Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Mur-Abkommen – wasserwirtschaftliche Fragen (Slowenien), Fassung vom 31.03.2023

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 714/1993) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über wasserwirtschaftliche Fragen der Mur-Grenzstrecke und der Mur-Grenzgewässer (Mur-Abkommen)
StF: BGBl. Nr. 119/1956 (NR: GP VII RV 452 AB 475 S. 65. BR: S. 101.)

Änderung

Sonstige Textteile

Nachdem das am 16. Dezember 1954 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über wasserwirtschaftliche Fragen der Mur-Grenzstrecke und der Mur-Grenzgewässer (Mur-Abkommen), welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Inneres und Vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 22. Dezember 1955.

Ratifikationstext

Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 9. Feber 1956 vorgenommen wurde, ist das Abkommen gemäß seinem Artikel 11 am 9. Feber 1956 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Föderative Volksrepublik Jugoslawien sind zur Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen der Mur-Grenzstrecke und der Mur-Grenzgewässer wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Beachte für folgende Bestimmung

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 1.

  1. (1) Wasserwirtschaftliche Fragen, Maßnahmen und Arbeiten in der Grenzstrecke der Mur und wesentliche Einwirkungen auf diese Grenzstrecke durch Wasserableitungen aus dem Flußgebiet der Mur oder durch Verunreinigungen, soweit hieran beide Vertragsstaaten interessiert erscheinen, werden von einer ständigen österreichisch-jugoslawischen Kommission für die Mur (Gemischte Murkommission) behandelt. Das Gleiche gilt für alle Zuflüsse der Mur, welche die Grenze zwischen den Vertragsstaaten bilden oder überqueren (Mur-Grenzgewässer).
  2. (2) In diesem Sinne erstreckt sich der Tätigkeitsbereich der Kommission im besonderen auf Regulierungen, den Bau von Hochwasserdämmen, die Abwehr des Hochwassers und Eises, auf Ausnutzung von Wasserkräften, Änderungen des Flußregimes, Meliorationen der Ufergründe, Wasserversorgung, Verunreinigung durch Abwässer sowie auf Überfuhren und Brücken.
  3. (3) Den Wirkungsbereich im einzelnen sowie die Zusammensetzung und das Verfahren dieser Kommission regelt das diesem Abkommen als Anlage I beigeschlossene Statut.

Art. 2

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Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 2.

  1. (1) Die beiden Vertragsstaaten verpflichten sich, den derzeitigen flußbaulichen Zustand der Mur-Grenzstrecke zu erhalten und nach Erfordernis zu verbessern.
  2. (2) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für jene Regulierungs- und Instandhaltungsarbeiten, die auf seinem Gebiet vorgenommen werden. Soweit gemeinsame Arbeiten (z. B. Durchstiche, Baggerungen) ausgeführt werden, beschließt die Kommission über die Teilung der Kosten.
  3. (3) Die gleichen Grundsätze gelten für die Mur-Grenzgewässer, sofern die Kommission keine andere Regelung trifft.

Art. 3

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Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 3.

  1. (1) Die aus dem Gebiet des einen Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates eingebrachten und zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen dieses Abkommens bestimmten Baumaterialien und Betriebsmittel sind von allen Ein- und Ausfuhrabgaben endgültig befreit. Solche Baumaterialien und Betriebsmittel unterliegen keinen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen.
  2. (2) Vorübergehende Befreiung von Abgaben im Sinne des Absatzes 1 wird für Geräte (Maschinen, Fahrzeuge, Werkzeuge und dergleichen) unter der Bedingung gewährt, daß diese Gegenstände dem Zollamt zur Nämlichkeitsfesthaltung vorgeführt und innerhalb der zollamtlich festgesetzten Frist wieder rückgeführt werden. Eine Sicherstellung ist für die entfallenden Abgabenbeträge nicht zu leisten. Für die innerhalb der festgesetzten Frist nicht wieder rückgeführten Gegenstände sind die Abgaben zu entrichten. Solche Gegenstände, die wegen völliger Abnutzung unbrauchbar geworden sind und daher nicht wieder rückgeführt werden, werden abgabenfrei belassen.
  3. (3) Beide Vertragsstaaten sichern sich für die Durchfuhr von Baumaterialien, Betriebsmitteln und Geräten eine erleichterte abgabenfreie Zollabfertigung zu.
  4. (4) Die ein- und ausgeführten Baumaterialien, Betriebsmittel und Geräte unterliegen der Zollkontrolle des betreffenden Vertragsstaates.

