für die Zeit der Geltungsdauer der Übergangsbestimmungen des § 184
Räumden nicht innerhalb der in Z 1 vorgesehenen Fristen wiederbewaldet,
einem gemäß Z 7 erlassenen Bescheid über Ausnahmen vom Verbot des Feueranzündens zuwiderhandelt,
den gemäß Z 8 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen über Bekämpfung von Forstschädlingen oder den im Abs. 2 dieser Bestimmung angeführten Bewilligungen nicht nachkommt,
den Vorschreibungen der Z 9 Abs. 2 über Bringungsanlagen nicht nachkommt,
den Vorschreibungen in den in Z 10 näher bezeichneten Bescheiden und Genehmigungen nicht nachkommt,
die in Z 11 bezeichneten Maßnahmen und Verfügungen nicht beachtet oder diesen zuwiderhandelt,
Vermehrungsgut entgegen der gemäß Z 15 näher bezeichneten Übergangsregelung erzeugt, einführt oder sonst in Verkehr setzt, den gemäß Z 16 angeführten Regelungen zuwiderhandelt;