(1)Absatz einsPersonen, die an Aussatz (Lepra) in ansteckungsfähigem Stadium, Typhus, Paratyphus, Gelbfieber, Fleckfieber (Flecktyphus), Rückfallfieber, Diphtherie, Ruhr, übertragbarer Genickstarre, Psittakose, Rotz, Milzbrand, Scharlach oder Poliomyelitis (Kinderlähmung) erkrankt oder einer solchen Krankheit verdächtig sind, dürfen zur Beförderung mit der Eisenbahn nur zugelassen werden, wenn der Amtsarzt die Zulässigkeit der Beförderung bescheinigt, eine Begleitperson mit ihnen reist und für sie ein besonderer Wagen mit besonderem Abort oder ein vom übrigen Wagen abgesondertes Wagenabteil mit einem den übrigen Mitreisenden nicht zugänglichen Abort zur Verfügung gestellt werden kann. Zur Aufnahme der Entleerungen und Ausscheidungen ist ein Kübel in den Wagen mitzunehmen, der zu einem Drittel mit frisch bereiteter 20% Kalkmilch oder einem anderen gleichwirksamen Desinfektionsmittel gefüllt ist. Das Gepäck der Kranken oder Krankheitsverdächtigen muß in den besonderen Wagen oder in das Wagenabteil mitgenommen werden. Darüber hinaus kann der Amtsarzt noch sonstige sanitäre Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Anzahl der erforderlichen Begleitpersonen, anordnen.