Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für LFBIS-Gesetz, Fassung vom 15.10.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 8. Oktober 1980 über das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS-Gesetz)
StF: BGBl. Nr. 448/1980 (NR: GP XV RV 358 AB 461 S. 46. BR: AB 2204 S. 401.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat ein land- und forstwirtschaftliches Betriebsinformationssystem (LFBIS) einzurichten und zu führen. Hiebei kann er sich der automationunterstützten Datenverarbeitung bedienen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wird ermächtigt, mit den Ländern Vereinbarungen nach Artikel 15 a, B-VG zum Zwecke der Übertragung von Aufgaben des LFBIS an andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, die Aufgaben auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet besorgen, abzuschließen. Beim Abschluß solcher Vereinbarungen ist Bedacht zu nehmen auf die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung oder auf die Verbesserung des Datenverkehrs im Sinne dieses Bundesgesetzes. In solchen Vereinbarungen ist dafür vorzusorgen, daß die beauftragten Rechtsträger an die Bestimmungen diese Bundesgesetzes gebunden werden.
  3. Absatz 3Nach Maßgabe einer vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Anhörung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes zu erlassenden Verordnung können dem Österreichischen Statistischen Zentralamt aus den im Absatz 2, zweiter Satz genannten Gründen die Verarbeitung und Übermittlung von Daten des LFBIS übertragen werden, soweit diese Daten mit Aufgaben der Bundesstatistik in Zusammenhang stehen.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft darf Daten, die einzelne land- und forstwirtschaftliche Betriebe betreffen (im folgenden Daten genannt), insoweit ermitteln, verarbeiten und benützen, als dies zu Erfüllung der ihm auf Grund des Bundesministeriengesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 389, oder auf Grund anderer Gesetze übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Dabei sind auch die Belange der umfassenden Landesverteidigung zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins und in den Paragraphen 3 bis 8 genannten Daten sind in das LFBIS aufzunehmen.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDas Österreichische Statistische Zentralamt hat die im Zuge von Erhebungen, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 91, durch Verordnung angeordnet wurden, ermittelten Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln, soweit dies in dieser Verordnung angeordnet wurde.
  2. Absatz 2Das Österreichische Statistische Zentralamt hat Berichtigungen, Änderungen und Ergänzungen von im Absatz eins, genannten Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDurch die Aufnahme von Daten, die gemäß den Paragraphen 10 bis 13 des Mineralölsteuergesetzes 1981, ermittelt wurden, in das LFBIS wird Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, des Bundesrechenamtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1978,, nicht berührt.
  2. Absatz 2Das LFBIS darf auch für Zwecke der Mineralölsteuervergütung benützt werden.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Die Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 4, folgende Daten der Einheitswertbescheide für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln:

  1. Ziffer eins
    Name und Anschrift des Eigentümers der wirtschaftlichen Einheit,
  2. Ziffer 2
    Stichtag der Feststellung,
  3. Ziffer 3
    Lage des Grundbesitzes,
  4. Ziffer 4
    Zurechnung des Steuergegenstandes,
  5. Ziffer 5
    Einheitswert,
  6. Ziffer 6
    Fläche und Hektarsatz je Unterart des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
  7. Ziffer 7
    Zuschläge und Abschläge gemäß Paragraph 40, des Bewertungsgesetzes 1955.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Der Milchwirtschaftsfonds hat die Einzelrichtmengen und die von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben von den einzelnen Milcherzeugern übernommenen Mengen im Sinne des Marktordnungsgesetzes 1967, BGB. Nr. 36/1968, an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.

§ 7

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDaten, die für Förderungsmaßnahmen des Bundes ermittelt worden sind, dürfen in das LFBIS nur dann aufgenommen werden, wenn dadurch der Aussagewert des LFBIS verbessert wird und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht verletzt werden.
  2. Absatz 2Personen, die bei Förderungen aus Bundesmitteln mitwirken, sind zu verpflichten, die im Absatz eins, genannten, von ihnen ermittelten Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.

