Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste, Fassung vom 09.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G)
StF: BGBl. Nr. 102/1961 (NR: GP IX RV 345 AB 386 S. 63. BR: S. 173.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1967, (NR: GP römisch XI RV 498 AB 592 S. 62. BR: S. 257.)

Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1969, (NR: GP römisch XI RV 1023 AB 1161 S. 132. BR: S. 274.)

Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1970, (NR: GP römisch XII RV 47 AB 162 S. 16. BR: S. 295.)

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1973, (NR: GP römisch XIII RV 560 AB 695 S. 66. BR: S. 320.)

Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1975, (NR: GP römisch XIII RV 1588 AB 1661 S. 151. BR: AB 1424 S. 345.)

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1987, (NR: GP römisch XVII RV 137 AB 208 S. 25 BR: 3276 AB 3305 S. 490.)

Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1988, (NR: GP römisch XVII IA 197/A AB 799 S. 88. BR: AB 3619 S. 510.)

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1990, (NR: GP römisch XVIII IA 401/A AB 1392 S. 149. BR: AB 3970 S. 533.)

Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992, (NR: GP römisch XVIII RV 757 AB 862 S. 95. BR: AB 4414 S. 563.)

[CELEX-Nr.: 377L0452, 389L0594, 389L0595, 390L0658 und 377L0453]

Bundesgesetzblatt Nr. 917 aus 1993, (K über Idat)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 709 AB 777 S. 82. BR: 5494 AB 5515 S. 629.)

[CELEX-Nr.: 377L0452, 377L0453, 389L0048, 392L0051]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 1999, (NR: GP römisch XX IA 970/A AB 1579 S. 156. BR: AB 5869 S. 650.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 872 AB 930 S. 89. BR: AB 6563 S. 683.)

[CELEX-Nr.: 389L0048, 392L0051]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1140 AB 1262 S. 111. BR: AB 6755 S. 690.)

[CELEX-Nr.: 389L0048, 392L0051]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 71 AB 107 S. 29. BR: AB 6823 S. 700.)

[CELEX-Nr.: 32001L0019]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 941 AB 959 S. 113. BR: AB 7320 S. 723.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1413 AB 1482 S. 153. BR: 7544 AB 7556 S. 735.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 435 und Zu 435 AB 481 S. 53. BR: AB 7901 S. 754.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32006L0100]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 779 AB 853 S. 74. BR: 8352 AB 8374 S. 787.)

[CELEX-Nr.: 32004L0083]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1808 AB 1821 S. 167. BR: 8762 AB 8783 S. 812.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32004L0083, 32005L0036, 32009L0050]

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997).

Text

römisch eins. TEIL.

Allgemeine Bestimmungen.

Paragraph eins,

Der Krankenpflegefachdienst, der medizinisch-technische Fachdienst sowie die Sanitätshilfsdienste dürfen berufsmäßig nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997).

Text

Paragraph 2,

Die Ausübung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Tätigkeiten im Rahmen anderer als der durch dieses Bundesgesetz oder durch sonstige gesetzliche Vorschriften auf dem Gebiete des Gesundheitswesens geregelten Berufe, die Führung anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen, die Führung gesetzlicher oder verwechslungsfähiger anderer Berufsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen ist verboten.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997).

Text

Paragraph 3,

Auf die berufsmäßige Ausübung der in den Paragraphen 5,, 37, 43a und 44 angeführten Tätigkeiten findet die Gewerbeordnung 1973 keine Anwendung. Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe, ferner die der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden Tätigkeiten der Fußpfleger(innen), Kosmetiker(innen) und Masseur(innen) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 37

Text

römisch III. Teil.
Medizinisch-technischer Fachdienst

Begriffsbestimmung

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDer medizinisch-technische Fachdienst umfaßt die Ausführung einfacher medizinisch-technischer Laboratoriumsmethoden, einfacher physiotherapeutischer Behandlungen sowie Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, angeführten Tätigkeiten dürfen nur nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht vorgenommen werden.

§ 43

Text

Paragraph 43,

Wer zur berufsmäßigen Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung „Diplomierte medizinischtechnische Fachkraft“ (Paragraph 37,) zu führen.

§ 44

Text

römisch IV. TEIL.
Sanitätshilfsdienste.

Anmerkung, 1. Hauptstück aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,)
2. HAUPTSTÜCK

Sonstige Sanitätshilfsdienste.

