Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Weltgesundheitsorganisation – Satzung, Fassung vom 09.09.2024

§ 0

Langtitel

(Übersetzung)
1. Schlußakt der Internationalen Gesundheitskonferenz
StF: BGBl. Nr. 96/1949

Vertragsparteien

*Afghanistan 96/1949, 157/1959, 221/1959 P, III 7/2006 *Ägypten 96/1949 P, 157/1959, 221/1959 P, III 7/2006 *Albanien 96/1949 P, 157/1959, 221/1959 P *Algerien 18/1963, III 7/2006 *Andorra III 7/2006, III 5/2008 *Angola 512/1983, III 7/2006 *Antigua/Barbuda 209/1990 *Äquatorialguinea 512/1983 *Argentinien 96/1949, 157/1959, 221/1959 P, III 7/2006 *Armenien III 5/2008 *Aserbaidschan III 5/2008 *Äthiopien 96/1949 P, 157/1959, 221/1959 P, III 7/2006 *Australien 96/1949 P, 157/1959, 221/1959 P, III 7/2006 *Bahamas 466/1975, III 7/2006 *Bahrain 466/1975, III 7/2006 *Bangladesch 466/1975, III 7/2006 *Barbados 282/1967, III 7/2006 *Belarus 96/1949 P, 157/1959, 221/1959 P *Belgien 96/1949, 157/1959, 221/1959 P, III 7/2006 *Belize III 7/2006, III 5/2008 *Benin 25/1961, III 7/2006 *Bhutan 512/1983, III 7/2006 *Bolivien 96/1949 P, 209/1951, 157/1959, 221/1959 P *Bosnien-Herzegowina III 5/2008 *Botsuana 466/1975, III 7/2006 *Brasilien 96/1949, 157/1959, 221/1959 P, III 7/2006 *Brunei 209/1990, III 7/2006 *Bulgarien 96/1949 P, 157/1959, 221/1959 P, III 7/2006 *Burkina Faso 25/1961, III 7/2006 *Burundi 18/1963 *Cabo Verde 512/1983 *Chile 96/1949, 157/1959 *China 96/1949 P, 157/1959, 221/1959 P, III 7/2006 *Costa Rica 96/1949 P, 157/1959, 221/1959 P *Côte d’Ivoire 25/1961, III 7/2006 *Dänemark 96/1949 P, 157/1959, 221/1959 P, III 7/2006 *Deutschland III 7/2006 *Deutschland/BRD 209/1951, 157/1959 *Deutschland/DDR 466/1975 *Dominica 512/1983, III 7/2006 *Dominikanische R 96/1949, 157/1959 *Dschibuti 512/1983, III 7/2006 *Ecuador 96/1949, 157/1959, III 7/2006 *El Salvador 96/1949, 157/1959, III 7/2006 *Eritrea III 5/2008 *Estland III 7/2006, III 5/2008 *Eswatini 466/1975 *Fidschi 466/1975, III 7/2006 *Finnland 96/1949 P, 157/1959, 221/1959 P, III 7/2006 *Frankreich 96/1949, 157/1959, III 7/2006 *Gabun 18/1963 *Gambia 466/1975 *Georgien III 5/2008 *Ghana 157/1959, III 7/2006 *Grenada 466/1975, III 7/2006 *Griechenland 96/1949 P, 157/1959, 221/1959 P, III 7/2006 *Guatemala 252/1949 P, 157/1959, 221/1959 P *Guinea 157/1959, III 7/2006 *Guinea-Bissau 466/1975 *Guyana 282/1967 *Haiti 96/1949 P, 157/1959, 221/1959 P *Honduras 216/1949 P, 157/1959, 221/1959 P *Indien 96/1949 P, 157/1959, 221/1959 P, III 7/2006 *Indonesien 209/1951, 157/1959, III 7/2006 *Irak 96/1949 P, 157/1959, 221/1959 P *Iran 96/1949 P, 157/1959, 221/1959 P *Irland 96/1949 P, 157/1959, 221/1959 P, III 7/2006 *Island 96/1949, 157/1959, III 7/2006 *Israel 216/1949, 157/1959, III 7/2006 *Italien 96/1949 P, 157/1959, 221/1959 P *Jamaika 282/1967, III 7/2006 *Japan 209/1951, 206/1956 P, 157/1959, 221/1959 P, III 7/2006 *Jemen III 7/2006 *Jemen/AR 206/1956, 157/1959 *Jemen/DVR 298/1970 *Jordanien 157/1959, 221/1959 P, III 7/2006 *Jugoslawien 96/1949 P, 157/1959, 221/1959 P *Kambodscha 209/1951, 157/1959, III 7/2006 *Kamerun 25/1961 *Kanada 96/1949 P, 157/1959, 221/1959 P, III 7/2006 *Kasachstan III 5/2008 *Katar 282/1967, 466/1975, III 7/2006 *Kenia 282/1967 *Kirgisistan III 5/2008 *Kiribati 209/1990, III 7/2006 *Kolumbien 96/1949 P, 157/1959, 221/1959 P *Komoren 512/1983, III 7/2006 *Kongo 25/1961 *Kongo/DR 18/1963 *Korea/DVR 466/1975, III 7/2006 *Korea/R 252/1949, 157/1959, III 7/2006 *Kroatien III 7/2006, III 5/2008 *Kuba 209/1951 P, 157/1959, 221/1959 P, III 7/2006 *Kuwait 25/1961 *Laos 209/1951, 157/1959, III 7/2006 *Lesotho 298/1970 *Lettland III 7/2006, III 5/2008 *Libanon 96/1949, 157/1959, III 7/2006 *Liberia 96/1949, 157/1959 *Libyen 206/1956, 157/1959 *Litauen III 5/2008 *Luxemburg 216/1949 P, 157/1959, 221/1959 P, III 7/2006 *Madagaskar 18/1963, III 7/2006 *Malawi 157/1959, 282/1967 *Malaysia 157/1959, III 7/2006 *Malediven 282/1967, III 7/2006 *Mali 25/1961, III 7/2006 *Malta 282/1967, III 7/2006 *Marokko 206/1956, 157/1959, III 7/2006 *Marshallinseln III 7/2006, III 5/2008 *Mauretanien 18/1963 *Mauritius 282/1967, 298/1970, III 7/2006 *Mexiko 96/1949 P, 157/1959, 221/1959 P, III 7/2006 *Mikronesien III 7/2006, III 5/2008 *Moldau III 5/2008 *Monaco 96/1949, 157/1959, III 7/2006 *Mongolei 18/1963, III 7/2006 *Montenegro III 5/2008 *Mosambik 512/1983 *Myanmar 96/1949, 157/1959, 221/1959 P, III 7/2006 *Namibia III 7/2006, III 5/2008 *Nauru III 7/2006, III 5/2008 *Nepal 206/1956, 157/1959, III 7/2006 *Neuseeland 96/1949 P, 157/1959, 221/1959 P, 209/1990, III 7/2006, III 5/2008 *Nicaragua 140/1950, 157/1959 *Niederlande 96/1949 P, 157/1959, 221/1959 P, III 7/2006 *Niger 25/1961, III 7/2006 *Nigeria 157/1959, 18/1963 *Nordmazedonien III 7/2006, III 5/2008 *Norwegen 96/1949 P, 157/1959, 221/1959 P, III 7/2006 *Oman 466/1975, III 7/2006 *Pakistan 96/1949, 157/1959, 221/1959 P *Palau III 7/2006, III 5/2008 *Panama 209/1951 P, 157/1959, 221/1959 P, III 7/2006 *Papua-Neuguinea 512/1983, III 7/2006 *Paraguay 96/1949, 157/1959 *Peru 157/1959, III 7/2006 *Philippinen 96/1949 P, 157/1959, 221/1959 P, III 7/2006 *Polen 96/1949 P, 157/1959, 221/1959 P *Portugal 96/1949, 157/1959, 221/1959 P, III 7/2006 *Ruanda 18/1963 *Rumänien 96/1949, 157/1959, III 7/2006 *Russische F III 7/2006 *Salomonen 512/1983, III 7/2006 *Sambia 282/1967 *Samoa 18/1963, III 7/2006 *San Marino 512/1983, III 7/2006 *São Tomé/Príncipe 512/1983 *Saudi-Arabien 96/1949 P, 157/1959, 221/1959 P, III 7/2006 *Schweden 96/1949 P, 157/1959, 221/1959 P, III 7/2006 *Schweiz 96/1949 P, 157/1959, 221/1959 P, III 7/2006 *Senegal 25/1961 *Serbien III 5/2008 *Serbien-Montenegro III 7/2006 *Seychellen 512/1983, III 7/2006 *Sierra Leone 157/1959, 18/1963 *Simbabwe 157/1959, 512/1983, III 7/2006 *Singapur 282/1967, III 7/2006 *Slowakei III 7/2006, III 5/2008 *Slowenien III 7/2006, III 5/2008 *Somalia 18/1963 *Spanien 209/1951, 157/1959, III 7/2006 *Sri Lanka 96/1949, 216/1949 P, 157/1959, 221/1959 P, III 7/2006 *St. Kitts/Nevis 209/1990, III 7/2006 *St. Lucia 512/1983 *St. Vincent/Grenadinen 512/1983 *Südafrika 96/1949 P, 157/1959, 221/1959 P *Sudan 206/1956, 157/1959, III 7/2006 *Südsudan III 117/2020 *Suriname 512/1983 *Syrien 96/1949, 282/1967, III 7/2006 *Tadschikistan III 7/2006, III 5/2008 *Tansania 18/1963, 282/1967, III 7/2006 *Thailand 96/1949 P, 157/1959, 221/1959 P, III 7/2006 *Timor-Leste III 5/2008 *Togo 25/1961, III 7/2006 *Tonga 512/1983, III 7/2006 *Trinidad/Tobago 282/1967, III 7/2006 *Tschad 18/1963, III 7/2006 *Tschechische R III 7/2006, III 5/2008 *Tschechoslowakei 96/1949 P, 157/1959, 221/1959 P *Tunesien 206/1956, 157/1959, III 7/2006 *Türkei 96/1949 P, 157/1959, 221/1959 P, III 7/2006 *Turkmenistan III 5/2008 *Tuvalu III 7/2006, III 5/2008 *UdSSR 96/1949 P, 157/1959, 221/1959 P *Uganda 282/1967, III 7/2006 *Ukraine 96/1949 P, 157/1959, 221/1959 P *Ungarn 96/1949, 157/1959, 221/1959 P, III 7/2006 *Uruguay 216/1949, 157/1959 *USA 96/1949 P, 157/1959, 221/1959 P, III 117/2020 K, III 13/2021 *Usbekistan III 7/2006, III 5/2008 *Vanuatu 512/1983, III 7/2006 *Venezuela 96/1949, 216/1949 P, 157/1959, 221/1959 P *Vereinigte Arabische Emirate 466/1975, III 7/2006 *Vereinigtes Königreich 96/1949 P, 157/1959, 221/1959 P, III 7/2006 *Vietnam 209/1951, 157/1959, III 7/2006 *Zentralafrikanische R 25/1961 *Zypern 18/1963, III 7/2006

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt hiemit, die am 22. Juli 1946 auf der Internationalen Gesundheitskonferenz in New York unterzeichneten Abkommen, das sind

  1. Ziffer eins
    Schlußakte der Internationalen Gesundheitskonferenz
    (Final Act of the International Health Conference);
  2. Ziffer 2
    Satzung der Weltgesundheitsorganisation
    (Constitution of the World Health Organisation);
  3. Ziffer 3
    Abkommen, abgeschlossen von den auf der Internationalen Gesundheitskonferenz vertretenen Regierungen, die in der Stadt New York vom 19. Juni bis 22. Juli 1946 abgehalten wurde (Arrangement Concluded by the Governments Represented at the International Health Conference, Held in the City of New York, from 19 June to 22 July 1946);
  4. Ziffer 4
    Protokoll, betreffend das Office International dʻHygiène Publique
    (Protocol Concerning the Office International dʻHygiène Publique),

welche also lauten:

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für soziale Verwaltung gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 22. Mai 1947.

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde zur Satzung der Weltgesundheitsorganisation wurde gemäß ihrem Artikel 79, Litera b,, beim Generalsekretär der Vereinten Nationen am 30. Juni 1947 hinterlegt.

Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation ist gemäß Artikel 80 am 7. April 1948 in Kraft getreten.

Bisher haben folgende Staaten die Satzung der Weltgesundheitsorganisation angenommen:

Abessinien, Ägypten, Afghanistan, Albanien, Argentinien, Australien, Belgien, Bjelorußland, Brasilien, Bulgarien, Burma, Ceylon, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, El Salvador, Ecuador, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Haiti, Indien, Irak, Iran, Irland, Island, Italien, Jugoslawien, Kanada, Libanon, Liberia, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Pakistan, Paraguay, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Saudi Arabien, Schweden, Schweiz, Siam, Südafrika, Syrien, Transjordanien, Tschechoslowakei, Türkei, UdSSR, Ukraine, Ungarn, USA., Venezuela.

Das Protokoll, betreffend das Office International dʻHygiène Publique, ist am 20. Oktober 1947 in Kraft getreten.

Bisher haben folgende Staaten dieses Protokoll angenommen:

Ägypten, Äthiopien, Albanien, Australien, Bolivien, Bulgarien, China, Costa Rica, Dänemark, Finnland, Griechenland, Haiti, Indien, Irak, Iran, Irland, Italien, Jugoslawien, Kanada, Kolumbien, Mexiko, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Philippinen, Polen, Saudi-Arabien, Siam, Schweden, Schweiz, Südafrikanische Union, Sozialistische Sowjetrepublik Bjelorußland, Sozialistische Sowjetrepublik Ukraine, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Tschechoslowakei, Transjordanien, Türkei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für soziale Verwaltung gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 22. Mai 1947.

Präambel/Promulgationsklausel

Die österreichische Ratifikationsurkunde zur Satzung der Weltgesundheitsorganisation wurde gemäß ihrem Artikel 79, Litera b,, beim Generalsekretär der Vereinten Nationen am 30. Juni 1947 hinterlegt.

Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation ist gemäß Artikel 80 am 7. April 1948 in Kraft getreten.

Bisher haben folgende Staaten die Satzung der Weltgesundheitsorganisation angenommen:

Abessinien, Ägypten, Afghanistan, Albanien, Argentinien, Australien, Belgien, Bjelorußland, Brasilien, Bulgarien, Burma, Ceylon, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, El Salvador, Ecuador, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Haiti, Indien, Irak, Iran, Irland, Island, Italien, Jugoslawien, Kanada, Libanon, Liberia, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Pakistan, Paraguay, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Saudi Arabien, Schweden, Schweiz, Siam, Südafrika, Syrien, Transjordanien, Tschechoslowakei, Türkei, UdSSR., Ukraine, Ungarn, USA., Venezuela.

Das Protokoll, betreffend das Office International dʻHygiène Publique, ist am 20. Oktober 1947 in Kraft getreten.

Bisher haben folgende Staaten dieses Protokoll angenommen:

Ägypten, Äthiopien, Albanien, Australien, Bolivien, Bulgarien, China, Costa Rica, Dänemark, Finnland, Griechenland, Haiti, Indien, Irak, Iran, Irland, Italien, Jugoslawien, Kanada, Kolumbien, Mexiko, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Philippinen, Polen, Saudi-Arabien, Siam, Schweden, Schweiz, Südafrikanische Union, Sozialistische Sowjetrepublik Bjelorußland, Sozialistische Sowjetrepublik Ukraine, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Tschechoslowakei, Transjordanien, Türkei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika

Die Internationale Gesundheitskonferenz für die Errichtung einer internationalen Gesundheits-Organisation wurde vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen mit folgender Entschließung vom 15. Februar 1946 einberufen:

„Der Wirtschafts- und Sozialrat nimmt die von den Delegationen Brasiliens und Chinas in San Franzisco gemeinsam vorgeschlagene Erklärung, betreffend eine Internationale Gesundheitskonferenz, die einstimmig genehmigt wurde, zur Kenntnis und anerkennt das dringende Bedürfnis für internationale Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheit und

Ziffer eins beschließt eine internationale Konferenz einzuberufen, um die Zielsetzung und die entsprechende Organisation für internationale Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheit und Vorschläge für die Errichtung einer einzigen Internationalen Gesundheits-Organisation der Vereinten Nationen zu erwägen;

Ziffer 2 fordert die Mitglieder der Vereinten Nationen auf, als Vertreter zu dieser Konferenz Fachleute auf dem Gebiete des öffentlichen Gesundheitswesens zu entsenden;

Ziffer 3 errichtet einen Vorbereitenden Fachausschuß zur Vorbereitung eines erläuternden Entwurfes einer Tagesordnung und Vorschläge zwecks Prüfung durch die Konferenz und ernennt zur Bildung dieses Ausschusses die folgenden Fachleute oder deren Ersatzmänner:

  1. Ziffer eins
    Dr. Gregorio Bermann (Argentinien),
  2. Ziffer 2
    Dr. Rene Sand (Belgien),
  3. Ziffer 3
    Dr. Geraldo H. de Paula Souza (Brasilien),
  4. Ziffer 4
    Generalmajor G. B. Chisholm (Canada),
  5. Ziffer 5
    Dr P. Z King (China),
    (Ersatzmann: Dr. Szeming Sze),
  6. Ziffer 6
    Dr. Josef Cancik (Tschechoslowakei),
  7. Ziffer 7
    Dr. Aly Tewfik Shousha Pasha (Ägypten),
  8. Ziffer 8
    Dr. A. Cavaillon (Frankreich)
    (Ersatzmann: Dr. Leclainche),
  9. Ziffer 9
    Dr. Kopanaris (Griechenland),
  10. Ziffer 10
    Major C. Mani (Indien),
    (Ersatzmann: Dr. Chuni Lal Katial),
  11. Ziffer 11
    Dr Manuel Martinez Baez (Mexico),
  12. Ziffer 12
    Dr. Karl Evang (Norwegen),
  13. Ziffer 13
    Dr. Martin Kacprzak (Polen),
  14. Ziffer 14
    Sir Wilson Jameson (Vereinigtes Königreich),
    (Ersatzmann: Dr. Melville Mackenzie),
  15. Ziffer 15
    Generalarzt Thomas Parran (Vereinigte Staaten von Amerika), (Ersatzmann: Dr. James A. Doull),
  16. Ziffer 16
    Dr. Andrija Stampar (Jugoslawien),
und, in beratender Eigenschaft, Vertreter von:
Das Panamerikanische Sanitäts-Bureau,
das Office International dʻHygiène publique
die Gesundheitsorganisation des Völkerbundes
und
die Hilfs- und Wiederaufbau-Verwaltung der Vereinten Nationen;

Ziffer 4 weist den Vorbereitenden Fachausschuß an, in Paris spätestens bis 15. März 1946 zusammenzutreten und seinen Bericht, einschließlich des erläuternden Entwurfes der Tagesordnung und Vorschlägen, den Mitgliedern der Vereinten Nationen und dem Rat spätestens bis 1. Mai 1946 vorzulegen;

Ziffer 5 beschließt, daß alle Bemerkungen, die er bei seiner zweiten Sitzung zum Bericht des Vorbereitenden Fachausschusses machen wird, der vorgeschlagenen Internationalen Konferenz mitgeteilt werden;

Ziffer 6 beauftragt den Generalsekretär, die Konferenz spätestens am 20. Juni 1946 einzuberufen und im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Rates den Ort des Zusammentretens auszuwählen.“

Eine Erklärung über die Einberufung einer Internationalen Gesundheitskonferenz wurde von der Konferenz der Vereinten Nationen über Internationale Organisationen in San Franzisco einstimmig genehmigt.

Die Internationale Gesundheitskonferenz fand in der Stadt New York vom 19. Juni bis 22. Juli 1946 statt.

Die Regierungen folgender Staaten waren durch Delegierte auf der Konferenz vertreten:

Argentinien

Australien

Belgien

Bolivien

Brasilien

Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik

Canada

Chile

China

Kolumbien

Costa Rica

Kuba

Tschechoslowakei

Dänemark

Dominikanische Republik

Ecuador

Ägypten

El Salvador

Äthiopien

Frankreich

Griechenland

Guatemala

Haiti

Honduras

Indien

Iran

Irak

Libanon

Liberien

Luxemburg

Mexiko

Niederlande

Neuseeland

Nicaragua

Norwegen

Panama

Paraguay

Peru

Philippinische Republik

Polen

Saudi-Arabien

Syrien

Türkei

Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Südafrikanische Union

Vereinigtes Königreich

Vereinigte Staaten von Amerika

Uruguay

Venezuela

Jugoslawien

Die Regierungen folgender Staaten waren durch Beobachter vertreten:

Albanien

Österreich

Bulgarien

Irland

Finnland

Ungarn

Island

Italien

Portugal

Siam

Schweden

Schweiz

Transjordanien.

Die Regierungen der folgenden Staaten wurden eingeladen, Beobachter zu entsenden, waren aber nicht vertreten:

Afghanistan

Rumänien

Yemen

Die alliierten Kontrollbehörden für Deutschland, Japan und Korea waren durch Beobachter vertreten.

Die folgenden Internationalen Organisationen waren durch Beobachter vertreten:

Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen

die Internationale Arbeitsorganisation
die Liga der Gesellschaften vom Roten Kreuz
das Office International dʻHygiène publique
das Panamerikanische Sanitäts-Bureau
die vorläufige Internationale Organisation für zivile Luftfahrt
die Rockefeller Stiftung
die Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen
die Hilfs- und Wiederaufbau-Verwaltung der Vereinten Nationen
der Welt-Gewerkschaftsbund.

Der Konferenz lagen die Vorschläge für die Satzung der Weltgesundheitsorganisation und die vom Vorbereitenden Fachausschuß von Fachleuten angenommenen Resolutionen vor und sie benützte diese als Diskussionsgrundlage. Der Ausschuß wurde in Übereinstimmung mit dem Beschluß des Wirtschafts- und Sozialrates vom 15. Februar 1946 errichtet. Eine Anzahl von Vorschlägen, die von Regierungen und verschiedenen Organisationen erstattet worden waren, lagen der Konferenz ebenfalls vor.

Als Ergebnis der Beratungen der Konferenz, wie sie in den Protokollen und Berichten der verschiedenen Ausschüsse und Unterausschüsse und der Vollsitzungen niedergelegt sind, wurden folgende Urkunden errichtet und gesondert unterzeichnet:

Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation.

Abkommen zur Errichtung einer Interimskommission der Weltgesundheitsorganisation.

Protokoll betreffend das Office International dʻHygiène publique.

Die Konferenz hat folgenden Beschluß angenommen:

„Die Konferenz nimmt mit Genugtuung die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen bereits eingeleiteten Schritte zur Kenntnis, um die zeitweilige Organisation für die Weiterführung der verbliebenen Tätigkeiten der Gesundheitsorganisation des Völkerbundes sicherzustellen, wie sie im Beschluß römisch fünf des Vorbereitenden Fachausschusses vom 5. April 1946 empfohlen wurde, und ersucht den Generalsekretär der Vereinten Nationen, zwecks Vermeidung parallel ausgeübter Funktionen, die notwendigen Abmachungen zu treffen, damit sobald als möglich die Funktionen der Gesundheitsorganisation des Völkerbundes, die von den Vereinten Nationen übernommen worden sind, auf die Interimskommission der Weltgesundheitsorganisation übertragen werden.“

Zu Urkund dessen unterzeichnen die unterfertigten Vertreter diesen Schlußakt.

Gegeben in der Stadt New York am zweiundzwanzigsten Juli 1946 in einer einzigen Ausfertigung in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Die Originaltexte werden in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird jeder der auf der Konferenz vertretenen Regierungen beglaubigte Abschriften übersenden.

2 Satzung der Weltgesundheitsorganisation

Die Staaten, die Vertragspartner dieser Satzung sind, erklären in Übereinstimmung mit der Charter der Vereinten Nationen, daß die folgenden Grundsätze für das Glück, für harmonische Beziehungen und für die Sicherheit aller Völker grundlegend sind:

Ziffer eins Die Gesundheit ist ein Zustand vollkommenen physischen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht bloß das Fehlen von Krankheit oder Gebrechen.

Ziffer 2 Der Genuß des höchsten erreichbaren Gesundheitsstandards ist eines der Grundrechte jedes menschlichen Wesens ohne Unterschied von Rasse, Religion, politischer Anschauung, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen.

Ziffer 3 Die Gesundheit aller Völker ist grundlegend für die Herbeiführung von Frieden und Sicherheit und hängt von der engsten Zusammenarbeit von Einzelmenschen und Staaten ab.

Ziffer 4 Die Errungenschaft jedes Staates in der Förderung und im Schutze der Gesundheit ist für alle von Wert.

Ziffer 5 Ungleiche Entwicklung in den verschiedenen Ländern hinsichtlich der Förderung der Gesundheit und der Bekämpfung der Krankheiten, besonders von übertragbaren Krankheiten, ist eine allgemeine Gefahr.

Ziffer 6 Eine gesunde Entwicklung des Kindes ist von grundlegender Bedeutung; die Fähigkeit, im Wechsel der Umwelt harmonisch zu leben, ist für eine solche Entwicklung wesentlich.

Ziffer 7 Die Ausdehnung der Wohltaten des medizinischen, psychologischen und damit verwandten Wissens auf alle Völker ist für die völlige Erlangung der Gesundheit wesentlich.

Ziffer 8 Eine weitgehende Aufklärung und tätige Mitarbeit der Öffentlichkeit sind bei der Hebung der Gesundheit des Volkes von allergrößter Bedeutung.

Ziffer 9 Die Regierungen tragen für die Gesundheit ihrer Völker die Verantwortung, welcher nur durch die Vorkehrung entsprechender gesundheitlicher und sozialer Maßnahmen Genüge geleistet werden kann.

Unter Annahme dieser Grundsätze und zum Zweck der Zusammenarbeit untereinander und mit anderen, um die Gesundheit aller Völker zu fördern und zu schützen, einigen sich die vertragschließenden Teile auf die vorliegende Satzung und errichten hiemit die Welt-Gesundheitsorganisation als eine Spezialorganisation gemäß den Bestimmungen des Artikels 57 der Satzung der Vereinten Nationen.

Art. 1

Text

Kapitel I
Ziel

Artikel 1

Das Ziel der Welt-Gesundheitsorganisation (in der Folge die Organisation genannt) ist das Erreichen des höchstmöglichen Gesundheitsniveaus durch alle Völker.

Art. 2

Text

Kapitel II
Funktionen

Artikel 2

Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Organisation folgende Funktionen:

  1. Litera a
    als die leitende und koordinierende Autorität bezüglich internationaler Arbeit im Gesundheitswesen tätig zu sein;
  2. Litera b
    wirksame Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, den Spezialorganisationen, den Gesundheitsverwaltungen der Regierungen, den Berufsgruppen und mit anderen geeignet erscheinenden Organisationen einzurichten und aufrechtzuerhalten;
  3. Litera c
    den Regierungen auf ihr Verlangen zu helfen, die Gesundheitsdienste zu verstärken;
  4. Litera d
    geeignete fachliche Unterstützung und in dringenden Fällen die notwendige Hilfe auf Verlangen oder auf Grund einer Annahmeerklärung der Regierungen beizustellen;
  5. Litera e
    auf Verlangen der Vereinten Nationen Gesundheitsdienste und Hilfen an besondere Gruppen, wie etwa an die Völker der Treuhandgebiete beizustellen oder bei ihrer Beistellung zu helfen;
  6. Litera f
    die für nötig gehaltenen Verwaltungs- und technischen Dienste einschließlich der Dienste für Epidemiologie und Statistik zu errichten und zu erhalten;
  7. Litera g
    die Arbeit zur Ausmerzung epidemischer, endemischer und anderer Krankheiten anzuregen und zu fördern;
  8. Litera h
    die Verhütung von Unfallschäden zu fördern, wenn nötig in Zusammenarbeit mit anderen Spezialorganisationen;
  9. Litera i
    die Verbesserung von Ernährung, Wohnung, sanitären Einrichtungen, Erholung, wirtschaftlichen oder Arbeitsbedingungen und von anderen Elementen der Umwelthygiene zu fördern, wenn nötig in Zusammenarbeit mit anderen Spezialorganisationen;
  10. Litera j
    die Zusammenarbeit zwischen Wissenschafts- und Berufsgruppen zu fördern, die zum Fortschritt der Gesundheit beitragen;
  11. Litera k
    Übereinkommen, Abkommen und Regelungen vorzuschlagen sowie Empfehlungen zu erstatten über Angelegenheiten des internationalen Gesundheitswesens und die Pflichten zu erfüllen, die der Organisation hiebei zugewiesen werden könnten und mit ihrem Ziel vereinbar sind;
  12. Litera l
    Gesundheit und Wohlbefinden von Mutter und Kind zu fördern und die Fähigkeit zu begünstigen, im Wechsel der Umwelt harmonisch zu leben;
  13. Litera m
    Arbeiten auf dem Gebiet der geistigen Gesundheit zu fördern, besonders die, welche die Harmonie menschlicher Beziehungen betreffen;
  14. Litera n
    die Forschungsarbeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens zu fördern und zu leiten;
  15. Litera o
    die Verbesserung der Methoden für Unterricht und Ausbildung in den Berufen des Gesundheitswesens des ärztlichen Berufes und verwandter Berufszweige zu fördern;
  16. Litera p
    die Verwaltungs- und sozialen Maßnahmen, die das öffentliche Gesundheitswesen und ärztliche Betreuung betreffen, vom Standpunkte der Vorbeugung und Heilung zu untersuchen und darüber zu berichten einschließlich der Spitalsdienste und der sozialen Sicherheit, wenn nötig in Zusammenarbeit mit anderen Spezialorganisationen;
  17. Litera q
    Information, Rat und Hilfe auf dem Gebiete des Gesundheitswesens beizustellen;
  18. Litera r
    die Entwicklung einer unterrichteten öffentlichen Meinung bei allen Völkern über Gesundheitsangelegenheiten zu unterstützen;
  19. Litera s
    internationale Nomenklaturen der Krankheiten, Todesursachen und Methoden des öffentlichen Gesundheitswesens zu schaffen und, wenn nötig, zu prüfen;
  20. Litera t
    die diagnostischen Methoden, wenn nötig, zu standardisieren;
  21. Litera u
    internationale Normen in bezug auf Nahrung, biologische, pharmazeutische und ähnliche Erzeugnisse zu entwickeln, aufzustellen und zu fördern;
  22. Litera v
    im allgemeinen alle nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Ziel der Organisation zu erreichen.

Art. 3

Text

Kapitel III
Mitgliedschaft und außerordentliche Mitgliedschaft

Artikel 3

Die Mitgliedschaft in der Organisation steht allen Staaten offen.

Art. 4

Text

Artikel 4

Mitglieder der Vereinten Nationen können Mitglieder der Organisation werden, indem sie diese Satzung gemäß den Bestimmungen des Kapitels römisch XIX und gemäß ihren Verfassungsbestimmungen unterzeichnen oder auf andere Weise annehmen.

Art. 5

Text

Artikel 5

Die Staaten, deren Regierungen eingeladen worden sind, Beobachter zu der 1946 in New York abgehaltenen Internationalen Gesundheitskonferenz zu entsenden, können Mitglieder werden, indem sie diese Satzung gemäß den Bestimmungen des Kapitels römisch XIX und gemäß ihren Verfassungsbestimmungen unterzeichnen oder auf andere Weise annehmen, vorausgesetzt, daß diese Unterzeichnung oder Annahme vor der ersten Sitzung der Gesundheitsversammlung endgültig erfolgt.

Art. 6

Text

Artikel 6

Unter Vorbehalt der Bestimmungen jedes gemäß Kapitel römisch XVI genehmigten Abkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Organisation können Staaten, die nicht gemäß den Artikeln 4 und 5 Mitglieder werden, ansuchen, Mitglieder zu werden, und werden als Mitglieder aufgenommen, wenn ihr Ansuchen mit einfacher Stimmenmehrheit der Gesundheitsversammlung genehmigt worden ist.

