an den Bundesminister für Landesverteidigung, an den Landeshauptmann, die Landesregierung, das Österreichische Statistische Zentralamt, den Milchwirtschaftsfonds, den Getreidewirtschaftsfonds, die Vieh- und Fleischkommission, den Weinwirtschaftsfonds, die Landwirtschaftlichen Bundesanstalten, die Forstliche Bundesversuchsanstalt, die Wasserwirtschaftlichen Bundesanstalten, die Dienststellen der Wildbach- und Lawinenverbauung, die Landwirtschaftskammern und die Landarbeiterkammern, sowie dies zur Wahrnehmung von diesen Organen, Einrichtungen und Körperschaften gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet;