Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Fassung vom 28.05.2023

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV)
StF: BGBl. I Nr. 33/1997 (NR: GP XX RV 383 AB 599 S. 64. BR: AB 5391 S. 623.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1753 AB 1799 S. 169. BR: AB 5951 S. 655.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 975 AB 1044 S. 117. BR: 7335 AB 7358 S. 724.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1413 AB 1482 S. 153. BR: 7544 AB 7556 S. 735.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 654 AB 764 S. 70. BR: AB 8343 S. 786.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1617 AB 1628 S. 141. BR: AB 8658 S. 804.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2212 AB 2287 S. 199. BR: AB 8953 S. 820.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 682 AB 747 S. 86. BR: AB 9446 S. 844.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1146 AB 1167 S. 134. BR: 9595 AB 9610 S. 855.)

[CELEX-Nr.: 32013L0055]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1345 AB 1388 S. 157. BR: 9714 S. 863.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (NR: GP römisch XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 373 AB 450 S. 55. BR: AB 10100 S. 888.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 620/A AB 541 S. 66. BR: AB 10154 S. 891.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 872/A AB 648 S. 84. BR: AB 10207 S. 896.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII AB 103 S. 16. BR: S. 903.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1065/A AB 570 S. 71. BR: AB 10467 S. 917.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 862 AB 916 S. 113. BR: AB 10654 S. 927.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 1171 AB 1245 S. 135. BR: AB 10811 S. 935.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1487 AB 1495 S. 162. BR: AB 10984 S. 942.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1696 AB 1742 S. 179. BR: AB 11097 S. 946.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Paragraf

Gegenstand

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule

Paragraph 3,

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 4,

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Aufnahme in die Schule

Paragraph 5,

Aufnahme als ordentlicher Studierender

Paragraph 6,

Aufnahme als außerordentlicher Studierender

Paragraph 7,

Aufnahmsverfahren

3. Abschnitt
Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Paragraph 8,

Prüfungstermine

Paragraph 9,

Durchführung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Paragraph 10,

Prüfungsergebnis

4. Abschnitt
Unterrichtsordnung

Paragraph 11,

Modulbildung, Lehrfächerverteilung

Paragraph 12,

Stundenplan, individuelle Modulwahl

Paragraph 13,

Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen

Paragraph 14,

Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht

Paragraph 15,

Schulveranstaltungen

Paragraph 16,

Unterrichtsmittel

Paragraph 17,

Unterrichtssprache

5. Abschnitt
Unterrichtsarbeit und Studierendenbeurteilung

Paragraph 18,

Unterrichts- und Bildungsarbeit

Paragraph 19,

Leistungsfeststellung

Paragraph 20,

Leistungsbeurteilung

Paragraph 21,

Modulbeurteilung

Paragraph 22,

Information der Studierenden

Paragraph 23,

Kolloquien

Paragraph 23 a,

Modulprüfungen

Paragraph 24,

Zeugnisse

Paragraph 25,

Schulbesuchsbestätigung

6. Abschnitt
Aufsteigen, Erfolgreicher Abschluss, Wiederholen, Anrechnungen

Paragraph 26,

Aufsteigen

Paragraph 27,

Erfolgreicher Abschluss

Paragraph 28,

Wiederholen

Paragraph 30,

Anrechnungen bei Übertritt in eine andere Schulart (Schulform, Fachrichtung, Ausbildung)

7. Abschnitt
Höchstdauer und Beendigung des Schulbesuches

Paragraph 31,

Höchstdauer des Schulbesuches

Paragraph 32,

Beendigung des Schulbesuches

8. Abschnitt
Abschließende Prüfungen; Externistenprüfungen

Paragraph 33,

Form und Umfang der abschließenden Prüfungen

Paragraph 34,

Prüfungskommission

Paragraph 35,

Prüfungstermine

Paragraph 36,

Zulassung zur Prüfung

Paragraph 37,

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang

Paragraph 38,

Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung

Paragraph 39,

Prüfungszeugnisse

Paragraph 40,

Wiederholung von Teilprüfungen bzw. von Prüfungsgebieten

Paragraph 41,

Zusatzprüfungen

Paragraph 41 a,

Schulversuche zur teilzentralen standardisierten Reifeprüfung Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2015,)

Paragraph 42,

Externistenprüfungen

9. Abschnitt
Schulordnung

Paragraph 43,

Pflichten der Studierenden

Paragraph 44,

Hausordnung

Paragraph 45,

Fernbleiben von der Schule

Paragraph 46,

Ausschluss von der Schule

10. Abschnitt
Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen

Paragraph 47,

Lehrer

Paragraph 48,

Kustos

Paragraph 49,

Werkstättenleiter und Bauhofleiter

Paragraph 51,

Abteilungsvorstand und Fachvorstand

Paragraph 52,

Studienkoordinator

Paragraph 52 a,

Bereichsleiter, Bereichsleiterin

Paragraph 53,

Schulleitung, Schulcluster-Leitung

Paragraph 54,

Lehrerkonferenzen

11. Abschnitt
Schule und Studierende

Paragraph 55,

Rechte der Studierenden

Paragraph 55 a,

Studierendenkarte

Paragraph 56,

Studierendenvertreter

Paragraph 57,

Wahl der Studierendenvertreter

Paragraph 58,

Schulgemeinschaftsausschuss

Paragraph 58 a,

Schulclusterbeirat

12. Abschnitt
Erweiterte Schulgemeinschaft

Paragraph 59,

Kuratorium

13. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen

Paragraph 60,

Handlungsfähigkeit der oder des minderjährigen Studierenden

Paragraph 61,

Verfahren

Paragraph 62,

Provisorialverfahren (Widerspruch)

Paragraph 63,

Entscheidungspflicht

Paragraph 64,

Ersatzbestätigung für verlorene Zeugnisse

Paragraph 65,

Klassenbücher

Paragraph 65 a,

Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen

14. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 66,

Kundmachung von Verordnungen

Paragraph 67,

Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben

Paragraph 68,

Schlussbestimmungen

Paragraph 69,

Inkrafttreten

Paragraph 70,

Vollziehung

Paragraph 71,

Übergangsbestimmung betreffend Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden

Anmerkung, Paragraph 72,

Übergangsrecht betreffend die abschließende Prüfung einer Sonderform von allgemeinbildenden höheren Schulen (aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,)

Paragraph 72 a,

Abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21

Paragraph 72 b,

Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 bis 2021/22 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19)

§ 1

Text

1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz gilt für die im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten in Semester gegliederten Sonderformen der in diesem Bundesgesetz geregelten Schularten.

§ 2

Text

Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule

Paragraph 2,

Zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes regelt dieses Bundesgesetz die innere Ordnung der vom Geltungsbereich (Paragraph eins,) umfassten Schulen (Sonderformen) als Grundlage für das Zusammenwirken von Lehrern und Studierenden als Schulgemeinschaft.

§ 3

Text

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 3,

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen erfassen Männer und Frauen gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes angeordnet.

§ 4

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

  1. Ziffer eins
    unter einem Semester das Semester im Sinne des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77, sowie ein allenfalls von diesem abweichender Zeitraum, in dem Lehrgänge geführt werden,
  2. Ziffer 2
    unter einem Halbjahr der einem Semester entsprechende Zeitraum,
  3. Ziffer 3
    unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlußprüfung,
  4. Ziffer 4
    unter Unterricht unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes das selbständige Erarbeiten von Lerninhalten durch die Studierenden in Individualphasen sowie das gemeinsame Erarbeiten von Lerninhalten in Sozialphasen,
  5. Ziffer 5
    unter Modulen lehrplanmäßig in einem Semester vorgesehene Unterrichtsgegenstände,
  6. Ziffer 6
    unter Lehrerinnen und Lehrern auch Lehrbeauftragte, sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird,
  7. Ziffer 7
    wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, unter Schulleiter oder Schulleiterin der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters, der oder die bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.
Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf Klassen an Schulen für Berufstätige abgestellt wird, gilt für jedes Halbjahr die Zahl der Studierenden geteilt durch 23 als eine Klasse im Sinne dieser Bestimmungen.

§ 5

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 3: Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

Text

2. ABSCHNITT
Aufnahme in die Schule

Aufnahme als ordentlicher Studierender

Paragraph 5,
  1. Absatz einsAls ordentlicher Studierender ist aufzunehmen, wer
    1. Ziffer eins
      die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt,
    2. Ziffer 2
      die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist, und
    3. Ziffer 3
      nicht den Besuch einer gleichen Ausbildung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 7 dieses Bundesgesetzes beendet hat.
  2. Absatz 2Der im Schulorganisationsgesetz als Aufnahmsvoraussetzung vorgeschriebene erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht sind gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 1. Stufe einer mittleren oder einer höheren Schule gemäß Paragraph 28, Absatz 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes gegeben sind.
  3. Absatz 3Aufnahmsbewerber in ein weiterführendes Semester sind innerhalb einer vom Schulleiter nach Anhörung des Studierenden festzusetzenden Frist zu einer Einstufungsprüfung über den Lehrstoff sämtlicher Module über Pflichtgegenstände der vorhergehenden Semester der betreffenden Ausbildung zuzulassen. Die Ablegung von Einstufungsprüfungen kann insoweit entfallen, als der Studierende nachweist, dass er die Lerninhalte der betreffenden Module erfüllt. Der Nachweis kann erfolgen:
    1. Ziffer eins
      bei Modulen über lehrplanmäßig abgeschlossene Pflichtgegenstände durch die Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder eines Externistenprüfungszeugnisses und
    2. Ziffer 2
      bei Modulen über lehrplanmäßig nicht abgeschlossene Pflichtgegenstände auch durch entsprechende Leistungen im Rahmen des Unterrichtes.
    Die Feststellung über den Entfall von Einstufungsprüfungen trifft der das betreffende Modul unterrichtende Lehrer. Paragraph 23, Absatz 2 bis 9 finden Anwendung.

§ 6

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

Text

Aufnahme als außerordentlicher Studierender

Paragraph 6,
  1. Absatz einsAls außerordentlicher Studierender ist aufzunehmen, wer
    1. Ziffer eins
      die Aufnahme zum Besuch einzelner Module anstrebt oder
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, nicht erfüllt und wichtige in seiner Person liegende Gründe, die die Aufnahme rechtfertigen, nachweisen kann.
  2. Absatz 2Zum Besuch einzelner Module gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dürfen außerordentliche Studierende nur unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, aufgenommen werden. Weiters dürfen dadurch keine zusätzlichen Raum-, Ausstattungs- und Personalaufwendungen verursacht werden.
  3. Absatz 3Die Aufnahme als außerordentlicher Studierender gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Studierende in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind.
  4. Absatz 4Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, gelten nicht für Privatschulen, für deren Personalaufwand der Bund keinen Beitrag leistet.

§ 7

Text

Aufnahmsverfahren

Paragraph 7,
  1. Absatz einsFür die Aufnahme hat der Schulleiter eine Frist zur Anmeldung festzulegen und für jedes Halbjahr in geeigneter Weise bekanntzumachen. Eine Aufnahme von nach der Frist angemeldeten Studierenden ist zulässig, wenn dadurch keine zusätzlichen Raum-, Ausstattungs- oder Personalaufwendungen verursacht werden.
  2. Absatz 2Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmsbewerber hat der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzumachen. Der Schulleiter hat für den Fall, daß nicht alle Aufnahmsbewerber aufgenommen werden können, für alle Studierende in gleicher Weise geltende Aufnahmekriterien festzulegen. Die Ablehnung der Aufnahme darf nur nach diesen Kriterien erfolgen und ist dem Aufnahmsbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2015,)

  3. Absatz 4Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Privatschulen. Die Aufnahme in eine Privatschule erfolgt durch einen Vertrag des bürgerlichen Rechts zwischen dem Studierenden und dem Privatschulerhalter. Wird jedoch ein Aufnahmsbewerber trotz Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmsvoraussetzungen aufgenommen, so ist der Aufnahmevertrag rechtsunwirksam.

