Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Grenzgewässer - wasserwirtschaftliche Fragen (Tschechische R), Fassung vom 27.03.2023

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Langtitel

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern
StF: BGBl. Nr. 106/1970 (NR: GP XI RV 700 AB 774 S. 96. BR: S. 263.)

Sonstige Textteile

Nachdem der am 7. Dezember 1967 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern, welcher also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom

Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom

Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 23. April 1968

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag sind am 16. Feber 1970 ausgetauscht worden; der Vertrag ist somit gemäß seinem Artikel 22 Absatz 2 am 18. März 1970 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik sind übereingekommen, einen Vertrag über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern abzuschließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Art. 1

Text

Artikel 1

Örtlicher Geltungsbereich

Dieser Vertrag betrifft wasserwirtschaftliche Fragen und Maßnahmen an den Grenzgewässern, das sind

  1. a)
    Strecken von Wasserläufen, in denen die Staatsgrenze zwischen den Vertragsstaaten verläuft,
  2. b)
    die Staatsgrenze querende Gewässer und der Staatsgrenze benachbarte Gewässer, insoweit an ihnen auf dem Gebiete des einen Vertragstaates durchgeführte wasserwirtschaftliche Maßnahmen die Wasserverhältnisse auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates wesentlich nachteilig beeinflussen würden.

Art. 2

Text

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

  1. (1) Die wasserwirtschaftlichen Fragen und Maßnahmen im Sinne des Artikels 1 beziehen sich auf Änderungen des Flußregimes, die Regulierung von Wasserläufen, den Bau von Hochwasserdämmen, die Abwehr von Hochwasser und Eis, Meliorationen, Wasserversorgungen, die Reinhaltung der Gewässer, die Wasserkraftnutzung nach Maßgabe des Absatzes 2, auf Brücken und Überfuhren sowie auf Angelegenheiten der Schiffahrt, soweit sie mit den wasserbaulichen Maßnahmen im Sinne dieses Vertrages zusammenhängen, wie die Schiffbarerhaltung und Vermarkung der Fahrrinne, die Räumung von Schiffahrtshindernissen und der Schiffahrtsnachrichtendienst.
  2. (2) Dieser Vertrag bezieht sich nicht auf
    1. a)
      die Fischerei,
    2. b)
      die Wasserkraftnutzung, soweit sie energiewirtschaftlich von Bedeutung ist.

Art. 3

Text

Artikel 3

Allgemeine Verbindlichkeiten

  1. (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, an den Grenzgewässern gemäß Artikel 1 lit. a ohne Zustimmung des anderen Vertragsstaates keine Maßnahmen durchzuführen, die die Wasserverhältnisse auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates nachteilig beeinflussen würden. Die Zustimmung kann nur aus triftigen Gründen verweigert werden.
  2. (2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich ferner, die an Grenzgewässern gemäß Artikel 1 lit. b geplanten Maßnahmen in der Österreichisch-Tschechoslowakischen Grenzgewässerkommission gemäß Artikel 14 (Kommission) vor Einleitung des wasserrechtlichen Verfahrens (Artikel 10 Absatz 4 erster Satz) zu behandeln. Die Kommission hat hiebei auf eine Einigung hinzuwirken.
  3. (3) In den Grenzgewässern gemäß Artikel 1 lit. a verfügen beide Vertragsstaaten - unbeschadet erworbener Rechte - über die Hälfte der durch technische Eingriffe nicht vermehrten abschließenden natürlichen Wassermenge.
  4. (4) Wo der Schutz der Grenzgewässer vor Verunreinigung notwendig sein wird, werden die Vertragsstaaten um Verbesserungen bemüht sein und anläßlich der Neueinleitung von Abwässern deren Reinigung vorschreiben.
  5. (5) Ferner werden die Vertragsstaaten nach Tunlichkeit dafür Sorge tragen, daß durch den Betrieb von wasserwirtschaftlichen Anlagen und Einrichtungen aller Art an den Grenzgewässern keine Schädigung der wasserwirtschaftlichen Interessen des anderen Vertragsstaates eintritt.

Art. 4

Text

Artikel 4

Instandhaltung und Förderung

  1. (1) Die Vertragsstaaten werden die in Artikel 1 genannten Gewässer, einschließlich der Bauwerke, Anlagen und Einrichtungen an diesen Gewässern, soweit notwendig, instandhalten und deren Zustand nach Erfordernis verbessern.
  2. (2) Die Vertragsstaaten werden auf ihrem Gebiet der Errichtung solcher wasserwirtschaftlicher Anlagen und Einrichtungen, durch die entlang der Grenzgewässer die Sicherung vor Hochwasser- und Eisgefahren bewirkt wird, nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften fördern; ebenso wird die Reinhaltung der Grenzgewässer und die Errichtung solcher wasserwirtschaftlicher Anlagen und Einrichtungen gefördert, die eine Ent- oder Bewässerung des angrenzenden Gebietes, eine Versorgung von Grenzgemeinden mit Wasser und schließlich eine Ausnutzung der Wasserkraft der Grenzgewässer oder die Verbesserung der Schiffahrt zum Ziele haben.

Art. 5

Text

Artikel 5

Durchführung der Instandhaltung

  1. (1) Jeder Vertragsstaat wird auf seinem Gebiet für die Instandhaltung der Grenzgewässer und der dort bestehenden Regulierungsbauwerke und sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen und Einrichtungen Sorge tragen.
  2. (2) Jeder Vertragsstaat sorgt auch für die Instandhaltung der auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Sondervereinbarung auf seinem Gebiet errichteten wasserwirtschaftlichen Anlagen und Einrichtungen, die den Interessen des anderen Vertragsstaates dienen.
  3. (3) Die nach Bedarf vorzunehmende Räumung von Bett und Ufern der Grenzwasserläufe wird in der Regel jeder Vertragsstaat auf seinem Gebiet auf eigene Kosten durchführen.
  4. (4) Die Baggerung von Furten wird in der Regel so durchgeführt, daß die Vertragsstaaten abwechselnd eine ganze Furt baggern.
  5. (5) Über das gemeinsame Vorgehen bei der Durchführung der Arbeiten nach den Absätzen 3 und 4 und über deren Notwendigkeit beschließt die Kommission.

Art. 6

Text

Artikel 6

Projektierung

  1. (1) Die Projektierung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen der Vertragsstaaten erfolgt auf Grund von Richtlinien, die von der Kommission festgelegt werden.
  2. (2) Projekte für solche Maßnahmen, die auf eigenem Staatsgebiet vorgenommen werden, verfaßt der betreffende Vertragsstaat. Erstrecken sich Maßnahmen auf beide Staatsgebiete, verfaßt im Einzelfall das Projekt der durch die Kommission bestimmte Vertragsstaat.
  3. (3) Die Kommission wird dafür Sorge tragen, daß die für Projektierungen erforderlichen Unterlagen von den zuständigen Stellen der Vertragsstaaten zur Verfügung gestellt werden und daß die erforderliche Zusammenarbeit in geeigneter Weise erfolgt.

Art. 7

Text

Artikel 7

Durchführung der Maßnahmen

  1. (1) Jeder Vertragsstaat führt die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, insbesondere die Regulierungs- und sonstigen Wasserbauarbeiten, auf seinem Gebiet grundsätzlich selbst durch.
  2. (2) Über die Durchführung von Maßnahmen, einschließlich umfangreicher Instandsetzungen, zu denen die beiden Vertragsstaaten gemeinsam beitragen sollen, beschließt die Kommission.
  3. (3) Wird die Durchführung von Maßnahmen auf beiden Staatsgebieten erforderlich und können diese Maßnahmen aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nur gemeinsam durchgeführt werden, so beschließt die Kommission über Art und Weise der Durchführung.

Art. 8

Text

Artikel 8

Kosten

  1. (1) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für die Durchführung der von ihm auf seinem Gebiet vorzunehmenden und ausschließlich seinen Interessen dienenden wasserwirtschaftlichen Maßnahmen.
  2. (2) Die Kosten für die Durchführung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die den Interessen beider Vertragsstaaten dienen, werden von den Vertragsstaaten im Verhältnis ihrer Interessen getragen, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Arbeiten auf dem Gebiete eines oder beider Vertragsstaaten handelt.
  3. (3) Die Kosten für die Durchführung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die auf dem Gebiete eines Vertragsstaates vorgenommen werden, jedoch ausschließlich den Interessen des anderen Vertragsstaates dienen, trägt der Vertragsstaat, dessen Interessen die Maßnahmen dienen.
  4. (4) Die Kosten, die mit der Vermessung, Projektierung und Leitung der durchgeführten Arbeiten verbunden sind, werden die Vertragsstaaten einander nicht ersetzen, wenn in einzelnen Fällen nicht etwas anderes vereinbart wird.
  5. (5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für die Kosten der Instandhaltung und des Betriebes von wasserwirtschaftlichen Anlagen und Einrichtungen.
  6. (6) Soweit keine anderweitige Regelung besteht, beschließt die Kommission über die Aufteilung der Kosten gemäß den in den vorstehenden Absätzen angeführten Grundsätzen.
  7. (7) Für die Bedeckung der Kosten werden die Vertragsstaaten Sorge tragen.

Art. 9

Text

Artikel 9

Kostenvergütung

  1. (1) Die Kosten der dem Interesse beider Vertragsstaaten dienenden oder von einem Vertragsstaat im Interesse des anderen Vertragsstaates vorgenommenen Arbeiten und Leistungen sind für das vergangene Kalenderjahr bis Ende Juni eines jeden Jahres abzurechnen.
  2. (2) Die Abrechnung soll so erfolgen, daß Arbeiten, Leistungen und Materialien grundsätzlich in natura ausgeglichen werden.
  3. (3) Wenn die Abrechnungen über einen längeren Zeitraum einen Saldo zugunsten eines Vertragsstaates ergeben, der nach Absatz 2 nicht ausgeglichen werden kann, ist dieser in der Regel durch Überweisung zu begleichen. Die Umrechnung der Landeswährung des einen Vertragsstaates in die Landeswährung des anderen Vertragsstaates erfolgt nach den jeweils offiziell notierten Devisenkursen. Falls daraus jedoch ein offensichtliches Mißverhältnis zwischen den Leistungen der Vertragsstaaten entsteht, hat die Kommission bei der Bewertung gemäß Absatz 4 dieses Mißverhältnis zu beseitigen.
  4. (4) Die Einzelheiten der Bewertung und des dazu erforderlichen Vergleiches der Kosten der Arbeiten, Leistungen und Materialien sowie hinsichtlich der Abrechnungen und der Durchführung von Zahlungen bestimmt die Kommission. Die Kommission kann auch einen Ausgleich durch Lieferung von Materialien allenfalls durch Leistung von Arbeiten im Rahmen des Vertragszweckes beschließen.
  5. (5) Überweisungen gemäß Absatz 3 haben nach der zwischen beiden Vertragsstaaten jeweils gültigen Zahlungsregelung zu erfolgen.

Art. 10

Text

Artikel 10

Wasserrechtliche Bestimmungen

  1. (1) Wasserrechtsangelegenheiten sind nach dem Gesetze und von der Behörde jenes Vertragsstaates zu beurteilen, auf dessen Gebiet sich das Verfahren jeweils bezieht.
  2. (2) Für Anlagen und Einrichtungen, die auf beide Staatsgebiete zu liegen kommen, erteilt jede Wasserrechtsbehörde für den auf ihrem Staatsgebiet zu errichtenden Teil die Bewilligung, wobei auf eine zeitlich aufeinanderfolgende Durchführung der Verfahren unter gegenseitiger Beteiligung Bedacht zu nehmen ist. Zur Vermeidung von Widersprüchen im Inhalt der beiderseitigen Entscheidungen ist das Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten herzustellen.
  3. (3) Bei Anlagen und Einrichtungen, die Rechte oder Interessen auf beiden Staatsgebieten berühren, aber nur auf einem Staatsgebiet errichtet werden, hat jeder Vertragsstaat das Verfahren auf seinem Gebiet durchzuführen. Hiebei sind die Bestimmungen des Absatzes 2 sinngemäß anzuwenden.
  4. (4) Abgesehen von Gefahr im Verzuge ist das Wasserrechtsverfahren über eine Angelegenheit, deren Behandlung in den Tätigkeitsbereich der Kommission fällt, erst dann einzuleiten, wenn sich die Kommission oder die Bevollmächtigten (Artikel 1 Absatz 2 der Beilage A) mit der Angelegenheit befaßt haben. Daraufhin werden die Wasserrechtsbehörden der Vertragsstaaten unter Beachtung der Bestimmungen dieses Artikels darüber beraten, in welchem Umfang und in welcher Zeitfolge das wasserrechtliche Verfahren von jedem Vertragsstaat durchgeführt wird. Falls sich hiebei keine übereinstimmende Auffassung ergibt, ist diese Angelegenheit den Regierungen der Vertragsstaaten im Wege der Kommission vorzulegen.
  5. (5) Die Wasserrechtsbehörden der Vertragsstaaten können in Wasserrechtsangelegenheiten miteinander unmittelbar verkehren.
  6. (6) An den Grenzgewässern bestehende Wasserrechte und die damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten bleiben unberührt.

Art. 11

Text

Artikel 11

Warndienst

  1. (1) Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten, insbesondere auch der hydrographische Dienst und die örtlichen Dienststellen, werden einander möglichst schnell von Hochwasser-, Eis- und anderen Gefahren, die mit den Grenzgewässern in Zusammenhang stehen, benachrichtigen, soweit ihnen solche Gefahren zur Kenntnis gelangen.
  2. (2) Die Richtlinien für den Warndienst legt die Kommission fest.

Art. 12

Text

Artikel 12

Kies- und Sandgewinnung

Es ist gestattet, Kies und Sand aus den Sandbänken zwischen den Regulierungslinien der Grenzgewässer gemäß Artikel 1 lit. a für flußbauliche Zwecke in der Grenzstrecke, ohne Rücksicht auf die Lage im Flußbett, nach vorhergehendem Einvernehmen zwischen den für den Flußbau zuständigen Stellen der Vertragsstaaten frei zu gewinnen.

Art. 13

Text

Artikel 13

Zeichen, Wasserpegel, hydrometrische Arbeiten

  1. (1) Topographische Zeichen auf beiden Ufern sowie Triangulierungspunkte, Höhenfixpunkte, Kilometer- und Hektometerzeichen und Wasserpegel hat jeder Vertragsstaat auf seinem Gebiet instandzuhalten und nach Erfordernis zu ergänzen und zu erneuern. Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten können sich dieser Einrichtungen im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit bedienen. Die Durchführung der hydrometeorologischen und hydrometrischen Beobachtungen und Erhebungen wird von den Vertragsstaaten gefördert; die Ergebnisse werden ausgetauscht.
  2. (2) Schwimmende Schiffahrtszeichen sowie Schiffahrtszeichen auf Brücken und Überbauten werden von den Vertragsstaaten abwechselnd in Zeitabständen, die von der Kommission bestimmt werden, errichtet und erhalten. Der Schiffahrt dienende Uferzeichen werden im gegenseitigen Einvernehmen von den Vertragsstaaten auf ihrem Gebiet errichtet und erhalten.

Art. 14

Text

Artikel 14
Österreichisch-Tschechoslowakische

Grenzgewässerkommission

  1. (1) Wasserwirtschaftliche Fragen, Maßnahmen und Arbeiten, auf die sich dieser Vertrag bezieht, werden in der Österreichisch-Tschechoslowakischen Grenzgewässerkommission behandelt.
  2. (2) Die Kommission hat über die ihr vorgelegten Angelegenheiten zu beraten. Die auf Grund dieser Beratungen gefaßten Beschlüsse erlangen mit der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragsstaaten Rechtswirksamkeit.
  3. (3) Den Tätigkeitsbereich im einzelnen sowie die Zusammensetzung und das Verfahren dieser Kommission regelt das diesem Vertrag als Beilage A angeschlossene Statut.

