Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Fassung vom 07.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über besondere Bestimmungen betreffend das Minderheitenschulwesen im Burgenland (Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland)
StF: BGBl. Nr. 641/1994 (NR: GP XVIII RV 1637 AB 1783 S. 172. BR: AB 4908 S. 589.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 1998, (NR: GP römisch XX RV 1281 AB 1296 S. 135. BR: AB 5752 S. 643.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, (1. BVRBG) (NR: GP römisch XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1631 AB 1683 S. 150. BR: AB 8703 S. 807.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 141 AB 150 S. 30. BR: 9191 AB 9196 S. 831.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (NR: GP römisch XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 373 AB 450 S. 55. BR: AB 10100 S. 888.)

§ 1

Text

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) (1) Das Recht, im Burgenland die kroatische oder ungarische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen, ist in den gemäß Paragraph 6,, Paragraph 10 und Paragraph 12, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes festzulegenden Schulen österreichischen Staatsbürgern der kroatischen und ungarischen Volksgruppe zu gewähren.

  1. Absatz 2Ein Schüler kann gegen den Willen seiner Erziehungsberechtigten nicht verhalten werden, die kroatische oder ungarische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsFür die in diesem Bundesgesetz genannten Schulen gelten die für die allgemeinen Formen dieser Schulen vorgesehenen gesetzlichen Regelungen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Für die in diesem Bundesgesetz genannten öffentlichen Pflichtschulen gelten hinsichtlich der äußeren Organisation die für die allgemeinen Formen dieser Schulen vorgesehenen Verfassungs- und Grundsatzbestimmungen, soweit im Folgenden keine besonderen Verfassungs- oder Grundsatzbestimmungen bestehen.

§ 3

Text

2. Abschnitt

Volksschulen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsNeben den allgemeinen Formen der österreichischen Volksschule mit deutscher Unterrichtssprache sind im Burgenland insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Volksschulen oder Klassen an Volksschulen zu führen:
    1. Ziffer eins
      Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,
    2. Ziffer 2
      Volksschulen oder Klassen an Volksschulen mit
      1. Litera a
        kroatischer und deutscher Unterrichtssprache oder
      2. Litera b
        ungarischer und deutscher Unterrichtssprache
      (zweisprachige Volksschulen oder Volksschulklassen).
  2. Absatz 2An den Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache ist der Unterricht auf allen Schulstufen in kroatischer bzw. ungarischer Unterrichtssprache zu erteilen, doch ist die deutsche Sprache als Pflichtgegenstand (in der Vorschulstufe als verbindliche Übung) mit sechs Wochenstunden zu führen.
  3. Absatz 3An zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen) ist der gesamte Unterricht in der Vorschulstufe und der 1. bis 4. Schulstufe in deutscher und kroatischer bzw. deutscher und ungarischer Sprache zu erteilen.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Besuch des Unterrichts an Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache oder des zweisprachigen Unterrichts an auf Grund des Paragraph 6, Absatz 3, eingerichteten Schulen bedarf einer Anmeldung.
  2. Absatz 2Der Besuch des zweisprachigen Unterrichts an zweisprachigen Volksschulen, die gemäß Paragraph 6, Absatz 2, eingerichtet sind, bedarf keiner Anmeldung.
  3. Absatz 3Die Anmeldung gemäß Absatz eins, hat anläßlich der Aufnahme in die Volksschule zu erfolgen und ist zu Beginn der folgenden Schuljahre zulässig. Sie wirkt bis zum Austritt aus der Volksschule und kann vorher nur zum Ende eines Schuljahres widerrufen werden. Sie ist beim Schulleiter einzubringen.

§ 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsBei der Anmeldung zur Aufnahme (sofern eine Anmeldung nicht erforderlich ist, anläßlich der Aufnahme) in eine der in diesem Abschnitt genannten Schulen (Klassen) ist der Antrag zu stellen, ob die Jahreszeugnisse bzw. die Semester- und Jahresinformationen in Deutsch und Kroatisch bzw. Deutsch und Ungarisch oder nur in Deutsch auszustellen sind. Eine Änderung des Antrages ist jeweils bis vier Wochen vor der Ausgabe des Jahreszeugnisses zulässig.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt sinngemäß für Schulnachrichten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung sowie für Schulbesuchsbestätigungen im Sinne des genannten Bundesgesetzes.

§ 6

Beachte für folgende Bestimmung

Die Ausführungsbestimmungen zu Abs. 3 Z 1 und 4 sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen (vgl. § 19 Abs. 4 Z 2 idF BGBl. I Nr. 136/1998).

