Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, Fassung vom 07.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht vom 22. Februar 1915, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen
StF: RGBl. Nr. 39/1915

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1927,

Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1936,

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1957,

Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1962,

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1983,

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1989,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210a aus 2003,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2006,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2014,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2014,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2015,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2020,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2022,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2022,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2022,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2023,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2023,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 7,, 17 und 21 des Gesetzes vom 14. April 1913, R. G. Bl. Nr. 67, betreffend die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, wird verordnet, wie folgt:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer anzeigepflichtigen Krankheit (Paragraph eins, des Gesetzes vom 14. April 1913, R. G. Bl. Nr. 67, und Artikel römisch eins des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1925, B. G. Bl. Nr. 449) können gegenüber kranken, krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen Maßnahmen zum Zwecke der räumlichen Absonderung oder anderweitiger bestimmter Verkehrsbeschränkungen verfügt werden.

Als krank gelten jene Personen, bei denen die Krankheit bereits festgestellt ist, als krankheitsverdächtig solche, die Erscheinungen zeigen, die das Vorhandensein der Krankheit vermuten lassen, als ansteckungsverdächtig solche, die zwar keine Krankheitserscheinungen aufweisen, bei denen jedoch bakteriologisch nachgewiesen ist, daß sie als Träger des Krankheitskeimes anzusehen sind, oder bei denen sonst feststeht oder erfahrungsgemäß anzunehmen ist, daß sie der Ansteckung ausgesetzt waren und die Weiterverbreitung vermitteln können.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Die Absonderung oder Verkehrsbeschränkung der Kranken, Krankheitsverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen hat auf die Dauer der Ansteckungsgefahr derart zu erfolgen, daß eine Weiterverbreitung der Krankheit hintangehalten wird.

Die Absonderung besteht in der Unterbringung der im Absatze 1 erwähnten Personen in gesonderten Räumen.

Unter den Verkehrsbeschränkungen können eine besondere Meldepflicht, die sanitätspolizeiliche Überwachung, die periodische ärztliche Untersuchung usw. als selbständige Maßregel angeordnet werden. Der Besuch von Lehranstalten, öffentlichen Lokalen und Versammlungsorten, die Benützung öffentlicher Transportmittel u. dgl., ferner Beschäftigungen, die einen häufigen Verkehr mit anderen Personen bedingen, können verboten werden.

Durch entsprechende Vorkehrungen ist Vorsorge zu treffen, daß nicht durch die Aus- und Abscheidungen des Kranken, Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen die Krankheit weiterverbreitet werde.

Auch kann angeordnet werden, daß Tiere, insbesondere Ungeziefer, Fliegen, Stechmücken u. dgl., vor allem sofern eine Weiterverbreitung der Krankheit durch diese in Betracht kommt, ferngehalten oder beseitigt werden.

Welche der vorstehenden Verfügungen zu treffen sind, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung fallweise auf Grund des Gutachtens des zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Arztes anzuordnen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Die Absonderung muß in einem sanitär einwandfreien Raume erfolgen, der eine wirksame Absonderung gewährleistet. Im Absonderungsraume dürfen nur die unbedingt notwendigen Gebrauchsgegenstände vorhanden sein. Gegenstände, die eine abgesonderte Person benützt hat, dürfen vor erfolgter Desinfektion nicht aus dem Absonderungsraume entfernt werden.

Soweit die Verordnung nicht Ausnahmen gestattet, dürfen unberufene Personen den Raum, in dem eine abgesonderte Person untergebracht ist, und die hierzu gehörigen Nebenräume nicht betreten.

Falls eine zweckentsprechende Absonderung nach dem Gutachten des zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Arztes in der Wohnung nicht möglich ist, insbesondere bei Flecktyphus, Blattern, asiatischer Cholera, Pest oder gelbem Fieber, ist die Unterbringung in einer Krankenanstalt mit entsprechenden Isoliereinrichtungen oder einem anderen geeigneten Isolierraume durchzuführen, sofern die Überführung ohne Gefährdung der abzusondernden Person erfolgen kann.

Bei Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr (Dysenterie), Flecktyphus, Blattern, asiatischer Cholera, Pest, Rückfalltyphus, Aussatz (Lepra), gelbem Fieber, Milzbrand, Rotz oder Poliomyelitis anterior acuta dürfen die zur Absonderung benützten Räume nicht mit Räumen in offener Verbindung stehen, in denen ein Gast- oder Schankgewerbe betrieben wird oder in denen Lebensmittel erzeugt, verwahrt oder verkauft werden, oder ein anderer Betrieb ausgeübt wird, durch den die Weiterverbreitung der Krankheit zu besorgen ist.

Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige sind von einander und nach Infektionskrankheiten getrennt unterzubringen.

Jedem Kranken oder Krankheitsverdächtigen muß außer einem nur für ihn bestimmten Bett ein nur für ihn bestimmtes Wasch- und Eßgerät zur Verfügung stehen.

Auch sind, nach Infektionskrankheiten getrennt, für Kranke, Krankheitsverdächtige und deren Pflegepersonal eigene Aborte zu bestimmen oder wenigstens anderweitige zweckentsprechende Einrichtungen zu treffen.

Es kann angeordnet werden, daß den für die Wartung und Pflege notwendigen Personen ein eigener, mit dem Krankenraume unmittelbar verbundener sanitär einwandfreier Schlafraum zur Verfügung stehe.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Bei Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr (Dysenterie), epidemischer Genickstarre, Flecktyphus, Blattern, asiatischer Cholera, Pest, Rückfalltyphus, gelbem Fieber, Rotz der Poliomyelitis anterior acuta, SARS (Severe Acute Respiratory Syndrome),viralem hämorrhagischem Fieber oder MERS-CoV (Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus/“neues Corona-Virus“) sind die Kranken oder Krankheitsverdächtigen abzusondern und Influenzainfektion mit dem Virus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus. Bei Wochenbettfieber, Aussatz (Lepra) oder Wutkrankheit und wenn eine besondere Gefahr der Übertragung besteht, auch bei ägyptischer Augenentzündung (Trachom) oder Milzbrand, sind die Kranken abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen. Bei Masern oder Mpox sind die Kranken und Krankheitsverdächtigen abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen.

§ 4a

Text

Paragraph 4 a,

Bei SARS-CoV-2 können Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Bei Ansteckungsverdächtigen sind jene der in Paragraph 2, bezeichneten Maßnahmen anzuwenden, die fallweise nach dem Gutachten des im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Arztes erforderlich sind.

Die Maßnahmen zum Zwecke der Absonderung oder anderweitiger bestimmter Verkehrsbeschränkungen können auch auf die mit der Wartung und Pflege des Kranken, Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen betrauten und daher gleichfalls als ansteckungsverdächtig anzusehenden Familienangehörigen und Pflegepersonen Anwendung finden.

Sind in den Ausscheidungen Genesener bakteriologisch Krankheitskeime noch nachweisbar, so kann bis zum Ablaufe von zehn Wochen, vom Beginn der Erkrankung gerechnet, die Absonderung aufrechterhalten werden. Die periodische ärztliche Untersuchung sowie allfällige anderweitige Verkehrsbeschränkungen können nötigenfalls auch über diese Frist hinaus verfügt werden. Ferner kann derartigen Personen (Dauerausscheidern) eine besondere Meldepflicht auferlegt werden.

Gleichartig ist auch hinsichtlich der Bazillenträger vorzugehen.

Gegenüber Personen, die aus Gebieten kommen, in denen asiatische Cholera, Pest oder Flecktyphus herrschen oder eine Blatternepidemie besteht, kann eine sanitätspolizeiliche Überwachung ohne Verkehrsbeschränkung oder eine sanitätspolizeiliche Beobachtung angeordnet werden.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Der Zutritt zu den Abgesonderten ist außer bei Wochenbettfieber, Aussatz und ägyptischer Augenentzündung (Trachom) nur den im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden sowie den zugezogenen Ärzten, den Seelsorgern und den mit der Wartung und Pflege der Abgesonderten betrauten Familienangehörigen und Pflegepersonen gegen Einhaltung der gebotenen Vorsichtsmaßregeln gestattet.

Bei Absonderung außerhalb einer öffentlichen Krankenanstalt kann die Gemeinde nach dem fallweisen Gutachten des zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Arztes, in dringenden Fällen letzterer selbständig den Familienangehörigen des Abgesonderten und anderen berufenen Personen den Zutritt auf kurze Zeit gegen genaue Beobachtung der erforderlichen Vorsichtsmaßregeln bewilligen; bei Flecktyphus, Blattern, asiatischer Cholera oder Pest darf aber der Zutritt zu den hievon befallenen Personen nur in Gegenwart des zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Arztes oder des zugezogenen Arztes erfolgen.

In allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten steht die Erteilung der Bewilligung des Zutrittes zu den Abgesonderten dem Leiter der Anstalt oder dem durch besondere Vorschriften hiezu berechtigten Vorstande einer Krankenabteilung zu.

Bei Flecktyphus, Blattern, asiatischer Cholera oder Pest ist von der Erteilung der Bewilligung an die politische Bezirksbehörde – falls die Bewilligung nicht von der Gemeinde selbst erteilt wurde, im Wege der Gemeinde – die Anzeige zu erstatten.

Den Studierenden der Medizin können zum Behufe des Unterrichtes Kranke mit Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr (Dysenterie), epidemischer Genickstarre, Wochenbettfieber, Rückfalltyphus, Aussatz (Lepra), ägyptischer Augenentzündung (Trachom), Milzbrand, Rotz, Wutkrankheit, Poliomyelitis anterior acuta, vorgestellt werden.

Bei Diphtherie, Flecktyphus, Blattern und asiatischer Cholera ist ihnen der Zutritt in die Absonderungsräume nur bei Einhaltung der vom Vorstande der Absonderungsabteilung angeordneten Vorsichtsmaßregeln zu gestatten. Bei Flecktyphus, Blattern und asiatischer Cholera hat hievon der Vorstand der Absonderungsabteilung fallweise die Anzeige an die politische Bezirksbehörde zu erstatten.

Bei Blattern ist der Zutritt nur solchen Studierenden gestattet, die nachgewiesenermaßen mit Erfolg geimpft und zeitgerecht wiedergeimpft sind.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Personen, die sich mit der Krankenbehandlung oder Krankenpflege beschäftigen, müssen beim Betreten eines zur Absonderung benützten Raumes alle je nach der Natur der Krankheit gebotenen Vorsichtsmaßregeln (Anziehen waschbarer Überkleider, eines eigenen Schuhwerkes, Gamaschen u. dgl.) beobachten.

Sie dürfen im Krankenraume weder essen, noch trinken, noch rauchen.

Bei Verlassen des zur Absonderung benützten Raumes haben sie das Überkleid abzulegen, allfällig auch die Schuhe zu wechseln oder wenigstens zu reinigen und die Hände, nötigenfalls auch das Gesicht, das Haupt- und gegebenenfalls das Barthaar einer genauen Reinigung oder Desinfektion (tunlichst durch ein Bad) zu unterziehen.

Mit der Behandlung und Pflege Blatternkranker dürfen sich nur Personen befassen, die nachgewiesenermaßen mit Erfolg gegen Blattern geimpft und zeitgerecht wiedergeimpft sind.

Pflegepersonen, die einen Kranken oder Krankheitsverdächtigen im Privatpflege haben, dürfen, falls nicht der im öffentlichen Sanitätsdienst stehende Arzt eine Ausnahme zuläßt, den Pflegedienst bei anderen Kranken nicht übernehmen.

Die für das Pflegepersonal angeordneten Vorschriften haben auf die mit dem Transporte Infektionskranker oder Krankheitsverdächtiger, oder mit der Desinfektion, oder mit der Wartung Ansteckungsverdächtiger betrauten Personen sinngemäße Anwendung zu finden.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Die für die Absonderung geltenden Anordnungen sind auch bei dem Transport der Kranken oder Krankheitsverdächtigen entsprechend zu beachten.

Der Transport hat nach Tunlichkeit mit ausschließlich hiezu bestimmten, leicht wasch- und desinfizierbaren Transportmitteln zu erfolgen.

Dem öffentlichen Verkehre dienende Beförderungsmittel (Mietwagen, Stellwagen, Trambahn u. dgl.) dürfen hiezu nicht benützt werden.

Für den Transport mit der Eisenbahn oder im Schiffsverkehre gelten die bezüglichen besonderen Vorschriften.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Richtlinien über die Art und Weise der Absonderung bei jeder einzelnen Krankheit enthält die beiliegende Belehrung.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Die Absonderung einer Person wegen Erkrankung an Aussatz ist von der politischen Bezirksbehörde dem Bezirksgerichte des Wohnortes des Abgesonderten und, wenn dieser nicht bekannt oder im Auslande gelegen ist, dem Bezirksgericht anzuzeigen, in dessen Sprengel der Ort der Absonderung liegt. Die Anzeige ist binnen 48 Stunden nach Einleitung der Absonderung zu erstatten und soll die Feststellung veranlassen, ob Vorkehrungen zum Schutze der Interessen des Abgesonderten oder unter seiner Obhut stehender Personen notwendig sind.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Die von der politischen Bezirksbehörde auf Grund des Paragraph 21, des Gesetzes verfügte Bezeichnung von Häusern oder Wohnungen hat durch Tafeln zu erfolgen, die in schwarzen, gut lesbaren Schriftzeichen, womöglich auf gelbem Grunde, den Namen der betreffenden Infektionskrankheit tragen. Die Höhe der Schriftzeichen hat mindestens 12 Zentimeter, ihre Stärke im Grundstriche mindestens 2 Zentimeter zu betragen.

