Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Wasserrechtsgesetz 1959, Fassung vom 09.06.2023

§ 0

Langtitel

Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG. 1959.
StF: BGBl. Nr. 215/1959 (WV)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969, (NR: GP römisch XI RV 1217 AB 1295 S. 141. BR: S. 277.)

Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1970, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, (NR: GP römisch XIII RV 395 AB 941 S. 85. BR: S. 326.)

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1974, (NR: GP römisch XIII RV 182 AB 1189 S. 111. BR: S. 334.)

Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1983, (NR: GP römisch XVI IA 16/A AB 22 S. 9. BR: AB 2732 S. 436.)

Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1985, (NR: GP römisch XVI IA 113/A AB 632 S. 92. BR: AB 2987 S. 462.)

Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1988, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1988, (NR: GP römisch XVII RV 762 AB 813 S. 81. BR: AB 3599 S. 509.)

Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990, (NR: GP römisch XVII RV 1152 AB 1228 S. 139. BR: 3845 AB 3846 S. 529.)

Bundesgesetzblatt Nr. 760 aus 1992, (NR: GP römisch XVIII RV 534 AB 753 S. 87. BR: AB 4358 S. 561.)

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII IA 478/A AB 961 S. 105. BR: 4494 AB 4490 S. 566.)

Bundesgesetzblatt Nr. 795 aus 1996, (NR: GP römisch XX AB 507 und Zu 507 S. 52. BR: AB 5353 S. 620.)

Bundesgesetzblatt Nr. 796 aus 1996, (NR: GP römisch XX AB 508 S. 52. BR: AB 5354 S. 620.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 400 AB 672 S. 74. BR: AB 5453 S. 627.)

[CELEX-NR.: 380L0068, 391L0692]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 321 AB 727 S. 77. BR: AB 5479 S. 628.)

[CELEX-Nr.: 380L0068, 376L0464, 386L0280, 384L0156, 384L0491, 383L0531, 382L0176, 391L0271, 378L0659, 391L0692]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 1997, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1199 AB 2078 S. 181. BR: AB 6022 S. 657.)

[CELEX-Nr.: 391L0271, 376L0464, 386L0280, 384L0156, 384L0491, 382L0176, 391L0676, 378L0652]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999, (BG) (1. BRBG) (NR: GP römisch XX RV 1811 AB 2031 S. 179. BR: AB 6041 S. 657.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 107 AB 150 S. 30. BR: 6116 AB 6144 S. 666.)

[CELEX-Nr.: 398L0056, 399L0069, 398L0095, 398L0096, 385L0337, 397L0011]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 178 AB 230 S. 33. BR: AB 6200 S. 667.)

[CELEX-Nr.: 396L0061, 396L0082, 399L0031]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2000, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 592 AB 701 S. 75. BR: AB 6411 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 642 AB 700 S. 75. BR: 6399 AB 6410 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 772 AB 885 S. 83. BR: 6488 AB 6496 S. 682.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2002, (NR: GP römisch XXI AB 1286 S. 115. BR: AB 6762 S. 691.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 121 AB 166 S. 27. BR: AB 6842 S. 700.)

[CELEX-Nr.: 32000L0060]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 968 AB 1018 S. 115. BR: 7330 AB 7350 S. 724.)

[CELEX-Nr.: 32004L0102, 32003L0035]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1356 AB 1488 S. 153. Einspr. d. BR.: 1624 AB 1629 S. 160. BR: AB 7600 S. 736.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV RV 1030 AB 1082 S. 96. BR: 8455 AB 8461 S. 794.)

[CELEX-Nr.: 32006L0118, 32007L0060, 32008L0105, 32008L0056]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2290 AB 2315 S. 203. BR: 8973 AB 8995 S. 821.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2292 AB 2316 S. 203. BR: 8974 AB 8996 S. 821.)

[CELEX-Nr.: 32010L0075]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2014, (NR: GP römisch XXV IA 489/A AB 222 S. 34. BR: AB 9214 S. 832.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1456 AB 1568 S. 171. BR: 9748 AB 9754 S. 866.)

[CELEX-Nr.: 32009L0128, 32010L0075]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 147 AB 156 S. 28. BR: AB 9980 S. 881.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 270 AB 279 S. 45. BR: 10031 AB 10037 S. 885.)

[CELEX-Nr.: 32008L0098]

Präambel/Promulgationsklausel

 

Inhaltsverzeichnis

Anmerkung, wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht)

ERSTER ABSCHNITT.
Von der rechtlichen Eigenschaft der Gewässer

Paragraph eins,

Einteilung der Gewässer.

Paragraph 2,

Öffentliche Gewässer.

Paragraph 3,

Privatgewässer.

Paragraph 4,

Öffentliches Wassergut

ZWEITER ABSCHNITT.
Von der Benutzung der Gewässer

Paragraph 5,

Benutzungsberechtigung.

Paragraph 6,

Schiff- und Floßfahrt; Überfuhren.

(Paragraph 7,

aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,)

Paragraph 8,

Gemeingebrauch an öffentlichen und privaten Gewässern.

Paragraph 9,

Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern.

Paragraph 10,

Benutzung des Grundwassers.

Paragraph 11,

Bewilligung.

Paragraph 12,

Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.

Paragraph 12 a,

Stand der Technik

Paragraph 12 b,

Vorhaben von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung

Paragraph 12 c,

Typengenehmigung

Paragraph 13,

Maß und Art der Wasserbenutzung.

Paragraph 14,

Verkehrssicherung.

Paragraph 15,

Einschränkung zugunsten der Fischerei.

Paragraph 16,

Widerstreit zwischen bestehenden Wasserrechten und geplanten Wasserbenutzungen.

Paragraph 17,

Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen.

(Paragraph 18,

aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,)

Paragraph 19,

Mitbenutzung von Stau- und Wasserführungsanlagen.

Paragraph 20,

Abgabe ungenutzter Wassermengen

Paragraph 21,

Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung

Paragraph 21 a,

Abänderung von Bewilligungen

Paragraph 21 b,

 

Paragraph 22,

Persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte.

Paragraph 23,

Verhaimung.

Paragraph 23 a,

Talsperrenverantwortlicher

Paragraph 24,

Einhaltung der Stauhöhe.

Paragraph 25,

Einschränkung bestehender Wasserbenutzungsrechte bei Wassermangel.

Paragraph 26,

Schadenshaftung.

Paragraph 27,

Erlöschen der Wasserbenutzungsrecht.

Paragraph 28,

Wiederherstellung zerstörter Anlagen.

Paragraph 29,

Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten.

Paragraph 29 a,

Maßnahmen anlässlich der endgültigen Einstellung der Tätigkeit bzw. der Auflassung von Anlagen in denen gewisse industrielle Tätigkeiten durchgeführt werden

DRITTER ABSCHNITT
Von der nachhaltigen Bewirtschaftung, insbesondere vom Schutz und der Reinhaltung der Gewässer

Paragraph 30,

Ziele

Paragraph 30 a,

Umweltziele für Oberflächengewässer

Paragraph 30 b,

Einstufung als künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper

Paragraph 30 c,

Umweltziele für Grundwasser

Paragraph 30 d,

Ziele für Schutzgebiete

Paragraph 30 e,

Stufenweise Zielerreichung

Paragraph 30 f,

Ereignisse unter außergewöhnlichen Umständen

Paragraph 30 g,

Kombinierter Ansatz für Punktquellen und diffuse Quellen

Paragraph 31,

Allgemeine Sorge für die Reinhaltung.

Paragraph 31 a,

Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe

(Paragraph 31 b,

aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2000,)

Paragraph 31 c,

Sonstige Vorsorge gegen Wassergefährdung

Paragraph 31 d,

Bestehende Anlagen

Paragraph 32,

Bewilligungspflichtige Maßnahmen.

Paragraph 32 a,

Einbringungsbeschränkungen und -verbote

Paragraph 32 b,

Indirekteinleiter

Paragraph 33,

Reinhaltungspflicht.

(Paragraph 33 a,

aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,)

Paragraph 33 b,

Emissionsbegrenzung für Abwasserinhaltsstoffe

Paragraph 33 c,

Sanierung von Altanlagen

Paragraph 33 d,

Immissionsbeschränkung

(Paragraph 33 e,

aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 22,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,)

Paragraph 33 f,

Programm zur Verbesserung der Qualität von Grundwasser

Paragraph 33 g,

Bestehende Kläranlagen und Indirekteinleiter:

Paragraph 34,

Schutz von Wasserversorgungsanlagen (Wasserschutzgebiete)

Paragraph 35,

Sicherung der künftigen Wasserversorgung.

Paragraph 36,

Anschlußzwang bei öffentlichen Wasserversorgungsanlagen.

Paragraph 37,

Schutz von Heilquellen und Heilmooren.

VIERTER ABSCHNITT
Von der Abwehr und Pflege der Gewässer

Paragraph 38,

Besondere bauliche Herstellungen.

Paragraph 39,

Änderung der natürlichen Abflußverhältnisse.

Paragraph 40,

Entwässerungsanlagen.

Paragraph 41,

Schutz- und Regulierungswasserbauten.

Paragraph 42,

Herstellung von Schutz- und Regulierungswasserbauten.

Paragraph 42 a,

Vorsorgen in Gebieten mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko

Paragraph 43,

Vorsorgen gegen wiederkehrende Überschwemmungen.

Paragraph 44,

Beitragsverpflichtung zu öffentlichen Schutz- und Regulierungswasserbauten.

Paragraph 45,

Beitragsverhältnis; Vorauszahlungen.

(Paragraph 46,

aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 36,, BGBl. Nr. 252/1990)

Paragraph 47,

Instandhaltung der Gewässer und des Überschwemmungsgebietes.

Paragraph 48,

Wirtschaftsbeschränkungen im Bereich von Gewässern.

Paragraph 49,

Hilfeleistung in Notfällen.

FÜNFTER ABSCHNITT
Von allgemeinen wasserwirtschaftlichen Verpflichtungen

Paragraph 50,

Instandhaltung.

Paragraph 51,

Beitragsleistung zu fremden Wasseranlagen.

Paragraph 52,

Anpassung an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse.

Paragraph 53,

Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne.

(Paragraph 54,

aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 35,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,)

SECHSTER ABSCHNITT
Einzugsgebietsbezogene Planung und Durchführung von Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung zum Schutz und zur Reinhaltung sowie zur Abwehr und zur Pflege der Gewässer

Paragraph 55,

Wasserwirtschaftliche Planung einschließlich Hochwasserrisikomanagement

Paragraph 55 a,

Planungsgrundsätze

Paragraph 55 b,

Flusseinzugsgebiete

Paragraph 55 c,

Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete (Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan)

Paragraph 55 d,

Bestandsaufnahme (Ist-Bestandsanalyse und Abweichungsanalyse)

Paragraph 55 e,

Maßnahmen

Paragraph 55 f,

Maßnahmenprogramme

Paragraph 55 g,

Umsetzung der Maßnahmen

Paragraph 55 h,

Verfahren für die Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne

Paragraph 55 i,

Vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos

Paragraph 55 j,

Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko

Paragraph 55 k,

Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten

Paragraph 55 l,

Hochwasserrisikomanagementpläne

Paragraph 55 m,

Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Erstellung von Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen und Hochwasserrisikomanagementplänen

Paragraph 55 n,

Umweltprüfung für andere wasserwirtschaftliche Pläne

Paragraph 55 o,

Nationale, supra- und internationale Berichte

Paragraph 55 p,

Programme im Rahmen der Europäischen Integration

Paragraph 56,

Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt.

Paragraph 57,

Gewässerkundliche Einrichtungen.

Paragraph 58,

Förderung der Gewässerkunde.

Paragraph 59,

Wasserinformationssystem Austria (WISA)

Paragraph 59 a,

Elektronisches Register der Belastungen und Auswirkungen

Paragraph 59 b,

Verzeichnis der Schutzgebiete

SIEBENTER ABSCHNITT
Erhebung des Zustandes von Gewässern – Wasserkreislauf und Wassergüte (Hydrografie)

Paragraph 59 c,

Grundsätze der Überwachung und der Erhebung

Paragraph 59 d,

Überwachungsprogramme

Paragraph 59 e,

Überblicksweise Überwachung

Paragraph 59 f,

Operative Überwachung

Paragraph 59 g,

Überwachung zu Ermittlungszwecken

Paragraph 59 h,

Umsetzung der Überwachungsprogramme

Paragraph 59 i,

Verfahren für die Umsetzung der Überwachungsprogramme

ACHTER ABSCHNITT.
Von den Zwangsrechten

Paragraph 60,

Einteilung der Zwangsrechte und allgemeine Bestimmungen.

Paragraph 61,

Öffentlicherklärung von Privatgewässern.

Paragraph 62,

Vorarbeiten für Wasseranlagen.

Paragraph 63,

Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken

Paragraph 64,

Enteignung von Privatgewässern, Wasserrechten, Anlagen und anderen Vorrichtungen.

(Paragraph 65,

aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 43,, BGBl. Nr. 252/1990)

Paragraph 66,

Schutz des landwirtschaftlichen Wasserbedarfes.

Paragraph 67,

Schonung bestehender Nutzungen.

Paragraph 68,

Mitbenutzungsrecht des Servitutsverpflichteten.

Paragraph 69,

Verpflichtung zur Einlösung von Liegenschaften und Anlagen.

Paragraph 70,

Erlöschen der Zwangsrechte; Rückübereignung.

Paragraph 71,

Wasserbenutzung bei Feuersgefahr und Wassermangel.

Paragraph 72,

Betreten und Benutzung fremder Grundstücke.

NEUNTER ABSCHNITT
Von den Wassergenossenschaften

Paragraph 73,

Zweck der Wassergenossenschaften.

Paragraph 74,

Einteilung und Bildung der Wassergenossenschaften.

Paragraph 75,

Genossenschaften mit Beitrittszwang.

Paragraph 76,

Zwangsgenossenschaften.

Paragraph 77,

Satzungen.

Paragraph 78,

Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten.

Paragraph 78 a,

Genossenschaftsorgane

Paragraph 79,

Wahl der Genossenschaftsorgane.

Paragraph 80,

Genossenschaftliche Verpflichtungen als Grundlast.

Paragraph 81,

Nachträgliche Einbeziehung.

Paragraph 82,

Ausscheiden.

Paragraph 83,

Auflösung der Genossenschaft.

Paragraph 84,

Eintreibung der Genossenschaftsbeiträge.

Paragraph 85,

Aufsicht; Maßnahmen gegen säumige Genossenschaften.

Paragraph 86,

Beitragsleistungen von Nichtmitgliedern.

ZEHNTER Abschnitt
Von den Wasserverbänden

Paragraph 87,

Zweck und Umfang; Mitgliedschaft

Paragraph 88,

Bildung von Wasserverbänden

Paragraph 88 a,

Wasserverbände mit Beitrittszwang

Paragraph 88 b,

Zwangsverbände

Paragraph 88 c,

Satzungen

Paragraph 88 d,

Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten

Paragraph 88 e,

Verbandsorgane

Paragraph 88 f,

Wahl der Verbandsorgane

Paragraph 88 g,

Ausscheiden

Paragraph 89,

Allgemeine Verbandsaufgaben

Paragraph 90,

Dachverbände

Paragraph 91,

Besondere Aufgaben von Reinhaltungsverbänden

Paragraph 92,

Sanierungsplan

Paragraph 93,

Verbandsverpflichtungen als Grundlast

Paragraph 94,

Allgemeine Befugnisse von Wasserverbänden

Paragraph 95,

Übertragung besonderer Aufgaben

Paragraph 95 a,

Auflösung des Wasserverbandes

Paragraph 95 b,

Eintreibung der Verbandsbeiträge

Paragraph 95 c,

Beitragsleistung von Nichtmitgliedern

Paragraph 96,

Aufsicht über Wasserverbände

Paragraph 97,

Allgemeine Bestimmungen

ELFTER ABSCHNITT.
Von den Behörden und dem Verfahren

Paragraph 98,

Zuständigkeit.

Paragraph 99,

Zuständigkeit des Landeshauptmannes.

Paragraph 100,

Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Paragraph 101,

Besondere Bestimmungen über die Zuständigkeit.

(Paragraph 101 a,

aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013,)

Paragraph 102,

Parteien und Beteiligte.

Paragraph 103,

Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung

Paragraph 104,

Vorläufige Überprüfung

Paragraph 104 a,

Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand

Paragraph 105,

Öffentliche Interessen.

Paragraph 106,

Abweisung ohne Verhandlung.

Paragraph 107,

Mündliche Verhandlung

Paragraph 108,

Beiziehung von Behörden und Fachkörperschaften.

Paragraph 109,

Widerstreitverfahren

(Paragraph 110,

aufgehoben durch Artikel 7, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,)

Paragraph 111,

Inhalt der Bewilligung

Paragraph 111 a,

Grundsatzgenehmigung; Detailgenehmigung

Paragraph 112,

Fristen.

Paragraph 113,

Behandlung privatrechtlicher Einsprüche

Paragraph 114,

Anzeigeverfahren

Paragraph 115,

Anzeigeverfahren bei bestimmten Anlagenänderungen

Paragraph 116,

Amtsbeschwerde und Revision

Paragraph 117,

Entschädigungen und Beiträge.

Paragraph 118,

Ermittlung und Entrichtung der Entschädigung bei Einräumung von Zwangsrechten.

Paragraph 119,

Grundbuchsrechtliche Vorschriften.

Paragraph 120,

Bestellung einer Bauaufsicht.

(Paragraph 120 a,

aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2000,)

Paragraph 121,

Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen

Paragraph 122,

Einstweilige Verfügungen.

Paragraph 123,

Kostenersatz.

Paragraph 124,

Wasserbuch

Paragraph 125,

Führung der Wasserbücher

Paragraph 126,

Einsichtnahme; Berichtigung; Alteintragungen

Paragraph 127,

Eisenbahnanlagen.

Paragraph 128,

Wasserbenutzung für Zwecke der Luftfahrt.

(Paragraph 129,

aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 88,, BGBl. Nr. 252/1992)

ZWÖLFTER ABSCHNITT.
Von der Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen

Paragraph 130,

Umfang der Aufsicht.

Paragraph 131,

Zuständigkeit für die Aufsicht.

Paragraph 132,

Aufsichtsorgane.

Paragraph 133,

Durchführung der Aufsichtstätigkeit.

Paragraph 134,

Besondere Aufsichtsbestimmungen.

Paragraph 134 a,

Bericht über den Ausgangszustand

Paragraph 134 b,

Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen in Anlagenverfahren

(Paragraph 135,

aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,)

Paragraph 136,

Verwertung der Ergebnisse; Kosten.

DREIZEHNTER ABSCHNITT
Von den Übertretungen und Strafen

Paragraph 137,

Strafen

Paragraph 138,

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.

VIERZEHNTER ABSCHNITT.
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 139,

Aufhebung älterer Vorschriften.

Paragraph 140,

Aufrechterhaltung wasserrechtlicher Vorschriften.

Paragraph 141,

Bestehende Wassergenossenschaften und Wasserverbände.

Paragraph 141 a,

Gemeinderechtliche Gesamtrechtsnachfolge

Paragraph 142,

Fortbestand älterer Rechte.

Paragraph 143,

Anhängige Verfahren.

Paragraph 143 a,

Befreiung von Verwaltungsabgaben.

Paragraph 143 b,

Kostentragung für die Erhebung des Zustandes von Gewässern – Wasserkreislauf und Wassergüte

Paragraph 144,

Vollzugsklausel.

Paragraph 145,

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 145 a,

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung der WRG-Novelle 2003

Paragraph 145 b,

Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht

Paragraph 146,

Sprachliche Gleichbehandlung

Anhang A

zum Wasserrechtsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1959,, Art. römisch eins Ziffer 60,) Verzeichnis der Gewässer zu Paragraph 2, Absatz eins, Litera a,

Anhang B

Inhalt der Bewirtschaftungspläne zu Paragraph 55 c, Absatz 2, WRG

Anhang C

Normative Begriffsbestimmungen zur Einstufung des ökologischen Zustands

Anhang D

Kriterien für die Herleitung von Umweltqualitätsnormen gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2,

Anhang E

Liste der Schadstoffe, prioritären Stoffe sowie prioritären gefährlichen Stoffe gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3,

Anhang F

Einzugsgebiete

Anhang G

Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik

(Anhang H

aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 22, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,)

§ 1

Text

ERSTER ABSCHNITT.
Von der rechtlichen Eigenschaft der Gewässer

Einteilung der Gewässer.

Paragraph eins,

Die Gewässer sind entweder öffentliche oder private; jene bilden einen Teil des öffentlichen Gutes (Paragraph 287, ABGB.).

§ 2

Text

Öffentliche Gewässer.

Paragraph 2,
  1. Absatz einsÖffentliche Gewässer sind:
    1. Litera a
      die im Anhang A zu diesem Bundesgesetze namentlich aufgezählten Ströme, Flüsse, Bäche und Seen mit allen ihren Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen;
    2. Litera b
      Gewässer, die schon vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anläßlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung als öffentliche behandelt wurden, von der betreffenden Stelle angefangen;
    3. Litera c
      alle übrigen Gewässer, sofern sie nicht in diesem Bundesgesetze ausdrücklich als Privatgewässer bezeichnet werden.
  2. Absatz 2Insoweit für die im Absatz eins, genannten Gewässer ein besonderer vor dem Jahre 1870 entstandener Privatrechtstitel nachgewiesen wird, sind diese Gewässer als Privatgewässer anzusehen. Das Eigentum an den Ufergrundstücken oder dem Bette des Gewässers bildet keinen solchen Privatrechtstitel.
  3. Absatz 3Durch die zu anderen als Verbrauchszwecken vorgenommene Ableitung aus einem öffentlichen Gewässer verliert der abgeleitete Teil seine Eigenschaft als öffentliches Gewässer nicht.
  4. Absatz 4Öffentliche Gewässer behalten diese rechtliche Eigenschaft auch in ihren unterirdischen Strecken sowie auch dann, wenn ihr Bett nicht ständig Wasser enthält.

§ 3

Text

Privatgewässer.

Paragraph 3,
  1. Absatz einsAußer den im Paragraph 2, Absatz 2, bezeichneten Gewässern sind folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:
    1. Litera a
      das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) und das aus einem Grundstücke zutage quellende Wasser;
    2. Litera b
      die sich auf einem Grundstück aus atmosphärischen Niederschlägen sammelnden Wässer;
    3. Litera c
      das in Brunnen, Zisternen, Teichen oder anderen Behältern enthaltene und das in Kanälen, Röhren usw. für Verbrauchszwecke abgeleitete Wasser;
      ferner, soweit nicht die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b entgegenstehen,
    4. Litera d
      Seen, die nicht von einem öffentlichen Gewässer gespeist oder durchflossen werden;
    5. Litera e
      die Abflüsse aus den vorgenannten Gewässern bis zu ihrer Vereinigung mit einem öffentlichen Gewässer.
  2. Absatz 2Für die dem Salzmonopol unterliegenden Salzquellen, für die zum Bergregal gehörenden Zementwässer und für die Grubenwässer gelten die bezüglichen besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Absatz 3Die im Absatz eins, Litera d und e genannten Privatgewässer sind, insofern nichts anderes nachgewiesen wird, als Zugehör der Grundstücke zu betrachten, auf oder zwischen denen sie sich befinden und zwar nach Maßgabe der Uferlänge eines jeden Grundstückes.

§ 4

Text

Öffentliches Wassergut

Paragraph 4,
  1. Absatz einsWasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflußgebiet (Paragraph 38,) sind öffentliches Wassergut, wenn der Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist. Sie gelten aber bis zum Beweis des Gegenteiles auch dann als öffentliches Wassergut, wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches Gut in kein öffentliches Buch aufgenommen sind oder in den öffentlichen Büchern ihre Eigenschaft als öffentliches Gut zwar ersichtlich gemacht (Paragraph 12, des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1930,), aber kein Eigentümer eingetragen ist.
  2. Absatz 2Öffentliches Wassergut dient unter Bedachtnahme auf den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) insbesondere
    1. Litera a
      der Erhaltung des ökologischen Zustands der Gewässer,
    2. Litera b
      dem Schutz ufernaher Grundwasservorkommen,
    3. Litera c
      dem Rückhalt und der Abfuhr von Hochwasser, Geschiebe und Eis,
    4. Litera d
      der Instandhaltung der Gewässer sowie der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten und gewässerkundlicher Einrichtungen,
    5. Litera e
      der Erholung der Bevölkerung.
  3. Absatz 3Eisenbahngrundstücke sowie Grundstücke, die zu einer öffentlichen Straßen- oder Wegeanlage gehören oder in der Verwaltung eines Bundesbetriebes stehen, zählen nicht zum öffentlichen Wassergut.
  4. Absatz 3 aFlächen gemäß Absatz eins,, die die Österreichische Bundesforste AG im eigenen oder fremden Namen verwaltet, sind nicht öffentliches Wassergut. Sie sind öffentlichem Wassergut jedoch insoweit gleichzuhalten, als die Absatz 2,, 6, 8 und 9 sinngemäß gelten.
  5. Absatz 4Wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflußgebiet (Paragraph 38,), die den in Absatz 2, genannten Zwecken dienlich sein können, werden öffentliches Wassergut, sobald der Bund Eigentum an diesen Flächen erwirbt; dies gilt nicht für Grundstücke nach Absatz 3,
  6. Absatz 5Das Eigentum an Inseln, die in einem Gewässerbett entstehen, das zum öffentlichen Wassergut gehört, ist dem Bund auch dann vorbehalten, wenn die Insel nicht in einem schiffbaren Fluß (Paragraph 407, ABGB) entsteht.
  7. Absatz 6Durch Ersitzung kann das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht am öffentlichen Wassergut nicht mehr erworben werden.
  8. Absatz 7Paragraph 12, Absatz 2, des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes bleibt unberührt.
  9. Absatz 8Bei den zum öffentlichen Wassergut gehörenden Liegenschaften ist unbeschadet der für die Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen geltenden Vorschriften bei sonstiger Nichtigkeit des Rechtsaktes
    • Strichaufzählung
      die Übertragung des Eigentums erst nach bescheidmäßiger Feststellung der dauernden Entbehrlichkeit für die mit der Widmung als öffentliches Wassergut verbundenen Zwecke (Ausscheidung),
    • Strichaufzählung
      die Einräumung eines anderen dinglichen Rechtes erst nach bescheidmäßiger Feststellung, daß hiedurch keine Beeinträchtigung der Widmungszwecke (Absatz 2,) eintritt,
    zulässig.
  10. Absatz 9Feststellungsbescheide nach Absatz 8, sind vom Landeshauptmann zu erlassen. Parteien sind der Bund sowie derjenige, der einen Rechtstitel für den Erwerb der beanspruchten Liegenschaft besitzt.
  11. Absatz 10Für wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflußgebiet (Paragraph 38,), die den in Absatz 2, genannten Zwecken dienlich sein können, aber nach Absatz 3, verwaltet werden, gelten die Absatz 6,, 8 und 9 sinngemäß.

§ 5

Text

ZWEITER ABSCHNITT.
Von der Benutzung der Gewässer

Benutzungsberechtigung.

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Benutzung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich.
  2. Absatz 2Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.

§ 6

Text

Schiff- und Floßfahrt; Überfuhren.

Paragraph 6,
  1. Absatz einsFür die Benutzung der Gewässer zur Schiff- und Floßfahrt gelten die jeweils hiefür bestehenden besonderen Bestimmungen.
  2. Absatz 2Die Errichtung von Überfuhranlagen bedarf unbeschadet einer sonst erforderlichen Genehmigung auch der wasserrechtlichen Bewilligung, insofern es sich um Anlagen der im Paragraph 38, bezeichneten Art handelt.

§ 8

Text

Gemeingebrauch an öffentlichen und privaten Gewässern.

Paragraph 8,
  1. Absatz einsIn öffentlichen Gewässern ist der gewöhnliche ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, schließlich die Benutzung der Eisdecke überhaupt, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt noch jemandem ein Schaden zugefügt wird, ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt.
  2. Absatz 2Der Gebrauch des Wassers der privaten Flüsse, Bäche und Seen zum Tränken und zum Schöpfen mit Handgefäßen ist, soweit er ohne Verletzung von Rechten oder öffentlicher oder privater Interessen mit Benutzung der dazu erlaubten Zugänge stattfinden kann, jedermann ohne besondere Erlaubnis und ohne Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich gestattet.
  3. Absatz 3In Werkskanälen ist ein über das Schöpfen hinausgehender Gemeingebrauch (Absatz eins, oder 2) nur insoweit zulässig, als hiefür besondere polizeiliche Anordnungen (Absatz 4,) bestehen.
  4. Absatz 4Die Wasserrechtsbehörde kann – auch abgesehen von den im Paragraph 15, geregelten Fällen – über die Ausübung des Gemeingebrauches wasserpolizeiliche Anordnungen treffen, durch die das öffentliche Interesse und die Ausübung des Gemeingebrauches durch andere gewahrt oder die Grenzen des Gemeingebrauches näher bezeichnet werden.

§ 9

Text

Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern.

Paragraph 9,
  1. Absatz einsEiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
  2. Absatz 2Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
  3. Absatz 3Gehören die gegenüberliegenden Ufer eines fließenden Privatgewässers verschiedenen Eigentümern, so haben diese, wenn kein anderes nachweisbares Rechtsverhältnis obwaltet, nach der Länge ihres Uferbesitzes ein Recht auf die Benutzung der Hälfte der vorüberfließenden Wassermenge.

§ 10

Text

Benutzung des Grundwassers.

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDer Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
  2. Absatz 2In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.
  3. Absatz 3Artesische Brunnen bedürfen jedenfalls der Bewilligung nach Absatz 2,
  4. Absatz 4Wird durch eine Grundwasserbenutzung nach Absatz eins, der Grundwasserstand in einem solchen Maß verändert, daß rechtmäßig geübte Nutzungen des Grundwassers wesentlich beeinträchtigt werden, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine Regelung nach Rücksicht der Billigkeit so zu treffen, daß der Bedarf aller in Betracht kommenden Grundeigentümer bei wirtschaftlicher Wasserbenutzung möglichste Deckung findet. Ein solcher Bescheid verliert seine bindende Kraft, wenn sich die Parteien in anderer Weise einigen oder wenn sich die maßgebenden Verhältnisse wesentlich ändern.

§ 11

Text

Bewilligung.

Paragraph 11,
  1. Absatz einsBei Erteilung einer nach Paragraph 9, oder Paragraph 10, Absatz 2, erforderlichen Bewilligung sind jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen.
  2. Absatz 2Die Wasserrechtsbehörde kann dem Bewilligungswerber, soweit dies ausnahmsweise notwendig erscheint, die Leistung einer angemessenen Sicherstellung für die Erfüllung der Bedingungen, unter denen die Bewilligung erteilt wurde, für die ordnungsmäßige Erhaltung und für die Kosten einer allfälligen späteren Beseitigung der Anlage auferlegen, und zwar entweder für alle oder nur für einzelne der genannten Zwecke.
  3. Absatz 3Ist der Grund für die Sicherstellung weggefallen, so hat die Wasserrechtsbehörde die Aufhebung der Sicherstellung zu veranlassen.

§ 12

Text

Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDas Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
  2. Absatz 2Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.
  3. Absatz 3Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Absatz 4, des Paragraph 19, Absatz eins und des Paragraph 40, Absatz 3, – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
  4. Absatz 4Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) zu leisten.

§ 12a

Text

Stand der Technik

Paragraph 12 a,
  1. Absatz einsDer Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs G zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für bestimmte Wasserbenutzungen sowie für diesem Bundesgesetz unterliegende Anlagen und Maßnahmen den maßgeblichen Stand der Technik bestimmen.
  3. Absatz 3Der Stand der Technik ist bei allen Wasserbenutzungen sowie diesem Bundesgesetz unterliegenden Anlagen und Maßnahmen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowie den auf diesem Bundesgesetz basierenden Verordnungen einzuhalten. Sofern der Antragsteller nachweist, dass im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand der Stand der Technik nicht eingehalten werden kann bzw. technisch nicht herstellbar ist, darf eine Bewilligung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn dies im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann. Eine solche Ausnahme ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Vorkehrungen, Auflagen oder Nebenbestimmungen zu versehen. Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach Paragraph 103, anzuschließen. Es besteht die Möglichkeit zur Erhebung einer Amtsbeschwerde (Paragraph 116,).
  4. Absatz 4In einer Verordnung nach Absatz 2, kann für bestimmte Vorhaben die Anwendung des Anzeigeverfahrens (Paragraph 114,) vorgesehen werden.

§ 12b

Text

Vorhaben von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung

Paragraph 12 b,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung Vorhaben von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung nach den Paragraphen 9,, 10, 31c, 32 und 38 bewilligungsfrei stellen. Ein Vorhaben von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung ist dann gegeben, wenn unter Zugrundelegung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse und Entwicklung öffentliche Interessen (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt werden. Derartige Vorhaben sind der Behörde zu melden.
  2. Absatz 2Wenn die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse es auf Grund des Zusammentreffens mehrerer bewilligungsfreier Tatbestände erfordern, kann der Landeshauptmann durch Verordnung Vorhaben der Bewilligungspflicht unterstellen sowie geeignete Maßnahmen verfügen, um negative Auswirkungen von Summationseffekten hintanzuhalten.

§ 12c

Text

Typengenehmigung

Paragraph 12 c,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung die Möglichkeit einer Typisierung von Anlagen oder Anlagenteilen vorsehen.
  2. Absatz 2Eine Typengenehmigung kann auf Antrag für Anlagen oder Anlagenteile erteilt werden. Die für eine Typisierung beantragten Anlagen oder Anlagenteile sind einem Typenprüfungsverfahren zu unterziehen. Die positive Beurteilung der geprüften Anlage oder des geprüften Anlagenteils ist Voraussetzung für die Erlangung der Typengenehmigung. Genehmigende Stelle ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Er kann sich erforderlichenfalls gemäß Absatz 5, auch unabhängiger nichtamtlicher technischer Sachverständiger bedienen.
  3. Absatz 3Bei der Typengenehmigung ist ein Typengenehmigungszeichen zu vergeben. Ist eine Type gemäß dieser Bestimmung genehmigt, so gelten alle Anlagen oder Anlagenteile, die dieser Type entsprechen, als genehmigt. Die Entsprechung von Type und seriellem Produkt wird durch Werkskontrollen überprüft.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung folgende Bereiche einer näheren Regelung unterziehen:
    1. Ziffer eins
      Inhalt und Ausstattung der Typengenehmigungsanträge sowie Bestimmungen über die Antragslegitimation;
    2. Ziffer 2
      Inhalt und Ausgestaltung des Typenprüfungsverfahrens;
    3. Ziffer 3
      Inhalt, Ausgestaltung und Dauer der Typengenehmigung;
    4. Ziffer 4
      Bestimmungen über das Typengenehmigungszeichen;
    5. Ziffer 5
      Bestimmungen über Werkskontrollen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unabhängige nichtamtliche technische Sachverständige bestellen. Die Sachverständigen müssen für diesen Zweck besonders geeignet sein. Die Eignungsvoraussetzungen für die Bestellung als Sachverständiger sowie nähere Festlegungen über die Ausübung der Tätigkeit und deren Vergütung können durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie dem Bundesminister für Finanzen festgelegt werden.

Ein Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

  1. Absatz 6Die Kosten des Typenprüfungsverfahrens sowie der Überprüfungen trägt der Antragsteller, sie werden durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen tarifmäßig festgesetzt.

§ 13

Text

Maß und Art der Wasserbenutzung.

Paragraph 13,
  1. Absatz einsBei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen.
  2. Absatz 2Ergeben sich bei einer bestehenden Anlage Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung, so hat als Regel zu gelten, daß sich das Wasserbenutzungsrecht bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf des Unternehmens erstreckt, sofern die Leistungsfähigkeit der Anlage nicht geringer ist.
  3. Absatz 3Das Maß und die Art der Wasserbenutzung dürfen keinesfalls so weit gehen, daß Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.
  4. Absatz 4Das Maß der Wasserbenutzung ist in der Bewilligung in der Weise zu beschränken, daß ein Teil des jeweiligen Zuflusses zur Erhaltung des ökologischen Zustandes des Gewässers sowie für andere, höherwertige Zwecke, insbesondere solche der Wasserversorgung, erhalten bleibt. Ausnahmen hievon können befristet zugelassen werden, insoweit eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses nicht zu besorgen ist.

§ 14

Text

Verkehrssicherung.

Paragraph 14,

Bei Wasserbauten aller Art ist dem Bewilligungswerber die Herstellung der zum Schutze der Sicherheit von Personen und Eigentum erforderlichen Vorkehrungen sowie der zur Aufrechterhaltung der bisherigen zur Vermeidung wesentlicher Wirtschaftserschwernisse notwendigen Verkehrsverbindungen (Brücken, Durchlässe und Wege) aufzuerlegen, sofern nicht die Herstellung solcher Verkehrsanlagen durch Zusammenlegung von Grundstücken oder auf andere geeignete Weise entbehrlich oder abgegolten wird.

§ 15

Text

Einschränkung zugunsten der Fischerei.

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,).
  2. Absatz 2Auf Antrag der Fischereiberechtigten oder der nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen berufenen Stellen (Landesfischereirat, Fischereirevierausschüsse) sind Wasserstrecken oder Wasserflächen, die zum Laichen der Fische oder zur Entwicklung der jungen Brut besonders geeignet erscheinen, von der Wasserrechtsbehörde nach Anhörung der Parteien und Beteiligten (Paragraph 102,) gegen Widerruf als Laichschonstätten zu erklären, wenn nicht Rücksichten von überwiegender Bedeutung entgegenstehen.
  3. Absatz 3Das gleiche gilt für die Erklärung entsprechender Wasserstrecken oder Wasserflächen als Winterlager der Fische.
  4. Absatz 4In den Laichschonstätten ist während der von der Wasserrechtsbehörde zu bestimmenden Zeit jede mit einer Gefährdung des Laichens oder der Fischbrut verbundene Tätigkeit verboten, insbesondere das Abmähen und Ausreißen der im Wasserbette wurzelnden Pflanzen, die Entnahme von Sand, Schotter und Schlamm, das Fahren mit Wasserfahrzeugen, das Baden, die Errichtung von Uferbauten, das Fällen von Uferholz, das Eintreiben, Einlassen, Schwemmen und Tränken von Haustieren, namentlich von Wassergeflügel. Die von der Wasserrechtsbehörde bestimmten Laichschonstätten kann der Fischereiberechtigte während der Laichzeit einzäunen, um das Einlassen, Schwemmen und Tränken von Haustieren zu verhindern.
  5. Absatz 5In Winterlagern ist verboten, die Eisdecke zu entfernen oder Schlamm, Sand, Kies, Steine und Pflanzen zu entnehmen.
  6. Absatz 6Die Wasserrechtsbehörde kann in einzelnen Fällen Ausnahmen von den in den Absatz 4 und 5 ausgesprochenen Verboten gestatten.
  7. Absatz 7Die Fischereiberechtigten haben Laichschonstätten oder Winterlager durch Aufstellung von Zeichen oder durch Aufschriften kenntlich zu machen, jedoch außerhalb des Gewässers auf fremdem Grunde nur dann, wenn sie hiezu berechtigt sind. Die mit der Erklärung als Laichschonstätten oder Winterlager zusammenhängenden Verbote (Absatz 4 und 5) sind von der Wasserrechtsbehörde durch Verfügung eines Anschlages an der Amtstafel der betreffenden Gemeinde kundzumachen.

§ 16

Text

Widerstreit zwischen bestehenden Wasserrechten und geplanten Wasserbenutzungen.

Paragraph 16,

Treten geplante Wasserbenutzungen mit schon bestehenden Wasserrechten in Widerstreit, so ist der Bedarf der neuen Wasserbenutzungen – wenn nicht die Bestimmungen des achten Abschnittes Anwendung finden – erst nach Sicherung der auf bestehenden Wasserrechten beruhenden Ansprüche und unter den für das neue Unternehmen sich hieraus ergebenden Einschränkungen zu befriedigen.

§ 17

Text

Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen.

Paragraph 17,
  1. Absatz einsStehen verschiedene Bewerbungen (Paragraph 109,) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit, so gebührt jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (Paragraph 105,) besser dient. Dabei sind die Bewerbungen vornehmlich auf die in einem anerkannten Rahmenplan dargestellte im öffentlichen Interesse gelegene Ordnung zu prüfen.
  2. Absatz 2Die Bewilligung des sonach bevorzugten Unternehmens kann mit einer zeitlichen Beschränkung oder mit Bedingungen verbunden werden, die – ohne seine zweckmäßige Ausführung auszuschließen – eine entsprechende Berücksichtigung anderer Vorhaben ermöglichen.
  3. Absatz 3Gestattet die Beurteilung nach Absatz eins, keine Entscheidung, so ist das vorhandene Wasser unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Wasserversorgung nach Rücksichten der Billigkeit, insbesondere durch den Gebrauch regelnde Bedingungen, in der Art zu verteilen, daß alle sich als gleichwertig darstellenden Ansprüche so weit als möglich und zweckmäßig befriedigt werden. Ist dies nicht möglich, so sind vorzugsweise jene Bewerbungen zu berücksichtigen, welche die bessere Erreichung des angestrebten Zweckes oder eine geringere Rückwirkung auf Dritte erwarten lassen.

§ 19

Text

Mitbenutzung von Stau- und Wasserführungsanlagen.

Paragraph 19,
  1. Absatz einsLäßt sich die Benutzung des Wassers am zweckmäßigsten durch Mitbenutzung bestehender Stau- oder Wasserführungsanlagen erzielen, so kann der Berechtigte durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde verhalten werden, die Mitbenutzung zu gestatten, wenn er hiedurch in der Ausübung des ihm zustehenden Wasserbenutzungsrechtes nicht erheblich beeinträchtigt wird und wenn entweder öffentliche Interessen die Einräumung des Mitbenutzungsrechtes erheischen oder die aus der Mitbenutzung zu gewärtigenden Vorteile wesentlich größer sind als die der bestehenden Anlage dadurch voraussichtlich erwachsenden Nachteile.
  2. Absatz 2Der Mitbenutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Kosten der etwa erforderlichen Abänderungen der bestehenden Anlagen zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Herstellung der mitbenutzten Anlagen aufgewendeten Kosten zu ersetzen und zur Instandhaltung einschließlich der Aufsicht und Wartung dieser Anlagen einen angemessenen Beitrag zu leisten (Paragraph 117,).
  3. Absatz 3Außerdem gebührt dem durch die Mitbenutzung Belasteten eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) für die durch die Einräumung der Mitbenutzung bewirkte Beeinträchtigung seines Benutzungsrechtes.
  4. Absatz 4Kommen Stau- oder Wasserführungsanlagen von Eisenbahnen in Betracht, so ist im Einvernehmen mit der Eisenbahnbehörde vorzugehen.

§ 20

Text

Abgabe ungenutzter Wassermengen

Paragraph 20,
  1. Absatz einsBei Triebwerken an öffentlichen Gewässern hat die Wasserrechtsbehörde die infolge regelmäßig wiederkehrender Betriebseinstellungen oder infolge Stillstandes der Werke an Sonn- oder Feiertagen oder zur Nachtzeit oder aus sonstigen Anlässen jeweils tatsächlich ungenutzt abfließende Wassermenge innerhalb der Zeit der Betriebsunterbrechung für Zwecke der Benutzung des Gewässers an andere Bewerber zu vergeben, wenn und insolange hiedurch keine Beeinträchtigung des ordnungsmäßigen Betriebes der Werke oder anderer Rechte hervorgerufen wird.
  2. Absatz 2Kommen mehrere Bewerber in Betracht, so sind auf die Verteilung der zu vergebenden Wassermenge die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Bedingt die Einräumung derartiger Benutzungsrechte eine Änderung der bestehenden Einrichtungen, so sind die Kosten dieser Änderung und die durch sie bedingte Erhöhung der Erhaltungs- und Betriebskosten von denjenigen zu tragen, denen die im Absatz eins, bezeichnete Benutzung des Gewässers gestattet wird.

§ 21

Text

Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDie Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 25 Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Wurde die Bestimmung der Bewilligungsdauer unterlassen, kann der Bescheid binnen drei Monaten ab Erlassung ergänzt werden. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens kann das Verwaltungsgericht – sofern es gemäß Paragraph 28, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat – die Frist festsetzen. Erfolgt eine Ergänzung nicht, gilt die im Absatz eins, genannte Frist. Bescheide, die vor dem 1.Juli 1990 erlassen wurden, werden davon nicht berührt.
  3. Absatz 3Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des Paragraph 16,
  4. Absatz 4Der Zweck der Wasserbenutzung darf nicht ohne Bewilligung geändert werden. Diese ist zu erteilen, wenn die Wasserbenutzung dem Stand der Technik entspricht, der Zweck nicht für die Erteilung der Bewilligung oder die Einräumung von Zwangsrechten entscheidend war und dem neuen Zweck nicht öffentliche Interessen oder fremde Rechte entgegenstehen.
  5. Absatz 5Bei Bewilligung von Änderungen bestehender Wasserbenutzungen, die zur Anpassung an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen und die mit einer Änderung des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung verbunden sind, ist die Frist gemäß Absatz eins, neu zu bestimmen.

§ 21a

Text

Abänderung von Bewilligungen

Paragraph 21 a,
  1. Absatz einsErgibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d,), dass öffentliche Interessen (Paragraph 105,) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (Paragraph 12 a,) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.
  2. Absatz 2Für die Erfüllung von Anordnungen nach Absatz eins, sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Behörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt Paragraph 103, Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet Paragraph 27, Absatz 4, sinngemäß Anwendung.
  3. Absatz 3Die Behörde darf Maßnahmen nach Absatz eins, nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:
    1. Litera a
      der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen, wobei insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen sowie die Nutzungsdauer, die Wirtschaftlichkeit und die technische Besonderheit der Wasserbenutzung zu berücksichtigen sind;
    2. Litera b
      bei Eingriffen in bestehende Rechte ist nur das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Mittel zu wählen;
    3. Litera c
      verschiedene Eingriffe können nacheinander vorgeschrieben werden.
    Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,)
  4. Absatz 4Liegt ein genehmigter Sanierungsplan (Paragraph 92,) oder ein Sanierungsprogramm (Paragraph 33 d,) vor, so dürfen Maßnahmen nach Absatz eins, darüber nicht hinausgehen.
  5. Absatz 5Die Absatz eins bis 4 finden auf sonstige Anlagen und Bewilligungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.

§ 21b

Text

Paragraph 21 b,

Die nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

§ 22

Text

Persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte.

Paragraph 22,
  1. Absatz einsBei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.
  2. Absatz 2Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Ersichtlichmachung im Wasserbuch (Paragraph 124,) anzuzeigen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990,)

§ 23

Text

Verhaimung.

Paragraph 23,
  1. Absatz einsBei allen Triebwerken und Stauanlagen ist der erlaubte höchste und, wenn es die Rücksicht auf den geregelten Ablauf des Wassers verlangt, auch der niederste zulässige Wasserstand durch Staumaße auf Kosten desjenigen zu bezeichnen, dem die Benutzung dieser Werke und Anlagen zusteht. Diese Bezeichnung ist bei neuen Triebwerken und Stauanlagen gleich bei ihrer Errichtung, bei bereits bestehenden solchen Werken aber, bei denen sie fehlt, nachträglich zu bewerkstelligen. Das Staumaß muß von dem Wasserberechtigten an einer Stelle, an der es leicht beobachtet werden kann und für die Beteiligten zugänglich ist, in solcher Weise hergestellt und erhalten werden, daß es gegen absichtliche Einwirkungen sowie gegen Zerstörung durch Zeit und Zufall möglichst gesichert ist. Die Höhenlage des Staumaßes ist gegenüber mindestens einem nahegelegenen unverrückbaren Festpunkt, der zugleich zur Überprüfung der Höhenlage aller wesentlichen Teile der Stau- und Werksanlage herangezogen werden kann, festzulegen.
  2. Absatz 2Die Form der Staumaße und Festpunkte und der Vorgang bei ihrer Anbringung werden durch Verordnung bestimmt.

§ 23a

Text

Talsperrenverantwortlicher

Paragraph 23 a,
  1. Absatz einsFür Talsperren und Speicher, Flußkraftwerke ausgenommen, deren Höhe über Gründungssohle 15 m übersteigt oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von mehr als 500 000 m3 zurückgehalten wird, ist vom Wasserberechtigten ein fachlich qualifizierter, verläßlicher und mit der Anlage vertrauter Talsperrenverantwortlicher sowie eine entsprechende Stellvertretung schriftlich zu bestellen und der Bezirksverwaltungsbehörde, der Gewässeraufsicht sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekanntzugeben. Der Talsperrenverantwortliche und seine Vertretung müssen dem technischen Führungsstab des Unternehmens angehören, die Befugnis haben, alle im Interesse der Talsperrensicherheit erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, und in angemessener Frist leicht erreichbar sein.
  2. Absatz 2Auf Antrag des Wasserberechtigten kann die Wasserrechtsbehörde ausnahmsweise mit Bescheid gestatten, daß die Funktion des Talsperrenverantwortlichen und seiner Vertretung von Personen ausgeübt wird, die nicht dem Unternehmen angehören. In diesem Fall hat der Wasserberechtigte mit der Funktion des Talsperrenverantwortlichen oder dessen Vertretung einen fachlich qualifizierten, verläßlichen und mit der Anlage vertrauten Befugten (Paragraph 134, GewO 1994, Paragraph eins, ZTG) der Fachbereiche Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft zu bestellen und mit allen Befugnissen auszustatten.
  3. Absatz 3Der Talsperrenverantwortliche hat die Einhaltung der auf die Sicherheit der Talsperre bezughabenden Vorschriften und Verwaltungsakte zu überwachen. Er hat festgestellte Mängel abzustellen, den Wasserberechtigten hierüber unverzüglich zu informieren und besondere Vorkommnisse der Wasserrechtsbehörde, der Gewässeraufsicht und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich mitzuteilen. Umfassende Berichte über die Stand- und Betriebssicherheit der Gesamtanlage sind der Gewässeraufsicht und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich vorzulegen. Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können Aufgaben und Tätigkeit des Talsperrenverantwortlichen näher geregelt werden.

§ 24

Text

Einhaltung der Stauhöhe.

Paragraph 24,
  1. Absatz einsSobald das Wasser über die durch das Staumaß festgesetzte Höhe wächst, muß der Wasserberechtigte durch Öffnen der Schleusen, durch Betätigung aller sonst bestehenden Vorrichtungen, durch deren Indienststellung eine Absenkung des Wasserspiegels erreicht werden kann, sowie überhaupt durch Wegräumung der Hindernisse den Wasserabfluß so lange fördern, bis das Wasser wieder auf die normale Stauhöhe herabgesunken ist. Sobald aber das Wasser unter den niedersten zulässigen Wasserstand sinkt, muß der Wasserberechtigte durch Betätigung der Reguliervorrichtungen diesen Wasserstand in einer die anderen Wasserberechtigten möglichst wenig schädigenden Weise wiederherstellen.
  2. Absatz 2Kommt der Wasserberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde – in dringenden Fällen die Ortspolizeibehörde – die entsprechende Abflußregelung auf Kosten und Gefahr der Säumigen bewerkstelligen.

§ 25

Text

Einschränkung bestehender Wasserbenutzungsrechte bei Wassermangel.

Paragraph 25,

Wenn wegen eingetretenen Wassermangels bereits bestehende Wasserbenutzungsrechte nicht vollständig befriedigt werden können, hat in Ermangelung von Übereinkommen die Wasserrechtsbehörde das vorhandene Wasser unter Wahrung des nach Paragraph 13, den Gemeinden, Ortschaften und einzelnen Ansiedlungen zustehenden Anspruches nach Rücksichten der Billigkeit, namentlich durch Festsetzung gewisser Gebrauchszeiten oder durch andere, den Gebrauch entsprechend regelnde Bedingungen, durch Bescheid in der Art zu verteilen, daß jeder Anspruch aus einem bestehenden Wasserbenutzungsrechte bei wirtschaftlicher Wasserbenutzung und allfälliger Verwendung einfacher, behelfsmäßiger Einrichtungen soweit als möglich befriedigt wird.

§ 26

Text

Schadenshaftung.

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDie Verpflichtung des Wasserberechtigten zum Ersatze des Schadens, der aus dem Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage entsteht, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des 30. Hauptstückes des römisch II. Teiles des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu beurteilen.
  2. Absatz 2Wird jedoch durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage eine Liegenschaft oder ein Bauwerk, das schon zur Zeit der Erteilung der Bewilligung bestanden hat, beschädigt oder ein älteres Wasserbenutzungsrecht der im Paragraph 12, Absatz 2, bezeichneten Art oder ein Fischereirecht oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, beeinträchtigt, so haftet der Wasserberechtigte für den Ersatz des Schadens, wenn bei der Erteilung der Bewilligung mit dem Eintritte dieser nachteiligen Wirkung überhaupt nicht oder nur in einem geringeren Umfange gerechnet worden ist.
  3. Absatz 3Der Wasserberechtigte haftet außer dem Falle des Absatz 2, für eine der dort bezeichneten Beschädigungen oder Beeinträchtigungen solchen Parteien, die ohne ihr Verschulden außer Stande waren, ihre Einwendungen rechtzeitig geltend zu machen.
  4. Absatz 4Ist in den Fällen der Absatz 2 und 3 die nachteilige Wirkung durch höhere Gewalt verursacht worden oder sind das beeinträchtigte Wasserbenutzungsrecht und sein Besitzer (Paragraph 22, Absatz 2,) weder im Wasserbuch ersichtlich gemacht noch zur Ersichtlichmachung bei der Wasserbuchbehörde angemeldet, so ist der Wasserberechtigte zum Ersatz des Schadens nicht verpflichtet.
  5. Absatz 5Soweit nach den Absatz eins bis 4 für Schäden durch Gewässerverunreinigung (Paragraph 30, Absatz 2,) zu haften ist, wird vermutet, daß sie von denjenigen verursacht worden sind, die örtlich und nach der Beschaffenheit der Abwässer (Einwirkung) in Betracht kommen; diese Vermutung wird durch den Nachweis der Unwahrscheinlichkeit der Verursachung entkräftet. Mehrere Personen haften zur ungeteilten Hand, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder mit auffallender Sorglosigkeit zugefügt haben. Sonst haftet jeder nur für seinen Anteil an der Schadenszufügung; lassen sich jedoch die Anteile nicht bestimmen, so haften mehrere Personen zu gleichen Teilen.
  6. Absatz 6Schadenersatzansprüche nach den Absatz eins bis 3 sind im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen. Hat sich aber die Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 117, Absatz eins, die Nachprüfung und anderweitige Festsetzung einer anläßlich der Bewilligung zugesprochenen Entschädigung für die voraussichtlich eintretenden Nachteile vorbehalten, so kann nur eine Erhöhung dieser Entschädigung bei der Wasserrechtsbehörde begehrt werden.

§ 27

Text

Erlöschen der Wasserbenutzungsrecht.

Paragraph 27,
  1. Absatz einsWasserbenutzungsrechte erlöschen:
    1. Litera a
      durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;
    2. Litera b
      durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach Paragraph 26, Absatz 3 ;,
    3. Litera c
      durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach Paragraph 21 a, ;,
    4. Litera d
      durch Zurücknahme nach Absatz 3, oder Entziehung nach Absatz 4 ;,
    5. Litera e
      durch Enteignung (Paragraph 64, Absatz 4,);
    6. Litera f
      durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;
    7. Litera g
      durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;
    8. Litera h
      durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 4, an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.
  2. Absatz 2Die Wasserrechtsbehörde kann die im Absatz eins, Litera g, bestimmte Frist bei Vorliegen außerordentlicher oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten bis zu fünf Jahren verlängern.
  3. Absatz 3War nach erfolgter Herstellung und Inbetriebsetzung einer genehmigten Anlage der ordnungsgemäße Betrieb während dreier aufeinanderfolgender Jahre eingestellt, ohne daß die Voraussetzungen des Erlöschens nach Absatz eins, Litera g, vorliegen, so kann dem Berechtigten, falls nicht die Betriebseinstellung erweislich durch die Betriebsverhältnisse oder außerordentliche vom Willen des Berechtigten unabhängige Umstände bedingt war, von Amts wegen oder auf Antrag anderer Interessenten von der zur Genehmigung der Anlage berufenen Behörde eine angemessene, mindestens mit einem Jahre zu bemessende Frist zur Wiederaufnahme des ordnungsmäßigen Betriebes mit der Ankündigung bestimmt werden, daß nach fruchtlosem Ablaufe der Frist das Wasserbenutzungsrecht als erloschen erklärt würde.
  4. Absatz 4Die Behörde hat eine Bewilligung zu entziehen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die anläßlich der Bewilligung, der Änderung der Bewilligung (Paragraph 21 a,) oder Überprüfung angeordneten Maßnahmen nicht durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden.
  5. Absatz 5Das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes durch Ablauf der Zeit hat auch das Erlöschen eines nach Paragraph 19, oder Paragraph 68, entstandenen Mitbenutzungsrechtes zur Folge. In allen anderen Fällen des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes bleibt das Mitbenutzungsrecht für die restliche Dauer der ursprünglichen Bewilligung erhalten, wenn der Mitbenutzungsberechtigte die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Instandhaltung der ursprünglichen Anlage übernimmt.
  6. Absatz 6Das Erlöschen kann sich auch bloß auf einen Teil der Wasserbenutzung beziehen. In diesem Fall hat die Wasserrechtsbehörde auszusprechen, inwieweit das Wasserbenutzungsrecht aufrecht bleibt.

§ 28

Text

Wiederherstellung zerstörter Anlagen.

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie Absicht der Wiederherstellung einer zerstörten Wasserbenutzungsanlage hat der Wasserberechtigte unter Vorlage der Pläne innerhalb der in Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, bezeichneten Frist der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen; hiedurch wird der Ablauf dieser Frist gehemmt. Die Wasserrechtsbehörde hat bescheidmäßig festzustellen, ob das Vorhaben dem früheren Zustand entspricht oder ob etwa beabsichtigte Änderungen durch die Art und Maß der Wasserbenutzung nicht oder nicht wesentlich berührt werden, vom Standpunkt öffentlicher Interessen und fremder Rechte zulässig sind.
  2. Absatz 2Stehen der Wiederherstellung der Anlage öffentliche Interessen entgegen, sind im Bescheid (Absatz eins,) die Abänderungen vorzuschreiben, deren Durchführung dem Wasserberechtigten billigerweise zugemutet werden kann. Darüber hinausgehende Abänderungen dürfen nur vorgeschrieben werden, wenn die Leistung einer angemessenen Entschädigung (Paragraph 117,) an den Wasserberechtigten sichergestellt ist. Soweit erforderlich, kann auch eine entsprechende Verlängerung der Bewilligungsdauer zugestanden werden.
  3. Absatz 3Im Feststellungsbescheid ist eine Frist für die Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten zu bestimmen, bei deren Einhaltung die Wiederherstellung der Anlage keiner neuerlichen Bewilligung bedarf.

§ 29

Text

Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten.

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDen Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
  2. Absatz 2In dem im Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, bezeichneten Fall ist die Wasserrechtsbehörde schon vor Eintritt des Erlöschens befugt, erforderlichenfalls die zur Hintanhaltung einer Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte notwendigen Vorkehrungen auf Kosten des Wasserberechtigten vorzuschreiben.
  3. Absatz 3Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können die öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit den bisher Wasserberechtigten einen Vertrag, betreffend die Übernahme dieser Anlagen abgeschlossen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Entschädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (Paragraph 70, Absatz eins,) obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.
  4. Absatz 4Hat der bisher Berechtigte den im Sinne des Absatz eins, ergangenen behördlichen Anordnungen entsprochen, worüber auf Grund eines Überprüfungsverfahrens (Paragraph 121,) mit Bescheid zu erkennen ist, so ist er zur weiteren Erhaltung des auf diese Weise herbeigeführten Zustandes auch dann nicht mehr verpflichtet, wenn eine Überlassung der Anlage nach Absatz 3, nicht stattfindet.
  5. Absatz 5Im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die Behörde auch ausdrücklich auszusprechen, daß die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz) erloschen sind.
  6. Absatz 6Bei Anlagen, die keine besondere Bedeutung haben, das sind ua. solche, die weder öffentliche Interessen in größerem Umfang berühren noch fremden Rechten nachteilig sind, kann die Behörde im Erlöschensbescheid vorschreiben, dass die Bekanntgabe, dass den behördlichen Anordnungen gem. Absatz eins, entsprochen wurde, entweder nach Absatz 7, oder nach Absatz 8, zu erfolgen hat. In diesen Fällen entfällt die Überprüfung durch die Behörde gem. Absatz 4,
  7. Absatz 7Die Bekanntgabe, dass den behördlichen Anordnungen gem. Absatz eins, entsprochen wurde, ist der zuständigen Behörde vom bisher Berechtigten schriftlich anzuzeigen. Mit der Ausführungsanzeige übernimmt der bisher Berechtigte der Behörde gegenüber die Verantwortung für die bescheidmäßige und fachtechnische Ausführung der behördlichen Anordnungen.
  8. Absatz 8Der Ausführungsanzeige nach Absatz 7, ist eine von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten des einschlägigen Fachbereiches, der an den Ausführungarbeiten der behördlichen Anordnung nicht beteiligt gewesen sein darf, ausgestellte Bestätigung über die bescheidmäßige und fachtechnische Ausführung der behördlichen Anordnungen anzuschließen.

§ 29a

Text

Maßnahmen anlässlich der endgültigen Einstellung der Tätigkeit bzw. der Auflassung von Anlagen in denen gewisse industrielle Tätigkeiten durchgeführt werden

Paragraph 29 a,
  1. Absatz einsBetreiber von Anlagen, in denen eine oder mehrere der in Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17. Dezember 2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19 Juni 2012 S 25, angeführten Tätigkeiten durchgeführt werden, haben – unbeschadet Paragraph 29, – bei endgültiger Einstellung ihrer Tätigkeiten den Stand der Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt wurden, ein letztes Mal zu bewerten (Paragraph 134 a,).
  2. Absatz 2Im Fall der endgültigen Einstellung der Tätigkeit einer Anlage, die Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU unterliegt, hat der Betreiber dieser Anlage erforderlichenfalls die jeweiligen Maßnahmen gemäß Ziffer eins und 2 oder 3 zu setzen:
    1. Ziffer eins
      Bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins und wenn durch die Anlage erhebliche Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht wurden, hat der Anlagenbetreiber – unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit – alle erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu setzen, um das Anlagengelände in den im Bericht über den Ausgangszustand (Paragraph 134 a, Absatz eins,) festgestellten Zustand zurückzuführen.
    2. Ziffer 2
      Bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins und sofern infolge genehmigter Tätigkeiten vom Betreiber bereits vor dem 7. Jänner 2013 verursachte Grundwasserverschmutzungen auf dem Anlagengelände eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt zur Folge haben, hat der Anlagenbetreiber die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe zu ergreifen, damit das Anlagengelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigem Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.
    3. Ziffer 3
      Liegt ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, nicht vor, weil die Genehmigung noch nicht aktualisiert worden ist oder keine Verpflichtung des Betreibers zur Erstellung eines Berichtes über den Ausgangszustand besteht, hat der Betreiber dennoch für das Anlagengelände die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe zu treffen, damit das Anlagengelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigem Nutzung infolge genehmigter gleichartiger Tätigkeiten, keine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt mehr darstellen.
  3. Absatz 3Alle auf Grundlage der letztmaligen Bewertung notwendigen Maßnahmen gemäß Absatz 2, sind der zuständigen Behörde unverzüglich nach endgültiger Einstellung der Tätigkeit unter Vorlage entsprechender Unterlagen anzuzeigen. Diese hat dem Anlagenbetreiber die Durchführung der gemäß Absatz 2, jeweils erforderlichen Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Paragraph 29, Absatz 4, gilt sinngemäß.

§ 30

Text

DRITTER ABSCHNITT
Von der nachhaltigen Bewirtschaftung, insbesondere vom Schutz und der Reinhaltung der Gewässer

Ziele

Paragraph 30,
  1. Absatz einsAlle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,
    1. Ziffer eins
      dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,
    2. Ziffer 2
      dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können,
    3. Ziffer 3
      dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden,
    4. Ziffer 4
      dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird,
    5. Ziffer 5
      dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, ua. durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen Schadstoffen gewährleistet wird.
    Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird. Oberflächengewässer sind so reinzuhalten, dass Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt und Fischwässer erhalten werden können.
  2. Absatz 2Absatz eins, soll beitragen
    1. Ziffer eins
      zu einer Minderung der Auswirkungen von Dürren und Überschwemmungen, insbesondere der Freihaltung von Überflutungsräumen;
    2. Ziffer 2
      zu einer ausreichenden Versorgung (Paragraph 13,) mit Oberflächen- und Grundwasser guter Qualität, wie es für eine nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist;
    3. Ziffer 3
      zu einer wesentlichen Reduzierung der Grundwasserverschmutzung;
    4. Ziffer 4
      zum Schutz der Hoheitsgewässer und Meeresgewässer im Rahmen internationaler Übereinkommen.
  3. Absatz 31. Unter Reinhaltung der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.
    1. Ziffer 2
      Unter Schutz der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit von Oberflächengewässern einschließlich ihrer hydro-morphologischen Eigenschaften und der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche sowie der Schutz des Grundwassers verstanden.
    2. Ziffer 3
      Verschmutzung ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Wasser die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme schaden können oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen

§ 30a

Text

Umweltziele für Oberflächengewässer

Paragraph 30 a,
  1. Absatz einsOberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (Paragraph 30 b,) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet Paragraph 104 a, – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der Paragraphen 30 e und 30f – bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung die gemäß Absatz eins, zu erreichenden Zielzustände sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer (Absatz 3,) mittels charakteristischer Eigenschaften sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen.

Er hat dabei insbesondere

  1. Ziffer eins
    den guten ökologischen Zustand, das gute ökologische Potential sowie die jeweiligen Referenzzustände auf der Grundlage des Anhangs C sowie der Ergebnisse des Interkalibrationsverfahrens festzulegen;
  2. Ziffer 2
    den guten chemischen Zustand sowie die chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe in Form von Umweltqualitätsnormen auf der Grundlage des Anhangs E festzulegen;
  3. Ziffer 3
    im Hinblick auf die Abweichungsanalyse (Paragraph 55 d,) die Kriterien, insbesondere für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse für das Entsprechungsregime sowie für eine stufenweise Ausweisung, unter anderem unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Oberflächenwasserkörpern vorzugeben.
Dabei ist eine Differenzierung insbesondere nach Gewässertypen oder nach der Charakteristik der Einzugsgebiete im gebotenen Ausmaß zu treffen. Bei der Festlegung der Umweltziele sind einheitliche Vorgaben für die Probenahme, die statistische Datenauswertung, Auswertungsmethoden und für Mindestanforderungen an die analytisch-chemischen Analyseverfahren zu treffen.
  1. Absatz 31. Oberflächengewässer sind alle an der Erdoberfläche stehenden und fließenden Gewässer.
    1. Ziffer 2
      Ein Oberflächenwasserkörper ist ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers.
    2. Ziffer 3
      Der Zustand des Oberflächengewässers ist die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand.
    3. Ziffer 4
      Der ökologische Zustand ist die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme (Gewässer, samt der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche) gemäß einer auf Anhang C basierenden Verordnung (Absatz 2, Ziffer eins,).
    4. Ziffer 5
      Das ökologische Potential ist der ökologische Zustand eines erheblich veränderten oder künstlichen Oberflächenwasserkörpers, der den Kriterien einer auf Anhang C basierenden Verordnung entspricht.
    5. Ziffer 6
      Schadstoff ist jeder Stoff, der zu einer Verschmutzung der Gewässer führen kann, insbesondere Stoffe des Anhangs E Abschnitt römisch eins.
    6. Ziffer 7
      Gefährliche Stoffe sind Stoffe oder Gruppen von Stoffen, die toxisch, persistent und bioakkumulierbar sind und sonstige Stoffe und Gruppen von Stoffen, die in ähnlichem Maße Anlass zu Besorgnis geben.
    7. Ziffer 8
      Prioritäre Stoffe sind Stoffe des Anhangs E Abschnitt römisch II.
    8. Ziffer 9
      Prioritäre gefährliche Stoffe sind Stoffe des Anhangs E Abschnitt römisch III.

§ 30b

Text

Einstufung als künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper

Paragraph 30 b,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung Oberflächenwasserkörper als künstliche oder erheblich veränderte, gegliedert nach Planungsräumen (Paragraph 55 b, Absatz 2,) einstufen, wenn
    1. Ziffer eins
      die zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands erforderlichen Änderungen der hydromorphologischen Merkmale des Oberflächenwasserkörpers signifikante negative Auswirkungen hätten auf
      1. Litera a
        die Umwelt im weiteren Sinne oder
      2. Litera b
        die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen oder die Freizeitnutzung oder
      3. Litera c
        die Tätigkeiten, zu deren Zweck das Wasser gespeichert wird, wie Trinkwasserversorgung, Stromerzeugung oder Bewässerung oder
      4. Litera d
        die Wasserregulierung, Schutz vor Überflutungen, Landentwässerung oder
      5. Litera e
        andere ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen und
    2. Ziffer 2
      die nutzbringenden Ziele, denen die veränderten Merkmale des Oberflächenwasserkörpers dienen, nicht in sinnvoller Weise durch andere Mittel erreicht werden können. Diese anderen Mittel müssen
      1. Litera a
        technisch durchführbar sein und
      2. Litera b
        jedenfalls eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen und
      3. Litera c
        keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen.
  2. Absatz 2Diese Einstufung und deren Gründe sind im Rahmen der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d,) im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) im einzelnen darzulegen und alle sechs Jahre zu überprüfen. Für die Erstellung des ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans (Paragraph 55 c,) erfolgt eine endgültige Einstufung gemäß Absatz eins, nach Vorliegen der Überwachungsergebnisse. Eine vorläufige Benennung von potentiell als künstlich oder erheblich verändert einzustufenden Oberflächenwasserkörpern erfolgt im Rahmen und nach dem Verfahren der Ist-Bestandsanalyse (Paragraph 55 h, Absatz eins,).
  3. Absatz 31. Ein künstlicher Oberflächenwasserkörper ist ein von Menschenhand geschaffener Oberflächenwasserkörper.
    1. Ziffer 2
      Ein erheblich veränderter Oberflächenwasserkörper ist ein Oberflächenwasserkörper, der durch physikalische Veränderungen durch den Menschen in seinem Wesen erheblich verändert wurde und gemäß Absatz 2, entsprechend eingestuft wurde.

§ 30c

Text

Umweltziele für Grundwasser

Paragraph 30 c,
  1. Absatz einsGrundwasser ist derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet Paragraph 104 a, – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der Paragraphen 30 e und 30f – bis spätestens 22. Dezember 2015 der gute Zustand erreicht wird. Der gute Zustand im Grundwasser ist dann erreicht, wenn sich der Grundwasserkörper zumindest in einem guten mengenmäßigen und einem guten chemischen Zustand befindet.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung den gemäß Absatz eins, zu erreichenden Zustand sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Kriterien zu bezeichnen. Er hat insbesondere
    1. Ziffer eins
      für Stoffe, durch die Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung (Paragraph 30, Absatz eins,) untauglich zu werden droht oder die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen können, dass die Wiederherstellung geordneter Grundwasserverhältnisse nur mit erheblichem Aufwand oder nur über einen längeren Zeitraum möglich ist, Schwellenwerte festzusetzen und dabei zu berücksichtigen, dass
      1. Litera a
        die Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer erreicht werden, insbesondere die ökologische oder chemische Qualität derartiger Gewässer nicht signifikant verringert wird,
      2. Litera b
        die Landökosysteme, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen, nicht signifikant geschädigt werden und
      3. Litera c
        keine Anzeichen für das Zuströmen von Salzwässern oder andere Intrusionen gegeben sind;
    2. Ziffer 2
      Kriterien für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse sowie gegebenenfalls Kriterien für eine stufenweise Ausweisung unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Grundwasserkörpern und Teilen von Grundwasserkörpern als Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete vorzugeben;
    3. Ziffer 3
      Kriterien für die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung der Ausgangspunkte für die Trendumkehr festzusetzen;
    4. Ziffer 4
      Kriterien für die Bestimmung des guten mengenmäßigen Zustandes eines Grundwasserkörpers derart festzulegen, dass die mittleren jährlichen Entnahmen langfristig das vorhandene nutzbare Grundwasserdargebot (die verfügbare Grundwasserressource) nicht überschreiten. Dabei ist zu beachten, dass der Grundwasserspiegel keinen anthropogenen Veränderungen unterliegt, die zu einem Verfehlen der ökologischen Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer oder zu einer signifikanten Verringerung der Qualität dieser Oberflächengewässer oder zu einer signifikanten Schädigung von Landökosystemen, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen, oder zum Zuströmen von Salzwässern oder zu anderen Intrusionen führen würden.
    5. Ziffer 5
      Regelungen über die im Zusammenhang mit den Ziffer eins bis Ziffer 4, bei der Überwachung zu beachtenden Verfahren und Methoden, über Referenzanalyseverfahren sowie über sonstige für die Aussagekraft von Überwachungsergebnissen maßgebliche Gesichtspunkte zu treffen.
  3. Absatz 31. Grundwasserkörper ist ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter.
    1. Ziffer 2
      Grundwasserleiter sind unter der Erdoberfläche liegende Boden- oder Gesteinskörper oder andere geologische Formationen mit hinreichender Porosität und Permeabilität, sodass entweder ein nennenswerter Grundwasserstrom oder die Entnahme erheblicher Grundwassermengen möglich ist.

§ 30d

Text

Ziele für Schutzgebiete

Paragraph 30 d,
  1. Absatz einsIn den nachstehenden Schutzgebieten sind allfällige für diese festgelegte Umweltziele, vorbehaltlich der und entsprechend den dort festgelegten Bestimmungen – unbeschadet der Paragraphen 30 e,, 30f und 104a – bis 22. Dezember 2015 zu erreichen:
    1. Ziffer eins
      In Gebieten mit Wasserentnahmen gemäß Paragraph 59 b, Absatz eins, Ziffer eins, sowie
    2. Ziffer 2
      in nährstoffsensiblen Gebieten, sofern solche gemäß Paragraph 55 p, in Umsetzung der Richtlinie (EWG) Nr. 91/271 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S 40 und der Richtlinie (EWG) Nr. 91/676 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1991, S 1 ausgewiesen wurden;
    3. Ziffer 3
      in Gebieten, die zum Schutz wirtschaftlich bedeutsamer aquatischer Arten ausgewiesen wurden;
    4. Ziffer 4
      in Gebieten, die gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Bäderhygienegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, als Badegewässer ausgewiesen wurden sowie
    5. Ziffer 5
      in Gebieten, die auf Grund von landesgesetzlichen Bestimmungen in Umsetzung der Richtlinie (EWG) Nr. 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7 und der Richtlinie (EWG) 79/409 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S 1 ausgewiesen wurden, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustandes ein wichtiger Faktor für diesen Schutz ist.
  2. Absatz 2Sofern auf einen bestimmten Oberflächenwasserkörper oder Grundwasserkörper mehr als eines der gemäß den Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltziele anzuwenden ist, bleibt das weitreichendere Umweltziel unberührt und gilt weiterhin.

§ 30e

Text

Stufenweise Zielerreichung

Paragraph 30 e,
  1. Absatz einsZur stufenweisen Umsetzung der gemäß Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltziele können die dort vorgesehenen Fristen über den Zeitraum zweier Aktualisierungen ausgehend vom ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,), das ist bis zum 22. Dezember 2021 bzw. bis zum 22. Dezember 2027, im Rahmen der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d, in Verbindung mit Paragraph 55 h, Absatz eins,) verlängert werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Zustand des beeinträchtigten Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers nicht weiter verschlechtert wird und
    2. Ziffer 2
      eine Abschätzung ergibt, dass innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens
      1. Litera a
        der Umfang der erforderlichen Verbesserungen aus Gründen der technischen Durchführbarkeit nur in Schritten erreicht werden kann, oder
      2. Litera b
        die Verwirklichung der Verbesserungen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, oder
      3. Litera c
        die natürlichen Gegebenheiten keine rechtzeitige Verbesserung des Zustands des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zulassen.
  2. Absatz 2Hat eine Prüfung gemäß Absatz eins, ergeben, dass eine Zielerreichung bis 22. Dezember 2027 auf Grund von Beeinträchtigungen durch menschliche Tätigkeiten (Paragraphen 59,, 59a) oder auf Grund von natürlichen Gegebenheiten nicht möglich ist, kann unter Einhaltung der Voraussetzungen des Absatz eins, für bestimmte Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper die Verwirklichung weniger strenger Umweltziele, als sie gemäß Paragraphen 30 a,, c und d festgelegt worden sind, vorgesehen werden, wenn die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen solche menschliche Tätigkeiten dienen, nicht durch andere Mittel erreicht werden können, die eine wesentlich bessere und nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbundene Umweltoption darstellen.
  3. Absatz 3Die Verlängerung der Frist sowie die Ausnahme vom Umweltziel und die entsprechenden Gründe erfolgen im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) und sind im Einzelnen darzulegen und zu erläutern. Diese Festlegungen zur stufenweisen Zielerreichung sind im Verwaltungsverfahren für die Beurteilung der als im öffentlichen Interesse gelegenen anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung heranzuziehen.
  4. Absatz 4Darüber hinaus hat der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, (Fristverlängerung)
      1. Litera a
        eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen (Paragraph 55 c, Absatz 2, Ziffer 5,), die als erforderlich angesehen werden, um die Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper bis zum Ablauf der verlängerten Frist schrittweise in den geforderten Zustand zu überführen,
      2. Litera b
        die Gründe für jede signifikante Verzögerung bei der Umsetzung dieser Maßnahmen und den voraussichtlichen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen (Paragraph 55 c, Absatz 2, Ziffer 5,);
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz 2, (Ausnahme vom Umweltziel)
      1. Litera a
        eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen (Paragraph 55 c, Absatz 2, Ziffer 5,), die als erforderlich angesehen werden, um im Hinblick auf Oberflächenwasserkörper unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Verschmutzung nach vernünftigem Ermessen nicht hätten vermieden werden können, den bestmöglichen ökologischen und chemischen Zustand zu gewährleisten,
      2. Litera b
        eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen (Paragraph 55 c, Absatz 2, Ziffer 5,), die als erforderlich angesehen werden, um im Hinblick auf Grundwasserkörper unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Verschmutzung nach vernünftigem Ermessen nicht hätten vermieden werden können, die geringst möglichen Veränderungen des guten Grundwasserzustandes zu gewährleisten.
    Die aktualisierten Fassungen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans haben eine Überprüfung der Durchführung dieser Maßnahmen und eine Zusammenfassung aller etwaigen zusätzlichen Maßnahmen zu enthalten.
  5. Absatz 5Die Vorgehensweise nach Absatz eins bis 3 darf die Verwirklichung der Umweltziele in anderen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern im Planungsraum nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.

§ 30f

Text

Ereignisse unter außergewöhnlichen Umständen

Paragraph 30 f,
  1. Absatz einsEine vorübergehende Verschlechterung des Zustands von Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern verstößt nicht gegen die in Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Ziele, wenn sie
    1. Litera a
      durch aus natürlichen Ursachen herrührende oder durch höhere Gewalt bedingte Umstände, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, insbesondere starke Überschwemmungen oder lang anhaltende Dürren bedingt ist oder
    2. Litera b
      durch nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbare Unfälle entstanden ist
      und wenn sämtliche nachstehende Bedingungen erfüllt sind:
      1. Ziffer eins
        Es werden alle praktikablen Vorkehrungen getroffen, um eine weitere Verschlechterung des Zustands zu verhindern und um die Verwirklichung der Umweltziele in von diesen Umständen nicht betroffenen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern nicht zu gefährden.
      2. Ziffer 2
        Im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan wird festgehalten, unter welchen Bedingungen solche unvorhergesehenen oder außergewöhnlichen Umstände geltend gemacht werden können und welche Indikatoren hierbei zu verwenden sind.
      3. Ziffer 3
        Die Maßnahmen, die unter solchen außergewöhnlichen Umständen zu ergreifen sind, sind im Maßnahmenprogramm (Paragraph 55 c, Absatz 2, Ziffer 5,) aufgeführt und dürfen, wenn die außergewöhnlichen Umstände vorüber sind, nicht die Wiederherstellung des Zustands des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers gefährden.
  2. Absatz 2Die Auswirkungen von Umständen, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, sind jährlich von den zuständigen Stellen zu überprüfen. Es sind vorbehaltlich einer Abwägung der in Paragraph 30 e, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Gründe alle praktikablen Maßnahmen zu ergreifen, um jenen Zustand, den der Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper hatte, bevor er von solchen Umständen betroffen wurde, sobald wie nach vernünftiger Einschätzung möglich, wiederherzustellen.
  3. Absatz 3In die nächste aktualisierte Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans ist eine zusammenfassende Darlegung der Auswirkungen der Umstände und der Maßnahmen, die entsprechend Absatz eins, Litera a und b getroffen wurden beziehungsweise noch zu treffen sind, aufzunehmen.