Text

Paragraph 6,

(Grundsatzbestimmung) (1) Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache haben an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen bzw. ungarischen Volksgruppe angehören und zum Besuch einer solchen Schule angemeldet werden, diese besuchen können. Voraussetzungen für die Errichtung einer solchen Schule sind das Vorhandensein einer für die Schulführung erforderlichen Mindestschülerzahl von angemeldeten Kindern österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören, und der gesicherte Bestand dieser Schule.

  1. Absatz 2Die im Schuljahr 1993/94 gemäß Paragraph 7, des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 über die Regelung des Volksschulwesens im Burgenland, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1937,, geführten zweisprachigen Volksschulen sind als Volksschulen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes einzurichten. Ferner sind Schulen als Volksschulen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes einzurichten, wenn sie vor dem Schuljahr 1993/94 gemäß Paragraph 7, des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 als zweisprachige Schulen bestanden haben, aufgelassen worden sind und wieder neu errichtet werden.
  2. Absatz 3Neben den gemäß Absatz 2, festgelegten Schulen sind jene Schulen als für die kroatische oder ungarische Volksgruppe in Betracht kommende Volksschulen festzulegen, bei denen ein nachhaltiger Bedarf an der Befriedigung des im Paragraph eins, Absatz eins, festgelegten Rechtsanspruches besteht. Hiebei genügt für Volksschulen ein nachhaltiger Bedarf an einer Klasse (auch Schulstufen übergreifend). Bei der Feststellung des Bedarfes ist davon auszugehen, daß ab der folgenden Anzahl von Anmeldungen geführt werden darf:
    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 1998,)
    1. Ziffer 2
      eine Vorschulklasse ab sieben Anmeldungen,
    2. Ziffer 3
      eine Klasse auf der 1. bis 4. Schulstufe ab sieben Anmeldungen.
  3. Absatz 4Die Zahl der Schüler an einer zweisprachigen Volksschulklasse darf sieben Schüler nicht unterschreiten und 20 Schüler nicht übersteigen.

§ 7

Text

Paragraph 7,

(Grundsatzbestimmung) (1) Für die Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache gemäß Paragraph 6, Absatz eins und die gemäß Paragraph 6, Absatz 3, eingerichteten zweisprachigen Volksschulen oder Volksschulklassen sind Berechtigungssprengel so festzulegen, daß der gesamte Bereich Burgenlands erfaßt wird, soweit nicht Schulsprengel gemäß Absatz 2, festgelegt werden.

  1. Absatz 2Für die gemäß Paragraph 6, Absatz 2, eingerichteten Volksschulen sind Pflichtsprengel festzusetzen. Für Schüler, die nicht im Pflichtsprengel wohnen und die zum zweisprachigen Unterricht angemeldet werden, kann ein über den Pflichtsprengel hinausgehender Berechtigungssprengel festgelegt werden.

§ 8

Text

3. Abschnitt
Mittelschulen und Polytechnische Schulen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsNeben den allgemeinen Formen der Mittelschule und der Polytechnischen Schule mit deutscher Unterrichtssprache sind im Burgenland insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Mittelschulen und Polytechnischen Schulen oder Klassen an Mittelschulen und Polytechnischen Schulen zu führen:
    1. Ziffer eins
      Mittelschulen und Polytechnische Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,
    2. Ziffer 2
      Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache, die in Mittelschulen und Polytechnischen Schulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind.
    Ferner sind die im Schuljahr 1993/94 im Rahmen von Schulversuchen zweisprachig geführten Hauptschulen oder Hauptschulklassen in dieser Form als Mittelschulen weiterhin zu führen, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 4, gegeben sind.
  2. Absatz 2An den Mittelschulen und Polytechnischen Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache ist der Unterricht auf allen Schulstufen in kroatischer bzw. ungarischer Unterrichtssprache zu erteilen, doch ist die deutsche Sprache als Pflichtgegenstand mit sechs Wochenstunden zu führen. An Mittelschulen und Polytechnischen Schulen sind sowohl Kroatisch bzw. Ungarisch als auch Deutsch als leistungsdifferenzierte Pflichtgegenstände zu führen.
  3. Absatz 3An den in Mittelschulen und Polytechnischen Schulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichteten Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache ist die kroatische Sprache bzw. die ungarische Sprache auf allen Schulstufen mit vier Wochenstunden als leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstand zu führen.