§ 8

Text

3. ABSCHNITT
Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Prüfungstermine

Paragraph 8,

Die Prüfungstermine für gesetzlich vorgeschriebene Aufnahms- und Eignungsprüfungen sind vom Schulleiter festzusetzen.

§ 9

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1: Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

Text

Durchführung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und den lehrplanmäßigen Anforderungen der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) die Prüfungsgebiete sowie die Prüfungsformen der Aufnahms- und Eignungsprüfungen sowie nähere Durchführungsbestimmungen festzulegen.
  2. Absatz 2Zur Durchführung der Prüfung hat der Schulleiter die erforderliche Zahl von Lehrern als Prüfer zu bestellen.

§ 10

Text

Prüfungsergebnis

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Leistungen des Prüfungskandidaten in jedem Prüfungsgebiet sind vom Prüfer unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 20, Absatz 3 bis 5 zu beurteilen (Einzelbeurteilungen).
  2. Absatz 2Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Absatz eins, hat der Schulleiter festzustellen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung).
  3. Absatz 3Kann der Aufnahmsbewerber trotz positiver Bewertung der Aufnahms- und Eignungsprüfung wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm auf seinen Antrag über die Einzelbeurteilungen und die Gesamtbeurteilung (Absatz eins und 2) ein Zeugnis auszustellen.
  4. Absatz 4Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahms- und Eignungsprüfung berechtigt hinsichtlich der jeweiligen Ausbildung zur Aufnahme in alle Schulen derselben Schulart (Schulform, Fachrichtung).

§ 11

Text

4. ABSCHNITT
Unterrichtsordnung

Modulbildung, Lehrfächerverteilung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Studierenden sind vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Vorschriften der Schulorganisation sowie allfälliger vom Lehrplan abweichender individueller Modulwahlen der Studierenden (Paragraph 12,) in Module einzuteilen (Modulbildung).
  2. Absatz 2Der Schulleiter hat für jedes Halbjahr die lehrplanmäßigen Wochenstunden der Module den einzelnen Lehrern unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung oder den Lehrauftrag und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung allfälliger hiermit vereinbarer Wünsche von Lehrern zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).
  3. Absatz 3Die Lehrfächerverteilung ist der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.

§ 12

Text

Stundenplan, individuelle Modulwahl

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDer Schulleiter hat einen Plan über die Aufteilung der in den jeweiligen Semestern lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden zu erstellen und in geeigneter Weise kundzumachen (Stundenplan).
  2. Absatz 2Die Studierenden sowie Aufnahmsbewerber können binnen einer vom Schulleiter festzulegenden Frist vom Lehrplan des betreffenden Semesters abweichende Module wählen, wenn diese im betreffenden Halbjahr geführt werden (individuelle Modulwahl). Der Schulleiter hat weiters festzulegen, ob oder welche Module der Ausbildung erfolgreich abgeschlossen sein müssen, um ein Modul unter Abweichung vom Lehrplan rechtsgültig wählen und besuchen zu können. Individuelle Modulwahlen sind bei der Modulbildung (Paragraph 11,) zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Der Schulleiter hat, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (zB bei Verhinderung des Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes (Stundentausch, Fachsupplierung, Entfall von Unterrichtsstunden) anzuordnen. Die Studierenden sind von jeder Änderung des Stundenplanes rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2015,)

§ 13

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

Text

Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsSoweit alternative Pflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Studierenden zwischen diesen innerhalb einer vom Schulleiter einzuräumenden Frist zu wählen. Wenn die Wahl nicht innerhalb dieser Frist getroffen wird, hat der Schulleiter dem Studierenden nach Einräumung eines Anhörungsrechtes einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt vorbehaltlich der nachstehenden Absätze für das gesamte Studium.
  2. Absatz 2Bei späterem Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes ist innerhalb einer vom Schulleiter festzusetzenden Frist eine Einstufungsprüfung über den Lehrstoff der vorhergehenden Semester des neu gewählten alternativen Pflichtgegenstandes abzulegen. Paragraph 23, Absatz 2 bis 9 finden Anwendung.
  3. Absatz 3Wird ein vom Studierenden begonnener alternativer Pflichtgegenstand in einem späteren Halbjahr nicht geführt, so kann der Studierende
    1. Ziffer eins
      einen gegebenenfalls angebotenen Freigegenstand besuchen oder
    2. Ziffer 2
      Modulprüfungen (Paragraph 23 a,) oder Externistenprüfungen (Paragraph 42,) ablegen.
  4. Absatz 4Absatz eins und 2 gelten sinngemäß, wenn in einem Pflichtgegenstand Wahlmöglichkeiten bestehen (zB Lebende Fremdsprache, Instrumentalunterricht).
  5. Absatz 5Der Schulleiter hat einen Studierenden auf seinen Antrag von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn dieser
    1. Ziffer eins
      aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann, oder
    2. Ziffer 2
      durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule, einer Pädagogischen Hochschule, einer anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, eines anerkannten privaten Studienganges, einer Universität, einer akkreditierten Privatuniversität, einer Fachhochschule, eines Fachhochschul-Studienganges oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweist, dass er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes erreicht hat bzw. einen der betreffenden verbindlichen Übung entsprechenden Unterrichtsgegenstand besucht hat, oder
    3. Ziffer 3
      an berufsbildenden mittleren oder höheren Schulen nach erfolgreicher Ablegung einer Lehrabschlussprüfung eine Befreiung vom praktischen Unterricht in jenen Werkstätten beantragt, deren Lehrstoff durch die Ausbildung im Lehrberuf nachgewiesen wird.
    Eine Befreiung gemäß Ziffer eins, ist nur zulässig, wenn die Bildungsziele einschließlich der mit dem Besuch verbundenen Berechtigungen grundsätzlich auch ohne den Besuch des betreffenden Pflichtgegenstandes oder der betreffenden verbindlichen Übung erreicht werden können; wenn dies nicht der Fall ist, ist eine Befreiung nur mit der Auflage eines Kolloquiums zulässig, sofern nach der Bildungsaufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes der Nachweis durch ein Kolloquium erfolgen kann.

§ 14

Text

Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie Studierenden können sich innerhalb einer vom Schulleiter festzusetzenden Frist zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Halbjahr.
  2. Absatz 2Sofern ein Förderunterricht vorgesehen ist, können sich Studierende nach Feststellung der Förderungsbedüftigkeit durch den das betreffende Modul unterrichtenden Lehrer zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden.
  3. Absatz 3Ist eine Studierende oder ein Studierender zur Teilnahme an einem Freigegenstand anstelle eines Pflichtgegenstandes gemäß Paragraph 8, Litera h, des Schulorganisationsgesetzes angemeldet, sind auf den Freigegenstand die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pflichtgegenstände anzuwenden.

§ 15

Text

Schulveranstaltungen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsSchulveranstaltungen dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum beruflichen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch die Förderung der musischen Anlagen der Studierenden und durch die körperliche Ertüchtigung.
  2. Absatz 2Für die Durchführung von Schulveranstaltungen stehen fünf Tage pro Halbjahr zur Verfügung, welche nach der Anzahl der Halbjahre zusammengefasst und während der gesamten Ausbildung beliebig konsumiert werden können.
  3. Absatz 3Die näheren Festlegungen (Art, Dauer, Durchführungsbestimmungen, Entscheidungskompetenzen) werden durch den Schulgemeinschaftsausschuß getroffen. Hiebei ist auf die Gewährleistung der Sicherheit der Studierenden und auf eine allfällige Berufstätigkeit der Studierenden Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4An Schulveranstaltungen können auch andere geeignete Begleitpersonen, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, teilnehmen.
  5. Absatz 5Schulveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie nicht der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen,
    2. Ziffer 2
      sie die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigen,
    3. Ziffer 3
      die durch die Veranstaltung erwachsenden Kosten nicht dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen,
    4. Ziffer 4
      der ordnungsgemäße Ablauf der Veranstaltung nicht gegeben erscheint, insbesondere bei Gefährdung der körperlichen Sicherheit oder der Sittlichkeit der Studierenden, oder
    5. Ziffer 5
      eine ausreichende finanzielle Bedeckung nicht gegeben ist.

§ 16

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2: Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

Text

Unterrichtsmittel

Paragraph 16,
  1. Absatz einsUnterrichtsmittel sind im Hinblick auf den Lehrplan nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßige und geeignete Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und zur Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.
  2. Absatz 2Der Lehrer darf nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis seiner gewissenhaften Prüfung den Anforderungen nach Absatz eins, entsprechen oder vom zuständigen Bundesminister als den Anforderungen des Absatz eins, entsprechend für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden sind.

§ 17

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 3: Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

Text

Unterrichtssprache

Paragraph 17,
  1. Absatz einsUnterrichtssprache ist die deutsche Sprache.
  2. Absatz 2Die Verwendung einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache ist soweit zulässig, als
    1. Ziffer eins
      dies durch besondere Gesetze angeordnet ist,
    2. Ziffer 2
      es durch zwischenstaatliche Vereinbarung festgelegt wird oder
    3. Ziffer 3
      an Privatschulen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes die Auswahl der Studierenden nach der Sprache erfolgt.
  3. Absatz 3Darüber hinaus kann die zuständige Schulbehörde auf Antrag des Schulleiters die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache in einer öffentlichen Schule anordnen, wenn dies
    1. Ziffer eins
      wegen der Zahl von fremdsprachigen Personen, die sich in Österreich aufhalten, oder
    2. Ziffer 2
      zur besseren Ausbildung in Fremdsprachen
    zweckmäßig erscheint und dadurch die allgemeine Zugänglichkeit gemäß Paragraph 4, des Schulorganisationsgesetzes nicht beeinträchtigt wird. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Module beziehen.
  4. Absatz 4Absatz 3, findet auf Privatschulen mit der Maßgabe Anwendung, daß das Ansuchen vom Privatschulerhalter zu stellen ist.

§ 18

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 4: Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

Text

5. ABSCHNITT
Unterrichtsarbeit und Studierendenbeurteilung

Unterrichts- und Bildungsarbeit

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDer Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Bildungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. Er hat den Unterricht dem Alter und einer allfälligen Berufstätigkeit der Studierenden entsprechend zu gestalten.
  2. Absatz 2Im Sinne des Absatz eins, sowie in Entsprechung mit dem Lehrplan hat er insbesondere
    1. Ziffer eins
      den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend zu vermitteln,
    2. Ziffer 2
      eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben,
    3. Ziffer 3
      den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten,
    4. Ziffer 4
      die Selbsttätigkeit und die Mitarbeit der Studierenden zu fördern,
    5. Ziffer 5
      jeden Studierenden zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen und
    6. Ziffer 6
      den Ertrag des Unterrichts als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.
  3. Absatz 3Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit sind den Studierenden Übungen zur Festigung des Lehrstoffes zu empfehlen, deren Erledigung im freien Ermessen der Studierenden liegt.
  4. Absatz 4Sofern in den Lehrplänen die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes vorgesehen ist, sind Lerninhalte festzulegen, die von den Studierenden auf der Grundlage der Unterrichtsarbeit (Sozialphase) sowie von zur Verfügung gestelltem Lernmaterial in der Individualphase selbständig zu erarbeiten sind. Die von den Studierenden in der Individualphase erarbeiteten Lerninhalte sind in die Sozialphase so einzubeziehen, daß alle Studierenden der Sozialphase daraus Nutzen ziehen können.

§ 19

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1: Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

Text

Leistungsfeststellung

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDer Lehrer hat den Zeitpunkt, die Form, den Umfang und die Dauer von Leistungsfeststellungen nach den Anforderungen des Lehrplanes, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes sowie dem Stand des Unterrichtes festzulegen. Die Terminisierung von schriftlichen Leistungsfeststellungen hat durch die betreffenden Lehrer in koordinierter Weise zu erfolgen; die Terminisierung von lehrplanmäßig vorgesehenen Schularbeiten ist den Studierenden innerhalb der ersten drei Wochen eines Halbjahres bekanntzugeben.
  2. Absatz 2Eine Leistungsfeststellung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, daß der Studierende wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.

§ 20

Text

Leistungsbeurteilung

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDie Beurteilung der Leistungen der Studierenden erfolgt durch den unterrichtenden Lehrer.
  2. Absatz 2Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Anforderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes. Die Nichtteilnahme an Schulveranstaltungen hat bei der Beurteilung der Leistungen des Studierenden außer Betracht zu bleiben.
  3. Absatz 3Für die Beurteilung der Leistungen der Studierenden sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      Sehr gut (1) für Leistungen, mit denen der Studierende die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt;
    2. Ziffer 2
      Gut (2) für Leistungen, mit denen der Studierende die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt;
    3. Ziffer 3
      Befriedigend (3) für Leistungen, mit denen der Studierende die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen;
    4. Ziffer 4
      Genügend (4) für Leistungen, mit denen der Studierende die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt;
    5. Ziffer 5
      Nicht genügend (5) für Leistungen, mit denen der Studierende nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ erfüllt.
  4. Absatz 4Durch die Noten sind zu beurteilen:
    1. Ziffer eins
      die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung der Aufgaben,
    3. Ziffer 3
      die Selbständigkeit der Arbeit und
    4. Ziffer 4
      die Eigenständigkeit des Studierenden.
  5. Absatz 5Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.
  6. Absatz 6Studierende, die aus gesundheitlichen Gründen eine Leistung nicht erbringen können, sind unter Bedachtnahme auf diese Beeinträchtigung zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.

§ 21

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

Text

Modulbeurteilung

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDie Beurteilung der Leistungen eines Studierenden in einem Modul erfolgt durch den Lehrer des betreffenden Moduls unter Zugrundelegung aller im betreffenden Modul erbrachten Leistungen.
  2. Absatz 2Wenn der Lehrer eine sichere Leistungsbeurteilung nicht treffen kann, so hat er spätestens innerhalb der letzten zwei Wochen des Halbjahres eine Leistungsfeststellung (Paragraph 19,) anzuordnen. Tritt der Studierende zu dieser Leistungsfeststellung nicht an, so ist er in diesem Modul nicht zu beurteilen.
  3. Absatz 3Auf Wunsch des Studierenden ist in jedem Modul eine Leistungsfeststellung (Paragraph 19,) durchzuführen. Das Ansuchen ist so zeitgerecht zu stellen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.

§ 22

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1 und 3: Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

Text

Information der Studierenden

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDie Beurteilungen einzelner Leistungen sind dem Studierenden unverzüglich nach Auswertung einer Leistungsfeststellung durch den Lehrer des betreffenden Moduls bekanntzugeben.
  2. Absatz 2Der Lehrer hat jeden Studierenden auf sein Verlangen über dessen Leistungsstand zu informieren.
  3. Absatz 3Wenn die Leistungen des Studierenden auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Modul nicht oder mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist ihm dies unverzüglich mitzuteilen und vom unterrichtenden Lehrer oder vom Studienkoordinator Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben. Dabei sind insbesondere leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung zu beraten.
  4. Absatz 4Die Verständigungen gemäß Absatz eins bis 3 haben ausschließlich Informationscharakter.

§ 23

Text

Kolloquien

Paragraph 23,
  1. Absatz einsJeder Studierende, der in einem oder in mehreren Modulen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, ist berechtigt, in diesen Modulen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichtes ein Kolloquium abzulegen.
  2. Absatz 2Prüfer ist der das Modul zuletzt unterrichtende Lehrer oder im Verhinderungsfall ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer.
  3. Absatz 3Die Prüfungstermine für Kolloquien sind auf Antrag des Studierenden vom Prüfer anzuberaumen. Einem Terminwunsch ist nach Möglichkeit zu entsprechen.
  4. Absatz 4Die Aufgabenstellungen sowie die Prüfungsformen sind durch den Prüfer (die Prüfer) festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten zulässig ist.
  5. Absatz 5Das Kolloquium hat den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes für den Zeitraum, auf den sich das Kolloquium bezieht, zu umfassen.
  6. Absatz 6Die Beurteilung der Leistungen des Studierenden beim Kolloquium erfolgt durch den Prüfer und ist als Leistungsbeurteilung für das Modul bzw. für die Module festzusetzen. Paragraph 20, Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.
  7. Absatz 7Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilte oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Kolloquien dürfen höchstens zwei Mal wiederholt werden. Die vorstehenden Absätze finden Anwendung.
  8. Absatz 8Jedem Studierenden ist die Teilnahme an Kolloquien als Zuhörer möglich. Der Prüfer (Absatz 2,) hat Zuhörer von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn durch diese eine Störung im Ablauf des Kolloquiums eintritt.
  9. Absatz 9Der Prüfer hat Aufzeichnungen zu führen über die beim Kolloquium gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen sowie allfällige besondere Vorkommnisse, die zu einer negativen Beurteilung führen.

§ 23a

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

Text

Modulprüfungen

Paragraph 23 a,

Über einzelne Module kann auf Antrag des Studierenden auch ohne Besuch des Moduls bis zum Ende des Halbjahres, welches von seiner Zahl dem vorletzten Semester der Ausbildung entspricht, eine Modulprüfung abgelegt werden. Prüfer ist ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer. Paragraph 23, Absatz 3 bis 6, 8 und 9 finden Anwendung. Eine Wiederholung von Modulprüfungen ist nicht zulässig.

§ 24

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

Text

Zeugnisse

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDem Studierenden ist am Ende jedes Halbjahres ein Zeugnis über alle in diesem Halbjahr absolvierten Module und auf seinen Antrag ein Zeugnis über sämtliche zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossene Module auszustellen.
  2. Absatz 2Jedes Zeugnis hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Schule,
    2. Ziffer 2
      die Personalien des Studierenden,
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde,
    4. Ziffer 4
      die Module (Unterrichtsgegenstand, Semester, Wochenstunden),
    5. Ziffer 5
      die Modulbeurteilungen,
    6. Ziffer 6
      Teilnahmevermerke bei verbindlichen und unverbindlichen Übungen,
    7. Ziffer 7
      Vermerke über eine allfällige Befreiung von der Teilnahme an Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen,
    8. Ziffer 8
      einen Vermerk über eine allfällige Ablegung einer vorgezogenen Teilprüfung (Paragraph 35, Absatz 4,) und über die Beurteilung im Prüfungsgebiet bzw. in den Prüfungsgebieten,
    9. Ziffer 9
      Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters (bei Abteilungsgliederung des Abteilungsvorstandes), Rundsiegel der Schule.
  3. Absatz 3Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses aller Module über die lehrplanmäßigen Pflichtgegenstände und der Teilnahme an verbindlichen Übungen ist ein Abschlusszeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß Paragraph 39, Absatz eins, ein Zeugnis über eine abschließende Prüfung ausgestellt wird. In das Abschlusszeugnis können Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen) aufgenommen werden.
  4. Absatz 4Für die Formulare von Zeugnissen sind die für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapiere zu verwenden.

§ 25

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

Text

Schulbesuchsbestätigung

Paragraph 25,
  1. Absatz einsAuf Antrag eines Studierenden ist ihm der Besuch der Schule zu bestätigen (Schulbesuchsbestätigung).
  2. Absatz 2Im Falle des Ausscheidens aus der Schule hat die Schulbesuchsbestätigung einen Hinweis auf das Ausscheiden aus der Schule zu enthalten.
  3. Absatz 3Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 9 sowie Absatz 4, finden Anwendung.

§ 26

Text

6. ABSCHNITT

Aufsteigen, Erfolgreicher Abschluss, Wiederholen, Anrechnungen

Aufsteigen

Paragraph 26,

Ein Studierender oder eine Studierende ist zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt.

§ 27

Text

Erfolgreicher Abschluss

Paragraph 27,
  1. Absatz einsEine Ausbildung, die nicht mit einer abschließenden Prüfung beendet wird, ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jedes Modul (vorbehaltlich einer allfälligen Befreiung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, oder einer Anrechnung gemäß Paragraph 30,) positiv beurteilt wurde. Alle übrigen Ausbildungen sind mit dem erfolgreichen Abschluss der abschließenden Prüfung erfolgreich abgeschlossen.
  2. Absatz 2Wenn ein Studierender an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik oder für Sozialpädagogik in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung oder Bewegungserziehung; Bewegung und Sport mehr als das Vierfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Moduls ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Modul geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch ein Kolloquium nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Bei Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen des Kolloquiums ist der Studierende in diesem Modul nicht zu beurteilen.

§ 28

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

Text

Wiederholen

Paragraph 28,
  1. Absatz einsEin nicht erfolgreich abgeschlossenes Modul darf auf Antrag höchstens ein Mal in einem weiteren Halbjahr besucht werden. Werden die Leistungen in diesem Modul nach dessen Wiederholung nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so entfällt die zweite Wiederholungsmöglichkeit eines allenfalls negativ beurteilten Kolloquiums.
  2. Absatz 2In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Schulleiter eine weitere Wiederholung eines gemäß Absatz eins, besuchten und nicht erfolgreich abgeschlossenen Moduls bewilligen. Werden die Leistungen in diesem Modul abermals nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so entfallen sämtliche Wiederholungsmöglichkeiten eines allenfalls negativ beurteilten Kolloquiums.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2015,)

§ 30

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 69 Abs. 7.

Text

Anrechnungen beim Übertritt in eine andere Schulart (Schulform, Fachrichtung, Ausbildung)

Paragraph 30,

Der Schulleiter hat einen Studierenden auf seinen Antrag von der Teilnahme an einzelnen Modulen zu befreien, wenn dieser durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule, einer Pädagogischen Hochschule, einer anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, eines anerkannten privaten Studienganges, einer Universität, einer akkreditierten Privatuniversität, einer Fachhochschule, eines Fachhochschul-Studienganges oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweist, dass er das Bildungsziel des betreffenden Moduls erlangt hat.

§ 31

Text

7. ABSCHNITT
Höchstdauer und Beendigung des Schulbesuches

Höchstdauer des Schulbesuches

Paragraph 31,

Die Höchstdauer des Schulbesuches beträgt das Zweifache der vorgesehenen Ausbildungsdauer.

§ 32

Text

Beendigung des Schulbesuches

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDie Eigenschaft als Studierender einer Ausbildung endet:
    1. Ziffer eins
      mit erfolgreichem Abschluss (Paragraph 27,) der betreffenden Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      mit dem Zeitpunkt einer schriftlich gegenüber der Schulleitung erklärten Abmeldung vom Schulbesuch,
    3. Ziffer 3
      mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass ein Studierender im Falle des Weiterbesuches die gemäß Paragraph 31, zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet,
    4. Ziffer 4
      mit dem Ende eines Halbjahres, wenn nicht in diesem und in dem vorangegangenen Halbjahr Module im Mindestausmaß von 10 Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen wurden, sofern dies nicht auf rücksichtswürdige Gründe zurückzuführen ist oder in einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung nicht der gemäß Paragraph 36, Absatz eins, erforderliche Nachweis erbracht wurde,
    5. Ziffer 5
      mit dem Zeitpunkt, in dem die Leistungen des Studierenden bei der letztmöglichen Ablegung oder Wiederholung eines Kolloquiums nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden,
    6. Ziffer 6
      bei Fernbleiben vom Unterricht mit dem ungenützten Ablauf der zweiwöchigen Frist seit der Zustellung der schriftlichen Aufforderung gemäß Paragraph 45,, sofern diese nicht aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist oder
    7. Ziffer 7
      mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (Paragraph 46, Absatz eins,).
  2. Absatz 2Der Zeitpunkt der Beendigung des Schulbesuches ist dem Studierenden mittels schriftlicher Entscheidung nachweislich mitzuteilen und auf dem Zeugnis (Paragraph 24,) bzw. auf der Schulbesuchsbestätigung (Paragraph 25,) ersichtlich zu machen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2015,)

  3. Absatz 4Auf Privatschulen finden die vorstehenden Absätze mit der Maßgabe Anwendung, daß der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht Paragraph 4, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes berührt wird.

§ 33

Text

8. Abschnitt

Abschließende Prüfungen; Externistenprüfungen

Form und Umfang der abschließenden Prüfungen

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDie abschließende Prüfung besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder
    2. Ziffer 2
      einer Hauptprüfung.
  2. Absatz 2Die Vorprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen.
  3. Absatz 3Die Hauptprüfung besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist (in höheren Schulen auf vorwissenschaftlichem Niveau; mit Abschluss- oder Diplomcharakter),
    2. Ziffer 2
      einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und
    3. Ziffer 3
      einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.
  4. Absatz 4Das zuständige Regierungsmitglied hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen. Im Fall von Übergangslehrplänen oder -lehrplanabweichungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, des Schulorganisationsgesetzes sind entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen zu erlassen und gemäß Paragraph 66, an den betroffenen Schulen kundzumachen.

§ 34

Text

Prüfungskommission

Paragraph 34,
  1. Absatz einsBei der Vorprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      der Schulleiter oder die Schulleiterin oder ein vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu bestellender Lehrer oder eine von diesem oder von dieser zu bestellende Lehrerin als Vorsitzender oder Vorsitzende,
    2. Ziffer 2
      der Fachvorstand oder die Fachvorständin oder, wenn kein Fachvorstand oder keine Fachvorständin bestellt ist, ein vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu bestimmender fachkundiger Lehrer oder eine von diesem oder von dieser zu bestimmende fachkundige Lehrerin und
    3. Ziffer 3
      jener Lehrer oder jene Lehrerin, der oder die den das jeweilige Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer/Prüferin).
  2. Absatz 2Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      als von der Schulbehörde zu bestellender Vorsitzender
      1. Litera a
        die Schulleiterin oder der Schulleiter (Schulleitung) oder
      2. Litera b
        die Schulleitung einer anderen Schule oder
      3. Litera c
        eine Abteilungsvorständin oder ein Abteilungsvorstand,
    2. Ziffer 2
      der Fachvorstand oder wenn kein Fachvorstand bestellt ist, eine vom Schulleiter zu bestellende fachkundige Lehrperson oder der Studienkoordinator oder die Studienkoordinatorin,
    3. Ziffer 3
      jene Lehrperson, welche die abschließende Arbeit gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, betreut hat oder den das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer), und
    4. Ziffer 4
      bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson, beim Prüfungsgebiet „Religion“ eine Religionslehrperson (Beisitzender).
    Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrpersonen als Prüferin oder Prüfer gemäß Ziffer 3, in Betracht kommen, hat die Schulleitung einen, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei fachkundige Lehrpersonen als Prüferin oder Prüfer zu bestellen. Bei Bestellung von zwei Personen kommt diesen gemeinsam eine Stimme zu und erfolgt im Fall einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen Kompensationsprüfung keine Bestellung eines Beisitzers oder einer Beisitzerin gemäß Ziffer 4, Wenn für ein Prüfungsgebiet keine fachkundige Lehrperson bzw. Religionslehrperson als Beisitzerin oder Beisitzer gemäß Ziffer 4, zur Verfügung steht, hat die zuständige Schulbehörde eine fachkundige Lehrperson bzw. Religionslehrperson einer anderen Schule als Beisitzerin oder Beisitzer zu bestellen.
  3. Absatz 3Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüfern/Prüferinnen und dem Beisitzer/der Beisitzerin jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und erforderlichenfalls bei mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat die Schulleitung für das betreffende Mitglied eine Stellvertretung zu bestellen.
  4. Absatz 4An Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung hat bei der fachlichen Prüfung in der Fachrichtung Pflege ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission anzugehören. Dieses Mitglied muss über eine Ausbildung für Lehraufgaben gemäß Paragraph 65 a, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, verfügen und ist von der Leitung der Sanitätsdirektion des Landes zu nominieren.

§ 35

Text

Prüfungstermine

Paragraph 35,
  1. Absatz einsVorprüfungen haben nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulform für das erstmalige Antreten am Ende des dritten Semesters vor der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung oder innerhalb der beiden der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung vorangehenden Semester stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine für die einzelnen Prüfungsgebiete (Teilprüfungen) sind nach Maßgabe näherer Regelungen durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds sowie unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse durch die zuständige Schulbehörde festzulegen.
  2. Absatz 2Hauptprüfungen haben stattzufinden:
    1. Ziffer eins
      für die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, innerhalb der beiden der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung vorangehenden Semester,
    2. Ziffer 2
      für die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit im Zeitraum nach erfolgter Abgabe gemäß Ziffer eins und dem Ende desjenigen Prüfungstermins gemäß Ziffer 3,, in dem erstmals zur Hauptprüfung angetreten wurde,
    3. Ziffer 3
      für die Klausurprüfung und die mündliche Prüfung
      1. Litera a
        innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des dem Sommersemester entsprechenden Halbjahres (Haupttermin),
      2. Litera b
        innerhalb der ersten sieben Wochen des Schuljahres und
      3. Litera c
        innerhalb von sieben Wochen nach den Weihnachtsferien.
    Wenn es aus lehrplanmäßigen Gründen oder wegen der Dauer einer lehrplanmäßig vorgesehenen Ferialpraxis erforderlich ist, kann das zuständige Regierungsmitglied durch Verordnung von Ziffer eins bis 3 abweichende Termine für die Hauptprüfung festlegen.
  3. Absatz 3Im Rahmen der abschließenden Prüfung können einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung auf Antrag des oder der Studierenden vor dem Prüfungstermin der erstmaligen Zulassung zur Hauptprüfung (Absatz 2, Ziffer 3,) abgelegt werden (vorgezogene Teilprüfungen), wenn
    1. Ziffer eins
      die entsprechenden, lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände positiv abgeschlossen sind oder
    2. Ziffer 2
      in den betreffenden Unterrichtsgegenständen Modulprüfungen gemäß Paragraph 23 a, erfolgreich absolviert wurden.
    Prüfungstermin ist der Termin gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera a,, b oder c jeweils nach erfolgreichem Abschluss des dem Prüfungsgebiet entsprechenden Unterrichtsgegenstandes.
  4. Absatz 4Die konkreten Prüfungstermine im Rahmen der Hauptprüfung sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse wie folgt festzulegen:
    1. Ziffer eins
      für die Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, durch den Schulleiter oder die Schulleiterin nach Herstellen des Einvernehmens mit dem oder der Vorsitzenden,
    2. Ziffer 2
      für die einzelnen standardisierten Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch das zuständige Regierungsmitglied und für die übrigen Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch den Schulleiter oder die Schulleiterin nach Herstellen des Einvernehmens mit dem oder der Vorsitzenden und
    3. Ziffer 3
      für allfällige mündliche Kompensationsprüfungen von standardisierten Klausurarbeiten durch das zuständige Regierungsmitglied, für die mündliche Prüfung, allfällige mündliche Kompensationsprüfungen von nicht standardisierten Klausurarbeiten sowie die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, durch den Schulleiter oder die Schulleiterin nach Herstellen des Einvernehmens mit dem oder der Vorsitzenden.
    Die zuständige Schulbehörde und der Schulleiter oder die Schulleiterin haben bei der Festlegung von Prüfungsterminen gemäß Ziffer 2 und 3 unter Bedachtnahme auf die durch das zuständige Regierungsmitglied festgelegten Prüfungstermine für die standardisierten Klausurarbeiten vorzusehen, dass zwischen der letzten Klausurarbeit und dem Beginn der mündlichen Prüfung ein angemessener, mindestens zwei Wochen umfassender Zeitraum liegt.
  5. Absatz 5Im Falle der gerechtfertigten Verhinderung ist der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen.

§ 36

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 14

Text

Zulassung zur Prüfung

Paragraph 36,
  1. Absatz einsZur Ablegung der Hauptprüfung sind alle Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen berechtigt,
    1. Ziffer eins
      die alle Pflichtgegenständen entsprechenden Module erfolgreich abgeschlossen haben,
    2. Ziffer 2
      die an allen Verbindlichen Übungen entsprechenden Modulen teilgenommen haben und
    3. Ziffer 3
      die alle im Lehrplan vorgesehenen Pflichtpraktika und Praktika zurückgelegt haben.
    Die Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 3, bleiben unberührt. An Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung für Berufstätige müssen im Lehrplan vorgesehene Pflichtpraktika erfolgreich zurückgelegt sein. Der Nachweis über den Erfolg ist durch eine Bestätigung des Kooperationspartners zu erbringen.
  2. Absatz 2Jede Zulassung zum Antreten zur abschließenden Prüfung (einschließlich der Wiederholung von Teilprüfungen) erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Bei negativer Beurteilung von schriftlichen Klausurarbeiten ist der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin auf Antrag im selben Prüfungstermin zu zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfungen zuzulassen. Ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von einer Teilprüfung oder von einer Wiederholung einer Teilprüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) führt zu einem Verlust einer Wiederholungsmöglichkeit (Paragraph 40, Absatz eins,) bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit.

§ 37

Beachte für folgende Bestimmung

Findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung (vgl. § 69 Abs. 19 Z 3).

Text

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDas zuständig Regierungsmitglied hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.
  2. Absatz eins aDer zuständige Bundesminister kann durch Verordnung vorsehen, dass an höheren Schulen für fremdsprachige Prüfungsgebiete der dialogische Prüfungsteil in Form eines Gesprächs zwischen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten erfolgen kann (alternative Prüfungsform). Die Festlegung der alternativen Prüfungsform auf Antrag der Lehrperson obliegt der Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses gemäß Paragraph 58, Absatz 2,
  3. Absatz 2Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:
    1. Ziffer eins
      für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung durch den Prüfer oder die Prüferin mit Zustimmung des oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission,
    2. Ziffer 2
      für die abschließende Arbeit gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, durch die Prüferin oder den Prüfer im Einvernehmen mit der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten und mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters,
    3. Ziffer 3
      für die Prüfungsgebiete Deutsch, (Lebende) Fremdsprache (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Latein, Griechisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) und (angewandte) Mathematik (unter Berücksichtigung der jeweiligen lehrplanmäßigen Anforderungen) der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) an höheren Schulen durch das zuständige Regierungsmitglied, für die übrigen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfung) an mittleren und höheren Schulen auf Vorschlag des Prüfers oder der Prüferin durch die zuständige Schulbehörde und
    4. Ziffer 4
      für die einzelnen Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung sind durch (Fach)lehrer- und (Fach)lehrerinnenkonferenzen Themenbereiche zu erstellen. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin hat zwei der Themenbereiche zu wählen, wobei zu gewährleisten ist, dass ihm oder ihr nicht bekannt ist, welche Themenbereiche er oder sie gewählt hat. Diese beiden Themenbereiche sind dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin sodann vorzulegen, der oder die in weiterer Folge sich für einen dieser Bereiche zu entscheiden hat, aus dem ihm oder ihr vom Prüfer, von der Prüferin oder von den Prüfern, dem Prüfer und der Prüferin oder den Prüferinnen eine Aufgabenstellung vorzulegen ist.
    5. Ziffer 5
      im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß Absatz eins a, findet auf den monologischen Prüfungsteil Ziffer 4, sinngemäß Anwendung. Für den dialogischen Prüfungsteil hat die Vorlage der verbliebenen Themenbereiche zur gemeinsamen Ziehung von drei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche drei Themenbereiche sie gemeinsam ziehen. Aus den drei gemeinsam gezogenen Themenbereichen hat jeder der beiden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten jeweils einen Themenbereich abzuwählen; der dialogische Prüfungsteil hat über den verbleibenden Themenbereich zu erfolgen. Wird von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten derselbe Themenbereich abgewählt, hat die Auswahl des Themenbereichs für den dialogischen Prüfungsteil durch die Prüferin oder den Prüfer zu erfolgen. Die Prüferin oder der Prüfer hat den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten aus dem gewählten Themenbereich eine dialogische Aufgabenstellung vorzulegen.
  4. Absatz 3Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin bei der Lösung der Aufgaben seine oder ihre Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine oder ihre Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine oder ihre Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, ist darüber hinaus unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine oder ihre Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine oder ihre Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann. Die Aufgabenstellung für fremdsprachige Prüfungsgebiete hat je eine monologische und eine dialogische Aufgabe zu enthalten.
  5. Absatz 3 aDas zuständige Regierungsmitglied hat mit Verordnung festzulegen, ob und inwieweit Aufgabenstellungen bei standardisierten Klausurprüfungen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit einer Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen, abzuändern sind.
  6. Absatz 4Während der Erstellung der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, ist der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin über acht Monate hindurch kontinuierlich vom Prüfer oder von der Prüferin zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin zu achten ist.
  7. Absatz 5Die mündliche Prüfung sowie die Präsentation und Diskussion im Rahmen der abschließenden Arbeit sind öffentlich vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten. Dem oder der Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat einen Schriftführer oder eine Schriftführerin mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.

§ 38

Text

Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung

Paragraph 38,
  1. Absatz einsDie Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin bei den einzelnen Teilprüfungen sowie der Prüfungsgebiete der Vorprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer oder Prüferinnen von der jeweiligen Prüfungskommission der Vorprüfung (Paragraph 34, Absatz eins und 3) zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie Beurteilung der Prüfungsgebiete der Vorprüfung).
  2. Absatz 2Die Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin bei der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, (einschließlich der Präsentation und Diskussion) sind auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers oder der Prüferin der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (Paragraph 34, Absatz 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der abschließenden Arbeit).
  3. Absatz 3Die Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin bei den einzelnen Klausurarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer oder Prüferinnen der Klausurarbeiten von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (Paragraph 34, Absatz 2 und 3) zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung einer Klausurarbeit jedenfalls als Beurteilung im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gilt. Eine negative Beurteilung einer Klausurarbeit gilt dann als Beurteilung im Prüfungsgebiet, wenn der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin nicht im selben Prüfungstermin eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung ablegt (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der Klausurprüfung). Bei standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3,, deren Aufgabenstellungen durch das zuständige Regierungsmitglied bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer und Prüferinnen sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Regierungsmitglieds zu erfolgen. Der Bundesminister hat für abschließende Prüfungen durch Verordnung zu bestimmen, in welcher Art und in welchem Ausmaß die in den entsprechenden Unterrichtsgegenständen erbrachten Leistungen jener Schulstufe, auf welcher dieser oder diese lehrplanmäßig zuletzt unterrichtet wurden, bei der gesamthaften Beurteilung eines Prüfungsgebiets der schriftlichen, graphischen und praktischen Klausurprüfung, einschließlich einer allfälligen Kompensationsprüfung, zu berücksichtigen sind.
  4. Absatz 4Die Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin bei den einzelnen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung der Hauptprüfung sowie von mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten einvernehmlichen Anträgen der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (Paragraph 34, Absatz 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung bzw. von mündlichen Kompensationsprüfungen). Bei mündlichen Kompensationsprüfungen zu standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3,, deren Aufgabenstellungen durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu erfolgen. Der zuständige Bundesminister hat für abschließende Prüfungen durch Verordnung zu bestimmen, in welcher Art und in welchem Ausmaß die im entsprechenden Unterrichtsgegenstand oder in den entsprechenden Unterrichtsgegenständen erbrachten Leistungen jener Schulstufe, auf welcher dieser oder diese zuletzt lehrplanmäßig unterrichtet wurden, bei der gesamthaften Beurteilung eines Prüfungsgebiets der mündlichen Prüfung zu berücksichtigen sind.
  5. Absatz 5Sofern im Rahmen einer Vorprüfung Teilprüfungen abgelegt wurden, hat die Prüfungskommission der Vorprüfung auf Grund der gemäß Absatz eins, festgesetzten Teilbeurteilungen die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin in diesen Prüfungsgebieten festzusetzen. Sofern im Rahmen der Klausurprüfung bei negativer Beurteilung einer Klausurarbeit eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung abgelegt wurde, hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung auf Grund der Teilbeurteilung der Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin im betreffenden Prüfungsgebiet mit „Befriedigend“, „Genügend“ oder „Nicht genügend“ festzusetzen.
  6. Absatz 6Die Beurteilungen gemäß Absatz eins bis 5 haben unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der gemäß Absatz eins bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat der oder die Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist
    1. Ziffer eins
      „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut“ beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;
    2. Ziffer 2
      „mit gutem Erfolg bestanden“, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ wie mit „Befriedigend“ beurteilt werden;
    3. Ziffer 3
      „bestanden“, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend“ beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Ziffer eins und 2 nicht gegeben sind;
    4. Ziffer 4
      „nicht bestanden“, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt werden.

§ 39

Text

Prüfungszeugnisse

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDie Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin bei der Vorprüfung und auf Antrag des oder der Studierenden auch bei vorgezogenen Teilprüfungen der Hauptprüfung sowie bei der abschließenden Arbeit sind in einem Zeugnis über die Vorprüfung bzw. über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung bzw. über die abschließende Arbeit zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.
  2. Absatz 2Das Zeugnis über die abschließende Prüfung gemäß Absatz eins, letzter Satz hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung);
    2. Ziffer 2
      die Personalien des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;
    4. Ziffer 4
      die Themenstellung der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins ;,
    5. Ziffer 5
      die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung;
    6. Ziffer 6
      bei der Hauptprüfung die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß Paragraph 38, Absatz 6 ;,
    7. Ziffer 7
      allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (Paragraph 40,);
    8. Ziffer 8
      allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);
    9. Ziffer 9
      die Bescheinigung des Ausbildungsniveaus nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 132;
    10. Ziffer 10
      Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission, Rundsiegel der Schule.

§ 40

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 9.

Text

Wiederholung von Teilprüfungen bzw. von Prüfungsgebieten

Paragraph 40,
  1. Absatz einsWurden Teilprüfungen bzw. Prüfungsgebiete wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin höchstens drei Mal zur Wiederholung dieser Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. Prüfungsgebiete der Hauptprüfung zuzulassen.
  2. Absatz 2Die Wiederholung der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, hat nach Maßgabe näherer Festlegungen durch Verordnung mit neuer Themenstellung oder in anderer Form zu erfolgen. Die Wiederholung der übrigen Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. Prüfungsgebiete der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung hat in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die Wiederholung von Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. von nicht standardisierten Prüfungsgebieten der Hauptprüfung ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen.. Bei Verordnung von Lehrplänen sind im Falle von Änderungen in standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung für längstens drei Jahre Übergangsregelungen in der jeweiligen Prüfungsordnung vorzusehen. Ab diesem Zeitpunkt ist die abschließende Prüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Prüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.
  4. Absatz 4Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat auf Antrag des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin diesem oder dieser unter Bedachtnahme auf die gemäß Paragraph 35, Absatz 4, festgelegten Termine einen konkreten Prüfungstermin für die Wiederholung der Prüfung zuzuweisen.

§ 41

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 9.

Text

Zusatzprüfungen

Paragraph 41,
  1. Absatz einsDer Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin ist berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung an einer höheren Schule Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen, wenn solche gesetzlich vorgesehen sind und an der Schule geeignete Prüfer oder Prüferinnen zur Verfügung stehen. Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Der Prüfungskommission (Paragraph 34,) gehört in diesem Fall auch der Prüfer oder die Prüferin und bei mündlichen Teilprüfungen auch der Beisitzer oder die Beisitzerin des Prüfungsgebietes der Zusatzprüfung an. Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluss auf die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung gemäß Paragraph 38, Absatz 6 ;, sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im Prüfungszeugnis (Paragraph 39,) zu beurkunden.
  2. Absatz 2Personen, die eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung oder eine Reife- und Befähigungsprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen vom Schulleiter oder von der Schulleiterin einer in Betracht kommenden höheren Schule zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung zuzulassen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Termine für die abschließende Prüfung der betreffenden Schule stattfinden.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 34 bis 40 finden auf die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sinngemäß Anwendung.

§ 42

Text

Externistenprüfungen

Paragraph 42,
  1. Absatz einsExternistenprüfungen können abgelegt werden
    1. Ziffer eins
      über den Lehrstoff einzelner oder aller Module von Unterrichtsgegenständen,
    2. Ziffer 2
      über einzelne Semester,
    3. Ziffer 3
      über eine Ausbildung, sofern nicht Ziffer 4, in Betracht kommt, oder
    4. Ziffer 4
      als Prüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen.
    An Schulen und an Sonderformen für Berufstätige können Externistenprüfungen nur dann abgelegt werden, wenn vergleichbare Lehrpläne entsprechender Tagesformen nicht bestehen.
  2. Absatz 2Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfassen den gesamten Lehrstoff des bzw. der Module des betreffenden Unterrichtsgegenstandes.
  3. Absatz 3Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfassen den gesamten Lehrstoff aller Module über Pflichtgegenstände der jeweiligen Ausbildung im betreffenden Semester.
  4. Absatz 4Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfassen den Lehrstoff aller Module über Pflichtgegenstände der betreffenden Ausbildung.
  5. Absatz 5Auf Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, finden die Paragraphen 33 und 37 Anwendung. Vor dem Antritt zur Externistenprüfung sind Zulassungsprüfungen über den Lehrstoff aller Module aller Pflichtgegenstände der betreffenden Ausbildung abzulegen, die nicht Prüfungsgebiete der Vor- oder der Hauptprüfung sind. Zulassungsprüfungen sind vor einem vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer als Prüfer abzulegen.
  6. Absatz 6Externistenprüfungen gemäß
    1. Ziffer eins
      Absatz eins, Ziffer eins, sind vor einem vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer als Prüfer,
    2. Ziffer 2
      Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind vor einer Prüfungskommission unter Vorsitz des Schulleiters oder eines von ihm bestimmten Lehrers als Vorsitzenden, der als Prüfer je ein für jedes Prüfungsgebiet vom Schulleiter zu bestellender Lehrer angehört,
    3. Ziffer 3
      Absatz eins, Ziffer 4, sind vor einer Prüfungskommission, für deren Zusammensetzung Paragraph 34, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 nicht gelten und dass der Vorsitzende mit Stimmrecht ausgestattet ist,
    abzulegen.
  7. Absatz 7Voraussetzung für die Zulassung zu Externistenprüfungen sind die für die jeweilige Ausbildung schulorganisationsrechtlich vorgesehenen Aufnahmsvoraussetzungen.
  8. Absatz 8Bei Externistenprüfungen nach Lehrplänen, die eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten zum Inhalt haben, ist die Zulassung zur Externistenprüfung vom Nachweis der Erlernung der Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung des Prüfungsstoffes wesentlich ist.
  9. Absatz 9In den einzelnen Prüfungsgebieten von Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind nach den Inhalten der Prüfungsgebiete die Aufgabenstellungen jedenfalls durch den Prüfer und die Prüfungsformen bei Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durch den Prüfer und im Übrigen durch die Prüfungskommission festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur in Unterrichtsgegenständen zulässig ist, hinsichtlich derer im Lehrplan Schularbeiten vorgesehen sind.
  10. Absatz 10Prüfungskandidaten, die bei einer Externistenprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 oder bei einer Zulassungsprüfung gemäß Absatz 5, negativ beurteilt wurden, sind auf ihren Antrag zu höchstens zwei Wiederholungen der Prüfung zuzulassen.
  11. Absatz 11Prüfungskandidaten, die die Beherrschung des Lehrstoffes eines Prüfungsgebietes durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweisen, sind auf ihren Antrag von der Ablegung der Externistenprüfung in diesem Prüfungsgebiet zu befreien.
  12. Absatz 12Über die Durchführung der Externistenprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen. Die Paragraphen 20,, 24, 35, 36 und 38 bis 40 finden sinngemäß Anwendung.

§ 43

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1: Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

Text

9. ABSCHNITT
Schulordnung

Pflichten der Studierenden

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDie Studierenden sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Schulgemeinschaft mitzuhelfen, die Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen und die Unterrichtsarbeit (Paragraph 18,) zu fördern. Sie haben den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen, an Schulveranstaltungen teilzunehmen und die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.
  2. Absatz 2Absatz eins, bezieht sich bei Fernstudierenden nur auf die Sozialphase.
  3. Absatz 3Der Studierende hat die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.
  4. Absatz 4Der Vertrag über die Aufnahme in die Privatschule (Paragraph 7, Absatz 3,) kann von den Absatz eins bis 3 abweichende oder zusätzliche Bestimmungen enthalten.

§ 44

Text

Hausordnung

Paragraph 44,
  1. Absatz einsDer Schulgemeinschaftsausschuß kann, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, durch eine Hausordnung nähere Festlegungen über das Verhalten und die Gewährleistung der Sicherheit der Studierenden sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes treffen. Bei der Gestaltung der Hausordnung ist auf das Alter und eine allfällige Berufstätigkeit der Studierenden sowie auf die der betreffenden Schule obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Hausordnung ist durch Anschlag in der Schule kundzumachen.

§ 45

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

Text

Fernbleiben von der Schule

Paragraph 45,

Wenn ein Studierender länger als zwei Wochen ununterbrochen dem gesamten Unterricht in den Sozialphasen fernbleibt, ohne sein Fernbleiben zu begründen, ist er schriftlich aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen sein Fernbleiben zu rechtfertigen und eine Erklärung darüber abzugeben, ob er Studierender der Schule bleiben will.

§ 46

Text

Ausschluß von der Schule

Paragraph 46,
  1. Absatz einsWenn ein Studierender durch schuldhaftes Fehlverhalten seine Pflichten (Paragraph 43,) in schwerwiegender Weise verletzt oder wenn das Verhalten des Studierenden eine dauernde Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit oder des Eigentums von anderen Studierenden oder von an der Schule tätigen Lehrern oder sonstigen Bediensteten darstellt, ist der Studierende von der Schule auszuschließen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausschluß aus der Schule hat die Schulkonferenz (Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Studierenden an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Vor der Antragstellung ist dem Studierenden Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bei Gefahr im Verzug hat der Schulleiter die Suspendierung des Studierenden vom weiteren Schulbesuch auszusprechen.
  2. Absatz 2Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (Paragraph 42,) wird vom Ausschluß von der Schule nicht berührt.
  3. Absatz 3Der Ausschluß ist von der zuständigen Schulbehörde, die ihn rechtskräftig ausgesprochen hat, auf Antrag des Studierenden einzuschränken oder aufzuheben, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung weggefallen sind oder der mit der Verhängung angestrebte Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.

§ 47

Text

10. ABSCHNITT
Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen

Lehrer

Paragraph 47,
  1. Absatz einsDer Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die Unterrichts- und Bildungsarbeit (Paragraph 18,).
  2. Absatz 2Außer den ihr oder ihm obliegenden unterrichtlichen (einschließlich Bildungsarbeit) und administrativen Aufgaben hat die Lehrerin oder der Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) erforderlichenfalls besondere Funktionen (zB einer Studienkoordinatorin oder eines Studienkoordinators) zu übernehmen sowie erforderliche Fort- und Weiterbildungsangebote zu besuchen. Weiters hat die Lehrerin oder der Lehrer die Funktion eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerinnen- und Lehrerkonferenzen teilzunehmen.

§ 48

Text

Kustos

Paragraph 48,

Der Schulleiter hat, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) mit der Vorsorge für einen den pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel und sonstigen Schuleinrichtungen zu betrauen (Kustoden).

§ 49

Text

Werkstättenleiter und Bauhofleiter

Paragraph 49,

An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) mit der Leitung der Werkstätten (des Bauhofes) zu betrauen. Sie haben für die Betriebsführung, den geordneten Ausbildungsablauf im Werkstättenunterricht und die Beschaffung der erforderlichen Materialien zu sorgen.

§ 51

Text

Abteilungsvorstand und Fachvorstand

Paragraph 51,
  1. Absatz einsDem Abteilungsvorstand obliegt in Unterordnung unter den Schulleiter
    1. Ziffer eins
      an berufsbildenden Schulen die Leitung einer Fachabteilung,
    2. Ziffer 2
      an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik die Leitung des Praxiskindergartens, gegebenenfalls auch des Praxishortes, sowie der Kindergarten- und Hortpraxis und
    3. Ziffer 3
      an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik die Leitung des Praxisschülerheimes und des Praxishortes sowie der Hort- und Heimpraxis; im Falle eines angeschlossenen Studentenheimes für Studierende der Bildungsanstalt obliegt ihm auch die Unterstützung des Schulleiters in den berufsbezogenen Angelegenheiten dieses Studentenheimes.
  2. Absatz 2Dem Fachvorstand obliegt die Betreuung einer Gruppe fachlicher Unterrichtsgegenstände in Unterordnung unter den Schulleiter.

§ 52

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

Text

Studienkoordinator

Paragraph 52,
  1. Absatz einsStudienkoordinatoren haben die Studierenden von mehrjährigen Schulformen in allgemeinen Studienangelegenheiten zu betreuen, unterrichtsorganisatorische Aufgaben wahrzunehmen, die gesamte Bildungsarbeit in den Studiengängen zu koordinieren und die jeweiligen Amtsschriften zu führen. An welchen Schulformen Studienkoordinatoren zu bestellen sind, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben, die Studierendenzahl und sonstige Funktionsträger festzulegen. Die Bestellung obliegt dem Schulleiter.
  2. Absatz 2Studienkoordinatoren haben die Studierenden bei allen individuellen Entscheidungen der Schullaufbahn, insbesondere auch bei der Inskription von Modulen, beim Fernunterricht sowie bei elektronisch geleiteten Lernformen zu beraten und durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen.

§ 52a

Text

Bereichsleiter, Bereichsleiterin

Paragraph 52 a,

Dem Bereichsleiter oder der Bereichsleiterin obliegt die Leitung des Bereichs nach Maßgabe der Vorgaben der Schulcluster-Leitung und die Wahrnehmung der im Organisationsplan übertragenen Aufgaben im Schulcluster:

  1. Ziffer eins
    Pädagogischer Support (Ansprechpartner) für alle Schulpartner am Standort im akuten Krisenmanagement,
  2. Ziffer 2
    Mitarbeit im Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungs-Team des Clusters,
  3. Ziffer 3
    Diensteinteilung bei akuten Absenzen am Standort und
  4. Ziffer 4
    Einführung neuer Lehrpersonen in die verschiedenen Arbeitsbereiche.

§ 53

Text

Schulleitung, Schulcluster-Leitung

Paragraph 53,
  1. Absatz einsDer Schulleiter ist zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörden festlegt. Bei Abteilungsgliederung ist der Schulleiter zur Übertragung einzelner Aufgaben an den Abteilungsvorstand ermächtigt.
  2. Absatz 2Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule und die Pflege der Schulgemeinschaft.
  3. Absatz 3Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Bildungsarbeit (Paragraph 18,) zu beraten und sich vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen der Studierenden regelmäßig zu überzeugen.
  4. Absatz 4Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Er hat dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden.
  5. Absatz 5In Schulen, in denen ein Lehrer zur Unterstützung des Schulleiters bestellt wird, obliegt ihm die Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben, die in engem Zusammenhang mit der pädagogischen Arbeit in der Schule stehen.
  6. Absatz 6An Schulen, die im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, gelten die Absatz eins bis 5 für den Leiter oder die Leiterin des Schulclusters. Dieser oder diese kann bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen übertragen.

§ 54

Text

Lehrerkonferenzen

Paragraph 54,
  1. Absatz einsLehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und zur Beratung gemeinsamer Fragen der Unterrichts- und Bildungsarbeit oder der beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzuführen.
  2. Absatz 2Je nach Aufgabe der Lehrerkonferenz setzt sie sich aus den Lehrern und Lehrerinnen des Schulclusters (Schulclusterkonferenz), der Schule (Schulkonferenz), eines Unterrichtsgegenstandes oder in anderer Weise zusammen.
  3. Absatz 3Der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer führt den Vorsitz in den Lehrerkonferenzen. Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Lehrerkonferenz. Eine Lehrerkonferenz ist einzuberufen, wenn dies ein Drittel der für die Teilnahme jeweils in Betracht kommenden Lehrer verlangt.
  4. Absatz 4Für den Beschluß einer Lehrerkonferenz sind die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltung ist außer bei Vorliegen von in Paragraph 7, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, genannten Befangenheitsgründen unzulässig. Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
  5. Absatz 5Die Vertreter der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuß haben das Recht auf Teilnahme an den Beratungen der Lehrerkonferenzen, ausgenommen Lehrerkonferenzen über dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer. Bei der Antragstellung auf Ausschluß eines Studierenden von der Schule (Paragraph 46, Absatz eins,) haben die Studierendenvertreter auch das Recht auf Mitentscheidung.

§ 55

Text

11. ABSCHNITT
Schule und Studierende

Rechte der Studierenden

Paragraph 55,

Der Studierende hat außer den sonst gesetzlich festgelegten Rechten das Recht, sich im Rahmen der Förderung der Unterrichtsarbeit (Paragraph 43,) an der Gestaltung des Unterrichtes und der Wahl der Unterrichtsmittel zu beteiligen; ferner hat er das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen.

§ 55a

Text

Studierendenkarte

Paragraph 55 a,
  1. Absatz einsAuf Verlangen und Einwilligung sowie gegen Ersatz der Gestehungskosten ist der oder dem Studierenden eine Studierendenkarte auszustellen. Die Studierendenkarte dient dem Nachweis der Eigenschaft als Studierende oder Studierender an der betreffenden Schule. Sie hat jedenfalls die Bezeichnung der Schule, den oder die Vor- sowie Familiennamen und ein Lichtbild der oder des Studierenden, deren bzw. dessen Geburtsdatum und das Ausstellungsdatum zu enthalten.
  2. Absatz 2Die Studierendenkarte kann mit Einwilligung der oder des Studierenden darüber hinaus mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein und elektronische Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern aufweisen. Die Einwilligung hiefür ist schriftlich zu erteilen und kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Informationen über Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern dürfen seitens der Schule nicht gespeichert werden.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 52, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

§ 56

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2: Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

Text

Studierendenvertreter

Paragraph 56,
  1. Absatz einsZur Interessenvertretung und zur Mitgestaltung des Schullebens sind an jeder Schule Studierendenvertreter zu bestellen.
  2. Absatz 2Studierendenvertreter sind der Schulsprecher (für alle Angelegenheiten der Schule), vier weitere Studierendenvertreter zur Unterstützung des Schulsprechers und zwei Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuss.
  3. Absatz 3Für jeden Studierendenvertreter ist ein Stellvertreter zu wählen.

