Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Kunstrückgabegesetz, Fassung vom 02.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen und sonstigem beweglichem Kulturgut aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen und aus dem sonstigen Bundeseigentum (Kunstrückgabegesetz – KRG)
StF: BGBl. I Nr. 181/1998 (NR: GP XX RV 1390 AB 1464 S. 146. BR: AB 5802 S. 646.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 238 AB 349 S. 40. BR: AB 8187 S. 777.)

§ 1

Text

Rückgabefähige Gegenstände

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin / Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, jene Kunstgegenstände und sonstiges bewegliches Kulturgut aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, wozu auch die Sammlungen der Bundesmobilienverwaltung zählen, und aus dem sonstigen unmittelbaren Bundeseigentum unentgeltlich an die ursprünglichen Eigentümer oder an deren Rechtsnachfolger von Todes wegen zu übereignen, welche
    1. Ziffer eins
      Gegenstand von Rückstellungen an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen waren oder nach den damaligen Bestimmungen zu restituieren gewesen wären und nach dem 8. Mai 1945 im engen Zusammenhang mit einem daraus folgenden Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, StGBl. Nr. 90/1918, in das Eigentum des Bundes übergegangen sind und sich noch im Eigentum des Bundes befinden;
    2. Ziffer 2
      zwar rechtmäßig in das Eigentum des Bundes übergegangen sind, jedoch zuvor Gegenstand eines Rechtsgeschäftes oder einer Rechtshandlung gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1946,, waren, und sich noch im Eigentum des Bundes befinden;
    3. Ziffer 2 a
      zwar rechtmäßig in das Eigentum des Bundes übergegangen sind, jedoch zwischen dem 30. Jänner 1933 und dem 8. Mai 1945 in einem Herrschaftsgebiet des Deutschen Reiches außerhalb des Gebietes der heutigen Republik Österreich Gegenstand eines Rechtsgeschäftes oder einer Rechtshandlung waren, die Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1946,, vergleichbar sind und sich noch im Eigentum des Bundes befinden;
    4. Ziffer 3
      nach Abschluss von Rückstellungsverfahren nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen zurückgegeben werden konnten, als herrenloses Gut unentgeltlich in das Eigentum des Bundes übergegangen sind und sich noch im Eigentum des Bundes befinden.
  2. Absatz 2Hat der Bund für den Eigentumsübergang gemäß Absatz eins, Ziffer eins, eine Gegenleistung erbracht, so ist diese oder ihr Wert im Zeitpunkt der Rückgabe dem Bund von den ursprünglichen Eigentümern oder deren Rechtsnachfolgern von Todes wegen vor der Rückgabe zurückzuerstatten. Ein erhaltener Geldbetrag ist nach den von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Indizes der Verbraucherpreise zu valorisieren. Zahlungen gemäß Paragraph 2 b, des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1995, in der jeweils geltenden Fassung, sind nicht zurückzuerstatten.

§ 2

Text

Übereignung der Gegenstände

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin / Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, die Bundesministerin / der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und die Bundesministerin / der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bzw. das sonst zuständige Mitglied der Bundesregierung werden ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen festzustellen und die Gegenstände gemäß Paragraph eins, an diese zu übereignen;
    2. Ziffer 2
      jene Gegenstände gemäß Paragraph eins,, welche nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen rückübereignet werden können, weil diese nicht festgestellt werden können, an den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Verwertung zu übereignen, der den Verwertungserlös für die in Paragraph 2 a, des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1995,, genannten Zwecke zu verwenden hat.
  2. Absatz 2Die genannten Bundesministerinnen / Bundesminister haben vor der Übereignung den nach Paragraph 3, eingerichteten Beirat anzuhören. Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wird keinerlei Anspruch auf Übereignung begründet.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat den Nationalrat über die erfolgte Übereignung von Gegenständen gemäß Paragraph eins, in einem Bericht jährlich zu informieren.

