Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Apothekengesetz, Fassung vom 05.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 18. Dezember 1906, betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz).
StF: RGBl. Nr. 5/1907

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925, (NR: GP römisch II 116 AB 360 S. 107 u. 108.)

Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1937, (StR: 133/Gu. BT: 196/Ge S. 48.)

Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1947, (NR: GP römisch fünf RV 350 AB 397 S. 56. BR: S. 21.)

Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1955, (NR: GP römisch VII AB 465 S. 62. BR: S. 101.)

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1957, (NR: GP römisch VIII RV 151 AB 165 S. 22. BR: S. 121.)

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1960, (NR: GP römisch IX RV 175 AB 182 S. 29. BR: S. 159.)

Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1965, (NR: GP römisch zehn RV 594 AB 607 S. 73. BR: S. 224. u. 225.)

Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1970, (NR: GP römisch XII RV 52 AB 170 S. 16. BR: S. 295.)

Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1973, (NR: GP römisch XIII RV 768 AB 817 S. 76. BR: S. 324.)

Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1980, (NR: GP römisch XV RV 244 AB 291 S. 31. BR: S. 396.)

Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1984, (NR: GP römisch XVI RV 395 AB 463 S. 66. BR: AB 2903 S. 454.)

Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1990, (NR: GP römisch XVII RV 1336 AB 1391 S. 146. BR: AB 3898 S. 531.)

Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1992, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 760 AB 863 S. 101. BR: AB 4458 S. 564.)

[CELEX-Nr.: 385L0432, 385L0433, 385L0584, 390L0658]

Bundesgesetzblatt Nr. 917 aus 1993, (K über Idat)

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 151 AB 202 S. 32. BR: AB 5208 S. 615.)

[CELEX-Nr.: 393L0039, 393L0040, 393L0041, 390L0677, 392L0118]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1998, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1998, (NR: GP römisch XX IA 802/A AB 1381 S. 137. BR: AB 5778 S. 643.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2001, (NR: GP römisch XXI IA 341/A AB 459 S. 56. BR: AB 6298 S. 672.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2001, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 777 AB 934 S. 89. BR: 6541 AB 6566 S. 683.)

[CELEX-Nr.: 398L0027]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 772 AB 885 S. 83. BR: 6488 AB 6496 S. 682.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 41 AB 99 S. 29. BR: AB 6817 S. 700.)

[CELEX-Nr.: 32001L0019]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2006, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006, (NR: GP römisch XXII IA 751/A AB 1293 S. 139. BR: 7479 AB 7489 S. 732.)

[CELEX-Nr.: 32002L0098, 32005L0036]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1413 AB 1482 S. 153. BR: 7544 AB 7556 S. 735.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 502 AB 529 S. 59. BR: AB 7941 S. 756.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32006L0100]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2012, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2166 AB 2256 S. 200. BR: 8946 AB 8962 S. 820.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 33 AB 77 S. 17. BR: AB 9151 S. 828.)

[CELEX-Nr: 31989L0105, 32009L0050, 32011L0024, 32011L0051, 32011L0095, 32011L0098, 32012L0052, 32013L0025]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 939 AB 973 S. 111. BR: AB 9530 S. 850.)

[CELEX-Nr.: 32013L0055, 32014L0067]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2016, (NR: GP römisch XXV IA 1601/A AB 1089 S. 123. BR: AB 9572 S. 853.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2016, (NR: GP: römisch XXV IA 1863/A AB 1310 S. 152. BR: AB 9661 S. 860.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2017, (NR: GP römisch XXV IA 2233/A AB 1696 S. 190. BR: AB 9836 S. 871.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 191 AB 231 S. 36. BR: 10001 AB 10017 S. 883.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 397/A AB 112 S. 19. BR: AB 10288 S. 904.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 484/A AB 132 S. 27. Einspr. d. BR: 151 BR: 10296 AB 10316 S. 906.; NR: AB 177 S. 30.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 644 AB 681 S. 85. BR: AB 10557 S. 923.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1403 AB 1437 S. 153. BR: AB 10955 S. 940.)

[CELEX-Nr.: 32013L0055]

§ 1

Text

Erster Abschnitt.
Öffentliche Apotheken.

Erster Titel.
Allgemeine Bestimmungen.

Paragraph eins,

Arten der öffentlichen Apotheken.

Die für den allgemeinen Verkehr bestimmten Apotheken (öffentliche Apotheken) sind entweder konzessionierte oder Realapotheken.

§ 2

Text

Verbot der Kumulierung.

Paragraph 2,
  1. Absatz einsVon der Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ausgeschlossen, wer bereits Inhaber einer Konzession zum Betrieb einer Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes oder einer Berechtigung zum Betrieb einer Apotheke in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) oder in der Schweiz ist.
  2. Absatz 2Inhaber einer Konzession zum Betrieb einer Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes oder einer Berechtigung zum Betrieb einer Apotheke in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz, Pächter oder Leiter solcher Apotheken dürfen keine andere öffentliche Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes pachten oder leiten.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Persönliche Eignung

  1. Absatz einsZur Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist erforderlich:
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Staatsbürgerschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
    2. Ziffer 2
      die allgemeine Berufsberechtigung als Apotheker gemäß Paragraph 3 b,,
    3. Ziffer 3
      die Leitungsberechtigung auf Grund einer nach Erfüllung des Erfordernisses gemäß Ziffer 2, zurückgelegten fachlichen Tätigkeit der in Absatz 2, bezeichneten Art und Dauer,
    4. Ziffer 4
      Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,
    5. Ziffer 5
      die Verläßlichkeit mit Beziehung auf den Betrieb einer Apotheke,
    6. Ziffer 6
      die gesundheitliche Eignung, die durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist und
    7. Ziffer 7
      die für die Leitung einer Apotheke erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
  2. Absatz 2Fachliche Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, ist eine fünfjährige pharmazeutische Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz.
  3. Absatz 3Der Berechnung der Dauer der fachlichen Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, ist eine im Volldienst tatsächlich zurückgelegte Dienstverwendung zu Grunde zu legen. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil anzurechnen.
  4. Absatz 4Näheres über den für die Leitung einer Apotheke erforderlichen Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Absatz eins, Ziffer 7 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes hat die Österreichische Apothekerkammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5Als Nachweis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt für Personen gemäß Paragraph 62 b, Absatz eins, das Zeugnis über die Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf.
  6. Absatz 6Von der Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ausgeschlossen, wer länger als drei Jahre in keiner öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig war und nicht seit wenigstens sechs Monaten eine solche Tätigkeit wieder ausübt.
  7. Absatz 7Von der Erlangung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ausgeschlossen, wer im Besitz einer rechtskräftigen Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist oder war, wenn nach Zurücklegung der Konzession oder Zurücknahme der Konzession gemäß Paragraph 19, Absatz eins, nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt nicht, wenn ein Konzessionsinhaber nach Zurücklegung der Konzession für eine bereits in Betrieb genommene Apotheke und Stilllegung des Betriebs um die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ansucht.

§ 3a

Text

Staatliches Apothekerdiplom

Paragraph 3 a,
  1. Absatz einsPersonen, die an einer österreichischen Universität den akademischen Grad eines Magisters der Pharmazie erworben haben oder deren ausländischer Studienabschluss von einer österreichischen Universität als dem inländischen Studienabschluss entsprechend nostrifiziert wurde und die die allgemeine Berechtigung zur Berufsausübung erlangen wollen, haben in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke eine einjährige fachliche Ausbildung zu absolvieren und die Prüfung für den Apothekerberuf vor der Prüfungskommission der Österreichischen Apothekerkammer erfolgreich abzulegen.
  2. Absatz eins aDie Österreichische Apothekerkammer hat in anderen Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierte Berufspraktika in der Dauer von bis zu sechs Monaten auf die gemäß Absatz eins, zu absolvierende einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke anzurechnen, sofern sie der nach Absatz eins b, erlassenen Verordnung entsprechen, und in einem Drittland absolvierte Berufspraktika zu berücksichtigen.
  3. Absatz eins bDer Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierten Berufspraktika oder für die Berücksichtigung von in einem Drittland absolvierten Berufspraktika erlassen.
  4. Absatz 2Nach Abschluss der Ausbildung gemäß Absatz eins, hat die Österreichische Apothekerkammer im Wege der Landesgeschäftsstelle, bei der die Prüfung für den Apothekerberuf abgelegt wurde, das Staatliche Apothekerdiplom zu verleihen.

§ 3b

Text

Allgemeine Berufsberechtigung

Paragraph 3 b,
  1. Absatz einsFür die Ausübung des Berufes des Apothekers in Österreich ist eine allgemeine Berufsberechtigung erforderlich. Die allgemeine Berufsberechtigung ist gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      das Staatliche Apothekerdiplom gemäß Paragraph 3 a, oder ein Ausbildungsnachweis nach Paragraph 3 c,,
    2. Ziffer 2
      die Zuverlässigkeit und
    3. Ziffer 3
      die für die Ausübung des Apothekerberufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
    vorliegen.
  2. Absatz 2Nicht zuverlässig im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, ist, wer insbesondere
    1. Ziffer eins
      wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und nach der Eigenart der begangenen strafbaren Handlung oder nach der Persönlichkeit des Verurteilten hinsichtlich der möglichen Begehung einer gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung für die Ausübung des Apothekerberufes ungeeignet erscheint, oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund einer disziplinarrechtlichen, verwaltungsrechtlichen, verwaltungsstrafrechtlichen oder justizstrafrechtlichen Maßnahme den Apothekerberuf nicht ausüben darf.
  3. Absatz 2 aNäheres über die für die Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes, hat die Österreichische Apothekerkammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 3Das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, ist der Österreichischen Apothekerkammer vor Aufnahme der Berufstätigkeit unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen nachzuweisen.
  5. Absatz 3 aDer Nachweis der Zuverlässigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist durch
    1. Ziffer eins
      eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates und
    2. Ziffer 2
      sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaates vorsehen, durch eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis
    zu erbringen. Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
  6. Absatz 3 bHat die Österreichische Apothekerkammer von einem Sachverhalt Kenntnis, der außerhalb des Bundesgebiets eingetreten ist und geeignet sein könnte, Zweifel im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Antragstellers zu begründen, so kann sie die zuständige Stelle des betreffenden Staates davon unterrichten und diese ersuchen, den Sachverhalt zu prüfen und ihr innerhalb von drei Monaten mitzuteilen, ob wegen dieses Sachverhalts gegen die betreffende Person
    1. Ziffer eins
      in diesem Staat ermittelt wird, oder
    2. Ziffer 2
      ein disziplinarrechtliches, verwaltungsrechtliches, verwaltungsstrafrechtliches oder justizstrafrechtliches Verfahren anhängig ist, oder
    3. Ziffer 3
      eine disziplinarrechtliche, verwaltungsrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche oder justizstrafrechtliche Maßnahme verhängt worden ist.
  7. Absatz 4Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, vor, hat die Österreichische Apothekerkammer mit Bescheid ohne Aufschub innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag samt den erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht worden ist, die allgemeine Berufsberechtigung zur Berufsausübung zu erteilen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die allgemeine Berufsberechtigung zur Berufsausübung innerhalb einer Frist von drei Monaten zu untersagen.

