Die Bauzeit für die Durchführung der gemeinsamen Werke nach Art. 1, Ziffer 1, wird unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Durchführung des Umbauprojektes III b und vorbehältlich ihrer Abänderung durch einvernehmliche Beschlüsse der Regierungen der Vertragsstaaten als Folge der im Laufe der Zeit festzustellenden Stromverhältnisse, wie folgt festgelegt:
in der Oberen Strecke (von km 65,000 bis km 74,000) bis 30. Juni 1966;
im Diepoldsauer Durchstich (von km 74,000 bis km 80,200) bis 30. Juni 1956;
in der Zwischenstrecke (von km 80,200 bis 85,000) bis 30. Juni 1959, mit Ausnahme des Lustenauer Sickerkanals, dessen Baufrist bis 30. Juni 1966 läuft;
im Fussacher Durchstich (von km 85,000 bis km 89,840) bis 30. Juni 1962.