(4) Auch die während des Betriebes, im Falle des Erlöschens oder der Erneuerung des Wasserbenutzungsrechtes erforderlichen behördlichen Verfügungen, Anordnungen und Maßnahmen, die gemeinsame Interessen berühren, trifft die zuständige Behörde jener Seite, der die Stufe zugesprochen ist, nach Fühlungnahme (Benehmen) mit der zuständigen Behörde der anderen Seite. Soweit für die andere Seite nach ihrem Recht eine Entscheidung erforderlich ist, wird sie tunlichst analog getroffen werden.