(2)Absatz 2Zur Kennzeichnung von Waldflächen, die von der Benützung zu Erholungszwecken dauernd ausgenommen werden (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes), ist eine kreisrunde Tafel in gelber Farbe mit einem Durchmesser von mindestens 40 cm und einem in der Mitte der Tafel horizontal verlaufenden weißen Streifen, der eine Breite von zirka einem Fünftel des Durchmessers aufzuweisen hat, zu verwenden; die Tafel hat in schwarzer Aufschrift die Worte „Forstliches Sperrgebiet Betreten verboten“ zu enthalten Zur Kennzeichnung von Waldflächen, die von der Benützung zu Erholungszwecken dauernd ausgenommen werden (Paragraph 34, Absatz 3, des Gesetzes), ist eine kreisrunde Tafel in gelber Farbe mit einem Durchmesser von mindestens 40 cm und einem in der Mitte der Tafel horizontal verlaufenden weißen Streifen, der eine Breite von zirka einem Fünftel des Durchmessers aufzuweisen hat, zu verwenden; die Tafel hat in schwarzer Aufschrift die Worte „Forstliches Sperrgebiet Betreten verboten“ zu enthalten (Abbildung 1 der Anlage).