Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind, Fassung vom 02.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 26. Juni 1957 über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind.
StF: BGBl. Nr. 199/1957

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2020,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 549 aus 2021,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 25 und 26 des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft sowie für Handel und Wiederaufbau verordnet:

§ 1

Text

A. Beförderung mit der Eisenbahn.

Beförderung von kranken Personen.

Paragraph eins,

Personen, die an Cholera, Pest oder Pocken (Blattern) erkrankt, sowie Personen, die einer dieser Krankheiten verdächtig sind, sind von der Beförderung mit der Eisenbahn ausgeschlossen.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsPersonen, die an Aussatz (Lepra) in ansteckungsfähigem Stadium, Typhus, Paratyphus, Gelbfieber, Fleckfieber (Flecktyphus), Rückfallfieber, Diphtherie, Ruhr, übertragbarer Genickstarre, Psittakose, Rotz, Milzbrand, Scharlach oder Poliomyelitis (Kinderlähmung) erkrankt oder einer solchen Krankheit verdächtig sind, dürfen zur Beförderung mit der Eisenbahn nur zugelassen werden, wenn der Amtsarzt die Zulässigkeit der Beförderung bescheinigt, eine Begleitperson mit ihnen reist und für sie ein besonderer Wagen mit besonderem Abort oder ein vom übrigen Wagen abgesondertes Wagenabteil mit einem den übrigen Mitreisenden nicht zugänglichen Abort zur Verfügung gestellt werden kann. Zur Aufnahme der Entleerungen und Ausscheidungen ist ein Kübel in den Wagen mitzunehmen, der zu einem Drittel mit frisch bereiteter 20% Kalkmilch oder einem anderen gleichwirksamen Desinfektionsmittel gefüllt ist. Das Gepäck der Kranken oder Krankheitsverdächtigen muß in den besonderen Wagen oder in das Wagenabteil mitgenommen werden. Darüber hinaus kann der Amtsarzt noch sonstige sanitäre Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Anzahl der erforderlichen Begleitpersonen, anordnen.
  2. Absatz 2Personen, die an Gelbfieber, Fleckfieber (Flecktyphus) oder Rückfallfieber erkrankt oder dieser Krankheiten verdächtig sind, sowie die Begleiter dieser Personen sind überdies nur dann zur Beförderung zugelassen, wenn durch eine Bescheinigung des Amtsarztes nachgewiesen ist, daß sie und ihr Gepäck zuverlässig ungezieferfrei sind.
  3. Absatz 3Der aufsichtsführende Eisenbahnbedienstete des Reiseantrittsbahnhofes hat – soweit dies nach den Betriebseinrichtungen möglich ist und es die ordnungsmäßige Abwicklung des Eisenbahnbetriebes zuläßt – den aufsichtsführenden Eisenbahnbediensteten jenes Bahnhofes, in dem der Reisende den Zug verlassen soll, telegraphisch oder fernmündlich von dem bevorstehenden Eintreffen des Erkrankten zu verständigen, damit dort die Vorsorge für den Abtransport des Erkrankten veranlaßt werden kann. Der Reisende hat vor Antritt der Reise durch eine amtsärztliche Bescheinigung den Nachweis zu erbringen, daß für die Bereitstellung der Transportmittel vorgesorgt und der geplante Aufenthaltsort zur Absonderung geeignet ist.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Die Eisenbahn ist verpflichtet, die besonderen Wagen oder Wagenabteile als „Bestellt für Infektionskrankenbeförderung“, die zugehörigen Aborte als „Gesperrt wegen Infektionsgefahr“ zu bezeichnen. In dem besonderen Wagen oder Wagenabteil dürfen mit dem Kranken oder Krankheitsverdächtigen nur die zu seiner Pflege erforderlichen Personen mitreisen.

§ 4

Text

Feststellung oder Vermutung einer Erkrankung bei Reisenden während der Beförderung.

Paragraph 4,

Falls ein Reisender während der Fahrt unter Umständen erkrankt, die den Verdacht einer der in den Paragraphen eins und 2 genannten Krankheiten erwecken, so muß dies der Schaffner dem Zugführer und dem aufsichtsführenden Eisenbahnbediensteten des nächsten Bahnhofes, in dem der Zug anhält, melden, damit im nächsten geeigneten Bahnhof von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde das Erforderliche wegen ärztlicher Feststellung der Art der allfälligen Erkrankung und wegen allfälliger Absonderung des Krankheitsverdächtigen veranlaßt wird.

