Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Pharmazeutische Fachkräfteverordnung, Fassung vom 07.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 31. Jänner 1930, BGBl. Nr. 40, über die Verwendung des pharmazeutischen Fachpersonals im Betriebe der öffentlichen und Anstaltsapotheken, ferner die fachliche Ausbildung und Fachprüfung für den Apothekerberuf (Pharmazeutische Fachkräfteverordnung)
StF: BGBl. Nr. 40/1930

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1930,

Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1936,

Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1949,

Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1954,

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1958,

Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1969,

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1971,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2011,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2014,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2016, [CELEX-Nr.: 32013L0055]

§ 1

Text

Pharmazeutisches Fachpersonal

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDas pharmazeutische Fachpersonal umfaßt alle in öffentlichen oder in Anstaltsapotheken verwendeten Pharmazeuten.
  2. Absatz 2Hiezu gehören:
    1. Ziffer eins
      allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen und Apotheker im Sinne des Paragraph 3 b, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, in der jeweils geltenden Fassung,
    2. Ziffer 2
      Magistra/Magister der Pharmazie, die die einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke gemäß Paragraph 3 a, des Apothekengesetzes in der jeweils geltenden Fassung absolvieren (Aspirantin/Aspirant),
    3. Ziffer 3
      Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß Paragraph 3 c, Absatz 7, des Apothekengesetzes in der jeweils geltenden Fassung eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke absolvieren, und
    4. Ziffer 4
      Apothekerinnen und Apotheker, die gemäß Paragraph 3 g, des Apothekengesetzes vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen tätig werden.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2011,)

§ 1a

Text

Allgemeine Berufsberechtigung

Paragraph eins a,
  1. Absatz einsFür die Ausübung des Apothekerinnen-/Apothekerberufs in Österreich ist die allgemeine Berufsberechtigung erforderlich. Voraussetzung für die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung durch die Österreichische Apothekerkammer sind das Staatliche Apothekerdiplom oder ein Ausbildungsnachweis nach Paragraph 3 c, des Apothekengesetzes, die Zuverlässigkeit und die für die Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
  2. Absatz 2Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, ist der Österreichischen Apothekerkammer vor Aufnahme der Berufstätigkeit unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen nachzuweisen. Die Österreichische Apothekerkammer hat mit Bescheid ohne Aufschub innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem der Antrag samt den erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht worden ist, die allgemeine Berufsberechtigung zur Berufsausübung zu erteilen.
  3. Absatz 3Liegen die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht vor, ist die allgemeine Berufsberechtigung innerhalb einer Frist von drei Monaten zu versagen.

    Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2016,)

§ 2

Text

Pharmazeutischen Fachkräften vorbehaltene Tätigkeiten

Paragraph 2,
  1. Absatz einsNur pharmazeutischen Fachkräften darf überlassen werden:
    1. Ziffer eins
      die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln;
    2. Ziffer 2
      die Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln;
    3. Ziffer 3
      die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel;
    4. Ziffer 4
      die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten;
    5. Ziffer 5
      das Medikationsmanagement.
  2. Absatz 2Aspirantinnen und Aspiranten dürfen zu den im Absatz eins, Ziffer eins und 4 angeführten Tätigkeiten nur unter Aufsicht einer/eines allgemein berufsberechtigten Apothekerin/Apothekers herangezogen werden.
  3. Absatz 3Zur Hilfeleistung bei der Anfertigung von Arzneimitteln auf Vorrat außerhalb der Offizin sowie zur Ergänzung der Vorräte von Arzneimitteln, deren Abgabe an die ärztliche Verschreibung nicht gebunden ist, in der Offizin kann auch das nichtpharmazeutische Hilfspersonal, jedoch nur unter Beaufsichtigung der in Absatz 2 genannten Aufsichtspersonen herangezogen werden.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Bei Ausübung des Dienstes in einer öffentlichen oder Anstaltsapotheke haben der verantwortliche Leiter und die pharmazeutischen Fachkräfte deutlich sichtbar ein Dienstabzeichen zu tragen; das Dienstabzeichen hat aus einem rot-weiß-roten Emailschild in Wappenform mit abgerundeter Unterseite, von etwa 2 1/2 cm Breite und 3 1/2 cm Länge, verziert durch eine verchromte Äskulap-Schlange im weißen Feld und mit der Aufschrift „Apotheker-Dienstabzeichen“ zu bestehen. Das Dienstabzeichen darf anderen als den im ersten Satz genannten Personen nicht überlassen und von solchen Personen nicht getragen werden.

