XIII. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 51. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden sechsten Monats in Kraft. § 1 Abs. 1 und 2, § 1 Abs. 6 Z 4 bis 6, § 8, § 16, § 17, § 18, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 23, § 24 Abs. 1 Z 5, § 24 Abs. 4, § 28 Abs. 1, § 28 Abs. 2, § 31 Abs. 1 bis 4, § 35 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 8, § 35 Abs. 9, § 36, § 37, § 38 Abs. 3 bis 5, § 39 Abs. 2, § 44, § 45 Abs. 5 und 6, § 46, § 49 Abs. 1 und § 50 sowie die Aufhebung der §§ 5 Abs. 1 Z 1, 32, 33, 40 und 41 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994 am Ersten des auf das Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Österreich folgenden siebenten Monats in Kraft.
(1a) § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 16, § 26 Abs. 1 und 2 sowie § 26b Abs. 5 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2001 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 1 Abs. 7 bis 10, § 3, § 4 Abs. 7, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 4, § 24 Abs. 1 Z 3, § 26b und § 27 Abs. 2, § 39 Abs. 7, § 42 Abs. 1, § 42 Abs. 6 sowie § 43 Abs. 4und 5 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994 am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.
(3) § 47 und die Aufhebung des § 48 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994 am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden neunten Monats in Kraft; Ausführungsgesetze der Länder zu § 47 sind innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten des mit diesem Bundesgesetz neugefaßten § 47 zu erlassen.
(3a) § 50 tritt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3b) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Z 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 7 Z 3, § 7 Abs. 6 Z 2, § 15 Abs. 5, § 20 Abs. 4, § 26c sowie § 50 Z 1, 11, 12, 14a, 15a, 15b und § 51a treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2002 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Übertragungen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung an die Gemeinde gemäß § 4 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit Ende des Jahres 2002 außer Kraft. Die bisher von diesen Gemeinden als Fleischuntersuchungstierärzte verwendeten und zu ihr in einem Dienstverhältnis stehenden Tierärzte gelten ab 1. Jänner 2003 als gemäß § 4 Abs. 2 bestellte Fleischuntersuchungstierärzte, solange sie in dieser Gemeinde auf Grund eines weiterhin zu dieser Gemeinde bestehenden Dienstverhältnisses beschäftigt werden und die Gemeinde der Tätigkeit dieser Tierärzte als Fleischuntersuchungstierärzte in ihrer Gemeinde zustimmt. Diese Tierärzte fallen weiterhin unter die Ausnahme gemäß § 6 Abs. 3 Z 1.
(3c) § 16, § 20 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 Z 8, § 35 Abs. 8 und die Aufhebung des § 4 Abs. 4 sowie des § 35 Abs. 5 treten in der Fassung des BGBl. I Nr. 143/2003 mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(4) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von den Gemeinden gemäß § 40 Abs. 2 bis 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1982 getroffenen Anordnungen treten am Ersten des auf das Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Österreich folgenden siebenten Monats außer Kraft.
(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994, können bereits vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem Inkrafttreten der hiefür jeweils bestehenden gesetzlichen Grundlage gemäß Abs. 1 oder 2 in Wirksamkeit gesetzt werden.
(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 47, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994, nicht für Zwecke des Fleischuntersuchungsgesetzes verausgabten Erträge der Gebühren gemäß § 47 sind Einnahmen der Länder.