Paragraph 44,

In das Gebiet der Sanitätshilfsdienste fallen ferner:

Anmerkung, Litera a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,)
Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Art römisch eins Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1990,)
Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,)
  1. Litera d
    einfache Hilfsdienste in medizinischen Laboratorien;
Anmerkung, Litera e und f aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,)
  1. Litera g
    einfache Hilfsdienste bei der Anwendung der Hydro- und Balneotherapie;
Anmerkung, Litera h, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,)
  1. Litera i
    einfache Hilfsdienste bei der Behandlung von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation;
Anmerkung, Litera k, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,)

§ 51

Text

Paragraph 51,

Im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 49, sind als Berufsbezeichnungen zu führen:

Anmerkung, Litera a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,)
Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2005,)
Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,)
  1. Litera d
    „Laborgehilfe“ – „Laborgehilfin“ (Paragraph 44, Litera d,);
Anmerkung, Litera e und f aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,)
  1. Litera g
    „Heilbadgehilfe“ – Heilbadgehilfin“ (Paragraph 44, Litera g,);
Anmerkung, Litera h, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,)
  1. Litera i
    „Ergotherapiegehilfe“ – „Ergotherapiegehilfin“ (Paragraph 44, Litera i,),
Anmerkung, Litera k, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,)

§ 52

Beachte für folgende Bestimmung

Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997).

Text

römisch fünf. Teil.
Gemeinsame Bestimmungen.

1. Hauptstück

Berufsmäßige Ausübung des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste

Paragraph 52,
  1. Absatz einsZur Ausübung eines in diesem Bundesgesetz geregelten Berufes sind berechtigt:
    1. Ziffer eins
      Personen, die ein nach diesem Bundesgesetz ausgestelltes Diplom oder Zeugnis besitzen,
    2. Ziffer 2
      Personen, deren im Ausland erworbene Ausbildung als gleichwertig anerkannt wurde und die die im Anerkennungsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt haben,
    3. Ziffer 3
      Personen, die eine Bestätigung des Landeshauptmannes hinsichtlich der Gleichwertigkeit der ausländischen Urkunde sowie eine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Ergänzungsprüfungen besitzen,
    4. Ziffer 4
      Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), die im Besitz eines nach Inkrafttreten dieses Abkommens ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz angeführten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises in der allgemeinen Krankenpflege sind,
    5. Ziffer 5
      Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), die im Besitz eines vor Inkrafttreten dieses Abkommens ausgestellten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises in der allgemeinen Krankenpflege sind, das den Mindestanforderungen des Artikels 1 der im Anhang römisch VII Abschnitt C Ziffer 8, zum EWR-Abkommen enthaltenen Richtlinie 77/453/EWG vom 27. Juni 1977 (ABl. EG Nr. L 176 S. 8) nicht entspricht, sofern sie eine Bestätigung des Heimat- oder Herkunftsstaates vorlegen, aus der sich ergibt, daß diese Personen während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bestätigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig in der allgemeinen Krankenpflege berufsmäßig tätig waren,
    6. Ziffer 6
      Personen, die die schulversuchsweise Führung einer berufsbildenden höheren Schule zur Krankenpflegeausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.
  2. Absatz 2Die Berechtigung zur Berufsausübung erstreckt sich nur auf den in der jeweiligen Urkunde bezeichneten Beruf.
  3. Absatz 3Eine Berufsausübung gemäß Absatz eins und 2 darf nur
    1. Ziffer eins
      im Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt oder
    2. Ziffer 2
      im Dienstverhältnis zu sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dienen, oder
    3. Ziffer 3
      im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzt(inn)en oder Gruppenpraxen gemäß Paragraph 52 a, ÄrzteG 1998
    erfolgen.
  4. Absatz 4Freiberuflich darf nur der Krankenpflegefachdienst (Paragraph 5,) mit Bewilligung des auf Grund des Berufssitzes des (der) Bewerbers(in) zuständigen Landeshauptmannes ausgeübt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der (die) Bewerber(in) innerhalb der letzten zehn Jahre diesen Beruf befugtermaßen durch zwei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung in einem Dienstverhältnis gemäß Absatz 3, ausgeübt hat. Die Berechtigung zur freiberuflichen Berufsausübung ist zu entziehen, wenn die Berechtigung zur Berufsausübung gemäß Paragraph 56, zurückgenommen wird. Für die freiberufliche Ausübung des Krankenpflegefachdienstes ist ein Berufssitz in Österreich erforderlich. Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus die freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird. Jede Änderung des Berufssitzes ist dem Landeshauptmann anzuzeigen.
  5. Absatz 5Die Ausübung des Berufes als Pflegehelfer(in) darf weiters im Rahmen von Institutionen, die Hauskrankenpflege anbieten, jeweils unter der Führung diplomierter Krankenpflegepersonen erfolgen. Die Berechtigung zur Ausübung des Berufes als Stationsgehilfe (Stationsgehilfin) erlischt mit Ablauf des 31. Dezember 1995.
  6. Absatz 6Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende, unsachliche oder marktschreierische Anpreisung oder Werbung verboten.
  7. Absatz 7Eine der im Paragraph 44, angeführten Tätigkeiten in den Sanitätshilfsdiensten darf berufsmäßig bereits vor Ablegung der in den Paragraphen 45 bis 50 vorgesehenen kursmäßigen Ausbildung ausgeübt werden. Die erfolgreiche Absolvierung dieser Ausbildung ist innerhalb von zwei Jahren ab Berufsantritt nachzuweisen. Kann nach Ablauf der zweijährigen Frist die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung nicht nachgewiesen werden, erlischt die Berechtigung zur weiteren berufsmäßigen Ausübung der Tätigkeit im Sanitätshilfsdienst. Die Unterbrechung einer Tätigkeit in den Sanitätshilfsdiensten infolge Präsenzdienstleistung nach dem Wehrgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung, infolge Ableistung des Zivildienstes gemäß Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679, in der jeweils geltenden Fassung, infolge Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, oder infolge einer länger als drei Monate dauernden Erkrankung hemmt den Lauf der zweijährigen Frist.
  8. Absatz 8Ein bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 ausgestelltes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des ersten Ausbildungsjahres im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt zur berufsmäßigen Ausübung der im Paragraph 44, Litera g, genannten Tätigkeit.
  9. Absatz 9Personen, die zur freiberuflichen Ausübung gemäß Absatz 4, berechtigt sind, sowie Personen, die im Rahmen von Institutionen, die Hauskrankenpflege anbieten, gemäß Absatz 5, tätig sind, ist auf Antrag von der nach dem Wohnsitz des (der) Antragstellers (Antragstellerin) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein mit Lichtbild versehener Berufsausweis, der die betreffende Berufsbezeichnung (Paragraphen 23,, 43 i Absatz 2,) enthält, auszustellen. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegen.