§ 4

Text

Fachliche Ausbildung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie vorgeschriebene fachliche Ausbildung (Paragraph 5, Absatz eins,) hat in geeigneten öffentlichen Apotheken oder Anstaltsapotheken zu erfolgen.
  2. Absatz 2Ausbildungsverantwortliche/Ausbildungsverantwortlicher ist die/der Apothekenleiterin/Apothekenleiter. Sie/Er kann mit dieser Aufgabe aber auch eine/einen andere/anderen im Volldienst in dieser Apotheke tätige/tätigen allgemein berufsberechtigte/berufsberechtigten Apothekerin/Apotheker betrauen.
  3. Absatz 3In einem Betrieb darf jeweils nur eine/ein Aspirantin/Aspirant ausgebildet werden. Die Ausbildung einer/eines zweiten Aspirantin/Aspiranten ist jedoch zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      eine/ein Aspirantin/Aspirant ihre/seine Ausbildung unterbrochen hat,
    2. Ziffer 2
      sich die Ausbildungszeit gemäß Paragraph 5, Absatz 8, verlängert,
    3. Ziffer 3
      die Ausbildungszeit von der Prüfungskommission gemäß Paragraph 15, Absatz eins, verlängert wurde,
    4. Ziffer 4
      mindestens eine/einer der beiden Aspirantinnen/Aspiranten im Halbdienst gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ausgebildet wird oder
    5. Ziffer 5
      die Österreichische Apothekerkammer mit Bescheid die Ausbildung einer/eines zweiten Aspirantin/Aspiranten bewilligt hat.
  4. Absatz 3 aDie Österreichische Apothekerkammer hat auf Antrag die Ausbildung einer/eines zweiten Aspirantin/Aspiranten zu bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      gewährleistet ist, dass außer der/dem Ausbildungsverantwortlichen nachweislich zwei oder mehrere weitere allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen/Apotheker in einem Beschäftigungsausmaß von insgesamt mindestens eineinhalb Volldiensten in dem Betrieb beschäftigt sind und
    2. Ziffer 2
      dies die Arbeitsmarktlage für Aspirantinnen/Aspiranten in Abwägung der Arbeitsmarktlage für allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen/Apotheker erfordert.
  5. Absatz 3 bDie Bewilligung gemäß Absatz 3 a, gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren, gerechnet ab dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Wirksamkeitsdatum.
  6. Absatz 3 cDie Bewilligung gemäß Absatz 3 a, hat erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen zu erfolgen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die gesetzmäßige Ausübung der Ausbildungstätigkeit oder die Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Ausbildungsniveaus geboten ist.
  7. Absatz 3 dDie Bewilligung gemäß Absatz 3 a, ist von der Österreichischen Apothekerkammer von Amts wegen zurückzunehmen, wenn das für die Bewilligung erforderliche Gesamtbeschäftigungsausmaß von allgemein berufsberechtigten Apothekerinnen/Apothekern in dem Betrieb schon ursprünglich nicht gegeben war oder sich zwischenzeitlich reduziert hat und nicht mehr gegeben ist.
  8. Absatz 3 eDie Rücknahme der Bewilligung gemäß Absatz 3 d, ist so auszusprechen, dass die zum Zeitpunkt der Bescheidausstellung in dem Betrieb beschäftigten Aspirantinnen/Aspiranten ihre Ausbildung in diesem Betrieb abschließen können.
  9. Absatz 4Die/Der Apothekenleiterin/Apothekenleiter hat die beabsichtigte Aufnahme einer/eines Aspirantin/Aspiranten eine Woche vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer unter Bekanntgabe der/des Ausbildungsverantwortlichen zu melden. Die Landesgeschäftsstelle hat binnen einer Woche ab Anmeldung zu prüfen, ob die Apotheke und die/der Ausbildungsverantwortliche zur Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten geeignet sind und die/den Apothekenleiterin/Apothekenleiter vom Ergebnis ihrer Prüfung in Kenntnis zu setzen. Die Apotheke oder die/der Ausbildungsverantwortliche ist zur Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten nicht geeignet, wenn einer der Tatbestände gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, erfüllt ist. Wenn die Apotheke oder die/der Ausbildungsverantwortliche zur Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten nicht geeignet ist, hat die Landesgeschäftsstelle dies der Bezirksverwaltungsbehörde und der/dem Apothekenleiterin/Apothekenleiter mitzuteilen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausbildung zu untersagen, wenn die Apotheke oder die/der in Aussicht genommene Ausbildungsverantwortliche zur Ausbildung nicht geeignet ist.
  10. Absatz 5Die/Der Apothekenleiterin/Apothekenleiter hat die Aufnahme und den Austritt einer/eines Aspirantin/Aspiranten binnen drei Tagen der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich zu melden. Der Meldung der Aufnahme sind die Geburtsurkunde, die Nachweise über die Staatsbürgerschaft und die Erlangung des akademischen Grades einer/eines Magistra/Magisters der Pharmazie bzw. der Bescheid über die Nostrifikation eines entsprechenden ausländischen Studienabschlusses anzuschließen. Die Pharmazeutische Gehaltskasse hat die Daten der zuständigen Landesgeschäftsstelle und der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln.

