptera physalus.
Botswana
(Anm.: Vorbehalt hinsichtlich des Crocodylus niloticus zurückgezogen mit BGBl. Nr. 782/1992)Anmerkung, Vorbehalt hinsichtlich des Crocodylus niloticus zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1992,)
Bundesrepublik Deutschland
(Anm.: Vorbehalt gegen die Aufnahme des Leistenkrokodils (Crocodylus Porosus) in Anhang I zurückgezogen mit BGBl. Nr. 422/1984)Anmerkung, Vorbehalt gegen die Aufnahme des Leistenkrokodils (Crocodylus Porosus) in Anhang römisch eins zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1984,)
Dänemark
Das Übereinkommen wird für die Färöer Inseln jedoch erst anwendbar, sobald die dortigen Behörden die erforderlichen Rechtsvorschriften geschaffen haben.
(Anm.: Vorbehalt gegen die Anwendung des Anhanges III zurückgezogen mit BGBl. Nr. 422/1984)Anmerkung, Vorbehalt gegen die Anwendung des Anhanges römisch III zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1984,)
Frankreich
(Anm. sämtliche Vorbehalte zurückgezogen mit BGBl. Nr. 200/1986)Anmerkung sämtliche Vorbehalte zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1986,)
Italien
(Anm.: Vorbehalte betreffend „Caiman Latirostris“, „Crocodylus niloticus“, „Crocodylus cataphractus“, „Crocodylus porosus“ und „Chelonia mydas“ zurückgezogen mit BGBl. Nr. 422/1984)Anmerkung, Vorbehalte betreffend „Caiman Latirostris“, „Crocodylus niloticus“, „Crocodylus cataphractus“, „Crocodylus porosus“ und „Chelonia mydas“ zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1984,)
Japan
Die Regierung Japans erklärt gemäß Art. XXIII des Übereinkommens Vorbehalte betreffend der nachstehenden in Anhang I angeführten Arten:Die Regierung Japans erklärt gemäß Art. römisch XXIII des Übereinkommens Vorbehalte betreffend der nachstehenden in Anhang römisch eins angeführten Arten:
Balaenoptera physalus
Chelonia mydas
Eretmochelys imbricata
Varanus griseus
(Anm.: Vorbehalte betreffend „Crocodylus porosus“ und „Moschus mosehiferus“ zurückgezogen mit BGBl. Nr. 163/1990; Vorbehalte betreffend „Lepidochelys olivacea“, „Varanus bengalensis“ und „Varanus flavescens“ zurückgezogen mit BGBl. Nr. 782/1992)Anmerkung, Vorbehalte betreffend „Crocodylus porosus“ und „Moschus mosehiferus“ zurückgezogen mit BGBl. Nr. 163/1990; Vorbehalte betreffend „Lepidochelys olivacea“, „Varanus bengalensis“ und „Varanus flavescens“ zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1992,)
Kanada
Die Regierung Kanadas macht gemäß Art. XXIII des Übereinkommens einen Vorbehalt hinsichtlich der folgenden in den Anhängen I und II enthaltenen Arten:Die Regierung Kanadas macht gemäß Art. römisch XXIII des Übereinkommens einen Vorbehalt hinsichtlich der folgenden in den Anhängen römisch eins und römisch II enthaltenen Arten:
Anhang I
Pisces | Acipenser brevirostrum |
| Acipenser oxyrhynchus |
| |
(Anm: Vorbehalte betreffend „Eschrichtius robustus (glaucus)“, „Branta canadensis leucopareia“, „Coregonus alpenae“ und „Stizostedium vitreum glaucum“ zurückgezogen mit BGBl. Nr. 422/1984)Anmerkung, Vorbehalte betreffend „Eschrichtius robustus (glaucus)“, „Branta canadensis leucopareia“, „Coregonus alpenae“ und „Stizostedium vitreum glaucum“ zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1984,)
Anhang II
