Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Schulveranstaltungenverordnung 1995, Fassung vom 08.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über Schulveranstaltungen (Schulveranstaltungenverordnung 1995 – SchVV)
StF: BGBl. Nr. 498/1995

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 13, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1995,, wird verordnet:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Aufgabe von Schulveranstaltungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsSchulveranstaltungen sind schulautonom vorzubereiten und durchzuführen. Sie dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes. Diese hat zu erfolgen durch:
    1. Ziffer eins
      unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben (zB Betriebserkundungen oder andere Begegnungen mit der Arbeitswelt, Wettbewerbe, Besuch von Museen, Besuch von politischen Einrichtungen, Besuch von Ausstellungen, Besuch von Bühnenaufführungen, Veranstaltungen zur Vermittlung einer praxisnahen Berufsorientierung, Kontakte mit ausländischen Partnern),
    2. Ziffer 2
      die Förderung der musischen Anlagen der Schüler (insbesondere musikalische Veranstaltungen) und
    3. Ziffer 3
      die körperliche Ertüchtigung der Schüler (die Förderung der Bewegungsfähigkeit und Bewegungsbereitschaft sowie die Verbesserung der motorischen Leistungsfähigkeit der Schüler zB durch Wanderungen, Sportwochen, Bewegungsangebote im Zusammenhang mit anderen Formen von Schulveranstaltungen).
    Im Rahmen der Ziffer eins bis 3 sind gemeinschaftserzieherische Aufgaben wahrzunehmen. Weiters kann eine praktische Auseinandersetzung mit Bildungsgütern, die im Rahmen des lehrplanmäßigen Unterrichtes nicht oder nur unvollkommen nähergebracht werden können, sowie eine Vertiefung bestimmter Lehrplaninhalte erfolgen (zB Besuch von Schulungszentren, Sprachlabors, Bibliotheken). An den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik sind darüber hinaus didaktisch-methodische Kenntnisse zu vermitteln.
  2. Absatz 2Als Schulveranstaltungen kommen insbesondere in Betracht:
    1. Ziffer eins
      Lehrausgänge,
    2. Ziffer 2
      Exkursionen,
    3. Ziffer 3
      Wandertage, Sporttage,
    4. Ziffer 4
      Berufspraktische Tage bzw. Berufspraktische Wochen,
    5. Ziffer 5
      Sportwochen (zB Wintersportwochen, Sommersportwochen),
    6. Ziffer 6
      Projektwochen (zB Wien-Aktion, Musikwochen, Ökologiewochen, Intensivsprachwochen, Kreativwochen, Schüleraustausch, Fremdsprachenwochen, Abschlußlehrfahrten).