§ 4a

Text

Untersagung des Ausbildens von Aspiranten

Paragraph 4 a,
  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat einer/einem Ausbildungsverantwortlichen nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer die Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten zu untersagen,
    1. Ziffer eins
      wenn gegen die/den Ausbildungsverantwortliche/Ausbildungsverantwortlichen wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem 5. Hauptstück des Suchtmittelgesetzes, wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung ein Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, in jeweils geltenden Fassung, eingeleitet wurde, sofern durch diesen Umstand ein Nachteil für die Aspirantinnen/Aspiranten zu befürchten ist,
    2. Ziffer 2
      wenn die/der Ausbildungsverantwortliche wegen einer der in Ziffer eins, angeführten strafbaren Handlungen vom Gericht rechtskräftig verurteilt worden ist, ohne dass die Strafe bedingt nachgesehen worden ist,
    3. Ziffer 3
      wenn die/der Ausbildungsverantwortliche nicht über die gesundheitliche Eignung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Apothekengesetz verfügt, oder
    4. Ziffer 4
      wenn die/der Ausbildungsverantwortliche die Pflichten gegenüber seiner/seinem auszubildenden Aspirantin/Aspiranten gröblich verletzt, insbesondere wenn sie/er an dem nicht entsprechenden Ergebnis der Fachprüfung für den Apothekerberuf Schuld trägt.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer/einem Apothekenleiterin/Apothekenleiter nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer die Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten zu untersagen, wenn der Apothekenbetrieb nicht so eingerichtet ist oder nicht so geführt wird, dass den Aspirantinnen/Aspiranten die für die praktische Erlernung des Apothekerberufs notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.
  3. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag der/des Aspirantin/Aspiranten oder im Fall des Absatz eins, auf Antrag der/des Ausbildungsverantwortlichen, im Fall des Absatz 2, auf Antrag der/des Apothekenleiterin/Apothekenleiters, nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer von der Untersagung gemäß Absatz eins, oder 2 abzusehen, wenn kein Nachteil für die Aspirantinnen/Aspiranten zu befürchten ist.
  4. Absatz 4Die Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten kann unbefristet oder befristet untersagt werden. Ist ein Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, der Grund der Maßnahme, so ist auszusprechen, dass das Verbot mit der Einstellung des Strafverfahrens, dem Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) oder dem rechtskräftigen Freispruch endet. Ist die Nichteignung des Betriebes gemäß Absatz 2, der Grund der Maßnahme, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde von dem Verbot abzusehen oder ein bereits erlassenes Verbot aufzuheben, wenn die Mängel an der Einrichtung oder Führung des Betriebs behoben wurden.
  5. Absatz 5Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörden und Landesverwaltungsgerichte, mit denen die Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten untersagt wird, sind der Österreichischen Apothekerkammer mitzuteilen.
  6. Absatz 6Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO) gegen eine/einen Ausbildungsverantwortlichen wegen einer der im Absatz eins, Ziffer eins, angeführten strafbaren Handlungen die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und die Österreichische Apothekerkammer zu verständigen. Weiters haben die Gerichte die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und die Österreichische Apothekerkammer von der rechtskräftigen Verurteilung einer/eines Ausbildungsverantwortlichen wegen einer der im Absatz eins, Ziffer eins, angeführten strafbaren Handlungen zu verständigen.
  7. Absatz 7Das Verfahren zur Untersagung der Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten gemäß Absatz eins und 2 ist von Amts wegen oder auf Antrag der Österreichischen Apothekerkammer einzuleiten. Anträge auf Untersagung der Ausbildung sind schriftlich zu stellen und zu begründen.

§ 5

Text

Halbdienst, Unterbrechung und Verlängerung der Ausbildungszeit

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Ausbildungszeit dauert ein Jahr.
  2. Absatz 2Die Österreichische Apothekerkammer kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie beispielsweise einer Behinderung oder Erkrankung, der Betreuung eines Kleinkindes, der längerfristigen Pflege einer/eines nahen Angehörigen oder der Verfassung einer Dissertation, die Ausbildung im Halbdienst in der Dauer von zwei Jahren bewilligen. Ein einmaliger Wechsel des Ausbildungsdienstausmaßes ist zulässig.
  3. Absatz 3Auf die Ausbildungszeit sind nur Zeiten
    1. Ziffer eins
      des gesetzlichen bzw. des kollektivvertraglichen Urlaubs und
    2. Ziffer 2
      von Dienstverhinderungen infolge Krankheit oder Unfall bis zu einer Gesamtdauer von vier Wochen
    anzurechnen.
  4. Absatz 4Die fachliche Ausbildung ist vorbehaltlich des Absatz 5, ohne Unterbrechung durchzuführen.
  5. Absatz 5Eine Unterbrechung der Ausbildung erfolgt
    1. Ziffer eins
      für Zeiträume eines Beschäftigungsverbots gemäß Paragraphen 3, Absatz eins bis 3 und 5 Absatz eins und 2 des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung,
    2. Ziffer 2
      für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung, oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften eine Karenz vorsehen,
    3. Ziffer 3
      für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679, in der jeweils geltenden Fassung.
  6. Absatz 6Eine Unterbrechung kann auch aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen auf Antrag der Aspirantin/des Aspiranten oder von Amts wegen erfolgen. Über das Vorliegen eines solchen Unterbrechungsgrundes entscheidet die Österreichische Apothekerkammer.
  7. Absatz 7Im Fall einer unzulässigen Unterbrechung werden die zurückgelegten Ausbildungszeiten nicht angerechnet und die fachliche Ausbildung ist neu zu beginnen.
  8. Absatz 8Die Ausbildungszeit verlängert sich um die Dauer von Dienstverhinderungen infolge Krankheit oder Unfalls, die über die Gesamtdauer gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hinausgehen.
  9. Absatz 9Die Österreichische Apothekerkammer hat in einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierte Berufspraktika in der Dauer von bis zu sechs Monaten auf die Ausbildungszeit gemäß Absatz eins, anzurechnen, sofern sie in einer Apotheke erfolgten, deren Tätigkeitsspektrum mit jenem einer österreichischen öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke vergleichbar ist, und dort unter der Aufsicht eines zur Berufsausübung berechtigten Apothekers absolviert wurden. In einem Drittland absolvierte Berufspraktika sind zu berücksichtigen, sofern sie in einer Apotheke erfolgten, deren Tätigkeitsspektrum mit jenem einer österreichischen öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke vergleichbar ist, und dort unter der Aufsicht eines zur Berufsausübung berechtigten Apothekers absolviert wurden. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil zu berücksichtigen.

§ 6

Text

Pflichten des Ausbildungsverantwortlichen und des Aspiranten

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie/Der Ausbildungsverantwortliche hat die Pflicht, eine/einen in fachlicher Ausbildung stehende/stehenden Aspirantin/Aspiranten in allen Zweigen der fachlichen Tätigkeit sorgfältig auszubilden und die Tätigkeit der/des Aspirantin/Aspiranten gewissenhaft zu beaufsichtigen. Die/Der Ausbildungsverantwortliche kann hinsichtlich einzelner Ausbildungsinhalte auch eine/einen andere/anderen allgemein berufsberechtigte/berufsberechtigten Apothekerin/Apotheker betrauen.
  2. Absatz 2Während der Ausbildungszeit hat sich die/der Aspirantin/Aspirant der Ausbildung für den Apothekerinnen-/Apothekerberuf zu widmen und den von der Österreichischen Apothekerkammer organisierten Aspirantenkurs zu besuchen. Eine weitere erwerbsmäßige Beschäftigung ist der Österreichischen Apothekerkammer zu melden. Die erwerbsmäßige weitere Beschäftigung ist von der Österreichischen Apothekerkammer bescheidmäßig zu untersagen, wenn diese nach Art oder Umfang den Zweck der fachlichen Ausbildung beeinträchtigt.
  3. Absatz 3Aspirantinnen/Aspiranten sind bis zur Beendigung der Ausbildungszeit zu beschäftigen oder bis zur Ablegung der Wiederholungsprüfung (Paragraph 15,) weiter zu beschäftigen.

§ 7

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDem Aspiranten ist von dem zur Ausbildung berechtigten Apothekenleiter über die in der Apotheke zugebrachte Ausbildungszeit ein Zeugnis auszustellen, welches von der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer zu bescheinigen ist.
  2. Absatz 2Wird von der Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer die Bescheinigung verweigert, so hat dies unter Angabe der Gründe spätestens binnen einer Woche nach Einreichung des Zeugnisses zu erfolgen. Die Verweigerung der Bescheinigung durch die Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer kann sowohl von der/vom Aspirantin/Aspiranten als auch von der/vom Apothekenleiterin/Apothekenleiter mittels Berufung angefochten werden, über welche die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet.