Art. 7

Text

Artikel 7

Wenn ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegen die Organisation nicht nachkommt, oder unter anderen außerordentlichen Umständen, kann die Gesundheitsversammlung unter Bedingungen, die sie für angemessen hält, die Vorrechte der Abstimmung und die Dienste, auf welche das Mitglied Anspruch hat, suspendieren. Die Gesundheitsversammlung ist berechtigt, diese Vorrechte der Abstimmung und diese Dienste wiederherzustellen.

Art. 8

Text

Artikel 8

Gebiete oder Gruppen von Gebieten, die für die Führung ihrer internationalen Beziehungen nicht verantwortlich sind, können von der Gesundheitsversammlung als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden auf Grund von Ansuchen, die im Namen eines solchen Gebietes oder einer solchen Gruppe von Gebieten von dem Mitglied oder einer anderen Behörde gemacht werden, welche die Verantwortung für deren internationale Beziehungen tragen. Vertreter der außerordentlichen Mitglieder auf der Gesundheitsversammlung sollten durch ihre fachliche Eignung auf dem Gebiete des Gesundheitswesens qualifiziert sein und sollten aus der einheimischen Bevölkerung gewählt werden. Das Wesen und Ausmaß der Rechte und Pflichten der außerordentlichen Mitglieder wird von der Gesundheitsversammlung bestimmt.

Art. 9

Text

Kapitel IV
Organe

Artikel 9

Die Arbeit der Organisation wird ausgeführt durch:

  1. Litera a
    die Welt-Gesundheitsversammlung (in der Folge Gesundheitsversammlung genannt);
  2. Litera b
    den Exekutivrat (in der Folge der Rat genannt);
  3. Litera c
    das Sekretariat.

Art. 10

Text

Kapitel V
Die Welt-Gesundheitsversammlung

Artikel 10

Die Gesundheitsversammlung besteht aus Delegierten als Vertreter der Mitglieder.

Art. 11

Text

Artikel 11

Jedes Mitglied wird von nicht mehr als drei Delegierten vertreten, von denen einer vom Mitglied als Hauptdelegierter bestimmt wird. Diese Delegierten sollten aus dem Kreise der Personen gewählt werden, die durch ihre fachliche Eignung auf dem Gebiete des Gesundheitswesens am geeignetsten sind, vorzugsweise aus Vertretern der staatlichen Gesundheitsverwaltung des Mitgliedes.

Art. 12

Text

Artikel 12

Ersatzmänner und Berater können die Delegierten begleiten.

Art. 13

Text

Artikel 13

Die Gesundheitsversammlung tritt zu ordentlichen Jahrestagungen und, wenn dies erforderlich ist, zu außerordentlichen Tagungen zusammen. Die außerordentlichen Tagungen werden auf Verlangen des Rates oder der Mehrheit der Mitglieder einberufen.

Art. 14

Text

Artikel 14

Die Gesundheitsversammlung wählt bei jeder Jahrestagung das Land oder das Gebiet, in welchem die nächste Jahrestagung abgehalten werden soll, während der Rat später den Ort festsetzt. Der Rat bestimmt den Ort, wo eine außerordentliche Tagung abgehalten werden soll.

Art. 15

Text

Artikel 15

Der Rat bestimmt im Einvernehmen mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen das Datum jeder Jahrestagung und jeder außerordentlichen Tagung.

Art. 16

Text

Artikel 16

Die Gesundheltsversammlung wählt ihren Präsidenten und die anderen Beamten zu Beginn jeder Jahrestagung. Diese bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

Art. 17

Text

Artikel 17

Die Gesundheitsversammlung setzt ihre eigene Geschäftsordnung fest.

Art. 18

Text

Artikel 18

Die Funktionen der Gesundheitsversammlung sind:

  1. Litera a
    die Politik der Organisation zu bestimmen;
  2. Litera b
    die Mitglieder zu wählen, die berechtigt sind, eine Person zum Dienst im Rat abzuordnen;
  3. Litera c
    den Generaldirektor zu ernennen;
  4. Litera d
    die Berichte und die Tätigkeit des Rates und des Generaldirektors zu prüfen und zu genehmigen und dem Rat hinsichtlich der Angelegenheiten Weisungen zu geben, bezüglich deren Maßnahmen, Untersuchungen und Forschungen oder Berichte für wünschenswert gehalten werden;
  5. Litera e
    die Ausschüsse einzusetzen, die für die Arbeit der Organisation für notwendig gehalten werden;
  6. Litera f
    die finanzielle Politik der Organisation zu beaufsichtigen und ihr Budget zu prüfen und zu genehmigen;
  7. Litera g
    den Rat und den Generaldirektor anzuweisen, die Aufmerksamkeit der Mitglieder und staatlichen oder nichtstaatlichen internationalen Organisationen auf jede die Gesundheit betreffende Angelegenheit zu lenken, welche die Gesundheitsversammlung für geeignet halten könnte;
  8. Litera h
    jede internationale oder nationale, staatliche oder nichtstaatliche Organisation, die Verantwortlichkeiten hat, die denen der Organisation verwandt sind, einzuladen, Vertreter zu ernennen, die ohne Stimmrecht an ihren Sitzungen oder an denen der unter ihrer Autorität einberufenen Ausschüsse und Konferenzen unter den von der Gesundheitsversammlung vorgeschriebenen Bedingungen teilnehmen; jedoch sollen im Fall nationaler Organisationen Einladungen nur mit Zustimmung der betreffenden Regierung ausgesendet werden;
  9. Litera i
    Empfehlungen über die Gesundheit zu erwägen, die von der Generalversammlung, vom Wirtschafts- und Sozialrat, vom Sicherheitsrat oder vom Treuhandschaftsrat der Vereinten Nationen vorgebracht wurden, und ihnen über die Maßnahmen zu berichten, die von der Organisation ergriffen wurden, um solche Empfehlungen zur Durchführung zu bringen;
  10. Litera j
    dem Wirtschafts- und Sozialrat gemäß jedem Abkommen zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen Bericht zu erstatten;
  11. Litera k
    Forschungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens durch das Personal der Organisation zu fördern und zu leiten mittels Errichtung ihrer eigenen Anstalten oder im Wege der Zusammenarbeit mit amtlichen und nichtamtlichen Einrichtungen jedes Mitgliedsstaates mit Zustimmung von dessen Regierung;
  12. Litera l
    die Einrichtungen zu errichten, die sie für wünschenswert halten;
  13. Litera m
    alle anderen geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um das Ziel der Organisation zu fördern.

Art. 19

Text

Artikel 19

Die Gesundheitsversammlung hat die Befugnis, Abkommen und Verträge, betreffend alle Angelegenheiten innerhalb der Zuständigkeit der Organisation, anzunehmen. Eine Zweidrittelmehrheit ist für die Annahme solcher Abkommen und Verträge erforderlich, die für jedes Mitglied in Kraft treten, wenn sie von ihm gemäß seinen Verfassungsbestimmungen angenommen worden sind.

Art. 20

Text

Artikel 20

Jedes Mitglied verpflichtet sich, binnen achtzehn Monaten nach der Annahme eines Abkommens oder Vertrages durch die Gesundheitsversammlung, bezüglich der Annahme eines solchen Abkommens oder Vertrages Maßnahmen zu ergreifen. Jedes Mitglied wird dem Generaldirektor Mitteilung von den ergriffenen Maßnahmen machen, und, wenn es dieses Abkommen oder diesen Vertrag nicht innerhalb der vorgesehenen Frist annimmt, wird es eine Erklärung über die Gründe der Nichtannahme übermitteln. Im Falle der Annahme verpflichtet sich jedes Mitglied, dem Generaldirektor einen Jahresbericht gemäß Kapitel römisch XIV zu geben.

Art. 21

Text

Artikel 21

Die Gesundheitsversammlung hat die Befugnis, Regelungen anzunehmen, betreffend:

  1. Litera a
    sanitäre und Quarantäne-Erfordernisse und andere Verfahren, welche bestimmt sind, die internationale Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern;
  2. Litera b
    die Nomenklatur hinsichtlich von Krankheiten, Todesursachen und Methoden des öffentlichen Gesundheitswesens;
  3. Litera c
    Normungen hinsichtlich diagnostischer Methoden zum internationalen Gebrauch;
  4. Litera d
    Normungen hinsichtlich der Sicherheit, Reinheit und Wirksamkeit von biologischen, pharmazeutischen und ähnlichen Erzeugnissen, die im internationalen Handel im Umlauf sind;
  5. Litera e
    Ankündigung und Bezeichnung von biologischen, pharmazeutischen und ähnlichen Erzeugnissen, die im internationalen Handel im Umlauf sind.