Art. 15

Text

Artikel 15

Zollbestimmungen

  1. (1) Die aus dem Gebiet des einen Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates eingebrachten und zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages bestimmten Baumaterialien und Betriebsmittel, mit Ausnahme der Treibstoffe für Landkraftfahrzeuge, sind von allen Ein- und Ausfuhrabgaben endgültig befreit. Solche Baumaterialien und Betriebsmittel unterliegen keinen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen.
  2. (2) Vorübergehende Befreiung von Abgaben im Sinne des Absatzes 1 wird für Land- und Wasserfahrzeuge und Geräte (Arbeitsmaschinen, Werkzeuge u. dgl.) unter der Bedingung gewährt, daß diese Gegenstände dem Zollamt zur Nämlichkeitsfesthaltung vorgeführt und innerhalb der zollamtlich festgesetzten Frist rückgeführt werden. Eine Sicherstellung ist für die auf sie entfallenden Abgabenbeträge nicht zu leisten. Für die innerhalb der festgesetzten Frist nicht rückgeführten Gegenstände sind die Abgaben zu entrichten. Aus dem Gebiet des einen Vertragsstaates eingeführte Gegenstände, die wegen völliger Abnützung unbrauchbar geworden sind und daher nicht rückgeführt werden, bleiben unter der Voraussetzung abgabenfrei, daß sie dem anderen Vertragsstaat zur freien Verfügung überlassen werden.
  3. (3) Personen, die Arbeiten auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates durchführen, sowie ein- und ausgeführte Land- und Wasserfahrzeuge, Baumaterialien, Betriebsmittel und Geräte unterliegen der Zollkontrolle des betreffenden Vertragsstaates.
  4. (4) Beide Vertragsstaaten sichern einander im Zusammenhang mit wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die nach diesem Vertrag im gemeinsamen Interesse durchgeführt werden, für die Durchfuhr von Land- und Wasserfahrzeugen, Baumaterialien, Betriebsmitteln und Geräten samt den erforderlichen Treibstoffen eine erleichterte abgabenfreie Zollabfertigung durch ihre Zollverwaltung zu.

Art. 16

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 9 und Abs. 10 zweiter Satz werden durch die Anwendung des
Schengen-Besitzstands überlagert.

Text

Artikel 16

Überschreiten der Staatsgrenze

  1. (1) Personen, die bei Erfüllung ihrer sich aus diesem Vertrag ergebenden Aufgaben die Staatsgrenze überschreiten, müssen einen zweisprachigen Ausweis für den Grenzübertritt (Grenzausweis) mit sich führen. Die Muster des österreichischen und des tschechoslowakischen Grenzausweises sind in den Beilagen B und C (Anm.: Beilagen nicht darstellbar) dieses Vertrages enthalten.
  2. (2) Die Grenzausweise, die zum Betreten des Gebietes der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik berechtigen, werden vom Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich, die Grenzausweise, die zum Betreten des Gebietes der Republik Österreich berechtigen, von den zuständigen Behörden der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ausgestellt. Die Grenzausweise werden mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt.
  3. (3) Die Grenzausweise werden für die Dauer ihrer Gültigkeit vidiert. Die Grenzausweise der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik werden vom Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich, die Grenzausweise der Republik Österreich vom Innenministerium der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vidiert. Die Ausstellung und Vidierung der Grenzausweise erfolgt frei von Angaben und Gebühren.
  4. (4) Die Vertragsstaaten sind berechtigt, ohne Angabe von Gründen die Vidierung von Grenzausweisen zu verweigern oder eine bereits erfolgte Vidierung jederzeit zu widerrufen. Hievon ist die Behörde des anderen Vertragsstaates, die den betreffenden Grenzausweis ausgestellt hat, sofort in Kenntnis zu setzen.
  5. (5) Die Inhaber der Grenzausweise sind berechtigt, die Staatsgrenze auch außerhalb der zugelassenen Grenzübergänge zu überschreiten und sich auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates in einer Entfernung bis zu 200 m von der Staatsgrenze aufzuhalten; in besonders begründeten Fällen können Grenzausweise ausgestellt werden, die zum Aufenthalt auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates in einer Entfernung bis zu 20 km von der Staatsgrenze berechtigen.
  6. (6) Der Aufenthalt auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates ist nur in der Zeit von Tagesanbruch bis zum Einbruch der Dunkelheit gestattet. Dies gilt jedoch nicht bei Naturkatastrophen und sonstigen unvorhergesehenen Ereignissen.
  7. (7) Der Zweck, für den der Grenzausweis ausgestellt wird, wie auch der Bereich der Arbeitsstelle auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates müssen im Grenzausweis genau angeführt sein.
  8. (8) Die Inhaber der Grenzausweise sind verpflichtet, diese auf Verlangen den zuständigen behördlichen Organen der Vertragsstaaten zur Kontrolle vorzuweisen.
  9. (9) Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, seine zuständigen Grenzkontrollorgane über Ort, Zeit und Zweck des Überschreitens der Staatsgrenze durch Inhaber von Grenzausweisen sowie über den Beginn und die Beendigung der Tätigkeit auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates rechtzeitig zu verständigen.
  10. (10) Jeder Verlust eines Grenzausweises ist der Behörde, die denselben ausgestellt hat, bekanntzugeben; hievon ist die Behörde, die den Grenzausweis vidiert hat, zu benachrichtigen. Ist der Verlust eines Grenzausweises auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten, so sind überdies die zuständigen Grenzkontrollorgane hievon zu verständigen.
  11. (11) Wird der Inhaber eines Grenzausweises während seiner auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates ausgeübten Tätigkeit wegen einer strafbaren Handlung angehalten, so ist hievon die nächstgelegene Grenzkontrollstelle des Vertragsstaates, der den Grenzausweis ausgestellt hat, unter Bekanntgabe des Grundes der Anhaltung, innerhalb von 24 Stunden zu verständigen.
  12. (12) Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, den Inhaber eines von seinen Behörden ausgestellten Grenzausweises auf Verlangen unverzüglich zurückzuübernehmen.