§ 8

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Aspiranten sind von der Österreichischen Apothekerkammer in steter und genauer Evidenz zu führen.
  2. Absatz 2Die Evidenz hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Familien-/Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum der/des Aspirantin/Aspiranten,
    2. Ziffer 2
      Ort und Datum der Erlangung des akademischen Grades einer/eines Magistra/Magisters der Pharmazie oder Datum und ausstellende Universität des Nostrifikationsbescheides eines entsprechenden ausländischen Studienabschlusses,
    3. Ziffer 3
      Datum der Aufnahme der/des Aspirantin/Aspiranten,
    4. Ziffer 4
      Bezeichnung und Adresse der Apotheke, in der die fachliche Ausbildung absolviert wird, Name der/des Ausbildungsverantwortlichen,
    5. Ziffer 5
      Datum des Austritts aus der Apotheke,
    6. Ziffer 6
      Ort und Datum der erfolgreich abgelegten Fachprüfung für den Apothekerinnen-/ Apothekerberuf.
  3. Absatz 3In einer Anmerkungsrubrik sind die Vorlage und Rückmittlung der gemäß Paragraph 4, Absatz 5,, erforderlichen Urkunden sowie allfällige Unterbrechungen der Ausbildungszeit, der vorzeitige Austritt oder der Wechsel der Apotheke festzuhalten.

§ 9

Text

Zulassung zur Prüfung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Aspirant der Pharmazie hat unter Vorlage des im Paragraph 7, vorgeschriebenen Zeugnisses und unter Erlag der festgesetzten Prüfungstaxe bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer um Zulassung zur Ablegung der Fachprüfung für den Apothekerberuf für den Apothekerberuf spätestens einen Monat vor Ablauf seiner Ausbildungszeit (Paragraph 5,) schriftlich anzusuchen. Eine freiwillige Ausdehnung der Vorbereitungszeit ist nicht gestattet. Ebenso ist die Verwendung eines Aspiranten im Betriebe einer Apotheke über das Maß der Vorbereitungszeit, unbeschadet einer durch die Prüfungskommission angeordneten Verlängerung der Ausbildungszeit (Paragraph 15,, Absatz 3), hinaus untersagt.
  2. Absatz 2Die zuständige Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer hat die/den Aspirantin/Aspiranten und die/den Ausbildungsverantwortliche/Ausbildungsverantwortlichen längstens innerhalb einer Woche schriftlich zu verständigen, ob der Antrag zustimmend zur Kenntnis genommen wird, andernfalls ist der Antrag innerhalb dieser Frist von der Österreichischen Apothekerkammer bescheidmäßig abzuweisen. Ein abweisender Bescheid der Österreichischen Apothekerkammer kann von der/vom Aspirantin/Aspiranten mittels Berufung angefochten werden, über die die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet.(3) Das der Landesgesschäftsstelle der Apothekerkammer kann dem Aspiranten über sein Ansuchen aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen noch vor Ablauf seiner Ausbildungszeit die vorzeitige Ablegung der Prüfung bewilligen; durch diese Bewilligung darf eine Verkürzung der Ausbildungszeit nicht eintreten. Wurde von der Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer die Zulassung zur Prüfung bewilligt, so ist ohne Verzug gleichzeitig mit der dahingehenden Erledigung dem Aspiranten und der/dem Ausbildungsverantwortlichen Zeit und Ort der abzuhaltenden Prüfung mitzuteilen.
  3. Absatz 3Die zuständige Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer hat den Termin für die Prüfung grundsätzlich so anzusetzen, dass er in den letzten Monat der Ausbildungszeit fällt. Keinesfalls darf die Prüfung später als 30 Tage nach Vollendung der Ausbildungszeit angesetzt werden. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Landesgeschäftsstelle der/dem Aspirantin/Aspiranten die vorzeitige Ablegung der Prüfung bewilligen; durch diese Bewilligung tritt keine Verkürzung der Ausbildungszeit ein. Wurde von der Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer die Zulassung zur Prüfung bewilligt, so ist ohne Verzug gleichzeitig mit der dahingehenden Erledigung dem Aspiranten und der/dem Ausbildungsverantwortlichen Zeit und Ort der abzuhaltenden Prüfung mitzuteilen.