§ 30g

Text

Kombinierter Ansatz für Punktquellen und diffuse Quellen

Paragraph 30 g,
  1. Absatz einsEntsprechend dem kombinierten Ansatz sind
    1. Ziffer eins
      Emissionen aus Punktquellen, insbesondere aus Abwasserreinigungsanlagen, in Gewässer auf der Grundlage des Standes der Technik (Paragraph 12 a,) zu begrenzen,
    2. Ziffer 2
      diffuse Auswirkungen so zu begrenzen, dass sie gegebenenfalls die beste verfügbare Umweltpraxis einschließen.
    Das Erfordernis einer Fortschreibung des Standes der Technik oder der besten verfügbaren Umweltpraxis ist jedenfalls dann gegeben, wenn es gemeinschaftsrechtliche Vorschriften oder die Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d,) erfordern.
  2. Absatz 2Sofern auf Grund von gemäß Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltzielen strengere Begrenzungen erforderlich sind, als sie aus einer Anwendung des Absatz eins, zu erfüllen wären, so sind für diese Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper im Maßnahmenprogramm beziehungsweise in Umsetzung der Maßnahmenprogramme dementsprechend strengere Emissionsbegrenzungen festzulegen.
  3. Absatz 3Sofern auf Grund von gemäß Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltzielen weniger strenge Begrenzungen zulässig sind, als sie aus einer Anwendung des Absatz eins, zu erfüllen wären, dürfen – soweit nicht gemeinschaftsrechtliche Regelungen entgegenstehen – weniger strenge Begrenzungen festgelegt werden. Für Abwassereinleitungen (Absatz eins, Ziffer eins,) gilt dies nur unter den Voraussetzungen der Paragraphen 33 b, Absatz 10, bzw. 33c Absatz 8,

§ 31

Text

Allgemeine Sorge für die Reinhaltung.

Paragraph 31,
  1. Absatz einsJedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des Paragraph 1297,, zutreffendenfalls mit der im Sinne des Paragraph 1299, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des Paragraph 30, zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
  2. Absatz 2Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Absatz eins, Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.
  3. Absatz 3Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen – soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden – unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.
  4. Absatz 3 aSoweit in außergewöhnlichen Katastrophenereignissen, insbesondere Hochwässern, Erdrutschen, Vermurungen und Lawinen, auch Anordnungen gemäß Absatz 3, getroffen werden oder wurden, gelten diese als Anordnungen nach den einschlägigen Katastrophenschutzbestimmungen.
  5. Absatz 4Kann der nach Absatz eins, Verpflichtete nicht gemäß Absatz 3, beauftragt oder zum Kostenersatz herangezogen werden, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten.
  6. Absatz 5Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Absatz 3, oder 4 sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet Paragraph 72, Anwendung.
  7. Absatz 6Absatz 4, ist auf Anlagen Maßnahmen oder Unterlassungen, die vor dem 1. Juli 1990 entstanden sind oder gesetzt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Liegenschaftseigentümer nur zu Leistungen nach Absatz 3, herangezogen werden kann, wenn er die Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen, welche die Gewässerverunreinigung verursachen, auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteils begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Läßt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentganges und der verursachten sonstigen Nachteile – ausgenommen die Leistungspflicht nach Absatz 4, – zu bemessen.

§ 31a

Text

Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe

Paragraph 31 a,
  1. Absatz einsAnlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe müssen so beschaffen sein und so errichtet, betrieben und aufgelassen werden, daß eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu erwarten ist. Wassergefährdend sind Stoffe, die zufolge ihrer schädlichen Eigenschaften für den Menschen oder für Wassertiere oder -pflanzen, insbesondere wegen Giftigkeit, geringer biologischer Abbaubarkeit, Anreicherungsfähigkeit, sensorischer Auswirkungen und Mobilität, bei Einwirkung auf Gewässer deren ökologischen Zustand oder Nutzbarkeit, vor allem zur Wasserversorgung, nachhaltig zu beeinträchtigen vermögen.
  2. Absatz 2Für Anlagen nach Absatz eins, ist, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Die Paragraphen 34,, 35, 37 und 54 werden davon nicht berührt.
  3. Absatz 3Anlagen nach Absatz eins,, die auf Grund ihres Gefährdungspotentials, ihrer Bauweise, ihrer Häufigkeit oder auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen einer Kontrolle bedürfen, sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bezeichnen und sind gegebenenfalls Mengenschwellen festzulegen.
  4. Absatz 4Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe nach Absatz 3, sind vor deren Errichtung oder wesentlicher Änderung der zuständigen Behörde zu melden. Zuständige Behörde für die Meldung von Anlagen zur Beheizung von Gebäuden sowie für Anlagen, die ausschließlich zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit Dieselkraftstoffen bis zu einer Lagerkapazität von 5 000 kg dienen, ist der Bürgermeister.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung eine Bewilligungspflicht für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe festlegen, soweit dies gemeinschaftsrechtlich geboten ist und eine Bewilligungspflicht nicht bereits in anderen bundesrechtlichen Vorschriften, die gewässerschutzrelevante Kriterien berücksichtigen, vorgesehen ist.
  6. Absatz 6Bei Anlagen, die nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften einer Anzeige oder Bewilligung bedürfen, nach denen die gewässerschutzrelevanten Kriterien berücksichtigt werden, entfällt die wasserrechtliche Meldepflicht. Die Paragraphen 21 a,, 27 Absatz 4,, 29, 55 Absatz 5,, 133 Absatz 2 und 138 sind sinngemäß auf diese Anlagen anwendbar.
  7. Absatz 7Die für die Aufsicht zuständige Behörde ist
    1. Ziffer eins
      für Anlagen, die dem Gewerberecht, dem Eisenbahnrecht, dem Luftreinhalterecht, dem Rohrleitungsrecht, dem Bergrecht, dem Schiffahrtsrecht, dem Luftfahrtsrecht unterliegen, die nach diesen Vorschriften zuständige Behörde,
    2. Ziffer 2
      für Anlagen zur Beheizung von Gebäuden sowie zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit Dieselkraftstoff gemäß Absatz 4,, soweit sie nicht unter Ziffer eins, fallen, der Bürgermeister,
    3. Ziffer 3
      sonst die Wasserrechtsbehörde.

    Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 1999,)

§ 31c

Text

Sonstige Vorsorge gegen Wassergefährdung

Paragraph 31 c,
  1. Absatz einsUnbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 9,, 32, 34 und 38 bedarf die Gewinnung von Sand und Kies der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt.
  2. Absatz 2Bei Vorhaben nach Absatz eins,, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind oder die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant ist.
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz eins und 2 hat die jeweils zuständige Behörde insbesondere die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung (Paragraph 30,) notwendigen und nach dem Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, die nach Beendigung der Entnahme zu treffenden Maßnahmen aufzutragen sowie darauf zu achten, daß Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
  4. Absatz 4Auf die in Absatz eins bis 3 genannten Vorhaben finden die Paragraphen 27, Absatz 4 und 29, soweit es sich um Vorhaben handelt, die der Gewerbeordnung oder dem Bergrecht unterliegen, diese Vorschriften sinngemäß Anwendung.
  5. Absatz 5Die Absatz eins bis 4 finden sinngemäß Anwendung auf
    1. Litera a
      Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (Paragraphen 34,, 35 und 55g Absatz eins, Ziffer eins,) und in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung;
    2. Litera b
      Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden), soweit sie nicht von Litera a, erfasst sind, sofern sie eine Tiefe von 300 m überschreiten oder in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen. Die Grenzen derartiger Gebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
    3. Litera c
      Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer.
    Auf Vorhaben gem. Litera a,, b und c ist das Anzeigeverfahren gemäß Paragraph 114, anzuwenden. In Abweichung von Paragraph 114, Absatz 4, sind Bewilligungen mit 25 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet.

§ 31d

Text

Bestehende Anlagen

Paragraph 31 d,

Anlagen und Maßnahmen, für die mit Paragraph 31 c, eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht ab dem 1. Juli 1990 eingeführt wurde und die am 1. Juli 1990 bereits bestanden haben, gelten als bewilligt, wenn sie binnen Jahresfrist unter Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde angezeigt werden, oder wenn nach Ablauf dieser Frist der Berechtigte den gesetzmäßigen Bestand der Anlage zum Stichtag nachweist. Diese Anzeigen sind nicht gebührenpflichtig.

§ 32

Text

Bewilligungspflichtige Maßnahmen.

Paragraph 32,
  1. Absatz einsEinwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
  2. Absatz 2Nach Maßgabe des Absatz eins, bedürfen einer Bewilligung insbesondere
    1. Litera a
      die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,
    2. Litera b
      Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,
    3. Litera c
      Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
    4. Litera d
      die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,
    5. Litera e
      eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.
    6. Litera f
      das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Paragraph 55 p,) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.
    Anmerkung, Litera g, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,)
  3. Absatz 3Einer Bewilligung bedarf auch die ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Einwirkung geplante Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Reinigung öffentlicher Gewässer oder Verwertung fremder Abwässer.
  4. Absatz 4Einer Bewilligung bedarf auch die künstliche Anreicherung von Grundwasser für Zwecke der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung.
  5. Absatz 5Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Absatz eins bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
  6. Absatz 6Genehmigungen oder Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften befreien nicht von der Verpflichtung, die nach diesem Bundesgesetz zur Reinhaltung erforderlichen Vorkehrungen und die von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen.
  7. Absatz 7Als ordnungsgemäß (Absatz eins,) gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt.

§ 32a

Text

Einbringungsbeschränkungen und -verbote

Paragraph 32 a,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann zum Schutz der Gewässer (Paragraph 30,), insbesondere zur Erreichung der gemäß Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltziele mit Verordnung sowohl die Einbringung bestimmter Stoffe in Oberflächenwasserkörper oder Kanalisationen als auch die direkt (ohne Bodenpassage) vorgenommene Einbringung in Grundwasserkörper im allgemeinen Interesse an der Reinhaltung der Gewässer sowie in Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen verbieten. Solche Verbote gelten nicht für
    1. Litera a
      Haushaltsabwässer aus Einzelobjekte in Streulage außerhalb von Schutz- und Schongebieten (Paragraphen 34,, 35, 54),
    2. Litera b
      Stoffe nach Satz 1 in so geringer Menge und Konzentration, dass jede gegenwärtige oder künftige Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundwassers ausgeschlossen ist, insbesondere die Einbringung geringfügiger Mengen von Stoffen für wissenschaftliche Zwecke zum Studium, zum Schutz oder zur Sanierung der Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper. Diese Mengen müssen auf das zu diesen Zwecken unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt bleiben. Derartige Einbringungen dürfen das Erreichen der für den betreffenden Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper festgelegten Umweltziele nicht gefährden.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann ferner im allgemeinen Interesse an der Reinhaltung des Grundwassers sowie in Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen durch Verordnung Beschränkungen für die Bewilligung der Einbringung bestimmter Stoffe in das Grundwasser verfügen.
  3. Absatz 3Anläßlich des Wiedereinleitens von
    1. Litera a
      Wasser, das im Rahmen geothermischer Verfahren verwendet wird,
    2. Litera b
      Grubenwasser aus Bergwerken oder Steinbrüchen, einschließlich Tiefengrundwasser aus dem Bohrlochbergbau,
    3. Litera c
      Wasser, das für bestimmte Bauarbeiten abgepumpt wird,
    in dieselbe Grundwasserschicht kann die Ableitung auch solcher Stoffe, die in einer Verordnung nach Absatz eins, oder 2 angeführt sind, bewilligt werden, sofern dies die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich zulassen und dies in den Fällen der Litera b, darüber hinaus aus bergbautechnischen Gründen notwendig ist.
  4. Absatz 4Die Einleitung von Klärschlamm in Oberflächengewässer, insbesondere von Schiffen oder durch Leitungssysteme, ist verboten.
  5. Absatz 5Durch die Absatz eins bis 4 werden die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere die Reinhaltungsverpflichtungen, nicht berührt.

§ 32b

Text

Indirekteinleiter

Paragraph 32 b,
  1. Absatz einsWer Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen vornimmt, hat die gemäß Paragraph 33 b, Absatz 3, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Abweichungen von diesen Anforderungen können vom Kanalisationsunternehmen zugelassen werden, soweit dieses sein bewilligtes Maß der Wasserbenutzung einhält. Einleitungen bedürfen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.
  2. Absatz 2Wer mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht nur geringfügig von der des häuslichen abweicht, in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation einbringt, hat vor Beginn der Ableitung dem Kanalisationsunternehmen die einzubringenden Stoffe, die Frachten, die Abwassermenge sowie andere Einleitungs- und Überwachungsgegebenheiten mitzuteilen. Eine wasserrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung jene erforderlichen Daten festlegen, die eine Mitteilung an das Kanalisationsunternehmen zu beinhalten hat.
  3. Absatz 3Der Indirekteinleiter hat dem Kanalisationsunternehmen in Abständen von längstens zwei Jahren einen Nachweis über die Beschaffenheit der Abwässer durch einen Befugten zu erbringen. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, daß seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter nicht überschritten wird.
  4. Absatz 4Das Kanalisationsunternehmen hat ein Verzeichnis der gemäß Absatz 2, mitgeteilten Einleiter zu führen und dieses in jährlichen Intervallen zu aktualisieren. Darüber ist der Wasserrechtsbehörde zu berichten. Die Berichte sind Teil des Wasserinformationssystems (Paragraph 59,). Den Inhalt und die Häufigkeit dieser Berichte hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Herkunftsbereiche für Abwasser sowie Mengenschwellen festzulegen, für die auf Grund ihrer Gefährlichkeit, des Abwasseranfalles oder auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ein Verfahren (Paragraph 114,) erforderlich ist. In dieser Verordnung ist auch eine Mitteilungspflicht an das Kanalisationsunternehmen im Sinne des Absatz 2, festzulegen. Auf bewilligungspflichtige Indirekteinleitungen finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann ferner durch Verordnung nähere Festlegungen über die Überwachung der Emissionsbegrenzungen für Einleitungen gemäß Absatz eins und 5 treffen.

§ 33

Text

Reinhaltungspflicht.

Paragraph 33,
  1. Absatz einsWer zur Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern berechtigt ist, hat die ihm obliegenden Reinhaltungsverpflichtungen durchzuführen. Wer eine solche Bewilligung anstrebt, hat im Sinne der Paragraphen 12,, 12a, 30 und 31 die zur Reinhaltung der Gewässer und zur Vermeidung von Schäden erforderlichen Maßnahmen vorzusehen; in der Bewilligung ist auf die technischen und wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auch auf das Selbstreinigungsvermögen des Gewässers oder Bodens, entsprechend Bedacht zu nehmen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,)

  2. Absatz 3Soweit notwendig, kann dem Wasserberechtigten (Paragraph 32,) durch Bescheid die Bestellung einer für die Abwässerreinigung verantwortlichen Person, ferner die Duldung, Durchführung oder Vorlage von zweckdienlichen Untersuchungen, Messungen und Beobachtungen über die aus dem Betrieb anfallenden Abwässer oder Stoffe, die das Gewässer verunreinigen können, aufgetragen werden.

§ 33b

Text

Emissionsbegrenzung für Abwasserinhaltsstoffe

Paragraph 33 b,
  1. Absatz einsBei der Bewilligung von Abwassereinleitungen in Gewässer oder in eine bewilligte Kanalisation hat die Behörde jedenfalls die nach dem Stand der Technik möglichen Auflagen zur Begrenzung von Frachten und Konzentrationen schädlicher Abwasserinhaltsstoffe vorzuschreiben. Bei Abwassereinleitungen in eine bewilligte Kanalisation kann dabei die Wirkung bzw. Berücksichtigung der Reinigungsleistung einer Abwasserreinigungsanlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der betreffenden Anlage berücksichtigt werden, sofern ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es nicht zu einer höheren Belastung der Umwelt kommt.
  2. Absatz 2Die Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe darf nur so weit bewilligt werden, als nach dem Stand der Technik die Vermeidung nicht möglich ist und die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere bestehende Nutzungen und die bereits vorhandene Belastung, eine Einleitung zulassen. Gefährliche Abwasserinhaltsstoffe, deren Einleitung auf Grund der Bestimmung des Paragraph 33 b, seit 1. Juli 1990 befristet bewilligt worden ist, gelten auf die Dauer des Gesamtkonsenses als bewilligt. Anläßlich der Vorlage des Überprüfungsbefundes im Sinne des Paragraph 134, Absatz 2, hat der Wasserberechtigte darzulegen, ob die Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe nach dem Stand der Technik weiterhin nicht vermeidbar ist.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik sowie unter Bedachtnahme auf die Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalls Emissionswerte in Form von Grenzwerten oder Mittelwerten für Konzentrationen oder spezifische Frachten festzulegen. Die Emissionswerte für bestehende (Paragraph 33 c,) und neu zu bewilligende Anlagen sind, soweit es nach dem Stand der Abwasserreinigungstechnik oder nach dem Stand der Vermeidungstechnik erforderlich ist, getrennt festzulegen. Eine derartige Verordnung bedarf hinsichtlich des zugrundezulegenden Standes der Technik zur Abwasserreinigung und der Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalls des Einvernehmens mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.
  4. Absatz 4Die Auswahl schädlicher und gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe sowie die Festlegung von Emissionswerten (Absatz 3,) hat insbesondere unter Bedachtnahme auf Art, Herkunft und spezifische Besonderheiten der Abwässer sowie der zu ihrer Reinigung dienenden Anlagen zu erfolgen.
  5. Absatz 5Zugleich mit der Festlegung der Emissionswerte (Absatz 3 und 4) sind die erforderlichen Regelungen über die bei der Überwachung zu beachtenden Verfahren und Methoden, über Referenzanalyseverfahren sowie über sonstige für die Aussagekraft von Überwachungsergebnissen maßgebliche Gesichtspunkte zu treffen.
  6. Absatz 6Bestehen Verordnungen zur Emissionsbegrenzung nach Absatz 3,, so dürfen strengere als die darin getroffenen Emissionsbeschränkungen durch Vorschreibung von Auflagen nur dann getroffen werden, wenn dies auf Grund der Vorbelastung der Gewässer oder auf Grund von Regelungen nach den Paragraphen 33, Absatz 2,, 33d, 34, 35 oder 55g Absatz eins, Ziffer eins, notwendig ist. Für eine Anlage, bei der eine der in Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU genannten industriellen Tätigkeiten durchgeführt wird, sind strengere Regelungen auch dann vorzuschreiben, wenn eine Entscheidung der Europäischen Kommission über eine Schlussfolgerung zu den besten verfügbaren Techniken (BVT – Schlussfolgerung) strengere Emissionswerte enthält, diese aber noch nicht in einer Verordnung umgesetzt wurden.
  7. Absatz 7Die Absatz eins,, 3, 4 und 5 sind auch auf wesentliche Eigenschaften von Abwässern wie pH-Wert, Farbe, Geruch, Anteil an absetzbaren Stoffen, Temperatur, Toxizität usw. sinngemäß anzuwenden, sofern dies zur Erreichung des Reinhaltezieles erforderlich ist.
  8. Absatz 8Das Erreichen der nach den vorstehenden Bestimmungen vorgeschriebenen Emissionswerte durch Verdünnung des Abwassers ist unzulässig.
  9. Absatz 9Zur Sicherung einer ausreichenden Abwasserreinigung können Vorschreibungen nach Absatz eins und 2 auch für Abwasserteilströme getroffen werden.
  10. Absatz 10Ist im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand das Einhalten von nach Absatz 3, verordneten Emissionswerten technisch nicht möglich, darf eine Bewilligung der Abwassereinleitung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn
    1. Litera a
      das öffentliche Interesse an der die Einleitung erfordernden Maßnahme jenes an der Gewässerreinhaltung überwiegt, oder wenn
    2. Litera b
      die Überschreitung der Emissionswerte im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann.

Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach Paragraph 103, anzuschließen. Eine solche Ausnahmebewilligung ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Emissionsbeschränkungen zu versehen. Es besteht die Möglichkeit zur Erhebung einer Amtsbeschwerde (Paragraph 116,).

Wird für eine Anlage, bei der eine der in Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeit durchgeführt wird, ein weniger strenger Emissionsgrenzwert als in einer BVT-Schlussfolgerung zugestanden, ist diese Information sowie die Gründe für die Ausnahme von der zuständigen Behörde der Öffentlichkeit auch über das Internet zugänglich zu machen.
  1. Absatz 111. Schädliche Abwasserinhaltsstoffe sind im Abwasser enthaltene Schadstoffe (Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 6,).
    1. Ziffer 2
      Gefährliche Abwasserinhaltsstoffe sind im Abwasser enthaltene gefährliche Stoffe (Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 7,).
    2. Ziffer 3
      Grenzwerte sind verbindliche Werte, ausgedrückt in Form von Konzentrationen, spezifischen Frachten oder sonstigen, die Wasserqualität beschreibenden Parametern.
    3. Ziffer 4
      Mittelwerte sind das arithmetische Mittel aus den in einem bestimmten Zeitraum gemessenen Werten.
    4. Ziffer 5
      Konzentrationen sind die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge Abwasser bzw. Wasser.
    5. Ziffer 6
      Spezifische Frachten sind die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge der im Produktionsprozess eingesetzten Menge des Stoffes oder je Menge des erzeugten Produktes.
    6. Ziffer 7
      Frachten sind die Menge der Abwasserinhaltsstoffe je Zeiteinheit.

§ 33c

Text

Sanierung von Altanlagen

Paragraph 33 c,
  1. Absatz einsBei der Festlegung von Emissionswerten durch Verordnung nach Paragraph 33 b, Absatz 3 und 4 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zehn Jahre nicht überschreitende Fristen für die erstmalige generelle Anpassung bestehender Anlagen sowie für die Anpassung von in Absatz 6, Ziffer eins, genannten Anlagen zu bestimmen.
    Der Wasserberechtigte hat innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung oder gegebenenfalls einer Verordnung des Landeshauptmannes gem. Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer 2, der Wasserrechtsbehörde hinsichtlich der sanierungspflichtigen Anlagen oder Anlagenteile ein Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der in einer Verordnung festgelegten Sanierungsfrist stillzulegen.
  2. Absatz 2Die Wasserrechtsbehörde hat die in der Verordnung festgelegten Sanierungsfristen unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit und nach Maßgabe der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse insgesamt oder hinsichtlich einzelner Parameter zu verkürzen, wenn
    1. Litera a
      die Emission das Dreifache der in der Verordnung festgelegten Emissionswerte überschreitet oder
    2. Litera b
      die Sanierung ohne erheblichen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich ist.
  3. Absatz 3Über Antrag des Wasserberechtigten ist die Sanierungsfrist unbeschadet des Absatz 3, um höchstens fünf Jahre zu verlängern, wenn unter Berücksichtigung der gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Aufwand für die sofortige Sanierung im Hinblick auf den dadurch für die Reinhaltung der Gewässer erzielbaren Erfolg unverhältnismäßig wäre; dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach Paragraph 103, anzuschließen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert.
  4. Absatz 4Die Fristen nach Absatz eins bis 4 sind über Antrag des Wasserberechtigten zu verlängern, wenn ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich war oder er bereits wesentliche Schritte zur Anpassung unternommen hat; der Antrag ist entsprechend zu begründen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert.
  5. Absatz 5Bei fruchtlosem Ablauf der nach Absatz eins bis 5 bestimmten Fristen findet Paragraph 27, Absatz 4, mit der Maßgabe Anwendung, daß eine mehrmalige Mahnung nicht erforderlich ist.
  6. Absatz 6Unbeschadet Paragraph 21 a, sind für bestehende Anlagen, für die bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht nach Paragraph 33 c, ausgelöst wurde, weitere Sanierungen im Falle einer neuerlichen Verordnung gemäß Paragraph 33 b, Absatz 3 und 4 nur vorzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich um Anlagen handelt, die eine in Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeiten durchführen, oder
    2. Ziffer 2
      es sich um Anlagen eines Wasserverbandes handelt,
      1. Litera a
        in denen Abwasser behandelt wird, das unter die Richtlinie 91/271/EG fällt,
      2. Litera b
        in die zumindest ein Verbandsmitglied einleitet, das eine in Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeit durchführt und
      3. Litera c
        die daher gemeinsam mit dem kommunalen Abwasser, einen überwiegenden Anteil an industriellem Abwasser reinigen und einleiten, oder
    3. Ziffer 3
      eine Verordnung gemäß Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer 2, dies vorsieht.
  7. Absatz 7Eine Sanierungspflicht besteht dann nicht, wenn die Abwassereinleitung im wesentlichen dem Stand der Abwasserreinigungstechnik entspricht und der mit der Sanierung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht sowie die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse und die Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen dies zulassen.

§ 33d

Text

Immissionsbeschränkung

Paragraph 33 d,
  1. Absatz einsDer Landeshauptmann hat, sofern der Zielzustand innerhalb der vom Gewässerbewirtschaftungsplan vorgesehenen Zeiträume nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wie etwa durch Abänderung von Bewilligungen in Verfahren gem. Paragraph 21 a, zweckmäßiger erreichbar ist, für Oberflächenwasserkörper oder Teile von Oberflächenwasserkörpern (Sanierungsgebiet), die einen schlechteren als in einer Verordnung nach Paragraph 30 a, festgelegten guten Zustand aufweisen, entsprechend den im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan festgelegten Prioritäten zur stufenweisen Zielerreichung mit Verordnung ein Sanierungsprogramm (Absatz 2,) zu erstellen.
  2. Absatz 2Ein Programm zur Verbesserung des Zustandes von Oberflächenwasserkörpern oder Teilen von Oberflächenwasserkörpern hat in den wesentlichen Grundzügen Sanierungsziele, Schwerpunkte, Reihenfolge und Art der zu treffenden Sanierungsmaßnahmen derart festzulegen, dass unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Paragraph 21 a, Absatz 3,) eine Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen, eine Verringerung und eine wirksame Reinigung der Abwässer, eine Verringerung des Schadstoffeintrages aus anderen Quellen und durch sonstige Maßnahmen die Zielzustände (Paragraph 30 a,) erreicht werden. Erforderlichenfalls können auch Teilsanierungsziele zur stufenweisen Zielerreichung festgelegt werden. Für rechtmäßig bestehende Wasserbenutzungsanlagen, Schutz- und Regulierungswasserbauten oder sonstige Wasseranlagen sind nach Maßgabe der Prioritäten zur stufenweisen Zielerreichung angemessene Sanierungsfristen festzulegen. Die Ziele des Sanierungsprogrammes sind, als Teile des anzustrebenden Zielzustandes, bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (Paragraph 105,) und als Gesichtspunkte für die Handhabung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beachten.
  3. Absatz 3Werden in einem Sanierungsprogramm (Absatz 2,) Sanierungsfristen für bestehende Anlagen festgelegt, hat der Wasserberechtigte spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Sanierungsprogramms der Behörde hinsichtlich der im Sanierungsgebiet liegenden sanierungspflichtigen Anlagen oder Anlagenteile ein den Vorgaben des Programms entsprechendes Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der in der Verordnung festgelegten Sanierungsfrist stillzulegen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet Paragraph 27, Absatz 4, mit der Maßgabe Anwendung, dass eine mehrmalige Mahnung nicht erforderlich ist.
  4. Absatz 4Über Antrag des Wasserberechtigten ist die Sanierungsfrist sowie erforderlichenfalls die Projektvorlagefrist um längstens drei Jahre zu verlängern, wenn der Wasserberechtigte nachweist, dass unter Berücksichtigung der gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Aufwand für die sofortige Sanierung im Hinblick auf den für den Schutz der Gewässer erzielbaren Erfolg unverhältnismäßig wäre (zB mit Projektierungsarbeiten bereits begonnen wurde, die technische Durchführbarkeit sich aufgrund der Notwendigkeit der Planung und Durchführung nicht standardisierter Maßnahmen schwierig gestaltet). Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach Paragraph 103, anzuschließen. Über Antrag des Wasserberechtigten sind die Sanierungsfrist sowie erforderlichenfalls die Projektvorlagefrist unter den obengenannten Voraussetzungen einmalig um weitere drei Jahre zu verlängern. Eine Verlängerung der Sanierungsfrist im letzten Planungszyklus darf nicht über den 22. Dezember 2027 hinaus erfolgen, die Verlängerung der Projektvorlagefrist nicht über den 22. Dezember 2025.

§ 33f

Text

Programm zur Verbesserung der Qualität von Grundwasser

Paragraph 33 f,
  1. Absatz einsMit dem Ziel, eine Verschlechterung des Grundwasserzustandes in Grundwasserkörpern zu verhindern sowie Grundwasserkörper zu verbessern, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung den allgemeinen Rahmen für jene jedenfalls freiwillig zu setzenden Maßnahmen festzulegen, aus denen der Landeshauptmann erforderlichenfalls bei Erlassung der konkreten Programme (Absatz 4,) zu wählen hat.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann hat unter Heranziehung aller ihm zur Verfügung stehenden Daten entsprechend den Vorgaben des Paragraph 30 c, Absatz 2, Ziffer eins und 2 jene Grundwasserkörper, in denen ein nach Paragraph 30 c, Absatz 2, Ziffer eins und 2 festgelegter Schwellenwert nicht nur vorübergehend überschritten wird, abzugrenzen und in einem Verzeichnis als Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete evident zu halten. Er hat, sofern dies auf Grund der vorhandenen Informationen möglich ist, Grundwasserkörper auf Teile von Grundwasserkörpern einzugrenzen.
  3. Absatz 3Entsprechend der stufenweisen Ausweisung hat der Landeshauptmann für Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete durch Verordnung anzuordnen, dass jedermann, durch dessen Handlungen oder Unterlassungen die festgestellten Schadstoffe in das Grundwasser gelangen können, verpflichtet ist, in zumutbarem und erforderlichem Umfang seine Anlagen zu überprüfen sowie bestimmte Aufzeichnungen über den Anfall und die Verwendung von Stoffen, in denen diese enthalten sind, zu führen, wenn die Ursache der Schwellenwertüberschreitung anders nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar ist.
  4. Absatz 4Für voraussichtliche Maßnahmengebiete hat der Landeshauptmann mit Verordnung entsprechend den Vorgaben des Absatz eins, jene konkreten Maßnahmen bekannt zu geben, welche voraussichtlich zur Verbesserung der Qualität des Grundwassers erforderlich sein werden, sofern auf Grund der Erhebungen nach Absatz 3, eine Behebung der Schwellenwertüberschreitungen nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch Anordnung von Maßnahmen gegenüber dem festgestellten Verursacher erfolgt.
  5. Absatz 5Innerhalb von drei Jahren ab Kundmachung der Verordnung nach Absatz 4, können im voraussichtlichen Maßnahmengebiet liegende Grundstücke dem Landeshauptmann primär vom Betroffenen gemeldet werden. Dabei ist zu belegen, dass bereits seit dem der Meldung vorangegangenen Jahr auf den betroffenen Grundstücken entweder Maßnahmen im Einklang mit den vom Landeshauptmann vorgeschlagenen freiwilligen Maßnahmen gesetzt werden oder dass von Maßnahmen und Anlagen auf den betroffenen Grundstücken die in Betracht kommenden Auswirkungen auf das Grundwasser nicht ausgehen. Der Landeshauptmann hat in der Verordnung auf diese Möglichkeit sowie den Ort und die Zeiträume, während denen diese Meldung vorgenommen werden kann, hinzuweisen. Die derart ordnungsgemäß gemeldeten Grundstücke sind im jeweiligen Umfang der erfassten Maßnahmen von einer Verordnung nach Absatz 6, nicht zu erfassen. Dies gilt auch für Grundstücke, für die dem Landeshauptmann dieser Beleg auf andere geeignete Weise zur Kenntnis gebracht wurde.
  6. Absatz 6Nach Maßgabe des Absatz 5, hat der Landeshauptmann mit Verordnung aus den angekündigten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen jene zu verfügen, die sich als erforderlich erweisen, um die Belastung des Grundwassers unter den Schwellenwert zu senken. Vor Erlassung einer derartigen Verordnung sind die Landes-Landwirtschaftskammer und die Landes-Wirtschaftskammer zu hören. Wenn der Landeshauptmann davon Kenntnis erlangt, dass Maßnahmen nicht mehr entsprechend Absatz 5, gesetzt werden, so sind die davon betroffenen Grundstücke im jeweiligen Umfang von der Verordnung auch nachträglich zu erfassen. Eine solche Verordnung ist außer Kraft zu setzen, wenn der für ihre Erlassung maßgebliche Schwellenwert ein Jahr lang unterschritten wird.
  7. Absatz 7Allfällig notwendige Anpassungen der in einer Verordnung gemäß Absatz 4, bekannt gegebenen Maßnahmen haben entsprechend den Vorgaben der Absätze 4 bis 6 zu erfolgen.
  8. Absatz 8Weitergehende Anordnungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der darauf gestützten Verordnungen bleiben unberührt. Desgleichen werden bestehende Regelungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 durch weitergehende Anordnungen gemäß Absatz 6, nicht berührt.

    Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.14 aus 2011,)

§ 33g

Text

Bestehende Kläranlagen und Indirekteinleiter:

Paragraph 33 g,
  1. Absatz einsEine Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) ist nach Maßgabe einer allenfalls bestehenden sonstigen Bewilligung von der Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, ausgenommen, wenn die Abwasserreinigungsanlage am 1. Juli 1990 bestanden hat sowie ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten wird und
    1. Ziffer eins
      mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW60 belastet wird oder
    2. Ziffer 2
      mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von größer als 10 EW60 bis nicht größer als 50 EW60 belastet wird und nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist.
    Diese Ausnahme endet, sofern die Frist nicht durch Verordnung nach Absatz 2, verlängert wird, am 31. Dezember 2005, längstens aber mit In-Kraft-Treten einer Maßnahmenverordnung gemäß Paragraph 33 f, für das betroffene Grundwassergebiet. Auf eine solche Einleitung findet Paragraph 33 c, keine Anwendung. Bei der Auflassung einer solchen Einleitung sind die zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Eine derartige Anlage ist der Behörde zu melden. Paragraph 12 b, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann kann mit Verordnung die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Einleitungen gemäß Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      in einem geschlossenen Siedlungsgebiet, in dem häusliche Abwässer mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von insgesamt weniger als 2 000 EW60 anfallen und nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist oder
    2. Ziffer 2
      außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten
    bis längstens 22. Dezember 2021 verlängern, wenn auf Grund der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d,) die Verwirklichung der Umweltziele gemäß Paragraph 30 a,, c und d nicht gefährdet wird. Ist der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in Absatz eins und in diesem Absatz genannten Fristen möglich, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht, sobald diese Anschlussmöglichkeit besteht.
    Ein derartiger Verordnungsentwurf sowie die dafür maßgeblichen rechtlichen und fachlichen Grundlagen sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sechs Monate vor Erlassung zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3Indirekteinleiter (Paragraph 32 b,), für die mit 1. Juli 1990 eine Bewilligungspflicht neu eingeführt wurde, gelten als bewilligt, wenn sie den für sie sonst geltenden Vorschriften gemäß betrieben werden. Paragraph 33 c, findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die in Paragraph 33 c, Absatz 2, sowie die nach Paragraph 33 c, Absatz eins, bestimmten Fristen nicht vor dem 1. Juli 1993 zu laufen beginnen. Die Bewilligung endet am 31. Dezember 2002.

§ 34

Text

Schutz von Wasserversorgungsanlagen (Wasserschutzgebiete)

Paragraph 34,
  1. Absatz einsZum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (Paragraph 30, Absatz 2,) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde – zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde – durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann – nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen – auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.
  2. Absatz 2Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung kann der Landeshauptmann ferner mit Verordnung bestimmen, daß in einem näher zu bezeichnenden Teil des Einzugsgebietes (Schongebiet) Maßnahmen, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens zu gefährden vermögen, vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, oder nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig sind. Zugleich kann die wasserrechtliche Bewilligung für solche Maßnahmen an die Wahrung bestimmter Gesichtspunkte gebunden werden. Solche Regelungen sind im gebotenen Maße nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse abgestuft zu treffen. Die Anordnung von Betretungsverboten darf überdies nur insoweit erfolgen, als das Interesse am Schutz der Wasserversorgung die Interessen von Berechtigten oder der Allgemeinheit am freien Zugang zu den in Betracht kommenden Flächen übersteigt.
  3. Absatz 2 aDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zur Erlassung einer Verordnung nach Absatz 2, zuständig, wenn
    1. Litera a
      eine ländergrenzenübergreifende Regelung erforderlich ist, oder
    2. Litera b
      die Regelung gemeinsam mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zu treffen ist.
  4. Absatz 3Auf anzeigepflichtige Maßnahmen gemäß Absatz 2, findet Paragraph 114, Anwendung.
  5. Absatz 4Wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (Paragraph 117,).
  6. Absatz 5Auf Antrag der Wasserrechtsbehörde sind die sich aus ihren Anordnungen ergebenden Beschränkungen im Grundbuch ersichtlich zu machen.
  7. Absatz 6Soweit Maßnahmen und Anlagen, die eine Wasserversorgung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen können, den Gegenstand eines behördlichen Verfahrens bilden, hat das in Betracht kommende Wasserversorgungsunternehmen oder die in Betracht kommende Gemeinde Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG.
  8. Absatz 7Die Vollziehung einer gemäß Absatz 2, oder 2a erlassenen Verordnung obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Bedarf eine gemäß Absatz 2, bewilligungs- oder anzeigepflichtige Maßnahme noch einer weiteren, in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fallenden wasserrechtlichen Bewilligung, so ist diese Behörde zuständig.

§ 35

Text

Sicherung der künftigen Wasserversorgung.

Paragraph 35,

Zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes können, wenn das zu schützende Wasservorkommen geeignet und dafür erforderlich ist, nach Prüfung der Verhältnisse und Abwägung der Interessen gleichfalls Anordnungen im Sinne des Paragraph 34, erlassen werden. Einschränkungen fremder Rechte sind jedoch nur so weit zulässig, als eine nach Paragraph 34, Absatz 4, gebührende Entschädigungsleistung gesichert ist. Wer eine solche Entschädigungsleistung übernommen hat, ist in allen das geschützte Wasservorkommen betreffenden Verfahren Partei.

§ 36

Text

Anschlußzwang bei öffentlichen Wasserversorgungsanlagen.

Paragraph 36,
  1. Absatz einsZur Wahrung der Interessen eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens kann ein Anschlußzwang vorgesehen, ferner die Einschränkung der Errichtung eigener Wasserversorgungsanlagen oder deren Auflassung dann verfügt werden, wenn und insoweit die Weiterbenutzung bestehender Anlagen die Gesundheit gefährden oder die Errichtung neuer Anlagen den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte. Die näheren Bestimmungen bleiben der Landesgesetzgebung überlassen.
  2. Absatz 2Gegenüber Betriebswasserleitungen öffentlicher Eisenbahnen darf ein Anschlußzwang nur vorgesehen werden, wenn und insoweit die Benutzung solcher Anlagen die Gesundheit gefährden könnte.

§ 37

Text

Schutz von Heilquellen und Heilmooren.

Paragraph 37,

Auf den Schutz natürlicher oder künstlich erschlossener Heilquellen und Heilmoore gegen Beeinflussung ihrer Beschaffenheit und Ergiebigkeit finden die Bestimmungen des Paragraph 34, sinngemäß Anwendung.