Art. 17

Text

Artikel 17

Technische und Finanzielle Kontrolle

Die Vertragsstaaten sichern einander die Möglichkeit gemeinsamer Besichtigung und Begutachtung aller im Rahmen dieses Vertrages durchgeführten Arbeiten zu. Die Ausführung und Abrechnung von auf gemeinsame Kosten oder gemäß Artikel 8 Absatz 3 durchgeführten öffentlichen Arbeiten werden gemeinsam überprüft. Das Nähere bestimmt die Kommission.

Art. 18

Text

Artikel 18

Erleichterung der Durchführung des Vertrages

Die Vertragsstaaten werden bestrebt sein, die Durchführung dieses Vertrages und die Tätigkeit der Kommission zu erleichtern, wobei sie die beiderseitigen Interessen berücksichtigen werden.

Art. 19

Text

Artikel 19

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

  1. (1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages sollen durch die zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten beigelegt werden. Die Regelung auf diplomatischem Wege wird dadurch nicht ausgeschlossen.
  2. (2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht erledigt werden kann, ist sie auf Verlangen eines der beiden Vertragsstaaten einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
  3. (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der Weise gebildet, daß jeder der beiden Vertragsstaaten binnen drei Monaten, nachdem einer von ihnen seine Absicht, das Schiedsgericht anzurufen, bekanntgegeben hat, je einen Schiedsrichter bestellt und daß sich die so bestellten Schiedsrichter auf den Angehörigen eines dritten Staates als Oberschiedsrichter einigen. Kommt eine Einigung über den Oberschiedsrichter binnen sechs Monaten, nachdem einer der beiden Vertragsstaaten seine Absicht, das Schiedsgericht anzurufen, bekanntgegeben hat, nicht zustande, so gelten in Ermangelung einer anderen Vereinbarung für die Bestellung des Oberschiedsrichters die Bestimmungen des Artikels 45 des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907, soweit sie die Wahl des Oberschiedsrichters betreffen.
  4. (4) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund dieses Vertrages sowie unter Anwendung des Völkergewohnheitsrechtes und der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze.
  5. (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder der Vertragsstaaten trägt die Kosten seines Schiedsrichters; die übrigen Kosten werden von beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht das Verfahren selbst.
  6. (6) Auf die Ladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die zwischen den beiden Vertragsstaaten über die Rechtshilfe jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

Art. 20

Text

Artikel 20

Übergangsbestimmungen

  1. (1) Die Bestimmungen dieses Vertrages ersetzen die bisherigen zwischen den beiden Vertragsstaaten getroffenen Vereinbarungen über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen und Maßnahmen an den Grenzgewässern.
  2. (2) Arbeiten und Maßnahmen, welche vor Inkrafttreten dieses Vertrages begonnen oder durchgeführt wurden, sind als Arbeiten und Maßnahmen im Sinne dieses Vertrages anzusehen. Ihre Abrechnung erfolgt gemäß Artikel 8 und 9 dieses Vertrages.

