Auf Grund des § 80 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, wird verordnet:
Als raschwüchsige Baumarten werden festgestellt: Douglasie, Weymouthskiefer, Küstentanne, Esche, Schwarzerle, Birke, Pappel, Weide und Robinie.
Die Obergrenze der Hiebsunreife wird bei
Diese Verordnung tritt mit 1. März 1978 in Kraft.