§ 38

Text

VIERTER ABSCHNITT
Von der Abwehr und Pflege der Gewässer

Besondere bauliche Herstellungen.

Paragraph 38,
  1. Absatz einsZur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
  2. Absatz 2Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Absatz eins, nicht:
    1. Litera a
      Drahtüberspannungen in mehr als 3 m lichter Höhe über dem höchsten Hochwasserspiegel, wenn die Stützen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen;
    2. Litera b
      kleine Wirtschaftsbrücken und -stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.
  3. Absatz 3Als Hochwasserabflußgebiet (Absatz eins,) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

§ 39

Text

Änderung der natürlichen Abflußverhältnisse.

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDer Eigentümer eines Grundstückes darf den natürlichen Abfluß der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.
  2. Absatz 2Dagegen ist auch der Eigentümer des unteren Grundstückes nicht befugt, den natürlichen Ablauf solcher Gewässer zum Nachteile des oberen Grundstückes zu hindern.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 gelten nicht für eine Änderung der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsmäßige Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise bewirkt wird.

§ 40

Text

Entwässerungsanlagen.

Paragraph 40,
  1. Absatz einsEntwässerungsanlagen bedürfen der wasserrechtlichen Bewilligung, sofern es sich um eine zusammenhängende Fläche von mehr als 3 ha handelt oder eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse des Vorfluters oder fremder Rechte zu befürchten ist.
  2. Absatz 2Die zeitweilige oder ständige Entwässerung von Flächen bei Tunnelanlagen oder Stollenbauten in einem Karst- oder Kluftgrundwasserkörper bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn die maximale hydraulische Leistungsfähigkeit der zu installierenden Einrichtungen für die Förderung oder Ableitung des Wassers größer ist als 20 l/s oder wenn die über diese Einrichtungen jährlich maximal ableitbare Wassermenge größer ist als 10% der mittleren Grundwasserneubildung des von der Maßnahme betroffenen Teiles des Karst- oder Kluftgrundwasserkörpers.
  3. Absatz 3Bei der Bewilligung finden die Vorschriften des Paragraph 12, Absatz 3 und 4, bei der Auflassung jene des Paragraph 29, sinngemäß Anwendung.
  4. Absatz 4Absatz 2, findet auf Vorhaben, für die vor dem in Paragraph 145 a, Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde, keine Anwendung. Dies gilt auch für zum in Paragraph 145 a, Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt bereits bestehende Anlagen.

§ 41

Text

Schutz- und Regulierungswasserbauten.

Paragraph 41,
  1. Absatz einsZu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.
  2. Absatz 2Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.
  3. Absatz 3Der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer ist jedoch befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers sowie die Räumung des Bettes und Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen. Er muß aber über Auftrag und nach Weisung der Wasserrechtsbehörde auf seine Kosten binnen einer bestimmten Frist solche Vorkehrungen, falls sie öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen.
  4. Absatz 4Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.
  5. Absatz 5Bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten haben die Paragraphen 14 und 15 Absatz eins,, ferner, wenn mit solchen Bauten Stauanlagen in Verbindung sind, auch die Paragraphen 23 und 24 bei Auflassung von derlei Bauten Paragraph 29, sinngemäße Anwendung zu finden.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 34,, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990,)

§ 42

Text

Herstellung von Schutz- und Regulierungswasserbauten.

Paragraph 42,
  1. Absatz einsDie Herstellung von Vorrichtungen und Bauten gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers bleibt, insofern Verpflichtungen anderer nicht bestehen und unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 44,, 47 und 50 zunächst denjenigen überlassen, denen die bedrohten oder beschädigten Liegenschaften und Anlagen gehören.
  2. Absatz 2Unterlassen die sonach Berufenen diesen Schutz und entsteht hieraus die Gefahr daß für fremdes Eigentum ein Schaden eintritt, so müssen sie in Ermanglung von Verpflichtungen Dritter jedenfalls die Ausführung der nötigen Schutzmaßregeln auf Kosten derjenigen, von welchen diese Gefahr abgewendet werden soll, entweder selbst vornehmen oder deren Vornahme gestatten und hiezu nach Verhältnis des erlangten Vorteiles oder nach dem Grade des abgewendeten Nachteiles beitragen (Paragraph 117,).

§ 42a

Text

Vorsorgen in Gebieten mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko

Paragraph 42 a,
  1. Absatz einsFür Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit dem Ziel der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten Hochwasserrisikomanagementpläne (Paragraph 55 l,) zu erstellen.
  2. Absatz 2Insbesondere für Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko
    1. Ziffer eins
      sind – sofern nicht bereits ausreichender Hochwasserschutz besteht oder Planungen vorliegen, die den nachstehenden Planungen gleichwertig sind – zur Erreichung der gemäß Paragraph 55 l, Absatz 2, festgelegten Ziele Gefahrenzonenplanungen zu erstellen und
    2. Ziffer 2
      können auf der Grundlage der Gefahrenzonenplanungen wasserwirtschaftliche Regionalprogramme (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) erlassen werden.
    Bis zum Vorliegen des ersten Hochwasserrisikomanagementplans können wasserwirtschaftliche Regionalprogramme auf der Grundlage von Planungen, die den Gefahrenzonenplanungen gleichwertig sind, erlassen werden.
  3. Absatz 3Zur Erstellung der Gefahrenzonenplanungen und deren Anpassung an den jeweiligen Stand der Entwicklung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Zusammenarbeit mit den Ländern zuständig. Die aus diesen Planungen resultierenden Gefahrenzonen und Funktionsbereiche sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Der Entwurf der Gefahrenzonenplanungen ist dem Bürgermeister zu übermitteln und von diesem durch vier Wochen in der Gemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf des Gefahrenzonenplanes schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Bestimmung ist in der Kundmachung ausdrücklich hinzuweisen. Die Stellungnahmen sind bei der Ausarbeitung und vor der Ersichtlichmachung der Gefahrenzonenplanungen zu berücksichtigen. In den Gefahrenzonenplanungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind die Gebiete, die nach den Szenarien gemäß Paragraph 55 k, Absatz 2, überflutet werden können, darzustellen. Unter Verwendung geeigneter Methoden sind Gefahrenzonen auf Basis des Bemessungsereignisses (Hochwasser mittlerer Wahrscheinlichkeit gemäß Paragraph 55 k, Absatz 2, Ziffer 2,) und Funktionsbereiche auf der Grundlage der relevanten Szenarien abzuleiten, in denen
    1. Ziffer eins
      eine Freihaltung dieser Gebiete
      1. Litera a
        wegen der voraussichtlichen Schadenswirkung oder Gefährdung,
      2. Litera b
        zur Verhinderung eines Zuwachses des Schadenspotenzials,
      3. Litera c
        zur Reduktion der Hochwassergefahren,
      4. Litera d
        für Zwecke späterer schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen
      erforderlich ist oder
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen zur Reduktion bestehender Risiken zu schaffen sind.
    Nähere Vorschriften über den Inhalt sowie die Form und Ausgestaltung der Gefahrenzonenplanungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung zu erlassen. Die Regelungen über die Gefahrenzonenpläne für Wildbäche und Lawinen (Paragraph 11, Forstgesetz 1975) bleiben durch diese Bestimmung unberührt.

§ 43

Text

Vorsorgen gegen wiederkehrende Überschwemmungen.

Paragraph 43,
  1. Absatz einsSoweit dies zur Unterstützung der Umsetzung der planerischen Vorgaben des Hochwasserrisikomanagementplanes erforderlich ist, ist in Gebieten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von Hochwasser überflutet werden können, durch die Bildung einer Wassergenossenschaft (Paragraph 73,) oder eines Wasserverbandes (Paragraph 87,) für die Ausführung von Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements Sorge zu tragen oder es sind die von Fall zu Fall durch Bundesgesetz bestimmten anderweitigen Vorsorgen zu treffen. Insoweit es sich nicht um vom Bunde betreute Gewässer (Paragraphen 7 und 8 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985) oder solche Gewässer handelt, welche die Grenze zwischen zwei Bundesländern oder gegen das Ausland bilden, ist die Landesgesetzgebung ermächtigt, fallweise die an Stelle der Bildung einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes tretenden besonderen Maßnahmen, wie insbesondere Konkurrenzbildung und dergleichen durch Ausführungsgesetze zu regeln.
  2. Absatz 2In solchen Landesgesetzen können, wenn es sich um umfassende Regulierungs- und Verbauungsmaßnahmen zum Schutz eines ganzen Talgebietes gegen Wasserverheerungen handelt, die dem Talgebiet angehörigen oder durch die beabsichtigten Baumaßnahmen geschützten Gemeinden Verkehrswege und Wasserwerke zur Beitragsleistung zu den Bau- und Erhaltungskosten herangezogen werden.

§ 44

Text

Beitragsverpflichtung zu öffentlichen Schutz- und Regulierungswasserbauten.

Paragraph 44,
  1. Absatz einsWerden Schutz- und Regulierungswasserbauten sowie Arbeiten zur Instandhaltung der Gewässer unter Aufwendung von Bundes- oder Landesmitteln unternommen und gereichen sie zugleich den angrenzenden Liegenschaften oder den benachbarten Wasseranlagen durch Zuwendung eines Vorteiles oder durch Abwendung eines Nachteiles in erheblichem Grade zum Nutzen, so sind auf Verlangen des Bundes oder Landes die Eigentümer der Liegenschaften und die Wasserberechtigten durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, im Verhältnis des erlangten Vorteiles oder abgewendeten Nachteiles einen angemessenen Beitrag zu den Baukosten und zu den Kosten der Erhaltung zu leisten (Paragraph 117,).
  2. Absatz 2Erstrecken sich Bauten der im Absatz eins, bezeichneten Art oder deren günstige Auswirkung über mehrere Gemeinden, so können durch Bescheid des Landeshauptmannes anstatt der Eigentümer der Liegenschaften die infolge Zuwendung eines Vorteils oder Abwendung eines Nachteiles (Absatz eins,) beteiligten Gemeinden, Bezirke und allenfalls Straßenbezirke zur Beitragsleistung verpflichtet werden. Die Aufbringung dieser Beiträge ist eine innere Angelegenheit jeder einzelnen Gemeinde, jedes Bezirkes und Straßenbezirkes und richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Im Bescheid ist auch auszusprechen, ob und inwieweit Wasserberechtigte und zur Erhaltung von öffentlichen Verkehrswegen anderweitig Verpflichtete unter sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, beitragspflichtig sind.

§ 45

Text

Beitragsverhältnis; Vorauszahlungen.

Paragraph 45,

In den Bescheiden über die Verpflichtung zu Beitragsleistungen gemäß Paragraph 44, Absatz eins und 2 ist jedenfalls zugleich auch das Beitragsverhältnis der als beitragspflichtig erklärten Parteien festzusetzen. Vorauszahlungen auf die zu leistenden Beiträge können nach Maßgabe des Baufortschrittes, nötigenfalls während des Baues, aufgetragen werden. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob den Beitragspflichtigen schon aus den zunächst in Angriff genommenen oder erst aus späteren, im Rahmen des festgestellten Entwurfes liegenden Arbeiten die im Paragraph 44, vorgesehene Zuwendung eines Vorteiles oder Abwendung eines Nachteiles erwächst.

§ 47

Text

Instandhaltung der Gewässer und des Überschwemmungsgebietes.

Paragraph 47,
  1. Absatz einsIm Interesse der Instandhaltung der Gewässer sowie zur Hintanhaltung von Überschwemmungen kann den Eigentümern der Ufergrundstücke durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde aufgetragen werden:
    1. Litera a
      die Abstockung und Freihaltung der Uferböschungen und der im Bereiche der regelmäßig wiederkehrenden Hochwässer gelegenen Grundstücke von einzelnen Bäumen, Baumgruppen und Gestrüpp und die entsprechende Bewirtschaftung der vorhandenen Bewachsung;
    2. Litera b
      die entsprechende Bepflanzung der Ufer und Bewirtschaftung der Bewachsung;
    3. Litera c
      die Beseitigung kleiner Uferbrüche und Einrisse und die Räumung kleiner Gerinne von Stöcken, Bäumen, Schutt und anderen den Abfluß hindernden oder die Ablagerung von Sand und Schotter fördernden Gegenständen, soweit dies keine besonderen Fachkenntnisse erfordert und nicht mit beträchtlichen Kosten verbunden ist.
  2. Absatz 2Wird eine Verfügung nach Absatz eins, von einem Beteiligten verlangt, so kann dieser auf Antrag des Ufereigentümers zu einem seinem Interesse an der betreffenden Maßnahme entsprechenden Kostenbeiträge (Paragraph 117,) verhalten werden.

§ 48

Text

Wirtschaftsbeschränkungen im Bereich von Gewässern.

Paragraph 48,
  1. Absatz einsBei Gewässern, die häufig ihre Ufer überfluten, dürfen an den Ufern und innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses (Überschwemmungsgebietes, Paragraph 38, Absatz 3,) keine Ablagerungen vorgenommen werden, die Wasserverheerungen erheblich vergrößern oder die Beschaffenheit des Wassers wesentlich beeinträchtigen können. Dasselbe gilt für die Ablagerung von Abfällen in aufgelassenen Brunnen oder in Sand- und Schottergruben.
  2. Absatz 2Überdies kann der Landeshauptmann, soweit dies zur Instand- und Reinhaltung von Gewässern sowie zur Vermeidung von Wasserschäden für bestimmte Gewässerstrecken oder Grundwasserbereiche – ausgenommen zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen nach Paragraph 34, – notwendig ist, durch Verordnung untersagen oder regeln:
    1. Litera a
      die Ausübung der Viehweide auf den Uferböschungen und Dämmen sowie im Bereich der Uferpflanzungen,
    2. Litera b
      jede die Lockerung und den Abbruch des Erdreiches fördernde Art der Bodenbenutzung,
    3. Litera c
      die Ablagerung von Abfälle und anderen die Beschaffenheit der Gewässer beeinträchtigenden Stoffen an den Ufern und in Überschwemmungsgebieten,
    4. Litera d
      die Verwendung näher zu bezeichnender Stoffe zur Düngung oder Schädlingsbekämpfung.
  3. Absatz 3Weitergehende Anordnungen der gemäß Paragraph 140, Absatz eins, Ziffer 5, aufrechterhaltenen Gesetze bleiben unberührt.

§ 49

Text

Hilfeleistung in Notfällen.

Paragraph 49,
  1. Absatz einsMüssen zur augenblicklichen Verhütung der Gefahr von Ufer- oder Dammbrüchen oder von Überschwemmungen schleunige Maßnahmen ergriffen werden, so sind auf Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde oder, bei Gefahr im Verzuge, des Bürgermeisters der bedrohten Gemeinde alle im Gemeindegebiete anwesenden tauglichen Personen zur unentgeltlichen Leistung von Diensten verpflichtet. In solchen Fällen müssen auch vorhandene Baustoffe und Geräte, die zur Bekämpfung der Gefahr erforderlich sind, gegen Entgelt (Paragraph 117,) abgegeben werden. Von den genannten Stellen können auch die benachbarten Gemeinden zur Leistung der erforderlichen Hilfe herangezogen werden.
  2. Absatz 2Die Gemeinde, der die Hilfe geleistet wurde, hat den Nachbargemeinden auf deren Verlangen die durch die Hilfeleistung erwachsenen baren Auslagen zu ersetzen. Der Anspruch hierauf ist bei sonstigem Verluste binnen drei Monaten nach Beendigung der Hilfeleistung bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen.

§ 50

Text

FÜNFTER ABSCHNITT
Von allgemeinen wasserwirtschaftlichen Verpflichtungen

Instandhaltung.

Paragraph 50,
  1. Absatz einsSofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.
  2. Absatz 2Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen (Absatz eins,) auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten, so haben die Wasserberechtigten die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen.
  3. Absatz 3Wenn nach Absatz eins, oder 2 mehrere Berechtigte verpflichtet sind, ist die Aufteilung der aufzuwendenden Kosten mangels gütlicher Übereinkunft durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde zu regeln. Der Regelung hat als Grundlage das Verhältnis der bewilligten Wassernutzungen zu dienen, wobei jedoch auf frühere Regelungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten Rücksicht zu nehmen ist. Ändern sich die Voraussetzungen, unter denen die Aufteilung der Kosten vorgenommen wurde, wesentlich, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine neue Entscheidung zu treffen.
  4. Absatz 4Kann der Berechtigte nicht ermittelt werden, so obliegen die Verpflichtungen nach Absatz eins und 2 den Personen, denen die Anlage zum Vorteile gereicht, und zwar mangels anderweitiger Einigung nach dem Verhältnis des tatsächlichen Nutzens.
  5. Absatz 5Für uneinbringliche Leistungen nach den Absatz eins bis 4 haften anteilsmäßig die übrigen Verpflichteten.
  6. Absatz 6Auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, finden die vorstehenden Bestimmungen dem Sinne nach Anwendung. Der Eigentümer einer solchen Wasseranlage hat diese mangels ausdrücklicher Verpflichtung nur insoweit zu erhalten, als es zur Verhütung von Schäden notwendig is, die durch den Verfall der Anlage entstehen können. Wird durch die Erhaltung der Anlage fremdes Eigentum gegen Wassergefahren geschützt, findet Paragraph 42, Absatz 2, sinngemäß Anwendung.
  7. Absatz 7Eine Verletzung öffentlicher Interessen im Sinne des Absatz eins, ist auch die offensichtliche Vernachlässigung von Anlagen, deren Errichtung oder Erhaltung aus öffentlichen Mitteln unterstützt wurde.
  8. Absatz 8Sofern durch die Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken und durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern beeinträchtigt wird, ist hiefür die wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 32, einzuholen.

§ 51

Text

Beitragsleistung zu fremden Wasseranlagen.

Paragraph 51,

Wasserberechtigte, die außer dem Fall einer Mitbenutzung (Paragraph 19,) aus dem Bestand oder Betrieb einer fremden Wasserbenutzungsanlage einen unmittelbaren und erheblichen Nutzen ziehen, können auf Antrag des Eigentümers dieser Anlage durch Bescheid des Landeshauptmannes verhalten werden, einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Erhaltung einschließlich der Aufsicht und Wartung zu leisten.

§ 52

Text

Anpassung an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse.

Paragraph 52,
  1. Absatz einsLäßt sich eine fühlbare Verbesserung wasserwirtschaftlicher Verhältnisse dadurch erzielen, daß Wasserbenutzungen oder der Betrieb von Wasserbenutzungsanlagen aufeinander abgestimmt werden, so kann die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eines Wasserberechtigten oder Bewilligungswerbers eine die berührten Rechte nicht wesentlich beeinträchtigende, den Berechtigten zumutbare Änderung der Benutzung oder des Betriebes gegen angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) verfügen.
  2. Absatz 2Unter den gleichen Voraussetzungen und Einschränkungen können auch geringfügige Abänderungen fremder Wasserbenutzungsanlagen vorgeschrieben werden. Die Behörde hat vor Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 21 a, den zur Wasserbenutzung Berechtigten auf die Möglichkeit eines Antrages gemäß Absatz eins, hinzuweisen.
  3. Absatz 3Wasserberechtigte, deren Wasserbedarf für Verbrauchszwecke fremde Trink- oder Nutzwasserversorgungen erschwert, können, soweit es ihnen billigerweise zuzumuten ist, zu Einsparungen ihres Wasserbezuges durch Rücknahme von Brauchwässern in den Wasserkreislauf des Betriebes, durch sonstige Rückgewinnung u. dgl. verhalten werden.

§ 53

Text

Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne.

Paragraph 53,
  1. Absatz einsWer an der Verwirklichung wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen, insbesondere der in Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Ziele interessiert ist, kann dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper festgelegten konkreten Vorgaben einen Entwurf hierfür mit dem Antrag auf Prüfung vorlegen. Ein solcher Entwurf muß fachkundig ausgearbeitet sein und zumindest die erforderlichen hydrologischen und sonstigen Unterlagen unter dem Gesichtspunkt eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes, der Versorgung mit Trink-, Nutz- und Bewässerungswasser, der Abwasserbeseitigung, des Hochwasserschutzes, der Wasserkraftnutzung und der Fischerei sowie die Erläuterung der Vorteile des wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes enthalten.
  2. Absatz 2Soweit sich die Darstellung der anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung gemäß Absatz eins, im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens als notwendig erweist, kann die Vorlage des Entwurfes für einen wasserwirtschaftlichen Rahmenplan dem Bewilligungswerber durch Bescheid aufgetragen werden.
  3. Absatz 3Ist die in einem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan dargestellte Ordnung im öffentlichen Interesse gelegen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diesen Rahmenplan unter Zusammenfassung seiner Grundzüge im Rahmen der Maßnahmenprogrammerstellung für den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan oder in einer gesonderten Verordnung anerkennen. Ein solcher Rahmenplan ist beim wasserwirtschaftlichen Planungsorgan des betroffenen Landes zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten. Die Verwirklichung des anerkannten Rahmenplanes ist bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (Paragraph 105,) anzustreben.

§ 55

Text

SECHSTER ABSCHNITT
Einzugsgebietsbezogene Planung und Durchführung von Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung zum Schutz und zur Reinhaltung sowie zur Abwehr und zur Pflege der Gewässer

Wasserwirtschaftliche Planung einschließlich Hochwasserrisikomanagement

Paragraph 55,
  1. Absatz einsDie einzugsgebietsbezogene Planung umfasst
    1. Ziffer eins
      die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers mit dem Zweck,
      1. Litera a
        eine weitere Verschlechterung zu vermeiden sowie den Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt zu schützen und zu verbessern,
      2. Litera b
        eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen zu fördern,
      3. Litera c
        einen stärkeren Schutz und eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, unter anderem durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären Stoffen und durch die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen anzustreben,
      4. Litera d
        eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers sicherzustellen und seine weitere Verschmutzung zu verhindern und
      5. Litera e
        zur Minderung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren beizutragen, sowie
    2. Ziffer 2
      die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken mit dem Ziel der Verringerung der hochwasserbedingten nachteiligen Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten. Es gelten folgende Definitionen:
      1. Litera a
        Hochwasser ist eine zeitlich beschränkte Überflutung von Land, das normalerweise nicht mit Wasser bedeckt ist, insbesondere durch Ströme, Flüsse, Bäche und Seen. Davon ausgenommen sind Überflutungen aus Abwassersystemen.
      2. Litera b
        Hochwasserrisiko ist die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses und der hochwasserbedingten potenziellen nachteiligen Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten.
  2. Absatz 2Dem Landeshauptmann als wasserwirtschaftlichem Planungsorgan obliegt
    1. Litera a
      die Zusammenfassung und Koordinierung aller wasserwirtschaftlichen Planungsfragen im Lande,
    2. Litera b
      die Überwachung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung,
    3. Litera c
      die Sammlung der für die wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Daten,
    4. Litera d
      die vorausschauende wasserwirtschaftliche Planung,
    5. Litera e
      die Schaffung von Grundlagen für die Festlegung von Schutz- und Schongebieten (Paragraphen 34,, 35, 37), für Verordnungen gemäß Paragraph 33, Absatz 2,, für Sanierungsprogramme gemäß Paragraph 33 d,, für Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete gemäß Paragraph 33 f, sowie für Regionalprogramme gemäß Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,,
    6. Litera f
      die Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen gegenüber anderen Planungsträgern und Behörden,
    7. Litera g
      die Beurteilung von Vorhaben auf Vereinbarkeit mit wasserwirtschaftlichen Planungen und Zielen, insbesondere zur Wahrung der Interessen an der Trink- und Nutzwasserversorgung im Lande.
  3. Absatz 3Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt insbesondere
    1. Litera a
      die fachliche Koordinierung der Tätigkeit der wasserwirtschaftlichen Planungsorgane in den Ländern,
    2. Litera b
      die Behandlung von wasserwirtschaftlichen Grundsatzfragen und von solchen, die für mehrere Länder von Bedeutung sind,
    3. Litera c
      die Aufstellung von einheitlichen Grundsätzen für die wasserwirtschaftliche Planung (Absatz 2, Litera a bis e),
    4. Litera d
      auf Grund der Bestandsaufnahmen die überörtliche zusammenfassende wasserwirtschaftliche Planung für eine den wasserwirtschaftlichen Planungsgrundsätzen entsprechende Ordnung der nationalen Teile der Flussgebietseinheiten oder ihrer Teile (Planungsräume) aufzustellen und der Entwicklung anzupassen.
  4. Absatz 4Wer eine wasserrechtliche Bewilligung anstrebt, hat schon vor Befassung der Wasserrechtsbehörde sein Vorhaben unter Darlegung der Grundzüge dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan anzuzeigen.
  5. Absatz 5Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ist in allen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Mineralrohstoffgesetz, dem Eisenbahnrecht, dem Schiffahrtsrecht, dem Gewerberecht, dem Rohrleitungsrecht, dem Forstrecht und dem Abfallrecht des Bundes, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, zu hören. Es hat Parteistellung sowie Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht in Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen gemäß Absatz 2, Litera a, bis g, insbesondere unter Bedachtnahme auf die in einem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan oder einem Hochwasserrisikomanagementplan festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie in allen behördlichen Verfahren, in denen wasserrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden; dies gilt nicht für Verfahren, in denen der Landeshauptmann als Behörde zur Entscheidung berufen ist. Im Rahmen seiner Parteistellung besteht für das wasserwirtschaftliche Planungsorgan auch die Möglichkeit gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 55a

Text

Planungsgrundsätze

Paragraph 55 a,
  1. Absatz einsDie wasserwirtschaftliche Ordnung von Planungsräumen hat sich in die wasserwirtschaftliche Ordnung der gesamten Flussgebietseinheit einzufügen. In der Ordnung der gesamten Flussgebietseinheit sind jedoch die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Planungsräume zu berücksichtigen. Sofern Planungsräume Teile einer internationalen Flussgebietseinheit bilden, ist eine Abstimmung über das gesamte Gebiet anzustreben, wobei diese Abstimmung mit unmittelbar benachbarten Planungsräumen auf geeignete Weise erfolgen soll.
  2. Absatz 2Für die wasserwirtschaftliche Ordnung bedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gebietskörperschaften, anderer Staaten und anderer Planungsträger sind soweit möglich aufeinander abzustimmen.
  3. Absatz 3Für die wasserwirtschaftliche Ordnung bedeutsame Maßnahmen sind alle Vorhaben auf dem nationalen Hoheitsgebiet einer internationalen Flussgebietseinheit, für deren Verwirklichung Grund und Boden in einem größeren Umfang benötigt werden, oder durch die – ohne Beanspruchung von Grund und Boden – die räumliche Struktur sowie die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse maßgeblich beeinflusst werden.

§ 55b

Text

Flusseinzugsgebiete

Paragraph 55 b,
  1. Absatz einsDie österreichischen Gewässer sind nach Flusseinzugsgebieten zu bewirtschaften, wobei
    1. Ziffer eins
      die innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes liegenden, über die Donau ins Schwarze Meer abfließenden, nach Planungsräumen gegliederten Oberflächengewässer zum Einzugsgebiet der Donau gehören; sie bilden samt den ihnen zugeordneten Grundwässern zum Zweck der Bewirtschaftung im Sinne dieses Bundesgesetzes einen Teil der internationalen Flussgebietseinheit Donau;
    2. Ziffer 2
      die innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes liegenden, über den Rhein in die Nordsee abfließenden, nach Planungsräumen gegliederten Oberflächengewässer zum Einzugsgebiet des Rhein gehören; sie bilden samt den ihnen zugeordneten Grundwässern zum Zweck der Bewirtschaftung im Sinne dieses Bundesgesetzes einen Teil der internationalen Flussgebietseinheit Rhein;
    3. Ziffer 3
      die innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes liegenden, über die Elbe in die Nordsee abfließenden, nach Planungsräumen gegliederten Oberflächengewässer zum Einzugsgebiet der Elbe gehören; sie bilden samt den ihnen zugeordneten Grundwässern zum Zweck der Bewirtschaftung im Sinne dieses Bundesgesetzes einen Teil der internationalen Flussgebietseinheit Elbe.
  2. Absatz 2Zu Bearbeitungs- und Koordinationszwecken werden Flusseinzugsgebiete in Planungsräume untergliedert. Der Flussgebietseinheit Elbe zugeordnete Planungsräume können gemeinsam mit den nächstgelegenen Planungsräumen der Flussgebietseinheit Donau bearbeitet, koordiniert und dargestellt werden.
  3. Absatz 3Die nationalen Anteile der internationalen Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe sowie die zugeordneten Planungsräume werden in einer Karte (Anhang F) dargestellt.
  4. Absatz 4Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      ein Einzugsgebiet ein Gebiet, aus welchem über Ströme, Flüsse und möglicherweise Seen, der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt;
    2. Ziffer 2
      eine Flussgebietseinheit ein als Hauptteil für die Bewirtschaftung festgelegtes Landgebiet oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten und den ihnen zugeordneten Grund- und Küstengewässern besteht;
    3. Ziffer 3
      eine internationale Flussgebietseinheit gegeben, wenn ein Einzugsgebiet auf dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat liegt.

§ 55c

Text

Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete (Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan)

Paragraph 55 c,
  1. Absatz einsNationale Gewässerbewirtschaftungspläne sind generelle Planungen, die die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse der Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe (Paragraph 55 b, Absatz eins,) anzustrebende wasserwirtschaftliche Ordnung in möglichster Abstimmung der verschiedenen Interessen mit den nötigen Erläuterungen darstellen und deren Verwirklichung als im öffentlichen Interesse gelegen anerkannt ist. Zur Erfüllung dieser wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen, insbesondere zur Erreichung der in Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltziele, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – entsprechend dem Verfahren nach Paragraph 55 h, – mit Verordnung für jede Flussgebietseinheit einen Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan zu erlassen. Der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist im Bundesgesetzblatt sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu geben. Der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan ist ferner im Wasserinformationssystem Austria und beim Landeshauptmann jener Länder, die vom Plan berührt sind, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
  2. Absatz 2Ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan hat die in Anhang B enthaltenen Vorgaben zu umfassen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      eine allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit sowie eine Zusammenfassung der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Gewässerzustand (Bestandsaufnahme Paragraph 55 d,);
    2. Ziffer 2
      eine Zusammenfassung der Überwachungsergebnisse (Paragraphen 59 e,, f);
    3. Ziffer 3
      die zur Erreichung der in den Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltziele allgemein verbindlichen für die Flussgebietseinheit auf Basis der Planungsräume erstellten Maßnahmenprogramme (Paragraph 55 f, Absatz eins,) zur Umsetzung der konkreten Vorgaben des Paragraph 55 e, ;,
    4. Ziffer 4
      die zur konkreten Erreichung dieser Vorgaben geplanten (Umsetzungs)maßnahmen (zB Regionalprogramme gemäß Paragraph 55 g,, Einbringungsbeschränkungen und -verbote gemäß Paragraph 32 a,);
    5. Ziffer 5
      die Angabe jener Fälle, für die eine Ausnahme von den Umweltzielen gemäß Paragraphen 30 a,, c und d in Anspruch genommen wurde, samt Begründung.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde für die entsprechende Koordination eines Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes gegenüber dem Ausland. Dies hat grundsätzlich im Wege der bi- oder multilateralen Gewässerschutzkommissionen zu erfolgen.
  4. Absatz 4Die Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne hat in folgenden Teilschritten zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Erstellung eines Zeitplanes und eines Arbeitsprogrammes für die Aufstellung des Planes, einschließlich der zu treffenden Anhörungsmaßnahmen, spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan bezieht;
    2. Ziffer 2
      vorläufiger Überblick über die für die internationale Flussgebietseinheit sowie den nationalen Teil der internationalen Flussgebietseinheit (gegliedert in Planungsräume) festgestellten wichtigsten Wasserbewirtschaftungsfragen, spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan bezieht;
    3. Ziffer 3
      Entwürfe des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes für die internationale Flussgebietseinheit sowie den nationalen Teil der internationalen Flussgebietseinheit (gegliedert in Planungsräume), spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan bezieht;
    4. Ziffer 4
      Veröffentlichung des ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes spätestens spätestens bis zum Beginn des Zeitraums, auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan bezieht.
  5. Absatz 5Ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan ist spätestens bis zum 22. Dezember 2015 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und zu aktualisieren. Die Absatz 2 bis 4 gelten hierfür sinngemäß.

§ 55d

Text

Bestandsaufnahme (Ist-Bestandsanalyse und Abweichungsanalyse)

Paragraph 55 d,
  1. Absatz einsAls Grundlage für den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan haben der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechend seinen Aufgaben für die überregionale wasserwirtschaftliche Planung (Paragraph 55, Absatz 3,) und der Landeshauptmann entsprechend seinen Aufgaben für die regionale und lokale wasserwirtschaftliche Planung (Paragraph 55, Absatz 2,) die jeweils hiefür bedeutsamen natürlichen, wirtschaftlichen und sozioökonomischen Gegebenheiten, einschließlich der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen (Paragraphen 59,, 59a) und bisherigen Entwicklung zu erheben und unter Berücksichtigung der voraussehbaren Veränderungen in Bestandsaufnahmen festzuhalten. Die Bestandsaufnahmen haben die in Anhang B Teil römisch eins Ziffer eins bis 6 genannten Informationen zu umfassen und sind insbesondere nach Vorliegen neuer Überwachungsergebnisse anzupassen bzw. auf dem letzten Stand zu halten. Die Aufgabenverteilung richtet sich nach Paragraph 55 h, Absatz eins,
  2. Absatz 2Die Ergebnisse der Bestandsaufnahme dienen als Grundlage für die Ausarbeitung bzw. die Weiterentwicklung der Überwachungsprogramme (Paragraphen 59 e,, f) und für die Vorbereitung der Maßnahmenprogramme (Paragraph 55 f,).
  3. Absatz 3Die Erfassung aller für die wasserwirtschaftliche Planung erforderlichen Planungsgrundlagen erfolgt beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wasserinformationssystem Austria (Paragraph 59,), in dem alle für die überregionale wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Gegebenheiten verfügbar zu halten sind.

§ 55e

Text

Maßnahmen

Paragraph 55 e,
  1. Absatz einsZur Verwirklichung der in Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Ziele hat das Maßnahmenprogramm zumindest Vorgaben (grundlegende Maßnahmen) zu enthalten,
    1. Ziffer eins
      die unter Bedachtnahme auf das Kostendeckungsprinzip für Wasserdienstleistungen (Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung), einschließlich Umwelt- und Ressourcenkosten und unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips bis 2010 auf Grundlage der wirtschaftlichen Analyse der Wassernutzungen
      1. Litera a
        adäquate Anreize für Wassernutzer für einen nachhaltigen und effizienten Umgang mit der Ressource Wasser bieten,
      2. Litera b
        adäquate Beiträge der wassernutzenden Sektoren Industrie, Haushalte und Landwirtschaft zur Kostendeckung der Wasserdienstleistung leisten;
      dabei kann auf soziale, umweltspezifische und ökonomische Effekte der Kostendeckung ebenso wie auf geografische und klimatische Gegebenheiten von betroffenen Gebieten Bedacht genommen werden;
    2. Ziffer 2
      zur Erreichung der Anforderungen für Wasserkörper, die für die Trinkwassergewinnung genutzt werden oder künftig genutzt werden sollen, insbesondere Vorgaben zum Schutz der Wasserqualität, um den bei der Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern;
    3. Ziffer 3
      betreffend Begrenzungen der Entnahme von Oberflächenwasser und Grundwasser sowie der Aufstauung von Oberflächenwasser, sofern sie signifikante Auswirkungen auf den Wasserzustand haben;
    4. Ziffer 4
      betreffend Begrenzungen von künstlichen Anreicherungen oder Auffüllungen von Grundwasserkörpern. Das verwendete Wasser kann aus Oberflächengewässern oder Grundwasser stammen, sofern deren Nutzung nicht die Verwirklichung der Umweltziele gemäß Paragraphen 30 a,, c und d gefährdet, die für die betreffenden Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper oder den angereicherten oder vergrößerten Grundwasserkörper festgesetzt wurden;
    5. Ziffer 5
      bei Einleitungen über Punktquellen, die Verschmutzungen verursachen können, das Erfordernis einer Emissionsbegrenzung für die betreffenden Schadstoffe einschließlich Begrenzungen nach dem kombinierten Ansatz (Paragraph 30 g,) sowie, soweit gemeinschaftsrechtlich vorgegeben, Maßnahmen zur Beseitigung der Verschmutzung von Oberflächengewässern durch prioritäre Stoffe, die schrittweise Verringerung der Verschmutzung durch andere Stoffe oder ein Verbot der Einleitung von Schadstoffen in das Wasser;
    6. Ziffer 6
      für diffuse Quellen, die Verschmutzungen verursachen können, Vorgaben (Maßnahmen) zur Verhinderung oder Begrenzung der Belastung durch Schadstoffe;
    7. Ziffer 7
      die sicherstellen, dass die hydromorphologischen Bedingungen der Oberflächenwasserkörper so beschaffen sind, dass der erforderliche ökologische Zustand oder das gute ökologische Potential bei Oberflächenwasserkörpern, die als künstlich oder erheblich verändert eingestuft sind, erreicht werden kann;
    8. Ziffer 8
      über das Verbot einer direkten Einbringung von Schadstoffen in das Grundwasser;
    9. Ziffer 9
      zur Verringerung des Risikos für die Gewässer samt der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche (aquatische Ökosysteme),
      1. Litera a
        um Freisetzungen von signifikanten Mengen an Schadstoffen aus technischen Anlagen zu verhindern, insbesondere Maßnahmen in Umsetzung der RL 96/82/EG,
      2. Litera b
        um den Folgen unerwarteter Verschmutzungen, wie etwa bei Überschwemmungen, vorzubeugen und/oder diese zu mindern, insbesondere mit Hilfe von Systemen zur frühzeitigen Entdeckung derartiger Vorkommnisse oder zur Frühwarnung,
      3. Litera c
        um im Falle von Unfällen, die nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, die Folgen zu vermindern;
    10. Ziffer 10
      Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften, die die Richtlinie (EWG) Nr. 91/271 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S 40 und die Richtlinie (EWG) Nr. 91/676 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1991, S 1 erfordern, einschließlich der Maßnahmen gemäß den Rechtsvorschriften nach dem kombinierten Ansatz (Paragraph 30 g,) sowie der Verweis auf wasserbezogene Maßnahmen nach bezughabenden Rechtsvorschriften (insbesondere Naturschutzgesetzen, Bäderhygienegesetz, Gewerbeordnung 1994, Mineralrohstoffgesetz, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, UVP-Gesetz 2000, Bodenschutzgesetze, Bauordnungen bzw. Abwasserbeseitigungs- und Wasserversorgungsgesetze, Pflanzenschutzmittel- und Chemikaliengesetz), die in Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben erlassen wurden.
  2. Absatz 2Zur Verwirklichung der in Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Ziele können im Maßnahmenprogramm zusätzlich jene ergänzenden Vorgaben (Maßnahmen) oder verstärkten Aktionen gemäß Paragraph 55 f, Absatz 8, vorgesehen werden, die zur Unterstützung, Absicherung oder Vorsorge für die Zielerreichung für erforderlich gehalten werden. Ergänzende Vorgaben (Maßnahmen) wie Emissionsbegrenzungen, Verhaltenskodizes für die beste verfügbare Umweltpraxis, die Neuschaffung und Wiederherstellung von Feuchtgebieten, Entnahmebegrenzungen, Maßnahmen zur Begrenzung der Nachfrage, Förderung einer angepassten landwirtschaftlichen Produktion und Fortbildungsmaßnahmen ua. können durch rechtlich-administrative Instrumente (insbesondere Verordnungen, Bewilligungen), ökonomische Instrumente, ausgehandelte Umweltvereinbarungen umgesetzt werden.
  3. Absatz 3Zur Unterstützung der konkreten Maßnahmenprogrammerstellung (Paragraph 55 f, Absatz eins,) kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Kataloge für die in Absatz eins und 2 genannten Maßnahmenbereiche näher ausformen und zur Verfügung stellen. Diese können die beste verfügbare Umweltpraxis, den Stand der Technik zur Begrenzung bzw. zur Minderung solcher Auswirkungen einschließen. Hinsichtlich der Angelegenheiten der gewerblichen Betriebe und der E-Wirtschaft ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie hinsichtlich der Angelegenheiten der Wasserstraßen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.
  4. Absatz 4Die von den Vorgaben
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, erfassten Vorhaben unterliegen dem Erfordernis einer vorherigen Bewilligung oder Genehmigung auf der Grundlage oder in Mitanwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes insbesondere der Paragraphen 9,, 10, 32 Absatz 4,, wobei die Begrenzungen regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren sind;
    2. Ziffer 2
      gemäß Absatz eins, Ziffer 5,, 6 und 7 erfassten Vorhaben unterliegen dem Erfordernis einer vorherigen Genehmigung auf der Grundlage oder in Mitanwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Paragraphen 9,, 10, 32 Absatz 4, Diese Begrenzungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

§ 55f

Text

Maßnahmenprogramme

Paragraph 55 f,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Erreichung wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen, insbesondere der in den Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltziele zur konkreten Umsetzung des Paragraph 55 e, mit Verordnung – entsprechend dem Verfahren nach Paragraph 55 h, – Maßnahmenprogramme zu erlassen. Diese haben auf Grundlage der Kataloge gemäß Paragraph 55 e, Absatz 3,, soweit vorhanden, unter anderem die Anwendung des Standes der Technik oder der Besten verfügbaren Umweltpraxis zu unterstützen.
  2. Absatz 2Maßnahmenprogramme haben die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizientesten Vorgaben-(Maßnahmen-)Kombinationen gemäß Paragraph 55 e, auf der Grundlage von Schätzungen ihrer potentiellen Kosten zu enthalten, indem sie
    1. Ziffer eins
      jedenfalls die in Paragraph 55 e, Absatz eins, angeführten „grundlegenden“ Maßnahmen sowie
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls „ergänzende“ Maßnahmen (Paragraph 55 e, Absatz 2,) umfassen.
  3. Absatz 3Vorgaben (Maßnahmen) sind räumlich auf das gesamte Bundesgebiet, auf einzelne oder mehrere Planungsräume sowie Teile derselben zu beziehen. Bei der Auswahl der Maßnahmen ist anzugeben, ob es sich um eine grundlegende oder ergänzende Maßnahme handelt.
  4. Absatz 4Maßnahmen können sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben oder sie sind auf Grundlage eines Gesetzes von der jeweils zuständigen Behörde mittels Bescheid oder Verordnung anzuordnen. Sie haben
    1. Ziffer eins
      sich unmittelbar auf dieses Bundesgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Wasserbautenförderungsgesetz und deren Verordnungen zu stützen;
    2. Ziffer 2
      sich auf andere Gesetze, in denen wasserrechtliche Bestimmungen mitvollzogen werden, zu stützen (insbesondere GewO 1994, MinROG, AWG 2002, UVP-G 2000) oder
    3. Ziffer 3
      auf Maßnahmen zu verweisen, die nach anderen bezughabenden Rechtsvorschriften gesetzt wurden, insbesondere solche, die Gemeinschaftsrecht umsetzen (insbesondere ChemikalienG, PflanzenschutzmittelG 1997, Naturschutzgesetze).
  5. Absatz 5Grundlegende und ergänzende Maßnahmen sind durch die jeweils zuständigen Behörden spätestens bis 22. Dezember 2012 umzusetzen.
  6. Absatz 6Die Durchführung von Maßnahmenprogrammen darf weder direkt noch indirekt zu einer erhöhten Verschmutzung der Oberflächengewässer einschließlich der Meeresgewässer (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4,) führen. Diese Anforderung gilt nicht, wenn sie eine stärkere Verschmutzung der Umwelt insgesamt bewirken würde.
  7. Absatz 7Maßnahmenprogramme sind spätestens 2015 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Wenn sich auf Grund der Evaluierung der Maßnahmenprogramme die ergänzenden Maßnahmen auch weiterhin als erforderlich erweisen, sind sie im entsprechenden Ausmaß für den nächsten Planungszyklus als grundsätzliche Maßnahmen verbindlich zu setzen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Maßnahmenprogramms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie beschlossen wurden, in die Praxis umzusetzen.
  8. Absatz 8Geht aus den Überwachungsdaten (Paragraphen 59 e,, f) hervor, dass die in den Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Ziele voraussichtlich zum geplanten Zeitpunkt nicht erreicht werden, sind die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (Paragraph 59 g, Litera b,) und hat die jeweils zuständige Behörde dafür zu sorgen, dass den Gründen hierfür nachgegangen wird. Insbesondere sind
    1. Ziffer eins
      die entsprechenden Zulassungen und Genehmigungen zu überprüfen und sofern keine Konsensüberschreitung vorliegt (Paragraph 138,) gegebenenfalls im nächsten Plan abzuändern (Paragraph 21 a,);
    2. Ziffer 2
      die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Zusatzmaßnahmen spätestens im nächsten Maßnahmenprogramm festzulegen.
    Wenn diese Gründe auf Umständen natürlicher Art oder höherer Gewalt beruhen, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, wie insbesondere starke Überschwemmungen oder lang anhaltende Dürren, kann die Behörde unter Darlegung der Gründe dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft melden, dass vorbehaltlich des Paragraph 30 f, Zusatzmaßnahmen in der Praxis nicht durchführbar sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden Daten die dargelegten Gründe zu prüfen, erforderlichenfalls Ergänzungen zu veranlassen sowie die Daten im Wasserinformationssystem Austria (Paragraph 59,) vorzuhalten, um sie erforderlichenfalls in den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) aufzunehmen.

