Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Impfschadengesetz, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 3. Juli 1973 über die Entschädigung für Impfschäden (Impfschadengesetz)
StF: BGBl. Nr. 371/1973 (NR: GP XIII RV 733 AB 816 S. 76. BR: S. 324.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1980, (NR: GP römisch XV RV 73 AB 217 S. 23. BR: AB 2104 S. 392.)

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1981, (NR: GP römisch XV RV 471 AB 583 S. 62. BR: AB 2281 S. 405.)

Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1990, (NR: GP römisch XVII RV 1284 AB 1327 S. 143. BR: AB 3872 S. 530.)

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII RV 105 AB 117 S. 27. BR: AB 4053 S. 541.)

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1300 AB 1407 S. 149. BR: AB 4691 S. 578.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 886 AB 912 S. 95. BR: AB 5575 S. 633.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 1999, (NR: GP römisch XX IA 943/A AB 1551 S. 152. BR: AB 5838 S. 647.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 575 AB 658 S. 71. BR: AB 6387 S. 678.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1142 AB 1201 S. 111. BR: 6703 AB 6753 S. 690.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 671 AB 868 S. 110. BR: AB 7290 S. 722.)

[CELEX-Nr.: 32004L0080]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2006, (NR: GP römisch XXIII IA 27/A AB 8 S. 4. BR: AB 7646 S. 739.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006, (NR: GP römisch XXIII RV 12 AB 19 S. 8. BR: 7649 AB 7651 S. 740.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, (1. BVRBG) (NR: GP römisch XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV AB 544 S. 49. BR: AB 8242 S. 780.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV IA 2062/A AB 1950 S. 173. BR: AB 8805 S. 814.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2162 AB 2219 S. 194. BR: AB 8931 S. 819.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2193 AB 2226 S. 194. BR: AB 8934 S. 819.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2017, (NR: GP römisch XXV AB 1432 S. 158. BR: AB 9677 S. 862.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2017, (NR: GP römisch XXV IA 2307/A S. 199. BR: AB 9904 S. 873.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 293 AB 363 S. 51. BR: 10053 AB 10069 S. 888.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI AB 688 S. 88. BR: 10235 AB 10247 S. 897.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 408 AB 440 S. 62. BR: 10438 AB 10443 S. 915.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 1105 AB 1127 S. 131. BR: 10772 AB 10785 S. 934.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII AB 1314 S. 139. BR: AB 10872 S. 937.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 215 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 3013/A AB 1825 S. 189. BR: AB 11140 S. 948.)

§ 1

Text

Paragraph eins,

Der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022,, oder
  2. Ziffer 2
    des bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1948,, oder
  3. Ziffer 3
    einer behördlichen Anordnung gemäß Paragraph 17, Absatz 3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186, oder
  4. Ziffer 4
    des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1977, bzw. des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1979 und 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1978,, oder
  5. Ziffer 5
    des Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle, Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1975,,
verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten.

§ 1a

Text

Paragraph eins a,

Der Bund hat ferner für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund der Bestimmungen des Impfgesetzes vom 8. April 1874, deutsches RGBl., S. 31, in der Fassung der Kundmachung GBlÖ. 1939, Nr. 936, ab 27. April 1945 im Bundesgebiet verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten.

§ 1b

Text

Paragraph eins b,
  1. Absatz einsDer Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
  3. Absatz 3Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Paß genannte Impfungen verursacht worden sind.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsAls Entschädigung sind zu leisten:
    1. Litera a
      Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:
      1. Ziffer eins
        ärztliche Hilfe;
      2. Ziffer 2
        Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;
      3. Ziffer 3
        Versorgung mit orthopädischen Behelfen;
      4. Ziffer 4
        Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;
      5. Ziffer 5
        die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
    2. Litera b
      Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
    3. Litera c
      wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung:
      1. Ziffer eins
        Beschädigtenrente gemäß Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
      2. Ziffer 2
        Pflegezulage gemäß Paragraph 27, HVG;
    4. Litera d
      im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz:
      1. Ziffer eins
        Sterbegeld gemäß Paragraph 30, HVG;
      2. Ziffer 2
        Witwenrente gemäß Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG;
      3. Ziffer 3
        Waisenrente gemäß Paragraphen 32,, 38 bis 41 HVG.
  2. Absatz 2Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
    1. Litera a
      Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
    2. Litera b
      für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
    3. Litera c
      für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel
    zu leisten.