§ 57

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1, 2 und 4: Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

Text

Wahl der Studierendenvertreter

Paragraph 57,
  1. Absatz einsDie Studierendenvertreter (Paragraph 56, Absatz 2,) und deren Stellvertreter (Paragraph 56, Absatz 3,) sind von den Studierenden in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl für eine Funktionsdauer von zwei bis höchstens vier Halbjahren zu wählen. Aktiv und passiv zur Wahl berechtigt sind die ordentlichen Studierenden.
  2. Absatz 2Die Wahl der Schulsprecher erfolgt mittels Mehrheitswahl. Die Wahl der vier weiteren Studierendenvertreter, der beiden Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuss sowie der Stellvertreter (Paragraph 56, Absatz 3,) erfolgt mittels Verhältniswahl. Der Schulleiter hat die für die Durchführung der Wahl erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2010,)
  4. Absatz 4Die Studierendenvertreter (Paragraph 56, Absatz 2,) und deren Stellvertreter (Paragraph 56, Absatz 3,) werden von den Studierenden der Schule aus dem Schulverband gewählt.
  5. Absatz 5Die Wahlen der Studierendenvertreter (Paragraph 56, Absatz 2,) und der Stellvertreter (Paragraph 56, Absatz 3,) haben unter der Leitung eines vom Schulleiter zu beauftragenden Studierenden möglichst zu einem Termin außerhalb der Unterrichtszeit stattzufinden.
  6. Absatz 6Über die Anfechtung einer Wahl entscheidet der Schulleiter. Gegen die Entscheidung ist ein Widerspruch nicht zulässig.

§ 58

Beachte für folgende Bestimmung

Findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung (vgl. § 69 Abs. 19 Z 3).

Text

Schulgemeinschaftsausschuß

Paragraph 58,
  1. Absatz einsIn jeder Schule ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (Paragraph 2,) ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.
  2. Absatz 2Neben den auf Grund gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegen dem Schulgemeinschaftsausschuss insbesondere die Beratung über die Durchführung von das Schulleben betreffenden Veranstaltungen und die Beratung in allen die Studierenden sowie Lehrer und Lehrerinnen betreffenden Angelegenheiten der Schule, insbesondere in wichtigen Fragen des Unterrichts und der Bildung, der Festlegung einer alternativen Prüfungsform für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung sowie der Diplomprüfung,, der Verwendung von der Schule übertragenen Budgetmitteln und von Baumaßnahmen im Bereich der Schule. Der Schulgemeinschaftsausschuss von Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, kann beschließen, dass alle oder einzelne in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten dem Schulclusterbeirat (Paragraph 58 a,) zur Entscheidung übertragen werden.
  3. Absatz 3Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter (als Vorsitzender), drei Vertreter der Lehrer, der Schulsprecher und die zwei Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuß an. An Privatschulen gehört dem Schulgemeinschaftsausschuß weiters ein Vertreter des Schulerhalters an.
  4. Absatz 4Die Vertreter der Lehrer sowie je eines Stellvertreters sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu wählen. Die Wahl erfolgt mittels Verhältniswahl. Der Schulleiter hat die für die Durchführung der Wahl erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Die Funktionsdauer beträgt zwei Halbjahre; die Schulkonferenz kann beschließen, daß die Wahl der Vertreter der Lehrer für die Dauer von vier Halbjahren erfolgt. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 findet sinngemäß Anwendung.
  5. Absatz 5Jedem Vertreter der Lehrer und jedem Vertreter der Studierenden kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Schulleiter und an Privatschulen der Vertreter des Schulerhalters haben keine beschließende Stimme. Erforderlichenfalls können andere Personen als Sachverständige mit beratender Stimme eingeladen und Unterausschüsse eingerichtet werden.
  6. Absatz 6Der Schulgemeinschaftsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Schulleiter und mindestens je zwei Vertreter der Studierenden und der Lehrer anwesend sind. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.
  7. Absatz 7Der Schulleiter hat für die Durchführung der gefaßten Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der zuständigen Schulbehörde einzuholen.

§ 58a

Text

Schulclusterbeirat

Paragraph 58 a,

Für Schulen, die in einem organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist Paragraph 64 a, des Schulunterrichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

§ 59

Text

12. ABSCHNITT
Erweiterte Schulgemeinschaft

Kuratorium

Paragraph 59,
  1. Absatz einsZur Pflege und Förderung der zwischen Schulen und dem Wirtschaftsleben, Einrichtungen des Bildungswesens und anderen Einrichtungen des öffentlichen Lebens notwendigen engen Verbindung kann an den Schulen vom Schulgemeinschaftsausschuß ein Kuratorium errichtet werden.
  2. Absatz 2Dem Kuratorium gehören der Schulleiter, Vertreter der Lehrer und der Studierenden der betreffenden Schule, Vertreter des Schulerhalters, Vertreter der gesetzlichen Interessensvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und Vertreter sonstiger interessierter Einrichtungen als Mitglieder an.
  3. Absatz 3Bei gemeinsamer Führung einer berufsbildenden Schule für Berufstätige mit einer dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule hat die Aufgaben gemäß Absatz eins, nur ein Kuratorium wahrzunehmen, welches von der zuständigen Schulbehörde errichtet wird.

§ 60

Text

13. ABSCHNITT
Verfahrensbestimmungen

Handlungsfähigkeit der oder des minderjährigen Studierenden

Paragraph 60,

In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist die oder der minderjährige Studierende (Aufnahmsbewerberin oder Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln befugt, sofern sie oder er entscheidungsfähig ist.

§ 61

Text

Verfahren

Paragraph 61,
  1. Absatz einsFür Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die von anderen Organen als den Schulbehörden (Schulleiter, Abteilungsvorstand, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission usw.) zu erlassen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Studierenden (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.
  3. Absatz 3Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb der Widerspruchsfrist (Paragraph 62, Absatz eins,) eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.
  4. Absatz 4Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organs;
    2. Ziffer 2
      den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
    3. Ziffer 3
      die Begründung, wenn dem Standpunkt des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
    4. Ziffer 4
      Datum der Entscheidung;
    5. Ziffer 5
      die Unterschrift des entscheidenden Organs, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;
    6. Ziffer 6
      die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.

§ 62

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1 und 3: Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

Text

Provisorialverfahren (Widerspruch)

Paragraph 62,
  1. Absatz einsGegen die Entscheidungen gemäß Paragraph 61, ist, sofern ein solcher nicht ausgeschlossen ist, Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluß aller zur Verfügung stehenden Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
  2. Absatz 2Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
  3. Absatz 3In den Fällen, in denen nach Ablegung eines Kolloquiums gegen die Beendigung des Schulbesuches (Paragraph 32,) Widerspruch eingebracht wird, hat die zuständige Schulbehörde die behauptete unrichtige Beurteilung des Kolloquiums mit „Nicht genügend” bzw. die Nichtbeurteilung des Kolloquiums wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf „Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einem neuerlichen Kolloquium, dem ein Vertreter der zuständigen Schulbehörde beizuwohnen hat, zuzulassen.
  4. Absatz 4Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 61, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

§ 63

Text

Entscheidungspflicht

Paragraph 63,
  1. Absatz einsIn den Fällen des Paragraph 61, Absatz eins, haben die zuständigen Organe über Anträge des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung zu erlassen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) auf die zuständige Schulbehörde über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der zuständigen Schulbehörde einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen ist.
  2. Absatz 2Die Fristen des Absatz eins, werden für die Dauer von Schulferien gehemmt.
  3. Absatz 3Die Schulbehörden haben über Anträge und Widersprüche des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) spätestens, soweit im Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einbringung die Entscheidung zu erlassen.
  4. Absatz 4In den Fällen des Paragraph 62, Absatz 3, hat die zuständige Schulbehörde über einen Widerspruch innerhalb von drei Wochen nach deren Einlangen bei der Schule die Entscheidung zu erlassen.
  5. Absatz 5Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden.

§ 64

Text

Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse

Paragraph 64,
  1. Absatz einsDie Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein abhanden gekommenes inländisches Zeugnis kann bei der örtlich zuständigen Schulbehörde beantragt werden. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Bemühungen um die Wiedererlangung des verlorenen Zeugnisses oder um die Ausstellung einer Zweitschrift ohne sein Verschulden ergebnislos geblieben sind.
  2. Absatz 2Dem Ansuchen sind Angaben über Beweismittel, aus denen der seinerzeitige Erwerb des Zeugnisses hervorgeht, anzuschließen.
  3. Absatz 3Die Ersatzbestätigung ist auszustellen, wenn sich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergibt. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.
  4. Absatz 4Mit einer Ersatzbestätigung sind die gleichen Berechtigungen wie mit dem abhanden gekommenen Zeugnis verbunden.

§ 65

Text

Klassenbücher

Paragraph 65,
  1. Absatz einsAn jeder Schule ist für jede Klasse ein Klassenbuch zu führen. Das Klassenbuch dient dazu, zur Sicherstellung und zum Nachweis der Ordnungsgemäßheit des Unterrichts Vorgänge zu dokumentieren, die im Zusammenhang mit der Organisation und der Durchführung von Unterricht stehen.
  2. Absatz 2Klassenbücher haben Aufzeichnungen zu enthalten insbesondere über:
    1. Ziffer eins
      Schule, Schulart, Schulstandort, Schuljahr, Klasse bzw. Jahrgang, Schulformkennzahl,
    2. Ziffer 2
      Namen der Studierenden,
    3. Ziffer 3
      Module (Stundenplan),
    4. Ziffer 4
      Namen der unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer,
    5. Ziffer 5
      Termine für Schularbeiten und Tests,
    6. Ziffer 6
      Anmerkungen zu den einzelnen Unterrichtsstunden: Beginn und Ende der Unterrichtsstunde, behandelter Lehrstoff, durchgeführte Prüfungen, besondere Vorkommnisse wie zB Abweichungen vom Stundenplan (Stundentausch, Supplierung, Entfall, Schulveranstaltungen ua.),
    7. Ziffer 7
      Anmerkungen zu den einzelnen Studierenden: Fernbleiben, Aufgaben und Funktionen, besondere Vorkommnisse ua.
    Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, dürfen nur dann im Klassenbuch vermerkt werden, wenn deren Dokumentation für die Zweckerreichung gemäß Absatz eins, ein erhebliches öffentliches Interesse darstellt.
  3. Absatz 3Klassenbücher sind gesichert und vor dem Zugriff anderer Personen als dem an der Schule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonal geschützt zu verwahren. Sie können statt in Schriftform auch elektronisch geführt werden, wobei das Einräumen von Abfrageberechtigungen und das Schaffen von Einsichts- oder Zugriffsmöglichkeiten für andere Personen als dem an der Schule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonal sowie Studierende nicht zulässig sind. Für Studierende darf ein Personenbezug nur hinsichtlich der eigenen Person hergestellt werden. Es sind Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 32, der Datenschutz-Grundverordnung zu treffen und es sind die Bestimmungen des Paragraph 6, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, über das Datengeheimnis anzuwenden.
  4. Absatz 4Klassenbücher sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen drei Jahre ab dem Ende des letzten Schuljahres der betreffenden Klasse oder des betreffenden Jahrganges an der Schule aufzubewahren.
  5. Absatz 5Klassenbücher von öffentlichen Schulen, die aufgelassen werden, sind von der zuständigen Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übernehmen.
  6. Absatz 6Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gemäß Absatz 4, sind physische Aufzeichnungen zu vernichten und elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen zu löschen.