Art. 22

Text

Artikel 22

Regelungen, die gemäß Artikel 21 angenommen wurden, werden für alle Mitglieder in Kraft treten, nachdem ihre Annahme durch die Gesundheitsversammlung entsprechend mitgeteilt worden ist, ausgenommen für solche Mitglieder, welche den Generaldirektor von der Ablehnung oder von Vorbehalten innerhalb der in der Mitteilung festgesetzten Frist verständigt haben.

Art. 23

Text

Artikel 23

Die Gesundheitsversammlung hat die Befugnis, den Mitgliedern Empfehlungen bezüglich aller Angelegenheiten innerhalb der Zuständigkeit der Organisation vorzubringen.

Art. 24

Text

Kapitel VI
Der Exekutivrat

Artikel 24

Der Rat besteht aus vierunddreißig von der gleichen Anzahl von Mitgliedern nominierten Personen. Die Gesundheitsversammlung wählt unter Berücksichtigung einer ausgewogenen geographischen Verteilung die Mitglieder, die berechtigt sind, eine Person für den Rat zu benennen; dabei müssen mindestens drei dieser Mitglieder aus jeder der nach Artikel 44 errichteten regionalen Organisationen gewählt werden. Jedes dieser Mitglieder soll eine Person mit Fachkenntnissen im Gesundheitswesen für den Rat ernennen; ihr können Stellvertreter und Berater beigegeben werden.

Art. 25

Text

Artikel 25

Diese Mitglieder werden für drei Jahre gewählt und können wiedergewählt werden, vorausgesetzt dass die Amtszeit der zusätzlich gewählten Mitglieder unter den Mitgliedern, die auf der ersten Tagung der Gesundheitsversammlung nach Inkrafttreten der Satzungsänderung gewählt werden, durch welche die Mitgliederzahl des Rates von zweiunddreißig auf vierunddreißig erhöht wird, nach Bedarf so gekürzt wird, dass die Wahl wenigstens eines Mitglieds aus jeder regionalen Organisation in jedem Jahr ermöglicht wird.

Art. 26

Text

Artikel 26

Der Rat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen und bestimmt den Ort jeder Tagung.

Art. 27

Text

Artikel 27

Der Rat wählt aus seinen Mitgliedern seinen Vorsitzenden und setzt seine eigene Geschäftsordnung fest.

Art. 28

Text

Artikel 28

Die Funktionen des Rates sind:

  1. Litera a
    die Beschlüsse und die Politik der Gesundheitsversammlung zur Durchführung zu bringen;
  2. Litera b
    als Exekutivorgan der Gesundheitsversammlung tätig zu sein;
  3. Litera c
    alle anderen Funktionen auszuüben, die ihm von der Gesundheitsversammlung anvertraut werden;
  4. Litera d
    die Gesundheitsversammlung über Fragen, die ihm von diesem Organ überwiesen werden, und in Angelegenheiten zu beraten, die auf Grund von Abkommen, Verträgen und Regelungen der Organisation übertragen sind;
  5. Litera e
    der Gesundheitsversammlung aus eigener Initiative Ratschläge und Vorschläge zu unterbreiten;
  6. Litera f
    die Tagesordnung der Gesundheitsversammlung vorzubereiten;
  7. Litera g
    der Gesundheitsversammlung ein allgemeines, einen bestimmten Zeitraum umfassendes Arbeitsprogramm zur Erwägung und Genehmigung zu unterbreiten;
  8. Litera h
    alle Fragen, die in seine Zuständigkeit fallen, zu untersuchen;
  9. Litera i
    im Rahmen der Funktionen und finanziellen Quellen der Organisation Notmaßnahmen zu ergreifen, um Ereignissen zu begegnen, die unverzügliche Maßnahmen erheischen. Im besonderen kann er den Generaldirektor ermächtigen, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um Epidemien zu bekämpfen, um an der Organisierung von sanitärer Hilfe für die Opfer einer Katastrophe teilzunehmen und Untersuchungen und Forschungen vorzunehmen, auf deren Dringlichkeit die Aufmerksamkeit des Rates von irgendeinem Mitglied oder vom Generaldirektor gelenkt worden ist.

Art. 29

Text

Artikel 29

Der Rat übt im Namen der gesamten Gesundheitsversammlung die Befugnisse aus, die ihm von diesem Organ übertragen wurden.

Art. 30

Text

Kapitel VII
Das Sekretariat

Artikel 30

Das Sekretariat besteht aus dem Generaldirektor und dem für die Organisation erforderlichen Fach- und Verwaltungspersonal.

Art. 31

Text

Artikel 31

Der Generaldirektor wird auf Vorschlag des Rates von der Gesundheitsversammlung unter den von der Gesundheitsversammlung bestimmten Bedingungen ernannt. Der Generaldirektor untersteht der Autorität des Rates und ist der höchste Fach- und Verwaltungsbeamte der Organisation.

Art. 32

Text

Artikel 32

Der Generaldirektor ist ex officio Sekretär der Gesundheitsversammlung, des Rates, aller Kommissionen und Ausschüsse der Organisation und der von ihr einberufenen Konferenzen. Er kann diese Funktionen delegieren.

Art. 33

Text

Artikel 33

Der Generaldirektor oder sein Vertreter kann auf Grund einer Übereinkunft mit den Mitgliedern ein Verfahren einrichten, das ihm zum Zweck der Erfüllung seiner Pflichten gestattet, unmittelbaren Verkehr mit ihren verschiedenen Ressorts, besonders mit ihren Gesundheitsverwaltungen und mit staatlichen oder nichtstaatlichen nationalen Gesundheitsorganisationen aufrechtzuerhalten. Desgleichen kann er unmittelbare Beziehungen mit internationalen Organisationen aufnehmen, deren Tätigkeit in die Zuständigkeit der Organisation fällt. Er hat die Regionalbüros über alle Angelegenheiten die ihre jeweiligen Gebiete betreffen, fortlaufend zu unterrichten.

Art. 34

Text

Artikel 34

Der Generaldirektor bereitet Finanzberichte und Budgetvoranschläge der Organisation vor und unterbreitet sie dem Rat.

Art. 35

Text

Artikel 35

Der Generaldirektor ernennt das Personal des Sekretariates gemäß der von der Gesundheitsversammlung festgesetzten Regelung für das Personal. Bei der Anstellung des Personals soll die Erwägung den Ausschlag geben, daß die Erhaltung der Tüchtigkeit, der Integrität und des international repräsentativen Charakters des Sekretariates auf dem höchsten Niveau gewährleistet werden soll. Die Bedeutung einer in geographischer Hinsicht möglichst umfassenden Zusammenstellung des Personals soll entsprechend berücksichtigt werden.

Art. 36

Text

Artikel 36

Die Dienstverhältnisse des Personals der Organisation sollen sich denen anderer Organisationen der Vereinten Nationen soweit als möglich angleichen.

Art. 37

Text

Artikel 37

Der Generaldirektor und das Personal dürfen bei Erfüllung ihrer Aufgaben keine Weisungen von irgendeiner Regierung oder von irgendeiner Stelle außerhalb der Organisation einholen oder entgegennehmen. Sie sollen jede Handlung vermeiden, die mit ihrer Stellung als internationale Beamte unvereinbar ist. Jedes Mitglied der Organisation verpflichtet sich seinerseits, den ausschließlich internationalen Charakter des Generaldirektors und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie zu beeinflussen.

Art. 38

Text

Kapitel VIII
Ausschüsse

Artikel 38

Der Rat errichtet die Ausschüsse, welche die Gesundheitsversammlung anordnet, und kann auf eigene Initiative oder auf Vorschlag des Generaldirektors alle anderen Ausschüsse errichten, die wünschenswert erscheinen, um jedem Zweck innerhalb der Zuständigkeit der Organisation zu dienen.

Art. 39

Text

Artikel 39

Der Rat prüft von Zeit zu Zeit und jedenfalls einmal jährlich die Notwendigkeit für das Weiterbestehen eines jeden Ausschusses.

