Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Berufsreifeprüfungsgesetz, Fassung vom 30.05.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung (Berufsreifeprüfungsgesetz – BRPG)
StF: BGBl. I Nr. 68/1997 (NR: GP XX IA 459/A AB 752 S. 78. BR: AB 5477 S. 628.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 1998, (NR: GP römisch XX AB 1015 S. 102. BR: AB 5598 S. 634.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2000, (NR: GP römisch XXI IA 152/A AB 160 S. 29. BR: AB 6146 S. 666.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 975 AB 1044 S. 117. BR: 7335 AB 7358 S. 724.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 577 AB 638 S. 65. BR: AB 7999 S. 759.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 712 AB 766 S. 70. BR: AB 8345 S. 786.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV RV 1070 AB 1139 S. 103. BR: AB 8488 S. 796.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1617 AB 1628 S. 141. BR: AB 8658 S. 804.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1808 AB 1821 S. 167. BR: 8762 AB 8783 S. 812.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32004L0083, 32005L0036, 32009L0050]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2212 AB 2287 S. 199. BR: AB 8953 S. 820.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 682 AB 747 S. 86. BR: AB 9446 S. 844.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1194 AB 1240 S. 138. BR: 9615 AB 9636 S. 856.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2017, (NR: GP römisch XXV IA 2017/A AB 1580 S. 173. BR: AB 9778 S. 866.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (NR: GP römisch XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII AB 103 S. 16. BR: S. 903.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1164 AB 1274 S. 135. BR: 10798 AB 10822 S. 936.)

§ 1

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsPersonen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben, wenn sie eine der nachstehend genannten Prüfungen bzw. Ausbildungen erfolgreich abgelegt bzw. absolviert haben:
    1. Ziffer eins
      Lehrabschlussprüfung nach dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,,
    2. Ziffer 2
      Facharbeiterprüfung nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,,
    3. Ziffer 3
      mindestens dreijährige mittlere Schule,
    4. Ziffer 4
      mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
    5. Ziffer 5
      mindestens 30 Monate umfassende Ausbildung nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,,
    6. Ziffer 6
      Meisterprüfung nach der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194,
    7. Ziffer 7
      Befähigungsprüfung nach der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194,
    8. Ziffer 8
      land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,,
    9. Ziffer 9
      Dienstprüfung gemäß Paragraph 28, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, bzw. Paragraph 67, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, in Verbindung mit Paragraph 28, BDG 1979 für eine entsprechende oder höhere Einstufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2, d oder die Bewertungsgruppe v4/2, jeweils gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienstverhältnis verbrachten Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres,
    10. Ziffer 10
      erfolgreicher Abschluss sämtlicher Pflichtgegenstände in allen Semestern der 10. und 11. Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie erfolgreicher Abschluss aller Module über Pflichtgegenstände der ersten vier Semester einer berufsbildenden höheren Schule für Berufstätige oder einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung für Berufstätige,
    11. Ziffer 11
      erfolgreicher Abschluss eines gemäß Paragraph 5, Absatz 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305, durch Verordnung des zuständigen Bundesministers genannten Hauptstudienganges an einem Konservatorium,
    12. Ziffer 12
      erfolgreicher Abschluss eines mindestens dreijährigen künstlerischen Studiums an einer Universität gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, oder an einer Privatuniversität gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999,, für welches die allgemeine Universitätsreife mittels positiv beurteilter Zulassungsprüfung nachzuweisen war,
    13. Ziffer 13
      erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung zum Heilmasseur gemäß dem Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildung zum medizinischen Masseur und Heilmasseur – MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,,
    14. Ziffer 14
      erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz oder Operationstechnischen Assistenz gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,,
    15. Ziffer 15
      erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung in der Pflegefachassistenz gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,.
  2. Absatz 2Zu den mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen zählen insbesondere die Berechtigung zum Besuch von Kollegs, Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengängen, Pädagogischen Hochschulen, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen und Studiengängen, Universitäten und akkreditierten Privatuniversitäten sowie die Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Ziffer 2 Punkt 11, der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333.
  3. Absatz 3Die Berufsreifeprüfung ist eine Externistenprüfung im Sinne des Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in seiner jeweils geltenden Fassung. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften über Externistenprüfungen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

§ 3

Text

Inhalt und Umfang der Berufsreifeprüfung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Berufsreifeprüfung umfaßt folgende Teilprüfungen:
    1. Ziffer eins
      Deutsch: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule und eine mündliche Prüfung bestehend aus einer Präsentation der schriftlichen Klausurarbeit und Diskussion derselben;
    2. Ziffer 2
      Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik): eine viereinhalbstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule und eine allfällige mündliche Kompensationsprüfung;
    3. Ziffer 3
      Lebende Fremdsprache: nach Wahl des Prüfungskandidaten eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule;
    4. Ziffer 4
      Fachbereich: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten (einschließlich des fachlichen Umfeldes) und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau.

    Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2011,)

  2. Absatz 2Die Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bzw. Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, Ziffer 2, entfällt für Personen, die eine nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung jene Meister-, Befähigungs- und sonstigen Prüfungen festzulegen, die diesen Anforderungen entsprechen.
  3. Absatz 3Die Teilprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, kann
    1. Ziffer eins
      auch über ein Thema abgelegt werden, das sowohl der beruflichen Tätigkeit des Prüfungskandidaten als auch dem Ausbildungsziel einer berufsbildenden höheren Schule zugeordnet werden kann, oder
    2. Ziffer 2
      an Stelle der fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit auch in Form einer projektorientierten Arbeit (einschließlich einer Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) auf höherem Niveau abgelegt werden (Projektarbeit).

§ 4

Text

Zulassung zur Berufsreifeprüfung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDas Ansuchen um Zulassung zur Berufsreifeprüfung ist bei der öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schule einzubringen, vor deren Prüfungskommission der Prüfungskandidat die Berufsreifeprüfung abzulegen wünscht. An der Schule müssen die für die abzulegenden Teilprüfungen erforderlichen Fachprüfer zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2Das Ansuchen hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie des Geburtsdatums,
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2000,)
    1. Ziffer 3
      die Wahl, ob die Teilprüfung „Lebende Fremdsprache“ (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) schriftlich oder mündlich abgelegt wird,
    2. Ziffer 4
      Angaben zur Teilprüfung aus dem Fachbereich (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,),
    3. Ziffer 5
      gegebenenfalls die in Aussicht genommene Anerkennung von Prüfungen gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins und 2 sowie
    4. Ziffer 6
      den beabsichtigten Zeitpunkt der vor der Prüfungskommission (Paragraph 5,) abzulegenden Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung.
    Im Falle der beabsichtigten Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich in Form einer Projektarbeit gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, können die Angaben gemäß Ziffer 4, auch einen Vorschlag für die Themenstellung und die inhaltliche Abgrenzung des fachlichen Umfeldes der Projektarbeit enthalten. Die Festlegung der Themenstellung und des fachlichen Umfeldes erfolgt auf Antrag und in Abstimmung mit dem Zulassungswerber durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission (Absatz 4,).
  3. Absatz 3Der Prüfungskandidat darf zur letzten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 19. Lebensjahres antreten. Abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, darf der Prüfungskandidat zu höchstens drei Teilprüfungen bereits vor erfolgreichem Abschluss einer der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Ausbildungen bzw. Prüfungen antreten. Bei vierjährigen Lehrberufen kann die Teilprüfung über den Fachbereich unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 8 a und des Paragraph 11, Absatz eins, auch im Rahmen der Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
  4. Absatz 3 aBei negativer Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ist der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin auf Antrag im selben Prüfungstermin zu einer zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfung zuzulassen.
  5. Absatz 4Über die Zulassung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden.
  6. Absatz 5Nach der Zulassung zur Berufsreifeprüfung ist ein Wechsel der Prüfungskommission nicht mehr zulässig.

§ 5

Text

Prüfungskommission

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Prüfungskommission für die einzelnen Teilprüfungen besteht aus dem Vorsitzenden und dem Prüfer der Teilprüfung.
  2. Absatz 2Vorsitzender ist der Leiter jener Schule, an der die Anmeldung zur Berufsreifeprüfung (Paragraph 4, Absatz eins,) erfolgt ist. Der Schulleiter oder bei Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, der Leiter des Schulclusters kann die Vorsitzführung einem Lehrer der betreffenden Schule übertragen. Werden Teilprüfungen im Rahmen einer Reifeprüfung abgelegt (Paragraph 6, Absatz 3,), so obliegt dem Vorsitzenden der Reifeprüfungskommission auch bezüglich der Durchführung dieser Teilprüfung(en) die Vorsitzführung.
  3. Absatz 3Die Prüfer für die einzelnen Teilprüfungen sind vom Vorsitzenden (Absatz 2, erster Satz) zu bestellen. Bei Ablegung von Teilprüfungen im Rahmen einer Reifeprüfung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, sind Lehrer zu Prüfern zu bestellen, die bereits der Reifeprüfungskommission angehören.