(Anm: Vorbehalte betreffend „Ursus arctos (einschließlich aller nordamerikanischen Unterarten)“, „Ovis canadensis“, „Anser albifrons gambelli“ und „Acipenser fulvescens“ zurückgezogen mit BGBl. Nr. 422/1984)Anmerkung, Vorbehalte betreffend „Ursus arctos (einschließlich aller nordamerikanischen Unterarten)“, „Ovis canadensis“, „Anser albifrons gambelli“ und „Acipenser fulvescens“ zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1984,)
Gemäß den Bestimmungen des Art. XV des Übereinkommens hinsichtlich der Aufnahme von Populationen zweier Walarten in Anhang I und II:Gemäß den Bestimmungen des Art. römisch XV des Übereinkommens hinsichtlich der Aufnahme von Populationen zweier Walarten in Anhang römisch eins und II:
Anhang I
(Anm.: Vorbehalte betreffend „Balaenoptera borealis (einschließlich der Bestände im Nordpazifik und Südatlantik)“ und „Balaenoptera physalus (alle Bestände mit Ausnahme jener im Nordatlantik um Island und Neufundland und jener im Südwestatlantik und Südostpazifik)“ zurückgezogen mit BGBl. Nr. 422/1984)Anmerkung, Vorbehalte betreffend „Balaenoptera borealis (einschließlich der Bestände im Nordpazifik und Südatlantik)“ und „Balaenoptera physalus (alle Bestände mit Ausnahme jener im Nordatlantik um Island und Neufundland und jener im Südwestatlantik und Südostpazifik)“ zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1984,)
Anhang II
Balaenoptera borealis
Balaenoptera physalus
Populationen dieser beiden in Anhang I angeführten Arten unterscheiden sich von den in Anhang II angeführten.Populationen dieser beiden in Anhang römisch eins angeführten Arten unterscheiden sich von den in Anhang römisch II angeführten.
Gemäß den Bestimmungen des Art. XXIII einen weiteren Vorbehalt zu den folgenden in die Anhänge I und II aufgenommenen Arten:Gemäß den Bestimmungen des Art. römisch XXIII einen weiteren Vorbehalt zu den folgenden in die Anhänge römisch eins und römisch II aufgenommenen Arten:
Anhang I
(Anm.: Vorbehalte betreffend „Sotalia spp.“, „Sousa spp.“ und „Neophocaena phocaenoides“ zurückgezogen mit BGBl. Nr. 422/1984)Anmerkung, Vorbehalte betreffend „Sotalia spp.“, „Sousa spp.“ und „Neophocaena phocaenoides“ zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1984,)
Anhang II
Cetacea spp.
Russische Föderation
Ferner hat die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft mitgeteilt, daß Rußland als Vertragspartei des Übereinkommens und der Änderung des Artikels XI Abs. 3 lit. a, das die ehemalige Sowjetunion am 9. September 1976 ratifiziert bzw. letztere am 5. Juni 1990 genehmigt hat, angesehen wird.Ferner hat die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft mitgeteilt, daß Rußland als Vertragspartei des Übereinkommens und der Änderung des Artikels römisch XI Absatz 3, Litera a,, das die ehemalige Sowjetunion am 9. September 1976 ratifiziert bzw. letztere am 5. Juni 1990 genehmigt hat, angesehen wird.
Einer weiteren Mitteilung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zufolge hat die Russische Föderation am 26. April 1995 ihre Vorbehalte mit Ausnahme jenes betreffend die Art Lutra lutra in Anhang I zurückgezogen.Einer weiteren Mitteilung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zufolge hat die Russische Föderation am 26. April 1995 ihre Vorbehalte mit Ausnahme jenes betreffend die Art Lutra lutra in Anhang römisch eins zurückgezogen.