§ 10

Text

Prüfung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Prüfungskommission besteht aus einer/einem selbständigen oder angestellten Apothekerin/Apotheker als Vorsitzender/Vorsitzendem und aus je einer/einem selbständigen und angestellten Apothekerin/Apotheker als Prüferin/Prüfer. Für jede Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer ist eine ausreichende Zahl an Vorsitzenden und Prüferinnen/Prüfern zu bestellen.
  2. Absatz 2Die/Der leitende Sanitätsbeamtin/Sanitätsbeamte des Landes oder deren/dessen von ihr/ihm nominierte/r Stellvertreterin/Stellvertreter können der Prüfung zur Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Prüfungsvorgangs beiwohnen.
  3. Absatz 3Die Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer bestimmt den Ort der theoretischen und praktischen Prüfung. Als Ort der praktischen Prüfung ist eine öffentliche Apotheke oder Anstaltsapotheke oder eine andere Räumlichkeit, die über eine einem Apothekenlaboratorium entsprechende Ausstattung verfügt, festzulegen.
  4. Absatz 4Die Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer ist berechtigt, eine/einen Aspirantin/Aspiranten der Prüfungskommission einer anderen Landesgeschäftsstelle zuzuweisen, falls die/der Aspirantin/Aspirant und die zur Prüfung in Aussicht genommene Landesgeschäftsstelle einer solchen Zuweisung zustimmen. In diesem Fall ist das Ansuchen der Aspirantin/des Aspiranten um Zulassung zur Prüfung der Landesgeschäftsstelle, bei welcher die Prüfung stattfinden soll, zu übermitteln.

§ 11

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Fachprüfung für den Apothekerberuf umfaßt einen praktischen und einen theoretischen Teil.
  2. Absatz 2Gegenstand des praktischen Teils der Prüfung bildet die pharmazeutische Technik bei der Rezeptur, Defektur, Elaboration und bei der Warenprüfung sowie die Arzneimittelabgabe.
  3. Absatz 3Gegenstand des theoretischen Teils der Prüfung bilden
    1. Litera a
      das Arzneibuch,
    2. Litera b
      Kenntnisse der Arzneifertigpräparate und Apothekenwaren,
    3. Litera c
      die Benützung fachwissenschaftlicher Nachschlagwerke,
    4. Litera d
      die für das Apothekenwesen bedeutsamen Rechtsvorschriften einschließlich des Arbeits- und Sozialrechtes,
    5. Litera e
      Preisbildung (Taxierung),
    6. Litera f
      Grundzüge der Betriebswirtschafts- und Steuerlehre.

§ 12

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz einsBei dem praktischen Teil der Prüfung ist folgender Vorgang einzuhalten:
    1. Litera a
      der Aspirant hat unter Aufsicht eines Mitgliedes der Prüfungskommission nach vorgelegten Rezepten mindestens eine Arznei herzustellen.
    2. Litera b
      Der Aspirant hat mindestens ein pharmazeutisches Präparat, welches in der vorgeschriebenen Prüfungsdauer hergestellt werden kann, im Laboratorium zuzubereiten. Hiebei ist auch festzustellen, ob der Aspirant mit den Einrichtungen eines Apothekenlaboratoriums vertraut ist und ob er insbesondere die im Arzneibuch angeordneten Verfahren sowie die darin zur Anwendung vorgeschriebenen Apparate, Einrichtungen und Vorrichtungen ordnungsgemäß zu benützen versteht.
  2. Absatz 2Beim theoretischen Teil der Prüfung ist folgender Vorgang einzuhalten:
    1. Litera a
      Der Aspirant hat die Kenntnis der im Arzneibuch enthaltenen Bestimmungen nachzuweisen und darzutun, daß er in der Lage ist, sich des Arzneibuches als Nachschlagewerk zu bedienen.
    2. Litera b
      Der Aspirant hat an Hand vorgelegter Präparate oder Verschreibungen gegebenenfalls unter Benützung fachwissenschaftlicher Literatur, über deren Zusammensetzung und Wirkungsweise unter Berücksichtigung der Nebenwirkungen, Auskunft zu geben.
    3. Litera c
      Der Aspirant hat die Fähigkeit nachzuweisen, sich fachwissenschaftlicher Werke zu bedienen.
    4. Litera d
      Bei der Prüfung aus pharmazeutischer Rechtskunde soll insbesondere auf Grundkenntnisse der die Berufsvertretung der Apotheker, die Errichtung und Betriebsführung der Apotheken, das Arzneibuch, die Arzneitaxe, den Arzneimittel-, Gift- und Suchtgiftverkehr, die Berufsausbildung und -ausübung des pharmazeutischen Fachpersonals, die Pharmazeutische Gehaltskasse, das Arbeits- und Sozialrecht betreffenden Rechtsvorschriften Gewicht gelegt werden.
    5. Litera e
      Vorgelegte Rezepte sind an Hand der Arzneitaxe zu taxieren. Die Kenntnis der Preisbildung von Arzneimitteln und anderen in Apotheken vorrätig gehaltenen Waren ist an Hand der jeweils geltenden Grundsätze nachzuweisen.
    6. Litera f
      Der Aspirant hat Übersichtskenntnisse über die Grundzüge der Betriebswirtschafts- und Steuerlehre, soweit diese für die ordnungsgemäße Betriebsführung einer Apotheke von Bedeutung sind, nachzuweisen.