§ 8

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDaten, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in Vollziehung der Gesetze oder bei Verwaltung des Bundesvermögens ermittelt hat oder die an ihn entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 7, oder 18 DSG, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, übermittelt worden sind, dürfen in das LFBIS nur dann ausgenommen werden, wenn dadurch der Aussagewert des LFBIS verbessert wird und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht verletzt werden.
  2. Absatz 2Paragraph 8, des Landwirtschaftsgesetzes 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 299, bleibt unberührt.

§ 9

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft darf Daten des LFBIS – ausgenommen die ihm gemäß Paragraph 5, übermittelten Daten – übermitteln
    1. Ziffer eins
      an den Bundesminister für Landesverteidigung, an den Landeshauptmann, die Landesregierung, das Österreichische Statistische Zentralamt, den Milchwirtschaftsfonds, den Getreidewirtschaftsfonds, die Vieh- und Fleischkommission, den Weinwirtschaftsfonds, die Landwirtschaftlichen Bundesanstalten, die Forstliche Bundesversuchsanstalt, die Wasserwirtschaftlichen Bundesanstalten, die Dienststellen der Wildbach- und Lawinenverbauung, die Landwirtschaftskammern und die Landarbeiterkammern, sowie dies zur Wahrnehmung von diesen Organen, Einrichtungen und Körperschaften gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet;
    2. Ziffer 2
      an Personen, die bei Förderungen aus Bundesmitteln einschließlich der Beratung mitwirken, soweit dies zur Behandlung des einzelnen Förderungsfalles eine wesentliche Voraussetzung bildet; diese Personen dürfen auf Grund dieser Bestimmung erlangte Daten an Dritte nur dann übermitteln, wenn der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, oder, soweit die Übermittlung zur Durchführung der Förderung eine wesentliche Voraussetzung bildet.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die im Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 6 und Paragraph 8, genannten Daten der Landesregierung und der Landwirtschaftskammer zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung von diesen Rechtsträgern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die im Paragraph 7, Absatz eins, genannten Daten,
    1. Litera a
      wenn eine vom Bund geförderte Leistung auch aus Mitteln des Landes, der Gemeinde oder der Landwirtschaftskammer gefördert worden ist oder der Landeshauptmann oder die Landwirtschaftskammer bei der Durchführung einer Förderung aus Bundesmitteln mitgewirkt hat, der Landesregierung und der Landwirtschaftskammer,
    2. Litera b
      wenn die Landarbeiterkammer bei Durchführung einer Förderung aus Bundesmitteln mitgewirkt hat, der Landesregierung und der Landarbeiterkammer
    zu übermitteln.
  4. Absatz 4Werden die übermittelten Daten vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nachträglich berichtigt, geändert oder ergänzt, so sind dem Empfänger auch diese Daten zu übermitteln.
  5. Absatz 5Die Empfänger dürfen die im Paragraph 3,, Paragraph 4 und Paragraph 6, genannten Daten, soweit die Übermittlung an sie auf Grund dieses Bundesgesetzes erfolgt, nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung an Dritte übermitteln.
  6. Absatz 6Auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehende gesetzliche Verpflichtungen zur Übermittlung von Daten werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Die im Paragraph 3, genannten Daten unterliegen – ausgenommen für Zwecks der Mineralölsteuervergütung – der Verschwiegenheit auch gegenüber Abgabenbehörden.
  7. Absatz 7Die gemäß Paragraph 5, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft übermittelten Daten darf der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nicht an Dritte übermitteln.
  8. Absatz 8Paragraph 7, Absatz 2, DSG bleibt – unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 5,, Absatz 6, zweiter Satz und Absatz 7, – unberührt.