Sambia
Die Regierung der Republik Sambia vertritt die Ansicht, daß die in Anhang I des Übereinkommens als Crocodylus Cataphractus und Crocodylus Niloticus angeführten Krokodilarten nicht vom Aussterben bedroht sind, wobei der Handel eine Rolle spielt oder spielen könnte, und daß sie nicht in diesem oder einen anderen der beiden Anhänge des Übereinkommens angeführt werden sollten. Demgemäß wäre jede von der Regierung getroffene Maßnahme zur Förderung des Handels mit Exemplaren der beiden Arten mit den allgemeinen Zielen des Übereinkommens vereinbar.Die Regierung der Republik Sambia vertritt die Ansicht, daß die in Anhang römisch eins des Übereinkommens als Crocodylus Cataphractus und Crocodylus Niloticus angeführten Krokodilarten nicht vom Aussterben bedroht sind, wobei der Handel eine Rolle spielt oder spielen könnte, und daß sie nicht in diesem oder einen anderen der beiden Anhänge des Übereinkommens angeführt werden sollten. Demgemäß wäre jede von der Regierung getroffene Maßnahme zur Förderung des Handels mit Exemplaren der beiden Arten mit den allgemeinen Zielen des Übereinkommens vereinbar.
Schweiz
Die Schweizer Regierung erklärt gemäß Art. XV Abs. 3 des Übereinkommens folgenden Vorbehalt zu den Anhängen I und II des Übereinkommens:Die Schweizer Regierung erklärt gemäß Art. römisch XV Absatz 3, des Übereinkommens folgenden Vorbehalt zu den Anhängen römisch eins und römisch II des Übereinkommens:
a)Litera a Die nachstehenden Taxa werden weiterhin nach Anhang II behandelt:Die nachstehenden Taxa werden weiterhin nach Anhang römisch II behandelt:
FAUNA
Cards lupus (Population von Bhutan, Indien, Nepal und Pakistan)
Felis caracal (asiatische Population)
Felis rubiginosa (Population von Indien)
Pantholops hodgsoni
Chlamydotis undulata
FLORA
Renanthera imschootiana
Vanda coerulea
b)Litera b Die nachstehenden Taxa werden weiterhin behandelt, als fielen sie nicht unter das Übereinkommen:
FAUNA
Ursus arctos isabellinus
Turnix melanogaster
Pedionomus torquatus
Caloenas nicobarica
Cyanoliseus patagonus byronl
Mytilus chorus
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat mit Wirkung vom 1. Jänner 1983 folgende Vorbehalte zurückgezogen (Anm.: vgl. BGBl. Nr. 422/1984)Anmerkung, vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1984,):
Anhang I | | |
REPTILIA | Crocodylidae | Crocodylus porosus – 108 |
FLORA | Apocynaceae | Pachypodium namaquanum |
| Araucariaceae | Araucaria araucana + 210 |
| Cactaceae | Ariocarpus agavoides |
| | Ariocarpus scapharostrus |
| | Aztekium ritteri |
| | Echinocereus lindsayi |
| | Obregonia denegrii |
| | Pelecyphora aselliformis |
| | Pelecyphora strobiliformis |
| Nepenthaceae | Nepenthes rajah |
| Sarraceniaceae | Sarracenia a. alabamensis |
| | Sarracenia jonesii |
| | Sarracenia oreophila |
Anhang II | | |
FLORA | Asclepiadaceae | Ceropegia spp. |
| | Frerea indica |
| Byblidaceae | Biblis spp. |
| Cephalotaceae | Cephaleotus follicularis |
| Chloanthaceae | spp. + 212 |
| Haemodoraceae | Anigozanthos spp. |
| | Macropidia fuliginosa |
| Myrtaceae | Verticordia spp. |
| Proteaceae | Banksia spp. |
| | Conospermum spp. |
| | Dryandra formosa |
| | Dryandra polycephala |
| | Xylomeoum spp. |
| Rutaceae | Boronia spp. |
| | Crowea spp. |
| | Geleznowia verrucosa |
| Sarraceniaceae | Darlingtonia californica |
| Thymeleaceae | Pimelea physodes |
| | |
Simbabwe
(Anm.: Vorbehalt betreffend den Handel mit Krokodilen (Crocodylus niloticus) zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 14/1998)Anmerkung, Vorbehalt betreffend den Handel mit Krokodilen (Crocodylus niloticus) zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 14 aus 1998,)
Sowjetunion
