Artikel I der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien vom 10. November 1928, BGBl. Nr. 321, womit die Verordnungen vom 13. Oktober 1897, RGBl. Nr. 235, betreffend die Erzeugung oder Zurichtung von Eß- und Trinkgeschirren, dann von Geschirren und Geräten, die zur Aufbewahrung von Lebensmitteln oder zur Verwendung bei denselben bestimmt sind, sowie über den Verkehr mit denselben, und vom 17. Juli 1906, RGBl. Nr. 142, betreffend die Verwendung von Farben und gesundheitsschädlichen Stoffen bei Erzeugung von Lebensmitteln (Nahrungs- und Genußmitteln) und Gebrauchsgegenständen sowie über den Verkehr mit derart hergestellten Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen abgeändert beziehungsweise ergänzt werden;Artikel römisch eins der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien vom 10. November 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 321, womit die Verordnungen vom 13. Oktober 1897, RGBl. Nr. 235, betreffend die Erzeugung oder Zurichtung von Eß- und Trinkgeschirren, dann von Geschirren und Geräten, die zur Aufbewahrung von Lebensmitteln oder zur Verwendung bei denselben bestimmt sind, sowie über den Verkehr mit denselben, und vom 17. Juli 1906, RGBl. Nr. 142, betreffend die Verwendung von Farben und gesundheitsschädlichen Stoffen bei Erzeugung von Lebensmitteln (Nahrungs- und Genußmitteln) und Gebrauchsgegenständen sowie über den Verkehr mit derart hergestellten Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen abgeändert beziehungsweise ergänzt werden;