§ 9

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Besuch des Unterrichts an Mittelschulen und Polytechnischen Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache oder der Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache bedarf einer Anmeldung. Die Anmeldung hat anläßlich der Aufnahme in die Schule zu erfolgen und ist auch zu Beginn der folgenden Schuljahre zulässig.
  2. Absatz 2Die Anmeldung gemäß Absatz eins, wirkt bis zum Austritt aus der Schule und kann vorher nur zum Ende eines Schuljahres widerrufen werden. Sie ist beim Schulleiter einzubringen.
  3. Absatz 3Paragraph 5, ist anzuwenden.

§ 10

Text

Paragraph 10,

(Grundsatzbestimmung) (1) Mittelschulen und Polytechnische Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache haben an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen bzw. ungarischen Volksgruppe angehören und zum Besuch einer solchen Schule angemeldet werden, diese besuchen können. Voraussetzung für die Errichtung einer solchen Schule ist das Vorhandensein einer für die Schulführung erforderlichen Mindestschülerzahl von angemeldeten Kindern österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören und die Sicherung des Bestandes dieser Schule.

  1. Absatz 2An Mittelschulen und Polytechnischen Schulen, die im Einzugsbereich von gemäß Paragraph 7, des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 über die Regelung des Volksschulwesens im Burgenland geführten zweisprachigen Volksschulen liegen, sind Abteilungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, einzurichten.
  2. Absatz 3Neben den gemäß Absatz 2, festgelegten Schulen sind jene Schulen als für die kroatische oder ungarische Volksgruppe in Betracht kommende Mittelschulen und Polytechnische Schulen festzulegen, bei denen ein nachhaltiger Bedarf an der Befriedigung des im Paragraph eins, Absatz eins, festgelegten Rechtsanspruches besteht. Hiebei genügt ein Bedarf an einer Klasse auf jeder Schulstufe für Mittelschulen und Polytechnische Schulen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und einer Abteilung auf jeder Schulstufe für Mittelschulen und Polytechnische Schulen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Bei der Feststellung des Bedarfes ist davon auszugehen, dass ab der folgenden Anzahl von Anmeldungen geführt werden darf:
    1. Ziffer eins
      eine Klasse ab neun Anmeldungen,
    2. Ziffer 2
      eine Schülergruppe an Mittelschulen ab fünf Anmeldungen.
  3. Absatz 4Die im Schuljahr 1993/94 im Rahmen von Schulversuchen zweisprachig geführten Hauptschulen oder Hauptschulklassen sind weiterhin als Mittelschulen zu führen, sofern die Voraussetzungen der äußeren Organisation (insbesondere der Schülerzahlen) im Wesentlichen jenen des Schulversuches entsprechen.

§ 11

Text

Paragraph 11,

(Grundsatzbestimmung) Für die Mittelschulen und Polytechnischen Schulen gemäß Paragraph 8, sind Berechtigungssprengel so festzulegen, daß der gesamte Bereich Burgenlands erfaßt wird.

§ 12

Text

4. Abschnitt

Allgemeinbildende höhere Schule

Paragraph 12,
  1. Absatz einsIm Burgenland ist insbesondere für österreichische Staatsbürger der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe eine zweisprachige allgemeinbildende höhere Schule zu errichten, welche nach Maßgabe des Bedarfs als Gymnasium, als Realgymnasium oder als Wirtschaftskundliches Realgymnasium zu führen ist.
  2. Absatz 2An der zweisprachigen allgemeinbildenden höheren Schule ist der Unterricht an allen Klassen in etwa gleichem Ausmaß in kroatischer und deutscher Unterrichtssprache oder in ungarischer und deutscher Unterrichtssprache zu erteilen.
  3. Absatz 3Im sprachlichen Bereich sind als Pflichtgegenstände Deutsch und Kroatisch oder Ungarisch sowie zwei Fremdsprachen vorzusehen.
  4. Absatz 4In die zweisprachige allgemeinbildende höhere Schule sind nur Schüler aufzunehmen, die nachzuweisen vermögen, daß ihre Kenntnisse in der kroatischen oder ungarischen Sprache für den weiteren Schulfortgang ausreichend sind.
  5. Absatz 5Paragraph 5, ist anzuwenden und gilt auch für Reifeprüfungszeugnisse.