§ 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsNach Feststellung einer im Paragraph eins, genannten Erkrankung oder des Verdachtes einer solchen durch einen Arzt ist der Erkrankte oder Krankheitsverdächtige bis zum nächsten geeigneten Bahnhof zu befördern und dort die Überführung mittels Krankentransportwagens in das nächstgelegene Krankenhaus mit Infektionsabteilung zu veranlassen. Ansteckungsverdächtige Mitreisende und Eisenbahnbedienstete sind in diesem Bahnhof durch die Bezirksverwaltungsbehörde abzusondern. Der Wagen ist für weiteren Zutritt zu sperren und im nächsten geeigneten Bahnhof der Desinfektion zuzuführen.
  2. Absatz 2Nach Feststellung einer Erkrankung an Aussatz (Lepra) im ansteckungsfähigen Stadium, Fleckfieber (Flecktyphus), Rückfallfieber und Ruhr oder des Verdachtes einer solchen durch einen Arzt ist der Erkrankte oder Krankheitsverdächtige bis zum nächsten geeigneten Bahnhof zu befördern und dort die Überführung mittels Krankentransportwagens in das nächstgelegene Krankenhaus mit Infektionsabteilung zu veranlassen. Der Arzt hat von den ansteckungsverdächtigen Mitreisenden die Namen, die letzten Unterkünfte, die Reiseantrittsbahnhöfe, die Zielbahnhöfe und die Unterkünfte, in die sie sich begeben, festzuhalten und diese Angaben der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Sobald ein solcher ansteckungsverdächtiger Reisender vorzeitig den Zug verläßt, hat der aufsichtsführende Eisenbahnbedienstete des Aussteigebahnhofes – soweit dies nach den Betriebseinrichtungen möglich ist und es die ordnungsmäßige Abwicklung des Eisenbahnbetriebes zuläßt – die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Der Wagen ist für weiteren Zutritt zu sperren und im Zielbahnhof der Desinfektion und allenfalls der Entwesung zuzuführen.
  3. Absatz 3Bei den sonstigen im Paragraph 2, genannten Krankheiten kann die weitere Beförderung der Erkrankten oder Krankheitsverdächtigen dann erfolgen, wenn die Möglichkeit zur Absonderung in einem eigenen Abteil unter den Voraussetzungen der Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, gegeben ist. Ansonsten sind die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, maßgebend.

§ 6

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 über die Behandlung von ansteckungsverdächtigen Reisenden gelten sinngemäß auch für das Zugspersonal, soweit es der Ansteckung verdächtig angesehen werden muß.
  2. Absatz 2Die Eisenbahnbediensteten haben, sofern nicht zwingende Rücksichten auf die Sicherheit der Betriebsabwicklung entgegenstehen, im Falle des Vorkommens übertragbarer Krankheiten von Reisenden den Anordnungen des Amtsarztes und der Organe des allgemeinen Sicherheitsdienstes Folge zu leisten und ihnen auch ohne besondere Aufforderung alle zweckdienlichen Mitteilungen zu machen.

§ 7

Text

Desinfektion und Entwesung.

Paragraph 7,
  1. Absatz einsWagen, in denen Personen befördert wurden, die mit einer der in den Paragraphen eins und 2 genannten Krankheiten behaftet oder einer solchen verdächtig sind, müssen verschlossen und entsprechend beschriftet dem nächsten geeigneten Bahnhof zur Desinfektion beziehungsweise Entwesung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu veranlassen ist, gestellt werden.
  2. Absatz 2Bei der Desinfektion und Entwesung ist zu beachten:
    1. Litera a
      Wagen, in denen Personen befördert wurden, die an Fleckfieber (Flecktyphus) oder Rückfallfieber erkrankt oder einer solchen Krankheit verdächtig sind, sind abzuschließen und zuverlässig zu entwesen;
    2. Litera b
      in den übrigen Fällen ist die chemische Desinfektion durchzuführen.

§ 8

Text

Beförderung auf Seilbahnen.

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Beförderung von Personen, die mit einer der in den Paragraphen eins und 2 genannten Krankheiten behaftet oder einer solchen Krankheit verdächtig sind, auf Seilbahnen ist nur unter der Voraussetzung gestattet, daß für den Transport einer solchen Person eine andere zumutbare Beförderungsmöglichkeit nicht zur Verfügung steht. In diesem Falle ist für die erkrankte Person eine eigene Kabine (Gondel) bereitzustellen. Der für den Betrieb der Seilbahn verantwortliche aufsichtsführende Bedienstete hat unverzüglich den Amtsarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen, damit der weitere Abtransport des Kranken oder Krankheitsverdächtigen sichergestellt werden kann.
  2. Absatz 2Die Kabine (Gondel) darf bei Auftreten eines Falles im Sinne des Absatz eins, für die Benützung durch andere Personen erst dann freigegeben werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde die chemische Desinfektion oder die Entwesung vorgenommen hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, diese Maßnahmen in kürzester Frist nach dem Abtransport des Erkrankten durchzuführen.

§ 9

Text

Beförderung mit Straßenbahnen.

Paragraph 9,

Für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen gelten sinngemäß die im Abschnitt B festgesetzten Bestimmungen.

§ 10

Text

B. Beförderung durch Straßenfahrzeuge.

Paragraph 10,

Personen, die von einer der in den Paragraphen eins und 2 genannten Krankheiten befallen oder solcher Krankheiten verdächtig sind, sind von der linienmäßigen Beförderung mit Omnibussen im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, in der geltenden Fassung, sowie von der nichtlinienmäßigen gewerbsmäßigen Beförderung mit Straßenfahrzeugen im Sinne des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996,, in der geltenden Fassung, ausgeschlossen.

§ 11

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz einsFalls ein Reisender während der Fahrt unter Umständen erkrankt, die den Verdacht einer der in den Paragraphen eins und 2 genannten Krankheiten erwecken, hat der Lenker des Straßenfahrzeuges oder die sonst verantwortliche Person die zunächst gelegene Bezirksverwaltungsbehörde oder die zunächst gelegene Dienststelle des allgemeinen Sicherheitsdienstes zwecks ärztlicher Feststellung der Art der allfälligen Erkrankung und Einleitung der erforderlichen Maßnahmen zur Absonderung des Erkrankten zu verständigen.
  2. Absatz 2Nach Feststellung einer im Paragraph eins, genannten Erkrankung oder des Verdachtes einer solchen durch einen Arzt ist der Erkrankte oder Krankheitsverdächtige sofort auszuladen und die Beförderung mittels Krankentransportwagens in das nächstgelegene Krankenhaus mit Infektionsabteilung zu veranlassen. Die Mitreisenden und das Fahrpersonal sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde abzusondern. Der Wagen ist für weiteren Zutritt zu sperren und im kürzesten Wege der Desinfektion zuzuführen.
  3. Absatz 3Bei den im Paragraph 2, genannten Krankheiten ist der Erkrankte oder Krankheitsverdächtige auszuladen und seine Überstellung in ein Krankenhaus oder in einen sonstigen geeigneten Absonderungsort zu veranlassen. Die Bezirksverwaltungsbehörde beziehungsweise die Dienststelle des allgemeinen Sicherheitsdienstes hat den Namen der mitreisenden Personen und die Unterkunft, in die sie sich begeben, festzuhalten. Nach Abschluß der Fahrt ist der Wagen unverzüglich der Desinfektion beziehungsweise Entwesung zuzuführen.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Die mit der Beförderung in Straßenfahrzeugen betrauten Personen müssen im Falle des Vorkommens übertragbarer Erkrankungen von Reisenden den Anordnungen des Amtsarztes und der Organe des allgemeinen Sicherheitsdienstes Folge leisten und ihnen auch ohne besondere Aufforderung alle zweckdienlichen Mitteilungen machen.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Auf die Beförderung mit Straßenfahrzeugen, die nur im Ortslinienverkehr eingesetzt sind, finden die Vorschriften des Paragraph 10, Anwendung, wonach von einer der in den Paragraphen eins und 2 genannten Krankheiten befallene oder solcher Krankheiten verdächtige Personen von der Beförderung ausgeschlossen sind.

§ 14

Text

C. Beförderung auf Wasserfahrzeugen, Inlandsflüge

Paragraph 14,
  1. Absatz einsFür die Beförderung von Personen auf Wasserfahrzeugen oder bei Inlandsflügen gelten sinngemäß die in den Abschnitten A und B festgesetzten Bestimmungen.
  2. Absatz 2Die erforderlichen Maßnahmen sind in solchen Fällen von den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden im Einvernehmen mit dem zuständigen Amtsarzt zu treffen.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten nur insolange, als nicht eine den internationalen Vorschriften entsprechende Sonderregelung erlassen wurde.

§ 15

Text

D. Gemeinsame Bestimmungen.

Paragraph 15,

Für den Fall des epidemischen Auftretens von Pest, Cholera, Pocken (Blattern), Gelbfieber, Fleckfieber (Flecktyphus), Rückfallfieber,Ruhr oder SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) im Ausland kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Grenzübertrittsstellen bestimmen, die von Reisenden, die aus einem mit einer solchen Krankheit befallenen Land nach Österreich einreisen, ausschließlich benützt werden dürfen. Diese Reisenden können den im Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186, vorgesehenen Maßnahmen (Absonderung usw.), die zur Verhütung des Einschleppens der im Absatz eins, genannten Krankheiten erforderlich sind, unterworfen werden.

§ 16

Text

E. Kosten.

Paragraph 16,

Der Ersatz der den Behörden durch die auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung angeordneten Desinfektionen und Entwesungen entstandenen Kosten richtet sich nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 17

Text

F. Schlußbestimmungen.

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie Verordnung vom 1. Oktober 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 250, über die Eisenbahnbeförderung von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit leiden, tritt außer Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 549 aus 2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.