Diese Tafeln sind an augenfälligen Stellen anzubringen und bei Nacht entsprechend zu beleuchten.

§ 12

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 4 und Paragraph 4 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2022, treten mit 1. August 2022 in Kraft.
  4. Absatz 4Mit Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2022, beenden Bescheide gemäß Paragraph 7, des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, die auf Grund von SARS-CoV-2 ausgestellt wurden, ihre Rechtswirkungen.
  5. Absatz 5Anlage I in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 4 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2023, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

Anl. 1

Text

Beilage zu Paragraph 9,
Belehrung über die Durchführung der Absonderung bei übertragbaren Krankheiten.

Die Absonderung der kranken, krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen muß in einem Raume erfolgen, welcher den Anforderungen der Hygiene entspricht und eine wirksame Absonderung gewährleistet. Der Absonderungsraum muß derart gelegen sein, daß unberufene Personen ihn sowie die dazu gehörigen Nebenräume nicht betreten können und eine Weiterverbreitung der Krankheit hintangehalten wird.

Die Absonderung ist mit der Genesung oder mit dem Ableben des Kranken, bei Krankheitsverdächtigen mit dem Schwinden des Verdachtes beendigt und von dem zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzte aufzuheben. Sie hat so lange zu dauern, bis auf Grund einer bakteriologischen Untersuchung feststeht oder erfahrungsgemäß anzunehmen ist, daß eine Weiterverbreitung der Krankheit durch die erkrankt gewesenen Personen nicht mehr zu befürchten ist.

Hinsichtlich Dauerausscheider und Bazillenträger ist nach den Bestimmungen des Paragraph 5, vorzugehen.

Bei ansteckungsverdächtigen Personen hat sich die Überwachung, beziehungsweise Absonderung in der Regel auf einen Zeitraum zu erstrecken, welcher die maximale Inkubationsfrist der betreffenden Krankheit um 24 Stunden überschreitet.

Bei Aufhebung der Absonderung sowie bei Aufenthaltswechsel des Kranken (Überführung in ein Absonderungshaus usw.) ist eine gründliche Desinfektion vorzunehmen.

1. Diphtherie.

Kranke sowie Krankheitsverdächtige aus der Umgebung Diphtheriekranker (symptomatische Kontaktpersonen) sind so lange abzusondern, bis bei zwei im Abstand von mindestens 24 Stunden durchgeführten Abstrichen toxinbildende Diphtheriebakterien nicht nachweisbar sind.

Ansteckungsverdächtige (asymptomatische Kontaktpersonen) sind von Schulen, Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen so lange fernzuhalten, bis bei zwei im Abstand von mindestens 24 Stunden durchgeführten Abstrichen toxinbildende Diphtheriebakterien nicht nachweisbar sind. Diese Verkehrsbeschränkungen sind jedoch ohne Rücksicht auf den bakteriologischen Befund spätestens sechs Wochen nach dem letzten Kontakt mit dem Erkrankten aufzuheben, sofern nach Beurteilung des Amtsarztes nicht besondere Umstände vorliegen, die eine weitere Fernhaltung begründen.

2. Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr (Dysenterie).

Kranke und Krankheitsverdächtige sind abzusondern.

Hinsichtlich Dauerausscheider und Bazillenträger ist nach den Bestimmungen des Paragraph 5, vorzugehen.

Für die Pflegepersonen können Verkehrsbeschränkungen angeordnet werden.

Von einer Ausdehnung der Verkehrsbeschränkungen auf die Haushaltungsgenossen kann bei entsprechender Absonderung des Kranken in der Regel Umgang genommen werden.

Die Absonderung in der Wohnung kann als zweckentsprechend angesehen werden, wenn dem Abgesonderten ein eigenes Zimmer mit einem für die Pflegeperson bestimmten Nebenraume und ein gesonderter Abort zur Verfügung stehen. Außerdem darf die Wohnung in keinem Zusammenhange mit einem Betriebe stehen, in dem Nahrungs- oder Genußmittel erzeugt, verwahrt oder verkauft werden. Auch muß eine verläßliche Pflegeperson vorhanden sein.