§ 6

Text

Durchführung der Prüfung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Teilprüfungen können nach Wahl des Prüfungskandidaten gemeinsam zu einem Termin oder getrennt abgelegt werden. Die Festlegung der Prüfungstermine von schriftlichen Klausurarbeiten hat hinsichtlich der Teilprüfungen „Deutsch“, „Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik)“ und „Lebende Fremdsprache“ (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch den zuständigen Bundesminister, hinsichtlich der übrigen Teilprüfungen durch den Vorsitzenden zu erfolgen, welcher Wünschen des Prüfungskandidaten nach Möglichkeit zu entsprechen hat.
  2. Absatz eins aDie Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung sind – unbeschadet des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2015, und des Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2011, – innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung (Paragraph 4, Absatz 4,), nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Lehrplan- und Prüfungsvorschriften, danach nach den jeweils geltenden Vorschriften abzulegen.
  3. Absatz 2Die Ablegung der mündlichen Prüfung(en) hat vor der Prüfungskommission (Paragraph 5,) zu erfolgen. Für die Beaufsichtigung während der schriftlichen Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission Vorsorge zu treffen. Die Prüfungskommission kann die Prüfung auch am Standort einer Berufsschule oder einer mittleren Schule oder, wenn es wegen der Zahl der zur Prüfung antretenden Prüfungskandidaten notwendig ist, auch an einem anderen Prüfungsort durchführen.
  4. Absatz 3Die Teilprüfungen können auch im Rahmen einer Reifeprüfung an der Schule, bei der sich der Prüfungswerber angemeldet hat, abgelegt werden.
  5. Absatz 4Die mündliche Prüfung ist öffentlich. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter oder bei Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, der Leiter des Schulclusters hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.

§ 7

Text

Beurteilung und Wiederholung der Teilprüfungen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Vorsitzende der Prüfungskommission für die einzelnen Teilprüfungen hat die allfällige schriftliche und die allfällige mündliche (Kompensations)Prüfung nach Abgabe eines Beurteilungsvorschlages durch den Prüfer zu beurteilen und eine Gesamtbeurteilung für die Teilprüfung auszusprechen. Die Beurteilungsstufen sind: „Sehr gut“, „Gut“, „Befriedigend“, „Genügend“ und „Nicht genügend“. Grundlage für die Beurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die dabei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten des Prüfungsgebietes, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Inhaltes des Prüfungsgebietes, die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes und die im Rahmen der Präsentation und Diskussion (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 4) nachgewiesenen Kompetenzen in der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit in der deutschen Sprache.
  2. Absatz 2Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig. Die Teilprüfung ist zu beurteilen.
  3. Absatz 3Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.
  4. Absatz 4Nicht bestandene Teilprüfungen oder Teilprüfungen, die gemäß Absatz 3, nicht beurteilt wurden, dürfen jeweils nach Ablauf von zwei Monaten höchstens dreimal wiederholt werden.
  5. Absatz 5Über die Gesamtbeurteilung der einzelnen Teilprüfungen ist ein Zeugnis auszustellen, wobei im Zeugnis über die Teilprüfung im Fachbereich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, die Themenstellung dieser Prüfung und im Falle der Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich in Form einer projektorientierten Arbeit gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, das Thema der Projektarbeit anzugeben ist. Zeugnisse über die einzelnen Teilprüfungen sind nicht auszustellen, sofern alle Teilprüfungen im Rahmen eines Prüfungstermines abgelegt werden und sofort ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung gemäß Paragraph 9, ausgestellt werden kann. Sofern im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, eine negative Beurteilung der Klausurarbeit erfolgte und auf Antrag des Prüfungskandidaten eine mündliche Kompensationsprüfung abgelegt wurde, hat die Prüfungskommission auf Grund der Teilbeurteilung der Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im betreffenden Prüfungsgebiet mit „Befriedigend“, „Genügend“ oder „Nicht genügend“ festzusetzen.

§ 8

Text

Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsAuf Antrag einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt ist, oder einer öffentlichen Schule im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit kann der zuständige Bundesminister einen Lehrgang als zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung geeignet anerkennen. Auf Antrag des Bundesministers für Inneres kann der zuständige Bundesminister einen von der Sicherheitsakademie gemäß Paragraph 11, des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, geführten Lehrgang als zur Vorbereitung auf die Teilprüfung über den Fachbereich „Politische Bildung und Recht“ geeignet anerkennen.
  2. Absatz eins aDie Anerkennung hat zu erfolgen, wenn der vorzulegende Lehr- oder Studienplan von seinen Anforderungen her jenen von öffentlichen höheren Schulen gleichwertig ist und die Vortragenden sowie die Prüfer über eine facheinschlägige, zum Unterricht nach den Anforderungen einer berufsbildenden höheren Schule befähigende Qualifikation verfügen. Als Vortragende in Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Teilprüfungen „Deutsch“, „Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik)“ und „Lebende Fremdsprache“ kommen auch Personen in Betracht, welche ein facheinschlägiges, zum Unterricht nach den Anforderungen einer höheren Schule befähigendes Studium an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung erfolgreich abgeschlossen haben und über eine zumindest zwölfmonatige Berufserfahrung als Vortragende in der Aus-, Fort- oder Weiterbildung verfügen. Als Vortragende in Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Teilprüfung „Fachbereich“ kommen auch Personen in Betracht, welche über eines der nachstehend genannten Lehrämter verfügen:
    1. Ziffer eins
      Lehramt für Berufsschulen, Fachgruppe römisch II (für fachtheoretische Unterrichtsgegenstände),
    2. Ziffer 2
      Lehramt für den technisch-gewerblichen Fachbereich an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Fachgruppe A (für fachtheoretische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren Schulen),
    3. Ziffer 3
      Lehramt für den Fachbereich Ernährung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen,
    4. Ziffer 4
      Lehramt für den Fachbereich Information und Kommunikation an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen,
    5. Ziffer 5
      Lehramt für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und für den Fachbereich Agrar und Umwelt an höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen.
    Der zuständige Bundesminister kann, wenn es im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Abschlüsse erforderlich ist, kompetenzbasierte Curricula für die Vorbereitung zu den einzelnen Teilprüfungen verordnen, welche den anerkannten Lehrgängen zu Grunde zu legen sind.
  3. Absatz 2Die Anerkennung des Lehrgangs als zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung geeignet erfolgt im Hinblick auf den eingereichten, einer gesetzlich geregelten höheren Schulart zuordenbaren, Lehr- oder Studienplan auf die Dauer von höchstens fünf Jahren und ist bei Änderung oder Neuerlassung desselben neu zu beantragen.
  4. Absatz 3Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid. Vor der Anerkennung ist die Bildungsdirektion zu hören. Die Anerkennung ist gemeinsam mit dem Lehr- oder Studienplan oder mit dem verordneten Curriculum, der bzw. das dem anerkannten Lehrgang zu Grunde liegt, durch den Rechtsträger gemäß Absatz eins, auf geeignete Weise kund zu machen.

§ 8a

Text

Durchführung der Prüfungen an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung

Paragraph 8 a,
  1. Absatz einsDie Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen gemäß Paragraph 8, finden vor einer Prüfungskommission unter der Vorsitzführung eines fachkundigen Experten mit einschlägigen Erfahrungen in der Durchführung von abschließenden Prüfungen statt. Der Rechtsträger des anerkannten Lehrganges hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin der Bildungsdirektion gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen. Die Bildungsdirektion hat binnen vier Wochen nach Einlangen des Vorschlages die namhaft gemachte Person oder einen anderen fachkundigen Experten des öffentlichen Schulwesens mit der Vorsitzführung zu betrauen. Auf Antrag eines Rechtsträgers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, hat die Bildungsdirektion auch fachkundige Experten des öffentlichen Schulwesens als Prüfer beizustellen.
  2. Absatz 2Der Prüfung sind die Lehr- oder Studienpläne des anerkannten Lehrganges zu Grunde zu legen. Sie hat unter sinngemäßer Anwendung der Prüfungsordnung der entsprechenden höheren Schulart zu erfolgen. Die Beurteilung jeder einzelnen Teilprüfung erfolgt durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden.
  3. Absatz 3Die Rechtsträger gemäß Paragraph 8, Absatz eins, haben gemeinsam mit dem Vorsitzenden (Absatz eins,) unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine der mündlichen Teilprüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 sowie der Teilprüfung „Fachbereich“ gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, Ziffer 2, (schriftlich oder projektorientierte Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes sowie mündlich) festzulegen.
  4. Absatz 4Gleichzeitig mit dem Vorschlag des für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten (Absatz eins,) sind
    1. Ziffer eins
      dem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens gemäß Artikel eins, des BIFIE-Gesetzes 2008, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 25, bezüglich der Teilprüfungen „Deutsch“, „Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik)“ und „Lebende Fremdsprache“ (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 jeweils die Zahl der Prüfungskandidaten von schriftlichen Klausurarbeiten und
    2. Ziffer 2
      der Bildungsdirektion bezüglich der Teilprüfungen „Lebende Fremdsprache“ (sofern nicht von Ziffer eins, erfasst) und „Fachbereich“ gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten und die Themenstellungen der projektorientierten Arbeiten einschließlich der Abgrenzung des fachlichen Umfeldes gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2,
    zu übermitteln.
  5. Absatz 4 aDie Festlegung des Prüfungstermins und der Aufgabenstellungen von schriftlichen Klausurarbeiten in den Teilprüfungen gemäß Absatz 4, Ziffer eins, sowie der mündlichen Kompensationsprüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, erfolgt durch den zuständigen Bundesminister. Findet die Bildungsdirektion die gemäß Absatz 4, Ziffer 2, vorgelegten Aufgabenstellungen im Hinblick auf den für den Fachbereich maßgeblichen Lehrplan und im Hinblick auf die geforderte Gleichwertigkeit ungeeignet, hat er unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer Aufgabenstellungen zu verlangen. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen sind dem Vorsitzenden am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.
  6. Absatz 4 bDie Beurteilung der Leistungen der Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen bei den schriftlichen standardisierten Klausurarbeiten von Teilprüfungen gemäß Absatz 4, Ziffer eins, sowie bei den mündlichen Kompensationsprüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, hat nach Maßgabe zentraler Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen.
  7. Absatz 5Nicht bestandene Abschlussprüfungen oder Abschlussprüfungen, die wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt wurden, dürfen jeweils nach Ablauf von zwei Monaten höchstens dreimal wiederholt werden.

§ 8b

Text

Anerkennung von Prüfungen

Paragraph 8 b,
  1. Absatz einsGemäß Paragraph 8 a, erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen (Paragraph 8,) sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung im entsprechenden Fach anzuerkennen.
  2. Absatz 2Erfolgreich abgelegte Prüfungen (Teilprüfungen) im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer höheren Schule sowie im Rahmen eines Studiums an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. römisch eins Nr. 94, an einem Fachhochschul-Studiengang, an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung anzuerkennen, sofern sie im Inhalt und der Dauer zumindest den im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vorgesehenen Erfordernissen entsprechen. Weiters sind erfolgreich abgelegte Teilprüfungen von Studienberechtigungsprüfungen in den Pflichtfächern „Mathematik 3“ und „Lebende Fremdsprache 2“ gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2008,, und dem Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, als Teilprüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 anzuerkennen.
  3. Absatz 3Bei Anerkennung von Prüfungen gemäß Absatz eins und 2 sind die diesbezüglichen Prüfungsunterlagen oder deren Kopien zusammen mit den sonstigen Unterlagen für die Berufsreifeprüfung bei der in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Schule aufzubewahren.
  4. Absatz 4Die Anerkennung von Prüfungen gemäß Absatz eins und 2 ist nur in dem Maß zulässig, als zumindest eine Teilprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, vor der zuständigen Prüfungskommission (Paragraph 5,) abzulegen ist.

§ 9

Text

Gesamtbeurteilung der Berufsreifeprüfung

Paragraph 9,

Die Gesamtbeurteilung der Berufsreifeprüfung hat auf „Bestanden“ zu lauten, wenn - gegebenenfalls unter Einbeziehung von Anerkennungen gemäß Paragraph 8 b, - alle Teilprüfungen beurteilt wurden, und keine Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet. In diesem Fall ist ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung auszustellen. Im Zeugnis über die Berufsreifeprüfung (Paragraph 9 a,) sind die Beurteilungen der Teilprüfungen sowie die Themenstellungen der Teilprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 und im Falle der Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich in Form einer projektorientierten Arbeit gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, das Thema der Projektarbeit anzuführen. Ferner sind der Entfall von Teilprüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und allfällige Anerkennungen gemäß Paragraph 8 b, zu vermerken.

§ 9a

Text

Zeugnis

Paragraph 9 a,
  1. Absatz einsDie Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Teilprüfungen sind in einem oder in mehreren Teilprüfungszeugnissen zu beurkunden. Nach erfolgreicher Ablegung sämtlicher Teilprüfungen (unter Bedachtnahme auf einen allfälligen Entfall einer Prüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, bzw. Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, sowie auf Anerkennung von Prüfungen gemäß Paragraph 8 b,) ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung auszustellen.
  2. Absatz 2Die Zeugnisse gemäß Absatz eins, sind entsprechend den Anlagen 1 und 2 zu diesem Bundesgesetz auf den für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapieren zu gestalten.

§ 10

Text

Verfahrensvorschriften

Paragraph 10,

Auf das Verfahren betreffend die Zulassung zur Berufsreifeprüfung, die Anerkennung von Prüfungen und den Widerspruch gegen eine nicht bestandene Teilprüfung der Berufsreifeprüfung sind die Paragraphen 70 und 71 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Widerspruch innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Widerspruchsantrag beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist.

§ 11

Text

Abgeltung für die Prüfungstätigkeit

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDem Vorsitzenden, den Prüfern und dem Schriftführer der an öffentlichen Schulen eingerichteten Prüfungskommissionen sowie dem von der Bildungsdirektion gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, bestellten Vorsitzenden und Prüfern, sofern sie aus dem öffentlichen Schulwesen kommen, gebührt eine Abgeltung gemäß dem Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976,, nach Maßgabe der für Externistenreifeprüfungen vorgesehenen Abgeltung. Dabei gilt die in Form einer Projektarbeit (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2,) abgelegte Teilprüfung im Rahmen der Prüfung über den Fachbereich als schriftliche Klausurarbeit im Sinne der zitierten Bestimmung.
  2. Absatz 2Bei Ablegung der (Teil)Prüfung an einer öffentlichen Schule hat der Prüfungskandidat vor Antritt zur Prüfung eine Prüfungsgebühr in der Höhe der gemäß Absatz eins, vorgesehenen Prüfungstaxen zu entrichten. Bei Ablegung von Teilprüfungen im Rahmen von anerkannten Lehrgängen bzw. im Rahmen der Lehrabschlussprüfung über vierjährige Lehrberufe hat der Berufsreifeprüfungsabsolvent vor Antritt zur Prüfung eine Prüfungsgebühr in der Höhe der für die Vorsitzführung gemäß Absatz eins, vorgesehenen Prüfungstaxe zu entrichten.

§ 11a

Text

Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften

Paragraph 11 a,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 11b

Text

Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2008,

Paragraph 11 b,

Prüfungskandidaten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2008, bereits zur Berufsreifeprüfung zugelassen wurden, sind berechtigt, die Berufsreifeprüfung nach der zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Rechtslage zu absolvieren oder im Wege über den Vorsitzenden der zulassenden Prüfungskommission eine neuerliche Zulassung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2008, zu begehren. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2008, noch nicht zugelassene Prüfungskadidaten sind berechtigt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 den Antrag zu stellen, die Berufsreifeprüfung nach der am 31. August 2008 geltenden Rechtslage zu absolvieren.

§ 11c

Text

Übergangsbestimmung hinsichtlich Paragraph 3, Absatz eins a, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2011,

Paragraph 11 c,

Prüfungskandidaten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2011, bereits zur Berufsreifeprüfung zugelassen wurden, sind hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins a, berechtigt, die Berufsreifeprüfung nach der zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Rechtslage zu absolvieren oder im Wege über den Vorsitzenden der zulassenden Prüfungskommission eine neuerliche Zulassung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2011, zu begehren. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2011, noch nicht zugelassene Prüfungskandidaten sind berechtigt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 den Antrag zu stellen, die Berufsreifeprüfung nach der am 1. Jänner 2011 geltenden Rechtslage zu absolvieren.

§ 11d

Text

Prüfungen der Berufsreifeprüfung für das Schuljahr 2019/20

Paragraph 11 d,

In Ausnahme zu den Bestimmungen der Paragraphen 5,, 6 und 8a nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das Schuljahr 2019/2020 mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine und den Prüfungsvorgang enthalten.