§ 55g

Text

Umsetzung der Maßnahmen

Paragraph 55 g,
  1. Absatz einsWenn dies zur Erreichung und Erhaltung der gemäß Paragraphen 30 a,, 30c und 30d festgelegten Umweltziele in Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes oder zur Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten erforderlich ist, hat der Landeshauptmann mit Verordnung für bestimmte Oberflächen- oder Grundwasserkörper oder Teile derselben, Einzugs-, Quell- oder Überflutungsgebiete
    1. Ziffer eins
      – unbeschadet bestehender Rechte – wasserwirtschaftliche Regionalprogramme zu erlassen. Diese Regionalprogramme können zum Gegenstand haben:
      1. Litera a
        Widmungen für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke,
      2. Litera b
        Einschränkungen bei der Verleihung von Wasserrechten,
      3. Litera c
        Gesichtspunkte bei der Handhabung der Paragraphen 8,, 9, 10, 15, 21, 21a, 28 bis 38, 40, 41, 42 und 112,
      4. Litera d
        die Beibehaltung eines bestimmten Zustandes,
      5. Litera e
        die Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen;
    2. Ziffer 2
      Fristen für die Anpassung an einen gemäß Paragraph 33 b, verordneten Stand der Technik für bestehende Anlagen, die bereits einmal an den Stand der Technik angepasst haben, festzulegen. Die Übergangsfrist darf zehn Jahre nicht überschreiten;
    3. Ziffer 3
      Programme gemäß Paragraph 33 d, Absatz eins u, n, d, 2 zu erlassen;
    4. Ziffer 4
      Programme gemäß Paragraph 33 f, Absatz 4 bis 6 zu erlassen;
    5. Ziffer 5
      Standards (zB die Beste verfügbare Umweltpraxis) für Auswirkungen der Eingriffe von bestehenden und neu zu bewilligenden Anlagen auf der Grundlage von Katalogen gemäß Paragraph 55 e, Absatz 3, sowie Anpassungsfristen festzulegen.
  2. Absatz 2Sofern im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan gemäß Paragraph 55 f, Absatz 2, eine bundeseinheitliche Verwirklichung dieser Ziele oder einzelner Maßnahmen als kosteneffizientere Umsetzungsmaßnahme vorgesehen ist, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständige Behörde für die Erlassung derartiger Maßnahmen.
  3. Absatz 3Bescheide dürfen nur im Einklang mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmenprogramm) sowie mit auf diesem basierenden Verordnungen (Absatz eins, Ziffer 2 bis 5) erlassen werden. Die Bewilligung eines mit einem wasserwirtschaftlichen Regionalprogramm (Absatz eins, Ziffer eins,) im Widerspruch stehenden Vorhabens ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme jenes an der Einhaltung des Regionalprogrammes überwiegt. Gegen einen Bescheid kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung (Paragraph 55, Absatz 5,) wegen eines Widerspruchs mit einem Regional- oder Sanierungsprogramm Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen worden ist oder im Verfahren unter Bedachtnahme auf die in einem Regional- oder Sanierungsprogramm festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) eine begründete negative Stellungnahme abgegeben hat. Im Rahmen seiner Parteistellung besteht für das wasserwirtschaftliche Planungsorgan auch die Möglichkeit gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 55h

Text

Verfahren für die Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne

Paragraph 55 h,
  1. Absatz einsFür die Durchführung der Ist-Bestandsanalyse hat
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Paragraph 55, Absatz 3, auf Basis der gemäß Paragraph 59 und Paragraph 59 a, vorliegenden Umweltdaten in einem ersten Schritt spätestens neun Monate vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission (Paragraph 55 o, Absatz 3, Ziffer 2,) dem Landeshauptmann einen Entwurf der Ist-Bestandsanalyse zur Verfügung zu stellen;
    2. Ziffer 2
      der Landeshauptmann entsprechend seinen Aufgaben gemäß Paragraph 55, Absatz 2, den ihm gemäß Ziffer eins, übermittelten Entwurf anhand der ihm zur Verfügung stehenden Umweltdaten auf seine Plausibilität zu prüfen und erforderlichenfalls unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen und Daten zu ergänzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen sechs Monaten ab Übermittlung zurückzustellen.
      Insbesondere hat der Landeshauptmann darzulegen
      1. Litera a
        bei welchen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern das Risiko besteht, die in den Paragraphen 30, a, c und d angeführten Ziele nicht zu erreichen (Risikoanalyse),
      2. Litera b
        die künftigen Entwicklungen in seinem Teil des Planungsraumes in Form eines Trendszenarios,
      3. Litera c
        jene Fälle, in denen Vorhaben gemäß Paragraph 104 a, positiv beurteilt wurden, sowie die gemäß Paragraph 104 a, getroffenen Maßnahmen.
      Diese Umweltdaten sind im Wasserinformationssystem Austria (Paragraph 59,) aufzunehmen und den Ländern für die Mitarbeit bei der Ausarbeitung der Maßnahmenprogramme (Paragraph 55 f,) zugänglich zu machen.
    Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung die nähere Ausgestaltung der Berichte, insbesondere hinsichtlich Art und Format der Daten und Modalitäten des Datenaustausches sowie Kriterien für die Abschätzung des Risikos der Zielverfehlung festlegen.
  2. Absatz 2Nach Vorliegen der Überwachungsergebnisse ist entsprechend dem Verfahren des Absatz eins, unter Heranziehung aller nunmehr zur Verfügung stehenden Daten die Ist-Bestandsanalyse zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten (Abweichungsanalyse). Dabei ist insbesondere festzulegen
    1. Litera a
      welche Oberflächenwasserkörper als künstlich oder erheblich verändert einzustufen sind (Paragraph 30 b,),
    2. Litera b
      welche Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper die in den Paragraphen 30 a,, c und d angeführten Umweltziele nicht erreichen werden und diese abzugrenzen,
    3. Litera c
      inwieweit eine stufenweise Zielerreichung (Paragraph 30 e,) in Anspruch genommen werden muss, einschließlich einer Begründung sowie in weiteren Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen die Erforderlichkeit des Weiterbestandes bestehender Ausnahmen,
    4. Litera d
      eine Zusammenfassung der wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen (Litera a bis c) spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan bezieht,
    5. Litera e
      jene Fälle, in denen Vorhaben gemäß Paragraph 104 a, positiv beurteilt wurden, sowie die gemäß Paragraph 104 a, getroffenen Maßnahmen.
  3. Absatz 3Nach Vorliegen der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d,) sind entsprechend dem Verfahren des Absatz eins, spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan bezieht Maßnahmenprogramme für Planungsräume zu erstellen.

§ 55i

Text

Vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos

Paragraph 55 i,
  1. Absatz einsFür jede Flussgebietseinheit ist bis zum 22. Dezember 2011 eine vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos vorzunehmen.
  2. Absatz 2Die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos ist auf der Grundlage verfügbarer oder leicht abzuleitender Informationen, wie etwa Aufzeichnungen und Studien zu langfristigen Entwicklungen, insbesondere zu den Auswirkungen von Klimaänderungen auf das Auftreten von Hochwasser, durchzuführen, um eine Einschätzung der potenziellen Risiken vorzunehmen. Sie hat zumindest Folgendes zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      in geeignetem Maßstab angelegte Karten der Flussgebietseinheit, aus denen die Grenzen der Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete sowie die Topografie und die Flächennutzung hervorgehen;
    2. Ziffer 2
      eine Beschreibung vergangener Hochwasser, die signifikante nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten hatten und bei denen die Wahrscheinlichkeit der Wiederkehr in ähnlicher Form weiterhin gegeben ist, einschließlich ihrer Ausdehnung und der Abflusswege sowie einer Bewertung ihrer nachteiligen Auswirkungen;
    3. Ziffer 3
      eine Beschreibung der signifikanten Hochwasser der Vergangenheit, sofern signifikante nachteilige Folgen zukünftiger ähnlicher Ereignisse erwartet werden könnten;
    4. Ziffer 4
      eine Bewertung der potenziellen nachteiligen Folgen künftiger Hochwasser auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten unter möglichst umfassender Berücksichtigung von Faktoren wie der Topografie, der Lage von Wasserläufen und ihrer allgemeinen hydrologischen und geomorphologischen Merkmale, einschließlich der Überschwemmungsgebiete als natürliche Hochwasserrückhaltegebiete, der Wirksamkeit der bestehenden vom Menschen geschaffenen Hochwasserabwehrinfrastrukturen, der Lage bewohnter Gebiete, der Gebiete wirtschaftlicher Tätigkeit und langfristiger Entwicklungen, einschließlich der Auswirkungen des Klimawandels auf das Auftreten von Hochwasser.
  3. Absatz 3Bei der Durchführung der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos ist das in Paragraph 55 h, Absatz eins, festgelegte Verfahren sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission (Paragraph 55 o, Absatz 5, Ziffer eins,) dem Landeshauptmann einen Entwurf für die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos zur Verfügung zu stellen hat. Der Landeshauptmann hat den ihm übermittelten Entwurf anhand der ihm zur Verfügung stehenden Umweltdaten auf seine Plausibilität zu prüfen und erforderlichenfalls unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen und Daten zu ergänzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen sechs Monaten ab Übermittlung zurückzustellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Austausch von für die vorläufige Bewertung relevanten Informationen mit den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten sicherzustellen.
  4. Absatz 4Die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos ist bis zum 22. Dezember 2018 und danach alle sechs Jahre unter besonderer Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Auftreten von Hochwasser zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.

§ 55j

Text

Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko

Paragraph 55 j,
  1. Absatz einsAuf der Grundlage der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos gemäß Paragraph 55 i, sind für jede Flussgebietseinheit diejenigen Gebiete zu bestimmen, bei denen davon auszugehen ist, dass ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko besteht oder für wahrscheinlich gehalten werden kann.
  2. Absatz 2Ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      im betreffenden Gebiet
      1. Litera a
        Nutzungen für Siedlungs- und Wirtschaftszwecke und sonstige höherwertige Nutzungen,
      2. Litera b
        infrastrukturelle Einrichtungen von überregionaler, nationaler oder internationaler Bedeutung,
      3. Litera c
        Anlagen, die in Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeiten durchführen,
      4. Litera d
        Schutzgebiete gemäß Paragraph 59 b, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 5, oder
      5. Litera e
        Kulturerbegüter von nationaler oder internationaler Bedeutung
      bestehen oder in Zukunft aufgrund konkreter Widmungen oder für die wasserwirtschaftliche Ordnung bedeutender konkreter Planungen anderer Planungsträger (Paragraph 55 a, Absatz 2,) entstehen könnten und
    2. Ziffer 2
      in diesem Gebiet aufgrund
      1. Litera a
        der Häufigkeit oder der Intensität der Gefährdung durch Hochwasser und
      2. Litera b
        der besonderen Siedlungs- oder Nutzungsdichte oder der besonderen Bedeutung der Nutzung
      signifikante nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten zu erwarten sind.
  3. Absatz 3Bei der Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko ist das in Paragraph 55 i, Absatz 3, festgelegte Verfahren anzuwenden, wobei eine Koordination gegenüber dem Ausland im Sinne des Paragraph 55 c, Absatz 3, sicherzustellen ist.

§ 55k

Text

Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten

Paragraph 55 k,
  1. Absatz einsFür die nach Paragraph 55 j, bestimmten Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko sind auf der Ebene der Flussgebietseinheiten Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten in dem Maßstab, der hierfür am besten geeignet ist, bis zum 22. Dezember 2013 zu erstellen. Zusätzlich können auch außerhalb dieser Gebiete in dem Maßstab, der hierfür am besten geeignet ist, Hochwassergefahrenkarten erstellt werden, die als Grundlage für nachfolgende Bewertungen von Hochwasserrückhaltegebieten hinsichtlich ihrer Wirksamkeit für nicht-bauliche Maßnahmen in den Hochwasserrisikomanagementplänen dienen oder eine hinweisende Funktion auf potenzielle Hochwasserabflussgebiete haben.
  2. Absatz 2Die Hochwassergefahrenkarten haben jene Gebiete zu erfassen, die nach folgenden Szenarien unter Berücksichtigung der für die Charakteristik des jeweiligen Einzugsgebietes typischen Feststoffprozesse wie Geschiebe- und Wildholzführung sowie der gewässermorphologischen Prozesse überflutet werden könnten:
    1. Ziffer eins
      Hochwasser niedriger Wahrscheinlichkeit mit einem voraussichtlichen Wiederkehrintervall von 300 Jahren oder Szenarien für Extremereignisse;
    2. Ziffer 2
      Hochwasser mittlerer Wahrscheinlichkeit mit einem voraussichtlichen Wiederkehrintervall von zumindest 100 Jahren;
    3. Ziffer 3
      Hochwasser hoher Wahrscheinlichkeit mit einem voraussichtlichen Wiederkehrintervall von 30 Jahren.
  3. Absatz 3Die Hochwassergefahrenkarten haben jeweils für die Gebiete nach Absatz 2, Angaben zu enthalten
    1. Ziffer eins
      zum Ausmaß der Überflutung;
    2. Ziffer 2
      zur Wassertiefe bzw. gegebenenfalls zum Wasserstand;
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls zur Fließgeschwindigkeit oder zum relevanten Wasserabfluss.
  4. Absatz 4In den Hochwasserrisikokarten sind potenzielle hochwasserbedingte nachteilige Auswirkungen nach den in Absatz 2, beschriebenen Szenarien zu verzeichnen. Diese sind anzugeben als
    1. Ziffer eins
      ungefähre Anzahl der potenziell betroffenen Einwohner;
    2. Ziffer 2
      Art der wirtschaftlichen Tätigkeiten in dem potenziell betroffenen Gebiet;
    3. Ziffer 3
      Anlagen, die in Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeiten durchführen, und potenziell betroffene Schutzgebiete gemäß Paragraph 59 b, Ziffer eins,, 3 und 5;
    4. Ziffer 4
      Gebiete, in denen Hochwasser mit hohem Feststoffgehalt oder murartige Hochwasserereignisse auftreten können;
    5. Ziffer 5
      Informationen über andere als in Ziffer 3, genannte bedeutende Verschmutzungsquellen.
  5. Absatz 5Bei der Erstellung der Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten ist das in Paragraph 55 h, Absatz eins, festgelegte Verfahren sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission (Paragraph 55 o, Absatz 5, Ziffer 2,) dem Landeshauptmann Kartenentwürfe zur Verfügung zu stellen hat. Der Landeshauptmann hat den ihm übermittelten Entwurf anhand der ihm zur Verfügung stehenden Umweltdaten auf seine Plausibilität zu prüfen und erforderlichenfalls unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen und Daten zu ergänzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft binnen sechs Monaten ab Übermittlung zurückzustellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Laufe der Erstellung der Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten für jene Gebiete mit potenziellem signifikantem Risiko, die mit anderen Mitgliedstaaten geteilt werden, mit den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten Informationen auszutauschen.
  6. Absatz 6Die Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten sind bis zum 22. Dezember 2019 und danach alle sechs Jahre unter besonderer Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Auftreten von Hochwasser zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.
  7. Absatz 7Die Erstellung und die periodischen Überarbeitungen der Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten sind mit den Überprüfungen der Ist-Bestandsanalyse (Paragraph 55 d,) abzustimmen und können in diese einbezogen werden.

§ 55l

Text

Hochwasserrisikomanagementpläne

Paragraph 55 l,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung auf der Grundlage der gemäß Paragraph 55 k, erstellten Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten auf der Ebene der Flussgebietseinheiten für die Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko (Paragraph 55 j,) bis zum 22. Dezember 2015 koordinierte Hochwasserrisikomanagementpläne zu erstellen und zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Dabei sind für die Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko angemessene Ziele für das Hochwasserrisikomanagement festzulegen, wobei der Schwerpunkt
    1. Ziffer eins
      auf der Verringerung potenzieller hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten und
    2. Ziffer 2
      sofern angebracht, auf nichtbaulichen Maßnahmen der Hochwasservorsorge, insbesondere der Sicherung von Hochwasserabflussgebieten und für den Hochwasserrückhalt geeigneten Gebieten, und
    3. Ziffer 3
      auf einer Verminderung der Hochwasserwahrscheinlichkeit
    zu liegen hat.
  3. Absatz 3Zur Erreichung der gemäß Absatz 2, festgelegten Ziele haben die Hochwasserrisikomanagementpläne Maßnahmen zu enthalten. Maßnahmen, die aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkung das Hochwasserrisiko in anderen Staaten im selben Einzugsgebiet oder Teileinzugsgebiet erheblich erhöhen, dürfen nur dann vorgesehen werden, wenn sie mit dem betroffenen Staat koordiniert wurden und im Rahmen des Absatz 6, zwischen den betroffenen Staaten eine einvernehmliche Lösung gefunden wurde.
  4. Absatz 4Die Hochwasserrisikomanagementpläne haben alle Aspekte des Hochwasserrisikomanagements zu erfassen, wobei der Schwerpunkt auf Vermeidung, Schutz und Vorsorge, einschließlich Hochwasser-vorhersagen und Frühwarnsystemen, liegt und die besonderen Merkmale des betreffenden Einzugsgebietes bzw. Teileinzugsgebietes berücksichtigt werden. Die Unterstützung nachhaltiger Flächennutzungsmethoden, die Verbesserung des Wasserrückhalts und kontrollierte Überflutungen bestimmter Gebiete im Falle eines Hochwasserereignisses können ebenfalls in die Hochwasserrisikomanagementpläne einbezogen werden. Sie haben die in Teil römisch II des Anhangs B beschriebenen Bestandteile zu umfassen und relevante Aspekte zu berücksichtigen, wie etwa Kosten und Nutzen, Ausdehnung der Überschwemmung und Hochwasserabflusswege und Gebiete mit dem Potenzial zum Rückhalt von Hochwasser, wie zB natürliche Überschwemmungsgebiete, die umweltbezogenen Ziele der Paragraphen 30 a,, 30c und 30d, Bodennutzung und Wasserwirtschaft, Raumordnung, Flächennutzung, Naturschutz, Schifffahrt und Hafeninfrastruktur.
  5. Absatz 5Bei der Erstellung der Hochwasserrisikomanagementpläne ist das in Paragraph 55 h, Absatz eins, festgelegte Verfahren sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Landeshauptmann spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission (Paragraph 55 o, Absatz 5, Ziffer 3,) einen Entwurf zu übermitteln hat. Der Landeshauptmann hat den ihm übermittelten Entwurf anhand der ihm zur Verfügung stehenden Umweltdaten auf seine Plausibilität zu prüfen und erforderlichenfalls unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen und Daten zu ergänzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft binnen sechs Monaten ab Übermittlung zurückzustellen. Entsprechend diesem Verfahren ist bis zum 22. Dezember 2014 ein Entwurf zu erstellen, der der Beteiligung der Öffentlichkeit (Paragraph 55 m, Absatz eins b,) zu unterziehen ist.
  6. Absatz 6In internationalen Flusseinzugsgebieten hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Koordinierung mit dem Ausland im Wege der bi- oder multilateralen Gewässerkommissionen sicherzustellen mit dem Ziel, einen einzigen internationalen Hochwasserrisikomanagementplan oder mehrere auf der Ebene des internationalen Flusseinzugsgebietes koordinierte Hochwasserrisikomanagementpläne zu erstellen. Gelingt dies nicht, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf eine möglichst weitgehende Koordinierung des die inländischen Teile des internationalen Flusseinzugsgebiets erfassenden Hochwasserrisikomanagementplans auf der Ebene des internationalen Flusseinzugsgebiets hinzuwirken. Sofern dies in einem gemeinsamen Teileinzugsgebiet von beiden Staaten für angemessen erachtet wird, können die koordinierten Hochwasserrisikomanagementpläne durch detailliertere und auf der Ebene der internationalen Teileinzugsgebiete abgestimmte Hochwasserrisikomanagementpläne ergänzt werden.
  7. Absatz 7Die Hochwasserrisikomanagementpläne, einschließlich der in Teil römisch II des Anhangs B beschriebenen Bestandteile, sind bis zum 22. Dezember 2021 und danach alle sechs Jahre unter besonderer Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Auftreten von Hochwasser zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.
  8. Absatz 8Die Erstellung und die periodischen Überarbeitungen der Hochwasserrisikomanagementpläne sind mit den in Paragraph 55 c, Absatz 5, vorgesehenen Überprüfungen der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete zu koordinieren und können in diese einbezogen werden.

§ 55m

Text

Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Erstellung von Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen und Hochwasserrisikomanagementplänen

Paragraph 55 m,
  1. Absatz einsZum Zweck der aktiven Beteiligung aller interessierter Stellen, insbesondere bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne für die jeweiligen Flusseinzugsgebiete beziehungsweise Planungsräume, sind die in Absatz 4, Ziffer eins bis 3 angeführten Unterlagen spätestens zu den in diesen Ziffern angeführten Terminen einerseits den bekannten berührten Stellen, das sind insbesondere die in Paragraph 108, genannten betroffenen Amtsstellen, zur Stellungnahme zu übermitteln und andererseits im Wasserinformationssystem Austria sowie beim Landeshauptmann jenes Landes, das hiervon berührt wird, zur öffentlichen Einsicht und Stellungnahme aufzulegen beziehungsweise im Internet zur Verfügung zu stellen. Die Tatsache der Auflage ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder im Anzeigenteil einer allgemein verbreiteten Tageszeitung, in amtlichen Publikationen sowie im Internet mit dem Hinweis auf die schriftliche Stellungnahmemöglichkeit für jedermann unter Angabe der jeweiligen Fristen zu veröffentlichen. Eingegangene Stellungnahmen werden im Internet veröffentlicht.
  2. Absatz eins aDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos, die Hochwassergefahrenkarten, die Hochwasserrisikokarten und die Hochwasserrisikomanagementpläne im Wasserinformationssystem Austria (Paragraph 59,) zu veröffentlichen.
  3. Absatz eins bDie aktive Einbeziehung aller interessierten Stellen bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Hochwasserrisikomanagementpläne hat in sinngemäßer Anwendung der Absatz eins bis 7 zu erfolgen und ist mit der Vorgangsweise für Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne zu koordinieren.
  4. Absatz 2Die Möglichkeit zur Stellungnahme besteht innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung und hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Stellungnahmen, Ergebnisse von grenzüberschreitenden Konsultationen (Absatz 6,) sowie die Planungsgrundlagen einschließlich des Umweltberichtes sind bei der Ausarbeitung und vor der Erlassung des Planes zu berücksichtigen.
  5. Absatz 3Auf Antrag ist auch Zugang zu jenen Hintergrunddokumenten und Hintergrundinformationen zu gewähren, die als Grundlage für die Erstellung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanentwurfes herangezogen wurden.
  6. Absatz 4Entsprechend Absatz eins, sind folgende Unterlagen zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      Zeitplan und Arbeitsprogramm für die Aufstellung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (Paragraph 55 c,) spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraumes (22. Dezember 2004 für den ersten Plan), auf den sich der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) bezieht, einschließlich einer Erklärung über die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen;
    2. Ziffer 2
      ein vorläufiger Überblick über die für die Flussgebietseinheit (Planungsraum) festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen, spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraumes (22. Dezember 2006 für den ersten Plan), auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) bezieht;
    3. Ziffer 3
      Entwürfe des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (Paragraph 55 c,) für die Flussgebietseinheit beziehungsweise den Planungsraum, spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraumes (22. Dezember 2008 für den ersten Plan), auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) bezieht.
  7. Absatz 5Den Entwürfen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (Paragraph 55 c,) ist, soweit der Plan diese Informationen nicht ohnedies enthält, ein Umweltbericht sowie eine Darstellung der Durchführung grenzüberschreitender Konsultationen (Absatz 6,) anzuschließen. Der Umweltbericht hat die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Planes auf die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen, die die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des Planes berücksichtigen, darzustellen und zu bewerten. Er hat unter Berücksichtigung des Detaillierungsgrades, der Stellung im Entscheidungsprozess und unter Heranziehung aller verfügbaren relevanten Informationen über Umweltauswirkungen insbesondere folgende Informationen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen;
    2. Ziffer 2
      relevante Aspekte des IST-Zustandes und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Planes;
    3. Ziffer 3
      die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;
    4. Ziffer 4
      alle derzeit für den Plan relevanten Umweltprobleme, insbesondere ausgewiesene Schutzgebiete gemäß Paragraph 59 b, ;,
    5. Ziffer 5
      internationale und nationale Umwelt(schutz)ziele, die für den Plan von Bedeutung sind sowie deren Berücksichtigung bei der Planausarbeitung;
    6. Ziffer 6
      voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen, einschließlich Auswirkungen auf die in Paragraph 105, genannten Aspekte und deren Wechselbeziehung;
    7. Ziffer 7
      geplante Maßnahmen, um gegebenenfalls mit der Planung verbundene erhebliche negative Umweltauswirkungen zu verhindern, zu minimieren oder soweit wie möglich auszugleichen;
    8. Ziffer 8
      eine Kurzdarstellung der Alternativenprüfung, insbesondere der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen, eine Darstellung des Verfahrens sowie gegebenenfalls damit verbundener Schwierigkeiten bei der Informationszusammenstellung;
    9. Ziffer 9
      eine Beschreibung geplanter Überwachungsmaßnahmen für die Programme;
    10. Ziffer 10
      eine nichttechnische Zusammenfassung der in den Ziffern 1 bis 9 beschriebenen Informationen.
  8. Absatz 6Entsprechend Paragraph 55 c, Absatz 3, sind Entwürfe für Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne (Paragraph 55 c,), soweit sie voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates haben können, mit diesem Staat zu koordinieren (Absatz 4, Ziffer 3,). Hierfür ist eine Kopie des relevanten Planentwurfes einschließlich des entsprechenden Umweltberichtes vor seiner endgültigen Erlassung dem voraussichtlich erheblich betroffenen Mitgliedstaat zu übermitteln. Eine Übermittlung hat auch auf Ersuchen eines voraussichtlich erheblich betroffenen Mitgliedstaates zu erfolgen. Nach Erhalt der Unterlagen teilt der voraussichtlich erheblich betroffene Mitgliedstaat mit, ob er vor der endgültigen Erlassung des Planes (weitergehende) Konsultationen über die mit der Durchführung des Planes verbundenen voraussichtlich grenzüberschreitenden Auswirkungen und deren Hintanhaltung aufnehmen möchte.
  9. Absatz 7Derartige Konsultationen sind grundsätzlich im Wege bestehender Gewässerschutzkommissionen durchzuführen. Dabei sind Einzelheiten, insbesondere die Einbeziehung betroffener Behörden, eine angemessene Stellungnahmemöglichkeit der vom Plan voraussichtlich betroffenen Öffentlichkeit sowie angemessene Fristen für die Dauer des Konsultationsverfahrens zu vereinbaren. Werden im Rahmen der Planerstellung in einem Staat gemäß Absatz 6, letzter Satz von diesem Staat Unterlagen über Umweltauswirkungen in Österreich übermittelt, so sind diese nach den Bestimmungen über die Auflagefrist dieses Staates entsprechend Absatz eins, zur Stellungnahme aufzulegen. Eingelangte Stellungnahmen und auf Ersuchen des anderen Staates auch Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt sind dem Plan erstellenden Staat zu übermitteln.
  10. Absatz 8Die Verpflichtungen der Absätze 6 und 7 gelten gegenüber allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie jenen Staaten, die eine Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinien 2001/42/EG sowie 2000/60/EG eingegangen sind und diese erfüllt haben.

§ 55n

Text

Umweltprüfung für andere wasserwirtschaftliche Pläne

Paragraph 55 n,
  1. Absatz einsAbgesehen von Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen ist bei der Erstellung und Ausarbeitung von wasserwirtschaftlichen Plänen – insbesondere solchen, durch die der Rahmen für künftige Genehmigungen von Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, gesetzt wird oder bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen eine Prüfung in Umsetzung der Artikel 6 und 7 der Richtlinie (EWG) Nr. 92/43, ABl. Nr. L 206/7, für erforderlich erachtet wird – die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (Absatz 4,) ein Umweltbericht entsprechend den Vorgaben des Paragraph 55 m, Absatz 5, auszuarbeiten. Dabei sind hinsichtlich Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades des Berichtes die gemäß Paragraph 108, genannten betroffenen Amtsstellen zu hören.
  2. Absatz 2Derartige Planentwürfe einschließlich des Umweltberichtes sind insbesondere den in Paragraph 108, genannten betroffenen Amtsstellen sowie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  3. Absatz 3Das Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren ist über mindestens sechs Wochen entsprechend dem in Paragraph 55 m, vorgesehenen Verfahren (ausgenommen Absatz 4, Ziffer eins und 2) durchzuführen. Pläne sind zu veröffentlichen und im Fall von grenzüberschreitenden Konsultationen den jeweiligen betroffenen Staaten zugänglich zu machen. Dabei sind eine nichttechnische Zusammenfassung der in den Plan einbezogenen Umwelterwägungen sowie eine Zusammenfassung hinsichtlich der Berücksichtigung der gemäß Paragraph 55 m, Absatz 2, abgegebenen Stellungnahmen, der Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen, wesentlicher Planungsgrundlagen einschließlich des Umweltberichtes sowie die Planauswahlgründe anzuschließen.
  4. Absatz 4Neue wasserwirtschaftliche Planungen gemäß Paragraph 55 g, sind bereits im Rahmen der Erstellung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes dahingehend zu prüfen, ob sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Dabei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt;
    2. Ziffer 2
      der kumulative Charakter der Auswirkungen;
    3. Ziffer 3
      der grenzüberschreitende Charakter der Auswirkungen;
    4. Ziffer 4
      die Risken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt;
    5. Ziffer 5
      der Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen) sowie deren Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit;
    6. Ziffer 6
      die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebietes auf Grund folgender Faktoren:
      1. Litera a
        besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe,
      2. Litera b
        Überschreitung der Umweltziele oder der Grenzwerte,
      3. Litera c
        intensive Bodennutzung;
    7. Ziffer 7
      die Auswirkung auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist;
    8. Ziffer 8
      Bedeutung des Plans für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung.
    Eine Zusammenfassung der Schlussfolgerung der Kriterienprüfung, einschließlich der Gründe für die Entscheidung keine Umweltprüfung gemäß Absatz eins, durchzuführen, sind dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) anzuschließen.
  5. Absatz 5Bis zur Erstellung des ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes ist die Prüfung entsprechend den Anforderungen des Absatz 4, durch die Planungsbehörde sinngemäß durchzuführen und sind die Ergebnisse der Überprüfung in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

§ 55o

Text

Nationale, supra- und internationale Berichte

Paragraph 55 o,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Nationalrat in Abständen von nicht mehr als sechs Jahren beginnend mit 2009 über Entwicklungen in der Wasserwirtschaft in Form einer Kurzfassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes zu berichten.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Ergebnisse der Erhebung des Wasserkreislaufes und der Wassergüte in geeigneter Form, insbesondere als Berichte oder im Internet zu veröffentlichen (Hydrografisches Jahrbuch, Wassergüteerhebungsbericht).
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission zusammenfassende Berichte zu liefern über
    1. Ziffer eins
      die administrativen und geografischen Gegebenheiten der Flussgebietseinheit (zuständige Behörden, Grenzen der Flussgebietseinheit, Planungsräume, Hauptgewässer, ...) bis zum 22. Juni 2004 und im Weiteren alle sechs Jahre;
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 55 d, in Verbindung mit Paragraph 55 h, Absatz eins und 2 durchgeführte Ist-Bestandsanalyse bis zum 22. März 2005 beziehungsweise für den zweiten Plan bis zum 22. März 2013 und im Weiteren alle sechs Jahre;
    3. Ziffer 3
      die Fertigstellung der Überwachungsprogramme (Paragraphen 59 e,, f) bis zum 22. März 2007 und im Weiteren alle sechs Jahre;
    4. Ziffer 4
      den Vollzug der RL 91/676/EWG bis zum 30. Juni 2004 und im Weiteren alle vier Jahre sowie der RL 91/271/EWG bis zum 30. Juni 2005 und im Weiteren alle zwei Jahre.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission sowie allen anderen Staaten, soweit sie vom Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan betroffen sind, eine Ausfertigung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes spätestens bis 22. März 2010 sowie aller aktualisierten Fassungen spätestens drei Monate nach deren Veröffentlichung zu übermitteln oder zugänglich zu machen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission
    1. Ziffer eins
      die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos bis zum 22. März 2012, danach bis zum 22. März 2019 und im weiteren alle sechs Jahre,
    2. Ziffer 2
      die Hochwassergefahrenkarten sowie die Hochwasserrisikokarten bis zum 22. März 2014 und im weiteren alle sechs Jahre sowie
    3. Ziffer 3
      die Hochwasserrisikomanagementpläne bis zum 22. März 2016 und im weiteren alle sechs Jahre
    zur Verfügung zu stellen.

§ 55p

Text

Programme im Rahmen der Europäischen Integration

Paragraph 55 p,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Programme zur schrittweisen Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (Paragraph 30,) durch direkte oder indirekte Ableitungen von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen zu erlassen. Diese Programme haben Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen insbesondere betreffend Düngeverbotszeiträume, das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen und das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger zu enthalten. Durch diese Programme wird sichergestellt, dass bei landwirtschaftlichen Betrieben der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, eine Höchstmenge von 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste pro Hektar und Jahr nicht überschreitet. Diese Programme sind allgemein im öffentlichen Interesse einzuhalten.
  2. Absatz 2In einem Programm mit den Zielsetzungen gemäß Absatz eins, können zusätzliche Kriterien (zB lange Wachstumsphasen, Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf, hoher Nettoniederschlag), Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen festgelegt werden, deren Vorliegen bzw. Einhaltung sicherstellen, dass die schrittweise Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (Paragraph 30,) nicht gefährdet ist, wenn landwirtschaftliche Betriebe von der in Absatz eins, festgelegten Höchstmenge an Stickstoff abweichen. Zugleich sind in einem solchen Programm Vorhaltungsverpflichtungen sowie die zur Einhaltung der Ausnahmebestimmungen weiters erforderlichen Regelungen, insbesondere Meldeverpflichtungen, zu treffen. Strengere Regelungen gemäß Paragraph 34, bzw. Paragraph 33 f, betreffend wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete bleiben unberührt. Die Ausnahmebestimmungen bedürfen der Zustimmung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 9, in Verbindung mit Anhang römisch III Ziffer 2, Litera b, der Richtlinie 91/676/EWG.

§ 56

Text

Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt.

Paragraph 56,
  1. Absatz einsVorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt, wie zum Beispiel Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, bedürfen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte (Paragraph 12,) zu befürchten ist.
  2. Absatz 2Im übrigen finden darauf alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Wasserbenutzungsanlagen gelten, einschließlich der Bestimmungen über die Zwangsrechte sinngemäß Anwendung.

§ 57

Text

Gewässerkundliche Einrichtungen.

Paragraph 57,
  1. Absatz einsWer neben den staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen selbst solche Einrichtungen aufstellen, verwenden, abändern oder entfernen will, hat diese Absicht, sofern sie nicht einer wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 38, unterliegt, dem Landeshauptmann anzuzeigen.
  2. Absatz 2Für gewässerkundliche Einrichtungen können nach den Bestimmungen des achten Abschnittes dieses Bundesgesetzes Zwangsrechte eingeräumt werden.
  3. Absatz 3Als gewässerkundliche Einrichtungen gelten alle Meßgeräte und Einrichtungen, die der ständigen Beobachtung von Niederschlägen, Verdunstung und Temperatur, von Wasserständen und Abflußvorgängen in stehenden und fließenden Gewässern, von Geschiebe- und Schwebstofführung, Eisbildung und Gewässerbeschaffenheit (Paragraphen 30,, 33d und 33f) sowie der sie beeinflussenden oder durch sie ausgelösten Nebenerscheinungen dienen.
  4. Absatz 4Die Aufstellung, Ausstattung, Wartung und Verwendung gewässerkundlicher Einrichtungen, die Art der Beobachtung sowie die Bearbeitung und Mitteilung von Beobachtungsergebnissen hat in einer Weise zu erfolgen, daß außer dem jeweils im einzelnen beabsichtigten Zweck auch eine allgemeine Auswertungsmöglichkeit und Vergleichbarkeit gegeben ist. Hierüber kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, die auch die Anbringung von Hochwassermarken und die Meldung von Schäden an gewässerkundlichen Einrichtungen regeln können.

§ 58

Text

Förderung der Gewässerkunde.

Paragraph 58,
  1. Absatz einsDie Wasserberechtigten sind auf Verlangen des Landeshauptmannes in zumutbarem Umfange zu gewässerkundlichen Beobachtungen und Messungen oder zur Aufstellung, Instandhaltung und Bedienung gewässerkundlicher Einrichtungen sowie zur Bekanntgabe von Beobachtungs- und Meßergebnissen verpflichtet. Auch kann die Verpflichtung zur Erstattung oder Weitergabe von Hochwassernachrichten auferlegt werden.
  2. Absatz 2Ebenso können die Wasserberechtigten durch Bescheid verhalten werden, Beobachtungen, Messungen und sonstige Maßnahmen zu dulden und zu unterstützen, die zur Förderung Gewässerkunde auf ihren Grundstücken und Anlagen ausgeführt werden.
  3. Absatz 3Soweit den Wasserberechtigten aus Verfügungen gemäß Absatz 2, besondere Aufwendungen oder Nachteile erwachsen, finden die Bestimmungen des Paragraph 72, Absatz 2, sinngemäß Anwendung.
  4. Absatz 4Die Wasserberechtigten haben den behördlichen Organen Einsicht in vorhandenes gewässerkundliches Material zu gewähren. Dieses Material darf nur dann veröffentlicht oder von Dritten verwendet werden, wenn die Wasserberechtigten keine begründeten Einwendungen dagegen geltend machen.

§ 59

Text

Wasserinformationssystem Austria (WISA)

Paragraph 59,
  1. Absatz einsZur Erfassung der für die wasserwirtschaftliche Planung erforderlichen Planungsgrundlagen ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein nach Flusseinzugsgebieten, Planungsräumen und Sachgebieten gegliedertes Wasserinformationssystem Austria zu führen, in dem die für die wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Gegebenheiten verfügbar zu halten sind. Es dient als Übersicht über die maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Bundesgebiet, insbesondere zur Erstellung der (internationalen) Bewirtschaftungspläne einschließlich der Maßnahmenprogramme sowie als Grundlage für die Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten. Im Wasserinformationssystem Austria sind der jeweils gültige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan sowie der Hochwasserrisikomanagementplan und die diesen Planungen ihm zugrunde liegenden Hintergrundinformationen verfügbar zu machen.
  2. Absatz 2Es hat unter Bedachtnahme auf die wesentlichen Nutzungen und Entwicklungsmöglichkeiten zusammenhängende Angaben über die wasserwirtschaftlichen Grundlagen einschließlich der in Betracht kommenden klimatischen und geologischen Verhältnisse, über den Wasserhaushalt, die Beschaffenheit der Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper, über Wassernutzungen, insbesondere Wasserentnahmen, die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, die Wasserkraftnutzung sowie über wasserbauliche Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz vor Naturgefahren, über Hochwassergefahren und Hochwasserrisiken, über Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer sowie über eine ökonomische Darstellung wesentlicher Wassernutzungen zu enthalten.
  3. Absatz 3Das Wasserinformationssystem Austria dient der Erstellung von Karten, Tabellen und Texten, insbesondere für folgende Zwecke:
    1. Ziffer eins
      Überwachung des Gewässerzustandes einschließlich der Datenbestände;
    2. Ziffer 2
      Darstellung der Merkmale der Flussgebietseinheit, der Planungsräume;
    3. Ziffer 3
      Überblick über signifikante Belastungen (Paragraph 59 a,);
    4. Ziffer 4
      Analyse der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers auf Grundlage der bekannten signifikanten Belastungen einschließlich jener Fälle, in denen Vorhaben gemäß Paragraph 104 a, positiv beurteilt wurden, sowie die gemäß Paragraph 104 a, getroffenen Maßnahmen;
    5. Ziffer 5
      wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen;
    6. Ziffer 6
      Erstellung eines Kataloges möglicher Maßnahmen und deren Kosten (Paragraph 55 e, Absatz 3,) als Grundlage für die Erstellung kosteneffizienter Maßnahmenprogramme;
    7. Ziffer 7
      vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos;
    8. Ziffer 8
      Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko;
    9. Ziffer 9
      Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten und
    10. Ziffer 10
      Hochwasserrisikomanagementpläne.
    Demgemäß ist das Wasserinformationssystem Austria entsprechend den Ziffer eins, bis 10 zu strukturieren. Eine weitere Untergliederung hat entsprechend den Vorgaben des Anhangs römisch II der RL 2000/60/EG zu erfolgen. Für die Zwecke des Absatz eins, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Einrichtung (Inhalte, Datenstruktur und Datenformate, Schnittstellendefinitionen, Datenverwendung) des Wasserinformationssystems Austria erlassen.
  4. Absatz 4Der Zugang zu Daten des Wasserinformationssystems Austria steht jedermann nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) frei. Durch die Darstellung im Wasserinformationssystem Austria werden weder Pflichten noch Rechte begründet. Durch Verwendung von Daten aus dem Wasserinformationssystem Austria dürfen schutzwürdige Interessen Betroffener nicht verletzt werden.
  5. Absatz 5Die Führung des Wasserinformationssystems Austria obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Er kann sich insbesondere bei der Einrichtung und beim Management des Wasserinformationssystems Austria eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.
  6. Absatz 6Für die Führung des Wasserinformationssystems Austria sind in erster Linie gesetzliche Regelwerke, Publikationen, die amtlichen Ergebnisse der Beobachtungen gemäß dem siebenten Abschnitt, das elektronische Register gemäß Paragraph 59 a,, Daten der wasserwirtschaftlichen Dienststellen beim Landeshauptmann, insbesondere der wasserwirtschaftlichen Planung, Daten der via donau, des Bundesamtes für Wasserwirtschaft und seiner Institute, der AGES, des Umweltbundesamtes sowie des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung heranzuziehen und in fachgemäßer Weise zu verwerten.
  7. Absatz 7Die mit der Abwicklung der Förderung gemäß UFG betrauten Stellen, andere Stellen, bei denen in Wahrnehmung von bundes- oder landesgesetzlich übertragenen Aufgaben oder in Vollziehung unmittelbar anwendbarer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften solche Daten angefallen sind, Unternehmungen von besonderer Bedeutung (Energieversorgungsunternehmen, Wasserversorgungsunternehmen, Industrien Betreiber von Infrastruktureinrichtungen und dergleichen) haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Ersuchen die für die Bestandsaufnahme und für die in Absatz 3, angeführten Zwecke erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Eine derartige Verpflichtung besteht jedenfalls hinsichtlich jener Daten, die diese Stellen in Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten bereitzuhalten haben.
  8. Absatz 8Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner bis zum 22. Dezember 2004 im Wasserinformationssystem Austria einen Datenverbund zum Austausch und zur gemeinsamen Nutzung von wasserwirtschaftlichen Daten, die nach diesem Bundesgesetz von Gebietskörperschaften oder Wassernutzern als Wasserberechtigte oder Anlageninhaber/betreiber kontinuierlich zu erfassen sind, unter bestmöglicher Nutzung bestehender Stellen einzurichten und zu betreiben. Der Landeshauptmann hat Zugriff auf die von ihm übertragenen Daten sowie ein Recht auf Einsicht in die im Wasserinformationssystem Austria vorliegenden Daten, welche für die jeweiligen Arbeiten zur Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme in seinem Verwaltungsgebiet innerhalb eines Planungsraumes eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben darstellen.
  9. Absatz 9Die Daten sind Teil des Wasserinformationssystems Austria, insbesondere des elektronischen Registers (Paragraph 59 a,), wobei sich Art, Ausmaß und Format der Daten nach den Vorgaben für diese bestimmt. Die in den Datenverbund eingebrachten Daten sind bei Änderungen kontinuierlich durch die Datenverantwortlichen nachzuführen.

§ 59a

Text

Elektronisches Register der Belastungen und Auswirkungen

Paragraph 59 a,
  1. Absatz einsSoweit dies zur Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme sowie der Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten, insbesondere der Richtlinien 2000/60/EG, 91/271/EWG, 91/676/EWG und der Richtlinie 2010/75/EU erforderlich ist, ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wasserinformationssystem Austria ein Register zu erstellen, in dem alle wesentlichen Belastungen der Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper und erforderlichenfalls deren Auswirkungen auf diese erfasst werden. Das Register ist ein räumlich nach Planungsräumen abrufbares Verzeichnis über die Art und das Ausmaß von signifikanten anthropogenen Belastungen, denen Gewässer unterliegen können. Das Register wird als elektronische Datenbank geführt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich bei der Einrichtung und Führung des Registers eines Dienstleisters oder einer geeigneten Stelle bedienen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung nähere Vorschriften über Inhalt und Umfang des Registers festzulegen bezüglich
    1. Ziffer eins
      der für die Aufnahme in das Register relevanten Schwellenwerte und Kriterien;
    2. Ziffer 2
      der geografischen Daten von Belastungen wie zB Koordinaten von Entnahme- oder Einleitungsstellen an Gewässern, Längen von Pflichtwasser- oder Belastungsstrecken, Standorte von Kraftwerken, Wehren und dergleichen;
    3. Ziffer 3
      wasserwirtschaftlicher Daten wie zB entnommene Wassermengen, Verwendungszweck, verbleibende Pflichtwassermengen, eingeleitete (Ab-)Wassermengen, installierte Produktionskapazitäten, Arten und Mengen eingesetzter Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe, Ausbaumengen von Kraftwerken, Art und Umfang der wasserbaulichen Maßnahmen und dergleichen;
    4. Ziffer 4
      chemischer Daten wie zB Zusammensetzung des aus einem Gewässer entnommenen Wassers oder des in ein Gewässer eingeleiteten Abwassers an Hand der maßgeblichen Beschaffenheitsparameter gemäß dem zugrundeliegenden Bewilligungsbescheid, tatsächliche Jahresfrachten maßgeblicher Abwasserinhaltsstoffe;
    5. Ziffer 5
      der Daten aus der Überwachung der von Belastungen und Auswirkungen betroffenen Gewässer mittels physikalischer, chemischer und biologischer Parameter.
    Hinsichtlich der Dateninhalte und des Datenumfanges für Daten aus dem Bereich der gewerblichen Betriebe und der E-Wirtschaft ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit herzustellen.
  3. Absatz 3Soweit dies zur Erstellung des Registers der Belastungen und Auswirkungen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf alle bei Behörden vorhandenen wasserbezogenen Daten (insbesondere Wasserbuchdaten) zurückzugreifen. Soweit erforderlich haben die Wasserberechtigten und Anlagenbetreiber der Behörde auf Verlangen Auskünfte über vorhandene Messergebnisse sowie über vorhandene Daten bezüglich Emissionen, Eingriffe in die Hydromorphologie und Immissionen gemäß Absatz 2, zu erteilen.
  4. Absatz 4Zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz eins,, die nicht auf Grund von Bescheiden oder von vorliegenden Angaben abgedeckt werden können, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Festlegungen über vom Wasserberechtigten oder Anlageninhaber bereitzustellende Daten bezüglich Emissionen, Eingriffen in die Hydromorphologie und allenfalls vorhandene Immissionsdaten zu treffen, insbesondere über
    1. Ziffer eins
      Stoffe oder Parameter, für die Daten bezüglich Emissionen, Eingriffen in die Hydromorphologie und Immissionen bereitzustellen sind;
    2. Ziffer 2
      Methodenvorschriften zur Ermittlung sowie über die Bewertung und Auswertung der Daten gemäß Ziffer eins ;,
    3. Ziffer 3
      Häufigkeiten der Datenerhebung gemäß Ziffer eins ;,
    4. Ziffer 4
      Wasserentnahmen;
    5. Ziffer 5
      Datenformate;
    6. Ziffer 6
      Termine und Fristen betreffend die Durchführung der Datenerhebungen und ihre Auswertungen.
    Die bereitzustellenden Daten bezüglich Emissionen, Eingriffen in die Hydromorphologie und Immissionen sind vom Wasserberechtigten oder Anlageninhaber in das Register auf elektronischem Wege oder in anderer geeigneter Weise einzuspeisen.
  5. Absatz 5Bevor eine Verpflichtung des Wasserberechtigten oder Anlageninhabers gemäß Absatz 4, besteht, seine Daten an das Register zu übermitteln, hat
    1. Ziffer eins
      der Landeshauptmann die wasserwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Paragraph 124, in das Register zu übertragen;
    2. Ziffer 2
      der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese Daten durch die in seinen Dienststellen verfügbaren Daten zu ergänzen.
    Diese Daten sind dem Wasserberechtigten in einem Formblatt zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Verfügungsrecht über alle im Register gespeicherten Daten. Der Landeshauptmann hat Zugriff auf die von ihm übertragenen Daten sowie ein Recht auf Einsicht in die im Register vorliegenden Daten, welche für die jeweiligen Arbeiten zur Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme in seinem Verwaltungsgebiet innerhalb eines Planungsraumes eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben darstellen.

§ 59b

Text

Verzeichnis der Schutzgebiete

Paragraph 59 b,

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis spätestens 22. Dezember 2004 im Rahmen des Wasserinformationssystems Austria (Paragraph 59,), gegliedert nach Planungsräumen, ein Verzeichnis der Schutzgebiete zu erstellen, regelmäßig zu überarbeiten und zu aktualisieren (Paragraph 59, Absatz 9,). Dieses Verzeichnis enthält

  1. Ziffer eins
    Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden und die durchschnittlich mehr als 10 m3 täglich liefern oder mehr als 50 Personen bedienen oder für eine solche künftige Nutzung bestimmt sind, sowie gemäß Paragraphen 34,, 35 als Wasserschutzgebiete ausgewiesene Gebiete;
  2. Ziffer 2
    Gebiete, die auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zum Schutz wirtschaftlich bedeutender aquatischer Arten ausgewiesen wurden;
  3. Ziffer 3
    Gebiete, die auf Grund von landesgesetzlichen Bestimmungen in Umsetzung der Richtlinie (EWG) Nr. 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7 und der Richtlinie (EWG) Nr. 79/409 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S 1 ausgewiesen wurden, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustandes einen wichtigen Faktor für diesen Schutz darstellt.
  4. Ziffer 4
    nährstoffsensible Gebiete, sofern sie gemäß Richtlinie (EWG) Nr. 91/271 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S 40 als empfindliche Gebiete bzw. gemäß Richtlinie (EWG) Nr. 91/676 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1991, S 1 als gefährdete Gebiete ausgewiesen wurden;
  5. Ziffer 5
    Gewässer, die im Rahmen des Bäderhygienegesetzes in Umsetzung der RL 76/160/EWG ausgewiesen wurden.

§ 59c

Text

SIEBENTER ABSCHNITT
Erhebung des Zustandes von Gewässern – Wasserkreislauf und Wassergüte (Hydrografie)

Grundsätze der Überwachung und der Erhebung

Paragraph 59 c,
  1. Absatz einsZur Erhebung des Zustandes von Gewässern ist ein Überwachungsnetz entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu errichten. Das Überwachungsnetz ist so auszulegen, dass sich daraus ein kohärenter und umfassender Überblick über
    1. Ziffer eins
      den ökologischen und chemischen Zustand der Oberflächengewässer gewinnen lässt und die Oberflächenwasserkörper entsprechend Anhang C in fünf Klassen eingeteilt werden können;
    2. Ziffer 2
      den mengenmäßigen und chemischen Zustand des Grundwassers gewinnen lässt.
  2. Absatz 2Das Basisnetz für die Erhebung des Wasserkreislaufes ist so auszulegen, dass
    1. Ziffer eins
      sich eine detaillierte Wasserbilanz ermitteln lässt und
    2. Ziffer 2
      jedenfalls die Anforderungen an ein quantitatives Überwachungsnetz gemäß Absatz eins, abgedeckt werden können.
  3. Absatz 3Die Erhebung des Wasserkreislaufes (Absatz 2,) hat sich auf das Oberflächengewässer, das Grundwasser und die Quellen, den Niederschlag, die Verdunstung und die Feststoffe in den Gewässern hinsichtlich Verteilung nach Menge und Dauer, die Temperatur von Luft und Wasser, die Eisbildung in den Gewässern und im Hochgebirge sowie auf die den Wasserkreislauf beeinflussenden oder durch ihn ausgelösten Nebenerscheinungen zu beziehen. Vorbehaltlich der in Paragraphen 59 e, Absatz 2 und 3 sowie 59f Absatz 2 und 3 getroffenen Regelungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung (Wasserkreislauferhebungsverordnung – WKEV):
    1. Ziffer eins
      Art, Umfang und örtlichen Bereich der durchzuführenden Beobachtungen und Messungen zu bestimmen;
    2. Ziffer 2
      sofern es im Interesse bestimmter wasserwirtschaftlicher Ziele oder zur Erprobung neuer Geräte oder Verfahren erforderlich ist, in bestimmten örtlichen Bereichen (Planungsräumen) Beobachtungen und Messungen mit weiteren staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen vorzuschreiben.
  4. Absatz 4Soweit die Wasserkreislauferhebungsverordnung den Wirkungsbereich der via donau berührt, bedarf sie hinsichtlich der in Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Kriterien des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Verkehr, Industrie und Technologie.

§ 59d

Text

Überwachungsprogramme

Paragraph 59 d,
  1. Absatz einsFür jeden Zeitraum, für den ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) erlassen wird, ist auf der Grundlage der Analyse der Eigenschaften (Paragraph 59,) und der Belastungsregister (Paragraphen 59,, 59a) ein Programm für die überblicksweise Überwachung (Paragraph 59 e,) und für die operative Überwachung (Paragraph 59 f,) zu erstellen. In den in Paragraph 59 g, genannten Fällen können Überwachungsprogramme zu Ermittlungszwecken erstellt werden.
  2. Absatz 2Überwachungsprogramme für Oberflächengewässer haben jene Parameter, die für die Beschreibung jeder relevanten Qualitätskomponente eines Oberflächenwasserkörpers oder einer Gruppe von Oberflächenwasserkörpern kennzeichnend sind, zu umfassen. Bei der Auswahl der Parameter für die biologischen Qualitätskomponenten ist das geeignete Klassifizierungsniveau zu ermitteln, das für das Erreichen einer angemessenen Zuverlässigkeit und Genauigkeit bei der Klassifizierung der Qualitätskomponenten erforderlich ist. Es sind Schätzungen hinsichtlich des in den Überwachungsprogrammen vorgesehenen Grads der Zuverlässigkeit und Genauigkeit durchzuführen; diese sind in den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) aufzunehmen.
  3. Absatz 3Überwachungsprogramme für Grundwasser haben jene Parameter zu umfassen, mit denen eine Beschreibung des mengenmäßigen und chemischen Zustandes der Grundwasserkörper oder der Gruppen von Grundwasserkörpern vorgenommen und das Vorhandensein langfristiger Trends anthropogener Einwirkungen festgestellt werden kann.

§ 59e

Text

Überblicksweise Überwachung

Paragraph 59 e,
  1. Absatz einsZiel der überblicksweisen Überwachung ist die Bereitstellung von Informationen betreffend
    1. Ziffer eins
      Ergänzung und Validierung des Verfahrens zur Beurteilung der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen (Paragraphen 59,, 59a);
    2. Ziffer 2
      wirksame und effiziente Gestaltung künftiger Überwachungsprogramme;
    3. Ziffer 3
      Bewertung der langfristigen Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten und
    4. Ziffer 4
      Bewertung der langfristigen Veränderungen auf Grund ausgedehnter menschlicher Tätigkeiten.
    Die Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung werden in Verbindung mit vorhandenen und gesammelten Informationen, insbesondere Daten zur Beurteilung der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen (Ziffer eins,), überprüft und verwendet, um die Überwachungsprogramme im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) zu überprüfen und erforderlichenfalls weiterzuentwickeln.
  2. Absatz 2Für die überblicksweise Überwachung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung
    1. Ziffer eins
      Messstellen an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern oder Gruppen von Oberflächenwasserkörpern einzurichten, die eine Bewertung des Gesamtzustandes der Oberflächengewässer in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten. Bei der Auswahl der betreffenden Oberflächenwasserkörper ist darauf zu achten, dass die Überwachung durchgeführt wird,
      1. Litera a
        an Stellen, an denen der Abfluss bezogen auf den gesamten Planungsraum beziehungsweise die Flussgebietseinheit bedeutend ist; dies schließt Stellen an großen Flüssen ein, an denen das Einzugsgebiet jedenfalls größer als 2 500 km2 ist,
      2. Litera b
        an Stellen in bedeutenden stehenden Gewässern, soweit das Volumen des vorhandenen Wassers für die Flussgebietseinheit oder den Planungsraum, insbesondere größere Seen und Sammelbecken, kennzeichnend ist,
      3. Litera c
        an Stellen in bedeutenden Oberflächenwasserkörpern, die sich über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinaus erstrecken sowie bedeutenden Oberflächenwasserkörpern, die der kontinuierlichen Dokumentation des Gewässerzustandes dienen,
      4. Litera d
        an Stellen, die entsprechend der Entscheidung 77/795/EWG über den Informationsaustausch ausgewiesen werden;
    2. Ziffer 2
      Messstellen an allen Grundwasserkörpern sowie Gruppen von Grundwasserkörpern einzurichten, die eine Bewertung des Gesamtzustandes der Grundwasserkörper in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten. Bei der Auswahl der Messstellen und ihrer Anzahl ist insbesondere zu beachten, dass
      1. Litera a
        Grundwasser(teil)körper, für die entsprechend der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d,) ein Risiko für die Verfehlung der Umweltziele besteht, sowie
      2. Litera b
        Grundwasserkörper, die an die Grenzen eines anderen Mitgliedstaates anschließen,
      erfasst werden;
    3. Ziffer 3
      für die Zwecke des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (Paragraph 55 c,) an jeder Überwachungsstelle für einen Zeitraum von zumindest einem Jahr für die überblicksweise Überwachung Parameter festzulegen. Das sind insbesondere
      1. Litera a
        für Oberflächenwasserkörper jene Parameter, die für alle biologischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,
      2. Litera b
        für Oberflächenwasserkörper jene Parameter, die für alle hydromorphologischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,
      3. Litera c
        für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper jene Parameter, die für alle allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,
      4. Litera d
        für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper Schadstoffe der Liste prioritärer Stoffe, die eingeleitet werden, und
      5. Litera e
        für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper andere Schadstoffe, die in signifikanten Mengen eingeleitet werden.
      Die Vorgangsweise kann für Oberflächenwasserkörper dann entfallen, wenn die vorangegangene überblicksweise Überwachung ergeben hat, dass der betreffende Oberflächenwasserkörper einen guten Zustand erreicht hat und bei der Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten (Paragraphen 59,, 59a) keine Änderungen der Auswirkungen auf den Oberflächenwasserkörper nachgewiesen worden sind. In diesen Fällen ist im Rahmen jedes dritten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (Paragraph 55 c,) eine überblicksweise Überwachung durchzuführen.
    4. Ziffer 4
      Der den Zeitraum der überblicksweisen Überwachung Frequenzen zur Überwachung der biologischen, der hydromorphologischen und der physikalisch-chemischen Parameter.
  3. Absatz 3Verordnungen gemäß Absatz 2, können ferner enthalten:
    1. Ziffer eins
      Methoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse sowie die Auswertung der Ergebnisse;
    2. Ziffer 2
      Angaben über die Errichtung und Ausstattung von Messstellen sowie von gewässerkundlichen Einrichtungen.

§ 59f

Text

Operative Überwachung

Paragraph 59 f,
  1. Absatz einsZiel der operativen Überwachung ist
    1. Ziffer eins
      den Zustand jener Oberflächenwassser- und Grundwasserkörper zu bestimmen, bei denen festgestellt wird, dass sie entsprechend den Ergebnissen der Ist-Bestandsanalyse die für sie geltenden Umweltziele möglicherweise nicht erreichen und
    2. Ziffer 2
      alle auf die Maßnahmenprogramme zurückgehenden Veränderungen am Zustand derartiger Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper zu bewerten;
    3. Ziffer 3
      Bestimmung des Gewässerzustandes im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen;
    4. Ziffer 4
      kontinuierliche Dokumentation des Gewässerzustandes bedeutender Oberflächenwasserkörper;
    5. Ziffer 5
      für Grundwasserkörper und Gruppen von Grundwasserkörpern das Vorhandensein langfristiger Trends anthropogener Einwirkungen festzustellen.
    Das operative Überwachungsprogramm kann während der Geltungsdauer des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (Paragraph 55 c,) geändert werden (zB Festlegung geringerer Überwachungsfrequenzen), wenn im Planungsprozess anhand von Ergebnissen und Informationen im Rahmen des Wasserinformationssystems Austria festgestellt wird, dass es sich um eine nicht signifikante Auswirkung handelt oder die relevante Belastung aufgehört hat.
  2. Absatz 2Für die Durchführung der operativen Überwachung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung
    1. Ziffer eins
      an Oberflächenwasserkörpern oder Gruppen von Oberflächenwasserkörpern Messstellen einzurichten,
      1. Litera a
        wenn auf Grund vorhandener und gesammelter Informationen, insbesondere Daten aus der Umweltüberwachung zur Überprüfung der Auswirkungen oder auf Grund der überblicksweisen Überwachung festgestellt wird, dass sie möglicherweise die für sie gemäß Paragraphen 30 a und d geltenden Umweltziele nicht erfüllen;
      2. Litera b
        wenn in diese Stoffe der Liste prioritärer Stoffe eingeleitet werden.
      Bei der Auswahl der Überwachungsstellen ist folgendermaßen vorzugehen:
      • Strichaufzählung
        Bei Oberflächenwasserkörpern, die durch eine signifikante Belastung aus Punktquellen gefährdet sind, ist für jeden Oberflächenwasserkörper eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen auszuwählen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen bewerten zu können. Unterliegt ein Oberflächenwasserkörper einer Reihe von Belastungen aus Punktquellen, so können die Überwachungsstellen so gewählt werden, dass das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastungen aus Punktquellen insgesamt bewertet werden können.
      • Strichaufzählung
        Bei Oberflächenwasserkörpern, die durch eine signifikante Belastung aus diffusen Quellen gefährdet sind, wird für eine Auswahl aus den betreffenden Oberflächenwasserkörpern eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen gewählt, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus diffusen Quellen beurteilen zu können. Diese Oberflächenwasserkörper sind so auszuwählen, dass sie für die relative Gefahr von Belastungen aus diffusen Quellen und für die relative Gefahr des Nichterreichens eines guten Zustandes des Oberflächengewässers repräsentativ sind.
      • Strichaufzählung
        Bei Oberflächenwasserkörpern, die durch eine signifikante hydromorphologische Belastung gefährdet sind, ist für eine Auswahl aus den betreffenden Obeflächenwasserkörpern eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen zu wählen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der hydromorphologischen Belastung bewerten zu können. Die Auswahl dieser Oberflächenwasserkörper muss für die Gesamtauswirkungen der hydromorphologischen Belastung auf alle betreffenden Oberflächenwasserkörper kennzeichnend sein.
      • Strichaufzählung
        Oberflächenwasserkörper, deren Zustand auf Grund bilateraler Verpflichtungen zu beobachten sind, sind in die operative Überwachung aufzunehmen;
    2. Ziffer 2
      an Grundwasserkörpern beziehungsweise Gruppen von Grundwasserkörpern Messstellen einzurichten
      • Strichaufzählung
        bei denen sowohl auf Grund der Beurteilung der Auswirkungen als auch der überblicksweisen Überwachung das Risiko besteht, dass die Umweltziele gemäß Paragraphen 30 c und d nicht erreicht werden,
      • Strichaufzählung
        die eine Repräsentativität der an diesen Stellen gewonnenen Überwachungsdaten für die Qualität des jeweiligen Grundwasserkörpers oder der jeweiligen Gruppe von Grundwasserkörpern gewährleisten;
    3. Ziffer 3
      jene Parameter (Qualitätskomponenten) auszuwählen, die für die Belastungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers bzw. Teilen von Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern kennzeichnend sind, insbesondere
      1. Litera a
        für Oberflächenwasserkörper Parameter, die Indikatoren für die biologischen Qualitätskomponenten sind, die auf die Belastungen der Oberflächenwasserkörper am empfindlichsten reagieren;
      2. Litera b
        für Oberflächenwasserkörper Parameter, die Indikatoren für die hydromorphologische Qualitätskomponente sind, die auf die ermittelten Belastungen am empfindlichsten reagieren;
      3. Litera c
        für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper alle eingeleiteten prioritären Stoffe und alle anderen Schadstoffe, die in signifikanten Mengen eingeleitet werden;
    4. Ziffer 4
      die für jeden Parameter erforderliche Überwachungsfrequenz so festzulegen, dass für eine zuverlässige Bewertung des Zustandes der relevanten Qualitätskomponente ausreichende Daten beschafft werden können. Die Frequenzen sind so zu wählen, dass ein annehmbarer Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit erreicht wird, wobei auch der Schwankungsbreite bei den Parametern, die sowohl auf natürliche als auch auf anthropogene Ursachen zurückgehen, Rechnung zu tragen ist.
    Die Zeitpunkte, zu denen die Überwachung durchgeführt wird, sind so zu wählen, dass die Auswirkungen jahreszeitlich bedingter Schwankungen auf die Ergebnisse so gering wie möglich sind und somit gesichert wird, dass Veränderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers als Veränderungen infolge anthropogener Belastungen in den Ergebnissen ausgewiesen werden.
    Erforderlichenfalls sind in verschiedenen Jahreszeiten des gleichen Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen, um dieses Ziel zu erreichen.
  3. Absatz 3Verordnungen gemäß Absatz 2, können ferner enthalten:
    1. Ziffer eins
      Methoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse;
    2. Ziffer 2
      Angaben über die Errichtung und Ausstattung von Messstellen sowie von gewässerkundlichen Einrichtungen.

§ 59g

Text

Überwachung zu Ermittlungszwecken

Paragraph 59 g,

Eine Überwachung zu Ermittlungszwecken ist erforderlichenfalls – als Aufgabe der Gewässeraufsicht – durchzuführen,

  1. Ziffer eins
    falls die Gründe für Überschreitungen unbekannt sind;
  2. Ziffer 2
    falls aus der überblicksweisen Überwachung hervorgeht, dass die gemäß Paragraphen 30 a,, c und d für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper festgesetzten Umweltziele voraussichtlich nicht erfüllt werden und noch keine operative Überwachung festgelegt worden ist, wobei das Ziel verfolgt wird, die Gründe für das Nichterreichen der Umweltziele in einem oder mehreren Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper(n) festzustellen;
  3. Ziffer 3
    um das Ausmaß und die Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen festzustellen;
  4. Ziffer 4
    zur Informationsverdichtung für die Erstellung von Maßnahmenprogrammen;
  5. Ziffer 5
    wenn aus einer Öffentlichkeitsbeteiligung nachvollziehbar belegt hervorgeht, dass für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper ein begründetes Risiko besteht;
  6. Ziffer 6
    wenn im Rahmen eines neuen Bewilligungsverfahrens hervorgeht, dass für den Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper das Risiko besteht, die Umweltziele (Paragraphen 30 a,, c und d) nicht zu erreichen.

§ 59h

Text

Umsetzung der Überwachungsprogramme

Paragraph 59 h,

Die Überwachungsprogramme (Paragraphen 59 c bis g) sind bis spätestens 22. Dezember 2006 von den in den Paragraphen 59 c bis g genannten Stellen umzusetzen. Die Erhebung und Überwachung ist entsprechend dem in Paragraph 59 i, festgelegten Verfahren durchzuführen.

§ 59i

Text

Verfahren für die Umsetzung der Überwachungsprogramme

Paragraph 59 i,
  1. Absatz einsIm Rahmen der Erhebung und Überwachung hat der Landeshauptmann
    1. Litera a
      soweit in Absatz 2, nicht etwas anderes vorgesehen ist, die Beobachtungen und Messungen (Paragraph 59 c,, e und f) durchzuführen. Er hat die Daten so zu verarbeiten, dass sie als Grundlagen für wasserwirtschaftliche Planungen und die Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes herangezogen werden können, und so rasch wie möglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln,
    2. Litera b
      ohne dass daraus jemandem ein Recht erwächst für die Verbreitung von hydrografischen Nachrichten insoweit zu sorgen, als dies für den Betrieb der Schifffahrt, die Wassernutzung, die Erfüllung internationaler Verpflichtungen und die Abwehr von Gefahren für Leben und Eigentum notwendig wird.
  2. Absatz 2Im Rahmen der Erhebung und Überwachung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
    1. Litera a
      die Erhebung des Zustandes von Donau, March und Thaya (Grenzstrecke) sowie der sonstigen Grenzgewässer durchzuführen. Der Bundesminister bedient sich zur Steuerung dieser Erhebungen des Bundesamtes für Wasserwirtschaft. Soweit es im Interesse der Konsistenz des Datenmaterials oder aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig erscheint, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Landeshauptmann mit der Durchführung der Erhebungen an den sonstigen Grenzgewässern betrauen;
    2. Litera b
      die übermittelten Daten zusammenfassend zu bearbeiten und entsprechend Paragraph 55 o, zusammenfassende Berichte zu erstellen;
    3. Litera c
      Arbeitsprogramme für die Erhebung des Gewässerzustandes durch Festlegungen über den Parameterumfang, Frequenz der Beobachtungen, Ausschreibungsperioden und Bedingungen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu erstellen;
    4. Litera d
      Arbeitsprogramme für die Erhebung des Wasserkreislaufes durch Festlegungen über die Errichtung und Ausstattung von gewässerkundlichen Einrichtungen, über Maßnahmen zur Qualitätssicherung, den Umfang der Beobachtungselemente, die Frequenz der Beobachtungen und Messungen zu erstellen.
  3. Absatz 3Personen, die gewässerkundliche Einrichtungen verwenden (Paragraphen 57, Absatz eins,, 58 Absatz eins,), haben die von ihnen beobachteten und gemessenen Daten dem Landeshauptmann über Verlangen in geeigneter Weise bekannt zu geben.
  4. Absatz 4Die via donau hat in ihrem Wirkungsbereich zum Zweck der Regulierung und Instandhaltung der Donau und des Baues und der Instandhaltung von Wasserstraßen Beobachtungen und Messungen durchzuführen. Sie hat die Daten zu verarbeiten und so rasch wie möglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

§ 60

Text

ACHTER ABSCHNITT.
Von den Zwangsrechten

Einteilung der Zwangsrechte und allgemeine Bestimmungen.

Paragraph 60,
  1. Absatz einsZwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:
    1. Litera a
      die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (Paragraph 61,);
    2. Litera b
      die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (Paragraph 62,);
    3. Litera c
      die Enteignung (Paragraphen 63 bis 70);
    4. Litera d
      die Benutzungsbefugnisse nach den Paragraphen 71 und 72.
  2. Absatz 2Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.
  3. Absatz 3Zwangsrechte nach Absatz eins, Litera a bis c, werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
  4. Absatz 4Bei Liegenschaften und Rechten, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Bundesgesetz ein Enteignungsrecht besteht, sind die im Absatz eins, bezeichneten Maßnahmen nur im Einvernehmen mit den für jene Zwecke sachlich zuständigen Behörden zulässig.

§ 61

Text

Öffentlicherklärung von Privatgewässern.

Paragraph 61,
  1. Absatz einsDie im Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz eins, Litera d und e genannten Privatgewässer können mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu öffentlichen Gewässern erklärt werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern.
  2. Absatz 2Interessenten, denen aus der Öffentlicherklärung ein erheblicher Vorteil erwächst, können verhalten werden, zu der nach Paragraph 60, Absatz 2, zu leistenden Entschädigung einen entsprechenden Beitrag zu leisten (Paragraph 117,).

§ 62

Text

Vorarbeiten für Wasseranlagen.

Paragraph 62,
  1. Absatz einsErfordert die Projektierung oder Ausführung von Wasseranlagen Vorarbeiten oder Bauhilfseinrichtungen auf fremdem Grund und will der Grundeigentümer deren Vornahme nicht gestatten, so kann ihn auf Antrag des Unternehmens die Wasserrechtsbehörde nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Duldung verpflichten; sie hat aber gleichzeitig für die Durchführung dieser Arbeiten eine angemessene Frist festzusetzen.
  2. Absatz 2Für die durch die Vorarbeiten verursachten vermögensrechtlichen Nachteile hat der Unternehmer Ersatz zu leisten (Paragraph 117,). Ansprüche können jederzeit, längstens aber drei Monate nach dem Tage geltend gemacht werden, an dem der Unternehmer dem Betroffenen die Beendigung der Vorarbeiten nachweislich bekanntgegeben hat.
  3. Absatz 3Die Wasserrechtsbehörde kann die Auferlegung einer Verpflichtung nach Absatz eins, von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

§ 63

Text

Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken

Paragraph 63,

Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich

  1. Litera a
    Dienstbarkeiten begründen, die den Zugang zu einem öffentlichen Gewässer eröffnen oder erheblich erleichtern;
  2. Litera b
    für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;
  3. Litera c
    Liegenschaften und Bauwerke, ferner Werke, Leitungen und Anlagen aller Art ganz oder teilweise enteignen, wenn in den Fällen der unter Litera b, bezeichneten Art die Einräumung einer Dienstbarkeit nicht ausreichen würde;
  4. Litera d
    wesentliche Veränderungen der Grundwasserverhältnisse gestatten, wenn diese sonst nur durch unverhältnismäßige Aufwendungen vermieden werden könnten und die Voraussetzungen von Litera b, zutreffen.

§ 64

Text

Enteignung von Privatgewässern, Wasserrechten, Anlagen und anderen Vorrichtungen.

Paragraph 64,
  1. Absatz einsZu den im Eingange des Paragraph 63, bezeichneten Zwecken kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maß als erforderlich
    1. Litera a
      die Benutzung eines Privatgewässers insoweit es für den Nutzungsberechtigten (Paragraph 5, Absatz 2,) entbehrlich ist, einem anderen einräumen oder eine Verlegung oder Beseitigung gestatten;
    2. Litera b
      einer Gemeinde, Ortschaft, Wassergenossenschaft oder einzelnen Ansiedlung, die an dem für den Haus- und Wirtschaftsbedarf oder für öffentliche Zwecke notwendigen Wasser dauernd Mangel leidet und diesen sonst nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen beheben könnte, die Benutzung eines fremden Privatgewässers gestatten, soweit hiedurch der Bedarf des Benutzungsberechtigten für die gleichen Zwecke nicht gefährdet wird;
    3. Litera c
      bestehende Wasserrechte und Wassernutzungen, einschließlich der dazugehörigen Anlagen, ganz oder teilweise enteignen, wenn die geplante Wasseranlage sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen ausgeführt werden könnte und ih gegenüber der zu enteignenden Wasserberechtigung eine unzweifelhaft höhere Bedeutung zukommt;
    4. Litera d
      die Verlegung von Bringungs- und Leitungsanlagen, Seilaufzügen u. dgl. gestatten, wenn es ohne Gefährdung ihres Zweckes möglich ist.
  2. Absatz 2Die Wasserrechtsbehörde kann die Verlegung oder Beseitigung fremder Privatgewässer auch aus städtebaulichen Gründen gestatten, soweit nicht wasserwirtschaftliche Bedenken entgegenstehen.
  3. Absatz 3Liegen einander widerstreitende Enteignungsansprüche nach Absatz eins, Litera b, vor und können nicht sämtliche Ansprüche Berücksichtigung finden, so gebührt dem nächstgelegenen Bewerber der Vorzug, wenn nicht besondere Umstände eine andere Regelung rechtfertigen.
  4. Absatz 4Jede nach diesem Bundesgesetze stattfindende Enteignung eines Wasserrechtes zugunsten einer neuen Anlage hat zur Folge, daß das betroffene Recht nach Maßgabe der Enteignung mit Ausführung der neuen Anlage erlischt.

§ 66

Text

Schutz des landwirtschaftlichen Wasserbedarfes.

Paragraph 66,
  1. Absatz einsIn wasserarmen Gebieten ist bei Enteignung von Wasserrechten und Nutzungen nicht nur auf den unmittelbaren Wasserbedarf des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes, sondern auch auf benachbarte Betriebe Rücksicht zu nehmen.
  2. Absatz 2Ferner kann die Pflicht der Triebwerksbesitzer zur Wasserabgabe über den im Paragraph 20, bezeichneten Umfang hinaus erweitert werden, wenn dies notwendig ist, um empfindliche Dürreschäden zu verhüten.
  3. Absatz 3Bei offensichtlicher Wasserverschwendung durch Bodenbewässerungsanlagen kann die Wasserrechtsbehörde das Maß der Wasserbenutzung entsprechend herabsetzen. Handelt es sich um Anlagen, deren Errichtung aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde, so ist die Stellungnahme der Wasserbauverwaltung einzuholen.

§ 67

Text

Schonung bestehender Nutzungen.

Paragraph 67,
  1. Absatz einsKönnen durch zweckmäßige Änderung bestehender Anlagen und Vorrichtungen die von einer Enteignung betroffenen Rechte, Nutzungen und Gewässer (Paragraphen 63 und 64) ohne unverhältnismäßigen Aufwand ganz oder teilweise erhalten bleiben, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag des zu Enteignenden an Stelle der Enteignung die Durchführung dieser Änderungen sowie den allfälligen Mehraufwand an Betriebs- und Erhaltungskosten dem Enteignungswerber aufzuerlegen.
  2. Absatz 2Bei Enteignung von Wasserversorgungsanlagen einschließlich von Nutzungen am Grundwasser hat der Enteignungswerber Wasser von mindestens gleich guter Beschaffenheit unter wirtschaftlich nicht ungünstigeren Bedingungen zur Verfügung zu stellen.

§ 68

Text

Mitbenutzungsrecht des Servitutsverpflichteten.

Paragraph 68,

Dem Eigentümer eines mit der Dienstbarkeit der Wasserleitung belasteten Grundstückes ist die Mitbenutzung gegen einen angemessenen Beitrag (Paragraph 117,) zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten insoweit zu gestatten, als hiedurch der Zweck der Anlage nicht erheblich beeinträchtigt oder gefährdet wird.

§ 69

Text

Verpflichtung zur Einlösung von Liegenschaften und Anlagen.

Paragraph 69,
  1. Absatz einsWer die Einräumung einer Grunddienstbarkeit, die Benutzung, Verlegung oder Beseitigung eines Privatgewässers oder die Gestattung einer wesentlichen Veränderung des Grundwasserstandes (Paragraph 63, Litera d,) begehrt, ist auf Antrag des Grundeigentümers zur Einlösung der betroffenen Grundflächen zu verpflichten.
  2. Absatz 2Wäre der nach einer Grundeinlösung oder Grundabtretung verbleibende Rest eines Grundstückes oder einer Liegenschaft nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück oder die ganze Liegenschaft einzulösen.
  3. Absatz 3In gleicher Weise sind Wasserbenutzungsanlagen und die von ihnen unmittelbar abhängigen Betriebe und Einrichtungen, ferner Bauwerke insoweit einzulösen, als deren zweckmäßige Benutzbarkeit durch eine Enteignung nach den Paragraphen 63 und 64 verlorenginge. Die Pflicht zur Einlösung entfällt, wenn ein vollwertiger Ersatz für die enteignete Wassernutzung angeboten und ohne hinreichenden Grund abgelehnt wird.
  4. Absatz 4In allen diesen Fällen ist die Entschädigung bei Abgang einer gütlichen Übereinkunft nach Paragraph 117, zu bestimmen.

§ 70

Text

Erlöschen der Zwangsrechte; Rückübereignung.

Paragraph 70,
  1. Absatz einsMit dem Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung erlöschen alle nach den Paragraphen 63 bis 67 eingeräumten oder aus Anlaß des wasserrechtlichen Verfahrens durch Übereinkommen bestellten, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten, soweit sie durch das Erlöschen des Wasserrechtes entbehrlich geworden sind. Ist jedoch eine solche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, so kann sowohl der Eigentümer des belasteten Gutes als auch der bisherige Wasserberechtigte die ausdrückliche Aufhebung der Dienstbarkeit bei der Wasserrechtsbehörde verlangen.
  2. Absatz 2Hat zufolge Enteignungsbescheides oder gütlicher, anläßlich des wasserrechtlichen Verfahrens getroffener Vereinbarung die Übertragung eines Grundstückes für Zwecke einer Wasseranlage stattgefunden, so kann der frühere Eigentümer oder sein Erbe binnen einem Jahre nach behördlicher Verständigung vom Erlöschen des Wasserrechtes bei der Wasserrechtsbehörde den Antrag stellen, zu seinen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) auszusprechen. Bei Grundflächen, die vor ihrer Enteignung zu einem eine wirtschaftliche Einheit bildenden Gute gehört haben, steht dieser Anspruch dem Eigentümer des Gutes zu.

§ 71

Text

Wasserbenutzung bei Feuersgefahr und Wassermangel.

Paragraph 71,
  1. Absatz einsBei Feuersgefahr oder beim Eintritt vorübergehenden, dringende Abhilfe erfordernden Wassermangels ist die Bezirksverwaltungsbehörde oder, wenn deren Weisung wegen Gefahr im Verzuge nicht abgewartet werden kann, der Bürgermeister, dessen Stellvertreter oder der vom Bürgermeister ermächtigte Feuerwehrkommandant befugt, wegen zeitweiser Benutzung von öffentlichen Gewässern sowie von Privatgewässern die durch das öffentliche Interesse gebotenen Verfügungen zu treffen und nötigenfalls unverzüglich vollstrecken zu lassen. Ausgenommen sind geschlossene Wasserleitungen fremder Gemeinden und Betriebswasserleitungen öffentlicher Eisenbahnen.
  2. Absatz 2Erwächst hiedurch ein erheblicher Schaden, so können die Eigentümer des Wassers und andere Wasserbenutzungsberechtigte eine Entschädigung von der Ortschaft oder Gemeinde beanspruchen, zu deren Gunsten die vorübergehende Wassernutzung verfügt worden ist. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Eintreten des Schadens bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend gemacht wird.

§ 72

Text

Betreten und Benutzung fremder Grundstücke.

Paragraph 72,
  1. Absatz einsDie Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten haben
    1. Litera a
      zu Instandhaltungsarbeiten an Gewässern,
    2. Litera b
      zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen,
    3. Litera c
      zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen,
    4. Litera d
      zur Ermittlung einer Gewässergefährdung,
    5. Litera e
      zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung,
    6. Litera f
      zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes,
    7. Litera g
      zur Errichtung, Erhaltung und für den Bestand von staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen sowie zur Vornahme von Beobachtungen und Messungen sowie
    8. Litera h
      zur Durchführung der Gewässeraufsicht
    das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl., zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben, einschließlich der Entnahme von Fischen, sonstigen Wassertieren und Pflanzen zu Zwecken der Überwachung und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; die Wasserberechtigten sind in gleicher Weise gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. Desgleichen sind die Fischereiberechtigen in gleicher Weise gehalten, die oben genannten Entnahmen zu Zwecken der Überwachung zu dulden. Die ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind zu ersetzen (Paragraph 117,), soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung besteht. Die Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken werden nicht berührt.
  2. Absatz 2Die Ersatzansprüche (Absatz eins,) sind bei sonstigem Verluste binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen (Paragraph 117,).
  3. Absatz 3Auf Antrag der Beteiligten ist dem Unternehmer der Anlage zur Beendigung der Arbeit und Fortschaffung des Materials von der Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen.
  4. Absatz 4Bei behördlich angeordneten Maßnahmen (Paragraphen 31,, 138 Absatz eins und 3) nach Absatz eins, Litera e und f, deren Durchsetzung im Vergleich zu den Nachteilen betroffener Dritter überwiegende Vorteile im öffentlichen Interesse erwarten läßt, sind auch substantielle und dauernde Eingriffe in fremde Rechte zulässig. Die Absatz eins und 2 finden sinngemäß Anwendung. Die nach Absatz eins, zu Verpflichtenden sind vor der Anordnung von Maßnahmen nach Paragraphen 31, oder 138 – dringende Fälle ausgenommen – zu hören.

§ 73

Text

NEUNTER ABSCHNITT
Von den Wassergenossenschaften

Zweck der Wassergenossenschaften.

Paragraph 73,
  1. Absatz einsZur Verfolgung wasserwirtschaftlich bedeutsamer Zielsetzungen können Wassergenossenschaften gebildet werden. Zweck einer Wassergenossenschaft kann insbesondere sein:
    1. Litera a
      der Schutz von Grundeigentum und Bauwerken gegen Wasserschäden, die Regulierung des Laufes oder die Regelung des Abflusses (Wasserstandes) eines Gewässers, Vorkehrungen gegen Wildbäche und Lawinen, die Instandhaltung von Ufern und Gerinnen einschließlich der Räumung;
    2. Litera b
      die Versorgung mit Trink-, Nutz- und Löschwasser einschließlich der notwendigen Speicherungs-, Anreicherungs- und Schutzmaßnahmen;
    3. Litera c
      die Ent- und Bewässerung sowie die Regelung des Grundwasserhaushaltes;
    4. Litera d
      die Beseitigung und Reinigung von Abwässern sowie die Reinhaltung von Gewässern;
    5. Litera e
      die Errichtung, Benutzung und Erhaltung gemeinsamer, der Ausnutzung und Veredelung der Wasserkraft dienender Anlagen;
    6. Litera f
      die Leistung von Beiträgen zu wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Maßnahmen anderer;
    7. Litera g
      die Vorsorge für ausgleichende Maßnahmen an Gewässern, soweit solche durch Anlagen mehrerer Wasserberechtigter erforderlich werden;
    8. Litera h
      die Ausübung der regelmäßigen Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen oder die Beitragsleistung hiezu;
    9. Litera i
      die Kontrolle, Betreuung und Instandhaltung wasserrechtlich bewilligter Anlagen;
    10. Litera j
      die Sammlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen.
  2. Absatz 2Die Beschränkung auf einzelne der genannten Zwecke oder die Vereinigung verschiedener Zwecke ist zulässig.
  3. Absatz 3Neben den wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Maßnahmen

können auch mit ihnen zusammenhängende oder durch sie bedingte Aufgaben, wie zum Beispiel bei Entwässerungen die Durchführung landwirtschaftlicher Folgeeinrichtungen, bei der Reinhaltung von Gewässern die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen, zusätzlicher Genossenschaftszweck sein. Zusätzliche Genossenschaftszwecke sind nur zulässig, soweit dadurch die Erfüllung eines in Absatz eins, genannten Zweckes nicht beeinträchtigt wird.

§ 74

Text

Einteilung und Bildung der Wassergenossenschaften.

Paragraph 74,
  1. Absatz einsEine Wassergenossenschaft wird gebildet
    1. Litera a
      durch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten (freiwillige Genossenschaft),
    2. Litera b
      durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Genossenschaft mit Beitrittszwang, Paragraph 75,),
    3. Litera c
      durch Bescheid des Landeshauptmannes (Zwangsgenossenschaft, Paragraph 76,).
  2. Absatz 2Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Die Wassergenossenschaft erlangt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes, wenn gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann.
  3. Absatz 3Zur Bildung einer Wassergenossenschaft sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.
  4. Absatz 4Mangels anderweitiger Vereinbarung tritt durch die Bildung einer Wassergenossenschaft keine Änderung in bestehenden Wasserberechtigungen oder im Eigentume von Wasseranlagen ein.

§ 75

Text

Genossenschaften mit Beitrittszwang.

Paragraph 75,
  1. Absatz einsWenn über Zweck, Umfang und Art eines Unternehmens (Paragraph 73,) keine Vereinbarung aller Beteiligten zustande kommt, das Unternehmen aber von einer Mehrheit der Beteiligten begehrt wird und von unzweifelhaftem Nutzen ist, sich ferner ohne Ausdehnung auf Liegenschaften oder Anlagen einer widerstrebenden Minderheit technisch und wirtschaftlich nicht zweckmäßig durchführen läßt, hat die Wasserrechtsbehörde die widerstrebenden Beteiligten auf Antrag der Mehrheit durch Bescheid zu verhalten, der zu bildenden Genossenschaft beizutreten. Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine freiwillige Genossenschaft in eine Genossenschaft mit Beitrittszwang umgebildet werden.
  2. Absatz 2Beteiligte, denen aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein Nutzen erwächst, können zum Beitritt nur insoweit verhalten werden, als sie durch unmittelbare oder mittelbare Änderung der Abflußverhältnisse oder der Bodengestaltung, durch Verunreinigung von Gewässern oder durch sonstige Eingriffe in den Wasserhaushalt das genossenschaftliche Unternehmen mitveranlaßt haben.
  3. Absatz 3Die Wasserrechtsbehörde hat nach Ermittlung aller für die Bildung der Genossenschaft maßgebenden Umstände zunächst den Umfang des Unternehmens klarzustellen und zu bestimmen, welche Liegenschaften oder Anlagen und in welchem Ausmaße sie bei Bildung der Genossenschaft als beteiligt anzusehen sind. Hierauf ist das Verhältnis der für und der gegen das Unternehmen abgegebenen Stimmen zu ermitteln; wer sich nicht oder nicht bestimmt erklärt hat, ist den für das Unternehmen Stimmenden beizuzählen.
  4. Absatz 4Die zur Geltendmachung des Beitrittszwanges erforderliche Mehrheit ist nach dem Maßstabe für die Aufteilung der Kosten (Paragraph 78,) zu berechnen.
  5. Absatz 5Ergibt sich nicht die gesetzlich erforderliche Stimmenmehrheit oder sind die sonstigen Erfordernisse nicht vorhanden, so daß ein Zwang gegen die Minderheit nicht gerechtfertigt ist, so hat sich die behördliche Entscheidung auf den Ausspruch zu beschränken, daß die den Beitritt Verweigernden hiezu nicht verhalten werden können.

§ 76

Text

Zwangsgenossenschaften.

Paragraph 76,
  1. Absatz einsWenn es im öffentlichen Interesse dringend geboten ist, können Wassergenossenschaften zwangsweise gebildet werden
    1. Litera a
      aus den Eigentümern der beteiligten Liegenschaften zu den in Paragraph 73, Absatz eins, Litera a,, b, c und h genannten Zwecken,
    2. Litera b
      aus den Eigentümern von Wasseranlagen, durch die Gewässer benutzt oder nachteilig beeinflußt werden, Paragraph 73, Absatz eins, Litera a,, c, d, e, g und i genannten Zwecken,
    3. Litera c
      aus den in Paragraph 44, Absatz eins, genannten Personen zwecks Übernahme, Aufteilung und Leistung des angemessenen Interessentenbeitrages (Paragraph 73, Absatz eins, Litera f,).
  2. Absatz 2Der Bescheid nach Absatz eins, muß Zweck und Umfang der Genossenschaft genau bezeichnen und eine Frist für die Vorlage der Satzungen einräumen (Paragraph 77, Absatz 2,).

§ 77

Text

Satzungen.

Paragraph 77,
  1. Absatz einsDie Satzungen haben die Tätigkeit der Wassergenossenschaft zu regeln; sie sind von den Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich mit der freien Vereinbarung von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang vor dem Antrag auf Beiziehung der widerstrebenden Minderheit zu beschließen.
  2. Absatz 2Satzungen von Zwangsgenossenschaften sind, sofern sie nicht von der Genossenschaft innerhalb der eingeräumten Frist (Paragraph 76, Absatz 2,) vorgelegt werden und genehmigt werden können, durch die Wasserrechtsbehörde zu erlassen.
  3. Absatz 3Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über
    1. Litera a
      den Namen, Sitz, Zweck und Umfang der Genossenschaft,
    2. Litera b
      Kriterien für die Mitgliedschaft und Grundsätze für die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen,
    3. Litera c
      die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die Art der Ausübung des Stimmrechtes,
    4. Litera d
      die Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten, über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ihre Einhebung,
    5. Litera e
      die Zusammensetzung, die Wahl, die Beschlußfassung, die Funktionsdauer und den Wirkungskreis der Genossenschaftsorgane,
    6. Litera f
      die Vertretung der Genossenschaft nach außen und die Fertigung von Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen der Genossenschaft begründet werden,
    7. Litera g
      jene Angelegenheiten einschließlich Änderungen der Satzung, hinsichtlich derer eine Beschlußfassung nur mit besonderer Mehrheit erfolgen kann,
    8. Litera h
      den Voranschlag und die Rechnungsprüfung,
    9. Litera i
      die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschafsverhältnis entstandenen Streitigkeiten,
    10. Litera k
      die Auflösung der Genossenschaft, die Regelung ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Liquidierung ihres Vermögens,
    11. Litera l
      sonstige für die Genossenschaft bedeutsame Fragen.
  4. Absatz 4In den Satzungen kann auch eine örtliche oder sachliche Gliederung der Genossenschaft sowie gegebenenfalls unter Wahrung des Beitragsverhältnisses die stärkere Heranziehung bestimmter Mitglieder oder bestimmter Gruppen von Mitgliedern zu besonderen Maßnahmen und Leistungen geregelt werden.
  5. Absatz 5Änderungen der Satzungen nach Absatz 3, Litera g, oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten (Paragraph 78,) bedürfen wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Sie werden erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam. Bei Zwangsgenossenschaften findet Absatz 2, sinngemäß Anwendung.
  6. Absatz 6Haben sich die für die Aufteilung der Kosten maßgeblichen Verhältnisse geändert oder erscheint der Maßstab für die Verteilung der Kosten unbillig und wird innerhalb zumutbarer Frist keine Änderung nach Absatz 5, beschlossen, so hat die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes eine der Änderung entsprechende, nach Paragraph 78, angemessene Kostenaufteilung festzusetzen.
  7. Absatz 7Einer Satzung (Satzungsänderung) ist die Genehmigung zu versagen, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch steht, oder wenn sie nicht satzungsgemäß zustandegekommen ist. Auf sonstige Mängel kann die Wassergenossenschaft hingewiesen werden.

§ 78

Text

Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten.

Paragraph 78,
  1. Absatz einsDie Genossenschaft hat für jede Geschäftsperiode im voraus einen Voranschlag als Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben aufzustellen. Die Geschäftsperiode darf drei Jahre nicht überschreiten; ist in den Satzungen keine Dauer für die Geschäftsperiode festgelegt, beträgt die Geschäftsperiode ein Jahr. In jedem Fall hat eine jährliche Abrechnung zu erfolgen.
  2. Absatz 2Soweit die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, nicht anderweitig gedeckt werden können, sind sie nach dem durch die Satzungen oder durch besondere Übereinkommen festgesetzten Maßstab auf die Mitglieder umzulegen, wobei auch zu bestimmen ist, wieweit die Beiträge in Geld-, Dienst- oder Sachleistungen zu bestehen haben. Bei der Umlegung können auch jene Kosten berücksichtigt werden, die in der der jeweiligen Geschäftsperiode folgenden Geschäftsperiode voraussichtlich anfallen.
  3. Absatz 3Mangels eines derartigen Maßstabes sind die Kosten zu berechnen
    1. Litera a
      für Ent- und Bewässerungen nach dem Ausmaße der einbezogenen Grundflächen,
    2. Litera b
      für die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser nach dem Wasserverbrauche,
    3. Litera c
      für Wasserkraftnutzungen nach dem Verhältnis der bewilligten Nutzung,
    4. Litera d
      für die Beseitigung und Reinigung von Abwässern nach Menge und Art des Abwasseranfalles, für die Reinhaltung von Gewässern nach Grad und Wirkung der verursachten Gewässerverunreinigung,
    5. Litera e
      in allen anderen Fällen nach dem Verhältnis des zu erlangenden Vorteiles oder zu beseitigenden Nachteiles.
  4. Absatz 4Hiebei sind bestehende Verpflichtungen und besondere Vorteile, die die Genossenschaft einzelnen Mitgliedern bietet, oder Lasten, die sie ihnen abnimmt, aber auch Vorteile, die der Genossenschaft durch einzelne Mitglieder erwachsen, entsprechend zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Ist der den einzelnen Liegenschaften und Anlagen zukommende Vorteil (abgewendete Nachteil) erheblich verschieden, so können sie in Klassen mit entsprechend abgestufter Beitragsleistung eingeteilt werden.
  6. Absatz 6Wenn bei Vereinigung verschiedener Zwecke (Paragraph 73, Absatz 2,) weder in den Satzungen eine Bestimmung enthalten noch ein besonderes Übereinkommen getroffen ist, hat die Wasserrechtsbehörde den Maßstab für die Aufteilung der Kosten so festzusetzen, daß die verschiedenartigen Interessen in billiger Weise berücksichtigt werden.
  7. Absatz 7Die anläßlich der Bildung einer Wassergenossenschaft einzelnen Mitgliedern erwachsenen Kosten sind von der Genossenschaft in dem als notwendig anerkannten Umfange zu ersetzen.

§ 78a

Text

Genossenschaftsorgane

Paragraph 78 a,
  1. Absatz einsGenossenschaftsorgane sind insbesondere die Mitgliederversammlung, der Ausschuß, der Obmann, in den Fällen des Paragraph 79, Absatz 3, der Geschäftsführer. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist durch die Satzungen zu bestimmen.
  2. Absatz 2In der Mitgliederversammlung haben alle Genossenschaftsmitglieder Sitz und Stimme. Sofern die Satzungen nichts anderes bestimmen, richtet sich das Stimmenverhältnis der Mitglieder nach dem Maßstab für die Aufteilung der Kosten, wobei der ein Drittel der Gesamtkosten übersteigende Kostenanteil eines Mitgliedes außer Betracht bleibt.
  3. Absatz 3Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Beschlußfassung über die Satzungen und den Voranschlag sowie die Wahl des Ausschusses. Für die zur Gültigkeit eines Beschlusses oder einer Wahl erforderliche Stimmenzahl sind die Satzungen maßgebend; falls diese darüber nichts besagen, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Paragraph 77, Absatz 5, bleibt unberührt.
  4. Absatz 4Dem Obmann bzw. dessen Stellvertreter obliegt die Vertretung der Genossenschaft nach außen. Darüber hinaus hat die Satzung den weiteren Handlungsbereich festzulegen.

§ 79

Text

Wahl der Genossenschaftsorgane.

Paragraph 79,
  1. Absatz einsZur Leitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten hat die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen (Paragraph 78, Absatz 7,) einen Ausschuß zu wählen. Einer Minderheit von wenigstens 20 v. H. ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Ausschuß einzuräumen.
  2. Absatz 2Sofern die Satzungen nicht eine Direktwahl durch die Mitgliederversammlung vorsehen, hat der Ausschuß aus seiner Mitte durch einfache, nach Köpfen zu berechnende Stimmenmehrheit den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Wird der Obmann direkt gewählt, dann gehört er dem Ausschuß als stimmberechtigtes Mitglied an.
  3. Absatz 3Besteht die Genossenschaft aus weniger als 20 Mitgliedern, so kann an Stelle des Ausschusses ein Geschäftsführer, der die Aufgabe des Ausschusses und des Obmannes in sich vereinigt, mit einem Stellvertreter gewählt werden. In diesem Falle können Einberufung und Leitung der Genossenschaftsversammlung einem eigenen Vorsitzenden übertragen werden.
  4. Absatz 4Ergibt sich bei den Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit, so entscheidet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Mitgliedern, welche die meisten Stimmen erhalten haben, und bei Stimmengleichheit das Los.
  5. Absatz 5Die Namen der Gewählten und der für die Genossenschaft Zeichnungsberechtigten sind der Wasserrechts- und Wasserbuchbehörde anzuzeigen.
  6. Absatz 6Beschwerden betreffend Wahlvorgang und Wahlrecht sind nur binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Wahl zulässig und bei der Behörde einzubringen.
  7. Absatz 7Sofern die Satzungen nichts anderes bestimmen, beträgt die Funktionsdauer der gewählten Genossenschaftsorgane drei Jahre. Endet die Funktionsperiode vor dem Amtsantritt der neu gewählten Organe, dann bleiben die bisherigen Organe bis zum Amtsantritt der neu gewählten Organe im Amt.

§ 80

Text

Genossenschaftliche Verpflichtungen als Grundlast.

Paragraph 80,
  1. Absatz einsWer in die Genossenschaft einbezogene Liegenschaften oder Anlagen erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu den aus diesem Verhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Die Verpflichtung ist eine Grundlast und hat bis zum Betrage dreijähriger Rückstände den Vorrang vor anderen dinglichen Lasten unmittelbar nach den von der Liegenschaft oder Anlage zu entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben. Der Verpflichtung zur weiteren Beitragsleistung erlischt erst mit der ordnungsmäßigen Ausscheidung der belasteten Liegenschaft oder Anlage aus der Genossenschaft oder mit deren Auflösung. Die ausgeschiedenen Liegenschaften und Anlagen haften für die vor ihrer Ausscheidung fällig gewordenen Beiträge.
  2. Absatz 2Die Genossenschaft hat ein Verzeichnis ihrer Mitglieder zu führen und stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Sie hat der Wasserrechtsbehörde und der Wasserbuchbehörde jährlich den Mitgliederstand unter Angabe der Mitglieder sowie Veränderungen mitzuteilen.

§ 81

Text

Nachträgliche Einbeziehung.

Paragraph 81,
  1. Absatz einsIm Einvernehmen zwischen der Genossenschaft und den betreffenden Eigentümern (Berechtigten) können Liegenschaften oder Anlagen auch nachträglich einbezogen werden.
  2. Absatz 2Die Genossenschaft ist verpflichtet, soweit der Zweck der Genossenschaft nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindliche Liegenschaften und Anlagen auf Antrag ihres Eigentümers oder Berechtigten nachträglich einzubeziehen, wenn ihnen hiedurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können.
  3. Absatz 3Die Genossenschaft ist berechtigt, von den neu hinzukommenden Mitgliedern einen angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie die vorherige Entrichtung der ihr durch den Anschluß etwa verursachten besonderen Kosten zu verlangen.

§ 82

Text

Ausscheiden.

Paragraph 82,
  1. Absatz einsEinzelne Liegenschaften oder Anlagen können im Einvernehmen zwischen ihren Eigentümern (Berechtigten) und der Genossenschaft wieder ausgeschieden werden. Bei Zwangsgenossenschaften ist die vorherige Zustimmung der Behörde erforderlich.
  2. Absatz 2Die Genossenschaft ist verpflichtet, einzelne Liegenschaften oder Anlagen auf Verlangen ihres Eigentümers (Berechtigten) auszuscheiden, wenn ihm nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entsteht.
  3. Absatz 3Das betreffende Mitglied ist auf Verlangen der Genossenschaft verbunden, die etwa durch sein Ausscheiden entbehrlich werdenden und der Genossenschaft nunmehr nachteiligen besonderen Einrichtungen zu beseitigen oder sonst durch geeignete Maßnahmen den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen.
  4. Absatz 4War die Mitgliedschaft des ausscheidenden Eigentümers erzwungen, so kann er von der Genossenschaft die Rückerstattung der geleisteten Beiträge und die Beseitigung der durch sein Ausscheiden entbehrlich gewordenen, auf seinem Grund errichteten Anlagen fordern, soweit sie der gewöhnlichen Nutzung seiner Liegenschaft oder Anlage nachteilig sind.
  5. Absatz 5Auf Antrag der Genossenschaft kann die Wasserrechtsbehörde, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, einzelne Liegenschaften oder Anlagen, aus deren weiterer Teilnahme der Genossenschaft wesentliche Nachteile erwachsen, ausscheiden. Den ausscheidenden Mitgliedern stehen die im vorhergehenden Absatz bezeichneten Ansprüche gegen die Genossenschaft zu.
  6. Absatz 6Ausgeschiedene Liegenschaften und Anlagen haften den Genossenschaftsgläubigern gegenüber für Forderungen, die von der Genossenschaft nicht hereingebracht werden können, nach Maßgabe des zuletzt innegehabten Anteils. Dies gilt auch bei Förderungen des genossenschaftlichen Unternehmens aus öffentlichen Mitteln. Die Haftung wird durch einen Eigentümerwechsel nicht berührt.

§ 83

Text

Auflösung der Genossenschaft.

Paragraph 83,
  1. Absatz einsDie Auflösung einer freiwilligen Genossenschaft oder einer Genossenschaft mit Beitrittszwang ist von der Wasserrechtsbehörde nach Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten auszusprechen, wenn
    1. Litera a
      die Genossenschaftsversammlung mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit (Paragraph 77, Absatz 5,) die Auflösung beschließt oder
    2. Litera b
      der Weiterbestand der Genossenschaft im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse keine besonderen Vorteile mehr erwarten läßt.
  2. Absatz 2Die Auflösung einer Zwangsgenossenschaft ist von der Wasserrechtsbehörde unter der Voraussetzung des Absatz eins, Litera b, zu verfügen.
  3. Absatz 3Die Wasserrechtsbehörde hat die Interessen der Genossenschaftsgläubiger und die der Genossenschaft obliegenden wasserrechtlichen Verpflichtungen entsprechend wahrzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.
  4. Absatz 4Für eine aufgelöste Genossenschaft, die im Zeitpunkt der Auflösung Vermögen besaß, hat die Wasserrechtsbehörde einen Liquidator zu bestellen, soweit nicht die Genossenschaft selbst für den Fall ihrer Auflösung entsprechende Vorsorge getroffen hat. Der Liquidator hat das Genossenschaftsvermögen zu verwalten und zu verwerten. Hiebei stehen ihm alle nach den Satzungen den Genossenschaftsorganen zukommenden Rechte zu. Er ist an die Weisungen der Wasserrechtsbehörde gebunden. Das Genossenschaftsvermögen ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem satzungsgemäßen Genossenschaftszweck oder verwandten Zwecken zuzuführen, andernfalls anteilsmäßig auf die Genossenschaftsmitglieder aufzuteilen. Die Kosten der Auflösung gehen zu Lasten des Genossenschaftsvermögens, reicht dieses nicht aus, anteilsmäßig zu Lasten der Genossenschaftsmitglieder.

§ 84

Text

Eintreibung der Genossenschaftsbeiträge.

Paragraph 84,

Rückständige Genossenschaftsbeiträge (Paragraph 78,) sind auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes einzutreiben.

§ 85

Text

Aufsicht; Maßnahmen gegen säumige Genossenschaften.

Paragraph 85,
  1. Absatz einsDie Aufsicht über die Wassergenossenschaften obliegt der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, beigelegt werden. Die Wasserrechtsbehörde ist in Wahrnehmung der Aufsicht berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder teilzunehmen. Sie hat dabei die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Genossenschaft zu überwachen, die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzielle Gebarung nur insoweit, als hiedurch öffentliche Interessen (Paragraphen 50, Absatz 7, sowie 105) berührt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Genossenschaften geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; Paragraph 120, findet sinngemäß Anwendung.
  2. Absatz 2Eine Genossenschaft, die ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen vernachlässigt, kann verhalten werden, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Genossenschaft diesem Auftrage nicht nach, so kann die Wasserrechtsbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Genossenschaft bewerkstelligen.
  3. Absatz 3Unterläßt es die Genossenschaft, für die Aufbringung der zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen Dritte oder der zur Erfüllung ihres satzungsgemäßen Zweckes notwendigen Mittel rechtzeitig vorzusorgen, so kann die Leistung der erforderlichen Beiträge den Genossenschaftsmitgliedern unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 78, durch Bescheid aufgetragen werden.
  4. Absatz 4Wenn und solange Maßnahmen nach den Absatz 2 und 3 nicht ausreichen, um die satzungsgemäße Tätigkeit der Genossenschaft zu gewährleisten, kann die Wasserrechtsbehörde durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter bestellen und ihn mit einzelnen oder allen Befugnissen des Ausschusses und Obmannes oder des Geschäftsführers, in besonderen Fällen auch der Mitgliederversammlung, auf Kosten der Genossenschaft betrauen.
  5. Absatz 5Wenn die Genossenschaft einem Dachverband angehört, zu dessen Aufgaben die Aufsicht über seine Mitglieder gehört, sind die behördlichen Aufgaben nach Absatz eins bis 4 vom Dachverband wahrzunehmen.

§ 86

Text

Beitragsleistungen von Nichtmitgliedern.

Paragraph 86,
  1. Absatz einsEigentümer von Liegenschaften oder von Wasseranlagen, die einer Wassergenossenschaft nicht angehören, jedoch aus deren Einrichtungen einen wesentlichen Nutzen ziehen, sind auf Antrag der Genossenschaft durch Bescheid zu verhalten, einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten. Paragraph 78, Absatz 3, findet sinngemäß Anwendung.
  2. Absatz 2Die zur Beitragsleistung verhaltenen Grundeigentümer und Wasserberechtigten sind auf ihr Verlangen in die Genossenschaft einzubeziehen (Paragraph 81,).

§ 87

Text

ZEHNTER Abschnitt
Von den Wasserverbänden

Zweck und Umfang; Mitgliedschaft

Paragraph 87,
  1. Absatz einsZu den im Paragraph 73, genannten Zwecken können, wenn sich die vorgesehenen Maßnahmen über den Bereich mehrerer Gemeinden erstrecken, auch Wasserverbände als Körperschaften öffentlichen Rechtes gebildet werden. Die Beschränkung auf einzelne der genannten Zwecke oder die Vereinigung verschiedener Zwecke ist zulässig. Neben den wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Maßnahmen können auch mit ihnen zusammenhängende oder durch sie bedingte Aufgaben zusätzlicher Verbandszweck sein. Zusätzliche Verbandszwecke sind nur zulässig, soweit dadurch nicht die Erfüllung eines in Absatz eins, genannten Zweckes beeinträchtigt wird.
  2. Absatz 2Als Mitglieder eines Wasserverbandes kommen in Betracht
    1. Litera a
      Gebietskörperschaften,
    2. Litera b
      Wassergenossenschaften,
    3. Litera c
      zur Erhaltung öffentlicher Verkehrswege (Eisenbahn, Straße, Wasserwege) Verpflichtete.
  3. Absatz 3Als Mitglied eines Wasserverbandes kommt auch in Betracht, wer Gewässer nicht bloß geringfügig beeinträchtigt oder in Anspruch nimmt. Die Mitgliedschaft von Gebietskörperschaften auf Grund eines anderen mit den Verbandszwecken in Beziehung stehenden Titels ist nicht ausgeschlossen.
  4. Absatz 4Nach Maßgabe der Satzung können im Einvernehmen zwischen dem Wasserverband und den Betroffenen im Absatz 2 und 3 genannte Rechtsträger auch nachträglich einbezogen werden.
  5. Absatz 5Der Wasserverband ist verpflichtet, soweit der Zweck des Verbandes nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des Verbandsunternehmens befindliche Rechtsträger nach Absatz 2 und 3 nachträglich einzubeziehen, wenn ihnen hiedurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können.
  6. Absatz 6Auf Verlangen eines Wasserverbandes sind Gebietskörperschaften, zur Erhaltung öffentlicher Verkehrswege Verpflichtete und sonstige Personen, die aus seinen Einrichtungen und Maßnahmen einen wesentlichen Nutzen ziehen oder die Erfüllung seiner Aufgaben durch eine zulässige wirtschaftliche Tätigkeit fühlbar zu beeinträchtigen vermögen, von der Behörde zum Beitritt zu verhalten, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.
  7. Absatz 7Der Wasserverband ist berechtigt, von den neu hinzukommenden Mitgliedern einen angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie die vorherige Entrichtung der ihm durch den Beitritt etwa verursachten besonderen Kosten zu verlangen.

§ 88

Text

Bildung von Wasserverbänden

Paragraph 88,
  1. Absatz einsEin Wasserverband wird gebildet
    1. Litera a
      durch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten (freiwilliger Wasserverband),
    2. Litera b
      durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Wasserverband mit Beitrittszwang),
    3. Litera c
      durch Bescheid des Landeshauptmannes (Zwangsverband).
  2. Absatz 2Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Der Wasserverband erlangt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes, wenn gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann.
  3. Absatz 3Zur Bildung eines Wasserverbandes sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.
  4. Absatz 4Mangels anderweitiger Vereinbarung tritt durch die Bildung eines Wasserverbandes keine Änderung in bestehenden Wasserberechtigungen oder im Eigentum von Wasseranlagen ein.

§ 88a

Text

Wasserverbände mit Beitrittszwang

Paragraph 88 a,
  1. Absatz einsWenn über Zweck, Umfang und Art eines Unternehmens keine Vereinbarung aller Beteiligten (Paragraph 87, Absatz 2 und 3) zustande kommt, das Unternehmen aber von einer Mehrheit der Beteiligten begehrt wird und von unzweifelhaftem Nutzen ist, sich ferner ohne Ausdehnung auf das Gemeindegebiet oder auf Liegenschaften oder Anlagen einer widerstrebenden Minderheit technisch und wirtschaftlich nicht zweckmäßig durchführen läßt, hat die Behörde die widerstrebenden Beteiligten auf Antrag der Mehrheit durch Bescheid dem zu bildenden Wasserverband als Mitglied beizuziehen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein freiwilliger Wasserverband in einen Wasserverband mit Beitrittszwang umgebildet werden.
  2. Absatz 2Beteiligte, denen aus der Teilnahme am Verbandsunternehmen kein Nutzen erwächst, können zum Beitritt nur insoweit verhalten werden, als sie durch unmittelbare oder mittelbare Änderung der Abflußverhältnisse oder der Bodengestaltung, durch Verunreinigung von Gewässern oder durch sonstige Eingriffe in den Wasserhaushalt das Verbandsunternehmen mitveranlaßt haben.
  3. Absatz 3Die Behörde hat nach Ermittlung aller für die Bildung des Wasserverbandes maßgebenden Umstände zunächst den Umfang des Unternehmens klarzustellen und zu bestimmen, welche Beteiligten (Paragraph 87, Absatz 2 und 3) und in welchem Ausmaß sie bei Bildung des Wasserverbandes als beteiligt anzusehen sind. Hierauf ist das Verhältnis der für und der gegen das Unternehmen abgegebenen Stimmen zu ermitteln; wer sich nicht oder nicht bestimmt erklärt hat, ist den für das Unternehmen Stimmenden beizuzählen.
  4. Absatz 4Die zur Geltendmachung des Beitrittszwanges erforderliche Mehrheit ist nach dem Maßstab für die Aufteilung der Kosten (Paragraph 88 d,) zu berechnen.
  5. Absatz 5Ergibt sich nicht die gesetzlich erforderliche Stimmenmehrheit oder sind die sonstigen Erfordernisse nicht vorhanden, so daß ein Zwang gegen die Minderheit nicht gerechtfertigt ist, so hat sich die behördliche Entscheidung auf den Ausspruch zu beschränken, daß die den Beitritt Verweigernden hiezu nicht verhalten werden können.

§ 88b

Text

Zwangsverbände

Paragraph 88 b,
  1. Absatz einsDer Bescheid über die Gründung eines Zwangsverbandes muß Zweck und Umfang des Verbandes genau bezeichnen und eine Frist für die Vorlage der Satzungen einräumen.
  2. Absatz 2Die Bildung eines Zwangsverbandes ist nur für die in Paragraph 73, Absatz eins, Litera a,, b, d und h genannten Zwecke und nur dann zulässig, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten und eine andere befriedigende Regelung in angemessener Frist nicht zu erwarten ist. Unter denselben Voraussetzungen kann ein freiwilliger Wasserverband oder ein Wasserverband mit Beitrittszwang unter Änderung seines Umfanges oder seiner Aufgaben in einen Zwangsverband umgebildet werden.
  3. Absatz 3Ein Zwangsverband kann mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder (Paragraph 88 e, Absatz 2,) eine über Absatz 2, hinausgehende Erweiterung des Verbandszweckes beschließen.