    Anmerkung, Absatz 10, tritt mit 1. Juli 2002 außer Kraft)

§ 53

Beachte für folgende Bestimmung

Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997).

Text

Paragraph 53,
  1. Absatz einsDie Pflege gesunder Wöchnerinnen und gesunder Neugeborener schließt für die Dauer der ersten zehn Tage nach der Entbindung jede krankenpflegerische Tätigkeit aus.
  2. Absatz 2Im Falle eines Mangels an diplomierten Krankenpflegepersonen in Krankenanstalten kann der Landeshauptmann auf Antrag nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer eine Tätigkeit von Kinderkranken- und Säuglingsschwestern(-pflegern), psychiatrischen Krankenschwestern(-pflegern) sowie Hebammen in der allgemeinen Krankenpflege bewilligen.

§ 54

Beachte für folgende Bestimmung

Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997).

Text

Berufspflichten

Paragraph 54,
  1. Absatz einsPersonen, die eine in diesem Bundesgesetz geregelte berufliche Tätigkeit ausüben, haben den Anordnungen des (der) verantwortlichen Arztes (Ärztin) Folge zu leisten. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.
  2. Absatz 2Eine zur berufsmäßigen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes berechtigte Person ist befugt, subkutane oder intramuskuläre Injektionen sowie Blutabnahmen aus der Vene nach ärztlicher Anordnung vorzunehmen, wenn sie der verantwortliche, zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Arzt im Einzelfall hiezu ermächtigt hat.
  3. Absatz 3Eine zur berufsmäßigen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes berechtigte Person ist befugt, in Abteilungen von Krankenanstalten, in denen wegen der Besonderheiten der Tätigkeiten (insbesondere Anästhesien, Dialyse- und Intensivbehandlungen) die Anwesenheit eines zur selbständigen Berufsausbildung berechtigten Arztes ständig gegeben ist, intravenöse Injektionen und Infusionen nach ärztlicher Anordnung vorzunehmen, wenn sie der verantwortliche, zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Arzt im Einzelfall hiezu ermächtigt hat.
  4. Absatz 4Eine zur berufsmäßigen Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes berechtigte Person ist befugt, nach ärztlicher Anordnung Blut aus der Vene abzunehmen, wenn sie der (die) verantwortliche, zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Arzt (Ärztin) im Einzelfall hiezu ermächtigt hat.
  5. Absatz 5Eine zur Berufsausübung als Pflegehelfer berechtigte Person ist befugt, subkutane Insulininjektionen nach ärztlicher Anordnung vorzunehmen, wenn sie hiefür theoretisch und praktisch geschult wurde und sie der verantwortliche, zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Arzt im Einzelfall hiezu ermächtigt hat. Nähere Vorschriften über Abhaltung, Inhalt und Umfang der Schulung sind durch Verordnung des Bundeskanzlers festzulegen, für die Durchführung hat der Landeshauptmann zu sorgen; über den erfolgreichen Abschluß sind Bestätigungen auszustellen.