Die Aufhebung der Absonderung nach Beendigung der Krankheit ist womöglich von dem bakteriologischen Nachweise abhängig zu machen, daß die Stuhlentleerungen des Kranken sich bei zwei, durch den Zeitraum einer Woche voneinander getrennten Untersuchungen als frei von Typhus-, Paratyphus- beziehungsweise Ruhrbazillen erweisen.

3. Epidemische Genickstarre.

Kranke und Krankheitsverdächtige sind abzusondern.

Für die Pflegepersonen können Verkehrsbeschränkungen angeordnet werden.

Erweisen sich bei der womöglich vorzunehmenden bakteriologischen Untersuchung Haushaltungsgenossen als Meningokokkenträger, so sind dieselben von dem im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Arzte auf die Gefahr, welche sie für ihre Umgebung bilden, aufmerksam zu machen, über die einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln zu belehren, einer sanitätspolizeilichen Überwachung zu unterziehen sowie den erforderlichen sonstigen Verkehrsbeschränkungen nach den Bestimmungen des Paragraph 5, zu unterwerfen.

Die Absonderung in der Wohnung kann als zweckentsprechend angesehen werden, wenn dem Abgesonderten ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht und eine verläßliche Pflegeperson vorhanden ist.

Die Aufhebung der Absonderung hat, wenn zur bakteriologischen Untersuchung Gelegenheit geboten ist, erst auf Grund des Nachweises zu erfolgen, daß der Kranke frei von Meningokokken geworden ist.

4. Wochenbettfieber.

Die Absonderung hat derart zu erfolgen, daß Hochschwangere, Gebärende und Wöchnerinnen sowie mit offenen Wunden behaftete Personen mit der Kranken nicht in Berührung kommen.

Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Dienstesinstruktion für Hebammen. Die schriftliche Bestätigung über die Beseitigung der Infektionsgefahr ist von dem zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Arzte auszustellen.

5. Flecktyphus.

Die Vertilgung und Fernhaltung des Ungeziefers, namentlich der Kleiderläuse, und zwar sowohl in den Kleidern und der Leibwäsche der abzusondernden Personen, als auch bei den Pflegepersonen und in den Aufenthaltsräumen, ist für den Erfolg der Absonderung von wesentlicher Bedeutung.

Kranke und Krankheitsverdächtige sind abzusondern.

Für die Pflegepersonen können Verkehrsbeschränkungen, nötigenfalls auch die Absonderung angeordnet werden.

Die ansteckungsverdächtigen Personen sind nach Verabreichung eines Bades sowie gründlicher Reinigung und Desinfektion der Kleider und Leibwäsche (Ungeziefervertilgung) durch längstens 22 Tage der sanitätspolizeilichen Überwachung zu unterziehen, erforderlichenfalls an einem geeigneten ungezieferfreien Orte abzusondern.

Dies gilt auch im besonderen für die Haushaltungsgenossen, für die mit dem Transporte der Kranken (Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen) und mit der Desinfektion beschäftigten Personen, sowie für das Pflegepersonal nach Abschluß der Pflege.

Die Absonderung in der Wohnung kann als zweckentsprechend gelten, falls die Wohnung frei von Ungeziefer ist oder in der Wohnung eine fachgemäße Reinigung und Ungeziefervertilgung stattgefunden hat und dem Abgesonderten zumindest ein eigenes Zimmer mit einem für die Pflegeperson bestimmten Nebenraume zur Verfügung steht.

Auch muß eine verläßliche Pflegeperson vorhanden und für die Beschaffung der Lebensbedürfnisse, Arzneien u. dgl. durch Mittelspersonen, welche die Absonderungsräume nicht betreten dürfen, Vorsorge getroffen sein.

6. Blattern, Pest.

Kranke und Krankheitsverdächtige sowie die Pflegepersonen sind abzusondern.

Zur Pflege von Blatternkranken (Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen) sowie zum Transporte derselben und zur Vornahme der Desinfektion sind nur solche Personen zu verwenden, welche mit Erfolg geimpft, innerhalb der letzten sechs Jahre wiedergeimpft sind und sich erforderlichenfalls sofort der Notwiederimpfung unterwerfen.