Die Sowjetunion erklärt gemäß Art. XV Abs. 3 des Übereinkommens Vorbehalte hinsichtlich der nachstehenden Arten, die in den Anhängen I und II des Übereinkommens angeführt sind:Die Sowjetunion erklärt gemäß Art. römisch XV Absatz 3, des Übereinkommens Vorbehalte hinsichtlich der nachstehenden Arten, die in den Anhängen römisch eins und römisch II des Übereinkommens angeführt sind:
Lutra lutra (Anhang I)Lutra lutra (Anhang römisch eins)
(Anm.: Vorbehalte betreffend „Cards lupus (Anhang II)“, „Felis lynx (Anhang II, gehört zur Gruppe der Felidae spp.)“, „Balaenoptera physalus (Anhang I)“ und „Balaenoptera borealis (Anhang I)“ zurückgezogen mit BGBl. Nr. 533/1995)Anmerkung, Vorbehalte betreffend „Cards lupus (Anhang römisch II)“, „Felis lynx (Anhang römisch II, gehört zur Gruppe der Felidae spp.)“, „Balaenoptera physalus (Anhang römisch eins)“ und „Balaenoptera borealis (Anhang römisch eins)“ zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1995,)
Ferner hat die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft mitgeteilt, daß Rußland als Vertragspartei des Übereinkommens und der Änderung des Artikels XI Abs. 3 lit. a, das die ehemalige Sowjetunion am 9. September 1976 ratifiziert bzw. letztere am 5. Juni 1990 genehmigt hat, angesehen wird.Ferner hat die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft mitgeteilt, daß Rußland als Vertragspartei des Übereinkommens und der Änderung des Artikels römisch XI Absatz 3, Litera a,, das die ehemalige Sowjetunion am 9. September 1976 ratifiziert bzw. letztere am 5. Juni 1990 genehmigt hat, angesehen wird.
Sudan
(Anm.: Vorbehalt hinsichtlich des in Anhang I genannten Crocodylus niloticus zurückgezogen mit BGBl. Nr. 782/1992)Anmerkung, Vorbehalt hinsichtlich des in Anhang römisch eins genannten Crocodylus niloticus zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1992,)
Südafrika
Die Regierung Südafrikas erklärt gemäß Art. XV Abs. 3 des Übereinkommens Vorbehalte betreffend die in den Anhängen I und II des Übereinkommens angeführten Arten Balaenoptera borealis und Balaenoptera physalus sowie hinsichtlich der Aufnahme von Sousa spp. und von Sotalia spp. in Anhang I und aller übrigen Walarten in Anhang II.Die Regierung Südafrikas erklärt gemäß Art. römisch XV Absatz 3, des Übereinkommens Vorbehalte betreffend die in den Anhängen römisch eins und römisch II des Übereinkommens angeführten Arten Balaenoptera borealis und Balaenoptera physalus sowie hinsichtlich der Aufnahme von Sousa spp. und von Sotalia spp. in Anhang römisch eins und aller übrigen Walarten in Anhang römisch II.
Suriname
Die Regierung der Republik Suriname erklärt, daß die Bestimmungen des Übereinkommens auf die in Anhang I des Übereinkommens genannten Chelonia mydas (Suppenschildkröte) und Dermochelys coriacea (Lederschildkröte) keine Anwendung findet.Die Regierung der Republik Suriname erklärt, daß die Bestimmungen des Übereinkommens auf die in Anhang römisch eins des Übereinkommens genannten Chelonia mydas (Suppenschildkröte) und Dermochelys coriacea (Lederschildkröte) keine Anwendung findet.
Nach Mitteilungen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Staaten Vorbehalte gemäß Artikel XV Absatz 3 des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen zu den von der 4. Konferenz der Vertragsstaaten in Gaborone (Botswana) beschlossenen Änderungen der Anhänge I und II des Übereinkommens erklärt:Nach Mitteilungen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Staaten Vorbehalte gemäß Artikel römisch XV Absatz 3 des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen zu den von der 4. Konferenz der Vertragsstaaten in Gaborone (Botswana) beschlossenen Änderungen der Anhänge römisch eins und römisch II des Übereinkommens erklärt:
Brasilien
Die Föderative Republik Brasilien hat am 15. Juli 1983 einen Vorbehalt gegen die Übertragung von
CETACEA spp. **
Balaenoptera edeni
von Anhang II in Anhang I erklärt.von Anhang römisch II in Anhang römisch eins erklärt.