§ 13

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie praktische Prüfung eines Aspiranten darf in ihrer Gesamtheit nicht mehr als vier Stunden in Anspruch nehmen. Eine Unterbrechung ist zulässig, darf jedoch nicht mehr als eine Stunde betragen.
  2. Absatz 2Die Gesamtdauer der theoretischen Prüfung einer/eines Aspirantin/Aspiranten darf drei Stunden nicht überschreiten.

§ 14

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz einsÜber die Prüfung sowie die Wiederholungsprüfung ist eine Verhandlungsschrift zu führen, in welcher festzuhalten ist, aus welchen Gegenständen der Aspirant geprüft wurde und wer für jeden einzelnen Gegenstand der Prüfer war. Überdies sind in der Verhandlungsschrift wichtige Vorkommnisse – wie Unterbrechung der Prüfung und deren Zeitausmaß sowie allfällige Bemerkungen der/des leitenden Sanitätsbeamtin/Sanitätsbeamten des Landes oder deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters, deren Aufnahme in die Verhandlungsschrift von diesem verlangt wird – festzuhalten.
  2. Absatz 2Nach beendeter Prüfung hat jeder einzelne Prüfer unter Namensfertigung das Ergebnis der Prüfung in der Verhandlungsschrift zu bescheinigen. Jeder Prüfer hat seine Beurteilung der Kenntnisse des Aspiranten kurz und ohne Begründung zusammenzufassen in den Worten:
    1. Litera a
      ausgezeichnet befähigt,
    2. Litera b
      gut befähigt,
    3. Litera c
      befähigt oder
    4. Litera d
      nicht befähigt.
  3. Absatz 3Die Verhandlungsschrift ist mit einer Gesamtbeurteilung abzuschließen, für die die Mehrheit der von den Prüferinnen/Prüfern niedergelegten Einzelbeurteilungen maßgebend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Verhandlungsschrift ist von der/vom Vorsitzenden und den Prüferinnen/Prüfern zu unterfertigen. Das Ergebnis der Fachprüfung ist der/dem Aspirantin/Aspiranten durch ein Zeugnis (Anlage) zu bescheinigen, welches im Wege der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer auszustellen und von der/vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterfertigen ist.
  4. Absatz 4Die Verhandlungsschriften über die Fachprüfungen und Wiederholungsprüfungen werden bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer verwahrt.

§ 15

Text

Paragraph 15,
  1. Absatz einsHat der Aspirant aus einem oder mehreren Gegenständen nicht entsprochen, ist die Prüfung aus diesem Gegenstand, sonst aber die gesamte Prüfung, zu wiederholen. In diesen Fällen hat die Prüfungskommission die Ausbildungszeit zu verlängern. Eine solche Verlängerung darf nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Prüfungskommission kann bestimmen, daß die dem Aspiranten auferlegte verlängerte Ausbildungszeit bei einem anderen, zur Ausbildung berechtigten Apothekenleiter zuzubringen ist. In diesem Falle hat der Aspirant um die Zulassung zur Wiederholung der Prüfung bei derjenigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer, bei der er erstmalig geprüft wurde, anzusuchen. Hinsichtlich derartiger Gesuche haben die Bestimmungen des Paragraph 9, sinngemäß Anwendung zu finden.
  2. Absatz 2Auf Wiederholungsprüfungen haben die Bestimmungen der Paragraphen 12,, 13, 14 und 15 sinngemäß Anwendung zu finden.
  3. Absatz 3Eine zweite Wiederholung ist zulässig.