§ 56

Beachte für folgende Bestimmung

Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997).

Text

Zurücknahme der Berufsberechtigung

Paragraph 56,
  1. Absatz einsDer Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Ausübung eines in diesem Bundesgesetz geregelten Berufes zurückzunehmen, wenn die gesundheitliche Eignung oder die für die Berufsausübung erforderliche Verläßlichkeit nicht gegeben ist.
  2. Absatz 2Aus Anlaß der Zurücknahme der Berufsberechtigung sind das Diplom oder Zeugnis, der Berufsausweis und der Berechtigungsbescheid zur freiberuflichen Tätigkeit einzuziehen.
  3. Absatz 3Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung nach Absatz eins, zurückgenommen wurde, keine Bedenken mehr, ist die Berechtigung durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Die im Absatz 2, genannten Dokumente sind wieder auszufolgen.

§ 57a

Beachte für folgende Bestimmung

Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997).

Text

2. Hauptstück.
Fortbildung und Sonderausbildung im Krankenpflegefachdienst und im medizinisch-technischen Fachdienst

Fortbildung

Paragraph 57 a,
  1. Absatz einsZur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und unter Berücksichtigung des Fortschrittes der Wissenschaft können Personen, die zur Ausübung des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch-technischen Fachdienstes oder eines Sanitätshilfsdienstes berechtigt sind, Fortbildungskurse besuchen.
  2. Absatz 2Fortbildungskurse gemäß Absatz eins, sind vom Leiter (von der Leiterin) des Fortbildungskurses dem Landeshauptmann anzuzeigen. Dieser hat die Abhaltung eines Fortbildungskurses binnen sechs Wochen nach Anzeige zu untersagen, wenn die organisatorischen oder fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung einer den jeweiligen Berufserfordernissen entsprechenden Fortbildung nicht gewährleistet sind.
  3. Absatz 3Über den regelmäßigen Besuch des Fortbildungskurses ist eine Bestätigung auszustellen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung Richtlinien über den Lehrplan und die Abhaltung der Fortbildungskurse gemäß Absatz eins, unter Bedachtnahme auf die zu vermittelnden Kenntnisse und auf einen geordneten und zweckmäßigen Kursbetrieb erlassen.

§ 57b

Beachte für folgende Bestimmung

Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997).

Text

Sonderausbildung

Paragraph 57 b,
  1. Absatz einsZur Erlangung zusätzlicher, für die Ausübung von Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben erforderlicher Kenntnisse und Fähigkeiten können für Personen, die ein Diplom im Krankenpflegefachdienst (Paragraph 4,) besitzen, Sonderausbildungskurse eingerichtet werden. Diese sind am Sitz einer Ausbildungsstätte zu errichten, sofern nicht die Erreichung des Ausbildungszieles anderes erfordert. Die Sonderausbildungskurse haben je nach Ausbildungsinhalt unter der Leitung einer diplomierten Krankenpflegeperson oder eines (einer) Arztes (Ärztin) zu stehen.
  2. Absatz 2Die Abhaltung eines Sonderausbildungskurses gemäß Absatz eins, bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung einer die jeweiligen Berufserfordernisse berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleistet sind. Gegen derartige Bescheide des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig.
  3. Absatz 3Nach Abschluß eines Kurses nach Absatz eins, ist von einer Prüfungskommission eine Prüfung abzunehmen. Die Prüfungskommission besteht aus dem leitenden Sanitätsbeamten des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, dem Kursleiter, dem Vortragenden sowie einem Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer als Mitglieder und ist vom Landeshauptmann zu bestellen. Im übrigen finden auf die Zugehörigkeit zur Kommission die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 4, sinngemäß Anwendung.
  4. Absatz 4Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Lehrgangszeugnis auszustellen. Die Sonderausbildung ist auf dem Diplom zu vermerken.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung Richtlinien über den Lehrplan und die Abhaltung der Kurse unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Kursbetrieb sowie über die Durchführung der Prüfungen, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, sowie über die Form und den Inhalt der auszustellenden Prüfungszeugnisse erlassen.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung feststellen, daß Hochschullehrgänge gemäß Paragraph 18, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, in der jeweils geltenden Fassung, oder Lehrgänge gemäß Paragraph 40 a, leg. cit. den gemäß Paragraph 57 b, Absatz eins, eingerichteten Sonderausbildungskursen gleichgehalten sind, sofern sie die Vermittlung einer die jeweiligen Berufserfordernisse berücksichtigende ausreichende Ausbildung gewährleisten.