Die ansteckungsverdächtigen Personen sind nach Verabreichung eines Bades sowie nach Desinfektion ihrer Kleider und Leibwäsche der sanitätspolizeilichen Überwachung zu unterziehen, erforderlichenfalls, insbesondere bei Lungenpest, an einem geeigneten Orte abzusondern. Die Überwachung oder Absonderung ist bei Blattern durch längstens 16 Tage, bei Pest durch längstens 11 Tage einzuhalten.

Der Überwachung, erforderlichenfalls Absonderung sind auch die mit dem Transporte des Kranken (Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen) und der Desinfektion beschäftigen Personen sowie das Pflegepersonale nach Abschluß der Pflege zu unterwerfen.

Die Absonderung in der Wohnung kann als zweckentsprechend angesehen werden, wenn das Gebäude, in welchem sich der Abzusondernde mit dem Pflegepersonal befindet, von den übrigen Bewohnern geräumt wurde.

Auch muß eine verläßliche Pflegeperson vorhanden und Vorsorge getroffen sein, die Beschaffung der Lebensbedürfnisse, Arzneien u. dgl. durch Mittelspersonen derart einzurichten, daß diese weder unmittelbar mit den Pflegepersonen in Berührung kommen, noch auch Absonderungsräume betreten.

Andernfalls und sofern die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann, ist derselbe in einem Krankenhause mit entsprechenden Absonderungseinrichtungen unterzubringen.

Die Aufhebung der Absonderung des Kranken ist bei Blattern erst nach vollkommen beendetem Abfalle der Borken und nach wiederholten Reinigungsbädern, bei Pest nach dem Schwinden aller Krankheitserscheinungen und nach wiederholter bakteriologischer Feststellung, daß in den Exkreten keine Pestbazillen vorzufinden sind, gestattet.

Bei Pest können Maßnahmen zur Fernhaltung und Vertilgung von Ratten angeordnet werden. Für die Vertilgung und Fernhaltung des Ungeziefers, namentlich von Flöhen, und zwar sowohl in den Kleidern und der Leibwäsche als auch in den Aufenthaltsräumen, ist fortgesetzt zu sorgen.

7. Asiatische Cholera.

Kranke und Krankheitsverdächtige sowie Pflegepersonen sind abzusondern.

Hinsichtlich Dauerausscheider und Bazillenträger ist nach den Bestimmungen des Paragraph 5,, u. zw. im allgemeinen gleich wie hinsichtlich der Kranken, vorzugehen.

Die ansteckungsverdächtigen Personen sind nach Desinfektion ihrer Kleider und Leibwäsche und nach Verabreichung eines Bades der sanitätspolizeilichen Überwachung durch längstens fünf Tage zu unterziehen, erforderlichenfalls an einem geeigneten Orte abzusondern.

Der Überwachung, erforderlichenfalls Absonderung sind auch die mit dem Transporte des Kranken (Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen) und der Desinfektion beschäftigten Personen sowie das Pflegepersonal nach Abschluß der Pflege zu unterwerfen.

Die Absonderung in der Wohnung kann als zweckentsprechend angesehen werden, wenn das Gebäude, in welchem sich diese Wohnung befindet, keine Betriebe enthält, welche sich unmittelbar oder mittelbar mit der Erzeugung, Verwahrung oder mit dem Verkaufe von Nahrungs- oder Genußmitteln beschäftigen, wenn ferner die Wohnung, in welcher der Abgesonderte mit dem Pflegepersonal untergebracht ist, von den übrigen Wohnungsgenossen geräumt wurde und dem Abgesonderten ein eigener Abort zugewiesen ist.

Auch muß eine verläßliche Pflegeperson vorhanden und Vorsorge getroffen sein, die Beschaffung der Lebensbedürfnisse, Arzneien u. dgl. durch Mittelspersonen derart einzurichten, daß dieser weder unmittelbar mit den Pflegepersonen in Berührung kommen, noch Absonderungsräume betreten.

Andernfalls und sofern die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann, ist derselbe in einem Krankenhause mit entsprechenden Absonderungseinrichtungen unterzubringen.

Die Absonderung des Kranken darf erst aufgehoben werden, bis zwei innerhalb nicht weniger als fünf Tagen angestellte bakteriologische Untersuchungen des Stuhles ergeben haben, daß derselbe frei von Cholerabazillen ist. Derartige Stuhluntersuchungen sind, wenn möglich, auch bei den als ansteckungsverdächtig in Beobachtung stehenden Personen vorzunehmen.

