§ 5. (1) Der Gefahrenzonenplan hat aus einem kartographischen und einem textlichen Teil zu bestehen.
(2) Der kartographische Teil hat zu umfassen:
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a) | eine Gefahrenkarte, die das Plangebiet, die Einzugsgebiete gemäß § 3 sowie besondere Gefahrenursachen aufzeigt, und |
b) | Gefahrenzonenkarten, die die für das Bemessungsereignis (§ 6 Abs. 1) ermittelten Wirkungen im raumrelevanten Bereich der Einzugsgebiete innerhalb des Plangebietes sowie die Vorbehaltsbereiche und die Hinweisbereiche aufzeigen. |
(3) Der textliche Teil hat zu enthalten:
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a) | die Beschreibung der Plangrundlagen, |
b) | die Beschreibung und Begründung der Bewertung, |
c) | die Beschreibung und Begründung er sich daraus ergebenden Darstellung der Gefahrenzonen und der Vorbehaltsbereiche sowie |
d) | Hinweise für Planungen im Sinne des § 1 Abs. 2 |
(4) Die Gefahrenkarte ist auf einer geeigneten kartographischen Unterlage, wie auf einer Landkarte im Maßstab 1 : 50 000, 1 : 25 000 oder 1 : 20 000, auf einem Luftbild oder einer Luftbildauswertung, zu erstellen. Besondere Gefahrenursachen sind durch geeignete Signaturen auszuweisen.
(5) Der Gefahrenzonenkarte ist eine kartographische Unterlage mit der Darstellung des Grundsteuer- oder des Grenzkatasters zugrunde zu legen. Der Maßstab darf nicht kleiner als 1 : 5 000 sein.