§ 3c

Text

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

Paragraph 3 c,
  1. Absatz einsÜber Anträge auf Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (Ausbildungsnachweise), die andere Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder die Schweizerische Eidgenossenschaft zur Ausübung des Apothekerberufes ausstellen, hat die Österreichische Apothekerkammer nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu entscheiden.
  2. Absatz 2Die Österreichische Apothekerkammer hat die in Anhang römisch fünf Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen angeführten Ausbildungsnachweise, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 345 vom 28.12.2013 S. 132, die die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach Artikel 44, der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen, anzuerkennen, wenn die Ausbildungsnachweise von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellt und erforderlichenfalls mit den Bescheinigungen versehen sind, die in Anhang römisch fünf Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG angeführt sind.
  3. Absatz 3Die Österreichische Apothekerkammer hat Ausbildungsnachweise, die die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach Artikel 44, der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen, anzuerkennen, wenn die Ausbildungsnachweise zwar nicht den im Anhang römisch fünf Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG verwendeten Bezeichnungen entsprechen, ihnen jedoch eine von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist, nach der feststeht, oder wenn sonst feststeht, dass diese Ausbildungsnachweise den Abschluss einer Ausbildung nach Artikel 44, der Richtlinie 2005/36/EG bestätigen und vom Mitgliedstaat, der sie ausgestellt hat, den im Anhang römisch fünf Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG angeführten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt werden.
  4. Absatz 4Die Österreichische Apothekerkammer hat Ausbildungsnachweise, die nicht alle Anforderungen nach Artikel 44, der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen, anzuerkennen, sofern
    1. Ziffer eins
      diese Nachweise den Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor den im Anhang römisch fünf Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Stichtagen begonnen wurde, oder die Nachweise im jeweiligen Mitgliedstaat die gleiche Rechtsgültigkeit haben, wie die von ihm verliehenen Ausbildungsnachweise und
    2. Ziffer 2
      diesen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig im Volldienst als Apotheker tätig gewesen ist. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind dabei mit ihrem verhältnismäßigen Anteil zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Erfüllt der Antragsteller die Anforderungen der Berufspraxis nach Absatz 4, Ziffer 2, nicht voll, hat die Österreichische Apothekerkammer den Ausbildungsnachweis des Antragstellers auf Grund dessen bisheriger Tätigkeit nach Maßgabe der Absatz 7 und 7a anzuerkennen.
  6. Absatz 6Von einem Drittstaat ausgestellte Ausbildungsnachweise werden Ausbildungsnachweisen gemäß Absatz eins, gleichgestellt, sofern der Inhaber des Ausbildungsnachweises
    1. Ziffer eins
      in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des Apothekerberufes berechtigt ist,
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung des Mitgliedstaates gemäß Ziffer eins, darüber vorliegt, dass er drei Jahre den Apothekerberuf im Hoheitsgebiet dieses Staates im Volldienst tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat, und
    3. Ziffer 3
      zum Zeitpunkt der Antragstellung über die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft verfügt.
  7. Absatz 7Bei Anträgen gemäß Absatz 5 und 6 ist die Anerkennung des Ausbildungsnachweises an die Bedingung der Absolvierung einer praktischen Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke gemäß Paragraph 3 a, als Ausgleichsmaßnahme zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung wesentlich von der österreichischen Ausbildung zum Apotheker unterscheidet und der wesentliche Unterschied nicht durch die Berücksichtigung der im Rahmen der bisherigen Berufserfahrung, Fort- und Weiterbildung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die hiefür von einer einschlägigen Stelle dieses Staates formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen wird. Ein wesentlicher Ausbildungsunterschied liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die wesentliche inhaltliche Abweichungen gegenüber der durch den Ausbildungsnachweis gemäß Paragraph 3 a, bescheinigten Ausbildung aufweisen, und wenn die in diesen Fächern vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten eine wesentliche fachliche Voraussetzung für eine gewissenhafte Ausübung des Apothekerberufes darstellen, oder
    2. Ziffer 2
      wenn das durch Gesetz oder Verordnung festgelegte Berufsbild des Apothekers eine oder mehrere Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden Berufsbildes ist oder sind, und wenn in Bezug auf diese Tätigkeit oder diese Tätigkeiten in Österreich eine besondere Ausbildung vorgeschrieben ist, deren Fächer sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden.
  8. Absatz 7 aDie Dauer und die Art der bisherigen Tätigkeit des Antragstellers sind bei der Vorschreibung einer Ausgleichsmaßnahme ebenso zu berücksichtigen wie der Umfang eigenverantwortlich vorgenommener Apothekertätigkeiten und der Zeitraum des Zurückliegens der letzten Tätigkeit als Apotheker sowie allfällige Unterbrechungen dieser Tätigkeit.
  9. Absatz 7 bDie Vorschreibung einer praktischen Ausbildung als Ausgleichsmaßnahme gemäß Absatz 7, hat zu entfallen, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers auf der Grundlage eines gemeinsamen Ausbildungsrahmens gemäß Artikel 49a der Richtlinie 2005/36/EG ausgestellt wurde, sofern dieser Ausbildungsrahmen die Bedingungen des Artikel 49a Absatz 2, der Richtlinie erfüllt.
  10. Absatz 7 cBei Anträgen auf Anerkennung eines Ausbildungsnachweises über eine Spezialisierung, die nach der Ausbildung zum Erwerb eines Ausbildungsnachweises gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG erworben wurde, sind die Absätze 7 bis 7b sinngemäß anzuwenden, mit der Maßgabe, dass der Antragsteller bei Auferlegung einer Ausgleichsmaßnahme zwischen einer praktischen Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke und einer Eignungsprüfung zu wählen hat. Hinsichtlich der Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gilt Paragraph 3 g, Absatz 10,
  11. Absatz 7 dDer Antragsteller hat
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis seiner Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      seinen Ausbildungsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
    3. Ziffer 3
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3 a, und
    4. Ziffer 4
      eine Bescheinigung des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen, und
    5. Ziffer 5
      einen Nachweis eines Wohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
    vorzulegen. Nachweise gemäß Ziffer 3, dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können durch die Österreichische Apothekerkammer zusätzlich beglaubigte Kopien und erforderlichenfalls beglaubigte Übersetzungen der Urkunden und Bescheinigungen verlangt werden. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Ziffer 5,) hat der Antragsteller die Österreichische Apothekerkammer umgehend zu benachrichtigen.
  12. Absatz 8Die Österreichische Apothekerkammer hat das Einlangen eines Antrages gemäß Absatz eins und der Unterlagen gemäß Absatz 7 d, innerhalb eines Monats zu bestätigen und dabei erforderlichenfalls Verbesserungsaufträge zu erteilen.
  13. Absatz 8 aLiegen berechtigte Zweifel hinsichtlich einer vom Antragsteller vorgelegten Urkunde vor, so hat die Österreichische Apothekerkammer erforderlichenfalls von den zuständigen Stellen des Heimat- oder Herkunftsstaates eine Bestätigung über die Authentizität der ausgestellten Urkunde sowie gegebenenfalls eine Bestätigung darüber zu verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach Artikel 44, der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.
  14. Absatz 9Die Österreichische Apothekerkammer hat über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
    1. Ziffer eins
      in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Absatz 2 bis 4 und 7b), innerhalb von drei Monaten und
    2. Ziffer 2
      in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Absatz 5,, 7 und 7c sowie Paragraph 3 i, Absatz eins,), innerhalb von vier Monaten
    ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Antrags und der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Paragraph 6, des Dienstleistungsgesetzes (DLG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, ist anzuwenden.
  15. Absatz 10Soweit die Voraussetzungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Absatz 2 bis 9 vorliegen und der Antragsteller im Antrag auf Anerkennung seiner Ausbildungsnachweise auch die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung beantragt, ist ihm diese bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach Paragraph 3 b, gleichzeitig mit der Anerkennung zu erteilen.
  16. Absatz 10 aSofern im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die Österreichische Apothekerkammer die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung des ordentlichen Gerichts nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten. Er kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
  17. Absatz 11Drittstaatsangehörige,
    1. Ziffer eins
      die über einen Aufenthaltstitel gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, der mit dem Recht zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist, verfügen, oder
    2. Ziffer 2
      die als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen von Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 54, oder 54a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen, oder
    3. Ziffer 3
      denen der Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, oder eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 oder ein entsprechender Status nach vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist (Begünstigte gemäß Artikel 27, Absatz 3, Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 2, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 05.08.2005 S. 24),
    sind Staatsangehörigen von Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. In den Fällen der Ziffer eins, ergibt sich eine allfällige Einschränkung der Berufsberechtigung auf die Ausübung des Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses aus dem Berechtigungsumfang des Aufenthaltstitels.
  18. Absatz 12Im Fall des Absatz 11, Ziffer 3, ist von der Verpflichtung zur Vorlage aller Nachweise abzusehen, wenn innerhalb einer angemessenen Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die betreffenden Nachweise nicht beigebracht werden können.
  19. Absatz 13Die Österreichische Apothekerkammer hat auf deren Ersuchen der zuständigen Behörde eines anfragenden Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Zuge eines Diplomanerkennungsverfahrens die für eine Diplomanerkennung erforderlichen Daten des Anerkennungswerbers (Ausbildungs- und Eignungsnachweise) zu übermitteln.
  20. Absatz 14Die Österreichische Apothekerkammer hat auf Antrag die von einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten Qualifikationsnachweise für den Apothekerberuf gemäß den Absätzen 2 bis 6 im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 anzuerkennen.
  21. Absatz 15Auf Antrag von Personen, die in Österreich den Apothekerberuf rechtmäßig ausüben oder in Österreich das Staatliche Apothekerdiplom gemäß Paragraph 3 a, erworben haben und eine Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises beantragen, sind von der Österreichischen Apothekerkammer die für den Herkunftsstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.
  22. Absatz 16Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises nicht vor, hat die Österreichische Apothekerkammer den Antrag auf Ausstellung des Europäischen Berufsausweises mit Bescheid abzuweisen.
  23. Absatz 17Die Österreichische Apothekerkammer hat einen von ihr ausgestellten Europäischen Berufsausweis eines Apothekers mit Bescheid zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Ausstellung schon ursprünglich nicht vorgelegen oder nachträglich weggefallen sind.
  24. Absatz 18Die Österreichische Apothekerkammer hat eingehende Warnungen gemäß den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und des Kapitels römisch II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu bearbeiten und die von ihr ausgestellten Europäischen Berufsausweise der von einer Warnung betroffenen Apotheker zu aktualisieren.
  25. Absatz 19Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Verfahren gemäß Absatz 14 bis 18 erlassen.

§ 3d

Text

Aberkennung und Erlöschen der allgemeinen Berufsberechtigung

Paragraph 3 d,
  1. Absatz einsDie allgemeine Berufsberechtigung eines Apothekers ist von der Österreichischen Apothekerkammer mit Bescheid abzuerkennen, wenn sich herausstellt, dass das Vorliegen der Zuverlässigkeit oder einer wesentlichen Voraussetzung zur Anerkennung eines Ausbildungsnachweises bei Beurteilung der allgemeinen Berufsberechtigung zu Unrecht als erfüllt beurteilt worden ist.
  2. Absatz eins aDie Österreichische Apothekerkammer hat die allgemeine Berufsberechtigung eines Apothekers mit Bescheid abzuerkennen, wenn der Apotheker wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und nach der Eigenart der begangenen strafbaren Handlung oder nach der Persönlichkeit des Verurteilten hinsichtlich der möglichen Begehung einer gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung für die Ausübung des Apothekerberufes ungeeignet erscheint.
  3. Absatz 2Die allgemeine Berufsberechtigung eines Apothekers erlischt, wenn in einem Disziplinarerkenntnis ein Verbot der Berufsausübung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 6, Apothekerkammergesetz 2001 ausgesprochen wird.
  4. Absatz 3Im Falle der Aberkennung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, oder 1a kann ein Antrag auf neuerliche Erteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Absatz eins, oder 1a gestellt werden.
  5. Absatz 4Im Falle des Erlöschens der allgemeinen Berufsberechtigung nach Absatz 2, kann ein Antrag auf neuerliche Erteilung frühestens drei Monate vor Ablauf der Frist gestellt werden, für die dem Antragsteller die Berufsausübung untersagt worden ist.
  6. Absatz 5Die Österreichische Apothekerkammer hat die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung gemäß Absatz eins,, 1a oder 2 oder gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3,, oder Ziffer 5, Apothekerkammergesetz 2001 nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 über die Aberkennung oder das Erlöschen der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß den Absatz eins,, 1a und 2 zu unterrichten. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten. Er kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen. Im Falle einer neuerlichen Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Absatz 4, sind die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unverzüglich über diese Tatsache zu unterrichten und ist die Warnung binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung aus dem IMI zu löschen.

§ 3e

Text

Apothekerausweis

Paragraph 3 e,
  1. Absatz einsApotheker, die die allgemeine Berufsberechtigung erlangt haben sowie Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß Paragraph 3 i, Absatz eins, gewährt wurde, und die in einer österreichischen Apotheke tätig sind, haben bei der Österreichischen Apothekerkammer die Ausstellung eines Berufsausweises (Apothekerausweis) zu beantragen.
  2. Absatz 2Näheres über die Form und die Funktionalitäten des Apothekerausweises, insbesondere über die Ermöglichung einer qualifizierten elektronischen Signatur, die Ausstellung und die Ausgabe des Apothekerausweises, die Obliegenheiten der Apothekerausweisinhaber und der ausstellenden Behörde sowie die kostendeckende Gebührengestaltung bestimmen Richtlinien, die von der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer zu erlassen sind.
  3. Absatz 3Bei Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß Paragraph 3 i, Absatz eins, gewährt wurde, ist der Apothekerausweis mit der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 3 f, Absatz eins a, zu versehen.

§ 3f

Text

Berufsbezeichnung

Paragraph 3 f,
  1. Absatz einsDie Berufsbezeichnung „Apothekerin“ oder „Apotheker“ darf nur von Apothekern (Paragraphen 3 a und 3b) geführt werden.
  2. Absatz eins aPersonen, denen gemäß Paragraph 3 i, Absatz eins, ein partieller Zugang gewährt wurde, haben ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben.
  3. Absatz 2Jede Bezeichnung oder Titelführung, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des Apothekerberufes, die Zugehörigkeit zu dieser Berufsgruppe oder das Vorliegen einer Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes vorzutäuschen, ist verboten.

§ 3g

Text

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

Paragraph 3 g,
  1. Absatz einsStaatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft dürfen in österreichischen Apotheken ohne vorherige Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung durch die Österreichische Apothekerkammer vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erbringen, wenn sie zur Ausübung des Apothekerberufs oder eines dem Paragraph 3 i, Absatz eins, entsprechenden Teilgebiets des Apothekerberufs rechtmäßig in einem der angeführten Staaten niedergelassen sind.
  2. Absatz 2Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Absatz eins, ist im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistungserbringung. Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.
  3. Absatz 3Vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung, die einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich erfordert, hat der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Apothekerkammer unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      Bescheinigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des Apothekerberufes niedergelassen ist, dass ihm die Ausübung dieses Berufes zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und dass keine Vorstrafen vorliegen,
    3. Ziffer 3
      Berufsqualifikationsnachweis oder ein in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des Apothekerberufs, der die Voraussetzungen des Paragraph 3 i, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 erfüllt und
    4. Ziffer 4
      Erklärung über das Vorliegen der für die Ausübung des Apothekerberufes notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache.
  4. Absatz 4Die Meldung ist einmal jährlich, gerechnet ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der Österreichischen Apothekerkammer, zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Österreich zu erbringen. Im Fall einer wesentlichen Änderung gegenüber den in den Urkunden gemäß Absatz 3, Ziffer eins, bis 3 bescheinigten Sachverhalten sind die hiefür erforderlichen Urkunden neuerlich vorzulegen.
  5. Absatz 5Die Urkunden und Bescheinigungen gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatz eins, können dabei Informationen über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz verlangt werden.
  6. Absatz 6Die Österreichische Apothekerkammer hat vor Aufnahme der Dienstleistung in Österreich die Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers nachzuprüfen, sofern
    1. Ziffer eins
      die Nachprüfung zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers erforderlich ist und
    2. Ziffer 2
      der Dienstleistungserbringer keine entsprechende Berufsqualifikation gemäß Paragraph 3 c, Absatz 2,, 3, 4 oder 7b nachweist.
  7. Absatz 7Die Österreichische Apothekerkammer hat den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Meldung gemäß Absatz 3,
    1. Ziffer eins
      über ihre Entscheidung, die Erbringung der Dienstleistung zuzulassen, ohne seine Berufsqualifikation nachzuprüfen, oder
    2. Ziffer 2
      bei Vornahme der Nachprüfung über deren Ergebnis
    zu unterrichten. Wenn Schwierigkeiten, insbesondere inhaltliche oder formale Verfahrensfragen, auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, hat die Österreichische Apothekerkammer den Dienstleistungserbringer jedenfalls innerhalb eines Monats über die Gründe der Verzögerung zu unterrichten und die Schwierigkeiten innerhalb eines weiteren Monats zu beheben. Die Entscheidung über die Nachprüfung gemäß Absatz 6, hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten zu erfolgen.
  8. Absatz 8Wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers und der österreichischen Apothekerausbildung bzw. in Fällen des Paragraph 3 i, Absatz eins, dem entsprechenden Teilgebiet des Apothekerberufs besteht, dieser so groß ist, dass er mit einer Gefährdung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers einhergeht, und dieser Unterschied nicht durch Berufserfahrung oder durch die von einer einschlägigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaates oder Drittlandes formell als gültig anerkannte Fort- und Weiterbildung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ausgeglichen wird, hat die Österreichische Apothekerkammer dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat. Die Österreichische Apothekerkammer hat innerhalb eines Monats nach erfolgreicher Ablegung der Eignungsprüfung eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, dass der Dienstleistungserbringer zur vorübergehenden oder gelegentlichen Dienstleistungserbringung in Österreich berechtigt ist. Wenn der Dienstleistungserbringer den Nachweis im Rahmen der Eignungsprüfung nicht erbringen kann, hat die Österreichische Apothekerkammer ihm die Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen.
  9. Absatz 9Die Erbringung der Dienstleistung darf
    1. Ziffer eins
      in Fällen des Absatz 6, nach positiver Entscheidung der Österreichischen Apothekerkammer oder, wenn keine Entscheidung erfolgt, nach Ablauf der in Absatz 7, angeführten Fristen,
    2. Ziffer 2
      ansonsten nach Meldung und Eingang der vollständigen und mangelfreien Unterlagen gemäß Absatz 3,
    aufgenommen werden.
  10. Absatz 10Die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß Absatz 8, obliegt der Österreichischen Apothekerkammer, die sich dazu eines Dritten bedienen darf. Die Österreichische Apothekerkammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung einschließlich eines für die Durchführung der Eignungsprüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgelts ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
  11. Absatz 11Der Dienstleistungserbringer oder sein Dienstgeber haben erforderlichenfalls der Österreichischen Apothekerkammer die Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung, ob die vom Dienstleistungserbringer ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen an die Erbringung einer Dienstleistung gemäß Absatz 2, entspricht, erforderlich sind. Wenn die Beurteilung ergibt, dass die Tätigkeit nicht nur vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist dieses Ergebnis dem Dienstleistungserbringer mitzuteilen und, sofern die Fortsetzung der Tätigkeit im selben Ausmaß angestrebt wird, auf das Erfordernis der Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Paragraph 3 b, hinzuweisen. Wenn der Dienstleistungserbringer weder die Tätigkeit auf das Ausmaß einer Dienstleistungserbringung gemäß Absatz 2, reduziert noch die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Paragraph 3 b, beantragt, hat die Österreichische Apothekerkammer einen Feststellungsbescheid zu erlassen, wonach unter den gegebenen Bedingungen die Ausübung einer weiteren apothekerlichen Tätigkeit in Österreich durch den Dienstleistungserbringer nicht zulässig ist.
  12. Absatz 12Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen der Dienstleistung in Österreich die Rechte und Pflichten eines Apothekers. Er unterliegt den gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen des Berufsrechts und den Disziplinarbestimmungen. Wenn der Dienstleistungserbringer gegen Bestimmungen des Berufsrechts oder gegen Disziplinarbestimmungen verstößt, hat die Österreichische Apothekerkammer dies zusätzlich unverzüglich der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates gemäß Absatz 3, Ziffer 2, anzuzeigen.
  13. Absatz 13Die Österreichische Apothekerkammer kann nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleistungserbringers anfordern sowie Informationen über das Nichtvorliegen strafrechtlicher berufsbezogener Sanktionen, einer Rücknahme, eines Widerrufs oder Ruhens der Berufsberechtigung als Disziplinarmaßnahme, über die nicht vorliegende Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Im Fall einer Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Absatz 6, kann die Österreichische Apothekerkammer bei den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleistungserbringers anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.
  14. Absatz 14Auf Anforderung der zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat die Österreichische Apothekerkammer nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung, die gute Führung des Dienstleistungserbringers, das Nichtvorliegen berufsbezogener disziplinar- oder strafrechtlicher Sanktionen und über die Ausbildungsgänge des Dienstleistungserbringers zu übermitteln.
  15. Absatz 15Einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der in Österreich als allgemein berufsberechtigter Apotheker tätig ist, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von der Österreichischen Apothekerkammer Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
    1. Ziffer eins
      er in Österreich zur Ausübung des Apothekerberufs berechtigt ist,
    2. Ziffer 2
      ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
    3. Ziffer 3
      er über einen erforderlichen Berufsqualifikationsnachweis verfügt.
  16. Absatz 16Für die Berechtigung zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gilt Paragraph 3 d, sinngemäß.

§ 3h

Text

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen – Europäischer Berufsausweis

Paragraph 3 h,
  1. Absatz einsDie Österreichische Apothekerkammer hat auf Antrag das Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß Paragraph 3 g, im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durchzuführen.
  2. Absatz 2Auf Antrag von Personen, die in Österreich den Apothekerberuf rechtmäßig ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises die vorübergehende Dienstleistungserbringung elektronisch beantragen, sind von der Österreichischen Apothekerkammer die für den Herkunftsstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.
  3. Absatz 3Paragraph 3 c, Absatz 10 a und 16 bis 18 gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren gemäß Absatz eins, und 2 festlegen.

§ 3i

Text

Partieller Zugang

Paragraph 3 i,
  1. Absatz einsDie Österreichische Apothekerkammer hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des Apothekerberufs erworben haben, einen partiellen Zugang zu einer eingeschränkten Ausübung des Apothekerberufs (partieller Berufszugang) zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      der/die Berufsangehörige ist im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in dem betreffenden Teilgebiet des Apothekerberufs qualifiziert und berechtigt;
    2. Ziffer 2
      der/die Berufsangehörige verfügt nicht über eine Berufsqualifikation, die einer automatischen Anerkennung gemäß Paragraph 3 c, Absatz 2 bis 4 und 7b unterliegt;
    3. Ziffer 3
      es besteht nicht die Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation des/der Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich;
    4. Ziffer 4
      die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem Apothekerberuf nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Berufsangehörigen/die Berufsangehörige gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten Apothekerberuf in Österreich zu erlangen;
    5. Ziffer 5
      die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom Apothekerberuf erfassten Tätigkeiten trennen;
    6. Ziffer 6
      dem partiellen Berufszugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen;
    7. Ziffer 7
      der/die Berufsangehörige erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 3 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 3.
  2. Absatz 2Auf Anträge gemäß Absatz eins, sind Paragraph 3 c, Absatz 7 d bis 9 und 10a bis 12 anzuwenden.
  3. Absatz 3Personen mit partiellem Berufszugang haben ihre Berufstätigkeit auf diejenigen apothekerlichen Tätigkeiten zu beschränken, für die sie auf Grund ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat befähigt und im Herkunftsmitgliedstaat berufsberechtigt sind. Sie haben die betroffenen Kunden/Kundinnen und ihre Dienstgeber/Dienstgeberinnen eindeutig über den eingeschränkten Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.
  4. Absatz 4Für den partiellen Berufszugang gilt Paragraph 3 d, sinngemäß.

§ 4

Text

Leitung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsEine öffentliche Apotheke ist durch den Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter (Paragraphen 17 a und 17b) zu führen. Die Leitung ist persönlich auszuüben.
  2. Absatz 2Der Pächter oder Leiter (Paragraphen 17 a und 17b) einer öffentlichen Apotheke muß denselben Bedingungen entsprechen, welche für die Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke vorgesehen sind.

§ 4a

Text

Berufshaftpflichtversicherung

Paragraph 4 a,
  1. Absatz einsDer eine öffentliche Apotheke führende Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter hat zur Deckung der aus dem Betrieb der öffentlichen Apotheke entstehenden Schadenersatzansprüche eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und diese während der Dauer seiner persönlichen Leitung aufrecht zu erhalten.
  2. Absatz 2Für Versicherungsverträge gemäß Absatz eins, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall muss 2 000 000 Euro betragen,
    2. Ziffer 2
      eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode das Fünffache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten und
    3. Ziffer 3
      der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
  3. Absatz 3Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.
  4. Absatz 4Der Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter ist verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, vor Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke bzw. vor Antritt der persönlichen Leitung der Österreichischen Apothekerkammer nachzuweisen.
  5. Absatz 5Die Versicherer sind verpflichtet, der Österreichischen Apothekerkammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der Österreichischen Apothekerkammer über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
  6. Absatz 6Der Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter hat den Kunden oder den zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Personen auf Nachfrage Auskunft über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere den Versicherer, zu erteilen.

§ 5

Text

Ausbildung, Prüfung und Tätigkeitsbereiche der Apotheker

Paragraph 5,

Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Ausbildung, die Verwendung während der Ausbildung und die Prüfung für den Apothekerberuf (Paragraph 3 a, Absatz eins,), die den Apothekern vorbehaltenen Tätigkeiten in Apotheken sowie nähere Bestimmungen über die für den Erhalt der Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder die für deren Wiedererlangung erforderliche Dienstzeit (Paragraph 3, Absatz 6,) nach Anhören der Österreichischen Apothekerkammer durch Verordnung zu regeln. Den Apothekern als pharmazeutischen Fachkräften vorbehaltene Tätigkeiten in Apotheken sind insbesondere die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, die Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln, die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel sowie die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Betriebsanlage und Einrichtung.

Die zur Bereitung, zum Verkaufe und zur Aufbewahrung von Heilmitteln, sowie für die Dienstbereitschaft bestimmten Räume einer öffentlichen Apotheke oder einer Filiale einer solchen, sowie die Einrichtungen derselben müssen den Anforderungen entsprechen, welche mit Rücksicht auf die Bedeutung eines klaglosen Betriebes der Apotheken für die öffentliche Sanitätspflege geboten sind.

Vor der Inbetriebnahme einer öffentlichen Apotheke ist die behördliche Genehmigung für die Betriebsanlage derselben zu erwirken. Eine Änderung der Betriebsanlage bedarf gleichfalls der behördlichen Genehmigung.

Wenn sich nachträglich Übelstände zeigen, deren Abstellung nach den Vorschriften des ersten Absatzes notwendig ist, so sind die erforderlichen Vorkehrungen nach Maßgabe der behördlichen Anordnungen zu treffen.

Ein Wechsel in der Person des Inhabers einer öffentlichen Apotheke bedingt nicht eine neue Genehmigung der Betriebsanlage.

§ 6a

Text

Datenverarbeitung

Paragraph 6 a,
  1. Absatz einsÖffentliche Apotheken sind ermächtigt, die im Rahmen ihrer Betriebsführung und die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen erforderlichen personenbezogenen Daten unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zu verarbeiten.
  2. Absatz 2Öffentliche Apotheken sind berechtigt, personenbezogene Daten an Dritte zu übermitteln, sofern und in dem Umfang dies gesetzlich vorgesehen ist.
  3. Absatz 3Die gemäß Absatz eins, verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen so lange gespeichert werden, wie es ihr gesetzlich vorgesehener Zweck erfordert. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Regelung des Betriebes - Arzneitaxe.

Insoweit die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht bereits Vorschriften über den Betrieb der Apotheken enthalten, hat die Regelung dieses Betriebes im Verordnungswege zu erfolgen.

Hiezu gehört insbesondere die Erlassung von Vorschriften darüber, welche Artikel in einer Apotheke geführt werden dürfen und welche Artikel vorrätig gehalten werden müssen, ferner die Festsetzung des Maximalpreises für die vorbezeichneten Artikel und deren Verpackung sowie die Bestimmung des Maximalentgeltes für die im Betriebe der Apotheke geleisteten Arbeiten (Arzneitaxe).

Bei der Erlassung der Arzneitaxe ist auf die Anordnung entsprechender Nachlässe für den Bedarf der öffentlichen Armenversorgung, für den Bedarf von Kranken- und Humanitätsanstalten und Krankenkassen sowie für Personen, deren Armut durch ein behördliches Zeugnis bestätigt ist, Bedacht zu nehmen.

§ 8

Text

Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Zeiten, während derer die öffentlichen Apotheken für den Kundenverkehr an Werktagen offen zu halten haben (Betriebszeiten), sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse so festzusetzen, daß die wöchentliche Betriebszeit 48 Stunden nicht überschreitet und eine tägliche Mittagssperre von ungefähr zwei Stunden eingehalten wird. Befinden sich in einem Ort mehrere öffentliche Apotheken, so sind für sie gleiche Betriebszeiten festzulegen.
  2. Absatz 2Für die Sperrzeiten ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in Orten mit mehreren öffentlichen Apotheken ein Bereitschaftsdienst festzusetzen, wobei die Zahl und Auswahl der Apotheken, die gleichzeitig Bereitschaftsdienst zu versehen haben, dem Bedarf der Bevölkerung anzupassen ist. Die Bereitschaftsdienst haltenden Apotheken haben außerhalb der gemäß Absatz eins, festgesetzten Betriebszeiten ständig dienstbereit zu sein; ein Offenhalten während dieser Zeiten kann von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn hiefür ein Bedarf gegeben ist.
  3. Absatz 3In Orten mit nur einer öffentlichen Apotheke muß der Apothekenleiter oder ein anderer allgemein berufsberechtigter Apotheker auch außerhalb der gemäß Absatz eins, festgesetzten Betriebszeiten zur Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen rasch erreichbar sein.
  4. Absatz 4An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an jenen Tagen, die im betreffenden Bundesland wie Feiertage behandelt werden, haben in Orten mit mehreren öffentlichen Apotheken jene Apotheken bis 12 Uhr für den Kundenverkehr offenzuhalten, die in der folgenden Nacht Bereitschaftsdienst versehen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann anstelle des Offenhaltens einen Bereitschaftsdienst bewilligen, wenn dies die Bedarfslage gestattet. Nach 12 Uhr müssen diese Apotheken für dringende Fälle dienstbereit sein, doch kann die Bezirksverwaltungsbehörde auch ein Offenhalten bis längstens 18 Uhr bewilligen, wenn hiefür ein Bedarf gegeben ist. In Orten mit nur einer öffentlichen Apotheke kann die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die nach Absatz eins, zulässige wöchentliche Betriebszeit das Offenhalten der Apotheke an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an jenen Tagen, die im betreffenden Bundesland wie Feiertage behandelt werden bis längstens 12 Uhr bewilligen, wenn dies die örtlichen Verkehrsgepflogenheiten erfordern.
  5. Absatz 5Die Bezirksverwaltungsbehörde kann hinsichtlich des Bereitschaftsdienstes öffentlicher Apotheken über die Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 hinausgehend einen Dienstturnus von Orten mit nur einer öffentlichen Apotheke untereinander oder mit Orten mit mehreren öffentlichen Apotheken zusammen festsetzen, wenn dies für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zumutbar ist. In solchen Fällen muß der Apothekenleiter oder ein anderer allgemein berufsberechtigter Apotheker während des Bereitschaftsdienstes zur Abgabe von Arzneimitteln anwesend sein.
  6. Absatz 5 aApotheken, die innerhalb eines Kalenderjahres an mindestens 80 Tagen Bereitschaftsdienst leisten, dürfen diesen in Ruferreichbarkeit (Absatz 3,) verrichten.
  7. Absatz 6Während der Dauer eines gesteigerten Bedarfes an Arzneimitteln hat die Bezirksverwaltungsbehörde abweichende Regelungen über die Sperrzeit, den Bereitschaftsdienst und die Sonn- und Feiertagsruhe in öffentlichen Apotheken zu treffen.
  8. Absatz 7Vor Erlassung von Verordnungen nach den Absatz eins bis 5 ist die Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer und die zuständige Arbeiterkammer zu hören. Auf Grund des Absatz 6, erlassene Verordnungen sind ohne Verzug dem Landeshauptmann, der Österreichischen Apothekerkammer und der zuständigen Arbeiterkammer mitzuteilen.
  9. Absatz 8Waren, deren Verkauf den Apotheken nicht ausschließlich vorbehalten ist, ausgenommen Mittel zur Leistung Erster Hilfe und Verbandstoffe, dürfen während der Ladenschlußzeiten der zu ihrem Verkauf gleichfalls berechtigten Handelsgewerbetreibenden in Apotheken nicht abgegeben werden.
  10. Absatz 9Wenn es aufgrund von Krisensituationen erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung oder auf Antrag für einen begrenzten Zeitraum abweichende Regelungen über Betriebszeiten und Notfallbereitschaften vorsehen.

§ 8a

Text

Apothekeneigene Zustelleinrichtungen

Paragraph 8 a,

Innerhalb eines Umkreises von sechs Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke dürfen dringend benötigte Arzneimittel an Patienten durch apothekeneigene Zustelleinrichtungen zugestellt werden.

§ 9

Text

Zweiter Titel.
Konzessionierte Apotheken.

Paragraph 9,

Konzession.

Der Betrieb einer öffentlichen Apotheke, welche nicht auf einem Realrechte beruht (radizierte, verkäufliche Apotheken), ist nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) zulässig.

Im Konzessionsbescheid ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen. Bei Apotheken, welche schon früher betrieben worden sind, ist der bisherige Standort aufrecht zu erhalten. Die Konzession hat nur für den Standort Geltung.

§ 10

Text

Sachliche Voraussetzungen der Konzessionserteilung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und
    2. Ziffer 2
      ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.
  2. Absatz 2Ein Bedarf besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder
    2. Ziffer 2
      die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt oder
    3. Ziffer 3
      die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5 500 betragen wird.
  3. Absatz 3Ein Bedarf gemäß Absatz 2, Ziffer eins, besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke
    1. Ziffer eins
      eine ärztliche Hausapotheke und
    2. Ziffer 2
      eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Absatz 2, Ziffer eins, entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.
  4. Absatz 3 aIn einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß Paragraph 341, ASVG nicht besteht, besteht ein Bedarf gemäß Absatz 2, Ziffer eins, dann nicht, wenn in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.
  5. Absatz 3 bBei der Prüfung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.
  6. Absatz 4Zu versorgende Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
  7. Absatz 5Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Absatz 4, weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.
  8. Absatz 6Die Entfernung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.
  9. Absatz 6 aDie Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist.
  10. Absatz 7Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen.
  11. Absatz 8Als bestehende Apotheken im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1998, rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke.

§ 11

Text

Taxe für die Konzessionserteilung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsFür die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke hat der Konzessionsinhaber eine Taxe an die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich zu entrichten.
  2. Absatz 2Die Taxe beträgt für die Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer
    1. Ziffer eins
      neu zu errichtenden Apotheke 25 vH,
    2. Ziffer 2
      bestehenden öffentlichen Apotheke 50 vH
    der für einen angestellten Apotheker im Volldienst zu entrichtenden Gehaltskassenumlage (Paragraph 9, des Gehaltskassengesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,).
  3. Absatz 3Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat die Taxe ihrer Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtung (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, des Gehaltskassengesetzes 2002) zuzuführen. Sie ist für die Versorgung der pharmazeutischen Fachkräfte und ihrer Hinterbliebenen zu verwenden.

§ 12

Text

Konzession und Rechtsform des Betriebes öffentlicher Apotheken

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist ein persönliches Betriebsrecht und darf auf andere nicht übertragen werden. Der Apothekenbetrieb hat, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, in der Rechtsform eines Einzelunternehmens des Konzessionsinhabers zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Apotheke in der Rechtsform einer Personengesellschaft nach handels- und sonstigen zivilrechtlichen Vorschriften ist nur zulässig, wenn zur Gewährleistung ausreichender rechtlicher und wirtschaftlicher Verfügungsmacht im Apothekenunternehmen der Konzessionsinhaber
    1. Ziffer eins
      Gesellschafter mit ausschließlicher Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, insbesondere allein berechtigt ist, sämtliche für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendigen Maßnahmen durchzuführen, und
    2. Ziffer 2
      über eine Beteiligung am gesamten Apothekenunternehmen von mehr als der Hälfte verfügt. Dieser Bestimmung wird auch entsprochen, wenn der Konzessionsinhaber über eine wesentliche Beteiligung am gesamten Apothekenunternehmen von mindestens einem Viertel verfügt sowie berechtigt und verpflichtet ist, seine Beteiligung entweder durch Übergang von Todes wegen oder längstens innerhalb von zehn Jahren durch Übergang unter Lebenden auf insgesamt mehr als die Hälfte des gesamten Apothekenunternehmens zu erhöhen. Die Beteiligung am gesamten Apothekenunternehmen ist nach dem Verhältnis der Ansprüche des Konzessionsinhabers im Falle seines Ausscheidens aus der Gesellschaft zu den Ansprüchen der übrigen Gesellschafter im Falle ihres Ausscheidens festzustellen.
  3. Absatz 3Die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Apotheke in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Kommanditgesellschaft mit einer juristischen Person als persönlich haftender Gesellschafter sowie die Erteilung einer Prokura sind unzulässig, ebenso die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Apotheke in der Rechtsform einer stillen Gesellschaft, wenn die im Absatz 2, geforderten Voraussetzungen nicht gegeben sind.
  4. Absatz 4Vereinbarungen jeder Art über Errichtung und Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß Absatz 2, sowie Änderungen solcher Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer. Entsprechen Vereinbarungen oder Änderungen derselben nicht den in Absatz 2, geforderten Voraussetzungen, ist die Genehmigung zu versagen. Den Absatz eins bis 3 widersprechende Erklärungen, Vereinbarungen oder Beschlüsse jeder Art sowie Treuhandverträge sind für die Vertragspartner rechtsunwirksam.
  5. Absatz 5Bestehende Vereinbarungen gemäß Absatz 4, können von der Österreichischen Apothekerkammer jederzeit nachgeprüft werden. Liegen die Konzessionsvoraussetzungen gemäß Absatz eins bis 3 nicht mehr vor, so hat die Österreichische Apothekerkammer die Zurücknahme der Konzession durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Betriebspflicht

Der Inhaber einer öffentlichen Apotheke sowie der verantwortliche Leiter einer solchen ist verpflichtet, den Betrieb der Apotheke ununterbrochen aufrecht zu erhalten; ebenso darf bei der Übernahme einer Apotheke durch einen Dritten in deren Betriebe keine Unterbrechung eintreten.

Beabsichtigt der Inhaber der Apotheke den Betrieb einzustellen, so hat er mindestens zwei Monate vorher der Behörde die Anheimsagung der Konzession anzuzeigen.

Wird der Betrieb einer öffentlichen konzessionierten Apotheke gegen die vorstehenden Vorschriften unterbrochen oder eingestellt, so kann die Behörde den Betrieb, falls die Aufrechterhaltung desselben durchführbar und mit Rücksicht auf das Bedürfnis der Bevölkerung wünschenswert ist, für Rechnung des Inhabers der Apotheke bis zur Wiederaufnahme durch den Berechtigten oder bis zur vorschriftsmäßigen Anheimsagung der Konzession von Amts wegen einem verantwortlichen Leiter oder Stellvertreter übertragen, dessen Entlohnung von der Behörde nach Anhörung der Standesvertretung festgesetzt wird.

§ 14

Text

Verlegung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie Verlegung einer Apotheke innerhalb des festgesetzten Standortes (Paragraph 9, Absatz 2,) bedarf der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer.
  2. Absatz 2Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 10, zutreffen und überdies von dem neuen Standort aus der Bedarf des Gebietes besser befriedigt werden kann.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Übergang von Apotheken.

Wenn eine öffentliche Apotheke, welche auf Grund einer Konzession betrieben wird, durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder im Erbwege auf einen anderen übergeht, so muß dieser, falls er die Apotheke betreiben will, eine neue Konzession erwirken.

  1. Absatz 2Geht eine solche Apotheke nach dem Tode des Konzessionsinhabers durch gesetzliche Erbfolge oder durch Rechtsgeschäfte von Todes wegen auf den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden eingetragenen Partner oder auf Kinder (Wahlkinder) des Konzessionsinhabers über, so kann die Apotheke für Rechnung des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners bis zu dessen Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, längstens jedoch durch fünf Jahre nach dem Übergang der Apotheke, für Rechnung der Kinder (Wahlkinder) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres auf Grundlage der alten Konzession fortbetrieben werden.
  2. Absatz 3Ist eines der Kinder (Wahlkinder), auf welche die Apotheke nach dem Tode des Konzessionsinhabers durch gesetzliche Erbfolge oder durch Rechtsgeschäfte von Todes wegen übergeht, ordentlicher Hörer der Studienrichtung Pharmazie oder pharmazeutische Fachkraft, so kann die Apotheke auf Grundlage der alten Konzession weiterbetrieben werden, bis dieses Kind (Wahlkind) die Eignung zum selbständigen Betriebe gemäß Paragraph 3, erlangt, jedoch längstens bis es das 35. Lebensjahr vollendet hat.

    Der Fortbetrieb der Apotheke während eines Konkursverfahrens für Rechnung der Konkursmasse sowie während einer exekutiven Zwangsverwaltung durch einen Dritten oder während einer exekutiven Zwangsverwaltung erfolgt auf Grundlage der Konzession des Schuldners.

    Während der Dauer einer Verlassenschaftsabhandlung bedarf es zur Fortführung einer öffentlichen Apotheke für Rechnung der Masse keiner neuen Konzession.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Beschränkung der Übertragung

Eine öffentliche Apotheke, welche noch nicht fünf Jahre besteht, darf durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf andere nicht übertragen werden. Alle gegenteiligen Vereinbarungen sind für die Vereinbarungsparteien rechtsunwirksam.

Auf öffentliche Apotheken, welche im Sinne der Vorschriften des Paragraph 15,, zweiter, dritter und fünfter Absatz, nach dem Tode des Konzessionsinhabers fortgeführt werden, findet die Bestimmung dieses Paragraphen keine Anwendung.

§ 17

Text

Verpachtung

Paragraph 17,
  1. Absatz einsÖffentliche Apotheken, die gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und 3 fortbetrieben werden, sind für die Dauer dieses Fortbetriebes an einen leitungsberechtigten Apotheker zu verpachten.
  2. Absatz 2Öffentliche Apotheken sind ferner zu verpachten, wenn der Konzessionsinhaber
    1. Ziffer eins
      durch behördliche Verfügung oder durch Disziplinarerkenntnis von der Leitung einer Apotheke für mehr als drei Jahre entfernt wurde
    2. Ziffer 2
      aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich länger als drei Jahre zur Leitung nicht mehr befähigt ist,
    3. Ziffer 3
      nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder wegen Erreichung der Voraussetzungen für den Bezug einer Alterspension von der Leitung der Apotheke zurücktritt oder
    4. Ziffer 4
      aus einem anderen Grund, der von der Behörde als auch im öffentlichen Interesse gelegen angesehen wird, von der Leitung der Apotheke zurücktritt.
  3. Absatz 3Pachtverträge sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Pächter die persönlichen Voraussetzungen nach Paragraph 3, nicht erfüllt;
    2. Ziffer 2
      der Vertrag Bestimmungen enthält, deren wirtschaftliche Auswirkungen die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gefährden oder
    3. Ziffer 3
      der Vertrag die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Verpächter und Pächter nicht vollständig und eindeutig regelt.
  4. Absatz 4Bestehende Pachtverträge können von der Österreichischen Apothekerkammer jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles nachgeprüft werden. Ergibt die Nachprüfung einen der in Absatz 3, angeführten Versagungsgründe, so hat die Österreichische Apothekerkammer die Genehmigung des Pachtvertrages zurückzunehmen. Dem Absatz 3, widersprechende Erklärungen, Vereinbarungen oder Beschlüsse jeder Art sowie Treuhandverträge sind für Verpächter und Pächter rechtsunwirksam.
  5. Absatz 5Apotheken, die dem Verpachtungszwang unterliegen, können während eines Zeitraumes bis zu sechs Monaten, gerechnet ab dem dem Eintritt der Verpachtungsvoraussetzungen folgenden Monatsersten, durch einen verantwortlichen Leiter betrieben werden.
  6. Absatz 6Ist trotz Vorliegens der Verpflichtung zur Verpachtung die Verpachtung einer öffentlichen Apotheke aus Gründen, die der Inhaber nicht verschuldet hat, nicht möglich, so kann die Österreichische Apothekerkammer für die Dauer des Vorliegens dieser Gründe von der Verpachtungsverpflichtung absehen und die Führung dieser Apotheke durch einen verantwortlichen Leiter genehmigen.
  7. Absatz 7Ist eine öffentliche Apotheke zu verpachten, wird jedoch der Abschluss des Pachtvertrages oder dessen Vorlage zur Genehmigung verzögert, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zur Verpachtung erforderlichen Anordnungen zu treffen; sie kann - sofern diese Anordnungen nicht möglich oder zielführend sind - auch die Schließung der Apotheke verfügen.
  8. Absatz 8Die Weiterverpachtung einer Apotheke ist verboten.

§ 17a

Text

Leitung und stellvertretende Leitung

Paragraph 17 a,

Eine öffentliche Apotheke, die nicht vom Konzessionsinhaber oder vom Pächter geleitet wird, ist durch einen verantwortlichen Leiter zu führen. Dieser bedarf der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Konzessionsinhaber oder der Pächter verhindert ist, die Apotheke selbst zu leiten.

§ 17b

Text

Paragraph 17 b,
  1. Absatz einsIst der Konzessionsinhaber, der Pächter oder der verantwortliche Leiter vorübergehend verhindert, den Betrieb der Apotheke selbst zu führen, so hat er einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen und gleichzeitig der Österreichischen Apothekerkammer namhaft zu machen. Wenn der Konzessionsinhaber, der Pächter oder der verantwortliche Leiter durch mehr als sechs Wochen ununterbrochen an der Führung des Betriebes der Apotheke verhindert ist, so hat er die Genehmigung des Stellvertreters durch die Österreichische Apothekerkammer zu erwirken. Die Österreichische Apothekerkammer hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Stellvertreter den Erfordernissen des Paragraph 3, Absatz eins, entspricht.
  2. Absatz 2Bei vorübergehender Verhinderung des Konzessionsinhabers, des Pächters oder des verantwortlichen Leiters können auch Personen als Stellvertreter mit der Führung des Betriebes für eine nicht länger als sechs Wochen währende Zeit betraut werden, die den Erfordernissen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 entsprechen, deren fachliche Tätigkeit jedoch noch nicht fünf Jahre gedauert hat.
  3. Absatz 3Wenn eine Bestellung nach Absatz eins, unterblieben ist, so hat die Behörde die Leitung bis zur Behebung des vorbezeichneten Mangels für Rechnung des Inhabers der Apotheke von Amts wegen einem Stellvertreter zu übertragen. Dessen Entlohnung ist von der Behörde nach Anhören der Österreichischen Apothekerkammer festzusetzen. Ist die Bestellung eines Stellvertreters nicht möglich, so hat die Behörde die Schließung der Apotheke bis zur Behebung des Mangels anzuordnen. Gegen einen solchen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Zeitweise Entfernung des Konzessionsinhabers von der Leitung der Apotheke.

Der Inhaber einer Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke ist durch die Behörde von der Leitung der Apotheke auf eine bestimmte Zeit zu entfernen, wenn er wegen Übertretung der auf den Betrieb von Apotheken bezüglichen Vorschriften von der Verwaltungsbehörde gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes wiederholt bestraft wurde und unter den gegebenen Umständen das gesetzliche Erfordernis der Verläßlichkeit beeinträchtigt erscheint. Diese Maßnahme ist längstens innerhalb dreier Monate nach dem Tage, an welchem das letzte Straferkenntnis rechtskräftig geworden ist, zu verfügen.

Wenn der Konzessionsinhaber von der Leitung der Apotheke im Sinne der vorstehenden Vorschrift auf bestimmte Zeit entfernt wurde, so hat die Behörde den Betrieb der Apotheke während dieser Zeit, falls die Aufrechterhaltung desselben durchführbar ist, über Ansuchen des Konzessionsinhabers oder mit Rücksicht auf das Bedürfnis der Bevölkerung von Amts wegen für Rechnung des Konzessionsinhabers einem verantwortlichen Leiter oder Stellvertreter zu übertragen, dessen Entlohnung von der Behörde nach Anhörung der Standesvertretung festgesetzt wird. Andernfalls ist der Betrieb der Apotheke während der betreffenden Zeit einzustellen.

Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1984,)

§ 19

Text

Paragraph 19,

Zurücknahme der Konzession.

Die Zurücknahme der Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke kann erfolgen:

  1. Ziffer eins
    wenn die Apotheke nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft des Konzessionsbescheides eröffnet wird,
  2. Ziffer 2
    wenn der Betrieb der Apotheke durch mehr als sechs Monate unterbrochen wird.
  1. Absatz 2Die Konzession ist zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      beim Konzessionsinhaber der Mangel einer der in 3 Absatz eins, bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen vorliegt;
    2. Ziffer 2
      die im Paragraph 12, Absatz eins bis 3 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen nicht vorliegen oder
    3. Ziffer 3
      die Konzession entgegen der Vorschrift des Paragraph 2, erteilt wurde und der gesetzwidrige Zustand fortbesteht.

§ 19a

Text

Paragraph 19 a,
  1. Absatz einsEine öffentliche Apotheke, die ohne Konzession betrieben wird, ist von der Behörde unverzüglich zu schließen. Gegen einen solchen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
  2. Absatz 2Falls die Aufrechterhaltung des Betriebes einer solchen Apotheke mit Rücksicht auf den Bedarf der Bevölkerung erforderlich ist, so kann die Behörde den Inhaber dieser Apotheke oder auf dessen Rechnung einen verantwortlichen Leiter mit der Fortführung des Betriebes für einen angemessenen Zeitraum betrauen. Die Entlohnung des Leiters ist von der Behörde nach Anhören der Österreichischen Apothekerkammer festzusetzen.

§ 20

Text

Entfernung des verantwortlichen Leiters oder Stellvertreters.

Paragraph 20,
  1. Absatz einsAuf die Entfernung des Pächters, des verantwortlichen Leiters oder eines Stellvertreters von der Führung des Betriebes einer Apotheke sind Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Pächter, verantwortliche Leiter oder Stellvertreter ist von der Führung des Betriebes der Apotheke auch dann zu entfernen, wenn seine Bestellung entgegen Paragraph 4, Absatz 2, erfolgte oder wenn er späterhin mit dem Betrieb einer anderen öffentlichen Apotheke für eigene Rechnung beginnt, ohne von der Leitung der ersten Apotheke zurückzutreten.

§ 20a

Text

Vorläufige Enthebung von der Leitung bei Verdacht einer strafbaren Handlung

Paragraph 20 a,
  1. Absatz einsWenn die Verläßlichkeit des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters wegen Verdachtes einer strafbaren Handlung beeinträchtigt erscheint, so hat die Behörde den Betreffenden unverzüglich von der Leitung der Apotheke vorläufig zu entheben. Vor der Enthebung ist die Österreichische Apothekerkammer zu hören.
  2. Absatz 2Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 21

Text

Dritter Teil
Realapotheken.

Paragraph 21,

Realgerechtsame.

Die Realeigenschaft der zu Recht bestehenden radizierten und verkäuflichen Apotheken (Realapotheken) bleibt unverändert; ebenso bleiben für die Beurteilung der Realeigenschaft einer Apotheke die bisherigen Vorschriften in Geltung.

Neue Realapotheken dürfen nicht gegründet werden.

Der Partei obliegt es, die zur Anerkennung der Realeigenschaft einer Apotheke erforderlichen Nachweise selbst beizubringen.

  1. Absatz 4Für öffentliche Apotheken, deren Betrieb auf einem Realrecht beruht, ist ein Standort in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz festzulegen.

§ 22

Text

Betrieb der Realapotheken.

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDer Besitzer einer Realapotheke, der diese selbst leiten will, bedarf einer Genehmigung der Behörde. Er hat in seiner Person die Voraussetzungen für den selbständigen Betrieb einer Apotheke nach Paragraph 3, zu erfüllen.
  2. Absatz 2Der Besitzer einer Realapotheke ist von der Leitung der Apotheke ausgeschlossen, wenn er gleichzeitig eine andere Apotheke leitet (Paragraph 2,).
  3. Absatz 3Wenn der Besitzer einer Realapotheke diese nicht selbst leitet, so ist sie gemäß Paragraph 17, zu verpachten.
  4. Absatz 4Ist der Besitzer der Realapotheke eine Gebietskörperschaft oder eine andere Körperschaft öffentlichen Rechtes, so ist ein verantwortlicher Leiter zu bestellen oder die Apotheke zu verpachten.
  5. Absatz 5Auf Realapotheken sind die Paragraphen 17 b,, 18, 19 Absatz 2,, 19a, 20 und 20a sinngemäß anzuwenden.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Der Paragraph 22, Absatz 4 und 5 gilt auch für Apotheken, deren Betriebsrecht auf Paragraph 61, beruht.

§ 24

Text

Vierter Titel

Filialapotheken

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDem Inhaber einer öffentlichen Apotheke ist die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke für eine Ortschaft, in der sich keine öffentliche Apotheke oder ärztliche Hausapotheke befindet, zu erteilen, wenn diese Ortschaft nicht mehr als vier Straßenkilometer von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke entfernt ist und der Bedarf nach einer Verabreichungsstelle von Arzneimitteln besteht.
  2. Absatz 2Die Filialapotheke darf nur im Zusammenhang mit der öffentlichen Apotheke, für die sie bewilligt wurde, betrieben werden.
  3. Absatz 3Der Betrieb einer Filialapotheke unterliegt der Aufsicht des verantwortlichen Leiters der öffentlichen Apotheke, für welche die Filialapotheke bewilligt wurde. Die Arzneimittelabgabe darf nur durch diesen verantwortlichen Leiter oder sonstige allgemein berufsberechtigte pharmazeutische Fachkräfte (Paragraph 5, Absatz eins,) erfolgen.
  4. Absatz 4Die Betriebszeiten einer Filialapotheke sind unter Berücksichtigung des Bedarfes nach Anhören der Österreichischen Apothekerkammer von der Bezirksverwaltungsbehörde so festzusetzen, daß zumindest ein zeitweises Offenhalten an Werktagen gegeben ist. Eine Dienstbereitschaft außerhalb der jeweils festgesetzten Offenhaltezeiten entfällt.
  5. Absatz 5Filialapotheken haben als räumliche Erfordernisse mindestens eine Offizin, einen Waschraum und eine entsprechende sanitäre Einrichtung aufzuweisen. Nähere Vorschriften über die Anlage und Einrichtung dieser Räumlichkeiten hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung zu erlassen.
  6. Absatz 6Dem Inhaber einer öffentlichen Apotheke darf nur der Betrieb einer Filialapotheke bewilligt werden.
  7. Absatz 7Für Filialapotheken gelten Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 14, Absatz eins, sinngemäß.

§ 25

Text

Paragraph 25,

Wird eine Filialapotheke für einen vorübergehenden Bedarf bewilligt, so ist gleichzeitig die Dauer der Bewilligung festzusetzen.

§ 26

Text

Paragraph 26,
  1. Absatz einsWird eine Filialapotheke für eine jährlich wiederkehrende Periode bewilligt, so ist die Dauer der Periode, während welcher die Filialapotheke betrieben werden muß, zu bestimmen.
  2. Absatz 2Wird der Betrieb der Filialapotheke nicht jeweils zu dem von der Behörde bestimmten Termin eröffnet oder während der Betriebsperiode länger als einen Monat unterbrochen, so kann die Bewilligung zurückgenommen werden.

§ 27

Text

Paragraph 27,

Die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn in der Umgebung eine neue öffentliche Apotheke in Betrieb genommen wird und die Betriebsstätte der Filialapotheke von der Betriebsstätte der neuen öffentlichen Apotheke nicht mehr als eine Wegstrecke von vier Kilometern entfernt ist. Gegen den Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 28

Text

Zweiter Abschnitt.
Hausapotheken der Ärzte und Tierärzte und pharmazeutische Notapparate.

Funktion ärztlicher Hausapotheken

Paragraph 28,
  1. Absatz einsÄrzten ist die Abgabe von Arzneimitteln nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gestattet.
  2. Absatz 2Sind in einer Gemeinde weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt, oder hat in einer Gemeinde nur eine Vertragsgruppenpraxis, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, entspricht, ihren Berufssitz, so erfolgt die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zur Sicherung der ärztlichen Versorgung in der Regel durch ärztliche Hausapotheken, sofern nicht Absatz 3, oder Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Anwendung findet.
  3. Absatz 3Ist in einer Gemeinde gemäß Absatz 2, eine Konzession für eine öffentliche Apotheke rechtskräftig erteilt worden, so kann eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke gemäß Paragraph 29, erteilt werden, wenn die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer beträgt.
  4. Absatz 4Durch Absatz 2, werden bestehende öffentliche Apotheken sowie deren Übergang und Fortbetrieb im Sinne der Paragraphen 15 und 46 nicht berührt.

§ 29

Text

Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDie Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      dieser in einem dem Paragraph 342, Absatz eins, entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG steht, beteiligt ist,
    2. Ziffer 2
      sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet, und
    3. Ziffer 3
      der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist.

    In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß Paragraph 341, ASVG nicht besteht, findet Ziffer eins, keine Anwendung.

  2. Absatz eins aDie Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist auf Antrag dem Nachfolger eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 zu erteilen, wenn der Nachfolger in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der Krankenversicherung nach Absatz eins, Ziffer eins, steht und die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als vier Straßenkilometer beträgt.
  3. Absatz eins bEntfällt die Entfernungsvoraussetzung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, oder gemäß Absatz eins a, auf Grund der Verlegung des Berufssitzes des hausapothekenführenden Arztes, so hat die Behörde die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Konzessionsinhabers zurückzunehmen.
  4. Absatz 2Verlegt ein Arzt für Allgemeinmedizin seinen Berufssitz in eine andere Gemeinde, so erlischt die für den vorherigen Berufssitz erteilte Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.
  5. Absatz 3Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist nach Maßgabe des Absatz 4, bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Wegstrecke zwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreitet, und
    2. Ziffer 2
      sich die ärztliche Hausapotheke weder in einer Gemeinde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, noch in einer Gemeinde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, befindet.
  6. Absatz 4Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Apotheke der Behörde mitzuteilen. Die Behörde hat die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung auf Antrag des Inhabers der öffentlichen Apotheke mit Bescheid so rechtzeitig auszusprechen, dass die Einstellung des Hausapothekenbetriebes drei Jahre nach Rechtskraft des Bescheides erfolgt, mit dem die Konzession für die öffentliche Apotheke erteilt wurde. Wird die öffentliche Apotheke nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen, ist die Hausapothekenbewilligung so zurückzunehmen, dass die Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke und die Einstellung des Hausapothekenbetriebes zum selben Zeitpunkt erfolgen.
  7. Absatz 5Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist bei Einstellung des Hausapothekenbetriebes gemäß Absatz 4, verpflichtet, die nach den jeweils geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften verwendungsfähigen Vorräte der Hausapotheke auf Begehren des Arztes gemäß Paragraph 57, abzulösen.
  8. Absatz 6Die Verpflichtung zur Ablösung erstreckt sich nur auf solche Mittel, welche der Apotheker zufolge behördlicher Verfügung (Paragraph 7,) vorrätig halten muss, und nur auf solche Mengen, welche dem voraussichtlichen Betriebsumfang der neu errichteten Apotheke entsprechen.
  9. Absatz 7Wird zwischen den Beteiligten über den Übernahmspreis keine Einigung erzielt, so ist dieser Preis im Wege einer Schätzung unter behördlicher Leitung zu ermitteln. Wenn über den Umfang der Ablösung oder deren Bedingungen Streit besteht, so ist der Anspruch im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
  10. Absatz 8Durch die Eröffnung einer Filialapotheke werden Hausapothekenbewilligungen nicht berührt.

§ 30

Text

Befugnis beim Betrieb ärztlicher Hausapotheken

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDie Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke berechtigt einen praktischen Arzt zur Verabreichung von Arzneimitteln an die in seiner Behandlung stehenden Personen, sofern die Behandlung nicht an einem Ort, an dem eine öffentliche Apotheke vorhanden ist, oder im Umkreis von vier Straßenkilometern, gemessen von der Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke, stattfindet. Die zweitgenannte Einschränkung gilt nicht für innerhalb dieses Umkreises rechtmäßig bestehende ärztliche Hausapotheken.
  2. Absatz eins aAbsatz eins, gilt für ärztliche Hausapotheken, die gemäß Paragraph 29, Absatz 4, noch in Betrieb bleiben dürfen, mit der Maßgabe, dass der zu ihrem Betrieb berechtigte Arzt auch zur Verabreichung von Arzneimitteln an die in seiner Behandlung stehenden Personen berechtigt ist, wenn sich der Sitz der Hausapotheke an einem Ort befindet, an dem eine öffentliche Apotheke vorhanden ist.
  3. Absatz 2Mit dem Arzneimittel ist dem Patienten stets das vorschriftsmäßig ausgefertigte und taxierte Rezept auszufolgen.
  4. Absatz 3Der hausapothekenführende Arzt ist berechtigt und verpflichtet, ein Arzneimittel aus der ärztlichen Hausapotheke zu verabfolgen, wenn es von einem anderen Arzt verordnet wurde und aus einer öffentlichen Apotheke nicht mehr rechtzeitig beschafft werden könnte.

§ 31

Text

Paragraph 31,

Vorschriften für den Betrieb von ärztlichen Hausapotheken.

Die Hausapotheke muß von dem Arzte selbst geführt und darf daher nicht durch einen Dritten betrieben oder verpachtet werden.

In der Hausapotheke dürfen Hilfskräfte zum selbständigen Dispensieren von Arzneien nicht verwendet werden.

  1. Absatz 3Der Arzt darf die zur Einrichtung und Ergänzung seiner Hausapotheke erforderlichen Drogen, chemischen und pharmazeutischen Präparate sowie sonstige arzneiliche Zubereitungen nur aus einer öffentlichen Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum beziehen.

    Die Bestimmungen der Paragraphen 6,, erster und dritter Absatz, 6a und 7 finden auf ärztliche Hausapotheken analoge Anwendung.

§ 34

Text

Paragraph 34,

Tierärztliche Hausapotheken.

Die diplomierten Tierärzte sind zur Haltung von Hausapotheken für den Bedarf der eigenen tierärztlichen Praxis berechtigt.

Die Bestimmungen des Paragraph 7,, erster und zweiter Absatz, finden auf tierärztliche Hausapotheken analoge Anwendung.

§ 35

Text

Dritter Abschnitt.
Anstaltsapotheken.

Bewilligung zum Betriebe von Anstaltsapotheken.

Paragraph 35,
  1. Absatz einsÖffentlichen und gemeinnützigen nichtöffentlichen Krankenanstalten kann der Betrieb eigener Anstaltsapotheken bewilligt werden.
  2. Absatz 2Die Bewilligung zum Betrieb einer Anstaltsapotheke kann auf andere nicht übertragen werden.

§ 36

Text

Befugnis

Paragraph 36,
  1. Absatz einsVon Anstaltsapotheken dürfen Arzneimittel nur an
    1. Ziffer eins
      Krankenanstalten,
    2. Ziffer 2
      Anstaltsapotheken und
    3. Ziffer 3
      die in der Pflege der Anstalt befindlichen oder in der Anstalt wohnhaften Personen
    abgegeben werden.
  2. Absatz 2An andere Personen dürfen Arzneimittel nur dann abgegeben werden, wenn die Beschaffung des Arzneimittels dringend geboten ist und aus einer öffentlichen Apotheke nicht rechtzeitig erfolgen kann, worüber die Bestätigung eines Arztes beizubringen ist. In einem solchen Falle darf die Abgabe des Arzneimittels nicht verweigert werden.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2002,)

§ 37

Text

Paragraph 37,

Verantwortlicher Leiter.

Der Betrieb einer Anstaltsapotheke darf nur durch einen verantwortlichen Leiter ausgeübt werden, dessen Bestellung der behördlichen Genehmigung unterliegt.

Die Verpachtung einer Anstaltsapotheke ist unzulässig.

§ 38

Text

Sonstige Vorschriften

Paragraph 38,

Für Anstaltsapotheken gelten Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraphen 4 bis 7, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 17 b, Absatz eins und 2, Paragraph 20 und Paragraph 20 a, sinngemäß.

§ 39

Text

Paragraph 39,

Betriebseinstellung.

Ist für eine im Betriebe befindliche Anstaltsapotheke kein verantwortlicher Leiter oder - im Falle der Verhinderung desselben - kein Stellvertreter (Paragraph 17 b,) bestellt, so ist der Betrieb der Apotheke bis zur Behebung dieses Mangels einzustellen.

§ 40

Text

Paragraph 40,

Zurücknahme der Bewilligung.

Wenn die Anstalt, die Krankenkassa oder der Krankenkassenverband die erhaltene Bewilligung zum Betriebe einer Anstaltsapotheke mißbraucht, so ist dieselbe von der Behörde zurückzunehmen.

Die Bewilligung kann ferner zurückgenommen werden, wenn einer der im Paragraph 19,, Ziffer eins und 2, erwähnten Fälle eintritt.

§ 41

Text

Vierter Abschnitt.
Strafbestimmungen.

Strafen.

Paragraph 41,
  1. Absatz einsWer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Die Geldstrafen fließen dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich zu.

§ 44

Text

Fünfter Abschnitt.
Behörden und Verfahren.

Paragraph 44,

Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde

Die Handhabung der Vorschriften dieses Gesetzes obliegt, insoweit das Gesetz nicht andere Anordnungen enthält oder die Kompetenz der Gerichte eintritt, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Apotheke, die Filiale oder der Notapparat sich befindet oder in Aussicht genommen ist.

Wo daher im Texte dieses Gesetzes eine Verwaltungsbehörde oder Behörde ohne nähere Bezeichnung erwähnt wird, ist darunter die Bezirksverwaltungsbehörde zu verstehen.

§ 45

Text

Paragraph 45,

Beschwerde

  1. Absatz einsAuf Beschwerden gegen Entscheidungen und Verfügungen der Bezirksverwaltungsbehörden, welche auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes oder der in Durchführung desselben erlassenen Anordnungen getroffen werden, finden die in dieser Hinsicht im Verfahren vor den Bezirksverwaltungsbehörden geltenden allgemeinen Vorschriften Anwendung.
  2. Absatz 2Gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer in den in Paragraph 2 a, Absatz eins, des Apothekerkammergesetzes, 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 111, genannten Aufgaben kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 45a

Text

Befreiung von Gebühren

Paragraph 45 a,

Die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehenden Bescheide, Schriftsätze und veranlassten Amtshandlungen sind von den Gebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit, soweit sie in die Zuständigkeit der Österreichischen Apothekerkammer fallen.

§ 46

Text

Gesuch um die Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke.

Paragraph 46,
  1. Absatz einsEin Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden Apotheke ist bei der Österreichischen Apothekerkammer einzubringen. Ein Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke in Aussicht genommen ist, einzubringen.
  2. Absatz 2Einem solchen Antrag sind die Belege über das Vorhandensein der im Paragraph 3, Absatz eins, bezeichneten Voraussetzungen für die persönliche Eignung anzuschließen; ferner hat der Bewerber, falls er eine bereits bestehende Apotheke als Einzelunternehmen fortbetreiben will, durch eine notariell oder gerichtlich beglaubigte Urkunde den Übergang des gesamten Apothekenunternehmens an ihn unter der Voraussetzung der Konzessionserteilung nachzuweisen. Falls der Bewerber eine öffentliche Apotheke als Personengesellschaft errichten oder fortbetreiben will, so hat er die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht gemäß Paragraph 12, unter der Voraussetzung der Konzessionserteilung durch Vorlage der entsprechenden Vereinbarungen nachzuweisen.
  3. Absatz 3Gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages auf die Bewilligung zum Betrieb einer neu zu errichtenden Apotheke hat der Bewerber auch einen Vorschuß auf die Kosten für die im Paragraph 48, Absatz eins, vorgeschriebene Verlautbarung der Bewerbung zu erlegen.
  4. Absatz 4Ist der Konzessionswerber bereits im Besitz einer Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke, so muß er zugleich diese Konzession bedingungsweise für den Fall der Erlangung einer neuen Konzession zurücklegen. Ebenso hat der Konzessionswerber, welcher eine ihm eigentümliche Realapotheke betreibt, den Nachweis zu erbringen, daß er sich für den Fall der Konzessionserteilung der Realapotheke entäußert hat.
  5. Absatz 5Über einen Antrag auf Erweiterung des bei Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß Paragraph 9, Absatz 2, festgesetzten Standortes oder um nachträgliche Festsetzung des Standortes, wenn dieser bei Erteilung der Konzession nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 2, bestimmt wurde, ist das für die Konzessionserteilung vorgesehene Verfahren durchzuführen.

§ 47

Text

Abweisung ohne weiteres Verfahren.

Paragraph 47,
  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat den Antrag ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn aus dem Konzessionsantrag und den angeschlossenen Belegen hervorgeht, daß den im Paragraph 46, bezeichneten Erfordernissen nicht entsprochen wurde.
  2. Absatz 2Ein Konzessionsantrag eines Bewerbers ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auch dann ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn ein früherer Antrag eines anderen Bewerbers um die Errichtung einer neuen Apotheke an demselben Standort wegen des Fehlens der im Paragraph 10, bezeichneten sachlichen Voraussetzungen abgewiesen worden ist, von dem Datum der Zustellung des letzten in der Angelegenheit ergangenen Bescheides an gerechnet nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind und eine wesentliche Veränderung in den für die frühere Entscheidung maßgebenden lokalen Verhältnissen nicht eingetreten ist. Ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist ein Antrag für den Standort einer gemäß Paragraph 3, Absatz 7, geschlossenen Apotheke vor Ablauf von zwei Jahren nach Zurücklegung der Konzession. Ebenso ist zu verfahren, wenn in der Gemeinde des angesuchten Standortes die Bewilligung zur Errichtung einer Filialapotheke vor weniger als fünf Jahren erteilt wurde.

§ 48

Text

Paragraph 48,

Verlautbarung bei Neuerrichtungen.

Längstens innerhalb 14 Tagen nach Einlangen eines Gesuches um die Bewilligung zum Betriebe einer neu zu errichtenden Apotheke hat die Bezirksverwaltungsbehörde, falls das Gesuch nicht im Sinne der Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen ohne weiteres Verfahren abgewiesen worden ist, die Bewerbung unter Anführung des Namens, der Berufsstellung und des Wohnortes des Gesuchstellers und des für die Apotheke in Aussicht genommenen Standortes auf Kosten des Gesuchstellers in der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Zeitung zu verlautbaren.

  1. Absatz 2In diese Verlautbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, daß die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und 4 betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb längstens sechs Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Standort der neuen öffentlichen Apotheke in Aussicht genommen ist, geltend machen können, daß später einlangende Einsprüche aber nicht in Betracht gezogen werden.
  2. Absatz 3Gleichzeitig mit der Verlautbarung der Kundmachung in der amtlichen Zeitung hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Ausfertigung der Kundmachung der zuständigen Standesvertretung der Apotheker und der Ärztekammer zu übermitteln.

§ 49

Text

Paragraph 49,

Vorverfahren.

  1. Absatz einsWenn die Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke beabsichtigt ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Gemeinden des Standortes und der in Betracht kommenden Umgebung unter Festsetzung einer Frist von längstens vier Wochen Gelegenheit zur Äußerung über die Konzessionsbewerbung zu geben.
  2. Absatz 2Kommen bei der Errichtung der Apotheke mit Rücksicht auf den für dieselbe gewählten Standort auch in anderen politischen Bezirken gelegene Gemeinden in Betracht, so ist das Einvernehmen dieser Gemeinden und gegebenenfalls anderer Bezirksverwaltungsbehörden in gleicher Weise durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erzielen.

§ 50

Text

Mitwirkung der Standesvertretung

Paragraph 50,

Nach Durchführung der Erhebungen gemäß Paragraph 49, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zuständige Standesvertretung der Apotheker und die Ärztekammer einzuladen, innerhalb von vier Wochen beim Amtssitz der Bezirksverwaltungsbehörde Einsicht in das Gesuch und die Gesuchsbeilagen zu nehmen und allenfalls in dieser Frist eine Äußerung abzugeben.

§ 51

Text

Paragraph 51,

Entscheidung über den Konzessionsantrag

  1. Absatz einsÜber Anträge auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke in Aussicht genommen ist.
  2. Absatz 2Kommen in dem im Paragraph 49, Absatz eins, vorgesehenen Fall mit Rücksicht auf den für die Apotheke gewählten Standort auch Gemeinden des Verwaltungsgebietes anderer Bezirksverwaltungsbehörden in Betracht, so hat die gemäß Absatz eins, zuständige Behörde über die Konzessionserteilung im Einvernehmen mit diesen Bezirksverwaltungsbehörden zu entscheiden. Wenn zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden eines Landes eine Übereinstimmung nicht zustande kommt, entscheidet der Landeshauptmann. Wenn zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden mehrerer Länder eine Übereinstimmung nicht zustande kommt, entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.
  3. Absatz 3Gegen eine Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde, mit welcher die Konzession zum selbständigen Betriebe einer öffentlichen Apotheke verweigert wird, steht dem Antragsteller, gegen die Erteilung der Konzession aber denjenigen Inhabern öffentlicher Apotheken und gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und 4 betroffenen Ärzten, welche gemäß Paragraph 48, Absatz 2, rechtzeitig einen Einspruch erhoben haben, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.
  4. Absatz 4Über Anträge auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke entscheidet die Österreichische Apothekerkammer. Im Verfahren sind Paragraph 47, Absatz 2 und die Paragraphen 48 bis 50 nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5Im Bescheid, mit welchem die Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke erteilt wird, ist die Verpflichtung zur Entrichtung der Konzessionstaxe (Paragraph 11,) auszusprechen.

§ 52

Text

Gesuch um die Genehmigung der Betriebsführung von Realapotheken.

Paragraph 52,

Der Besitzer einer Realapotheke, der diese selbst leiten will, hat bei der Behörde unter Nachweis des Besitzes der Realgerechtsame und des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen (Paragraph 3,) die Genehmigung zu beantragen.

§ 53

Text

Verfahren bei der Bewilligung zum Betriebe von Filialen, ärztlichen Hausapotheken und Anstaltsapotheken.

Paragraph 53,

Für das Verfahren bei Anträgen auf Bewilligung zum Betrieb einer Filiale einer öffentlichen Apotheke sowie zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke im Sinne des Paragraph 29 und zum Betrieb einer Anstaltsapotheke sind die Paragraphen 47 bis 51 sinngemäß anzuwenden.

§ 54

Text

Zuständigkeit der Behörden bei Verlegung

Paragraph 54,

Über Anträge auf Genehmigung der Verlegung einer öffentlichen Apotheke gemäß Paragraph 14, Absatz 2, an einen anderen Standort entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Vor der Entscheidung sind die Österreichische Apothekerkammer und die örtlich zuständige Ärztekammer zu hören.

§ 55

Text

Verfahren, betreffend die Bestellung eines verantwortlichen Leiters oder Stellvertreters.

Paragraph 55,
  1. Absatz einsDer Antrag auf Genehmigung des verantwortlichen Leiters oder Stellvertreters zum Betrieb einer nicht vom Konzessionsinhaber oder Pächter geleiteten öffentlichen Apotheke oder Filialapotheke sowie einer Anstaltsapotheke ist bei der Österreichischen Apothekerkammer unter Anschluß der Belege über das Vorhandensein der im Paragraph 3, Absatz eins, bezeichneten Voraussetzungen für die persönliche Eignung des zu Bestellenden einzubringen.

    Die Bestellung eines verantwortlichen Leiters oder Stellvertreters für den Betrieb einer öffentlichen Apotheke auf Grund der gesetzlichen Vorschriften erfolgt durch die Behörde nach Einholung eines Vorschlages der zuständigen Standesvertretung über die zu bestellende Person.

§ 56

Text

Paragraph 56,

Verfahren bei der Genehmigung von Betriebsanlagen.

Die Genehmigung der Betriebsanlage einer öffentlichen Apotheke oder einer Filiale einer solchen sowie einer Anstaltsapotheke ist unter Beibringung der erforderlichen Beschreibungen und planlichen Darstellungen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erster Instanz anzusuchen.

Die Behörde hat über das Ansuchen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und nach Maßgabe des Ergebnisses dieser Erhebungen zu entscheiden.

Die Entscheidung hat im Falle der Genehmigung der Anlage die bezüglich der Einrichtung und des Betriebes der Apotheke etwa notwendigen Bedingungen und Beschränkungen zu enthalten.

§ 57

Text

Paragraph 57,

Schätzung der Vorräte von Hausapotheken.

In dem im Paragraph 29,, vorletzter Absatz, vorgesehenen Falle ist die Schätzung der brauchbaren Vorräte der Hausapotheke, welche von dem Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke übernommen werden müssen, von der Bezirksverwaltungsbehörde erster Instanz, in deren Bezirke die Hausapotheke gelegen ist, über Ansuchen eines der Beteiligten anzuordnen.