Art. 4

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Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 4.

  1. (1) Die Gewinnung von Kies und Sand aus den Schotterbänken zwischen den Regulierungslinien ist für flußbauliche Zwecke in der Grenzstrecke ohne Rücksicht auf die Lage im Flußbett nach vorhergehendem Einvernehmen zwischen den beiden Bauleitungen frei gestattet.
  2. (2) Die Entnahme für andere Zwecke bedarf der Zustimmung der Kommission.

Art. 5

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Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 5.

Topographische Zeichen auf beiden Ufern, wie Triangulierungspunkte, Höhenfixpunkte, Kilometer- und Hektometerzeichen sowie die Pegel bleiben wie bisher bestehen, werden instandgehalten und nach Erfordernis ergänzt oder erneuert. Beide Flußbauverwaltungen können sich dieser Einrichtungen jederzeit bedienen. Soweit hiebei das Gebiet des anderen Vertragsstaates betreten werden muß, sind die Flußbauverwaltung und die Zolldienststellen zeitgerecht zu verständigen.

Art. 6

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Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 6.

  1. (1) Zum Zwecke der Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens werden die Grenzbehörden der Vertragsstaaten Grenzkarten für den Übertritt über die Staatsgrenze den Mitgliedern der Kommission, Beamten der wasserwirtschaftlichen Dienststellen und der unumgänglich notwendigen Anzahl der mit Arbeiten in den Grenzstrecken befaßten Angestellten und Arbeiter ausstellen und gegenseitig vidieren.
  2. (2) Die Grenzkarten werden an die im Absatz 1 angeführten Personen mit der Bezeichnung des Grenzübertrittsortes, des Bewegungsbereiches und der Geltungsdauer unter Berücksichtigung der Funktion der Personen und der Art der Verrichtungen ausgestellt.
  3. (3) Ein Muster dieser Karten in beiden Sprachen liegt diesem Abkommen als Anlage II (Anm.: Anlage teilweise nicht darstellbar) bei.
  4. (4) Hinsichtlich des sonstigen Verfahrens in Fragen des Grenzübertrittes sind die jeweils geltenden Bestimmungen zur Regelung des Grenzverkehrs zwischen den Vertragsstaaten anzuwenden.

Art. 7

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Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 7.

Die örtlichen Behörden der Vertragsstaaten werden einander auf möglichst schnelle Weise von Hochwasser-, Eisgefahren und anderen ihnen bekanntgewordenen drohenden Gefahren, die mit der Mur in Zusammenhang stehen, benachrichtigen. Das Gleiche gilt für die Mur-Grenzgewässer, soweit solche Gefahren den örtlichen Behörden zur Kenntnis gelangen.

Art. 8

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Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 8.

Die Vertragsstaaten werden bestrebt sein, die Durchführung dieses Abkommens und die Tätigkeit der Kommission zu erleichtern, wobei sie die beiderseitigen Interessen berücksichtigen werden.

Art. 9

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Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 9.

Angelegenheiten, bezüglich deren in der Kommission kein Einvernehmen erzielt wird, werden den Regierungen der Vertragsstaaten vorgelegt.

Art. 10

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Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 10.

  1. (1) Wenn sich die beiden Regierungen über die Auslegung oder Anwendung irgend welcher Bestimmungen dieses Abkommens nicht einigen sollten, werden die Streitfragen einem Schiedsgericht unterbreitet.
  2. (2) Für dieses Schiedsgericht benennt jede Regierung ein Mitglied. Der Obmann, der keinem der Vertragsstaaten angehören darf, wird von den Regierungen im Einverständnis bezeichnet.
  3. (3) Das Schiedsgericht soll auf Verlangen eines der Vertragsstaaten spätestens innerhalb dreier Monate nach Stellung eines solchen Verlangens in Tätigkeit treten. Falls in diesem Zeitpunkt noch nicht alle Mitglieder des Schiedsgerichtes bestellt sind, werden die fehlenden Mitglieder auf Verlangen eines der Vertragsstaaten vom Generalsekretär der Wirtschaftskommission für Europa (ECE) der Vereinten Nationen bestellt.
  4. (4) Unter Vorbehalt anderweitiger Vereinbarung ist für das Verfahren vor dem Schiedsgericht das Haager Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle, vom 18. Oktober 1907, maßgebend.