§ 59

Text

4. Hauptstück.

Strafbestimmungen.

Paragraph 59,

Anmerkung, aufgehoben durch Ziffer 46,, Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,)

§ 60

Beachte für folgende Bestimmung

Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997).

Text

Paragraph 60,
  1. Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht.
    2. Ziffer 2
      die in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (Paragraphen 23,, 43, 43i Absatz 2,, 51) führt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
    3. Ziffer 3
      ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das ihm (ihr) bei der berufsmäßigen Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeiten anvertraut oder sonst zugänglich geworden ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die seine (ihre) Tätigkeit in Anspruch genommen hat oder für die er (sie) in Anspruch genommen worden ist,
    4. Ziffer 4
      durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen der Paragraphen 52, oder 54 zuwiderhandelt,
    5. Ziffer 5
      Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.
  2. Absatz 2Der Versuch ist strafbar.

§ 61

Beachte für folgende Bestimmung

Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997).

Text

5. Hauptstück.

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

Paragraph 61,

Mit Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes tritt das Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1949,, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Juli 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 168, außer Kraft.

§ 62

Beachte für folgende Bestimmung

Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997).

Text

Paragraph 62,
  1. Absatz einsPersonen, die auf Grund der jeweils bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1949,, in Österreich in Geltung gestandenen Vorschriften sowie auf Grund einer nach dem genannten Bundesgesetz vorgeschriebenen Ausbildung oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 17, des genannten Bundesgesetzes eine Berechtigung zur Ausübung der im Paragraph 5, Absatz eins und 2 sowie im Paragraph 26, Absatz eins bis 4 dieses Bundesgesetzes angeführten Tätigkeiten erlangt haben, behalten diese Berechtigung auch weiterhin. Der nach der Verordnung zur Abgrenzung der Berufstätigkeit der Hebammen von der Krankenpflege vom 19. Dezember 1939, Deutsches RGBl. römisch eins S. 2458, auf einem Krankenpflegediplom oder einem sonstigen Ausweis über die Berechtigung zur berufsmäßigen Ausübung der Krankenpflege angebrachte Ungültigkeitsvermerk ist als nicht beigesetzt anzusehen.
  2. Absatz 2Eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach dem 1. Mai 1949 im Inlande zurückgelegte Ausbildung für eine der im Paragraph 26, Absatz eins bis 4 angeführten Tätigkeiten sowie eine hierüber abgelegte Prüfung ist als Ausbildung bzw. Diplomprüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes anzuerkennen, sofern die Ausbildung in einem einschlägigen Lehrkurs zurückgelegt wurde, der mit Bewilligung der Sanitätsbehörden abgehalten worden ist. Um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung kann innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für soziale Verwaltung angesucht werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine ausreichende Ausbildung für die betreffende Tätigkeit im Lehrkurs gewährleistet war.
  3. Absatz 3Eine vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inlande zurückgelegte Ausbildung für die im Paragraph 5, Absatz 3, angeführte Tätigkeit sowie eine hierüber abgelegte Prüfung ist als Ausbildung bzw. Diplomprüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes anzuerkennen, sofern die Ausbildung in einem einschlägigen Lehrkurs zurückgelegt wurde, der mit Bewilligung der Sanitätsbehörden abgehalten worden ist. Um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung kann innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für soziale Verwaltung angesucht werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine ausreichende Ausbildung für die im Paragraph 5, Absatz 3, angeführte Tätigkeit im Lehrkurs gewährleistet war.

§ 63

Beachte für folgende Bestimmung

Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997).

