Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bundessporteinrichtungenorganisationsgesetz, Fassung vom 19.09.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen – BSEOG
StF: BGBl. I Nr. 149/1998 (NR: GP XX RV 1208 AB 1333 S. 134. BR: 5727 AB 5731 S. 643.)

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Errichtung der Gesellschaft

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Bundeskanzler ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von einer Million Schilling und mit der Firma „Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH“ zu gründen. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.
  2. Absatz 2Mit der Eintragung der Gesellschaft gemäß Absatz eins, in das Firmenbuch, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1999, geht das bis zu diesem Zeitpunkt im Eigentum des Bundes stehende Vermögen im Bereich nachfolgender Bundessporteinrichtungen einschließlich aller dazugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über, wobei die Gesamtrechtsnachfolge ins Firmenbuch einzutragen ist:
    1. Ziffer eins
      Bundessportzentrum Südstadt,
    2. Ziffer 2
      Bundessportschule Hintermoos,
    3. Ziffer 3
      Bundessportschule Obertraun,
    4. Ziffer 4
      Bundessportschule Schielleiten,
    5. Ziffer 5
      Bundessportschule Spitzerberg,
    6. Ziffer 6
      Bundessportheim St. Christoph,
    7. Ziffer 7
      Bundessportheim Faakersee,
    8. Ziffer 8
      Bundessportheim Kitzsteinhorn und
    9. Ziffer 9
      Bundessportheim Wien „Blattgasse“.
  3. Absatz 3Die Liegenschaften, die gemäß Absatz 2, in das Eigentum der Gesellschaft übergehen, sind in der Anlage angeführt. Für die Eintragung des Übergangs des Eigentums ist vom Bundesminister für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des Paragraph 33, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39.
  4. Absatz 4Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Einbringungsbilanz festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Absatz 2, zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Einbringungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Soweit der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß Paragraph eins, Absatz eins, übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (Paragraph 224, Absatz 3, A römisch II 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) einzustellen. Die Einbringungsbilanz kann einer Kapitalerhöhung im Sinne des Kapitalberichtigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1967,, zugrunde gelegt werden. Die Einbringungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven der Bundessporteinrichtungen zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesen Bereichen zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören. Die Einbringungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Gründungsprüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß Paragraph 25, Absatz 2 bis 5 des Aktiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,. Die Einbringungsbilanz ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.
  5. Absatz 5Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft obliegt dem Bundeskanzler.

§ 2

Text

Unternehmensgegenstand, Tochtergesellschaften

Paragraph 2,
  1. Absatz einsIn der Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GmbHG ist als Unternehmensgegenstand insbesondere der Betrieb von Bundessporteinrichtungen vorzusehen. Zum Betrieb zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Vermietung von Sportanlagen,
    2. Ziffer 2
      die Vermietung von Unterkünften,
    3. Ziffer 3
      die Bereitstellung von Verpflegung und
    4. Ziffer 4
      die sportliche Betreuung der Gäste.
  2. Absatz 2In der Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GmbHG ist weiters vorzusehen, daß der Betrieb nach Absatz eins, dem Ziel der Förderung des Spitzen- und Leistungssportes sowie der Förderung der Sportaus- und -weiterbildung, insbesondere der Schulen, Bildungsanstalten und Universitäten, und der Förderung des Breitensports zu dienen hat.
  3. Absatz 3In allfälligen künftigen Gesellschaftsverträgen ist der Unternehmensgegenstand gemäß Absatz eins, vorzusehen.
  4. Absatz 4Die Gesellschaft ist, wenn dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins und die Ziele gemäß Absatz 2, nicht gefährdet sind, berechtigt,
    1. Ziffer eins
      für Bundessporteinrichtungen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Absatz eins, Tochtergesellschaften zu gründen;
    2. Ziffer 2
      die Betriebsführung von Bundessporteinrichtungen einem Sportverband im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,, zu übertragen;
    3. Ziffer 3
      Bundessporteinrichtungen oder Teile von ihnen zu veräußern oder zu belasten;
    4. Ziffer 4
      für den Leistungs- und Spitzensport geeignete spezifische Einrichtungen zu errichten und zu erwerben und als Bundessporteinrichtungen zu betreiben, soweit dies zur Verbesserung des strukturellen sportspezifischen österreichweiten Angebots zweckmäßig ist, wobei beim Erwerb Paragraph 14, Anwendung findet.

§ 3

Text

Verfügungen über Geschäftsanteile

Paragraph 3,

Mit 1. Jänner 2018 gehen alle Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft unentgeltlich auf die Bundes-Sport GmbH über; dabei findet Paragraph 14, Anwendung.

§ 4

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 20.

Text

Unternehmenskonzept

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie erste Geschäftsführung, welche nach der Errichtung der Gesellschaft bestellt wird, hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, die von ihr verfolgten Strategien, die der Gesellschaft zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz und Investitionsvorhaben zu enthalten.
  2. Absatz 2Die Geschäftsführung der Gesellschaft hat weiters für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanz-Controllings gewährleistet und dieses System solange aufrecht zu erhalten, als ein Geschäftsanteil an der Gesellschaft im Eigentum des Bundes steht.

§ 5

Text

Bundeshaftung und Bundeszuschüsse

Paragraph 5,
  1. Absatz einsFür die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß Paragraph 12, hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph eins, Absatz 2, aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.
  2. Absatz 2Die Bundes-Sport GmbH finanziert nach Maßgabe der vom Bund hierfür zur Verfügung gestellten Mittel entsprechend des Bedarfs die Errichtung und den Erwerb von Einrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, sowie Investitionen durch die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH
    1. Ziffer eins
      in ihre Sportstätten, die unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung des Sportwesens der Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung dienen, und
    2. Ziffer 2
      in die Erweiterung und Verbesserung der den Sportstätten angeschlossenen Unterkünfte und Einrichtungen der Verpflegung.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,)

§ 6

Text

2. Abschnitt
Organisation der Gesellschaft

Vertretung der Gesellschaft

Paragraph 6,

Die Gesellschaft hat eine/einen Geschäftsführerin/Geschäftsführer. Diese Funktion wird von der Geschäftsführerin/vom Geschäftsführer für kaufmännische Angelegenheiten der Bundes-Sport GmbH wahrgenommen.

§ 7

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 20.

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat.
  2. Absatz 2In der Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist ein Aufsichtsrat mit sechs Mitgliedern vorzusehen, die wie folgt zu bestellen sind:
    1. Ziffer eins
      zwei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,
    2. Ziffer 2
      je ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur entsandt und
    3. Ziffer 3
      zwei Mitglieder werden von der Österreichischen Bundes-Sportorganisation entsandt.
  3. Absatz 3Der Aufsichtsrat hat jedenfalls folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Erstattung von Vorschlägen an die Gesellschafter zur Bestellung des Abschlußprüfers des Jahresabschlusses und zur Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;
    2. Ziffer 2
      Genehmigung des Unternehmenskonzeptes gemäß Paragraph 4 und der Richtlinien gemäß Paragraph 9 ;,
    3. Ziffer 3
      Genehmigung der Controlling-Berichte der Gesellschaft;
    4. Ziffer 4
      Genehmigung der mehrjährigen Gesamtplanungen der Gesellschaft;
    5. Ziffer 5
      Genehmigung der Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;
    6. Ziffer 6
      Genehmigung der Betriebsvereinbarungen mit der Gesellschaft;
    7. Ziffer 7
      Genehmigung von Beteiligungen und Austöchterungen der Gesellschaft (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins,) und der Übertragung an einen Sportverband (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2,);
    8. Ziffer 8
      Genehmigung des Erwerbs, der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften der Gesellschaft;
    9. Ziffer 9
      Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des Paragraph 30 j, GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge festzulegen sind, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist;
    10. Ziffer 10
      Zustimmung zur Abberufung der Geschäftsführer der Gesellschaft mit zwei Drittel Mehrheit.
  4. Absatz 4Der Aufsichtsrat nimmt die Aufgaben gemäß Absatz 3, zusätzlich zu den in anderen Bundesgesetzen normierten Aufgaben wahr.

§ 8

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 20.

Text

Abschlußprüfer

Paragraph 8,

Der Jahresabschluß und der Lagebericht der Gesellschaft sind unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 268 bis 276 des Handelsgesetzbuches dRGBl. S 219/1897, jährlich durch einen Abschlußprüfer zu prüfen.

§ 9

Text

3. Abschnitt
Sportpolitische Maßnahmen

Richtlinien für die Benützung der Bundessporteinrichtungen durch förderungswürdige Personen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Gesellschaft hat Richtlinien für die Nutzung der Bundessporteinrichtungen durch Personen und Institutionen, die im Interesse des Spitzen- und Leistungssports, der Sportaus- und -weiterbildung, insbesondere der Schulen, Bildungsanstalten und Universitäten und des Breitensports förderungswürdig sind, zu erlassen. Diese Richtlinien haben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Grundsätze für die Vergabe von Unterkünften (Prioritätenliste) und die konkrete Festlegung des Personenkreises, dem die ermäßigten Entgelte gemäß Ziffer 3, zu verrechnen sind,
    2. Ziffer 2
      den Normaltarif, der für jede Bundessporteinrichtung gesondert festzustellen ist, und der die Basis für die Berechnung der Zuschüsse gemäß Paragraph 10, Absatz eins, bildet,
    3. Ziffer 3
      die Höhe der ermäßigten Entgelte für die Inanspruchnahme der Leistungen der Gesellschaft entsprechend der besonderen Förderungswürdigkeit des Benützers.
  2. Absatz 2Der Normaltarif gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen kostendeckend zu bestimmen. Der Normaltarif ist entsprechend den geänderten Verhältnissen jeweils mit Beginn eines Kalenderjahres festzulegen.

§ 10

Text

Zuschuß, Leistungsmodell

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Bundes-Sport GmbH hat nach Maßgabe der vom Bund hierfür zur Verfügung gestellten Mittel für den jeweiligen Nutzer, dem gemäß Paragraph 9, ermäßigte Entgelte verrechnet wurden, der Gesellschaft die Differenz zum Normaltarif zu zahlen (Zuschuß). Die Höhe der Zuschüsse ist im Kalenderjahr mit 2,885 Millionen Euro begrenzt. Dieser Betrag ist bei Erwerb oder Errichtung neuer Bundessporteinrichtungen durch die Gesellschaft entsprechend den Notwendigkeiten zu erhöhen.
  2. Absatz 2Bis zum Ende des jeweiligen Quartals hat die Bundes-Sport GmbH der Gesellschaft eine Akontierung auf die im folgenden Quartal voraussichtlich anfallenden Zuschüsse zu leisten. Bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres hat die Gesellschaft der Bundes-Sport GmbH die Abrechnung der im vorangegangenen Kalenderjahr akontierten Zuschüsse vorzulegen. Rückzahlungen der Gesellschaft oder Nachzahlungen der Bundes-Sport GmbH haben innerhalb von sechs Wochen ab ordnungsgemäßer Abrechnung der Akontierung zu erfolgen.
  3. Absatz 3Auf Beamte gemäß Paragraph 11, Absatz 2,, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph eins, Absatz 2, im Bundessportzentrum Südstadt ausschließlich im Rahmen des Leistungsmodells oder im „Nordischen Zentrum Eisenerz“ beschäftigt waren, ist auf die Dauer dieser Verwendung Paragraph 11, Absatz 5, nicht anzuwenden. Für Vertragsbedienstete gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, die derartig verwendet werden, hat die Bundes-Sport GmbH nach Maßgabe der vom Bund hierfür zur Verfügung gestellten Mittel auf die Dauer dieser Verwendung der Gesellschaft die Lohnkosten zu ersetzen. Außerdem hat die Bundes-Sport GmbH nach Maßgabe der vom Bund hierfür zur Verfügung gestellten Mittel der Gesellschaft die übrigen im Zusammenhang mit dem Leistungsmodell ihr nachweislich erwachsenen Kosten zu vergüten.

§ 10a

Text

Datenverarbeitung

Paragraph 10 a,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 Sitzung 72, (im Folgenden: DSGVO) ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO. Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport darf sich zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, DSGVO bedienen, die insbesondere jeweils die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen haben.
  2. Absatz 2Die Bundes-Sport GmbH ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, ausschließlich zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 10, erforderlichenfalls personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO.
  3. Absatz 3Die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, ausschließlich zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 10, erforderlichenfalls personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO.
  4. Absatz 4Verantwortliche gemäß Absatz eins bis 3 haben insbesondere jeweils gemäß Artikel 32 bis 34 DSGVO für die Sicherheit der personenbezogenen Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu sorgen. Die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung gemäß Absatz eins, ergibt sich aus der Gewährung von Förderungen, der Evaluierung und Kontrolle der Förderungen und der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere genetische Daten, biometrische Daten und Gesundheitsdaten, dürfen, abgesehen von der Art der Behinderung bei der Förderung von behinderten Sportlerinnen/Sportlern, nur verarbeitet werden, sofern dies unbedingt erforderlich ist.
  5. Absatz 5Übt eine betroffene Person ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen gemäß Absatz eins bis 3 aus, so hat dieser sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Macht eine betroffene Person ein gemäß Absatz 6 bis 9 beschränktes Recht geltend, so ist sie darauf hinzuweisen und die/der zuständige Datenschutzbeauftragte ist darüber in Kenntnis zu setzen.
  6. Absatz 6Der Grundsatz der Richtigkeit gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO und das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO werden bezüglich unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als einer Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder wenn für die betroffene Person die Möglichkeit einer Klärung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf einem zumutbaren Rechtsweg besteht oder bestand. Macht die betroffene Person glaubhaft, dass diese personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigen, so kann sie dazu eine nicht inhaltsändernde, zu dokumentierende Stellungnahme abgeben.
  7. Absatz 7Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO wird insoweit beschränkt, als durch Gesetz oder Verordnung eine Aufbewahrungspflicht oder Archivierung vorgesehen ist. Auf Antrag einer betroffenen Person sind ihre personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht ohne Aufbereitung zu speichern, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass die Aufbewahrung ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt und keine weitere Verarbeitung für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht vorgesehen ist.
  8. Absatz 8Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO wird für die Dauer einer Überprüfung der von der betroffenen Person bestrittenen Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, beschränkt.
  9. Absatz 9Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21, DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflicht oder Archivierung beschränkt, sofern die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und welche die Ziele der Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch überwiegen. Die/der zuständige Datenschutzbeauftragte ist über die Vornahme und das Ergebnis einer solchen Abwägung in Kenntnis zu setzen.
  10. Absatz 10Zum Zwecke der Bundes-Sportförderung verarbeitete oder übermittelte Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, sind von einem Verantwortlichen ab der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung zehn Jahre aufzubewahren. Werden diese Daten darüber hinaus für eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene Verarbeitung oder Übermittlung benötigt, so sind sie mindestens zehn Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Daten mindestens zehn Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren.
  11. Absatz 11Absatz 4 bis 10 gelten ausschließlich für Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, gemäß Absatz eins bis 3.

§ 11

Text

4. Abschnitt
Überleitung der Bediensteten

Beamte der Bundessporteinrichtungen, Amt der Bundessporteinrichtungen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsFür Beamte gemäß Absatz 2, wird das „Amt der Bundessporteinrichtungen“ eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundeskanzleramt unmittelbar nachgeordnet und wird vom für die Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden ist.
  2. Absatz 2Beamte des Bundes, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph eins, Absatz 2, im Planstellenbereich „Bundessportheime und Sporteinrichtungen“ ernannt sind, gehören ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß Absatz eins, an und sind der Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt oder zu einer Gesellschaft, an der sich die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligen wird, zur Dienstleistung zugewiesen worden sind. Die der betreffenden Bundessporteinrichtung an diesem Tag aus einem anderen Planstellenbereich dienstzugeteilten Bundesbeamten gelten ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge diesem Amt dienstzugeteilt.
  3. Absatz 3Beamte gemäß Absatz 2, haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
  4. Absatz 4Für Beamte gemäß Absatz 2, gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
  5. Absatz 5Für die Beamten gemäß Absatz 2, hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph eins, Absatz 2, von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.
  6. Absatz 6An der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen der Beamten gemäß Absatz 2, behält der Bund die Nutzungsrechte in dem Umfang, in dem diese für die Wahrung der Rechte dieser Beamten erforderlich sind. Die Gesellschaft wird für diese Nutzungsrechte dem Bund keine Entgelte und Kostenersätze verrechnen. Die Vergütungen, die die Beamten für die Nutzung der Dienst- oder Naturalwohnungen dem Bund leisten, werden der Gesellschaft vom Bund überwiesen.

§ 12

Text

Vertragsbedienstete

Paragraph 12,
  1. Absatz einsVertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zu Lasten einer Planstelle des Planstellenbereiches „Bundessportheime und Sporteinrichtungen“ im Bundesdienstverhältnis stehen, werden ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Den Vertragsbediensteten bleiben die am Tag des Zeitpunktes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zustehende Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückung, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen, gewahrt.
  2. Absatz 2Die Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, und der Paragraphen 24 a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung.
  3. Absatz 3Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, vom Dienstverhältnis zur Gesellschaft unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob das Dienstverhältnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre.
  4. Absatz 4Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Absatz eins, werden von der Gesellschaft übernommen.

§ 13

Text

Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten

Paragraph 13,

Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 12, Absatz eins, Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

§ 14

Text

5. Abschnitt

Abgabenbefreiung

Paragraph 14,

Alle Vorgänge nach diesem Gesetz und alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft, den Vermögensübertragungen und Übertragungen von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit. Dies gilt auch für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen gemäß Paragraph 3, Absatz eins,

§ 15

Text

6. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Weitergeltung von Berechtigungen

Paragraph 15,

Hinsichtlich der Bundessporteinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, gelten die bundesgesetzlich vorgeschriebenen Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise des Bundes als die der Gesellschaft ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph eins, Absatz 2, weiter. Soweit jedoch derartige Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der Gesellschaft zur Durchführung der Aufgaben fehlen und nach den anderen bundesgesetzlichen Vorschriften erforderlich sind, sind diese von der Gesellschaft erst nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge zu erbringen. Dies gilt insbesondere für fehlende Gewerbeberechtigungen und Genehmigungen von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, und für die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen nach dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,.

§ 16

Text

Arbeitnehmervertretung

Paragraph 16,

Mit dem Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph eins, Absatz 2, nimmt der beim Bundeskanzleramt eingerichtete Fachausschuß für die Bediensteten der Sportheime und Sporteinrichtungen bis zur Bestellung eines Betriebsrates, längstens jedoch bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode, die Interessen der Arbeitnehmer der Gesellschaft als Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz wahr.

§ 17

Text

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 17,

Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Geschäftsführer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 18

Text

Verweisungen

Paragraph 18,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 19

Text

Vorbereitende Maßnahmen

Paragraph 19,

Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle Maßnahmen zu setzen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit der Gesellschaft erforderlich sind.

§ 20

Text

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

Paragraph 20,
  1. Absatz einsEs treten mit 1. März 2007 Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 21, Ziffer 4 und mit 1. Jänner 2008 Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, in Kraft. Für den Zeitraum vom 1. August 2007 bis 31. Dezember 2007 hat der Bund der „Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH“ zusätzlich zum Zuschuss gemäß Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 1998, einen Zuschuss in der Höhe von 80 000 Euro zu leisten.
  2. Absatz 2Paragraphen 2,, 3, 5, 6, 9, 10 und „20 neu“ in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 10 a, samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

§ 21

Text

Vollziehung

Paragraph 21,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    Hinsichtlich der Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz 2 bis 4 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich der Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 14,, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, der Bundesminister für Finanzen;
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich der Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 16, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
  5. Ziffer 5
    hinsichtlich des Paragraph 14,, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;
  6. Ziffer 6
    hinsichtlich der Paragraphen 15 und 19 der jeweils zuständige Bundesminister;
  7. Ziffer 7
    hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 3, die Bundesregierung;
  8. Ziffer 8
    im übrigen der Bundeskanzler.

Anl. 1

Text

Anlage zu Paragraph eins, Absatz 3,

Bundessporteinrichtung

Liegenschaft

Bundessportzentrum Südstadt:

EZ 3555 (Grundstück-Nr. 1709/3 sonstige, Nr. 1714 landw. genutzt, Gewässer - Teich, Nr. 1716 sonstige, Nr. 1717/1 sonstige)

KG 16105 Brunn am Gebirge, BG Mödling

EZ 2953 (Grundstück-Nr. 1156/1 Baufläche, Garten)

KG 16118 Maria Enzersdorf, BG Mödling

Bundessportschule Hintermoos:

EZ 163 (Grundstück-Nr. 1286/2 Garten, Nr. 53 Baufläche)

EZ 164 (Grundstück-Nr. 1276/4 Baufläche, Nr. 1290/1 Baufläche, sonstige - Straßenanlage) KG 57101 Aberg, BG Saalfelden

Bundessportschule Obertraun:

EZ 290 (Grundstück-Nr. 372/23 Wald, Nr. 472/76 Baufläche, Garten, Wald, Nr. 493/6 sonstige - Weg, Nr. 283 Baufläche, Nr. 284 Baufläche, Nr. 285 Baufläche, Nr. 287 Baufläche, Nr. 333 Baufläche, Nr. 357 Baufläche, Nr. 379 Baufläche)

EZ 436 (Grundstück-Nr. 137/1 landw. genutzt, Nr. 141/1 landw. genutzt, Nr. 144 landw. genutzt, Nr. 508/1 landw. genutzt)

KG 42016 Obertraun, BG Bad Ischl

Bundessportschule Schielleiten:

EZ 1151 (Grundstück-Nr. 2 Baufläche, Nr. 4 Baufläche, Nr. 5 Baufläche, Nr. 6 Baufläche, Nr. 13/1 Wiese, Nr. 14/1 Wiese, Nr. 20/1 Wiese, Nr. 20/2 Acker, Nr. 21 Garten, Nr. 33 Weide, Nr. 37/1 Wald, Nr. 9/3 Wiese, Nr. 31/5 Wald, Nr. 34/3 Wald, Nr. 20/3 Garten, Nr. 20/4 Weide, Nr. 20/5 Wald)

KG Vockenberg, Gerichtsbezirk Pöllau

Grundstück-Nr. 419 Teich, Nr. 420 Weide, Nr. 423/10 Wald, Nr. 427/2 Wiese

KG Buchberg, Gerichtsbezirk Pöllau

EZ 188 (Grundstück-Nr. 3 Baufläche, Nr. 9/1 Wiese, Nr. 17/1 Weide, Nr. 17/2 Weide, Nr. 18/1 Garten, Nr. 19 Acker, Nr. 26 Teich, Nr. 28 Teich, Nr. 29/1 Teich, Nr. 31/1 Wald, Nr. 31/4 Weide, Nr. 35 Wiese, Nr. 36 Acker, Nr. 67 Teich, Nr. 34/2 Wald, Nr. 37/3 Weide, Nr. 31/2 Wald, Nr. 39/5 Weide, Nr. 27/2 Wiese, Nr. 18/2 Garten, Nr. 29/2 Wald, Nr. 31/6 Wiese, Nr. 37/4 Wald)

KG Vockenberg, Gerichtsbezirk Pöllau

Grundstück-Nr. 421 Teich, Nr. 422/1 Wald, Nr. 428/1 Teich, Nr. 423/11 Weide, Nr. 422/2 Wiese)

KG Buchberg, Gerichtsbezirk Pöllau

Bundessportschule Spitzerberg:

EZ 116 (Grundstück-Nr. 520/1 landw. genutzt, Nr. 520/2 landw. genutzt, Nr. 520/3 landw. genutzt, Nr. 520/4 landw. genutzt, Nr. 520/5 landw. genutzt, Nr. 520/6 landw. genutzt, Nr. 520/7 landw. genutzt, Nr. 521/1 landw. genutzt, Nr. 521/2 landw. genutzt, Nr. 521/3 landw. genutzt, Nr. 522 landw. genutzt, Nr. 523/1 landw. genutzt, Nr. 523/2 landw. genutzt, Nr. 524/1 landw. genutzt, Nr. 524/2 landw. genutzt, Nr. 525/2 landw. genutzt, Nr. 526/3 landw. genutzt, Nr. 526/4 Wald, Nr. 526/7 Wald, Nr. 527/2 landw. genutzt, Nr. 2031/2 sonstige - Weg, Nr. 2032 sonstige - Weg, Nr. 2033 sonstige - Weg)

KG 05110 Prellenkirchen, BG Hainburg/Donau

EZ 817 (Grundstück-Nr. 3171 landw. genutzt, Nr. 3172 Baufläche, landw. genutzt, Nr. 3173 sonstige - Weg, Nr. 3193 Baufläche, Nr. 3199 landw. genutzt)

KG 05107 Hundsheim, BG Hainburg/Donau

EZ 853 (Grundstück-Nr. 914/2 landw. genutzt)

KG 05101 Bad Deutsch Altenburg, BG Hainburg a. d. Donau

Bundessportheim St. Christoph:

EZ 341 (Grundstück-Nr. 2573/5 Baufläche, Alpe)

EZ 105 (Grundstück-Nr. 2576/1 Alpe, Nr. 260 Baufläche)

KG 84010 St. Anton am Arlberg

Bundessportheim Faakersee:

EZ 00065 (Grundstück-Nr. 561 Wald, Gewässer - Sumpf, Nr. 590/1 Wald, Gewässer - Sumpf, Nr. 590/2 Wald, Gewässer - Sumpf, Nr. 592 Wald, Nr. 624/1 landw. genutzt, Nr. 628/1 landw. genutzt, Nr. 628/19 landw. genutzt, Nr. 646/2 landw. genutzt, Gewässer - Sumpf und Teich, Nr. 700/4 Baufläche, landw. genutzt, Wald, Gewässer - Sumpf und steh., Nr. 700/8 Baufläche, landw. genutzt, Gewässer - Teich, Nr. 700/48 Baufläche, landw. genutzt, Gewässer - steh., Nr. 769 landw. genutzt, Nr. 770 Baufläche, landw. genutzt, Wald, Nr. 789/2 Baufläche, landw. genutzt, Wald, Nr. 801/4 Baufläche, landw. genutzt, Nr. 1023/1 landw. genutzt, Nr. 1023/2 Baufläche)

EZ 00103 (Grundstück-Nr. 700/3 Baufläche, landw. genutzt, Wald, Gewässer - See und Sumpf, sonstige - Ödland, Nr. 700/5 Baufläche, Wald, Gewässer - Sumpf und steh., Nr. 700/6 Gewässer - Sumpf, Nr. 700/7 Baufläche, Garten, Nr. 700/10 Baufläche, landw. genutzt, Wald, Gewässer - steh., sonstige - Ödland, Nr. 700/56 landw. genutzt, Wald, Gewässer - steh., Nr. 700/61 Baufläche, sonstige, Nr. 737 Wald, Gewässer - Sumpf, Nr. 738/1 Wald, Nr. 797/3 Baufläche, landw. genutzt, Garten Nr. 154 Baufläche)

EZ 00179 (Grundstück-Nr. 558/4 Baufläche, Garten, Wald, Nr. 562 Wald, sonstige - Platz)

EZ 00180 (Grundstück-Nr. 544/2 Wald)

EZ 00405 (Grundstück-Nr. 549 Baufläche, Garten, Nr. 558/6 sonstige - Straßenanlage, Nr. 558/7 Baufläche, Garten)

KG 75410 Faak, BG Villach

Bundessportheim Kitzsteinhorn:

EZ 571 (Grundstück-Nr. 34/7 Baufläche, Nr. 117/4 sonstige - Platz)

KG 57310 Kaprun, BG Zell am See

Bundessportheim Wien „Blattgasse“:

EZ 191 (Grundstück-Nr. 136/1 Baufläche, Nr. 136/2 Baufläche)

KG 01006 Landstraße, BG Innere Stadt Wien