Art. 11

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Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 11.

  1. (1) Dieses Abkommen wird ratifiziert, die Ratifikationsurkunden werden in Belgrad ausgetauscht werden.
  2. (2) Das Abkommen tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist für die Dauer von fünf Jahren unkündbar. Das Abkommen bleibt weiter in Kraft, sofern es nicht einer der Vertragsstaaten aufkündigt. Die Aufkündigung wird mit Ende des auf die Mitteilung folgenden Kalenderjahres wirksam.

    Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegel versehen.

    Ausgefertigt in Wien in doppelter Urschrift in deutscher und serbo-kroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

    Wien, am 16. Dezember 1954.

Anl. 1

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Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Anlage I

Statut der Ständigen österreichisch-jugoslawischen Kommission für die Mur (Gemischte Murkommission).

Artikel 1.

  1. (1) Aufgabe der Kommission ist die gemeinsame Behandlung wasserwirtschaftlicher Fragen, Maßnahmen und Arbeiten in der Grenzstrecke der Mur und wesentlicher Einwirkungen auf diese Grenzstrecke durch Wasserableitungen aus dem Flußgebiet der Mur oder durch Verunreinigungen, soweit hieran beide Vertragsstaaten interessiert erscheinen.
  2. (2) Diese Aufgabe erstreckt sich auch auf alle Zuflüsse der Mur, welche die Grenze zwischen den Vertragsstaaten bilden oder überqueren (Mur-Grenzgewässer).

Artikel 2.

  1. (1) Der Tätigkeitsbereich der Kommission umfaßt innerhalb des durch

Artikel 1 gezogenen Rahmens insbesondere Regulierungen, den Bau von Hochwasserdämmen, die Abwehr des Hochwassers und Eises, die Ausnutzung von Wasserkräften, Änderungen des Flußregimes, Meliorationen der Ufergründe, Wasserversorgung, Verunreinigung durch Abwässer sowie Überfuhren und Brücken.

  1. (2) In diesem Sinne obliegt der Kommission insbesondere:
    1. a)
      Gegenseitige Verständigung über beabsichtigte wasserwirtschaftliche Maßnahmen und Arbeiten,
    2. b)
      Feststellung und Vorbereitung gemeinsamer Maßnahmen und Arbeiten,
    3. c)
      Begutachtung der hiefür vorgelegten Projekte und Beschlußfassung über ihre Ausführung,
    4. d)
      Beaufsichtigung und Kollaudierung der gemeinsamen Maßnahmen und Arbeiten,
    5. e)
      Vornahme von Besichtigungen und erforderlicher Bestandsaufnahmen,
    6. f)
      Erörterung von Maßnahmen und Arbeiten, welche nicht von den Flußbauverwaltungen vorgenommen werden,
    7. g)
      Zustimmung zu Kies- und Sandgewinnung aus der Mur-Grenzstrecke für andere als flußbauliche Zwecke,
    8. h)
      Erörterung von Maßnahmen und Arbeiten, die in der Mur-Grenzstrecke oder an den Mur-Grenzgewässern nur im Gebiete eines Staates unternommen werden,
    9. i)
      Erörterung geplanter Wasserableitungen aus dem Flußgebiet der Mur und beabsichtigter Einleitungen von Abwässern, deren wasserrechtliche Bewilligung ernstlich in Erwägung gezogen wird,
    10. j)
      Behandlung von Fragen, die eine Flößerei oder die Befahrung mit Wasserfahrzeugen unter Bedachtnahme auf den bestehenden Flußzustand, ferner Überfuhren und Brücken betreffen, sowie Weiterleitung von diesbezüglichen Vorschlägen, die über den Wirkungsbereich der Kommission hinausgehen,
    11. k)
      Regelung des gegenseitigen Austausches von wasserwirtschaftlichen Erfahrungen und hydrographischen Daten,
    12. l)
      Gütliche Regelung einschlägiger strittiger Fragen,
    13. m)
      Erstattung von Vorschlägen im Sinne der vorstehenden Punkte an die beiden Regierungen.
  2. (3) Den Regierungen bleibt es unbenommen, über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches der Kommission auch direkt zu verhandeln.

Artikel 3.

  1. (1) Die Kommission setzt sich aus acht Mitgliedern zusammen. Jeder Vertragsstaat bestellt als seine Delegation vier Kommissionsmitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Nach Erfordernis kann jede Seite Experten beiziehen.
  2. (2) Jeder Vertragsstaat bestimmt ein Mitglied seiner Delegation als Vorsitzenden.

Artikel 4.

  1. (1) Die Kommission hält eine ordentliche Tagung einmal im Jahr ab und zwar in der Regel im Herbst. Außerordentliche Tagungen können von den Vorsitzenden der Delegationen einvernehmlich einberufen werden.
  2. (2) Die Kommission hat, wenn nicht etwas anderes vereinbart wird, abwechselnd in den beiden Vertragsstaaten zusammenzutreten.
  3. (3) Die Einberufung einer Tagung erfolgt durch den Vorsitzenden der Delegation jenes Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die Tagung stattfinden soll, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Delegation des anderen Vertragsstaates.

Artikel 5.

  1. (1) Die Tagesordnung wird von den Vorsitzenden der beiderseitigen Delegationen im vorherigen Einvernehmen festgesetzt.
  2. (2) Bei den Sitzungen kann die Tagesordnung einvernehmlich ergänzt werden.

Artikel 6.

  1. (1) Die Sitzungen leitet der Vorsitzende der Delegation jenes Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die Tagung stattfindet.
  2. (2) Die Verhandlungssprache der Kommission ist deutsch und slowenisch beziehungsweise serbo-kroatisch.

Artikel 7.

  1. (1) Zu einem Beschluß der Kommission ist mindestens die Zustimmung dreier Mitglieder jeder Delegation erforderlich.
  2. (2) Über die Sitzungen ist ein Protokoll in doppelter Ausfertigung zu verfassen und durch die beiderseitigen Vorsitzenden zu fertigen. Die Protokolle sind den Regierungen zur Genehmigung vorzulegen.

Artikel 8.

Durch die Beschlüsse der Kommission wird dem Entscheidungsrecht der Regierungen nicht vorgegriffen. Beschlüsse dürfen nicht durchgeführt werden, wenn eine Regierung Einspruch erhebt. Wenn keine der beiden Regierungen innerhalb von drei Monaten nach Beschlußfassung durch die Kommission gegen einen Beschluß Einspruch erhoben hat, so gilt der Beschluß als von beiden Regierungen genehmigt.

Artikel 9.

Die Vorsitzenden der Delegationen können auch unmittelbar miteinander verkehren.

Artikel 10.

Jeder Staat trägt die Kosten seiner Delegation. Sonstige, anläßlich der Tätigkeit der Kommission entstehende Kosten werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.

Artikel 11.

Im Rahmen dieses Statutes gibt sich die Kommission die Geschäftsordnung.

Anl. 2

Beachte für folgende Bestimmung

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Anlage II

(Anm.: Grenzkarte nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Zur Beachtung

1. Der Inhaber der Grenzkarte darf die Staatsgrenze nur an den im Ausweise angeführten Grenzübertrittsstellen überschreiten; das Gleiche gilt für die Rückkehr.

2. Der Inhaber der Grenzkarte darf sich im jenseitigen Grenzgebiet nur innerhalb des in der Grenzkarte bezeichneten Gebietes aufhalten.

3. Der Inhaber der Grenzkarte ist verpflichtet, ohne Verzug jede Änderung der darin enthaltenen Angaben der Behörde zu melden, welche die Karte ausgestellt hat.

4. Im übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen zur Regelung des Grenzverkehrs zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Republik Österreich.