Art. 40

Text

Artikel 40

Der Rat kann die Schaffung von gemeinsamen oder gemischten Ausschüssen durch die Organisation mit anderen Organisationen oder die Teilnahme der Organisation an solchen sowie die Vertretung der Organisation in den von anderen Organisationen errichteten Ausschüssen vorsehen.

Art. 41

Text

Kapitel IX
Konferenzen

Artikel 41

Die Gesundheitsversammlung oder der Rat kann örtliche, allgemeine, fachliche oder andere besondere Konferenzen zur Erörterung jeder Angelegenheit der Zuständigkeit der Organisation einberufen und die Vertretung internationaler Organisationen bei solchen Konferenzen sowie mit der Zustimmung der betreffenden Regierung, nationaler, staatlicher oder nichtstaatlicher Organisationen sicherstellen. Die Art dieser Vertretung wird von der Gesundheitsversammlung oder vom Rat bestimmt.

Art. 42

Text

Artikel 42

Der Rat kann die Vertretung der Organisation bei Konferenzen sicherstellen, an denen nach Ansicht des Rates die Organisation ein Interesse hat.

Art. 43

Text

Kapitel X
Zentrale

Artikel 43

Der Ort der Zentrale der Organisation ist von der Gesundheitsversammlung im Einvernehmen mit den Vereinten Nationen zu bestimmen.

Art. 44

Text

Kapitel XI
Regionalabkommen

Artikel 44

  1. Litera a
    Die Gesundheitsversammlung bestimmt von Zeit zu Zeit die geographischen Gebiete, in welchen die Errichtung regionaler Organisationen erwünscht ist.
  2. Litera b
    Die Gesundheitsversammlung kann mit Zustimmung der Mehrheit der innerhalb jeder so bestimmten Gebiete gelegenen Mitgliedsstaaten eine Regionalorganisation errichten, um den besonderen Bedürfnissen eines solchen Gebietes zu entsprechen. In jedem Gebiet soll es nur eine Regionalorganisation geben.

Art. 45

Text

Artikel 45

Jede Regionalorganisation ist gemäß dieser Satzung ein integrierender Teil der Organisation.

Art. 46

Text

Artikel 46

Jede Regionalorganisation besteht aus einem Regionalausschuß und einem Regionalbüro.

Art. 47

Text

Artikel 47

Die Regionalausschüsse setzen sich aus den Vertretern der Mitgliedsstaaten und außerordentlichen Mitglieder in der betreffenden Region zusammen. Gebiete oder Gruppen von Gebieten innerhalb der Region, die für die Führung ihrer internationalen Beziehungen nicht verantwortlich und welche nicht außerordentliche Mitglieder sind, haben das Recht, in den Regionalausschüssen vertreten zu sein und an ihnen teilzunehmen. Die Art und das Ausmaß der Rechte und Verpflichtungen dieser Gebiete und Gruppen von Gebieten in den Regionalausschüssen wird von der Gesundheitsversammlung in Einvernehmen mit dem Mitgliedsstaat oder anderen Behörden, welche die Verantwortung für die internationalen Beziehungen dieser Gebiete trägt, und mit den Mitgliedsstaaten in dieser Region bestimmt.

Art. 48

Text

Artikel 48

Die Regionalausschüsse treten so oft als nötig zusammen und bestimmen selbst den Ort der Tagung.

Art. 49

Text

Artikel 49

Die Regionalausschüsse setzen ihre eigene Geschäftsordnung fest.

Art. 50

Text

Artikel 50

Die Funktionen der Regionalausschüsse sind:

  1. Litera a
    die Politik hinsichtlich der Angelegenheiten von ausschließlich regionalem Charakter festzulegen;
  2. Litera b
    die Tätigkeit des Regionalbüros zu beaufsichtigen;
  3. Litera c
    beim Regionalbüro die Einberufung technischer Konferenzen und die zusätzliche Arbeit oder Forschung in Gesundheitsangelegenheiten anzuregen, welche nach Ansicht des Regionalausschusses das Ziel der Organisation in dem Gebiet fördern würden;
  4. Litera d
    mit den entsprechenden Regionalausschüssen der Vereinten Nationen und mit denen anderer Spezialorganisationen und mit anderen internationalen Regionalorganisationen zusammenzuarbeiten, welche mit der Organisation gemeinsame Interessen haben;
  5. Litera e
    der Organisation im Wege des Generaldirektors Ratschläge über internationale Gesundheitsangelegenheiten zu geben, die mehr als regionale Bedeutung haben;
  6. Litera f
    zusätzliche regionale Kredite durch die Regierungen der betreffenden Regionen zu empfehlen, wenn die vom Zentralbudget der Organisation für die Region ausgesetzte Zuteilung für die Ausführung der regionalen Funktionen nicht ausreicht;
  7. Litera g
    die anderen Funktionen, die dem Regionalausschuß von der Gesundheitsversammlung dem Rat oder dem Generaldirektor übertragen werden mögen.

Art. 51

Text

Artikel 51

Das Regionalbüro ist unter der allgemeinen Aufsicht des Generaldirektors das Verwaltungsorgan des Regionalausschusses. Es hat außerdem innerhalb der Region die Beschlüsse der Gesundheitsversammlung und des Rates auszuführen.

Art. 52

Text

Artikel 52

Der Leiter des Regionalbüros ist der vom Rat im Einvernehmen mit dem Regionalausschuß ernannte Regionaldirektor.

Art. 53

Text

Artikel 53

Das Personal des Regionalbüros ist gemäß der Bestimmungen einer zwischen dem Generaldirektor und dem Regionaldirektor abzuschließenden Übereinkunft zu ernennen.

Art. 54

Text

Artikel 54

Die Panamerikanische Sanitätsorganisation, vertreten durch das panamerikanische Sanitätsbüro und die panamerikanischen Sanitätskonferenzen, und alle anderen zwischenstaatlichen regionalen Gesundheitsorganisationen, die vor dem Datum der Unterzeichnung dieser Satzung bestehen, sollen in angemessener Frist in die Organisation übergeleitet werden. Diese Überleitung soll sobald als tunlich durch gemeinsame Maßnahmen auf Grund des gegenseitigen Einverständnisses der zuständigen Stellen, das durch die betreffenden Organisationen zum Ausdruck gebracht wird, durchgeführt werden.

Art. 55

Text

Kapitel XII
Budget und Ausgaben

Artikel 55

Der Generaldirektor bereitet den Budgetvoranschlag der Organisation vor und unterbreitet ihn dem Rat. Der Rat prüft den Budgetvoranschlag und legt ihn, zusammen mit allen Empfehlungen, die der Rat für zweckmäßig hält, der Gesundheitsversammlung vor.

Art. 56

Text

Artikel 56

Unter Vorbehalt eines Abkommens zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen prüft und genehmigt die Gesundheitsversammlung den Budgetvoranschlag und teilt die Ausgaben unter den Mitgliedern gemäß einem von der Gesundheitsversammlung festzusetzenden Schlüssel auf.

Art. 57

Text

Artikel 57

Die Gesundheitsversammlung oder der im Namen der Gesundheitsversammlung einschreitende Rat kann der Organisation gemachte Schenkungen und Vermächtnisse annehmen und verwalten, vorausgesetzt, daß die an solche Schenkungen und Vermächtnisse geknüpften Bedingungen der Gesundheitsversammlung oder dem Rat annehmbar erscheinen und mit dem Ziel und der Politik der Organisation vereinbar sind.

Art. 58

Text

Artikel 58

Ein besonderer Fonds zur freien Verwendung des Rates soll geschaffen werden, um Notfällen oder unvorhergesehenen Ereignissen zu begegnen.

Art. 59

Text

Kapitel XIII
Abstimmung

Artikel 59

Jedes Mitglied hat in der Gesundheitsversammlung eine Stimme.

Art. 60

Text

Artikel 60

  1. Litera a
    Beschlüsse der Gesundheitsversammlung über wichtige Fragen werden mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefaßt. Diese Fragen umfassen:
    Die Annahme von Abkommen und Verträgen, die Genehmigung von
    Verträgen, welche die Organisation mit den Vereinten Nationen und zwischenstaatlichen Organisationen und Organen gemäß den Artikeln 69, 70 und 72 in Verbindung bringen; Änderungen dieser Satzung.
  2. Litera b
    Beschlüsse über andere Fragen einschließlich der Festsetzung weiterer Kategorien von Fragen, über die mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen ist, werden mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefaßt.
  3. Litera c
    Die Abstimmung im Rat und in den Ausschüssen der Organisation über analoge Angelegenheiten hat gemäß den lit. (a) und (b) dieses Artikels zu erfolgen.