Art. 21

Text

Artikel 21

Innerstaatliche Verbindlichkeiten

Innerstaatliche Regelungen und Verbindlichkeiten betreffend wasserwirtschaftliche Maßnahmen und die damit zusammenhängende Kostentragung werden durch die von den Vertragsstaaten in diesem Vertrag gegenseitig übernommenen Verpflichtungen nicht berührt.

Art. 22

Text

Artikel 22

Ratifikation und Geltungsdauer

  1. (1) Der Vertrag wird ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden werden in Prag ausgetauscht.
  2. (2) Der Vertrag tritt am dreißigsten Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist für die Dauer von fünf Jahren unkündbar. Nach Ablauf dieses Zeitraumes bleibt der Vertrag in Geltung, sofern ihn nicht einer der Vertragsstaaten kündigt. Die Kündigung wird mit dem Ende des Kalenderjahres wirksam, das dem Jahr folgt, in dem die Mitteilung der Kündigung auf diplomatischem Wege dem anderen Vertragsstaat zugegangen ist.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 7. 12. 1967 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Anl. 1

Text

                                                          Beilage A

                                                         -----------

Statut

der Österreichisch-Tschechoslowakischen

Grenzgewässerkommission

Artikel 1

Zusammensetzung der Kommission

  1. (1) Zur Behandlung der im Artikel 14 dieses Vertrages erwähnten wasserwirtschaftlichen Fragen, Maßnahmen und Arbeiten wird von den Vertragsstaaten eine ständige Kommission, die Österreichisch-Tschechoslowakische Grenzgewässerkommission, gebildet.
  2. (2) Jeder Vertragsstaat entsendet in die Kommission eine aus vier Mitgliedern bestehende Delegation und bestellt ein Mitglied der Delegation zum ständigen Bevollmächtigten. Nach Erfordernis können zu den Verhandlungen der Kommission Experten beigezogen werden.
  3. (3) Die Kommission gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.
  4. (4) Jeder Vertragsstaat trägt die mit der Tätigkeit seines Teiles der Kommission verbundenen Kosten.

Artikel 2

Obliegenheiten der Kommission

  1. (1) Im Rahmen des in den Artikeln 1 und 2 dieses Vertrages umschriebenen Tätigkeitsbereiches hat die Kommission insbesondere die folgenden Angelegenheiten zu behandeln:
    1. a)
      Praktische Lösungen technischer und wirtschaftlicher Fragen sowie Sicherung der wasserbaulichen Zusammenarbeit;
    2. b)
      Fragen betreffend Einzelfälle der nachteiligen Beeinflussung der Wasserverhältnisse gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Vertrages;
    3. c)
      Beurteilung der Notwendigkeit von Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 1 des Vertrages;
    4. d)
      Projektierung von Wasserbauten, Art und Weise ihrer Durchführung sowie Instandhaltungsfragen;
    5. e)
      Technische Projekte und Kostenvoranschläge für Wasserbauarbeiten, Regulierungsbauten und sonstige Bauobjekte (Brücken, Stauwerke, Wasserentnahmewerke u. dgl.), zeitliche Einteilung der Baudurchführung, Aufsicht und Kollaudierung gemeinsamer Arbeiten und Maßnahmen;
    6. f)
      Tragung der Kosten gemäß den Artikeln 8 und 9 des Vertrages;
    7. g)
      Kontrolle hinsichtlich der Durchführung von Beschlüssen, Arbeiten und Maßnahmen;
    8. h)
      Fragen der Kies- und Sandgewinnung;
    9. i)
      Maßnahmen und Arbeiten, die nicht von den für die Verwaltung der Wasserläufe zuständigen Stellen der Vertragsstaaten vorgenommen werden;
    10. j)
      Fragen der Reinhaltung der Grenzgewässer;
    11. k)
      Erörterung von Fragen gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Vertrages und deren Weiterleitung an die zuständigen Stellen;
    12. l)
      Maßnahmen und Arbeiten, die die Grenzgewässer betreffen, aber nur innerstaatlich vorgenommen werden;
    13. m)
      Forschungen, Messungen und Studien, die mit den Wasserbauarbeiten an den Grenzgewässern zusammenhängen;
      gegenseitiger Austausch von Erfahrungen auf diesem Gebiet;
    14. n)
      Fragen im Zusammenhang mit dem Grenzübertritt;
    15. o)
      Sicherung des Gemeingebrauches und der Nutzung abgetrennter Gebietsteile, wenn infolge Verwerfung oder vereinbarter Verlegung von Grenzgewässern Änderungen eintreten;
    16. p)
      strittige Fragen.
  2. (2) Die Bevollmächtigten können unmittelbar miteinander in Verbindung treten und laufende Angelegenheiten behandeln. Hierüber berichten sie der Kommission anläßlich der nächsten Tagung.

