Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Gestaffeltes Inkrafttretedatum (vgl. § 9)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen
StF: BGBl. Nr. 428/1994

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2001,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2005,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2007,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2014,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2020,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2020,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2020,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1993,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1

Text

1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung regelt die Beiträge von Schülern, die
    1. Ziffer eins
      in vom Bund erhaltenen Schülerheimen (ausgenommen in Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Schulen bestimmt sind) und
    2. Ziffer 2
      in vom Bund erhaltenen ganztägig geführten öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (einschließlich der in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) und allgemeinbildenden höheren Schulen (Unterstufe) zum Betreuungsteil angemeldet sind sowie von Kindern, die für gemäß Paragraph 78, Absatz 3, SchOG an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik angeschlossene Praxiskindergärten und Praxishorte.
  2. Absatz 2Zu den Schülerheimen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, zählen insbesondere Bundeskonvikte, Tagesschulheime und offene Studiersäle (letztere jedoch nur, wenn die Betreuung der Schüler durch Bundeslehrer oder Bundeserzieher erfolgt).

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Gestaffeltes Inkrafttretedatum (vgl. § 9)

Text

Beiträge

Paragraph 2,

Die Beiträge bestehen aus:

  1. Ziffer eins
    dem Betreuungsbeitrag (Paragraph 5,) für Unterbringung und Nachmittagsbetreuung an ganztägigen Schulformen und in Schülerheimen (halbintern), ausgenommen jedoch in den Lernzeiten,
  2. Ziffer 2
    dem Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag (Paragraph 7 a,) für die Unterbringung in Schülerheimen (vollintern) und
  3. Ziffer 3
    dem Verpflegungsbeitrag (Paragraph 8,).

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

Gestaffeltes Inkrafttretedatum (vgl. § 9)

Text

Bekanntmachung der Beiträge

Paragraph 3,

Die gemäß den folgenden Bestimmungen festgelegten Beiträge sind durch Anschlag in der Schule (Schülerheim) bekannt zu machen.

§ 4

Text

Entrichtung der Beiträge

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Beiträge sind je Unterrichtsjahr zehnmal, und zwar jeweils innerhalb der ersten zehn Tage des Folgemonats Anmerkung 1) zu entrichten. Der Beitragsberechnung kann eine monatliche Durchschnittsbetrachtung zugrunde gelegt werden.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, sind die Beiträge im ersten Monat des Schuljahres innerhalb der ersten zehn Tage nach Beginn des Schuljahres zu entrichten.
  3. Absatz 3Sofern das Unterrichtsjahr weniger als neun volle Monate umfaßt, sind die Beiträge je Unterrichtsjahr statt zehnmal nur in der entsprechend verringerten Anzahl zu entrichten.
  4. Absatz 4Im Falle einer Anmeldung während des Unterrichtsjahres sind die Beiträge nur für den verbleibenden Rest des Unterrichtsjahres zu entrichten.
  5. Absatz 5Im Falle einer Abmeldung vom Betreuungsteil ganztägiger Schulformen gemäß Paragraph 12 a, des Schulunterrrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in seiner jeweils geltenden Fassung entfällt der Beitrag für die noch nicht begonnenen Monate.
  6. Absatz 6Für Verpflegungsbeiträge können aus Gründen der Zweckmäßigkeit von Absatz eins bis 5 abweichende Entrichtungstermine vorgesehen werden.

(________________

Anmerkung 1: Ziffer 2, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2020, lautet: „In Paragraph 4, Absatz eins, wird das Wort „Monat“ durch das Wort „Folgemonats“ ersetzt.“ Richtig wäre: „In Paragraph 4, Absatz eins, wird das Wort „Monats“ durch das Wort „Folgemonats“ ersetzt.“)

§ 5

Text

2. ABSCHNITT
Betreuungsbeitrag

Höhe des Betreuungsbeitrages

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Betreuungsbeitrag gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, beträgt:
    1. Ziffer eins
      im Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien römisch XIII monatlich 176 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,
    2. Ziffer 2
      im Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien römisch II monatlich 176 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,
    3. Ziffer 3
      in der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in Wien römisch III monatlich 176 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist, und
    4. Ziffer 4
      im Übrigen monatlich 88 Euro.
  2. Absatz 2Im Falle eines Antrages auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist der in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannte Betreuungsbeitrag gemäß Paragraph 6, wie folgt festzusetzen:

bei einem jährlichen Einkommen gemäß

Paragraph 6, Absatz 2,

Betreuungsbeitrag monatlich

Ermäßigung in

%

bis 11 222,99

100

von 11 223 bis 12 626,99

90

von 12 627 bis 13 889,99

80

von 13 890 bis 15 011,99

70

von 15 012 bis 15 993,99

60

von 15 994 bis 16 881,99

50

von 16 882 bis 17 676,99

40

von 17 677 bis 18 378,99

30

von 18 379 bis 18 986,99

20

von 18 987 bis 19 500

10

  1. Absatz 3Für die in einem Praxiskindergarten oder einem Praxishort des Bundes aufgenommenen Kinder sind als Elternbeiträge die für öffentliche Kindergärten bzw. Horte ortsüblichen Beiträge einzuheben, wobei auch ortsübliche Ermäßigungen gewährt werden können. Diese Elternbeiträge sollen, im Falle dass im Einzugsgebiet der Praxisstätte Beiträge für Kindergärten oder Horte eingehoben werden, nicht niedriger sein als monatlich € 65,--.

§ 6

Text

Ermäßigung des Betreuungsbeitrages

Paragraph 6,
  1. Absatz einsEin Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist bei der Leitung des Schülerheimes oder der ganztägig geführten Schule innerhalb eines Monats nach Aufnahme einzubringen. Sofern eine Anmeldung für einen Weiterbesuch im folgenden Schuljahr nicht erforderlich ist, ist der Antrag auf Ermäßigung vor Beginn dieses Schuljahres zu stellen.
  2. Absatz 2Über den Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages hat die zuständige Schulbehörde zu entscheiden. Bei der Festlegung des ermäßigten Betreuungsbeitrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, gilt als jährliches Einkommen der gemäß Paragraph 12, Absatz 9 und 10 unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 2 bis 6 des Schülerbeihilfengesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455, in seiner jeweils geltenden Fassung, als Bemessungsgrundlage festzusetzende Betrag. Sofern die Eltern nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil auf Grund eines Exekutionstitels gegenüber dem Schüler zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, bleibt das Einkommen dieses Elternteiles außer Betracht und erhöht sich die Bemessungsgrundlage um 25 vH des 1 599 Euro übersteigenden Betrages der jährlichen Unterhaltsleistung.
  3. Absatz 3Bis zur Entscheidung über einen Antrag gemäß Absatz eins, wird die Entrichtung des Betreuungsbeitrages im ersten Schuljahr des Besuches des Schülerheimes oder des Betreuungsteiles gestundet; In den folgenden Schuljahren ist bis zur Entscheidung der Beitrag des vergangenen Schuljahres zu leisten.
  4. Absatz 4Tritt nach Stellung des Antrages auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages durch den Tod, eine schwere Erkrankung, die Pensionierung oder Arbeitslosigkeit eines leiblichen Elternteiles oder ein gleich schweres, von außen kommend es Ereignis oder durch die Änderung von gemäß Paragraph 12, Absatz 9 und 10 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 zu berücksichtigenden Sachverhalten eine Minderung des zu berücksichtigenden Einkommens ein, ist ein neuerlicher Antrag auf Ermäßigung zulässig. Im Falle eines Anspruches auf eine weitergehende Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist der geringere Beitrag für die auf den Eintritt des maßgeblichen Ereignisses folgenden Monate festzusetzen.

§ 7

Beachte für folgende Bestimmung

Gestaffeltes Inkrafttretedatum (vgl. § 9)

Text

Betreuungsbeitrag bei tageweisem Besuch

Paragraph 7,

Sofern sich die Anmeldung zum Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der derzeit geltenden Fassung, oder zur Nachmittagsbetreuung in Schülerheimen nur auf einzelne Tage einer Woche bezieht, ist der Betreuungsbeitrag gemäß Paragraph 5, in folgender Höhe zu entrichten:

Bei einer Anmeldung für

Ausmaß des Betreuungsbeitrages gemäß Paragraph 5,

1 Tag

30vH

2 Tage

40vH

3 Tage

60vH

4 Tage

80vH“

§ 7a

Text

2a. ABSCHNITT
Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag

Höhe des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages

Paragraph 7 a,
  1. Absatz einsDer Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, beträgt:
    1. Ziffer eins
      im Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien römisch XIII monatlich 970 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,
    2. Ziffer 2
      im Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien römisch II monatlich 1 188 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,
    3. Ziffer 3
      in der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in Wien römisch III monatlich 501 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist, und
    4. Ziffer 4
      im Übrigen monatlich 202 Euro.
  2. Absatz 2Der Leiter des Schülerheimes oder der Leiter der Schule kann mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde im Hinblick auf Besonderheiten bei der Betriebsführung des Schülerheimes einen gegenüber Absatz eins, niedrigeren oder höheren, jedoch höchstens kostendeckenden, Beitrag festsetzen. Bei der Festsetzung eines höheren Beitrages ist weiters auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler und der Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen.