8. Rückfalltyphus.

Die Vertilgung und Fernhaltung des Ungeziefers, und zwar sowohl in den Kleidern und der Leibwäsche der abzusondernden Personen, als auch bei dem Pflegepersonale und in den Aufenthaltsräumen, ist für den Erfolg der Absonderung von wesentlicher Bedeutung.

Kranke und Krankheitsverdächtige sind abzusondern.

Für die Pflegepersonen können Verkehrsbeschränkungen angeordnet werden.

Die ansteckungsverdächtigen Personen sind nach Verabreichung eines Bades und gründlicher Desinfektion der Kleider und Leibwäsche (Ungeziefervertilgung) der sanitätspolizeilichen Überwachung durch längsten acht Tage zu unterziehen, erforderlichenfalls an einem geeigneten ungezieferfreien Orte abzusondern.

Die Absonderung in der Wohnung kann als zweckentsprechend angesehen werden, falls die Wohnung frei von Ungeziefer ist oder in der Wohnung eine fachgemäße Reinigung und Ungeziefervertilgung stattgefunden hat und dem Abgesonderten ein eigenes Zimmer mit einem für die Pflegeperson bestimmten Raum zur Verfügung steht.

Auch muß eine verläßliche Pflegeperson vorhanden und für die Beschaffung der Lebensbedürfnisse, Arzneien und dergleichen durch Mittelspersonen, welche die Absonderungsräume nicht betreten dürfen, Vorsorge getroffen sein.

9. Aussatz (Lepra).

Kranke sind in der Art abzusondern, daß dem Abgesonderten ein besonderes Zimmer mit einem nur von ihm benützten Bett und eine eigene Waschgelegenheit zur Verfügung steht. Die in der Benützung des Kranken befindlichen Gebrauchsgegenstände (Eß- und Trinkgeschirr, Wäsche, Rasierzeug, Bücher usw.) sind zu bezeichnen und für den ausschließlichen Gebrauch desselben zu bestimmen. Die dem Kranken zur Verfügung stehenden Räume (Wohnräume, Schlafzimmer, Abort) dürfen von anderen als den zum Umgange mit ihm zugelassenen Personen (Pfleger, Angehörigen) nicht benützt werden.

Den Kranken können neben regelmäßiger sanitätspolizeilicher Überwachung noch anderweitige Verkehrsbeschränkungen insofern auferlegt werden, als sie öffentliche Badeanstalten, Friseurgeschäfte, Schulen, in besonderen Fällen Gastwirtschaften, Theater und dergleichen nicht besuchen dürfen. Den Kranken sind Beschäftigungen, welche sie mit Personen, die von dieser Krankheit frei sind, in unmittelbare Berührung bringen, nicht gestattet. Auch hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel können einschränkende Verfügungen getroffen werden.

Die Unterbringung der Kranken in zu ihrer Pflege geeigneten Krankenanstalten oder in hierzu bestimmten Krankenheimen ist anzustreben.

Die mit Kranken in beständigem Umfang befindlichen Personen (Wohnungsgenossen) sind als ansteckungsverdächtig anzusehen und einer sanitätspolizeilichen Überwachung mit periodischer Untersuchung ihres Gesundheitszustandes durch den im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Arzt zu unterziehen. Diese Überwachung soll nicht länger als fünf Jahre, vom Tage der letzten Ansteckungsgelegenheit gerechnet, dauern.

Jeder Wohnungswechsel ist der Gemeinde rechtzeitig bekanntzugeben.

10. Ägyptische Augenentzündung (Trachom).

Die Absonderung der Kranken erfolgt in der Weise, daß jedem Abgesonderten eine alleinstehende Lagerstätte, eigene Leib- und Bettwäsche sowie eigenes Waschgeschirr samt Handtuch zugewiesen werden.

Erforderlichenfalls, wenn eine besondere Gefahr der Übertragung besteht, kann den Kranken verboten werden, daß sie außerhalb ihrer Wohnung zu längerem Aufenthalt, insbesondere auf Arbeitsplätzen, mit Personen in unmittelbare Berührung kommen, die von der Krankheit nicht befallen sind.

Auch kann die periodische ärztliche Untersuchung dieser Kranken und ihrer Haushaltungsgenossen angeordnet werden.

11. Gelbes Fieber.

Die Unterbringung der Kranken und Krankheitsverdächtigen hat im Hinblick auf die Übertragung dieser Krankheit durch eine nicht einheimische Stechmücke womöglich entfernt von einer Hafenanlage mit Magazinen oder Hangars stattzufinden, die aus Gelbfieberländern stammende Erzeugnisse (zum Beispiel Hölzer) enthalten.