§ 13

Text

5. Abschnitt
Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Pädagogische Hochschulen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsZur Heranbildung von Kindergärtnern und Kindergärtnerinnen für zweisprachige Kindergärten ist an zumindest einer öffentlichen Bildungsanstalt für Elementarpädagogik ein ergänzender Unterricht in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Kindergartenpraxis in einem Ausmaß anzubieten, daß den Anforderungen einer Kindergartenarbeit in einem zweisprachigen Kindergarten Rechnung getragen werden kann.
  2. Absatz 2Zur Heranbildung von Lehrerinnen und Lehrern für Volksschulen gemäß Paragraph 3 und für Mittelschulen gemäß Paragraph 8, sind an einer Pädagogischen Hochschule im Burgenland je ein zusätzliches Studienangebot in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der pädagogisch-praktischen Studien einzurichten, dass den Anforderungen für die Erteilung des Unterrichtes in kroatischer bzw. ungarischer oder in deutscher und kroatischer bzw. deutscher und ungarischer Unterrichtssprache sowie für die Erteilung des Sprachunterrichtes in Kroatisch oder Ungarisch an allgemeinbildenden Pflichtschulen Rechnung getragen werden kann.
  3. Absatz 3Die Teilnahme am zusätzlichen Angebot gemäß Absatz eins und 2 bedarf einer Anmeldung. Hiebei sind angemessene Kenntnisse in Kroatisch bzw. Ungarisch nachzuweisen.
  4. Absatz 4Personen, die die Reife- und Befähigungsprüfung an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik oder die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen abgelegt haben, und Personen, die die Lehramtsprüfung an einer Pädagogischen Akademie oder an einer Pädagogischen Hochschule abgelegt haben, können das zusätzliche Angebot gemäß Absatz eins, als außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler bzw. gemäß Absatz 2, als Studierende oder Studierender gemäß dem Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, besuchen und ergänzende Prüfungen ablegen.

§ 14

Text

6. Abschnitt

Besondere sprachbildende Angebote

Paragraph 14,
  1. Absatz einsIm Burgenland ist auch an den nicht durch in den Abschnitten 2 bis 4 genannten Schularten insbesondere für österreichische Staatsbürger der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe nach Maßgabe des Bedarfs eine zusätzliche Ausbildung in Kroatisch und Ungarisch zu ermöglichen. In gleicher Weise ist eine zusätzliche Ausbildung im Romanes für die burgenländischen Roma zu ermöglichen.
  2. Absatz 2Im Sinne des Absatz eins, ist an Schularten (Formen, Fachrichtungen), an denen eine lebende Fremdsprache Pflichtgegenstand ist und nicht eine bestimmte Fremdsprache im Hinblick auf das Ausbildungsziel verlangt wird, Kroatisch und Ungarisch wahlweise zu den anderen Fremdsprachen anzubieten. Dies gilt sinngemäß für die verbindliche Übung „Lebende Fremdsprache“ in der Grundschule.
  3. Absatz 3Im Sinne des Absatz eins, sind an Mittelschulen, an Sonderschulen, an Polytechnischen Schulen, an mittleren und höheren Schulen sowie an den Akademien Kroatisch, Ungarisch und Romanes als Freigegenstände anzubieten.
  4. Absatz 4Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins bis 3 gelten für die öffentlichen Schulen sowie für jene privaten Schulen, für die der Bund den Lehrer-Personalaufwand trägt.

§ 15

Text

7. Abschnitt

Schulaufsicht

Paragraph 15,

Bei der Bildungsdirektion für das Burgenland ist eine Abteilung für die Angelegenheiten

  1. Ziffer eins
    der Volks- und Mittelschulen sowie der Polytechnischen Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,
  2. Ziffer 2
    des Unterrichtes in kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache an zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen) und an den Abteilungen der Mittelschulen sowie der Polytechnischen Schulen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache,
  3. Ziffer 3
    der zweisprachigen allgemeinbildenden höheren Schule sowie
  4. Ziffer 4
    des Unterrichtes in Kroatisch, Ungarisch und Romanes an anderen Schulen
einzurichten.