Japan
Die Regierung Japans hat am 27. Juli 1983 gegen die Übertragung von
Balaenoptera acutorostrata
Balaenoptera edeni
Berardius bairdii
von Anhang II in Anhang I und gegen die Aufnahme vonvon Anhang römisch II in Anhang römisch eins und gegen die Aufnahme von
Moschusch moschiferus
in die Anhänge I und II einen Vorbehalt erklärt.in die Anhänge römisch eins und römisch II einen Vorbehalt erklärt.
Norwegen
Das Königreich Norwegen hat am 28. Juli 1983 gegen die Übertragung von
Balaenoptera acutorostrata
von Anhang II in Anhang I einen Vorbehalt erklärt.von Anhang römisch II in Anhang römisch eins einen Vorbehalt erklärt.
Peru
Die Republik Peru hat am 15. Juli 1983 einen Vorbehalt gegen die Übertragung von
CETACEA spp. **
Balaenoptera edeni
von Anhang II in Anhang I erklärt.von Anhang römisch II in Anhang römisch eins erklärt.
Sowjetunion
Die Sowjetunion hat am 28. Juli 1983 einen Vorbehalt gegen die Übertragung von
Balaenoptera acutorostrata
Balaenoptera edeni
Berardius spp.
Hyperoodon spp.
von Anhang II in Anhang I erklärt.von Anhang römisch II in Anhang römisch eins erklärt.
Weiteren Mitteilungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zufolge haben folgende Staaten Erklärungen zum Übereinkommen abgegeben:
China
Auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China findet das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Das Übereinkommen in der geänderten Fassung findet mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1999 Anwendung auf die Sonderverwaltungsregion Macao.
Dänemark
Auf die Frage nach dem Umfang der territorialen Anwendbarkeit des Übereinkommens auf die Färöer Inseln möchte Dänemark an seine anlässlich seiner Ratifizierung des Übereinkommens am 26. Juli 1977 abgegebene Erklärung erinnern. Dänemark möchte den Zweck und die Absicht dieser Erklärung dahingehend klären: bis auf weiteres gilt das Übereinkommen nicht für die Färöer Inseln. Dies ist die Position der dänischen Regierung seit der Ratifizierung des Übereinkommens durch Dänemark und dies wird die Position Dänemarks bis auf weiteres bleiben.
Europäische Union
Die Europäische Union erklärt, dass sie aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere aufgrund seines Artikels 192 Abs. 1, befugt ist, internationale Übereinkünfte zu schließen und die daraus erwachsenden Verpflichtungen umzusetzen, die der Erreichung folgender Ziele dienen:Die Europäische Union erklärt, dass sie aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere aufgrund seines Artikels 192 Absatz eins,, befugt ist, internationale Übereinkünfte zu schließen und die daraus erwachsenden Verpflichtungen umzusetzen, die der Erreichung folgender Ziele dienen:
Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;
Schutz der menschlichen Gesundheit;
umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;
Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme, einschließlich des Klimawandels.
Die Europäische Union erklärt, dass sie bereits Rechtsinstrumente für in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende Angelegenheiten erlassen hat, die für die Mitgliedstaaten verbindlich sind, insbesondere (aber nicht ausschließlich) die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1) und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1).
Darüber hinaus erklärt die Europäische Union, dass sie für die Erfüllung derjenigen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen zuständig ist, die unter geltende Rechtsvorschriften der Europäischen Union fallen.
Die Ausübung der Zuständigkeit der Europäischen Union unterliegt naturgemäß einer ständigen Weiterentwicklung.