§ 65a

Text

Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen

Paragraph 65 a,
  1. Absatz einsZum Zweck der Dokumentation für behördliche Verfahren sind Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) über die Durchführung von Prüfungen aufzubewahren. In den Prüfungsprotokollen nachstehend genannter Prüfungen sind die Prüfungskommission (der oder die Prüfer, die Prüferin oder die Prüferinnen), die Daten des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen:
    1. Ziffer eins
      Einstufungsprüfungen (Paragraph 5, Absatz 3,),
    2. Ziffer 2
      Aufnahms- und Eignungsprüfungen (Paragraphen 8 bis 10),
    3. Ziffer 3
      Leistungsfeststellungen (Paragraph 21,),
    4. Ziffer 4
      Kolloquien (Paragraph 23,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 62, Absatz 3,),
    5. Ziffer 5
      Modulprüfungen (Paragraph 23 a,),
    6. Ziffer 6
      Reifeprüfungen (einschließlich Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung), Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen und Abschlussprüfungen (Paragraphen 33 bis 41),
    7. Ziffer 7
      Externistenprüfungen (Paragraph 42,) und
    8. Ziffer 8
      Prüfungen im Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren (Paragraph 62, Absatz 3,).
    Prüfungsprotokolle sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 65, Absatz 3, aufzubewahren. Prüfungsprotokolle von Prüfungen gemäß Ziffer 6 und diesen Prüfungen entsprechenden Externistenprüfungen gemäß Ziffer 7, sind sechzig Jahre, Prüfungsprotokolle von allen anderen Prüfungen drei Jahre, jeweils ab dem Jahr, in dem die Prüfung stattgefunden hat, aufzubewahren.
  2. Absatz 2Zum Nachweis der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit schulinterner Vorgänge sind Besprechungsprotokolle sowie Aufzeichnungen von Konferenzen und von Sitzungen schulpartnerschaftlicher Gremien zu dokumentieren. Sie haben insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Datum, Zeit, Ort, Namen der Anwesenden,
    2. Ziffer 2
      Tagesordnungspunkte,
    3. Ziffer 3
      Anträge,
    4. Ziffer 4
      Aufzeichnung des Sitzungsverlaufs,
    5. Ziffer 5
      gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sowie
    6. Ziffer 6
      Name und Unterschrift der Protokollführerin oder des Protokollführers.
    Protokolle und Aufzeichnungen sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 65, Absatz 3, drei Jahre ab dem Jahr, in dem das Protokoll geführt oder die Aufzeichnung stattgefunden hat, aufzubewahren. Protokolle über Beschlüsse mit Wirksamkeit für die Zukunft sind drei Jahre über das Enden der Wirksamkeit des Beschlusses aufzubewahren.
  3. Absatz 3Paragraph 65, Absatz 3,, 5 und 6 ist auf Prüfungsprotokolle gemäß Absatz eins, sowie auf Besprechungsprotokolle und Aufzeichnungen gemäß Absatz 2, anzuwenden.

§ 66

Text

14. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen

Kundmachung von Verordnungen

Paragraph 66,

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung von Verordnungen einen Monat lang durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft.

§ 67

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

Text

Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben

Paragraph 67,

Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind – ausgenommen im Verfahren nach Paragraph 42 und Paragraph 64, sowie anläßlich einer Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln durch den zuständigen Bundesminister – von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

§ 68

Text

Schlußbestimmungen

Paragraph 68,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes bleiben unberührt.

§ 69

Text

Inkrafttreten

Paragraph 69,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft.
  2. Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können schon vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden; sie dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 3Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 1999, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 4, Ziffer eins,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz eins, sowie Paragraph 42, Absatz 9, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 38, samt Überschrift sowie Paragraph 69 a, Absatz 2 und 3 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft,
    3. Ziffer 3
      Paragraphen 33 bis 37 und Paragraphen 39 bis 41 jeweils samt Überschrift, die Überschrift des Paragraph 69 a, sowie Paragraph 69 a, Absatz eins, treten mit 1. April 2000 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 27, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005, tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006, tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
  6. Absatz 6Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Ziffer 4 und 5, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6, samt Überschrift, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 11, samt Überschrift, Paragraph 12, samt Überschrift, Paragraph 13, samt Überschrift, Paragraph 14, Absatz eins und 2, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 21, samt Überschrift, Paragraph 22, Absatz eins und 3, Paragraph 23, Absatz eins,, 2, 4, 6, 7 und 8, Paragraph 23 a, samt Überschrift, Paragraph 24, samt Überschrift, Paragraph 25, samt Überschrift, die Überschrift des 6. Abschnittes, Paragraph 26,, Paragraph 27, samt Überschrift, Paragraph 28, samt Überschrift, Paragraph 30, samt Überschrift, Paragraph 32, Absatz eins und 2, Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4,, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 38, Absatz 4,, Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz eins,, 2, 3, 4, 5, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, samt Überschrift, Paragraph 47, Absatz 2,, Paragraph 52, samt Überschrift, Paragraph 54, Absatz 2 und 4, Paragraph 56, Absatz 2,, Paragraph 57, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 58, Absatz 4,, Paragraph 62, Absatz eins und 3, Paragraph 67,, Paragraph 69, Absatz 5, sowie Paragraph 70, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden an den einzelnen in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Schulen nach Maßgabe einer auf die konkreten technischen und organisatorischen Gegebenheiten am Schulstandort abstellenden Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ab dem Schuljahr 2010/11 oder ab dem Schuljahr 2011/12 Anwendung; Paragraph 29, samt Überschrift, Paragraph 50,, Paragraph 57, Absatz 3, sowie Paragraph 69 a, samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft, finden jedoch nach Maßgabe der genannten Verordnung auf einzelne Schulen noch bis zum Ablauf des 31. August 2011 Anwendung.
  7. Absatz 7Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 28, Absatz 3, sowie Paragraph 30, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. Ziffer 2
      der Titel (samt Kurztitel und Abkürzung), das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, samt Überschrift, Paragraph 2, samt Überschrift, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 30, sowie Paragraph 41 a, samt Überschrift, Paragraph 42, Absatz eins, sowie Paragraph 44, Absatz eins, treten mit 1. September 2012 in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins und 4 sowie Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 57, Absatz 6,, Paragraph 61, Absatz 4, Ziffer 6,, Paragraph 62, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, erster Satz, Paragraph 63, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 63, Absatz 4,, Paragraph 65,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 46, Absatz eins und 3, Paragraph 58, Absatz 7,, Paragraph 59, Absatz 3,, Paragraph 63, Absatz eins, dritter Satz, Paragraph 61, Absatz eins und 3, die Überschrift des Paragraph 62,, Paragraph 62, Absatz eins,, 2, 3 und 4, Paragraph 63, Absatz 3,, 4 und 5 und Paragraph 64, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  9. Absatz 9Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2015, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 26, samt Überschrift, Paragraph 46, Absatz eins,, und Paragraph 70, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 28, Absatz 3 und Paragraph 32, Absatz 3, außer Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraphen 33 bis 41 samt Überschriften treten mit 1. September 2015 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt
      1. Litera a
        auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 jedoch
      2. Litera b
        nach Maßgabe einer auf die Kompetenzorientierung der Lehrpläne der betreffenden Schule (Schulart, Schulform) abstellenden und gemäß Paragraph 66, kundzumachenden Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds auf abschließende Prüfungen mit einem späteren Haupttermin
    Anwendung. Mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses können die Bestimmungen der Paragraphen 33 bis 41 über die abschließende Prüfung zur Gänze oder – auch im Anwendungsfall der Litera b, – hinsichtlich einzelner Prüfungsgebiete bereits ab dem Schuljahr 2015/16 zur Anwendung gelangen. Eine solche Zustimmungserklärung ist bis spätestens Ende September des betreffenden Schuljahres der zuständigen Schulbehörde gegenüber vorzulegen, welche die vorgezogene Anwendung der für die Durchführung der abschließenden Prüfung relevanten Bestimmungen gemäß Paragraph 66, kundzumachen hat. Die Paragraphen 33 bis 41 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2015, finden auf abschließende Prüfungen bis zum Wirksamwerden der korrespondierenden Bestimmungen sowie auf die Wiederholung von solchen abschließenden Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin Anwendung.
  10. Absatz 10Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 38, Absatz 4 und Absatz 6, Ziffer 4, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 4, Ziffer 5 und 6, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 47, Absatz 2,, Paragraph 48,, Paragraph 49,, Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 55 a, samt Überschrift, Paragraph 65, samt Überschrift, Paragraph 65 a, samt Überschrift und Paragraph 58, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, treten mit 1. September 2016 in Kraft. Paragraph 65 a, gilt für Protokolle und Aufzeichnungen, die ab diesem Tag angefertigt wurden.
  11. Absatz 11Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Paragraphen 28,, 33, 40, 41a, 55a, 62, 65, 65a und 71 sowie Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 69, Absatz 10, Ziffer 2,, Paragraph 70 und Paragraph 71, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz 6, Ziffer 3 und Paragraph 65, Absatz 3, treten mit 1. September 2017 in Kraft;
    3. Ziffer 3
      das Inhaltsverzeichnis betreffend die Paragraphen 52 a,, 53 und 58a, Paragraph 4, Ziffer 6 und 7, Paragraph 52 a, samt Überschrift, die Überschrift des Paragraph 53,, Paragraph 53, Absatz 6,, Paragraph 54, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 2 und 6 und Paragraph 58 a, samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 61, Absatz eins, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  12. Absatz 12Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 70, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 55 a, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 65, Absatz 2 und 3 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
    Paragraph 55 a, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.
  13. Absatz 13Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Das Inhaltsverzeichnis betreffend den Paragraph 60 und Paragraph 60, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, tritt mit 1. September 2019 in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen und Abschlussprüfungen mit dem Haupttermin ab 2020 sowie auf Reifeprüfungen mit dem Haupttermin ab 2021 Anwendung.
  14. Absatz 14Paragraph 72, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  15. Absatz 15Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 37, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2019, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind abweichend von diesem Zeitpunkt ab dem Haupttermin des Schuljahres 2019/20 oder im Falle des Paragraph 69, Absatz 9, Ziffer 2, Litera b, ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.
  16. Absatz 16Paragraph 72 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2020, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  17. Absatz 17Paragraph 72 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.
  18. Absatz 18Paragraph 34, Absatz 2 und 3, Paragraph 38, Absatz 3 und Paragraph 72 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  19. Absatz 19Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 38, Absatz 4,, Paragraph 39, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz 6 und Paragraph 72 b, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 14, Absatz 3, tritt mit 1. September 2021 in Kraft;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 37, Absatz eins a,, 2 sowie 3 und Paragraph 58, Absatz 2, treten mit 1. September 2021 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.
  20. Absatz 20Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 38, Absatz 3, vierter Satz und Absatz 3, letzter Satz sowie Paragraph 40, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; Paragraph 72, samt Überschrift tritt mit 1. Mai 2022 außer Kraft.
  21. Absatz 21Paragraph 72 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  22. Absatz 22Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 36, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2022, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

§ 70

Text

Vollziehung

Paragraph 70,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 67, der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 52, der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen, im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

§ 71

Text

Übergangsbestimmung betreffend Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden

Paragraph 71,

Paragraph 65, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, ist für Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden, weiter anzuwenden.

§ 72a

Text

Abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21

Paragraph 72 a,

In Ausnahme zu den Bestimmungen des 5. bis 8. Abschnittes dieses Bundesgesetzes über abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die genannten Prüfungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über Form und Umfang der Prüfungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und den Prüfungsvorgang enthalten.

§ 72b

Text

Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 bis 2022/23 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

Paragraph 72 b,

In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 bis 2022/23 mit Verordnung

  1. Ziffer eins
    bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen,
  2. Ziffer 2
    die Schulleitung ermächtigen, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes, auf die einzelnen Schulstufen und Semester in den Lehrplänen abzuweichen,
  3. Ziffer 3
    den Einsatz von elektronischer Kommunikation für die Abhaltung von Konferenzen, für Unterricht und Leistungsfeststellung und -beurteilung regeln und
  4. Ziffer 4
    für Schularten, Schulformen, Schulen, Schulstandorte, einzelne Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen einen ortsungebundenen Unterricht mit oder ohne angeleitetem Erarbeiten des Lehrstoffes anordnen.
Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.