Artikel 3

Tagung der Kommission

  1. (1) Die Kommission tritt in der Regel einmal jährlich zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Auf Verlangen eines Bevollmächtigten ist innerhalb eines Monates eine außerordentliche Tagung einzuberufen.
  2. (2) Wenn nicht etwas anderes vereinbart wird, finden die Tagungen abwechselnd in einem der Vertragsstaaten statt.
  3. (3) Die Einberufung einer Tagung erfolgt durch den Bevollmächtigten jenes Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die Tagung stattfinden soll, im Einvernehmen mit dem Bevollmächtigten des anderen Vertragsstaates.
  4. (4) Die Tagesordnung wird von den Bevollmächtigten vor der Tagung einvernehmlich festgesetzt; die Tagesordnung kann bei der Tagung einvernehmlich abgeändert werden.

Artikel 4

Arbeitsweise der Kommission

  1. (1) Die Verhandlungen leitet der Bevollmächtigte jenes Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die Tagung stattfindet.
  2. (2) Die Verhandlungen der Kommission werden in den Sprachen der Vertragsstaaten geführt.
  3. (3) Für einen Beschluß der Kommission ist Übereinstimmung der beiden Delegationen erforderlich.
  4. (4) Über die Tagungen sind gleichlautende Protokolle in doppelter Ausfertigung in den Sprachen der Vertragsstaaten zu verfassen und durch die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten zu fertigen.

Artikel 5

Genehmigung der Beschlüsse der Kommission

Durch die Beschlüsse der Kommission wird dem Entscheidungsrecht der Regierungen nicht vorgegriffen. Beschlüsse dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie von den Regierungen der Vertragsstaaten genehmigt wurden. Die Bevollmächtigten verständigen einander von den Entscheidungen ihrer Regierungen.

Anl. 2

Text

Beilage B

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(Anm.: Grenzübertrittsausweis nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anl. 3

Text

Beilage C

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(Anm.: Grenzübertrittsausweis nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anl. 4

Text

Schlußprotokoll

Bei der Fertigung des heute zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik abgeschlossenen Vertrages über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern besteht Einverständnis über folgende Punkte:

  1. 1.
    Die Bestimmungen dieses Vertrages beziehen sich nicht auf die im Rahmen der Marchregulierung im Zeitraum vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 erbrachten Leistungen. Die beiden Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, die Fragen des finanziellen Ausgleiches der Arbeiten aus diesem Zeitraum bei anderweitigen Verhandlungen vorzubringen.
  2. 2.
    Den zugunsten der Republik Österreich entstandenen Saldo aus den bei der Marchregulierung bis zum Ende des Jahres 1965 durchgeführten Arbeiten in Höhe von 431.039,00 Hilfsarbeiterstunden wird die Tschechoslowakische Sozialistische Republik in natura ausgleichen.

Dieses Schlußprotokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des Vertrages.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 7. Dezember 1967 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.