§ 15a

Text

Ausgleichsmaßnahme gemäß Paragraph 3 c, Apothekengesetz

Paragraph 15 a,
  1. Absatz einsSchreibt die Österreichische Apothekerkammer gemäß Paragraph 3 c, Absatz 7, Apothekengesetz eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke als Ausgleichsmaßnahme vor, so gelten die Paragraphen 2,, 4 Absatz eins,, 2, 4 und 5 sowie Paragraphen 4 a,, 5, 6, 7 Absatz eins und 8 sinngemäß.
  2. Absatz 2Schreibt die Österreichische Apothekerkammer einer/einem Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin gemäß Paragraph 3 g, Absatz 8, Apothekengesetz eine Eignungsprüfung vor, hat sie/er die Zulassung zur Prüfung bei einer Landesgeschäftsstelle zu beantragen. Die Paragraphen 10 bis 15 gelten sinngemäß.

§ 16

Text

Meldungen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie/Der Apothekenleiterin/Apothekenleiter hat den Beginn und das Ende eines Dienstverhältnisses einer/eines allgemein berufsberechtigten Apothekerin/Apothekers oder einer/eines auf Grundlage des Paragraph 3 g, Apothekengesetz tätigen Apothekerin/Apothekers binnen drei Werktagen der Pharmazeutischen Gehaltskasse zu melden. Die gemeldeten Daten sind der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln.
  2. Absatz 2In österreichischen Apotheken tätige allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen/Apotheker und auf Grundlage des Paragraph 3 g, Apothekengesetz tätige Apothekerinnen/Apotheker sind bei der Österreichischen Apothekerkammer und bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse in Evidenz zu halten.

§ 17

Text

Leitungsberechtigung

Paragraph 17,
  1. Absatz einsFür die Berechnung der Dauer der für die Berechtigung zur Leitung einer Apotheke (Leitungsberechtigung) erforderlichen fünfjährigen pharmazeutischen Tätigkeit in einer Apotheke ist eine im Volldienst tatsächlich zurückgelegte Dienstverwendung zu Grunde zu legen. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil anzurechnen. Außer dem gesetzlich oder kollektivvertraglich festgesetzten Urlaub wird eine sechs Monate nicht überschreitende und durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Dienstverhinderung durch Erkrankung oder Unfall angerechnet.
  2. Absatz 2Die Leitungsberechtigung verliert, wer länger als drei Jahre in keiner öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig war. Der Verlust tritt nicht ein, wenn eine pharmazeutische Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke von insgesamt mindestens vier Wochen im Volldienst bzw. bei geringerem Dienstausmaß eine verhältnismäßig längere Dauer innerhalb von drei Jahren vorliegt. Die pharmazeutische Tätigkeit kann so auf den Zeitraum von drei Jahren verteilt sein, dass die Summe der Zeiten in drei Jahren mindestens vier Wochen im Volldienst ergibt.
  3. Absatz 3Nach Verlust der Leitungsberechtigung ist zu deren Wiedererlangung eine mindestens sechs Monate dauernde Tätigkeit im Volldienst zu absolvieren. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil anzurechnen. Außer dem gesetzlich oder kollektivvertraglich festgesetzten Urlaub wird eine zwei Wochen nicht überschreitende und durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Dienstverhinderung durch Erkrankung oder Unfall angerechnet.
  4. Absatz 4Unterbrechungen der Tätigkeit, die nicht gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, angerechnet werden, bleiben bei der Berechnung der Dauer der für die Erlangung oder Wiedererlangung der Leitungsberechtigung erforderlichen pharmazeutischen Tätigkeit gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, unberücksichtigt. Zeiten der tatsächlich zurückgelegten Dienstverwendung sind unbeachtlich solcher Unterbrechungen zusammen zu rechnen.

§ 18

Text

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 18,

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 09.0004.2016 S. 20, umgesetzt.

§ 19

Text

Inkrafttreten

Paragraph 19,

Die Änderungen im Titel, die Überschrift vor Paragraph eins,, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 und 4, der Entfall des Paragraph eins a, Absatz 4 und 5, die Überschrift vor Paragraph 2,, Paragraph 2, Absatz eins und 2, Paragraph 4, Absatz 2,, 3, 3a bis 3e und 4, Paragraph 4 a, samt Überschrift, die Überschrift vor Paragraph 5,, Paragraph 5, Absatz 2,, 6, 8 und 9, die Überschrift vor Paragraph 6,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 6,, die Überschrift vor Paragraph 9,, Paragraph 9, Absatz eins bis 3, die Überschrift vor Paragraph 10,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 15 a, Absatz eins und 2, Paragraph 16 A, b, s, 1 und 2, die Überschrift vor Paragraph 18,, Paragraph 18 und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage Zeugnis über die Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf

Anmerkung, Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Die Novellierungsanweisung Ziffer 30, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2016, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage wird das Wort „Prüfung“ durch das Wort „Fachprüfung“ ersetzt.“