§ 3

Text

Beirat

Paragraph 3,
  1. Absatz einsBeim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur wird ein Beirat eingerichtet, der die in Paragraph 2, genannten Bundesministerinnen / Bundesminister bei der Feststellung jener Personen, denen Gegenstände gemäß Paragraph eins, zu übereignen sind, zu beraten hat.
  2. Absatz 2Mitglieder des Beirates sind:
    1. Ziffer eins
      je eine Vertreterin / ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur sowie des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport;
    2. Ziffer 2
      eine Vertreterin / ein Vertreter der Finanzprokuratur mit beratender Stimme;
    3. Ziffer 3
      je eine / ein von der Universitätenkonferenz zu nominierende Expertin / zu nominierender Experte auf dem Gebiet der Geschichte sowie der Kunstgeschichte;
    4. Ziffer 4
      sofern der Beirat über die Rückgabe eines Gegenstandes berät, welcher nicht in die Zuständigkeit eines der in Ziffer eins, genannten Bundesministerien fällt, eine Vertreterin / ein Vertreter des zuständigen Bundesministeriums.
  3. Absatz 3Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  4. Absatz 4Der Beirat fasst seine Empfehlungen auf Grund von Berichten der Kommission für Provenienzforschung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur. Der Beirat kann weiters andere Sachverständige und geeignete Auskunftspersonen beiziehen.
  5. Absatz 5Die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden / der Vorsitzenden und dessen / deren Stellvertreter / Stellvertreterin aus dem Kreise der in Absatz 2, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sowie die Bestellung und Abberufung der weiteren in Absatz 2, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates obliegt der Bundesministerin / dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur. Die Bestellung erfolgt jeweils auf drei Jahre. Neuerliche Bestellungen sind zulässig. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) kann von der Bundesministerin / dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur nur auf eigenen Wunsch oder wenn es aus körperlichen, geistigen oder sonstigen schwerwiegenden Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, nach Anhörung der entsendenden Stelle abberufen werden.
  6. Absatz 6Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur oder der / die Vorsitzende berufen den Beirat zu Sitzungen ein.
  7. Absatz 7Zu einem Beschluß des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  8. Absatz 8Der Beirat beschließt seine Geschäftsordnung, die von der Bundesministerin / vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf Absatz eins, die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie dieser Voraussetzung entspricht.

§ 4

Text

Ausnahmen vom Denkmalschutzgesetz

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, in der jeweils geltenden Fassung, über die freiwillige Veräußerung und die Verbringung ins Ausland finden auf Gegenstände, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übereignet werden, auf die Dauer von 25 Jahren nach Übereignung keine Anwendung.
  2. Absatz 2Bewegliches Kulturgut, das auf Grund eines Landesgesetzes oder auf Grund eines sonstigen Beschlusses eines Organs einer Gebietskörperschaft unter diesem Bundesgesetz gleichzuhaltenden Voraussetzungen übereignet wird, fällt unter die Ausnahmen vom Denkmalschutzgesetz gemäß Absatz eins,, wenn das zur Übereignung zuständige Organ der Gebietskörperschaft die Übereignung dem Bundesdenkmalamt anzeigt und dieses nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen der Anzeige durch Bescheid die Bewilligungen der freiwilligen Veräußerung gemäß Paragraph 6, Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, in der jeweils geltenden Fassung, und der Ausfuhr gemäß Paragraph 17, Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, in der jeweils geltenden Fassung, verweigert.

§ 4a

Text

Kommission für Provenienzforschung

Paragraph 4 a,

Die Kommission für Provenienzforschung ist beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichtet. Sie wird ausschließlich im Auftrag der Bundesministerin / des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur tätig. Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:

  1. Ziffer eins
    Die Darstellung der Provenienzen von Gegenständen gemäß Paragraph eins,, soweit diese Grundlagen von Empfehlungen des Beirates gemäß Paragraph 3, bilden können.
  2. Ziffer 2
    Die Forschung im Bereich geschichtlicher Sachverhalte, soweit diese von Bedeutung für die Feststellung der Provenienzen und Empfehlungen des Beirates gemäß Paragraph 3, sein können.
  3. Ziffer 3
    Die Sammlung, Bearbeitung und Evidenthaltung der Ergebnisse dieser Forschungstätigkeit.

§ 5

Text

Abgabenbefreiung

Paragraph 5,

Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Zuwendungen sind von allen Abgaben befreit.

§ 6

Text

Vollziehungsklausel

Paragraph 6,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Paragraphen eins und 5 die Bundesministerin / der Bundesminister für Finanzen;
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des Paragraph 2, die Bundesministerin / der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, die Bundesministerin / der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und die Bundesministerin / der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bzw. das sonst zuständige Mitglied der Bundesregierung soweit sein Wirkungsbereich betroffen ist;
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich des Paragraph 3, die Bundesministerin / der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, die Bundesministerin / der Bundesminister für Finanzen, die Bundesministerin / der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, die Bundesministerin / der Bundesminister für Justiz und die Bundesministerin / der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bzw. das sonst zuständige Mitglied der Bundesregierung soweit sein Wirkungsbereich betroffen ist;
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich der Paragraphen 4 und 4a die Bundesministerin / der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.