Text

Paragraph 63,
  1. Absatz einsAußer den im Paragraph 62, genannten Personen sind unter den im Absatz 2, angeführten Voraussetzungen Personen zur Berufsausübung berechtigt, die eine Tätigkeit der in den Paragraphen 5,, 26, 37 und 44 Litera a bis i angeführten Art im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes berufsmäßig ausüben.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, genannten Personen haben sich binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Nachholung der theoretischen Kenntnisse einer ergänzenden Ausbildung zu unterziehen und aus den theoretischen Fächern eine Prüfung abzulegen. Diese Ausbildung hat im Rahmen eines bestehenden Dienstverhältnisses zu erfolgen. Kann nach Ablauf von fünf Jahren die erfolgreiche Ablegung der einschlägigen Prüfung nicht nachgewiesen werden, so dürfen die betreffenden Personen nur mehr eine im Paragraph 44, angeführte Tätigkeit ausüben. Bei den Personen, die eine der im Paragraph 44, angeführten Tätigkeiten ausgeübt haben, erlischt bei nicht fristgerechter erfolgreicher Ablegung der Prüfung die Berechtigung zur weiteren Berufsausübung.
  3. Absatz 3Von der Verpflichtung zur Ablegung einer Ergänzungsprüfung sind lediglich jene Personen befreit, die eine Tätigkeit der im Paragraph 26, Absatz 5 und 6 angeführten Art seit 1. Jänner 1955 im Zusammenhang mit einer einschlägigen Abteilung eines Krankenhauses ausüben, deren Leiter dem Lehrkörper einer medizinischen Fakultät angehört.
  4. Absatz 4Zur Vorbereitung auf die gemäß Absatz 2, abzulegenden Prüfungen können an den Krankenpflegeschulen sowie an Schulen für die medizinisch-technischen Dienste und nach Maßgabe des Bedarfes auch an Anstalten, an denen keine derartigen Schulen bestehen, Ergänzungslehrgänge abgehalten werden. Die Abhaltung derartiger Ergänzungslehrgange bedarf der Bewilligung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn Art und Umfang der einzurichtenden Lehrgänge eine ausreichende Vorbereitung für die gemäß Absatz 2, abzulegenden Prüfungen gewährleisten.
  5. Absatz 5Personen, die nachweisen können, daß sie zur Vorbereitung auf die gemäß Absatz 2, abzulegende Prüfung mit der vorbereitenden Ausbildung vor dem 1. September 1966 begonnen haben, sie aber noch nicht abschließen konnten, sind bei erfolgreicher Ablegung der Ergänzungsprüfung so zu behandeln, als ob sie diese Prüfung fristgerecht abgelegt hätten. Das ihnen ausgestellte Prüfungszeugnis ist als Nachweis im Sinne des Absatz 2, anzuerkennen.
  6. Absatz 6Eine nur auf einem der drei Fachgebiete des medizinischtechnischen Fachdienstes erfolgreich absolvierte Ergänzungsausbildung ist als Ergänzungsausbildung gemäß Absatz 2, anzuerkennen, sofern die Ausbildung in einem Lehrgang zurückgelegt wurde, der mit Bewilligung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung abgehalten worden ist. Das darüber ausgestellte Prüfungszeugnis ist als Nachweis im Sinne des Absatz 2, anzuerkennen.
  7. Absatz 7Die näheren Vorschriften über die Einrichtung und die Dauer der Ergänzungslehrgänge, Art und Umfang der ergänzenden Ausbildung, die Durchführung der Prüfungen, die Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungskommission, schließlich über Form und Inhalt der Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse der jeweiligen Berufe vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht durch Verordnung zu erlassen.

§ 64

Beachte für folgende Bestimmung

Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997).

Text

Paragraph 64,

Personen, die ihre Ausbildung für einen der unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallenden Berufe nach den bisherigen Vorschriften begonnen haben, erwerben die Berechtigung zur Ausübung dieses Berufes, wenn sie sie nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgreich beenden.

§ 65

Beachte für folgende Bestimmung

Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997).

Text

Paragraph 65,

Die in den Paragraphen 62 und 63 bezeichneten Personen haben sich binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Ausstellung einer Bescheinigung über ihre Berechtigung zur weiteren Berufsausübung persönlich oder schriftlich zu melden. In der Bescheinigung ist insbesondere die Tätigkeit festzuhalten, zu deren berufsmäßiger Ausübung die betreffende Person befugt ist, und anzuführen, ob eine Ergänzungsprüfung im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 63, abzulegen ist.

§ 66

Beachte für folgende Bestimmung

Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997).

Text

Paragraph 66,

Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den jeweils geltenden Vorschriften erteilten Berechtigungen zur Errichtung und zum Betriebe von Krankenpflegeschulen oder von medizinischtechnischen Schulen bleiben unter der Voraussetzung aufrecht, daß die Schulen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes tatsächlich betrieben werden.