§ 2a

Text

Paragraph 2 a,
  1. Absatz einsHat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
  2. Absatz 2Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
  3. Absatz 3Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
  4. Absatz 4Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)

  1. Absatz 2Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
  2. Absatz 3Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2,, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Absatz eins,, 71, 72,, 73a, 82, 83 Absatz eins,, 85 Absatz eins, erster Satz und Absatz 2,, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.
  3. Absatz 4Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes durch Verordnung für verbindlich zu erklären. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Paragraph 46 b, HVG ist sinngemäß anzuwenden. Die jährliche Anpassung ist auch hinsichtlich des im Paragraph 2 a, Absatz 2, genannten Betrages vorzunehmen. Anmerkung 1)
  4. Absatz 5Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des Paragraph 299 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.
    (___________________
    Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2022, Anpassungsfaktor für 2023: 1,058)

§ 5

Text

Paragraph 5,

Andere, über die Leistungen nach diesem Bundesgesetz hinausgehende Ansprüche auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 6

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährten, in Geld bestehenden Versorgungsleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.
  2. Absatz 2Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Impfschadenentschädigung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Impfschadenentschädigung betrauten Behörden obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.
  3. Absatz 3Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten in Geld bestehenden Versorgungsleistungen trägt der Bund.

§ 7

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsEin auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins, Litera c, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1948, bereits anerkannter Impfschaden ist als Impfschaden im Sinne dieses Bundesgesetzes zu entschädigen. Die für solche Impfschäden bisher geleisteten Entschädigungen sind bis zu einer Entscheidung über die Entschädigung nach diesem Bundesgesetz in der bisherigen Höhe weiterzuleisten.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Leistungen sind mit Wirksamkeit vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als Leistungen nach diesem Bundesgesetz zuzuerkennen. Hiebei gelten die bisher gewährten Unterstützungsbeiträge als Pflegebeitrag und Renten als Beschädigtenrente. Sind diese Leistungen in ihrer Höhe geringer als die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen, so sind sie auf das entsprechende Ausmaß zu erhöhen; sind sie höher, im bisherigen Ausmaß weiterzuleisten.

§ 8

Text

Anmerkung, Paragraph 8, Änderung des BG, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1948,)

§ 8a

Text

Paragraph 8 a,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 8b

Text

Paragraph 8 b,

Versorgungsberechtigten, die im August 1998 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im August 1998 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte im Jahr 1998 Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 141,71 Euro und für die übrigen Versorgungsberechtigten 94,47 Euro. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten nicht als Einkommen im Sinne des Paragraph 25, des Heeresversorgungsgesetzes.

§ 8c

Text

Paragraph 8 c,
  1. Absatz einsVersorgungsberechtigten, die im Juli 1999 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Juli 1999 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 65,41 Euro und für die übrigen Versorgungsberechtigten 43,60 Euro. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung.
  2. Absatz 2Die Zusatzzahlung gemäß Absatz eins, ist bei Versorgungsberechtigten, die keinen Anspruch auf eine besondere Pensionszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben, um den Betrag von 21,80 Euro zu erhöhen. Versorgungsberechtigten im Sinne des Absatz eins,, die eine besondere Pensionszulage 1999 von weniger als 21,80 Euro erhalten, ist die Zusatzzahlung gemäß Absatz eins, um den Differenzbetrag zu den 21,80 Euro zu erhöhen.
  3. Absatz 3Die Beträge gemäß Absatz eins und 2 gelten nicht als Einkommen im Sinne des Paragraph 25, des Heeresversorgungsgesetzes.