Island
Island erachtet die Eintragung bestimmter Arten in die Anhänge des Übereinkommens als im Widerspruch stehend zu Artikel II der Konvention und zu den biologischen Kriterien, welche unter CITES für die Eintragung vereinbart wurden. Eine Anzahl von in den Anhängen angeführten Walen sind dafür ein gutes Beispiel.Island erachtet die Eintragung bestimmter Arten in die Anhänge des Übereinkommens als im Widerspruch stehend zu Artikel römisch II der Konvention und zu den biologischen Kriterien, welche unter CITES für die Eintragung vereinbart wurden. Eine Anzahl von in den Anhängen angeführten Walen sind dafür ein gutes Beispiel.
Mit dem Beitritt zum Übereinkommen hat Island beschlossen, keine Vorbehalte betreffend der Arten zu machen, die auf dem, seiner nationalen Gerichtsbarkeit unterliegendem Gebiet vorkommen, und seiner Meinung nach zu Unrecht in den Anhängen enthalten sind. Dies sollte jedoch nicht als Annahme der Zweckmäßigkeit aller anderen in den Anhängen enthaltenen Einträge seitens Islands ausgelegt werden.
Wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse zeigen sollten, dass Arten, für die Island Vorbehalte eingelegt hat, tatsächlich berechtigterweise in den Anhängen eingetragen sind, wird Island die davon betroffenen Vorbehalte neu bewerten.
Island hält es für wichtig, dass CITES sein Ziel erreicht, so schnell wie möglich eine effiziente und klare Überprüfung aller aktuellen Einträge in den Anhängen durchzuführen. Die Überprüfung sollte objektiv sein und sicherstellen, dass alle Einträge in den Anhängen im Einklang mit Artikel II der Konvention und den biologischen, im Rahmen von CITES vereinbarten Kriterien sind.Island hält es für wichtig, dass CITES sein Ziel erreicht, so schnell wie möglich eine effiziente und klare Überprüfung aller aktuellen Einträge in den Anhängen durchzuführen. Die Überprüfung sollte objektiv sein und sicherstellen, dass alle Einträge in den Anhängen im Einklang mit Artikel römisch II der Konvention und den biologischen, im Rahmen von CITES vereinbarten Kriterien sind.
Niederlande
Die Niederlande haben am 29. März 1995 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Aruba ausgedehnt.
Am 5. Oktober 2010 hat das Königreich der Niederlande die Schweizerische Eidgenossenschaft über eine Änderung der interne verfassungsrechtlichen Struktur des Königsreich der Niederlande informiert. Daraus ergeben sich für CITES folgende Anwendungen: für den europäischen Teil mit Wirksamkeit vom 18. Juli 1984 (Änderung vom 22. Juni 1979 mit Wirksamkeit vom 13. April 1987), für den karibischen Teil (die Inseln Bonaire, Sint Eustasius und Saba) mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010, für Aruba mit Wirksamkeit vom 29. März 1995, für Curaçao und Sint Maarten mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010. CITES fand auch für den Zeitraum vom 6. Juli 1999 bis 9. Oktober 2010 Anwendung auf die ehemaligen Niederländischen Antillen.
Portugal
Portugal hat mit Wirksamkeit vom 22. Jänner 1987 den Geltungsbereich auf Macao ausgedehnt.
Singapur
(Anm.: Vorbehalt betreffend „Caiman crocodilus crocodilus“ zurückgezogen mit BGBl. Nr. 782/1992)Anmerkung, Vorbehalt betreffend „Caiman crocodilus crocodilus“ zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1992,)
Thailand
Die Regierung des Königreiches Thailand hat einen Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung des Übereinkommens auf folgende Arten erklärt:
Crocodylus siamensis
Crocodylus porosus
Varanus salvator
Python molurus bivittatus
Python reticulatus
(Anm.: Vorbehalt betreffend „Varanus bengalensis“ zurückgezogen mit BGBl. Nr. 782/1992)Anmerkung, Vorbehalt betreffend „Varanus bengalensis“ zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1992,)
Vereinigtes Königreich
Auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China findet das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Einer weiteren Mitteilung zufolge hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 27. Februar 2014 auf Anguilla ausgedehnt.