§ 67

Beachte für folgende Bestimmung

Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997).

Text

Paragraph 67,
  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung, bezüglich der Paragraphen 13,, 16, 20, 22, 24, 36, 41, 42, 50, 58 und 63 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht und bezüglich des Paragraph 12 a, Absatz 3, sowie des Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung betraut.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1961 in Kraft. Die Durchführungsverordnungen können bereits von dem seiner Kundmachung nachfolgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

§ 68

Beachte für folgende Bestimmung

Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997).

Text

Paragraph 68,
  1. Absatz einsDie Änderung des Titels, Paragraph eins,, Paragraph 3,, Paragraph 7, Absatz 5 und 6, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 12 a,, Paragraph 14, Absatz 2 und 5, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 19 a,, Paragraph 21,, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins, Litera h,, Paragraph 42,, Paragraph 43,, Paragraph 43 f, Absatz eins und 4, Paragraph 43 i, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz 5,, Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 51, Litera i,, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 und 6 samt Überschrift, Paragraph 52, Absatz 2 bis 9, Paragraph 52 a, Absatz eins bis 5 samt Überschrift, Paragraph 52 b, Absatz eins und 2 samt Überschrift, Paragraph 52 c, samt Überschrift, Paragraph 52 d, samt Überschrift, Paragraph 53, Absatz 2,, Paragraph 54, Absatz eins und 4 samt Überschrift, Paragraph 56, samt Überschrift, die Überschrift des 2. Hauptstückes des römisch fünf. Teiles, Paragraph 57 a, samt Überschrift, Paragraph 57 b, Absatz eins,, 2, 5 und 6 samt Überschrift, Paragraph 58,, Paragraph 60 und Paragraph 68, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 39 und Paragraph 43 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992, treten mit 1. September 1993 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 15, Absatz 3,, die Überschrift des römisch III. Teiles „Medizinischtechnische Dienste“, das 1. Hauptstück (Paragraphen 25 und 26) und das 2. Hauptstück (Paragraphen 27 bis 36) samt Überschriften sowie die Bezeichnungen „3. Hauptstück“, „4. Hauptstück“ und „5. Hauptstück“ samt Überschrift „Gemeinsame Bestimmungen“ des römisch III. Teiles, Paragraph 55,, Paragraph 57,, Paragraph 57 c und Paragraph 59, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 9, Absatz eins, Litera a und Absatz 7,, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Paragraph 52 a, Absatz 6 und Paragraph 52 b, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992, treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)*1) in Kraft.
  5. Absatz 5Eine Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten kann bis spätestens 31. August 1993 in medizinischtechnischen Schulen nach den vor dem 1. September 1992 geltenden Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste begonnen werden. Die Bestimmungen über die medizinisch-technischen Schulen gelten in diesem Fall bis 31. August 1996 weiter mit der Maßgabe, daß Schüler(innen), die eine Wiederholungsprüfung auch nur in einem Fach nicht bestanden haben, ihre Ausbildung unter Berücksichtigung der bisherigen Ausbildungsinhalte nach den Bestimmungen des MTD-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, fortzusetzen haben. Über die Anrechnung der Ausbildungsinhalte entscheidet die Aufnahmekommission.
  6. Absatz 6Personen, die ihre Ausbildung im physiotherapeutischen Dienst, im Diät- und ernährungsmedizinischen Beratungsdienst, im ergotherapeutischen Dienst oder im logopädisch-phoniatrischaudiologischen Dienst gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste erfolgreich absolviert haben, dürfen ihren Beruf freiberuflich mit einer Bewilligung des auf Grund des Berufssitzes zuständigen Landeshauptmannes ausüben. Diese ist zu erteilen, wenn der (die) Bewerber(in) innerhalb der letzten zehn Jahre den betreffenden Beruf befugtermaßen durch zwei Jahre vollbeschäftigt gemäß Paragraph 52, Absatz 4, leg. cit. ausgeübt hat.
  7. Absatz 7Der 1. Teil der Verordnung betreffend die Ausbildung und Prüfung in den medizinisch-technischen Diensten (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, samt Anlagen 1 bis 9 gilt als Bundesgesetz bis zum Ablauf des 31. August 1996 weiter. Gleiches gilt für Paragraph 63, dieser Verordnung hinsichtlich der gehobenen medizinisch-technischen Dienste. Dieses Bundesgesetz gilt für jene Ausbildungen, die nach den vor dem 1. September 1992 geltenden Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste begonnen wurden.