§ 10

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsIn das LFBIS sind erstmals alle Daten aufzunehmen, die im Paragraph 2, umschrieben sind und denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aktuelle Bedeutung zukommt.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Paragraph 3, sind auf Daten, die bei Erhebungen auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 1965 vor dem 1. Jänner 1980 ermittelt wurden, nur insoweit anzuwenden, als in der die statistische Erhebung anordnenden Verordnung von der Ermächtigung des Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz des Bundesstatistikgesetzes 1965 Gebrauch gemacht worden ist. Sie dürfen nur für die in der genannten Verordnung bezeichneten Zwecke benützt werden.
  3. Absatz 3In das LFBIS können bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Voraussetzungen auch Daten aufgenommen werden, die gemäß den Paragraphen 7 bis 10 des Bundesmineralölsteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1966,, ermittelt wurden.
  4. Absatz 4Das Verfahren der Übermittlung der im Paragraph 3, genannten Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten und unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des LFBIS durch Verordnung zu bestimmen. Vor Erlassung der Verordnung ist das Österreichische Statistische Zentralamt anzuhören.
  5. Absatz 5Das Verfahren der Übermittlung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von im Paragraph 5, genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.

§ 11

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Vorbereitung und Vorberatung von Geschäften, die den Datenverkehr auf Grund dieses Bundesgesetzes betreffen, einen Beirat einzusetzen.
  2. Absatz 2Den Beiratsmitgliedern ist Einblick in alle generellen Planungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu geben.
  3. Absatz 3Dem Beirat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Beratung des Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in allen Angelegenheiten des LFBIS,
    2. Ziffer 2
      Begutachtung von Verordnungsentwürfen des Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 1965,
    3. Ziffer 3
      Unterstützung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft bei der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 2,,
    4. Ziffer 4
      Unterstützung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins,,
    5. Ziffer 5
      Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung des Datenverkehrs im Rahmen des LFBIS,
    6. Ziffer 6
      Beratung von Angelegenheiten des LFBIS, die von einem Beiratsmitglied zur Diskussion gestellt werden,
    7. Ziffer 7
      Erlassung einer Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu genehmigen ist.

§ 12

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDen Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft oder ein von ihm beauftragter Beamter aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft; als weitere Beratungsmitglieder sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu bestellen:
    1. Ziffer eins
      zwei Mitglieder über Vorschlag der Länder,
    2. Ziffer 2
      zwei Mitglieder über Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
    3. Ziffer 3
      je ein Mitglied, das Landwirt sein muß, über Vorschlag der Nationalratsklubs,
    4. Ziffer 4
      zwei Beamte aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
    5. Ziffer 5
      ein Beamter aus dem Personalstand des Bundeskanzleramtes,
    6. Ziffer 6
      ein Beamter aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Finanzen,
    7. Ziffer 7
      sechs weitere Personen, von denen drei Landwirte und drei Sachverständige auf dem Gebiet des Datenschutzes sein müssen.
  2. Absatz 2Die Bestellung erfolgt für eine Funktionsdauer von drei Jahren.
  3. Absatz 3Falls es im Hinblick auf die im Beirat behandelten Themen geboten erscheint, ist ein Vertreter des Österreichischen Statistischen Zentralamtes den Beratungen beizuziehen. Die Beiziehung weiterer Sachverständiger ist zulässig, wenn dies von allen Beiratsmitgliedern einvernehmlich verlangt wird.
  4. Absatz 4Die Mitglieder des Beirates müssen zum Nationalrat wählbar sein. Sie erlangen ihre Stellung mit der Bestellung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
  5. Absatz 5Das Amt eines Beiratsmitgliedes ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Beiratsmitgliedern, deren Hauptwohnsitz und Dienstort mit dem Tagungsort nicht ident ist, gebührt Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.
  6. Absatz 6Beiratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Beirat bekanntgewordenen Umstände verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Betroffenen geboten ist.
  7. Absatz 7Das Ergebnis der Sitzungen des Beirates ist schriftlich festzuhalten.
  8. Absatz 8Gültige Beschlüsse des Beirates bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 13

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Vollziehung des Paragraph 9, Absatz 5, richtet sich nach Paragraph 2, DSG.
  2. Absatz 2Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist im übrigen
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich des Paragraph 5 und des Paragraph 10, Absatz 4, der Bundesminister für Finanzen,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
    betraut.