§ 12

Text

Inkrafttreten

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz und Absatz 5,, Paragraph 6, Absatz eins a,, Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 9 a, samt Überschrift, Paragraph 10,, Paragraph 11 a,, Paragraph 13, sowie die Anlagen 1 und 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2000, treten mit 1. September 2000 in Kraft; Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, tritt mit Ablauf des 31. August 2000 außer Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,, 6, 7 und 8, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, samt Überschrift, Paragraph 8 a, samt Überschrift, Paragraph 8 b, samt Überschrift, Paragraph 9,, Paragraph 9 a, Absatz eins, sowie Paragraph 11, samt Überschrift und die Änderung der Anlage 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005, treten mit 1. März 2006 in Kraft. Gemäß Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005, anerkannte Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung gelten für die Dauer der Anerkennung als Lehrgänge im Sinne des neuen Paragraph 8,
  5. Absatz 5Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,, 5 und 8 bis 10, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz eins a und 3, Paragraph 4, Absatz 2 und 3, Paragraph 6, Absatz eins a,, Paragraph 7, Absatz eins und 5, Paragraph 8, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 8 a, Absatz eins,, 3, 4 und 5, Paragraph 8 b, Absatz 2,, Paragraph 9,, Paragraph 11, Absatz eins, sowie Paragraph 11 b, samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2008, treten mit 1. September 2008 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10 und Paragraph 8, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft.
  7. Absatz 7Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2011, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10 bis 13, Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins und 1a, Paragraph 8 b, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins, sowie Paragraph 11 c, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 6, Absatz eins, sowie Paragraph 8 a, Absatz 3,, 4, 4a und 4b treten mit 1. April 2017 in Kraft,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 3, Absatz eins a, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 8, Absatz eins a und Paragraph 8 b, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, in der genannten Fassung tritt mit 1. September 2013 in Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  10. Absatz 10Der Titel sowie Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  11. Absatz 11Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2015, tritt mit 1. April 2017 in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 6, 7 und 8, Paragraph 7, Absatz 4, sowie Paragraph 8 a, Absatz 5, in der genannten Fassung treten mit 1. September 2015 in Kraft; Paragraph 7, Absatz 4 und Paragraph 8 a, Absatz 5, gelten für Prüfungen, die ab diesem Zeitpunkt abgelegt wurden.
  12. Absatz 12Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
  13. Absatz 13Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 3 a,, Paragraph 6, Absatz eins a und 2, Paragraph 7, Absatz eins und 5, Paragraph 8 a, Absatz 2,, 4a und 4b, Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz 12 und Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2017, treten mit 2. April 2017 in Kraft.
  14. Absatz 14Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 13, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 6, Absatz 4, treten mit 1. September 2018 in Kraft;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 8 a, Absatz eins,, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 4 a, sowie Paragraph 11, Absatz eins, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  15. Absatz 15Paragraph 11 d, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2020, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  16. Absatz 16Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022, tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.

§ 13

Text

Vollziehung

Paragraph 13,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung betraut.

Anl. 1

Text

Anl. 2

Text

Anlage 2

BERUFSREIFEPRÜFUNGSKOMMISSION

am/an der

_____________________________________________________________________________________

Bezeichnung und Standort der Schule

Zl. des Prüfungsprotokolls:

Berufsreifeprüfungszeugnis

______________________________________________,

geb. am ___________________________

Familien- und Vorname

hat bei der Berufsreifeprüfungskommission an dieser Schule gemäß dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, die Berufsreifeprüfung

bestanden / nicht bestanden 1)

Die Leistungen bei den Teilprüfungen wurden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung entfallen sind oder gemäß Paragraph 8 b, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung anerkannt wurden, wie folgt beurteilt:

Teilprüfungen

Beurteilung(en)/Entfall/Anerkennung 3)

Deutsch

 

Lebende Fremdsprache

 

Mathematik/Mathematik und angewandte Mathematik 1)

 

Fachbereich 2)

 

Er/Sie hat damit gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erworben.

___________________, am __________________

Rundsiegel

Für die Berufsreifeprüfungskommission

___________________________________________

Vorsitzender/Vorsitzende

____________

1) Nichtzutreffendes streichen.

2) Unter Angabe der Themenstellung.

3) Unter Angabe der Prüfung (Datum, Prüfungsinstitution), die zum Entfall bzw. zur Anerkennung geführt hat.