  8. Absatz 8Verfahren gemäß Paragraphen 7, Absatz 5,, 43f Absatz eins und 57b Absatz 2,, die am 31. Dezember 1992 beim Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz anhängig sind, sind ab 1. Jänner 1993 durch den örtlich zuständigen Landeshauptmann fortzusetzen. Anhängige Verfahren gemäß Paragraph 52 a,, 52b und 52d sind vom Bundesminister für Gesundheit Sport und Konsumentenschutz fortzusetzen und abzuschließen.
  9. Absatz 9Der römisch II. Teil, das 1. Hauptstück des römisch IV. Teiles, der römisch eins. und römisch fünf. Teil, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betreffen, sowie die Anlage, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, treten mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie sind jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird.
  10. Absatz 10Die Änderung des Titels und Paragraph 68, Absatz 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, treten mit 1. September 1997 in Kraft.
  11. Absatz 11Paragraph 44 a, tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 1999, folgenden Tag in Kraft.
  12. Absatz 12Paragraph 52 b, Absatz 3,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004,, tritt mit 1. Juni 2002 in Kraft.
  13. Absatz 13Paragraph 52, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 1. Juli 2002 außer Kraft.
  14. Absatz 14Der Entfall der Paragraphen 44, Litera a,, 44a und 51 Litera a, sowie Paragraph 45, Absatz 2,, Paragraph 47, Absatz 2,, Paragraph 49, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
  15. Absatz 15Der Entfall der Paragraphen 44, Litera h,, 45 Absatz 6, letzter Satz, 47 Absatz 5,, 51 Litera h, sowie Paragraphen 49,, 52 Absatz 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, treten mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatsersten, in Kraft.
  16. Absatz 16Mit 20. Oktober 2007 treten
    1. Ziffer eins
      Paragraphen 52 b, Absatz eins und 52e in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, in Kraft und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 52 b, Absatz 3, außer Kraft.
  17. Absatz 17Mit Ablauf des 31. Dezember 2012
    1. Ziffer eins
      entfallen die Paragraphen 38 bis 42 samt Überschriften, Paragraph 44, Litera c,, e, f und k, Paragraphen 45 bis 50, Paragraph 51, Litera c,, e, f und k, Paragraph 52, Absatz 8, zweiter Satz, Paragraphen 52 a bis 52e samt Überschriften und das 3. Hauptstück des römisch fünf. Teils und
    2. Ziffer 2
      tritt Paragraph 60, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, in Kraft.
  18. Absatz 18Ausbildungen im medizinisch-technischen Fachdienst, die vor 1. Jänner 2013 begonnen wurden, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen und bis spätestens 31. Dezember 2016 abzuschließen.
  19. Absatz 19Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 können Ausbildungen in den Sanitätshilfsdiensten nach den vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes begonnen werden. Diese Ausbildungen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen und bis spätestens 30. Juni 2014 abzuschließen.
  20. Absatz 20Die zum Ablauf des 31. Dezember 2012 anhängigen Verfahren gemäß Paragraphen 52 a,, 52b und 52e sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
  21. Absatz 21Ergänzungsausbildungen, die gemäß Paragraph 52 d, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, im Rahmen der Nostrifikation vorgeschrieben wurden, dürfen nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage absolviert werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2015 abzuschließen. Gleiches gilt für die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung im Rahmen einer Zulassung zur Berufsausübung gemäß Paragraph 52 e,

Art. 2

Text

Artikel II
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1990,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich Art. l Ziffer 11, mit 1. Jänner 1996,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des Art. römisch eins mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann hat Personen, die vor dem 1. Juli 1990 bereits eine mindestens 10jährige Berufstätigkeit als Stationsgehilfen ausgeübt und das 50. Lebensjahr vollendet haben, nach Absolvierung der gemäß Paragraph 43 h, Absatz 2, Ziffer 2, festzusetzenden Ergänzungsausbildung auch ohne Ablegung einer Prüfung gemäß Paragraph 43 g, die Berechtigung zur Berufsausübung als Pflegehelfer zu erteilen.
  3. Absatz 3Soweit dies im Falle eines Mangels an Pflegehelfern erforderlich ist, hat der Landeshauptmann auf Antrag des Rechtsträgers einer unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Kranken- oder Pflegeanstalt Personen, die am 31. Dezember 1995 den Beruf als Stationsgehilfen ausüben und ein gemäß Paragraph 49, ausgestelltes Zeugnis besitzen, die weitere Berufsausübung im bisherigen Umfang, längstens jedoch bis 31. Dezember 1997 zu erteilen.
  4. Absatz 4Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.