Art. 61

Text

Kapitel XIV
Von den Staaten vorgelegte Berichte

Artikel 61

Jedes Mitglied erstattet der Organisation jährlich Bericht über die zur Verbesserung der Gesundheit seiner Bevölkerung ergriffenen Maßnahmen und die hiebei erzielten Fortschritte.

Art. 62

Text

Artikel 62

Jeder Mitgliedsstaat erstattet jährlich Bericht über die Maßnahmen, die er hinsichtlich der von der Organisation an ihn gerichteten Empfehlungen und hinsichtlich von Abkommen, Verträgen und Regelungen getroffen hat.

Art. 63

Text

Artikel 63

Jeder Mitgliedsstaat übermittelt der Organisation unverzüglich wichtige Gesetze, Verfügungen, offizielle Berichte und Statistiken, welche die Gesundheit betreffen und in diesem Staat veröffentlicht wurden.

Art. 64

Text

Artikel 64

Jedes Mitglied liefert statistische und epidemiologische Berichte in einer von der Gesundheitsversammlung festzusetzenden Art.

Art. 65

Text

Artikel 65

Jedes Mitglied übermittelt auf Verlangen des Rates, soweit als tunlich, zusätzliche, auf die Gesundheit bezügliche Informationen.

Art. 66

Text

Kapitel XV
Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten

Artikel 66

Die Organisation genießt im Gebiete jedes Mitgliedsstaates die Rechtsfähigkeit, die für die Erreichung ihres Zieles und für die Ausübung ihrer Funktionen notwendig ist.

Art. 67

Text

Artikel 67

  1. Litera a
    die Organisation genießt im Gebiete jedes Mitgliedsstaates die Privilegien und Immunitäten, die für die Erreichung ihres Zieles und für die Ausübung ihrer Funktionen notwendig sind.
  2. Litera b
    Vertreter der Mitgliedsstaaten, die für den Dienst im Rat bestimmten Personen und das Fach- und Verwaltungspersonal der Organisation, genießen die Privilegien und Immunitäten, die für die unablässige Ausübung ihrer Funktionen im Zusammenhang mit der Organisation notwendig sind.

Art. 68

Text

Artikel 68

Diese Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten sind in einem gesonderten Abkommen zu umschreiben, das von der Organisation im Einvernehmen mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vorzubereiten ist und zwischen den Mitgliedsstaaten abgeschlossen wird.

Art. 69

Text

Kapitel XVI
Beziehungen zu anderen Organisationen

Artikel 69

Die Organisation soll als eine der in Artikel 57 der Satzung der Vereinten Nationen vorgesehenen Spezialorganisationen mit den Vereinten Nationen in Verbindung gebracht werden.

Das Abkommen oder die Abkommen, welche die Organisation mit den Vereinten Nationen in Verbindung bringt, unterliegt der Genehmigung durch die Zweidrittelmehrheit der Gesundheitsversammlung.

Art. 70

Text

Artikel 70

Die Organisation soll wirksame Verbindung mit solchen anderen zwischenstaatlichen Organisationen herstellen und mit ihnen eng zusammenarbeiten, soweit dies wünschenswert ist. Jedes förmliche, mit solchen Organisationen eingegangene Abkommen unterliegt der Genehmigung durch die Zweidrittelmehrheit der Gesundheitsversammlung.

Art. 71

Text

Artikel 71

Die Organisation kann, in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit, geeignete Vereinbarungen und Vorkehrungen treffen zwecks Konsultation und Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen internationalen Organisationen und mit staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen einzelner Länder mit Zustimmung der betreffenden Regierung.

Art. 72

Text

Artikel 72

Unter Vorbehalt der Genehmigung durch eine Zweidrittelmehrheit der Gesundheitsversammlung kann die Organisation von allen anderen internationalen Organisationen oder Organen, deren Ziel und Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Organisation liegen, jene Funktionen, Mittel und Verpflichtungen übernehmen, die der Organisation auf Grund eines internationalen Abkommens oder auf Grund für beide Teile annehmbarer Abmachungen zwischen den zuständigen Stellen der betreffenden Organisation übertragen werden.

Art. 73

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Kapitel XVII
Änderungen

Artikel 73

Die Texte der vorgeschlagenen Änderungen dieser Satzung sind vom Generaldirektor den Mitgliedsstaaten mindestens sechs Monate vor ihrer Prüfung durch die Gesundheitsversammlung zu übermitteln. Änderungen treten für alle Mitgliedsstaaten in Kraft, wenn sie von der Gesundheitsversammlung mit Zweidrittelmehrheit angenommen und von zwei Dritteln der Mitgliedsstaaten gemäß ihrer Verfassungsbestimmungen angenommen werden.

Art. 74

Text

Kapitel XVIII
Auslegung

Artikel 74

Der chinesische, englische, französische, russische und spanische Text dieser Satzung ist als gleichermaßen authentisch anzusehen.

Art. 75

Text

Artikel 75

Jede Frage oder jeder Streitfall, der die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung betrifft und der nicht im Wege von Verhandlungen oder durch die Gesundheitsversammlung geregelt wird, soll dem Internationalen Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Statut des Gerichtshofes überwiesen werden, außer, wenn sich die betreffenden Parteien auf eine andere Art der Regelung einigen.

Art. 76

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Artikel 76

Auf Grund einer Ermächtigung durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen oder auf Grund einer Ermächtigung gemäß einem Abkommen zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen kann die Organisation den Internationalen Gerichtshof um ein Gutachten über jede Rechtsfrage ersuchen, die sich innerhalb der Zuständigkeit der Organisation ergibt.

Art. 77

Text

Artikel 77

Der Generaldirektor kann vor dem Gerichtshof im Namen der Organisation im Zusammenhang mit jedem Verfahren erscheinen, das sich aus einem solchen Ersuchen um ein Gutachten ergibt. Er hat Vorkehrungen für die Darstellung des Falles vor dem Gerichtshof zu treffen einschließlich der Rechtsausführungen zu den verschiedenen Standpunkten über die Frage.

Art. 78

Text

Kapitel XIX
Inkrafttreten

Artikel 78

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Kapitels römisch III soll diese Satzung allen Staaten zur Unterzeichnung oder Annahme offen bleiben.

Art. 79

Text

Artikel 79

  1. Litera a
    Staaten können Vertragsteile dieser Satzung werden mittels:
    (römisch eins) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Genehmigung,
    (römisch II) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Genehmigung, gefolgt von der Annahme, oder
    (römisch III) Annahme.
  2. Litera b
    Die Annahme erfolgt durch die Hinterlegung einer amtlichen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Art. 80

Text

Artikel 80

Diese Satzung soll in Kraft treten, wenn sechsundzwanzig Mitglieder der Vereinten Nationen gemäß den Bestimmungen des Artikels 79 im Verhältnis zu ihr Vertragsteile geworden sind.

Art. 81

Text

Artikel 81

Gemäß Artikel 102 der Charter der Vereinten Nationen wird der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Satzung registrieren, wenn sie ohne Vorbehalt der Genehmigung namens eines Staates unterzeichnet worden ist oder auf Grund der Hinterlegung der ersten Annahmeurkunde.

Art. 82

Text

Artikel 82

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird die Staaten, die Vertragsteile dieser Satzung sind, von dem Datum verständigen, an dem sie in Kraft getreten ist. Er wird sie auch von den Daten verständigen, an denen andere Staaten diese Satzung unterzeichnen.

Zu Urkund dessen unterzeichnen die unterzeichneten, zu diesem Zweck entsprechend bevollmächtigten Vertreter diese Satzung.

Geschehen in der Stadt New York am zweiundzwanzigsten Juli 1946, in einfacher Ausfertigung in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Die Originaltexte sollen in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt werden. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird jeder der auf der Konferenz vertretenen Regierungen beglaubigte Abschriften übersenden.