§ 88c

Text

Satzungen

Paragraph 88 c,
  1. Absatz einsDie Satzungen haben die Tätigkeit des Wasserverbandes zu regeln; sie sind von den Mitgliedern eines freiwilligen Wasserverbandes zugleich mit der freien Vereinbarung, von den Mitgliedern eines Wasserverbandes mit Beitrittszwang vor dem Antrag auf Beiziehung der widerstrebenden Minderheit zu beschließen.
  2. Absatz 2Satzungen von Zwangsverbänden sind, sofern sie nicht vom Verband innerhalb der eingeräumten Frist (Paragraph 88 b, Absatz eins,) vorgelegt werden und genehmigt werden können, durch die Behörde zu erlassen.
  3. Absatz 3Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über
    1. Litera a
      den Namen, Sitz, Zweck und Umfang des Verbandes,
    2. Litera b
      die Mitgliedschaft und Grundsätze für die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen,
    3. Litera c
      die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die Art der Ausübung des Stimmrechtes,
    4. Litera d
      die Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten, über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ihre Einhebung,
    5. Litera e
      die Zusammensetzung, die Wahl, die Beschlußfassung, die Funktionsdauer und den Wirkungskreis der Verbandsorgane,
    6. Litera f
      die Vertretung des Verbandes nach außen und die Fertigung von Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen des Verbandes begründet werden,
    7. Litera g
      jene Angelegenheiten einschließlich Satzungsänderungen, hinsichtlich derer eine Beschlußfassung nur mit besonderer Mehrheit erfolgen kann,
    8. Litera h
      die Dauer der Geschäftsperioden, den Voranschlag und die Rechnungsprüfung,
    9. Litera i
      die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und dem Verband aus dem Verbandsverhältnis entstandenen Streitigkeiten,
    10. Litera j
      die Auflösung des Verbandes, die Regelung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Liquidierung seines Vermögens,
    11. Litera k
      sonstige für den Verband bedeutsame Fragen.
  4. Absatz 4In den Satzungen kann auch eine örtliche oder sachliche Gliederung des Wasserverbandes sowie gegebenenfalls unter Wahrung des Beitragsverhältnisses die stärkere Heranziehung bestimmter Mitglieder oder Gruppen von Mitgliedern zu besonderen Maßnahmen und Leistungen geregelt werden.
  5. Absatz 5Änderungen der Satzungen nach Absatz 3, Litera g, oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten bedürfen wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Änderungen der Satzungen werden erst nach behördlicher Genehmigung wirksam. Bei Zwangsverbänden findet Absatz 2, sinngemäß Anwendung; Paragraph 88 b, Absatz 3, bleibt unberührt.
  6. Absatz 6Haben sich die für die Aufteilung der Kosten maßgeblichen Verhältnisse geändert oder erscheint der Maßstab für die Verteilung der Kosten unbillig und wird innerhalb zumutbarer Frist keine Änderung nach Absatz 5, beschlossen, so hat die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes eine der Änderung entsprechende angemessene Kostenaufteilung festzusetzen.
  7. Absatz 7Wird eine Schlichtung (Absatz 3, Litera i,) nicht innerhalb von sechs Monaten durchgeführt, ist eine Anrufung der Behörde zulässig. Dies gilt auch bei Untätigkeit der Schlichtungsstelle.
  8. Absatz 8Einer Satzung (Satzungsänderung) ist die Genehmigung zu versagen, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch steht, oder wenn sie nicht satzungsgemäß zustandegekommen ist. Auf sonstige Mängel kann der Wasserverband hingewiesen werden.

§ 88d

Text

Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten

Paragraph 88 d,
  1. Absatz einsDer Wasserverband hat für jede Geschäftsperiode im voraus einen Voranschlag als Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben aufzustellen. Die Geschäftsperiode darf sechs Jahre nicht überschreiten; ist in den Satzungen keine Dauer für die Geschäftsperiode festgelegt, beträgt die Geschäftsperiode zwei Jahre. In jedem Fall hat eine mindestens zweijährliche Abrechnung zu erfolgen.
  2. Absatz 2Soweit die Kosten, die dem Verband aus der Erfüllung seiner Aufgaben erwachsen, nicht anderweitig gedeckt werden können, sind sie nach dem durch die Satzungen oder durch besondere Übereinkommen festgesetzten Maßstab auf die Mitglieder umzulegen, wobei auch zu bestimmen ist, wieweit die Beiträge in Geld-, Dienst- oder Sachleistungen zu bestehen haben. Bei der Umlegung können auch jene Kosten berücksichtigt werden, die in der der jeweiligen Geschäftsperiode folgenden Geschäftsperiode voraussichtlich anfallen.
  3. Absatz 3Mangels eines derartigen Maßstabes sind die Kosten zu berechnen
    1. Litera a
      für Ent- und Bewässerungen nach dem Ausmaß der einbezogenen Grundflächen,
    2. Litera b
      für die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser nach dem Wasserverbrauch,
    3. Litera c
      für Wasserkraftnutzungen nach dem Verhältnis der bewilligten Nutzung,
    4. Litera d
      für die Beseitigung und Reinigung von Abwässern nach Menge und Art des Anfalles,
    5. Litera e
      für die Reinhaltung von Gewässern nach Grad und Wirkung der verursachten Gewässerverunreinigung,
    6. Litera f
      in allen anderen Fällen nach dem Verhältnis des zu erlangenden Vorteiles oder zu beseitigenden Nachteiles.
  4. Absatz 4Hiebei sind bestehende Verpflichtungen und besondere Vorteile, die der Verband einzelnen Mitgliedern bietet, oder Lasten, die er ihnen abnimmt, aber auch Vorteile, die dem Verband durch einzelne Mitglieder erwachsen, entsprechend zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Ist der den einzelnen Mitgliedern zukommende Vorteil (abgewendete Nachteil) erheblich verschieden, so können sie in Klassen mit entsprechend abgestufter Beitragsleistung eingeteilt werden.
  6. Absatz 6Wenn bei Vereinigung verschiedener Zwecke (Paragraph 87, Absatz eins,) weder in den Satzungen eine Bestimmung enthalten noch ein besonderes Übereinkommen getroffen ist, hat die Behörde den Maßstab für die Aufteilung der Kosten unter Beachtung der Grundsätze der Absatz 3,, 4 und 5 so festzusetzen, daß die verschiedenartigen Interessen in billiger Weise berücksichtigt werden.
  7. Absatz 7Die anläßlich der Bildung eines Wasserverbandes einzelnen Mitgliedern erwachsenen Kosten sind vom Verband in dem als notwendig anerkannten Umfang zu ersetzen.

§ 88e

Text

Verbandsorgane

Paragraph 88 e,
  1. Absatz einsVerbandsorgane sind insbesondere die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Obmann und die Schlichtungsstelle. Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes und der Schlichtungsstelle ist durch die Satzungen zu bestimmen. Wenn die Satzungen nichts anderes bestimmen, bestehen Vorstand und Schlichtungsstelle jeweils aus drei Personen. Vorstandsmitglieder müssen zur Vertretung eines Verbandsmitgliedes nach außen berufen sein oder dem willensbildenden Organ eines Verbandsmitgliedes angehören; sie sind in dieser Funktion an keine Weisungen des Verbandsmitgliedes gebunden.
  2. Absatz 2In der Mitgliederversammlung haben alle Verbandsmitglieder Sitz und Stimme. Sofern die Satzungen nichts anderes bestimmen, richtet sich das Stimmenverhältnis der Mitglieder nach dem Maßstab für die Aufteilung der Kosten, wobei der die Hälfte der Gesamtkosten übersteigende Kostenanteil eines Mitgliedes außer Betracht bleibt. Soweit in den Satzungen nichts anderes bestimmt ist, werden die Verbandsmitglieder in der Mitgliederversammlung durch ihre zur Vertretung nach außen berufenen Organe oder durch von diesen zur Stimmabgabe Bevollmächtigte vertreten.
  3. Absatz 3Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Beschlußfassung über die Satzungen und den Voranschlag sowie die Wahl des Vorstandes und der Mitglieder der Schlichtungsstelle, bei Reinhaltungsverbänden auch die Beschlußfassung über den Sanierungsplan. Für die zur Gültigkeit eines Beschlusses oder einer Wahl erforderliche Stimmenzahl sind die Satzungen maßgebend; falls diese darüber nichts besagen, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Paragraph 88 c, Absatz 5, bleibt unberührt.
  4. Absatz 4Dem Vorstand obliegt die Leitung und Besorgung der Verbandsangelegenheiten nach Maßgabe der Satzungen und der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien. Er hat auch die Einstufung der Verbandsmitglieder nach dem Maßstabe für die Aufteilung der Kosten vorzunehmen und die Mitgliedsbeiträge vorzuschreiben; die Einstufung ist längstens alle sechs Jahre zu überprüfen. Der Vorstand beschließt mit einfacher, nach Köpfen zu berechnender Stimmenmehrheit.
  5. Absatz 5Einer Minderheit, die wenigstens ein Fünftel der Beitragsanteile auf sich vereinigt, ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Vorstand einzuräumen.
  6. Absatz 6Der Schlichtungsstelle obliegt es, Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis gütlich beizulegen oder in bestimmten Fällen (Paragraph 97, Absatz 2,) zu entscheiden. Eine vorzeitige Abberufung ist nur mit Zustimmung der Behörde zulässig. Die Voraussetzungen für die Bestellung als Mitglied der Schlichtungsstelle und für ein Erlöschen der Mitgliedschaft sind unter Bedachtnahme auf persönliche Eignung und Unbefangenheit in den Satzungen festzulegen.
  7. Absatz 7Über Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung eine Geschäftsführung bestellen und dieser zugleich die Befugnis zur Besorgung bestimmter regelmäßiger Geschäfte sowie zur Vertretung des Verbandes nach außen in diesen Angelegenheiten nach Maßgabe einer gleichzeitig festzulegenden Geschäftsordnung erteilen. Die Verantwortlichkeit des Vorstandes (Absatz 4,) wird hiedurch nicht ausgeschlossen.

§ 88f

Text

Wahl der Verbandsorgane

Paragraph 88 f,
  1. Absatz einsFalls in den Satzungen nichts anderes bestimmt ist, hat der Vorstand aus seiner Mitte durch einfache, nach Köpfen zu berechnende Stimmenmehrheit den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen; der Obmann hat den Verband nach außen zu vertreten, wobei ihm auch die Besorgung laufender Geschäfte übertragen werden kann. Der Obmann gehört jedenfalls dem Vorstand als stimmberechtigtes Mitglied an.
  2. Absatz 2Ergibt sich bei den Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit, so entscheidet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, und bei Stimmengleichheit das Los.
  3. Absatz 3Die Namen der Gewählten und der für den Wasserverband Zeichnungsberechtigten sind der Aufsichtsbehörde und der Wasserbuchbehörde anzuzeigen.
  4. Absatz 4Beschwerden betreffend Wahlvorgang und Wahlrecht sind nur binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Wahl zulässig und bei der Behörde einzubringen.
  5. Absatz 5Sofern die Satzungen nichts anderes bestimmen, beträgt die Funktionsdauer der gewählten Verbandsorgane drei Jahre. Endet die Funktionsperiode vor dem Amtsantritt der neu gewählten Organe, bleiben die bisherigen Organe bis zum Amtsantritt der neu gewählten Organe im Amt.

§ 88g

Text

Ausscheiden

Paragraph 88 g,
  1. Absatz einsEinzelne Mitglieder können im Einvernehmen mit dem Wasserverband wieder ausgeschieden werden. Bei Zwangsverbänden ist die vorherige Zustimmung der Behörde erforderlich.
  2. Absatz 2Der Wasserverband ist verpflichtet, einzelne Mitglieder auszuscheiden, wenn ihnen nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme am Verbandsunternehmen kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und dem Wasserverband durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entsteht.
  3. Absatz 3Das betreffende Mitglied ist auf Verlangen des Wasserverbandes verbunden, die etwa durch sein Ausscheiden entbehrlich werdenden und dem Verband nunmehr nachteiligen besonderen Einrichtungen zu beseitigen oder sonst durch geeignete Maßnahmen den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen sowie durch sein Ausscheiden dem Verband erwachsende Kosten für den notwendigen Umbau von Anlagen zu ersetzen.
  4. Absatz 4War die Mitgliedschaft des Ausscheidenden erzwungen, so kann er vom Wasserverband die Rückerstattung der geleisteten Beiträge und die Beseitigung der durch sein Ausscheiden entbehrlich gewordenen, in seinem Bereich errichteten Anlagen fordern.
  5. Absatz 5Auf Antrag des Wasserverbandes kann die Behörde, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, einzelne Mitglieder, aus deren weiterer Teilnahme dem Wasserverband wesentliche Nachteile erwachsen, ausscheiden. Den ausscheidenden Mitgliedern stehen die in Absatz 4, bezeichneten Ansprüche gegen den Wasserverband zu.
  6. Absatz 6Ausgeschiedene Mitglieder haften den Verbandsgläubigern gegenüber für Forderungen, die vom Verband nicht hereingebracht werden können, nach Maßgabe des zuletzt innegehabten Anteils. Dies gilt auch bei Förderungen des Verbandsunternehmens aus öffentlichen Mitteln.

§ 89

Text

Allgemeine Verbandsaufgaben

Paragraph 89,
  1. Absatz einsDen Wasserverbänden obliegt die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben und die Aufbringung der hiefür nötigen Mittel einschließlich der Bildung entsprechender Rücklagen. Die Wasserverbände haben sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeigneter Personen und Einrichtungen zu bedienen.
  2. Absatz 2Die Wasserverbände haben der Behörde (Paragraph 96, Absatz eins,) in Abständen von höchstens fünf Jahren über ihre Tätigkeit in der abgelaufenen Berichtsperiode und über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu berichten.

§ 90

Text

Dachverbände

Paragraph 90,
  1. Absatz einsZur besseren und leichteren Erfüllung ihrer Aufgaben können sich Wassergenossenschaften und Wasserverbände unter Wahrung ihrer Rechtspersönlichkeit mit behördlicher Genehmigung der vereinbarten Satzungen zu einem Dachverband zusammenschließen, der gleichfalls einen Wasserverband darstellt.
  2. Absatz 2Einem Dachverband obliegt insbesondere
    1. Litera a
      die Beratung und Unterstützung der Mitglieder in technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen,
    2. Litera b
      die Mitwirkung bei der Vergabe von Aufträgen oder bei der Durchführung von Bau- und Instandhaltungsarbeiten,
    3. Litera c
      die Beschaffung oder Gewährung von Krediten an die Mitglieder und die Übernahme der Haftung für diese (Bürgschaft, Pfandbestellung, Haftung als Mitschuldner),
    4. Litera d
      die Besorgung buchhalterischer Arbeiten für die Mitglieder, einschließlich Beitragserrechnung, Bilanzerstellung und Rechnungsprüfung,
    5. Litera e
      die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen nach außen,
    6. Litera f
      die Bildung eines gemeinsamen Reservefonds,
    7. Litera g
      die Anregung und Vorbereitung der Errichtung neuer Wassergenossenschaften oder Wasserverbände,
    8. Litera h
      die Ausbildung und Bereitstellung geeigneten Personals,
    9. Litera i
      die Bereitstellung gemeinsamer Einrichtungen.
  3. Absatz 3Soweit einem Dachverband, zu dessen Aufgaben auch die Aufsicht über seine Mitglieder gehört, Wassergenossenschaften angehören, sind die behördlichen Aufgaben nach Paragraph 85, Absatz eins bis 4 vom Dachverband wahrzunehmen. Bei Ausübung der behördlichen Aufsicht (Paragraph 96,) hinsichtlich der einem solchen Dachverband angehörenden Wasserverbände kann sich die Behörde des Dachverbandes bedienen.

§ 91

Text

Besondere Aufgaben von Reinhaltungsverbänden

Paragraph 91,

Reinhaltungsverbänden obliegt es insbesondere,

  1. Litera a
    einen Sanierungsplan (Paragraph 92,) zur Verbesserung der bestehenden Gewässerbeschaffenheit aufzustellen und die erforderlichen baulichen, betrieblichen und sonstigen Maßnahmen selbst oder durch Auftrag an die in Betracht kommenden Verbandsmitglieder zu bewirken,
  2. Litera b
    neue Gewässerverunreinigungen im Verbandsbereich so weit als möglich hintanzuhalten,
  3. Litera c
    den Zustand und Betrieb der Abwasseranlagen sowie die Gewässerbeschaffenheit im Verbandsbereich in entsprechenden Zeitabständen zu überprüfen,
  4. Litera d
    eine wirtschaftliche Verwertung der anfallenden Abwässer und Stoffe sowie technologische Studien zur Abwasserreinigung im Verbandsbereich zu fördern und die Aufklärung über die Bedeutung der Reinhaltung der Gewässer zu unterstützen.

§ 92

Text

Sanierungsplan

Paragraph 92,
  1. Absatz einsDer Plan zur Verbesserung der Gewässerbeschaffenheit im Verbandsbereich (Sanierungsplan) hat in den wesentlichen Grundzügen Schwerpunkt, Reihenfolge und Art der zu treffenden Sanierungsmaßnahmen sowie einen Zeitplan für deren Ausführung derart festzulegen, daß unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Verbandes eine Verringerung und wirksame Reinigung der Abwässer und dadurch in angemessener Frist die Reinhaltung der Gewässer im Verbandsbereich erzielt wird.
  2. Absatz 2Bei der Ausarbeitung des Sanierungsplanes ist denjenigen, die an ihm offenkundig interessiert sind, wie insbesondere den Gemeinden sowie den sonst in Betracht kommenden öffentlichen Stellen und Interessenvertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sodann ist der Sanierungsplan fertigzustellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen. Die Nichtberücksichtigung von Einwendungen ist bei der Beschlußfassung zu begründen.
  3. Absatz 3Der vom Verband beschlossene Sanierungsplan ist dem örtlich zuständigen Landeshauptmann unter Anschluß der Unterlagen, der vorgebrachten Einwendungen und der Niederschrift über die Beschlußfassung zur Genehmigung vorzulegen. Sofern nach Überprüfung keine Bedenken entgegenstehen, hat der Landeshauptmann den Sanierungsplan zu genehmigen und zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Eine Zusammenfassung des Sanierungsplanes ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Andernfalls ist der Sanierungsplan dem Verband zur Aufklärung oder Abänderung innerhalb angemessener Frist zurückzustellen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Sanierungsplan dem Gesetz, den Satzungen oder dem öffentlichen Interesse widerspricht. Die Einhaltung eines genehmigten Sanierungsplanes ist bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen im Verbandsbereich als öffentliches Interesse anzustreben.
  4. Absatz 4Will der Verband den genehmigten Sanierungsplan ändern, so hat er nach den Absatz 2 und 3 vorzugehen. Aus den in Absatz 3, genannten Versagungsgründen kann die Behörde eine Abänderung des Sanierungsplanes verlangen.
  5. Absatz 5Solange ein Verbandsmitglied den Pflichten gerecht wird, die ihm aus dem genehmigten Sanierungsplan erwachsen, gilt dies als Erfüllung der ihm aus seiner Wasserberechtigung entspringenden Verpflichtungen, sofern es auch sonst im Hinblick auf die Reinhaltung die erforderliche Sorgfalt (Paragraph 31,) beobachtet und in zumutbarem Umfang innerbetriebliche oder sonst notwendige Maßnahmen trifft.

§ 93

Text

Verbandsverpflichtungen als Grundlast

Paragraph 93,

Sind für die Mitgliedschaft in einem Wasserverband Liegenschaften oder Anlagen maßgebend, dann wird Mitglied des Verbandes und ist zu den aus diesem Verhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet, wer in den Wasserverband einbezogene Liegenschaften oder Anlagen erwirbt. Die Verpflichtung ist eine Grundlast und hat bis zum Betrage dreijähriger Rückstände den Vorrang vor anderen dinglichen Lasten unmittelbar nach den von der Liegenschaft oder Anlage zu entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben. Die Verpflichtung zur weiteren Beitragsleistung erlischt erst mit der ordnungsmäßigen Ausscheidung des Mitgliedes oder der belasteten Liegenschaft oder Anlage aus dem Verband oder mit dessen Auflösung. Die ausgeschiedenen Mitglieder sowie Liegenschaften und Anlagen haften für die vor ihrer Ausscheidung fällig gewordenen Beiträge.

§ 94

Text

Allgemeine Befugnisse von Wasserverbänden

Paragraph 94,
  1. Absatz einsSoweit es zu einer möglichst wirtschaftlichen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlich ist, kann ein Wasserverband seinen Mitgliedern in zumutbarem Umfang Aufträge erteilen, Arbeiten übertragen und die Unterstützung des Verbandszweckes durch innerbetriebliche Maßnahmen verlangen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Erfüllung wasserrechtlicher Verpflichtungen von Mitgliedern selbst übernehmen und an ihrer Stelle die entsprechenden Anlagen errichten.
  2. Absatz 2Wird von den Befugnissen nach Absatz eins, Gebrauch gemacht, so ist erforderlichenfalls der Beitragsschlüssel zu berichtigen oder eine Anrechnung auf die laufenden Beitragsverpflichtungen vorzunehmen (Paragraph 88 e, Absatz 4,).
  3. Absatz 3Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband auf Verlangen über alle Tatsachen und Rechtsverhältnisse jene Auskünfte zu geben, die für die Erfüllung der Verbandsaufgaben und für die Beurteilung der Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft notwendig sind.
  4. Absatz 4Wenn ein Verbandsmitglied Maßnahmen beabsichtigt, die voraussichtlich die Aufgaben des Verbandes fühlbar berühren werden, hat es dem Verband spätestens mit dem Einschreiten um behördliche Bewilligung die Projektsunterlagen vorzulegen.
  5. Absatz 5Die Wahrung satzungsgemäßer, in Paragraph 73, Absatz eins, genannter Verbandszwecke stellt ein rechtliches Interesse des Wasserverbandes dar. Der Verband ist berechtigt, dieses Interesse in Verfahren, deren Gegenstand den Verbandszweck beeinträchtigen könnte, als Partei wahrzunehmen, Anträge zu stellen und Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu ergreifen.

§ 95

Text

Übertragung besonderer Aufgaben

Paragraph 95,
  1. Absatz einsEin Wasserverband kann durch Verordnung des Landeshauptmannes berufen werden, solche Aufgaben der Aufsicht über Wassergenossenschaften, über Gewässer oder über den Bau und Betrieb von Wasseranlagen wahrzunehmen, die er zweckmäßigerweise besorgen kann. Die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Einsichten sind dem Verband von jedermann zu gewähren.
  2. Absatz 2Wenn eine unmittelbar drohende schwere Gefährdung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte zu befürchten ist, kann der Verband vorübergehend in den Betrieben seiner Mitglieder Notmaßnahmen anordnen, soweit die den Betrieb treffenden Nachteile in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu den sonst zu erwartenden Schadenersatzansprüchen oder zu den durch die Vermeidung der Schädigung gewahrten öffentlichen Interessen und fremden Rechten stehen.
  3. Absatz 3Sofern der Verband nicht schon gemäß Absatz eins, dazu berufen ist, haben die mit der Handhabung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden in Angelegenheiten, die den Verbandszweck berühren, außer bei Gefahr im Verzug, vorerst eine Stellungnahme des Verbandes einzuholen.

§ 95a

Text

Auflösung des Wasserverbandes

Paragraph 95 a,
  1. Absatz einsDie Auflösung eines freiwilligen Wasserverbandes oder eines Wasserverbandes mit Beitrittszwang ist von der Behörde nach Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten auszusprechen, wenn die Mitgliederversammlung mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit die Auflösung beschließt oder wenn der Weiterbestand des Verbandes im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse keine besonderen Vorteile mehr erwarten läßt.
  2. Absatz 2Die Auflösung eines Zwangsverbandes ist von der Behörde unter der Voraussetzung des Absatz eins, letzter Halbsatz zu verfügen.
  3. Absatz 3Die Behörde hat die Interessen der Verbandsgläubiger und die dem Verband obliegenden wasserrechtlichen Verpflichtungen entsprechend wahrzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.
  4. Absatz 4Für einen aufgelösten Wasserverband, der im Zeitpunkt der Auflösung Vermögen besaß, hat die Behörde einen Liquidator zu bestellen, soweit nicht der Wasserverband selbst für den Fall seiner Auflösung entsprechende Vorsorge getroffen hat. Der Liquidator hat das Verbandsvermögen zu verwalten und zu verwerten. Hiebei stehen ihm alle nach den Satzungen den Verbandsorganen zukommenden Rechte zu. Er ist an die Weisungen der Behörde gebunden. Das Verbandsvermögen ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem satzungsgemäßen Verbandszweck oder verwandten Zwecken zuzuführen, andernfalls anteilsmäßig auf die Verbandsmitglieder aufzuteilen. Die Kosten der Auflösung gehen zu Lasten des Verbandsvermögens, reicht dieses nicht aus, anteilsmäßig zu Lasten der Verbandsmitglieder.

§ 95b

Text

Eintreibung der Verbandsbeiträge

Paragraph 95 b,

Rückständige Verbandsbeiträge sind auf Ansuchen des Wasserverbandes nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes einzutreiben.

§ 95c

Text

Beitragsleistung von Nichtmitgliedern

Paragraph 95 c,

Eigentümer von Liegenschaften oder von Wasseranlagen, die einem Wasserverband nicht angehören, jedoch aus seinen Einrichtungen einen wesentlichen Nutzen ziehen, sind auf Antrag des Verbandes durch Bescheid der Aufsichtsbehörde zu verhalten, einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten. Paragraph 88 d, Absatz 3, findet sinngemäß Anwendung.

§ 96

Text

Aufsicht über Wasserverbände

Paragraph 96,
  1. Absatz einsDie unmittelbare Aufsicht über Wasserverbände übt der Landeshauptmann aus, in dessen Bereich der Verband seinen Sitz hat. Die Aufsichtsbehörde hat auch über alle aus dem Verbandsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen des Verbandes entspringenden Streitfälle zu entscheiden, die nicht im Wege der Schlichtung beigelegt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Verbände geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; Paragraph 120, findet sinngemäß Anwendung. Bei der Aufsicht hinsichtlich der einem Dachverband, zu dessen Aufgaben die Aufsicht über seine Mitglieder gehört, angehörenden Wasserverbände kann sich die Aufsichtsbehörde des Dachverbandes bedienen.
  2. Absatz 2Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, daß die Wasserverbände die ihnen nach Gesetz und Satzungen obliegenden Aufgaben erfüllen. Sie kann insbesondere von den Verbänden Berichte und Unterlagen über deren Tätigkeit und wichtige Vorkommnisse anfordern, Anlagen und Gewässer an Ort und Stelle besichtigen sowie zu Mitgliederversammlungen Vertreter entsenden und die Einberufung von Vorstandssitzungen sowie die Teilnahme daran verlangen.
  3. Absatz 3Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Verfügungen eines Wasserverbandes, die gesetz- oder satzungswidrig sind oder dem öffentlichen Interesse offenkundig widerstreiten, zu beheben und zu veranlassen, daß Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse und Verfügungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden. Sie kann ferner einen Wasserverband, der seine Aufgaben nicht erfüllt, verhalten, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt der Verband diesem Auftrag nicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, an Stelle des Verbandes das Erforderliche anzuordnen oder auf seine Kosten und Gefahr durchzuführen.
  4. Absatz 4Wenn und solange die Befugnisse nach Absatz 3, nicht ausreichen, um die ordnungsgemäße Verwaltung des Verbandes und die Erfüllung seiner Aufgaben zu gewährleisten, insbesondere wenn der Verband es unterläßt, für die Aufbringung der zur Erfüllung von Verbindlichkeiten oder des satzungsgemäßen Zweckes notwendigen Mittel rechtzeitig vorzusorgen, hat die Aufsichtsbehörde durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter zu bestellen, der einzelne oder alle Geschäfte des Verbandes auf dessen Kosten führt und insoweit die Befugnisse des Vorstandes ausübt. Die Behörde hat jedoch auf eine möglichst rasche Wiederherstellung der geordneten Verbandstätigkeit hinzuwirken.
  5. Absatz 5Wasserverbände unterliegen der Kontrolle des Rechnungshofes.

§ 97

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 97,
  1. Absatz einsDie Organe und Beauftragten eines Wasserverbandes sind verpflichtet, die ihnen bei Durchführung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsverhältnisse außerhalb ihrer dienstlichen Berichterstattung geheimzuhalten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Verband für die Dauer von fünf Jahren weiter. Für Schäden, die sich aus einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ergeben, haften die betreffenden Personen und der Verband als Gesamtschuldner nach den Bestimmungen des 30. Hauptstückes des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
  2. Absatz 2Gegen Entscheidungen und Verfügungen (Beschlüsse) des Vorstandes und der Mitgliederversammlung können die betroffenen Verbandsmitglieder binnen zwei Wochen nach erlangter Kenntnis die Schlichtungsstelle (Paragraph 88 e, Absatz 6,) schriftlich anrufen; diese hat eine gütliche Beilegung anzustreben und, wenn dies nicht gelingt, einen Schlichtspruch zu fällen. Gegen diese Entscheidungen können die betroffenen Verbandsmitglieder Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.
  3. Absatz 3Im übertragenen Wirkungsbereich (Paragraphen 90, Absatz 3,, 95) handelt und entscheidet der Vorstand; er stellt bei Zwangsverbänden auch fest, wer auf Grund der erlassenen Satzungen als Verbandsmitglied anzusehen ist. Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Vorstandes ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.
  4. Absatz 4Rechtswirksame Beschlüsse, Verfügungen und Schlichtsprüche der Verbandsorgane bilden einen Vollstreckungstitel nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

§ 98

Text

ELFTER ABSCHNITT.
Von den Behörden und dem Verfahren

Zuständigkeit.

Paragraph 98,
  1. Absatz einsWasserrechtsbehörden sind, unbeschadet der in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgelegten Zuständigkeit des Bürgermeisters, die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Sofern in diesem Bundesgesetze keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
  2. Absatz 2Die Wasserrechtsbehörden haben insbesondere auch darüber zu entscheiden, ob ein Gewässer ein öffentliches oder ein Privatgewässer

ist, jedoch mit Ausnahme des Falles, in dem ein Privatrechtstitel (Paragraph 2, Absatz 2,) in Frage kommt.

  1. Absatz 3Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde ist unbeschadet der Zuständigkeit der Bergbehörde auch bei Bergbaubetrieben gegeben, wenn

auf die Beschaffenheit fremder Gewässer oder die Wasserführung öffentlicher Gewässer eingewirkt wird oder wenn es sich außerhalb des

Werksbereiches um Wasseranlagen oder um erhebliche Veränderungen des Grundwasserstandes handelt.

  1. Absatz 4Die Zuständigkeit der Eisenbahnbehörde in Wasserrechtssachen richtet sich nach den Bestimmungen des Paragraph 127,

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013,)

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,)

§ 99

Text

Zuständigkeit des Landeshauptmannes.

Paragraph 99,
  1. Absatz einsDer Landeshauptmann ist, sofern nicht Paragraph 100, Anwendung findet, zuständig
    1. Litera a
      für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind, sowie für Grenzgewässer gegen das Ausland;
    2. Litera b
      für Wasserkraftanlagen mit mehr als 500 kW Höchstleistung;
    3. Litera c
      für Wasserversorgungsanlagen ausgenommen Bewässerungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 300 l/min, oder aus anderen Gewässern 1 000 l/min übersteigt, sowie für Angelegenheiten der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 15 000 Einwohnern;
    4. Litera d
      für die Einleitung von Abwässern aus Siedlungsgebieten einschließlich der durch die Kanalisation miterfaßten gewerblich-industriellen und sonstigen Abwässer, wenn der Bemessungswert der zugehörigen Abwasserreinigungsanlage größer ist als 20 000 EW60;
    5. Litera e
      für die Angelegenheiten der Wasserverbände und der Zwangsgenossenschaften, in beiden Fällen jedoch ausschließlich der Anlagen.
  2. Absatz 2Die Bestimmung des Absatz eins, Litera a, schließt nicht aus, daß Verfügungen, nach den Paragraphen 8, Absatz 4,, 15, Absatz 2 bis 8, 47, 48 und 49 von der Bezirksverwaltungsbehörde insoweit getroffen werden, als der Landeshauptmann keine Anordnung erlassen hat.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,)

§ 100

Text

Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Paragraph 100,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist mit Ausnahme der Gewässeraufsicht zuständig
    1. Litera a
      für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind;
    2. Litera b
      für Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte der Donau;
    3. Litera c
      für Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte, die gemäß Paragraph 4, Absatz 5, des 2. Verstaatlichungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947,, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1987, als Großkraftwerk erklärt wurden;
    4. Litera d
      für Sperrenbauwerke, deren Höhe über Gründungssohle 30 Meter übersteigt oder durch die eine Wassermenge von mehr als 5 Millionen Kubikmeter zurückgehalten wird, einschließlich der mit diesen zusammenhängenden Wasserbenutzungen;
    5. Litera e
      für Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten;
    6. Litera f
      für Wasserversorgungsanlagen eines Versorgungsgebietes von mehr als 1 000 000 Einwohnern, jedoch ausschließlich der Verteilungsanlagen;
    7. Litera g
      für großräumig wirksame Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserhaushaltes, die sich über zwei oder mehrere Länder erstrecken;
    8. Litera h
      für die Bildung von Zwangsverbänden (Paragraph 88,), die sich über zwei oder mehrere Länder erstrecken.
  2. Absatz 2Für Vorhaben, die nach den bis 1. Juli 1990 geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als bevorzugte Wasserbauten erklärt und als solche bewilligt wurden, bleibt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zur Rechtskraft des Überprüfungsbescheides zuständig, wenn mit dem Bau vor dem 1. Juli 1990 begonnen wurde.
  3. Absatz 3Für die fachliche Begutachtung der auf Staubeckenanlagen und Talsperren sich beziehenden technischen Fragen im Zug oder außerhalb eines wasserrechtlichen Verfahrens wird beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eine Kommission gebildet, deren Zusammensetzung, Bestellung und Tätigkeit durch Verordnung näher zu regeln ist. Im Fall der Beiziehung der Staubeckenkommission gemäß Paragraph 104, Absatz 3, gebührt den für die Kommission tätig werdenden (nichtamtlichen) Mitgliedern und herangezogenen Sachverständigen ein in Bezug auf die Mühewaltung und den Zeitaufwand angemessenes Honorar, welches der Antragsteller des Verfahrens zu tragen hat. Auf diese Honorare findet Paragraph 76, AVG Anwendung. Die Behörde kann dem Antragsteller durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.

§ 101

Text

Besondere Bestimmungen über die Zuständigkeit.

Paragraph 101,
  1. Absatz einsErstrecken sich bestehende oder angestrebte Wasserbenutzungsrechte sowie bestehende oder geplante Anlagen, Wassergenossenschaften oder Wasserverbände über den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Behörden und einigen sich diese nicht ohne Zeitaufschub, so hat die gemeinsame Oberbehörde zu bestimmen, welche Behörde im Einvernehmen mit den sonst beteiligten Behörden das Verfahren durchzuführen und die Entscheidung zu fällen hat.
  2. Absatz 2Bezieht sich ein Verfahren auf mehrere Wasserbenutzungen einschließlich widerstreitender Bewerbungen (Paragraph 17,), Anlagen, Wassergenossenschaften oder Wasserverbände, für die sachlich verschiedene Behörden zuständig wären, so ist unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, die übergeordnete Behörde (Paragraphen 99,, 100) zuständig. Dasselbe gilt in den Fällen, in denen eine Erweiterung über die Grenze der bisherigen Zuständigkeit stattfindet.
  3. Absatz 3Ist in einer Sache der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Landeshauptmann zuständig, so können sie zur Durchführung des Verfahrens einschließlich der Erlassung des Bescheides die nachgeordnete Behörde ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht berührt.
  4. Absatz 4Auf mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (Paragraph 74, GewO 1994) in einem sachlichen Zusammenhang stehende wasserrechtliche Tatbestände (Paragraphen 98,, 99, 100), die gemäß Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG verbunden oder koordiniert werden, finden die Absatz eins und 2 keine Anwendung.
  5. Absatz 5Fällt eine Angelegenheit in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Verwaltungsgerichte und einigen sich diese nicht ohne Zeitaufschub, ist jenes Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel der qualitativ und quantitativ größere Anteil der Wassernutzung oder Einwirkung stattfindet; bei Wasserbauten richtet sich die Zuständigkeit nach der Lage des durch Baumaßnahmen in Anspruch genommenen größeren Flächenanteils.

§ 102

Text

Parteien und Beteiligte.

Paragraph 102,
  1. Absatz einsParteien sind:
    1. Litera a
      der Antragsteller;
    2. Litera b
      diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17,, 109) geltend machen;
      ferner
    3. Litera c
      im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im Paragraph 29, Absatz eins und 3 genannten Personen;
    4. Litera d
      Gemeinden im Verfahren nach Paragraph 111 a,, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 31 c, Absatz 3, zustehenden Anspruches;
    5. Litera e
      diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;
    6. Litera f
      im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im Paragraph 83, Absatz 3, genannten Personen und Stellen;
    7. Litera g
      diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;
    8. Litera h
      das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in Paragraph 55, Absatz 2, Litera a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des Paragraph 55, Absatz 5,
  2. Absatz 2Beteiligte im Sinne des Paragraph 8, AVG. sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Absatz eins, Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (Paragraph 109,) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Absatz eins,) anzusehen wären. Beteiligte sind auch nach Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des Paragraph 104 a, zu verhindern, insbesondere dann, wenn erhebliche negative Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand und/oder das ökologische Potential der betreffenden Gewässer im Sinne des Paragraph 104, Absatz eins, Litera b, zu erwarten sind.
  3. Absatz 3Die Beteiligten sind berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen; in diesem Rahmen haben die nach Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen auch die Möglichkeit, alle von ihr für das geplante Vorhaben als relevant erachteten Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen in Schriftform vorzulegen oder während einer mündlichen Verhandlung oder Untersuchung mit dem Antragsteller vorzutragen. Diese sind bei der Entscheidung der Behörde angemessen zu berücksichtigen. Die Erhebung von Einwendungen steht den Beteiligten jedoch nicht zu.
  4. Absatz 4Im wasserrechtlichen Verfahren können sich Parteien und Beteiligte auch fachkundiger Beistände bedienen.
  5. Absatz 5Eine nach Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation ist im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung berechtigt, gegen Bescheide, die auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze, nach denen wasserrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden, erlassen wurden, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des Paragraph 104 a, geltend zu machen.

§ 103

Text

Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung

Paragraph 103,
  1. Absatz einsEin Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen – falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen
    • Strichaufzählung
      zu versehen:
      1. Litera a
        Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer;
      2. Litera b
        grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten;
        Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz;
      3. Litera c
        die Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile oder der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile;
      4. Litera d
        Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (Paragraph 60,) unter Namhaftmachung der Betroffenen;
      5. Litera e
        die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers;
      6. Litera f
        bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr, über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer sowie über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;
      7. Litera g
        bei Wasserkraftanlagen Angaben über Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen und die vorgesehenen Restwassermengen;
      8. Litera h
        bei Talsperren den Nachweis der Standsicherheit und der sicheren Abfuhr der Hochwässer;
      9. Litera i
        bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie aus der Projektierung und aus Erkundungsuntersuchungen für die Wasserversorgungsanlage ableitbare Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (Paragraph 34,) sowie Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;
      10. Litera j
        bei Einbringungen in Gewässer Angaben über Menge, Art und Beschaffenheit der Abwässer, insbesondere über Fracht und Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe, und über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;
      11. Litera k
        bei genossenschaftlichen Vorhaben die Namen derjenigen, die der Genossenschaft beitreten sollen, unter Anführung der hiefür maßgeblichen Gesichtspunkte und Bemessungsgrundlagen;
      12. Litera l
        bei Anlagen, bei denen wegen der Lagerung, Verwendung und Produktion von Sto