§ 8d

Text

Paragraph 8 d,

Versorgungsberechtigten, die im Dezember 2001 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Dezember 2001 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 2001 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 500 S (36,34 Euro) und für die übrigen Versorgungsberechtigten 350 S (25,44 Euro). Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten bei der Bemessung einkommensabhängiger Leistungen nach diesem Bundesgesetz und den übrigen Versorgungsgesetzen nicht als Einkommen.

§ 8e

Text

Paragraph 8 e,

Gemäß Paragraphen 4, oder 4a abgelehnte Entschädigungsanträge sowie Verfahren, in denen in Hinblick auf diese Bestimmungen eine Antragszurückziehung erfolgte, sind von Amts wegen für den Zeitraum ab dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2005, wieder aufzunehmen. Bringen die durch den Entfall der Paragraphen 4 und 4a begünstigten Personen bis zum 30. Juni 2006 einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ein, sind diese bei Vorliegen der Voraussetzungen frühestens ab dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2005, zu erbringen.

§ 8f

Text

Paragraph 8 f,
  1. Absatz einsParagraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, zweiter Satz ist auch auf jene Impfgeschädigte anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2005, das 30. Lebensjahr schon vollendet haben.
  2. Absatz 2Wenn auf Grund der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2005, die für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2005, zuerkannte und unter Berücksichtigung der jährlichen fiktiven Anpassungen erhöhte Leistung ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu mindern wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen der Leistung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, zweiter Satz entsprechend zu mindern. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener Leistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich entsprechend zu mindern oder einzustellen.

§ 8g

Text

Einmalzahlung für das Jahr 2010

Paragraph 8 g,
  1. Absatz einsVersorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt für das Jahr 2010 eine Einmalzahlung in Höhe von 4,2 % der einkommensabhängigen Rente.
  2. Absatz 2Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen bis Februar 2010 auszuzahlen.
  3. Absatz 3Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

§ 8h

Text

Paragraph 8 h,

Paragraph 113 h, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 8i

Text

Einmalzahlung

Paragraph 8 i,
  1. Absatz einsVersorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine ungekürzte einkommensabhängigen Rente oder auf einen solchen Erhöhungsbetrag nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 Euro.
  2. Absatz 2Die Einmalzahlung ist im 1. Quartal 2017 auszuzahlen.
  3. Absatz 3Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

§ 8j

Text

Paragraph 8 j,

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2018 mit dem Faktor 1,022 vorzunehmen.

§ 8k

Text

Paragraph 8 k,

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2019 mit dem Faktor 1,026 vorzunehmen.

§ 8l

Text

Paragraph 8 l,

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2020 mit dem Faktor 1,036 vorzunehmen.

§ 8m

Text

Paragraph 8 m,

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2021 mit dem Faktor 1,035 vorzunehmen.

§ 8n

Text

Paragraph 8 n,

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2022 mit dem Faktor 1,030 vorzunehmen.

§ 8o

Text

Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung

Paragraph 8 o,
  1. Absatz einsVersorgungsberechtigte, die im Oktober 2022 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente oder einen entsprechenden Erhöhungsbetrag nach diesem Bundesgesetz haben und keine auf diese Rente anzurechnende wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022. Die Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022 ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 772 a, Absatz eins, ASVG zu errechnen. Der Berechnung ist der Betrag der jeweils laufenden einkommensabhängigen Rente zugrundezulegen.
  2. Absatz 2Versorgungsberechtigten nach Absatz eins, gebührt zusätzlich ein Teuerungsausgleich. Dieser ist unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 759 b, Absatz eins und 771 Absatz eins, ASVG betraglich festzusetzen. Der Teuerungsausgleich gebührt unter der Voraussetzung, dass die in jedem Einzelfall zustehende einkommensabhängige Rente den für die versorgungsberechtigte Person zutreffenden Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG nicht überschreitet, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Versorgungsberechtigte, die im Jänner 2023 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente oder einen entsprechenden Erhöhungsbetrag nach diesem Bundesgesetz haben und keine auf diese Rente anzurechnende wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023. Die Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 776, Absatz eins, ASVG zu errechnen, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Die Leistungen nach den vorstehenden Absätzen sind mit Ausnahme der Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 gemäß Absatz 3,, die mit dem Leistungsbetrag für März 2023 auszuzahlen ist, im Dezember 2022 anzuweisen.
  5. Absatz 5Die Einmalzahlung, der Teuerungsausgleich und die Direktzahlung gelten nicht als Einkommen im Sinne bundesgesetzlicher Vorschriften. Von diesen Leistungen sind keine Beträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung sind von der Einkommensteuer befreit, unpfändbar und gelten als Leistungen nach Paragraph 7, Absatz 5 a, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,.