§ 2

Text

Planung von Schulveranstaltungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsBei der Planung von Schulveranstaltungen ist auf die Zielsetzungen des Paragraph eins, Absatz eins,, auf die Sicherheit und die körperliche Leistungsfähigkeit der Schüler sowie auf die Zahl der für die Durchführung der Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden Lehrer und sonstigen Begleitpersonen sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler (Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Schulveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie nicht der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen,
    2. Ziffer 2
      sie die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigen,
    3. Ziffer 3
      für die an der Veranstaltung nicht teilnehmenden Schüler kein Unterricht angeboten werden kann,
    4. Ziffer 4
      die durch die Veranstaltung erwachsenden Kosten nicht dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen,
    5. Ziffer 5
      der ordnungsgemäße Ablauf der Veranstaltung nicht gegeben erscheint, insbesondere bei Gefährdung der körperlichen Sicherheit oder der Sittlichkeit der Schüler, oder
    6. Ziffer 6
      eine ausreichende finanzielle Bedeckung nicht gegeben ist.
  3. Absatz 3Der Schulleiter hat einen fachlich geeigneten Lehrer der betreffenden Schule mit der Leitung der Schulveranstaltung zu beauftragen. Dem Leiter einer Schulveranstaltung obliegen insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Veranstaltung, ihre Koordination im Rahmen der Schule und die Kontakte mit außerschulischen Stellen.
  4. Absatz 4Der Schulleiter hat weiters neben dem Leiter der Veranstaltung (Absatz 3,) in Absprache mit diesem anstaltseigene geeignete Lehrer oder andere geeignete Personen als Begleitpersonen in folgender Anzahl festzulegen:
    1. Ziffer eins
      bei Schulveranstaltungen in der Dauer von bis zu einem Tag bis zur 4. Schulstufe eine Begleitperson bei mehr als 15 teilnehmenden Schülern und
    2. Ziffer 2
      bei Schulveranstaltungen in der Dauer von bis zu einem Tag ab der 5. Schulstufe und bei mehrtägigen Schulveranstaltungen
      1. Litera a
        mit überwiegend leibeserziehlichen Inhalten je eine Begleitperson ab 12 bis 16 teilnehmenden Schülern und für je weitere 12 bis 16 teilnehmende Schüler,
      2. Litera b
        mit überwiegend projektbezogenen Inhalten je eine Begleitperson ab 17 bis 22 teilnehmenden Schülern und für je weitere 17 bis 22 teilnehmende Schüler und
      3. Litera c
        mit überwiegend sprachlichen Schwerpunkten je eine Begleitperson ab 23 bis 27 teilnehmenden Schülern und für je weitere 23 bis 27 teilnehmende Schüler.
    Bei Veranstaltungen bis zu einem Tag kann der Schulleiter, bei mehrtägigen Veranstaltungen das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß (Paragraph 63 a und Paragraph 64, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,) abweichende Festlegungen treffen.
  5. Absatz 5Die Festlegung der Zahl der Begleitpersonen gemäß Absatz 4, Ziffer 2, Litera a bis c sowie eine von Absatz 4, Ziffer eins und 2 abweichende Festlegung der Zahl der Begleitpersonen gemäß Absatz 4, letzter Satz hat vorwiegend im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schüler sowie auf den pädagogischen Ertrag der Veranstaltung zu erfolgen, wobei auf
    1. Ziffer eins
      die Schulstufe und die Schulart,
    2. Ziffer 2
      die Zusammensetzung der Klasse (zB Integrationsklasse) und die Reife der Schüler sowie
    3. Ziffer 3
      die Art und den Inhalt der Veranstaltung
    Bedacht zu nehmen ist. Weiters sind die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu beachten.
  6. Absatz 6Die Leistung Erster Hilfe muß gewährleistet sein.

§ 3

Text

Kostenbeiträge

Paragraph 3,
  1. Absatz einsKostenbeiträge dürfen nur für Fahrt (einschließlich Aufstiegshilfen), Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassung von Gegenständen, Kosten im Zusammenhang mit der Erkrankung eines Schülers sowie für Versicherungen eingehoben werden.
  2. Absatz 2Die durch eine Schulveranstaltung den Erziehungsberechtigten voraussichtlich erwachsenden Kosten sind diesen unter Bedachtnahme auf gewährte oder mögliche Unterstützungsbeiträge rechtzeitig bekanntzugeben. Über die von den Erziehungsberechtigten zu tragenden Kosten für mehrtägige Veranstaltungen entscheidet das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß.
  3. Absatz 3Vereinbarungen zB mit Beherbergungsbetrieben oder Transportunternehmen sollen die Bezeichnung der Schulveranstaltung und ihre konkrete Zielsetzung sowie Regelungen für den Rücktrittsfall enthalten.

§ 4

Text

Arten der Schulveranstaltungen

Paragraph 4,

Schulveranstaltungen sind:

  1. Ziffer eins
    Veranstaltungen bis zu einem Tag und
  2. Ziffer 2
    mehrtägige Veranstaltungen.

§ 5

Text

2. Abschnitt
Veranstaltungen bis zu einem Tag

Dauer und Ausmaß

Paragraph 5,
  1. Absatz einsVeranstaltungen bis zu einem Tag dauern jeweils entweder bis zu fünf Stunden oder höchstens einen Tag. Sie dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:

Schulstufe/Schulart

Ausmaß

(bis zu 5 Stunden)

Ausmaß

(mehr als 5 Stunden)

Vorschulstufe,

1. und 2. Schulstufe

in dem unter Bedachtnahme auf die Anforderungen des Lehrplanes erforderlichen Ausmaß

3. und 4. Schulstufe

je Schulstufe 13

5. bis 8. Schulstufe

je Schulstufe 9

je Schulstufe 2

Polytechnischer Lehrgang

10

4

Berufsschule

je Schulstufe 6

je Schulstufe 2

ab der 9. Schulstufe (außer Polytechnischer Lehrgang und Berufsschule)

je Schulstufe 9

je Schulstufe 4

  1. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, darf in der 3. und in der 4. Schulstufe sowie in der Berufsschule jeweils höchstens eine bis zu fünf Stunden dauernde Veranstaltung länger als fünf Stunden dauern, wenn aus regionalen Gründen und im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Veranstaltung sowie in bezug auf den Lehrplan mit der Dauer von fünf Stunden das Auslangen nicht gefunden werden kann.
  2. Absatz 3Wenn mit dem gemäß Absatz eins, zur Verfügung stehenden Ausmaß nicht das Auslangen gefunden wird, können solche Veranstaltungen im Rahmen des gemäß Paragraph 8, für mehrtägige Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden und noch nicht konsumierten Ausmaßes durchgeführt werden.

§ 6

Text

Entscheidung über die Durchführung

Paragraph 6,

Ziel, Inhalt und Dauer von Veranstaltungen bis zu einem Tag sind vom Schulleiter oder den von ihm bestimmten Lehrern festzulegen. Auf das Recht des Klassen- oder Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses (Paragraph 63 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c und Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, des Schulunterrichtsgesetzes) sowie der Schüler (Paragraphen 57 a und 58 des Schulunterrichtsgesetzes) ist Bedacht zu nehmen.

§ 7

Text

Richtlinien für die Durchführung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Schüler und die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung über die näheren Umstände zu informieren (zB konkrete Dauer, allfälliger Treffpunkt außerhalb der Schule, Fahrpläne, Ausrüstungsgegenstände, Bekleidung, finanzielles Erfordernis).
  2. Absatz 2Auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schüler ist besonders zu achten. Ein sicherheitsorientiertes Verhalten der Schüler ist anzustreben.
  3. Absatz 3Die Schüler sind auf relevante Rechtsvorschriften wie zB Schulunterrichtsrecht, Jugendschutz, Straßenverkehrsordnung, Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygienische Vorschriften hinzuweisen. Auf die Einhaltung dieser relevanten Rechtsvorschriften ist zu achten.

§ 8

Text

3. Abschnitt
Mehrtägige Veranstaltungen

Ausmaß

Paragraph 8,
  1. Absatz einsMehrtägige Veranstaltungen dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:

Schulstufe/Schulart

Ausmaß in Kalendertagen

Vorschulstufe, 1. und 2. Schulstufe

3. und 4. Schulstufe

insgesamt 7

5. bis 8. Schulstufe

insgesamt 28 (an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung insgesamt 35, davon mindestens 7 Tage mit Schwerpunktbezug)

Polytechnischer Lehrgang

12

Berufsschule

insgesamt 3

ab der 9. Schulstufe (außer Polytechnischer Lehrgang und Berufsschule)

je Schulstufe 6 (an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung zusätzlich 6 mit Schwerpunktbezug), wobei eine Zusammenfassung unter Anrechnung auf das Gesamtausmaß zulässig ist

Von den mehrtägigen Schulveranstaltungen ist im Zeitraum der 5. bis 8. Schulstufe sowie im Zeitraum ab der 9. Schulstufe jeweils mindestens eine Veranstaltung bewegungsorientiert durchzuführen. Wenn bei gemeinsamem Angebot (Unterricht) von Schulstufen oder zumindest zeitweise schulstufenübergreifendem Unterricht Schülerinnen oder Schüler der 3. oder 4. Schulstufe einer Klasse oder Gruppe angehören, so dürfen alle Schülerinnen und Schüler dieser Klasse oder Gruppe an mehrtägigen Schulveranstaltungen der Schülerinnen und Schüler der 3. bzw. 4. Schulstufe teilnehmen.
  1. Absatz 2Sofern für die Durchführung von Auslandsveranstaltungen mit dem auf Grund des Absatz eins, zur Verfügung stehendem Ausmaß nicht das Auslangen gefunden wird, kann die zuständige Schulbehörde im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Möglichkeiten ab der 9. Schulstufe (außer Polytechnischer Lehrgang) insgesamt bis zu 15 Kalendertage zusätzlich bewilligen.

§ 9

Text

Entscheidung über die Durchführung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsÜber Ziel, Inhalt, Dauer und allenfalls erforderliche Durchführungsbestimmungen von mehrtägigen Veranstaltungen gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, entscheidet das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß gemäß Paragraph 63 a und Paragraph 64, des Schulunterrichtsgesetzes.
  2. Absatz 2Die Einbeziehung einer Klasse in eine mehrtägige Veranstaltung setzt die Teilnahme von zumindest 70% der Schüler der Klasse voraus. Sofern sich die Schulveranstaltung hauptsächlich auf Unterrichtsgegenstände bezieht, die in Schülergruppen unterrichtet werden, setzt die Einbeziehung einer Schülergruppe in eine mehrtägige Veranstaltung die Teilnahme von zumindest 70% der Schüler dieser Gruppe voraus. Mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde kann die Prozentzahl unterschritten werden, sofern wegen der gerechtfertigten Nichtteilnahme von Schülern die Durchführung der Veranstaltung nicht gewährleistet ist und kein Mehraufwand verursacht wird.

§ 10

Text

Richtlinien für die Durchführung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Schüler und die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung über die näheren Umstände zu informieren (zB konkrete Dauer, Adresse der Unterkunft, Fahrpläne, Ausrüstungsgegenstände, Bekleidung, finanzielles Erfordernis). Die Schüler sind weiters mit den Informationen über das Reiseziel vertraut zu machen.
  2. Absatz 2Bei der Auswahl der Unterkünfte sind das Vorhandensein geeigneter Aufenthaltsräume sowie ausreichender sanitärer Anlagen zu beachten. Die gleichzeitige Unterbringung von Schülerinnen und Schülern in einer Unterkunft ist nur dann zulässig, wenn für die Nächtigung eine räumliche Trennung (einschließlich der sanitären Anlagen) nach Geschlechtern gewährleistet ist. Bei Gemeinschaftsunterkünften ist eine gesonderte Unterbringung ohne Möglichkeit der Aufsichtsführung durch Lehrer oder Begleitpersonen nicht zulässig.
  3. Absatz 3Auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schüler ist besonders zu achten. Ein sicherheitsorientiertes Verhalten der Schüler ist anzustreben. Auf spezielle Gewohnheiten, Gebräuche und Gefahren, die mit dem Besuch eines auswärtigen Reisezieles verbunden sind, ist hinzuweisen.
  4. Absatz 4Die Schüler sind auf relevante Rechtsvorschriften wie zB Schulunterrichtsrecht, Jugendschutz, Straßenverkehrsordnung, Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygienische Vorschriften hinzuweisen. Auf die Einhaltung dieser relevanten Rechtsvorschriften ist zu achten.
  5. Absatz 5Stört ein Schüler den geordneten Ablauf einer Schulveranstaltung in schwerwiegender Weise oder wird durch sein Verhalten die eigene oder die körperliche Sicherheit der anderen Teilnehmer gefährdet, so kann der Leiter der Schulveranstaltung den Schüler von der weiteren Teilnahme an der Schulveranstaltung ausschließen. In diesem Fall sind der Schulleiter und die Erziehungsberechtigten des betreffenden Schülers unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Erziehungsberechtigten sind vor der Durchführung einer mehrtägigen Schulveranstaltung verpflichtet, eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie im Falle des Ausschlusses ihres Kindes mit dessen Heimfahrt ohne Begleitung einverstanden sind, oder für eine Beaufsichtigung während der Heimfahrt Sorge tragen werden.

§ 11

Text

4. Abschnitt
Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmung

Paragraph 11,

Bereits für das Schuljahr 1995/96 festgelegte Schulveranstaltungen dürfen auch dann durchgeführt werden, wenn diese die in den Paragraphen 5 und 8 vorgesehenen Ausmaße überschreiten und die finanzielle Bedeckung gegeben ist.

§ 11a

Text

Verweise

Paragraph 11 a,

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

§ 12

Text

Inkrafttreten

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 11 a, samt Überschrift und Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2024, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

§ 13

Text

Außerkrafttreten

Paragraph 13,

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1990,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1991,, sowie die Anlagen zu dieser Verordnung außer Kraft.