§ 7b

Text

Ermäßigung des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages

Paragraph 7 b,

Im Fall eines Antrages auf Ermäßigung des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages ist dieser gemäß Paragraph 6, sowie unter Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, festzusetzen. Bei bescheidmäßig zuerkannter Heimbeihilfe (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 11, Absatz eins, des Schülerbeihilfengesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455, in seiner jeweils geltenden Fassung) ist eine Ermäßigung nur hinsichtlich des um das monatsanteilige Ausmaß der Heimbeihilfe verringerten Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages zulässig.

§ 8

Beachte für folgende Bestimmung

Gestaffeltes Inkrafttretedatum (vgl. § 9)

Text

3. ABSCHNITT
Verpflegungsbeitrag

Höhe des Verpflegungsbeitrages

Paragraph 8,

Der Verpflegungsbeitrag gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, hat die Kosten der Verpflegung einschließlich der Verabreichung zu umfassen. Der Verpflegungsbeitrag ist vom Leiter des Schülerheimes oder vom Leiter der Schule festzusetzen, wobei dieser Beitrag höchstens kostendeckend sein darf.

§ 8a

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 8 a,
  1. Absatz einsSofern die Beiträge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer 4, auf Grund dieser Verordnung den vorgeschriebenen Beitrag für bereits im Schuljahr 2000/2001 angemeldete Schüler um mehr als 10 vH übersteigen, ist für das Schuljahr 2001/2002 ein gegenüber dem Schuljahr 2000/2001 um 10 vH erhöhter Beitrag zu entrichten.
  2. Absatz 2Sofern die Beiträge gemäß Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 auf Grund dieser Verordnung den vorgeschriebenen Beitrag für bereits im Schuljahr 2000/2001 angemeldete Schüler um mehr als 10 vH übersteigen, ist für das Schuljahr 2001/2002 ein gegenüber dem Schuljahr 2000/2001 um 10 vH erhöhter und für das Schuljahr 2002/2003 ein gegenüber dem Schuljahr 2001/2002 um 10 vH erhöhter Beitrag zu entrichten.
  3. Absatz 3Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund der Einschränkung des Unterrichts in Schulgebäuden wegen der Corona/COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2019/20 Leistungen, für welche Beiträge nach dieser Verordnung zu zahlen sind, überwiegend nicht in Anspruch genommen haben, sind für die Beitragsmonate April 2020 und Mai 2020 keine Beiträge zu entrichten. Der Berechnung der Beiträge für den Monat Juni 2020 sind jene Tage zugrunde zu legen, an welchen eine Schülerin oder ein Schüler bis 29. Mai 2020 zur Inanspruchnahme von Leistungen für den Monat Juni angemeldet ist. Der Beitragsberechnung kann eine monatliche Durchschnittsbetrachtung zugrunde gelegt werden.

§ 9

Text

4. ABSCHNITT

Schlussbestimmungen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Vorschulstufe sowie der 1., 5. und 9. Schulstufe mit 1. September 1994,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der 2., 6. und 10. Schulstufe mit 1. September 1995,
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der 3., 7. und 11. Schulstufe mit 1. September 1996,
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich der 4., 8. und 12. Schulstufe mit 1. September 1997 und 5. hinsichtlich der 13. Schulstufe mit 1. September 1998 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 2,, die Abschnitte 2a und 3 (Paragraph 7 a,, Paragraph 7 b,, Paragraph 8, samt Überschriften), die Überschrift des Abschnitts 4 sowie Paragraph 8 a, samt Überschrift dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2001, treten mit 1. September 2001 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 7, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2005, tritt mit 1. September 2005 in Kraft.
  4. Absatz 4Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2007, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, hinsichtlich der Beiträge an den genannten Einrichtungen mit Ausnahme der in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen, Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 und 4, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 2, sowie Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 und 4 treten mit 1. September 2007 in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, hinsichtlich der Beiträge an den in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 6, Absatz 2, sowie Paragraph 7 a, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2014, treten mit 1. August 2014 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 8 a, Absatz 3, dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2020, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 8 a, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2020, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz 3, dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2020, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.