§ 9

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1973 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 8 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 8 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 1999, tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  4. Absatz 4Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Dezember 2001 Paragraph 8 d, ;,
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2002 die Paragraphen 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins,, 2a Absatz 2,, 3 Absatz 2 und 4, 8b und 8c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2001,.
  5. Absatz 5
    Anmerkung, Ziffer eins, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
    1. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz 2 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002, tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
  6. Absatz 6Die Paragraphen 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins,, 3 Absatz 3 und 5, 8e und 8f in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2005, und die Aufhebung der Paragraphen 4 und 4a treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
  7. Absatz 7(Verfassungsbestimmung) Paragraph 3, Absatz eins, tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013, außer Kraft.
  8. Absatz 8Die Paragraphen 3, Absatz 2 und 3 sowie 6 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich

  1. Ziffer eins
    Paragraph eins b, Absatz 2, der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,
  2. Ziffer 2
    Paragraph 6, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, und
  3. Ziffer 3
    der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
betraut.

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1991,, zu den Paragraphen eins b,, 2a, 3 und 4, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich Art. römisch eins Ziffer eins, (Paragraph eins b,) in Verbindung mit Art. römisch eins Ziffer 4, (Paragraph 2 a,) mit 1. August 1991, im übrigen mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
  2. Absatz 2Ansprüche gemäß Art. römisch eins Ziffer eins, (Paragraph eins b,) in Verbindung mit Art. römisch eins Ziffer 4, (Paragraph 2 a,) sind dann gegeben, wenn die den Schaden verursachende Impfung nach dem 31. Juli 1981 durchgeführt wurde.
  3. Absatz 3Sofern die den Schaden verursachende Impfung vor dem 1. August 1991 durchgeführt wurde, gilt Paragraph 4, Impfschadengesetz mit der Maßgabe, daß die Dreijahresfrist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung mit Ablauf des 31. Juli 1994 endet.
  4. Absatz 4Verfahren nach dem Impfschadengesetz, die am 31. Dezember 1991 beim Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz anhängig sind, sind ab 1. Jänner 1992 durch das örtlich zuständige Landesinvalidenamt fortzusetzen. Gleiches gilt für die Gewährung von Leistungen bereits anerkannter Impfschäden.
  5. Absatz 5Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
  6. Absatz 6Anträge nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag eingebracht werden.

Art. 5a

Text

Artikel Va

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1990,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,)

Für das Jahr 1990 werden folgende Sonderbestimmungen zum Impfschadengesetz getroffen:

  1. Ziffer eins
    Zur Versorgungsleistung, die für den Monat Juli 1990 gebührt, ist von Amts wegen eine einmalige Sonderzahlung zu gewähren. Diese Sonderzahlung errechnet sich aus jeweils 1 vH der für den Zeitraum vom 1. Jänner 1990 bis 30. Juni 1990 gebührenden wiederkehrenden Versorgungsleistungen nach dem Impfschadengesetz, soweit sie der alljährlichen Anpassung unterliegen, einschließlich der Sonderzahlungen. Der sich hieraus ergebende Betrag ist auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen. Eine Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden besteht nicht.
  2. Ziffer 2
    Mit Wirkung vom 1. Juli 1990 sind die Rentenleistungen nach dem Impfschadengesetz, mit Ausnahme der Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 5, Heeresversorgungsgesetz, mit dem 1,01fachen zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist die Rente zugrunde zu legen, auf die nach den am 30. Juni 1990 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch besteht. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen. Eine Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden besteht nicht.