§ 16

Text

Paragraph 16,
  1. Absatz einsFür die Inspektion der im Paragraph 15, Ziffer eins, genannten Schulen und des im Paragraph 15, Ziffer 2, genannten Unterrichts sind ein Fachinspektor, der die Lehrbefähigung für den Unterricht in deutscher und kroatischer Unterrichtssprache an Volks- oder Mittelschulen besitzt, und ein Fachinspektor, der die Lehrbefähigung für den Unterricht in deutscher und ungarischer Unterrichtssprache an Volks- oder Mittelschulen besitzt, zu bestellen, denen auch die Inspektion des sonstigen Unterrichts in Kroatisch bzw. Ungarisch an sonstigen Pflichtschulen im Burgenland obliegt.
  2. Absatz 2Für die Inspektion der im Paragraph 15, Ziffer 3, genannten Schule sind ein Fachinspektor, der die Befähigung für den Unterricht in Kroatisch an höheren Schulen besitzt, und ein Fachinspektor, der die Befähigung für den Unterricht in Ungarisch an höheren Schulen besitzt, zu bestellen, denen auch die Inspektion des Unterrichtes in Kroatisch bzw. Ungarisch an sonstigen mittleren und höheren Schulen des Burgenlands obliegt.
  3. Absatz 3An Stelle der in Absatz eins und 2 genannten Fachinspektoren können Organe der Schulaufsicht, die die entsprechende Sprachkompetenz besitzen, mit den im Absatz eins, bzw. 2 umschriebenen Aufgaben betraut werden.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Im übrigen wird die Ausübung der Schulaufsicht über die im Paragraph 14, Ziffer eins und 3 genannten Schulen und über den in Paragraph 14, Ziffer 2 und in Paragraph 15, geregelten Unterricht nach den für die Schulaufsicht allgemein geltenden Bestimmungen geregelt.

§ 18

Text

8. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Paragraph 18,
  1. Absatz einsParagraph 7, des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 über die Regelung des Volksschulwesens im Burgenland, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1937,, tritt – soweit nicht Absatz 2, anzuwenden ist – mit Ablauf des 31. August 1994 außer Kraft.
  2. Absatz 2(Grundsatzbestimmung) Soweit Paragraph 7, des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 Bestimmungen der äußeren Schulorganisation enthält, ist er außer Kraft zu setzen.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Anmerkung, Absatz eins, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 53,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)

  1. Absatz 2Der Paragraph 2, Absatz eins,, die Paragraphen 3 bis 5, 8, 9, 12 bis 17 und der Paragraph 18, Absatz eins, treten mit 1. September 1994 in Kraft.
  2. Absatz 3Der Paragraph 2, Absatz 2,, die Paragraphen 6,, 7, 10, 11 und der Paragraph 18, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
  3. Absatz 4Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 1998, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Die Überschrift des 3. Abschnittes, Paragraph 8, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 15, Ziffer eins und 2 und Paragraph 20, Absatz 2 und 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. Ziffer 2
      der Entfall des Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz eins,, 2 und 3 sowie Paragraph 11, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsbestimmungen sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen.
  4. Absatz 5Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Die Überschrift des 3. Abschnitts, Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz eins, sowie Paragraph 13, Absatz 2, treten mit 1. September 2012 in Kraft,
    2. Ziffer 2
      (Grundsatzbestimmung) Paragraphen 10 und 11 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.
  5. Absatz 6Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 20, Absatz 2 und 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 16, Absatz 3, tritt mit 1. August 2014 in Kraft.
  6. Absatz 7Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bildungsreformgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 20, Absatz 2 und 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      (Verfassungsbestimmung) Paragraph 2, Absatz 2, tritt mit 1. September 2018 in Kraft;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 15, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  7. Absatz 8Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,, geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang in die neue Rechtslage gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Überschriften betreffend den 3. und den 5. Abschnitt, Paragraph 8,, Paragraph 9,, Paragraph 13, Absatz 2 und 4, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 15, Ziffer eins und 2 und Paragraph 16, Absatz eins, treten mit 1. September 2019 in Kraft,
    2. Ziffer 2
      (Grundsatzbestimmung) Paragraph 10, Absatz eins bis 4 sowie Paragraph 11, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind innerhalb eines Jahres zu erlassen und mit 1. September 2020 in Kraft zu setzen; abweichend davon sind die Regelungen zum Entfall der Hauptschule spätestens mit 1. September 2019 in Kraft zu setzen,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 20, Absatz 2 und 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    4. Ziffer 4
      sofern in Bestimmungen gemäß dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018, auf die Mittelschule abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. August 2020 die Neue Mittelschule an die Stelle der Mittelschule.

§ 20

Text

Paragraph 20,
  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des Paragraph eins und des Paragraph 19, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
  2. Absatz 2Mit der Vollziehung des Paragraph 2, Absatz eins,, der Paragraphen 3 bis 5, 8, 9, 12 bis 17 und des Paragraph 18, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
  3. Absatz 3Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14, Absatz 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.