Die Schätzung erfolgt unter der Leitung eines Vertreters dieser Behörde durch zwei von derselben zu bestellenden Sachverständige; dem Schätzungsakte sind der Inhaber der öffentlichen und der Hausapotheke oder deren Vertreter beizuziehen.

Der Schätzung der Vorräte sind die Marktpreise der betreffenden Artikel zu Grunde zu legen.

§ 59

Text

Paragraph 59,

Zwangsmittel.

Bei Vollziehung der gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen ist die Behörde berechtigt, die zur Sicherung des Erfolges nötigen Maßregeln, wie die Beschlagnahme von Vorräten, die Schließung von Betriebsstätten, zu ergreifen.

Die nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes von der Behörde auferlegten Geldstrafen sowie die Beträge, welche als Entlohnung für einen von Amts wegen bestellten verantwortlichen Leiter oder Stellvertreter festgesetzt werden, können im Wege der politischen oder gerichtlichen Exekution eingebracht werden.

§ 60

Text

Paragraph 60,

Staatsaufsicht.

Die Überwachung des gesamten Apothekenwesens obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden und in oberster Instanz dem Ministerium des Innern.

Die Aufsicht über die Apotheken wird von Amts wegen ausgeübt.

Nähere Bestimmungen über die Handhabung des staatlichen Aufsichtsrechtes können im Verordnungswege erlassen werden.

§ 60a

Text

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 60 a,

Die im Paragraph 49, Absatz eins und 2 und Paragraph 53, geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 61

Text

Sechster Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

Paragraph 61,

Aufrechterhaltung erworbener Rechte.

Die auf Grund der früheren Vorschriften erworbenen Rechte zum Betriebe von Apotheken für eigene oder fremde Rechnung bleiben aufrecht.

§ 62

Text

Übergangsvorschrift

Paragraph 62,

Wurde eine Konzession für eine öffentliche Apotheke nach dem 1. April 1998 und vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2001, erteilt, so ist die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke, die im Umkreis von vier Straßenkilometern um diese öffentliche Apotheke besteht, mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2001, zurückzunehmen. Erfolgt die Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke aber nach diesem Zeitpunkt, so ist die Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke mit Inbetriebnahme dieser öffentlichen Apotheke zurückzunehmen.

§ 62a

Text

Paragraph 62 a,
  1. Absatz einsWurde nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006,, jedoch vor dem 1. Jänner 2016 eine Konzession einer öffentlichen Apotheke für eine Betriebsstätte erteilt, in deren Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Paragraph 9, zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, vorhanden waren, so ist – sofern die Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke am 29. März 2006 bereits rechtskräftig erteilt war – abweichend von Paragraph 29, Absatz 3 und 4 die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Inhaber der Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke das 65. Lebensjahr vollendet hat, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2018 zurückzunehmen.
  2. Absatz 2Wurde eine Konzession für eine öffentliche Apotheke vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006, oder gemäß Absatz 3, oder 4 rechtskräftig erteilt, so gilt hinsichtlich der Rücknahme der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke die Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006, weiter.
  3. Absatz 3Auf im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006, anhängige Verfahren ist bis zum Ablauf des 31. Oktober 2006 die Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006, weiterhin anzuwenden.
  4. Absatz 4Auf im Zeitpunkt der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2006, anhängige Konzessionsverfahren, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2006 nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, in der Form anzuwenden, dass ein Bedarf dann nicht besteht, wenn sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eine ärztliche Hausapotheke befindet und in der Gemeinde oder im Umkreis von vier Straßenkilometern um die in Aussicht genommene Betriebsstätte zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins,, die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, bestehen.
  5. Absatz 5Paragraph 8, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  6. Absatz 6Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Apothekengesetznovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2008, anhängige Verfahren ist die Rechtslage vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiterhin anzuwenden.

§ 62b

Text

Paragraph 62 b,
  1. Absatz einsFür Apotheker, die an einer österreichischen Universität den akademischen Grad eines Magisters der Pharmazie erworben haben oder deren ausländischer Studienabschluss von einer österreichischen Universität als dem inländischen Studienabschluss entsprechend nostrifiziert wurde, und die die Prüfung für den Apothekerberuf vor dem 1. Jänner 1994 abgelegt haben, ist die allgemeine Berufsberechtigung gegeben, sofern kein Tatbestand vorliegt, der nach Paragraph 3 d, zu einer Aberkennung oder dem Erlöschen der allgemeinen Berufsberechtigung führt.
  2. Absatz 2Apotheker, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2008, rechtmäßig als vertretungsberechtigter oder leitungsberechtigter Apotheker tätig sind, sind ohne zusätzliche Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung weiterhin berechtigt, als Apotheker tätig zu sein.

§ 63

Text

Paragraph 63,

Das Gebiet der in den Paragraphen 10, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3 und 3a, Paragraph 28, Absatz 2 und 3, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 3 und Paragraph 62 a, genannten Gemeinde ergibt sich aus dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006, nach landesgesetzlichen Vorschriften jeweils festgelegtem Gemeindegebiet.

§ 64

Text

Paragraph 64,

Paragraph 62 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

§ 66

Text

Paragraph 66,

Beziehung zu anderen Vorschriften.

Die für den Bedarf der bewaffneten Macht hinsichtlich des Arzneiwesens erlassenen Vorschriften sowie die Vorschriften über die an Bord der Seehandelsschiffe zu führenden Arzneikasten werden durch dieses Gesetz nicht berührt; ebenso bleiben die Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzes, insoweit sie nicht durch die Anordnung des Paragraph 67, eine Änderung erfahren, ferner die Bestimmungen der Exekutionsordnung sowie des Gesetzes vom 30. April 1870, R. G. Bl. Nr. 68, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes, in Kraft.

Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 42,, Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1984,)

§ 66a

Text

Militärapotheken

Paragraph 66 a,

Der Bund betreibt im Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, Militärapotheken. Die Festlegung der Zahl und der konkreten Orte, an denen Militärapotheken eingerichtet werden, hat durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Landesverteidigung auf Grund militärischer Notwendigkeiten zu erfolgen. Auf Errichtung und Betrieb von Militärapotheken sind die Bestimmungen der Paragraphen 3 a, Absatz eins,, 3b, Paragraph 3 c,, 3d, 3e, 3f, 5, 45a, 66 und 67 dieses Bundesgesetzes anwendbar. Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis d WG 2001 kann von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingenden Notwendigkeiten abgewichen werden.

§ 67

Text

Paragraph 67,
  1. Absatz einsSoweit personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
  2. Absatz 2Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze beziehen sich auf deren jeweils geltende Fassung.

§ 67a

Text

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 67 a,

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115;
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/6 vom 30. April 2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses Nr. 1/2015, ABl. Nr. L 148/38 vom 13.6.2015;
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S. 44;
  4. Ziffer 4
    die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30. April 2004, S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29. Juni 2004, S. 35;
  5. Ziffer 5
    die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009 S. 17,
  6. Ziffer 6
    die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45,
  7. Ziffer 7
    die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9,
  8. Ziffer 8
    die Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 S.1,
  9. Ziffer 9
    die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1,
  10. Ziffer 10
    die Richtlinie 2013/25/EU zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368.
in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 68

Text

Paragraph 68,

Wirksamkeit des Gesetzes

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.

§ 68a

Text

Paragraph 68 a,
  1. Absatz einsParagraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins bis 6, Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 4,, Paragraph 17 b, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 2 und Paragraph 38, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1993, treten mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens *) für Österreich in Kraft. Paragraph 8, Absatz 2 und Absatz 5 a, sowie Paragraph 36, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2002, treten einen Monat nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2002, folgenden Monatsersten in Kraft.

Paragraph 36, Absatz 3, tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

  1. Absatz 2Die Paragraphen 9, Absatz 2,, 12 Absatz 4 und 5, 14, 17 Absatz 3 und 4, 17 Absatz 6,, 17a, 17b Absatz eins,, 44 samt Überschrift, 45 samt Überschrift, 46 Absatz eins,, 47 Absatz eins und 2, 48 Absatz eins und 3, 49, 50, 51 Absatz eins bis 3, 54 und 55 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 3Paragraph 3 b, tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
  3. Absatz 4Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 3, Absatz 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2004, treten mit 1. Juni 2002 in Kraft.

Paragraph 3 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2004, anhängige Verfahren auf Verleihung des staatlichen Apothekerdiploms und Verfahren zur Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke sind nach der vor diesem Zeitpunkt in Kraft gestandenen Rechtslage durchzuführen.

  1. Absatz 5Paragraph 45,, Paragraph 51, Absatz 3 und Paragraph 68 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  2. Absatz 6Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014, eine öffentliche Apotheke leiten, haben den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nach Paragraph 4 a, Absatz eins, längstens bis 30. Juni 2014 zu erbringen.
  3. Absatz 7Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 4,, 6 und 7, Paragraph 3 a, Absatz eins a und 1b, Paragraph 3 b, Absatz 2,, 2a, 3a und 3b, Paragraph 3 c, Absatz 2,, 3, 4 Ziffer 2,, 5 bis 7, 7a bis 7d, 8, 8a, 9, 10a, und 14 bis 19, Paragraph 3 d, Absatz eins a,, 3 und 5, Paragraph 3 g und 3h samt Überschriften sowie Paragraph 67 a, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.
  4. Absatz 8Als Nachfolger im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins a, gilt ein Arzt für Allgemeinmedizin, der die Planstelle eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung nach dem 30. April 2015 angetreten hat.
  5. Absatz 9Paragraph 8, Absatz 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2017, tritt mit. 1. Jänner 2018 in Kraft. Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß Paragraph 8, unter Berücksichtigung des Paragraph 8, Absatz 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2017, können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, sie sind frühestens mit 1. Jänner 2018 in Kraft zu setzen.
  6. Absatz 10Paragraph 6 a, samt Überschrift und Paragraph 31, Absatz 4, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  7. Absatz 11Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  8. Absatz 12Paragraph 3 c, Absatz 9, Ziffer 2,, Paragraph 3 e, Absatz eins und 3, Paragraph 3 f, Absatz eins a,, Paragraph 3 g, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 8, sowie Paragraph 3 i, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

___________________

*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

§ 69

Text

Vollziehung

Paragraph 69,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, hinsichtlich des Paragraph 12, Absatz 4 und des Paragraph 15, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

Art. 2

Text

Artikel II
Übergangsbestimmung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1990,, zu Paragraph 29,, RGBl. Nr. 5/1907)

  1. Absatz einsDie gemäß Paragraph 29, Absatz 4 und 5 betroffenen Ärzte, die nach dem 1. Jänner 1985 und vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einem Verfahren betreffend die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke nicht als Partei beigezogen waren, können ihre Parteienrechte bis längstens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltend machen.
  2. Absatz 2Wurden Parteien im Sinne des Absatz eins, übergangen, bleiben sämtliche Wirkungen von Bescheiden bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über allfällige Rechtsmittel auch den übergangenen Parteien gegenüber aufrecht.

Art. 3

Text

Artikel III
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1984,, zu den Paragraphen 12 und 47, RGBl. Nr. 5/1907)

  1. Absatz einsAuf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Personengesellschaften ist Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, des Apothekengesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 12, erst beim nächsten Wechsel des Konzessionsinhabers anzuwenden.
  2. Absatz 2Die beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig erteilten Bewilligungen zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke bleiben weiterhin aufrecht. Eine solche Bewilligung erlischt, wenn die Entfernung zwischen dem Berufssitz dieses Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreitet, mit dem Zeitpunkt, in dem der Arzt die Bewilligung zurücklegt oder seine ärztliche Berufsausübung aufgibt.
  3. Absatz 3Der Paragraph 47, Absatz 2, des Apothekengesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 33, ist nicht anzuwenden, wenn ein Konzessionsgesuch vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wegen Abganges der im Paragraph 10, des Apothekengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung festgesetzten Voraussetzungen ohne weiteres Verfahren abgewiesen worden ist.
  4. Absatz 4In Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig sind, können Inhaber von öffentlichen Apotheken, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten (Paragraphen 10, Absatz 2 und 48 Absatz 2, des Apothekengesetzes), Einsprüche deswegen bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erheben.

Art. 79

Text

7. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 79
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu Paragraph 15,, Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1907,)

  1. Absatz einsArtikel 2, (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Artikel 3, (Änderung des Ehegesetzes), Artikel 4, (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Artikel 6, (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Artikel 7, (Änderung des Strafgesetzbuches), Artikel 27, (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Artikel 28, (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Artikel 29, (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Artikel 30, (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Artikel 31, (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Artikel 33, (Änderung der Bundesabgabenordnung), Artikel 34, (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Artikel 61, (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Artikel 62, (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Artikel 63, (Änderung des Apothekengesetzes), Artikel 72, (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Artikel 76, (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Artikel 77, (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Artikel 78, (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, und 61 StGB vorzugehen.