In diesem Falle sind besondere Absonderungsmaßnahmen nicht notwendig. Sonst ist die Absonderung der Kranken oder Krankheitsverdächtigen anzuordnen.

Diese Absonderung kann als zweckentsprechend angesehen werden, wenn den Abgesonderten ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht, in welchem entweder die Eingangsöffnungen mit doppelten Netztüren und die Fensteröffnungen mit Fliegengittern versehen sind oder die Lagerstätte des Kranken mit dichten Moskitonetzen umgeben ist.

12. Milzbrand, Wutkrankheit.

Die Absonderung erstreckt sich auf die Kranken und kann dann als zweckentsprechend angesehen werden, wenn denselben ein eigenes Zimmer, zu welchem unberufene Personen keinen Zutritt haben, zur Verfügung steht und eine verläßliche Pflegeperson vorhanden ist.

Von tollen oder tollwutverdächtigen Tieren gebissene Personen sollen ehestens der Schutzimpfung zugeführt werden und sind ein Jahr hindurch in schonender Form sanitätspolizeilich zu überwachen.

13. Rotz.

Kranke und Krankheitsverdächtige sind räumlich abzusondern.

Die Absonderung kann als zweckentsprechend angesehen werden, wenn den Abgesonderten ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht und eine verläßliche Pflegeperson vorhanden ist.

Für Pflegepersonen können Verkehrsbeschränkungen angeordnet werden.

Von einer Ausdehnung der Verkehrsbeschränkungen auf die Haushaltungsgenossen kann in der Regel Umgang genommen werden.

14. Poliomyelitis anterior acuta (spinale Kinderlähmung).

Kranke sind abzusondern; die Absonderung ist erst vier Wochen nach erfolgter Entfieberung aufzuheben.

Krankheitsverdächtige sind für die Dauer des Krankheitsverdachtes abzusondern.

Kinder, die Kindergärten oder ähnliche Anstalten besuchen, ferner Kinder und Jugendliche, die Unterrichts- oder Beschäftigungsanstalten besuchen, sowie in Kindergärten oder ähnlichen Anstalten oder in Unterrichtsanstalten jeder Art berufstätige Personen sind, sofern sie mit einem Kranken oder Krankheitsverdächtigen in Wohnungsgemeinschaft leben, ohne von ihnen entsprechend abgesondert zu sein, als ansteckungsverdächtig auf die Dauer der Absonderung dieser Personen vom Betreten von Unterrichts-, Erziehungs- oder Beschäftigungsanstalten der genannten Arten auszuschließen; sofern eine derartige Wohngemeinschaft nicht besteht oder die Absonderung entsprechend ist, sind sie durch Verfügung der Gesundheitsbehörde auf die Dauer von zwei Wochen, vom letzten Kontakte mit einem Kranken oder Krankheitsverdächtigen an gerechnet, vom Betreten der genannten Anstalten auszuschließen. Die Ausschließung ist vor Ablauf der angegebenen Fristen aufzuheben, sobald sich der Ansteckungsverdacht als unbegründet erwiesen hat. Für andere Ansteckungsverdächtige, insbesondere für jene Personen, die sich im Gebiete einer Poliomyelitis-Epidemie aufgehalten haben, können von der Gesundheitsbehörde Verkehrsbeschränkungen nach Erfordernis angeordnet werden. Das gleiche gilt für die Pflegepersonen.

Die Absonderung in der Wohnung kann als zweckentsprechend gelten, wenn das Krankenzimmer nur so erreicht werden kann, daß Räume nicht betreten werden, die auch von anderen Wohnungsgenossen benützt werden. Überdies sind die Verbotsbestimmungen des Paragraph 3,, Absatz 4, dieser Verordnung einzuhalten.

Für die abgesonderten Kranken und Krankheitsverdächtigen muß eine geeignete Pflegeperson vorhanden sein; ferner muß für die Beschaffung der Lebensbedürfnisse, Arzneien u. dgl. durch Mittelspersonen, welche die Absonderungsräume nicht betreten dürfen, Vorsorge getroffen sein.

In jedem Falle einer Erkrankung an Poliomyelitis hat neben der laufenden auch die Schlußdesinfektion zu erfolgen.

Anmerkung, Ziffer 15, aufgehoben durch Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1989,.)