In der Absicht, die Regulierung des Rheins auf liechtensteinischem und österreichischem Gebiete bis zur Illmündung nach einheitlichen Gesichtspunkten fortzusetzen und die Durchführung des liechtensteinischen Binnenkanals und die Herstellung von Entwässerungsanlagen im Bereiche der österreichisch-liechtensteinischen Staatsgrenze zu regeln, haben
der Bundespräsident der Republik Österreich einerseits und Seine Durchlaucht Fürst Franz I. von und zu Liechtenstein andererseits beschlossen, ein dahin gehendes Abkommen zu treffen und haben zu diesem Zwecke ihre Bevollmächtigten ernannt, und zwar
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nachdem sie sich ihre in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten mitgeteilt haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind: