Auf Grund des § 29 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 29, des Lebensmittelgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86, wird verordnet:
Zur Füllung von Spielzeugluftballons dürfen ausschließlich nachstehend bezeichnete gasförmige Stoffe verwendet werden:
Gemäß § 28 Abs. 1 lit. d LMG 1975 ist es verboten, Spielzeugluftballons, deren Füllung nicht der Vorschrift des § 1 entspricht, in Verkehr zu bringen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Litera d, LMG 1975 ist es verboten, Spielzeugluftballons, deren Füllung nicht der Vorschrift des Paragraph eins, entspricht, in Verkehr zu bringen.
Diese Verordnung tritt mit Beginn des dritten, auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.